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Schulkonzept - Kardinal-von-Galen-Haus (Dinklage)

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3. Die Schülerschaft<br />

An der Schule für Körperbehinderte in <strong>Dinklage</strong> werden Schüler aus den Landkreisen Vechta,<br />

Cloppenburg, Diepholz und dem nördlichen Landkreis Osnabrück beschult. Schüler aus<br />

anderen Einzugsbereichen werden aufgenommen, wenn die Notwendigkeit für eine Internats-/Heimunterbringung<br />

vorliegt, die nur in <strong>Dinklage</strong> umgesetzt werden kann.<br />

Grundlage ist eine Schulzuweisung durch die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung weist<br />

uns Schüler zu, wenn ein sonderpädagogisches Gutachten sonderpädagogischen Förderbedarf<br />

festgestellt hat, der wesentlich die körperliche und motorische Entwicklung betrifft. Außerdem<br />

ist für alle Schüler ein Kostenanerkenntnis des zuständigen Sozialamtes erforderlich.<br />

Dieses Kostenanerkenntnis basiert i. d. R. auf einer amtsärztlichen Stellungnahme.<br />

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BSHG besteht eine Aufnahmeverpflichtung für Kinder aus<br />

den o. g. Einzugsbereichen. Danach ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Hilfeberechtigte,<br />

die das Leistungsangebot der Einrichtung in Anspruch nehmen wollen (§3 BSHG), im<br />

Rahmen der Kapazität und unter Berücksichtigung der im <strong>Schulkonzept</strong> genannten Aufnahmekriterien<br />

aufzunehmen, zu betreuen bzw. zu beraten.<br />

4. Aufnahmekriterien<br />

Aufgenommen werden Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt<br />

wurde, dem nach eingehender Prüfung am besten an einer Schule für Körperbehinderte<br />

entsprochen werden kann. Dieser sonderpädagogische Förderbedarf besteht, wenn<br />

� eine dominante Körperbehinderung diagnostiziert ist;<br />

� bei mehrfach behinderten Kindern die Körperbehinderung primär ist.<br />

I. Dominante Körperbehinderungen sind:<br />

o Cerebralparesen<br />

o Muskelerkrankungen<br />

o Epilepsien<br />

o Stoffwechselerkrankungen<br />

o Herzerkrankungen<br />

o spinale Erkrankungen<br />

o Dysmelien und andere Fehlbildungen der Gliedmaßen<br />

II. Bei leichteren körperlichen Beeinträchtigungen kann ein sonderpädagogischer<br />

Förderbedarf vorliegen, dem nur an einer Schule für Körperbehinderte entsprochen<br />

werden kann, wenn<br />

II.1 lang andauernder (etwa zwei Jahre), umfassender Therapiebedarf<br />

aufgrund einer motorischen Beeinträchtigung besteht; dieser Therapiebedarf<br />

sollte in Zusammenarbeit mit unseren Therapeuten festgestellt<br />

werden;<br />

II.2 leichte motorische Beeinträchtigungen vorliegen und soziale Komponenten<br />

eine Internatsunterbringung bedingen;<br />

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