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110225 kleine Anfrage Sanierungsgebiete

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Thüringer LandTag<br />

5. Wahlperiode<br />

Drucksache 5/1207<br />

12.07.2010<br />

K l e i n e A n f r a g e<br />

des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE)<br />

und<br />

A n t w o r t<br />

des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr<br />

Erhebung von Ausgleichsbeträgen in <strong>Sanierungsgebiete</strong>n<br />

Die Kleine <strong>Anfrage</strong> 598 vom 20. Mai 2010 hat folgenden Wortlaut:<br />

Die Gemeinden können städtebauliche <strong>Sanierungsgebiete</strong> durch Satzungen ausweisen. Am Satzungsverfahren<br />

sind Landesbehörden beteiligt.<br />

In diesen <strong>Sanierungsgebiete</strong>n werden durch die Gemeinden Sanierungsmaßnahmen an Infrastruktureinrichtungen<br />

durchgeführt. Dabei kommen auch Städtebaufördermittel zum Einsatz. Durch die Sanierungsmaßnahmen<br />

werden diese Gebiete aus städtebaulicher Sicht aufgewertet. Die Sanierungsmaßnahmen (insbesondere<br />

in Verkehrsanlagen) sind nicht straßenausbaubeitragsfähig entsprechend §§ 7 bzw. 7a Thüringer<br />

Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Ebenso ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch<br />

(BauGB) ausgeschlossen.<br />

Durch die Sanierungsarbeiten kommt es zu einer Erhöhung der Bodenrichtwerte der Grundstücke im Sanierungsgebiet.<br />

Da diese Werterhöhung nicht durch den Grundstückseigentümer zu verantworten ist, sondern<br />

vielmehr die unmittelbare Folge von Investitionsmaßnahmen der Gemeinde ist, kann diese Werterhöhung<br />

durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB "abgeschöpft" werden. Zur Ermittlung der<br />

Ausgleichsbeträge werden unabhängige Gutachten zur Feststellung der Veränderung der Bodenrichtwerte<br />

in <strong>Sanierungsgebiete</strong>n durch Sanierungsmaßnahmen erstellt.<br />

Ich frage die Landesregierung:<br />

1. Welche Thüringer Gemeinden haben welche städtebaulichen <strong>Sanierungsgebiete</strong> durch Satzung ausgewiesen?<br />

2. Welche der nachgefragten Gemeinden haben für Sanierungsmaßnahmen in <strong>Sanierungsgebiete</strong>n Städtebaufördermittel<br />

in welcher Höhe erhalten (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden)?<br />

3. Inwieweit ist die Gewährung von Städtebaufördermitteln für Sanierungsmaßnahmen in <strong>Sanierungsgebiete</strong>n<br />

an die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB gebunden und wie wird dies begründet?<br />

4. Welche Auswirkung hat die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB auf die Gewährung<br />

und die Höhe der Städtebaufördermittel für Sanierungsmaßnahmen in <strong>Sanierungsgebiete</strong>n?<br />

5. Welche Thüringer Gemeinden, die städtebauliche <strong>Sanierungsgebiete</strong> ausgewiesen haben, haben bisher<br />

Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB in welcher Höhe festgesetzt und vereinnahmt (bitte Einzelaufstellung<br />

nach Kommunen)?<br />

Druck: Thüringer Landtag, 15. Juli 2010


Drucksache 5/1207<br />

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode<br />

6. Welches Ermessen haben die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154<br />

BauGB? Unter welchen Bedingungen müssen die Gemeinden zwingend die nachgefragten Ausgleichsbeträge<br />

erheben?<br />

7. Welche Gemeinden haben bisher aus welchen Gründen noch keine Ausgleichsbeträge nach § 154<br />

BauGB erhoben, obwohl hierfür die Voraussetzungen vorliegen und welche Einnahmen sind den betroffenen<br />

Gemeinden bisher entgangen (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden)? Bis zu welchem Zeitpunkt<br />

müssen die betroffenen Gemeinden diese Ausgleichsbeträge erheben? Wann würden die nachgefragten<br />

Ausgleichsbeträge möglicherweise verjähren und welche Rechtskonsequenzen sind damit für<br />

die betroffenen Gemeinden (auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Städtebaufördermitteln)<br />

verbunden? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?<br />

9. Welcher Klarstellungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung im Zusammenhang mit der Erhebung<br />

der nachgefragten Ausgleichsbeträge und wie wird dieser begründet?<br />

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine <strong>Anfrage</strong> namens<br />

der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. Juli 2010 wie folgt beantwortet:<br />

Zu 1. und 2.:<br />

Die Antworten können der Anlage entnommen werden.<br />

Zu 3.:<br />

Die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln ist nicht an die Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen<br />

nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) gebunden.<br />

Zu 4.:<br />

Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen hat zunächst keine Auswirkungen auf die Gewährung und die Höhe<br />

von Städtebauförderungsmitteln, da die Ausgleichsbeträge erst nach Abschluss des Sanierungsverfahrens<br />

erhoben werden können. Entscheidet sich eine Kommune während des laufenden Sanierungsverfahrens<br />

für einzelne Grundstücke Ablösevereinbarungen auf eventuell entstehende Ausgleichsbeträge abzuschließen,<br />

werden die hieraus erzielten Einnahmen der Bewilligungsbehörde als "sanierungsbedingte Einnahme"<br />

gemeldet. Die Bewilligungsbehörde wird diese Einnahmen für weitere Vorhaben der laufenden Sanierungsmaßnahme<br />

weiterbewilligen (Punkt 35.3 Thüringer Städtebauförderungsrichtlinien [ThStBauFR]).<br />

Zu 5.:<br />

Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten (§§ 162 und 163 BauGB). Die Aufhebung<br />

einer Sanierungssatzung nach § 162 BauGB wurde bisher in Thüringen nicht vollzogen. Ausgleichsbeträge<br />

nach Abschluss der Sanierung (§ 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sind somit bisher nicht festgesetzt worden.<br />

Bisher sind lediglich Ausgleichsbeträge aus Ablösevereinbarungen vereinnahmt. Hinsichtlich der einzelnen<br />

Kommunen und der Höhe der vereinnahmten Ausgleichsbeträge wird auf die Anlage verwiesen.<br />

Zu 6.:<br />

Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen liegt nicht im Ermessen der Gemeinde.<br />

Eine Ermittlung des Ausgleichsbetrags über die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts<br />

ist der Regelfall. Die Gemeinde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in Anwendung des § 154 Abs. 2a<br />

BauGB mittels einer Satzung den Ausgleichsbetrag auf Basis des Aufwands für die Erweiterung oder Verbesserung<br />

von Erschließungsanlagen ermitteln.<br />

Unter den Voraussetzungen, dass eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachterlich ermittelt wurde und<br />

der Verwaltungsaufwand für die Erhebung in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht, kann<br />

die Gemeinde gemäß § 155 Abs. 3 BauGB von der Erhebung des Ausgleichsbetrages absehen.<br />

Zu 7.:<br />

Nach Kenntnis der Landesregierung liegen bisher in keiner Gemeinde die Voraussetzungen für die Erhebung<br />

von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB vor.<br />

2


Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/1207<br />

Gemäß § 155 Abs. 5 BauGB sind für Ausgleichsbeträge die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale<br />

Beiträge anzuwenden. Entsprechend finden über § 15 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)<br />

die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung.<br />

Die Abgabenordnung unterscheidet bei der Verjährung zwischen der Forderungsverjährung (Festsetzungsverjährung)<br />

gemäß § 169 ff. AO und der Zahlungsverjährung (Vollstreckungsverjährung) gemäß § 228 ff.<br />

AO. Bei der Erhebung von Ausgleichsbeträgen ist insbesondere die Forderungsverjährung von Relevanz.<br />

Die Forderungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Möglichkeit der Forderung<br />

durch rechtswirksamen Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme (Rechtsgültigkeit der Aufhebungssatzung)<br />

entstanden ist. Sie beträgt vier Jahre.<br />

Da die Gemeinden zur Erhebung des Ausgleichsbetrages verpflichtet sind, werden bei der Gesamtabrechnung<br />

eines Sanierungsgebiets nicht erhobene oder nicht eingeforderte Beträge als fiktive Einnahmen eingesetzt<br />

und nachträglich von den gewährten Städtebauförderungsmitteln abgezogen. Die Landesregierung begründet<br />

diese Auffassung mit den Bestimmungen der Thüringer Städtebauförderungsrichtlinie (ThStBauFR),<br />

wonach die Ausgleichsbeträge als Einnahme zu Gunsten der Gesamtmaßnahme zählen (Punkt 35.2 ThSt-<br />

BauFR). Hinsichtlich der Behandlung von Einnahmen zu Gunsten der Gesamtmaßnahme wird auf Punkt 35.3<br />

ThStBauFR verwiesen.<br />

Zu 8.:<br />

Für die Landesregierung besteht kein Klarstellungsbedarf. Sanierungsmaßnahmen sind als Teilaspekt der<br />

Gemeindeentwicklung zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen (§ 2 Thüringer Kommunalordnung) zu<br />

zählen. Als verfahrensführende Gebietskörperschaft sind die Kommunen für die Vorbereitung, Durchführung<br />

und Abwicklung zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind bundeseinheitlich im Baugesetzbuch<br />

geregelt.<br />

Carius<br />

Minister<br />

Anlage *)<br />

*)<br />

Hinweis:<br />

Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek.<br />

Des Weiteren kann sie im Landtagsinformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer<br />

sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden.<br />

3


Übersicht über förmlich festgelegte <strong>Sanierungsgebiete</strong> im umfassenden Verfahren (klassischen Verfahren)<br />

Stadt/Gemeinde<br />

Bezeichnung des <strong>Sanierungsgebiete</strong>s (SG)<br />

Zuteilung im Zeitraum<br />

1991-2009 1 ,<br />

Angaben in Euro<br />

(Förderbetrag²)<br />

Ausgleichsbeträge<br />

in Euro<br />

Altenburg Historische Altstadt 22.388.996,03<br />

Apolda Innenstadt 16.797.374,66<br />

Bad Berka Stadtzentrum Bad Berka 12.651.681,93<br />

Bad Berka Stadtzentrum Tannroda 5.098.147,98<br />

Bad Frankenhausen Innenstadt 15.142.876,56<br />

Bad Langensalza Historische Altstadt 6.284.837,14 30.105,71<br />

Bad Salzungen Sanierung Innenstadt 14.246.752,02<br />

Bleicherode Kernstadt Bleicherode 7.325.041,89<br />

Dingelstädt Altstadt 11.621.838,63<br />

Dornburg/Saale Historische Altstadt 6.723.064,08<br />

Eisenach Innenstadt/Katharinenstraße/EG Wandelhalle 6.845.002,87 49.573,26<br />

Eisenberg Altstadt 13.663.416,43<br />

Erfurt<br />

Andreasviertel, Arche, Michaelisstraße West und Ost, Marstallstraße,<br />

Kartäuserstraße<br />

1.080.000,00<br />

Erfurt Äußere Oststadt 311.494,85 46.476,56<br />

Erfurt Bahnhof ICE 10.676.901,67<br />

Friedrichroda Innenstadt 15.039.255,20<br />

Gera Altuntermhaus 12.364.103,03 171.319,09<br />

Gera Parkstraße 4.801285,36 670.380,72<br />

Gößnitz Stadtkern 7.647.997,87<br />

Gotha Altstadt 12.224.861,93 9.350,00<br />

Greiz Altstadt 13.158.618,11<br />

Heilbad Heiligenstadt Historische Altstadt 6.212.079,42<br />

Ilmenau Historischer Stadtkern 15.351.607,57<br />

Jena Altstadt (Teilgebiet I-V) 41.946.188,58 2.677.070,29<br />

Jena SG Gewerbegebiet Unteraue 4.839.624,32


Jena SG Karl-Liebknecht-Straße 10.832.574,41 236.875,02<br />

Jena SG Sophienstraße 7.187.247,44 377.991,88<br />

Kaltennordheim Stadtkern 6.489.511,90<br />

Kölleda Altstadt 7.801.688,87<br />

Leinefelde - Worbis Sanierung Stadtteil Leinefelde 10.102.620,92<br />

Leinefelde - Worbis Sanierung Stadtteil Worbis 9.006.757,83<br />

Lobenstein Stadtkern 7.117.248,47<br />

Mihla Sanierung Mihla 2.753.508,55<br />

Mühlhausen Sanierung Altstadt 8.955.560,95<br />

Neudietendorf Ortskern 10.769.220,95 42.777,28<br />

Neuhaus am Rennweg Innenstadt 8.471.001,39<br />

Niederorschel Ortskern 7.122.091,72<br />

Nordhausen Altstadt 10.702.614,67<br />

Pößneck Sanierung Innenstadt 1.726.717,83 420.000,00<br />

Ruhla Historische Kernstadt Ruhla 14.294.035,75<br />

Saalfeld Bahnhofsareal 1.916.263,21<br />

Schleusingen Historische Altstadt 12.885.357,71<br />

Schlotheim Stadtkern 7.223.315,20<br />

Schweina Ortsmitte Schweina 4.095.465,64<br />

Seebach SG Seebach 6.791.919,36<br />

Sömmerda Altstadt 24.836.722,62<br />

Sondershausen Altstadt und Schlossbereich 8.138.818,65<br />

Sonneberg Obere Stadt 11.185.959,83 87.202,50<br />

Triptis Altstadt 2.389.397,50<br />

Waltershausen Altstadt 13.442.272,83<br />

Weida Innenstadt 10.238.097,82<br />

Weimar Innenstadt (Altstadt) 32.383.503,82 439.805,94<br />

Weimar Nördliche Innenstadt 16.435.271,48<br />

Zeulenroda SG Zeulenroda 8.204.985,10<br />

1 Angaben aus dem Programm Städtebauliche Sanierungs -und Entwicklungsmaßnahmen (BL-SE)<br />

² Förderbetrag setzt sich aus Anteil Bund, Land und Gemeinde zusammen

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