Gewerbe - Ummeldung
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Artikel Nr. 130528<br />
Form-Solutions<br />
Unterrichtung nach<br />
§17 Bundesstatistikgesetz<br />
Die allgemein bei allen <strong>Gewerbe</strong>anzeigepflichtigen<br />
durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger,<br />
aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die<br />
<strong>Gewerbe</strong>an-, -ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche<br />
Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-<br />
und Strukturpolitik.<br />
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 8a der<br />
<strong>Gewerbe</strong>ordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die<br />
Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz<br />
BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8a<br />
Satz 4 Nr. 1 bis 3 <strong>Gewerbe</strong>ordnung.<br />
Gemäß § 14 Abs. 8a der <strong>Gewerbe</strong>ordnung in Verbindung<br />
mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3<br />
<strong>Gewerbe</strong>ordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die<br />
Auskunftserteilung erfolgt mit der <strong>Gewerbe</strong>anzeige.<br />
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die<br />
Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15<br />
Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.<br />
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG<br />
grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich<br />
geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben<br />
übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es<br />
möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen<br />
mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher<br />
Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher<br />
Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen,<br />
wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem<br />
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und<br />
Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet<br />
werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für<br />
die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.<br />
Die Angaben zu den Feldnummern 1 bis 4, 10 und 12 bis<br />
14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen<br />
Durchführung der Erhebung dienen. Die Angaben zu der<br />
Feldnummer 10 werden nach Abschluss der Prüfung der<br />
Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feldnummern<br />
werden zusammen mit den Angaben zu den<br />
Feldnummern 15,18,19 und 29 und dem Datum der Aufnahme<br />
zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG<br />
verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben<br />
der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.<br />
2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche<br />
Koordinierung des Aufbaus von<br />
Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke<br />
(ABI. EG Nr. L 196 S. 1).<br />
Zur technischen Durchführung der Erhebung werden für<br />
jedes Unternehmen bzw. für jeden Betrieb Ordnungsnummern<br />
vergeben. Bei den Unternehmens- und Betriebsstättennummern<br />
handelt es sich um laufende, länderspezifische<br />
Nummern; Postleitzahl, Art und Nummer enthalten<br />
die Angaben zu den in Feldnummer 1 genannten<br />
Registern.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Hinweise<br />
Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der<br />
Abgabenanordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen<br />
Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften<br />
bleiben jedoch unberührt.<br />
Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />
Pflichten z. B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht<br />
oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.<br />
Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn<br />
oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines<br />
<strong>Gewerbe</strong>betriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung<br />
in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen<br />
gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur<br />
Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in<br />
bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder<br />
Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne<br />
eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die<br />
Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden<br />
(§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).<br />
Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht,<br />
Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder<br />
Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften<br />
(OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.<br />
B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine<br />
Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei<br />
Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B.<br />
Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine<br />
Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes ist<br />
erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.<br />
<strong>Gewerbe</strong>treibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte<br />
oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte,<br />
eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder<br />
Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben<br />
ihren Namen (gegebenenfalls auch ihre Firma und Anschrift)<br />
nach Maßgabe des § 15a GewO an der Außenseite oder am<br />
Eingang des Betriebes bzw. an Automaten anzubringen.<br />
<strong>Gewerbe</strong>treibende, für die keine Firma im Handelsregister<br />
eingetragen ist, müssen nach § 15b Abs. 1 GewO im<br />
schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Familiennamen<br />
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.<br />
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister<br />
eingetragenen juristischen Personen gilt die <strong>Gewerbe</strong>anmeldung<br />
bis zu ihrer Registereintragung nur als <strong>Gewerbe</strong>anzeige für die<br />
in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen<br />
Gründer; für die juristische Person gilt die <strong>Gewerbe</strong>anmeldung<br />
erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde<br />
ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren<br />
Inhalt mit den Angaben in der <strong>Gewerbe</strong>anzeige übereinstimmt.<br />
5. Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR Ausländer, die in<br />
eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben<br />
wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür<br />
zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung<br />
des betreffenden <strong>Gewerbe</strong>s ausländerrechtlich gestattet ist.