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TEIL I ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN - Europa

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ANHANG V<br />

Modalitäten für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich<br />

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1. Ziele<br />

1.1. Zur Beseitigung der in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens<br />

genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen wenden die Vertragsparteien<br />

die einschlägigen Rechtsvorschriften an, um zu verhindern, dass diese Verhaltensweisen<br />

schädliche Auswirkungen auf den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung<br />

haben oder wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen.<br />

1.2. Für die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien für die<br />

Entscheidung dieser Fälle sind die Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts<br />

maßgebend; dies gilt auch, wenn das Wettbewerbsrecht auf Gesellschaften mit Sitz<br />

außerhalb ihres Gebietes angewandt wird.<br />

1.3. Zweck der in diesem Anhang festgelegten Modalitäten ist es, eine Zusammenarbeit<br />

und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres<br />

Wettbewerbsrechts vorzusehen, um zu verhindern, dass<br />

Wettbewerbsbeschränkungen die aus der schrittweisen Liberalisierung des Handels<br />

zwischen der Gemeinschaft und Syrien erwachsenden Vorteile verringern oder<br />

zunichte machen.<br />

2. Begriffsbestimmungen<br />

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:<br />

a) „Wettbewerbsrecht“ umfasst<br />

i) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur<br />

Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG)<br />

Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen<br />

und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;<br />

ii) im Falle Syriens das Wettbewerbsgesetz Nr. [zu ergänzen] und alle auf<br />

seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und Regeln;<br />

iii) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften vorgenommen<br />

werden.<br />

b) „Wettbewerbsbehörde“ ist<br />

i) im Falle der Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften<br />

und<br />

ii) im Falle Syriens die Wettbewerbsbehörde. [zu ergänzen]<br />

c) „Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer<br />

Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei,<br />

die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.<br />

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