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Umlagenordnung 2012 - Kammer der Architekten und ...

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<strong>Kammer</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Architekten</strong> <strong>und</strong><br />

Ingenieurkonsulenten<br />

für Oberösterreich<br />

<strong>und</strong> Salzburg<br />

<strong>Umlagenordnung</strong> <strong>2012</strong><br />

Die <strong>Kammer</strong>vollversammlung hat beschlossen:<br />

A-4040 Linz<br />

Kaarstraße 2/II<br />

Tel: (0732) 73 83 94-0<br />

Fax: (0732) 73 83 94-4<br />

office@linz.aikammeros.org<br />

www.aikammeros.org<br />

1. <strong>Kammer</strong>umlage für Län<strong>der</strong>- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>eskammer:<br />

1.1 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong>, die ihre Befugnis ausüben € 1.280,-<br />

(unabhängig von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ausübung im Berufskalen<strong>der</strong>jahr – ausgenommen Pkt. 7)<br />

1.2 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong> die erstmalig ihre Befugnis aufrecht melden:<br />

50 % <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage gemäß Punkt 1.1 für die ersten vier Kalen<strong>der</strong>quartale (Pkt 7.a)<br />

Übergangsregelung:<br />

Für Mitglie<strong>der</strong> die 2011 eine Ermäßigung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage nach Punkt 1.2 <strong>der</strong><br />

<strong>Umlagenordnung</strong> 2011 („in den ersten drei aufeinan<strong>der</strong>folgenden Kalen<strong>der</strong>jahren,<br />

sofern die Erstausübung <strong>der</strong> Befugnis vor Vollendung des 37. Lebensjahres beginnt“)<br />

bekommen haben, kommt Punkt 1.2 <strong>der</strong> <strong>Umlagenordnung</strong> 2011 weiter zur Anwendung.<br />

1.3 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Befugnis ruht € 632,-<br />

1.4 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong> mit ruhen<strong>der</strong> Befugnis, die älter als 70 Jahre sind o<strong>der</strong> € 90,-<br />

eine WE-Leistung wegen Berufsunfähigkeit beziehen.<br />

Für ruhende, WE-pensionierte Mitglie<strong>der</strong> zwischen 65 <strong>und</strong> 70 Jahre wird die <strong>Kammer</strong>umlage<br />

jährlich um € 90,- reduziert. (65J.= 540,-, 66J.= 450,-, 67J.= 360,-, 68J.= 270,-, 69J.= 180,-)<br />

1.5 <strong>Kammer</strong>umlage für Mitglie<strong>der</strong> mit ruhen<strong>der</strong> Befugnis, die vor dem 1.1.1988 das 70. € 0,-<br />

Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> ihre Befugnis spätestens bis 31.12.1987 ruhend gemeldet haben.<br />

1.6 Für Frauen gelten die Bestimmungen 1.4 <strong>und</strong> 1.5 ab Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

1.7 Weibliche <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> sind nach Vorlage <strong>der</strong> Geburtsurk<strong>und</strong>e von <strong>der</strong> Pflicht zur<br />

Bezahlung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage - im Jahr <strong>der</strong> Geburt eines eigenen Kindes <strong>und</strong><br />

im darauf folgenden Jahr zur Gänze, sowie im darauf folgenden Jahr zur Hälfte - befreit.<br />

1.8 Pauschbetrag (§ 52 Abs.2 ZTKG) für ZT-Gesellschaften (wird geson<strong>der</strong>t vorgeschrieben) € 400,-<br />

2. Eintrittsgebühr<br />

2.1 bei physischen Personen fällig bei Beginn <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>mitgliedschaft € 350,-<br />

2.2 bei ZT-Gesellschaften mit <strong>der</strong> Befugnisverleihung € 1.090,-<br />

3. Übertrittsgebühr für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> bzw. ZT-Gesellschaften € 160,-<br />

bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>zugehörigkeit zur hs. <strong>Kammer</strong><br />

4. Mahngebühr wegen rückständiger Umlagen o<strong>der</strong> sonstiger Beträge (pro Mahnung) € 5,50<br />

Säumniszuschlag bei rückständigen Umlagen o<strong>der</strong> sonstigen Beträge (pro Monat) € 5,50


5. Die <strong>Kammer</strong>umlage ist zur Gänze bis spätestens 31. Jänner <strong>2012</strong> an die <strong>Kammer</strong> <strong>der</strong> <strong>Architekten</strong> <strong>und</strong><br />

Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich <strong>und</strong> Salzburg zu entrichten.<br />

6. Das Präsidium ist ermächtigt, <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> mit aufrechter Befugnis eine Ermäßigung bis zu 50 % des<br />

Anteils <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>kammerumlage gemäß Pkt.1 zu gewähren, wenn die Bezahlung <strong>der</strong> gesamten Umlage<br />

eine wirtschaftliche Härte darstellen würde.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Härte vorliegt, ist nicht nur auf das Einkommen aus ZT-Tätigkeit,<br />

son<strong>der</strong>n auf die gesamte Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenslage des Antragstellers Bedacht zu nehmen.<br />

Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.<br />

Ein Antrag auf Ermäßigung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Umlagenpflicht.<br />

Anträge auf Ermäßigung müssen bis spätestens 31. Jänner <strong>2012</strong> eingebracht werden. Bis 28.02.<strong>2012</strong><br />

sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2011 sowie <strong>der</strong> jüngste Einkommensteuerbescheid vorzulegen.<br />

7. a) Die <strong>Kammer</strong>umlage für während des Jahres eintretende<br />

o<strong>der</strong> erstausübende <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong> Pauschbetrag<br />

für neue ZT-Gesellschaften werden wie folgt festgesetzt:<br />

-><br />

b) Die <strong>Kammer</strong>umlage für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong>, die während<br />

des Jahres wegen Inanspruchnahme einer Pension ihre Befugnis<br />

ruhend melden, wird wie folgt berechnet: -><br />

Ein bereits eingezahlter Betrag, <strong>der</strong> die aliquotierte<br />

Umlage übersteigt wird rückerstattet.<br />

Dasselbe gilt für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> die während des<br />

Jahres das 70. Lebensjahr erreichen.<br />

Eintritt o<strong>der</strong> 1. Quartal = 100 %<br />

Erstausübung im: 2. Quartal = 75 %<br />

3. Quartal = 50 %<br />

4. Quartal = 25 %<br />

Ruhendmeldung (Pension) im:<br />

1. Qu. = 25 % ausübende u. 75 % ruhende KU<br />

2. Qu. = 50 % ausübende u. 50 % ruhende KU<br />

3. Qu. = 75 % ausübende u. 25 % ruhende KU<br />

4. Qu. = 100 % ausübende KU<br />

c) Die <strong>Kammer</strong>umlage für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong>, die während des Jahres aus <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> ausscheiden, wird in<br />

gleicher Weise aliquotiert. Ein bereits eingezahlter Betrag, <strong>der</strong> die aliquotierte Umlage übersteigt, ist<br />

dem Ausgeschiedenen (bzw. seinen Erben) zurückzuerstatten.<br />

Gleiches gilt für ZT-Gesellschaften <strong>der</strong>en Befugnis während des Jahres erlischt.<br />

8. <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> die während des Jahres den Kanzleisitz von einer an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>kammer in die hs.<br />

Län<strong>der</strong>kammer verlegen, wird keine <strong>Kammer</strong>umlage mehr vorgeschrieben, so ferne sie bereits in <strong>der</strong> früheren<br />

Län<strong>der</strong>kammer die <strong>Kammer</strong>umlage bezahlt haben.<br />

Dasselbe gilt für <strong>Kammer</strong>mitglie<strong>der</strong> mit ruhen<strong>der</strong> Befugnis, die ihren Wohnsitz in den hs. <strong>Kammer</strong>bereich<br />

wechseln. Im Übrigen wird Pkt. 7 analog angewandt.<br />

9. Ist ein <strong>Kammer</strong>mitglied nachweislich durch Krankheit o<strong>der</strong> Unfall vorübergehend an <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong><br />

Befugnis über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten verhin<strong>der</strong>t, erlischt die Verpflichtung zur Bezahlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Kammer</strong>umlage für den gesamten Zeitraum <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn das <strong>Kammer</strong>mitglied die Befugnis wegen Inanspruchnahme <strong>der</strong> Zuwendung<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>e <strong>der</strong> dauernden Berufsunfähigkeit ruhen lässt.<br />

10. Soweit oben personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich<br />

auf Frauen <strong>und</strong> Männer in gleicher Weise.<br />

11. Dieser Beschluss wird unmittelbar an dem <strong>der</strong> Verlautbarung in den <strong>Kammer</strong>nachrichten folgenden Tag wirksam.<br />

Der Präsident:<br />

Baurat h.c. Dipl.-Ing. Rudolf Kolbe e.h.<br />

Ing.Kons. für Vermessungswesen

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