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Maritim Invest VIII

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MARITIM INVEST <strong>VIII</strong><br />

Beschlussfassung<br />

von einem Spitzensteuersatz von 42 % zuzüg-<br />

erwirbt, die bereits zur pauschalen Gewinn-<br />

Der einzelne <strong>Invest</strong>or befindet sich bei Be-<br />

lich 5,5 % Solidaritätszuschlag ausgegangen.<br />

ermittlung nach § 5a EStG optiert haben. Die<br />

schlussfassungen in der Beteiligungsgesell-<br />

Erhöhungen der Steuersätze in der Zukunft<br />

Prognoserechnung geht ferner davon aus,<br />

schaft bei üblichen Zeichnungssummen in der<br />

würden zu einer Erhöhung der individuellen<br />

dass die Schiffsgesellschaften während der<br />

Minderheit und kann ggf. seine gesellschafts-<br />

Steuerbelastung führen. Eine etwaige Kirchen-<br />

gesamten Laufzeit der Beteiligungsgesell-<br />

rechtlichen Interessen nicht durchsetzen. Es<br />

steuer eines Anlegers wurde im Rahmen der<br />

schaft an der Tonnagesteuer festhalten.<br />

kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen<br />

Berechnungen nicht berücksichtigt und erhöht<br />

werden, dass aufgrund der Zeichnung eines<br />

bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern in den<br />

Nach dem Erwerb einer Beteiligung an einer<br />

großen Gesellschaftsanteils durch einen Ein-<br />

Jahren, in denen sich positive steuerliche<br />

Schiffsgesellschaft mit Gewinnermittlung<br />

zelinvestor dieser die Stimmenmehrheit in der<br />

Ergebnisse aus der Beteiligung ergeben, die<br />

nach § 5a EStG wird das steuerliche Ergebnis<br />

23<br />

Beteiligungsgesellschaft erhält und damit<br />

individuelle Steuerbelastung entsprechend.<br />

der Beteiligungsgesellschaft durch den Ge-<br />

einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.<br />

winnanteil aus der Mitunternehmerschaft an<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

der jeweiligen Schiffsgesellschaft bestimmt.<br />

geht davon aus, dass die handelsrechtlichen<br />

Durch die pauschale Gewinnermittlung erge-<br />

Veränderungen von steuerrechtli-<br />

Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft in<br />

ben sich niedrige positive steuerliche Ergeb-<br />

chen und rechtlichen Rahmenbe-<br />

der <strong>Invest</strong>itionsphase steuerlich abzugsfähige<br />

nisse, die allerdings auch dann entstehen,<br />

dingungen<br />

Betriebsausgaben darstellen, die hieraus resul-<br />

wenn die Schiffsgesellschaft tatsächlich keine<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steu-<br />

tierenden negativen Einkünfte jedoch nach<br />

positiven Ergebnisse erwirtschaftet.<br />

errechtlichen und/oder die rechtlichen Rah-<br />

§ 15b EStG nicht mit anderen positiven Ein-<br />

menbedingungen während der Laufzeit der<br />

künften eines Anlegers ausgeglichen werden<br />

Wird ein Anteil an der Beteiligungsgesell-<br />

Beteiligung verändern. Die steuerrechtlichen<br />

können. Sie können jedoch mit den späteren<br />

schaft verkauft, geht die Beteiligungsgesell-<br />

Grundlagen wurden durch die für die Beteili-<br />

Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet<br />

schaft davon aus, dass hierbei aufgedeckte<br />

gungsgesellschaft tätigen Berater erarbeitet<br />

werden. Allerdings hat sich die Finanzverwal-<br />

stille Reserven in den Schiffsgesellschaften mit<br />

und stellen die aktuellen steuerrechtlichen Er-<br />

tung in ihren einschlägigen Erlassen hierzu<br />

der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a<br />

kenntnisse dar. Eine verbindliche Auskunft<br />

noch nicht geäußert, so dass eine Handha-<br />

EStG abgegolten sind und insoweit keiner be-<br />

über die steuerrechtliche Behandlung der Be-<br />

bung durch die Finanzverwaltung nicht vor-<br />

sonderen Besteuerung unterliegen. Allerdings<br />

teiligungsgesellschaft beim zuständigen Be-<br />

hergesagt werden kann. Sofern die Aufwen-<br />

hat sich die Finanzverwaltung zu dieser<br />

triebsstättenfinanzamt wurde nicht bean-<br />

dungen von der Finanzverwaltung abwei-<br />

Rechtsfrage noch nicht geäußert, so dass ein<br />

tragt. Abweichungen können auf das indivi-<br />

chend von der hier vertretenen Auffassung als<br />

Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe<br />

duelle Ergebnis der Beteiligung bei dem jewei-<br />

Anschaffungskosten der Schiffe im Eigentum<br />

eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

ligen <strong>Invest</strong>or negative Auswirkungen haben.<br />

der Schiffsgesellschaften oder als Sonderbe-<br />

bzw. der Aufgabe des Gewerbebetriebes der<br />

triebsausgaben bei den Schiffsgesellschaften<br />

Beteiligungsgesellschaft abweichend von der<br />

beurteilt würden, wirken sich die Aufwendun-<br />

hier vertretenen Auffassung der Besteuerung<br />

Einkommensteuerliche Risiken<br />

gen nicht steuermindernd aus, zumindest<br />

unterliegen könnte.<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsange-<br />

soweit die Schiffsgesellschaften ihren Gewinn<br />

botes wurde auf der Grundlage der derzeit<br />

pauschal nach § 5a EStG ermitteln.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung eines<br />

geltenden Rechtslage, insbesondere der der-<br />

Anteils an der Beteiligungsgesellschaft unter-<br />

zeit geltenden Regelungen zur pauschalen<br />

Nach der Konzeption des Beteiligungsange-<br />

liegt nicht der pauschalen Gewinnermittlung<br />

Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnage-<br />

botes ist vorgesehen, dass die Beteiligungsge-<br />

nach § 5a EStG sondern der allgemeinen<br />

steuer), entwickelt. Im Rahmen der Ergebnis-<br />

sellschaft nach Einwerbung des Eigenkapitals<br />

Besteuerung, soweit dieser Gewinn auf stille<br />

prognose für den Anleger wurde durchgehend<br />

ausschließlich Anteile an Schiffsgesellschaften<br />

Reserven in solchen Schiffsgesellschaften ent-

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