Schulkonzept - Kardinal-von-Galen-Haus (Dinklage)
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3. Die Schülerschaft<br />
An der Schule für Körperbehinderte in <strong>Dinklage</strong> werden Schüler aus den Landkreisen Vechta,<br />
Cloppenburg, Diepholz und dem nördlichen Landkreis Osnabrück beschult. Schüler aus<br />
anderen Einzugsbereichen werden aufgenommen, wenn die Notwendigkeit für eine Internats-/Heimunterbringung<br />
vorliegt, die nur in <strong>Dinklage</strong> umgesetzt werden kann.<br />
Grundlage ist eine Schulzuweisung durch die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung weist<br />
uns Schüler zu, wenn ein sonderpädagogisches Gutachten sonderpädagogischen Förderbedarf<br />
festgestellt hat, der wesentlich die körperliche und motorische Entwicklung betrifft. Außerdem<br />
ist für alle Schüler ein Kostenanerkenntnis des zuständigen Sozialamtes erforderlich.<br />
Dieses Kostenanerkenntnis basiert i. d. R. auf einer amtsärztlichen Stellungnahme.<br />
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BSHG besteht eine Aufnahmeverpflichtung für Kinder aus<br />
den o. g. Einzugsbereichen. Danach ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Hilfeberechtigte,<br />
die das Leistungsangebot der Einrichtung in Anspruch nehmen wollen (§3 BSHG), im<br />
Rahmen der Kapazität und unter Berücksichtigung der im <strong>Schulkonzept</strong> genannten Aufnahmekriterien<br />
aufzunehmen, zu betreuen bzw. zu beraten.<br />
4. Aufnahmekriterien<br />
Aufgenommen werden Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt<br />
wurde, dem nach eingehender Prüfung am besten an einer Schule für Körperbehinderte<br />
entsprochen werden kann. Dieser sonderpädagogische Förderbedarf besteht, wenn<br />
� eine dominante Körperbehinderung diagnostiziert ist;<br />
� bei mehrfach behinderten Kindern die Körperbehinderung primär ist.<br />
I. Dominante Körperbehinderungen sind:<br />
o Cerebralparesen<br />
o Muskelerkrankungen<br />
o Epilepsien<br />
o Stoffwechselerkrankungen<br />
o Herzerkrankungen<br />
o spinale Erkrankungen<br />
o Dysmelien und andere Fehlbildungen der Gliedmaßen<br />
II. Bei leichteren körperlichen Beeinträchtigungen kann ein sonderpädagogischer<br />
Förderbedarf vorliegen, dem nur an einer Schule für Körperbehinderte entsprochen<br />
werden kann, wenn<br />
II.1 lang andauernder (etwa zwei Jahre), umfassender Therapiebedarf<br />
aufgrund einer motorischen Beeinträchtigung besteht; dieser Therapiebedarf<br />
sollte in Zusammenarbeit mit unseren Therapeuten festgestellt<br />
werden;<br />
II.2 leichte motorische Beeinträchtigungen vorliegen und soziale Komponenten<br />
eine Internatsunterbringung bedingen;<br />
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