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forum 3/2009 - GEW Koeln

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Amtszeit der Lehrerräte<br />

Eine Anfrage der Personalräte an die Bezirksregierung<br />

zur Frage der Wahl und Amtszeit der<br />

Lehrerräte ergab folgende Auffassung der BR<br />

Köln: (Mai <strong>2009</strong>)<br />

»Ich habe die Frage zur Wahl bzw, Wahlzeit der<br />

Lehrerräte zwischenzeitlich mit dem Dezernat<br />

48 durchgesprochen. Zu der Fragestellung,<br />

was passiert, wenn der Lehrerrat nur für 1 Jahr<br />

gewählt worden ist und für wie lange Zeit das<br />

Nachfolgegremium zu wählen ist, ist Folgendes<br />

zu sagen:<br />

1. Bei der Regelung über die Wahl und Amtszeit<br />

des Lehrerrates handelt es sich um eine<br />

gesetzlich bindende Regelung. Die vom Gesetz<br />

festgelegte Wahlperiode kann durch Beschluss,<br />

Vorgabe oder einem möglichen Irrtum der<br />

Schulkonferenz nicht abgeändert werden. Die<br />

Wahlperiode beträgt zwingend 4 Jahre. Dieses<br />

ist eine Spezialvorschrift für den Lehrerrat, die<br />

den sonstigen Regeln über Wahlperioden (§64<br />

Abs.2 SchulG) vorgeht.<br />

Der . Mai 00 :<br />

»Arbeit für alle bei fairem Lohn«<br />

LEHRERRÄTE<br />

SEITE 30<br />

2. Falls sich die Wahlberechtigten und Gewählten<br />

über die Dauer der Wahlperiode geirrt<br />

haben sollten, so dürfte das rechtlich zunächst<br />

unerheblich sein, da dieses die gesetzliche<br />

Frist von 4 Jahren nicht ausser Kraft setzen<br />

kann.Für evtl. „Fehler“ im Zusammenhang mit<br />

einer Wahl sieht das Gesetz in §64 Abs.4 SchulG<br />

nur ganz enge Voraussetzungen vor,<br />

um die Gültigkeit der Wahl (auf 4 Jahre!) in Frage<br />

zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen bei<br />

einem Irrtum über die Dauer der Wahlperiode<br />

nicht vor.<br />

3. Sicherlich wird kein Mitglied im Lehrerrat mit<br />

seiner Wahl der „Zwangsverpflichtung“ unterliegen,<br />

das Amt 4 Jahre beizubehalten, auch wenn<br />

es sich hierbei um eine dienstliche Aufgabe handelt<br />

(§62 Abs.6 S.2 SchulG).Im Zweifel wird ein<br />

Mitglied auch zurücktreten können. Sollte ein<br />

Mitglied des Lehrerrats zurücktreten, triit aber<br />

nach §62 Abs.2 S.2 SchulG zunächst die Regelung<br />

über Ersatzmitglieder in Kraft.<br />

4. Die Frage nach Neuwahlen kann sich also erst<br />

dann stellen, wenn sowohl die ordentlichen Mitglieder<br />

wie auch die Ersatzmitglieder vor Ablauf<br />

der Wahlperiode (4 Jahre) zurücktreten. Dann<br />

wäre ein Grund für eine Neuwahl, und zwar auf<br />

4 Jahre, gegeben.<br />

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihre Fragen<br />

beantworten können.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Michael Odebrecht<br />

Bezirksregierung Köln<br />

Dezernat 47.2 und 47.3<br />

Tel.: 0221-147-2417<br />

Fax: 0221-147-2883«

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