Messtechnische Mindestanforderungen der ONTRAS
Messtechnische Mindestanforderungen der ONTRAS
Messtechnische Mindestanforderungen der ONTRAS
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14.04.2011<br />
Inhalt<br />
<strong>Messtechnische</strong> <strong>Mindestanfor<strong>der</strong>ungen</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong><br />
1. Geltungsbereich<br />
2. <strong>Messtechnische</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
2.1 Grundsätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
2.2 Spezielle Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
3. Technische <strong>Mindestanfor<strong>der</strong>ungen</strong> an Messeinrichtungen<br />
3.1 Allgemeines<br />
3.2 Gaszähler<br />
3.2.1 Drehkolbengaszähler<br />
3.2.2 Turbinenradgaszähler<br />
3.2.3 Ultraschallgaszähler<br />
3.3 Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen<br />
3.4 Gasbeschaffenheitsmessung<br />
3.5 An<strong>der</strong>e Gaseigenschaften<br />
4. Datenfernübertragung<br />
4.1 Messdaten für die Technische Mengenermittlung<br />
4.2. Prozessdaten für die Netzsteuerung<br />
5. Bau und Ausrüstung<br />
6. Eichung<br />
7. Gaszählerumgang<br />
9. Eingriffe in die Anlage<br />
10. Prüfung durch den Netzbetreiber<br />
11. Bezugsdokumente<br />
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1. Geltungsbereich<br />
Diese Anlage zum Messstellenbetreibervertrag regelt die technischen<br />
<strong>Mindestanfor<strong>der</strong>ungen</strong> an Gasmesseinrichtungen von Messstellenbetreibern nach § 21 b<br />
EnWG in Ergänzung zur EN 1776 und zu den DVGW Arbeitsblättern insbeson<strong>der</strong>e G 488, G<br />
491, G 492, G 495, G 687, G 689 und G 2000. Bei Wi<strong>der</strong>sprüchen zwischen dem<br />
Messstellenbetreibervertrag und dieser Anlage geht <strong>der</strong> Messstellenbetreibervertrag vor.<br />
Diese Anlage gilt auch bei Durchführung von Umbauten an bestehenden<br />
Gasmesseinrichtungen durch Messstellenbetreiber nach § 21 b EnWG.<br />
Diese Anlage ergänzt die technischen Anschlussbedingungen <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong>.<br />
Für Messeinrichtungen am Ferngasleitungsnetz sind Planung, Errichtung und Betrieb <strong>der</strong><br />
Messeinrichtung mit <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> geson<strong>der</strong>t abzustimmen. Die Ausschreibungsunterlagen<br />
für den messtechnischen Leistungsumfang werden zur Stellungnahme vorab zur Verfügung<br />
gestellt. Auf die Festlegungen dieser Anlage kann dabei sinngemäß zurückgegriffen werden.<br />
Weitergehende technische Einrichtungen, wie z. B. die Absperrbarkeit <strong>der</strong> Gas-<br />
Messeinrichtung, die Druck-/Mengenregelung o<strong>der</strong> die Druckabsicherung sind nicht<br />
Bestandteil dieser <strong>Mindestanfor<strong>der</strong>ungen</strong> und werden in den technischen<br />
Anschlussbedingungen geregelt.<br />
2. <strong>Messtechnische</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
2.1 Grundsätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Bei <strong>der</strong> Planung, Errichtung und dem Betrieb <strong>der</strong> Messstelle sind neben den einschlägigen<br />
gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Anlage zu beachten. Von <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> veröffentlichte<br />
weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt<br />
sicher, dass <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> an <strong>der</strong> Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung <strong>der</strong><br />
abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu Verfügung stehen.<br />
Der Messstellenbetreiber hat für die Messanlage zu gewährleisten, dass wahrgenommene<br />
Unregelmäßigkeiten jeglicher Art sowie Störungen an den geeichten Messgeräten sofort<br />
nach ihrer Feststellung telefonisch und schriftlich <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> mitgeteilt werden.<br />
2.2 Spezielle Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Der Aufstellungsort <strong>der</strong> Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet,<br />
witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche <strong>der</strong><br />
Messeinrichtungen (insbeson<strong>der</strong>e bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in<br />
Schrankanlagen) und sonstigen Anfor<strong>der</strong>ungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen.<br />
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die gemäß Herstellerangaben den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Aufstellungsortes genügen.<br />
Die erfor<strong>der</strong>lichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Zählerwechsel) sind einzuhalten.<br />
In entsprechenden Einbausituationen ist zusätzlich ein Umfahr- und Abreißschutz zur<br />
Sicherung gegen Beschädigungen sicherzustellen.<br />
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Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik und<br />
nach Vorgabe <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> gegen unberechtigte Energieentnahme und<br />
Manipulationsversuche zu schützen (z. B. durch Plombierung, passiven<br />
Manipulationsschutz, Türschloss).<br />
Weitere Anfor<strong>der</strong>ungen wie die Rückwirkungsfreiheit <strong>der</strong> Messeinrichtung auf die<br />
Gesamtanlage, die For<strong>der</strong>ungen des Explosionsschutzes, des Potenzialausgleiches u. a.<br />
sind zu beachten. Störende Einflüsse auf die Messtechnik (z. B. Pulsationen, Störung des<br />
Strömungsprofils, Vibrationen) sind bereits bei <strong>der</strong> Planung zu untersuchen und auf ein<br />
vertretbares Niveau zu reduzieren.<br />
3. Technische <strong>Mindestanfor<strong>der</strong>ungen</strong> an Messeinrichtungen<br />
Bei <strong>der</strong> Planung, <strong>der</strong> Errichtung und dem Betrieb <strong>der</strong> Messeinrichtungen sind neben den<br />
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Anlage zu beachten. Die<br />
folgenden Abschnitte <strong>der</strong> Anlage ergänzen die DVGW Arbeitsblätter G 488, G 492 und die<br />
technischen Anschlussbedingungen <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong>.<br />
Alle verwendeten Messgeräte für die Abrechnungszwecke müssen eine Zulassung <strong>der</strong><br />
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bzw. Konformitätsbewertung gemäß <strong>der</strong><br />
Europäischen Messgeräte-Richtlinie (MID) für die Verwendung in geschäftlichen Verkehr<br />
besitzen. Amtliche Plomben an geeichten Messgeräten dürfen nicht verletzt werden.<br />
Alle elektronischen Messgeräte sind an eine unterbrechungsfreie Spannungsversorgung<br />
(USV) anzuschließen.<br />
3.1 Allgemeines<br />
Die Gas-Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend<br />
betrieben werden. Die Gas-Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und<br />
maximalen Durchfluss im Betriebszustand gemäß Netzanschlussvertrag sowie unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des<br />
Letztverbrauchers auszurüsten. Die Messgeräte müssen dem im Betrieb maximal möglichen<br />
Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Die Gestaltung <strong>der</strong><br />
Gasmesseinrichtung sollte nach Tabelle 1 erfolgen.<br />
Tabelle 1 -Richtwerte zu den Auslegekriterien<br />
Auslegungskapazität<br />
Q m³/h (unter<br />
Basisbedingungen)<br />
Einfachmessung Haupt- und<br />
Kontrollzähler<br />
(gleiche<br />
Zählergröße)<br />
< 5.000<br />
> 5.000 – 25.000<br />
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Dauerreihen-<br />
schaltung<br />
mit<br />
unterschiedlichen<br />
Messverfahren<br />
> 25.000<br />
Brennwertumwertung<br />
erfor<strong>der</strong>lich<br />
> 100.000<br />
Bei Vergleichsmessungen sind alle Gaszähler mit gleichwertigen Mengenumwertern<br />
auszurüsten. Die Gastemperatur am Gaszähler soll im Bereich von + 5°C bis + 30 °C liegen.
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3.2 Gaszähler<br />
Bei Einsatz von Gaszählern in Dauerreihenschaltung sind beide Messungen geeicht und als<br />
gleichwertig zu betrachten. Es ist <strong>der</strong> Haupt- und Kontrollzähler für die Mengenermittlung<br />
eindeutig festzulegen. Zwischen beiden Messverfahren ist ein Zählergleichlauf von 0,5 %<br />
einzuhalten. Zum Zählerschutz eingebaute Siebdichtungen (Anfahrsiebe) sind spätestens<br />
3 Monate nach Inbetriebnahme zu entfernen.<br />
Die maximale Kapazität eines Gaszählers ist auf die Zählergröße G 4000 begrenzt. Die<br />
Zählergröße ist so zu auszulegen, dass im regulären Betrieb eine Belastung von kleiner 20<br />
% und größer 90 % nicht überschritten wird. Entsprechend <strong>der</strong> Leistungscharakteristik <strong>der</strong><br />
Messanlage ist ggf. eine Sommer/Winterschiene vorzusehen.<br />
Als Strömungsgaszähler können Turbinenradgaszähler (TRZ) und Ultraschallgaszähler<br />
(USZ) eingesetzt werden. Der Einsatz an<strong>der</strong>er Messverfahren ist mit <strong>ONTRAS</strong> im Vorfeld<br />
abzustimmen.<br />
Als Verdrängungszähler können Drehkolbengaszähler eingesetzt werden. Deren Einsatz ist<br />
auf den Druckbereich p ≤ 16 bar beschränkt.<br />
Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. Die<br />
Druckstufe ist entsprechend den Betriebsbedingungen auszuwählen und mit <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong><br />
und dem Messstellenbetreiber <strong>der</strong> Gas-Messanlage abzustimmen. Zur Inbetriebnahme sind<br />
<strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> Kopien <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Prüfzeugnisse über die durchgeführten Druck- und<br />
Festigkeitsprüfungen nach DIN EN 10204 - 3.1 zu übergeben. Bei <strong>der</strong> Messgeräteauswahl<br />
ist die notwendige Versorgungssicherheit zu beachten.<br />
3.2.1 Drehkolbengaszähler<br />
Alle eingesetzten Drehkolbengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den<br />
amtlichen Vorschriften, <strong>der</strong> DIN EN 12480, den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
sowie dieser Anlage genügen. In Ergänzung zur DIN EN 12480 gilt für alle<br />
Drehkolbengaszähler:<br />
Die Drehkolbengaszähler sind in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den<br />
Vorgaben <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> einzubauen. Beim Werkstoff für die Gehäuse <strong>der</strong><br />
Drehkolbengaszähler ist DIN 30690-1 zu beachten. Als Fehlergrenzen bei <strong>der</strong> Eichung muss<br />
die Hälfte <strong>der</strong> Eichfehlergrenzen eingehalten werden. Es werden zwei separate Impulsgeber<br />
im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF/HF) sowie einem Enco<strong>der</strong>zählwerk empfohlen. Die<br />
Drehkolbengaszähler sind mit zwei im Gehäuse integrierten Tauchhülsen auszustatten. Die<br />
Eichung hat mit den Tauchhülsen zu erfolgen.<br />
3.2.2 Turbinenradgaszähler<br />
Alle eingesetzten Turbinenradgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den<br />
amtlichen Vorschriften, <strong>der</strong> DIN EN 12261, den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
sowie dieser Anlage genügen. In Ergänzung zur DIN EN 12261 gilt für alle<br />
Turbinenradgaszähler:<br />
Beim Einsatz von Turbinenradgaszählern sind die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Technischen Richtlinie<br />
PTB G 13 zu beachten. Als Gesamtlänge <strong>der</strong> Turbinenradgaszähler zwischen Ein- und<br />
Auslaufanschlüssen, ohne die erfor<strong>der</strong>lichen Ein- und Auslaufstrecken, gilt verbindlich 3 x<br />
DN. Turbinenradgaszähler sind grundsätzlich horizontal, universell einstellbar nach links<br />
o<strong>der</strong> rechts, einzubauen.<br />
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Bezüglich <strong>der</strong> Gehäusewerkstoffe sind die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> DIN 30690-1 zu beachten.<br />
Die Turbinenradgaszähler sind für den Einsatz bis zu einem Betriebsüberdruck von 4 bar<br />
einer Nie<strong>der</strong>druckeichung zu unterziehen.<br />
Ab einem Betriebsüberdruck von 4 bar ist <strong>der</strong> Einsatz von Turbinenradgaszählern nur mit<br />
einer Hochdruckprüfung nach PTB-Prüfregeln Bd. 30 zulässig. Die Hochdruckprüfung ist<br />
beim von <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> vorgegebenen Prüfdruck auf einem Prüfstand, welcher dem<br />
deutsch-nie<strong>der</strong>ländischen Bezugsniveau angeglichen ist, vorzunehmen. Prüfstand und<br />
Termin sind so frühzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> auf dessen<br />
Kosten an <strong>der</strong> Hochdruckprüfung teilnehmen kann. Die Justage des Zählers erfolgt<br />
einvernehmlich. Das Protokoll <strong>der</strong> HD-Prüfung ist mitzuliefern. Der HD-Messbereich ist mit<br />
<strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> abzustimmen. Diese Regelungen gelten für Nacheichungen entsprechend. Als<br />
Fehlergrenzen bei <strong>der</strong> Eichung muss die Hälfte <strong>der</strong> Eichfehlergrenzen eingehalten werden.<br />
Beim Einsatz von TRZ sind die Mengenumwerter von zwei HF-Impulsgebern anzusteuern<br />
und eine Schaufelradüberwachung zu realisieren. Zusätzlich sind TRZ mit einem<br />
Enco<strong>der</strong>zählwerk auszurüsten, das im Archiv abzuspeichern ist.<br />
3.2.3 Ultraschallgaszähler<br />
Alle eingesetzten Ultraschallgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den<br />
amtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik sowie dieser<br />
Anlage genügen, insbeson<strong>der</strong>e ISO 17089-1 Ultraschallgaszähler - Durchflussmessung von<br />
Fluiden in geschlossenen Leitungen. In Ergänzung zu den allgemeinen Regeln gilt für alle<br />
Ultraschallgaszähler:<br />
Beim Einsatz von Ultraschallgaszählern sind die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> PTB hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Ein- und Auslaufstrecken zu beachten.<br />
Ultraschallgaszähler sind grundsätzlich horizontal, universell einstellbar nach links o<strong>der</strong><br />
rechts, einzubauen. Für die Prüfungen, Eichungen und Fehlergrenzen gelten die<br />
Ausführungen für Turbinenradgaszähler entsprechend. Bezüglich <strong>der</strong> Gehäusewerkstoffe<br />
sind die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> DIN 30690-1 sind zu beachten. Als Fehlergrenzen bei <strong>der</strong><br />
Eichung muss die Hälfte <strong>der</strong> Eichfehlergrenzen eingehalten werden. Beim Einsatz von USZ<br />
ist eine digitale Ankopplung an den Mengenumwerter zu bevorzugen.<br />
3.3 Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen<br />
Alle eingesetzten elektronischen Mengenumwerter mit integriertem Datenspeicher und alle<br />
Zusatzeinrichtungen zum Einsatz in Messanlagen für Erdgas müssen in ihrer technischen<br />
Ausführung den amtlichen Vorschriften, <strong>der</strong> DIN EN 12405, den anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik sowie dieser Anlage genügen. Bei Messeinrichtungen an Transportnetzen ist in<br />
Abstimmung mit <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> <strong>der</strong> DSfG-Standard einzusetzen. Als Fehlergrenzen bei <strong>der</strong><br />
Eichung muss die Hälfte <strong>der</strong> Eichfehlergrenzen eingehalten werden. In Ergänzung zur DIN<br />
EN 12405 gilt für elektronische Mengenumwerter:<br />
Die Mengenumwerter haben aus einem Rechner und je einem Messumformer für Druck und<br />
Temperatur zu bestehen. Die Umwertung hat als Funktion von Druck, Temperatur und <strong>der</strong><br />
Abweichung vom idealen Gasgesetz zu erfolgen (Zustandsmengenumwertung). Bei <strong>der</strong><br />
Auswahl des K-Zahl-Berechnungsverfahrens sind die aus <strong>der</strong> Gasbeschaffenheit<br />
resultierenden Anfor<strong>der</strong>ungen des DVGW Arbeitsblattes G 486 zu beachten.<br />
Mengenumwerter müssen für das Berechnungsverfahren von AGA 8 und S-GERG<br />
zugelassen sein. Entsprechend des Anschlusspunktes werden das Berechnungsverfahren<br />
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und die Gasbeschaffenheit im Mengenumwerter durch <strong>ONTRAS</strong> vorgeben o<strong>der</strong> über eine<br />
geeignetes Datenprotokoll vom Brennwertmessgerät zur Verfügung gestellt. Ist die Korrektur<br />
<strong>der</strong> Kompressibliltätzahl gemäß DVGW AB G 486 notwendig, wird dies bei <strong>der</strong> technischen<br />
Mengenermittlung für den Anschlusspunkt durchgeführt.<br />
Der Druckmessumformer ist als Absolutdruckaufnehmer auszuführen. Ab einer<br />
Anlagengröße von 100.000 Nm³/h erfolgt die Übertragung von Druck und Temperatur über<br />
HART-Protokoll. Der Messbereich <strong>der</strong> Gastemperatur ist von -10 °C bis +60 °C vorzusehen,<br />
die Hersteller-Angaben sind zu beachten. Die Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen<br />
müssen bei Erfor<strong>der</strong>nis für den Einsatz in <strong>der</strong> für den Aufstellungsraum ausgewiesenen Ex-<br />
Zone zugelassen sein. Die notwendige Zulassung nach ATEX ist bereitzustellen. Die<br />
Datenspeicher müssen über eine Bauartzulassung als Höchstbelastungsanzeigegerät für<br />
Stunden- und Tagesmaximum bzw. als echtzeitbezogener Lastgang- bzw.<br />
Zählerstandsgangspeicher verfügen.<br />
Die Speichertiefe bei stündlicher Speicherung muss den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen. Die Zählerstände sollten setzbar sein. Bei Modemeinsatz ist die<br />
Zeitsynchronisation vorzugsweise PTB-Zeitdienst durch geeignete Maßnahmen<br />
sicherzustellen. Eine Sommerzeitunterdrückung muss möglich sein. Die Eichung <strong>der</strong><br />
Datenspeicher hat als echtzeitbezogener Lastgang- bzw. Zählerstandsgangspeicher zu<br />
erfolgen.<br />
Zur Inbetriebnahme sind Datenblatt, Betriebsanleitung, Bauartzulassung <strong>der</strong> PTB mit<br />
Plombenplänen und die zur Geräteauslesung erfor<strong>der</strong>liche Software bereitzustellen. Die<br />
Mengenumwerter bzw. Zusatzeinrichtungen müssen über mindestens eine <strong>der</strong><br />
nachstehenden Schnittstellen verfügen:<br />
optische Schnittstelle nach IEC 1107 RS 232 / 485 Kommunikationsschnittstelle für den<br />
Modem-Anschluss (wahlweise analog, ISDN, GSM o<strong>der</strong> GPRS) DSfG- Schnittstelle<br />
entsprechend DVGW G 485 Je nach Einsatz <strong>der</strong> Geräte ist es notwendig, dass die Daten<br />
mit verschiedenen Abrufsystemen abrufbar sind, vorzugsweise kompatibel mit dem<br />
Abrechnungssystem GAS-X. Die Übertragungsprotokolle sind dazu offen zulegen.<br />
3.4 Gasbeschaffenheitsmessung<br />
Die Gasbeschaffenheitsmessung ist analog DVGW AB G 488 und den PTB Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
PTB-A 7.61 bis 7.63 zu realisieren und muss für Gase des DVGW AB G 260 bzw. wenn<br />
notwendig G 262 geeignet sein. Vorzugsweise sind Prozessgaschromatographen<br />
einzusetzen. An<strong>der</strong>e Messverfahren bzw. Analyseverfahren sind mit <strong>ONTRAS</strong> geson<strong>der</strong>t<br />
abzustimmen.<br />
Es ist eine Probenahmesonde, die mindestens zu 1/3 ins Rohr hineinreicht, an einer<br />
permanent durchströmten Stelle einzubauen. Die Probenahmesonde ist so nah wie möglich<br />
an <strong>der</strong> Hochdruckreduzierung vorzusehen. Probenahmestutzen, Druckreduzierung und<br />
Probenahmeleitung sind zu isolieren und außerhalb von Gebäuden mit einer Begleitheizung<br />
auszustatten. Eine automatische Trägergasumschaltung ist zu bevorzugen.<br />
3.5 An<strong>der</strong>e Gaseigenschaften<br />
Bei einer Gaseinspeisung in das Netz <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> ist ein Prozessgaschromatograph<br />
erfor<strong>der</strong>lich, über dessen analytischen Anfor<strong>der</strong>ungen sich mit <strong>ONTRAS</strong> abzustimmen ist. In<br />
Abhängigkeit vom einzuspeisenden Gas wird mit <strong>ONTRAS</strong> im Vorfeld abgestimmt, welche<br />
weiteren Gaseigenschaften zu überwachen sind. Diese können u. a. sein:<br />
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− Wasserdampftaupunkt<br />
− Kohlenwasserstofftaupunkt<br />
− Schwefelkomponenten<br />
4. Datenfernübertragung<br />
Bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Datenfernübertragung (DFÜ) von Messwerten aus <strong>der</strong> Messanlage ist<br />
zwischen <strong>der</strong> Übertragung von Abrechnungsdaten nach Punkt 4.1 und <strong>der</strong><br />
Messdatenübertragung für das Leitsystem entsprechend 4.2 zu unterscheiden.<br />
4.1 Messdaten für die Technische Mengenermittlung<br />
Für die technische Mengenermittlung am Anschlusspunkt ist die Messanlage mit einer GAS-<br />
X kompatible DSfG-DFÜ zur Kommunikation auszustatten. Die Übertragung von<br />
Verrechnungsdaten aus <strong>der</strong> Registriereinrichtung ist über das Festnetz, über Funk (GSM<br />
/GPRS) o<strong>der</strong> über IP-Zugang möglich. Die jeweiligen Anschlüsse sind vom<br />
Messstellenbetreiber zur Verfügung zu stellen und durch einen Kommunikationstest zu<br />
überprüfen.<br />
4.2. Prozessdaten für die Netzsteuerung<br />
Entsprechend <strong>der</strong> Anlagengröße erfolgt in Abstimmung mit <strong>ONTRAS</strong> <strong>der</strong> Einbau von<br />
Einrichtungen zur Übermittlung <strong>der</strong> Prozessdaten.<br />
Die Datenübertragung erfolgt über digitale Kopplungen. Standardmäßig werden alle Daten<br />
seriell direkt aus dem Umwerter o<strong>der</strong> über einen bzw. mehrere DSfG-Busse alle 3 Minuten<br />
ausgelesen. Für jeden in <strong>der</strong> Messanlage vorhandenen Zähler werden <strong>ONTRAS</strong> die<br />
folgenden Datenelemente online zur Verfügung gestellt:<br />
a) Zählerstände umgewertetes Volumen ungestört / gestört<br />
b) Messwert Momentandurchfluss Normvolumen<br />
c) Zählerstände Energie ungestört / gestört (nur bei lokaler Energieberechnung)<br />
d) Alarmmeldung Mengenumwerter<br />
e) Alarmmeldung Messdatenregistrierung (nur wenn Gerät eigenständig<br />
vorhanden ist)<br />
f) Endlagen Eingangsarmatur (nur wenn per DSfG verfügbar o<strong>der</strong> über<br />
Mengenumwerter abrufbar)<br />
g) Messwert Eingangsdruck (nur wenn per DSfG verfügbar o<strong>der</strong> über<br />
Mengenumwerter abrufbar)<br />
h) Messwert Eingangstemperatur (nur wenn per DSfG verfügbar o<strong>der</strong> über<br />
Mengenumwerter abrufbar)<br />
i) Messwerte Gasanalyse/Gaseigenschaften (nur wenn Messgeräte vorhanden)<br />
Standardmäßig werden die Daten über ein in <strong>der</strong> Messanlage installiertes Gateway vom<br />
DSfG-Bus ausgelesen. Abweichungen davon sind abzustimmen.<br />
Dazu gehören je nach örtlichen Gegebenheiten Fernwirktechnik, GPRS-Router, VPN-Router<br />
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o<strong>der</strong> SAT-Anlagen bzw. eine Kombination aus diesen. Durch <strong>ONTRAS</strong> wird bei Bedarf an<br />
<strong>der</strong> Außenfassade o<strong>der</strong> auf dem Dach <strong>der</strong> Messanlage eine Satellitenfunkantenne o<strong>der</strong><br />
GSM/GPRS-Funkantenne angebracht. Eine Nutzung vorhandener DSL- o<strong>der</strong> Netzwerkanschlüsse<br />
wird vorzugsweise angestrebt und ist abzustimmen. Die<br />
Datenübertragungstechnik innerhalb <strong>der</strong> Messanlage ist nach Möglichkeit in den MSR-<br />
Schränken des Messstellenbetreibers unterzubringen.<br />
5. Bau und Ausrüstung<br />
Messanlagen müssen die Bedingungen des DVGW AB G 491/492 erfüllen. Bei Messungen<br />
im Vordruckbereich ist die Vorwärmung hinter <strong>der</strong> Messeinrichtung anzuordnen. Wenn aus<br />
verfahrenstechnischen Gründen die Vorwärmung vor <strong>der</strong> Messeinrichtung erfolgen muss, ist<br />
die Steuerung des Wärmeübertragers so auszuführen, dass die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Gastemperatur am Gaszähler innerhalb von 10 min nicht größer als ± 1 °C ist. Die<br />
Temperaturschwankung darf jedoch in <strong>der</strong> Stunde insgesamt ± 4 °C nicht überschreiten. Ist<br />
<strong>der</strong> Einsatz von Odoriereinrichtungen erfor<strong>der</strong>lich, so sind die DVGW-Arbeitsblätter<br />
G 280 und G 281 zu beachten.<br />
6. Eichung<br />
Bei Eingriffen in die Messanlage o<strong>der</strong> bei gesetzlich vorgeschriebenen Nacheichungen hat<br />
<strong>der</strong> Messstellenbetreiber zu gewährleisten, dass <strong>ONTRAS</strong> rechtzeitig hiervon unterrichtet<br />
wird. <strong>ONTRAS</strong> ist berechtigt, einen Beauftragten zur Teilnahme an den Maßnahmen zu<br />
entsenden. Nach Ablauf <strong>der</strong> Eichgültigkeit sind die Bedingungen <strong>der</strong> Ersteichung<br />
anzuwenden.<br />
7. Gaszählerumgang<br />
Der Messstellenbetreiber hat sicherzustellen, dass in eventuell vorhandenen<br />
Umgangsleitungen des Gaszählers eine gasdichte, staubunempfindliche und im<br />
geschlossenen Zustand auf Dichtheit prüfbare Absperrarmatur eingebaut ist. Die<br />
Absperrarmatur ist zu schließen und wird von <strong>ONTRAS</strong> plombiert. Die Plomben dürfen nur<br />
mit Genehmigung <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> entfernt werden.<br />
Sollte zur Vermeidung drohen<strong>der</strong> Gefahren o<strong>der</strong> erheblicher Nachteile die sofortige<br />
Entfernung <strong>der</strong> Plombe für die Öffnung <strong>der</strong> Absperrarmatur unabdingbar erfor<strong>der</strong>lich sein, so<br />
ist das Regelzentrum Gas (RZG) <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> unverzüglich telefonisch und schriftlich zu<br />
unterrichten.<br />
8. Eingriffe in die Anlage<br />
Eingriffe in die Anlage, die nachweislich zu Fehlmessungen geführt haben, berechtigen die<br />
Vertragspartner zur Vornahme einer Korrektur <strong>der</strong> Allokationsdaten in dem erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Umfang.<br />
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9. Prüfung durch die <strong>ONTRAS</strong><br />
<strong>ONTRAS</strong> hat das Recht, die Anlagenteile zur Messung <strong>der</strong> Gasvolumen und -beschaffenheit<br />
in <strong>der</strong> Messanlage je<strong>der</strong>zeit prüfen zu lassen. Dazu wird <strong>ONTRAS</strong> auf <strong>der</strong>en Verlangen hin<br />
unverzüglich Zutritt zu den Anlagen gewährt. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet,<br />
festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen.<br />
Das Zutrittsrecht <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> gilt entsprechend, wenn Arbeiten an Anlagenteilen, die im<br />
Eigentum <strong>der</strong> <strong>ONTRAS</strong> stehen, notwendig sind.<br />
10. Bezugsdokumente<br />
EnWG Energiewirtschaftsgesetz<br />
GasNZV Gasnetzzugangsverordnung<br />
GasHLVO Verordnung über Gashochdruckleitungen<br />
Richtlinie 2004/22/EG Richtlinie über Messgeräte<br />
DIN EN 437 Prüfgase; Prüfdrücke - Gerätekategorien<br />
DIN EN 1359 Gaszähler; Balgengaszähler<br />
DIN EN 1776 Erdgasmessanlagen - Funktionale Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen<br />
DIN EN 12261 Gaszähler; Turbinenradgaszähler<br />
DIN EN 12405 Gaszähler; Elektronische Zustands-Mengenumwerter<br />
DIN EN 12480 Gaszähler; Drehkolbengaszähler<br />
DIN 30690-1 Bauteile in Anlagen <strong>der</strong> Gasversorgung<br />
PTB TR G 9 Eichung und Inbetriebnahme von Mengenumwertern und<br />
Wirkdruckgaszählern mit Zustandserfassung<br />
PTB TR G 13 Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern<br />
PTB-Prüfregel Band 30 Hochdruckprüfung von Gaszählern<br />
PTB - Anfor<strong>der</strong>ung 7.61 Brennwertmessgeräte<br />
PTB - Anfor<strong>der</strong>ung 7.62 Brennwertmessgeräte Anfor<strong>der</strong>ungen an den Gebrauchsort<br />
PTB - Anfor<strong>der</strong>ung 7.63 Anfor<strong>der</strong>ungen an Kalibriergase für Brennwert- und Gasbeschaffenheitsmessgeräte<br />
DVGW G 260 Gasbeschaffenheit<br />
DVGW G 262 Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Gasversorgung<br />
DVGW G 280 Gasodorierung<br />
DVGW G 281 Odoriermittel<br />
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DVGW G 485 Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG)<br />
DVGW G 486 Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen;<br />
Berechnung und Anwendung<br />
DVGW G 488 Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung,<br />
Errichtung und Betrieb<br />
DVGW G 491 Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich<br />
100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung,<br />
Inbetriebnahme und Betrieb<br />
DVGW G 492 Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100<br />
bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme,<br />
Betrieb und Instandhaltung<br />
DVGW G 685 Gasabrechnung<br />
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