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Kleinbauten An- und Nebenbauten - IRAP

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Themenblatt Nr. 6<br />

<strong>Kleinbauten</strong><br />

<strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Fachausdrücke <strong>und</strong> ihre unterschiedliche Verwendung<br />

Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, Dezember 1998<br />

<strong>An</strong>passung aufgr<strong>und</strong> der SIA - Normen für die Raumplanung<br />

Norm 423, Oktober 2006<br />

Rapperswil, erstellt Dezember 1998, ergänzt November 2006


Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung<br />

SIA Normen für die Raumplanung<br />

Folgende SIA – Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt <strong>und</strong> können beim<br />

Schweizerischer Ingenieur- <strong>und</strong> Architektenverein (SIA) www.sia.ch bezogen werden.<br />

Norm Titel / Name Inkrafttreten<br />

SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006<br />

SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 423 Gebäudedimensionen <strong>und</strong> Abstände Oktober 2006<br />

SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007<br />

In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen,<br />

respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe <strong>und</strong><br />

Messweisen) eingeflossen sind.<br />

Nr. Titel Themenblatt Jahr<br />

SIA<br />

Norm<br />

IVHB<br />

Definitionen<br />

1 Nutzungsplanverfahren 1998 - -<br />

2 Gebäudegr<strong>und</strong>fläche 1998 SIA 421 -<br />

3 Gebäudegr<strong>und</strong>riss 1998 - -<br />

4 Fassadenlänge 1998 - -<br />

5 Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA 423 4.1, 4.2<br />

6 <strong>Kleinbauten</strong>, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong> 1998 SIA 423 2.2, 2.3<br />

7 Unterniveaubauten 1998 SIA 423 2.5<br />

8 Niveaupunkt 2000 - -<br />

9 Dachdurchbrüche, Dachaufbauten,<br />

Dacheinschnitte, Dachflächenfenster<br />

1998 SIA 423 In Erläuterungen zu<br />

5.2, 5.2, 6.3<br />

10 Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA 423 5.4<br />

11 Voll-, Unter-, Dach- <strong>und</strong> Attikageschoss 1999 SIA 423 6.1, 6.2, 6.3, 6.4<br />

12 Gebäude-, Fassaden-, Trauf- <strong>und</strong> Firsthöhe 1999 SIA 423 5.1, 5.2<br />

13 Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ <strong>und</strong> FFZ) 1999 SIA 421 8.1 – 8.5<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Vorbemerkung zu den Themenblätter<br />

Das <strong>IRAP</strong> hat sich in den Jahren 1998 – 2000 mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen<br />

von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst <strong>und</strong> sich für deren Vereinheitlichung<br />

eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre<br />

2000 engagiert sich der Verein „Normen für die Raumplanung“ in diesem Themenbereich. Die Resultate<br />

der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- <strong>und</strong><br />

Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur<br />

Harmonisierung der Baubegriffe <strong>und</strong> Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren <strong>An</strong>hang 1 basiert auf<br />

den Normen des SIA <strong>und</strong> ist – soweit diese übernommen wurden – mit ihnen identisch. Das koordinierte<br />

Vorgehen bei der Normierung <strong>und</strong> Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des<br />

B<strong>und</strong>esamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK <strong>und</strong> des SIA zu Stande gekommen. Das <strong>IRAP</strong><br />

konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes <strong>und</strong> beratendes Institut mitwirken.<br />

Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen <strong>und</strong> des <strong>An</strong>hangs zum Konkordat IVHB<br />

ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe<br />

der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien <strong>und</strong> basierend auf Vernehmlassungen mehrfach<br />

verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel<br />

<strong>An</strong>hang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell.<br />

In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen <strong>und</strong><br />

Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe<br />

<strong>und</strong> hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA<br />

421 <strong>und</strong> 423 sowie des <strong>An</strong>hangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem<br />

Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern <strong>und</strong><br />

lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur<br />

aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen.<br />

Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen <strong>und</strong> des IVHB-<strong>An</strong>hangs den<br />

Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt.<br />

Bemerkung zum Themenblatt Nr. 6<br />

Definitionen der Begriffe in Kapitel 2 überholt:<br />

Hauptgebäude<br />

<strong>Kleinbauten</strong><br />

<strong>An</strong>bauten<br />

<strong>Nebenbauten</strong><br />

Kleinstbauten<br />

Wintergärten<br />

Neue Formulierung in Normen SIA 423 <strong>und</strong> im<br />

<strong>An</strong>hang 1 IVHB betreffend:<br />

Gebäude<br />

Kleinbaute<br />

<strong>An</strong>baute<br />

(Begriff wird nicht mehr verwendet)<br />

(Begriff wird nicht definiert)<br />

(Bestandteil der Gebäude)<br />

GIL / coa SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Auszug der SIA-Norm 423 <strong>und</strong> IVHB<br />

Gebäude<br />

Bâtiment<br />

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste<br />

Überdachung <strong>und</strong> in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.<br />

Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen <strong>und</strong><br />

Gebäudeflächenmassen umschrieben werden kann.<br />

Der Begriff Haupt- <strong>und</strong> Nebengebäude sind nicht mehr zu verwenden.<br />

<strong>Kleinbauten</strong><br />

Petite construction<br />

<strong>Kleinbauten</strong> sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht<br />

überschreiten <strong>und</strong> die nur Nebennutzflächen enthalten.<br />

<strong>Kleinbauten</strong> sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- <strong>und</strong> Gewächshäuser, Pavillons;<br />

sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweise bezüglich Fassadenhöhe <strong>und</strong> Gebäudelänge nicht<br />

überschreiten.<br />

Nebennutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert (vgl. <strong>An</strong>hang).<br />

<strong>An</strong>bauten<br />

Bâtiment annexe<br />

<strong>An</strong>bauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen<br />

die zulässigen Masse nicht <strong>und</strong> enthalten nur Nebennutzflächen.<br />

<strong>An</strong>bauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringende Gebäudeteile.<br />

GIL / coa SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung<br />

Einleitung zu den Themenblättern 1998 - 2000<br />

In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen,<br />

welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- <strong>und</strong><br />

Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei<br />

um Zusammen- <strong>und</strong> Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen,<br />

um Betrachtungen zur damit verb<strong>und</strong>enen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen<br />

von Fachausdrücken <strong>und</strong> um <strong>An</strong>alysen.<br />

Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um <strong>An</strong>näherung <strong>und</strong> schliesslich Vereinheitlichung all<br />

dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet<br />

werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung<br />

verb<strong>und</strong>en, dass sich die kantonalen Planungs- <strong>und</strong> Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke<br />

nach <strong>und</strong> nach annähern werden <strong>und</strong> dass damit eine einheitlichere Fachsprache der<br />

Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein B<strong>und</strong>esrahmengesetz über das Bauwesen<br />

mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Gr<strong>und</strong>lage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen,<br />

möglich.<br />

Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich<br />

sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen,<br />

Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können.<br />

Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können;<br />

zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Gr<strong>und</strong> besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr<br />

vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- <strong>und</strong> Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen,<br />

die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen <strong>und</strong> zu aktualisieren.<br />

Kurt Gilgen<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Inhalt<br />

1. Abgrenzung gegenüber dem Begriff „Hauptbaute“................................................................ 1<br />

2. Definitionen ................................................................................................................................. 1<br />

2.1 <strong>Kleinbauten</strong> ................................................................................................................................... 1<br />

2.2 <strong>An</strong>bauten....................................................................................................................................... 1<br />

2.3 <strong>Nebenbauten</strong>................................................................................................................................. 1<br />

2.4 Kleinstbauten ................................................................................................................................ 1<br />

2.5 Wintergärten.................................................................................................................................. 1<br />

2.6 Höchstabmessungen für Klein- bzw. <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong>........................................................ 2<br />

2.7 Besondere Regelungen für Klein- bzw. <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong>.................................................... 2<br />

3. Regelungsbedarf......................................................................................................................... 2<br />

3.1 Erwägungen .................................................................................................................................. 2<br />

3.2 Empfehlungen ............................................................................................................................... 3<br />

4. <strong>An</strong>hang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen .......................................................................... 4<br />

4.1 Gesetzesartikel betreffend der Abgrenzung zu anderen Begriffen .............................................. 4<br />

4.2 Gesetzesartikel betreffend Definitionen von Klein-, Kleinst-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong> ................... 4<br />

4.3 Gesetzesartikel betreffend Bewilligungspflicht für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong>.................................... 5<br />

4.4 Gesetzesartikel betreffend Berücksichtigung der <strong>An</strong>bauten bei der Berechnung der<br />

Gebäudelänge bzw. Fassadenlänge ............................................................................................ 5<br />

4.5 Gesetzesartikel betreffend Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong> in<br />

Verbindung mit Maximalabmessungen......................................................................................... 6<br />

4.6 Gesetzesartikel betreffend Spezialregelungen für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong> ................................... 8


Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung<br />

11/06 SIA <strong>und</strong> IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

1. Abgrenzung gegenüber dem Begriff „Hauptbaute“<br />

Zur Abgrenzung gegenüber dem Ausdruck „Hauptbauten“ werden Begriffe wie „<strong>Kleinbauten</strong>“, „Kleinstbauten“,<br />

„<strong>An</strong>bauten“, „<strong>Nebenbauten</strong>“ sowie „geringfügige Bauten“ verwendet.<br />

2. Definitionen<br />

2.1 <strong>Kleinbauten</strong><br />

Der Ausdruck <strong>Kleinbauten</strong> steht oft für untergeordnete Baukörper, wie Garagen, Schöpfe, Garten- <strong>und</strong><br />

Gewächshäuschen, gedeckte Sitzplätze usw., in welchen nur Nutzungen, die bei den Dichteziffern<br />

nicht eingerechnet werden müssen, zulässig sind. In der Regel sind die maximalen Dimensionen für<br />

<strong>Kleinbauten</strong> festgelegt. Gelegentlich dient der Ausdruck auch als Oberbegriff für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong>.<br />

2.2 <strong>An</strong>bauten<br />

<strong>An</strong>bauten sind nicht bewohnbare sowie für gewerbliche Nutzung <strong>und</strong> als Arbeitsplatz nicht verwendbare<br />

Bauteile, d.h. sie stehen in baulicher Verbindung mit einem Hauptbau. Die maximal zulässigen<br />

Abmessungen (z.B. Gebäudefläche, Gebäudelänge, Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe) sind in der Regel<br />

definiert.<br />

2.3 <strong>Nebenbauten</strong><br />

<strong>Nebenbauten</strong> sind nicht bewohnbare sowie für gewerbliche Nutzung <strong>und</strong> als Arbeitsplatz nicht verwendbare,<br />

selbständige Bauten. Die maximal zulässigen Abmessungen (z.B. Gebäudefläche, Gebäudelänge,<br />

Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe) sind in der Regel definiert.<br />

2.4 Kleinstbauten<br />

Kleinstbauten sind bau- <strong>und</strong> planungsrechtlich unbedeutende Bauten <strong>und</strong> <strong>An</strong>lagen bis zu einer maximalen<br />

Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Höhe, die unbewohnbar sind. Im Kanton Glarus beispielsweise sind für<br />

Kleinstbauten keine Baubewilligungen erforderlich.<br />

2.5 Wintergärten<br />

Betreffend der Wintergärten besteht eine unterschiedliche Praxis in den Kantonen. Einige behandeln<br />

die Wintergärten als <strong>An</strong>bauten, für andere zählen sie zu den Hauptbauten. Die meisten Regelungen<br />

beziehen sich allerdings nur auf die Frage der Berücksichtigung der Nutzfläche bei der Definition der<br />

Dichteziffern. Im Kanton Aargau werden die Wintergärten als gesonderte Baukategorie behandelt.<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

1


Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

2.6 Höchstabmessungen für Klein- bzw. <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Die festgelegten Höchstabmessungen für Klein- bzw. <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong> bewegen sich in den<br />

kantonalen Regelungen für die Gr<strong>und</strong>fläche zwischen 30 m 2 <strong>und</strong> 80 m 2 , für die Gebäudehöhe zwischen<br />

2.50 m <strong>und</strong> 4.00 m <strong>und</strong> für die Firsthöhe zwischen 3.50 m <strong>und</strong> 5.00 m. Einige Kantone schreiben<br />

ferner die Eingeschossigkeit vor.<br />

2.7 Besondere Regelungen für Klein- bzw. <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

<strong>An</strong>bauten werden in einigen Kantonen bei der Bemessung der Fassaden- <strong>und</strong> Gebäudelänge nicht<br />

angerechnet.<br />

Für Klein- bzw. <strong>An</strong>- <strong>und</strong> Nebengebäude gelten spezielle Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände.<br />

3. Regelungsbedarf<br />

3.1 Erwägungen<br />

Der Begriff <strong>Kleinbauten</strong> eignet sich zur Abgrenzung von untergeordneten Bauten oder Bauteilen gegenüber<br />

dem Ausdruck Hauptbauten <strong>und</strong> als Sammelbegriff für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong>.<br />

Eine besondere Regelung für <strong>Kleinbauten</strong> rechtfertigt sich, sofern damit bestimmte, klar umschriebene<br />

Zwecke verfolgt werden:<br />

• Förderung bestimmter Nutzungsarten, wie Nebenräume, Schöpfe, Hobbyräume, gedeckte Gartensitzplätze,<br />

gedeckte Abstellplätze für Fahrzeuge, insbesondere durch besondere Regelung bei der<br />

Bemessung der Dichteziffern (z.B. nicht anrechenbare BGF)<br />

• Reduktion der maximal einzuhaltenden Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände für Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile,<br />

die nicht stark in Erscheinung treten, insbesondere zur optimalen Nutzung der Aussenräume.<br />

<strong>An</strong>dere Zwecke, wie die Vergrösserung der zulässigen Gebäudelänge, die Erhöhung der Nutzungsdichte<br />

mittels kleineren Bauten <strong>und</strong> Bauteilen bedürfen in der Regel ausdrücklich einer besonderen<br />

Bestimmung, denn<br />

• es leuchtet nicht ein, weshalb solche kleineren Bauten diesbezüglich anders zu behandeln sind als<br />

Hauptbauten<br />

• es werden damit <strong>An</strong>liegen berührt, die im Detail zu prüfen wären: Wohnhygiene, Nachbarschaftsschutz<br />

usw.<br />

• für Abweichungen hinsichtlich Gebäudelänge <strong>und</strong> Dichte <strong>und</strong> für die Prüfung spezieller Gebäudeanordnungen<br />

sieht das Planungsrecht ein wesentlich geeigneteres Planungsinstrument vor als eine<br />

Regeluing für <strong>Kleinbauten</strong>, nämlich den Sondernutzungsplan.<br />

12/98 Themenblatt GIL / jw<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

3.2 Empfehlungen<br />

<strong>Kleinbauten</strong> sind <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong>, die nur für Zwecke verwendbar sind, welche weder dem<br />

Wohnen <strong>und</strong> Arbeiten, noch der gewerblichen Nutzung dienen <strong>und</strong> die in ihrer Dimension beschränkt<br />

sind, hinsichtlich<br />

• Gebäudehöhe oder Fassadenhöhe (z.B. höchstens 3m) oder Geschossigkeit (höchstens eingeschossige<br />

Bauten)<br />

• Firsthöhe (z.B. höchstens 5m)<br />

• Gebäudegr<strong>und</strong>fläche (z.B. höchstens 50 m 2 )<br />

• Gebäudelänge (z.B. höchstens 10m)<br />

Der Begriff Kleinstbauten ist für Bauten <strong>und</strong> <strong>An</strong>lagen mit einer Dimension zu verwenden, für die keine<br />

Baubewilligung notwendig ist.<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

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Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

4. <strong>An</strong>hang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen<br />

4.1 Gesetzesartikel betreffend der Abgrenzung zu anderen Begriffen<br />

OW<br />

Bauten können Hauptbauten, <strong>Kleinbauten</strong> oder Kleinstbauten sein. Als <strong>Kleinbauten</strong> gelten <strong>An</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Nebenbauten</strong>.<br />

(OW Art. 36 BauG)<br />

4.2 Gesetzesartikel betreffend Definitionen von Klein-, Kleinst-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Nebenbauten</strong><br />

AG<br />

Als Klein- <strong>und</strong> <strong>An</strong>bauten gelten unbewohnte Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe,<br />

Garten- <strong>und</strong> Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit<br />

höchstens 40 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- <strong>und</strong><br />

<strong>An</strong>bauten.<br />

Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein- <strong>und</strong> <strong>An</strong>bauten ein Grenzabstand<br />

von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder<br />

aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden <strong>und</strong> für Klein- <strong>und</strong> <strong>An</strong>bauten untereinander<br />

gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> feuerpolizeilichen<br />

<strong>An</strong>forderungen gewahrt bleiben.<br />

(AG § 18 ABauV)<br />

BS<br />

Im Raume zwischen den Gebäuden <strong>und</strong> Gebäudegruppen dürfen <strong>An</strong>bauten <strong>und</strong> Nebengebäude<br />

bis zu 3 m Höhe erstellt werden. In den Gebieten mit violetter Schraffur ist jedoch zwischen<br />

diesen <strong>An</strong>bauten <strong>und</strong> Nebengebäuden ein Streifen von 6 m Breite unüberbaut zu<br />

lassen, sofern nicht der Nachbar <strong>und</strong> das Bauinspektorat einer Überbauung dieses Streifens<br />

bis auf eine Höhe von 3 m zustimmen.<br />

(BS § 20 <strong>An</strong>hang HBG)<br />

OW Als <strong>An</strong>bauten gelten nicht bewohnbare Bauteile eines Hauptbaues bis insgesamt 80.0 m 2<br />

Fläche <strong>und</strong> bis 4.0 m Gebäudehöhe bzw. 4.5 m Firsthöhe.<br />

Als <strong>Nebenbauten</strong> gelten nicht bewohnbare selbständige Baukörper bis zu 80.0 m 2 Fläche <strong>und</strong><br />

bis 4.0 m Gebäudehöhe bzw. 4.5 m Firsthöhe.<br />

Kleinstbauten sind bau- <strong>und</strong> planungsrechtlich unbedeutende <strong>An</strong>lagen <strong>und</strong> Bauten bis zu einer<br />

Gr<strong>und</strong>fläche von 8.0 m 2 <strong>und</strong> einer Höhe bis zu 2.4 m, die unbewohnt, nicht am Wasser<strong>und</strong><br />

Kanalisationsnetz angeschlossen sind <strong>und</strong> nicht der Lagerung leicht brennbarer oder<br />

umweltgefährdender Materialien dienen, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe, Ställe <strong>und</strong><br />

Gehege für Kleintiere<br />

(OW Art. 36 BauG)<br />

ZG Als <strong>Kleinbauten</strong> gelten eingeschossige <strong>Nebenbauten</strong> von höchstens 50 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche, 3,50<br />

m Gebäudehöhe <strong>und</strong> 5 m Firsthöhe. Die Gemeinden sind ermächtigt, in ihren Bauordnungen<br />

niedrigere Masse festzulegen.<br />

ZH<br />

Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />

sind <strong>und</strong> deren grösste Höhe 4m, bei Schrägdächern 5m, nicht übersteigt, kann von<br />

den kantonalen Mindestabständen abgewichen <strong>und</strong> der Grenzbau erleichtert werden.<br />

12/98 Themenblatt GIL / jw<br />

4


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

ZH<br />

(ZH § 49 PBG)<br />

Wo die Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Gebäude, die nicht für den<br />

dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind <strong>und</strong> deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern<br />

5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäuden errichtet<br />

werden.<br />

(ZH § 273 PBG)<br />

4.3 Gesetzesartikel betreffend Bewilligungspflicht für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

GR<br />

Für alle Neubauten <strong>und</strong> baulichen Veränderungen ist eine Bewilligung der Baubehörde erforderlich.<br />

Insbesondere gilt die Bewilligungspflicht für:<br />

a) Neubauten, <strong>An</strong>-, Um- <strong>und</strong> Aufbauten an bestehenden Gebäuden.<br />

(…)<br />

(GR Art. 20 Normalbauordnung)<br />

SG<br />

Bewilligungspflichtig sind insbesondere:<br />

a) Neu-, Um-, <strong>An</strong>-, Auf- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong> jeder Art.<br />

(…)<br />

(SG Art. 78 BauG)<br />

SH<br />

Bauliche Massnahmen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Darunter fallen namentlich:<br />

1. neue Hoch- <strong>und</strong> Tiefbauten sowie Um- <strong>und</strong> <strong>An</strong>bauten an bestehenden Bauten.<br />

(…)<br />

(SH Art. 59 BauG)<br />

SO<br />

Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für:<br />

a) Umbauten, <strong>An</strong>bauten <strong>und</strong> Aufbauten.<br />

(…)<br />

(SO § 3 KBV)<br />

TG<br />

Einer Bewilligung bedürfen alle ober- oder unterirdischen Bauten <strong>und</strong> <strong>An</strong>lagen, Neu- oder<br />

Umbauten, Vor-, <strong>An</strong>-, Auf- oder <strong>Nebenbauten</strong>.<br />

(TG § 86 PBG)<br />

4.4 Gesetzesartikel betreffend Berücksichtigung der <strong>An</strong>bauten bei der Berechnung<br />

der Gebäudelänge bzw. Fassadenlänge<br />

AG<br />

Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude<br />

umfasst. <strong>An</strong>bauten <strong>und</strong> vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht berücksichtigt.<br />

(AG § 11 ABauV)<br />

AI<br />

Bei der Bemessung der Gebäudelänge sind eingeschossige <strong>An</strong>bauten miteinzubeziehen.<br />

(AI Art. 59 BauV)<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

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Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

BE<br />

Die Länge nichtlandwirtschaftlicher Gebäude <strong>und</strong> von Häuserreihen darf - einschliesslich allfälliger<br />

<strong>An</strong>bauten - 30 m nicht überschreiten. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel<br />

75 des Baugesetzes ist die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise<br />

zugelassen.<br />

(BE § 10 NBRD)<br />

BL<br />

Die Länge eines Gebäudes darf, einschliesslich allfälliger <strong>An</strong>bauten, gr<strong>und</strong>sätzlich das Mass<br />

von vier<strong>und</strong>zwanzig Metern nicht überschreiten.<br />

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, insbesondere für<br />

eingeschossige <strong>An</strong>bauten, öffentliche Gebäude, landwirtschaftliche Betriebe <strong>und</strong> Häuserzeilen<br />

in alten Ortskernen.<br />

(BL § 83 BauG)<br />

LU<br />

Bei Bauten mit drei <strong>und</strong> mehr Vollgeschossen werden eingeschossige <strong>An</strong>bauten von nicht<br />

mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe <strong>und</strong> 10 m Länge für die Berechnung der Fassadenlänge<br />

nicht berücksichtigt.<br />

(LU § 122 PBG)<br />

NW<br />

Bei Bauten mit drei <strong>und</strong> mehr Vollgeschossen werden eingeschossige <strong>An</strong>bauten von nicht<br />

mehr als 3,50 m Fassadenhöhe, 4,50 m Firsthöhe <strong>und</strong> 10 m Länge für die Berechnung der<br />

Fassadenlänge nicht berücksichtigt.<br />

(NW Art. 145 BauG)<br />

ZH<br />

Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages<br />

ausser Betracht, sofern die Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.<br />

(ZH § 25 ABauV)<br />

Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die senkrecht<br />

auf den Erdboden projizierte grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete<br />

Gebäudeumfassung umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses Rechtecks.<br />

Besondere Gebäude im Sinne von §49 Abs.3 PBG fallen ausser <strong>An</strong>satz, sofern die Bau- <strong>und</strong><br />

Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.<br />

(ZH § 28 ABauV)<br />

4.5 Gesetzesartikel betreffend Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

in Verbindung mit Maximalabmessungen<br />

BL<br />

Mit Zustimmung des Nachbars dürfen eingeschossige <strong>Kleinbauten</strong> mit einer Gr<strong>und</strong>fläche von<br />

höchstens dreissig Quadratmetern mit einem Gebäudeabstand von zwei Metern errichtet werden,<br />

wenn a. die Bauten nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, b. die Licht- <strong>und</strong> Luftzufuhr zu<br />

Wohnbauten nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong> c. die Höhe der gegen den Nachbarn gerichteten<br />

Gebäudewand zweieinhalb Meter nicht überschreitet.<br />

Wo <strong>Kleinbauten</strong> als <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong> zwischen mehrgeschossigen Gebäuden erstellt<br />

werden, darf der Gebäudeabstand zwischen den Hauptgebäuden nicht kleiner sein als dort,<br />

wo keine <strong>Kleinbauten</strong> dazwischen stehen.<br />

Der Grenzabstand darf gegen den Willen des Nachbars nicht weniger als zwei Meter betra-<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

gen.<br />

Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.<br />

(BL § 101 BauG)<br />

FR<br />

LU<br />

Für Garagen, bewegliche Bauten <strong>und</strong> andere geringfügige Bauten, die an ein Hauptgebäude<br />

oder alleinstehend erstellt werden, beträgt der Abstand zu den Gr<strong>und</strong>stückgrenzen wenigstens<br />

die Hälfte der Höhe beim Schnittpunkt der Aussenflucht der Fassade <strong>und</strong> der Bedachung,<br />

sofern: a) der Bau die Einheit der Gebäude nicht beeinträchtigt; b) er so erstellt wird,<br />

dass er die Feuerbekämpfung nicht behindert; c) sein grösstes Mass im Gr<strong>und</strong>riss 8.00 m<br />

nicht übersteigt ( ); d) seine Höhe 3.50 m beim First <strong>und</strong> 2.80 m beim Schnittpunkt der Aussenflucht<br />

der Fassade <strong>und</strong> der Bedachung nicht übersteigt ( ); wenn das Dach des <strong>An</strong>baues<br />

in Verlängerung des Daches des Hauptgebäudes steht, wird die Firsthöhe am Schnittpunkt<br />

mit der Fassade des Hauptgebäudes gemessen ( ); handelt es sich um ein Gebäude mit<br />

Flachdach, darf seine Gesamthöhe 2.80 m nicht übersteigen; e) seine Auskragungen der<br />

Vordächer 0.60 m nicht übersteigen. Ein Nachbar, der dem Bau einer oder mehrerer Garagen<br />

an der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze zugestimmt hat, besitzt die Möglichkeit, seinerseits einen solchen<br />

Bau an der gemeinsamen Grenze zu erstellen, jedoch unter der Bedingung, dass dieser den<br />

ersten angepasst wird.<br />

(FR Art. 64 ARRPBG)<br />

Bei <strong>An</strong>bauten <strong>und</strong> freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äusserstem<br />

Gebäudeteil, 3 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen <strong>und</strong> nicht mehr als<br />

3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe <strong>und</strong> 10 m Fassadenlänge aufweisen.<br />

(LU § 124 PBG)<br />

Freistehende <strong>Kleinbauten</strong> von nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe <strong>und</strong> 45<br />

m2 Gr<strong>und</strong>fläche haben bei Fassaden von nicht mehr als 10 m Länge einen Gebäudeabstand<br />

von 4 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

Für freistehende <strong>Kleinbauten</strong> mit nicht mehr als 3 m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge <strong>und</strong> 10 m2<br />

Gr<strong>und</strong>fläche ist kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

(LU § 132 PBG)<br />

NW<br />

Bei <strong>An</strong>bauten oder freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand 2 m, sofern sie massiv<br />

sind, nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen <strong>und</strong> nicht mehr als 3,50 m Fassadenhöhe,<br />

4,50 m Firsthöhe <strong>und</strong> 10 m Fassadenlänge aufweisen.<br />

Für freistehende Bauten aus Holz mit nicht mehr als 3 m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge <strong>und</strong> 9<br />

m 2 Gr<strong>und</strong>fläche beträgt der Grenzabstand 2 m.<br />

(NW Art. 146 BauG)<br />

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Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

NW Freistehende <strong>Kleinbauten</strong> von nicht mehr als 3,50 m Fassadenhöhe, 4,50 m Firsthöhe <strong>und</strong> 45<br />

m 2 Gr<strong>und</strong>fläche haben bei Fassaden von nicht mehr als 10 m Längen einen Gebäudeabstand<br />

von 3 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, einzuhalten, sofern damit keine Gefahrenerhöhung<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

(NW Art. 154 BauG)<br />

OW<br />

Für <strong>Kleinbauten</strong> <strong>und</strong> Kleinstbauten kann der Grenzabstand bis auf 1.5 m <strong>und</strong> der Gebäudeabstand<br />

bis auf 3.0 m vermindert werden, wenn die Gebäudelänge gegenüber der Nachbargrenze<br />

10.0 m nicht übersteigt.<br />

Für <strong>Nebenbauten</strong> <strong>und</strong> Kleinstbauten kann der Gebäudeabstand gegenüber zugehörigen<br />

Hauptbauten, die auf der gleichen Parzelle stehen, unterschritten werden.<br />

Für Kleinstbauten können mit dem schriftlichen Einverständnis des Nachbarn die gleichen<br />

Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen angewendet werden.<br />

(OW Art. 39 BauG)<br />

4.6 Gesetzesartikel betreffend Spezialregelungen für <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

AI<br />

Bei bestehenden Bauten an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit<br />

das Recht auf einen <strong>An</strong>bau vermutet.<br />

(AI Art. 45 BauV)<br />

Teilweise Änderung einer Baute ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 63 Abs. 4 BauG<br />

kann Erneuerung, teilweise Umbau, Erweiterung, <strong>An</strong>bau oder teilweise Zweckänderung bedeuten.<br />

Eine Änderung ist ‘teilweise’, wenn: a) sie die Identität der Baute in den wesentlichen<br />

Zügen wahrt <strong>und</strong> b) die Erweiterung oder der <strong>An</strong>-/Aufbau, beziehungsweise die Zweckänderung<br />

insgesamt einen Drittel der bestehenden Nutzung, bei <strong>An</strong>- <strong>und</strong> Aufbauten ausserhalb<br />

des vorhandenen Bauvolumens einen Viertel, nicht übersteigt.<br />

(AI Art. 65 BauV)<br />

BE<br />

BS<br />

Die Baubewilligungsbehörde kann die Erstellung kleiner <strong>und</strong> leicht entfernbarer Bauten <strong>und</strong><br />

<strong>An</strong>lagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin<br />

bewilligen, wenn a) der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist; b) weder öffentliche<br />

noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden; c) bei Bauten an Strassen, Gewässern<br />

oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos<br />

widerrufen werden. Für die ausnahmsweise Bewilligung von <strong>Kleinbauten</strong> ausserhalb<br />

der Bauzone gelten die Artikel 81-84. Die Forstgesetzgebung bleibt vorbehalten.<br />

(BE Art. 28 BauG)<br />

Beidseitig angebaute Scheidemauern müssen entweder die Dachlinie der niedrigeren <strong>An</strong>baute<br />

oder, wenn beide <strong>An</strong>bauten gleich hoch sind, die Dachlinien beider <strong>An</strong>bauten, ihrer ganzen<br />

Länge nach um mindestens 50 cm lotrecht gemessen <strong>und</strong> um mindestens 30 cm winkelrecht<br />

zur Dachfläche gemessen, überragen.<br />

Diese Vorschrift findet keine <strong>An</strong>wendung: a) wenn eine Scheidemauer mit einer massiven Betonplatte<br />

von mindestens 50 cm Breite <strong>und</strong> 12 cm Dicke abgedeckt <strong>und</strong> das Dachmaterial ohne<br />

Verwendung von Holz darauf befestigt ist; b) wenn sich innerhalb einer Entfernung von 35<br />

m eine nach Vorschrift von Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a erstellte Scheidemauer oder eine Unterbrechung<br />

der Häuserreihe befindet; c) bei Reihen von Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern, deren<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt Nr. 6: Klein-, <strong>An</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenbauten</strong><br />

Gebäudehöhe 5 m nicht übersteigt, sofern die Länge der Reihe zwischen den Hauptfluchten<br />

der Seitenwände gemessen nicht mehr als 45 m beträgt.<br />

(BS § 75 HBG)<br />

GL<br />

LU<br />

NW<br />

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Bauten <strong>und</strong> <strong>An</strong>lagen, welche keines der folgenden<br />

Höchstmasse überschreiten: a. eine Höhe von 2,0 m, vom gewachsenen Boden aus<br />

gemessen; b. eine Gesamthöhe von 2,0 m; c. eine Fläche von 10 m 2 ; d. einen Rauminhalt von<br />

20 m 3 .<br />

(GL Art. 32 RPBG)<br />

Soll ein <strong>An</strong>bau an ein Gebäude erstellt werden, das die vorschriftsgemässen Abstände wohl<br />

auf der <strong>An</strong>bauseite, nicht aber auf einer andern Seite einhält, ist ebenfalls eine Ausnahmebewilligung<br />

erforderlich.<br />

(LU § 133 PBG)<br />

Neubauten, Umbauten oder <strong>An</strong>bauten gelten als fertiggestellt, wenn auch sämtliche Bodenbeläge<br />

fertig verlegt <strong>und</strong>alle Sicherheitsvorkehren, wie Geländer, Brüstungen usw.eingebaut<br />

sind.<br />

Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsräume in Neubauten, Umbauten <strong>und</strong><strong>An</strong>bauten dürfen erst bezogen werden,<br />

wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sowie von Art. 182 <strong>und</strong> Art. 234<br />

desBaugesetzes erfüllt sind.<br />

(NW § 151 BauV)<br />

Die Themenblätter können bezogen werden bei:<br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> HSR, Oberseestr. 10, CH-8640 Rapperswil<br />

Tel. 055 222 48 95 – Fax: 055 222 44 00 – E-Mail: irap@hsr.ch –<br />

Internet: http://www.irap.ch<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

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