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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

Sachkunde zu vermitteln (z. B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die<br />

Ableistung des Wehrdienstes).<br />

7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u.a. für nichtorganisierte<br />

Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich -<br />

je nach Antrag - auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffenund<br />

Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine<br />

umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination<br />

Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur<br />

auf eine Waffenart bezieht.<br />

Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse<br />

nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für<br />

den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang<br />

stehenden Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es<br />

aus, wenn nur Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten<br />

verlangt werden, die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten<br />

(z. B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager<br />

mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom<br />

Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung<br />

müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen<br />

(§ 2 Abs. 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden<br />

Punkten erforderlich: Bedürfniszweck des Prüflings, Umfang der Sachkundeprüfung<br />

(geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten.<br />

Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom<br />

Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog zugrunde.<br />

7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren<br />

Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der<br />

Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist<br />

ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten<br />

Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht<br />

erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern,<br />

die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (s.<br />

auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten<br />

verzichtet werden.

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