Handbuch - Pferdetransporte
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Vorwort:<br />
Werner Kniese<br />
Vorsitzender<br />
Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
die täglichen Anforderungen an die Unternehmer und das Fahrpersonal sind in den vergangenen<br />
Jahren stetig gestiegen. Längst reicht es nicht mehr aus, nur ein gutes Händchen im Umgang mit<br />
Pferden zu haben. Insbesondere die ständigen Veränderungen von rechtlichen Anforderungen<br />
verlangen von dem <strong>Pferdetransporte</strong>ur neben einer fachlichen Kompetenz auch Kenntnisse zu den<br />
Verordnungen und Gesetzen zum gewerblichen Pferdetransport. Hinzu kommt, dass bei<br />
Transportvorgängen mit registrierten Equiden Ausnahmeregeln bestehen. Oft sind diese sogar den<br />
Kontrollpersonen wie der Polizei, dem Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) und<br />
Veterinärbeamten nicht bekannt. In diesen Fällen führen gerade bei Pferdetransportvorgängen<br />
fehlerhafte Auslegung und mangelhafte Kenntnisse zu Transportverzögerungen oder unnötigen<br />
Verwaltungsvorgängen.<br />
Hier sieht sich der VdP gefordert unterstützend mitzuwirken, um künftig für eine bessere<br />
Verständigung zwischen dem Unternehmer und Fahrpersonal sowie mit den Kontrollpersonen oder<br />
Verwaltungsbehörden zu sorgen. In den meisten Fällen reicht ein ruhiges und sachliches Gespräch<br />
aus. Doch manchmal ist es auch gut, bereits vor Ort die Vorschriften im Text vorliegen zu haben.<br />
Mit dem <strong>Handbuch</strong> – <strong>Pferdetransporte</strong>ur – haben wir diese rechtlichen Verordnungen und Gesetze<br />
speziell zu den Anforderungen zum gewerblichen Pferdetransport zusammengefasst. Den jeweilig<br />
anzuwendenden vollständigen Gesetzestext haben wir in dem grauen Infoblock zu unseren<br />
Ausführungen angeheftet.<br />
Werner Kniese<br />
Vorsitzender<br />
2
Inhaltsverzeichnis: Ziffer: Seite:<br />
7-8<br />
Kapitel I<br />
Private Beförderung oder gewerblicher Transport:<br />
Einführung 1 7<br />
Rechtliche Auslegung 2 8<br />
Anzuwendendes Recht 3 8<br />
Kapitel II<br />
Gewerbeanmeldung:<br />
9<br />
Bestimmungen 4 9<br />
Kapitel III<br />
Genehmigungspflicht nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):<br />
10-12<br />
Bestimmungen 5 10<br />
Gemeinschaftslizenz (EU- Lizenz) 6 10<br />
Ausnahmen vom GüKG 7 10<br />
Kapitel IV<br />
Güterkraftverkehrsgenehmigung:<br />
13-15<br />
Bestimmungen 8 13<br />
Kraftverkehrsunternehmer 9 13<br />
Voraussetzungen zum Güterkraftverkehr 10 13<br />
Kapitel V<br />
Zulassung nach GüKG:<br />
16<br />
Bestimmungen 11 16<br />
Zuständige Behörde 12 16<br />
Kapitel VI<br />
Tierschutztransportverordnungen:<br />
17-23<br />
Bestimmungen 13 17<br />
Geltungsbereich 14 17<br />
Zulassung als Pferdetransportunternehmer 15 18<br />
Zulassung Typ 1 16 20<br />
Zulassung Typ 2 17 21<br />
Zulassung nach Viehverkehrsverordnung 18 23<br />
3
Gültigkeitsdauer der Zulassungen 19 23<br />
Kapitel VII<br />
Transportmittel:<br />
24-27<br />
Anforderung an das Transportfahrzeug Typ 1 20 24<br />
Zusätzliche Vorschriften für Straßentransporte 21 25<br />
Zusätzliche Anforderungen an das Transportfahrzeug Typ 2 22 25<br />
Wasserversorgung 23 26<br />
Belüftung 24 26<br />
Temperaturüberwachungssystem 25 27<br />
Navigationssystem 26 27<br />
Kapitel VIII<br />
Durchführung von Transporten:<br />
28-38<br />
Voraussetzungen 27 28<br />
Vorbereitung, Planung und Organisation eines Transportes 28 28<br />
Transportbegleitpapiere und erforderliche Dokumente 29 29<br />
Fahrtenbuch 30 30<br />
Definition Equiden 31 30<br />
Transportfähigkeit 32 20<br />
Ver- und Entladen 33 32<br />
Raumbedarf 34 33<br />
Füttern und Tränken 35 35<br />
Transportdauer 36 36<br />
Notfallplan 37 38<br />
Kapitel IX<br />
Pflichten nach Viehverkehrsverordnung:<br />
39<br />
Reinigung und Desinfektion 38 39<br />
Sorgfaltspflicht 39 39<br />
Kapitel X<br />
Anforderungen an das Fahrpersonal:<br />
40-49<br />
Bestimmungen 40 40<br />
Fachliche Qualifikation 41 40<br />
4
Berufskraftfahrerqualifikation 42 41<br />
Selbstfahrende Unternehmer 43 42<br />
Sozialvorschriften 44 42<br />
Lenk- und Ruhezeiten 45 42<br />
Regelung der Ruhepausen 46 43<br />
Lenkzeitunterbrechung 47 44<br />
Tagesruhezeit 48 44<br />
Tagesruhezeit bei Mehrfahrerbetrieb 49 44<br />
Sonderregelungen zur Tagesruhezeit 50 45<br />
Wöchentliche Ruhezeit 51 45<br />
Arbeitszeitbestimmungen 52 46<br />
Ausnahmen 53 47<br />
Befähigungsnachweis 54 48<br />
Kapitel XI<br />
Pflichten des Unternehmers:<br />
50-57<br />
Allgemeine Pflichten 55 50<br />
Verkehrs-Haftungs-Versicherung 56 51<br />
Besondere Zulassung als Pferdetransportunternehmer 57 51<br />
Besondere Pflichten 58 52<br />
Informationspflicht 59 53<br />
Preisangabenverordnung 60 53<br />
Aufbewahrungspflicht 61 53<br />
Pflichten bei Mietfahrzeugen 62 55<br />
Dispositionspflicht des Unternehmers 63 56<br />
Kontrollpflicht 64 56<br />
Haftung 65 57<br />
Kontrollgerät 66 57<br />
Mitführungspflicht 67 57<br />
Kapitel XII<br />
Befugnisse für Straßenkontrollpersonen:<br />
58-62<br />
Verhaltensmaßnahmen 68 58<br />
Befugnisse der Polizei 69 58<br />
Befugnisse durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) 70 59<br />
Befugnisse der Kontrollpersonen des Veterinärwesens 71 60<br />
5
Kapitel XIII<br />
Sonderregelungen:<br />
61-62<br />
Anwendungsbereich 72 61<br />
Sonn- und Feiertagsfahrverbot 73 61<br />
Herausgeber & Impressum:<br />
63<br />
Anlagen:<br />
Befugnisse der Veterinärbehörde, Ordnungswidrigkeiten A 64-69<br />
Bundesamt für Güterverkehr Bußgeldvorschriften / Maßnahmen B 70-75<br />
6
Kapitel I<br />
Private Beförderung oder gewerblicher Transport<br />
Ziffer 1<br />
Einführung:<br />
Während mit der Reform des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom<br />
01.Juli 1998 rechtlich auch Tiertransport über 3,5 Tonnen gesamt<br />
Gewicht unter das GüKG fiel, entwickelte sich zu Transporten von<br />
Sport- Turnier-, Renn-, und Zuchtpferden die weitverbreitete<br />
irrtümliche Annahme, dass Anbieter dieser Transportleistungen nicht<br />
unter das GüKG fallen. Gestützt wurde diese irrige Annahme zudem<br />
durch die fehlende rechtliche Betrachtung solcher Transporte in der<br />
nationalen Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Bisher hatte<br />
man sich dort nur mit Nutztiertransporten befasst und vertrat<br />
überwiegend die Auffassung, dass Transporte dieser Art bei Pferden<br />
privater Natur sind. Erst mit der EU- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des<br />
Rates vom 22.12.2004 wurden diese Transportleistungen ab dem<br />
01.01.2007 transparent gegenüber der privaten Beförderung. Die hier<br />
geschaffenen Grundregeln bei der Beurteilung und damit rechtlichen<br />
Anforderungen zu solchen Transporten ergeben sich aus den nun<br />
anzuwendenden EU- Rechtsvorschriften. Um die nachfolgenden<br />
Ausführungen zum gewerblichen Pferdetransport besser zu verstehen,<br />
muß man den Aufbau der Gesetzgebung zu diesem Thema genauer<br />
betrachten. Die Verordnungen der Europäischen Union sind maßgebliche<br />
Richtlinien zur nationalen Gesetzgebung. Daher finden sich bis<br />
auf zulässige Ausnahmen diese in ihrer Umsetzung eins zu eins in den<br />
nationalen Gesetzen wieder. Wichtig ist zu beachten, dass solche<br />
Ausnahmen 1. nur nationale Rechtskraft besitzen und 2. überwiegend<br />
Ergänzungen zu bestehenden EU- Regelungen sind. Um diese Vielzahl<br />
von unterschiedlichen und zu beachtenden Regelfluten von Gesetzen<br />
und Verordnungen überschaubar zu machen, befasst sich dieses<br />
<strong>Handbuch</strong> ausschließlich mit den umzusetzenden Gesetzen und<br />
Verordnungen zum gewerbsmäßigen Transport von Pferden, welche<br />
nicht in einem Zusammenhang mit einer Schlachtung stehen oder als<br />
Nutztiertransport gelten. Insbesondere soll nachfolgend die eng<br />
gesetzten Grenzen zwischen einer „privaten Beförderung“ und der<br />
„gewerbsmäßigen Tätigkeit“ aufgezeigt werden.<br />
7
Ziffer 2<br />
Rechtliche Auslegung:<br />
Notwendig wurde die Reform des GüKG, weil zum 1. Juli 1998 in der<br />
Europäischen Union die zahlenmäßige Beschränkung der Kabotagegenehmigungen<br />
aufgehoben wurde. Die Folge dieser Liberalisierungsmaßnahme<br />
ist, dass jeder Transportunternehmer innerhalb der<br />
Europäischen Mitgliedsstaaten unbegrenzt Inlandstransporte, also<br />
Kabotage, betreiben darf. Heftig umstritten war, ab welcher Regelschwelle<br />
das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) künftig gelten sollte.<br />
Die Mitgliedsstaaten einigten sich diese auf die 3,5 t Grenze<br />
festzulegen. Danach unterliegen alle Kraftfahrzeuge- solo oder mit<br />
Anhänger- die mit diesem zulässigen Gesamtgewicht für den<br />
gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden, dem neuen GüKG<br />
und dessen Begleitverordnungen.<br />
Ziffer 3<br />
Anzuwendendes Recht:<br />
Im Sinne des Gesetzgebers liegt Güterkraftverkehr bei überschreiten<br />
dieser Regelschwelle auch bei Pferdetransportvorgängen vor, mit<br />
welchen direkt oder indirekt ein Gewinn erzielt wird oder angestrebt<br />
wurde. Hier ist eine Gewerbeanmeldung (siehe Kapitel II) erforderlich.<br />
Grundsätzlich unterliegen diese Transportvorgänge der<br />
Tierschutztransport-Verordnung (TierSchTrV) vom 11.02.2009 i.V.m.<br />
der Verordnung (EG)1/2005 des Rates vom 22.12.2004. Letztgenannte<br />
weist in den Erwägungsgründen deutlich auf den Zusammenhang hin,<br />
wann ein Transport von Tieren als gewerblich zu werten ist.<br />
„(12) Der Transport zu Kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle,<br />
in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt.<br />
Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn<br />
entsteht bzw. angestrebt wird“. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Hierzu ist in den Vollzugshinweisen im <strong>Handbuch</strong> Tiertransporte unter<br />
B 2 – Zulassung von Transportunternehmern zu Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 noch einmal zum Hinweis auf das Vorliegen einer<br />
gewerbsmäßigen Handlung ergänzend ausgeführt:<br />
8
„Bei berufsmäßigen Tiertransporteuren, Viehhändlern, Metzgern sowie bei<br />
Besamungsstationen, Ausbildungs-, Turnier- und Rennställen und hauptberuflich<br />
betriebenen Gestüten ist stets von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen“. /<br />
<strong>Handbuch</strong> Tiertransporte Stand: Mai 2011.<br />
Kapitel II<br />
Gewerbeanmeldung<br />
Ziffer 4<br />
Bestimmungen:<br />
1. Was nicht privat ist, gilt als Gewerbe und ist somit gemäß § 14 der<br />
Gewerbeordnung (GweO) vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigepflichtig.<br />
2. Jede Veränderung ist gemäß §14 GweO meldepflichtig. Hierzu<br />
zählt auch das Anbieten von Transportleistungen, auch wenn diese<br />
Leistung als Nebentätigkeit in einem bestehenden Betrieb erfolgt.<br />
§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (1) Wer den selbständigen<br />
Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer<br />
unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig<br />
anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn 1. der Betrieb verlegt wird, 2. der Gegenstand des<br />
Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei<br />
Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder 3. der<br />
Betrieb aufgegeben wird. / GweO v. 22.02.1999.<br />
9
Kapitel III<br />
Genehmigungspflicht nach Güterkraftverkehrsgesetz<br />
Ziffer 5<br />
Bestimmungen:<br />
Ob eine gewerbsmäßige Transporttätigkeit auch unter das<br />
Güterkraftverkehrsgesetz fällt, hängt von dem eingesetzten Fahrzeugoder<br />
Fahrzeuggespann ab. Hier gilt: Wer gewerbsmäßig Transporte mit<br />
Fahrzeugen durchführen will, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t<br />
überschreitet, benötigt zumindest eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis.<br />
„§ 1 Begriffsbestimmungen: (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige<br />
oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich<br />
Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben“. / GüKG v.<br />
01.07.1998.<br />
Ziffer 6<br />
Gemeinschaftslizenz (EU- Lizenz):<br />
Nur zu grenzüberschreitenden Transporten ist eine<br />
Gemeinschaftslizenz (EU – Lizenz) gemäß § 5 GüKG erforderlich.<br />
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz: Die Gemeinschaftslizenz nach<br />
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren<br />
Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich<br />
um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der<br />
Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den<br />
Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber von<br />
Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Kroatien. / GüKG v. 01.07.1998.<br />
Ziffer 7<br />
Ausnahmen vom GüKG:<br />
1. Die Grenzen sind sehr eng gesteckt. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen kann Pferdetransport als Werkverkehr<br />
durchgeführt werden, z.B. wenn der Transport dem<br />
Handelsgeschäft eines Pferdehändlers zuzuordnen ist. Die<br />
strengen Regeln zum Werkverkehr sind in §1 GüKG –<br />
Begriffsbestimmungen geregelt.<br />
10
§ 1 Bestimmungen: (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke<br />
eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beförderten<br />
Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,<br />
vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt<br />
worden sein. 2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen,<br />
ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder- zum<br />
Eigengebrauch- außerhalb des Unternehmens dienen. 3. Die für die Beförderung<br />
verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens<br />
geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer<br />
vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Die Beförderung<br />
darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens<br />
darstellen(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die<br />
Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und<br />
Kommissionäre, soweit (3) 1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter<br />
bezieht, 2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und3. ein<br />
Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines<br />
Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf. (4) Güterkraftverkehr, der nicht<br />
Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher<br />
Güterkraftverkehr. / GÜKG v. 01.07.1998.<br />
2. Bei bestimmten Voraussetzungen können Transporte durch<br />
Vereine, die gelegentliche und gegen Entgelt Beförderungen für<br />
Ihre Mitglieder ausführen, nicht unter das GüKG fallen. Hierzu ist<br />
aber unbedingt Nr. 1a im §2 GüKG – Ausnahmen zu beachten!<br />
§ 2 Ausnahmen: (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung<br />
auf 1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine<br />
für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern<br />
durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen<br />
ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder<br />
reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum<br />
Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von<br />
Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden<br />
Fassung genehmigt wurden, 5.die Beförderung von Medikamenten, medizinischen<br />
Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen<br />
bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere<br />
zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch<br />
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der<br />
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die<br />
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und<br />
11
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke, b) für<br />
andere Betriebe dieser Art aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder bb) im<br />
Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen<br />
Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75<br />
Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den<br />
Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-<br />
Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird,<br />
die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der<br />
Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende<br />
Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie 9. die Beförderung<br />
von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch<br />
Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung.<br />
(1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der<br />
Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu<br />
sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis<br />
mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und<br />
forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das<br />
Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1<br />
während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur<br />
Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen. (2) § 14 bleibt<br />
unberührt. / GüKG v. 01.07.1998.<br />
12
Kapitel IV<br />
Güterkraftverkehrsgenehmigung<br />
Ziffer 8<br />
Bestimmungen:<br />
Am 14. November 2009 wurde das sogenannte „Road Package“ im<br />
Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Verordnungspaket regelt den<br />
Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend<br />
neu und fasst die bislang auf dem Gebiet des Personen- und<br />
Güterkraftverkehrs geltenden europäischen Rechtsgrundlagen<br />
zusammen. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hebt die<br />
bisherige Richtlinie 96/26/EG des Rates auf und schafft gemeinsame<br />
Regeln zur Festlegung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers<br />
innerhalb der EU. Die Umsetzung unterliegt den Mitgliedsstaaten<br />
durch nationales Gesetz. Die Umsetzung erfolgt im Hoheitsgebiet der<br />
Bundesrepublik Deutschland durch die Berufszugangsverordnung für<br />
den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21.12.2011.<br />
Ziffer 9<br />
Kraftverkehrsunternehmer:<br />
Die Anforderungen an den Kraftverkehrsunternehmer regeln sich nach<br />
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)<br />
vom 21.12.2011.<br />
§ 1 Anwendungsbereich: Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des<br />
Unternehmers im Güterkraftverkehr. / GBZugV vom 21.12.2011<br />
Ziffer 10<br />
Voraussetzungen zum Güterkraftverkehr:<br />
1. Der Güterkraftverkehrsunternehmer hat die fachliche Eignung<br />
nachzuweisen.<br />
§ 4 Fachliche Eignung: Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1<br />
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt,<br />
die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens<br />
erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I<br />
13
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.<br />
/ VO (EG) Nr. 1071/2009 v. 21.10.2009.<br />
2. Hierzu ist eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer<br />
abzulegen.<br />
§ 5 Fachkundeprüfung: (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird durch<br />
eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und einem mündlichen<br />
Prüfungsteil zusammensetzt / VO (EG) Nr. 1071/2009 v. 21.10.2009.<br />
3. Gemäß § 2 GBZugV vom 21.12.2011 wird die persönliche<br />
Zuverlässigkeit geprüft.<br />
§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit: (1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne<br />
des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die<br />
Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der<br />
Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im<br />
Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür<br />
vorliegen, dass 1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche<br />
Bestimmungen verstoßen oder 2. bei dem Betrieb des Unternehmens die<br />
Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit<br />
besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen<br />
eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs<br />
IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder 2.<br />
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. (3) Darüber<br />
hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann<br />
unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig 1. wegen eines schwerwiegenden<br />
Verstoßes gegen Gemeinschafts-vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1<br />
Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder<br />
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. wegen eines schweren<br />
Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder 3. wegen eines schweren<br />
Verstoßes gegen a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem<br />
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,<br />
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit<br />
erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes,<br />
der Straßen-verkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d) die<br />
abgaben-rechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e)<br />
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils<br />
geltenden Fassung, f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und<br />
Immissionsschutzrechts oder gegen g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.<br />
(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach<br />
Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in<br />
14
denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit<br />
dessen Einverständnis anfordern. / GBZugV vom 21.12.2011.<br />
4. Gemäß § 3 GBZugV vom 21.12.2011 muß mindestens eine<br />
finanzielle Leistungsfähigkeit vorliegen:<br />
a) Für das erste Kraftfahrzeug 9.000,00 € und<br />
b) Für jedes weitere Fahrzeug oder Anhänger 5.000,00 €.<br />
§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Der Unternehmer besitzt die erforderliche<br />
finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. / GBZugV v. 21.12.2011.<br />
15
Kapitel V<br />
Zulassung nach GüKG<br />
Ziffer 11<br />
Bestimmungen:<br />
Die Erlaubnis kann bis max. 10 Jahre durch die zuständige Behörde<br />
erteilt werden. Danach hat der Unternehmer mit Antrag auf<br />
Verlängerung erneut die fachliche Eignung, seine persönliche<br />
Zuverlässigkeit sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der<br />
ausstellenden Behörde nachzuweisen.<br />
§ 3 Erlaubnispflicht: (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen<br />
Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt,<br />
wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung<br />
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers<br />
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)<br />
genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines<br />
Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer<br />
abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die<br />
Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. / GüKG v.01.07.1998.<br />
Ziffer 12<br />
Zuständige Behörde:<br />
In der Regel ist der Antrag auf Erteilung einer Güterkraftverkehrsgenehmigung<br />
bei dem für den Unternehmenssitz zuständigen<br />
Straßenverkehrsamt zustellen.<br />
16
Kapitel VI<br />
Tierschutztransportverordnungen<br />
Ziffer 13<br />
Bestimmungen:<br />
Mit in krafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.<br />
Dezember 2004, wurden die bereits in der nationalen<br />
Tierschutztransportverordnung vom März 1997 enthaltenen Regeln<br />
zum Transport von Tieren zum Teil erweitert und neu in eine<br />
erweiterten umzusetzenden Verordnung innerhalb der Europäischen<br />
Union gefasst. Somit wurde eine Änderung der nationalen<br />
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) erforderlich. Diese folgte<br />
zum 11.02.2009 und verweist inhaltlich bis auf zulässige Ausnahmen in<br />
§ 1 Anwendungsbereich: (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von<br />
Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über<br />
den Schutz von Tieren beim Transport und damit<br />
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien<br />
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97<br />
(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26). / TierSchTrV v.<br />
11.02.2009.<br />
Ziffer 14<br />
Geltungsbereich:<br />
1. Diese Verordnung ist nur in Verbindung mit einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit anzuwenden. Private Beförderungen sind ausgenommen.<br />
Artikel 1 Geltungsbereich: (5) Diese Verordnung gilt nicht für den<br />
Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der<br />
unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer<br />
Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt. / VO (EG) Nr. 1/2005.<br />
2. Anders bei Transporten in oder aus einer Tierarztpraxis oder<br />
Tierklinik: Diese Transporte gelten nur nach der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1/2005 als nicht geschäftliche Tätigkeit und fallen somit nicht<br />
unter die Regelungen dieser Verordnung. Erledigt diesen Transport<br />
17
eine andere Person als der Tierhalter selbst und wird für diesen<br />
Transport ein Fahrzeug- oder Fahrzeuggespann mit einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t benutzt, unterliegt<br />
dieser Transport der rechtlichen Regelung nach GüKG. In diesem<br />
Fall muß hier eine Güterkraftverkehrsgenehmigung mitgeführt<br />
werden.<br />
Ziffer 15<br />
Zulassung als Pferdetransportunternehmer:<br />
1. Die Zulassungspflicht ergibt sich aus Artikel 6 der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1/2005.<br />
Artikel 6 Transportunternehmer: (1) Als Transportunternehmer kommen nur<br />
Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder<br />
für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind.<br />
Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der<br />
Tierbeförderung vorgelegt. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
2. Die Zulassung wird mit Ausnahme in Baden-Württemberg noch z.Z.<br />
durch die untere Verwaltungsbehörde (Veterinäramt) erteilt,<br />
wenn der Antragsteller (Transportunternehmer) mindestens die<br />
Voraussetzungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 erfüllt.<br />
Artikel 10 Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern: (1)<br />
Transportunternehmer werden von der zuständigen Behörde nur zugelassen, wenn<br />
folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Antragsteller sind in dem Mitgliedstaat<br />
ansässig, in dem sie die Zulassung beantragen, oder haben einen Vertreter in diesem<br />
Mitgliedstaat, wenn es sich um Antragsteller handelt, die in einem Drittland ansässig<br />
sind. b) Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass sie über ausreichend und<br />
geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und<br />
Verfahren verfügen, um dieser Verordnung, gegebenenfalls auch den Leitlinien für<br />
bewährte Praktiken, nachzukommen. c) Es ist nicht bekannt, dass die Antragsteller<br />
oder ihre Vertreter während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der<br />
Antragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder<br />
einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Diese Bestimmung findet keine<br />
Anwendung, wenn der Antragsteller nach Auffassung der zuständigen Behörde<br />
hinreichend nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um<br />
weitere Verstöße zu vermeiden. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassungen<br />
18
gemäß Absatz 1 nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel I. Diese Zulassungen<br />
gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange<br />
Beförderungen. / VO (EG) Nr. 1/2005.<br />
3. Abweichend der Praxis durch die Länder, wurden mit Erlass vom 3.<br />
März 2014 durch die obere Verwaltungsbehörde (Ministerium) die<br />
Veterinärämter in Baden-Württemberg angewiesen, den Antragsteller<br />
zunächst zu überprüfen, ob dieser die evtl. erforderlichen<br />
Genehmigungen nach § 3 GüKG besitzt. Erst nach Vorlage aller<br />
geforderten Genehmigungen wird eine Zulassung als Pferdetransportunternehmer<br />
nach Artikel 10 oder 11 der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1/2005 durch die zuständige Behörde geprüft.<br />
Vorprüfung der Anträge auf Zulassung nach Art 10 und 11 der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1/2005; Beförderung von Equiden – Zulassung von Transportunternehmen: Im<br />
Rahmen des Verfahrens zur Zulassung von Transportunternehmern nach den<br />
Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 soll die untere Verwaltungsbehörde vor<br />
Erteilung der besonderen tierschutzrechtlichen Zulassung prüfen, ob bei inländischen<br />
Antragstellern die allgemeinen Voraussetzungen für die Beförderung von Tieren in<br />
Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind. Hierzu sind von<br />
Antragstellern, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, dem Amt mindestens<br />
folgende Unterlagen vorzulegen: a) Gewerbeanmeldung, b) eine gültige nationale<br />
Erlaubnis gemäß § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz<br />
(EU- Lizenz) nach Verordnung (EG) 1072/2009. Erst wenn diese Unterlagen vorgelegt<br />
wurden, ist das Verfahren nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzuleiten. Die Vorlage<br />
der genannten Unterlagen ist nicht erforderlich bei Anträge von Landwirten, die ihre<br />
eigenen Tiere befördern. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach Artikel 10 Abs.<br />
1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist Ziffer 12.2.3 der Allgemeinen<br />
Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom<br />
09.02.2000 (BAnz. Nr. 36a) entsprechend anzuwenden. / MLR – Erlass v. 04.03.2014.<br />
4. Zur Vorprüfung der Anträge auf Zulassung nach Artikel 10 und 11<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005; Beförderung von Equiden, wurde<br />
der Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V. (VdP) durch das<br />
Ministerium in Stuttgart ermächtigt.<br />
Bei Anträge auf Zulassung nach Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 zum Transport von registrierten Equiden kann die Vorprüfung der<br />
Dokumentation durch den Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V. (VdP), An der<br />
Rennbahn 18, 76473 Iffezheim, Telefon 07229 6971085, erfolgen. In dem Fall sendet<br />
19
der Antragsteller die Unterlagen an den VdP, der sie auf Vollständigkeit und<br />
Aktualität überprüft. Mit einer Bewertung leitet der VdP die Unterlagen an die<br />
zuständige Behörde weiter. / MLR - Erlass v. 04.03.2014.<br />
5. Die Zulassung ergeht durch rechtskräftigen Bescheid der für den<br />
Transportunternehmer zuständigen unteren Verwaltungsbehörde<br />
(Veterinäramt). Der Transportunternehmer erhält seine<br />
Zulassungsnummer durch die Behörde.<br />
§ 2 Zulassungsnummer: Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitz-gemeinde<br />
des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom<br />
Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüssel-verzeichnisses sowie<br />
einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. / TierSchTrV v. 11.02.2009.<br />
6. Mit dem Bescheid erhält der Transportunternehmer seine Typ 1<br />
oder Typ 2 Zulassung.<br />
Ziffer 16<br />
Zulassung TYP 1:<br />
1. Eine Zulassung nach Artikel 10 (Typ 1) der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 wird jedem Transportunternehmer für das<br />
Transportfahrzeug erteilt: Das nicht den Anforderungen nach<br />
Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b) im Sinne der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 für Transporte über 8 Stunden (lange Beförderungen)<br />
entspricht. Für diese Transportmittel gelten nur die Allgemeinen<br />
Anforderungen.<br />
2. Es ist nach nationalem Recht § 3 TierSchTrV – Ausnahmen, erlaubt:<br />
Innerdeutsche Transporte bis max. 12 Stunden mit einer Typ 1<br />
Zulassung für Straßentransportmittel durchzuführen.<br />
§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel: innerstaatlichen Beförderungen<br />
von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Straßentransportmittel<br />
verwendet werden, die abweichend von 1. Artikel 18 Abs. 1 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis, 2. Anhang I<br />
Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit<br />
einem Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber oder 3. Anhang I<br />
20
Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit<br />
einem Navigationssystem verfügen. § 10 bleibt unberührt. / TierSchTrV v.<br />
11.02.2009.<br />
3. Die Rechtsgrundlage zur Gewährung dieser Ausnahme ist in Artikel<br />
18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten.<br />
18 Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel: (4) Für Beförderungen bis<br />
zu zwölf Stunden können die Mitgliedstaaten für Straßentransportmittel Ausnahmen<br />
von den Bestimmungen dieses Artikels und den Bestimmungen des Anhangs V<br />
Nummer 1.4 Buchstabe b) sowie des Anhangs I Kapitel VI gewähren, damit der letzte<br />
Bestimmungsort erreicht werden kann. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
4. Die Zulassungen Typ 1 und Typ 2 besitzen Gültigkeit in allen<br />
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz.<br />
Somit ist unter Beachtung der gesamten Transportzeit, nach<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gemäß Artikel 2 Buchstabe j)<br />
„Beförderung“, auch ein grenzüberschreitender Transport bis 8<br />
Stunden erlaubt.<br />
Artikel 2 „Definition“: j) „Beförderung”: der gesamte Transportvorgang vom<br />
Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und<br />
Verladens an Zwischenstationen; / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Ziffer 17<br />
Zulassung TYP 2:<br />
1. Für Transporte, welche nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikel 2<br />
Buchstabe m) als „lange Beförderung“ gelten, ist eine Zulassung<br />
nach Artikel 11 (Typ 2) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />
erforderlich.<br />
Artikel 2 „Definition“: m) „lange Beförderung”: eine Beförderung, die ab dem<br />
Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet; / VO<br />
(EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
1. Die Anforderungen sind an das Transportfahrzeug gerichtet und<br />
regeln sich bis auf geringe Ausnahmen zum Transport von<br />
21
„registrierten Equiden“ gemäß Artikel 2 Buchstabe u) der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Pferdetransportfahrzeuge.<br />
Artikel 2 „Definition“: u) „registrierte Equiden”: registrierte Equiden im Sinne<br />
der Richtlinie 90/426/EWG (1); / VO (EG) Nr. 1/2005 v.22.12.2004.<br />
Verbringen von registrierten Equiden innerhalb der Europäischen Union:<br />
Maßgeblich für die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von<br />
Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen (und für die Einfuhr aus<br />
Drittländern) ist die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 – 90/426/EWG – (ABl. EG<br />
Nr. L 224, S. 42, und ABl. EG Nr. L 296, S. 66, vom 27. Oktober 1990), zuletzt geändert<br />
durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl.<br />
EG Nr. 1, S. 1). Entsprechende Bestimmungen dieser Richtlinie wurden in deutsches<br />
Recht in der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung (Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. August 1999, BGBl. I S. 1820) umgesetzt.<br />
2. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in<br />
Artikel 18 Abs. 1 bis 3 einschließlich der darauf geltenden<br />
Nebenbestimmungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Artikel 18 Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel: (1) Die von dem<br />
betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder<br />
Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die<br />
für lange Beförderungen eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel<br />
folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Es wurde keine Zulassung bei einer<br />
anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats<br />
beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt. b) Es wurden von der von dem<br />
betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen<br />
durchgeführt, die ergeben haben, dass die Straßentransportmittel für lange Beförderungen<br />
den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI in Bezug auf<br />
Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen. (2) Die von dem betreffenden<br />
Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den<br />
Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem<br />
Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache<br />
n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise<br />
haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von<br />
höchstens fünf Jahren; sie werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des<br />
Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig. (3) Die<br />
Zulassungsnachweise für Straßentransportmittel für lange Beförderungen werden<br />
22
von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass<br />
sie von den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten insbesondere im Falle der<br />
Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden<br />
können.<br />
Ziffer 18<br />
Zulassung nach Viehverkehrsverordnung:<br />
Ein Transportunternehmer muß gemäß §13 Viehverkehrsverordnung<br />
(ViehVerkV) zugelassen sein.<br />
§ 13 Transportunternehmen: (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,<br />
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der<br />
arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige<br />
Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen<br />
(Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Ein<br />
Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen<br />
Behörde zugelassen, soweit 1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4<br />
und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die<br />
Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden. Die Zulassung<br />
kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt<br />
werden. / ViehVerkV v. 06.07.2007.<br />
Ziffer 19<br />
Gültigkeitsdauer der Zulassungen:<br />
Die Zulassungen werden durch die zuständige untere<br />
Verwaltungsbehörde (Veterinäramt) für die Dauer von maximal 5<br />
Jahren erteilt. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 10 Abs. 2 bzw.<br />
nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 v. 22. 12.2004.<br />
Artikel 10 (2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassungen gemäß Absatz 1<br />
nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel I. Diese Zulassungen gelten für höchstens<br />
fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange Beförderungen. / VO<br />
(EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Artikel 11 (3) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen nach dem<br />
Muster in Anhang III Kapitel II. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab<br />
dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, einschließlich langer<br />
Beförderungen. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
23
Kapitel VII<br />
Tramsportmittel<br />
Ziffer 20<br />
Anforderungen an das Transportfahrzeug (Typ 1):<br />
1. Diese bestehen inhaltlich zu Pferdetransportmitteln aus 4 Teilen in<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;<br />
a) Allgemeine Vorschriften für Transportmittel - gemäß Anhang I<br />
Kapitel II Abs. 1;<br />
- keine Verletzungs- oder Sicherheitsgefahr für Pferde durch<br />
das Transportmittel<br />
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren<br />
- kein Entweichen der Pferde möglich<br />
- Frischluftzufuhr und Luftzirkulation ist gewährleistet<br />
- Boden rutschfest<br />
- Trennwände anpassbar.<br />
Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen: 1.1. Transportmittel,<br />
Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so<br />
instand zu halten und zu verwenden, dass a) Verletzungen und Leiden der Tiere<br />
vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist; b) die Tiere vor<br />
Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d. h.<br />
sie müssen stets überdacht sein; c) sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; d)<br />
die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch<br />
Bewegungen des Transportmittels standhalten können; e) für die beförderte Tierart<br />
eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist; f) die Tiere<br />
zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind; g) die Bodenfläche rutschfest ist; h) die<br />
Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein<br />
Mindestmaß beschränkt wird; i) eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des<br />
Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist. 1.2. Innerhalb des Laderaums<br />
und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine<br />
angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre<br />
natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. 1.3. entfällt<br />
bei <strong>Pferdetransporte</strong>n: 1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der<br />
Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt<br />
werden können. 1.5. ….vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder<br />
gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl<br />
der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen<br />
24
Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden<br />
können. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004 – Anhang I Kapitel II.<br />
Ziffer 21<br />
Zusätzliche Vorschriften für Straßentransporte - gemäß Anhang I<br />
Kapitel II Abs. 2;<br />
- Schild „ Lebende Tiere“<br />
- Angemessene Ver- und Entladevorrichtungen.<br />
Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport: 2.1.<br />
Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und<br />
sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind,<br />
außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine<br />
Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen. 2.2. Straßenfahrzeuge führen<br />
angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.<br />
Ziffer 22<br />
Zusätzliche Anforderungen an das Transportfahrzeug (Typ 2):<br />
1. Allgemeine Vorschriften für Lange Beförderungen – gemäß Anhang<br />
I Kapitel VI;<br />
- Dach muss außen hell und isoliert sein<br />
- Einstreu erforderlich zur Bequemlichkeit und zum<br />
Aufsaugen tierischer Abgänge<br />
- Futtervorrat und ggf. befestigbare Vorrichtungen zum<br />
Füttern sind mitzuführen<br />
- Bewegliche Trennwände mit Zugangsmöglichkeit zu jedem<br />
Pferd im Transportmittel<br />
Dach: 1.1. Die Transportmittel haben ein Dach von heller Farbe und sind<br />
ausreichend isoliert. Boden und Einstreu: 1.2. Die Laderäume sind mit geeigneter<br />
Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit<br />
von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen<br />
Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden<br />
können. Futter: 1.3. Im Transportmittel sind Futtermittel in einer Menge mitzuführen,<br />
die den Fütterungsbedürfnissen der betreffenden Tiere während der Beförderung<br />
gerecht werden. Futtermittel sind vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen<br />
etwa von Staub, Treibstoffen, Abgasen, Urin und Dung zu schützen. 1.4. Sind für die<br />
Fütterung von Tieren besondere Vorrichtungen erforderlich, so sind diese im<br />
25
Transportmittel mitzuführen. 1.5. Werden Fütterungsvorrichtungen im Sinne von<br />
Nummer 1.4 verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie<br />
erforderlichenfalls, um nicht umgestoßen zu werden oder umzufallen, am<br />
Transportmittel befestigt werden können. Befindet sich das Transportmittel in<br />
Bewegung, so sind die Fütterungsvorrichtungen, soweit sie nicht verwendet werden,<br />
getrennt von den Tieren zu lagern. Trennwände: 1.6. Equiden sind in Einzelständen<br />
zu transportieren, ausgenommen Stuten, die ihre Fohlen mitführen. 1.7. Das<br />
Transportmittel muss mit beweglichen Trennwänden ausgestattet sein, damit<br />
separate Laderäume geschaffen werden können, wobei der ungehinderte Zugang<br />
aller Tiere zu Wasser sichergestellt sein muss. 1.8. Trennwände müssen so konzipiert<br />
sein, dass sie positioniert werden können, um die Größe des Laderaums den<br />
besonderen Bedürfnissen sowie der Art, Größe und Anzahl der Tiere anzupassen.<br />
Mindestanforderungen für bestimmte Arten 1.9. Lange Beförderungen von<br />
Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren<br />
Muttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt<br />
sind: — Hausequiden, außer registrierte Equiden, müssen über vier Monate alt sein.<br />
Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig.<br />
2. Besondere Vorschriften für Lange Beförderungen – gemäß Anhang<br />
I Kapitel VI;<br />
Ziffer 23<br />
Wasserversorgung:<br />
Das Gesamtfassungsvermögen der Wasservorratsbehälter jedes<br />
Transportmittels muss 1,5 % seiner Höchstnutzlast betragen.<br />
Pferde dürfen von Hand mit Behältnissen getränkt werden (*)<br />
(*) Für den langen Transport von registrierten Equiden i. S. dieser Verordnung<br />
ist es ausreichend, wenn Tränkvorrichtungen mitgeführt werden, die vor Ort aus dem<br />
Vorratsbehälter befüllbar sind. / <strong>Handbuch</strong>-Tiertransporte Stand: Mai 2011.<br />
Ziffer 24<br />
Belüftung :<br />
a) Das System muss so konzipiert, konstruiert und gewartet sein, dass<br />
zu jedem Zeitpunkt, fahrend oder stehend, für alle Pferde<br />
Temperaturen von 5 bis 30 °C +/- 5°C gewährleistet sind sowie<br />
gleichmäßige Luftzirkulation mit Mindestraten von 60 m³/h/KN.<br />
b) System muss 4 Stunden funktionieren bei Ausfall des Motors.<br />
26
Ziffer 25<br />
Temperaturüberwachungssystem:<br />
Transportmittel für „lange Beförderungen“ müssen mit einem Temperaturüberwachungssystem<br />
mit Warnsystem und Datenschreiber ausgerüstet sein,<br />
was den Anforderungen nach Anhang I, Kapitel VI Ziffer 3 Punkt 3.3. u. 3.4 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht.<br />
Ziffer 26<br />
Navigationssystem:<br />
Pferdetransportmittel mit denen ausschließlich Beförderungen<br />
von „registrierte Equiden“ im Sinne Artikel 2 Buchstabe u)<br />
durchgeführt werden, benötigen kein Navigationssystem! (**)<br />
(**) Artikel 11 Abs. 2 - Anforderungen für die Zulassung von<br />
Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen: Im Sinne von Abs. 1<br />
Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen<br />
von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern,<br />
Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das Navigationssystem<br />
nach Artikel 6 Abs. 9 einsetzen. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
27
Kapitel VIII<br />
Durchführung von Transporten<br />
Ziffer 27<br />
Voraussetzungen:<br />
Ein gewerblicher Pferdetransport darf nur durch den Transporteur<br />
selbst ausgeführt werden, oder an einen anderen Pferdetransportunternehmer<br />
abgegeben, vermittelt, oder mit diesem in Kooperation<br />
erfolgen, wenn beide Transportunternehmer nach Artikel 5 Abs. 1 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hierzu berechtigt sind. Verantwortlich für<br />
die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Transportunternehmer, welcher<br />
den Auftrag annimmt.<br />
Artikel 5 Obligatorische Planung von Tiertransporten: (1) Die Annahme von<br />
Tiertransportaufträgen oder die Vergabe derartiger Aufträge an Subunternehmer ist<br />
nur zulässig, wenn die betreffenden Transportunternehmer gemäß Artikel 10 Absatz<br />
1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />
22.12.2004.<br />
Ziffer 28<br />
Vorbereitung, Planung und Organisation eines Transportes:<br />
Ein Transportunternehmer hat die für den Transport verantwortliche<br />
Person im Sinne Artikel 2 Buchstabe q) der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005; „Organisator“ im Transportpapier gemäß Artikel 4 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu benennen.<br />
Artikel 5 Obligatorische Planung von Tiertransporten: 2) Transportunternehmer<br />
benennen eine für den Transport verantwortliche natürliche Person und<br />
gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer<br />
Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden<br />
können. (3) Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass a) das<br />
Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der<br />
verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen<br />
berücksichtigt werden und dass b) eine natürliche Person dafür<br />
verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung,<br />
Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />
22.12.2004.<br />
28
Ziffer 29<br />
Transportbegleitpapiere und erforderliche Dokumente:<br />
1. Im innerdeutschen Verkehr ist bei <strong>Pferdetransporte</strong>n neben dem<br />
Equidenpass ein Transportbegleitpapier gemäß Artikel 4 Abs. 1 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mitzuführen, was im Einzelnen<br />
Auskunft geben muß zu:<br />
a) Herkunft und Eigentümer zu jedem Pferd,<br />
b) Versandort<br />
c) Tag und Uhrzeit bei Beginn am Transporttag<br />
d) Bestimmungsort<br />
e) geplante Transportdauer<br />
Artikel 4 Transportpapiere: (1) Personen, die Tiere transportieren, sind<br />
verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes<br />
hervorgeht: a) Herkunft und Eigentümer der Tiere; b) Versandort; c) Tag und Uhrzeit<br />
des Beginns der Beförderung; d) vorgesehener Bestimmungsort; e) voraussichtliche<br />
Dauer der geplanten Beförderung.<br />
2. Zusätzlich bei grenzüberschreitenden Transporten sind die<br />
tierseuchenrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen<br />
Einfuhrlandes einzuhalten. In der Regel ist hierfür innerhalb der<br />
EU- Mitgliedsstaaten; - für die permanente als auch für die<br />
temporäre Einfuhr von Pferden die Bestimmungen der Richtlinie<br />
90/426/EWG gemäß Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung<br />
(BmTierSSchV) zu beachten.<br />
3.<br />
Überwiegend wird hierzu durch das zuständige Veterinäramt<br />
das TRACES – Verfahren verwendet!<br />
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der<br />
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre<br />
Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />
2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 39 S. 321, 226 S. 28), /<br />
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.<br />
April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist.<br />
29
Ziffer 30<br />
Fahrtenbuch:<br />
Das Führen von einem Fahrtenbuch nach Artikel 5 Abs. 4 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005, bei Transporten von „registrierten<br />
Equiden“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist nicht<br />
erforderlich.<br />
Artikel 5 Obligatorische Planung von Tiertransporten4): Für lange<br />
Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von<br />
Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen<br />
Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für<br />
Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II<br />
über das Fahrtenbuch. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Ziffer 31<br />
Definition Equiden:<br />
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unterscheidet zu<br />
Transportvorgängen mit Pferden zwischen „registrierten Equiden“<br />
Artikel 2 Definitionen: u) „registrierte Equiden”: registrierte Equiden im Sinne<br />
der Richtlinie 90/426/EWG (1); / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
2. und „nicht zugerittenen Equiden“.<br />
Artikel 2 Definitionen: y) „nicht zugerittene Equiden”: Equiden, die nicht mit<br />
Hilfe eines Halfters angebunden oder geführt werden können, ohne dass dadurch<br />
vermeidbare Erregung, Schmerzen oder Leiden entstehen; / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />
22.12.2004.<br />
Ziffer 32<br />
Transportfähigkeit:<br />
1. Pferde gelten nach den allgemeinen Richtlinien für Tiere gemäß<br />
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als transportfähig:<br />
30
1. Anhang I, Kapitel II Transportfähigkeit: 1. Tiere dürfen nur transportiert<br />
werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und<br />
wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart<br />
bleiben.<br />
2. Pferde dürfen nach den allgemeinen Richtlinien für Tiere gemäß<br />
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht transportiert<br />
werden wenn diese nicht transportfähig sind.<br />
Anhang I, Kapitel I Transportfähigkeit: 2. Verletzte Tiere und Tiere mit<br />
physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht<br />
transportfähig./ VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
3. Bei Tieren gilt dieses wenn:<br />
f) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne<br />
Hilfe bewegen.<br />
g) Sie haben große offene Wunden oder schwere<br />
Organvorfälle.<br />
4. Ausnahmen:<br />
h) Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der<br />
Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden<br />
verursachen. In Zweifelsfällen ist ein Tierarzt<br />
hinzuziehen.<br />
i) Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum<br />
Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung<br />
oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte<br />
dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den<br />
betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt<br />
bzw. die Tiere nicht misshandelt werden.<br />
j) Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der<br />
Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff<br />
unterzogen wurden, wie z. B. Kastration, wobei die<br />
Wunden vollständig verheilt sein müssen.<br />
31
k) Für den Fall, dass Tiere während des Transports<br />
erkranken oder sich verletzen, werden sie von den<br />
anderen Tieren abgesondert und erhalten so schnell<br />
wie möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt<br />
untersucht, behandelt und unter Vermeidung<br />
unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet<br />
oder getötet.<br />
l) Tieren, die transportiert werden sollen, werden keine<br />
Beruhigungsmittel verabreicht. Es sei denn, dies ist<br />
unbedingt erforderlich um das Wohlbefinden der Tiere<br />
zu gewährleisten und selbst dann nur unter<br />
tierärztlicher Kontrolle.<br />
m) Registrierte Equiden, wenn der Zweck der<br />
Beförderungen darin besteht, für die Geburt bzw. für<br />
die neugeborenen Fohlen zusammen mit den<br />
registrierten Mutterstuten hygienischere und<br />
artgerechtere Bedingungen zu schaffen, wobei die<br />
Tiere in beiden Fällen ständig von einem Betreuer<br />
begleitet sein müssen, der während der Beförderung<br />
ausschließlich für sie zu sorgen hat.<br />
Ziffer 33<br />
Ver- und Entladen:<br />
1. Das Gefälle bzw. Steigung der Rampe beim Be- oder Entladen von<br />
Pferden darf maximal 36,4 % nicht übersteigen.<br />
Anhang I, Kapitel III Transportfähigkeit: 1.4. a) Das Gefälle der Rampenanlagen<br />
beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 20° oder 36,4 % bei Schweinen, Kälbern und<br />
Pferden und höchstens 26° 34' oder 50 % bei Schafen und Rindern, ausgenommen<br />
Kälber. Beträgt das Gefälle der Rampenanlagen mehr als 10° oder 17,6 %, so sind sie<br />
mit einer Vorrichtung, wie z. B. Querlatten, zu versehen, die es den Tieren ermöglicht,<br />
risikofrei und ohne Mühen hinauf- oder hinabzusteigen. / VO (EG) Nr. 1/2005. V.<br />
22.12.2004.<br />
2. Im Umgang mit Pferden gelten die allgemeinen Richtlinien der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Im Einzelnen ist es verboten:<br />
- Tiere zu schlagen,<br />
32
- auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben,<br />
der für die Tiere unnötige Schmerzen oder Leiden<br />
verursacht,<br />
- Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt<br />
sind, hoch zu winden,<br />
- Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell<br />
hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass<br />
ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,<br />
- Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu<br />
verwenden,<br />
- Tiere, die durch einen Bereich getrieben oder geführt<br />
werden, in denen mit anderen Tieren umgegangen wird,<br />
vorsätzlich zu behindern.<br />
Ziffer 34<br />
Raumbedarf:<br />
1. Das Raumangebot muß mindestens die Anforderungen gemäß<br />
Anhang I, Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen.<br />
Anhang I, Kapitel III Transportfähigkeit: 2. Während des Transports - 2.1. Das<br />
Raumangebot entspricht zumindest den in Kapitel VII für die jeweilige Tierart und<br />
das jeweilige Transportmittel festgelegten Werten. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />
22.12.2004.<br />
2. Bei Straßentransporten von Pferden ist erforderlich für:<br />
n) Ausgewachsene Pferde 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m)<br />
o) Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis<br />
48 Stunden) 1,2 m2 (0,6 × 2 m)<br />
p) Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von<br />
mehr als 48 Stunden) 2,4 m2 (1,2 × 2 m)<br />
q) Ponys (weniger als 144 cm) 1 m2 (0,6 × 1,8 m)<br />
r) Fohlen (0-6 Monate) 1,4 m2 (1 × 1,4 m)<br />
Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen<br />
haben. Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der<br />
33
Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den<br />
Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer<br />
Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen<br />
Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und<br />
bei Fohlen möglich.<br />
3. Pferde sind in Einzelständern zu transportieren, ausgenommen<br />
Stuten, die ihre Fohlen mitführen.<br />
4. Pferde dürfen nicht mehrstöckig transportiert werden, und es ist<br />
eine Mindesthöhe von 75 cm ab Wiederrist bis zur Decke<br />
einzuhalten.<br />
Anhang I, Kapitel III Ziffer 2.3: Equiden dürfen nicht in Multideck-Fahrzeugen<br />
befördert werden, es sei denn, die Tiere werden auf das unterste Deck verladen und<br />
die oberen Decks bleiben unbelegt. Die Mindesthöhe jedes Laderaums muss<br />
mindestens 75 cm über der höchsten Stelle des Widerrists des größten Tieres liegen.<br />
/ VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
5. Es dürfen nicht mehr als 4 „nicht zugerittene Equiden“ freilaufend<br />
in einer Box transportiert werden. Es ist hierzu das Raumangebot<br />
entsprechend zu beachten.<br />
Anhang I, Kapitel II Ziffer 2.4: Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht in<br />
Gruppen von mehr als vier Tieren befördert werden. / VO (EG) Nr. 1/2005 v.<br />
22.12.2004.<br />
6. Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht national über 12 bzw.<br />
grenzüberschreitend nicht über 8 Stunden transportiert werden.<br />
Anhang I, Kapitel VI Ziffer 1.9: Lange Beförderungen von Hausequiden,<br />
Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren<br />
begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Bei nicht<br />
zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig. / VO (EG) 172005 v.<br />
22.12.2004.<br />
34
Ziffer 35<br />
Füttern und Tränken:<br />
1. Pferde, welche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als<br />
„registrierte Equiden“ gelten, sind unter Berücksichtigung<br />
etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu transportieren.<br />
Anhang I, Kapitel V Ziffer 2.3: Andere als unter den Nummern 2.1 und 2.2<br />
genannte Arten sind nach Maßgabe der schriftlichen Fütterungs- und Tränkanweisungen<br />
und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu<br />
transportieren. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
2. Für, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 „nicht zugerittene<br />
Equiden“ gelten die Bestimmungen nach Anhang I, Kapitel V Ziffer,<br />
1, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />
Anhang I, Kapitel V ZEITABSTÄNDE FÜR DAS FÜTTERN UND TRÄNKEN SOWIE<br />
BEFÖRDERUNGSDAUER UND RUHEZEITEN: 1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe,<br />
Hausziegen und Hausschweine 1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für<br />
die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern,<br />
Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports. 1.2.<br />
Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht<br />
mehr als acht Stunden betragen. 1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale<br />
Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen<br />
des Kapitels VI erfüllt sind. 1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie<br />
Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3<br />
genannten Fahrzeugs die Folgenden: a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch<br />
nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte<br />
Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende,<br />
mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und<br />
nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung<br />
für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden. b) Schweine können für eine maximale<br />
Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die<br />
ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. c) Hausequiden<br />
können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen<br />
die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. d) Alle anderen<br />
unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14<br />
Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten,<br />
insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach<br />
dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.<br />
1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert<br />
und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. 1.6.<br />
35
Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />
so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit<br />
Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4<br />
erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer. 1.7. a)<br />
Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />
so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die<br />
Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauerund<br />
Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt. b) Beim Transport auf dem Seeweg im<br />
direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit<br />
Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach<br />
Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von<br />
zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See<br />
entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4. 1.8. Die<br />
Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf —<br />
insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes — im Interesse<br />
der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. 1.9. Unbeschadet der Nummern 1.3<br />
bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare<br />
Beförderungshöchstdauer von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren<br />
vorsehen, wenn Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet<br />
liegen. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Ziffer 36<br />
Transportdauer:<br />
1. Für, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 „nicht zugerittene<br />
Equiden“ gelten die Bestimmungen nach Anhang I, Kapitel V, Ziffer<br />
1, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />
Anhang I, Kapitel V ZEITABSTÄNDE FÜR DAS FÜTTERN UND TRÄNKEN SOWIE<br />
BEFÖRDERUNGSDAUER UND RUHEZEITEN: 1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe,<br />
Hausziegen und Hausschweine 1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für<br />
die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern,<br />
Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports. 1.2.<br />
Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht<br />
mehr als acht Stunden betragen. 1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale<br />
Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen<br />
des Kapitels VI erfüllt sind. 1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie<br />
Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3<br />
genannten Fahrzeugs die Folgenden: a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch<br />
nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte<br />
Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende,<br />
mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und<br />
nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung<br />
für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden. b) Schweine können für eine maximale<br />
36
Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die<br />
ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. c) Hausequiden<br />
können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen<br />
die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. d) Alle anderen<br />
unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14<br />
Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten,<br />
insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach<br />
dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.<br />
1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert<br />
und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. 1.6.<br />
Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />
so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit<br />
Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4<br />
erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer. 1.7. a)<br />
Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert,<br />
so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die<br />
Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauerund<br />
Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt. b) Beim Transport auf dem Seeweg im<br />
direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit<br />
Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach<br />
Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von<br />
zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See<br />
entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4. 1.8. Die<br />
Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf —<br />
insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes — im Interesse<br />
der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. 1.9. Unbeschadet der Nummern 1.3<br />
bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer<br />
von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren vorsehen, wenn<br />
Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen. / VO (EG) Nr.<br />
1/2005 v. 22.12.2004.<br />
2. Pferde, welche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als<br />
„registrierte Equiden“ gelten, dürfen unter Beachtung der gültigen<br />
Sozialvorschriften zu der Lenk- und Ruhezeitverordnung je nach<br />
Fahrerbesatz eine Beförderung im Sinne nach Artikel 2 Buchstabe<br />
j) „Beförderung“ nicht übersteigen.<br />
Erwägungsgründe: (19) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20.<br />
Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im<br />
Straßenverkehr (2) sind Höchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer von<br />
Straßenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich, entsprechend auch<br />
Tierbeförderungen zu regeln. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates<br />
vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (3) müssen<br />
37
Aufzeichnungsgeräte installiert und verwendet werden, um sicherzustellen, dass die<br />
Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Es ist angezeigt, dass<br />
diese Aufzeichnungen zugänglich gemacht und überprüft werden, um<br />
Fahrtzeitbegrenzungen im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung durchsetzen zu<br />
können. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
3. Je nach Fahrereinsatz ist eine zulässige Höchsttransportdauer für,<br />
im Sinne der Verordnung Artikel 2 Buchstabe u) (EG) 1/2005<br />
geltende „registrierten Equiden“, unter Beachtung den<br />
Bestimmungen nach Artikel 2 Buchstabe j) „Beförderung“, eine<br />
ununterbrochene Transportdauer bis zu 24 Stunden erlaubt.<br />
Artikel 2 Definitionen: 1. j) „Beförderung”: der gesamte Transportvorgang vom<br />
Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und<br />
Verladens an Zwischenstationen; 2. u) „registrierte Equiden”: registrierte Equiden im<br />
Sinne der Richtlinie 90/426/EWG. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Ziffer 37<br />
Notfallplan:<br />
1. Der Notfallplan beschreibt Verfahren, welche in dringenden Fällen<br />
(Notfällen) bei „langen Beförderungen“ selbst unter größter<br />
Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar waren und zum Schutz und der<br />
Abwehr von Gefahren und unnötigem Leid auf dem Transport zum<br />
Tragen kommen. Im Einzelnen umfasst diese Maßnahmen:<br />
a) Erkrankung während des Transportes,<br />
b) Ausfall- bzw. Ersatz- von Transportmitteln<br />
c) Verhaltensmaßnahmen bei Stau-, Witterungs- oder<br />
unfallbedingten Transportverzögerungen.<br />
2. Der Notfallplan ist im Fahrzeug mitzuführen und sollte neben<br />
Verhaltensregeln auch Telefonnummern und Adressen enthalten,<br />
wo nötigenfalls Hilfe eingeholt werden kann.<br />
38
Kapitel IX<br />
Pflichten nach Viehverkehrsverordnung:<br />
Ziffer 38<br />
Reinigung und Desinfektion:<br />
1. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dürfen von Unternehmern<br />
nur Transportmittel eingesetzt werden, die nach VO Anhang I,<br />
Kapittel II Ziffer 1 Buchstabe c; leicht zu reinigen und zu<br />
desinfizieren sind.<br />
Anhang I Kapitel II, 1. Vorschriften für Transportmittel imAllgemeinen: 1.1<br />
Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstung sind so konstruiert und<br />
gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden,dass – c) sie leicht zu reinigen<br />
und zu dezinfizieren sind. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
2. Fahrer tragen dafür Sorge; - Das Transportmittel zu reinigen und<br />
zu desinfizeren,<br />
a) vor jedem Transportbeginn,<br />
b) während einer „langen Beförderung“ spätestens 29 Stunden<br />
nach Transportbeginn,<br />
c) am Ende jeden Transportes.<br />
Reinigung und Desinfektion § 17 Transportmittel: (1) Viehtransportfahrzeuge<br />
sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und<br />
Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29<br />
Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht<br />
für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur<br />
Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird.<br />
Ziffer 39<br />
Sorgfaltspflicht:<br />
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste: Der für die Reinigung und<br />
Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung,<br />
anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder<br />
beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass<br />
Tierseuchenerreger abgetötet werden. / ViehVerkV v. 06.07.2007.<br />
39
Kapitel X<br />
Anforderungen an das Fahrpersonal<br />
Ziffer 40<br />
Bestimmungen:<br />
Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) gilt als Fahrer;- jede Person die das<br />
Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem<br />
Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – ggf. lenken<br />
zu können.<br />
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Des Eurpäischen Palarments und Rates vom<br />
15.März 2006:- Zur Hamonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr<br />
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Nr. 2135/98 des Rates sowie<br />
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates.<br />
Ziffer 41<br />
Fachliche Qualifikation:<br />
1. Eine Ausbildung zum <strong>Pferdetransporte</strong>ur gibt es nicht. Somit<br />
beschränkt sich die fachliche Eignung auf die Anforderungen<br />
gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, nach<br />
Anhang IV.<br />
2. Ob die Anforderungen zum Berufskraftfahrer nach dem<br />
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erforderlich<br />
sind, ist abhängig davon, ob der Fahrer ein Fahrzeug- oder<br />
Fahrzeuggespann mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t<br />
lenkt.<br />
Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die<br />
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge<br />
für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie<br />
zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in<br />
deutsches Recht. Die BKrFQV beruht auf § 8 des Gesetzes. Sie regelt die<br />
Einzelheiten der Durchführung des Gesetzes, insbesondere über • die Zulassung<br />
zum Erwerb der Grundqualifikation sowie Inhalt und Dauer der Prüfung für den<br />
Erwerb der Grundqualifikation, • den Erwerb der sog. beschleunigten<br />
Grundqualifikation sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, • die Inhalte<br />
40
der Weiterbildung, • die Nachweise über die Grundqualifikation und die<br />
Eintragung der vorgeschriebenen Weiterbildung im Führerschein, • die<br />
Anerkennung von Ausbildungsstätten und anderes mehr. Es gilt demnach für<br />
alle Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr<br />
zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen<br />
durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D<br />
oder DE erforderlich ist.<br />
Ziffer 42<br />
Berufskraftfahrerqualifikation:<br />
1. Gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ist jeder<br />
Fahrer, welcher gewerblich ein Kraftfahrzeug- oder Fahrzeuggespann<br />
mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht lenkt, ab<br />
den 01.09.2014 verpflichtet, die „Grundqualifikation zum<br />
Berufskraftfahrer“ zu besitzen. Dieser Nachweis ist mit Eintragung<br />
der Schlüsselnummer „95“ im Führerschein erfüllt.<br />
Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und<br />
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder<br />
Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des<br />
Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie<br />
76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in deutsches Recht. / BKrFQG v.<br />
14.08.2006.<br />
2. Danach müssen: Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen<br />
Güterkraftverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E,<br />
C, CE nach dem 9. September 2009 erteilt wurde, über eine<br />
Grundqualifikation als Berufskraftfahrer nach § 4 des Gesetzes<br />
verfügen.<br />
Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10.<br />
September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10.<br />
September 2009 erworben hat, sog. „Besitzständler“, ist vom<br />
Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen<br />
Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, befreit.<br />
41
Ziffer 43<br />
Selbstfahrende Unternehmer:<br />
Auch Unternehmer, die ihr eigenes Kraftfahrzeug zu gewerblichen<br />
Zwecken lenken, unterliegen dem Arbeitszeitgesetz und den<br />
Vorschriften der Lenk- und Ruhezeitverordnung. Hier gelten die<br />
gleichen Anforderungen und Pflichten wie für Fahrer.<br />
Ziffer 44<br />
Sozialvorschriften:<br />
Fahrzeuge, die über ein zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 2,8<br />
t verfügen, unterliegen nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.<br />
Fahrzeuge, die mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und<br />
nicht mehr als 3,5 t Gesamtgewicht verfügen, müssen Lenk- und<br />
Ruhezeiten nach Maßgabe der Fahrpersonalverordnung (FPersV)<br />
einhalten. Ein Kontrollgerät muss nicht eingebaut sein, ein<br />
vorhandenes Kontrollgerät muss jedoch bei einer aufzeichnungspflichtigen<br />
Fahrt betrieben werden.<br />
Ziffer 45<br />
Lenk- und Ruhezeiten:<br />
Es gelten die Bestimmungen - VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES<br />
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 - zur<br />
Fahrpersonalverordnung.<br />
Lenk- und Ruhezeiten sind in der FPersV und durch Gemeinschaftsrecht in der<br />
VO (EG) Nr. 561/2006 geregelt. Die VO (EG) Nr. 561/2006 gilt in allen Mitgliedstaaten<br />
unmittelbar. Sie betrifft Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr,<br />
die Kraftfahrzeuge lenken, die · zur Güterbeförderung geeignet sind und deren<br />
zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt<br />
oder · der Personenbeförderung dienen und die für die Beförderung von mehr als<br />
neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und<br />
zu diesem Zweck bestimmt sind. Die FPersV regelt darüber hinaus Lenk- und<br />
Ruhezeiten für Fahrten mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung geeignet sind und<br />
deren zulässige Höchstmasse 2,8 t übersteigt. Ausnahmeregelungen sind in Art. 3 VO<br />
(EG) Nr. 561/2006 (Abschnitt 2) sowie § 1 Abs. 2 FPersV (Abschnitt 5.3) und § 18<br />
FPersV (Abschnitt 6) beschrieben. Neben den Lenk- und Ruhezeiten sind die<br />
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.<br />
42
a) Lenkzeit täglich 9 Stunden.<br />
(2x wöchentlich max. 10 Stunden)<br />
Tageslenkzeit (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006): Die Tageslenkzeit ist die<br />
Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer<br />
wöchentlichen Ruhezeit. Bei Aufteilung der täglichen Ruhezeiten gehören zur<br />
Tageslenkzeit auch die Lenkzeiten, die zwischen den einzelnen Ruhezeitabschnitten<br />
liegen. Die höchstzulässige Tageslenkzeit beträgt: · 9 Stunden · Zweimal pro Woche<br />
kann sie auf 10 Stunden verlängert werden. Sofern keine ausreichende<br />
Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit eingelegt wird, wird die Lenkzeit nicht<br />
unterbrochen.<br />
b) Lenkzeit max. wöchentlich 56 Stunden<br />
Wochenlenkzeit (Art. 6 Abs. 2 VO (EG)Nr. 561/2006): Die wöchentliche Lenkzeit<br />
beträgt max. 56 Stunden. Darüber hinaus ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu<br />
beachten (vgl. § 21a Abs. 4 ArbZG). Als Woche gilt die Kalenderwoche, d. h. der<br />
Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.<br />
c) Doppelwoche max. 90 Stunden<br />
Lenkzeit in der Doppelwoche (Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006): Die Lenkzeit<br />
in aufeinanderfolgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Zur<br />
Berechnung der zulässigen Gesamtlenkzeit sind jeweils zwei aufeinanderfolgende<br />
Kalenderwochen zu betrachten (z. B. erste und zweite Woche, zweite und dritte<br />
Woche). Als Woche gilt die Kalenderwoche, d. h. der Zeitraum von Montag 0:00 Uhr<br />
bis Sonntag 24:00 Uhr.<br />
Ziffer 46<br />
Regelung der Ruhepausen:<br />
Ruhezeiten (Art. 4 Buchst. f, g, h, Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006): Ruhezeit ist der<br />
Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Die regelmäßige<br />
tägliche Ruhezeit kann auch auf einer Fähre oder im Zug genommen werden, wenn<br />
ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht. Im Fahrzeug ist eine Ruhezeit<br />
möglich, wenn dieses steht und über eine Schlafkabine verfügt.<br />
43
Ziffer 47<br />
Lenkzeitunterbrechung:<br />
Nach 4 ½ Stunden mindestens 1x 45 Minuten- oder aufteilbar<br />
innerhalb der 4 ½ Stundenschicht in zwei Unterbrechungen: 1x 15<br />
Minuten (1. Abschnitt) und 1x 30 Minuten (2. Abschnitt).<br />
Fahrtunterbrechung (Art. 4 Buchst. b und Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006):<br />
Zeitraum, in dem keine Fahrtätigkeiten und keine anderen Arbeiten ausgeübt<br />
werden und der vom Fahrer ausschließlich zur Erholung genutzt wird. ·<br />
Durchgehende Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit<br />
von 4 ½ Stunden. Aufteilung in zwei Abschnitte von erst 15 Minuten gefolgt von<br />
weiteren 30 Minuten innerhalb bzw. im unmittelbaren Anschluss der 4 ½ Stunden<br />
möglich. Für die Fahrtunterbrechung kann auch die Zeit auf dem Beifahrersitz<br />
genutzt werden. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten<br />
(zusammenhängend oder in zwei Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung<br />
relevanter Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer<br />
nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45- minütiger Unterbrechung ein neuer<br />
Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden beginnt. Eine ordnungsgemäße<br />
Fahrtunterbrechung erfüllt auch die Anforderungen an eine Pause nach dem<br />
Arbeitszeitgesetz.<br />
Ziffer 48<br />
Tagesruhezeit:<br />
11 Stunden, oder mit Verkürzung zwischen wöchentlichen Ruhezeiten<br />
auf 9 Stunden, oder 12 Stunden bei Aufteilung in zwei Abschnitte von<br />
mindestens 3 Stunden (1. Abschnitt) und mindestens 9 Stunden (2.<br />
Abschnitt) jeweils innerhalb 24 Stunden, nach einer Ruhezeit.<br />
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch auf einer Fähre oder im Zug<br />
genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht. Im<br />
Fahrzeug ist eine Ruhezeit möglich, wenn dieses steht und über eine Schlafkabine<br />
verfügt. · Regelmäßige tägliche Ruhezeit: 11 Stunden oder zuerst 3 Stunden gefolgt<br />
von weiteren 9 Stunden. · Reduzierte tägliche Ruhezeit: mind. 9 Stunden und weniger<br />
als 11 Stunden. Innerhalb von 24 Stunden nach der letzten Ruhezeit muss eine neue<br />
Ruhezeit eingelegt werden.<br />
44
Ziffer 49<br />
Tagesruhezeit bei Mehrfahrerbetrieb:<br />
Bei zwei Fahrer, oder mehr: 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach<br />
einer Ruhezeit.<br />
Mehrfahrerbetrieb (Art. 8 Abs. 5 und 8 VO (EG) Nr. 561/2006):<br />
Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der Lenkdauer zwischen zwei<br />
aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer<br />
wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken<br />
eingesetzt sind. Nur während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die<br />
Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer nicht erforderlich. Jeder<br />
Fahrer muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden während jedes<br />
Zeitraumes von 30 Stunden einlegen. Da Ruhezeiten nicht in fahrenden Fahrzeugen<br />
genommen werden dürfen, müssen zwei Fahrer die tägliche Ruhezeit gleichzeitig<br />
nehmen, wobei eine etwaige im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden<br />
darf.<br />
Ziffer 50<br />
Sonderregelungen zur Tagesruhezeit:<br />
Fähre/Zugfahrt (Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006): Die regelmäßige tägliche<br />
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kann auch auf einer Fähre oder im Zug<br />
genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht.<br />
Sie darf höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten (z.B. an/von Bord des<br />
Fährschiffes fahren oder Ver-/Entladung bei Nutzung der Eisenbahn) unterbrochen<br />
werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten darf insgesamt eine Stunde nicht<br />
überschreiten. Dabei ist das digitale Kontrollgerät auf „Fährüberfahrt/ Zugfahrt“ zu<br />
stellen. In keinem Fall darf diese Zeit zu einer Reduzierung einer regelmäßigen<br />
täglichen Ruhezeit führen. Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen<br />
genommen (3 Stunden + 9 Stunden), gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens<br />
zwei) für den gesamten Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der<br />
täglichen Ruhezeit. Die Regelung gilt nicht für die reduzierte tägliche Ruhezeit oder<br />
die regelmäßige oder reduzierte wöchentliche Ruhezeit.<br />
Ziffer 51<br />
Wöchentliche Ruhezeit:<br />
a) Eine ununterbrochene Freizeit von 45 Stunden.<br />
45
Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit: 45 Stunden.<br />
b) Reduzierte wöchendliche Ruhe zeit von 24 Stunden.<br />
Reduzierte wöchentliche Ruhezeit: mind. 24 Stunden und weniger als 45<br />
Stunden. Die Verkürzung muss zusammenhängend spätestens vor Ablauf der dritten<br />
auf die Verkürzung folgenden Woche nachgeholt und an eine Ruhezeit, die mind. 9<br />
Stunden beträgt, angehängt werden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten<br />
dürfen nur drei reduzierte tägliche Ruhezeiten genommen werden. Nach spätestens<br />
sechs 24-Stunden-Zeiträumen ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Nach jeder<br />
ausreichenden wöchentlichen Ruhezeit beginnt ein neuer, für die Bemessung der<br />
wöchentlichen Ruhezeit maßgeblicher Zeitraum. Eine wöchentliche Ruhezeit darf in<br />
die folgende Woche „hineinragen", d. h. am Sonntag vor 24:00 Uhr beginnen und am<br />
Montag nach 0:00 Uhr enden. In diesem Fall bleibt es dem Fahrer und/oder dem<br />
Disponenten überlassen, die betreffende wöchentliche Ruhezeit in vollem Umfang<br />
entweder der ersten oder der zweiten Woche zuzuordnen. Eine Zuordnung zu beiden<br />
Wochen ist nicht zulässig. Es ist rechtlich nicht zulässig, die regelmäßige<br />
wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen.<br />
Ziffer 52<br />
Arbeitszeitbestimmungen:<br />
Neben der Lenk- und Ruhezeiten ist die Arbeitszeit zu beachten. Hier<br />
gilt:<br />
Lenkzeit + andere Arbeiten = Arbeitszeit.<br />
Lenkzeiten/andere Arbeiten (Art. 4 VO (EG) Nr. 561/2006): Als Lenkzeit gelten<br />
alle Zeiten, die mit der Fahrtätigkeit im Zusammenhang stehen und<br />
dementsprechend vom Kontrollgerät als Lenkzeit registriert werden. Dazu rechnen<br />
auch Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergängen oder bei Staus. Dagegen gelten reine<br />
Wartezeiten (z. B. bei der Grenzabfertigung oder beim Be- und Entladen) nicht als<br />
Lenkzeit sondern als andere Arbeiten, sofern die Dauer der Wartezeit nicht von<br />
vornherein bekannt ist. Diese Wartezeiten gelten nicht als Fahrtunterbrechung oder<br />
Ruhezeiten, da dem Fahrer die Zeit nicht zur freien Verfügung steht. Be- und<br />
Entladetätigkeiten des Fahrers gelten als andere Arbeiten.<br />
a) Tägliche Arbeitszeit 8 bis max. 10 Stunden.<br />
b) Wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden.<br />
46
Ziffer 53<br />
Ausnahmen:<br />
1. Fahrten zu privaten Zwecken:<br />
Nichtgewerbliche Fahrten (Fahrten für private Zwecke) (Art. 3 Buchst. h VO (EG)<br />
Nr. 561/2006) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t,<br />
die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Ein Fahrzeugeinsatz<br />
erfolgt nichtgewerblich, wenn keine Absicht der Gewinnerzielung besteht. Fahrten,<br />
die im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit gewerblichen<br />
Güterbeförderungen durchgeführt werden, erfüllen in der Regel die Voraussetzungen<br />
nicht. Nutzen Fahrer ihr dienstliches Fahrzeug (nicht mehr als 7,5 t zHM), um damit<br />
nach Hause zu fahren, findet die Ausnahmeregelung Anwendung, soweit es sich um<br />
eine Fahrt innerhalb des Wohnortes des Fahrers oder zwischen dem Wohnort des<br />
Fahrers und der Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt, der der Fahrer<br />
normalerweise zugeordnet ist. Beispiele, in denen die Ausnahme greift: Der private<br />
Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen<br />
Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o.ä.). Transporte von<br />
gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinnützigen<br />
Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.<br />
2. An- oder Abreise zum Fahrzeug:<br />
Der tägliche Weg von zu Hause zur Betriebsstätte des Arbeitgebers<br />
(Arbeitsplatz) gilt nicht als Lenkzeit. Er ist Bestandteil der Ruhezeit. Sofern das<br />
Fahrzeug nicht am Arbeitsplatz übernommen oder abgeliefert wird, gilt die Reisezeit<br />
zum Fahrzeug bzw. die Reisezeit nach Hause grundsätzlich als „Bereitschaftszeit“<br />
oder „andere Arbeit“. Die Regelung des Art. 9 Abs.1 für Fähr- und Zugfahrten findet<br />
Anwendung, so dass Fahrten im Zug oder auf einem Schiff als Ruhezeit gelten, wenn<br />
eine Schlafkabine bzw. ein Liegeplatz zur Verfügung stehen und die Zeit frei genutzt<br />
werden kann.<br />
3. Unterbrechung der Ruhezeit auf Anweisung:<br />
Unterbrechung der Ruhezeit/ Fahrtunterbrechung auf Anordnung einer<br />
Behörde oder eines Bediensteten eines Terminals: Jede Unterbrechung einer<br />
Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit stellt einen Verstoß dar<br />
(Ausnahme: Art. 9 Abs. 1). An einem Terminal oder Parkplatz kann jedoch eine<br />
unerwartete Situation oder ein Notfall eintreten, in dem ein Fahrzeug bewegt<br />
werden muss. In solchen Situationen (z.B. Ermöglichung der Zufahrt durch<br />
47
Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) oder nach Aufforderung durch eine Behörde, darf<br />
der Fahrer das Fahrzeug für den zur Behebung der Situation notwendigen Zeitraum<br />
(wenige Sekunden/ Minuten) bewegen. An einem Terminal darf das Fahrzeug nur auf<br />
Aufforderung bewegt werden, wenn hierfür kein Personal vorgehalten wird und das<br />
Bewegen aufgrund außergewöhnlicher Umstände unerlässlich ist. Eine derartige<br />
Unterbrechung der Ruhepause oder Ruhezeit eines Fahrers ist von diesem<br />
handschriftlich festzuhalten und, soweit möglich, von der zuständigen Behörde oder<br />
dem Bediensteten des Terminals, der dem Fahrer die Anweisung erteilt hat, das<br />
Fahrzeug zu bewegen, zu bestätigen. In diesen Fällen wird die Zuwiderhandlung nicht<br />
geahndet.<br />
4. Außergewöhnliche Umstände:<br />
Außergewöhnliche Umstände (Art. 12 VO (EG) Nr. 561/2006): Ist es dem Fahrer<br />
auf Grund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich rechtzeitig einen geeigneten<br />
Halteplatz zu erreichen, so darf er, sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht<br />
gefährdet wird, von den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten abweichen, soweit dies<br />
zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung<br />
erforderlich ist. Art und Grund der Abweichung hat der Fahrer spätestens bei<br />
Erreichen des geeigneten Halteplatzes schriftlich auf dem Schaublatt, einem<br />
Ausdruck oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. Art. 12 erlaubt es einem Fahrer nicht,<br />
von den Bestimmungen der VO aus Gründen abzuweichen, die bereits vor<br />
Fahrtantritt bekannt waren, wie regelmäßig auftretende Verkehrsstaus,<br />
vorhersehbare Wetterbedingungen und bekanntermaßen überfüllte Parkplätze/<br />
Rasthöfe. Die Situationen müssen vom Willen des Fahrers unabhängig, anscheinend<br />
unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sein.<br />
Ziffer 54<br />
Befähigungsnachweis:<br />
1. Fahrer müssen nach Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Abs. 2<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen.<br />
Schulung und Befähigungsnachweis: (2) Der Befähigungsnachweis für Fahrer<br />
und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5<br />
Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel<br />
befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in der/den<br />
Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn<br />
der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein<br />
wird. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige<br />
Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß<br />
48
Anhang III Kapitel III aus. Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf<br />
bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden. / Artikel 17, VO (EG) Nr.<br />
1/2005 v. 22.12.2004.<br />
Der Befähigungsnachweis müss für Pferde bzw. Equiden<br />
ausgestellt sein.<br />
49
Kapitel XI<br />
Pflichten des Unternehmers:<br />
Ziffer 55<br />
Allgemeine Pflichten:<br />
1. Die Allgemeinen Pflichten für Unternehmer ergeben sich im Einzelnen<br />
aus den Bestimmungen, Gesetzen und Verordnungen zu:<br />
a) Gewerberechtliche Aspekte – (siehe Ziffer 4)<br />
b) nach dem Güterkraftverkehrsgesetz – (siehe Ziffern 5 u. 6)<br />
c) Anforderungen gemäß Arbeitsschutzgesetz,<br />
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die<br />
erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der<br />
Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit<br />
beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und<br />
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine<br />
Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.<br />
/ ArbSchG Stand: 19.10.2013.<br />
d) den Bedingungen der Sozialversicherungsplichten gemäß §28 –<br />
Meldepflicht (SGB)<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die<br />
Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)<br />
SGB 4 Ausfertigungsdatum: 23.12.1976 Vollzitat: "Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch<br />
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das<br />
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2014.<br />
e) die Einhaltung gemäß Straßenverkehrsgesetz.<br />
Verkehrsvorschriften § 1 Zulassung: (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die<br />
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der<br />
zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die<br />
50
Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei<br />
Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG Typgenehmigung<br />
durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.<br />
Ziffer 56<br />
Verkehrs-Haftungs-Versicherung:<br />
Wer gewerbsmäßig Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t<br />
Gesamtgewicht durchführt ist verpflichtet eine ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung abzuschliesen.<br />
§ 7a Haftpflichtversicherung: (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine<br />
Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche<br />
Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des<br />
Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Beund<br />
Entladeort im Inland liegt, versichert. (2) Die Mindestversicherungssumme<br />
beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer<br />
Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der<br />
Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.<br />
(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden: 1.<br />
Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten<br />
vorsätzlich begangen wurden, 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch<br />
Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,<br />
innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von<br />
hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten<br />
Macht verursacht werden, 3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung<br />
von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren,<br />
Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben. (4) Der<br />
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über<br />
eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht,<br />
mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der<br />
Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung<br />
aushändigen. / GüKG v. 22.06.1998.<br />
Ziffer 57<br />
Besondere Zulassung als Pferdetransportunternehmer:<br />
1. Erforderliche ist eine Zulassung nach §13 Viehverkehrsverordnung<br />
(ViehVerkV) als Transportunternehmer.<br />
§ 13 Transportunternehmen: (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,<br />
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der<br />
arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige<br />
51
Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen<br />
(Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. /<br />
ViehVerkV v. 06.07.2007.<br />
2. Erforderlich ist eine Zulassung als Transportunternehmer nach<br />
Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />
(siehe Ziffern 15,16 u. 17)<br />
Ziffer 58<br />
Besondere Pflichten:<br />
Ein Transportunternehmer darf nur Transportmittel einsetzen welche<br />
für den eingesetzten Zweck:<br />
a) Bauarttechnisch geeignet ist,<br />
b) Sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden,<br />
c) für den eingesetzten Zweck alle erforderlichen Zulassungen<br />
und Genehmigungen vorliegen, sowie<br />
Artikel 6 Transportunternehmer: (3) Die Transportunternehmer<br />
befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen<br />
Vorschriften. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
d) Personal einsetzt, das in einem bestehenden<br />
Arbeitsverhältnis ist, über die erforderliche fachliche<br />
Sachkenntnis verfügt und<br />
Artikel 6 Transportunternehmer: (4) Transportunternehmer vertrauen den<br />
Umgang mit den Tieren Personen an, die zu den einschlägigen Regelungen der<br />
Anhänge I und II geschult wurden. (5) Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden,<br />
Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden,<br />
dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen<br />
Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 verfügen; auch Personen, die als<br />
Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der<br />
Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der<br />
Tierbeförderung vorgelegt. / VO (EG) Nr. 1/2005 v. 22.12.2004.<br />
e) Im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis ist.<br />
52
Ziffer 59<br />
Informationspflicht:<br />
Nach der Dienstleistungs-Informatinspflichtverordnung (DL-InfoV) sind<br />
Transportunternehmer verpflichtet, vor Erbringung der Leistung den<br />
Kunden auf die AGB hinzuweisen, sowie vor Abschluss eines<br />
schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag<br />
geschlossen wird, vor Erbringung der Transportleistung in klarer und<br />
verständlicher Form auf den Preis hinzuweisen.<br />
Mit der am 17. Mai 2010 in Kraft getretenen Dienstleistungs–<br />
Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) setzt der Gesetzgeber die Vorgaben<br />
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) um. Die<br />
Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers<br />
gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor.<br />
Ziffer 60<br />
Preisangabeverordnung:<br />
Bei Preisangeboten ist grundsätzlich die Preisabgabeordnung (PAngV)<br />
zu beachten. Wichtige Merkmale der PAngV sind u.a. „Die Abgabe<br />
eines Endpreises inkl. Steuer etc.“. Der Transportunternehmer, hat ein<br />
Preisverzeichnis mit Preisen für seine wesendlichen Leistungen oder<br />
Verrechnungssätze aufzustellen.<br />
§ 5 Leistungen: (1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den<br />
Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen<br />
Verrechnungssätzen aufzustellen. / PAngV Stand: 18.10.2002.<br />
1. Es besteht:<br />
Ziffer 61<br />
Aufbewahrungspflicht:<br />
a) Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten für 1 Jahr für<br />
Aufzeichnungen des analogen Kontrollgerätes und sonstiger<br />
Unterlagen.<br />
53
Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten für Aufzeichnungen des analogen<br />
Kontrollgerätes und sonstiger Unterlagen (Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85, § 1<br />
Abs. 6 FPersV, § 2a FPersV, § 20 Abs. 3 FPersV, § 4 Abs. 3 FPersG): Die Unternehmen<br />
müssen die Schaublätter, Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage,<br />
Aufzeichnungen über Straßen- und Betriebskontrollen und Ausdrucke aus dem<br />
Kontrollgerät in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des<br />
Fahrzeugs nach Aushändigung durch den Fahrer mindestens ein Jahr lang<br />
aufbewahren. Darüber hinaus ist die zweijährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 21a<br />
Abs. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Sie sind den zuständigen Personen auf<br />
Verlangen vorzulegen.<br />
b) Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten von Daten des<br />
digitalen Kontrollgerätes.<br />
Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten von Daten des digitalen<br />
Kontrollgerätes: (§ 2 Abs. 5 FPersV, § 4 Abs. 3 FPersG) Der Unternehmer hat die<br />
kopierten Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes und der Fahrerkarten<br />
ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat von allen<br />
kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem<br />
gesonderten Datenträger zu speichern sind. Sie sind der zuständigen Behörde oder<br />
Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder<br />
auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur<br />
Verfügung zu stellen. Der Datenschutz ist sicherzustellen.<br />
2. Der Unternehmer hat dafür Sorge zutragen, -<br />
das die Aufzeichnungen nach Fristablauf vernichtet werden.<br />
Vernichtungspflichten (§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 4 FPersV, § 4 Satz 8 FPersG): Die<br />
Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des<br />
folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der<br />
Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 ArbZG, § 147 Abs. 1 Nr. 5<br />
in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten<br />
Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.<br />
54
1. Pflichten des Vermieters:<br />
Ziffer 62<br />
Pflichten bei Mitfahrzeuge:<br />
Pflichten des Vermieters (§ 2 Abs. 5 FPersV): Unternehmen, die Fahrzeuge<br />
vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher<br />
des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen<br />
und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann, auf dessen Verlangen, spätestens drei<br />
Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Datenübermittlung und nach<br />
Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Ist das Stecken der<br />
Unternehmenskarte durch den Mieter in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich (z.B.<br />
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während einer Tour, ungeplante Anmietung), ist zu<br />
Beginn und am Ende des Mietzeitraums vom Vermieter ein Ausdruck aus dem<br />
Massenspeicher zu fertigen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende<br />
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die<br />
insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten<br />
gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen<br />
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.<br />
2. Pflichten des Mieters:<br />
Mietfahrzeuge Pflichten des Mieters (§ 2 Abs. 4 FPersV): Bei Einsatz von<br />
Mietfahrzeugen hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende<br />
des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die<br />
Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten<br />
übertragen und bei ihm gespeichert werden. Alle Daten und Ausdrucke sind ein Jahr<br />
aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März<br />
des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der<br />
Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 ArbZG, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in<br />
Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches<br />
Sozialgesetzbuch benötigt werden.<br />
Ziffer 63<br />
Dispositionspflicht des Unternehmens:<br />
Ein Unternehmer ist verpflichtet die Arbeit sowie Lenkzeiten so zu<br />
planen, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch das Fahrpersonal<br />
eingehalten werden.<br />
55
Pflichten nach Art. 10 VO (EG) Nr. 561/2006 Dispositionspflicht des<br />
Unternehmens: Die VO (EG) Nr. 561/2006 enthält ausdrücklich eine an das<br />
Unternehmen gerichtete Bestimmung mit der Verpflichtung, die Arbeit der Fahrer so<br />
zu planen, dass die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EWG) Nr.<br />
3821/85 eingehalten werden können. Das Unternehmen darf also dem Fahrer keine<br />
Zeiten vorgeben, die ggf. nur unter Verstoß gegen die vorgeschriebenen Lenk- und<br />
Ruhezeiten oder sonstige gesetzliche Vorschriften realisierbar sind. Es wird<br />
empfohlen, die Dispositionen im Betrieb schriftlich festzuhalten, da die<br />
Aufsichtsbehörden Auskünfte über die Dispositionen verlangen und notfalls<br />
erzwingen können.<br />
Ziffer 64<br />
Kontrollpflicht:<br />
Der Unternehmer hat die Pflicht zu Prüfung, ob die Lenk- und Ruhezeiten<br />
durch sein Fahrpersonal beachtet werden.<br />
Verpflichtung zur Prüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten: Das<br />
Unternehmen muss regelmäßig prüfen, ob die Fahrer die Vorschriften beachten. Bei<br />
Zuwiderhandlungen durch die Fahrer hat das Unternehmen die erforderlichen<br />
Maßnahmen zu treffen, damit sich die Verstöße nicht wiederholen. Der Unternehmer<br />
ist auch insoweit gegenüber den Aufsichtsbehörden auskunftspflichtig.<br />
Ziffer 65<br />
Haftung:<br />
Die Verantwortlichkeit des Unternehmers für Verstöße des Fahrers, die<br />
dem Unternehmer zurechenbar sind, erstreckt sich auch auf Zuwiderhandlungen,<br />
die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder<br />
eines Drittstaates begangen wurden, soweit sich das Unternehmen<br />
nicht entlasten kann.<br />
Haftung: Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer,<br />
Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen<br />
sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die VO<br />
(EG) Nr. 561/2006 verstoßen.<br />
56
Ziffer 66<br />
Kontrollgerät:<br />
Unternehmer haben dafür Sorge zutragen, dass in gewerblich genutzte<br />
Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiges Gesamtgwicht ein funkstionstüchtiges<br />
Kontrollgerät eingebaut ist.<br />
Einbaupflicht für das (digitales Kontrollgerät (Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr.<br />
3821/85): Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr<br />
dienen und die, einschließlich Anhänger bzw. Sattelanhänger, über eine zulässige<br />
Höchstmasse von mehr als 3,5 t verfügen, sind mit einem digitalen Kontrollgerät<br />
auszurüsten, wenn sie nach dem 30.04.2006 in einem Mitgliedstaat zum Verkehr<br />
zugelassen werden. Fahrzeuge, die vor dem 01.05.2006 erstmalig zugelassen<br />
wurden, können auch mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für die<br />
Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollgerätes ist die Häufigkeit der Güter- oder<br />
Personenbeförderung nicht von Bedeutung. Ein Kontrollgerät muss nicht eingebaut<br />
werden, wenn eine Ausnahmeregelung (vgl. Abschnitte 2 und 6) vorliegt. Sofern ein<br />
Kontrollgerät eingebaut ist, braucht bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ein<br />
eingebautes EG-Kontrollgerät nicht verwendet zu werden.<br />
Ziffer 67<br />
Mitführungspflicht:<br />
Der Unternehmer hat dafür Sorge zutragen, dass alle erforderlichen<br />
Papiere und Begleitunterlagen mitgeführt werden und auf Verlangen<br />
vorgezeigt werden können.<br />
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen<br />
Güterkraftverkehr (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer<br />
Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung<br />
nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und<br />
Nachweise mitgeführt werden: die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung, eine<br />
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine<br />
CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung,<br />
2. der für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschriebene Nachweis über<br />
die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen, 3. ein<br />
Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und<br />
Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. / GüKG v. 22.06.1998.<br />
57
Kapitel XII<br />
Befugnisse der Straßenkontrollpersonen:<br />
Ziffer 68<br />
Verhaltensmaßnahmen:<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
- Ohne rechtliche Grundlage ist keiner Aufforderung,<br />
Anweisung, oder Anordnung einer Dienstperson zu folgen.<br />
- Bei Aufforderungen, Anweisungen, oder Anordnungen,<br />
stehts nach der bestehenden Rechtsvorschrift fragen, ggf.<br />
diese notieren, sowie sich den Name, ggf. Dienstnummer<br />
und Dienststelle notieren. Ausweisen müssen sich nur<br />
Beamte, die keine Dienstkleidung (Uniform) tragen.<br />
Ziffer 69<br />
Befugnisse der Polizei:<br />
1. Allgemeine Verkehrskontrolle nach §36 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung):<br />
Eine Verkehrskontrolle kann sich auf die<br />
Überprüfung des Verkehrsteilnehmers und des von ihm geführten<br />
Fahrzeuges erstrecken: Hier kann<br />
a) die Polizei<br />
- auffordern anzuhalten und das Fahrzeug zu verlassen<br />
- Ausweis, Führerschein und Fahrzeugschein verlangen<br />
kontrollieren,<br />
- ob Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste<br />
vorhanden sind<br />
b) Das darf die Polizei grundsätzlich nicht<br />
- das Fahrzeug durchsuchen<br />
- Rombergtest, die Klassiker: In den Augen rumleuchten,<br />
Anweisungen geben, auf einer Linie rumzulaufen oder<br />
selbst die Nase zu berühren.<br />
Achtung: Schweigen gilt immer als Zustimmung,<br />
somit deutlich der angekündigten Maßnahme<br />
wiedersprechen!<br />
58
Ziffer 70<br />
Befugnisse durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)<br />
Das Bundesamt für Güterkraftverkehr ist befügt:<br />
1. Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG<br />
erforderlich ist, kann das Bundesamt<br />
- insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an<br />
Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von<br />
Stichproben durchführen.<br />
- Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten<br />
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten,<br />
- die Identität des Fahrpersonals durch Überprüfung der<br />
mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen,<br />
dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der<br />
Führerschein des Fahrpersonals und die nach diesem<br />
Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im<br />
Güterkraftverkehr mitzuführenden<br />
- Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur<br />
Prüfung ausgehändigt werden. Das Fahrpersonal hat,<br />
- soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes<br />
unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe<br />
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem<br />
Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel<br />
zur Verfügung zu stellen,<br />
- Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten sowie Hilfsdienste zu<br />
leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit<br />
ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen der in § 383<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten<br />
Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer<br />
Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet.<br />
2. Es besteht Auskunftspflicht für:<br />
Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen Personen haben den<br />
Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung<br />
der Überwachung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchstabe<br />
d GüKG (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von<br />
Straßen) erforderlichen<br />
1. Auskünfte zu erteilen,<br />
2. Nachweise zu erbringen sowie<br />
3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.<br />
59
Ziffer 71<br />
Befugnisse der Kontrollpersonen des Veterinärwesens:<br />
1. Grundsätzlich muss ermittelt werden, ob es sich im konkreten Fall um<br />
eine Beförderung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit handelt und ob eine Beförderung unter oder über 8 Stunden<br />
vorliegt. Hierzu darf durch die Kontrollpersonen (Amtstierarzt, Polizei<br />
und BAG) zu jedem Zeitpunkt eine Kontrolle erfolgen. Im Zweifel ist die<br />
Polizei und das BAG berechtigt jederzeit einen Amtstierarzt hinzu zu<br />
ziehen.<br />
2. Eine Berechtigung einer Veterinärkontrolle erfolgt auf Grund der<br />
Rechtsgrundlage: Artikel 15 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1/2005.<br />
3. Bei Verstoß gegen die Vorschriften der Tierschutztransportverordnung<br />
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, oder den<br />
tierschutzseuchenrechtlichen Bestimmungen nach Viehverkehrsverordnung<br />
trifft die zuständige Kontrollperson oder Behörde die<br />
erforderlichen Maßnahmen.<br />
4. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer<br />
die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder dass ein<br />
Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform<br />
ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer<br />
die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für<br />
das Transportmittel ausgestellt hat, und - falls die Vorschriften dieser<br />
Verordnung vom Fahrer nicht eingehalten wurden - der Behörde, die<br />
seinen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mit.<br />
60
Kapitel XIII<br />
Sonderregelungen:<br />
Ziffer 72<br />
Anwendungsbereich:<br />
In Verbindung mit <strong>Pferdetransporte</strong>n sind einige Regelungen<br />
abweichend zum normalen Güterkraftverkehr zu beachten.<br />
In Deutschland gilt:<br />
Ziffer 73<br />
Sontags- Fahrverbot:<br />
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr<br />
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie<br />
Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.<br />
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO<br />
Ob <strong>Pferdetransporte</strong>r ohne oder in Verbindung mit einem Anhänger<br />
über 7,5 t dem Fahrverbot unterliegen ist abhängig von der KFZ-<br />
Zulassung:<br />
Mit Zulassung als: So. KFZ – <strong>Pferdetransporte</strong>r für Sportzwecke gelten<br />
diese in der Regel als ausgenommen.<br />
Anforderungen an ein „Sonstiges Kfz <strong>Pferdetransporte</strong>r“ Die Beschreibung als<br />
ein „Sonstiges Kraftfahrzeug [SO.KFZ] in den Fahrzeugpapieren unterliegt<br />
bestimmten Voraussetzungen. Dabei werden die folgenden, für den Einsatzbereich<br />
oder Verwendungszweck der Fahrzeugart wesentlichen Aspekte herangezogen:<br />
Entscheidend ist aber die Auslegung als was das KFZ gesehen wird:<br />
Definition: Kraftfahrzeug (Kfz), das nach Bauart und Einrichtung nicht zur Beförderung<br />
von Personen, sondern zur Beförderung von Ladungen (Gütern) bestimmt sind.<br />
61
Mit So. KFZ – <strong>Pferdetransporte</strong>r dürfen ausschließlich nur Equiden<br />
transportiert werden, somit ist keine normale Güterbeförderung möglich, was<br />
den Umkehrschluss zulässt, das diese Fahrzeuge nicht zur allgemeinen<br />
Beförderung von Gütern gelten und somit nicht dem Sonn- und<br />
Feiertagsfahrverbot unterliegen.<br />
62
Herausgeber:<br />
Verband deutscher <strong>Pferdetransporte</strong>ure e.V.<br />
Sitz:<br />
An der Rennbahn 18, 76473 Iffezheim<br />
Postanschrift:<br />
.Postfach 80, 76471 Iffezheim<br />
Kontakt:<br />
Telefon: +49 (0)7229 – 6971085<br />
Telefax: +49 (0) 3221 181 7958<br />
Email: vdp-info@t-online.de<br />
Internet: www.vdp-info.de<br />
Registergericht:<br />
Amtsgericht Rastatt Nr.: VR 979<br />
Impressum:<br />
Sämtliche Inhalte wurden mit größter Sorgfalt bearbeitet. Für die<br />
Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.<br />
Jeglicher Nachdruck oder Kopieren, auch auszugsweise, ist ohne schriftliche<br />
Einwilligung des Herausgebers verboten.<br />
Anlagen:<br />
63
Anlage – A:<br />
Befugnisse der Veterinärbehörde, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 20 Befugnisse der Behörde<br />
(1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.<br />
(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die<br />
Bestimmungen dieser Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein<br />
Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann sie insbesondere anordnen,<br />
dass<br />
1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere zum<br />
Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, sofern der<br />
körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,<br />
2. die Tiere entladen, untergebracht und versorgt werden, bis eine<br />
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende<br />
Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder<br />
3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder<br />
Leiden getötet werden.<br />
(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet die<br />
zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden<br />
Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die<br />
Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße.<br />
4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die<br />
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die mit diesen<br />
Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen.<br />
(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 bleiben unberührt.<br />
§ 21 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des<br />
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
64
1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder<br />
die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen<br />
sind, dass sie für einen Begleiter zugänglich sind,<br />
2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort<br />
genannten Weise befördert werden,<br />
3. entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort<br />
genannten Behältnis befördert wird,<br />
4. einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei<br />
der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,<br />
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,<br />
6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder<br />
zurückbefördert,<br />
7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält,<br />
8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche<br />
nicht einhält,<br />
9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte<br />
Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,<br />
10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 ein dort<br />
genanntes Tier befördert,<br />
11. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte<br />
Temperatur herrscht oder<br />
12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier<br />
in einem dort genannten Behältnis befördert wird.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des<br />
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder<br />
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder<br />
3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.<br />
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des<br />
Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />
des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim<br />
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur<br />
65
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113<br />
S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c<br />
oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den<br />
dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter<br />
Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort<br />
genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder<br />
veranlasst,<br />
2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht<br />
rechtzeitig zur Verfügung stellt,<br />
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,<br />
4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt,<br />
dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten<br />
Auskünfte zu geben,<br />
5. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in<br />
Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2,<br />
ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt,<br />
eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder<br />
nicht rechtzeitig unterzeichnet,<br />
6. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit<br />
Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass<br />
ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch<br />
die Tiersendung begleitet,<br />
7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in<br />
Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder<br />
nicht rechtzeitig übergibt,<br />
8. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in<br />
Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3<br />
eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck<br />
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein<br />
Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,<br />
9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2<br />
ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,<br />
10. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine<br />
Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen<br />
Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
66
11. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht<br />
vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,<br />
12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I<br />
Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr.<br />
1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12<br />
Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in<br />
Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in<br />
Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV<br />
Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2,<br />
Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII<br />
über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,<br />
13. entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den<br />
Umgang mit Tieren einer nicht geschulten Person anvertraut,<br />
14. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede<br />
Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,<br />
15. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder<br />
nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht<br />
rechtzeitig zur Verfügung stellt,<br />
16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit<br />
Abs. 3, ein Tier befördert,<br />
17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />
Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt,<br />
dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden,<br />
18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />
Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt,<br />
dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,<br />
19. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />
Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht<br />
dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht<br />
werden,<br />
20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in<br />
Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht<br />
dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten<br />
werden,<br />
21. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5<br />
eine Bestimmung über das Fahrtenbuch nicht einhält,<br />
67
22. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III<br />
Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen<br />
bereitgehalten werden,<br />
23. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III<br />
Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht<br />
angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben,<br />
24. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I<br />
Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI<br />
nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal<br />
anvertraut wird, das geschult worden ist,<br />
25. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein<br />
Beruhigungsmittel verabreicht,<br />
26. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein<br />
dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt,<br />
27. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht<br />
vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten<br />
Ausstattungen verfügt,<br />
28. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht<br />
vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser<br />
gewährleistet ist,<br />
29. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2<br />
Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt,<br />
30. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder<br />
Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder<br />
anbindet,<br />
31. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe<br />
oder ein Gerät verwendet,<br />
32. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen<br />
Maulkorb anlegt,<br />
33. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7<br />
Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht<br />
richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder<br />
nicht rechtzeitig füttert,<br />
34. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5<br />
oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht<br />
rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />
einlegt oder<br />
68
35. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5<br />
ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.<br />
69
§ 18 Grenzkontrollen<br />
Anlage – B:<br />
Bundesamt für Güterverkehr<br />
Bußgeldvorschriften / Maßnahmen<br />
Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt,<br />
Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz<br />
erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz<br />
Aufforderung nicht vorgelegt werden.<br />
§ 19 Bußgeldvorschriften<br />
(1). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1a. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier<br />
oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird,<br />
1b. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen<br />
Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt<br />
oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,<br />
1c. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr<br />
betreibt,<br />
1d. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,<br />
1. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3<br />
oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren<br />
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung<br />
zuwiderhandelt,<br />
2. soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand<br />
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein<br />
dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis<br />
mitgeführt wird,<br />
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder<br />
einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer<br />
Schutzschicht überzieht,<br />
70
6. entgegen<br />
a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder<br />
b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4<br />
ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen<br />
Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder<br />
eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht<br />
oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />
6a. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort<br />
genannter Nachweis mitgeführt wird,<br />
6b. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht<br />
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />
6c. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort<br />
genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,<br />
6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das<br />
ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage<br />
mitführt,<br />
6e. entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht<br />
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />
7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3<br />
Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,<br />
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,<br />
8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,<br />
9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine<br />
Maßnahme nicht gestattet,<br />
10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen<br />
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig erbringt,<br />
11. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein<br />
Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht<br />
oder nicht rechtzeitig leistet,<br />
12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2<br />
zuwiderhandelt,<br />
12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,<br />
12b. entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,<br />
71
12c. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht<br />
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,<br />
12d. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht<br />
vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder<br />
12e. entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig<br />
abmeldet.<br />
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder<br />
2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b<br />
eine Leistung ausführen lässt.<br />
(2). Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.<br />
1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang<br />
zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs<br />
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) verstößt, indem er<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3<br />
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt,<br />
2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer die<br />
Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung<br />
stellt oder<br />
3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fahrerbescheinigung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.<br />
(2a)<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im<br />
Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.<br />
1072/2009<br />
1. vor der ersten Kabotagebeförderung eine<br />
grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt,<br />
2. vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten<br />
Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,<br />
3. mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die<br />
grenzüberschreitende Beförderung durchführt,<br />
4. nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen<br />
verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das<br />
72
Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle<br />
Kabotagebeförderungen verwendet,<br />
5. später als sieben Tage nach der letzten Entladung der<br />
eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,<br />
6. nach Durchführung von mehr als zwei Kabotagebeförderungen<br />
in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nach<br />
unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in<br />
Deutschland durchführt,<br />
7. nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung<br />
in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach<br />
Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt<br />
oder<br />
8. eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im<br />
Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland<br />
beendet.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger<br />
eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine<br />
Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.<br />
1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung<br />
mitzuführen.<br />
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer<br />
einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5<br />
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt<br />
worden ist,<br />
2. Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.<br />
1072/2009 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz<br />
nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder<br />
3. m Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1072/2009 einen Fahrer einsetzt, für den eine<br />
Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist.<br />
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.<br />
1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.<br />
73
1. November 2011 über den gewerbsmäßigen<br />
grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld<br />
zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom<br />
29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />
2. ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen<br />
grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt,<br />
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine<br />
beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht<br />
rechtzeitig vorweist,<br />
4. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche<br />
Waffengenehmigung nicht besitzt oder<br />
5. entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht<br />
unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.<br />
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens<br />
Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1<br />
Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr.<br />
1214/2011 genannten Anforderung nicht genügt,<br />
2. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein<br />
Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz<br />
1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011<br />
nicht genügt, oder<br />
3. einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1<br />
der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option<br />
durchführt.<br />
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c,<br />
Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer<br />
Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen der<br />
Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend<br />
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a<br />
Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer<br />
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen<br />
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />
Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe<br />
internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden,<br />
74
wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen<br />
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes<br />
begangen werden.<br />
§ 20 Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von<br />
Zuwiderhandlungen<br />
(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11<br />
haben das Bundesamt und seine Beauftragten Zuwiderhandlungen<br />
gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu<br />
verfolgen. Die Beauftragten des Bundesamtes haben insoweit die<br />
Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach<br />
den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz<br />
über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung und §<br />
53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.<br />
(1a.) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des<br />
Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung<br />
von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />
1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.<br />
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt<br />
und seine Beauftragten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes<br />
über Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.<br />
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