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Gewerbe - Ummeldung

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Form-Solutions<br />

Artikel Nr. 130528<br />

Form-Solutions<br />

Unterrichtung nach<br />

§17 Bundesstatistikgesetz<br />

Die allgemein bei allen <strong>Gewerbe</strong>anzeigepflichtigen<br />

durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger,<br />

aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die<br />

<strong>Gewerbe</strong>an-, -ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche<br />

Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-<br />

und Strukturpolitik.<br />

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 8a der<br />

<strong>Gewerbe</strong>ordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die<br />

Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz<br />

BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8a<br />

Satz 4 Nr. 1 bis 3 <strong>Gewerbe</strong>ordnung.<br />

Gemäß § 14 Abs. 8a der <strong>Gewerbe</strong>ordnung in Verbindung<br />

mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3<br />

<strong>Gewerbe</strong>ordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die<br />

Auskunftserteilung erfolgt mit der <strong>Gewerbe</strong>anzeige.<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die<br />

Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15<br />

Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.<br />

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG<br />

grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich<br />

geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben<br />

übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es<br />

möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen<br />

mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher<br />

Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher<br />

Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen,<br />

wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem<br />

unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und<br />

Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet<br />

werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für<br />

die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.<br />

Die Angaben zu den Feldnummern 1 bis 4, 10 und 12 bis<br />

14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen<br />

Durchführung der Erhebung dienen. Die Angaben zu der<br />

Feldnummer 10 werden nach Abschluss der Prüfung der<br />

Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feldnummern<br />

werden zusammen mit den Angaben zu den<br />

Feldnummern 15,18,19 und 29 und dem Datum der Aufnahme<br />

zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG<br />

verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben<br />

der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.<br />

2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche<br />

Koordinierung des Aufbaus von<br />

Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke<br />

(ABI. EG Nr. L 196 S. 1).<br />

Zur technischen Durchführung der Erhebung werden für<br />

jedes Unternehmen bzw. für jeden Betrieb Ordnungsnummern<br />

vergeben. Bei den Unternehmens- und Betriebsstättennummern<br />

handelt es sich um laufende, länderspezifische<br />

Nummern; Postleitzahl, Art und Nummer enthalten<br />

die Angaben zu den in Feldnummer 1 genannten<br />

Registern.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Hinweise<br />

Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der<br />

Abgabenanordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen<br />

Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften<br />

bleiben jedoch unberührt.<br />

Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />

Pflichten z. B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht<br />

oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.<br />

Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn<br />

oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines<br />

<strong>Gewerbe</strong>betriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung<br />

in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen<br />

gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur<br />

Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in<br />

bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder<br />

Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne<br />

eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die<br />

Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden<br />

(§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).<br />

Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht,<br />

Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder<br />

Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften<br />

(OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.<br />

B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine<br />

Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei<br />

Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B.<br />

Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine<br />

Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes ist<br />

erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.<br />

<strong>Gewerbe</strong>treibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte<br />

oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte,<br />

eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder<br />

Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben<br />

ihren Namen (gegebenenfalls auch ihre Firma und Anschrift)<br />

nach Maßgabe des § 15a GewO an der Außenseite oder am<br />

Eingang des Betriebes bzw. an Automaten anzubringen.<br />

<strong>Gewerbe</strong>treibende, für die keine Firma im Handelsregister<br />

eingetragen ist, müssen nach § 15b Abs. 1 GewO im<br />

schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Familiennamen<br />

mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.<br />

Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister<br />

eingetragenen juristischen Personen gilt die <strong>Gewerbe</strong>anmeldung<br />

bis zu ihrer Registereintragung nur als <strong>Gewerbe</strong>anzeige für die<br />

in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen<br />

Gründer; für die juristische Person gilt die <strong>Gewerbe</strong>anmeldung<br />

erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde<br />

ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren<br />

Inhalt mit den Angaben in der <strong>Gewerbe</strong>anzeige übereinstimmt.<br />

5. Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR Ausländer, die in<br />

eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben<br />

wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür<br />

zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung<br />

des betreffenden <strong>Gewerbe</strong>s ausländerrechtlich gestattet ist.

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