Umlagenordnung 2012 - Kammer der Architekten und ...
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<strong>Kammer</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Architekten</strong> <strong>und</strong><br />
Ingenieurkonsulenten<br />
für Oberösterreich<br />
<strong>und</strong> Salzburg<br />
<strong>Umlagenordnung</strong> <strong>2012</strong><br />
Die <strong>Kammer</strong>vollversammlung hat beschlossen:<br />
A-4040 Linz<br />
Kaarstraße 2/II<br />
Tel: (0732) 73 83 94-0<br />
Fax: (0732) 73 83 94-4<br />
office@linz.aikammeros.org<br />
www.aikammeros.org<br />
1. <strong>Kammer</strong>umlage für Län<strong>der</strong>- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>eskammer:<br />
1.1 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong>, die ihre Befugnis ausüben € 1.280,-<br />
(unabhängig von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ausübung im Berufskalen<strong>der</strong>jahr – ausgenommen Pkt. 7)<br />
1.2 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong> die erstmalig ihre Befugnis aufrecht melden:<br />
50 % <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage gemäß Punkt 1.1 für die ersten vier Kalen<strong>der</strong>quartale (Pkt 7.a)<br />
Übergangsregelung:<br />
Für Mitglie<strong>der</strong> die 2011 eine Ermäßigung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage nach Punkt 1.2 <strong>der</strong><br />
<strong>Umlagenordnung</strong> 2011 („in den ersten drei aufeinan<strong>der</strong>folgenden Kalen<strong>der</strong>jahren,<br />
sofern die Erstausübung <strong>der</strong> Befugnis vor Vollendung des 37. Lebensjahres beginnt“)<br />
bekommen haben, kommt Punkt 1.2 <strong>der</strong> <strong>Umlagenordnung</strong> 2011 weiter zur Anwendung.<br />
1.3 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Befugnis ruht € 632,-<br />
1.4 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong> mit ruhen<strong>der</strong> Befugnis, die älter als 70 Jahre sind o<strong>der</strong> € 90,-<br />
eine WE-Leistung wegen Berufsunfähigkeit beziehen.<br />
Für ruhende, WE-pensionierte Mitglie<strong>der</strong> zwischen 65 <strong>und</strong> 70 Jahre wird die <strong>Kammer</strong>umlage<br />
jährlich um € 90,- reduziert. (65J.= 540,-, 66J.= 450,-, 67J.= 360,-, 68J.= 270,-, 69J.= 180,-)<br />
1.5 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong> mit ruhen<strong>der</strong> Befugnis, die vor dem 1.1.1988 das 70. € 0,-<br />
Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> ihre Befugnis spätestens bis 31.12.1987 ruhend gemeldet haben.<br />
1.6 Für Frauen gelten die Bestimmungen 1.4 <strong>und</strong> 1.5 ab Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />
1.7 Weibliche <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> sind nach Vorlage <strong>der</strong> Geburtsurk<strong>und</strong>e von <strong>der</strong> Pflicht zur<br />
Bezahlung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage - im Jahr <strong>der</strong> Geburt eines eigenen Kindes <strong>und</strong><br />
im darauf folgenden Jahr zur Gänze, sowie im darauf folgenden Jahr zur Hälfte - befreit.<br />
1.8 Pauschbetrag (§ 52 Abs.2 ZTKG) für ZT-Gesellschaften (wird geson<strong>der</strong>t vorgeschrieben) € 400,-<br />
2. Eintrittsgebühr<br />
2.1 bei physischen Personen fällig bei Beginn <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>mitgliedschaft € 350,-<br />
2.2 bei ZT-Gesellschaften mit <strong>der</strong> Befugnisverleihung € 1.090,-<br />
3. Übertrittsgebühr für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> bzw. ZT-Gesellschaften € 160,-<br />
bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>zugehörigkeit zur hs. <strong>Kammer</strong><br />
4. Mahngebühr wegen rückständiger Umlagen o<strong>der</strong> sonstiger Beträge (pro Mahnung) € 5,50<br />
Säumniszuschlag bei rückständigen Umlagen o<strong>der</strong> sonstigen Beträge (pro Monat) € 5,50
5. Die <strong>Kammer</strong>umlage ist zur Gänze bis spätestens 31. Jänner <strong>2012</strong> an die <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> <strong>Architekten</strong> <strong>und</strong><br />
Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich <strong>und</strong> Salzburg zu entrichten.<br />
6. Das Präsidium ist ermächtigt, <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> mit aufrechter Befugnis eine Ermäßigung bis zu 50 % des<br />
Anteils <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>kammerumlage gemäß Pkt.1 zu gewähren, wenn die Bezahlung <strong>der</strong> gesamten Umlage<br />
eine wirtschaftliche Härte darstellen würde.<br />
Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Härte vorliegt, ist nicht nur auf das Einkommen aus ZT-Tätigkeit,<br />
son<strong>der</strong>n auf die gesamte Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenslage des Antragstellers Bedacht zu nehmen.<br />
Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.<br />
Ein Antrag auf Ermäßigung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Umlagenpflicht.<br />
Anträge auf Ermäßigung müssen bis spätestens 31. Jänner <strong>2012</strong> eingebracht werden. Bis 28.02.<strong>2012</strong><br />
sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2011 sowie <strong>der</strong> jüngste Einkommensteuerbescheid vorzulegen.<br />
7. a) Die <strong>Kammer</strong>umlage für während des Jahres eintretende<br />
o<strong>der</strong> erstausübende <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong> Pauschbetrag<br />
für neue ZT-Gesellschaften werden wie folgt festgesetzt:<br />
-><br />
b) Die <strong>Kammer</strong>umlage für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong>, die während<br />
des Jahres wegen Inanspruchnahme einer Pension ihre Befugnis<br />
ruhend melden, wird wie folgt berechnet: -><br />
Ein bereits eingezahlter Betrag, <strong>der</strong> die aliquotierte<br />
Umlage übersteigt wird rückerstattet.<br />
Dasselbe gilt für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> die während des<br />
Jahres das 70. Lebensjahr erreichen.<br />
Eintritt o<strong>der</strong> 1. Quartal = 100 %<br />
Erstausübung im: 2. Quartal = 75 %<br />
3. Quartal = 50 %<br />
4. Quartal = 25 %<br />
Ruhendmeldung (Pension) im:<br />
1. Qu. = 25 % ausübende u. 75 % ruhende KU<br />
2. Qu. = 50 % ausübende u. 50 % ruhende KU<br />
3. Qu. = 75 % ausübende u. 25 % ruhende KU<br />
4. Qu. = 100 % ausübende KU<br />
c) Die <strong>Kammer</strong>umlage für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong>, die während des Jahres aus <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> ausscheiden, wird in<br />
gleicher Weise aliquotiert. Ein bereits eingezahlter Betrag, <strong>der</strong> die aliquotierte Umlage übersteigt, ist<br />
dem Ausgeschiedenen (bzw. seinen Erben) zurückzuerstatten.<br />
Gleiches gilt für ZT-Gesellschaften <strong>der</strong>en Befugnis während des Jahres erlischt.<br />
8. <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> die während des Jahres den Kanzleisitz von einer an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>kammer in die hs.<br />
Län<strong>der</strong>kammer verlegen, wird keine <strong>Kammer</strong>umlage mehr vorgeschrieben, so ferne sie bereits in <strong>der</strong> früheren<br />
Län<strong>der</strong>kammer die <strong>Kammer</strong>umlage bezahlt haben.<br />
Dasselbe gilt für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> mit ruhen<strong>der</strong> Befugnis, die ihren Wohnsitz in den hs. <strong>Kammer</strong>bereich<br />
wechseln. Im Übrigen wird Pkt. 7 analog angewandt.<br />
9. Ist ein <strong>Kammer</strong>mitglied nachweislich durch Krankheit o<strong>der</strong> Unfall vorübergehend an <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong><br />
Befugnis über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten verhin<strong>der</strong>t, erlischt die Verpflichtung zur Bezahlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage für den gesamten Zeitraum <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung.<br />
Dies gilt jedoch nicht, wenn das <strong>Kammer</strong>mitglied die Befugnis wegen Inanspruchnahme <strong>der</strong> Zuwendung<br />
aus dem Gr<strong>und</strong>e <strong>der</strong> dauernden Berufsunfähigkeit ruhen lässt.<br />
10. Soweit oben personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich<br />
auf Frauen <strong>und</strong> Männer in gleicher Weise.<br />
11. Dieser Beschluss wird unmittelbar an dem <strong>der</strong> Verlautbarung in den <strong>Kammer</strong>nachrichten folgenden Tag wirksam.<br />
Der Präsident:<br />
Baurat h.c. Dipl.-Ing. Rudolf Kolbe e.h.<br />
Ing.Kons. für Vermessungswesen