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VV zu GemHVO-Doppik - web-portal-system.de

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8. Bei <strong>de</strong>n Übersichten über <strong>de</strong>n voraussichtlichen Stand <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten (Muster 4 <strong>zu</strong>r <strong>GemHVO</strong>-<br />

<strong>Doppik</strong>) und <strong>de</strong>r Rücklagen und Rückstellungen (Muster 5 <strong>zu</strong>r <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong>) sind in <strong>de</strong>r Spalte<br />

„Stand <strong>zu</strong> Beginn <strong>de</strong>s Vorjahres" die entsprechen<strong>de</strong>n Bestän<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>r Eröffnungsbilanz <strong>zu</strong> Beginn<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres an<strong>zu</strong>geben. Die Verbindlichkeiten brauchen nicht einzeln aufgeführt <strong>zu</strong> wer<strong>de</strong>n; die<br />

Eintragung <strong>de</strong>r Summen in <strong>de</strong>n vorgesehenen Spalten reicht aus.<br />

9. Für die Übersicht über die Fraktionsmittel gilt Muster 6 <strong>zu</strong> § 1 Abs. 4 Nr. 7 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong>.<br />

10. Um <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 Nr. 9 und 10 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> <strong>zu</strong> entsprechen, reicht es aus, <strong>de</strong>m<br />

Haushaltsplan als Unterlagen <strong>de</strong>s Jahresabschlusses die Vermögensrechnung (Bilanz), die<br />

Gesamtergebnisrechnung bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung und soweit vorhan<strong>de</strong>n die<br />

Gesamtfinanzrechnung bzw. die Kapitalflussrechnung bei<strong>zu</strong>fügen.<br />

11. Die Unterlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 10 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> sind <strong>de</strong>m Haushaltsplan bei<strong>zu</strong>fügen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv) die Mehrheit <strong>de</strong>r Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform <strong>de</strong>s privaten<br />

Rechts gehört. Anteile <strong>de</strong>r Gebietskörperschaft in diesem Sinne sind auch Anteile, die einem<br />

Son<strong>de</strong>rvermögen <strong>de</strong>r Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile <strong>de</strong>r Gebietskörperschaft gelten <strong>zu</strong><strong>de</strong>m<br />

Anteile, die Unternehmen gehören, bei <strong>de</strong>nen die Gebietskörperschaft die Mehrheit <strong>de</strong>r Anteile hält.<br />

Weitergehen<strong>de</strong> Pflichten ergeben sich im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Beteiligungsbericht <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

(Gv) gemäß § 123 a HGO.<br />

12. Der Gemein<strong>de</strong> (Gv) ist freigestellt, weitere Anlagen, z.B. eine Übersicht über die Erträge und<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>r Teilergebnishaushalte bei<strong>zu</strong>fügen.<br />

Zu § 2: Gesamtergebnishaushalt<br />

1. Der Gesamtergebnishaushalt ist das leiten<strong>de</strong> Element <strong>de</strong>s Neuen Kommunalen Rechnungs- und<br />

Steuerungs<strong>system</strong>s (NKRS). Im Gesamtergebnishaushalt erfolgt die Gegenüberstellung <strong>de</strong>s<br />

Ressourcenverbrauchs mit <strong>de</strong>m Ressourcen<strong>zu</strong>wachs (Ressourcenaufkommen). Aus diesem Grund<br />

ist die dauern<strong>de</strong> Leistungsfähigkeit einer Gemein<strong>de</strong> (Gv) im Wesentlichen aus <strong>de</strong>r Analyse <strong>de</strong>s<br />

Gesamtergebnishaushalts <strong>zu</strong> erkennen.<br />

2. Erlöse und Kosten aus internen Leistungsbeziehungen sind in <strong>de</strong>n Teilergebnishaushalten<br />

ab<strong>zu</strong>bil<strong>de</strong>n.<br />

3. Im Falle <strong>de</strong>s § 2 Abs. 4 ist das Muster 7 <strong>zu</strong> § 2 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> um die Angabe <strong>de</strong>r Fehlbeträge<br />

nachrichtlich <strong>zu</strong> ergänzen.<br />

Stand: 2. Juni 2008 Seite 2 von 69

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