Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kreisstadt Siegburg (pdf)
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7.7.8 Möglichkeiten zur Umsetzung des <strong>Einzelhandels</strong>konzepts durch die Bauleitplanung<br />
– Zusammenfassung <strong>der</strong> Empfehlungen<br />
Zur Umsetzung des vorgeschlagenen <strong>Einzelhandels</strong>standort- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s werden für die<br />
künftige Bauleitplanung zusammengefasst folgende Handlungsempfehlungen ausgesprochen:<br />
(1) Großflächige <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />
noch innerhalb des abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs des Hauptzentrums <strong>Siegburg</strong><br />
möglich. Auf dem Lüghausen-Areal, dem die Funktion eines Ergänzungsstandorts im Hauptzent-<br />
rum <strong>Siegburg</strong> zugewiesen wird, sollen neben sonstigen City-Funktionen (z.B. Büros für private <strong>und</strong><br />
öffentliche Dienstleistungen, Praxen, innenstadttypische Wohnformen, Freizeit- <strong>und</strong> Kultureinrich-<br />
tungen) auch diejenigen großflächigen <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit zentren- <strong>und</strong>/ o<strong>der</strong> nahversor-<br />
gungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden, die in die baulichen Strukturen <strong>der</strong> zentralen<br />
City-Geschäftslagen nicht integriert werden können.<br />
(2) Sofern die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bisher fehlen, ist die Genehmigung von<br />
großflächigen <strong>Einzelhandels</strong>betrieben mit zentrenrelevanten bzw. nahversorgungsrelevanten Sor-<br />
timenten innerhalb <strong>der</strong> zentralen Versorgungsbereiche durch Bebauungspläne mit Kerngebiets-<br />
festsetzung gemäß § 7 BauNVO o<strong>der</strong> über Festsetzungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu regeln.<br />
(3) Großflächiger Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten ist auch außerhalb <strong>der</strong><br />
zentralen Versorgungsbereiche an städtebaulich geeigneten Standorten gr<strong>und</strong>sätzlich zuzulassen.<br />
Dabei ist <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> zentrenrelevanten Randsortimente auf 10 % <strong>der</strong> Gesamtverkaufsfläche,<br />
max. jedoch auf 2.500 qm zu beschränken. Bei einem Ausbau vorhandener Standorte dürfen<br />
zentrenrelevante Randsortimente über den Bestand hinaus nur noch nur in einem eng begrenzten<br />
Umfang zugelassen werden.<br />
(4) Um Schädigungen <strong>der</strong> zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden, sind <strong>Einzelhandels</strong>betriebe<br />
mit nahversorgungs- <strong>und</strong> zentrenrelevanten Kernsortimenten in Gewerbegebieten konsequent<br />
über Bebauungsplanfestsetzungen auszuschließen. <strong>Einzelhandels</strong>betriebe <strong>und</strong> sonstige Gewerbe-<br />
betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher sind in Gewerbegebieten auszu-<br />
schließen, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- o<strong>der</strong> nahversorgungsrelevanten Sortimen-<br />
ten zusammensetzt. Zentrenrelevante Sortimente sollten nur als Randsortimente zulässig sein,<br />
die dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet <strong>und</strong> diesem im Angebotsum-<br />
fang deutlich untergeordnet sind. Ausnahmen sind für <strong>Einzelhandels</strong>betriebe denkbar, die auf-<br />
gr<strong>und</strong> ihres Warensortiments <strong>und</strong> ihrer begrenzten Verkaufsfläche überwiegend <strong>der</strong> Versorgung<br />
<strong>der</strong> im Gewerbegebiet Tätigen dienen (z. B. ein Kiosk). Auch sind Verkaufsstätten von produzie-<br />
renden <strong>und</strong> weiterverarbeitenden Betrieben sowie Handwerksbetrieben zuzulassen, wenn die<br />
<strong>Einzelhandels</strong>standort- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>Siegburg</strong> 95