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Handbuch - Pferdetransporte

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Vorwort:<br />

Werner Kniese<br />

Vorsitzender<br />

Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die täglichen Anforderungen an die Unternehmer und das Fahrpersonal sind in den vergangenen<br />

Jahren stetig gestiegen. Längst reicht es nicht mehr aus, nur ein gutes Händchen im Umgang mit<br />

Pferden zu haben. Insbesondere die ständigen Veränderungen von rechtlichen Anforderungen<br />

verlangen von dem <strong>Pferdetransporte</strong>ur neben einer fachlichen Kompetenz auch Kenntnisse zu den<br />

Verordnungen und Gesetzen zum gewerblichen Pferdetransport. Hinzu kommt, dass bei<br />

Transportvorgängen mit registrierten Equiden Ausnahmeregeln bestehen. Oft sind diese sogar den<br />

Kontrollpersonen wie der Polizei, dem Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) und<br />

Veterinärbeamten nicht bekannt. In diesen Fällen führen gerade bei Pferdetransportvorgängen<br />

fehlerhafte Auslegung und mangelhafte Kenntnisse zu Transportverzögerungen oder unnötigen<br />

Verwaltungsvorgängen.<br />

Hier sieht sich der VdP gefordert unterstützend mitzuwirken, um künftig für eine bessere<br />

Verständigung zwischen dem Unternehmer und Fahrpersonal sowie mit den Kontrollpersonen oder<br />

Verwaltungsbehörden zu sorgen. In den meisten Fällen reicht ein ruhiges und sachliches Gespräch<br />

aus. Doch manchmal ist es auch gut, bereits vor Ort die Vorschriften im Text vorliegen zu haben.<br />

Mit dem <strong>Handbuch</strong> – <strong>Pferdetransporte</strong>ur – haben wir diese rechtlichen Verordnungen und Gesetze<br />

speziell zu den Anforderungen zum gewerblichen Pferdetransport zusammengefasst. Den jeweilig<br />

anzuwendenden vollständigen Gesetzestext haben wir in dem grauen Infoblock zu unseren<br />

Ausführungen angeheftet.<br />

Werner Kniese<br />

Vorsitzender<br />

2


Inhaltsverzeichnis: Ziffer: Seite:<br />

7-8<br />

Kapitel I<br />

Private Beförderung oder gewerblicher Transport:<br />

Einführung 1 7<br />

Rechtliche Auslegung 2 8<br />

Anzuwendendes Recht 3 8<br />

Kapitel II<br />

Gewerbeanmeldung:<br />

9<br />

Bestimmungen 4 9<br />

Kapitel III<br />

Genehmigungspflicht nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):<br />

10-12<br />

Bestimmungen 5 10<br />

Gemeinschaftslizenz (EU- Lizenz) 6 10<br />

Ausnahmen vom GüKG 7 10<br />

Kapitel IV<br />

Güterkraftverkehrsgenehmigung:<br />

13-15<br />

Bestimmungen 8 13<br />

Kraftverkehrsunternehmer 9 13<br />

Voraussetzungen zum Güterkraftverkehr 10 13<br />

Kapitel V<br />

Zulassung nach GüKG:<br />

16<br />

Bestimmungen 11 16<br />

Zuständige Behörde 12 16<br />

Kapitel VI<br />

Tierschutztransportverordnungen:<br />

17-23<br />

Bestimmungen 13 17<br />

Geltungsbereich 14 17<br />

Zulassung als Pferdetransportunternehmer 15 18<br />

Zulassung Typ 1 16 20<br />

Zulassung Typ 2 17 21<br />

Zulassung nach Viehverkehrsverordnung 18 23<br />

3


Gültigkeitsdauer der Zulassungen 19 23<br />

Kapitel VII<br />

Transportmittel:<br />

24-27<br />

Anforderung an das Transportfahrzeug Typ 1 20 24<br />

Zusätzliche Vorschriften für Straßentransporte 21 25<br />

Zusätzliche Anforderungen an das Transportfahrzeug Typ 2 22 25<br />

Wasserversorgung 23 26<br />

Belüftung 24 26<br />

Temperaturüberwachungssystem 25 27<br />

Navigationssystem 26 27<br />

Kapitel VIII<br />

Durchführung von Transporten:<br />

28-38<br />

Voraussetzungen 27 28<br />

Vorbereitung, Planung und Organisation eines Transportes 28 28<br />

Transportbegleitpapiere und erforderliche Dokumente 29 29<br />

Fahrtenbuch 30 30<br />

Definition Equiden 31 30<br />

Transportfähigkeit 32 20<br />

Ver- und Entladen 33 32<br />

Raumbedarf 34 33<br />

Füttern und Tränken 35 35<br />

Transportdauer 36 36<br />

Notfallplan 37 38<br />

Kapitel IX<br />

Pflichten nach Viehverkehrsverordnung:<br />

39<br />

Reinigung und Desinfektion 38 39<br />

Sorgfaltspflicht 39 39<br />

Kapitel X<br />

Anforderungen an das Fahrpersonal:<br />

40-49<br />

Bestimmungen 40 40<br />

Fachliche Qualifikation 41 40<br />

4


Berufskraftfahrerqualifikation 42 41<br />

Selbstfahrende Unternehmer 43 42<br />

Sozialvorschriften 44 42<br />

Lenk- und Ruhezeiten 45 42<br />

Regelung der Ruhepausen 46 43<br />

Lenkzeitunterbrechung 47 44<br />

Tagesruhezeit 48 44<br />

Tagesruhezeit bei Mehrfahrerbetrieb 49 44<br />

Sonderregelungen zur Tagesruhezeit 50 45<br />

Wöchentliche Ruhezeit 51 45<br />

Arbeitszeitbestimmungen 52 46<br />

Ausnahmen 53 47<br />

Befähigungsnachweis 54 48<br />

Kapitel XI<br />

Pflichten des Unternehmers:<br />

50-57<br />

Allgemeine Pflichten 55 50<br />

Verkehrs-Haftungs-Versicherung 56 51<br />

Besondere Zulassung als Pferdetransportunternehmer 57 51<br />

Besondere Pflichten 58 52<br />

Informationspflicht 59 53<br />

Preisangabenverordnung 60 53<br />

Aufbewahrungspflicht 61 53<br />

Pflichten bei Mietfahrzeugen 62 55<br />

Dispositionspflicht des Unternehmers 63 56<br />

Kontrollpflicht 64 56<br />

Haftung 65 57<br />

Kontrollgerät 66 57<br />

Mitführungspflicht 67 57<br />

Kapitel XII<br />

Befugnisse für Straßenkontrollpersonen:<br />

58-62<br />

Verhaltensmaßnahmen 68 58<br />

Befugnisse der Polizei 69 58<br />

Befugnisse durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) 70 59<br />

Befugnisse der Kontrollpersonen des Veterinärwesens 71 60<br />

5


Kapitel XIII<br />

Sonderregelungen:<br />

61-62<br />

Anwendungsbereich 72 61<br />

Sonn- und Feiertagsfahrverbot 73 61<br />

Herausgeber & Impressum:<br />

63<br />

Anlagen:<br />

Befugnisse der Veterinärbehörde, Ordnungswidrigkeiten A 64-69<br />

Bundesamt für Güterverkehr Bußgeldvorschriften / Maßnahmen B 70-75<br />

6


Kapitel I<br />

Private Beförderung oder gewerblicher Transport<br />

Ziffer 1<br />

Einführung:<br />

Während mit der Reform des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom<br />

01.Juli 1998 rechtlich auch Tiertransport über 3,5 Tonnen gesamt<br />

Gewicht unter das GüKG fiel, entwickelte sich zu Transporten von<br />

Sport- Turnier-, Renn-, und Zuchtpferden die weitverbreitete<br />

irrtümliche Annahme, dass Anbieter dieser Transportleistungen nicht<br />

unter das GüKG fallen. Gestützt wurde diese irrige Annahme zudem<br />

durch die fehlende rechtliche Betrachtung solcher Transporte in der<br />

nationalen Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Bisher hatte<br />

man sich dort nur mit Nutztiertransporten befasst und vertrat<br />

überwiegend die Auffassung, dass Transporte dieser Art bei Pferden<br />

privater Natur sind. Erst mit der EU- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des<br />

Rates vom 22.12.2004 wurden diese Transportleistungen ab dem<br />

01.01.2007 transparent gegenüber der privaten Beförderung. Die hier<br />

geschaffenen Grundregeln bei der Beurteilung und damit rechtlichen<br />

Anforderungen zu solchen Transporten ergeben sich aus den nun<br />

anzuwendenden EU- Rechtsvorschriften. Um die nachfolgenden<br />

Ausführungen zum gewerblichen Pferdetransport besser zu verstehen,<br />

muß man den Aufbau der Gesetzgebung zu diesem Thema genauer<br />

betrachten. Die Verordnungen der Europäischen Union sind maßgebliche<br />

Richtlinien zur nationalen Gesetzgebung. Daher finden sich bis<br />

auf zulässige Ausnahmen diese in ihrer Umsetzung eins zu eins in den<br />

nationalen Gesetzen wieder. Wichtig ist zu beachten, dass solche<br />

Ausnahmen 1. nur nationale Rechtskraft besitzen und 2. überwiegend<br />

Ergänzungen zu bestehenden EU- Regelungen sind. Um diese Vielzahl<br />

von unterschiedlichen und zu beachtenden Regelfluten von Gesetzen<br />

und Verordnungen überschaubar zu machen, befasst sich dieses<br />

<strong>Handbuch</strong> ausschließlich mit den umzusetzenden Gesetzen und<br />

Verordnungen zum gewerbsmäßigen Transport von Pferden, welche<br />

nicht in einem Zusammenhang mit einer Schlachtung stehen oder als<br />

Nutztiertransport gelten. Insbesondere soll nachfolgend die eng<br />

gesetzten Grenzen zwischen einer „privaten Beförderung“ und der<br />

„gewerbsmäßigen Tätigkeit“ aufgezeigt werden.<br />

7


Ziffer 2<br />

Rechtliche Auslegung:<br />

Notwendig wurde die Reform des GüKG, weil zum 1. Juli 1998 in der<br />

Europäischen Union die zahlenmäßige Beschränkung der Kabotagegenehmigungen<br />

aufgehoben wurde. Die Folge dieser Liberalisierungsmaßnahme<br />

ist, dass jeder Transportunternehmer innerhalb der<br />

Europäischen Mitgliedsstaaten unbegrenzt Inlandstransporte, also<br />

Kabotage, betreiben darf. Heftig umstritten war, ab welcher Regelschwelle<br />

das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) künftig gelten sollte.<br />

Die Mitgliedsstaaten einigten sich diese auf die 3,5 t Grenze<br />

festzulegen. Danach unterliegen alle Kraftfahrzeuge- solo oder mit<br />

Anhänger- die mit diesem zulässigen Gesamtgewicht für den<br />

gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden, dem neuen GüKG<br />

und dessen Begleitverordnungen.<br />

Ziffer 3<br />

Anzuwendendes Recht:<br />

Im Sinne des Gesetzgebers liegt Güterkraftverkehr bei überschreiten<br />

dieser Regelschwelle auch bei Pferdetransportvorgängen vor, mit<br />

welchen direkt oder indirekt ein Gewinn erzielt wird oder angestrebt<br />

wurde. Hier ist eine Gewerbeanmeldung (siehe Kapitel II) erforderlich.<br />

Grundsätzlich unterliegen diese Transportvorgänge der<br />

Tierschutztransport-Verordnung (TierSchTrV) vom 11.02.2009 i.V.m.<br />

der Verordnung (EG)1/2005 des Rates vom 22.12.2004. Letztgenannte<br />

weist in den Erwägungsgründen deutlich auf den Zusammenhang hin,<br />

wann ein Transport von Tieren als gewerblich zu werten ist.<br />

„(12) Der Transport zu Kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle,<br />

in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt.<br />

Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn<br />

entsteht bzw. angestrebt wird“. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Hierzu ist in den Vollzugshinweisen im <strong>Handbuch</strong> Tiertransporte unter<br />

B 2 – Zulassung von Transportunternehmern zu Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 noch einmal zum Hinweis auf das Vorliegen einer<br />

gewerbsmäßigen Handlung ergänzend ausgeführt:<br />

8


„Bei berufsmäßigen Tiertransporteuren, Viehhändlern, Metzgern sowie bei<br />

Besamungsstationen, Ausbildungs-, Turnier- und Rennställen und hauptberuflich<br />

betriebenen Gestüten ist stets von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen“. /<br />

<strong>Handbuch</strong> Tiertransporte Stand: Mai 2011.<br />

Kapitel II<br />

Gewerbeanmeldung<br />

Ziffer 4<br />

Bestimmungen:<br />

1. Was nicht privat ist, gilt als Gewerbe und ist somit gemäß § 14 der<br />

Gewerbeordnung (GweO) vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigepflichtig.<br />

2. Jede Veränderung ist gemäß §14 GweO meldepflichtig. Hierzu<br />

zählt auch das Anbieten von Transportleistungen, auch wenn diese<br />

Leistung als Nebentätigkeit in einem bestehenden Betrieb erfolgt.<br />

§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (1) Wer den selbständigen<br />

Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer<br />

unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig<br />

anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn 1. der Betrieb verlegt wird, 2. der Gegenstand des<br />

Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei<br />

Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder 3. der<br />

Betrieb aufgegeben wird. / GweO v. 22.02.1999.<br />

9


Kapitel III<br />

Genehmigungspflicht nach Güterkraftverkehrsgesetz<br />

Ziffer 5<br />

Bestimmungen:<br />

Ob eine gewerbsmäßige Transporttätigkeit auch unter das<br />

Güterkraftverkehrsgesetz fällt, hängt von dem eingesetzten Fahrzeugoder<br />

Fahrzeuggespann ab. Hier gilt: Wer gewerbsmäßig Transporte mit<br />

Fahrzeugen durchführen will, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t<br />

überschreitet, benötigt zumindest eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis.<br />

„§ 1 Begriffsbestimmungen: (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige<br />

oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich<br />

Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben“. / GüKG v.<br />

01.07.1998.<br />

Ziffer 6<br />

Gemeinschaftslizenz (EU- Lizenz):<br />

Nur zu grenzüberschreitenden Transporten ist eine<br />

Gemeinschaftslizenz (EU – Lizenz) gemäß § 5 GüKG erforderlich.<br />

§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz: Die Gemeinschaftslizenz nach<br />

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren<br />

Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich<br />

um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der<br />

Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber von<br />

Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Kroatien. / GüKG v. 01.07.1998.<br />

Ziffer 7<br />

Ausnahmen vom GüKG:<br />

1. Die Grenzen sind sehr eng gesteckt. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen kann Pferdetransport als Werkverkehr<br />

durchgeführt werden, z.B. wenn der Transport dem<br />

Handelsgeschäft eines Pferdehändlers zuzuordnen ist. Die<br />

strengen Regeln zum Werkverkehr sind in §1 GüKG –<br />

Begriffsbestimmungen geregelt.<br />

10


§ 1 Bestimmungen: (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke<br />

eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beförderten<br />

Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,<br />

vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt<br />

worden sein. 2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen,<br />

ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder- zum<br />

Eigengebrauch- außerhalb des Unternehmens dienen. 3. Die für die Beförderung<br />

verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens<br />

geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer<br />

vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Die Beförderung<br />

darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens<br />

darstellen(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die<br />

Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und<br />

Kommissionäre, soweit (3) 1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter<br />

bezieht, 2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und3. ein<br />

Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines<br />

Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf. (4) Güterkraftverkehr, der nicht<br />

Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher<br />

Güterkraftverkehr. / GÜKG v. 01.07.1998.<br />

2. Bei bestimmten Voraussetzungen können Transporte durch<br />

Vereine, die gelegentliche und gegen Entgelt Beförderungen für<br />

Ihre Mitglieder ausführen, nicht unter das GüKG fallen. Hierzu ist<br />

aber unbedingt Nr. 1a im §2 GüKG – Ausnahmen zu beachten!<br />

§ 2 Ausnahmen: (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung<br />

auf 1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine<br />

für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern<br />

durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen<br />

ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder<br />

reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum<br />

Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von<br />

Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden<br />

Fassung genehmigt wurden, 5.die Beförderung von Medikamenten, medizinischen<br />

Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen<br />

bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere<br />

zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch<br />

landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der<br />

Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die<br />

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und<br />

11


forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke, b) für<br />

andere Betriebe dieser Art aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder bb) im<br />

Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen<br />

Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75<br />

Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den<br />

Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-<br />

Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird,<br />

die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der<br />

Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende<br />

Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie 9. die Beförderung<br />

von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch<br />

Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung.<br />

(1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der<br />

Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu<br />

sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis<br />

mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und<br />

forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das<br />

Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1<br />

während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur<br />

Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen. (2) § 14 bleibt<br />

unberührt. / GüKG v. 01.07.1998.<br />

12


Kapitel IV<br />

Güterkraftverkehrsgenehmigung<br />

Ziffer 8<br />

Bestimmungen:<br />

Am 14. November 2009 wurde das sogenannte „Road Package“ im<br />

Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Verordnungspaket regelt den<br />

Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend<br />

neu und fasst die bislang auf dem Gebiet des Personen- und<br />

Güterkraftverkehrs geltenden europäischen Rechtsgrundlagen<br />

zusammen. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hebt die<br />

bisherige Richtlinie 96/26/EG des Rates auf und schafft gemeinsame<br />

Regeln zur Festlegung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers<br />

innerhalb der EU. Die Umsetzung unterliegt den Mitgliedsstaaten<br />

durch nationales Gesetz. Die Umsetzung erfolgt im Hoheitsgebiet der<br />

Bundesrepublik Deutschland durch die Berufszugangsverordnung für<br />

den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21.12.2011.<br />

Ziffer 9<br />

Kraftverkehrsunternehmer:<br />

Die Anforderungen an den Kraftverkehrsunternehmer regeln sich nach<br />

der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)<br />

vom 21.12.2011.<br />

§ 1 Anwendungsbereich: Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des<br />

Unternehmers im Güterkraftverkehr. / GBZugV vom 21.12.2011<br />

Ziffer 10<br />

Voraussetzungen zum Güterkraftverkehr:<br />

1. Der Güterkraftverkehrsunternehmer hat die fachliche Eignung<br />

nachzuweisen.<br />

§ 4 Fachliche Eignung: Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1<br />

Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt,<br />

die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens<br />

erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I<br />

13


der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.<br />

/ VO (EG) Nr. 1071/2009 v. 21.10.2009.<br />

2. Hierzu ist eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer<br />

abzulegen.<br />

§ 5 Fachkundeprüfung: (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird durch<br />

eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und einem mündlichen<br />

Prüfungsteil zusammensetzt / VO (EG) Nr. 1071/2009 v. 21.10.2009.<br />

3. Gemäß § 2 GBZugV vom 21.12.2011 wird die persönliche<br />

Zuverlässigkeit geprüft.<br />

§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit: (1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne<br />

des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die<br />

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der<br />

Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im<br />

Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür<br />

vorliegen, dass 1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche<br />

Bestimmungen verstoßen oder 2. bei dem Betrieb des Unternehmens die<br />

Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit<br />

besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen<br />

eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs<br />

IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder 2.<br />

ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. (3) Darüber<br />

hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann<br />

unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig 1. wegen eines schwerwiegenden<br />

Verstoßes gegen Gemeinschafts-vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1<br />

Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder<br />

mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. wegen eines schweren<br />

Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder 3. wegen eines schweren<br />

Verstoßes gegen a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem<br />

Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,<br />

c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit<br />

erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes,<br />

der Straßen-verkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d) die<br />

abgaben-rechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e)<br />

§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils<br />

geltenden Fassung, f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und<br />

Immissionsschutzrechts oder gegen g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.<br />

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach<br />

Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in<br />

14


denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit<br />

dessen Einverständnis anfordern. / GBZugV vom 21.12.2011.<br />

4. Gemäß § 3 GBZugV vom 21.12.2011 muß mindestens eine<br />

finanzielle Leistungsfähigkeit vorliegen:<br />

a) Für das erste Kraftfahrzeug 9.000,00 € und<br />

b) Für jedes weitere Fahrzeug oder Anhänger 5.000,00 €.<br />

§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Der Unternehmer besitzt die erforderliche<br />

finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. / GBZugV v. 21.12.2011.<br />

15


Kapitel V<br />

Zulassung nach GüKG<br />

Ziffer 11<br />

Bestimmungen:<br />

Die Erlaubnis kann bis max. 10 Jahre durch die zuständige Behörde<br />

erteilt werden. Danach hat der Unternehmer mit Antrag auf<br />

Verlängerung erneut die fachliche Eignung, seine persönliche<br />

Zuverlässigkeit sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der<br />

ausstellenden Behörde nachzuweisen.<br />

§ 3 Erlaubnispflicht: (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen<br />

Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt,<br />

wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung<br />

gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers<br />

und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)<br />

genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines<br />

Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer<br />

abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die<br />

Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. / GüKG v.01.07.1998.<br />

Ziffer 12<br />

Zuständige Behörde:<br />

In der Regel ist der Antrag auf Erteilung einer Güterkraftverkehrsgenehmigung<br />

bei dem für den Unternehmenssitz zuständigen<br />

Straßenverkehrsamt zustellen.<br />

16


Kapitel VI<br />

Tierschutztransportverordnungen<br />

Ziffer 13<br />

Bestimmungen:<br />

Mit in krafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.<br />

Dezember 2004, wurden die bereits in der nationalen<br />

Tierschutztransportverordnung vom März 1997 enthaltenen Regeln<br />

zum Transport von Tieren zum Teil erweitert und neu in eine<br />

erweiterten umzusetzenden Verordnung innerhalb der Europäischen<br />

Union gefasst. Somit wurde eine Änderung der nationalen<br />

Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) erforderlich. Diese folgte<br />

zum 11.02.2009 und verweist inhaltlich bis auf zulässige Ausnahmen in<br />

§ 1 Anwendungsbereich: (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von<br />

Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über<br />

den Schutz von Tieren beim Transport und damit<br />

zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien<br />

64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97<br />

(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26). / TierSchTrV v.<br />

11.02.2009.<br />

Ziffer 14<br />

Geltungsbereich:<br />

1. Diese Verordnung ist nur in Verbindung mit einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit anzuwenden. Private Beförderungen sind ausgenommen.<br />

Artikel 1 Geltungsbereich: (5) Diese Verordnung gilt nicht für den<br />

Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der<br />

unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer<br />

Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt. / VO (EG) Nr. 1/2005.<br />

2. Anders bei Transporten in oder aus einer Tierarztpraxis oder<br />

Tierklinik: Diese Transporte gelten nur nach der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1/2005 als nicht geschäftliche Tätigkeit und fallen somit nicht<br />

unter die Regelungen dieser Verordnung. Erledigt diesen Transport<br />

17


eine andere Person als der Tierhalter selbst und wird für diesen<br />

Transport ein Fahrzeug- oder Fahrzeuggespann mit einem<br />

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t benutzt, unterliegt<br />

dieser Transport der rechtlichen Regelung nach GüKG. In diesem<br />

Fall muß hier eine Güterkraftverkehrsgenehmigung mitgeführt<br />

werden.<br />

Ziffer 15<br />

Zulassung als Pferdetransportunternehmer:<br />

1. Die Zulassungspflicht ergibt sich aus Artikel 6 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1/2005.<br />

Artikel 6 Transportunternehmer: (1) Als Transportunternehmer kommen nur<br />

Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder<br />

für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind.<br />

Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der<br />

Tierbeförderung vorgelegt. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

2. Die Zulassung wird mit Ausnahme in Baden-Württemberg noch z.Z.<br />

durch die untere Verwaltungsbehörde (Veterinäramt) erteilt,<br />

wenn der Antragsteller (Transportunternehmer) mindestens die<br />

Voraussetzungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 erfüllt.<br />

Artikel 10 Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern: (1)<br />

Transportunternehmer werden von der zuständigen Behörde nur zugelassen, wenn<br />

folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Antragsteller sind in dem Mitgliedstaat<br />

ansässig, in dem sie die Zulassung beantragen, oder haben einen Vertreter in diesem<br />

Mitgliedstaat, wenn es sich um Antragsteller handelt, die in einem Drittland ansässig<br />

sind. b) Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass sie über ausreichend und<br />

geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und<br />

Verfahren verfügen, um dieser Verordnung, gegebenenfalls auch den Leitlinien für<br />

bewährte Praktiken, nachzukommen. c) Es ist nicht bekannt, dass die Antragsteller<br />

oder ihre Vertreter während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der<br />

Antragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder<br />

einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Diese Bestimmung findet keine<br />

Anwendung, wenn der Antragsteller nach Auffassung der zuständigen Behörde<br />

hinreichend nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um<br />

weitere Verstöße zu vermeiden. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassungen<br />

18


gemäß Absatz 1 nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel I. Diese Zulassungen<br />

gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange<br />

Beförderungen. / VO (EG) Nr. 1/2005.<br />

3. Abweichend der Praxis durch die Länder, wurden mit Erlass vom 3.<br />

März 2014 durch die obere Verwaltungsbehörde (Ministerium) die<br />

Veterinärämter in Baden-Württemberg angewiesen, den Antragsteller<br />

zunächst zu überprüfen, ob dieser die evtl. erforderlichen<br />

Genehmigungen nach § 3 GüKG besitzt. Erst nach Vorlage aller<br />

geforderten Genehmigungen wird eine Zulassung als Pferdetransportunternehmer<br />

nach Artikel 10 oder 11 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1/2005 durch die zuständige Behörde geprüft.<br />

Vorprüfung der Anträge auf Zulassung nach Art 10 und 11 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1/2005; Beförderung von Equiden – Zulassung von Transportunternehmen: Im<br />

Rahmen des Verfahrens zur Zulassung von Transportunternehmern nach den<br />

Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 soll die untere Verwaltungsbehörde vor<br />

Erteilung der besonderen tierschutzrechtlichen Zulassung prüfen, ob bei inländischen<br />

Antragstellern die allgemeinen Voraussetzungen für die Beförderung von Tieren in<br />

Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind. Hierzu sind von<br />

Antragstellern, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, dem Amt mindestens<br />

folgende Unterlagen vorzulegen: a) Gewerbeanmeldung, b) eine gültige nationale<br />

Erlaubnis gemäß § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz<br />

(EU- Lizenz) nach Verordnung (EG) 1072/2009. Erst wenn diese Unterlagen vorgelegt<br />

wurden, ist das Verfahren nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzuleiten. Die Vorlage<br />

der genannten Unterlagen ist nicht erforderlich bei Anträge von Landwirten, die ihre<br />

eigenen Tiere befördern. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach Artikel 10 Abs.<br />

1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist Ziffer 12.2.3 der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom<br />

09.02.2000 (BAnz. Nr. 36a) entsprechend anzuwenden. / MLR – Erlass v. 04.03.2014.<br />

4. Zur Vorprüfung der Anträge auf Zulassung nach Artikel 10 und 11<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1/2005; Beförderung von Equiden, wurde<br />

der Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V. (VdP) durch das<br />

Ministerium in Stuttgart ermächtigt.<br />

Bei Anträge auf Zulassung nach Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 zum Transport von registrierten Equiden kann die Vorprüfung der<br />

Dokumentation durch den Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V. (VdP), An der<br />

Rennbahn 18, 76473 Iffezheim, Telefon 07229 6971085, erfolgen. In dem Fall sendet<br />

19


der Antragsteller die Unterlagen an den VdP, der sie auf Vollständigkeit und<br />

Aktualität überprüft. Mit einer Bewertung leitet der VdP die Unterlagen an die<br />

zuständige Behörde weiter. / MLR - Erlass v. 04.03.2014.<br />

5. Die Zulassung ergeht durch rechtskräftigen Bescheid der für den<br />

Transportunternehmer zuständigen unteren Verwaltungsbehörde<br />

(Veterinäramt). Der Transportunternehmer erhält seine<br />

Zulassungsnummer durch die Behörde.<br />

§ 2 Zulassungsnummer: Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitz-gemeinde<br />

des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom<br />

Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüssel-verzeichnisses sowie<br />

einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. / TierSchTrV v. 11.02.2009.<br />

6. Mit dem Bescheid erhält der Transportunternehmer seine Typ 1<br />

oder Typ 2 Zulassung.<br />

Ziffer 16<br />

Zulassung TYP 1:<br />

1. Eine Zulassung nach Artikel 10 (Typ 1) der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 wird jedem Transportunternehmer für das<br />

Transportfahrzeug erteilt: Das nicht den Anforderungen nach<br />

Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b) im Sinne der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 für Transporte über 8 Stunden (lange Beförderungen)<br />

entspricht. Für diese Transportmittel gelten nur die Allgemeinen<br />

Anforderungen.<br />

2. Es ist nach nationalem Recht § 3 TierSchTrV – Ausnahmen, erlaubt:<br />

Innerdeutsche Transporte bis max. 12 Stunden mit einer Typ 1<br />

Zulassung für Straßentransportmittel durchzuführen.<br />

§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel: innerstaatlichen Beförderungen<br />

von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Straßentransportmittel<br />

verwendet werden, die abweichend von 1. Artikel 18 Abs. 1 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis, 2. Anhang I<br />

Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit<br />

einem Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber oder 3. Anhang I<br />

20


Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit<br />

einem Navigationssystem verfügen. § 10 bleibt unberührt. / TierSchTrV v.<br />

11.02.2009.<br />

3. Die Rechtsgrundlage zur Gewährung dieser Ausnahme ist in Artikel<br />

18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten.<br />

18 Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel: (4) Für Beförderungen bis<br />

zu zwölf Stunden können die Mitgliedstaaten für Straßentransportmittel Ausnahmen<br />

von den Bestimmungen dieses Artikels und den Bestimmungen des Anhangs V<br />

Nummer 1.4 Buchstabe b) sowie des Anhangs I Kapitel VI gewähren, damit der letzte<br />

Bestimmungsort erreicht werden kann. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

4. Die Zulassungen Typ 1 und Typ 2 besitzen Gültigkeit in allen<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz.<br />

Somit ist unter Beachtung der gesamten Transportzeit, nach<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gemäß Artikel 2 Buchstabe j)<br />

„Beförderung“, auch ein grenzüberschreitender Transport bis 8<br />

Stunden erlaubt.<br />

Artikel 2 „Definition“: j) „Beförderung”: der gesamte Transportvorgang vom<br />

Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und<br />

Verladens an Zwischenstationen; / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Ziffer 17<br />

Zulassung TYP 2:<br />

1. Für Transporte, welche nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikel 2<br />

Buchstabe m) als „lange Beförderung“ gelten, ist eine Zulassung<br />

nach Artikel 11 (Typ 2) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />

erforderlich.<br />

Artikel 2 „Definition“: m) „lange Beförderung”: eine Beförderung, die ab dem<br />

Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet; / VO<br />

(EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

1. Die Anforderungen sind an das Transportfahrzeug gerichtet und<br />

regeln sich bis auf geringe Ausnahmen zum Transport von<br />

21


„registrierten Equiden“ gemäß Artikel 2 Buchstabe u) der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Pferdetransportfahrzeuge.<br />

Artikel 2 „Definition“: u) „registrierte Equiden”: registrierte Equiden im Sinne<br />

der Richtlinie 90/426/EWG (1); / VO (EG) Nr. 1/2005 v.22.12.2004.<br />

Verbringen von registrierten Equiden innerhalb der Europäischen Union:<br />

Maßgeblich für die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von<br />

Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen (und für die Einfuhr aus<br />

Drittländern) ist die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 – 90/426/EWG – (ABl. EG<br />

Nr. L 224, S. 42, und ABl. EG Nr. L 296, S. 66, vom 27. Oktober 1990), zuletzt geändert<br />

durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl.<br />

EG Nr. 1, S. 1). Entsprechende Bestimmungen dieser Richtlinie wurden in deutsches<br />

Recht in der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung (Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. August 1999, BGBl. I S. 1820) umgesetzt.<br />

2. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in<br />

Artikel 18 Abs. 1 bis 3 einschließlich der darauf geltenden<br />

Nebenbestimmungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Artikel 18 Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel: (1) Die von dem<br />

betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder<br />

Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die<br />

für lange Beförderungen eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel<br />

folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Es wurde keine Zulassung bei einer<br />

anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats<br />

beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt. b) Es wurden von der von dem<br />

betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen<br />

durchgeführt, die ergeben haben, dass die Straßentransportmittel für lange Beförderungen<br />

den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI in Bezug auf<br />

Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen. (2) Die von dem betreffenden<br />

Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den<br />

Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem<br />

Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache<br />

n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise<br />

haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von<br />

höchstens fünf Jahren; sie werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des<br />

Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig. (3) Die<br />

Zulassungsnachweise für Straßentransportmittel für lange Beförderungen werden<br />

22


von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass<br />

sie von den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten insbesondere im Falle der<br />

Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden<br />

können.<br />

Ziffer 18<br />

Zulassung nach Viehverkehrsverordnung:<br />

Ein Transportunternehmer muß gemäß §13 Viehverkehrsverordnung<br />

(ViehVerkV) zugelassen sein.<br />

§ 13 Transportunternehmen: (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,<br />

Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der<br />

arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige<br />

Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen<br />

(Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Ein<br />

Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen<br />

Behörde zugelassen, soweit 1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4<br />

und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die<br />

Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden. Die Zulassung<br />

kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt<br />

werden. / ViehVerkV v. 06.07.2007.<br />

Ziffer 19<br />

Gültigkeitsdauer der Zulassungen:<br />

Die Zulassungen werden durch die zuständige untere<br />

Verwaltungsbehörde (Veterinäramt) für die Dauer von maximal 5<br />

Jahren erteilt. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 10 Abs. 2 bzw.<br />

nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 v. 22. 12.2004.<br />

Artikel 10 (2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassungen gemäß Absatz 1<br />

nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel I. Diese Zulassungen gelten für höchstens<br />

fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange Beförderungen. / VO<br />

(EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Artikel 11 (3) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen nach dem<br />

Muster in Anhang III Kapitel II. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab<br />

dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, einschließlich langer<br />

Beförderungen. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

23


Kapitel VII<br />

Tramsportmittel<br />

Ziffer 20<br />

Anforderungen an das Transportfahrzeug (Typ 1):<br />

1. Diese bestehen inhaltlich zu Pferdetransportmitteln aus 4 Teilen in<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;<br />

a) Allgemeine Vorschriften für Transportmittel - gemäß Anhang I<br />

Kapitel II Abs. 1;<br />

- keine Verletzungs- oder Sicherheitsgefahr für Pferde durch<br />

das Transportmittel<br />

- leicht zu reinigen und zu desinfizieren<br />

- kein Entweichen der Pferde möglich<br />

- Frischluftzufuhr und Luftzirkulation ist gewährleistet<br />

- Boden rutschfest<br />

- Trennwände anpassbar.<br />

Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen: 1.1. Transportmittel,<br />

Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so<br />

instand zu halten und zu verwenden, dass a) Verletzungen und Leiden der Tiere<br />

vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist; b) die Tiere vor<br />

Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d. h.<br />

sie müssen stets überdacht sein; c) sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; d)<br />

die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch<br />

Bewegungen des Transportmittels standhalten können; e) für die beförderte Tierart<br />

eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist; f) die Tiere<br />

zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind; g) die Bodenfläche rutschfest ist; h) die<br />

Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein<br />

Mindestmaß beschränkt wird; i) eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des<br />

Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist. 1.2. Innerhalb des Laderaums<br />

und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine<br />

angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre<br />

natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. 1.3. entfällt<br />

bei <strong>Pferdetransporte</strong>n: 1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der<br />

Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt<br />

werden können. 1.5. ….vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder<br />

gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl<br />

der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen<br />

24


Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden<br />

können. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004 – Anhang I Kapitel II.<br />

Ziffer 21<br />

Zusätzliche Vorschriften für Straßentransporte - gemäß Anhang I<br />

Kapitel II Abs. 2;<br />

- Schild „ Lebende Tiere“<br />

- Angemessene Ver- und Entladevorrichtungen.<br />

Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport: 2.1.<br />

Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und<br />

sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind,<br />

außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine<br />

Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen. 2.2. Straßenfahrzeuge führen<br />

angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.<br />

Ziffer 22<br />

Zusätzliche Anforderungen an das Transportfahrzeug (Typ 2):<br />

1. Allgemeine Vorschriften für Lange Beförderungen – gemäß Anhang<br />

I Kapitel VI;<br />

- Dach muss außen hell und isoliert sein<br />

- Einstreu erforderlich zur Bequemlichkeit und zum<br />

Aufsaugen tierischer Abgänge<br />

- Futtervorrat und ggf. befestigbare Vorrichtungen zum<br />

Füttern sind mitzuführen<br />

- Bewegliche Trennwände mit Zugangsmöglichkeit zu jedem<br />

Pferd im Transportmittel<br />

Dach: 1.1. Die Transportmittel haben ein Dach von heller Farbe und sind<br />

ausreichend isoliert. Boden und Einstreu: 1.2. Die Laderäume sind mit geeigneter<br />

Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit<br />

von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen<br />

Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden<br />

können. Futter: 1.3. Im Transportmittel sind Futtermittel in einer Menge mitzuführen,<br />

die den Fütterungsbedürfnissen der betreffenden Tiere während der Beförderung<br />

gerecht werden. Futtermittel sind vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen<br />

etwa von Staub, Treibstoffen, Abgasen, Urin und Dung zu schützen. 1.4. Sind für die<br />

Fütterung von Tieren besondere Vorrichtungen erforderlich, so sind diese im<br />

25


Transportmittel mitzuführen. 1.5. Werden Fütterungsvorrichtungen im Sinne von<br />

Nummer 1.4 verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie<br />

erforderlichenfalls, um nicht umgestoßen zu werden oder umzufallen, am<br />

Transportmittel befestigt werden können. Befindet sich das Transportmittel in<br />

Bewegung, so sind die Fütterungsvorrichtungen, soweit sie nicht verwendet werden,<br />

getrennt von den Tieren zu lagern. Trennwände: 1.6. Equiden sind in Einzelständen<br />

zu transportieren, ausgenommen Stuten, die ihre Fohlen mitführen. 1.7. Das<br />

Transportmittel muss mit beweglichen Trennwänden ausgestattet sein, damit<br />

separate Laderäume geschaffen werden können, wobei der ungehinderte Zugang<br />

aller Tiere zu Wasser sichergestellt sein muss. 1.8. Trennwände müssen so konzipiert<br />

sein, dass sie positioniert werden können, um die Größe des Laderaums den<br />

besonderen Bedürfnissen sowie der Art, Größe und Anzahl der Tiere anzupassen.<br />

Mindestanforderungen für bestimmte Arten 1.9. Lange Beförderungen von<br />

Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren<br />

Muttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt<br />

sind: — Hausequiden, außer registrierte Equiden, müssen über vier Monate alt sein.<br />

Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig.<br />

2. Besondere Vorschriften für Lange Beförderungen – gemäß Anhang<br />

I Kapitel VI;<br />

Ziffer 23<br />

Wasserversorgung:<br />

Das Gesamtfassungsvermögen der Wasservorratsbehälter jedes<br />

Transportmittels muss 1,5 % seiner Höchstnutzlast betragen.<br />

Pferde dürfen von Hand mit Behältnissen getränkt werden (*)<br />

(*) Für den langen Transport von registrierten Equiden i. S. dieser Verordnung<br />

ist es ausreichend, wenn Tränkvorrichtungen mitgeführt werden, die vor Ort aus dem<br />

Vorratsbehälter befüllbar sind. / <strong>Handbuch</strong>-Tiertransporte Stand: Mai 2011.<br />

Ziffer 24<br />

Belüftung :<br />

a) Das System muss so konzipiert, konstruiert und gewartet sein, dass<br />

zu jedem Zeitpunkt, fahrend oder stehend, für alle Pferde<br />

Temperaturen von 5 bis 30 °C +/- 5°C gewährleistet sind sowie<br />

gleichmäßige Luftzirkulation mit Mindestraten von 60 m³/h/KN.<br />

b) System muss 4 Stunden funktionieren bei Ausfall des Motors.<br />

26


Ziffer 25<br />

Temperaturüberwachungssystem:<br />

Transportmittel für „lange Beförderungen“ müssen mit einem Temperaturüberwachungssystem<br />

mit Warnsystem und Datenschreiber ausgerüstet sein,<br />

was den Anforderungen nach Anhang I, Kapitel VI Ziffer 3 Punkt 3.3. u. 3.4 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht.<br />

Ziffer 26<br />

Navigationssystem:<br />

Pferdetransportmittel mit denen ausschließlich Beförderungen<br />

von „registrierte Equiden“ im Sinne Artikel 2 Buchstabe u)<br />

durchgeführt werden, benötigen kein Navigationssystem! (**)<br />

(**) Artikel 11 Abs. 2 - Anforderungen für die Zulassung von<br />

Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen: Im Sinne von Abs. 1<br />

Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen<br />

von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern,<br />

Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das Navigationssystem<br />

nach Artikel 6 Abs. 9 einsetzen. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

27


Kapitel VIII<br />

Durchführung von Transporten<br />

Ziffer 27<br />

Voraussetzungen:<br />

Ein gewerblicher Pferdetransport darf nur durch den Transporteur<br />

selbst ausgeführt werden, oder an einen anderen Pferdetransportunternehmer<br />

abgegeben, vermittelt, oder mit diesem in Kooperation<br />

erfolgen, wenn beide Transportunternehmer nach Artikel 5 Abs. 1 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hierzu berechtigt sind. Verantwortlich für<br />

die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Transportunternehmer, welcher<br />

den Auftrag annimmt.<br />

Artikel 5 Obligatorische Planung von Tiertransporten: (1) Die Annahme von<br />

Tiertransportaufträgen oder die Vergabe derartiger Aufträge an Subunternehmer ist<br />

nur zulässig, wenn die betreffenden Transportunternehmer gemäß Artikel 10 Absatz<br />

1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />

22.12.2004.<br />

Ziffer 28<br />

Vorbereitung, Planung und Organisation eines Transportes:<br />

Ein Transportunternehmer hat die für den Transport verantwortliche<br />

Person im Sinne Artikel 2 Buchstabe q) der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005; „Organisator“ im Transportpapier gemäß Artikel 4 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu benennen.<br />

Artikel 5 Obligatorische Planung von Tiertransporten: 2) Transportunternehmer<br />

benennen eine für den Transport verantwortliche natürliche Person und<br />

gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer<br />

Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden<br />

können. (3) Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass a) das<br />

Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der<br />

verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen<br />

berücksichtigt werden und dass b) eine natürliche Person dafür<br />

verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung,<br />

Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />

22.12.2004.<br />

28


Ziffer 29<br />

Transportbegleitpapiere und erforderliche Dokumente:<br />

1. Im innerdeutschen Verkehr ist bei <strong>Pferdetransporte</strong>n neben dem<br />

Equidenpass ein Transportbegleitpapier gemäß Artikel 4 Abs. 1 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mitzuführen, was im Einzelnen<br />

Auskunft geben muß zu:<br />

a) Herkunft und Eigentümer zu jedem Pferd,<br />

b) Versandort<br />

c) Tag und Uhrzeit bei Beginn am Transporttag<br />

d) Bestimmungsort<br />

e) geplante Transportdauer<br />

Artikel 4 Transportpapiere: (1) Personen, die Tiere transportieren, sind<br />

verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes<br />

hervorgeht: a) Herkunft und Eigentümer der Tiere; b) Versandort; c) Tag und Uhrzeit<br />

des Beginns der Beförderung; d) vorgesehener Bestimmungsort; e) voraussichtliche<br />

Dauer der geplanten Beförderung.<br />

2. Zusätzlich bei grenzüberschreitenden Transporten sind die<br />

tierseuchenrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen<br />

Einfuhrlandes einzuhalten. In der Regel ist hierfür innerhalb der<br />

EU- Mitgliedsstaaten; - für die permanente als auch für die<br />

temporäre Einfuhr von Pferden die Bestimmungen der Richtlinie<br />

90/426/EWG gemäß Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung<br />

(BmTierSSchV) zu beachten.<br />

3.<br />

Überwiegend wird hierzu durch das zuständige Veterinäramt<br />

das TRACES – Verfahren verwendet!<br />

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der<br />

tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre<br />

Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />

2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 39 S. 321, 226 S. 28), /<br />

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.<br />

April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist.<br />

29


Ziffer 30<br />

Fahrtenbuch:<br />

Das Führen von einem Fahrtenbuch nach Artikel 5 Abs. 4 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005, bei Transporten von „registrierten<br />

Equiden“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Artikel 5 Obligatorische Planung von Tiertransporten4): Für lange<br />

Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von<br />

Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen<br />

Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für<br />

Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II<br />

über das Fahrtenbuch. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Ziffer 31<br />

Definition Equiden:<br />

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unterscheidet zu<br />

Transportvorgängen mit Pferden zwischen „registrierten Equiden“<br />

Artikel 2 Definitionen: u) „registrierte Equiden”: registrierte Equiden im Sinne<br />

der Richtlinie 90/426/EWG (1); / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

2. und „nicht zugerittenen Equiden“.<br />

Artikel 2 Definitionen: y) „nicht zugerittene Equiden”: Equiden, die nicht mit<br />

Hilfe eines Halfters angebunden oder geführt werden können, ohne dass dadurch<br />

vermeidbare Erregung, Schmerzen oder Leiden entstehen; / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />

22.12.2004.<br />

Ziffer 32<br />

Transportfähigkeit:<br />

1. Pferde gelten nach den allgemeinen Richtlinien für Tiere gemäß<br />

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als transportfähig:<br />

30


1. Anhang I, Kapitel II Transportfähigkeit: 1. Tiere dürfen nur transportiert<br />

werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und<br />

wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart<br />

bleiben.<br />

2. Pferde dürfen nach den allgemeinen Richtlinien für Tiere gemäß<br />

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht transportiert<br />

werden wenn diese nicht transportfähig sind.<br />

Anhang I, Kapitel I Transportfähigkeit: 2. Verletzte Tiere und Tiere mit<br />

physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht<br />

transportfähig./ VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

3. Bei Tieren gilt dieses wenn:<br />

f) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne<br />

Hilfe bewegen.<br />

g) Sie haben große offene Wunden oder schwere<br />

Organvorfälle.<br />

4. Ausnahmen:<br />

h) Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der<br />

Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden<br />

verursachen. In Zweifelsfällen ist ein Tierarzt<br />

hinzuziehen.<br />

i) Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum<br />

Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung<br />

oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte<br />

dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den<br />

betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt<br />

bzw. die Tiere nicht misshandelt werden.<br />

j) Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der<br />

Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff<br />

unterzogen wurden, wie z. B. Kastration, wobei die<br />

Wunden vollständig verheilt sein müssen.<br />

31


k) Für den Fall, dass Tiere während des Transports<br />

erkranken oder sich verletzen, werden sie von den<br />

anderen Tieren abgesondert und erhalten so schnell<br />

wie möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt<br />

untersucht, behandelt und unter Vermeidung<br />

unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet<br />

oder getötet.<br />

l) Tieren, die transportiert werden sollen, werden keine<br />

Beruhigungsmittel verabreicht. Es sei denn, dies ist<br />

unbedingt erforderlich um das Wohlbefinden der Tiere<br />

zu gewährleisten und selbst dann nur unter<br />

tierärztlicher Kontrolle.<br />

m) Registrierte Equiden, wenn der Zweck der<br />

Beförderungen darin besteht, für die Geburt bzw. für<br />

die neugeborenen Fohlen zusammen mit den<br />

registrierten Mutterstuten hygienischere und<br />

artgerechtere Bedingungen zu schaffen, wobei die<br />

Tiere in beiden Fällen ständig von einem Betreuer<br />

begleitet sein müssen, der während der Beförderung<br />

ausschließlich für sie zu sorgen hat.<br />

Ziffer 33<br />

Ver- und Entladen:<br />

1. Das Gefälle bzw. Steigung der Rampe beim Be- oder Entladen von<br />

Pferden darf maximal 36,4 % nicht übersteigen.<br />

Anhang I, Kapitel III Transportfähigkeit: 1.4. a) Das Gefälle der Rampenanlagen<br />

beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 20° oder 36,4 % bei Schweinen, Kälbern und<br />

Pferden und höchstens 26° 34' oder 50 % bei Schafen und Rindern, ausgenommen<br />

Kälber. Beträgt das Gefälle der Rampenanlagen mehr als 10° oder 17,6 %, so sind sie<br />

mit einer Vorrichtung, wie z. B. Querlatten, zu versehen, die es den Tieren ermöglicht,<br />

risikofrei und ohne Mühen hinauf- oder hinabzusteigen. / VO (EG) Nr. 1/2005. V.<br />

22.12.2004.<br />

2. Im Umgang mit Pferden gelten die allgemeinen Richtlinien der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Im Einzelnen ist es verboten:<br />

- Tiere zu schlagen,<br />

32


- auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben,<br />

der für die Tiere unnötige Schmerzen oder Leiden<br />

verursacht,<br />

- Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt<br />

sind, hoch zu winden,<br />

- Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell<br />

hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass<br />

ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,<br />

- Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu<br />

verwenden,<br />

- Tiere, die durch einen Bereich getrieben oder geführt<br />

werden, in denen mit anderen Tieren umgegangen wird,<br />

vorsätzlich zu behindern.<br />

Ziffer 34<br />

Raumbedarf:<br />

1. Das Raumangebot muß mindestens die Anforderungen gemäß<br />

Anhang I, Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen.<br />

Anhang I, Kapitel III Transportfähigkeit: 2. Während des Transports - 2.1. Das<br />

Raumangebot entspricht zumindest den in Kapitel VII für die jeweilige Tierart und<br />

das jeweilige Transportmittel festgelegten Werten. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />

22.12.2004.<br />

2. Bei Straßentransporten von Pferden ist erforderlich für:<br />

n) Ausgewachsene Pferde 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m)<br />

o) Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis<br />

48 Stunden) 1,2 m2 (0,6 × 2 m)<br />

p) Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von<br />

mehr als 48 Stunden) 2,4 m2 (1,2 × 2 m)<br />

q) Ponys (weniger als 144 cm) 1 m2 (0,6 × 1,8 m)<br />

r) Fohlen (0-6 Monate) 1,4 m2 (1 × 1,4 m)<br />

Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen<br />

haben. Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der<br />

33


Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den<br />

Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer<br />

Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen<br />

Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und<br />

bei Fohlen möglich.<br />

3. Pferde sind in Einzelständern zu transportieren, ausgenommen<br />

Stuten, die ihre Fohlen mitführen.<br />

4. Pferde dürfen nicht mehrstöckig transportiert werden, und es ist<br />

eine Mindesthöhe von 75 cm ab Wiederrist bis zur Decke<br />

einzuhalten.<br />

Anhang I, Kapitel III Ziffer 2.3: Equiden dürfen nicht in Multideck-Fahrzeugen<br />

befördert werden, es sei denn, die Tiere werden auf das unterste Deck verladen und<br />

die oberen Decks bleiben unbelegt. Die Mindesthöhe jedes Laderaums muss<br />

mindestens 75 cm über der höchsten Stelle des Widerrists des größten Tieres liegen.<br />

/ VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

5. Es dürfen nicht mehr als 4 „nicht zugerittene Equiden“ freilaufend<br />

in einer Box transportiert werden. Es ist hierzu das Raumangebot<br />

entsprechend zu beachten.<br />

Anhang I, Kapitel II Ziffer 2.4: Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht in<br />

Gruppen von mehr als vier Tieren befördert werden. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />

22.12.2004.<br />

6. Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht national über 12 bzw.<br />

grenzüberschreitend nicht über 8 Stunden transportiert werden.<br />

Anhang I, Kapitel VI Ziffer 1.9: Lange Beförderungen von Hausequiden,<br />

Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren<br />

begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Bei nicht<br />

zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig. / VO (EG) 172005 v.<br />

22.12.2004.<br />

34


Ziffer 35<br />

Füttern und Tränken:<br />

1. Pferde, welche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als<br />

„registrierte Equiden“ gelten, sind unter Berücksichtigung<br />

etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu transportieren.<br />

Anhang I, Kapitel V Ziffer 2.3: Andere als unter den Nummern 2.1 und 2.2<br />

genannte Arten sind nach Maßgabe der schriftlichen Fütterungs- und Tränkanweisungen<br />

und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu<br />

transportieren. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

2. Für, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 „nicht zugerittene<br />

Equiden“ gelten die Bestimmungen nach Anhang I, Kapitel V Ziffer,<br />

1, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />

Anhang I, Kapitel V ZEITABSTÄNDE FÜR DAS FÜTTERN UND TRÄNKEN SOWIE<br />

BEFÖRDERUNGSDAUER UND RUHEZEITEN: 1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe,<br />

Hausziegen und Hausschweine 1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für<br />

die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern,<br />

Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports. 1.2.<br />

Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht<br />

mehr als acht Stunden betragen. 1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale<br />

Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen<br />

des Kapitels VI erfüllt sind. 1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie<br />

Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3<br />

genannten Fahrzeugs die Folgenden: a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch<br />

nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte<br />

Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende,<br />

mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und<br />

nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung<br />

für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden. b) Schweine können für eine maximale<br />

Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die<br />

ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. c) Hausequiden<br />

können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen<br />

die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. d) Alle anderen<br />

unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14<br />

Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten,<br />

insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach<br />

dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.<br />

1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert<br />

und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. 1.6.<br />

35


Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />

so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit<br />

Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4<br />

erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer. 1.7. a)<br />

Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />

so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die<br />

Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauerund<br />

Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt. b) Beim Transport auf dem Seeweg im<br />

direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit<br />

Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach<br />

Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von<br />

zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See<br />

entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4. 1.8. Die<br />

Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf —<br />

insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes — im Interesse<br />

der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. 1.9. Unbeschadet der Nummern 1.3<br />

bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare<br />

Beförderungshöchstdauer von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren<br />

vorsehen, wenn Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet<br />

liegen. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Ziffer 36<br />

Transportdauer:<br />

1. Für, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 „nicht zugerittene<br />

Equiden“ gelten die Bestimmungen nach Anhang I, Kapitel V, Ziffer<br />

1, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />

Anhang I, Kapitel V ZEITABSTÄNDE FÜR DAS FÜTTERN UND TRÄNKEN SOWIE<br />

BEFÖRDERUNGSDAUER UND RUHEZEITEN: 1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe,<br />

Hausziegen und Hausschweine 1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für<br />

die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern,<br />

Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports. 1.2.<br />

Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht<br />

mehr als acht Stunden betragen. 1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale<br />

Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen<br />

des Kapitels VI erfüllt sind. 1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie<br />

Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3<br />

genannten Fahrzeugs die Folgenden: a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch<br />

nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte<br />

Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende,<br />

mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und<br />

nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung<br />

für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden. b) Schweine können für eine maximale<br />

36


Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die<br />

ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. c) Hausequiden<br />

können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen<br />

die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. d) Alle anderen<br />

unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14<br />

Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten,<br />

insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach<br />

dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.<br />

1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert<br />

und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. 1.6.<br />

Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />

so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit<br />

Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4<br />

erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer. 1.7. a)<br />

Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />

so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die<br />

Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauerund<br />

Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt. b) Beim Transport auf dem Seeweg im<br />

direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit<br />

Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach<br />

Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von<br />

zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See<br />

entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4. 1.8. Die<br />

Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf —<br />

insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes — im Interesse<br />

der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. 1.9. Unbeschadet der Nummern 1.3<br />

bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer<br />

von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren vorsehen, wenn<br />

Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen. / VO (EG) Nr.<br />

1/2005 v. 22.12.2004.<br />

2. Pferde, welche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als<br />

„registrierte Equiden“ gelten, dürfen unter Beachtung der gültigen<br />

Sozialvorschriften zu der Lenk- und Ruhezeitverordnung je nach<br />

Fahrerbesatz eine Beförderung im Sinne nach Artikel 2 Buchstabe<br />

j) „Beförderung“ nicht übersteigen.<br />

Erwägungsgründe: (19) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20.<br />

Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im<br />

Straßenverkehr (2) sind Höchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer von<br />

Straßenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich, entsprechend auch<br />

Tierbeförderungen zu regeln. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates<br />

vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (3) müssen<br />

37


Aufzeichnungsgeräte installiert und verwendet werden, um sicherzustellen, dass die<br />

Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Es ist angezeigt, dass<br />

diese Aufzeichnungen zugänglich gemacht und überprüft werden, um<br />

Fahrtzeitbegrenzungen im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung durchsetzen zu<br />

können. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

3. Je nach Fahrereinsatz ist eine zulässige Höchsttransportdauer für,<br />

im Sinne der Verordnung Artikel 2 Buchstabe u) (EG) 1/2005<br />

geltende „registrierten Equiden“, unter Beachtung den<br />

Bestimmungen nach Artikel 2 Buchstabe j) „Beförderung“, eine<br />

ununterbrochene Transportdauer bis zu 24 Stunden erlaubt.<br />

Artikel 2 Definitionen: 1. j) „Beförderung”: der gesamte Transportvorgang vom<br />

Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und<br />

Verladens an Zwischenstationen; 2. u) „registrierte Equiden”: registrierte Equiden im<br />

Sinne der Richtlinie 90/426/EWG. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Ziffer 37<br />

Notfallplan:<br />

1. Der Notfallplan beschreibt Verfahren, welche in dringenden Fällen<br />

(Notfällen) bei „langen Beförderungen“ selbst unter größter<br />

Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar waren und zum Schutz und der<br />

Abwehr von Gefahren und unnötigem Leid auf dem Transport zum<br />

Tragen kommen. Im Einzelnen umfasst diese Maßnahmen:<br />

a) Erkrankung während des Transportes,<br />

b) Ausfall- bzw. Ersatz- von Transportmitteln<br />

c) Verhaltensmaßnahmen bei Stau-, Witterungs- oder<br />

unfallbedingten Transportverzögerungen.<br />

2. Der Notfallplan ist im Fahrzeug mitzuführen und sollte neben<br />

Verhaltensregeln auch Telefonnummern und Adressen enthalten,<br />

wo nötigenfalls Hilfe eingeholt werden kann.<br />

38


Kapitel IX<br />

Pflichten nach Viehverkehrsverordnung:<br />

Ziffer 38<br />

Reinigung und Desinfektion:<br />

1. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dürfen von Unternehmern<br />

nur Transportmittel eingesetzt werden, die nach VO Anhang I,<br />

Kapittel II Ziffer 1 Buchstabe c; leicht zu reinigen und zu<br />

desinfizieren sind.<br />

Anhang I Kapitel II, 1. Vorschriften für Transportmittel imAllgemeinen: 1.1<br />

Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstung sind so konstruiert und<br />

gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden,dass – c) sie leicht zu reinigen<br />

und zu dezinfizieren sind. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

2. Fahrer tragen dafür Sorge; - Das Transportmittel zu reinigen und<br />

zu desinfizeren,<br />

a) vor jedem Transportbeginn,<br />

b) während einer „langen Beförderung“ spätestens 29 Stunden<br />

nach Transportbeginn,<br />

c) am Ende jeden Transportes.<br />

Reinigung und Desinfektion § 17 Transportmittel: (1) Viehtransportfahrzeuge<br />

sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und<br />

Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29<br />

Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht<br />

für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur<br />

Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird.<br />

Ziffer 39<br />

Sorgfaltspflicht:<br />

§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste: Der für die Reinigung und<br />

Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung,<br />

anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder<br />

beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass<br />

Tierseuchenerreger abgetötet werden. / ViehVerkV v. 06.07.2007.<br />

39


Kapitel X<br />

Anforderungen an das Fahrpersonal<br />

Ziffer 40<br />

Bestimmungen:<br />

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) gilt als Fahrer;- jede Person die das<br />

Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem<br />

Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – ggf. lenken<br />

zu können.<br />

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Des Eurpäischen Palarments und Rates vom<br />

15.März 2006:- Zur Hamonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr<br />

und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Nr. 2135/98 des Rates sowie<br />

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates.<br />

Ziffer 41<br />

Fachliche Qualifikation:<br />

1. Eine Ausbildung zum <strong>Pferdetransporte</strong>ur gibt es nicht. Somit<br />

beschränkt sich die fachliche Eignung auf die Anforderungen<br />

gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, nach<br />

Anhang IV.<br />

2. Ob die Anforderungen zum Berufskraftfahrer nach dem<br />

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erforderlich<br />

sind, ist abhängig davon, ob der Fahrer ein Fahrzeug- oder<br />

Fahrzeuggespann mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t<br />

lenkt.<br />

Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die<br />

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge<br />

für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie<br />

zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in<br />

deutsches Recht. Die BKrFQV beruht auf § 8 des Gesetzes. Sie regelt die<br />

Einzelheiten der Durchführung des Gesetzes, insbesondere über • die Zulassung<br />

zum Erwerb der Grundqualifikation sowie Inhalt und Dauer der Prüfung für den<br />

Erwerb der Grundqualifikation, • den Erwerb der sog. beschleunigten<br />

Grundqualifikation sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, • die Inhalte<br />

40


der Weiterbildung, • die Nachweise über die Grundqualifikation und die<br />

Eintragung der vorgeschriebenen Weiterbildung im Führerschein, • die<br />

Anerkennung von Ausbildungsstätten und anderes mehr. Es gilt demnach für<br />

alle Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr<br />

zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen<br />

durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D<br />

oder DE erforderlich ist.<br />

Ziffer 42<br />

Berufskraftfahrerqualifikation:<br />

1. Gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ist jeder<br />

Fahrer, welcher gewerblich ein Kraftfahrzeug- oder Fahrzeuggespann<br />

mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht lenkt, ab<br />

den 01.09.2014 verpflichtet, die „Grundqualifikation zum<br />

Berufskraftfahrer“ zu besitzen. Dieser Nachweis ist mit Eintragung<br />

der Schlüsselnummer „95“ im Führerschein erfüllt.<br />

Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und<br />

Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder<br />

Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des<br />

Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie<br />

76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in deutsches Recht. / BKrFQG v.<br />

14.08.2006.<br />

2. Danach müssen: Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen<br />

Güterkraftverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E,<br />

C, CE nach dem 9. September 2009 erteilt wurde, über eine<br />

Grundqualifikation als Berufskraftfahrer nach § 4 des Gesetzes<br />

verfügen.<br />

Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10.<br />

September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10.<br />

September 2009 erworben hat, sog. „Besitzständler“, ist vom<br />

Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen<br />

Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, befreit.<br />

41


Ziffer 43<br />

Selbstfahrende Unternehmer:<br />

Auch Unternehmer, die ihr eigenes Kraftfahrzeug zu gewerblichen<br />

Zwecken lenken, unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und den<br />

Vorschriften der Lenk- und Ruhezeitverordnung. Hier gelten die<br />

gleichen Anforderungen und Pflichten wie für Fahrer.<br />

Ziffer 44<br />

Sozialvorschriften:<br />

Fahrzeuge, die über ein zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 2,8<br />

t verfügen, unterliegen nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.<br />

Fahrzeuge, die mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und<br />

nicht mehr als 3,5 t Gesamtgewicht verfügen, müssen Lenk- und<br />

Ruhezeiten nach Maßgabe der Fahrpersonalverordnung (FPersV)<br />

einhalten. Ein Kontrollgerät muss nicht eingebaut sein, ein<br />

vorhandenes Kontrollgerät muss jedoch bei einer aufzeichnungspflichtigen<br />

Fahrt betrieben werden.<br />

Ziffer 45<br />

Lenk- und Ruhezeiten:<br />

Es gelten die Bestimmungen - VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES<br />

EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 - zur<br />

Fahrpersonalverordnung.<br />

Lenk- und Ruhezeiten sind in der FPersV und durch Gemeinschaftsrecht in der<br />

VO (EG) Nr. 561/2006 geregelt. Die VO (EG) Nr. 561/2006 gilt in allen Mitgliedstaaten<br />

unmittelbar. Sie betrifft Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr,<br />

die Kraftfahrzeuge lenken, die · zur Güterbeförderung geeignet sind und deren<br />

zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt<br />

oder · der Personenbeförderung dienen und die für die Beförderung von mehr als<br />

neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und<br />

zu diesem Zweck bestimmt sind. Die FPersV regelt darüber hinaus Lenk- und<br />

Ruhezeiten für Fahrten mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung geeignet sind und<br />

deren zulässige Höchstmasse 2,8 t übersteigt. Ausnahmeregelungen sind in Art. 3 VO<br />

(EG) Nr. 561/2006 (Abschnitt 2) sowie § 1 Abs. 2 FPersV (Abschnitt 5.3) und § 18<br />

FPersV (Abschnitt 6) beschrieben. Neben den Lenk- und Ruhezeiten sind die<br />

Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.<br />

42


a) Lenkzeit täglich 9 Stunden.<br />

(2x wöchentlich max. 10 Stunden)<br />

Tageslenkzeit (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006): Die Tageslenkzeit ist die<br />

Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer<br />

wöchentlichen Ruhezeit. Bei Aufteilung der täglichen Ruhezeiten gehören zur<br />

Tageslenkzeit auch die Lenkzeiten, die zwischen den einzelnen Ruhezeitabschnitten<br />

liegen. Die höchstzulässige Tageslenkzeit beträgt: · 9 Stunden · Zweimal pro Woche<br />

kann sie auf 10 Stunden verlängert werden. Sofern keine ausreichende<br />

Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit eingelegt wird, wird die Lenkzeit nicht<br />

unterbrochen.<br />

b) Lenkzeit max. wöchentlich 56 Stunden<br />

Wochenlenkzeit (Art. 6 Abs. 2 VO (EG)Nr. 561/2006): Die wöchentliche Lenkzeit<br />

beträgt max. 56 Stunden. Darüber hinaus ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu<br />

beachten (vgl. § 21a Abs. 4 ArbZG). Als Woche gilt die Kalenderwoche, d. h. der<br />

Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.<br />

c) Doppelwoche max. 90 Stunden<br />

Lenkzeit in der Doppelwoche (Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006): Die Lenkzeit<br />

in aufeinanderfolgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Zur<br />

Berechnung der zulässigen Gesamtlenkzeit sind jeweils zwei aufeinanderfolgende<br />

Kalenderwochen zu betrachten (z. B. erste und zweite Woche, zweite und dritte<br />

Woche). Als Woche gilt die Kalenderwoche, d. h. der Zeitraum von Montag 0:00 Uhr<br />

bis Sonntag 24:00 Uhr.<br />

Ziffer 46<br />

Regelung der Ruhepausen:<br />

Ruhezeiten (Art. 4 Buchst. f, g, h, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006): Ruhezeit ist der<br />

Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Die regelmäßige<br />

tägliche Ruhezeit kann auch auf einer Fähre oder im Zug genommen werden, wenn<br />

ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht. Im Fahrzeug ist eine Ruhezeit<br />

möglich, wenn dieses steht und über eine Schlafkabine verfügt.<br />

43


Ziffer 47<br />

Lenkzeitunterbrechung:<br />

Nach 4 ½ Stunden mindestens 1x 45 Minuten- oder aufteilbar<br />

innerhalb der 4 ½ Stundenschicht in zwei Unterbrechungen: 1x 15<br />

Minuten (1. Abschnitt) und 1x 30 Minuten (2. Abschnitt).<br />

Fahrtunterbrechung (Art. 4 Buchst. b und Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006):<br />

Zeitraum, in dem keine Fahrtätigkeiten und keine anderen Arbeiten ausgeübt<br />

werden und der vom Fahrer ausschließlich zur Erholung genutzt wird. ·<br />

Durchgehende Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit<br />

von 4 ½ Stunden. Aufteilung in zwei Abschnitte von erst 15 Minuten gefolgt von<br />

weiteren 30 Minuten innerhalb bzw. im unmittelbaren Anschluss der 4 ½ Stunden<br />

möglich. Für die Fahrtunterbrechung kann auch die Zeit auf dem Beifahrersitz<br />

genutzt werden. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten<br />

(zusammenhängend oder in zwei Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung<br />

relevanter Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer<br />

nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45- minütiger Unterbrechung ein neuer<br />

Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden beginnt. Eine ordnungsgemäße<br />

Fahrtunterbrechung erfüllt auch die Anforderungen an eine Pause nach dem<br />

Arbeitszeitgesetz.<br />

Ziffer 48<br />

Tagesruhezeit:<br />

11 Stunden, oder mit Verkürzung zwischen wöchentlichen Ruhezeiten<br />

auf 9 Stunden, oder 12 Stunden bei Aufteilung in zwei Abschnitte von<br />

mindestens 3 Stunden (1. Abschnitt) und mindestens 9 Stunden (2.<br />

Abschnitt) jeweils innerhalb 24 Stunden, nach einer Ruhezeit.<br />

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch auf einer Fähre oder im Zug<br />

genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht. Im<br />

Fahrzeug ist eine Ruhezeit möglich, wenn dieses steht und über eine Schlafkabine<br />

verfügt. · Regelmäßige tägliche Ruhezeit: 11 Stunden oder zuerst 3 Stunden gefolgt<br />

von weiteren 9 Stunden. · Reduzierte tägliche Ruhezeit: mind. 9 Stunden und weniger<br />

als 11 Stunden. Innerhalb von 24 Stunden nach der letzten Ruhezeit muss eine neue<br />

Ruhezeit eingelegt werden.<br />

44


Ziffer 49<br />

Tagesruhezeit bei Mehrfahrerbetrieb:<br />

Bei zwei Fahrer, oder mehr: 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach<br />

einer Ruhezeit.<br />

Mehrfahrerbetrieb (Art. 8 Abs. 5 und 8 VO (EG) Nr. 561/2006):<br />

Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der Lenkdauer zwischen zwei<br />

aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer<br />

wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken<br />

eingesetzt sind. Nur während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die<br />

Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer nicht erforderlich. Jeder<br />

Fahrer muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden während jedes<br />

Zeitraumes von 30 Stunden einlegen. Da Ruhezeiten nicht in fahrenden Fahrzeugen<br />

genommen werden dürfen, müssen zwei Fahrer die tägliche Ruhezeit gleichzeitig<br />

nehmen, wobei eine etwaige im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden<br />

darf.<br />

Ziffer 50<br />

Sonderregelungen zur Tagesruhezeit:<br />

Fähre/Zugfahrt (Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006): Die regelmäßige tägliche<br />

Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kann auch auf einer Fähre oder im Zug<br />

genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht.<br />

Sie darf höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten (z.B. an/von Bord des<br />

Fährschiffes fahren oder Ver-/Entladung bei Nutzung der Eisenbahn) unterbrochen<br />

werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten darf insgesamt eine Stunde nicht<br />

überschreiten. Dabei ist das digitale Kontrollgerät auf „Fährüberfahrt/ Zugfahrt“ zu<br />

stellen. In keinem Fall darf diese Zeit zu einer Reduzierung einer regelmäßigen<br />

täglichen Ruhezeit führen. Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen<br />

genommen (3 Stunden + 9 Stunden), gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens<br />

zwei) für den gesamten Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der<br />

täglichen Ruhezeit. Die Regelung gilt nicht für die reduzierte tägliche Ruhezeit oder<br />

die regelmäßige oder reduzierte wöchentliche Ruhezeit.<br />

Ziffer 51<br />

Wöchentliche Ruhezeit:<br />

a) Eine ununterbrochene Freizeit von 45 Stunden.<br />

45


Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit: 45 Stunden.<br />

b) Reduzierte wöchendliche Ruhe zeit von 24 Stunden.<br />

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit: mind. 24 Stunden und weniger als 45<br />

Stunden. Die Verkürzung muss zusammenhängend spätestens vor Ablauf der dritten<br />

auf die Verkürzung folgenden Woche nachgeholt und an eine Ruhezeit, die mind. 9<br />

Stunden beträgt, angehängt werden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten<br />

dürfen nur drei reduzierte tägliche Ruhezeiten genommen werden. Nach spätestens<br />

sechs 24-Stunden-Zeiträumen ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Nach jeder<br />

ausreichenden wöchentlichen Ruhezeit beginnt ein neuer, für die Bemessung der<br />

wöchentlichen Ruhezeit maßgeblicher Zeitraum. Eine wöchentliche Ruhezeit darf in<br />

die folgende Woche „hineinragen", d. h. am Sonntag vor 24:00 Uhr beginnen und am<br />

Montag nach 0:00 Uhr enden. In diesem Fall bleibt es dem Fahrer und/oder dem<br />

Disponenten überlassen, die betreffende wöchentliche Ruhezeit in vollem Umfang<br />

entweder der ersten oder der zweiten Woche zuzuordnen. Eine Zuordnung zu beiden<br />

Wochen ist nicht zulässig. Es ist rechtlich nicht zulässig, die regelmäßige<br />

wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen.<br />

Ziffer 52<br />

Arbeitszeitbestimmungen:<br />

Neben der Lenk- und Ruhezeiten ist die Arbeitszeit zu beachten. Hier<br />

gilt:<br />

Lenkzeit + andere Arbeiten = Arbeitszeit.<br />

Lenkzeiten/andere Arbeiten (Art. 4 VO (EG) Nr. 561/2006): Als Lenkzeit gelten<br />

alle Zeiten, die mit der Fahrtätigkeit im Zusammenhang stehen und<br />

dementsprechend vom Kontrollgerät als Lenkzeit registriert werden. Dazu rechnen<br />

auch Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergängen oder bei Staus. Dagegen gelten reine<br />

Wartezeiten (z. B. bei der Grenzabfertigung oder beim Be- und Entladen) nicht als<br />

Lenkzeit sondern als andere Arbeiten, sofern die Dauer der Wartezeit nicht von<br />

vornherein bekannt ist. Diese Wartezeiten gelten nicht als Fahrtunterbrechung oder<br />

Ruhezeiten, da dem Fahrer die Zeit nicht zur freien Verfügung steht. Be- und<br />

Entladetätigkeiten des Fahrers gelten als andere Arbeiten.<br />

a) Tägliche Arbeitszeit 8 bis max. 10 Stunden.<br />

b) Wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden.<br />

46


Ziffer 53<br />

Ausnahmen:<br />

1. Fahrten zu privaten Zwecken:<br />

Nichtgewerbliche Fahrten (Fahrten für private Zwecke) (Art. 3 Buchst. h VO (EG)<br />

Nr. 561/2006) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t,<br />

die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Ein Fahrzeugeinsatz<br />

erfolgt nichtgewerblich, wenn keine Absicht der Gewinnerzielung besteht. Fahrten,<br />

die im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit gewerblichen<br />

Güterbeförderungen durchgeführt werden, erfüllen in der Regel die Voraussetzungen<br />

nicht. Nutzen Fahrer ihr dienstliches Fahrzeug (nicht mehr als 7,5 t zHM), um damit<br />

nach Hause zu fahren, findet die Ausnahmeregelung Anwendung, soweit es sich um<br />

eine Fahrt innerhalb des Wohnortes des Fahrers oder zwischen dem Wohnort des<br />

Fahrers und der Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt, der der Fahrer<br />

normalerweise zugeordnet ist. Beispiele, in denen die Ausnahme greift: Der private<br />

Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen<br />

Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o.ä.). Transporte von<br />

gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinnützigen<br />

Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.<br />

2. An- oder Abreise zum Fahrzeug:<br />

Der tägliche Weg von zu Hause zur Betriebsstätte des Arbeitgebers<br />

(Arbeitsplatz) gilt nicht als Lenkzeit. Er ist Bestandteil der Ruhezeit. Sofern das<br />

Fahrzeug nicht am Arbeitsplatz übernommen oder abgeliefert wird, gilt die Reisezeit<br />

zum Fahrzeug bzw. die Reisezeit nach Hause grundsätzlich als „Bereitschaftszeit“<br />

oder „andere Arbeit“. Die Regelung des Art. 9 Abs.1 für Fähr- und Zugfahrten findet<br />

Anwendung, so dass Fahrten im Zug oder auf einem Schiff als Ruhezeit gelten, wenn<br />

eine Schlafkabine bzw. ein Liegeplatz zur Verfügung stehen und die Zeit frei genutzt<br />

werden kann.<br />

3. Unterbrechung der Ruhezeit auf Anweisung:<br />

Unterbrechung der Ruhezeit/ Fahrtunterbrechung auf Anordnung einer<br />

Behörde oder eines Bediensteten eines Terminals: Jede Unterbrechung einer<br />

Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit stellt einen Verstoß dar<br />

(Ausnahme: Art. 9 Abs. 1). An einem Terminal oder Parkplatz kann jedoch eine<br />

unerwartete Situation oder ein Notfall eintreten, in dem ein Fahrzeug bewegt<br />

werden muss. In solchen Situationen (z.B. Ermöglichung der Zufahrt durch<br />

47


Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) oder nach Aufforderung durch eine Behörde, darf<br />

der Fahrer das Fahrzeug für den zur Behebung der Situation notwendigen Zeitraum<br />

(wenige Sekunden/ Minuten) bewegen. An einem Terminal darf das Fahrzeug nur auf<br />

Aufforderung bewegt werden, wenn hierfür kein Personal vorgehalten wird und das<br />

Bewegen aufgrund außergewöhnlicher Umstände unerlässlich ist. Eine derartige<br />

Unterbrechung der Ruhepause oder Ruhezeit eines Fahrers ist von diesem<br />

handschriftlich festzuhalten und, soweit möglich, von der zuständigen Behörde oder<br />

dem Bediensteten des Terminals, der dem Fahrer die Anweisung erteilt hat, das<br />

Fahrzeug zu bewegen, zu bestätigen. In diesen Fällen wird die Zuwiderhandlung nicht<br />

geahndet.<br />

4. Außergewöhnliche Umstände:<br />

Außergewöhnliche Umstände (Art. 12 VO (EG) Nr. 561/2006): Ist es dem Fahrer<br />

auf Grund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich rechtzeitig einen geeigneten<br />

Halteplatz zu erreichen, so darf er, sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht<br />

gefährdet wird, von den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten abweichen, soweit dies<br />

zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung<br />

erforderlich ist. Art und Grund der Abweichung hat der Fahrer spätestens bei<br />

Erreichen des geeigneten Halteplatzes schriftlich auf dem Schaublatt, einem<br />

Ausdruck oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. Art. 12 erlaubt es einem Fahrer nicht,<br />

von den Bestimmungen der VO aus Gründen abzuweichen, die bereits vor<br />

Fahrtantritt bekannt waren, wie regelmäßig auftretende Verkehrsstaus,<br />

vorhersehbare Wetterbedingungen und bekanntermaßen überfüllte Parkplätze/<br />

Rasthöfe. Die Situationen müssen vom Willen des Fahrers unabhängig, anscheinend<br />

unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sein.<br />

Ziffer 54<br />

Befähigungsnachweis:<br />

1. Fahrer müssen nach Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Abs. 2<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen.<br />

Schulung und Befähigungsnachweis: (2) Der Befähigungsnachweis für Fahrer<br />

und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5<br />

Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel<br />

befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in der/den<br />

Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn<br />

der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein<br />

wird. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige<br />

Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß<br />

48


Anhang III Kapitel III aus. Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf<br />

bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden. / Artikel 17, VO (EG) Nr.<br />

1/2005 v. 22.12.2004.<br />

Der Befähigungsnachweis müss für Pferde bzw. Equiden<br />

ausgestellt sein.<br />

49


Kapitel XI<br />

Pflichten des Unternehmers:<br />

Ziffer 55<br />

Allgemeine Pflichten:<br />

1. Die Allgemeinen Pflichten für Unternehmer ergeben sich im Einzelnen<br />

aus den Bestimmungen, Gesetzen und Verordnungen zu:<br />

a) Gewerberechtliche Aspekte – (siehe Ziffer 4)<br />

b) nach dem Güterkraftverkehrsgesetz – (siehe Ziffern 5 u. 6)<br />

c) Anforderungen gemäß Arbeitsschutzgesetz,<br />

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die<br />

erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der<br />

Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit<br />

beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und<br />

erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine<br />

Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.<br />

/ ArbSchG Stand: 19.10.2013.<br />

d) den Bedingungen der Sozialversicherungsplichten gemäß §28 –<br />

Meldepflicht (SGB)<br />

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die<br />

Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)<br />

SGB 4 Ausfertigungsdatum: 23.12.1976 Vollzitat: "Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch<br />

– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das<br />

zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2014.<br />

e) die Einhaltung gemäß Straßenverkehrsgesetz.<br />

Verkehrsvorschriften § 1 Zulassung: (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die<br />

auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der<br />

zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die<br />

50


Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei<br />

Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG Typgenehmigung<br />

durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.<br />

Ziffer 56<br />

Verkehrs-Haftungs-Versicherung:<br />

Wer gewerbsmäßig Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t<br />

Gesamtgewicht durchführt ist verpflichtet eine ausreichende<br />

Haftpflichtversicherung abzuschliesen.<br />

§ 7a Haftpflichtversicherung: (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine<br />

Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche<br />

Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des<br />

Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Beund<br />

Entladeort im Inland liegt, versichert. (2) Die Mindestversicherungssumme<br />

beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer<br />

Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der<br />

Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.<br />

(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden: 1.<br />

Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten<br />

vorsätzlich begangen wurden, 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch<br />

Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,<br />

innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von<br />

hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten<br />

Macht verursacht werden, 3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung<br />

von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren,<br />

Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben. (4) Der<br />

Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über<br />

eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht,<br />

mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der<br />

Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung<br />

aushändigen. / GüKG v. 22.06.1998.<br />

Ziffer 57<br />

Besondere Zulassung als Pferdetransportunternehmer:<br />

1. Erforderliche ist eine Zulassung nach §13 Viehverkehrsverordnung<br />

(ViehVerkV) als Transportunternehmer.<br />

§ 13 Transportunternehmen: (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,<br />

Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der<br />

arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige<br />

51


Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen<br />

(Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. /<br />

ViehVerkV v. 06.07.2007.<br />

2. Erforderlich ist eine Zulassung als Transportunternehmer nach<br />

Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />

(siehe Ziffern 15,16 u. 17)<br />

Ziffer 58<br />

Besondere Pflichten:<br />

Ein Transportunternehmer darf nur Transportmittel einsetzen welche<br />

für den eingesetzten Zweck:<br />

a) Bauarttechnisch geeignet ist,<br />

b) Sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden,<br />

c) für den eingesetzten Zweck alle erforderlichen Zulassungen<br />

und Genehmigungen vorliegen, sowie<br />

Artikel 6 Transportunternehmer: (3) Die Transportunternehmer<br />

befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen<br />

Vorschriften. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

d) Personal einsetzt, das in einem bestehenden<br />

Arbeitsverhältnis ist, über die erforderliche fachliche<br />

Sachkenntnis verfügt und<br />

Artikel 6 Transportunternehmer: (4) Transportunternehmer vertrauen den<br />

Umgang mit den Tieren Personen an, die zu den einschlägigen Regelungen der<br />

Anhänge I und II geschult wurden. (5) Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden,<br />

Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden,<br />

dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen<br />

Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 verfügen; auch Personen, die als<br />

Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der<br />

Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der<br />

Tierbeförderung vorgelegt. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />

e) Im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis ist.<br />

52


Ziffer 59<br />

Informationspflicht:<br />

Nach der Dienstleistungs-Informatinspflichtverordnung (DL-InfoV) sind<br />

Transportunternehmer verpflichtet, vor Erbringung der Leistung den<br />

Kunden auf die AGB hinzuweisen, sowie vor Abschluss eines<br />

schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag<br />

geschlossen wird, vor Erbringung der Transportleistung in klarer und<br />

verständlicher Form auf den Preis hinzuweisen.<br />

Mit der am 17. Mai 2010 in Kraft getretenen Dienstleistungs–<br />

Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) setzt der Gesetzgeber die Vorgaben<br />

der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) um. Die<br />

Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers<br />

gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor.<br />

Ziffer 60<br />

Preisangabeverordnung:<br />

Bei Preisangeboten ist grundsätzlich die Preisabgabeordnung (PAngV)<br />

zu beachten. Wichtige Merkmale der PAngV sind u.a. „Die Abgabe<br />

eines Endpreises inkl. Steuer etc.“. Der Transportunternehmer, hat ein<br />

Preisverzeichnis mit Preisen für seine wesendlichen Leistungen oder<br />

Verrechnungssätze aufzustellen.<br />

§ 5 Leistungen: (1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den<br />

Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen<br />

Verrechnungssätzen aufzustellen. / PAngV Stand: 18.10.2002.<br />

1. Es besteht:<br />

Ziffer 61<br />

Aufbewahrungspflicht:<br />

a) Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten für 1 Jahr für<br />

Aufzeichnungen des analogen Kontrollgerätes und sonstiger<br />

Unterlagen.<br />

53


Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten für Aufzeichnungen des analogen<br />

Kontrollgerätes und sonstiger Unterlagen (Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 1<br />

Abs. 6 FPersV, § 2a FPersV, § 20 Abs. 3 FPersV, § 4 Abs. 3 FPersG): Die Unternehmen<br />

müssen die Schaublätter, Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage,<br />

Aufzeichnungen über Straßen- und Betriebskontrollen und Ausdrucke aus dem<br />

Kontrollgerät in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des<br />

Fahrzeugs nach Aushändigung durch den Fahrer mindestens ein Jahr lang<br />

aufbewahren. Darüber hinaus ist die zweijährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 21a<br />

Abs. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Sie sind den zuständigen Personen auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

b) Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten von Daten des<br />

digitalen Kontrollgerätes.<br />

Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten von Daten des digitalen<br />

Kontrollgerätes: (§ 2 Abs. 5 FPersV, § 4 Abs. 3 FPersG) Der Unternehmer hat die<br />

kopierten Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes und der Fahrerkarten<br />

ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat von allen<br />

kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem<br />

gesonderten Datenträger zu speichern sind. Sie sind der zuständigen Behörde oder<br />

Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder<br />

auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur<br />

Verfügung zu stellen. Der Datenschutz ist sicherzustellen.<br />

2. Der Unternehmer hat dafür Sorge zutragen, -<br />

das die Aufzeichnungen nach Fristablauf vernichtet werden.<br />

Vernichtungspflichten (§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 4 FPersV, § 4 Satz 8 FPersG): Die<br />

Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des<br />

folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der<br />

Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 ArbZG, § 147 Abs. 1 Nr. 5<br />

in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten<br />

Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.<br />

54


1. Pflichten des Vermieters:<br />

Ziffer 62<br />

Pflichten bei Mitfahrzeuge:<br />

Pflichten des Vermieters (§ 2 Abs. 5 FPersV): Unternehmen, die Fahrzeuge<br />

vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher<br />

des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen<br />

und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann, auf dessen Verlangen, spätestens drei<br />

Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Datenübermittlung und nach<br />

Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Ist das Stecken der<br />

Unternehmenskarte durch den Mieter in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich (z.B.<br />

Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während einer Tour, ungeplante Anmietung), ist zu<br />

Beginn und am Ende des Mietzeitraums vom Vermieter ein Ausdruck aus dem<br />

Massenspeicher zu fertigen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende<br />

Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die<br />

insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten<br />

gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen<br />

Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.<br />

2. Pflichten des Mieters:<br />

Mietfahrzeuge Pflichten des Mieters (§ 2 Abs. 4 FPersV): Bei Einsatz von<br />

Mietfahrzeugen hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende<br />

des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die<br />

Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten<br />

übertragen und bei ihm gespeichert werden. Alle Daten und Ausdrucke sind ein Jahr<br />

aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März<br />

des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der<br />

Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 ArbZG, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in<br />

Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches<br />

Sozialgesetzbuch benötigt werden.<br />

Ziffer 63<br />

Dispositionspflicht des Unternehmens:<br />

Ein Unternehmer ist verpflichtet die Arbeit sowie Lenkzeiten so zu<br />

planen, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch das Fahrpersonal<br />

eingehalten werden.<br />

55


Pflichten nach Art. 10 VO (EG) Nr. 561/2006 Dispositionspflicht des<br />

Unternehmens: Die VO (EG) Nr. 561/2006 enthält ausdrücklich eine an das<br />

Unternehmen gerichtete Bestimmung mit der Verpflichtung, die Arbeit der Fahrer so<br />

zu planen, dass die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EWG) Nr.<br />

3821/85 eingehalten werden können. Das Unternehmen darf also dem Fahrer keine<br />

Zeiten vorgeben, die ggf. nur unter Verstoß gegen die vorgeschriebenen Lenk- und<br />

Ruhezeiten oder sonstige gesetzliche Vorschriften realisierbar sind. Es wird<br />

empfohlen, die Dispositionen im Betrieb schriftlich festzuhalten, da die<br />

Aufsichtsbehörden Auskünfte über die Dispositionen verlangen und notfalls<br />

erzwingen können.<br />

Ziffer 64<br />

Kontrollpflicht:<br />

Der Unternehmer hat die Pflicht zu Prüfung, ob die Lenk- und Ruhezeiten<br />

durch sein Fahrpersonal beachtet werden.<br />

Verpflichtung zur Prüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten: Das<br />

Unternehmen muss regelmäßig prüfen, ob die Fahrer die Vorschriften beachten. Bei<br />

Zuwiderhandlungen durch die Fahrer hat das Unternehmen die erforderlichen<br />

Maßnahmen zu treffen, damit sich die Verstöße nicht wiederholen. Der Unternehmer<br />

ist auch insoweit gegenüber den Aufsichtsbehörden auskunftspflichtig.<br />

Ziffer 65<br />

Haftung:<br />

Die Verantwortlichkeit des Unternehmers für Verstöße des Fahrers, die<br />

dem Unternehmer zurechenbar sind, erstreckt sich auch auf Zuwiderhandlungen,<br />

die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder<br />

eines Drittstaates begangen wurden, soweit sich das Unternehmen<br />

nicht entlasten kann.<br />

Haftung: Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer,<br />

Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen<br />

sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die VO<br />

(EG) Nr. 561/2006 verstoßen.<br />

56


Ziffer 66<br />

Kontrollgerät:<br />

Unternehmer haben dafür Sorge zutragen, dass in gewerblich genutzte<br />

Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiges Gesamtgwicht ein funkstionstüchtiges<br />

Kontrollgerät eingebaut ist.<br />

Einbaupflicht für das (digitales Kontrollgerät (Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr.<br />

3821/85): Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr<br />

dienen und die, einschließlich Anhänger bzw. Sattelanhänger, über eine zulässige<br />

Höchstmasse von mehr als 3,5 t verfügen, sind mit einem digitalen Kontrollgerät<br />

auszurüsten, wenn sie nach dem 30.04.2006 in einem Mitgliedstaat zum Verkehr<br />

zugelassen werden. Fahrzeuge, die vor dem 01.05.2006 erstmalig zugelassen<br />

wurden, können auch mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für die<br />

Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgerätes ist die Häufigkeit der Güter- oder<br />

Personenbeförderung nicht von Bedeutung. Ein Kontrollgerät muss nicht eingebaut<br />

werden, wenn eine Ausnahmeregelung (vgl. Abschnitte 2 und 6) vorliegt. Sofern ein<br />

Kontrollgerät eingebaut ist, braucht bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ein<br />

eingebautes EG-Kontrollgerät nicht verwendet zu werden.<br />

Ziffer 67<br />

Mitführungspflicht:<br />

Der Unternehmer hat dafür Sorge zutragen, dass alle erforderlichen<br />

Papiere und Begleitunterlagen mitgeführt werden und auf Verlangen<br />

vorgezeigt werden können.<br />

§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen<br />

Güterkraftverkehr (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer<br />

Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung<br />

nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und<br />

Nachweise mitgeführt werden: die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung, eine<br />

beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine<br />

CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung,<br />

2. der für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschriebene Nachweis über<br />

die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen, 3. ein<br />

Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und<br />

Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. / GüKG v. 22.06.1998.<br />

57


Kapitel XII<br />

Befugnisse der Straßenkontrollpersonen:<br />

Ziffer 68<br />

Verhaltensmaßnahmen:<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

- Ohne rechtliche Grundlage ist keiner Aufforderung,<br />

Anweisung, oder Anordnung einer Dienstperson zu folgen.<br />

- Bei Aufforderungen, Anweisungen, oder Anordnungen,<br />

stehts nach der bestehenden Rechtsvorschrift fragen, ggf.<br />

diese notieren, sowie sich den Name, ggf. Dienstnummer<br />

und Dienststelle notieren. Ausweisen müssen sich nur<br />

Beamte, die keine Dienstkleidung (Uniform) tragen.<br />

Ziffer 69<br />

Befugnisse der Polizei:<br />

1. Allgemeine Verkehrskontrolle nach §36 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung):<br />

Eine Verkehrskontrolle kann sich auf die<br />

Überprüfung des Verkehrsteilnehmers und des von ihm geführten<br />

Fahrzeuges erstrecken: Hier kann<br />

a) die Polizei<br />

- auffordern anzuhalten und das Fahrzeug zu verlassen<br />

- Ausweis, Führerschein und Fahrzeugschein verlangen<br />

kontrollieren,<br />

- ob Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste<br />

vorhanden sind<br />

b) Das darf die Polizei grundsätzlich nicht<br />

- das Fahrzeug durchsuchen<br />

- Rombergtest, die Klassiker: In den Augen rumleuchten,<br />

Anweisungen geben, auf einer Linie rumzulaufen oder<br />

selbst die Nase zu berühren.<br />

Achtung: Schweigen gilt immer als Zustimmung,<br />

somit deutlich der angekündigten Maßnahme<br />

wiedersprechen!<br />

58


Ziffer 70<br />

Befugnisse durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)<br />

Das Bundesamt für Güterkraftverkehr ist befügt:<br />

1. Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG<br />

erforderlich ist, kann das Bundesamt<br />

- insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an<br />

Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von<br />

Stichproben durchführen.<br />

- Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten<br />

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten,<br />

- die Identität des Fahrpersonals durch Überprüfung der<br />

mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen,<br />

dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der<br />

Führerschein des Fahrpersonals und die nach diesem<br />

Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im<br />

Güterkraftverkehr mitzuführenden<br />

- Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur<br />

Prüfung ausgehändigt werden. Das Fahrpersonal hat,<br />

- soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes<br />

unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe<br />

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem<br />

Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel<br />

zur Verfügung zu stellen,<br />

- Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten sowie Hilfsdienste zu<br />

leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit<br />

ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen der in § 383<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten<br />

Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer<br />

Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet.<br />

2. Es besteht Auskunftspflicht für:<br />

Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen Personen haben den<br />

Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung<br />

der Überwachung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchstabe<br />

d GüKG (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von<br />

Straßen) erforderlichen<br />

1. Auskünfte zu erteilen,<br />

2. Nachweise zu erbringen sowie<br />

3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.<br />

59


Ziffer 71<br />

Befugnisse der Kontrollpersonen des Veterinärwesens:<br />

1. Grundsätzlich muss ermittelt werden, ob es sich im konkreten Fall um<br />

eine Beförderung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit handelt und ob eine Beförderung unter oder über 8 Stunden<br />

vorliegt. Hierzu darf durch die Kontrollpersonen (Amtstierarzt, Polizei<br />

und BAG) zu jedem Zeitpunkt eine Kontrolle erfolgen. Im Zweifel ist die<br />

Polizei und das BAG berechtigt jederzeit einen Amtstierarzt hinzu zu<br />

ziehen.<br />

2. Eine Berechtigung einer Veterinärkontrolle erfolgt auf Grund der<br />

Rechtsgrundlage: Artikel 15 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1/2005.<br />

3. Bei Verstoß gegen die Vorschriften der Tierschutztransportverordnung<br />

in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, oder den<br />

tierschutzseuchenrechtlichen Bestimmungen nach Viehverkehrsverordnung<br />

trifft die zuständige Kontrollperson oder Behörde die<br />

erforderlichen Maßnahmen.<br />

4. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer<br />

die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder dass ein<br />

Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform<br />

ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer<br />

die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für<br />

das Transportmittel ausgestellt hat, und - falls die Vorschriften dieser<br />

Verordnung vom Fahrer nicht eingehalten wurden - der Behörde, die<br />

seinen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mit.<br />

60


Kapitel XIII<br />

Sonderregelungen:<br />

Ziffer 72<br />

Anwendungsbereich:<br />

In Verbindung mit <strong>Pferdetransporte</strong>n sind einige Regelungen<br />

abweichend zum normalen Güterkraftverkehr zu beachten.<br />

In Deutschland gilt:<br />

Ziffer 73<br />

Sontags- Fahrverbot:<br />

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr<br />

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie<br />

Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.<br />

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO<br />

Ob <strong>Pferdetransporte</strong>r ohne oder in Verbindung mit einem Anhänger<br />

über 7,5 t dem Fahrverbot unterliegen ist abhängig von der KFZ-<br />

Zulassung:<br />

Mit Zulassung als: So. KFZ – <strong>Pferdetransporte</strong>r für Sportzwecke gelten<br />

diese in der Regel als ausgenommen.<br />

Anforderungen an ein „Sonstiges Kfz <strong>Pferdetransporte</strong>r“ Die Beschreibung als<br />

ein „Sonstiges Kraftfahrzeug [SO.KFZ] in den Fahrzeugpapieren unterliegt<br />

bestimmten Voraussetzungen. Dabei werden die folgenden, für den Einsatzbereich<br />

oder Verwendungszweck der Fahrzeugart wesentlichen Aspekte herangezogen:<br />

Entscheidend ist aber die Auslegung als was das KFZ gesehen wird:<br />

Definition: Kraftfahrzeug (Kfz), das nach Bauart und Einrichtung nicht zur Beförderung<br />

von Personen, sondern zur Beförderung von Ladungen (Gütern) bestimmt sind.<br />

61


Mit So. KFZ – <strong>Pferdetransporte</strong>r dürfen ausschließlich nur Equiden<br />

transportiert werden, somit ist keine normale Güterbeförderung möglich, was<br />

den Umkehrschluss zulässt, das diese Fahrzeuge nicht zur allgemeinen<br />

Beförderung von Gütern gelten und somit nicht dem Sonn- und<br />

Feiertagsfahrverbot unterliegen.<br />

62


Herausgeber:<br />

Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V.<br />

Sitz:<br />

An der Rennbahn 18, 76473 Iffezheim<br />

Postanschrift:<br />

.Postfach 80, 76471 Iffezheim<br />

Kontakt:<br />

Telefon: +49 (0)7229 – 6971085<br />

Telefax: +49 (0) 3221 181 7958<br />

Email: vdp-info@t-online.de<br />

Internet: www.vdp-info.de<br />

Registergericht:<br />

Amtsgericht Rastatt Nr.: VR 979<br />

Impressum:<br />

Sämtliche Inhalte wurden mit größter Sorgfalt bearbeitet. Für die<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.<br />

Jeglicher Nachdruck oder Kopieren, auch auszugsweise, ist ohne schriftliche<br />

Einwilligung des Herausgebers verboten.<br />

Anlagen:<br />

63


Anlage – A:<br />

Befugnisse der Veterinärbehörde, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 20 Befugnisse der Behörde<br />

(1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.<br />

(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die<br />

Bestimmungen dieser Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein<br />

Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann sie insbesondere anordnen,<br />

dass<br />

1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere zum<br />

Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, sofern der<br />

körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,<br />

2. die Tiere entladen, untergebracht und versorgt werden, bis eine<br />

den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende<br />

Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder<br />

3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder<br />

Leiden getötet werden.<br />

(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet die<br />

zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden<br />

Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die<br />

Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße.<br />

4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die<br />

Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die mit diesen<br />

Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen.<br />

(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 bleiben unberührt.<br />

§ 21 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des<br />

Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

64


1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder<br />

die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen<br />

sind, dass sie für einen Begleiter zugänglich sind,<br />

2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort<br />

genannten Weise befördert werden,<br />

3. entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort<br />

genannten Behältnis befördert wird,<br />

4. einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei<br />

der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,<br />

5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,<br />

6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder<br />

zurückbefördert,<br />

7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält,<br />

8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche<br />

nicht einhält,<br />

9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte<br />

Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,<br />

10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 ein dort<br />

genanntes Tier befördert,<br />

11. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte<br />

Temperatur herrscht oder<br />

12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier<br />

in einem dort genannten Behältnis befördert wird.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des<br />

Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder<br />

2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder<br />

3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.<br />

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des<br />

Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />

des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim<br />

Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur<br />

65


Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113<br />

S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c<br />

oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den<br />

dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter<br />

Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort<br />

genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder<br />

veranlasst,<br />

2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht<br />

rechtzeitig zur Verfügung stellt,<br />

3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,<br />

4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt,<br />

dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten<br />

Auskünfte zu geben,<br />

5. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in<br />

Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2,<br />

ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt,<br />

eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder<br />

nicht rechtzeitig unterzeichnet,<br />

6. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit<br />

Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass<br />

ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch<br />

die Tiersendung begleitet,<br />

7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in<br />

Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder<br />

nicht rechtzeitig übergibt,<br />

8. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in<br />

Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3<br />

eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck<br />

nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein<br />

Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,<br />

9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2<br />

ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,<br />

10. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine<br />

Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen<br />

Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

66


11. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,<br />

12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I<br />

Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr.<br />

1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12<br />

Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in<br />

Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in<br />

Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV<br />

Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2,<br />

Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII<br />

über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,<br />

13. entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den<br />

Umgang mit Tieren einer nicht geschulten Person anvertraut,<br />

14. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede<br />

Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,<br />

15. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder<br />

nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht<br />

rechtzeitig zur Verfügung stellt,<br />

16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit<br />

Abs. 3, ein Tier befördert,<br />

17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />

Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt,<br />

dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden,<br />

18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />

Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt,<br />

dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,<br />

19. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />

Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht<br />

dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht<br />

werden,<br />

20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />

Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht<br />

dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten<br />

werden,<br />

21. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5<br />

eine Bestimmung über das Fahrtenbuch nicht einhält,<br />

67


22. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III<br />

Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen<br />

bereitgehalten werden,<br />

23. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III<br />

Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht<br />

angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben,<br />

24. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I<br />

Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI<br />

nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal<br />

anvertraut wird, das geschult worden ist,<br />

25. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein<br />

Beruhigungsmittel verabreicht,<br />

26. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein<br />

dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt,<br />

27. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht<br />

vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten<br />

Ausstattungen verfügt,<br />

28. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht<br />

vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser<br />

gewährleistet ist,<br />

29. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2<br />

Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt,<br />

30. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder<br />

Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder<br />

anbindet,<br />

31. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe<br />

oder ein Gerät verwendet,<br />

32. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen<br />

Maulkorb anlegt,<br />

33. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7<br />

Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht<br />

richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder<br />

nicht rechtzeitig füttert,<br />

34. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5<br />

oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht<br />

rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />

einlegt oder<br />

68


35. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5<br />

ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.<br />

69


§ 18 Grenzkontrollen<br />

Anlage – B:<br />

Bundesamt für Güterverkehr<br />

Bußgeldvorschriften / Maßnahmen<br />

Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt,<br />

Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz<br />

erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz<br />

Aufforderung nicht vorgelegt werden.<br />

§ 19 Bußgeldvorschriften<br />

(1). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1a. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier<br />

oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird,<br />

1b. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen<br />

Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt<br />

oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,<br />

1c. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr<br />

betreibt,<br />

1d. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,<br />

1. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3<br />

oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren<br />

Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung<br />

zuwiderhandelt,<br />

2. soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand<br />

auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein<br />

dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis<br />

mitgeführt wird,<br />

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder<br />

einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer<br />

Schutzschicht überzieht,<br />

70


6. entgegen<br />

a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder<br />

b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4<br />

ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen<br />

Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder<br />

eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht<br />

oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />

6a. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort<br />

genannter Nachweis mitgeführt wird,<br />

6b. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht<br />

mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />

6c. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort<br />

genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,<br />

6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das<br />

ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage<br />

mitführt,<br />

6e. entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht<br />

mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />

7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3<br />

Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,<br />

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,<br />

8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,<br />

9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine<br />

Maßnahme nicht gestattet,<br />

10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen<br />

Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig erbringt,<br />

11. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein<br />

Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht<br />

oder nicht rechtzeitig leistet,<br />

12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2<br />

zuwiderhandelt,<br />

12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,<br />

12b. entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,<br />

71


12c. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,<br />

12d. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder<br />

12e. entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig<br />

abmeldet.<br />

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder<br />

2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b<br />

eine Leistung ausführen lässt.<br />

(2). Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.<br />

1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang<br />

zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs<br />

(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) verstößt, indem er<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3<br />

grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt,<br />

2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer die<br />

Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung<br />

stellt oder<br />

3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fahrerbescheinigung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.<br />

(2a)<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im<br />

Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1072/2009<br />

1. vor der ersten Kabotagebeförderung eine<br />

grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt,<br />

2. vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten<br />

Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,<br />

3. mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die<br />

grenzüberschreitende Beförderung durchführt,<br />

4. nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen<br />

verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das<br />

72


Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle<br />

Kabotagebeförderungen verwendet,<br />

5. später als sieben Tage nach der letzten Entladung der<br />

eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,<br />

6. nach Durchführung von mehr als zwei Kabotagebeförderungen<br />

in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nach<br />

unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in<br />

Deutschland durchführt,<br />

7. nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung<br />

in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach<br />

Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt<br />

oder<br />

8. eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im<br />

Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland<br />

beendet.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger<br />

eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine<br />

Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung<br />

mitzuführen.<br />

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer<br />

einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5<br />

Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt<br />

worden ist,<br />

2. Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1072/2009 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz<br />

nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder<br />

3. m Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1072/2009 einen Fahrer einsetzt, für den eine<br />

Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist.<br />

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.<br />

1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.<br />

73


1. November 2011 über den gewerbsmäßigen<br />

grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld<br />

zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom<br />

29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />

2. ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen<br />

grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt,<br />

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine<br />

beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht<br />

rechtzeitig vorweist,<br />

4. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche<br />

Waffengenehmigung nicht besitzt oder<br />

5. entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht<br />

unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.<br />

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens<br />

Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1<br />

Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr.<br />

1214/2011 genannten Anforderung nicht genügt,<br />

2. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein<br />

Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz<br />

1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011<br />

nicht genügt, oder<br />

3. einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1<br />

der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option<br />

durchführt.<br />

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c,<br />

Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer<br />

Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen der<br />

Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend<br />

Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a<br />

Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer<br />

Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen<br />

mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />

Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe<br />

internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden,<br />

74


wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes<br />

begangen werden.<br />

§ 20 Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von<br />

Zuwiderhandlungen<br />

(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11<br />

haben das Bundesamt und seine Beauftragten Zuwiderhandlungen<br />

gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu<br />

verfolgen. Die Beauftragten des Bundesamtes haben insoweit die<br />

Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach<br />

den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz<br />

über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung und §<br />

53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.<br />

(1a.) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des<br />

Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung<br />

von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt<br />

und seine Beauftragten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.<br />

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