Touristische informationen - Business - Hrvatska turisti?ka zajednica
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SCHIFFFAHRT IN DER REPUBLIK<br />
KROATIEN<br />
Der Schiffsführer, der auf dem Seeweg<br />
in die Republik Kroatien einreist, ist<br />
verpflichtet, auf dem kürzesten Weg<br />
den nächsten, für den internationalen<br />
Verkehr geöffneten Hafen anzulaufen,<br />
um die Grenzkontrollformalitäten<br />
zu erledigen, im Hafenamt oder in der<br />
Hafenamtszweigstelle eine Vignette<br />
zu beschaffen und das Besatzungsund<br />
Passagierverzeichnis oder das<br />
Personenverzeichnis beglaubigen zu<br />
lassen.<br />
Der Schiffsführer eines Schiffes, das<br />
auf dem Landweg in die Republik<br />
Kroatien eingereist ist oder sich zur<br />
Aufbewahrung in einem Hafen oder<br />
einem anderen genehmigten Ort in<br />
der Republik Kroatien befindet, ist<br />
verpflichtet, vor Schifffahrtsbeginn im<br />
zuständigen Hafenamt oder in der<br />
Hafenamtszweigstelle eine Vignette<br />
zu <strong>ka</strong>ufen und das Besatzungsund<br />
Passagierverzeichnis oder das<br />
Personenverzeichnis zuzustellen (falls<br />
notwendig).<br />
Ein Schiff, dessen Länge 3 m oder mehr<br />
beträgt, sowie ein Schiff, dessen Länge<br />
weniger als 3 m beträgt, aber über eine<br />
Gesamtantriebsleistung von 5 kW oder<br />
mehr verfügt, muss eine Vignette haben.<br />
Ruderboote müssen, unabhängig von ihrer<br />
Länge, keine Vignette haben (z.B. Kajaks,<br />
Kanus, Tretboote u.Ä.).<br />
Während sich ein Schiff zur Aufbewahrung<br />
im Hafen oder an einem anderen genehmigten<br />
Ort in der Republik Kroatien befindet,<br />
muss es keine Vignette haben.<br />
Hilfsboote und Jetskis unterliegen<br />
hinsichtlich der Vignette denselben<br />
Bestimmungen.<br />
14<br />
Die Vignette ist an einer gut sichtbaren<br />
Stelle am Schiff anzubringen.<br />
Die Gültigkeitsdauer der Vignette beträgt<br />
ein Jahr vom Tag ihrer Ausgabe.<br />
Ein Vignettenabschnitt ist auf das<br />
Personenverzeichnis zu kleben.<br />
Auf einem in der Republik Kroatien<br />
fahrenden Schiff müssen sich folgende<br />
Originaldokumente befinden:<br />
– die Vignette;<br />
– eine beglaubigte Mannschafts- und<br />
Passagierliste eine beglaubigte Liste<br />
der Personen, die sich auf dem Schiff<br />
aufhalten können (für Schiffe, auf denen<br />
die Mannschaft während der Fahrt in der<br />
Republik Kroatien ausgetauscht wird);<br />
– Bestätigung (Rechnung) über gezahlte<br />
Entgelte für die Schifffahrtssicherheit,<br />
Leuchtturmgebühr, informative<br />
Seefahrts<strong>ka</strong>rte, Verwaltungsgebühr;<br />
– Bestätigung (Rechnung) über die gezahlte<br />
Aufenthaltsgebührpauschale für<br />
Schiffe länger als 5 Meter mit eingebauten<br />
Betten;<br />
– der Nachweis über die Seetüchtigkeit<br />
des Schiffes;<br />
– der Befähigungsausweis zur<br />
Schiffsführung;<br />
– der Nachweis über die<br />
Haftpflichtversicherung für entstandene<br />
Schäden gegenüber dritten Personen;<br />
– der Eigentumsnachweis oder eine vom<br />
Eigentümer ausgestellte Vollmacht für<br />
die Nutzung des Schiffes.<br />
Verzeichnis über Besatzung und<br />
Passagiere<br />
Die Besatzungs- und Passagierliste umfasst<br />
die Besatzung und die Passagiere,<br />
die sich auf dem Schiff befinden. Sie<br />
wird in einem Hafenamt oder in einer