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Verordnung der BH Tulln - BFKDO Tulln

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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT TULLN<br />

Fachgebiet Forstwesen<br />

3430 <strong>Tulln</strong> an <strong>der</strong> Donau, Hauptplatz 33<br />

Beilagen<br />

TUL1-A-0714/001<br />

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)<br />

Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005<br />

In Verwaltungsfragen für Sie da: Montag-Freitag 07:00 – 19:00<br />

und natürlich auch am Samstag 07:00 – 14:00 Uhr<br />

(0 22 72) 9025<br />

Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum<br />

Jilch 39637<br />

Betrifft<br />

Waldbrandverordnung 2009;<br />

VERORDNUNG<br />

<strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft <strong>Tulln</strong>, mit <strong>der</strong> forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />

von Waldbränden im Verwaltungsbezirk <strong>Tulln</strong> erlassen werden:<br />

PRÄAMBEL<br />

In den vorangegangenen Wochen ist die Temperatur überdurchschnittlich hoch gewesen<br />

und hat die Streuschicht <strong>der</strong> Waldböden <strong>der</strong>art ausgetrocknet, dass sie leicht entflammbar<br />

geworden ist. Die letzten Nie<strong>der</strong>schläge liegen mehrere Wochen zurück. Für die nächste<br />

Zeit sind keinerlei ergiebige Regenfälle, die diese Disposition verbesserten, prognostiziert.<br />

Nach dem Forstgesetz 1975 idgF. § 40 Abs. 1 ist im Wald und in dessen<br />

Gefährdungsbereich das Entzünden o<strong>der</strong> Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte<br />

Personen und <strong>der</strong> unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten.<br />

Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden o<strong>der</strong> glimmenden Gegenständen, wie<br />

insbeson<strong>der</strong>e von Zündhölzern und Rauchwaren.<br />

In Zeiten beson<strong>der</strong>er Brandgefahr hat die Behörde für beson<strong>der</strong>s waldbrandgefährdete<br />

Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen<br />

Gefährdungsbereich zu verbieten (§ 41 Abs. 1 Forstgesetz).<br />

Aus forstfachlicher Sicht wäre im Verwaltungsbezirk <strong>Tulln</strong> jegliches Feuerentzünden sowie<br />

das Rauchen im Wald und dessen Gefährdungsbereich bis auf weiteres zu verbieten.<br />

Eine Sperre im Sinne des § 41 Abs. 2 ist <strong>der</strong>zeit nicht erfor<strong>der</strong>lich, es sei denn es würden<br />

durch den Erholungsverkehr in nächster Zeit Waldbrände entstehen.<br />

Ziel <strong>der</strong> nachstehenden <strong>Verordnung</strong> ist es daher, Waldbrände, die durch das bloße<br />

Wegwerfen o<strong>der</strong> Abaschen einer Zigarette bzw. durch sonstige Tätigkeiten, bei denen<br />

offene Flammen Verwendung finden, entstehen können, zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> in dieser Präambel angeführten Umstände<br />

______________________________________________________________________________________<br />

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 16:00 - 19:00 Uhr<br />

Internet: www.noe.gv.at/bh - DVR 0016101<br />

E-Mail: forst.bhtu@noel.gv.at - Telefax: 02272/9025-39611


- 2 -<br />

ordnet<br />

die Bezirkshauptmannschaft <strong>Tulln</strong> gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.<br />

440/1975, in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Fassung, bis auf Wi<strong>der</strong>ruf an:<br />

In den Wäl<strong>der</strong>n und im dazugehörigen Gefährdungsbereich des gesamten<br />

Verwaltungsbezirkes <strong>Tulln</strong> ist jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen und<br />

das Wegwerfen von brennenden o<strong>der</strong> glimmenden Gegenständen verboten.<br />

§ 1<br />

Das Zuwi<strong>der</strong>handeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach<br />

§ 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes dar und wird von <strong>der</strong><br />

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- bestraft.<br />

§ 2<br />

Gemäß § 41 Abs. 3 wird diese <strong>Verordnung</strong> an <strong>der</strong> Amtstafel <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft<br />

<strong>Tulln</strong> sowie an den Amtstafeln <strong>der</strong> Gemeinden des Verwaltungsbezirkes <strong>Tulln</strong><br />

kundgemacht und tritt diese <strong>Verordnung</strong> an dem ihrer Kundmachung an <strong>der</strong> Amtstafel <strong>der</strong><br />

Bezirkshauptmannschaft <strong>Tulln</strong> folgenden Tag in Kraft.<br />

Ergeht an:<br />

1. Alle Markt-/Gemeinden zu Handen Frau und Herren Bürgermeister/in im<br />

Verwaltungsbezirk <strong>Tulln</strong> mit dem Ersuchen, diese <strong>Verordnung</strong> unverzüglich an <strong>der</strong><br />

Amtstafel <strong>der</strong> Gemeinde kundzumachen.<br />

2. Bezirkspolizeikommando <strong>Tulln</strong>, Donaugasse 11, 3430 <strong>Tulln</strong> mit dem Ersuchen um<br />

Weiterleitung an alle Polizeiinspektionen im Verwaltungsbezirk <strong>Tulln</strong>.<br />

3. <strong>BH</strong> <strong>Tulln</strong> – Bürodirektion mit dem Ersuchen um Verlautbarung in <strong>der</strong> nächsten<br />

Ausgabe des Amtsblattes.<br />

4. das Amt <strong>der</strong> NÖ Landesregierung, Abteilung LF4-Forstwirtschaft, 3109 St.<br />

Pölten<br />

5. den Bereich Sicherheit und Ordnung S 2, im Haus<br />

6. die NÖN Nachrichten, Minoritenplatz 4-5, 3430 <strong>Tulln</strong>, mit dem Ersuchen um<br />

Veröffentlichung.<br />

Ergeht an:<br />

7. Marktgemeinde Judenau-Baumgarten, z. H. des Bürgermeisters, Hauptstraße 41,<br />

3441 Baumgarten<br />

------------------------------------------------<br />

1. Marktgemeinde Absdorf, z. H. <strong>der</strong> Frau Bürgermeister, Hauptplatz 1, 3462 Absdorf<br />

2. Marktgemeinde Atzenbrugg , z. H. des Bürgermeisters, Wachauer Straße 5, 3452<br />

Atzenbrugg<br />

3. Marktgemeinde Fels am Wagram, z. H. des Bürgermeisters, Wiener Straße 15, 3481<br />

Fels am Wagram<br />

4. Marktgemeinde Grafenwörth, z. H. des Bürgermeisters, Marktplatz 1, 3484<br />

Grafenwörth


- 3 -<br />

5. Gemeinde Großriedenthal, z. H. des Bürgermeisters, Großriedenthal 23, 3471<br />

Großriedenthal<br />

6. Marktgemeinde Großweikersdorf, z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 1, 3701<br />

Großweikersdorf<br />

8. Marktgemeinde Kirchberg am Wagram, z. H. des Bürgermeisters, Marktplatz 6, 3470<br />

Kirchberg am Wagram<br />

9. Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram, z. H. des Bürgermeisters, Rathausplatz 1,<br />

3465 Königsbrunn am Wagram<br />

10. Marktgemeinde Königstetten, z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 1, 3433<br />

Königstetten<br />

11. Marktgemeinde Langenrohr, z. H. <strong>der</strong> Frau Bürgermeister, Schulstraße 7/1, 3442<br />

Langenrohr<br />

12. Marktgemeinde Michelhausen, z. H. des Bürgermeisters, <strong>Tulln</strong>er Straße 16, 3451<br />

Michelhausen<br />

13. Gemeinde Muckendorf-Wipfing, z. H. des Bürgermeisters, Schulgasse 32, 3424<br />

Muckendorf<br />

14. Marktgemeinde Sieghartskirchen, z. H. des Bürgermeisters, Wiener Straße 12, 3443<br />

Sieghartskirchen<br />

15. Gemeinde Sitzenberg-Reidling, z. H. des Bürgermeisters, Leopold-Figl-Platz 4, 3454<br />

Sitzenberg-Reidling<br />

16. Marktgemeinde St. Andrä-Wör<strong>der</strong>n, z. H. des Bürgermeisters, Altgasse 30, 3423<br />

Wör<strong>der</strong>n<br />

17. Marktgemeinde Tulbing, z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 1, 3434 Katzelsdorf<br />

18. Stadtgemeinde <strong>Tulln</strong> an <strong>der</strong> Donau, z. H. des Bürgermeisters, Minoritenplatz 1, 3430<br />

<strong>Tulln</strong> an <strong>der</strong> Donau<br />

19. Marktgemeinde Würmla, z. H. des Bürgermeisters, Schloßweg 2, 3042 Würmla<br />

20. Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing, z. H. des Bürgermeisters, Bahnstraße 6, 3424<br />

Zeiselmauer<br />

Der Bezirkshauptmann<br />

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