Geschäftsbericht 2004 (PDF/3 MB) - Knappschaft-Bahn-See
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30 Rentenversicherung<br />
31. Dezember <strong>2004</strong> eine Regelung zu treffen,<br />
die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten<br />
sozialen Pflegeversicherung<br />
bei der Beitragsbemessung berücksichtigt; bis<br />
zum Ablauf des 31. Dezember <strong>2004</strong> durfte die<br />
bisherige Regelung noch weiter angewendet<br />
werden.<br />
Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom<br />
Dezember <strong>2004</strong> wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
umgesetzt. Der Beitragssatz<br />
in der sozialen Pflegeversicherung<br />
wurde für kinderlose Mitglieder vom 1. Januar<br />
2005 an um 0,25 Prozent Beitragssatzpunkte<br />
erhöht (Beitragszuschlag für Kinderlose), so<br />
dass ab diesem Zeitpunkt der Beitragssatz zur<br />
sozialen Pflegeversicherung für diese Personen<br />
insgesamt 1,95 % (bisher 1,7 %) bzw. bei<br />
Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge<br />
1,1 % (bisher 0,85 %) beträgt.<br />
Um festzustellen, welche Rentenbezieher den<br />
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu<br />
zahlen haben, hat die <strong>Knappschaft</strong> alle bei<br />
ihr in den Versicherungskonten gespeicherten<br />
kinderbezogenen Daten herangezogen<br />
und mit entsprechenden Daten der anderen<br />
Rentenversicherungsträger abgeglichen. Nach<br />
Abschluss dieses Datenabgleichs wurden in<br />
rund 115.000 Fällen, in denen eine Elterneigenschaft<br />
noch nicht nachgewiesen werden<br />
konnte, im Dezember <strong>2004</strong> Fragebögen an<br />
die Rentenbezieher versandt. In rund 72.000<br />
Fällen davon konnte die Elterneigenschaft<br />
so noch festgestellt und auf die Einziehung<br />
eines erhöhten Pflegeversicherungsbeitrags<br />
verzichtet werden.<br />
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts<br />
Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
aus dem Dezember <strong>2004</strong><br />
ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Das<br />
Gesetz sieht eine weitgehende Angleichung<br />
des Rechts für gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />
an das Eherecht vor. Für den Bereich<br />
der Rentenversicherung bedeutet dies insbesondere,<br />
dass eingetragene Lebenspartner<br />
wie eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf<br />
eine Hinterbliebenenrente haben. An Stelle<br />
der Hinterbliebenenversorgung können die<br />
Lebenspartner aber auch das Rentensplitting<br />
wählen.