Art. 3 I GG
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Übung zur Vorlesung Grundkurs Steuerrecht WS 07/08<br />
<strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong><br />
mit bes. Berücksichtigung des Steuerrechts<br />
▪ Inhalt = „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“<br />
wiss. Mit. R. Christoffel<br />
▪ nach <strong>Art</strong>. 1 III <strong>GG</strong> für alle Staatsorgane unmittelbar verbindliche<br />
Fundamentalnorm der vom Staat zu gewährleistenden Gerechtigkeit<br />
▪ BVerfG: „Gebot wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches<br />
entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln“<br />
Prüfungsaufbau<br />
I. Anwendbarkeit des <strong>Art</strong>. 3 Abs.1 <strong>GG</strong><br />
▪ Spezielle Gleichheitssätze (<strong>Art</strong>. 3 Abs.2 S.1, Abs.3 S.1, Abs.3 S.2, <strong>Art</strong> 6<br />
Abs.1, Abs.5, <strong>Art</strong>. 33 Abs.1, Abs.2, Abs.3, <strong>Art</strong>.38 Abs.1 <strong>GG</strong>) gehen dem<br />
allgemeinen Gleichheitssatz vor.<br />
▪ Prüfung der Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten (grds.)<br />
▪ Grundrechtsträger = alle Menschen (grds. auch jur. Personen des PrivatR)<br />
▪ GRs-Verpflichtete = alle Träger hoheitlicher Gewalt (auch Legislative)<br />
II. Feststellung einer Verschiedenbehandlung<br />
1. Tertium comparationis (Vergleichsgruppen)<br />
Um ermitteln zu können, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, bedarf<br />
es eines Bezugspunkts, d.h. es muss ein gemeinsamer, möglichst enger<br />
Oberbegriff gebildet werden (Vergleichsmaßstab).<br />
2. Dieselbe Rechtsetzungegewalt (Bundesstaatsprinzip)<br />
Erfolgt die Ungleichbehandlung durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt?<br />
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Verschiedenbehandlung<br />
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form)<br />
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit<br />
BVerfG: 1) Willkürformel = sachbezogene Verschiedenbehandlung<br />
→Willkürverbot und sachliche Gründe<br />
▪ „zulässige Differenzierungsziele mit zulässigen Differenzierungskriterien<br />
verfolgt und die Kriterien sachgerecht sind“<br />
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Übung zur Vorlesung Grundkurs Steuerrecht WS 07/08<br />
wiss. Mit. R. Christoffel<br />
▪ „evident unsachlich gleich oder ungleich behandelt bzw. evident ungerecht“<br />
▪ „Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der<br />
Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund<br />
für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt,<br />
kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.“<br />
(BVerfGE 1, 14 [52])<br />
2) Neue Formel = personenbezogene Verschiedenbehandlung<br />
▪ „bei den unterschiedlich behandelten Personengruppen sind Unterschiede<br />
von solcher <strong>Art</strong> und solchem Gewicht gegeben, dass sie die Differenzierung<br />
rechtfertigen“ [Quasi-Verhältnismäßigkeitsprüfung]<br />
(BVerfGE 55, 72 [88ff.])<br />
▪ personenbezogene Merkmale = der Betroffene kann das Kriterium der<br />
Ungleichbehandlung kaum beeinflussen<br />
▪ Begrenzungswirkung grds. nur kollidierendes Verfassungsrecht<br />
▪ Rechtfertigung entsprechend einer Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
(Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)<br />
▪ Innerhalb der Angemessenheit empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:<br />
a) Herausarbeiten von <strong>Art</strong> und Gewicht der Unterschiede<br />
b) Herausarbeiten der Intensität der Ungleichbehandlung<br />
c) Abwägung der unter a) und b) gefundenen Ergebnisse<br />
3) Anwendung = gleitende Skala<br />
▪ Stringenz steigt mit:<br />
- Verschiedenbehandlung von Personengruppen<br />
- Nähe zur Persönlichkeit (verbotene Merkmale nach <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong>)<br />
- Anwendungsbereich grundrechtlich geschützter Freiheiten<br />
- Intensität der Grundrechtsberührung<br />
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