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74<br />
Allgemeine geschäftsbedingungen<br />
und ReiseveRtRäge<br />
1. Abschluss des Reisevertrages<br />
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Sun and Fun Sportreisen GmbH (Marken: Sun and Fun Surf-,<br />
Tauch- und Golfreisen, Happy Surf, Viva und SportScheck Reisen/Young Travel), Franz-Joseph-Str.<br />
43, 80801 München nachfolgend Reiseveranstalter genannt – denAbschluss eines Reisevertrages<br />
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.<br />
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,<br />
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,<br />
sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte<br />
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter<br />
zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.<br />
2. Bezahlung<br />
a) Mit Vertragsschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 %<br />
des Reisepreises fällig zuzüglich der Reiseversicherung oder einen entsprechenden Betrag in einer<br />
Fremdwährung, wie z.B. SFR), die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird.<br />
b) Die Restzahlung wird 30 Tage vor Antritt der Reise fällig oder wie im Einzelfall vereinbart,<br />
jedoch nur, wenn der Sicherungsschein des Reiseveranstalters gemäß § 651 k III, BGB dem<br />
Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritten bereits ausgehändigt wurde.<br />
c) Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit unter den vorgenannten<br />
Bedingungen frühestens dann eintreten, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr berechtigt ist, die<br />
Reise abzusagen (siehe 7b/7c).<br />
d) Nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält der Kunde die Reiseunterlagen (je nach<br />
Wahl des Kunden werden sie ihm zugesandt oder ausgehändigt).<br />
e) Ist der Reisepreis bis zum vertraglich festgelegten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird<br />
der Reiseveranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden<br />
Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.<br />
3. Leistungen<br />
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des<br />
Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in derReisebestätigung.<br />
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen<br />
schriftlichen Bestätigung.<br />
4. Leistungs- und Preisänderungen<br />
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt<br />
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter<br />
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen<br />
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen<br />
mit Mängeln behaftet sind.<br />
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen<br />
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kundeneine kostenlose<br />
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.<br />
4.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu<br />
erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte<br />
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende<br />
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, und wenn zwischen Vertragsschluss<br />
und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird<br />
der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.<br />
Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem<br />
Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt<br />
voraus, dass der Reiseveranstalter die Berechnung des neuen Preises so aufschlüsselt, dass er<br />
vom Kunden nachgerechnet werden kann.<br />
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5 % oder einer zulässigen erheblichen Änderung<br />
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen gebührenfrei vom<br />
Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen<br />
Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Kunden<br />
aus dem Angebot des Veranstalters zur Verfügungzu stellen.<br />
Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis<br />
oder Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für<br />
den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.<br />
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen<br />
5.1. a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist<br />
der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den<br />
Rücktritt schriftlich zu erklären.<br />
b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter<br />
pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen<br />
und für seine Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro<br />
angemeldetem Reiseteilnehmer:<br />
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises<br />
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises<br />
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises<br />
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises<br />
ab 6. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises<br />
und bei Nichtantritt 100% des Reisepreises<br />
Es fallen jedoch immer € 50,- pro Person an.<br />
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige<br />
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.<br />
Wichtiger Hinweis: Für Flugpauschalreisen für die ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer<br />
Charter- oder Linienflug verwendet wurde gelten besondere Stornosätze! (s. entsprechender<br />
Hinweis auf der Reisebestätigung). In diesen Fällen beträgt die pauschale Mindeststornogebühr<br />
50 % des Reisepreises für den Fall der Stornierung bis 15 Tage vorReisebeginn, danach gelten die<br />
allg. Stornosätze. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen nicht möglich.<br />
c) Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschaliertenRücktrittskosten<br />
vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt.<br />
d) Macht der Kunde geltend, dem Veranstalter sei ein geringerer Schaden als in den pauschalierten<br />
Rücktrittskosten vereinbart entstanden, hat er hierfür den Nachweis zu führen.<br />
e) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl beiderUnterbringung<br />
(Doppelzimmer, Appartements, etc.), und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom<br />
Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend<br />
der reduzierten Belegungszahl neu.<br />
f) Für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften gelten besondere Stornosätze. Es wird<br />
eine Gebühr von mindestens € 150,- für eine Stornierung fällig. Ansonsten geltendie allgemeinen<br />
Stornosätze. Für die Umbuchung auf eine Ersatzperson erheben wir eineGebühr von € 150,-.<br />
g) Für das Tauchprogramm gelten besondere Stornosätze:<br />
Tauchkreuzfahrten weltweit<br />
bis 90. Tage vor Beginn 20% 25% des Reisepreises<br />
90. bis 30 Tage vor Beginn 25% 50% des Reisepreises<br />
29. bis 15 Tage vor Beginn 50% 75% des Reisepreises<br />
14. bis 1 Tage vor Beginn 75% 90% des Reisepreises<br />
und bei Nichtantritt 100% 100% des Reisepreises<br />
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und<br />
Abflughafen werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen<br />
ein Bearbeitungsentgelt von € 50,- oder einen entsprechenden Betrag in SFR pro Person berücksichtigt.<br />
Sollten nachweislich höhere Umbuchungsgebühren anfallen, so hat auch diese der Kunde<br />
zu zahlen. Ab dem 29. Tage vor Reiseantritt können Umbuchungs-Wünsche des Kunden nur nach<br />
Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung<br />
erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.<br />
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten<br />
ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.<br />
Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn<br />
der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder<br />
behördliche Anordnungen entgegenstehen.<br />
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen<br />
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen<br />
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern<br />
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn<br />
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder<br />
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter<br />
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten<br />
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:<br />
a) Ohne Einhaltung einer Frist<br />
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des<br />
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,<br />
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,<br />
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch denWert der ersparten<br />
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen<br />
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von<br />
den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.<br />
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt<br />
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegtenMindestteilnehmerzahl,<br />
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise aufeine Mindestteilnehmerzahl<br />
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter ver-pflichtet, den Kunden unverzüglich<br />
nach Eintritt der Voraussetzung für dieNichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen<br />
und ihm dieRücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten<br />
Reisepreisunverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass<br />
die Mindestteilnehmerzahlnicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden<br />
davon in Kenntnis zusetzen.<br />
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt<br />
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für denReiseveranstalter<br />
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass<br />
die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung<br />
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht<br />
des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu<br />
vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler), wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände<br />
nachweist, und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird<br />
die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich<br />
zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem<br />
Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.<br />
d) Andere Fristen<br />
Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere als die genannten Rücktrittsfristen<br />
festzusetzen. Diese sind dem Kunden in der Ausschreibung oder in derBestätigung mitzuteilen.<br />
e) Die Absage eines Abfahrtortes wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl berechtigt<br />
nur dann zum Rücktritt von der gebuchten Reise, sofern der alternativ angebotene Abfahrtort<br />
mehr als 200 km vom ursprünglich gebuchten Abfahrtort entfernt ist. Wird ein Abfahrtort<br />
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, gehen zusätzlich erforderliche<br />
Anreisekosten grundsätzlich zu Lasten des Kunden.<br />
8. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände<br />
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich<br />
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der<br />
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für<br />
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine<br />
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen<br />
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst,<br />
den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien<br />
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.<br />
9. Haftung des Reiseveranstalters<br />
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns<br />
für:<br />
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung<br />
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger<br />
3. die Richtigkeit der Reisebeschreibung<br />
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen<br />
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringungbetrauten<br />
Person.<br />
9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr<br />
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so<br />
erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und<br />
in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung<br />
der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den<br />
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen<br />
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.<br />
10. Beschränkung der Haftung<br />
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,<br />
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt<br />
wird oder<br />
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden zugefügten Schaden allein<br />
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,<br />
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,<br />
Ausstellungen usw.), und die in derReiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen<br />
gekennzeichnet werden.<br />
10.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,<br />
als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden<br />
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger<br />
nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.<br />
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so<br />
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit<br />
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer<br />
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in<br />
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und<br />
Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,<br />
haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.<br />
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt<br />
sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.<br />
10.6 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter<br />
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter<br />
bei Personenschäden bis € 75.000,- je Kunde und Reise. DieHaftungsbegrenzung bei Sachschäden<br />
beträgt je Kunde und Reise € 4.000,-. Liegt derReisepreis unter € 1.333,- ist die Haftung auf die<br />
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen<br />
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.<br />
Anmerkung: Bei Schweizer Kunden gelten entsprechende Beträge in der jeweiligen Landeswährung.<br />
11. Gewährleistungen<br />
a) Abhilfe<br />
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Reisende Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter<br />
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.<br />
Der Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige<br />
Ersatzleistung erbringt.<br />
b) Minderung des Reisepreises<br />
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine<br />
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem<br />
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem<br />
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der<br />
Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.<br />
c) Kündigung des Vertrages<br />
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter<br />
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der<br />
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus<br />
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt,<br />
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter<br />
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur<br />
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die<br />
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt<br />
wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden<br />
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.<br />
12. Mitwirkungspflicht<br />
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen<br />
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zuhalten. Der Reisende<br />
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder<br />
dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern<br />
dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der<br />
Anspruch auf Minderung nicht ein.<br />
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verträgen<br />
Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder<br />
deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung<br />
des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so<br />
hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung<br />
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter Sun and Fun Sportreisen GmbH, Franz-Joseph-Str.<br />
43, 80801 München anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind<br />
nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt,<br />
wenn die Erklärung des Kunden vor Ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne<br />
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.<br />
14. Tauchkurse und -programme<br />
Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen<br />
eine Beteiligung an Tauchkursen und -programmen bestehen. Während der Tauchkurse und<br />
-programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben<br />
den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattungen zur Folge. Teilnehmer die<br />
Tauchprogramme buchen, müssen über die entsprechenden Taucherfahrungen verfügen. Nicht in<br />
Anspruch genommene Tauchleistungen werden nicht erstattet.<br />
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften<br />
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der<br />
in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.<br />
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den richtigen<br />
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische Vertretung, wenn derReisende den<br />
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die<br />
Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der<br />
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser<br />
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte<br />
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter<br />
steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa-und Gesundheitsvorschriften,<br />
die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein<br />
müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat<br />
Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden,<br />
oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so<br />
dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden<br />
mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.<br />
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit<br />
des gesamten Reisevertrages zur Folge.<br />
16.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages. Ein<br />
evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt<br />
oder hätte erkannt werden müssen.<br />
16.3 Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des Reisebüros an die<br />
Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während<br />
der Reise.<br />
17. Aufwandsentschädigung<br />
Der Reisende haftet für alle zusätzlichen Kosten, die dem Reiseveranstalter durch das Nichteinhalten<br />
der gültigen Zahlungsbedingungen entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht gerechtfertigten<br />
Reklamationen durch den Reisenden eine Aufwandsentschädigung für die dadurch<br />
entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erheben.<br />
18. Reiseversicherungen<br />
Bei Abschluss einer Reiseversicherung über den Veranstalter kommt das Versicherungsvertragsverhältnis<br />
ausschließlich zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Es<br />
ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich ausdem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten<br />
einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend zu machen.<br />
19. Insolvenzschutz<br />
Wir haben für den Fall der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen, soweit Reiseleistungen deshalb<br />
ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich<br />
vereinbarte Rückreise erstattet werden. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines<br />
einen unmittelbaren Anspruch gegen die TourVers, Touristik Versicherungs Service<br />
GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg.<br />
20. Gerichtsstand/Rechtswahl<br />
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters<br />
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die<br />
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im<br />
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher<br />
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des<br />
Reiseveranstalters maßgebend. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht anzuwenden<br />
insbesondere § 651 BGB.<br />
Veranstalter<br />
Sun and Fun Sportreisen GmbH<br />
Franz-Joseph-Str. 43<br />
D-80801 München<br />
HRB München 68281<br />
Geschäftsführer: Heidi Pernot, Heinz Merxmüller