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Eine Aufzählung aller Rechtsänderungen finden Sie hier. - RACK ...

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| <strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011<br />

47. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechtsund<br />

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - OGAW -<br />

48. Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt,<br />

der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur<br />

Änderung der Richtlinie 2001/34/EG<br />

49. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen<br />

in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen<br />

sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG<br />

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2. Bund<br />

Neu: Pflichten Gesehen<br />

50. Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über die Beschaffenheit<br />

und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV -<br />

§ 2 Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge dürfen keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten.<br />

14<br />

§ 3 Tankstellenbetreiber, die die Kraftstoffsorten Super E10 oder Super Plus E10 anbieten, müssen an derselben<br />

Abgabestelle zusätzlich die jeweilige Sorte als E5-Kraftstoff anbieten.<br />

§ 4 Flüssige Kraftstoffe dürfen den jeweils zulässigen Höchstgehalt an Schwefel nicht überschreiten.<br />

§ 5 Biodiesel muss den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, genügen.<br />

§ 6 Ethanolkraftstoff (E85) muss den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügen.<br />

§ 7 Flüssiggaskraftstoff muss den Anforderungen der DIN 589, Ausgabe November 2008, genügen.<br />

§ 8 Erdgas- und Biogaskraftstoff muss den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen.<br />

§ 9 Pflanzenölkraftstoff muss den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügen.<br />

§ 10 Schweres und leichtes Heizöl dürfen den jeweils zulässigen Höchstgehalt an Schwefel nicht überschreiten.<br />

§ 13 Für die neue Kraftstoffsorte E10 und die Bestandsschutzsorte E5 müssen, sofern diese Kraftstoffe angeboten<br />

werden, Plaketten nach der neuen E DIN 51626-1 an den Zapfsäulen angebracht werden.<br />

§ 14 Bei der Anlieferung von Kraftstoffen ist dem Tankstellenbetreiber schriftlich zu bestätigen, dass die Kraftstoffe<br />

die Anforderungen der 10. BImSchV erfüllen.<br />

§ 15 Fahrzeughersteller müssen die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten angeben.<br />

§ 18 Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Unterrichtungsnachweise sowie die Herstellererklärungen<br />

über die Beschaffenheit des Kraftstoffs vorzulegen.<br />

§ 19 Bei der Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff ist der Behörde das Eintreffen einer Sendung<br />

rechtzeitig zu melden. Die Qualitäts- oder Analysezertifikate sind ein Jahr aufzubewahren.<br />

52. Bekanntmachung eines Anerkannten Technischen Regelwerks - ATR - für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung,<br />

Kennzeichnung von Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nicht-lasttragendem Liner aus Thermoplast mit einem<br />

Betriebsdruck bis 50 MPa - 500 bar - und einem Fassungsraum bis 450 L als ortsbewegliche Druckgeräte - ATR D<br />

4/10 -<br />

2.3 Es darf nur Modul B in Verbindung mit Modul D oder F von den nach der OrtsDruckV in Verbindung mit der<br />

Richtlinie 1999/36/EG angewandt werden.<br />

2.4 Im Falle einer Neubewertung der Konformität von Verbund-Großflaschen vor Bekanntmachung dieser ATR ist<br />

nur möglich, wenn die Vorschriften dieses ATR erfüllt sind.<br />

2.5 Für die Verwendung von Verbund-Großflaschen nach diesem ATR für die Beförderung von Gasen im Eisenbahn-,<br />

Straßen- und Binnenschiffsverkehr sind die Vorschriften der GGVSEB, der OrtsDruckV und des RID/<br />

ADR und für die Beförderung im Seeverkehr sind diejenigen der GGVSee, der OrtsDruckV und des IMDG-Code<br />

anzuwenden.<br />

3.2 Verbund-Großflaschen müssen grundsätzlich die Anforderungen des RID/ADR, des IMDG-Code für Auslegung,<br />

Herstellung und Prüfung, sowie die Vorgaben der Norm EN 12245:2009 erfüllen.<br />

3.3 Bei der Auslegung und Herstellung der Druckgefäße Abschnitt 4 der Norm EN 12245:2009 beachtet werden.<br />

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