17.11.2012 Aufrufe

Privileg verspielt?

Privileg verspielt?

Privileg verspielt?

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zeitschrift des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V.<br />

<strong>Privileg</strong> <strong>verspielt</strong>?<br />

ÖbVI und ihre<br />

Kostenordnungen<br />

Zwei Wege – ein Ziel<br />

Daniel Kehlmann zur<br />

Vermessung der Welt<br />

GIS-ASP by ÖbVI<br />

Ein Praxisbericht<br />

DPAG PVSt G 50591 »Entgelt bezahlt« BDVI Berlin<br />

31. Jahrgang<br />

2005<br />

ISSN 0342-6165<br />

H E F T 4


SAMMEL-<br />

ORDNER<br />

FÜR IHRE FORUM-HEFTE.<br />

Bestellen Sie jetzt den Sammelordner<br />

für Ihre FORUM-Hefte im BDVI-Design.<br />

Den FORUM-SAMMELORDNER können Sie bestellen unter Telefon 030/46 00 79-0 oder<br />

Fax 030/46 00 79-99<br />

Name<br />

Straße<br />

PLZ / Ort<br />

Telefon<br />

Fax<br />

E-Mail<br />

Ich bestelle __________ Stück. Ein Ordner kostet 6,00 E. Zuzüglich Versandkosten.<br />

Unterschrift<br />

6,00 EE


_DEUTSCHE GEODÄTISCHE KOMMISSION (DGK)<br />

BDVI als ständiger Gast der DGK<br />

Am 3. November 2005 wurde der BDVI e. V. im Rahmen<br />

der ordentlichen Jahrestagung zum ständigen Gast der<br />

Deutschen Geodätischen Kommission bei der Bayerischen<br />

Akademie der Wissenschaften ernannt.<br />

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat<br />

sich im Rahmen der Überprüfung der<br />

Zulässigkeit des Internetauftritts eines<br />

ÖbVI in seinem Urteil vom 22. September<br />

2005 – Az.: 4 K 204/05 – wie folgt<br />

mit der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen<br />

der Katasterämter befasst:<br />

»Soweit gemeindliche Katasterämter eine<br />

auffällige, anpreisende, über die sachliche<br />

Information hinausgehende Werbung<br />

für ihre hoheitliche Tätigkeit enthalten,<br />

überschreiten sie den Rahmen<br />

ihrer auf der Verfassung und dem Gesetz<br />

beruhenden und durch sie begrenzten<br />

öffentlich-rechtlichen Legitimation.<br />

Anders als die beliehenen Vermessungsingenieure,<br />

deren grundsätzliche Befugnis<br />

zu werben aus der Ausübung eines<br />

Freien Berufes folgt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2<br />

ÖbVermInBO NRW), aber gesetzlich eingeschränkt<br />

werden kann, bedarf die<br />

Werbung durch die öffentliche Hand bei<br />

der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben<br />

einer gesetzlichen Ermächtigung.<br />

Das Vermessungs- und Katastergesetz<br />

enthält sie nicht. Als Annex zu den darin<br />

den Katasterämtern überantworteten<br />

Aufgaben ist, wenn überhaupt, allenfalls<br />

die sachlich neutrale, unauffällige Informationswerbung<br />

als besondere Form der<br />

MOSAIK<br />

In seiner Eigenschaft als ständiger Gast wird der BDVI e. V. die<br />

satzungsmäßigen Ziele der DGK nach Kräften unterstützen:<br />

Wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der<br />

Geodäsie einschließlich Photogrammetrie, Kartographie,<br />

Geoinformationswesen und ländliche Neuordnung<br />

Organisation und Unterstützung sowie Beteiligung<br />

an nationalen und internationalen Forschungsprojekten<br />

und Beobachtungskampagnen<br />

Vertretung der Geodäsie im nationalen und internationalen<br />

Rahmen<br />

Koordinierung aller Bereiche geodätischer Forschung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland<br />

Koordinierung des Geodäsiestudiums an den wissenschaftlichen<br />

Hochschulen der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Publikation ihrer Forschungsergebnisse und deren<br />

Verbreitung<br />

_WERBUNG DER KATASTERÄMTER<br />

Verwaltungsgericht Düsseldorf befasst<br />

sich mit Werbung der Katasterämter<br />

kommunalen Öffentlichkeitsarbeit erlaubt.<br />

Was darüber hinausgeht, greift<br />

wettbewerbswidrig in die berufliche Betätigung<br />

der beliehenen Vermessungsingenieure<br />

ein.<br />

Die Verquickung öffentlicher Aufgaben<br />

mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit zu<br />

Lasten privater Wettbewerber ist verboten<br />

…<br />

Überschießende Werbeauftritte kommunaler<br />

Katasterämter im Internet sind<br />

gesetzwidrig und durch die Aufsichtsbehörde<br />

zu unterbinden …«<br />

4<br />

193


194<br />

MOSAIK MOSAIK<br />

_BACHELOR- UND MASTERAUSBILDUNG<br />

Studiengang Geodäsie und Geoinformatik<br />

an der Universität Hannover<br />

Im Rahmen der Hauptvorstandssitzung am 11. und 12. November<br />

2005 in Schwelm verlieh der BDVI seinem langjährigen<br />

2. Vizepräsidenten, ÖbVI Gunther Lencer, die Goldene<br />

Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Freien<br />

Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in<br />

Deutschland.<br />

Besonders hervorzuheben sind hierbei seine konstruktive<br />

und fruchtbare Arbeit in den Verbandskommissionen »Internationale<br />

Angelegenheiten«, »Grundsatzfragen des<br />

Berufes«, sein unermüdliches Wirken um den Erhalt und die<br />

Novellierung der HOAI in der Kommission »HOAI / Gebührenrecht«<br />

und sein bedeutender Einsatz in der Ingenieurkammer<br />

Thüringen sowie die effektive Mitwirkung im AHO.<br />

Gunther Lencer hatte zuvor seinen Rücktritt vom Amt des<br />

2. Vizepräsidenten des BDVI erklärt.<br />

In seiner Dankesansprache äußerte er Bedauern über sein Ausscheiden<br />

aus dem Kollegenkreis des Präsidiums und des Hauptvorstands,<br />

sieht sich jedoch aufgrund gesundheitlicher Zwänge<br />

zu dieser Entscheidung gedrängt.<br />

4<br />

Der bisherige Diplomstudiengang Geodäsie und Geoinformatik an der<br />

Universität Hannover wurde zum Wintersemester 2005/2006 durch einen<br />

entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengang ersetzt. Die Leistungen<br />

der Studierenden werden von nun an nach dem European Credit<br />

Transfer System bewertet.<br />

Einen ersten berufsbefähigenden Abschluss<br />

in Geodäsie und Geoinformatik<br />

soll nach sechs Semestern der<br />

»Bachelor of Science« darstellen, auf<br />

den ab dem Wintersemester 2008/<br />

2009 mit einem Masterstudiengang<br />

aufgebaut werden kann.<br />

Inwiefern der Arbeitsmarkt auf<br />

dieses neue Angebot reagieren wird,<br />

bleibt abzuwarten – in jedem Fall<br />

werden sich die Arbeitgeber umstellen<br />

müssen, und zwar nicht nur<br />

hinsichtlich der Terminologie, sondern<br />

vor allem der Leistungsinhalte<br />

der künftigen Bewerber und Mitarbeiter<br />

…<br />

_EHRUNG<br />

Gunther Lencer mit der<br />

Goldenen Ehrennadel des BDVI geehrt<br />

MARTIN HENSSLER*, KÖLN<br />

Der BDVI wünscht Gunther Lencer für die Zukunft ein etwas<br />

ruhigeres Fahrwasser, eine stabile Gesundheit und etwas mehr<br />

Muße für sich und seine Familie.<br />

_RECHTSPRECHUNG ZUR WERBUNG<br />

BGH macht den Weg für multiprofessionelle<br />

Kooperationen unter Freiberuflern frei<br />

In seiner Entscheidung vom 25. Juli 2005 – Az.: AnwZ (B) 42/04<br />

– hatte der BGH darüber zu befinden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei,<br />

die in ihrem Briefbogen auf eine nicht sozietätsfähige<br />

Berufsgruppe (hier einen Architekten) als Kooperationspartner<br />

verweist, gegen § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung und /<br />

oder gegen § 8 der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstößt.<br />

Der BGH kommt zu dem Schluss, dass Kooperationen auch mit nicht<br />

sozietätsfähigen Berufsgruppen zulässig sind. Dementsprechend<br />

müsse auch die Kundgabe der auf Dauer angelegten beruflichen<br />

Zusammenarbeit erlaubt sein, zumal Werbung für eine Kanzlei<br />

unter die von Artikel 12 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit<br />

falle.<br />

Ihre Einschränkung bedürfte daher einer besonderen Rechtfertigung,<br />

die hier nicht vorliegt. Eine Irreführung des Rechtsuchen-<br />

_IMMOBILIEN-<br />

WIRTSCHAFT<br />

Immobilienanteil<br />

am Volksvermögen<br />

bei 88 Prozent<br />

Im Auftrag der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche<br />

Forschung e. V. (gif)<br />

hat das Münchener ifo Institut für Wirtschaftsforschung<br />

e. V. erstmals die gesamtwirtschaftliche<br />

Bedeutung der Immobilienwirtschaft<br />

in Deutschland analysiert.<br />

Danach belief sich das Nettoanlagevermögen<br />

der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung<br />

zu Beginn des Jahres 2003 auf<br />

über 6,5 Billionen Euro. Stolze 88 % hiervon<br />

entfielen dabei auf den Immobilienanteil!<br />

In Anbetracht dieser herausragenden Beträge<br />

kann kein Zweifel daran bestehen, dass<br />

die verfassungsrechtlich in Artikel 14 des<br />

Grundgesetzes geregelte Eigentumsgewährleistungsfunktion<br />

insbesondere Immobilien<br />

betrifft und somit in besonderem Maße unser<br />

Eigentumssicherungssystem schützt.<br />

den dadurch, dass nicht sozietätsfähige Kooperationspartner nicht<br />

denselben strengen Verschwiegenheitspflichten unterlägen wie<br />

Rechtsanwälte, liege nicht vor.<br />

Dass ein Architekt nicht in gleicher Weise der Pflicht der Verschwiegenheit<br />

unterliege, könne vielmehr als allgemein bekannt vorausgesetzt<br />

werden.<br />

Die vorgenommene Form der Werbung diene eher den Interessen<br />

der Rechtsuchenden an einer sachgerechten und qualifizierten Beratung.<br />

Eventuell eröffnet diese höchstrichterliche Entscheidung auch der<br />

Berufsgruppe der ÖbVI weitergehende Kooperationsmöglichkeiten<br />

als bisher, insbesondere mit verwandten Berufsgruppen wie beispielsweise<br />

Rechtsanwälten und Notaren, aber auch Architekten.<br />

_HOAI<br />

Honorarordnung für<br />

Architekten und Ingenieure gilt<br />

auch bei eBay-Auktionen<br />

Bei eBay werden immer wieder wettbewerbswidrige<br />

Angebote von Architektenund<br />

Ingenieurdienstleistungen eingestellt,<br />

die gegen die gesetzlich festgelegte<br />

Honorarordnung für Architekten<br />

und Ingenieure verstoßen.<br />

Deshalb hat die Bundesingenieurkammer<br />

mit eBay Gespräche geführt, in deren<br />

Ergebnis sich eBay verpflichtet hat, die<br />

Einstellung derartiger Angebote zu verhindern<br />

und dagegen vorzugehen. eBay<br />

schaltet daher seit dem 28. Oktober 2005<br />

beim Erstellen von Verkaufsangeboten,<br />

in denen ingenieurspezifische Begriffe<br />

wie z. B. »Bauantrag« oder »Statik« verwendet<br />

werden, automatisch einen gut<br />

sichtbaren Warnhinweis mit folgendem<br />

Wortlaut:<br />

»Bitte beachten Sie, dass für Ingenieurund<br />

Architektendienstleistungen eine gesetzlich<br />

verbindliche Honorarordnung<br />

(HOAI) besteht. Verstöße gegen die HOAI<br />

sind wettbewerbswidrig und können durch<br />

die Ingenieur- und Architektenkammern<br />

entsprechend geahndet werden.«<br />

Außerdem wird mit einem Link auf die Internetseite<br />

www.bingk.de/hoai-info.htm<br />

bei der Bundesingenieurkammer verwiesen,<br />

wo weitere Hinweise zum Geltungsbereich<br />

der HOAI und die Sanktionsmöglichkeiten<br />

der Kammern bei wettbewerbswidrigen<br />

Angeboten gegeben werden.<br />

Ingenieure, die trotz aller nun gegebenen<br />

Warnhinweise ihre Angebote einstellen,<br />

können durch die Ingenieurkammern der<br />

Länder abgemahnt werden. Im Übrigen hat<br />

eBay zugesagt, wettbewerbswidrige Angebote<br />

nach entsprechenden Hinweisen der<br />

Kammern unverzüglich aus dem Netz zu<br />

entfernen. Ferner hat die Bundesingenieurkammer<br />

mit eBay einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />

über die Wirksamkeit<br />

der Warnhinweise und eventuell weitere<br />

präventive Maßnahmen vereinbart.<br />

41<br />

195


EDITORIAL<br />

196<br />

4<br />

31. Jahrgang, 2005, Heft 4<br />

Wir müssen jetzt das Richtige tun MOSAIK 193<br />

Als Carl Friedrich Gauß wieder einmal die Mühsal der Messvorbereitungen für sein weit gespanntes<br />

Triangulationsnetz, das sich von Göttingen bis hoch zur dänischen Grenze erstrecken soll, in seinen Knochen<br />

spürt, beginnt er (so beschreibt es jedenfalls Daniel Kehlmann in seinem Buch »Die Vermessung der Welt«)<br />

zu sinnieren.<br />

»Bald würde all das eine Kleinigkeit sein. Man würde in Ballons schweben und die Entfernungen auf magnetischen<br />

Skalen ablesen. Man würde galvanische Signale von einem Meßpunkt zum nächsten schicken und<br />

die Distanz am Abfallen der elektrischen Intensität erkennen. Aber ihm half das nichts, er musste es jetzt tun,<br />

mit Meßband, Sextant und Theodolit, in lehmigen Stiefeln, mußte dazu noch Methoden finden, auf dem Weg<br />

reiner Mathematik die Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen: Winzige Fehler addierten sich jedesmal<br />

zur Katastrophe. Noch nie hatte es eine genaue Karte dieser oder irgendeiner Gegend gegeben« (mehr darüber<br />

in diesem Heft).<br />

Worüber sinniert das Genie? Über die große Spannung zwischen einer sich anbahnenden technisch-wissenschaftlichen<br />

Entwicklung und den immer wieder neu empfundenen Alltagsmühen. Natürlich sieht das Genie<br />

die Zukunft auf seinem Wissensfeld deutlicher als wir Verstandeszwerge. Aber Gauß entzieht sich deshalb<br />

nicht den gestellten Aufgaben. Ganz im Gegenteil! Mit Heliotrop und Fehlerrechnung – um nur einige Beispiele<br />

zu nennen – werden die Aufgaben lösungsfähig gemacht und die Zukunft vorbereitet.<br />

Und nun springen wir mal in unseren ÖbVI-Alltag und fragen uns (zum Jahreswechsel darf man das ja), ob<br />

uns das was »lehrt«.<br />

Die These lautet: Unser Problem liegt nicht in der Gestaltbarkeit der Zukunft,<br />

sondern in der Gestaltung der Gegenwart. Auch uns gelingt es, Zukunft zu beschreiben.<br />

Einige berufsstandsrelevante Entwicklungen der kommenden Jahre lassen sich<br />

durchaus benennen. Im IT-Bereich: GIS, digitale Signatur, Datenverbund. Im Bürobereich:<br />

Leistungs- und Qualitätsrevolution, Wissensverbund, Fortbildungsprimat.<br />

Jeder wird diese Auswahl leicht ergänzen können.<br />

Viel wichtiger ist aber die Frage danach, was wir mit unserer Gegenwart anfangen.<br />

Wie bewältigen wir unseren Alltag? Stärken wir unseren Berufsstand durch unser<br />

Tun und bereiten damit die Zukunft vor? Oder stehen die ÖbVI vielerorts im Begriff,<br />

Gegenwart und Zukunft in ihrem Alltag zu verspielen? Das sind die Fragen, denen<br />

wir in diesem Heft nachgehen. Deshalb widmen wir uns beispielsweise so ausführlich<br />

dem Thema der Missachtung des Kostenrechts.<br />

Den Brandenburgern gebührt das Verdienst, mit der Podiumsdiskussion in Rathenow<br />

gegenwartsnah auf diese Berufsstandsseuche öffentlich aufmerksam gemacht zu<br />

haben. Vielleicht gebührt Baden-württemberger Kollegen bald Verdienst, einen Weg<br />

aus dieser Berufskrise gefunden zu haben.<br />

Mit guten Wünschen für die Gestaltung des kommenden Jahres<br />

Ihr<br />

2 0<br />

0<br />

6<br />

INHALT<br />

EDITORIAL 196<br />

BERUF<br />

■ Zu warm unterm »Mäntelchen«?<br />

Podiumsdiskussion in Rathenow zur Unterbietung von Kostenordnungen 198<br />

GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

■ Fläche ist nicht gleich Fläche<br />

Axel Ziemann, Petra Schmökel 210<br />

BERUF<br />

■ Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure –<br />

Ein freier Berufsstand mit staatlicher Bindung<br />

Hubertus Brauer 216<br />

GRUND UND BODEN<br />

■ Gegen die Abschaffung des<br />

öffentlich-rechtlichen Abmarkungszwanges<br />

Ralph Schulze 220<br />

HOCHSCHULE<br />

■ Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

Hubertus Brauer 222<br />

INTERNATIONAL<br />

■ The Global Land Information Explosion<br />

Gunther Greulich 226<br />

TECHNIK<br />

■ GIS-ASP by ÖbVI<br />

Wolfgang Glunz 231<br />

RECHT<br />

■ Nur in zweiter Linie befugt 236<br />

FORUM FUNDUS<br />

31. Jahrgang, 2005, Heft 4<br />

■ Rechts- und Hochwert 240<br />

FORUM FEDERALE<br />

■ Statistik schafft Transparenz<br />

Hubert Middrup 242<br />

BÜCHER 244<br />

FORUM FUTURA 250<br />

MOSAIK 255<br />

IMPRESSUM 256<br />

Niemand<br />

unterbietet<br />

198<br />

Ob in der ÖbVI-Hörerschaft einer gewagt hätte,<br />

einen Missbrauch der Kostenordnung einzugestehen?<br />

Wie hätten die Kollegen aus Büros<br />

und Amtsstuben reagiert?<br />

Aber darum ging es nicht in Rathenow. Niemand<br />

wollte Kollegen bloßstellen. Die Podiumsdiskussion<br />

war darauf ausgerichtet, die<br />

Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Themas<br />

allen Zuhörern – und nun im FORUM auch<br />

allen Lesern – vor Augen zu führen.<br />

Vision of<br />

GIS-Cooperation 226<br />

Vor dem deutschen FIG-Jahr eignet sich<br />

eine Vision zur transatlantischen Verbindung<br />

von GIS-Systemen hervorragend, die Chancen<br />

globaler Kooperation herauszustellen.<br />

Der Sache tut es keinen Abbruch, wenn<br />

Mr. Greulich einräumen muss, dass es möglicherweise<br />

realistisch ist, “to expect a transition<br />

period from one to three generations,<br />

before it can be happen in the United States”.<br />

Übergriffig 236<br />

Es ist einfach eine Unsitte, sich Kompetenzen<br />

anzumaßen, die außerhalb des Rechtsrahmens<br />

liegen. Das Verwaltungsgericht Hannover<br />

hat die kommunalen Vermessungsstellen<br />

eindeutig in ihre Schranken gewiesen. Hoheitliche<br />

Vermessungsaufgaben sind in erster<br />

Linie Sache der Vermessungsverwaltungen<br />

UND der ÖbVI. Basta!<br />

4<br />

197


BERUF<br />

198<br />

ZU WARM UNTERM<br />

»MÄNTELCHEN«?<br />

Podiumsdiskussion in Rathenow |1|<br />

zur Unterbietung von Kostenordnungen<br />

TILLY |2| | Meine Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen, im Jahre 2003 haben einige Brandenbur-<br />

ger ÖbVI Kosten für öffentlich-rechtliche Vermessungsleistungen in Höhe von 100.000 Euro, im Jahre 2004<br />

sogar in Höhe von mindestens 200.000 Euro zu wenig abgerechnet. Aus Unkenntnis oder aus Kalkül? Bei<br />

einer Architektenumfrage bieten ÖbVI ihre Leistungen in einer Spanne zwischen 750 und 1.500 Euro an.<br />

Was geschieht da? Sind sich die beliehenen Unternehmer des <strong>Privileg</strong>s einer allgemein verbindlichen<br />

Kostenordnung nicht mehr bewusst? Ist die von mir provokativ als »wärmendes Mäntelchen« bezeichnete<br />

Gebühren- und Kostenordnung vielleicht inzwischen ein alter Zopf? Haben EU, Wirtschaftsministerien<br />

und Industrieverbände Recht, wenn sie Kosten- und Honorarordnungen als nicht zeitgemäß und ent-<br />

wicklungshemmend geißeln?<br />

Unsere Podiumsrunde zum Thema »Unterbietung von Kostenordnungen« ist so besetzt, dass die ver-<br />

schiedenen Facetten des Umgangs mit der Kostenordnung beleuchtet werden können. Neben Herrn Minis-<br />

terialrat Reinhard Klöppel, zugleich Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen<br />

Deutschlands (AdV), dem Vorsitzenden der BDVI-Landesgruppe Brandenburg, Herrn Wolfgang Schultz,<br />

dem BDVI-Präsidiumsmitglied und FORUM-Schriftleiter, Herrn Dr. Walter Schwenk, begrüßen wir als An-<br />

tipoden ganz besonders Herrn Frank Witte, Professor für öffentliches Management und vehementer Kriti-<br />

ker verkrusteter Marktstrukturen.<br />

4<br />

|1| »Kleiner Brandenburger Geodätentag« am 2. September 2005, seit zwölf Jahren stattfindende gemeinsame<br />

Dienstbesprechung der ÖbVI und der Vertreter der Kataster- und Vermessungsverwaltung des Landes Brandenburg<br />

|2| Diskussionsleitung: Dipl.-Ing. Heinrich Tilly, Präsident der LGB-Brandenburg<br />

WITTE | Ich freue mich, dass ich die Diskussion mit einer<br />

wirtschaftswissenschaftlichen Perspektive eröffnen darf. Ich<br />

denke Folgendes: Eine Gebühren- oder Kostenordnung mit<br />

festgelegten Preisen kann durchaus eine Möglichkeit sein,<br />

Qualitätsstandards zu sichern. Sie ist aber nicht die einzige<br />

Möglichkeit, Qualitätsstandards zu sichern. Wenn eine Aufsichtsbehörde<br />

nicht nur formalrechtlich prüft, sondern auch<br />

die Qualität der Arbeit, lässt sich dadurch auch der Qualitätsstandard<br />

sicher vorgeben. Dann bedarf es keiner Kostenordnung.<br />

Dazu kommt aus meiner Sicht, dass bei unterstellten<br />

hohen Fixkostenanteilen (bei den ÖbVI) der in der Kostenordnung<br />

festgelegte Preis eigentlich nur dann stimmen kann, wenn<br />

die Zahl der zugelassenen ÖbVI an das Auftragsvolumen<br />

angepasst ist. Nur dann kann eigentlich in der Theorie des<br />

Kostenrechnungssystems der kostendeckende Preis erzeugt<br />

werden, der in der Gebühren- und Kostenordnung vorgegeben<br />

wird.<br />

Natürlich haben wir da mit einigen gebührenrechtlichen Prinzipien<br />

zu kämpfen: Kostendeckungsprinzip als Allererstes,<br />

aber auch das Äquivalenzprinzip. Aber – Sie verzeihen mir die<br />

Betrachtung eines Außenstehenden: Wenn ich die von Herrn<br />

Tilly vorgetragene Angebotsspanne der Vermessungsbüros<br />

höre, dann muss ja eigentlich gar nicht mehr über Prinzipien<br />

diskutiert werden.<br />

Das Auftragsvolumen geht zurück, und in Brandenburg gibt<br />

es pro Kopf der Bevölkerung zehnmal so viele zugelassene Vermesser<br />

wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen. Ist dies der<br />

Schlüssel dafür, dass viele ÖbVI ihre eigene Kostenrechnung<br />

aufmachen? Ich unterstelle, dass die von den Ingenieuren (im<br />

Rahmen der Testbefragung) benannten Preise für die einzelnen<br />

Büros immer noch kostendeckend sind. Das bedeutet aus<br />

meiner Sicht, dass die Kostenordnung eigentlich eine sehr<br />

schwierige Konstruktion in der heutigen Zeit ist. Sie ist nicht<br />

wettbewerbsfreundlich. Es werden Gebühren festgelegt, die offensichtlich<br />

zu hoch sind.<br />

TILLY | Herr Witte, herzlichen Dank. Sie widersprechen nicht,<br />

dass die Qualität der Leistung nicht in Frage gestellt werden<br />

darf. Sie befragen lediglich das Instrument der Gebühren- und<br />

Kostenordnung.<br />

SCHWENK | Zum Thema »Unterbietung von Kosten- (und<br />

Vergütungs)ordnungen für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure«<br />

möchte ich zwei Aspekte hervorheben:<br />

Da ist zunächst der gesellschaftlich relevante Aspekt. Die Gesellschaft<br />

entscheidet darüber, wie wichtig ihr die Ergebnisse<br />

der hoheitlichen Vermessung sind. Sind diese gesellschaftlich<br />

bedeutsam, dann gibt es Sinn, sie in gewisser Weise zu schützen,<br />

etwa durch Kostenordnungen. Dadurch erreicht man, dass<br />

die Berufsausübenden die gewünschte hohe Qualität erbringen<br />

und relativ unabhängig von den wirtschaftlichen Wirrungen<br />

arbeiten können. Das findet man bei Ärzten, bei den Notaren,<br />

bei den Prüfingenieuren. Ist das Vermessungswesen vergleichbar<br />

wichtig?<br />

Wir als Berufsausübende sagen ja, weil wir davon<br />

leben, aber – und das ist der berufspolitische Aspekt<br />

– wir müssen diese Wichtigkeit auch selbst<br />

begründen. Wir müssen wissen, was einen Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieur ausmacht,<br />

in der Abgrenzung gegenüber den Behörden,<br />

den berufsverwandten Freiberuflern, gegenüber<br />

den Gewerbetreibenden in Deutschland und<br />

Europa. Wir müssen uns definieren können.<br />

Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand, der<br />

stolz auf seine Berufsausübung ist und um seine<br />

Bedeutung weiß, seine Tätigkeit »unter Niveau«<br />

anbietet. Aber es findet statt. Folglich entspricht<br />

entweder das Wertverständnis der Gesellschaft<br />

nicht unseren Vorstellungen oder aber das Berufsverständnis<br />

der Beliehenen ist defekt.<br />

TILLY | Wir haben Ihre Fragestellung gehört: Kommt der<br />

Eigentumssicherung in unserer Gesellschaft der von uns vermutete<br />

hohe Stellenwert nach wie vor zu? Wenn dem so ist,<br />

dann sollte und muss der Staat auch Rahmenbedingungen<br />

schaffen, die dem Beliehenen ermöglichen, seine Berufstätigkeit<br />

so auszuführen, dass die Eigentumssicherung mit ihrem<br />

hohen Genauigkeits- und Sicherheitsanspruch aufrechterhalten<br />

werden kann.<br />

BERUF<br />

4<br />

199


BERUF<br />

200<br />

4<br />

1.350 E<br />

»Eigenleistung des Auftraggebers«<br />

1.000 E<br />

»kenne das Gebiet«<br />

SCHULTZ | Die Antwort des Vertreters der BDVI-Landesgruppe<br />

Brandenburg auf die Frage nach dem Erfordernis einer<br />

Kostenordnung ist ein eindeutiges Ja.<br />

Wenn der Staat möchte, dass es Berufsgruppen gibt, die Aufgaben<br />

von besonderem Stellenwert für die Gesellschaft unabhängig<br />

und objektiv wahrnehmen, dann brauchen wir eine<br />

Kosten- und Gebührenordnung. Und das ist in den Gesetzen<br />

auch so vorgesehen. Dann muss allerdings auch dafür Sorge<br />

getragen werden, dass unsere Berufsgruppe diese Tätigkeit<br />

auch frei von wirtschaftlichen Zwängen objektiv und mit guter<br />

Qualität realisieren kann. Hohe Qualität und Objektivität können<br />

nur dann sichergestellt werden, wenn der Berufsausübende<br />

wirtschaftlich unabhängig arbeitet. Eine wirtschaftlich gesicherte<br />

Einnahme muss mir auch die Möglichkeit geben, mich<br />

ES BEGINNT MIT DER KOSTENSCHÄTZUNG …<br />

720 E<br />

»habe vor fünf Jahren dort gemessen«<br />

Teilung + ALP – ein Blick in den Alltag<br />

1.150 E<br />

»komme Ihnen entgegen«<br />

1.410 E<br />

»Rabatt auf Absteckung«<br />

… UND ENDET MIT DER KOSTENFESTSETZUNG<br />

700 E<br />

»Festpreis«<br />

durch Weiterbildung, durch Beschäftigung mit neuen Technologien,<br />

durch Investition, durch Studium von Rechtsvorschriften<br />

den sich verändernden Gegebenheiten anzupassen.<br />

Natürlich muss die Frage gestellt werden: Erfüllt der Kollege,<br />

der unterbietet, noch den mit der Kostenordnung verknüpften<br />

Qualitätsstandard? Ich kann mich Prof. Wittes Aussage nicht<br />

anschließen, dass wir außerhalb eines solchen staatlichen Normativs<br />

auch dauerhaft Qualität liefern können. Sicherlich<br />

bilden wir in unserer Gesellschaft eine Qualitätsinsel. Die Gesellschaft<br />

ist geprägt von den Begriffen »Geiz ist geil«. Das ist<br />

ja das gängige Schlagwort in allen gesellschaftlichen Bereichen.<br />

Und man versucht, die Dinge mit dem minimalsten Geldaufwand<br />

zu erwerben. Aber ich glaube, Kostendumping geht<br />

am Ende unweigerlich zu Lasten der Qualität. Wer z. B. einmal<br />

ein Haus gebaut hat, weiß, wovon ich spreche. Das ist unstrittig.<br />

Und ich meine dazu – und das betrifft nicht nur die Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieure, sondern die gesamte<br />

Berufsgruppe der Freien Berufe – wenn diese Arbeit tatsächlich<br />

ihren Stellenwert in der Gesellschaft behalten soll, dann<br />

braucht es eine Gebühren- und Kostenordnung für diese wirtschaftliche,<br />

unabhängige Tätigkeit.<br />

TILLY | Herr Klöppel, ich begrüße Sie als hessischen Kollegen<br />

und zugleich als Vorsitzenden der AdV, was wohl zwangsweise<br />

zu einer ministerialen Distanz und Ausgewogenheit<br />

führen wird. Trotzdem hoffen wir auf eine klare Aussage.<br />

KLÖPPEL | Schönen Dank. Ich bin natürlich auch Gast in<br />

diesem Kreis. Und da ist in erster Linie für mich maßgebend,<br />

inwieweit ich mich in spezifisch brandenburgische Problemlagen<br />

hineinversetzen kann. Ich bitte auch um Verständnis dafür,<br />

dass ich das Thema etwas generalistisch angehen möchte,<br />

und zwar aus der Sicht des AdV-Vorsitzenden. Der hat nach<br />

seinen Statuten, nach seinem Pflichtenheft, die Belange, ich<br />

sage es mal so, des gesamten öffentlichen Vermessungswesens<br />

zu vertreten. Sie als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />

sind natürlich Teil dieses öffentlichen Vermessungswesens.<br />

Und wenn der Staat diesen Gesamtkomplex einer speziellen<br />

technischen Daseinsvorsorge sieht und Sie mit einbezieht,<br />

also praktisch das Outsourcen zum Prinzip erhebt, dann hat er<br />

natürlich auch ein Interesse daran, dass die Standards, die er<br />

in diesem Dienstleistungsbereich setzt, auch von denen, die<br />

outgesourct staatliche Leistungen erbringen, eingehalten werden.<br />

Und die Antwort auf die Frage von Herrn Tilly, die ja etwas<br />

suggestiv gestellt wurde, schützendes Mäntelchen usw. ...<br />

TILLY | Wärmendes Mäntelchen ...<br />

KLÖPPEL | Ja, wärmendes ... ist für mich relativ klar und<br />

einfach zu beantworten. Diese Kostenordnung ist nur eine Seite<br />

der gleichen Medaille, die ich mit öffentlicher Beleihung benennen<br />

möchte. Sie erfüllen hoheitliche Aufgaben, die sehr<br />

staatsnah sind und direkt mit der Registerführung und all dem,<br />

was im hoheitlichen Kataster und im Grundbuch passiert, zu<br />

tun haben. Und systemimmanent ist, dass die Dienstleistung,<br />

die aus diesem Bereich herausfließt, mit Gebühren belegt ist.<br />

Und da Sie daran beteiligt sind, erheben Sie auch Gebühren.<br />

Wenn jetzt wegen irgendwelcher wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

dieses System in Unordnung gerät, weil wir, wie<br />

Prof. Witte sagt, zu viele Anbieter am Markt sind im Vergleich<br />

zur Nachfrage oder weil man innerhalb dieses outgesourcten<br />

Bereichs in einen – und das ist eigentlich der richtige Begriff<br />

– unlauteren Wettbewerb hineingeht und damit im Grunde<br />

genommen das ganze System aushöhlt, sägen Sie den Ast ab,<br />

auf dem das gesamte öffentliche Vermessungswesen sitzt. Das<br />

ist das, was ich als AdV-Vorsitzender zu dieser ganzen Problematik<br />

hier eigentlich nur warnend sagen kann. Also, die<br />

Gebührenordnung ist weniger ein wärmendes Mäntelchen als<br />

systemimmanent für hoheitliche Leistungen. Wenn an dieser<br />

Stelle das System erodiert, erodiert Ihr Status als beliehener<br />

Unternehmer. Das ist im Endeffekt die Konsequenz. Und das<br />

gilt nicht nur für Brandenburg. Das gilt für alle anderen Länder,<br />

in denen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure tätig<br />

sind.<br />

TILLY | Wenn hier Einigkeit darüber besteht, dass wir an der<br />

Qualität keine Abstriche machen dürfen, dann stellt sich ja die<br />

Frage: Wie garantiert denn der Staat die Qualität? Gibt es andere<br />

Instrumente als Kostenordnungen, mit denen<br />

der Staat diese eine gewünschte Qualität<br />

garantieren kann? Soll der Staat die Qualitätsprüfung<br />

selbst durchführen? Brandenburg geht<br />

ja einen anderen Weg: Der Öffentlich bestellte<br />

Vermessungsingenieur soll mit seinem Siegel und<br />

mit seiner Unterschrift für diese Qualität geradestehen.<br />

Die Katasterbehörden haben eigentlich<br />

keinen Anlass, hier noch mal zu prüfen.<br />

WITTE | Die Qualität der Arbeit der ÖbVI möchte<br />

ich überhaupt nicht in Frage stellen. Sie erbringen<br />

eine sehr hochwertige Dienstleistung, die in<br />

unserem Land zur rechtlichen Sicherheit am<br />

Eigentum beiträgt. Wenn wir jetzt fragen, wie wir<br />

Qualität sichern können, dann denke ich, ist für<br />

eine Qualitätssicherung immer ein großes Stück<br />

Vertrauen erforderlich. Das haben Sie genauso bei<br />

den Notaren, das haben Sie bei den Rechtsanwälten<br />

und auch bei den Steuerberatern. Allerdings<br />

erfolgt da eine Qualitätssicherung durch die<br />

jeweilige Kammer und die Kammergerichtsbarkeit<br />

mit den entsprechenden Auswirkungen. Wenn Sie<br />

keine Kammer wollen, dann kann das, was hier vorgestellt<br />

wurde, natürlich ganz genauso auch von einer Behörde übernommen<br />

werden. Und dann ist es eben keine formalrechtliche<br />

Prüfung der Geschäftsführung mit Prüfung des Geschäftsbuchs<br />

und der Aktenführung, sondern dann bestimmt diese Prüfung<br />

die Qualität der Vermessung. Das kann man stichprobenartig<br />

machen. Es muss nicht jede Vermessung geprüft werden. Aber<br />

das halte ich für einen ganz akzeptablen Weg der Qualitätssicherung.<br />

SCHULTZ | Ja, also meine Auffassung ist, dass sich Bearbeitungsqualität<br />

nicht durch eine behördliche Aufsicht prüfen<br />

lässt. Wie gut oder wie schlecht ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />

seine Dienstleistung erbringt, lässt sich anhand<br />

der Aktenlage nur oberflächlich bewerten. Wie gut er<br />

berät, wie gut und unabhängig er Rechtsnormative dem Bürger<br />

vermittelt, ergibt sich nicht aus den Vermessungsschriften.<br />

Wir müssen anders anfangen. Wenn wir annehmen müssen,<br />

BERUF<br />

4<br />

201


BERUF<br />

202<br />

»MAN HÖRT VIEL DAVON«<br />

INTERVIEW ZUM THEMA<br />

UNTERBIETUNG VON KOSTENORDNUNGEN<br />

Die Kaffeepause vor der Podiumsdiskussion nutzte<br />

die Redaktion für eine Kurzumfrage bei Teilnehmern<br />

des »Brandenburger Geodätentages« 2005.<br />

Klaus-Dieter Harth<br />

FORUM | Es findet gleich eine Podiumsdiskussion zum<br />

Kostenrecht, zur Frage des Einhaltens oder des<br />

Unterbietens der Kostenordnung statt. Ist das<br />

für Sie ein Thema?<br />

Klaus-Dieter Harth | Ja, das ist ein wichtiges Thema.<br />

FORUM | Unterbieten Sie die Kostenordnung?<br />

Klaus-Dieter Harth | Nein, natürlich nicht, so etwas<br />

macht man doch nicht.<br />

FORUM | Wieso macht man das nicht?<br />

Klaus-Dieter Harth | Na weil man das eben nicht macht.<br />

FORUM | Ich hätte gern einen richtigen Grund.<br />

Klaus-Dieter Harth | Ich würde schließlich auf Geld<br />

verzichten, das mir rechtmäßig zusteht.<br />

dass Kollegen aus unserer Berufsgruppe die Kosten- und Gebührenordnung<br />

nicht einhalten, dann sollte der Staat veränderte<br />

Rahmenbedingungen schaffen. Wenn wir in Brandenburg<br />

157 ÖbVI haben und die Nachfrage nach dieser Art von<br />

Vermessungsdienstleistung diese hohe Anzahl von ÖbVI einfach<br />

nicht mehr rechtfertigt, dann sollte man darüber reden.<br />

Auch darüber, inwieweit die Art und Weise, Kostenbescheide<br />

zu erstellen, in den einzelnen Vermessungsbüros tatsächlich<br />

noch dem ÖbVI-Status gerecht wird. Dahinter steckt auch die<br />

Frage nach einer notwendigen Berufsmoral – ein Dauerthema<br />

des BDVI.<br />

4<br />

TILLY | Was mich die ganze Zeit über bewegt, ist: Wie positioniert<br />

sich denn der BDVI zum Status des Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieurs? Ist dieser nun ein Unternehmer,<br />

der im Wettbewerb steht, oder sucht der Öffentlich Bestellte<br />

doch die Nähe zum Notar? Mir ist aufgefallen, dass selbst im<br />

FORUM 1/2005, das manchmal nicht ganz sauber auseinander<br />

gehalten wird. Da spricht man einmal von einem staatlich<br />

gebundenen Beruf wie dem Notar und an anderer Stelle vom<br />

Öffentlich Bestellten als freiem Unternehmer. Was sind Sie<br />

denn jetzt? Machen Sie Leistungs- oder Kostenwettbewerb?<br />

Wie sieht denn da die Bundesauffassung aus?<br />

SCHWENK | Die ÖbVI sind in 15 Bundesländern unterschiedlich<br />

organisiert. Das Spektrum reicht vom öffentlichen<br />

Amt bis zum so genannten beliehenen Unternehmer. Und<br />

wenn sich die Landesgruppenvertreter treffen, dann dauert es<br />

immer mindestens eine Stunde, bis man sich auf ein gemeinsames<br />

Vokabular verständigt hat. Das gegenseitige Verstehen<br />

ist mindestens so schwer wie in der AdV.<br />

Der BDVI hat irgendwann mal angefangen, eine Musterberufsordnung<br />

zu formulieren. Damals war die Musterberufsordnung<br />

abgestellt auf den so genannten beliehenen Unternehmer. Der<br />

BDVI hatte die Hoffnung, dass in dem zweigeteilten Berufsbild<br />

das Verständnis des Beliehenen, des mit hoheitlichen Vermessungsaufgaben<br />

betrauten Ingenieurs auf seine übrige Ingenieurtätigkeit<br />

ausstrahlt – im freiberuflichen Bereich wie im<br />

gewerblichen Bereich. So war das gedacht. Dann gab es verschiedene<br />

Entwicklungen, die dazu geführt haben, dass etliche<br />

gerufen haben: Dieses Modell wollen wir nicht. Wir wollen uns<br />

stärker an der Verwaltung orientieren. Die Verwaltung soll uns<br />

auch kontrollieren dürfen. Dann soll sie aber auch unsere Berufszukunft<br />

sichern. Und wenn es dazu führt, dass es z. B. in<br />

Zukunft in jedem Brandenburger Kreis nur einen ÖbVI gibt. Das<br />

ist die andere Seite. Und zwischen diesen Positionen bewegen<br />

wir uns. Und wenn Brüssel sagt: Wir überziehen euch mit einem<br />

Vertragsverletzungsverfahren, dann wird gezittert und dann<br />

werden alle Entwicklungen hin zu einem eigenverantwortlichen<br />

Ingenieur gestoppt. Dann guckt man wieder erwartungsfroh<br />

zu der Institution hin, die uns die Berufsausübung im hoheitlichen<br />

Bereich überhaupt ermöglicht. So geht das hin und her.<br />

»MAN BRAUCHT<br />

KONKRETE BEWEISE«<br />

FORUM | Nichteinhaltung der Kostenordnung, Gebührenunterbietung<br />

– gibt es das?<br />

Andreas Schmidt | Man hört viel davon.<br />

FORUM | Haben Sie schon einmal unterboten?<br />

Andreas Schmidt | Nein!<br />

FORUM | Was können die Gründe sein, weshalb Kollegen<br />

das Kostenrecht untergraben?<br />

Andreas Schmidt | Ganz klar der Wettbewerbsdruck. Man<br />

hat Kosten im Unternehmen und will versuchen,<br />

den Umsatz, den man bisher hatte, zu<br />

halten.<br />

FORUM | Und die wirtschaftlichen Umstände sind hart<br />

... Wenn Sie davon hören, wie gehen Sie damit<br />

um?<br />

Andreas Schmidt | Das ist schwierig. Im Regelfall hat man<br />

keinen konkreten Beweis, sondern nur Indizien,<br />

Anhaltspunkte, Meinungen und Aussagen. Und<br />

nur die Tatsache, dass jemand etwas billiger anbietet,<br />

heißt noch lange nicht, dass es sich wirklich<br />

um eine Gebührenunterschreitung handelt.<br />

Andreas Schmidt<br />

FORUM | Werden Verstöße an den BDVI oder an die<br />

Aufsichtsbehörde gemeldet?<br />

Andreas Schmidt | Ja, es gibt verschiedene Vorgänge,<br />

die auch beim BDVI diskutiert werden. Man<br />

braucht aber immer – auch bei der Aufsichtsbehörde<br />

– konkrete Hinweise.<br />

TILLY | Hm, also alles hoch sensibel. Hoheitliche Katastertätigkeit<br />

auf der einen, freiberufliche oder gewerbliche Ingenieurleistungen<br />

auf der anderen Seite. Vermindert sich der hoheitliche<br />

Teil, stellt sich wirklich die Frage: Wodurch wird ein<br />

ÖbVI-Büro bestimmt? Können wir uns in Europa diesen »ÖbVI-<br />

Zopf« noch erlauben?<br />

KLÖPPEL | In der Tat ist für die Beantwortung dieses<br />

Fragenkomplexes das europäische Recht mitentscheidend,<br />

und hier insbesondere die Regeln<br />

über den europäischen Binnenmarkt und ganz<br />

speziell die so genannte Dienstleistungsfreiheit.<br />

Was ist da der Maßstab für die Unterscheidung<br />

zwischen dem hoheitlichen bzw. öffentlichrechtlichen<br />

Bereich (synonyme Begriffe) und dem<br />

freiberuflichen, nicht beliehenen Bereich? Die EU<br />

hat Zweifel daran, dass der Leistungskern, wie er<br />

in den Berufsordnungen als hoheitlicher Bereich<br />

der ÖbVI definiert ist – Katastervermessung mit<br />

anschließendem Verwaltungsakt, Grenzfeststellungsbescheid<br />

oder Zerlegungsbescheid – dass<br />

diese Leistungen überhaupt im Sinne der EU-<br />

Nomenklatur noch öffentlich-rechtlicher Natur<br />

sind. Und weil das dann natürlich die Grundfesten<br />

des Berufsstandes und auch unseres beruflichen<br />

Gesamtverständnisses berührt, hat sich der AdV<br />

unterstützend hinter die Länder Nordrhein-Westfalen<br />

und Rheinland-Pfalz gestellt, an denen<br />

musterhaft ein EU-Konformitätsprüfungsverfahren<br />

vollzogen werden sollte. Es befindet sich<br />

ja inzwischen im auslaufenden Stadium – Sie<br />

haben es vielleicht mitbekommen –, weil man es<br />

wohl mangels Dringlichkeit einstellt.<br />

Aber da liegt genau der Kern des Problems: EU-Referenz ist<br />

ein Maßstab dafür, ob wir uns heute noch mit dem, was Sie<br />

als Beleihung empfinden, im öffentlich-rechtlichen Bereich bewegen<br />

oder nicht. Die Maßstäbe der EU sind wesentlich strenger<br />

als die nationalen Regeln. Wenn ein Berufsstand durch sein<br />

Verhalten zu erkennen gibt, dass er bei erstbester Belastung<br />

aus dem hoheitlichen System heraus in gewerbliche Verhaltensweisen<br />

zurückfällt, dann ist es natürlich der EU immer<br />

weniger einsichtig, dass man in Deutschland diesen geschützten<br />

Bereich noch braucht. Nur dieser schmale Bereich<br />

– Katastervermessung, Verwaltungsakt, Führung des Eigentumssicherungssystems<br />

– ist öffentlich-rechtlich. Diese Tätigkeiten<br />

sind überhaupt der Grund dafür, dass Sie beliehene Unternehmer<br />

sind. Beliehen heißt: mit staatlichen Aufgaben beliehen.<br />

Dagegen sind im gesamten Bereich der Ingenieurvermessung<br />

meines Erachtens die Grenzen fließend. Das betrifft<br />

den Lageplan, Absteckungen, Höhenaufnahmen usw.. Diese<br />

BERUF<br />

4<br />

203


BERUF<br />

204<br />

»FREIHÄNDIGE VERGABE«<br />

FORUM | Sie sind kein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur?<br />

Winfried Nowak | Nein, ich bin Regionalteamleiter im<br />

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />

und Flurneuordnung.<br />

FORUM | Berührt Sie die jetzt folgende Podiumsdiskussion<br />

über das Kostenrecht trotzdem oder ist<br />

das kein Thema für Sie?<br />

Winfried Nowak | Das Thema berührt mich schon. Meine<br />

Aufgabe beim Landesamt ist u. a. das Vertragswesen<br />

mit den ÖbVI. Da ist es schon<br />

bedeutsam, ob es nach wie vor eine Kostenordnung<br />

mit einer Preisfixierung gibt oder ob<br />

mehr Freiheit auf dem Markt angesagt ist.<br />

Winfried Nowak<br />

FORUM | Haben Sie schon Gebührenunterbietungen erlebt?<br />

Winfried Nowak | Nein, das ist bei uns nicht der Fall.<br />

Ich habe die Möglichkeit der freien Vergabe.<br />

Wir haben Landesmittel zu vergeben, deshalb<br />

haben wir damit keine Konflikte.<br />

FORUM | Sie vergeben freihändig Arbeiten aus dem öffentlich-rechtlichen<br />

Bereich?<br />

Winfried Nowak | Ja, das ist richtig, wir vergeben Vermessungsleistungen<br />

an ÖbVI freihändig, gerade<br />

weil wir eine Kostenordnung haben.<br />

eindeutig nicht hoheitlichen Aufgaben sind voll dem rauen<br />

Wind des Wettbewerbs ausgesetzt, der von der EU und auch<br />

von unserer Wirtschaftspolitik ausdrücklich gewollt ist.<br />

TILLY | Lassen Sie mich provozierend fragen: Kann es ange-<br />

4<br />

hen, dass wir ständig Tätigkeiten als hoheitlich bezeichnen, die<br />

möglicherweise deregulierungsfähig sind? Andererseits: Wie<br />

steht es mit der Rechtssicherheit der Bürger? Gegen einen<br />

Kosten- und Gebührenbescheid kann der Bürger Widerspruch<br />

einlegen. Notfalls auch klagen. Das ist eine hohe Rechtssicherheit.<br />

Bei privatrechtlicher Abrechnung vermindert sich möglicherweise<br />

der Rechtsschutz oder die Anspruchshaltung des<br />

Bürgers.<br />

WITTE | Dazu habe ich vermutlich eine ganz andere Meinung.<br />

Der Ausgangspunkt meiner gesamten Argumentation ist doch,<br />

dass die in der Kostenordnung verankerten Preise für das<br />

einzelne Vermessungsbüro auskömmlich sind. Davon gehe ich<br />

aus. Ein Vermessungsbüro wird doch für einen Auftrag nur<br />

Preise benennen, die bürointern wirtschaftlich vertretbar sind.<br />

Natürlich gehört da auch das Rockefeller-Prinzip dazu: Verschenke<br />

Petroleumlampen und verkaufe das Petroleum anschließend<br />

teuer. Sie denken ja auch an morgen, und das ist<br />

natürlich. Dieses Verhalten zerstört aber Ihr Rechtsgefüge.<br />

Ich denke, dass Sie insgesamt an der Reputation Ihres Berufsstandes<br />

arbeiten müssen, dass er gesellschaftlich präsenter wird,<br />

dass überhaupt klar wird, welche – und jetzt kommen wir auf<br />

den Anfangsteil – Wertigkeit eigentlich damit verbunden ist.<br />

Ich versetze mich mal kurz in einen Bürger aus Brandenburg.<br />

Wie oft hat der Kontakt mit Ihnen? Er hat doch nur dann Kontakt<br />

mit einem ÖbVI, wenn er zur Einmessung seines Hauses<br />

oder seiner Fertiggarage aufgefordert wird. Und das passiert<br />

ein-, zweimal in seinem Leben. Und dann bekommt er einen<br />

Kostenbescheid, den er stirnrunzelnd betrachtet: Jetzt waren<br />

die Leute ein, zwei Stunden auf meinem Grundstück, und dann<br />

kommt da eine Rechnung über 700 Euro. Und er liest, dass es<br />

sich auch noch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt.<br />

Meine Damen und Herren, wissen Sie überhaupt, in welch komfortabler<br />

Lage Sie sind? Eine öffentlich-rechtliche Forderung<br />

in den Händen – das hätte ich auch gerne.<br />

SCHWENK | Zur heutigen Wertigkeit der Eigentumssicherung,<br />

liebe Kollegen: Es gab eine Zeit, da war Eigentumssicherung<br />

in aller Munde, nämlich zur Zeit der Wende, als die<br />

Eigentumsverhältnisse wieder neu begründet werden mussten.<br />

Da hatten die ÖbVI auch gar keine Probleme, den Bürgern die<br />

Bedeutung ihres Berufes verständlich zu machen. Was wir möglicherweise<br />

in dieser Zeit versäumt haben, ist die Arbeit am<br />

Berufsverständnis. Wir brauchen Antworten darauf, wie sich<br />

der ÖbVI-Status heute gegenüber der Gesellschaft begründen<br />

lässt. Dabei müssen die ÖbVI lernen, in ihrem beruflichen Spannungsfeld<br />

zu leben. Sie sind auf der einen Seite den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften in besonderer Weise verpflichtet. Aber<br />

sie sind eben auch unternehmerisch tätig. Vielleicht sollte der<br />

BDVI seinen Mitgliedern nicht nur Fach-, sondern auch (wieder)<br />

Berufsrechtsseminare anbieten, damit es nicht dahin kommt,<br />

dass die Kollegen selbst ihren Berufsstand demontieren.<br />

SCHULTZ | Ich bitte, Folgendes zu sehen: 157 ÖbVI in Brandenburg<br />

stehen untereinander im Wettbewerb und kämpfen<br />

um Aufträge. Das ist so. Wenn Sie sich in die Lage desjenigen<br />

versetzen, der als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />

um sein wirtschaftliches Überleben kämpft, dann sind Ihnen<br />

Normative und Berufsordnung letzen Endes egal. Wir müssen<br />

das zur Kenntnis nehmen. Die Gesellschaft bestimmt die Rahmenbedingungen.<br />

Und die sind extrem schwierig.<br />

TILLY | Vielen Dank für diese offenen Worte, Herr Schultz.<br />

Lassen Sie mich darauf mit einer Perspektive antworten, wie<br />

man diese Schieflage zwischen Status und Verhalten beseiti-<br />

»ALLEIN AUS<br />

EXISTENZGRÜNDEN«<br />

FORUM | Ist die Unterbietung von Gebührenordnungen<br />

ein Thema für den BDVI oder nicht?<br />

Paul Telthaus | Natürlich, das ist wichtig.<br />

FORUM | Haben Sie die Kostenordnung schon einmal<br />

unterboten?<br />

Paul Telthaus | Nein.<br />

FORUM | Können Sie sich vorstellen, dass Kollegen<br />

unterbieten?<br />

Paul Telthaus | Ja, das ist tatsächlich der Fall.<br />

FORUM | Und warum verhalten sich Kollegen derart?<br />

Paul Telthaus | Ich denke, sie machen das allein aus<br />

Existenzgründen.<br />

FORUM | Warum unterbieten ÖbVI gerade dort, wo sie<br />

durch klare verbindliche Regelungen unterstützt<br />

werden?<br />

Paul Telthaus | Die Kostenordnung ist für uns bindendes<br />

Recht und ich frage mich, wie der, der dieses<br />

Recht missachtet, mit anderen Vorschriften umgeht.<br />

Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand,<br />

der die Kostenordnung nicht einhält, andere<br />

Vorschriften, wie z. B. die HOAI, beachtet.<br />

gen könnte. Hilft eine ÖbVI-Kammer oder die LGB, der Landesbetrieb<br />

Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg,<br />

als zentrale Abrechnungsstelle? (Gelächter)<br />

SCHWENK | In der Tat wäre hier eine Möglichkeit, zu sagen:<br />

Wenn Ihr ÖbVI nicht richtig abrechnen könnt, dann tun wir es.<br />

Herr Schultz hat aber richtig festgestellt, das ist unser Problem.<br />

Das Unterbietungsverhalten ist ein Problem der ÖbVI, und<br />

zwar nicht nur in Brandenburg, sondern in allen<br />

Bundesländern.<br />

Was ist zu tun? Der ÖbVI, der davon betroffen ist,<br />

dass der Kollege XY um 50 % unterboten hat und<br />

sich damit noch brüstet, fühlt sich zunächst versucht,<br />

auch zu unterbieten. Vielleicht fällt ihm<br />

aber auch ein, dass er sich mit Kollegen solidarisieren<br />

könnte. Ich kenne Versuche, dass sich<br />

vier, fünf, sechs Kollegen zusammenschließen und<br />

bei Mondlicht schwören, sich bei allen großen<br />

Aufträgen über 500 Euro abzustimmen. Das geht<br />

14 Tage gut, und dann winkt ein Großauftrag –<br />

und es ist alles vorbei. Aber das zeigt schon in<br />

die richtige Richtung. Man muss sich mit Gleichgesinnten<br />

zusammentun. Sie in Brandenburg<br />

kennen das Modell der 40 Prüfingenieure, die gesagt<br />

haben: Wir bilden eine zentrale Angebotsund<br />

Abrechnungsstelle. Es müssen am Anfang<br />

nicht alle mitmachen. Wenn es 60 % sind, dann<br />

ziehen wir den Rest später nach.<br />

Im BDVI wird ein Modell diskutiert, das bereits in<br />

Baden-Württemberg im Entstehen ist: eine den<br />

Prüfingenieuren vergleichbare Angebots- und Abrechnungseinrichtung,<br />

aus meiner Sicht noch ein bisschen kompliziert.<br />

Dahinter steht, dass die ÖbVI ein Stück ihrer Kompetenz<br />

abgeben, aus der Selbsterkenntnis heraus: Allein packen wir<br />

es nicht. Lasst uns eine Institution einschalten und darüber<br />

wieder zu einem berufsrechtsadäquaten Verhalten kommen.<br />

Die ÖbVI müssen sich selbst organisieren und die Schieflage<br />

wieder in Ordnung bringen. Einen Versuch ist es wert.<br />

TILLY | Gut, dann wäre das der Abschied vom individuellen<br />

Kostenbescheid. Ein anderes Modell wäre die zentrale Abrechnungsstelle<br />

durch eine hoheitliche Institution, oder?<br />

KLÖPPEL | Sie fragen mich, was ich von diesen Modellen<br />

halte. Eindeutige Antwort: Von allen drei Modellen, die ich hier<br />

zur Kenntnis nehme – Inkasso-Abrechnungsstelle, verstärkte<br />

Aufsicht oder Kammeraufsicht für die Öffentlich Bestellten –,<br />

BERUF<br />

4<br />

205


BERUF<br />

206<br />

»ES GEHT AUCH UM DIE<br />

RAHMENBEDINGUNGEN«<br />

– SAALDISKUSSION –<br />

SCHRÖDERMEIER, ABTEILUNGSLEITER KVA<br />

ELBE-ELSTER: | Ich denke mal, Herr Klöppel hat Recht.<br />

Wir sollten mehr an die Ursachen herangehen. Und dazu gehört<br />

auch Folgendes: Die Administration muss auch ihren Beitrag<br />

leisten, indem sie das Gebührenrecht überprüft. Ich möchte<br />

das mal ganz plakativ an einem Fall festmachen, der mitten<br />

aus dem Leben gegriffen ist. Wenn Sie für einen Amtlichen<br />

Lageplan (Herr Klöppel, der Amtliche Lageplan in Brandenburg<br />

ist eine hoheitliche Aufgabe) einen Aufwand von eineinhalb<br />

Tagen Außendienst und von eineinhalb Tagen Innendienst<br />

haben – im Außendienst zwei und im Innendienst ein Mitarbeiter<br />

–, ergibt sich für ein fünf Hektar großes Grundstück im<br />

Ergebnis eine unverhältnismäßig hohe Gebühr, die kein Bürger<br />

versteht. Da ist eine Schieflage. Da können Sie mir sagen,<br />

was Sie wollen.<br />

KLÖPPEL | Wir liegen gar nicht auseinander. Diese Fälle sind<br />

längst von der Gerichtsbarkeit überprüft. Die verletzen ganz<br />

einfach das Verbot des Übermaßes. Wenn also zwischen dem<br />

ausufernden Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip<br />

dieser Spagat entsteht, ist diese Gebührenstelle eindeutig<br />

rechtswidrig. D. h. also, wenn Sie hier keine Deckelung<br />

eingeführt haben oder wenn dieses am Bodenwert oder am<br />

Bauwert orientierte Modell mit offenem Ende nach oben weitergetrieben<br />

wird, kommen Sie in eine Schieflage.<br />

4<br />

PÖTINGER | Man kommt nicht um die Feststellung herum:<br />

Wettbewerb ist da. Aber es sollte meiner Ansicht nach ein Leistungswettbewerb<br />

sein. Der Wettbewerb allein wird es nicht<br />

richten (wie oft beschworen). Ich erinnere mich an die Zeit, als<br />

jeder ÖbVI im Land herzlich begrüßt wurde. Wir brauchten<br />

damals jeden Freiberufler, um die Situation nach der Wende<br />

zu bewältigen. Als sich das wirtschaftliche Gefüge dann veränderte,<br />

wurden Fragen nach einem neuen Rahmen mit dem Hinweis<br />

auf den Wettbewerb abgewehrt. Jetzt kommen wir in eine<br />

Lage, wo diese Dinge sich prekär entwickeln. Der Freiberufler<br />

hat das Problem, dass er langfristige Verbindlichkeiten eingegangen<br />

ist und dass er einen Personalstamm braucht. Wir haben<br />

mit unseren Leuten 10, 15 Jahre lang hart gearbeitet und Höhen<br />

und Tiefen durchgestanden. Wir können nicht sagen, jetzt entlassen<br />

wir einfach mal großzügig. Ich glaube, so viel Ethos hat<br />

jeder. Und da ist es verständlich, dass ein Kollege denkt: Wichtig<br />

ist für mich nicht die Kostenordnung, sondern die Kostendeckung.<br />

Natürlich bin ich mir darüber im Klaren, dass diese<br />

Haltung zu Fehlentwicklungen führt.<br />

Ich bitte also auch den Aspekt zu beachten, dass die Rahmenbedingungen<br />

für ÖbVI nicht nur von uns allein, sondern<br />

eben auch vom Land Brandenburg mitgeschaffen wurden.<br />

1. ZUHÖRER | Also ich finde, das Problem Unterbietung<br />

ist nur dadurch entstanden, dass zu viele ÖbVI zugelassen worden<br />

sind. Meiner Ansicht nach müsste so eine Art Gebietsschutz<br />

hergestellt werden. Dass man jetzt sagt: Man deckelt, man lässt<br />

keine mehr zu, man versucht ÖbVI da in der Region so zu halten,<br />

dass die da ihr Auskommen haben. Denn das Problem<br />

entsteht ja nur gerade dadurch, dass ein Kunde sich mehrere<br />

Angebote einholen kann und dadurch eben auch mehrere<br />

Angebote aus dem Gebiet erhält. Und wenn das nicht sein<br />

würde, dann wäre eben die Gebühr fertig.<br />

Zwischenruf | Nein.<br />

ÖbVI | Na ist doch so.<br />

Zwischenruf | Das ist nicht richtig.<br />

2. ZUHÖRER | Zur Regulierung: Also das wundert mich,<br />

dass die ÖbVI wieder nach dem Staat rufen. Die Entwicklung<br />

in der bundesdeutschen Landschaft läuft doch woandershin:<br />

zur Deregulierung und Privatisierung. Und das bedeutet auch<br />

Wettbewerb. Das wundert mich, dass man sagt: Ich darf, die<br />

anderen dürfen aber nicht.<br />

TILLY | Dieses Thema hat lange unsere Diskussionen mit dem<br />

BDVI bestimmt. Ich gestatte mir, die Zeitscheibe zurückzudrehen.<br />

1990 bis 1995: Vermessungsbefugtenprüfung. Hätten<br />

wir damals zu dem Zeitpunkt schon berechnen sollen:<br />

50 ÖbVI reichen für das Land Brandenburg? Wir haben uns für<br />

Niederlassungsfreiheit entschieden.<br />

Also, das war und ist unsere Auffassung. Das bedeutet dann<br />

aber auch Leistungswettbewerb. Wir setzen keine Bedarfsgrenzen.<br />

Das ist wirklich eine Selbstentscheidung des Berufsanfängers,<br />

der ja vor Berufsbeginn weiß, worauf er sich einlässt.<br />

Und da sollte sich der Staat raushalten und nicht Amtsbezirke<br />

zuweisen. Dass die Zeiten jetzt schwieriger werden,<br />

okay, das ist die andere Seite der Medaille. Damit die Unterbietung<br />

von Kostenordnungen begründen zu wollen, scheint<br />

mir abwegig zu sein.<br />

WITTES THESEN<br />

BERUF<br />

THESE 1 | Wenn Sie einen Bus mit 40 Sitzplätzen mieten, der von<br />

Berlin nach Rathenow fährt, dann ist die Miete, die Sie zahlen, fix.<br />

Die Kalkulation der Kosten pro Fahrgast ist erst dann möglich, wenn<br />

feststeht, wie viele Personen mitfahren.<br />

In einer Kostenordnung ist der Preis fixiert. Damit die Kosten punktgenau<br />

stimmen (Kostendeckungsprinzip), muss also die Zahl der Sitzplätze<br />

festgelegt werden.<br />

Übertragen heißt das, dass man eigentlich entweder<br />

ständig die Zahl der zugelassenen Vermesser<br />

an das zur Verfügung stehende Aufgabenvolumen<br />

anpassen oder ständig die Kostenordnung<br />

anpassen müsste.<br />

Da die Kostenordnung vergleichsweise langfristig<br />

fixiert ist und das Aufgabenvolumen<br />

nicht gesteuert werden kann, heißt das konkret,<br />

dass eine Kostenordnung nur dann ihren<br />

Sinn erfüllen kann, wenn eine staatliche Institution<br />

in dem Maße, in dem die Fallzahlen<br />

sinken, auch die Zahl der zugelassenen Vermesser<br />

reduziert.<br />

THESE 2 | In der Betriebswirtschaftslehre –<br />

insbesondere in der Kosten- und Leistungsrechnung<br />

– ist allgemein bekannt, dass wertmäßige<br />

Bezugsgrößen relativ ungeeignet sind,<br />

Kosten zuzurechnen. Viel geeigneter sind mengenmäßige<br />

Bezugsgrößen, z. B. die Arbeitszeit.<br />

Die Kosten, die im Rahmen einer Vermessung<br />

entstehen, sind doch relativ unabhängig von<br />

der Bausumme.<br />

Viel eher ist die Arbeitszeit der Mitarbeiter ein Maß für die Kostenentstehung<br />

im Rahmen einer Vermessung. Ob eine Garage mit einem<br />

Gebäudewert von 5.000 Euro eingemessen wird oder ob eine (viereckige)<br />

»Vorstand-Villa« mit einem Gebäudewert von eine Million Euro eingemessen<br />

wird, ist vom Vermessungsaufwand lange nicht so unterschiedlich<br />

wie die Bausumme!<br />

D. h., eine Kostenordnung, die die Kosten nach der Bausumme bemisst,<br />

kann zu außerordentlich großen Gebührenaufwandsverzerrungen<br />

führen.<br />

Eine Kostenordnung hat insbesondere:<br />

• dem Kostendeckungsprinzip, dem Durchschnittsprinzip und dem<br />

Äquivalenzprinzip zu entsprechen.<br />

Eine Kostenordnung muss nach den Prinzipien ja nur »durchschnittlich«<br />

abbilden. Im Einzelfall kann es immer zu Abweichungen kommen. Diese<br />

Abweichungen müssen aber in einem akzeptablen Rahmen bleiben. Das<br />

ist durch die aktuelle Kostenordnung nicht sichergestellt.<br />

4<br />

207


BERUF<br />

208<br />

halte ich nichts, weil sie eigentlich nur Symptome kurieren und<br />

nicht das eigentliche Problem anpacken. Meines Erachtens<br />

sind zwei Fragen zu stellen: Wenn dieses Phänomen der Unterbietung<br />

auftritt, dann liegt der Grund darin – so wie Herr<br />

Witte sagte –, dass wir zu viel Angebot an Dienstleistungen<br />

haben, aber zu wenig Nachfrage. Eine derartige Situation<br />

fördert ruinöse Erscheinungen ans Tageslicht.<br />

Oder aber: Wir haben materiell eine insgesamt zu hohe Gebührenordnung.<br />

Das sind die beiden Erklärungen, die ich sehe<br />

und die das Akzeptanzproblem bei den Bürgern bestimmen.<br />

Sie als ÖbVI und wir als Verwaltung gehen zum Bürger und<br />

sagen: Wir leisten für dich Daseinsfürsorge. Aber der Bürger<br />

fragt nicht danach. Das ist genau das Imageproblem. Wir bringen<br />

als Ingenieure leider ein ans Handwerkliche angelehntes<br />

Level mit. Wir sind mit unserer Tätigkeit oft ganz nahe beim<br />

Polier und bei dem Bauhandwerker. Der Bürger sieht uns nicht<br />

in der Nähe des Notars oder des Arztes. Das ist unser Problem.<br />

Wenn wir nun mit einer Gebührenordnung winken und sagen:<br />

Die Gebühren begründen sich in der Werthaltigkeit der Ergebnisse,<br />

dann will der Bürger dies nicht so recht einsehen. Deswegen<br />

sind die ganzen Besserungsmodelle meines Erachtens<br />

nur Symptomtherapien. Und bedenken Sie die Außenwirkung:<br />

Jetzt brauchen die solche Hilfskonstruktionen, um ein (möglicherweise)<br />

überholtes System zu stützen.<br />

Eine Begründung noch dazu, warum auch mehr Aufsicht nicht<br />

in Frage kommt: Der Staat macht natürlich auch eine »betriebswirtschaftliche«<br />

Betrachtung. Es kann nicht sein, dass man erst<br />

outsourct, aber hinterher in der Gesamtrechnung mit dem Aufsichtsaufwand<br />

der nachsorgenden Aufsicht oder der repressiven<br />

Aufsicht insgesamt kostenmäßig viel teurer käme, als<br />

würde man es gleich mit eigenen Ressourcen machen. Deswegen<br />

ist auch Verstärkung der Aufsicht nicht die Lösung des<br />

Problems.<br />

TILLY | Meine Damen und Herren, wir haben in der Diskussion<br />

viele kritische Worte zur Unterbietung von Kostenordnungen<br />

gehört. Auch Selbstkritik von den Vertretern der ÖbVI.<br />

Und wir haben gehört, dass Qualität von Leistungen nicht<br />

zwangsläufig staatlich gestützt und kontrolliert werden muss.<br />

Die Gesellschaft sieht Kosten- oder Honorarordnungen eher als<br />

Wirtschaftsbremse. Umso wichtiger scheint es zu sein, dass sich<br />

die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eindeutig verhalten.<br />

In der Leistungserbringung wie in der Abrechnung der<br />

Kosten. Alle Bemühungen dahin sollten unterstützt werden.<br />

Aber letztlich entscheiden Sie mit ihrem Verhalten über die<br />

Zukunftsfähigkeit Ihres Berufes. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit<br />

und gebe das Mikrofon zur Saaldiskussion frei.<br />

4<br />

»BEI 10 ANGEBOTEN KOMMT<br />

NUR EIN AUFTRAG REIN«<br />

FORUM | Gebührenrecht und Unterbieten – was halten<br />

Sie von diesem Thema?<br />

Thomas Mill | Wer das Gebührenrecht unterbietet, tut<br />

sich selbst und dem Berufsverband keinen Gefallen.<br />

Damit untergräbt er seine Stellung und<br />

am Ende hat er den Schaden.<br />

FORUM | Haben Sie schon einmal unterboten?<br />

Thomas Mill | Ich würde aus dem Stand Nein sagen.<br />

Thomas Mill<br />

FORUM | Sie haben sicherlich auch noch niemanden<br />

getroffen, aber es muss irgendwo einige geben,<br />

die das machen.<br />

Thomas Mill | Natürlich, in der Realität sieht es so aus,<br />

dass man eine ganz normale, reguläre Kostenschätzung<br />

herausschickt und bei zehn Angeboten<br />

kommt nur ein Auftrag herein. Dann<br />

fragt man sich schon, wo die anderen Aufträge<br />

hingegangen sind.<br />

FORUM | Wenn Sie so etwas hören, was machen Sie mit<br />

dieser Kenntnis?<br />

Thomas Mill | Man hat Wut im Bauch, kann aber nicht<br />

so richtig etwas dagegen tun. Ich habe keine<br />

Idee, außer dass man beim Verband prüft,<br />

welche Möglichkeiten es gibt, gegen offensichtliches<br />

Fehlverhalten vorzugehen. Aber<br />

auf welche Weise, ob die Aufsichtsbehörde<br />

etwas tut, ob der Berufsverband etwas tun<br />

kann …?<br />

FORUM | Darüber wird noch zu diskutieren sein.<br />

ZAK BW<br />

Komplementärin:<br />

ZAK GmbH<br />

Gesellschaft des BDVI Bund<br />

GF ÖbVI Seitz<br />

GmbH hat eine Stimme<br />

GmbH ist von Vermögens- und Gewinnbeteiligung<br />

ausgeschlossen<br />

Sie erhält Entgelt für GF und Haftungseinlage<br />

ZAK BW<br />

Beirat<br />

5 Gesellschafter<br />

1 Mitglied aus dem Vorstand BDVI<br />

BW delegiert, 4 von GV gewählte ÖbVI<br />

RECHTLICHE KONSTRUKTION<br />

ZAK GmbH & Co. KG<br />

RECHTLICHE KONSTRUKTION<br />

Gesellschafterversammlung wählt<br />

Kommanditisten:<br />

Alle ÖbVI in Baden-Württemberg<br />

Jeder ÖbVI bzw. jede Sozietät hat eine Stimme<br />

Einlage 600 oder 1.200 E je nach Bürogröße,<br />

davon 100 E Haftungskapital,<br />

der Rest Finanzierungseinlage<br />

Schiedsgericht<br />

Besteht aus 1 Juristen und 2 ÖbVI<br />

Ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen<br />

Gesellschaft und einzelnem Mitglied<br />

ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE DER ÖBVI – DIE LÖSUNG?<br />

BERUF<br />

4<br />

209


GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

210<br />

FLÄCHE IST NICHT<br />

Im Sachwert- wie im Ertragswertverfahren ist die korrekte Ermittlung von Nutz- und Mietflächen<br />

mitentscheidend für die Qualität der Bewertungsaussage.<br />

Die Vorschriften und Richtlinien zur Flächenberechnung gehören daher zum Rüstzeug der Wertermittlung.<br />

Da sich auf dem Gebiet der Flächenermittlungen in den vergangenen zwei Jahren teils durchgreifende<br />

Änderungen ergeben haben, soll mit dem vorliegenden Beitrag ein kurzer Überblick über die derzeit maß-<br />

geblichen Vorschriften und Richtlinien gegeben werden.<br />

Je nach Nutzungsart und Verwendungszweck können folgende Berechnungsgrundlagen zutreffen:<br />

(1) DIN 277 in der Fassung vom Februar 2005<br />

(2) MF-G (gif) in der Fassung vom 1. November 2004<br />

(3) Verordnung zur Berechnung von Wohnflächen (Wohnflächenverordnung – WoFlV)<br />

in der Fassung vom 25. November 2003<br />

(4) Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990<br />

4<br />

GLEICH FLÄCHE<br />

Zeitgemäße Ermittlung von Nutz- und Mietflächen<br />

AXEL ZIEMANN, PETRA SCHMÖKEL, BERLIN<br />

Auf Erläuterungen zur Berechnung von Grund- und Geschossflächen, GRZ und GFZ nach der BauNVO90<br />

wird an dieser Stelle verzichtet, da sich diesbezüglich keine Änderungen für die Praxis ergeben haben.<br />

1GRUND- UND NUTZFLÄCHENERMITTLUNG<br />

VON BAUWERKEN GEMÄSS DIN 277<br />

Das Deutsche Institut für Normung e. V. hat im Februar 2005<br />

die Teile 1 und 2 der überarbeiteten DIN 277 veröffentlicht,<br />

die für die Berechnung von Grundflächen und Rauminhalten<br />

von Bauwerken gelten.<br />

Die nach dieser Vorschrift berechneten Flächen bilden die<br />

Grundlage der Ermittlung der »Kosten im Hochbau nach DIN<br />

276«. Mit Hilfe dieser Kosten und weiterer Festlegungen (anrechenbare<br />

Kosten, Honorarzonen) kann z. B. auch das Honorar<br />

für die Entwurfsvermessung ermittelt werden (§ 97 HOAI).<br />

Gegenüber der zuvor geltenden Fassung der DIN 277 aus dem<br />

Jahr 1987 ergeben sich folgende wichtige Änderungen:<br />

Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen<br />

a. Die Norm wurde redaktionell überarbeitet und neu<br />

gegliedert.<br />

b. Die »Funktionsfläche (FF)« wurde in »Technische Funktionsfläche<br />

(TF)« umbenannt.<br />

c. Der Konstruktionsrauminhalt (KRI) wurde neu<br />

aufgenommen.<br />

d. Für die Zuordnung von Installationskanälen und<br />

-schächten zur Nettogrundfläche (> 1,0 m 2 Querschnitt)<br />

bzw. Konstruktionsgrundfläche (bis 1,0 m 2<br />

Querschnitt) wurden Mindestabmessungen definiert.<br />

e. Die getrennte Ermittlung von Grundflächen unter<br />

Schrägen bis / über 1,50 m wurde aufgegeben.<br />

f. Die Unterschreitung der Nutzfläche in Hauptnutzfläche<br />

und Nebennutzfläche wurde aufgegeben;<br />

beide Begriffe sind entfallen.<br />

Teil 2: Gliederung der Nettogrundfläche<br />

(Nutzflächen, technische Funktionsflächen<br />

und Verkehrsflächen)<br />

Gegenüber der DIN 277-2:1987-06 wurden folgende Änderungen<br />

vorgenommen:<br />

a. Norm inhaltlich der aktualisierten DIN 277-1:2005-02<br />

angepasst<br />

b. Begriff »Nutzungsgruppe« neu aufgenommen<br />

c. Redaktionelle Überarbeitung<br />

Die redaktionell überarbeitete Fassung von Teil 3 der DIN 277<br />

(Mengen und Bezugseinheiten) erschien im April 2005. Sie enthält<br />

aktualisierte normative Hinweise auf die Teile 1 und 2.<br />

GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

Für die Praxis ist es durchaus wichtig, auch die alte Fassung<br />

der DIN 277 und damit die Unterschiede in der Flächenberechnung<br />

zu kennen, weil es z. B. bei gerichtlichen Streitigkeiten<br />

und damit verbundenen Gutachten auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

und die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung<br />

der DIN ankommen kann.<br />

Alte DIN 277 (1987)<br />

Bruttogrundfläche (BGF)<br />

Konstruktionsgrundfläche<br />

(KGF)<br />

Nettogrundfläche (NGF)<br />

NutzFunktionsfläche (NF) fläche (FF)<br />

Nutzfläche (NF)<br />

Hauptnutzflächen<br />

(HNF)<br />

Nettogrundfläche<br />

(NGF)<br />

Verkehrsfläche<br />

(VF)<br />

Nebennutzflächen<br />

(NNF)<br />

Gültige DIN 277 (2005)<br />

Bruttogrundfläche (BGF)<br />

Konstruktionsgrundfläche<br />

(KGF)<br />

Nettogrundfläche (NGF)<br />

Nutzfläche (NF)<br />

Nettogrundfläche<br />

(NGF)<br />

Nutz- Technische Verkehrsfläche<br />

(NF) Funktionsfläche (VF)<br />

fläche (FF)<br />

Ohne weitere Untergliederung<br />

Zur Ableitung der vermietbaren Fläche im gewerblichen Bereich<br />

werden häufig die innen liegenden, der exklusiven Nutzung<br />

durch den Mieter zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen<br />

getrennt von der Geschosserschließung (Treppenläufe und<br />

-podeste) ausgewiesen, da Flächen mit Erschließungsfunktion<br />

der Geschosse (Treppenhäuser) bei gemeinschaftlicher Mieternutzung<br />

üblicherweise nicht einzelnen Mietflächen zuzurechnen<br />

sind (s. auch Mietflächenberechnung nach gif).<br />

Konstruktionsgrundfläche (KGF)<br />

Die KFG ist die Differenz von BGF und NGF!<br />

Folgende Grundflächen gehören dazu:<br />

Wände, Stützen, Schornsteine, Pfeiler<br />

Raumhohe Vormauerungen und Bekleidungen<br />

Installationshohlräume der aufgehenden Bauteile<br />

Wandnischen und -schlitze<br />

Wandöffnungen (Türen, Fenster, Durchgänge)<br />

Installationskanäle und -schächte bis 1 m 2<br />

4<br />

211


GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

212<br />

Nettogrundfläche (NGF)<br />

Folgende Grundflächen gehören dazu:<br />

Freiliegende Installationen<br />

Fest eingebaute Gegenstände,<br />

wie z. B. Öfen, Bade- und Duschwannen<br />

Nicht raumhohe Vormauerungen und Bekleidungen<br />

Einbaumöbel<br />

Nicht ortsgebundene, versetzbare Raumteiler<br />

(Gipskarton – keine tragende Funktion)<br />

Installationskanäle und -schächte >1 m 2<br />

Nutzfläche (NF)<br />

Grundflächen mit Nutzungen nach Tabelle 1 Nr. 1-7<br />

Technische Funktionsfläche (TF)<br />

Grundflächen mit Nutzungen nach Tabelle 1 Nr. 8<br />

Verkehrsfläche (VF)<br />

Grundflächen mit Nutzungen nach Tabelle 1 Nr. 9<br />

Allgemeine Ermittlungsgrundlagen<br />

Folgende Grundflächen sind getrennt auszuweisen:<br />

Überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen<br />

Überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe<br />

umschlossen<br />

Nicht überdeckt<br />

Grundflächen unter oder über Schrägen<br />

Grundflächen von schräg liegenden Flächen,<br />

z. B. Tribünen, Treppen, Rampen, sind aus ihrer<br />

vertikalen Projektion zu ermitteln<br />

2Mietflächenberechnung für<br />

gewerblichen Raum nach gif<br />

Seit November 2004 liegt die neue »Richtlinie zur Berechnung<br />

von Mietflächen für gewerblichen Raum (MF-G)© gif Gesellschaft<br />

für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 1. November<br />

2004« vor. Mit dieser Richtlinie wurden die zuvor geltenden<br />

Richtlinien für Büro- und Handel MF–B (1996) und<br />

MF-H (1997) zusammengeführt und abgelöst, wobei inhaltlich<br />

eine Weiterentwicklung und Harmonisierung erfolgte. Die<br />

Richtlinie MF-G wurde vom Arbeitskreis Flächendefinition der<br />

Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung gif e. V.<br />

in Abstimmung mit dem Normenausschuss Bau DIN 277 veröffentlicht.<br />

4<br />

Die MF-G definiert die Mietfläche von gewerblich vermieteten<br />

oder genutzten Gebäuden für das gesamte Gewerbespektrum<br />

von Büro, Gastronomie und Einzelhandel über Industrie und<br />

Gewerbehallen bis hin zu Freizeitimmobilien.<br />

Die Richtlinie MF-G baut auf dem Definitionsvorrat der DIN<br />

277 in der ab 2005 gültigen Fassung auf (BGF, KGF, VF, NF, TF).<br />

Im Gegensatz zur DIN, welche keine Aussagen über Mietflächen<br />

trifft, wird hier aber festgelegt, welche Flächen zur Mietfläche<br />

zu rechnen sind und welche nicht. Nach der Richtlinie MF-G<br />

ist die »Mietfläche nach gif« i. d. R. kleiner als die Bruttogrundfläche<br />

der DIN 277, da bestimmte Flächen, die Bestandteil der<br />

BGF sind, nicht zur Mietfläche zählen.<br />

Außerdem kann eine Unterscheidung zwischen exklusiv<br />

(MF-G 1) und gemeinschaftlich genutzten (MF-G 2) Flächen<br />

vorgenommen werden.<br />

Bruttogrundfläche (BGF)<br />

MF-O<br />

(Keine Mietfläche)<br />

MF-0 Keine Mietfläche<br />

Alle technischen<br />

Funktionsflächen (TF)<br />

MF-G<br />

(Mietfläche nach gif)<br />

MF-G 1<br />

(Exklusives<br />

Nutzungsrecht)<br />

Von den Verkehrsflächen (VF):<br />

Treppenläufe und Rampen und<br />

deren Zwischenpodeste<br />

(Ausnahme: Geschosspodeste),<br />

Aufzugsschacht-Grundfläche<br />

je Haltepunkt<br />

Fahrzeugsverkehrsflächen<br />

Wege, Treppen, Balkone, deren<br />

überwiegender Zweck der<br />

Flucht und Rettung dient<br />

In Shopping-Centern:<br />

Eingangshallen, Ladenstraße<br />

und Atrien<br />

MF-G Mietfläche<br />

MF-G 2<br />

(Gemeinschaftliche<br />

Nutzung)<br />

Alle Bruttogrundflächen,<br />

die nicht zur MF-0 gehören,<br />

zählen zur MF-G!<br />

Die Grundfläche einer Mietbereichstrennwand<br />

(z. B. Gipskartonplatten<br />

– nicht ortsfest),<br />

die nicht Teil der MF-0<br />

ist, wird den Anliegern je zur<br />

Hälfte zugerechnet.<br />

Fahrzeugabstellflächen werden<br />

nicht als MF-G ausgewiesen,<br />

können aber vereinbarungsgemäß<br />

Mietobjekte<br />

sein (aber nur die Anzahl,<br />

nicht die Fläche).<br />

MF-G-Flächen mit einer lichten<br />

Höhe unter 1,50 m müssen<br />

getrennt ausgewiesen werden.<br />

Keine Mietfläche MF-O<br />

Vor der Konstruktionsgrundfläche<br />

(KGF):<br />

Außenwände<br />

Grundflächen von aufgehenden<br />

Bauteilen wie Wände und<br />

Stützen, die zur konstruktiven,<br />

d. h. tragenden und / oder<br />

aussteifenden Raumbildung<br />

eines Bauwerks notwendig<br />

sind<br />

Grundflächen der Umschließungswände<br />

von zur<br />

MF-0 gehörenden TF und VF<br />

Grundflächen der Installationskanäle<br />

und -schächte,<br />

Schornsteine sowie<br />

Kriechkeller, die gemäß DIN<br />

277 KGF sind (bis 1 m 2 Fläche)<br />

Achtung: Es kann zwischen<br />

Mieter und Vermieter vereinbart<br />

sein, dass es sich auch bei jeder<br />

der aufgeführten Flächen um<br />

einen Teil der Mietfläche handelt!<br />

Mietfläche MF-G 1<br />

und MF-G 2<br />

MF-G-1-Flächen werden als<br />

exklusive Mietflächen bezeichnet,<br />

wenn sie einem<br />

Mieter zuzuordnen sind.<br />

MF-G-2-Flächen heißen<br />

gemeinschaftlich genutzte<br />

Mietflächen und werden den<br />

beteiligten Mietern anteilig<br />

zugeordnet (Vertrag). Die Art<br />

der Zuordnung ist anzugeben<br />

(z. B. über die Anzahl der<br />

beteiligten Mieter oder den<br />

Anteil der exklusiven Fläche<br />

an der Gesamtfläche etc.).<br />

Die Berechnung muss nachvollziehbar<br />

erfolgen. Hier<br />

existieren Vorschriften über<br />

die Gliederung in Abschnitte<br />

(Gebäude, Geschosse etc.)<br />

und die Berechnung in diesen<br />

Abschnitten.<br />

Achtung: Im Einzelfall kann<br />

eine Einstufung als Mietfläche<br />

erfolgen, ohne diese in der<br />

Mietberechnung monetär zu<br />

berücksichtigen.<br />

Grafische Erläuterungen zu den<br />

Flächenarten der MF-G<br />

GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

Geschoss mit zwei Mietbereichen, oben mit Lochfassade, unten<br />

mit Bandfassade, leichte Trennwand zwischen den Mietbereichen,<br />

gemeinsames Treppenhaus und gemeinsamer Aufzugsvorraum<br />

MF-0: Aufzugsschachtfläche, Treppe mit Zwischenpodest,<br />

für den Betrieb des Gebäudes notwendige Schächte, Grundflächen<br />

aller tragenden / aussteifenden Konstruktionsteile<br />

sowie der Wände, die MF-0-Flächen umfassen<br />

MF-G 1: die exklusive Fläche der Mieter 1 und 2; MF-G 2:<br />

die gemeinschaftliche Mietfläche (Aufzugsvorraum / Geschosspodest)<br />

4<br />

213


GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

214<br />

Messung – Berechnung – Dokumentation<br />

Die Messebene ist direkt über dem Fußboden festgelegt. Fußleistung<br />

und nicht raumhohe Vorsatzschalen (siehe DIN 277)<br />

bleiben unberücksichtigt. Bei Lochfassaden ist bis an die Wand<br />

unter dem Fenster zu messen, bei vorgehängten Fassaden bis<br />

an die Innenkante Glas. Die Berechnung kann entweder aufgrund<br />

vorhandener CAD-Pläne oder nach Aufmaß erfolgen.<br />

Die Art der Ermittlung ist anzugeben. Die Dokumentation erfolgt<br />

in Tabellen und Plänen.<br />

In den Tabellen sind folgende Flächen getrennt auszuweisen:<br />

Gliederung in Abschnitte (Gebäude, Geschoss etc.)<br />

Mietbereiche<br />

gif-Flächenarten<br />

(MF-0, MF-G bzw. MF-G 1 und MF-G 2),<br />

Flächenarten nach DIN 277 Teil 1, Ziffer 3 (NF, VF, TF)<br />

und Ziffer 4 (überdeckt und nicht oder nur teilweise<br />

umschlossen)<br />

Flächen mit lichter Raumhöhe unter 1,50 m<br />

Die Pläne müssen mindestens den Maßstab 1:100 haben und<br />

3 Berechnung<br />

mit einem Mietflächenstempel pro zusammenhängender<br />

Mieteinheit versehen sein, der den Bezug zur Tabelle<br />

herstellt,<br />

die unterschiedlichen gif-Flächenarten müssen unterscheidbar<br />

dargestellt sein,<br />

eine Bemaßung aufweisen (hier gilt DIN 1356, Linienarten,<br />

Beschriftungen).<br />

von Mietflächen nach<br />

der Wohnflächenverordnung (WoFlV)<br />

Nachdem die DIN 283 vor über 20 Jahren außer Kraft gesetzt<br />

wurde, dominierte über einen langen Zeitraum die Berechnung<br />

von Wohnflächen nach den §§ 42 bis 44 der 2. Berechnungsverordnung<br />

(BV) in der Fassung von 1990. Diese war nur für<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen im geförderten Wohnungsbau<br />

verbindlich, hat sich aber auch bei der Bemessung der<br />

Mietfläche im frei finanzierten Wohnungsbau oder bei der Vermietung<br />

und dem Verkauf von Eigentumswohnungen durchgesetzt.<br />

4<br />

Die Berechnung der Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der<br />

2. BV wurde zum 1. Januar 2004 durch die Wohnflächenverordnung<br />

(WoFlV) abgelöst, die wiederum nur für nach dem<br />

Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnraum verbindlich<br />

ist – ebenso wie die Regelungen der 2. BV –, aber auch für<br />

die Mietflächenberechnung bei preisfreien Wohnungen herangezogen<br />

werden kann.<br />

Bei Fehlen eines Hinweises im Mietvertrag wird die Fläche nach<br />

der »Verkehrssitte« (BGB) bestimmt, und das war überwiegend<br />

die 2. Berechnungsverordnung.<br />

Für den Fall, dass die Wohnfläche nach den Vorschriften der<br />

2. BV ermittelt wurde und nach dem 31. Dezember 2003 keine<br />

baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, gilt die alte<br />

Berechnung weiter (§ 5 WoFlV – Überleitungsvorschrift).<br />

Streit gab es regelmäßig bei Fragen der Anrechnung von Balkonflächen<br />

zur Wohnfläche. Gemäß der 2. Berechnungsverordnung<br />

war eine Anrechnung von maximal der halben Fläche<br />

möglich. Nach der neuen Vorschrift werden die Flächen<br />

von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen i. d. R. zu<br />

einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet. Dies<br />

geschieht vor dem Hintergrund, dass ein unbeheizter Wintergarten<br />

nur zur Hälfte angerechnet werden darf.<br />

Zur Wohnfläche gehören (§ 2)<br />

alle Räume, die ausschließlich<br />

zu dieser Wohnung<br />

(Wohnheim) gehören<br />

Wintergärten, Schwimmbäder<br />

und ähnliche nach allen Seiten<br />

geschlossene Räume<br />

Balkone, Loggien, Dachgärten,<br />

Terrassen<br />

Zur Wohnfläche gehören<br />

nicht<br />

1. Zubehörräume, insbesondere<br />

∑ Kellerräume<br />

∑ Abstellräume und<br />

Kellerersatzräume außerhalb<br />

der Wohnung<br />

∑ Waschküchen<br />

∑ Bodenräume<br />

∑ Heizungsräume<br />

∑ Garagen<br />

2. Räume, die nicht den Anforderungen<br />

der Landesbauordnung<br />

genügen<br />

3. Geschäftsräume<br />

Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den<br />

Bauteilen zu ermitteln. 4 Fazit<br />

Bei der Ermittlung der<br />

Wohnfläche sind<br />

einzubeziehen (§ 3)<br />

Tür- und Fensterbekleidungen<br />

und -umrahmungen<br />

Fuß-, Sockel- und Schrammleisten<br />

fest eingebaute Gegenstände,<br />

wie z. B. Öfen oder Badewannen<br />

freiliegende Installationen<br />

Einbaumöbel<br />

nicht ortsgebundene,<br />

versetzbare Raumteiler<br />

(Gipskarton)<br />

Volle Anrechnung auf die<br />

Grundfläche (§ 4)<br />

alle Räume oder Raumteile,<br />

die über 2 m hoch sind<br />

Bei der Ermittlung der<br />

Wohnfläche bleiben außer<br />

Betracht<br />

Schornsteine, Vormauerungen,<br />

Bekleidungen, freistehende<br />

Pfeiler und Säulen,<br />

wenn sie eine Höhe von<br />

mehr als 1,50 m und eine<br />

Grundfläche von über 0,1 m 2<br />

besitzen<br />

Treppen mit über drei<br />

Steigungen<br />

Türnischen und Fenster- und<br />

offene Wandnischen, die<br />

nicht bis zum Fußboden<br />

herunterreichen oder bis<br />

zum Fußboden herunterreichen<br />

und 0,13 m oder<br />

weniger tief sind<br />

Keine volle Anrechnung<br />

auf die Grundfläche<br />

Räume oder Raumteile mit<br />

einer Höhe zwischen<br />

1 m und 2 m: zur Hälfte<br />

unbeheizte Wintergärten,<br />

Schwimmbäder und<br />

ähnliche nach allen Seiten<br />

geschlossene Räume: zur<br />

Hälfte<br />

Balkone, Loggien, Dachgärten<br />

und Terrassen:<br />

i. d. R. zu einem Viertel,<br />

höchstens zur Hälfte<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Änderungen<br />

durch die Neufassungen der DIN 277 und der MF-G<br />

eher moderat ausfallen. Der Schwerpunkt liegt auf Klarstellungen,<br />

so dass die Berechnungsergebnisse im Vergleich zu den<br />

Vorgängern überwiegend nur unwesentlich abweichen.<br />

Dennoch ist es von besonderer Bedeutung, die eingehenden<br />

Anfragen und Aufträge entsprechend dem konkreten Verwendungszweck<br />

zutreffend in die Berechnungsnormen und<br />

Richtlinien einzuordnen sowie im Einzelfall verbleibende<br />

Zuordnungsfragen zu klären. Damit werden die eingangs erwähnten<br />

Nachfragen und mögliche Auseinandersetzungen<br />

minimiert.<br />

In diesem Zusammenhang sind die maßgeblichen Gepflogenheiten<br />

des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen, wonach sich<br />

durchaus regionale Abweichungen und Besonderheiten ergeben<br />

können, wie z. B. für den gewerblichen Bereich im Raum<br />

München eine Büroflächenvermietung auf Grundlage der BGF<br />

i. S. d. DIN 277.<br />

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist zu beachten, dass<br />

zum fraglichen Zeitpunkt (Stichtag) die seinerzeit geltenden<br />

bzw. üblichen Berechnungsgrundlagen nutzungskonform anzuwenden<br />

sind.<br />

Dipl.-Ing. Axel Ziemann, Vermessungsassessor<br />

Petra Schmökel, ÖbVS, Geprüfte Immobilienfachwirtin<br />

(IHK), Mitglied der gif e. V.<br />

Maxstraße 3a, 13347 Berlin<br />

E-Mail p.schmoekel@rsw-vermessung.de<br />

4<br />

215


BERUF BERUF<br />

216<br />

ÖFFENTLICH BESTELLTE VERMESSUNGSINGENIEURE<br />

EIN FREIER BERUFSSTAND<br />

Wir haben den Beitrag nach vorn gestellt. Er passt genau zur Podiumsdiskussion<br />

in Rathenow. Die Vermutung liegt doch nahe, dass einige Berufskollegen wieder<br />

neu nachlesen müssen, was den ÖbVI ausmacht.<br />

Berufsstandprägende Eigenschaften dürfen nicht zu »Hohlwörtern« verkommen. Eigen-<br />

verantwortlichkeit, Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit sind<br />

Eckpfeiler des Berufes. Und nur dann, wenn das Persönlichkeitsbild eines ÖbVI diese<br />

Berufskompetenz »ausstrahlt«, wird er auch in der Lage sein, neue Berufsfelder auf sei-<br />

ner (privilegierten) Berufsebene zu erobern. Anderenfalls stürzt er ab …<br />

4<br />

MIT STAATLICHER BINDUNG<br />

DER GRUND, AUF DEM WIR STEHEN<br />

Dem Zugang zum Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs<br />

(ÖbVI) geht eine umfängliche Ausbildung in<br />

weiten Bereichen des Immobilienbereichs voraus. Zum Inhalt<br />

der geodätischen Universitätsausbildung gehören neben den<br />

vermessungstechnischen Grundlagen u. a.:<br />

Allgemeines Recht<br />

Wirtschaft<br />

Grundstücksbewertung<br />

Bodenordnung<br />

Städtebau<br />

HUBERTUS BRAUER, RATINGEN<br />

Im Zuge der Referendarausbildung im Kataster- und Liegenschaftswesen<br />

werden diese Grundlagen um den Aspekt des<br />

Verwaltungsrechts ergänzt und mit der 2. Staatsprüfung<br />

abgeschlossen. Da alle den o. g. Inhalten entsprechenden Verwaltungsbereiche<br />

durchlaufen werden, sind ÖbVI sowohl<br />

wissenschaftlich als auch rechtlich und praktisch durch die<br />

Staatsprüfungen doppelt geprüfte Sachverständige in Immobilienangelegenheiten.<br />

Vor der öffentlichen Bestellung liegen<br />

dann noch praktische Anerkennungszeiten, die bei staatlichen<br />

Vermessungsstellen zu absolvieren sind.<br />

Für ihre Tätigkeiten und hinsichtlich der allgemeinen Berufspflichten<br />

unterliegen die Öffentlich bestellten Vermessungs-<br />

ingenieure der Dienst- und Fachaufsicht der Länder und teilweise<br />

den zuständigen Ingenieurkammern.<br />

BERUFSAUSÜBUNG<br />

Die Berufsausübung erfolgt auf der Basis der Katastergesetze<br />

und der Berufsordnungen der Bundesländer. In 15 Ländern der<br />

Bundesrepublik ist die freie Berufsausübung möglich. Lediglich<br />

im Freistaat Bayern ist auf dem Sektor des Liegenschaftskatasters<br />

den Vermessungsingenieuren eine freie Berufsausübung<br />

nicht möglich. Hier hält man an alten Traditionszöpfen<br />

fest und setzt auf eine staatliche Aufgabenerledigung.<br />

In den übrigen Ländern verfügen die ÖbVI über ein Netzwerk<br />

von rund 1.500 Kollegen. Sie sind dort kompetente Partner von<br />

Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Aufgrund der Katastergesetze<br />

haben die Berufsträger hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.<br />

Dieses erfolgt entweder als Träger eines öffentlichen Amtes<br />

oder in der Funktion des beliehenen Unternehmers.<br />

KOMPETENZ UND BEWERTUNG<br />

Das Beleihen, Verkaufen oder Vererben von Grundstücken und<br />

Immobilien ist regelmäßig mit der Frage nach dem Wert dieser<br />

»unbeweglichen Liegenschaftsgüter« verbunden. Im Katasterwesen<br />

begleiten Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />

zunächst das Grundstück und dann das Bauen. Sie wissen wie<br />

kein anderer akademischer Berufsstand um die wirtschaftliche<br />

Bedeutung der Immobilien. Sie begleiten den Eigentümer oder<br />

Investor in der Beleihungsphase, bei der Genehmigungsplanung,<br />

während der Durchführung des Bauvorhabens und bei<br />

der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks. Diese Vorkenntnisse<br />

der ÖbVI sind es, die bei jeder Verkehrswertermittlung<br />

und bei jeder Feststellung von Beleihungswerten, verbunden<br />

mit der Frage der Wirtschaftlichkeit, zu einem Marktwert<br />

führen. Fundierte Feststellungen zu den individuellen Grundstückseigenschaften<br />

sind unverzichtbar, wenn es um das einzelne<br />

Grundstück geht.<br />

Methodische Nachvollziehbarkeit der Wertaussagen gehört<br />

ebenso zum Arbeitsprinzip wie die Recherche in den Kaufpreissammlungen<br />

der bei den Kommunen eingerichteten Gutachterausschüsse<br />

für Grundstückswerte.<br />

Die Arbeit der ÖbVI beginnt dort, wo nach besonderen Kriterien<br />

erstellte »Marktreports« in der Anwendbarkeit auf spezifische<br />

Grundstücke nicht befriedigen können: »Lage, Lage und<br />

nochmals die Lage« sind eben nicht die einzigen Merkmale, die<br />

die Nutzbarkeit und die Werthaltigkeit eines Grundstücks bestimmen,<br />

sondern kommunales Planungsrecht und andere öffentlichrechtliche<br />

Festsetzungen sind mit zu berücksichtigen. Mit<br />

jeder Grundstücksbewertung ist damit eine Aussage über den<br />

nutzungsbezogenen Marktwert in der Zukunft möglich.<br />

Der ÖbVI ist in seiner Funktion auch Sachverständiger für die<br />

planungsbezogene Grundstücksbewertung. Das Ausschöpfen<br />

von Spielräumen ist wichtig. Sowohl in ländlichen als<br />

auch in städtischen Gebieten können die ÖbVI bei Projektentwicklungen<br />

vom Anfang bis zum Ende ihren Beitrag leisten,<br />

z. B. bei der Erarbeitung und Umsetzung städtebaulicher<br />

Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch:<br />

ÖbVI schaffen nicht nur die Planungsgrundlagen<br />

und setzen sie für eine schnelle Bebaubarkeit in der<br />

Örtlichkeit um. Sie beraten bereits während der Voruntersuchungen<br />

und liefern die erforderlichen Gutachten<br />

für<br />

Wertanalysen<br />

Kostenaufstellungen<br />

An- und Verkaufspreise<br />

Ablöse- und Ausgleichsbeträge<br />

Entschädigungsleistungen<br />

Die Gutachten können sich beziehen auf:<br />

Bebaute und unbebaute Grundstücke<br />

Grundstücksgleiche Rechte,<br />

Lasten und Beschränkungen<br />

In der Planungs- und Verhandlungsphase können Variantenberechnungen<br />

zur Verfügung gestellt werden. Damit können<br />

Spielräume für alle Seiten erarbeitet und nutzbar gemacht werden.<br />

Als weitere Beispiele mögen die Umlegungsverfahren genannt<br />

sein. ÖbVI erstellen Studien über die rechtliche und wirtschaftliche<br />

Machbarkeit von Umlegungsverfahren. Auch hier beraten<br />

sie durch Wertermittlungen über die wirtschaftlichen Konsequenzen<br />

bei Planungsänderungen und helfen, gemeinsam<br />

mit Planern und Juristen, die effektivste und wirtschaftlichste<br />

Nutzung für ein Planungsgebiet zu ermitteln.<br />

Darüber hinaus können Gemeinden den Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieuren neben der vermessungs- und katastertechnischen<br />

Umsetzung auch die Entscheidungsvorbereitung<br />

mit sämtlichen Ermittlungen zum Umlegungsverfahren<br />

übertragen.<br />

Eine weitere wesentliche Rolle kann der Berufsstand in der<br />

steuerlichen Bedarfsbewertung übernehmen. Seit der Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Bedarfsbewertung<br />

nach einem pauschalierten Feststellungsverfahren,<br />

das für unbebaute und bebaute Grundstücke zu realitätsnäheren<br />

steuerlichen Bemessungsgrundlagen führen soll. Aufgrund<br />

der pauschalierten Wertermittlung kann die Grundbesitzbewertung<br />

aber auch zu überhöhten Werten führen.<br />

4<br />

217


BERUF<br />

218<br />

Z. B. kann dieses bei unbebauten Grundstücken und rückläufigen<br />

Bodenrichtwerten passieren. Auch das pauschalierte Ertragswertverfahren<br />

hat bei einer geringen Restnutzungsdauer<br />

seine bewertungstechnischen Probleme und damit auch seine<br />

steuerlichen Tücken.<br />

Das Bewertungsgesetz sieht deshalb vor, dass der Steuerpflichtige<br />

einen niedrigeren gemeinen Grundstückswert ( Verkehrswert)<br />

nachweisen kann. Als Nachweis ist ein fundiertes Wertgutachten<br />

erforderlich. Vor der Anfertigung eines solches Gutachtens<br />

prüfen und beraten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,<br />

ob sich der mit der Fertigung eines Verkehrswertgutachtens<br />

verbundene Kostenaufwand angesichts des<br />

voraussichtlichen Steuereffektes lohnt.<br />

In der kooperativen Arbeit mit den steuerberatenden Berufen<br />

ist in den genannten Sachverhalten ein Mehrwert für die Mandanten<br />

erzielbar.<br />

Die von den Finanzbehörden zu Recht an den Verkehrswertnachweis<br />

gestellten hohen Anforderungen, was inhaltliche<br />

Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens angeht, werden<br />

von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren aufgrund<br />

ihrer Ausbildung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Berufspraxis<br />

voll erfüllt.<br />

KOMPETENZ UND STEUERGERECHTIGKEIT<br />

Ein anderer Bereich der Steuergerechtigkeit liegt dem Berufsstand<br />

ebenfalls am Herzen. Es ist die reformbedürftige Grundsteuer.<br />

Die zurzeit diskutierte Neuordnung der Grundsteuer<br />

liest sich wie eine Anfrage an den Berufsstand der »Liegenschaftsingenieure«.<br />

Auch bei der historischen Entstehung des<br />

Liegenschaftskatasters standen Steuergerechtigkeit und Verwaltungsvereinfachung<br />

im Vordergrund. Das deutsche Liegenschaftskataster<br />

ist aus seinen Ursprüngen heraus ein »Steuerkataster«.<br />

Auch die Vermessungsingenieure der behördlichen Vermessungsstellen<br />

sind von jeher unabhängige und kompetente<br />

Dienstleister in der Grundstücks- und Immobilienbewertung.<br />

Deshalb ist ihnen die Auswertung der Grundstückskaufverträge<br />

in den örtlichen Gutachterausschüssen übertragen worden,<br />

um mit den Ergebnissen Markttransparenz (Bodenrichtwerte,<br />

Marktberichte) zu erzeugen.<br />

Die zurzeit diskutierten Reformvorschläge zur Grundsteuer<br />

stützen sich bei der Besteuerungsgrundlage für den Grund und<br />

Boden auf die Bodenrichtwerte. Diese stehen bundesweit zur<br />

Nutzung zur Verfügung und sind ein geeignetes Instrument<br />

für die Ableitung zeitnaher Immobilienwerte.<br />

4<br />

»VOM DATENSAMMLER UND -JÄGER ZUM HIGHTECH-SPEZIALISTEN«<br />

Wer anderes als die beliehenen Stellen, die im Umgang mit<br />

Grundstücksdaten, Bodenrichtwerten, Marktanalysen und<br />

Nutzungseinschränkungen erfahren und in der kostenbewussten<br />

Projektbehandlung erprobt sind, könnte die Kunden<br />

besser bei der Überarbeitung der Besteuerungsgrundlagen mit<br />

profunden Kenntnissen unterstützen?<br />

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bieten fachkompetente<br />

Beratung aus einer Hand in allen Liegenschaftsangelegenheiten,<br />

auch wenn es um Zukunftsfragen geht. Dank<br />

geschickter Gestaltung von Überlassungsverträgen lassen sich<br />

erbschaftsrechtliche Probleme bei der Überlassung von Immobilien<br />

lösen.<br />

Aus der Mitwirkung in allen Phasen des Baugeschehens, des<br />

Grundstücksverkehrs und aus den regionalen Tätigkeitsschwerpunkten<br />

resultiert eine besondere Kenntnis der Tendenzen auf<br />

den verschiedenen örtlichen Grundstücksteilmärkten.<br />

Aufgrund ihres technischen und rechtlichen Expertenwissens<br />

über die Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken, ihre<br />

Lage, Größe und sonstige Beschaffenheit sind sie in der Grundstückswertermittlung<br />

und Planung, bei der es auf diese Merkmale<br />

i. d. R. entscheidend ankommt, als Sachverständige besonders<br />

geeignet und anerkannt.<br />

Gerade in der Grundstückswertermittlung setzt die Akzeptanz<br />

des Sachverständigen bei den Verhandlungspartnern oder beteiligten<br />

Stellen das Wissen um seine Objektivität voraus. Aufgrund<br />

ihrer öffentlichen Bestellung, den in Berufsordnungen<br />

festgelegten Berufspflichten und deren Überwachung durch<br />

Aufsichtsbehörden bzw. die Ingenieurkammern der Länder ist<br />

sichergestellt, dass ÖbVI eigenverantwortlich, unabhängig, gewissenhaft<br />

und unparteiisch arbeiten.<br />

BERUFSBILD IM WANDEL<br />

Eine rasante technische Entwicklung hat zu drastischen<br />

Veränderungen in der Nutzung der beruflichen Arbeitsmittel<br />

geführt. Wenn vor zehn Jahren noch Messband und Messlatte<br />

zum Handwerkszeug gehörten, so sind heute GPS-Antennen<br />

(sie halten die Verbindung zu den Satelliten im All) und Lasermessgeräte<br />

die »äußeren Erkennungsmerkmale« der Ingenieure.<br />

Ein Ende der technischen Entwicklung und der damit verbundenen<br />

beruflichen Wandlung ist noch nicht abzusehen. Der<br />

Trend liegt in der Entwicklung des Berufsbildes vom »Geometer<br />

zum Geomatiker«.<br />

Für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist die<br />

Grundstücks- und Gebäudevermessung nach wie vor Schwerpunkt<br />

ihrer Arbeit, doch die Methodik hat sich durch Anpassung<br />

an die veränderte Technik völlig gewandelt. Hinzuge-<br />

kommen ist der erst ansatzweise erschlossene Markt der Geodatenbereitstellung<br />

und Informationsverknüpfung und -nutzung.<br />

Hier liegt ein großes Potenzial für neue Aufgabenfelder,<br />

die man mit dem Begriff »Geomatik« umschreiben kann, weil<br />

es auf diesem Arbeitsfeld ohne den Einsatz und den Nutzen<br />

der Disziplin Informatik nicht geht.<br />

Aufgabe der Vermessung ist es, Sachverhalte und Gegebenheiten<br />

aus der Natur zu erfassen und zu digitalen Daten zu<br />

abstrahieren. Diese Daten gilt es für Aufgaben der Planung,<br />

des Rechts, der Verwaltung und der Bodenordnung aufzuarbeiten.<br />

Die abstrahierten Daten müssen in einem besonderen<br />

Prozess mit planungs- und bauordnungsrechtlichen Festlegungen<br />

verknüpft und in Einklang gebracht werden. Als Voraussetzung<br />

für alles investive Geschehen müssen im Anschluss<br />

daran die abstrakten Planungsdaten in die reale Welt übertragen<br />

werden. Für den ÖbVI ist die Sicherung und Ordnung der<br />

Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden die primäre Berufsaufgabe.<br />

Die Beurkundungsbefugnis für Tatbestände und<br />

Sachverhalte an Grund und Boden ist ein besonderes <strong>Privileg</strong>.<br />

Darstellungen aus dem alten Babylon zeigen bereits diese Berufsinhalte.<br />

Allerdings erkennt man auch, dass die angewendeten<br />

mathematischen Grundlagen (z. B. der Satz des Pythagoras,<br />

lebte ca. 570 v. Chr.) über die Jahrtausende bis in unsere<br />

Zeit unverändert blieben; umso revolutionärer ist der Wandel<br />

der Technik in den letzten Jahrzehnten.<br />

Diese technischen Veränderungen zwingen den Geodäten, den<br />

Geometer, zu einem dynamischen Prozess des sich Mitentwickelns.<br />

Die früher mehr auf die Messmethodik ausgelegte<br />

Ausbildung des Ingenieurs als »Datensammler und -jäger« muss<br />

heute einen universeller ausgebildeten Hightech-Spezialisten<br />

produzieren, den »Geomatiker«. Zusätzlich zum technisch geprägten<br />

Ingenieurwissen, dass für sich genommen schon den<br />

Spezialisten in der Messtechnik erfordert, muss er den komplexen<br />

Bereich Grund und Boden, Planung, Bewertung, Eigentum<br />

beherrschen. Er muss sich vom Geodatenexperten zum<br />

Geomanager qualifizieren und sich permanent weiterbilden.<br />

Diesem Berufsbild und diesen Anforderungen muss der<br />

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur entsprechen.<br />

Neben der technischen Vermessungsdienstleistung bedienen<br />

ÖbVI im hoheitlich beliehenen Bereich der Katastervermessung<br />

nach wie vor ihre »klassischen« Aufgaben wie Teilungsvermessungen,<br />

Grenzfeststellungen, Anfertigung und Beurkundung<br />

Amtlicher Lagepläne, Gebäudeabsteckungen und -einmessungen<br />

zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, Begleitung<br />

von Umlegungen und Flurbereinigungsverfahren. Ingenieurvermessungen,<br />

Aufbau von Geoinformationssystemen<br />

(GIS) und die Datenveredelung von Geoinformationen gehören<br />

zum Tätigkeitsfeld. ÖbVI bieten (Klappern gehört zum Handwerk!)<br />

eine ganzheitliche Beratung und Liegenschaftsbetreuung.<br />

In den Bereich der Informationssysteme gehören auch Facility-Management-Systeme<br />

(FM). Über 70 % aller Entscheidungen<br />

im Liegenschafts- und Gebäudemanagement stützen sich<br />

auf Flächenangaben. Die Verknüpfung der Fläche mit allen<br />

wirtschaftlichen Daten und Fakten lässt sich in einem Computed-Aided<br />

Facility Management (CAFM) System abbilden.<br />

Ent-scheidungen über die Ressource »Fläche« sind i. d. R. Stabsaufgaben.<br />

Damit hat die Flächenangabe eine Basisfunktion mit<br />

besonderen Anforderungen an die Verläßlichkeit. Aufbauende<br />

Entscheidungen können nur so zuverlässig sein wie die Basisinformation.<br />

Im gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes spielt<br />

die Fläche die entscheidende Rolle als Kalkulationsbasis. Die<br />

Flächeninformation ist faktisch das Fundament für ein CAFM-<br />

System. Im Aufbau und in der Betreuung von CAFM-Systemen<br />

ist die »Flächenkompetenz« des ÖbVI gefragt.<br />

Die Digitalisierung der amtlichen Flurkarten war Voraussetzung<br />

zum Aufbau des automatisierten Liegenschaftskatasters<br />

und zur zwingenden Modernisierung des Eigentumssicherungssystems.<br />

Es war ein Kraftakt des öffentlichen Vermessungswesens,<br />

an dem ÖbVI mitgewirkt haben. Die digitale<br />

Verknüpfung mit weiteren Daten der Oberflächennutzung und<br />

der Demographie haben zum Durchbruch der GIS-Technologie<br />

beigetragen. Ein weiterer Kraftakt des öffentlichen Vermessungswesens<br />

steht bevor: die komplexe Verknüpfung<br />

weiterer Geodatenbestände zur effizienten Nutzung durch<br />

eine breite Öffentlichkeit. Berechtigter Datenschutz und freier<br />

Datenaustausch müssen dabei in Einklang gebracht werden.<br />

Der Ausbau des Geoinformationsmarktes ist gemeinsames Ziel<br />

der öffentlichen und privaten Vermessungsbereiche. Bund und<br />

Länder arbeiten an dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur<br />

(GDI) um den Rohstoff, die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters,<br />

für E-Governement-Aufgaben zu erschließen. Zukünftig<br />

prägen die Anwendung, Verknüpfung und Verarbeitung<br />

von Geodaten das Berufsbild des ÖbVI, neue Tätigkeitsfelder<br />

werden daraus abzuleiten sein.<br />

Wertschöpfung wird künftig immer stärker aus angewandtem<br />

Wissen erwachsen; der Weg in die »Wissensgesellschaft« gelingt<br />

daher und naheliegend nur, wenn genügend Wissen von<br />

uns als dynamisches Kapital angesammelt und angewendet<br />

wird. Die erste Herausforderung an uns besteht also in der komplexen<br />

Weiterentwicklung der Ressource »Wissen« und der<br />

Beherrschung der verfügbaren und sich rasant entwickelnden<br />

Werkzeuge oder neudeutsch »Tools«.<br />

Dr.-Ing. Hubertus Brauer<br />

Vizepräsident des Bundes der Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieure<br />

BERUF<br />

4<br />

219


GRUND UND BODEN GRUND UND BODEN<br />

220<br />

GEGEN DIE ABSCHAFFUNG<br />

DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN<br />

ABMARKUNGSZWANGES<br />

Diskussionsbeitrag (gekürzt) auf dem<br />

»Brandenburger Geodätentag« am 2. September 2005<br />

Als Freiberufler und Beliehener möchte ich zum Entwurf<br />

eines neuen Brandenburgischen Vermessungsgesetzes<br />

einige kritische Anmerkungen machen.<br />

Wir sind als Berufsverband frühzeitig in die Diskussion zum<br />

Entwurf des Vermessungsgesetzes einbezogen worden. Trotzdem<br />

löst dieser Entwurf, der durchaus zukunftsweisend ist, bei<br />

vielen Kollegen der Kataster- und Vermessungsämter und des<br />

Freien Berufes nicht nur Zustimmung aus. Es gibt Sorgen,<br />

welchen Platz wir zukünftig im öffentlichen Vermessungswesen<br />

einnehmen werden.<br />

Dabei ist der in Rede stehende Wegfall des Abmarkungszwanges<br />

von zentraler Bedeutung.<br />

Im Gesetzentwurf ist im § 13 (1) ausgeführt: »Grenzpunkte einer<br />

festgestellten Grenze sind auf Antrag oder aus Gründen<br />

des öffentlichen Interesses in der Örtlichkeit durch dauerhafte<br />

und sichtbare Grenzzeichen zu kennzeichnen.«<br />

Demnach wird nur noch auf Antrag oder aus Gründen des öffentlichen<br />

Interesses abgemarkt.<br />

Es sei mir gestattet, auf den Sinn und Zweck der Abmarkung,<br />

auch aus der Historie heraus, einzugehen. Bedingt durch den<br />

Anspruch des Staates, das Eigentum an Grund und Boden zu<br />

sichern, haben sich öffentliche Register, wie das Grundbuch<br />

und das Liegenschaftskataster, herausgebildet. Um Rechtssicherheit<br />

zu garantieren, hat sich in den letzten 150 Jahren<br />

4<br />

RALPH SCHULZE, SENFTENBERG<br />

neben der privatrechtlichen Abmarkung (BGB § 919) auch ein<br />

unterschiedlich strenger öffentlich-rechtlicher Abmarkungszwang<br />

entwickelt.<br />

Ziel dieser Abmarkungspflicht ist es, die Lage des Eigentums<br />

vor Ort zu sichern und damit auch wesentlich zum Rechtsfrieden<br />

zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern<br />

beizutragen.<br />

Aufgrund eines gewandelten Staatsverständnisses und der<br />

Rücknahme einer Obrigkeitsverwaltung sollen die Rechte der<br />

Bürger gestärkt werden und die Verwaltung Aufgaben eines<br />

Dienstleisters übernehmen.<br />

Daraus resultiert auch die Lockerung des Abmarkungszwanges.<br />

In Brandenburg hat diese Lockerung schon 1997 Eingang in<br />

das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz gefunden. D. h., der<br />

Bürger kann als Antragsteller selbst entscheiden, ob er eine<br />

Abmarkung haben will oder nicht. Dadurch können unsinnige<br />

Abmarkungen vermieden werden.<br />

Allerdings wurde im Zuge dieser Deregulierung eine Verlangsamung<br />

der Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters<br />

bewusst in Kauf genommen. Als Stichworte seien hier der Wegfall<br />

der Abmarkungspflicht für das Trennstück und die Einführung<br />

der grafischen Flächenberechnung genannt.<br />

In jedem Fall ist der Antragsteller bestrebt, nur die kostengünstigste<br />

Variante in Auftrag zu geben.<br />

Es gibt bereits einige Bundesländer, wie Berlin und Hamburg<br />

als Stadtstaaten, aber auch Niedersachsen als Flächenland, die<br />

auf eine öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht verzichten.<br />

Begründet wird das mit der gestiegenen Eigenverantwortung<br />

der Bürger. Ich fürchte jedoch, dass viele Bürger zunehmend<br />

unfähig sind, Konflikte über eine ausreichende soziale<br />

Kompetenz zwischenmenschlich zu lösen. Der Ruf nach dem<br />

Rechtsanwalt, nach der Klage vor überlasteten Zivil- und Verwaltungsgerichten<br />

wird immer lauter.<br />

Mit dem Wegfall des Abmarkungszwanges begünstigen wir<br />

diese Entwicklung und tragen damit nicht zum Rechtsfrieden<br />

bei.<br />

Die öffentlich-rechtliche Abmarkung als Teil der Daseinsvorsorge<br />

soll aber gerade bewirken, Konflikte zu vermeiden.<br />

Der Staat kann sich nicht nur auf eine Koordinate, die unterschiedlichsten<br />

Fehlereinflüssen ausgesetzt ist, zurückziehen,<br />

um dann im Konfliktfall tätig zu werden.<br />

Nach meinem Dafürhalten als optimistischer Pessimist, ist dies<br />

der Anfang vom Ende, das Kerngeschäft Liegenschaftsvermessung<br />

vor Ort auszuführen.<br />

WARUM?<br />

Durch die ohne Frage in Kauf genommene Zurückdrängung<br />

des operativen Geschäfts werden die Vermessungsstellen<br />

kaum noch Verwaltungsakte setzen.<br />

Dies wird sich noch verstärken, wenn die Gebührenordnung<br />

hierzu nicht mehr kostenneutral bleiben wird.<br />

Wenn der örtliche Grenzverlauf mittel- und langfristig verloren<br />

geht, muss man sich als Behörde die Frage stellen, was<br />

dann noch bei einer Grenzuntersuchung zu bewerten ist –<br />

die Wertung vor Ort ist aber eine zutiefst hoheitliche<br />

Tätigkeit, das Abdrehen von Koordinaten nicht –, dazu bedarf<br />

es keines ÖbVI’s oder behördlicher Vermessungsstellen.<br />

Die Bildung von Grundstücken ohne örtliche Tätigkeit wird<br />

zur Regel werden.<br />

Besitzstand und Rechtsgrenze werden auseinander fallen.<br />

Ich bin skeptisch, ob das sicher gut gemeinte Grenzzeugnis<br />

(Grenzwiederherstellung als Verwaltungsakt) dem o. g. Trend<br />

entgegenwirken wird.<br />

Die zunehmend hochgehaltene Koordinate mag in Berlin oder<br />

Hamburg bereits in hoher Qualität vorliegen, aber nicht in<br />

Brandenburg. Für den Bürger und Eigentümer ist und bleibt<br />

das unveränderte Grenzzeichen (und nicht die Koordinate) Beweismittel<br />

dafür, wie weit sich das Recht an einem Grundstück<br />

erstreckt. Die öffentlich-rechtliche Abmarkung trägt damit<br />

wesentlich zum Rechtsfrieden bei.<br />

Der Entwurf zum Vermessungsgesetz verleiht den Gründen des<br />

öffentlichen Interesses als primäre Abmarkungsvoraussetzung<br />

ein erheblich höheres Gewicht als bisher.<br />

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff fasst die Eigentumssicherung,<br />

den Rechtsfrieden und die Planungssicherheit zusammen.<br />

Da es sich hier um ureigene Aufgaben des Liegenschaftskatasters<br />

handelt, bleibt meiner Meinung nach kein Raum für<br />

eine generelle Einzelfallprüfung.<br />

Bleibt also über das öffentliche Interesse ein Quasiabmarkungszwang<br />

bestehen, so führt das gegenüber einer gesetzlich fixierten<br />

direkten Abmarkungspflicht zu einem erhöhten Konfliktpotenzial<br />

im Umgang mit dem Kunden. (Gesetzentwurf § 13<br />

(2): »Liegt ein öffentliches Interesse an der Abmarkung vor,<br />

kann diese auf Kosten der Eigentümer vorgenommen werden.«)<br />

Unstrittig ist die Abmarkung ein feststellender Verwaltungsakt,<br />

wonach eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls eine Entscheidung<br />

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die<br />

auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />

Die Ausübung der öffentlichen Gewalt kommt gerade hier<br />

durch die Zwangsbefugnis der Vermessungsstelle zum Ausdruck,<br />

auch gegen den Willen eines Grundstückseigentümers<br />

eine Abmarkung durchzusetzen, die dieser bei Richtigkeit zu<br />

dulden hat.<br />

Da wir in einem gemeinsamen Europa um die Anerkennung<br />

der nationalstaatlichen, gesetzgeberischen Zuständigkeiten<br />

gemäß Artikel 45 ringen und dies zwingend am Anteil der so<br />

genannten hoheitlichen Tätigkeit festgemacht wird, wäre es<br />

nach meinem Dafürhalten verfrüht, den öffentlich-rechtlichen<br />

Abmarkungszwang abzuschaffen, ich plädiere deshalb für die<br />

Erhaltung des gelockerten Abmarkungszwanges.<br />

Ralph Schulze, ÖbVI<br />

Hörlitzer Straße 34, 01968 Senftenberg<br />

E-Mail: vb.ralph.schulze@gmx.net<br />

4<br />

221


HOCHSCHULE HOCHSCHULE<br />

222<br />

Ingenieurkammer-Bau NRW führte<br />

»Politischen Dialog«* zum Thema<br />

EINFÜHRUNG DER<br />

BACHELOR- UND<br />

MASTERSTUDIENGÄNGE<br />

Die Ingenieurkammer hatte Abgeordnete des Landtages sowie Vertreter und Vertreterinnen aus<br />

4<br />

Hochschulen, Wirtschaft und Verwaltung zu einem »Politischen Dialog« eingeladen.<br />

Vor dem Hintergrund, dass es das deutsche Markenzeichen<br />

»Diplom-Ingenieur« bald nicht mehr geben wird, sollte ein Dialog<br />

mit der Politik angeregt werden. Mit der Einführung der<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge verfolgt die Bildungspolitik<br />

des Landes das Ziel, deutsche Studienabschlüsse international<br />

anzupassen. Diese tief greifende Veränderung in der Ausbildung<br />

der Ingenieure kann nach Meinung der Kammer nur<br />

erfolgreich sein, wenn mindestens das bisherige Qualifikationsniveau<br />

der Ingenieurausbildung erhalten bleibt. Aus der<br />

Umstellung der Ingenieurausbildung ergeben sich viele Fragen,<br />

so z. B.:<br />

Was bedeutet die Studienreform für die Qualität<br />

der Ausbildung des Ingenieurnachwuchses?<br />

Wie findet die Wirtschaft ihren qualifizierten<br />

Ingenieur?<br />

Welche beruflichen Perspektiven hat ein<br />

»Bachelor-Ingenieur«?<br />

Welche Bedeutung kommt der Weiterqualifizierung<br />

zu?<br />

HUBERTUS BRAUER,<br />

RATINGEN<br />

Unter der Leitung von Frau Julitta Münch, WDR-Hörfunkmoderatorin,<br />

wurde eine rege Diskussion um Ausbildungsfragen<br />

geführt.<br />

Die Diskussion um das Ausbildungsniveau ist kein reines Ingenieurthema,<br />

sondern eine gesamtgesellschaftliche Diskussion<br />

wert. Es geht nicht darum, eine Ingenieurromantik oder einen<br />

Titel zu retten. Es wurde diskutiert über die Transparenz und<br />

die Qualität der Ausbildung. Allen Beteiligten war wohl klar,<br />

es wird zu einem »verschulten« System führen. Eine praxisbezogene<br />

Ausbildung wird weniger stattfinden.<br />

Die Beteiligten mussten zur Kenntnis nehmen, dass der politische<br />

Wille auf eine kompromisslose Umsetzung der neuen<br />

Studienabgänge in fest vorgegebenem Zeitrahmen beharrt. Das<br />

Wissenschaftsministerium NRW setzt auf eine strikte Umsetzung<br />

von sechs Semestern Ausbildung für den Bachelor. In Anbetracht<br />

der politischen Vorgaben sieht die Ingenieurkammer-<br />

Bau NRW in der Schaffung eines Ingenieurregisters in Anlehnung<br />

an europäische Vorbilder ein denkbares Modell, den<br />

* am 20. April 2005 in Düsseldorf<br />

organisatorischen Rahmen zur Umsetzung der Qualitätssicherung<br />

des Ingenieurwesens insbesondere im Bau- und Vermessungswesen<br />

zu gewährleisten. Durch eine gestufte Registrierung<br />

in Abhängigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />

erhält der Abnehmer von Ingenieurdienstleistungen eine umfassende<br />

Information über Qualifikation und Leistungsfähigkeit<br />

des beauftragten Ingenieurs.<br />

Die Landesgruppe NRW des BDVI begrüßt und unterstützt den<br />

begonnenen Dialog der Ingenieurkammer ausdrücklich. Wurde<br />

doch bisher die Diskussion um die neuen Ausbildungsherausforderungen<br />

allzu wenig wahrgenommen.<br />

Welche Auswirkungen die neuen Abschlüsse auf die Laufbahnvoraussetzungen<br />

für den höheren vermessungstechnischen<br />

Verwaltungsdienst haben werden, ist bisher nicht klar definiert.<br />

Die zukünftigen Studienabschlüsse haben keine fachlichen Berufsbezeichnungen<br />

mehr.<br />

Nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sind Wechsel<br />

in andere Studiengänge möglich. Es sind die verschiedensten<br />

Kreuzkombinationen der Abschlüsse möglich:<br />

BA und MA in Geodäsie<br />

BA in Geodäsie, MA in beliebiger Fachrichtung<br />

BA in beliebiger Fachrichtung, MA in Geodäsie<br />

BA = Bachelor; MA = Master<br />

Unter der Berücksichtigung der auf der Intergeo 2004 begonnenen<br />

Diskussion wird es dem Berufsnachwuchs geschuldet,<br />

die zukünftigen Anforderungen an Studienabgänger mit den<br />

Abschlüssen Bachelor und Master klar zu definieren.<br />

Den zukünftigen Studierenden muss ein verlässlicher Orientierungsrahmen<br />

zur Verfügung stehen. Auch die Hochschulen<br />

benötigen diesen Orientierungsrahmen, damit sie ihren Beitrag<br />

zur Sicherung des Berufsnachwuchses leisten können.<br />

Demzufolge müssen die Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst<br />

klar gestaltet und den neuen Studiengängen<br />

angepasst werden.<br />

Der BDVI geht davon aus, dass zur Berufsausübung des Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieurs ein Vorbereitungsdienst<br />

zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst<br />

gehört. Deshalb müssen die Eingangsvoraussetzungen<br />

zum Vorbereitungsdienst eindeutig und klar definiert werden.<br />

Dr.-Ing. Hubertus Brauer, ÖbVI<br />

Am Brüll 19<br />

40878 Ratingen<br />

E-Mail: oebvi-br@brauer-glunz.de<br />

4<br />

223


©2005, Trimble Navigation Limited. Alle Rechte vorbehalten. Trimble und das Globus- & Dreieck-Logo sind beim United States<br />

Patent and Trademark Office und in anderen Ländern eingetragene Warenzeichen. SUR-077E<br />

Harter Job – viele Daten.<br />

Ihr Alltag.<br />

Wir vergessen das nie.<br />

Ob einfache oder komplexe<br />

Vermessungsprojekte –<br />

zusätzliche Schwierigkeiten<br />

benötigt niemand. Sich Ihren<br />

anspruchsvollen Aufgaben<br />

bewusst, entwickelte Trimble<br />

eine komplette Produktpalette<br />

von Integrated<br />

Surveying-Systemen und<br />

-Software. Entwickelt, um<br />

Arbeitsabläufe zu erleichtern,<br />

einfach in der Handhabung<br />

und dabei so leistungsstark,<br />

dass Sie damit auch die<br />

härtesten Nüsse knacken.<br />

Große Projekte zu übernehmen,<br />

war noch nie so einfach.<br />

www.trimble.com


INTERNATIONAL INTERNATIONAL<br />

226<br />

The Global Land Information Explosion<br />

GIS-ACSM-GLIS-GSDI-GITA-URISA-GE<br />

AND THE ATLANTIC INSTITUTE<br />

4<br />

GUNTHER GREULICH, BOSTON<br />

In Amerika haben der Begriff »Geographic Information Systems« und die entsprechende Abkürzung GIS schnell<br />

die etwas sperrige Bezeichnung des »Multipurpose Cadastre« (Multifunktionales Kataster) ersetzt; letztere<br />

bildete 1980 den Titel einer Studie des National Research Council (Nationaler Forschungsrat). Amerikanische und<br />

kanadische Landdatenspezialisten, z. B. Geodäten, Vermesser und Kartographen, entwickelten dieses neue Daten-<br />

management-Instrument und wurden dabei von Vertretern anderer Disziplinen unterstützt, die alle das enorme<br />

Potenzial von GIS erkannten. Eine Reihe nationaler und internationaler Organisationen, die sich GIS widmen,<br />

wurde in den letzten Jahren ins Leben gerufen. Sogar in Europa, das eine fast 300-jährige Tradition der Daten-<br />

erfassung und des Datenmanagements unter dem Begriff »Kataster« aufweist, wurde der Begriff GIS adaptiert<br />

und trug zu neuen, koordinierten Entwicklungen bei.<br />

Schon seit langem hat sich dabei insbesondere eine Organisation, The Atlantic Institute, dem Ziel gewidmet,<br />

zwischen den USA und Kanada auf der einen und Europa auf der anderen Seite eine professionelle GIS-Verbindung<br />

aufzubauen und zu pflegen. In den USA haben bundesstaatliche Regierungen damit begonnen, ihr eigenes,<br />

einzigartiges GIS zu entwickeln, und wurden dabei oft von lokalen, visionären Landvermessern inspiriert. GIS<br />

wächst weltweit und wird nicht aufzuhalten sein.<br />

Veröffentlicht in: Surveying and Land Information Science, Dec. 2004, by Greulich, Gunther.<br />

Copyright: American Congress on Surveying and Mapping, Dec. 2004.<br />

Provided by ProQuest Information and Learning Company. All rights reserved.<br />

ABSTRACT<br />

In America, the label Geographic Information Systems, or GIS<br />

for short, has quickly replaced the somewhat awkward tide<br />

“Multipurpose Cadastre,” which had been assigned to a 1980<br />

study by the National Research Council. American and Canadian<br />

land data specialists, such as geodesists, surveyors, and<br />

cartographers, developed the new land management tool and<br />

were joined by other related disciplines, which all recognized<br />

the enormous potential of GIS. Several national and international<br />

organizations, devoted to GIS, have sprung up in recent<br />

years. Even in Europe, which has nearly a 300-year tradition<br />

of land recording and management under the heading of<br />

“Cadastre,” the term has been embraced and inspired new coordinated<br />

developments. Early on, one particular organization,<br />

The Atlantic Institute, has focused on building and maintaining<br />

a professional GIS bridge between USA / Canada and<br />

Europe. In the USA, state governments have begun to create<br />

their own unique GIS, often inspired and prompted by local<br />

visionary land surveyors. GIS is growing worldwide and will<br />

be unstoppable.<br />

INTRODUCTION<br />

When in 1980 the National Research Council of the National<br />

Academy of Science published its landmark study “Need for a<br />

Multipurpose Cadastre,” it inspired new concepts for an old<br />

problem and triggered a slew of new acronyms.<br />

Cadaster is an old parcel-based European system of land registration,<br />

presumably introduced by Napoleon. Although not<br />

totally unknown in the United States – the Bureau of Land<br />

Management (BLM) has used the term – it did not fly in America.<br />

Even its broadening to “Multipurpose Cadastre” did not have<br />

the desired appeal. And so, Geographic Information Systems or<br />

GIS came into being and made the idea popular – very popular!<br />

American and Canadian geodesists, cartographers, photogrammetrists,<br />

surveyors, geographers, and land tenure administrators<br />

quickly recognized the value of the emerging new<br />

instrument of land management. The traditional land information<br />

professionals of surveying and mapping were soon<br />

joined and even overtaken by related disciplines, such as computer<br />

experts and geographic information specialists. These,<br />

in turn, branched out into use-oriented entities, where GIS was<br />

enthusiastically developed into an unlimited range of applications.<br />

There is still no end in sight to the GIS expansion.<br />

While some traditional surveying and mapping professionals<br />

have seen the trend as an encroachment on their discipline,<br />

others now see it as a challenge and opportunity.<br />

NATIONAL GIS ORGANIZATIONS<br />

Reliable Geographic Information Systems require a broad educational<br />

effort in order to function efficiently and to be economically<br />

viable. Besides the National Geodetic Survey (NGS),<br />

one of the first new organizations to pay attention to GIS was<br />

the Urban and Regional Information System Association. URISA<br />

is an association of government information technology professionals<br />

interested in applying and facilitating spatial information<br />

technology in public agencies. Details can be found on<br />

the Internet at www.neurissa.org.<br />

The American Congress on Surveying and Mapping (ACSM) has<br />

represented spatial data professionals since 1941. In response<br />

to the emerging technology, members formed a new division<br />

in 1993, now called Geographic and Land Information Society,<br />

Inc. (GLIS). One of its missions is to bring cooperation<br />

among the various mapping disciplines (Zimmer 2003). Its new<br />

website is www.glismo.org.<br />

The Geospatial Information & Technology Association (GITA)<br />

is another GIS organization promoting education and information<br />

exchange by focusing on the infrastructure of the life<br />

lines of our society and on utility applications worldwide. Its<br />

website is www.gita.org.<br />

GLOBAL SPATIAL DATA INFRASTRUCTURE<br />

In order to promote international GIS cooperation and collaboration,<br />

a brand new international organization was founded<br />

in 2003. The Global Spatial Data Infrastructure Association<br />

(GSDI) has among its founding members some leading American<br />

organizations, such as the US Federal Geographic Data<br />

Committee (FGDC) with strong support from USGS, ESRI, and<br />

Intergraph. Its main goal is to “foster spatial data infrastructure<br />

that supports sustainable social, economic, and environmental<br />

systems integrated from local to global scales.” Its international<br />

membership is open to individuals and organizations,<br />

both public and private, whose programs and purpose<br />

are consistent with the mission of GSDI. A very important part<br />

of that mission is the promotion of informed and responsible<br />

use of geographic information for the benefit of society. It is<br />

claimed that the overall concept stems from “an originally<br />

European initiative” (Aktuell 2004). In fact, we understand that<br />

GSDI is very strong and strongly supported in Europe. Its current<br />

American headquarters are at 43351 Spinks Ferry Road, Leesburg,<br />

VA 20016. For more information try jampoler@gsdiassociation.org.<br />

4<br />

227


INTERNATIONAL<br />

228<br />

GEOMETER EUROPAS<br />

European surveyors have indeed been active and energetic in<br />

GIS matters since the 1980s. Leading among them has been<br />

the regional German government institution of the North-<br />

Rhein Westphalia Mapping Agency under the direction of Mr.<br />

Klaus Barwinski. An umbrella organization has been created<br />

in Bregenz, Austria, in 1996, by European surveyors under the<br />

name “Geometer Europas” (GE). Its leading founders are Rudolf<br />

Gutmann of Austria and Mathias Hoffmann of Switzerland.<br />

Its by-laws are based on Belgian law. Brussels, Belgium, is the<br />

seat of this European Union which includes Austria, Belgium,<br />

Denmark, France, Germany, Luxemburg, and Switzerland.<br />

The UK is not yet part of GE, but its lingua franca is English<br />

(Schuster 2004a). The seven GE countries represent about<br />

4500 private surveyors' offices with roughly two to seventy<br />

employees each. Geometer Europas' current president is<br />

Dr. Ing. Otmar Schuster, a private surveyor in Germany.<br />

There is a general concern that the traditionally entrenched<br />

bureaucracy in European countries may overly restrict free<br />

market forces by limiting free flow of geo-information and by<br />

over-regulating private practice. Although small in statistical<br />

numbers, historically, geodesy, i.e., land surveying and geomatics,<br />

has always been linked to economic development. New<br />

technology and global market economy have accelerated that<br />

trend. Nevertheless, the economic significance of geodesy has<br />

been mostly underestimated (Schuster 2004b). In Europe, professional<br />

isolation, fear of competition, and an increase in bureaucratic<br />

regulations hamper the free market opportunities<br />

of the private practitioner. To overcome these obstacles may<br />

still be “light years away,” warned Schuster (id.).<br />

Geometer Europas has drafted a Multilateral Agreement on<br />

mutual recognition of professional qualifications of Public<br />

Appointed Geometers. It is designed to provide “confidence in<br />

the security of the legal system relating to land and property”<br />

(Multilateral Agreement 2004). That agreement was reviewed<br />

and approved by an EU Commission on November, 24,<br />

2004, at the ACCORD 3 Conference in Brussels; the seven GE<br />

member countries jointly agreed and signed the Multilateral<br />

Agreement, as written.<br />

High educational standards in the study of administrative law,<br />

land law, and building and planning law are considered essential<br />

for private surveying practice across Europe. In addition<br />

to a baccalaureate degree in surveying technology, five<br />

years of university study are required. The goal is to achieve a<br />

"harmonization" of land recording laws, of surveying systems,<br />

and of geodetic education for the benefit of a united Europe.<br />

For more information try http://www.geometer-europas.org.<br />

Similar to the 50 states of the USA, each European nation /<br />

country has its own laws for registration or licensing of pro-<br />

4<br />

fessional land surveyors. Each country has “geometers” (private<br />

surveyors) who are authorized to perform public functions.<br />

Their official titles may be of interest, as follows:<br />

Austria Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen<br />

Belgium Géomètre-Expert / Landmeter-Expert<br />

Denmark Praktiseerende Landinspektoerer<br />

France Géomètre-Expert<br />

Germany Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />

Luxembourg Géomètre-Officiel<br />

Switzerland Patentierter Ingenieurgeometer /<br />

Ingénieur géomètre breveté<br />

While Europe is celebrating its new size and has big plans for<br />

2010, it is already plagued by “greed …, party economy and<br />

nepotism” (Schuster 2004a). This notwithstanding, it is hoped<br />

that high qualification requirements for surveyors and transparency<br />

of regulations across Europe will be consistent with<br />

the great public responsibility, trust, and performance expected<br />

of private practitioners. Geometer Europas intends to make itself<br />

heard on this matter, loud and clear.<br />

Geometer Europas and GSDI have succeeded in causing the<br />

European Parliament to create a EU-Commission to establish<br />

an “Infrastructure for Spatial Information in the Community”<br />

– INSPIRE for short (Aktuell 2004). The Commission has proposed<br />

a directive that creates a legal framework for an infrastructure<br />

for spatial information in Europe. The key objective<br />

of INSPIRE at this time is to make spatial data available to local<br />

communities for the implementation of environmental<br />

policies. At a later date INSPIRE may be extended to agriculture,<br />

transport, and energy. The awareness of the need for<br />

“quality geo-referenced” information and “harmonized” (or<br />

standardized) spatial data is growing in Europe (INSPIRE 2004).<br />

With an expected investment of Euro 3.6 to 5.4 million per<br />

year per EU member country, a cost-benefit ratio of 7.5 is estimated.<br />

The GALILEO navigation system and access to GMES<br />

(Global Monitoring for Environment and Security) by 2008 are<br />

considered essential new tools in support of value-added joint<br />

initiatives. Details are outlined in 34 articles to be adopted by<br />

the European Parliament. This should be good news, not only<br />

for European surveyors, but also for the American bridge<br />

builders, who have diligently established and maintained professional<br />

contacts across the Atlantic Ocean since the 1980s.<br />

THE ATLANTIC INSTITUTE<br />

Spearheading the Atlantic Institute on the American side were<br />

ACSM members Fritz Petersohn, PLS, of Massachusetts and Dr.<br />

John McLaughlin of the University of New Brunswick, Canada.<br />

On the European side were Klaus Barwinski of Germany<br />

and Michael Brand of Northern Ireland. Current major partners<br />

include two professors each at the University of New<br />

Brunswick (UNB), Université Laval of Québec, and the University<br />

of Maine at Orono (UMO).<br />

Over the years, the Atlantic Institute has organized several GIS<br />

Think Tank sessions across the world. The next session has been<br />

planned for August 2005, to be held in Boston, Massachusetts<br />

(most likely at MIT). For further information check with its current<br />

chairman, Dr. David Coleman at UNB, dcolman@unb.ca.<br />

The mission of the Atlantic Institute is to encourage easy and<br />

intelligent use of geospatial information and technologies that<br />

help foster equitable, sustainable economic growth and improve<br />

peace and security throughout the world. Recognizing<br />

that at least 50 nations now have serious spatial data infrastructure<br />

efforts underway, the Institute has captured the attention<br />

of the United Nations and the World Bank (Coleman<br />

2004). Among its several goals are to promote awareness, to<br />

stimulate the business community, to share and transfer knowledge,<br />

to facilitate merging of multipurpose land and geospatial<br />

information, and to work with other institutions.<br />

Acutely aware of the need for a coordinated approach to<br />

geospatial frameworks, the former director of US FGDC, John<br />

Moeller, has been advocating for a common set of data layers,<br />

such as transportation, hydrography, soils, and land use.<br />

Adhering to global standards, the Atlantic Institute is eager<br />

to work with other, like-minded organizations such as GSDI,<br />

ACSM / GLIS, FIG, GITA, and GE to facilitate the move from<br />

local to global standards.<br />

THE GIS DICHOTOMY<br />

The enormous proliferation of GPS devices and the explosion<br />

of computer use worldwide have brought both progress and<br />

problems. Governments are facing the GIS dichotomy of openness<br />

and access vs. privacy and security. Geodetic science provides<br />

coordination arid the basis for location. Parcel-based land<br />

records provide specific private information that may or may<br />

not be wise to share with everybody. As an example, at the annual<br />

New England's Geospatial Information Summit – NEGIS<br />

2004 – a GIS manager of a small town in Massachusetts reported<br />

that she had received a request from the local chief of<br />

police for a map, identifying all street addresses of dog owners.<br />

It seemed that the police were regularly hampered in the execution<br />

of their duty when responding to an emergency 911<br />

call to a house where a dog stood guard. They were finally fed<br />

up with being bitten and discovered the marvel of local GIS.<br />

The GIS manager was able to provide the information based<br />

on local dog tax records. Needless to say, the particular GIS<br />

data map sheets are not available to the general public – to<br />

the great disappointment of potential burglars.<br />

The program of the NEGIS 2004 conference was a good indicator<br />

of the multipurpose and multifaceted components and<br />

issues related to geodata. David Doyle of NGS explained the<br />

concepts of the National Spatial Reference System, three USGS<br />

representatives outlined the development of the National Map<br />

of New England, Harlan Onsrud of UMO discussed GIS legal<br />

issues, local private surveyors reported on their GIS surveying<br />

activities. Other topics included master address files of urban<br />

communities, GIS in banking, emergency management, remote<br />

sensing, utility applications, base map scale issues, database<br />

update strategies, coastal environment, homeland security,<br />

web-based public access to GIS, data quality, and the new GIS<br />

certification program.<br />

GIS CERTIFICATION<br />

The Geographic and Land Information Society (GLIS) has recently<br />

joined URISA which has initiated GIS certification for<br />

professional individuals (GLIS 2003). They have engaged the<br />

GIS Certification Institute (GISCI) of lllinois to accept, process,<br />

review, and certify individual applicants. Several pages of their<br />

application form inquire about education, experience and<br />

achievements. Since this is a new voluntary certification of a<br />

new science, GISCI has provided a grandfathering clause during<br />

a “Transition Period." It entitles certain experienced applicants,<br />

such as surveyors and cartographers, to obtain a GIS certification<br />

without all the modern educational requirements. A<br />

code of ethics will have to be signed. The grandfathering provision<br />

expires on December 11, 2008. All interested are encouraged<br />

to apply at the GIS Certification Institute at<br />

http://gisci.org.<br />

EAST AND WEST COAST GIS<br />

In 1996, county surveyors of the State of Washington began<br />

to develop the Nation's first web-based warehouse for survey<br />

control data (DLT Solutions, ACSM Bulletin 2004). Inspired by<br />

a Japanese colleague at the Geophysical Institute of Sapporo,<br />

the Washington Council of County Surveyors (WCCS) gradu-<br />

INTERNATIONAL<br />

4<br />

229


INTERNATIONAL<br />

230<br />

ally created a statewide store house of survey control. As of<br />

2003, 36 Washington state and city agencies have actively been<br />

using the system to post and retrieve survey control data. A<br />

unique GPS data template supports the GIS platform of the<br />

WCCS database, using the Autodesk Map Guide. As funds become<br />

available, the system will be linked to cadastral records<br />

of deeds and survey plats.<br />

The Massachusetts Executive Office of Environmental Affairs<br />

began its GIS activity in 1988 and was designated as the Commonwealth's<br />

Office of Geographic and Environmental Information<br />

by the legislature in 1999. Its program is known as<br />

MassGIS and can be downloaded via the Internet. The database<br />

has over 200 different data layers, available on a free CD-<br />

ROM product called the MassGIS Data Viewer. The data layers<br />

include zoning districts, detailed wetlands, town boundaries,<br />

road and rail networks, floodplains, and even underground fuel<br />

tank locations. Among its current projects is an inventory<br />

of water supply resources in 130 towns.<br />

MassGIS enables users to view the state's local tax maps and<br />

has a general-purpose map browsing tool called OLIVER (On-<br />

Line Viewer). Users can compose their own custom map by<br />

adding and deleting any of the MassGIS data layers. So far, 34<br />

Massachusetts communities have submitted their digital parcel<br />

data to the system. Cadastral records such as deeds and<br />

recorded boundary and subdivision plans are not (yet) in the<br />

system – for more information, contact www.mass.gov/mgis.<br />

GIS is like our Universe – it keeps expanding.<br />

THE OUTLOOK<br />

The current GIS trend from local to global will eventually come<br />

full circle: from local to global to local again. After all, land is<br />

local and land tenure attributes are local. And yet, in our shrinking<br />

world, the opposite is also true. Local issues can become<br />

global problems. Air travel, oil spills, and earthquake tsunamis<br />

are local events that have already exploded into global challenges.<br />

As opposed to rigid global standards, a deliberate but<br />

cautious “harmonization” and coordination of geodata and<br />

geo-education may be more palatable to individual practitioners.<br />

It may be a more realistic approach in overcoming local<br />

resistance to change, which is inherent in human nature.<br />

While GIS applications have mushroomed, a refinement of location<br />

is inevitable. Sooner or later, GIS professionals, governments,<br />

and the consumers will want to see and know more<br />

than just inventory data layers and computerized index maps.<br />

They will call on the geodesist for precise coordinates identifiable<br />

on the ground, i.e., landmarks, topographical features,<br />

4<br />

and monuments. They will need the professional surveyor to<br />

precisely relate it all to individual property boundaries and attributes<br />

of land tenure issues. Land owners, developers, architects,<br />

and permitting authorities will want to know precise and<br />

reliable relationships to an official vertical datum and to old,<br />

but still current, data of utility structures, including invert elevations<br />

of underground pipes. Much transformation with field<br />

surveys and calculations will have to take place.<br />

All of such geographical information will eventually be incorporated<br />

in each local GIS. But it will take time – and money.<br />

Much like in the State of Washington, the desire and need are<br />

there, but funds must first be generated. Important privacy issues<br />

will have to be worked out. It is probably realistic – not<br />

pessimistic – to expect a transition period from one to three<br />

generations, before it can happen in the United States. But it<br />

is important to take the first step now!<br />

Gunther Greulich, PLS, PE,<br />

Fellow and Life Member, Former President ACSM<br />

803 Summer Street<br />

Boston, MA 02127<br />

E-mail contact: JmcGrady@GunterEng.com<br />

REFERENCES<br />

Aktuell. 2004. INSPIRE is coming. Aktuell, Geometer Europas<br />

Website Newsletter, 8/2/2004.<br />

Coleman, D. 2004. Embracing cultural differences in a global<br />

spatial data infrastructure. First draft, The Atlantic Institute.<br />

DLT Solutions. 2004. Nation's first web-based warehouse for<br />

survey control data. ACSM Bulletin July/Aug. 2004, pp. 21-24.<br />

GLIS Newsletter, Fall 2003.<br />

INSPIRE. 2004. Proposal for a directive of the European Parliament<br />

and of the Council. Brussels, 7/23/2004.<br />

Multilateral Agreement – Multilateral Accord, draft. Geometer<br />

Europas, Oct. 2004.<br />

Schuster, O. 2004a. What is going on in Europe? Mühlheim,<br />

Germany: Market Economy.<br />

Schuster, O. 2004b. Geodesy in the German economy. FMWpean<br />

Journal of Law and Economics 17, pp. 191-208.<br />

Zimmer, R. J. 2003. Emerging opportunities for mapping<br />

professionals. GLIS Newsletter, November, Fall 2003.<br />

GIS-ASP BY ÖBVI<br />

Ein Praxisbericht<br />

WOLFGANG GLUNZ, RATINGEN<br />

In der im FORUM bereits vielfach zitierten MICUS-Studie zur Neupositionierung der<br />

ÖbVI, erstellt im Jahr 2002 für die Landesgruppe NRW, wurde die GIS-Dienstleistung<br />

als eines der zukünftigen Hauptprodukte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren<br />

herausgestellt. |1|<br />

Als Datenbasis kommunaler und privater GIS eignen sich im Wesentlichen Daten des Liegen-<br />

schaftskatasters und der Landesvermessung, an deren Erfassung die ÖbVI nicht un-<br />

wesentlich mitwirken bzw. mitgewirkt haben. Bestrebungen der Vereinheitlichung und<br />

besseren Zugänglichkeit dieser Daten innerhalb der einzelnen Bundesländer sowie darüber<br />

hinaus sind im vollen Gange. »ALKIS« ist hier nur ein Stichwort. |2|<br />

Die »Veredelung«, sprich Aufbereitung und themenbezogene Ergänzung und Ausgestal-<br />

tung dieser Daten in Form von digitalen und in immer geringerer Zahl analogen Lage-<br />

plänen, gehört bereits zum Kerngeschäft der ÖbVI.<br />

Aber welche Chancen ergeben sich damit in der Praxis? Wo sind die Kunden? Wel-<br />

ches Produkt kann man überhaupt anbieten?<br />

Die folgende Projektbeschreibung zeigt, dass eine Zielgruppe existiert, die i. d. R. bereits<br />

Auftraggeber herkömmlicher Katastervermessungen ist, und somit ein entsprechender<br />

Kontakt besteht. Gemeint ist der Kundenkreis eines ÖbVI, der direkt oder indirekt mittlere<br />

bis große Immobilienbestände zu verwalten hat. Es zeigt sich in zunehmendem Maße, dass<br />

dort aktuelle und schnell verfügbare Geodaten unerlässlich geworden, jedoch nur selten<br />

vorhanden sind.<br />

|1| Fornefeld, M., Oefinger, P.: »Neupositionierung der ÖbVI«, FORUM 3/2002<br />

|2| Guske, W.: »GIS ohne Grenzen«, FORUM 2/2005<br />

TECHNIK<br />

4<br />

231


TECHNIK TECHNIK<br />

232<br />

DER WEG VON DER ANALOGEN LIEGEN-<br />

SCHAFTSVERWALTUNG ZUM GIS<br />

Bei einer großen privaten Liegenschaftsverwaltung kam es zu<br />

einem nicht unerheblichen finanziellen Schaden, weil aktuelle<br />

georeferenzierte Daten nicht vorlagen. Es wurde eine Zufahrt<br />

zu einem Grundstück ausgebaut und asphaltiert. Nach Beendigung<br />

der Arbeiten stellte sich jedoch heraus, dass auf dem<br />

Grundstück des Nachbarn gearbeitet wurde. Der wenig begeisterte<br />

Nachbar erzwang einen Rückbau der Zufahrt. Diese<br />

musste dann an richtiger Stelle erneut gebaut werden.<br />

Die Liegenschaftsverwaltung beschloss daher, den aus den 60er<br />

Jahren stammenden und aus analogen, kolorierten Karten im<br />

Maßstab 1:5.000 sowie Karteikarten bestehenden Eigentumsnachweis<br />

mit Hilfe eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs<br />

zu aktualisieren und zu modernisieren.<br />

Das bundesweit verstreut liegende Immobilienvermögen war<br />

zu erfassen und zunächst nur in einem analogen Kartenwerk<br />

zu dokumentieren bzw. laufend zu halten. Zu diesem Zeitpunkt<br />

waren die Voraussetzungen in der Liegenschaftsverwaltung<br />

für ein digitales geographisches<br />

Informationssystem noch<br />

nicht vorhanden.<br />

Vorgabe der Liegenschaftsverwaltung war<br />

die Schaffung des Kartenwerkes auf Basis<br />

der Deutschen Grundkarte 1:5.000 – Grundriss.<br />

Die kleinste zu erfassende Einheit<br />

sollte das Flurstück sein. Die Flurstücke sollten<br />

nach ihrer größten Teilnutzungsfläche<br />

thematisch dargestellt werden.<br />

Zum Erstellen der aktuellen thematischen<br />

Karten wurden zu Beginn umfangreiche<br />

Informationen über die auf dem Markt<br />

angebotene Software eingeholt, wobei der<br />

Gedanke an eine spätere Umsetzung der<br />

analogen Karten in ein computergestütztes<br />

GIS schon berücksichtigt wurde.<br />

In Zusammenarbeit mit dem ÖbVI Maraite<br />

aus Erkelenz, der in beratender Funktion bei<br />

der Entwicklung des späteren Programmsystems<br />

hilfreich zur Seite stand, entschied<br />

man sich in unserem Hause, auf Basis von Autocad Map aus<br />

dem Hause Autodesk, damals noch in der Version 2.0, sowie<br />

einer Microsoft-Access-Datenbank den Bestand zu erfassen.<br />

Im Mai 1997 fiel der Startschuss zu diesem Vorhaben. In Zeiten<br />

vor der gesteigerten allgemeinen Wertschätzung von Geobasis-<br />

4<br />

daten und der zwar bereits eingeleiteten, jedoch in der Praxis<br />

nur punktuellen Vereinheitlichung der Datengrundlage bzw.<br />

der Austauschformate des amtlichen Vermessungswesens<br />

war die Beschaffung der Geoinformationen sehr aufwändig.<br />

Es ergingen Aufträge an insgesamt 27 Kataster- und Landesvermessungsämter<br />

in sieben Bundesländern zur Beschaffung<br />

von analogen / digitalen Flurkarten, ALK-, ALB- und<br />

Rasterdaten der DGK5 im TIFF-Format in Verbindung mit<br />

dem Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte für den<br />

Auftraggeber.<br />

Soweit ALK-Daten vorlagen, konnten diese schnell in das<br />

neue Kartenwerk übernommen werden. Die übrigen Flurstücke<br />

im Vektordatenformat wurden nach Digitalisierung<br />

der Flurkarten über die georeferenzierten Rasterdaten<br />

gelegt. Die als ASCII-Dateien gelieferten Sachdaten aus dem<br />

ALB- und BEDV-Bestand wurden in eine Access-Datenbank<br />

importiert. Im Zuge dieser Arbeiten wurden über 3.000<br />

Flurstücke mit einer Gesamtfläche von rund 8.000 Hektar<br />

erfasst.<br />

Die Digitalisierung der Flurstücksgrenzen mit Anbindung der<br />

Sachdaten wurde mit Hilfe von Autocad Map durchgeführt.<br />

Nach Auslieferung der Karten wurde eine überarbeitete Fassung<br />

der Karten als transparente Deckblätter für Luftbilder<br />

angefertigt und zusätzlich an den Kunden ausgeliefert.<br />

Zur Vermeidung von Fehlern durch<br />

das Arbeiten mit alten Kartenversionen<br />

beschloss der Auftraggeber, den<br />

Datenbestand als GIS im hauseigenen<br />

Intranet zentral und redundanzfrei<br />

bereitzustellen.<br />

Seit 2001 wird der Datenbestand mit<br />

Hilfe der Basissoftware Autodesk<br />

MapGuide Server im Intranet über<br />

einen hauseigenen Server zur Verfügung<br />

gestellt. Dafür wurden die vorliegenden<br />

grafischen Daten in das<br />

MapGuide-eigene Format portiert<br />

und die Sachdaten in das GIS eingebunden.<br />

Die Möglichkeiten von MapGuide<br />

wurden gezielt auf die Bedürfnisse<br />

des Kunden zugeschnitten, indem<br />

eine leicht zu bedienende Benutzeroberfläche<br />

für den MapGuide-Viewer (als Client)<br />

und nach Kundenvorgaben gestaltete Berichte<br />

entwickelt wurden.<br />

Die Fortführung der Katasterdaten erfolgt seitdem<br />

durch Einpflegen der vom Auftraggeber zur<br />

Verfügung gestellten Veränderungsnachweise<br />

bzw. Kauf- oder Verkaufsmitteilungen ungefähr<br />

halbjährlich.<br />

Auf Wunsch des Auftraggebers wurden die Funktionalitäten<br />

Schritt für Schritt erweitert. Aus<br />

einem anfänglich reinen Liegenschaftsauskunftssystem<br />

entwickelte sich ein System, das inzwischen<br />

Pacht- und Mietdaten, objektbezogene<br />

Speicherung von Dokumenten, Grundbuchdaten<br />

mit Schwerpunkt Abteilung II und Leitungsinformationen<br />

erfasst und verwaltet.<br />

4<br />

233


TECHNIK<br />

234<br />

Die Erfassung der zusätzlichen<br />

Daten durch einfacheDigitalisierungsfunktionen<br />

inkl. direkter Sachdateneingabe<br />

mit Hilfe von<br />

Assistenten und / oder Import<br />

von GPS-Daten erfolgt<br />

entweder vom Auftraggeber<br />

selbst oder durch<br />

den ÖbVI. Zusätzlich zum<br />

DGK5-Grundriss wurden<br />

auch in der digitalen Version<br />

der Liegenschaftsverwaltung<br />

Luftbilder hinterlegt.<br />

Dem Auftraggeber ist eine<br />

große Forstverwaltung angeschlossen.<br />

Auch hier war der Bedarf<br />

an einem digitalen Forstflächenmanagement<br />

bis<br />

hin zur computergestützten Erstellung von Forstbetriebskarten<br />

gegeben. Trotz einer Vielzahl von Spezialsoftware<br />

entschied sich der autarke Forstbereich zur Beauftragung<br />

von Funktionserweiterungen für die Liegenschaftsverwaltung,<br />

im Wesentlichen bezogen auf die Erfassung und<br />

Dokumentation von Forstflächen, Biotopflächen, Holzabholpunkten,<br />

Rückewegen und die Bereitstellung von freien (Planungs-)Layern.<br />

4<br />

Damit wächst das GIS zu einem »echten« webbasierten<br />

Auskunftssystem, da auch die Außenstellen<br />

der Forstverwaltung auf die Daten zurückgreifen<br />

bzw. für ihren Bereich wiederum Daten<br />

auf Grundlage der Informationsbasis erfassen.<br />

ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK<br />

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />

haben große Erfahrung im Umgang mit Grundstücksdaten.<br />

Beispielsweise vor dem Aufbau<br />

einer leistungsfähigen Liegenschaftsverwaltung<br />

ist eine umfangreiche, mitunter komplizierte<br />

Recherche und Interpretation von Eigentumsdaten<br />

und damit ein entsprechender fachlicher<br />

»Background« zwingend erforderlich.<br />

Die notwendige laufende Aktualisierung des<br />

Datenbestandes und sukzessive Anpassung der<br />

Programmfunktionalitäten an Kundenwünsche<br />

durch den beratenden ÖbVI ermöglichen<br />

den Aufbau bzw. die Festigung einer langjährigen<br />

Geschäftsbeziehung zum Kunden.<br />

Der Kunde wiederum hat den Vorteil, nicht nur<br />

eine Software zu erwerben und damit allein<br />

gelassen zu werden, sondern er gelangt in den<br />

Genuss einer Komplettbetreuung durch einen<br />

in allen liegenschaftsbezogenen Fragen kompetenten<br />

Ansprechpartner.<br />

Außerdem zeigt sich, dass eine GIS-Lösung auf<br />

Basis einer Standardsoftware flexibel an jede<br />

Kundenanforderung angepasst werden kann<br />

und man »das Rad nicht zweimal erfinden«<br />

muss, um entsprechende Dienstleistungen als<br />

ÖbVI anzubieten.<br />

Falls projektbezogene Programmelemente nach<br />

Kundenwunsch entwickelt werden, können<br />

diese im Anschluss an das Projekt gegebenenfalls<br />

einem größeren Benutzerkreis als modularer<br />

Softwareaufsatz zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Ist das diesbezügliche Geoinformatik-Knowhow<br />

im ÖbVI-Büro nicht oder nicht genügend<br />

vorhanden, kann auf das Wissen und die Erfahrungen<br />

innerhalb der Kollegenschaft zurückgegriffen<br />

werden. Hierzu wird ähnlich den Entwicklungen<br />

im Wertermittlungsbereich |3| ein<br />

GIS-Netzwerk zu entwickeln sein, welches lokal<br />

durch Zusammenarbeit mehrerer ÖbVI bereits<br />

an der einen oder anderen Stelle existiert.<br />

Mit der Steigerung des Informationsdurchganges<br />

im Internet sowie der Verfahrensentwicklungen<br />

im Bereich der Datensicherheit ist<br />

GIS-Studie<br />

TECHNIK<br />

Die Intergeo 2005 in Düsseldorf stand ganz im Zeichen des Geoinformationsmanagements.<br />

Der »Runde Tisch GIS e. V.« analysierte die Messe hinsichtlich der angebotenen<br />

GIS-Produkte. Es war der Trend zu erkennen, nicht Technologien in den Vordergrund<br />

zu stellen, sondern Lösungen für diverse Anwendungsbereiche zu präsentieren.<br />

Die Studie ergab, dass GIS und Verkehr ein wichtiges Thema für die Branche darstellen.<br />

Kommunaler Besitz muss erfasst und digital verwaltet werden, wobei der Bedarf an<br />

verschiedenen Katastersystemen, z. B. für Entwässerung, für den Baumbestand oder<br />

für Ampelanlagen, ständig größer wird. Die Verschneidung mit anderen Anwendungen,<br />

wie z. B. die Einbindung von 3D-Stadtmodellen in Fahrzeugnavigationssysteme,<br />

stellt nur eine der vielseitigen Möglichkeiten von GIS dar.<br />

Im Bereich der Energieversorgung ist GIS u. a. in den Bereichen Störungsmanagement<br />

und Web-Anwendungen wie z. B. Online-Leistungsauskünfte von großer Bedeutung.<br />

Der Einsatz von GIS im Katastrophenmanagement ist gerade in Hinblick auf die<br />

aktuellen Tragödien unerlässlich und weit ausbaufähig, auf der Intergeo wurde dieser<br />

Aspekt jedoch nur wenig beleuchtet.<br />

Im Bereich der Hochschulen nimmt GIS eine immer bedeutendere Rolle ein, da zahlreiche<br />

Entwicklungen auf den Forschungen der Universitäten beruhen. Um eine<br />

Basis für die entsprechenden Studiengänge zu schaffen, soll auch an den Hochschulen<br />

verstärkt GIS und der Umgang damit unterrichtet werden.<br />

Insgesamt ist der GIS-Markt der am stärksten benutzer- und massenkompatible Part<br />

der Geodäsiebranche, was auf der Intergeo deutlich zu spüren war.<br />

(»Trendanalyse zur INTERGEO 2005«, Runder Tisch GIS e. V.,<br />

Download der Studie unter http://www.rtg.bv.tum.de)<br />

auch das Geodaten-Hosting durch den ÖbVI<br />

selbst oder an zentraler Stelle innerhalb des<br />

Netzwerks keine Utopie mehr.<br />

Auch die Kernaufgaben des ÖbVI werden in<br />

Zukunft nicht mehr fachgerecht ohne Kenntnis<br />

der bundesweiten Entwicklungen einer<br />

einheitlichen Geodatenbasis (»3A-System:<br />

AFIS, ATKIS, ALKIS«) durchzuführen sein, wenn<br />

auch nur im Hinblick auf die im Büro verwendete<br />

Vermessungssoftware. Dies sollte aber<br />

durch den Berufsstand nicht als Belastung,<br />

sondern als Sprungbrett in den GIS-Sektor<br />

gesehen werden.<br />

Die überregionale Betreuung von grundstücksbezogenen<br />

Datenbeständen kann nur durch<br />

den Bezug auf bundeseinheitliche Geodatenbestandteile<br />

und -austauschformate effizient<br />

erfolgen.<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Glunz<br />

Am Brüll 19 • 40878 Ratingen<br />

E-Mail: wolfgang.glunz@brauer-glunz.de<br />

|3| Matzkows, J.: »Ein Jahr PROIMMO und 10.000 Aufträge«, FORUM 2/2005<br />

4<br />

235


RECHT RECHT<br />

236<br />

Das Verwaltungsgericht Hannover<br />

zur Vermessungspraxis kommunaler Vermessungsstellen<br />

NUR IN ZWEITER LINIE BEFUGT<br />

Das Gericht hat sich mit dem Urteil gegen unzulässige, die Chancengleichheit im Wettbewerb<br />

verletzende hoheitliche Maßnahmen kommunaler Vermessungsstellen ausgesprochen. Es<br />

handelt sich um die erste Gerichtsentscheidung, mit der es ÖbVI gelungen ist, eine kommunale<br />

Vermessungstätigkeit mit der Begründung abzuwehren, dass es sich bei der Vermessung nicht um<br />

die Erfüllung einer eigenen Aufgabe der Kommune handelt.<br />

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, wonach die Stadt dazu verpflichtet ist, es zu unter-<br />

lassen, im Zuge der Veräußerung von städtischen Grundstücken (oder Teilen hiervon) an Dritte eine<br />

Zerlegungsvermessung selbst auf Rechnung des Erwerbers durchzuführen, ist rechtskräftig. Das<br />

Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung die Berufung zugelassen, die Landeshauptstadt<br />

Hannover hat jedoch von der Möglichkeit der Einlegung der Berufung keinen Gebrauch gemacht.<br />

4<br />

TATBESTAND<br />

Die Kläger sind im Land Niedersachsen zugelassene Öffentlich<br />

bestellte Vermessungsingenieure, die ihren Betriebssitz in Hannover<br />

bzw. den umliegenden Städten (…) haben. Sie streiten<br />

mit der Beklagten um die Frage, welche Vermessungsleistungen<br />

der Bereich Geoinformation der Beklagten – das frühere<br />

Stadtvermessungsamt – zulässigerweise erbringen darf.<br />

Im Jahre 2003 veräußerte die Beklagte eine noch zu vermessende<br />

Teilflache des im städtischen Eigentum stehenden Flurstücks<br />

xx, Flur xx, Gemarkung Hannover. Die Vertragsparteien<br />

waren sich darüber einig, dass die Vermessung von der Beklagten<br />

veranlasst und auf Kosten des Erwerbers durchgeführt<br />

werden sollte (Punkte 8.2 und 9 des Kaufvertrages). Unter dem<br />

23. Oktober 2003 stellte der Fachbereich Geoinformation der<br />

Beklagten für die mittlerweile durchgeführte Zerlegungsvermessung<br />

2.134,91 Euro in Rechnung. In diesem Betrag ist ein<br />

Umsatzsteueranteil in Höhe von 284,95 Euro enthalten.<br />

Mit Schreiben vom 6. und 26. November 2003 forderte der Bund<br />

der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. die Bezirksregierung<br />

Hannover auf, die Vorgehensweise der Beklagten<br />

im o. g. Fall insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des<br />

Fachbereichs Geoinformation der Beklagten nach dem Niedersächsischen<br />

Gesetz über das amtliche Vermessungswesen zu<br />

überprüfen. Die Bezirksregierung Hannover stellte daraufhin<br />

unter dem 18. Dezember 2003 fest, dass die Vorgehensweise<br />

der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Der Fachbereich Geoinformation<br />

habe die Zerlegungsvermessung durchführen dürfen,<br />

da der Vermessungsauftrag von einem anderen Fachbereich<br />

der Beklagten zur Erfüllung eigener Aufgaben erteilt worden<br />

und das zu zerlegende Flurstück Eigentum der Beklagten<br />

gewesen sei. Die Rechnungsstellung sei aufgrund der getroffenen<br />

privatrechtlichen Kostenübernahmeerklärung erfolgt.<br />

Am 1. Juni 2004 haben die Kläger Klage erhoben, die sie im<br />

Wesentlichen wie folgt begründen: Der Bereich Geoinformation<br />

der Beklagten sei als »andere behördliche Vermessungsstelle«<br />

nur zur Vornahme von Vermessungsleistungen befugt,<br />

soweit dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich sei.<br />

Die gesetzliche Regelung habe dabei Vermessungen im Blick<br />

gehabt, die notwendigerweise bei der Erfüllung kommunaler<br />

Aufgaben anfielen, etwa bei Umlegungs- bzw. Grenzregelungsverfahren<br />

oder Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen.<br />

Die Vermessung kommunaler Grundstücke auf Kosten kaufinteressierter<br />

Dritter gehöre selbst dann nicht dazu, wenn eine<br />

solche Vermessung von einem anderen Fachbereich der Beklagten<br />

veranlasst worden sei. Dies könne man bereits daran ersehen,<br />

dass der Bereich Geoinformation der Beklagten in seiner<br />

Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Nach der Umsatzsteuerrichtlinie<br />

unterlägen nämlich nur solche Tätigkei-<br />

ten der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von<br />

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren<br />

durchgeführt würden. Auf den Umstand, dass das<br />

zu vermessende Grundstück im Eigentum der<br />

Beklagten stehe, komme es nicht entscheidend an.<br />

Da die Beklagte meine, unzulässige Vermessungen<br />

in Erfüllung hoheitlicher Befugnisse durchführen zu können,<br />

beeinträchtige sie das Recht der Kläger auf Chancengleichheit<br />

im Wettbewerb.<br />

Der Kläger zu 1) hat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung<br />

in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte<br />

hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.<br />

Die Kläger zu 2) bis 19) beantragen,<br />

die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Zuge der<br />

Veräußerung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstü0cken<br />

oder Teilen hiervon an Dritte eine Zerlegungsvermessung auf<br />

Rechnung des Erwerbers durchzuführen.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Sie verteidigt ihre Vorgehensweise. Es gehöre zu den kommunalen<br />

Aufgaben, stadteigene Grundstücke wirtschaftlich sinnvoll<br />

zu verwerten. Wenn hierbei eine Vermessung erforderlich<br />

werde, so sei diese Vermessung eben zur Erfüllung kommunaler<br />

Aufgaben erforderlich. Diese Sichtweise verändere sich<br />

auch nicht, weil aufgrund einer rein privatrechtlichen Vereinbarung<br />

ein Dritter die Vermessungskosten trage. Schließlich<br />

mache es bei ökonomischer Vorgehensweise keinen Sinn,<br />

Grundstücke auf Vorrat zu vermessen, für die sich dann möglicherweise<br />

kein Käufer finde.<br />

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der<br />

Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge<br />

Bezug genommen.<br />

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE<br />

Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für<br />

erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92<br />

Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.<br />

Im Übrigen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig,<br />

für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg<br />

gegeben ist. Die Beklagte stützt die von den Klägern beanstandete<br />

Vermessungstätigkeit auf Vorschriften des Niedersächsischen<br />

Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen<br />

vom 12. Dezember 2002 (NVermG – Nds. GVBl. 2003, Seite 5).<br />

Besteht der von den Klägern behauptete unzulässige Eingriff<br />

4<br />

237


RECHT RECHT<br />

238<br />

in die Chancengleichheit ihrer Berufsausübung somit in einem<br />

Tätigwerden der Beklagten auf dem Gebiet des öffentlichen<br />

Rechts, so handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch<br />

auch um einen solchen aus einem öffentlich-rechtlichen<br />

Rechtsverhältnis (so OVG Rheinland-<br />

Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1987 – AZ: 8 A 107/86).<br />

Die Kläger sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch zur Erhebung<br />

der Klage befugt. Sie können geltend machen, dass<br />

die beanstandete Vermessungstätigkeit der Beklagten sie<br />

möglicherweise in ihrem durch Artikel 2 Abs. 1 GG garantierten<br />

Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Hierzu<br />

gehört das Recht auf Teilnahme am freien Wettbewerb und<br />

insbesondere das Recht auf Beachtung der Chancengleichheit<br />

im Wettbewerb (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 3 C 2.80<br />

– E 60, 154 ff.). Dieses Recht der Kläger kann durch die beanstandete<br />

Vermessungstätigkeit der Beklagten beeinträchtigt werden.<br />

Für die im Stadtgebiet der Beklagten ansässigen Kläger liegt<br />

auf der Hand, dass sie auf dem Gebiet der Beklagten tätig werden<br />

und mit der Beklagten konkurrieren, wenn es gilt, für<br />

Grundstücksverkäufe erforderliche Vermessungen durchzuführen.<br />

Für die im Umland der Beklagten ansässigen Kläger ist<br />

dies zumindest nicht auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als<br />

die Beklagte beim Verkauf stadteigener Grundstücke dem Interessenten<br />

quasi Vermessung und Verkauf »aus einer Hand«<br />

bieten kann und es so dem möglichen Erwerber erspart, sich<br />

der Dienste eines der Kläger zu bedienen, deren Betriebsadressen<br />

er sich erst aus dem Branchenbuch heraussuchen<br />

müsste.<br />

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.<br />

Die vom Fachbereich Geoinformation der Beklagten<br />

geübte Praxis, die im Zuge der Veräußerung städtischer<br />

Grundstücke anfallenden Zerlegungsvermessungen<br />

auf Rechnung der Erwerber durchzuführen,<br />

verstößt gegen das Recht der Kläger, in ihrer Berufsausübung<br />

nicht durch unzulässige, die Chancengleichheit<br />

im Wettbewerb verletzende hoheitliche<br />

Maßnahmen beeinträchtigt zu werden. Nach § 6 Abs. 2<br />

NVermG wirken die Kläger als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />

bei der Erfüllung der Vermessungsaufgaben<br />

nach dem NVermG mit und sind dabei nur den Einschränkungen<br />

des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte<br />

Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (NÖbVIngG –<br />

Nds. GVBl., Seite 707) unterworfen. Mit der Durchführung der<br />

im Zuge der Veräußerung städtischer Grundstücke anfallenden<br />

Zerlegungsvermessungen auf Rechnung der Erwerber<br />

beeinträchtigt die Beklagte die Wettbewerbsfähigkeit der<br />

Kläger, weil sie damit Aufgaben wahrnimmt, die ihr vom Landesgesetzgeber<br />

nicht zugewiesen werden.<br />

4<br />

»DIE VERÄUSSERUNG NICHT MEHR BENÖTIGTER GRUNDSTÜCKE<br />

GEHÖRT NICHT ZU DEN KOMMUNALEN AUFGABEN …«<br />

Nach § 6 Abs. 1 NVermG obliegt der Nachweis der Liegenschaften<br />

und der Topographie für das Landesgebiet den Vermessungs-<br />

und Katasterämtern des Landes. Nach § 6 Abs. 2<br />

NVermG wirken bei diesen Aufgaben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />

nach Maßgabe des NÖbVIngG mit. Andere<br />

behördliche Vermessungsstellen wie der Fachbereich<br />

Geoinformation der Beklagten sind gemäß § 6 Abs. 3 NVermG<br />

nur befugt, Angaben zu Liegenschaften zu erfassen, Grenzfeststellungen<br />

und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge<br />

abzuschließen, soweit es zur Erfüllung<br />

eigener Aufgaben erforderlich ist.<br />

Dem Gesetzeswortlaut entnimmt die Kammer eine<br />

eindeutige Rangfolge bei der Aufgabenzuweisung: In<br />

erster Linie haben die Katasterämter Vermessungsaufgaben<br />

wahrzunehmen, wobei die Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieure mitwirken. Kommunale<br />

Vermessungsstellen sind nur in zweiter Linie und<br />

auch nur dann zu Vermessungstätigkeiten befugt,<br />

wenn die Erfüllung eigener Aufgaben es verlangt.<br />

Den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Wunsch, die an<br />

die Erfüllung eigener Aufgaben gebundene Mitwirkung kommunaler<br />

Vermessungsstellen an der Aufgabenerfüllung des<br />

amtlichen Vermessungswesens zu erweitern, ist der Gesetzgeber<br />

aus Gründen eines geordneten Vermessungswesens ausdrücklich<br />

nicht gefolgt (so die Begründung zur 2003 erfolgten<br />

Neuregelung, LT-Drs. 14/ 3350, Seite 20). Daher verbietet sich<br />

nach Auffassung der Kammer eine großzügige Interpretation<br />

des § 6 Abs. 3 NVermG.<br />

Die vom Fachbereich Geoinformation der Beklagten auf Kosten<br />

der Erwerber städtischer Grundstücke durchgeführten Zerlegungsvermessungen<br />

sind i. S. d. § 6 Abs. 3 NVermG zur Erfüllung<br />

eigener Aufgaben der Beklagten nicht erforderlich.<br />

Denn entgegen der Auffassung der Beklagten gehört die Veräußerung<br />

städtischer Grundstücke oder von Teilen städtischer<br />

Grundstücke, die zu kommunalen Zwecken nicht mehr benötigt<br />

werden, nicht zu den »eigenen Aufgaben« i. S. d. NVermG.<br />

Mit »eigenen Aufgaben« i. S. d. § 6 Abs. 3 NVermG sind nämlich<br />

nicht die Aufgaben der »anderen Vermessungsstellen« gemeint,<br />

zu denen die beanstandete Vermessungstätigkeit der Beklagten<br />

ohne weiteres zu zählen wäre. Der Begriff umfasst vielmehr die<br />

in der eigenen Wahrnehmungszuständigkeit liegende Aufgabe<br />

der Behörde, der die »andere behördliche Vermessungsstelle« angehört.<br />

Dabei ist auf die Gesamtheit der Aufgaben abzustellen.<br />

Zudem müssen die erforderlichen Vermessungen unabdingbarer<br />

Bestandteil der eigenen Bundes-, Landes- oder Kommunalaufgabe<br />

sein. Verwaltungsökonomische Gründe allein, Zweckmäßigkeit<br />

oder bloßes (wirtschaftliches) Interesse an der Durchführung<br />

der Vermessungen genügen nicht (Möllering / Bauer,<br />

Niedersächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, Wiesbaden<br />

1990, Seite 56). Diesen Kriterien genügt die beanstandete<br />

Vermessungstätigkeit des Fachbereichs Geoinformation der<br />

Beklagten nicht.<br />

Bei der Beklagten handelt es sich um eine kommunale Gebietskörperschaft<br />

i. S. d. § 1 Abs. 2 NGO. Nach § 2 Abs. 1 NGO sind<br />

die Gemeinden in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der<br />

gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen<br />

ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und<br />

Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen<br />

öffentlichen Einrichtungen bereit. Als typische Aufgabenfelder<br />

lassen sich benennen: die Grundversorgung, das<br />

Bau- und Wohnungswesen, Bildung und Kultur, Kontaktpflege,<br />

Öffentlichkeitsarbeit, Soziales, Sport, Freizeit, Erholung, Wirtschaft<br />

und Verwertung von Abfällen (KVR Nds. – Göke, § 4 NGO,<br />

Rn. 20). All diesen Aufgaben ist gemein, dass sie Handlungsbefugnisse<br />

und Handlungspflichten begründen, die die Gemeinde<br />

auf ihrem Gebiet nach außen gegenüber ihren Einwohnerinnen<br />

und Einwohnern erfüllt. Die eigenen Angelegenheiten<br />

im Sinne des Artikels 57 Abs. 1 NV, etwa die Gestaltung<br />

der inneren Organisation der Gemeinde, gehören nicht<br />

dazu (KVR Nds. – Göke, § 2 NGO, Rn. 5).<br />

Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört die<br />

Veräußerung nicht mehr benötigter Grundstücke<br />

bzw. Grundstücksteile nicht zu den kommunalen<br />

Aufgaben i. S. d. § 2 NGO. Die Entscheidung, kommunales<br />

Grundeigentum zu veräußern, und schließlich<br />

die Veräußerung selbst, ist eine Angelegenheit der<br />

Gemeinde, die die Gestaltung der inneren Organisation<br />

betrifft. Derartige Grundstücksveräußerungen<br />

erfolgen ausschließlich im Rahmen der Verwaltung<br />

des Gemeindevermögens. Die insoweit anwendbaren<br />

Vorschriften der §§ 82 Abs. 1, 97 Abs. 1 NGO<br />

setzen aber bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass<br />

die kommunale Vermögensverwaltung ein Mittel zur<br />

Aufgabenerfüllung, nicht aber selbst Aufgabe im<br />

Sinne des § 2 NGO ist.<br />

Dies mag in besonders gelagerten Fällen anders zu beurteilen<br />

sein, etwa wenn die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden<br />

Förderung der Wirtschaft oder des Bau- und Wohnungswesens<br />

Bauland bereitstellt und veräußert. In einem solchen<br />

Fall wäre die notwendige Außenwirkung der Grundstücksveräußerung<br />

gegenüber der Gemeindebevölkerung gegeben.<br />

Auch bei der Erfüllung der kommunalen Aufgabe »Straßenbau«<br />

können Grundstücksgeschäfte und damit Vermessungen<br />

erforderlich werden. In solchen Fällen wäre der Fachbereich<br />

Geoinformation der Beklagten ohne weiteres befugt, das benötigte<br />

Straßengrundstück selbst zu vermessen. Diese Befug-<br />

nis erstreckt sich aber nicht auf die Vermessung<br />

der beim Straßenbau unter Umständen übrig<br />

bleibenden Grundstücksteile, denn eine Veräußerung<br />

dieser Flächen ist nicht unabdingbarer<br />

Bestandteil des Straßenbaus.<br />

Letztlich kann die Beklagte die beanstandete Vermessungstätigkeit<br />

ihres Fachbereichs Geoinformation aber deshalb nicht<br />

auf § 6 Abs. 3 NVermG stützen, weil der Fachbereich Geoinformation<br />

derartige Vermessungen für Rechnung außerhalb der<br />

Kommunalverwaltung stehender Dritter ausführt. Zur Ausführung<br />

derartiger Vermessungstätigkeiten auf Kosten einer dritten<br />

Person ist der Fachbereich Geoinformation der Beklagten<br />

nach Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 3 NVermG nicht<br />

befugt. Wie bereits dargestellt, regelt das NVermG die Zuständigkeiten<br />

im Vermessungswesen im Rahmen eines Regel- / Ausnahmeverhältnisses.<br />

Die Zuständigkeit kommunaler Vermessungsstellen<br />

nach § 6 Abs. 3 NVermG ist gegenüber der Regelzuständigkeit<br />

subsidiär und stellt nach Auffassung der Kammer<br />

eine <strong>Privileg</strong>ierung der Behörden dar, denen eine Vermessungsstelle<br />

angegliedert ist. Die gesetzliche Regelung soll<br />

diejenigen Kommunen wirtschaftlich entlasten, die zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben häufig Vermessungsleistungen benötigen.<br />

Da die anfallenden Kosten für Vermessungsleistungen, die zur<br />

Erfüllung kommunaler Aufgaben wie Bauleitplanung oder<br />

Straßenbau vorgenommen werden müssen, typischerweise<br />

nicht auf außerhalb der Kommunalverwaltung stehende Dritte<br />

abgewälzt werden können, soll es den Kommunen ermöglicht<br />

werden, eigene Vermessungsstellen einzurichten und aus dem<br />

Kommunaletat zu unterhalten, um die erforderlichen Vermessungsleistungen<br />

kostengünstiger vornehmen zu können, als<br />

dies bei einer Inanspruchnahme der Katasterämter oder Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieure der Fall wäre. Dieser hinter<br />

der Regelung des § 6 Abs. 3 NVermG stehende Zweck entfällt,<br />

wenn die Kommune die Kosten für eine Vermessung außerhalb<br />

der Kommunalverwaltung quasi auf dem »freien« Markt in Konkurrenz<br />

zu den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren<br />

anbietet, um ihre Vermessungsstelle effektiver auszulasten.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2<br />

VwGO. Hinsichtlich des Klägers zu 1), der nicht mehr Öffentlich<br />

bestellter Vermessungsingenieur ist, entspricht es billigem Ermessen,<br />

die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie auch<br />

insoweit unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die<br />

vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung<br />

mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.<br />

Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.<br />

(Anm. der Redaktion: Die Beklagte hat von der Möglichkeit der<br />

Einlegung der Berufung keinen Gebrauch gemacht. Das Urteil<br />

ist somit rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen.)<br />

4<br />

239


FORUM FUNDUS<br />

Werner-Dietrich Schmidt 15. April 2005<br />

Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure<br />

Luisenstraße 46<br />

10117 Berlin<br />

Betrifft: Hoch- und Rechtswert<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

auf der Suche nach einer Erklärung der Begriffe Hochwert und Rechtswert<br />

suchte ich vergeblich eine Lösung im neuen 20-bändigen Lexikon, das die<br />

ZEIT kürzlich herausgebracht hat. Enttäuscht schrieb ich an den Verlag<br />

(siehe Kopie) und erhielt die ebenfalls als Kopie beigefügte Antwort.<br />

Ich bin nicht der Meinung, dass derart spezielle Termini aus einem eindeutig<br />

fachspezifischen Kontext selbst die Möglichkeiten umfänglicher<br />

Enzyklopädien überschreiten, und hätte gern Ihre Meinung dazu gehört.<br />

Übrigens: In dem 15-bändigen Meyers Großen Universal-Lexikon aus den<br />

80er Jahren sind die Begriffe genannt, aber nicht zur Gänze erklärt. Der<br />

Hochwert gibt die Meter vom Äquator in Richtung Nordpol an, das ist noch<br />

eine einfache Definition; aber beim Rechtswert kamen meine Informanten<br />

auch ins Schwimmen. Sicher wird es Ihnen leicht fallen, mich schlau<br />

zu machen!<br />

Vorab schon recht herzlichen Dank für Ihre Mühe und<br />

mit freundlichen Grüßen<br />

Werner-D. Schmidt<br />

240<br />

RECHTS- UND HOCHWERT<br />

SEHR GEEHRTER HERR SCHMIDT,<br />

I hre<br />

Anfrage zum Thema »Rechts- und Hochwert« hat die<br />

FORUM-Redaktion veranlasst, sich dieser Problematik<br />

anzunehmen. Sie beklagten in Ihrem Schreiben, dass beide<br />

Begriffe im neuen 20-bändigen Lexikon der ZEIT völlig fehlen.<br />

Die Antwort der ZEIT war eindeutig: zu speziell, zu fachspezifisch,<br />

jenseits der Grenzen lexikalischer Berichterstattung.<br />

Sie gaben an, dass in Meyers Großem Universal-Lexikon aus<br />

der 80er Jahren die Begriffe zwar genannt, nicht jedoch zur<br />

Gänze erklärt seien.<br />

4<br />

Um zu testen, ob Rechtswert und Hochwert tatsächlich keinerlei<br />

lexikalische Bedeutung haben, wurde wie folgt recherchiert:<br />

Meyers Großes Handlexikon aus dem Jahre 1996<br />

kennt die Begrifflichkeiten nicht.<br />

Im 20-bändigen dtv-Konversationslexikon des Jahres 1976<br />

ist zwischen »Rechtsweg« und »Rechtswidrigkeit« ebenso<br />

wie zwischen »Hochwasser« und »Hochwild« gähnende Leere.<br />

Und selbst dem Großen Duden des Jahres 1986 sind die<br />

fraglichen Wörter fremd. Es sei an dieser Stelle angemerkt,<br />

dass man im nämlichen Duden Vokabeln wie »schlampampen«<br />

oder »Hyetographie« antrifft, scheinbar weit umgangssprachlicher<br />

und weniger fachspezifisch als Rechts- und<br />

Hochwert.<br />

Um Ihre Frage beantworten zu können, wurde daraufhin die<br />

unendliche digitale Wissensgrube des Internets zu Rate gezogen.<br />

Gibt man »Hochwert« in eine Suchmaschine ein, bekommt<br />

man zunächst Antworten, welche nur bedingt geodätisch zu<br />

deuten sind: »Qualitativ hochwert. Schuhmode zum günstigen<br />

Preis« und Ähnliches wird dem Fragenden angeboten.<br />

Bei »Wissen.de«, der Wissensplattform des Bertelsmann-Verlages,<br />

ist zwischen »Rechtswendung« und »Rechtswesen«<br />

nichts zu finden. Im Online-Lexikon »Xipolis.net« hat man<br />

schließlich Erfolg, die Erklärungen lassen jedoch zu wünschen<br />

übrig: »Rechtswert – Rechtswert Gauß-Krüger-Koordinaten.«<br />

Aha. Aber immerhin schon ein Anfang.<br />

Die genaue Definition findet man letztendlich im interaktiven<br />

Nachschlagewerk »wikipedia.org«. Jeder Mensch, welcher<br />

über einen Internetzugang verfügt, kann hier bisher Ungenanntes<br />

erklären und bestehenden Einträgen Wissenswertes<br />

hinzufügen. Und so hat die Recherche dann folgendes fachlich<br />

geprüftes und für richtig befundenes Resultat:<br />

»Als Rechtswert wird im Gauß-Krüger-Koordinatensystem der<br />

rechtwinklige Abstand von der Abszissenachse (Hauptmeridian)<br />

bezeichnet. Um negative Rechtswerte zu vermeiden, hat<br />

Werner-Dietrich Schmidt 15. April 2005<br />

DIE ZEIT Pressehaus<br />

z. Hd. ZEIT-Lexikon Kundenservice<br />

Speersort 1<br />

20095 Hamburg<br />

ZEIT-Lexikon, Kunden-Nr. 208371<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ob ich mit dem Kundenservice den richtigen Ansprechpartner gewählt<br />

habe, da bin ich nicht ganz sicher; aber eine andere Adresse fand ich<br />

nicht. Eigentlich geht das Folgende die Lexikon-Redaktion etwas an.<br />

Gegebenenfalls leiten Sie meinen Brief bitte weiter.<br />

Ich habe das ZEIT-Lexikon bestellt. Sie sind gerade bei der Auslieferung.<br />

Gestern ist Band 16 (Zz) angekommen. Klar, dass ich meine neue Errungenschaft<br />

bei der ersten Fragestellung in Anspruch nehmen wollte. Leider<br />

war das Ergebnis negativ.<br />

Bei verschiedenen Behörden, z. B. dem Katasteramt oder dem Umweltamt,<br />

benötigt man zur Standortbestimmung eines bestimmten Punktes den<br />

Hochwert und den Rechtswert. Was ist das eigentlich genau?, wollte ich<br />

wissen. Da ist doch das neue Lexikon. Das Alphabet in 16 Bänden! Ich<br />

schaute hinein und wurde bitter enttäuscht: GAR NICHTS! Nicht einmal<br />

die Worte an sich werden genannt, geschweige denn ihre Bedeutung.<br />

Das war meine erste praktische Begegnung mit dem neuen ZEIT-Lexikon.<br />

Jetzt warte ich auf überwiegend – eigentlich ausnahmslos – positive<br />

Begegnungen, die ich Ihnen natürlich nicht jedes Mal schildern werde.<br />

Bei Häufung negativer Begegnungen hätte ich wohl eine Fehlinvestition<br />

getätigt und müsste mir überlegen, die Ware zurückzugeben.<br />

Ob Sie sich wohl dazu äußern werden?<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Werner-D. Schmidt<br />

der Hauptmeridian den Rechtswert 500.000 m. Außerdem wird<br />

dem Rechtswert bei der Koordinatendarstellung noch die<br />

Kennziffer des jeweiligen Meridianstreifens vorangestellt, um<br />

weltweit eindeutige Koordinatenwerte zu erhalten. Ein weiterer<br />

Bestandteil der Koordinate ist der Hochwert.«<br />

(http://de.wikipedia.org.wiki/Rechtswert)<br />

»Der Hochwert ist neben dem Rechtswert ein Bestandteil der<br />

Koordinate im Gauß-Krüger-Koordinatensystem, in dem er<br />

auf der X-Achse aufgetragen wird. Er bezeichnet die Entfernung<br />

eines Punktes zum Äquator in Metern.«<br />

(http://de.wikipedia.org/wiki/Hochwert)<br />

FORUM FUNDUS<br />

Als hätte man es in der Vorlesung mitgeschrieben. Klickt man<br />

auf Wörter wie Koordinatensystem, Meridian, Gauß oder<br />

Krüger, erscheinen die jeweiligen Definitionen in ebenso allgemein<br />

verständlicher wie wissenschaftlich korrekter Ausführung.<br />

Allein die Erklärung des Gauß-Krüger-Koordinatensystems<br />

umfasst drei Seiten mit Abbildungen und zahlreichen<br />

nützlichen Verlinkungen.<br />

Sehr geehrter Herr Schmidt, wir bedanken uns für Ihr Interesse<br />

an der Geodäsie und hoffen, mit dieser Erklärung etwas<br />

Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Unser Fazit jedenfalls<br />

ist, zugunsten eines platzsparenden Computers auf das neue<br />

20-bändige Lexikon der ZEIT zu verzichten. So bleibt im Regal<br />

auch genügend Platz für die FORUM-Hefte.<br />

Herzliche Grüße aus Berlin<br />

Ihre FORUM-Redaktion<br />

PS: »Hyetographie« ist übrigens die Beschreibung der Niederschlagsverteilung<br />

und »schlampampen« bedeutet, sein Gut<br />

zu verprassen. Wieder was gelernt.<br />

4<br />

241


FORUM FEDERALE<br />

242<br />

JAHRESBERICHT 2004 DER ÖBVI IN NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

STATISTIK SCHAFFT TRANSPARENZ<br />

Die ÖbVI in Nordrhein-Westfalen haben erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2004 neu strukturierte<br />

4<br />

Jahresberichte digital an die zuständigen Bezirksregierungen übermittelt. Über das Innenministerium<br />

hat die BDVI-Landesgruppe die statistischen Auswertungen der fünf Regierungsbezirke (Arnsberg = AR,<br />

Detmold = DT, Düsseldorf = D, Köln = K, Münster = MS) und des gesamten Landes NRW erhalten. Wegen<br />

der 100 %-Stichprobe sind die Ergebnisse signifikant.<br />

ZUR BÜRO- UND MITARBEITERSTRUKTUR<br />

DER ÖBVI IN NRW<br />

In NRW beschäftigen 481 ÖbVI insgesamt 2.596,65 Mitarbeiter<br />

(durchschnittlich 5,4 je ÖbVI) und 305 Auszubildende (0,63 je<br />

ÖbVI). Die beschäftigten Mitarbeiter unterteilen sich in 1.856,6<br />

Fachkräfte (93,5 Verm.-Ass., 400,75 Verm.-Ing. 72,1 Staatl. gepr.<br />

VT, 1.290,25 VT), 307,75 sonstige Angestellte (0,64 je ÖbVI) und<br />

432,3 Messgehilfen (0,90 je ÖbVI). Erfreulich ist die hohe Ausbildungsquote.<br />

Vergleicht man die fünf Regierungsbezirke, so gibt es große<br />

Unterschiede bei der Zahl der ÖbVI und hinsichtlich ihrer<br />

Beschäftigten. Die höchste Zahl der ÖbVI im Bezirk Köln mit<br />

161 (im Vergleich: AR 97, DT 46, D 114, MS 63) bedingt infolge<br />

der vielen Kleinstbüros die geringste Zahl der Beschäftigten<br />

(4,4 je ÖbVI). Die Kollegen im Bezirk Münster beschäftigen mit<br />

Abstand die meisten Mitarbeiter (6,7 je ÖbVI) und Auszubildenden<br />

(0,79 je ÖbVI). Der Bezirk Detmold mit 0,37 Auszubildenden<br />

je ÖbVI bleibt deutlich hinter dem Landesdurchschnitt<br />

von 0,63. Die Zahl der Vermessungsgenehmigungen I<br />

und II beträgt landesweit 766; das sind 1,6 je ÖbVI.<br />

Von 481 zugelassenen ÖbVI arbeiten 185 Kollegen in 87 Arbeitsgemeinschaften.<br />

Von den 383 ÖbVI-Büros sind 147 mit<br />

GPS-Empfängern (38 %) und 124 mit Digitalnivellieren (32 %)<br />

ausgestattet (insgesamt 234 GPS-Empfänger und 145 Digitalnivelliere).<br />

Wenn der Einsatz eines GPS-Empfängers oder eines<br />

Digitalnivelliers ein Zeichen für hohen technischen Standard<br />

ist, so sind die Büros in Köln mit einem prozentualen Anteil<br />

von nur 27 % (mit GPS) bzw. 21 % (mit Digitalnivellier) am<br />

schlechtesten und die in Detmold (57 % bzw. 43 %) deutlich<br />

am besten ausgestattet.<br />

Grundbuchzugriffsberechtigungen haben in NRW mit insgesamt<br />

14 nur ganz wenige Büros (AR 3, DT 0, D 3, K 7, MS 1).<br />

Katasterzugriff hat dagegen deutlich die Mehrheit der ÖbVI-<br />

Büros (227 oder 59 %), wobei die Verteilung in den Bezirken<br />

sehr unterschiedlich ist. Während die Büros in Münster (96 %)<br />

und Köln (78 %) überproportional zum Landesdurchschnitt<br />

Zugriffsberechtigung haben, fallen Arnsberg (49 %), Düsseldorf<br />

(33 %) und Detmold (30 %) deutlich ab.<br />

FAZIT<br />

Die Zahlen der Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse<br />

je ÖbVI verdeutlichen gesellschaftspolitisch die Bedeutung des<br />

Berufsstandes der ÖbVI für die Beschäftigung und für die Ausbildung<br />

in NRW. Auffällig ist, dass teurere Fachkräfte wegen<br />

des stärkeren Einsatzes von Technik (z. B. GPS) immer mehr die<br />

Arbeit der ungelernten Hilfskräfte (Messgehilfen) früherer Zeit<br />

ersetzen. Die absoluten Zahlen für den GPS-Einsatz und für<br />

die Kataster- und Grundbuchzugriffsberechtigungen der Büros<br />

im Land NRW und insbesondere die starken Unterschiede in<br />

den einzelnen Bezirken lassen noch ein enormes Entwicklungspotenzial<br />

in den Ausstattungsstandards der Büros erkennen.<br />

Es wäre wünschenswert, wenn eine größere Anzahl von Kollegen<br />

den Grundbuchzugriff nutzen würde, um ihre Beraterfunktion<br />

in Liegenschaftsangelegenheiten stärker in den Vordergrund<br />

zu stellen.<br />

ZUR BERUFSTÄTIGKEIT DER ÖBVI IN NRW<br />

Im Landesdurchschnitt beträgt der Anteil der hoheitlichen<br />

Tätigkeit 79 % am gesamten Volumen:<br />

Teilungsvermessung 22 %<br />

Grenzvermessung 3 %<br />

Gebäudeeinmessung 34 %<br />

Amtliche Lagepläne 15 %<br />

Amtliche Grenzanzeige 2 %<br />

Landesvermessung 1 %<br />

Sonstige hoheitliche Aufgaben 2 %<br />

Der nicht hoheitliche Arbeitsanteil von 21 % gliedert sich<br />

wie folgt:<br />

Grundstückswertermittlung 1 %<br />

Bodenordnerische Tätigkeit 1 %<br />

Beratende und gutachterliche Tätigkeit 1 %<br />

Privatrechtliche Vermessungstätigkeit 18 %<br />

Die größten Abweichungen vom Durchschnitt treten in Detmold<br />

auf. Der Anteil an hoheitlichen Vermessungen liegt hier<br />

bei 92 % (+ 13 Prozentpunkte zum Durchschnitt), am geringsten<br />

ist der Anteil in Arnsberg mit 74 %, wohingegen der Anteil<br />

an hoheitlicher Berufstätigkeit in Düsseldorf bei 77 %, in<br />

Köln bei 79 % und in Münster bei 81 % nahe dem Mittel liegt.<br />

Auffällig ist der durchweg hohe Anteil der Gebäudeeinmessungen<br />

(Landesdurchschnitt 34 %) an der Berufstätigkeit der<br />

ÖbVI. Amtliche Lagepläne machen in NRW 15 % aus. Bei der<br />

Anfertigung Amtlicher Lagepläne ist ein Stadt-Land-Gefälle<br />

signifikant. Während Düsseldorf (20 %) und Köln (17 %) deutlich<br />

über dem Durchschnitt liegen, wird der Amtliche Lageplan<br />

in den mehr ländlichen Bezirken Detmold (7 %) und Münster<br />

(10 %) wesentlich weniger gefordert.<br />

Die ÖbVI in NRW haben 2004 insgesamt 17.472 Teilungsvermessungen<br />

(im Durchschnitt 36,3 je ÖbVI), 1.938 Grenzvermessungen<br />

(4,0 je ÖbVI), 17.575 Amtliche Lagepläne (36,5 je<br />

ÖbVI) und 2.314 Amtliche Grenzanzeigen (4,8 je ÖbVI) erledigt.<br />

Wegen der Eilbedürftigkeit dieser Arbeiten ist es nicht verwunderlich,<br />

dass sich bei diesen Tätigkeiten die Zugangs- und<br />

die Erledigungszahlen im Jahr in etwa die Waage halten.<br />

Anders sieht das bei den Gebäudeeinmessungen aus. Hier<br />

übertreffen die 2004 erledigten Anträge (53.768; durchschnittlich<br />

112 je ÖbVI) deutlich die Anzahl der Zugänge des Jahres<br />

2004 (43.443). Der Grund liegt in der landesweiten Anstrengung,<br />

die hohe Zahl der rückständigen Gebäudeeinmessungen<br />

abzubauen. Es wurden 2004 34.439 Gebäudeeinmessungen aus<br />

den früheren Jahren abgeschlossen. Trotzdem verblieben am<br />

31. Dezember 2004 im Durchschnitt je ÖbVI noch 33 Anträge<br />

von unerledigten älteren Gebäudeeinmessungen, wobei es regional<br />

große Unterschiede im Bearbeitungsstand gibt. An der<br />

Abarbeitung dieser unerledigten Gebäudeeinmessungen muss<br />

zügig weitergearbeitet werden, damit das Liegenschaftskataster<br />

seinem Aktualitätsanspruch gerecht werden kann.<br />

FAZIT<br />

Der allgemein prognostizierte Rückgang der hoheitlichen Tätigkeit<br />

in NRW muss wegen ihres hohen Anteils an der gesamten<br />

Tätigkeit der ÖbVI Besorgnis in der Kollegenschaft auslösen.<br />

Umso stärker müssen die Anstrengungen sein, die anderen Arbeitsfelder<br />

(z. B. Immobilienwertermittlung, Bodenordnung,<br />

Facility-Management) für den Berufsstand der ÖbVI weiter zu<br />

erschließen.<br />

Die Gebäudeeinmessungspflicht in NRW bewirkt den hohen<br />

Anteil der Gebäudeeinmessungen an der gesamten hoheitlichen<br />

Vermessungstätigkeit. Die Abarbeitung der Gebäudeeinmessungspflicht<br />

in NRW steht auf dem Prüfstand. Ein Wegfall<br />

der Gebäudeeinmessungspflicht wäre verheerend für die Aussagekraft<br />

des Eigentumssicherungssystems »Liegenschaftskataster«.<br />

Alle Kollegen sind aufgerufen, die Gebäudeeinmessungspflicht<br />

der Grundstückseigentümer durch zeitnahe Auftragsbearbeitung<br />

ernst zu nehmen, um eine hohe Aktualität<br />

des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten.<br />

Die vorliegende statistische Auswertung wäre bei einem Vergleich<br />

mit früheren Jahren noch interessanter. Wegen der erstmaligen<br />

Vorlage der Jahresstatistik 2004 in dieser Form ist ein<br />

Vergleich heute noch nicht möglich.<br />

Nimmt man die Angaben aus dem Grundstücksmarktbericht<br />

NRW 2005 hinzu, so rundet die Negativentwicklung bei der Zahl<br />

der Verkaufsfälle im Jahre 2004 für unbebaute Baugrundstücken<br />

(-19 % gegenüber 2003), für Ein- und Zweifamilienhäuser<br />

(-14 %) und für Eigentumswohnungen (-10 %) das Bild ab.<br />

Die wirtschaftliche Lage ist nicht rosig, angesichts der Qualität<br />

unserer Mitarbeiter aber auch nicht hoffnungslos.<br />

Hubert Middrup, Vorstand Landesgruppe NRW<br />

FORUM FEDERALE<br />

4<br />

243


BÜCHER<br />

244<br />

PETER HOLZNER UND ULRICH RENNER<br />

ROSS-BRACHMANN<br />

ERMITTLUNG DES VERKEHRS-<br />

WERTES VON GRUNDSTÜCKEN<br />

UND DES WERTES<br />

BAULICHER ANLAGEN<br />

Die im Jahr 2005 herausgegebene, inhaltlich völlig neu gestaltete<br />

29. Auflage folgt der Tradition, all denjenigen, die<br />

in der beruflichen Praxis mit der Wertermittlung befasst sind,<br />

einen Leitfaden in die Hand zu geben, in dem alles Wissenswerte<br />

zu diesem Thema auf aktuellem Stand zusammengefasst<br />

ist.<br />

Im Rahmen des sich gegenwärtig vollziehenden Prozesses<br />

starker wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen,<br />

deren Ausmaß nur vage zu erahnen ist, stehen die Bewertungssachverständigen<br />

vor einer Herausforderung, der sie nur gewachsen<br />

sind, wenn ihre Fach- und Marktkenntnisse auf dem<br />

neuesten Stand sind.<br />

In diesem Prozess muss sich auch ein Bewertungsfachbuch der<br />

ständigen Überprüfung durch wissenschaftliche Diskussion<br />

sowie durch Grundstücksmarkt- und sonstige ökonomische<br />

Rahmenbedingungen unterziehen.<br />

Mit der 29. Auflage wird dem Nutzer erstmals in der Geschichte<br />

des Ross-Brachmann eine grundlegend überarbeitete Version<br />

zur Verfügung gestellt, die unter Berücksichtigung sowohl der<br />

historischen Verpflichtung als auch neuer Entwicklungen und<br />

Erkenntnisse zu einer Neupositionierung und stärkeren Ausrichtung<br />

des Buches als »Leitfaden« geführt hat.<br />

Unter dieser Prämisse wurde das seit Jahrzehnten in der Praxis<br />

bewährte Bewertungshandbuch neben der verbesserten und<br />

übersichtlichen Gliederung um einleitende modelltheoretische<br />

Ausführungen, die Darstellung nicht normierter Bewertungsverfahren<br />

sowie praktische Hinweise zur Gutachtener-<br />

4<br />

Theodor Oppermann Verlag, Isernhagen,<br />

29. Auflage 2005, vollständig neubearbeitete<br />

Ausgabe, 888 Seiten, DIN A5, gebunden,<br />

ISBN 3-87604-000-0, 126,- E<br />

stellung ergänzt. Des Weiteren werden Spezialthemen und<br />

besondere Bewertungsfragen behandelt, ihre Problemstellungen<br />

kommentiert und Lösungsansätze aufgezeigt.<br />

Im Mittelpunkt der Neuauflage steht das Ertragswertverfahren<br />

entsprechend der heutigen Bewertungspraxis. Neu aufgenommen<br />

sind Bewertungsthemen wie Rechte und Belastungen auf<br />

Grundstücken, Erbbaurechte, Grundstücke mit denkmalgeschützten<br />

Gebäuden, öffentlich geförderter Wohnungsbau,<br />

Spezialimmobilien wie Hotels, Freizeiteinrichtungen, Altenund<br />

Pflegeheime sowie die Beleihungswertermittlung und<br />

nicht normierte Bewertungsverfahren.<br />

Außerdem erfolgte im Rahmen der Ermittlung des Wertes der<br />

baulichen Anlagen auf der Basis der NHK 1913/14 die zusätzliche<br />

Aufnahme der derzeit aktuellen NHK 2000 mit einer entsprechenden<br />

Kommentierung.<br />

Hintergrund der Gegenüberstellung sowohl der 1913/14 – als<br />

auch der 2000-Werte ist, allen Bewertungssachverständigen<br />

die Möglichkeit zu geben, anhand umfassenden Datenmaterials<br />

zu sachgerechten und marktnahen Ergebnissen unter<br />

Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen<br />

in der Bewertungstätigkeit zu gelangen.<br />

Der »Alltagstest« ergibt zunächst einen klaren, übersichtlichen<br />

und somit benutzerfreundlichen Aufbau. In den themenbezogenen<br />

Kapiteln von den Grundlagen der Immobilienbewertung<br />

über Wertermittlungsverfahren, besondere Bewertungsthemen,<br />

praktische Hinweise bis hin zu den wichtigsten Gesetzen,<br />

Verordnungen und Richtlinien findet der Bewertungssachverständige<br />

grundlegende und darüber hinaus für ihn wichtige<br />

Informationen und Hinweise zur Gutachtenbearbeitung.<br />

Hervorzuheben ist die Behandlung<br />

wirtschaftlicher und technischer Spezialfälle,<br />

die unter den heutigen veränderten<br />

gesellschaftlichen Bedingungen<br />

immer mehr an Bedeutung gewinnen.<br />

Dabei sind neben besonderen mietvertraglichen<br />

Vereinbarungen und deren<br />

Auswirkungen, die Leerstandsproblematik<br />

(»Struktureller Leerstand«), Altlasten<br />

sowie Baumängel und Bauschäden<br />

zu nennen. Positiv fällt die Untermauerung<br />

der Sachverhalte anhand<br />

von Beispielen auf.<br />

Kritische Praktiker werden sich jedoch<br />

hier und da Ergänzungen und teilweise<br />

tiefgreifendere Ausführungen wünschen<br />

bzw. inhaltlichen Erweiterungsbedarf<br />

sehen. Trotzdem wird der neue<br />

Ross-Brachmann seinem gefestigten<br />

Anspruch als »Leitfaden« und kompaktes<br />

Handbuch in der Bewertungsfachliteratur<br />

gerecht. Die Neupositionierung<br />

gegenüber den bisherigen Auflagen,<br />

gemäß den aktuellen Rahmenbedingungen<br />

der Märkte, ist meines Erachtens<br />

gelungen.<br />

Das Preis-Leistungs-Verhältnis bewegt<br />

sich mit 126,– Euro im Rahmen üblicher<br />

Preisspannen für Bewertungsfachliteratur.<br />

Derzeit gibt es auf dem Markt ein umfassendes<br />

Angebot an Fachliteratur zu<br />

fast allen Bewertungsthemen mit gutem<br />

fachlichem und teilweise noch umfangreicherem<br />

Inhalt, so dass es für den<br />

neuen Ross-Brachmann nicht leicht<br />

sein wird, seine historische Stellung<br />

auch weiterhin zu behaupten.<br />

Zusammenfassend ist der Ross-Brachmann<br />

all denen zu empfehlen, die ein<br />

umfassendes, übersichtliches und dennoch<br />

kompaktes Handbuch für ein<br />

großes Spektrum an Bewertungsthemen<br />

suchen.<br />

Michael Hentschel, Berlin<br />

KLAUS BERNHARD GABLENZ<br />

GRUNDSTÜCKSWERT-<br />

ERMITTLUNG<br />

LEICHT VERSTÄNDLICH<br />

Huss-Medien GmbH Verlag Bauwesen,<br />

2., vollständig überarbeitete Auflage<br />

2005, inkl. CD-Rom, 239 Seiten,<br />

77 Abbildungen, Hardcover,<br />

ISBN 3-345-00826-2, 58,– E<br />

Zu beziehen über www.bau-fachbuch.de.<br />

Nachdem die erste Auflage – wie der<br />

Autor selbst schreibt – viel positive<br />

Resonanz hervorgerufen hat und daraufhin<br />

schnell vergriffen war, wird das<br />

Erreichen dieses Ziels mit der zweiten,<br />

vollständig überarbeiteten und erweiterten<br />

Auflage ebenso verfolgt. Der<br />

Schriftsteller Klaus Bernhard Gablenz ist<br />

Experte für die Bewertung von Sonderund<br />

Spezialimmobilien und Autor diverser<br />

Fachpublikationen im Bereich der<br />

Verkehrswertermittlung. Weiterhin führt<br />

er seit 1990 ein eigenes Sachverständigenbüro, wodurch er seitdem viel Erfahrung<br />

in dem Bereich der Grundstückswertermittlung sammelte.<br />

Egal ob Kauf oder Erbfall, Beleihung oder Zwangsversteigerung, Anteilsbewertung<br />

oder Renditeprognose – dieses Buch verspricht jedem Interessierten<br />

eine leicht verständliche Einführung in die Grundstückswertermittlung. Mit<br />

sinnvoller Anordnung der einzelnen Themenbereiche, detaillierten und leicht<br />

verständlichen Erläuterungen (u. a. von Fachbegriffen), veranschaulichenden<br />

Grafiken sowie mehreren Beispielen werden alle Arbeitsschritte zur Verkehrswertfindung<br />

erläutert. Die beiliegende CD mit Mustergutachten und Arbeitshilfen<br />

wirkt dabei unterstützend. Angefangen vom Zweck und Inhalt eines<br />

Gutachtens über Informationsbeschaffung, Grundbuch und Kataster, Wertermittlungsverfahren<br />

bis hin zu verschiedenen Tabellen und Indizes findet man<br />

in diesem Buch zu den aufkommenden Fragen auch die passende Antwort.<br />

Die Bewertung von Rechten und Belastungen an Grundstücken wird hier ebenfalls<br />

gut verständlich dargelegt. So werden u. a. Erbbaurecht, Nießbrauch, beschränkt<br />

persönliche Dienstbarkeit, Denkmalschutz – um nur einige zu nennen<br />

– abgehandelt und auch in den Mustergutachten auf der CD mit berücksichtigt.<br />

Zusammenfassend ist dieses Nachschlagewerk für Neueinsteiger und Interessierte,<br />

die sich in die Materie der Grundstückswertermittlung einarbeiten<br />

wollen, sowie für Sachverständige, die ihre Grundkenntnisse auf diesem Gebiet<br />

auffrischen wollen, empfehlenswert.<br />

Annelie Priefer, Berlin<br />

BÜCHER<br />

4<br />

245


BÜCHER BÜCHER<br />

246<br />

Vermutlich wird es keinem Vermessungsfachmann gelingen,<br />

den Buchtitel unvoreingenommen zu lesen. Der<br />

Buchtitel schreit ja geradezu nach einer Chronologie der Geodäsie,<br />

nach der Nennung aller Fachgenies, die sich um die Erdund<br />

Weltraummessung verdient gemacht haben. Abbildungen<br />

ehrwürdiger Männerporträts? Sicherlich. Algorithmen? Natürlich,<br />

wenn auch leicht verständlich, aber wissenschaftlich<br />

korrekt. Ein Buch, das man mit innerem Schlips und Kragen<br />

lesen muss und irgendwo sichtbar herumliegen lässt. |1| Aha,<br />

hier lebt ein Vermessungsexperte, der sich informiert. Hut ab!<br />

Und nun das: Ein Roman zum Thema »Vermessung«. Besprochen<br />

in der Tagespresse wie auch im Fernsehen. Warum? Der möglicherweise<br />

neugierig gewordene Leser – und hier insbesondere<br />

der Vermessungsfachmann – muss sich nach wenigen Seiten<br />

entscheiden. Entweder er besteigt mit Professor Gauß die<br />

Kutsche nach Berlin und rumpelt mit dem mürrischen alten<br />

Herrn durch Hannover und Preußen oder er bleibt enttäuscht<br />

zurück, weil sich der Autor so unerwartet anders der Vermessung<br />

nähert.<br />

Entweder er ist mit Carl Friedrich Gauß gespannt auf die Begegnung<br />

mit dem klein gewachsenen großen Antipoden Alexander<br />

von Humboldt oder er schließt dieses formelfreie Werk nach<br />

wenigen Seiten.<br />

Was versäumt unser Vermessungsschlipsmann, wenn er das<br />

Buch zuklappt, ohne es zu lesen? Eine grandiose Charakterstudie<br />

zweier Weltbürger. Hier das bodenständige Genie,<br />

dessen Umwelt nur langsam und träge die Außerordentlichkeit<br />

Gauß´schen Denkens anerkennt und der seine kleine bürgerliche<br />

Alltagswelt immer nur mit Staunen und Verwunderung<br />

über deren abgrundtiefe Trivialität wahrnimmt.<br />

|1| Mit welchem Outfit Geodätinnen heute ehrwürdige<br />

Geodäsiebücher lesen, ist dem Rezensenten nicht bekannt.<br />

4<br />

ZU VIELE LEUTE HALTEN IHRE<br />

GEWOHNHEITEN FÜR DIE<br />

GRUNDREGELN DER WELT<br />

DANIEL KEHLMANNS<br />

DIE VERMESSUNG DER WELT<br />

Rowohlt Verlag, 19,90 E, 301 Seiten, ISBN 3-498-03528-2<br />

Dort das Energie- und Motivationsbündel, das die entferntesten<br />

Winkel der Erde gleichsam nach Erlebnissen und Erkenntnissen<br />

durchgräbt. Er versäumt die Begegnung zweier Genies,<br />

die sich gegen ihre Umgebung zur Wehr setzen müssen,<br />

um – beide auf unterschiedliche Weise – die Gesetzmäßigkeiten<br />

der Welt zu erkennen.<br />

Als ihnen dazu die Kräfte schwinden, als die geistigen Kleinbürger<br />

um sie herum damit beginnen, ihre Berühmtheit zu vermarkten,<br />

bleiben ihre nach wie vor raumgreifenden Ideen ungesagt<br />

oder ohne Widerhall.<br />

Der verhinderte Leser versäumt auch eine freche Sprache. Die<br />

handelnden Personen sprechen nicht das Preußisch oder Hannoveranisch<br />

vergangener Jahrhunderte. Der Autor übersetzt<br />

uns die Sprache von Humboldt und Gauß, er hebt die Inhalte<br />

gewissermaßen über zwei Jahrhunderte hinweg und präsentiert<br />

sie uns frisch und lebensnah. Ein mutiger und erfolgsentscheidender<br />

Schritt.<br />

Und ein wunderbarer Humor. Hier geht´s nun nicht mehr ohne<br />

Beispiele:<br />

»Er werde in die Neue Welt reisen, sagte Humboldt.<br />

Das habe er noch keinem verraten, und er rechne<br />

nicht damit, lebend zurückzukehren.<br />

Goethe nahm ihn (Alexander von Humboldt) beiseite<br />

und führte ihn durch eine Flucht in unterschiedlichen<br />

Farben gestrichener Zimmer zu einem<br />

hohen Fenster. Ein großes Unterfangen, sagte er.<br />

Wichtig sei vor allem, die Vulkane zu erforschen,<br />

um die neptunistische Theorie zu stützen. Unter<br />

4<br />

247


BÜCHER<br />

ALEXANDER VON HUMBOLDT<br />

Alexander von Humboldt (1769-1859) war<br />

Naturforscher und Forschungsreisender,<br />

Universalgenie und Kosmopolit, Gelehrter<br />

und Mäzen. Seine große Südamerikareise<br />

von 1799 bis 1804 wurde als die zweite, die<br />

wissenschaftliche Entdeckung Südamerikas gefeiert. Naturwissenschaftliche<br />

Disziplinen wie die physische Geographie,<br />

die Klimatologie, die Ökologie oder die Ozeanographie sehen<br />

in Humboldt ihren Begründer.<br />

Sein Alterswerk, der fünfbändige »Kosmos. Entwurf einer<br />

physischen Weltbeschreibung«, ist in seinem umfassenden<br />

Ansatz bis heute einzigartig geblieben.<br />

Alexander von Humboldt investierte sein Erbe nicht nur in<br />

seine eigenen Untersuchungen, selbstlos förderte er auch andere<br />

junge Wissenschaftler und Künstler, so z. B. Justus von<br />

Liebig und Felix Mendelssohn-Bartholdy.<br />

248<br />

4<br />

der Erde brenne kein Feuer. Das Innerste der Natur<br />

sei nicht kochende Lava. Nur verdorbene Geister<br />

könnten auf solch abstoßende Gedanken verfallen.<br />

Humboldt versprach, sich Vulkane anzusehen.«<br />

Was er tat. Er lässt sich sogar in den Krater des Vulkans Jorullo<br />

abseilen, was seinen Begleiter zu der Feststellung veranlasst,<br />

der Kerl sei ja vollkommen irre.<br />

»Als man Humboldt wieder heraufzog, war er grün<br />

angelaufen, hustete erbärmlich, und seine Kleidung<br />

war angesengt. Der Neptunismus, rief er blinzelnd,<br />

sei mit diesem Tage zu Grabe getragen.«<br />

In Bezug auf Gauß ist der Rezensent versucht, dem Leser die<br />

besondere Verknüpfung zwischen Hochzeitsnacht und der<br />

Methode der kleinsten Quadrate nahe zu bringen.<br />

Aber auf dieser Seite des Buches mag jeder Leser selbst schmunzeln.<br />

Stattdessen besuchen wir mit Gauß den Grafen Ohe zu<br />

Ohe, um mit diesem über anstehende Aufgaben der Dreiecksvermessung<br />

auf dessen Anwesen nördlich von Hannover zu verhandeln.<br />

»Eine bloße Formsache, sagte Gauß. Um freie Sicht<br />

auf den Scharnhorster Meßpunkt zu haben, müsse<br />

er drei Bäume des gräflichen Waldes fällen und<br />

einen offenbar seit Jahren leerstehenden Schuppen<br />

abreißen.<br />

CARL FRIEDRICH GAUSS<br />

»Ein Blatt Papier vor sich und allenfalls<br />

noch ein Fernrohr am Fenster«<br />

geb. in Braunschweig am 30. April 1777<br />

gest. in Göttingen am 23. Februar 1855<br />

Zeittafel<br />

1777 30. April: geboren in Braunschweig<br />

1791 Juni: Gauß wird dem regierenden Herzog Carl<br />

Wilhelm Ferdinand von Braunschweig<br />

vorgestellt, Beginn der Stipendiengewährung.<br />

Dezember: Beginn der mathematischen Schaffensperiode.<br />

1792-1795 Collegium Carolinum in Braunschweig<br />

(Keimzelle der heutigen Technischen Universität).<br />

1792 Gauß beschäftigt sich mit der Frequenz der<br />

Primzahlen und auch in der Folgezeit<br />

bevorzugt mit zahlentheoretischen Problemen.<br />

1796 Erste Veröffentlichung: Konstruierbarkeit<br />

regelmäßiger Vielecke.<br />

1799-1800 Briefliche Beratung des preußischen Oberstleutnants<br />

C. L. von Lecoq bei der trigonometrischen<br />

Aufnahme von Westfalen.<br />

1801 Veröffentlichung des mathematischen<br />

Hauptwerks: »Disquisitiones Arithmeticae«<br />

(Untersuchungen über höhere Arithmetik).<br />

Dezember F. X. von Zach findet aufgrund der Gauß’schen<br />

Berechnung die Ceres wieder.<br />

1802 13. November: Mitglied der königlichen<br />

Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen<br />

(heute: Akademie der Wissenschaften).<br />

9. Mai: Ruf nach St. Petersburg, Gauß lehnt am<br />

20. Oktober ab und bleibt in Braunschweig.<br />

1802-1807 Triangulation in und um Braunschweig.<br />

1807-1855 Professor in Göttingen.<br />

1809 Juni: Veröffentlichung des astronomischen<br />

Hauptwerks: »Theoria motus corporum<br />

coelestium in sectionibus conicis solem<br />

ambientium«.<br />

1810 Ruf an die Universität Leipzig. Wilhelm von<br />

Humboldt trägt Gauß an, einen Ruf nach<br />

Berlin anzunehmen. In beiden Fällen lehnt<br />

Gauß ab.<br />

1813 Abhandlung über hypergeometrische Reihen<br />

(Gött. Wissenschaften Gesellschaft).<br />

1818 Beginn der geodätischen Schaffensperiode.<br />

Oktober: Reise nach Lüneburg (geodätische<br />

Beobachtungen, Anschluss an dänische<br />

Triangulation von H. C. Schumacher).<br />

1820 9. Mai: Gauß erhält den offiziellen Auftrag, die<br />

Triangulation des Königreichs Hannover<br />

vorzunehmen.<br />

1821-1825 Leitung und Durchführung der hannoverschen<br />

Gradmessung.<br />

1821 Erfindung und Erprobung des Heliotropen.<br />

(Dreieck Inselsberg – Brocken – Hoher Hagen).<br />

Differentialgeometrische Untersuchungen (angeregt<br />

durch die geodätischen Arbeiten).<br />

1825-1845 Berechnung der ca. 2.600 trigonometrischen<br />

Punkte durch C. F. Gauß.<br />

1826 27. September: Besuch von Alexander von<br />

Humboldt in Göttingen.<br />

1827 Veröffentlichung des differentialgeometrischen<br />

Hauptwerks: »Disquisitiones<br />

generales circa superficies curvas« (Allgemeine<br />

Untersuchung über krumme Flächen).<br />

1831 Beginn der physikalischen Schaffensperiode.<br />

1833 April: Erfindung und Bau des elektromagnetischen<br />

Telegraphen (Drahtleitung vom<br />

physikalischen Kabinett zur Sternwarte).<br />

1833-1834 Dekan der philosophischen Fakultät.<br />

1842 31. Mai: Verleihung der Friedensklasse des Ordens<br />

Pour le mérite.<br />

September: Ruf nach Wien abgelehnt.<br />

1843 Erste Abhandlung »Untersuchungen über<br />

Gegenstände der Höheren Geodäsie« (Vorlage<br />

in der Societät der Wissenschaften am<br />

23. Oktober); veröffentlicht 1844.<br />

1855 23. Februar: Gauß stirbt morgens gegen 1 Uhr<br />

in Göttingen.<br />

König Georg V. von Hannover lässt eine<br />

Gedenkmünze prägen, auf der Gauß als<br />

»Mathematicorum Princeps« bezeichnet wird.<br />

Scharnhorst? So weit könne doch kein Mensch<br />

sehen!<br />

Doch, sagte Gauß, sofern man gebündeltes Licht<br />

verwende. Er habe ein Instrument entwickelt, welches<br />

Blinksignale über ungeahnt weite Strecken<br />

senden könne. Zum ersten Mal sei damit eine Verständigung<br />

zwischen Erde und Mond möglich.<br />

Erde und Mond, wiederholte der Graf.<br />

Gauß nickte lächelnd. Er sah genau, was sich jetzt<br />

im Kopf des alten Dummkopfs tat.«<br />

Der Autor gibt uns einen Einblick darüber, wie schwer es Genies<br />

in unserer Welt der Mittel- und Untermäßigkeit haben.<br />

Und wir dürfen darüber lachen und uns dank einer pathetikfreien<br />

Sprache sogar zum Nachdenken anregen lassen.<br />

Der unbändige Wissensdrang, die Freude an der Entdeckung,<br />

aber auch der Zwang zum Weiterforschen nehmen in dem Buch<br />

einen breiten Raum ein. Der Autor sammelt dabei seine Protagonisten<br />

nicht ein, er domestiziert seine Hauptfiguren nicht.<br />

Gauß und Humboldt verstehen nicht ihre Unterschiedlichkeit.<br />

Gauß meint, dass »ein Blatt Papier vor sich und allenfalls noch<br />

ein Fernrohr und vor dem Fenster der klare Himmel« der Wissenschaft<br />

nahe komme. Was sich in der Ferne verstecke, in<br />

Löchern, Vulkanen oder Bergwerken, sei Zufall und unwichtig.<br />

Die Welt werde so nicht klarer. So viel Ignoranz eines Genies?<br />

Es bleibt dennoch ein tiefer, breiter Fluss zwischen uns Normalsterblichen<br />

und den Motoren dieser Gesellschaft. Es verwundert<br />

dann auch nicht, dass manches von Humboldt und<br />

Gauß bereits Entdeckte oder Gedachte den Wissenserben vermacht<br />

wird.<br />

Er, Gauß, habe früh beschlossen, über manches nicht zu publizieren.<br />

Er habe keine Lust gehabt, sich dem Gespött auszusetzen.<br />

Zu viele Leute hielten ihre Gewohnheiten für Grundregeln der<br />

Welt.<br />

Walter Schwenk, Berlin<br />

BÜCHER<br />

4<br />

249


FORUM FUTURA<br />

250<br />

■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN ■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />

■ GEOINFORMATION ■ BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG<br />

12. Januar 2006<br />

Darmstadt<br />

24. Januar 2006<br />

Dresden<br />

14. Februar 2006<br />

Erfurt<br />

14. bis 16.<br />

Februar 2006<br />

Zürich<br />

21. bis 22.<br />

Februar 2006<br />

Darmstadt<br />

1. bis 3.<br />

März 2006<br />

München<br />

Geodätisches Kolloquium an der TU Darmstadt<br />

SATELLITENGEODÄSIE – NEUES UND ZUKÜNFTIGES VON DEN<br />

RAUMGESTÜTZTEN MESSVERFAHREN<br />

Prof. Dr.-Ing. Matthias Becker<br />

Geodätisches Kolloquium an der HTW Dresden<br />

STAND DES EUROPÄISCHEN<br />

SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEMS GALILEO<br />

Prof. Dr.-Ing. Günter Hein, Universität der Bundeswehr München<br />

DVW-Seminar<br />

»ALKIS« – HIER UND HEUTE<br />

Leitung: Dipl.-Ing. Claus Rodig<br />

Schweizerische Organisation für Geo-Information (SOGI)<br />

GIS / SIT 2006<br />

RÄUMLICHES INFORMATIONSMANAGEMENT FÜR WIRTSCHAFT<br />

UND VERWALTUNG<br />

Deutscher Verein für Vermessungswesen e. V. (DVW)<br />

und die Technische Universität Darmstadt<br />

GPS UND GALILEO –<br />

METHODEN, LÖSUNGEN UND NEUESTE ENTWICKLUNGEN<br />

RUNDER TISCH GIS E. V.<br />

11. MÜNCHNER FORTBILDUNGSSEMINAR<br />

GEOINFORMATIONSSYSTEME<br />

■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />

■ BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG<br />

11. bis 13.<br />

Januar 2006<br />

Berlin<br />

4<br />

Institut für Städtebau<br />

FORUM LÄNDLICHER RAUM »INTEGRIERTE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG<br />

– BISHERIGE ERFAHRUNGEN UND STRATEGIEN FÜR DIE ZUKUNFT«<br />

Mit Teilnahmemöglichkeit an der offiziellen Eröffnungsveranstaltung<br />

der Internationalen Grünen Woche und der Bund-Länder-Schau 2006<br />

Leitung: Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter<br />

Fon 06151/16-21 47<br />

Fax 06151/16-40 47<br />

E-Mail geodesy@<br />

geod.tu-darmstadt.de<br />

Fon 0351/462 31 49<br />

Fax 0351/462 21 91<br />

E-Mail<br />

vk@htw-dresden.de<br />

www.htw-dresden.de/vk/<br />

Fon 03621/35 82 33<br />

Fax 03621/35 82 99<br />

E-Mail crodig@<br />

alfgth.thueringen.de<br />

Fon 0041 (0)61/686 77 11<br />

Fax 0041 (0)61/686 77 88<br />

E-Mail admin@sogi.ch<br />

www.sogi.ch<br />

Fon 06151/16-6777, -2147<br />

Fax 06151/16-4047<br />

E-Mail gordon@<br />

geod.tu-darmstadt.de<br />

oder bott@<br />

geod.tu-darmstadt.de<br />

www.tu-darmstadt.de/<br />

fb/bi/geod<br />

Fon 089/28 92 28 57<br />

Fax 089/28 92 28 78<br />

E-Mail gabriele.aumann@bv.tum.de<br />

www.runder-tisch-gis.de<br />

Fon 030/230 82 20<br />

Fax 030/230 82 222<br />

E-Mail info@<br />

staedtebau-berlin.de<br />

www.staedtebauberlin.de<br />

19. bis 21.<br />

Januar 2006<br />

Fulda<br />

24. Januar 2006<br />

Hannover<br />

26. Januar 2006<br />

Frankfurt<br />

am Main<br />

31. Januar 2006<br />

Hannover<br />

2. Februar 2006<br />

Darmstadt<br />

13. bis 16.<br />

Februar 2006<br />

Wien<br />

23. bis 24.<br />

Februar 2006<br />

Berlin<br />

1. bis 3.<br />

März 2006<br />

München<br />

6. bis 7.<br />

März 2006<br />

Magdeburg<br />

30. bis 31.<br />

März 2006<br />

München<br />

WertermittlungsForum<br />

XIV. JAHRESKONGRESS<br />

IMMOBILIENBEWERTUNG – NEUE BERUFSFELDER UND PERSPEKTIVEN<br />

IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG<br />

Geodätisches Kolloquium an der Uni Hannover<br />

BODENWERTERMITTLUNG –<br />

EIN KERNPROBLEM DES STADTUMBAUS IN OST UND WEST<br />

Prof. Dr.-Ing. Franz Reuter, TU Dresden<br />

Geodätisches Kolloquium an der FH Frankfurt<br />

DAS DIGITALE 3D-STADTMODELL WIESBADEN<br />

Dipl.-Ing. Karl-Heinz Gertloff, Landeshauptstadt Wiesbaden<br />

Geodätisches Kolloquium an der Uni Hannover<br />

IMMOBILIENWERTERMITTLUNG – NATIONAL UND INTERNATIONAL<br />

Dipl.-Ing. Dieter Kertscher, GLL Braunschweig<br />

Geodätisches Kolloquium an der TU Darmstadt<br />

AUSWIRKUNGEN VON FLUGHÄFEN AUF DIE ENTWICKLUNG<br />

DES IMMOBILIENMARKTES UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG<br />

DES FLUGLÄRMS<br />

Dipl.-Ing. Dietmar Weigt, ibs<br />

CORP – Kompetenzzentrum für Stadtplanung und Regionalentwicklung<br />

CORP2006 & GEOMULTIMEDIA06<br />

11. Internationales Symposium zu Stadtplanung und Regionalentwicklung<br />

in der Informationsgesellschaft<br />

Baukammer Berlin / Deutsche Gesellschaft für Kartographie /<br />

Hasso-Plattner-Institut Potsdam<br />

2. INTERNATIONALES PRAXISFORUM<br />

»VIRTUELLE 3D-MODELLE IM BAUWESEN«<br />

Technische Universität München<br />

11. MÜNCHNER FORTBILDUNGSSEMINAR GEOINFORMATIONSSYSTEME<br />

DVW-Seminar<br />

IMMOBILIENWERTERMITTLUNG UND FLÄCHENMANAGEMENT<br />

BEIM STADTUMBAU. GRUNDLAGEN UND PRAXISBEISPIELE<br />

Leitung: Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter, Prof. Dr.-Ing. Franz Reuter<br />

mit Bischoff, Reinhardt, Dr. Schwenk u. a.<br />

Olzog Verlag GmbH<br />

1. MÜNCHNER IMMOBILIENFORUM ZUR WERTERMITTLUNG<br />

Vorträge und Erfahrungsaustausch mit Fachleuten zur Wertermittlung<br />

Rainer Möckel, Herbert Troff, Dr. Walter Schwenk, Bernhard Bischoff,<br />

Prof. Dr. Bernd Falk, Prof. Dr. Holger Magel, Dr. Martin Leinemann,<br />

Dieter Kronenbitter<br />

Fon 02642/97 96 76<br />

E-Mail wf-akademie@<br />

wertermittlungsforum.de<br />

www.wertermittlungsforum.de<br />

Fon 0511/762-52 55<br />

E-Mail frauke.heinzle@<br />

ikg.uni-hannover.de<br />

Fon 0511/762-52 55<br />

E-Mail frauke.heinzle@<br />

ikg.uni-hannover.de<br />

Fon 0511/762-52 55<br />

E-Mail frauke.heinzle@<br />

ikg.uni-hannover.de<br />

Fon 06151/16-21 47<br />

Fax 06151/16-40 47<br />

E-Mail geodesy@<br />

geod.tu-darmstadt.de<br />

E-Mail office@corp.at<br />

www.corp.at<br />

Fax 07171/18 97 55<br />

E-Mail mail@realit.de<br />

weitere Informationen<br />

www.rtg.bv.tum.de/index.<br />

php/article/archive/18/<br />

Fon 0391/567 78 13<br />

E-Mail peter.postendoerfer<br />

@lvermgeo.sachsenanhalt.de<br />

Fon 089/71 04 66 73<br />

Fax 089/71 04 66 81<br />

www.olzog.de<br />

FORUM FUTURA<br />

4<br />

251


FORUM FUTURA FORUM FUTURA<br />

252<br />

■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />

■ BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG<br />

6. April 2006<br />

Frankfurt<br />

am Main<br />

3. bis 4. April 2006<br />

Karlsruhe<br />

4<br />

Geodätisches Kolloquium an der FH Frankfurt<br />

DIE MODERNE INFORMATIONS- UND<br />

KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE IM FOKUS DER STADTPLANUNG<br />

Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter, Uni Bonn<br />

■ WEITERE FACHVERANSTALTUNGEN<br />

10. Januar 2006<br />

Dresden<br />

12. Januar 2006<br />

Aachen<br />

19. Januar 2006<br />

Braunschweig<br />

2. Februar 2006<br />

Braunschweig<br />

2. Februar 2006<br />

Weimar<br />

22. bis 24.<br />

Februar 2006<br />

Belgrad<br />

Geodätisches Kolloquium an der HTW Dresden<br />

INGENIEURGEODÄSIE – GESTERN, HEUTE UND MORGEN<br />

Prof. Dr.-Ing. Willfried Schwarz, Bauhaus-Universität Weimar<br />

Geodätisches Kolloquium an der RWTH Aachen<br />

LASERSCANNING UND PHOTOGRAMMETRIE –<br />

EINE KOMBINIERTE AUSWERTUNG IN DER BESTANDSERFASSUNG<br />

ÖbVI Dr.-Ing. Ralf Becker<br />

Geodätisches Kolloquium der TU Braunschweig<br />

DIE ENTWICKLUNG DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS<br />

IM LAND BRANDENBURG<br />

Dipl.-Ing. Heinrich Tilly<br />

Geodätisches Kolloquium der TU Braunschweig<br />

VERMESSUNGSKOORDINATION AM BAUVORHABEN<br />

BERLIN HAUPTBAHNHOF<br />

Geodätisches Kolloquium an der Bauhaus-Universität Weimar<br />

VOM MESSSTAB ZUM THEODOLITEN – ZUR ENTWICKLUNG DER GEO-<br />

DÄSIE UND KARTOGRAPHIE IM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT<br />

Prof. Dr.-Ing. Falk Helbig, HTW Dresden<br />

Institut für Photogrammetrie und Fernerkundung (IPF),<br />

Universität Karlsruhe (TH), in Kooperation mit dem<br />

Normenausschuss Bauwesen (NABau) im<br />

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.<br />

DIN-TUTORIAL »QUALITÄTSANFORDERUNGEN UND<br />

QUALITÄTSNACHWEISE FÜR DIE DIGITALE PHOTOGRAMMETRIE«<br />

Fon 069/15 33-23 42<br />

E-Mail kehne@<br />

fb1.fh-frankfurt.de<br />

Fon 0351/462 31 49<br />

Fax 0351/462 21 91<br />

E-Mail vk@<br />

htw-dresden.de<br />

www.htw-dresden.de/vk/<br />

Fon 0241/809 53 00<br />

Fax 0241/809 21 42<br />

Fon 0531/391 74-74, -75<br />

E-Mail<br />

w.schellin@tu-bs.de<br />

www.igp-tu-bs.de<br />

Fon 0531/391 74-74, -75<br />

E-Mail<br />

w.schellin@tu-bs.de<br />

www.igp-tu-bs.de<br />

Fon 03643/58-0<br />

INTERGEO EAST www.intergeo-east.com<br />

www.ipf.uni-karlsruhe.de<br />

■ SONSTIGE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />

18. Januar 2006<br />

Berlin; danach in<br />

Hamburg, Frankfurt<br />

a. M., Stuttgart<br />

und München<br />

3. bis 5. Mai 2006<br />

Berlin<br />

■ STUDIENREISEN<br />

17. März bis<br />

2. April 2006<br />

Verband Beratender Ingenieure (VBI) und<br />

Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU)<br />

SEMINARREIHE ȆBERGABE UND NACHFOLGE<br />

IN INGENIEUR- UND ARCHITEKTURBÜROS«<br />

IMMOBILIA BERLIN<br />

Internationale Fachmesse und Kongress<br />

STÄDTEBAULICHE STUDIENREISE ARGENTINIEN / BRASILIEN<br />

São Paulo – Buenos Aires – Foz do Iguaçu –<br />

Salvador da Bahia – Rio de Janeiro<br />

Fon 030/26 06 22 31<br />

E-Mail gabriel@<br />

vbi.de<br />

www.vbi.de<br />

Fon 030/30 38 21-36, -37<br />

Fax 030/30 38 20 69<br />

E-Mail immobilia@<br />

messe.berlin.de<br />

www.immobilia-berlin.de<br />

Fon 030/230 82 20<br />

Fax 030/230 82 222<br />

E-Mail info@<br />

staedtebau-berlin.de<br />

www.staedtebau-berlin.de<br />

Weitere umfangreiche Informationen zu Fort- und Weiterbildungen finden Sie auch unter den folgenden Links:<br />

www.zgdv.de • www.wertermittlungsforum.de • www.staedtebau-berlin.de • www.hdt-essen.de • www.tae.de<br />

Nachruf<br />

Die Landesgruppe Baden-Württemberg trauert um<br />

HERRN DIPL.-ING.<br />

ROLF JOERIS<br />

ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR I. R.<br />

(EHEMALIGER AMTSSITZ IN HEIDELBERG)<br />

* 28. OKTOBER 1929 † 31. OKTOBER 2005<br />

Wir betrauern den Tod unseres Kollegen zutiefst und<br />

werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />

Dipl.-Ing. Dieter Seitz, Vorsitzender<br />

Nachruf<br />

Am 21. November 2005 ist unser Berufskollege<br />

DIPL.-ING.<br />

JÖRG KUMMER<br />

ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR<br />

im Alter von 64 Jahren verstorben.<br />

Herr Kummer war ein allseits geschätzter und beliebter Kollege, der<br />

sich in unserem Berufsverband insbesondere um die Ausbildung der<br />

Vermessungstechniker und die Einführung neuer Technologien verdient<br />

gemacht hat.<br />

Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />

Unser Mitgefühl gilt den Angehörigen.<br />

Für die Landesgruppe Schleswig-Holstein<br />

Klaus-Günter Nebel, 1. Vorsitzender<br />

4<br />

253


FORUM FUTURA<br />

»Sehr geehrte Damen und Herren, dank Ihrer Hilfe konnte ich die angebotene<br />

Stelle inzwischen besetzen. Das Stellenangebot … kann daher jetzt<br />

entfernt werden.« Dipl.-Ing. Ulrich Wolff, ÖbVI<br />

»Sehr geehrte Frau Wolkowa, ich wollte Sie bitten, meine Anzeige in Ihrer<br />

Jobbörse herauszunehmen, da ich eine Stelle bekommen habe. Ich möchte<br />

mich auf diesem Weg für Ihren hervorragenden Service bei Ihnen und Ihren<br />

Mitarbeitern herzlich bedanken. Mit freundlichen Grüßen Nils Rosenberg«<br />

254<br />

GESUCHE<br />

4<br />

JOBBÖRSE<br />

PLZ-Bereich 4/5<br />

• 5539 Vermessungsassessor (31) mit Zulassungsvoraussetzung zum ÖbVI, ortsgebunden<br />

und sehr motiviert, sucht zum 01.01.2006 Anstellung in ÖbVI-Büro,<br />

vorzugsweise NRW. Sozietät / Büroübernahme langfristig angestrebt. 15 Monate<br />

Katastervermessung, 9 Monate Büroleitung, Kundenbetreuung, Auftragsakquisition,<br />

Baurecht. Diplomarbeit: Flurbereinigung, Vertiefung im Referendariat: Landesplanung<br />

und Städtebau.<br />

Bundesweit<br />

• 5534 VT, Ausbildung bei KatA Wiesbaden – 21 Jahre – Zivildienst abgeleistet –<br />

halbes Jahr Berufserfahrung bei FNO im Außendienst – EDV Office – Umgang<br />

mit Leica-Geräten sowie GPS ist mir geläufig – FSK 3, ab 01.12.2005.<br />

• 5535 Vermessungsingenieur (FH), 30 Jahre, 3 Jahre Berufserfahrung, Ausbildung<br />

zum Vermessungstechniker, sucht eine Stelle bei einem ÖbVI oder Vermessungsbüro.<br />

Kenntnisse in Geograf, Kavdi, MS Office. Erfahrung im Innen- und Außendienst<br />

in der Kataster- und Ingenieurvermessung, Topographievermessung,<br />

BFR 99, Amtliche Lagepläne, GPS, Sapos, CAD.<br />

ANZEIGENAUFTRAG<br />

Rückfragen richten Sie bitte an: Frau Wolkowa 030/240 83 83<br />

Absender<br />

Name<br />

Straße<br />

PLZ / Ort<br />

Telefon / Fax<br />

E-Mail<br />

Datum / Unterschrift<br />

Zahlungsform<br />

[ ] VERRECHNUNGSSCHECK LIEGT BEI.<br />

[ ] BETRAG LIEGT BAR BEI.<br />

* Bewerbungsunterlagen nur ausreichend frankiert mitsenden!<br />

ANGEBOTE<br />

PLZ-Bereich 0/1<br />

•5721AInnovative(r) Verm.-Assessor(in) für größeres ÖbVI-Büro in Leipzig gesucht.<br />

Unser Leistungsangebot liegt über dem allgemeinen vermessungstechn.<br />

Spektrum. Erwartet werden umfangreiche Berufs- u. Führungserfahrungen<br />

in der Büroleitung sowie bei der Betreuung von Großprojekten. Sie verfügen<br />

über fundierte Kenntnisse im Datenmanagement, CAD, GIS- u. CAFM-Bereich<br />

sowie in der Netzwerkbetreuung. Durch Ihre mehrjährige Führungstätigkeit<br />

besitzen Sie Verhandlungsgeschick, unternehmerisches Denken, Motivationsfähigkeit<br />

und beherrschen den direkten und indirekten Vertrieb von erklärungsbedürftigen<br />

Ingenieurdienstleistungen. Als Führungskraft entfalten Sie<br />

den Ihnen zugeordneten Verantwortungsbereich mit großer unternehmerischer<br />

Freiheit und bringen ihn schnell und sicher weiter. Zukünftige Büroübernahme<br />

bzw. Partnerschaft wird angestrebt.<br />

• 5722A Suche Nachfolger für den Geschäftsbereich (in Brandenburg) eines<br />

Vermessungsbüros mit langfristigen Aufträgen. Interessenten wenden sich<br />

unter Chiffre 5722 A an den BDVI.<br />

Bundesweit<br />

• 5719A Vermessungsassessor für gut eingeführtes Büro im Südwesten von<br />

Deutschland gesucht. Angestrebt wird eine mittelfristige Büroübernahme.<br />

Weitere Jobangebote und -gesuche finden Sie auf der BDVI-Homepage<br />

unter www.bdvi.de im Bereich »Service«.<br />

ZUSCHRIFTEN* erbeten an:<br />

BDVI, »FORUM-Jobbörse«, Luisenstraße 46, 10117 Berlin<br />

[ ] ICH INTERESSIERE MICH FÜR CHIFFRE-NR.<br />

[ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENANGEBOT:<br />

[ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENGESUCH:<br />

Textanzeigen in der Jobbörse<br />

[ ] Anzeigen je angefangene 300 Zeichen 20,00 E<br />

Zusätzliche Optionen:<br />

[ ] FETTDRUCK MIT EINER ZUSATZFARBE: + 13,00 E<br />

[ ] FARBIGER RAHMEN: + 13,00 E<br />

_VERWALTUNGSREFORM BADEN-WÜRTTEMBERG<br />

Wirtschaftsminister Pfister<br />

besucht ÖbVI-Büro Seitz & Stark<br />

Zum ersten Mal in der Geschichte des BDVI Baden-Württemberg<br />

besuchte der zuständige Wirtschaftsminister Pfister<br />

das Büro eines ÖbVI. Seine Wahl fiel auf das ÖbVI-Büro<br />

Seitz & Stark, das am 14. November 2005 hohen Besuch sah.<br />

Neben dem Minister waren zu dem Besuch die Oberbürgermeisterin<br />

Schreiner von der Stadt Offenburg gekommen, die<br />

erste Landesbeamtin Götz vom Landratsamt Ortenaukreis, der<br />

Offenburger Landtagsabgeordnete Schebesta, BDVI-Präsident<br />

Teetzmann, Ministerialrat Rolli vom Wirtschaftsministerium<br />

sowie der stellvertretende Präsident des Landesvermessungsamtes<br />

Schärpf.<br />

In seinen Worten bekräftigte der Minister, dass er zu dem politischen<br />

Ziel der Verwaltungsreform steht, 80 % der operativen<br />

Tätigkeit auf den Freien Beruf zu übertragen. Trotz derzeit noch<br />

vorhandener Schwierigkeiten mit den Landratsämtern, wird das<br />

Ministerium darauf hinwirken, dieses Ziel zu erreichen. Frau<br />

Götz vom Landratsamt Ortenaukreis zeigte klar die Problematik<br />

auf und machte die Haltung der Landratsämter deutlich, die<br />

MOSAIK<br />

eine konjunkturelle Anpassung<br />

der Zuschüsse<br />

für ihre Vermessungsämter<br />

fordern. Herr<br />

Seitz appellierte an<br />

den Minister, auf die<br />

Sorgen und Nöte der<br />

ÖbVI einzugehen. Von<br />

Seiten der Landratsämter<br />

wird auf die Gemeinden<br />

dahingehend<br />

Druck ausgeübt, Aufträge den Vermessungsämtern bei den<br />

Landkreisen zu erteilen, um so Defizite im Kreishaushalt zu vermeiden.<br />

Die ÖbVI-Büros sind aber für ihr Überleben zum großen<br />

Teil auf diese Aufträge der Gemeinden angewiesen. Wenn<br />

hier nicht gegengesteuert wird, würden nur wenige Büros<br />

bevorstehende Konjunkturschwächen der nächsten Jahre überstehen.<br />

Herr Minister Pfister versprach, alles in seiner Macht<br />

Stehende zu tun, um ein geregeltes Miteinander von ÖbVI und<br />

Vermessungsamt zu erreichen.<br />

_TEGOVA<br />

Europäisches Meeting in Bratislava<br />

An der diesjährigen TEGoVA-Frühjahrstagung<br />

vom 26. bis 29. Mai 2005<br />

in Bratislava nahmen 48 Delegierte<br />

aus 15 europäischen Staaten teil.<br />

Somit wurden insgesamt 25 Verbände<br />

aus dem Bereich der Immobilienwertermittlung<br />

repräsentiert.<br />

Im Zentrum der Tagung standen die<br />

Neuwahlen des Boards. Neuer Chair-<br />

man ist Alfons Metzger vom Öll aus<br />

Österreich, der im Board durch Wolfgang<br />

Kälberer vom vdp, seinerseits<br />

Kandidat der deutschen Delegation,<br />

und durch Alexander Benedetti vom<br />

Istituto Italiano di Valutazione Immobiliare<br />

unterstützt wird. TEGoVA<br />

will sich nun künftig als europäischer<br />

Dachverband positionieren. Die<br />

Generalversammlung (General As-<br />

sembly) votierte mit großer Mehrheit<br />

für die Weiterentwicklung der »Europäischen<br />

Standards für die Wertermittlung«<br />

(European Valuation Standards<br />

– EVS) und betonte die Wichtigkeit<br />

dieses TEGoVA-Produktes für<br />

eine qualifizierte europaweite Immobilienwertermittlung.<br />

Die EVS<br />

sollen weiterhin das zentrale Produkt<br />

von TEGoVA bleiben.<br />

4<br />

255


MOSAIK MOSAIK<br />

»Alle Jahre wieder«, so<br />

könnte man das Motto<br />

überschreiben, nach<br />

dem sich die freiberuflich<br />

tätigen Rechtsanwälte,<br />

in denjenigen<br />

Bundesländern, in denen<br />

man das Anwaltsnotariat<br />

kennt, jährlich<br />

aufs Neue um eine der<br />

begehrten Notarstellen<br />

bewerben und sich dem strengen Auswahlverfahren<br />

mit Bedarfsprüfung nach der AVNot unterziehen.<br />

Und das mit überwiegend nur sehr<br />

bescheidenen Erfolgsaussichten …<br />

Umso unverhoffter erreichte mich daher im November<br />

die Nachricht, dass mich die Präsidentin<br />

des Oberlandesgerichts Celle auf meine Bewerbung<br />

hin zur Notarin mit dem Amtssitz Hameln bestellt<br />

hatte – für mich wie sicherlich jeden Rechtsanwaltskollegen<br />

eine Chance und zugleich Herausforderung,<br />

der man sich stellen muss und will.<br />

In meine neue Aufgabe gehe ich dabei in der<br />

Überzeugung, dem BDVI und »meinen« ÖbVI nicht<br />

256<br />

4<br />

_BDVI-GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />

Der Abschied fällt nicht leicht ...<br />

den Rücken gekehrt zu haben, sondern den Belangen<br />

der ÖbVI nicht nur als Rechtsanwältin und<br />

Notarin, sondern auch als ÖbVI-Ehefrau weiterhin<br />

offen zu stehen.<br />

Auch wenn ich überzeugt bin, die berufliche<br />

Zukunft der ÖbVI auf diese Weise miterleben zu<br />

können und somit in das Bündnis der ÖbVI eingebunden<br />

zu bleiben, werde ich doch vieles rund um<br />

die Gemeinschaft, ebenden Bund der ÖbVI, vermissen<br />

...<br />

Ich hoffe sehr, dass Sie meine Entscheidung für das<br />

Notariat verstehen und vielleicht sogar billigen<br />

können, und möchte mich für die im BDVI erlebte<br />

ebenso aufregende wie interessante »Aufbruchszeit«<br />

sehr herzlich bei Ihnen – »meinen ÖbVI« – und<br />

vor allem den Repräsentanten aus BDVI-Präsidium<br />

und -Hauptvorstand bedanken.<br />

Und wer weiß, vielleicht sehen wir uns ja bei der<br />

einen oder anderen Gelegenheit im Bündnis der<br />

ÖbVI wieder …<br />

Herzlichst<br />

Ihre Andrea Fey<br />

_EHRUNG<br />

BDVI zeichnet Siegfried Adam<br />

und Iven Drecoll aus<br />

Siegfried Adam und Iven Drecoll<br />

wurden auf der Mitgliederversammlung<br />

der Landesgruppe Niedersachsen<br />

am 4. November 2005<br />

in Hildesheim jeweils mit der Silbernen<br />

Ehrennadel des BDVI für<br />

hervorragende Verdienste um den<br />

Freien Beruf des Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieurs<br />

geehrt.<br />

Die Ehrungen wurden von BDVI-<br />

Präsident Volkmar Teetzmann vorgenommen. Beide Geehrte haben die BDVI-Landesgruppe Niedersachsen<br />

über mehrere Jahrzehnte in vielzähligen internen Kommissionen und nach außen gerichteten Gremien<br />

mit Rat und Tat unterstützt.<br />

IMPRESSUM<br />

HERAUSGEBER<br />

Bund der Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)<br />

Luisenstraße 46, 10117 Berlin<br />

Fon 030/240 83 83<br />

Fax 030/240 83 859<br />

SCHRIFTLEITUNG<br />

Dr.-Ing. Walter Schwenk<br />

Dr.-Ing. Wolfgang Guske<br />

Maxstraße 3a, 13347 Berlin<br />

Fon 030/46 00 79-0<br />

Fax 030/46 00 79-99<br />

forum@bdvi.de<br />

REDAKTION<br />

Dipl.-Ing. Karin Reimers<br />

Martina Wolkowa<br />

Dipl.-Ing. Andreas Bandow<br />

Robert Lehmann<br />

Dipl.-Ing. Claudia Zimmermann<br />

REDAKTION MOSAIK<br />

Martina Wolkowa<br />

KONZEPT + GESTALTUNG<br />

Nolte | Kommunikation<br />

Rückerstraße 4<br />

10119 Berlin-Mitte<br />

info@nolte-kommunikation.de<br />

DRUCK<br />

MEDIALIS Offsetdruck GmbH<br />

Gedruckt auf Zanders Megamatt<br />

MANUSKRIPTE<br />

Bitte an die Schriftleitung richten. Gezeichnete<br />

Beiträge stellen die Ansicht des<br />

Verfassers dar, nicht aber unbedingt die des<br />

BDVI oder der Schriftleitung.<br />

Mit der Annahme des Manuskriptes und der<br />

Veröffentlichung geht das alleinige Recht<br />

der Vervielfältigung und der Übersetzung auf<br />

den BDVI über.<br />

Alle Rechte vorbehalten, auch die des<br />

auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen<br />

Wiedergabe und Übersetzung.<br />

Der Abdruck von Originalartikeln ohne<br />

vorherige Zustimmung der Schriftleitung ist<br />

nicht gestattet.<br />

ABONNEMENT<br />

Bezugspreis im Jahresabonnement<br />

34,95 E zzgl. MwSt. und Versand,<br />

für das Einzelheft 9 E.<br />

ISSN<br />

0342-6165<br />

ANZEIGEN<br />

Bund der Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)<br />

Frau Martina Wolkowa<br />

Luisenstraße 46, 10117 Berlin<br />

Fon 030/240 83 83<br />

Fax 030/240 83 859<br />

forum-anzeigen@bdvi.de<br />

BILDNACHWEIS<br />

Privat, BDVI, Photodisc


Das Bild zeigt Herrn Dr. Ernst Geissler, eingerahmt von<br />

den beiden ÖbVI Wolfgang Stichling und Udo Stichling<br />

während des Praktikums im Büro in Wuppertal.<br />

_PORTRÄT<br />

Ein etwas anderer<br />

Praktikant<br />

In der Zeit vom 5. bis 23. Oktober 2005 war Herr Dr.<br />

Ernst Geissler für ein etwas anderes Praktikum in<br />

Deutschland. Herr Dr. Geissler hat in den 30er Jahren<br />

in Deutschland seine Lehre bei einem ÖbVI in Leipzig<br />

gemacht, dann nach dem Krieg in Hannover studiert.<br />

In den 50er Jahren wanderte er nach Amerika aus und<br />

verbrachte dort seine berufliche Laufbahn mit Promotion<br />

und Lehrtätigkeit (überwiegend in Kanada).<br />

Nach der Wende in Ostdeutschland bemühte er sich in<br />

Sachsen um die Zulassung als ÖbVI, was jedoch an Zulassungsvoraussetzungen<br />

scheiterte. Jetzt denkt Herr Dr.<br />

Geissler über die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung<br />

in Deutschland nach und hat dafür um eine<br />

Praktikumsmöglichkeit bei einem ÖbVI in Deutschland<br />

beim Präsidenten des BDVI nachgefragt. Durch Vermittlung<br />

ergab sich für ihn die Chance, in Wuppertal (NRW)<br />

Einblicke in den veränderten Ablauf im heutigen Berufsleben<br />

eines ÖbVI zu bekommen. Nach einem ausführlichen<br />

Besuch der Intergeo 2005 in Düsseldorf, natürlich<br />

mit einem Besuch auf dem Stand des BDVI, konnte er im<br />

Büro Stichling + Stichling in Wuppertal die täglichen<br />

Höhen und Tiefen des Berufsalltages kennen lernen. Angefangen<br />

von der klassischen Katastervermessung über<br />

die Ingenieurvermessung bis zur Vorführung einer Vermessung<br />

mit 3D-Laserscanning bei der Firma Tri.Las in<br />

Schwelm zeigten sich für ihn neue Aspekte, die seine<br />

Entscheidung sicherlich nicht leichter gemacht haben. Ein<br />

Besuch des Wuppertaler Vermessungs- und Katasteramtes<br />

sowie des Landesvermessungsamtes NRW in Bonn rundeten<br />

die Info-Tour ab. Ein herzliches Dankeschön an alle<br />

beteiligten Stellen für die Unterstützung.<br />

MOSAIK<br />

_VERBANDSGESCHEHEN<br />

IGVB hat einen neuen Vorstand<br />

Am Freitag, dem 18. November 2005, wählten die Mitglieder<br />

des Ingenieurverbands für Geoinformation und Vermessung<br />

Bayern e. V. (IGVB) einen neuen Vorstand.<br />

Unter reger Beteiligung (60 % der Vollmitglieder) fand die<br />

Mitgliederversammlung im Hotel Maritim in München statt.<br />

Herr Fernkorn dankte dem scheidenden Präsidenten Karl-Heinz<br />

Jobst für seine unermüdliche Arbeit, die er in den Jahren seiner<br />

Amtszeit in den Dienst des IGVB stellte, insbesondere für<br />

seinen Einsatz um die Ausgestaltung des Berufes des freien Vermessungsingenieurs<br />

in Bayern.<br />

Dem möchte sich der BDVI gerne anschließen und Karl-Heinz<br />

Jobst ein »Herzliches Dankeschön« für die vertrauensvolle und<br />

enge Zusammenarbeit überbringen.<br />

Diese wünscht der BDVI auch mit dem neuen Vorstand fortzusetzen<br />

und übermittelt seine »Herzlichen Glückwünsche« an<br />

Herrn Fernkorn und den neuen IGVB-Vorstand.<br />

Nachruf<br />

Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure trauert um<br />

HERRN DIPL.-ING.<br />

MANFRED FLOMMERSFELD<br />

ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR<br />

IN SAARLOUIS<br />

* 26. DEZEMBER 1940 † 21. NOVEMBER 2005<br />

Wir betrauern den Tod unseres Kollegen zutiefst und werden ihm<br />

ein ehrendes Andenken bewahren.<br />

Dipl.-Ing. Thomas Rickmann<br />

Vorsitzender der Landesgruppe Saarland<br />

41<br />

U3


Sichern Sie Sich Ihren Erfolg.<br />

Wir optimieren Ihr Versicherungskonzept.<br />

Als Spezialist für die Branche Vermessungsund<br />

Ingenieurbüros arbeiten wir bereits seit<br />

Jahrzehnten mit dem BDVI eng zusammen.<br />

Für die Mitglieder des Verbandes konnten wir<br />

spezielle Deckungskonzepte entwickeln, die<br />

in Bezug auf Bedingungswerk und Prämienniveau<br />

am Markt führend sind. Wir beraten Sie<br />

gerne.<br />

Rufen Sie uns an!<br />

Hauptsitz<br />

Pfizerstraße 7 A<br />

70184 Stuttgart<br />

Telefon (0711) 2 10 38-0<br />

Telefax (0711) 2 10 38 26<br />

Niederlassungen<br />

Verdistraße 42<br />

81247 München<br />

Telefon (089) 89 11 34-0<br />

Telefax (089) 89 11 34 26<br />

Gerbermühlstraße 32<br />

60594 Frankfurt<br />

Telefon (069) 60 50 15-0<br />

Telefax (069) 60 50 15 26<br />

Repräsentanz<br />

Gneiststraße 7<br />

14193 Berlin<br />

Telefon (030) 89 38 68-0<br />

Telefax (030) 89 38 68 26<br />

E-Mail<br />

zentrale@vohrer.de<br />

www.vohrer.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!