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Maritim Invest VIII

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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Anleger nur mit künftigen Gewinnen aus die-<br />

Schiffsgesellschaften darstellen, sind diese in<br />

Sofern eine oder mehrere Schiffsgesellschaf-<br />

ser Beteiligung ausgeglichen werden können<br />

dem pauschal ermittelten Ergebnis der<br />

ten nach Ablauf der 10jährigen Bindungsfrist<br />

(vgl. hierzu die Ausführungen im nachstehen-<br />

Schiffsgesellschaft enthalten und nicht<br />

nach § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG von ihrem<br />

den Abschnitt). Ein Ausgleich mit sonstigen<br />

gesondert abzugsfähig.<br />

Recht auf Rückkehr zur herkömmlichen<br />

positiven Einkünften ist den Anlegern inso-<br />

Gewinnermittlung nach § 5 EStG Gebrauch<br />

weit nicht möglich.<br />

Sollte die Finanzverwaltung der Ansicht der<br />

machen, wirkt sich dies auch auf die Ergeb-<br />

Beteiligungsgesellschaft nicht folgen und die<br />

nisanteile der Beteiligungsgesellschaft aus.<br />

Nach der steuerlichen Konzeption der Betei-<br />

handelsrechtlichen Aufwendungen in der In-<br />

Es können sich somit ab diesem Zeitpunkt<br />

ligungsgesellschaft ist vorgesehen, dass die-<br />

vestitionsphase steuerlich als Anschaffungs-<br />

sowohl positive als auch negative Ergebnis-<br />

se nach Einwerbung des Eigenkapitals ihr<br />

kosten bzw. Sonderbetriebsausgaben bei den<br />

anteile für die Anleger der Beteiligungsge-<br />

49<br />

Kapital ausschließlich in Schiffsgesellschaften<br />

Schiffsgesellschaften behandeln oder eine<br />

sellschaft in der Höhe ergeben, wie sie antei-<br />

investiert, die ihre Gewinne pauschal nach<br />

Verrechnung der Verluste i.S.d. § 15b EStG<br />

lig bei der entsprechenden Schiffsgesell-<br />

§ 5a EStG ermitteln. Durch die pauschale<br />

mit den später zugewiesenen Gewinnanteilen<br />

schaft für die Beteiligungsgesellschaft fest-<br />

Gewinnermittlung nach § 5a EStG ergeben<br />

aus den Schiffsgesellschaften nicht zulassen,<br />

gestellt werden.<br />

sich niedrige positive steuerliche Ergebnisse,<br />

würde sich das von den Anlegern zu versteu-<br />

die allerdings auch dann entstehen, wenn<br />

ernde Ergebnis aus ihrer Beteiligung entspre-<br />

Erzielt die Beteiligungsgesellschaft aus der<br />

die Schiffsgesellschaften tatsächlich keine<br />

chend erhöhen.<br />

Anlage liquider Mittel Guthabenzinsen, so<br />

positiven Ergebnisse erwirtschaften (zur pau-<br />

handelt es sich um Erträge, die dem eigenen<br />

schalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />

Die ersten Beteiligungsgesellschaften der<br />

Bereich der Beteiligungsgesellschaft zuzu-<br />

im Einzelnen vgl. die nachfolgenden Ausfüh-<br />

<strong>Maritim</strong> <strong>Invest</strong>-Fondsserie, deren steuerliche<br />

ordnen sind. Diese Erträge sind nicht von der<br />

rungen). Die auf die Beteiligungsgesellschaft<br />

Konzepte mit dem der Beteiligungsgesell-<br />

pauschalen Gewinnermittlung der Schiffsge-<br />

anteilig entfallenden Gewinne der Schiffsge-<br />

schaft vergleichbar sind, wurden bereits erklä-<br />

sellschaften abgegolten und daher von je-<br />

sellschaften können nach Auffassung der<br />

rungsgemäß veranlagt und insoweit von der<br />

dem Anleger anteilig neben dem Anteil an<br />

Beteiligungsgesellschaft mit den nach § 15b<br />

Finanzverwaltung anerkannt. Da diese Gesell-<br />

den pauschal ermittelten Gewinnen der<br />

EStG lediglich verrechenbaren Verlusten aus<br />

schaften jedoch vor Inkrafttreten des § 15 b<br />

Schiffsgesellschaften als Einkünfte aus Ge-<br />

der <strong>Invest</strong>itionsphase der Beteiligungsgesell-<br />

EStG ihre jeweilige Tätigkeit aufgenommen<br />

werbebetrieb zu versteuern. Die Erträge wer-<br />

schaft ausgeglichen werden. Soweit<br />

haben, liegen Erfahrungswerte hinsichtlich<br />

den im Rahmen der einheitlichen und ge-<br />

Betriebsausgaben der Beteiligungsgesell-<br />

der Handhabung dieser Vorschrift durch die<br />

sonderten Feststellung der Besteuerungs-<br />

schaft Sonderbetriebsausgaben bei den<br />

Finanzverwaltung noch nicht vor.<br />

grundlagen der Beteiligungsgesellschaft gesondert<br />

erfasst und auf die Anleger quotal<br />

aufgeteilt.<br />

Ausschluss des Ausgleichs negativer<br />

Einkünfte nach § 15b EStG<br />

Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung<br />

im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

wurde mit Wirkung<br />

zum 11. November 2005 ein neuer § 15b<br />

EStG eingeführt. Danach dürfen die aufgrund<br />

eines vorgefertigten Konzeptes zumindest in

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