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Geschäftsbericht 2004 (PDF/3 MB) - Knappschaft-Bahn-See

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30 Rentenversicherung<br />

31. Dezember <strong>2004</strong> eine Regelung zu treffen,<br />

die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten<br />

sozialen Pflegeversicherung<br />

bei der Beitragsbemessung berücksichtigt; bis<br />

zum Ablauf des 31. Dezember <strong>2004</strong> durfte die<br />

bisherige Regelung noch weiter angewendet<br />

werden.<br />

Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom<br />

Dezember <strong>2004</strong> wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

umgesetzt. Der Beitragssatz<br />

in der sozialen Pflegeversicherung<br />

wurde für kinderlose Mitglieder vom 1. Januar<br />

2005 an um 0,25 Prozent Beitragssatzpunkte<br />

erhöht (Beitragszuschlag für Kinderlose), so<br />

dass ab diesem Zeitpunkt der Beitragssatz zur<br />

sozialen Pflegeversicherung für diese Personen<br />

insgesamt 1,95 % (bisher 1,7 %) bzw. bei<br />

Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge<br />

1,1 % (bisher 0,85 %) beträgt.<br />

Um festzustellen, welche Rentenbezieher den<br />

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu<br />

zahlen haben, hat die <strong>Knappschaft</strong> alle bei<br />

ihr in den Versicherungskonten gespeicherten<br />

kinderbezogenen Daten herangezogen<br />

und mit entsprechenden Daten der anderen<br />

Rentenversicherungsträger abgeglichen. Nach<br />

Abschluss dieses Datenabgleichs wurden in<br />

rund 115.000 Fällen, in denen eine Elterneigenschaft<br />

noch nicht nachgewiesen werden<br />

konnte, im Dezember <strong>2004</strong> Fragebögen an<br />

die Rentenbezieher versandt. In rund 72.000<br />

Fällen davon konnte die Elterneigenschaft<br />

so noch festgestellt und auf die Einziehung<br />

eines erhöhten Pflegeversicherungsbeitrags<br />

verzichtet werden.<br />

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts<br />

Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

aus dem Dezember <strong>2004</strong><br />

ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Das<br />

Gesetz sieht eine weitgehende Angleichung<br />

des Rechts für gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />

an das Eherecht vor. Für den Bereich<br />

der Rentenversicherung bedeutet dies insbesondere,<br />

dass eingetragene Lebenspartner<br />

wie eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf<br />

eine Hinterbliebenenrente haben. An Stelle<br />

der Hinterbliebenenversorgung können die<br />

Lebenspartner aber auch das Rentensplitting<br />

wählen.

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