Maritim Invest VIII
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MARITIM INVEST <strong>VIII</strong><br />
Beschlussfassung<br />
von einem Spitzensteuersatz von 42 % zuzüg-<br />
erwirbt, die bereits zur pauschalen Gewinn-<br />
Der einzelne <strong>Invest</strong>or befindet sich bei Be-<br />
lich 5,5 % Solidaritätszuschlag ausgegangen.<br />
ermittlung nach § 5a EStG optiert haben. Die<br />
schlussfassungen in der Beteiligungsgesell-<br />
Erhöhungen der Steuersätze in der Zukunft<br />
Prognoserechnung geht ferner davon aus,<br />
schaft bei üblichen Zeichnungssummen in der<br />
würden zu einer Erhöhung der individuellen<br />
dass die Schiffsgesellschaften während der<br />
Minderheit und kann ggf. seine gesellschafts-<br />
Steuerbelastung führen. Eine etwaige Kirchen-<br />
gesamten Laufzeit der Beteiligungsgesell-<br />
rechtlichen Interessen nicht durchsetzen. Es<br />
steuer eines Anlegers wurde im Rahmen der<br />
schaft an der Tonnagesteuer festhalten.<br />
kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen<br />
Berechnungen nicht berücksichtigt und erhöht<br />
werden, dass aufgrund der Zeichnung eines<br />
bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern in den<br />
Nach dem Erwerb einer Beteiligung an einer<br />
großen Gesellschaftsanteils durch einen Ein-<br />
Jahren, in denen sich positive steuerliche<br />
Schiffsgesellschaft mit Gewinnermittlung<br />
zelinvestor dieser die Stimmenmehrheit in der<br />
Ergebnisse aus der Beteiligung ergeben, die<br />
nach § 5a EStG wird das steuerliche Ergebnis<br />
23<br />
Beteiligungsgesellschaft erhält und damit<br />
individuelle Steuerbelastung entsprechend.<br />
der Beteiligungsgesellschaft durch den Ge-<br />
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.<br />
winnanteil aus der Mitunternehmerschaft an<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
der jeweiligen Schiffsgesellschaft bestimmt.<br />
geht davon aus, dass die handelsrechtlichen<br />
Durch die pauschale Gewinnermittlung erge-<br />
Veränderungen von steuerrechtli-<br />
Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft in<br />
ben sich niedrige positive steuerliche Ergeb-<br />
chen und rechtlichen Rahmenbe-<br />
der <strong>Invest</strong>itionsphase steuerlich abzugsfähige<br />
nisse, die allerdings auch dann entstehen,<br />
dingungen<br />
Betriebsausgaben darstellen, die hieraus resul-<br />
wenn die Schiffsgesellschaft tatsächlich keine<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steu-<br />
tierenden negativen Einkünfte jedoch nach<br />
positiven Ergebnisse erwirtschaftet.<br />
errechtlichen und/oder die rechtlichen Rah-<br />
§ 15b EStG nicht mit anderen positiven Ein-<br />
menbedingungen während der Laufzeit der<br />
künften eines Anlegers ausgeglichen werden<br />
Wird ein Anteil an der Beteiligungsgesell-<br />
Beteiligung verändern. Die steuerrechtlichen<br />
können. Sie können jedoch mit den späteren<br />
schaft verkauft, geht die Beteiligungsgesell-<br />
Grundlagen wurden durch die für die Beteili-<br />
Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet<br />
schaft davon aus, dass hierbei aufgedeckte<br />
gungsgesellschaft tätigen Berater erarbeitet<br />
werden. Allerdings hat sich die Finanzverwal-<br />
stille Reserven in den Schiffsgesellschaften mit<br />
und stellen die aktuellen steuerrechtlichen Er-<br />
tung in ihren einschlägigen Erlassen hierzu<br />
der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a<br />
kenntnisse dar. Eine verbindliche Auskunft<br />
noch nicht geäußert, so dass eine Handha-<br />
EStG abgegolten sind und insoweit keiner be-<br />
über die steuerrechtliche Behandlung der Be-<br />
bung durch die Finanzverwaltung nicht vor-<br />
sonderen Besteuerung unterliegen. Allerdings<br />
teiligungsgesellschaft beim zuständigen Be-<br />
hergesagt werden kann. Sofern die Aufwen-<br />
hat sich die Finanzverwaltung zu dieser<br />
triebsstättenfinanzamt wurde nicht bean-<br />
dungen von der Finanzverwaltung abwei-<br />
Rechtsfrage noch nicht geäußert, so dass ein<br />
tragt. Abweichungen können auf das indivi-<br />
chend von der hier vertretenen Auffassung als<br />
Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe<br />
duelle Ergebnis der Beteiligung bei dem jewei-<br />
Anschaffungskosten der Schiffe im Eigentum<br />
eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />
ligen <strong>Invest</strong>or negative Auswirkungen haben.<br />
der Schiffsgesellschaften oder als Sonderbe-<br />
bzw. der Aufgabe des Gewerbebetriebes der<br />
triebsausgaben bei den Schiffsgesellschaften<br />
Beteiligungsgesellschaft abweichend von der<br />
beurteilt würden, wirken sich die Aufwendun-<br />
hier vertretenen Auffassung der Besteuerung<br />
Einkommensteuerliche Risiken<br />
gen nicht steuermindernd aus, zumindest<br />
unterliegen könnte.<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsange-<br />
soweit die Schiffsgesellschaften ihren Gewinn<br />
botes wurde auf der Grundlage der derzeit<br />
pauschal nach § 5a EStG ermitteln.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung eines<br />
geltenden Rechtslage, insbesondere der der-<br />
Anteils an der Beteiligungsgesellschaft unter-<br />
zeit geltenden Regelungen zur pauschalen<br />
Nach der Konzeption des Beteiligungsange-<br />
liegt nicht der pauschalen Gewinnermittlung<br />
Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnage-<br />
botes ist vorgesehen, dass die Beteiligungsge-<br />
nach § 5a EStG sondern der allgemeinen<br />
steuer), entwickelt. Im Rahmen der Ergebnis-<br />
sellschaft nach Einwerbung des Eigenkapitals<br />
Besteuerung, soweit dieser Gewinn auf stille<br />
prognose für den Anleger wurde durchgehend<br />
ausschließlich Anteile an Schiffsgesellschaften<br />
Reserven in solchen Schiffsgesellschaften ent-