Stiftungsurkunde Stiftung Pestalozzianum
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- besorgt die Administration der „Gesellschaft zur Förderung<br />
der Pädagogischen Hochschule Zürich und der <strong>Stiftung</strong> <strong>Pestalozzianum</strong>“.<br />
Kontrollstelle Art. 10<br />
10.1 Die Kontrollstelle wird vom <strong>Stiftung</strong>srat auf eine Amtsdauer<br />
von vier Jahren gewählt. Sie besteht aus einer oder einem von<br />
der „Gesellschaft zur Förderung der Pädagogischen Hochschule<br />
Zürich und der <strong>Stiftung</strong> <strong>Pestalozzianum</strong>“ gewählten Revisorin<br />
oder Revisor.<br />
10.2 Die Kontrollstelle prüft jährlich das Rechnungswesen der <strong>Stiftung</strong><br />
und erstattet dem <strong>Stiftung</strong>srat Bericht.<br />
Änderung<br />
der <strong><strong>Stiftung</strong>surkunde</strong><br />
Aufhebung<br />
der <strong>Stiftung</strong> 12.1<br />
Art. 11<br />
Der <strong>Stiftung</strong>srat unterbreitet Gesuche um Änderung von Organisation<br />
und Zweck im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB der zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde, sofern mindestens zwei Drittel<br />
der <strong>Stiftung</strong>sratsmitglieder zugestimmt haben.<br />
Art. 12<br />
Der <strong>Stiftung</strong>srat kann der Aufsichtsbehörde mit einer Mehrheit<br />
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder die Auflösung der<br />
<strong>Stiftung</strong> vorschlagen, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel<br />
die wirksame Förderung des <strong>Stiftung</strong>szweckes nicht mehr erlauben.<br />
12.2 Ein allfällig verbleibendes <strong>Stiftung</strong>svermögen wird einer Institution<br />
mit vergleichbarer Zielsetzung überwiesen.<br />
12.3 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.<br />
Diese Urkunde ersetzt die Urkunde in der Fassung vom 14. September 1984.<br />
Zürich, 1. Januar 2003<br />
Für die <strong>Stiftung</strong>skommission:<br />
Peter Lauffer<br />
Präsident<br />
Jörg Schett<br />
Direktor a.i. des <strong>Pestalozzianum</strong>s