Maritim Invest VIII
Maritim Invest VIII
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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Anleger nur mit künftigen Gewinnen aus die-<br />
Schiffsgesellschaften darstellen, sind diese in<br />
Sofern eine oder mehrere Schiffsgesellschaf-<br />
ser Beteiligung ausgeglichen werden können<br />
dem pauschal ermittelten Ergebnis der<br />
ten nach Ablauf der 10jährigen Bindungsfrist<br />
(vgl. hierzu die Ausführungen im nachstehen-<br />
Schiffsgesellschaft enthalten und nicht<br />
nach § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG von ihrem<br />
den Abschnitt). Ein Ausgleich mit sonstigen<br />
gesondert abzugsfähig.<br />
Recht auf Rückkehr zur herkömmlichen<br />
positiven Einkünften ist den Anlegern inso-<br />
Gewinnermittlung nach § 5 EStG Gebrauch<br />
weit nicht möglich.<br />
Sollte die Finanzverwaltung der Ansicht der<br />
machen, wirkt sich dies auch auf die Ergeb-<br />
Beteiligungsgesellschaft nicht folgen und die<br />
nisanteile der Beteiligungsgesellschaft aus.<br />
Nach der steuerlichen Konzeption der Betei-<br />
handelsrechtlichen Aufwendungen in der In-<br />
Es können sich somit ab diesem Zeitpunkt<br />
ligungsgesellschaft ist vorgesehen, dass die-<br />
vestitionsphase steuerlich als Anschaffungs-<br />
sowohl positive als auch negative Ergebnis-<br />
se nach Einwerbung des Eigenkapitals ihr<br />
kosten bzw. Sonderbetriebsausgaben bei den<br />
anteile für die Anleger der Beteiligungsge-<br />
49<br />
Kapital ausschließlich in Schiffsgesellschaften<br />
Schiffsgesellschaften behandeln oder eine<br />
sellschaft in der Höhe ergeben, wie sie antei-<br />
investiert, die ihre Gewinne pauschal nach<br />
Verrechnung der Verluste i.S.d. § 15b EStG<br />
lig bei der entsprechenden Schiffsgesell-<br />
§ 5a EStG ermitteln. Durch die pauschale<br />
mit den später zugewiesenen Gewinnanteilen<br />
schaft für die Beteiligungsgesellschaft fest-<br />
Gewinnermittlung nach § 5a EStG ergeben<br />
aus den Schiffsgesellschaften nicht zulassen,<br />
gestellt werden.<br />
sich niedrige positive steuerliche Ergebnisse,<br />
würde sich das von den Anlegern zu versteu-<br />
die allerdings auch dann entstehen, wenn<br />
ernde Ergebnis aus ihrer Beteiligung entspre-<br />
Erzielt die Beteiligungsgesellschaft aus der<br />
die Schiffsgesellschaften tatsächlich keine<br />
chend erhöhen.<br />
Anlage liquider Mittel Guthabenzinsen, so<br />
positiven Ergebnisse erwirtschaften (zur pau-<br />
handelt es sich um Erträge, die dem eigenen<br />
schalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />
Die ersten Beteiligungsgesellschaften der<br />
Bereich der Beteiligungsgesellschaft zuzu-<br />
im Einzelnen vgl. die nachfolgenden Ausfüh-<br />
<strong>Maritim</strong> <strong>Invest</strong>-Fondsserie, deren steuerliche<br />
ordnen sind. Diese Erträge sind nicht von der<br />
rungen). Die auf die Beteiligungsgesellschaft<br />
Konzepte mit dem der Beteiligungsgesell-<br />
pauschalen Gewinnermittlung der Schiffsge-<br />
anteilig entfallenden Gewinne der Schiffsge-<br />
schaft vergleichbar sind, wurden bereits erklä-<br />
sellschaften abgegolten und daher von je-<br />
sellschaften können nach Auffassung der<br />
rungsgemäß veranlagt und insoweit von der<br />
dem Anleger anteilig neben dem Anteil an<br />
Beteiligungsgesellschaft mit den nach § 15b<br />
Finanzverwaltung anerkannt. Da diese Gesell-<br />
den pauschal ermittelten Gewinnen der<br />
EStG lediglich verrechenbaren Verlusten aus<br />
schaften jedoch vor Inkrafttreten des § 15 b<br />
Schiffsgesellschaften als Einkünfte aus Ge-<br />
der <strong>Invest</strong>itionsphase der Beteiligungsgesell-<br />
EStG ihre jeweilige Tätigkeit aufgenommen<br />
werbebetrieb zu versteuern. Die Erträge wer-<br />
schaft ausgeglichen werden. Soweit<br />
haben, liegen Erfahrungswerte hinsichtlich<br />
den im Rahmen der einheitlichen und ge-<br />
Betriebsausgaben der Beteiligungsgesell-<br />
der Handhabung dieser Vorschrift durch die<br />
sonderten Feststellung der Besteuerungs-<br />
schaft Sonderbetriebsausgaben bei den<br />
Finanzverwaltung noch nicht vor.<br />
grundlagen der Beteiligungsgesellschaft gesondert<br />
erfasst und auf die Anleger quotal<br />
aufgeteilt.<br />
Ausschluss des Ausgleichs negativer<br />
Einkünfte nach § 15b EStG<br />
Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung<br />
im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />
wurde mit Wirkung<br />
zum 11. November 2005 ein neuer § 15b<br />
EStG eingeführt. Danach dürfen die aufgrund<br />
eines vorgefertigten Konzeptes zumindest in