Maritim Invest VIII
Maritim Invest VIII
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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen<br />
Grundlagen dient dazu, dem Anleger<br />
einen Überblick über die steuerlichen Aspekte<br />
der Beteiligung zu vermitteln. Es wird jedem<br />
Anleger empfohlen, die persönlichen steuerlichen<br />
Auswirkungen der Beteiligung mit seinem<br />
steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen gehen<br />
davon aus, dass es sich bei den Anlegern ausschließlich<br />
um unmittelbar oder treugeberisch<br />
beteiligte natürliche Personen handelt, die in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.<br />
Bei der Ausarbeitung der steuerlichen Grundlagen<br />
hat sich die Gesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
beraten lassen.<br />
Grundlage des Beratungsverhältnisses bildet<br />
eine vertragliche Vereinbarung, nach der die<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – auch im<br />
Verhältnis zu Dritten – ihre Haftung wie allgemein<br />
üblich für fahrlässig verursachte Schäden<br />
auf bis zu € 4,0 Mio. pro Schadensfall<br />
und für Serienschäden auf bis zu € 5,0 Mio.<br />
beschränkt hat. Eine gutachterliche Stellungnahme<br />
zu den steuerlichen Grundlagen des<br />
Beteiligungsangebotes kann nach Abschluss<br />
einer gesonderten individuellen Auskunftsvereinbarung<br />
von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
angefordert werden.<br />
Einkommensteuer/Einkunftsart<br />
Die Schiffsgesellschaften, an denen sich die<br />
Beteiligungsgesellschaft beteiligen wird,<br />
unterhalten durch den Betrieb von Handelsschiffen<br />
im internationalen Verkehr jeweils<br />
einen Gewerbebetrieb. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
ist als gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />
nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG<br />
konzipiert. Demnach erzielen auch die Anleger<br />
aus ihrer Beteiligung an der Achte <strong>Maritim</strong><br />
<strong>Invest</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH &<br />
Co. KG als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Voraussetzung für die Erzielung gewerblicher<br />
Einkünfte ist das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht<br />
sowohl auf Ebene der<br />
Schiffsgesellschaften und der Beteiligungsgesellschaft<br />
als auch auf Ebene des Anlegers.<br />
Unter Gewinnerzielungsabsicht versteht man<br />
das Streben nach einem positiven steuerlichen<br />
Gesamtergebnis, d. h. nach Erzielung<br />
eines Totalgewinnes, über die voraussichtliche<br />
Dauer der jeweiligen Gesellschaft bzw.<br />
der Beteiligung des Anlegers. Hierbei ist darauf<br />
abzustellen, ob der Geschäftsbetrieb der<br />
Gesellschaft aus der Sicht eines ordentlichen<br />
Kaufmanns zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
objektiv geeignet ist, über die Betriebsdauer<br />
einen Totalgewinn zu erwirtschaften.<br />
Das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht<br />
auf Ebene der jeweiligen Schiffsgesellschaften<br />
ist nach dem BMF-Schreiben vom 12.<br />
Juni 2002 zur Gewinnermittlung nach § 5a<br />
EStG (BStBl. 2002 I S. 614 ff., Rz. 33) jeweils<br />
auf der Grundlage einer herkömmlichen<br />
Gewinnermittlung nach § 5 EStG unter Einbezug<br />
eines Anteils am Gewinn aus der Veräußerung<br />
des Schiffes oder der Beteiligung<br />
zu prüfen. Die pauschale Gewinnermittlung<br />
nach der Tonnage bleibt hierbei außer<br />
Betracht.<br />
Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht<br />
auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse aus<br />
der Summe der Steuerbilanzen der Schiffsgesellschaften,<br />
an denen Beteiligungen erworben<br />
wurden sowie des eigenen steuerlichen<br />
Ergebnisses der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Nach Auffassung der Beteiligungsgesellschaft<br />
liegen die vorgenannten Voraussetzungen für<br />
die Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht<br />
vor, da der Geschäftsbetrieb der Beteiligungsgesellschaft<br />
ausschließlich auf den<br />
Erwerb von Beteiligungen an ausgewählten<br />
Schiffsgesellschaften mit – bezogen auf die<br />
Anschaffungskosten der Beteiligungen – überdurchschnittlichen<br />
Gewinnerwartungen ausgerichtet<br />
ist. Es ist daher davon auszugehen,<br />
dass aus den Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
Gewinnanteile in einer Höhe zu erwarten sind,<br />
die die steuerlichen Aufwendungen auf Ebene<br />
der Beteiligungsgesellschaft, insbesondere in<br />
der <strong>Invest</strong>itionsphase, deutlich übersteigen, so<br />
dass aus heutiger Sicht das Merkmal der<br />
Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen ist.<br />
Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an der<br />
Achte <strong>Maritim</strong> <strong>Invest</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG ist nach der Konzeption der<br />
Beteiligung nicht vorgesehen. Da die Gewinnerzielungsabsicht<br />
auch auf Ebene des einzelnen<br />
Anlegers zu prüfen ist, sollten bei Vorliegen von<br />
beteiligungsbezogenen Aufwendungen (z. B.<br />
Zinsen für eventuelle Anteilsfinanzierung) die<br />
individuellen Auswirkungen mit dem persönlichen<br />
steuerlichen Berater erörtert werden.<br />
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