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Zeitschrift des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V.<br />
<strong>Privileg</strong> <strong>verspielt</strong>?<br />
ÖbVI und ihre<br />
Kostenordnungen<br />
Zwei Wege – ein Ziel<br />
Daniel Kehlmann zur<br />
Vermessung der Welt<br />
GIS-ASP by ÖbVI<br />
Ein Praxisbericht<br />
DPAG PVSt G 50591 »Entgelt bezahlt« BDVI Berlin<br />
31. Jahrgang<br />
2005<br />
ISSN 0342-6165<br />
H E F T 4
SAMMEL-<br />
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_DEUTSCHE GEODÄTISCHE KOMMISSION (DGK)<br />
BDVI als ständiger Gast der DGK<br />
Am 3. November 2005 wurde der BDVI e. V. im Rahmen<br />
der ordentlichen Jahrestagung zum ständigen Gast der<br />
Deutschen Geodätischen Kommission bei der Bayerischen<br />
Akademie der Wissenschaften ernannt.<br />
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat<br />
sich im Rahmen der Überprüfung der<br />
Zulässigkeit des Internetauftritts eines<br />
ÖbVI in seinem Urteil vom 22. September<br />
2005 – Az.: 4 K 204/05 – wie folgt<br />
mit der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen<br />
der Katasterämter befasst:<br />
»Soweit gemeindliche Katasterämter eine<br />
auffällige, anpreisende, über die sachliche<br />
Information hinausgehende Werbung<br />
für ihre hoheitliche Tätigkeit enthalten,<br />
überschreiten sie den Rahmen<br />
ihrer auf der Verfassung und dem Gesetz<br />
beruhenden und durch sie begrenzten<br />
öffentlich-rechtlichen Legitimation.<br />
Anders als die beliehenen Vermessungsingenieure,<br />
deren grundsätzliche Befugnis<br />
zu werben aus der Ausübung eines<br />
Freien Berufes folgt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2<br />
ÖbVermInBO NRW), aber gesetzlich eingeschränkt<br />
werden kann, bedarf die<br />
Werbung durch die öffentliche Hand bei<br />
der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben<br />
einer gesetzlichen Ermächtigung.<br />
Das Vermessungs- und Katastergesetz<br />
enthält sie nicht. Als Annex zu den darin<br />
den Katasterämtern überantworteten<br />
Aufgaben ist, wenn überhaupt, allenfalls<br />
die sachlich neutrale, unauffällige Informationswerbung<br />
als besondere Form der<br />
MOSAIK<br />
In seiner Eigenschaft als ständiger Gast wird der BDVI e. V. die<br />
satzungsmäßigen Ziele der DGK nach Kräften unterstützen:<br />
Wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der<br />
Geodäsie einschließlich Photogrammetrie, Kartographie,<br />
Geoinformationswesen und ländliche Neuordnung<br />
Organisation und Unterstützung sowie Beteiligung<br />
an nationalen und internationalen Forschungsprojekten<br />
und Beobachtungskampagnen<br />
Vertretung der Geodäsie im nationalen und internationalen<br />
Rahmen<br />
Koordinierung aller Bereiche geodätischer Forschung<br />
in der Bundesrepublik Deutschland<br />
Koordinierung des Geodäsiestudiums an den wissenschaftlichen<br />
Hochschulen der Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Publikation ihrer Forschungsergebnisse und deren<br />
Verbreitung<br />
_WERBUNG DER KATASTERÄMTER<br />
Verwaltungsgericht Düsseldorf befasst<br />
sich mit Werbung der Katasterämter<br />
kommunalen Öffentlichkeitsarbeit erlaubt.<br />
Was darüber hinausgeht, greift<br />
wettbewerbswidrig in die berufliche Betätigung<br />
der beliehenen Vermessungsingenieure<br />
ein.<br />
Die Verquickung öffentlicher Aufgaben<br />
mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit zu<br />
Lasten privater Wettbewerber ist verboten<br />
…<br />
Überschießende Werbeauftritte kommunaler<br />
Katasterämter im Internet sind<br />
gesetzwidrig und durch die Aufsichtsbehörde<br />
zu unterbinden …«<br />
4<br />
193
194<br />
MOSAIK MOSAIK<br />
_BACHELOR- UND MASTERAUSBILDUNG<br />
Studiengang Geodäsie und Geoinformatik<br />
an der Universität Hannover<br />
Im Rahmen der Hauptvorstandssitzung am 11. und 12. November<br />
2005 in Schwelm verlieh der BDVI seinem langjährigen<br />
2. Vizepräsidenten, ÖbVI Gunther Lencer, die Goldene<br />
Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Freien<br />
Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in<br />
Deutschland.<br />
Besonders hervorzuheben sind hierbei seine konstruktive<br />
und fruchtbare Arbeit in den Verbandskommissionen »Internationale<br />
Angelegenheiten«, »Grundsatzfragen des<br />
Berufes«, sein unermüdliches Wirken um den Erhalt und die<br />
Novellierung der HOAI in der Kommission »HOAI / Gebührenrecht«<br />
und sein bedeutender Einsatz in der Ingenieurkammer<br />
Thüringen sowie die effektive Mitwirkung im AHO.<br />
Gunther Lencer hatte zuvor seinen Rücktritt vom Amt des<br />
2. Vizepräsidenten des BDVI erklärt.<br />
In seiner Dankesansprache äußerte er Bedauern über sein Ausscheiden<br />
aus dem Kollegenkreis des Präsidiums und des Hauptvorstands,<br />
sieht sich jedoch aufgrund gesundheitlicher Zwänge<br />
zu dieser Entscheidung gedrängt.<br />
4<br />
Der bisherige Diplomstudiengang Geodäsie und Geoinformatik an der<br />
Universität Hannover wurde zum Wintersemester 2005/2006 durch einen<br />
entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengang ersetzt. Die Leistungen<br />
der Studierenden werden von nun an nach dem European Credit<br />
Transfer System bewertet.<br />
Einen ersten berufsbefähigenden Abschluss<br />
in Geodäsie und Geoinformatik<br />
soll nach sechs Semestern der<br />
»Bachelor of Science« darstellen, auf<br />
den ab dem Wintersemester 2008/<br />
2009 mit einem Masterstudiengang<br />
aufgebaut werden kann.<br />
Inwiefern der Arbeitsmarkt auf<br />
dieses neue Angebot reagieren wird,<br />
bleibt abzuwarten – in jedem Fall<br />
werden sich die Arbeitgeber umstellen<br />
müssen, und zwar nicht nur<br />
hinsichtlich der Terminologie, sondern<br />
vor allem der Leistungsinhalte<br />
der künftigen Bewerber und Mitarbeiter<br />
…<br />
_EHRUNG<br />
Gunther Lencer mit der<br />
Goldenen Ehrennadel des BDVI geehrt<br />
MARTIN HENSSLER*, KÖLN<br />
Der BDVI wünscht Gunther Lencer für die Zukunft ein etwas<br />
ruhigeres Fahrwasser, eine stabile Gesundheit und etwas mehr<br />
Muße für sich und seine Familie.<br />
_RECHTSPRECHUNG ZUR WERBUNG<br />
BGH macht den Weg für multiprofessionelle<br />
Kooperationen unter Freiberuflern frei<br />
In seiner Entscheidung vom 25. Juli 2005 – Az.: AnwZ (B) 42/04<br />
– hatte der BGH darüber zu befinden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei,<br />
die in ihrem Briefbogen auf eine nicht sozietätsfähige<br />
Berufsgruppe (hier einen Architekten) als Kooperationspartner<br />
verweist, gegen § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung und /<br />
oder gegen § 8 der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstößt.<br />
Der BGH kommt zu dem Schluss, dass Kooperationen auch mit nicht<br />
sozietätsfähigen Berufsgruppen zulässig sind. Dementsprechend<br />
müsse auch die Kundgabe der auf Dauer angelegten beruflichen<br />
Zusammenarbeit erlaubt sein, zumal Werbung für eine Kanzlei<br />
unter die von Artikel 12 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit<br />
falle.<br />
Ihre Einschränkung bedürfte daher einer besonderen Rechtfertigung,<br />
die hier nicht vorliegt. Eine Irreführung des Rechtsuchen-<br />
_IMMOBILIEN-<br />
WIRTSCHAFT<br />
Immobilienanteil<br />
am Volksvermögen<br />
bei 88 Prozent<br />
Im Auftrag der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche<br />
Forschung e. V. (gif)<br />
hat das Münchener ifo Institut für Wirtschaftsforschung<br />
e. V. erstmals die gesamtwirtschaftliche<br />
Bedeutung der Immobilienwirtschaft<br />
in Deutschland analysiert.<br />
Danach belief sich das Nettoanlagevermögen<br />
der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung<br />
zu Beginn des Jahres 2003 auf<br />
über 6,5 Billionen Euro. Stolze 88 % hiervon<br />
entfielen dabei auf den Immobilienanteil!<br />
In Anbetracht dieser herausragenden Beträge<br />
kann kein Zweifel daran bestehen, dass<br />
die verfassungsrechtlich in Artikel 14 des<br />
Grundgesetzes geregelte Eigentumsgewährleistungsfunktion<br />
insbesondere Immobilien<br />
betrifft und somit in besonderem Maße unser<br />
Eigentumssicherungssystem schützt.<br />
den dadurch, dass nicht sozietätsfähige Kooperationspartner nicht<br />
denselben strengen Verschwiegenheitspflichten unterlägen wie<br />
Rechtsanwälte, liege nicht vor.<br />
Dass ein Architekt nicht in gleicher Weise der Pflicht der Verschwiegenheit<br />
unterliege, könne vielmehr als allgemein bekannt vorausgesetzt<br />
werden.<br />
Die vorgenommene Form der Werbung diene eher den Interessen<br />
der Rechtsuchenden an einer sachgerechten und qualifizierten Beratung.<br />
Eventuell eröffnet diese höchstrichterliche Entscheidung auch der<br />
Berufsgruppe der ÖbVI weitergehende Kooperationsmöglichkeiten<br />
als bisher, insbesondere mit verwandten Berufsgruppen wie beispielsweise<br />
Rechtsanwälten und Notaren, aber auch Architekten.<br />
_HOAI<br />
Honorarordnung für<br />
Architekten und Ingenieure gilt<br />
auch bei eBay-Auktionen<br />
Bei eBay werden immer wieder wettbewerbswidrige<br />
Angebote von Architektenund<br />
Ingenieurdienstleistungen eingestellt,<br />
die gegen die gesetzlich festgelegte<br />
Honorarordnung für Architekten<br />
und Ingenieure verstoßen.<br />
Deshalb hat die Bundesingenieurkammer<br />
mit eBay Gespräche geführt, in deren<br />
Ergebnis sich eBay verpflichtet hat, die<br />
Einstellung derartiger Angebote zu verhindern<br />
und dagegen vorzugehen. eBay<br />
schaltet daher seit dem 28. Oktober 2005<br />
beim Erstellen von Verkaufsangeboten,<br />
in denen ingenieurspezifische Begriffe<br />
wie z. B. »Bauantrag« oder »Statik« verwendet<br />
werden, automatisch einen gut<br />
sichtbaren Warnhinweis mit folgendem<br />
Wortlaut:<br />
»Bitte beachten Sie, dass für Ingenieurund<br />
Architektendienstleistungen eine gesetzlich<br />
verbindliche Honorarordnung<br />
(HOAI) besteht. Verstöße gegen die HOAI<br />
sind wettbewerbswidrig und können durch<br />
die Ingenieur- und Architektenkammern<br />
entsprechend geahndet werden.«<br />
Außerdem wird mit einem Link auf die Internetseite<br />
www.bingk.de/hoai-info.htm<br />
bei der Bundesingenieurkammer verwiesen,<br />
wo weitere Hinweise zum Geltungsbereich<br />
der HOAI und die Sanktionsmöglichkeiten<br />
der Kammern bei wettbewerbswidrigen<br />
Angeboten gegeben werden.<br />
Ingenieure, die trotz aller nun gegebenen<br />
Warnhinweise ihre Angebote einstellen,<br />
können durch die Ingenieurkammern der<br />
Länder abgemahnt werden. Im Übrigen hat<br />
eBay zugesagt, wettbewerbswidrige Angebote<br />
nach entsprechenden Hinweisen der<br />
Kammern unverzüglich aus dem Netz zu<br />
entfernen. Ferner hat die Bundesingenieurkammer<br />
mit eBay einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />
über die Wirksamkeit<br />
der Warnhinweise und eventuell weitere<br />
präventive Maßnahmen vereinbart.<br />
41<br />
195
EDITORIAL<br />
196<br />
4<br />
31. Jahrgang, 2005, Heft 4<br />
Wir müssen jetzt das Richtige tun MOSAIK 193<br />
Als Carl Friedrich Gauß wieder einmal die Mühsal der Messvorbereitungen für sein weit gespanntes<br />
Triangulationsnetz, das sich von Göttingen bis hoch zur dänischen Grenze erstrecken soll, in seinen Knochen<br />
spürt, beginnt er (so beschreibt es jedenfalls Daniel Kehlmann in seinem Buch »Die Vermessung der Welt«)<br />
zu sinnieren.<br />
»Bald würde all das eine Kleinigkeit sein. Man würde in Ballons schweben und die Entfernungen auf magnetischen<br />
Skalen ablesen. Man würde galvanische Signale von einem Meßpunkt zum nächsten schicken und<br />
die Distanz am Abfallen der elektrischen Intensität erkennen. Aber ihm half das nichts, er musste es jetzt tun,<br />
mit Meßband, Sextant und Theodolit, in lehmigen Stiefeln, mußte dazu noch Methoden finden, auf dem Weg<br />
reiner Mathematik die Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen: Winzige Fehler addierten sich jedesmal<br />
zur Katastrophe. Noch nie hatte es eine genaue Karte dieser oder irgendeiner Gegend gegeben« (mehr darüber<br />
in diesem Heft).<br />
Worüber sinniert das Genie? Über die große Spannung zwischen einer sich anbahnenden technisch-wissenschaftlichen<br />
Entwicklung und den immer wieder neu empfundenen Alltagsmühen. Natürlich sieht das Genie<br />
die Zukunft auf seinem Wissensfeld deutlicher als wir Verstandeszwerge. Aber Gauß entzieht sich deshalb<br />
nicht den gestellten Aufgaben. Ganz im Gegenteil! Mit Heliotrop und Fehlerrechnung – um nur einige Beispiele<br />
zu nennen – werden die Aufgaben lösungsfähig gemacht und die Zukunft vorbereitet.<br />
Und nun springen wir mal in unseren ÖbVI-Alltag und fragen uns (zum Jahreswechsel darf man das ja), ob<br />
uns das was »lehrt«.<br />
Die These lautet: Unser Problem liegt nicht in der Gestaltbarkeit der Zukunft,<br />
sondern in der Gestaltung der Gegenwart. Auch uns gelingt es, Zukunft zu beschreiben.<br />
Einige berufsstandsrelevante Entwicklungen der kommenden Jahre lassen sich<br />
durchaus benennen. Im IT-Bereich: GIS, digitale Signatur, Datenverbund. Im Bürobereich:<br />
Leistungs- und Qualitätsrevolution, Wissensverbund, Fortbildungsprimat.<br />
Jeder wird diese Auswahl leicht ergänzen können.<br />
Viel wichtiger ist aber die Frage danach, was wir mit unserer Gegenwart anfangen.<br />
Wie bewältigen wir unseren Alltag? Stärken wir unseren Berufsstand durch unser<br />
Tun und bereiten damit die Zukunft vor? Oder stehen die ÖbVI vielerorts im Begriff,<br />
Gegenwart und Zukunft in ihrem Alltag zu verspielen? Das sind die Fragen, denen<br />
wir in diesem Heft nachgehen. Deshalb widmen wir uns beispielsweise so ausführlich<br />
dem Thema der Missachtung des Kostenrechts.<br />
Den Brandenburgern gebührt das Verdienst, mit der Podiumsdiskussion in Rathenow<br />
gegenwartsnah auf diese Berufsstandsseuche öffentlich aufmerksam gemacht zu<br />
haben. Vielleicht gebührt Baden-württemberger Kollegen bald Verdienst, einen Weg<br />
aus dieser Berufskrise gefunden zu haben.<br />
Mit guten Wünschen für die Gestaltung des kommenden Jahres<br />
Ihr<br />
2 0<br />
0<br />
6<br />
INHALT<br />
EDITORIAL 196<br />
BERUF<br />
■ Zu warm unterm »Mäntelchen«?<br />
Podiumsdiskussion in Rathenow zur Unterbietung von Kostenordnungen 198<br />
GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />
■ Fläche ist nicht gleich Fläche<br />
Axel Ziemann, Petra Schmökel 210<br />
BERUF<br />
■ Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure –<br />
Ein freier Berufsstand mit staatlicher Bindung<br />
Hubertus Brauer 216<br />
GRUND UND BODEN<br />
■ Gegen die Abschaffung des<br />
öffentlich-rechtlichen Abmarkungszwanges<br />
Ralph Schulze 220<br />
HOCHSCHULE<br />
■ Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
Hubertus Brauer 222<br />
INTERNATIONAL<br />
■ The Global Land Information Explosion<br />
Gunther Greulich 226<br />
TECHNIK<br />
■ GIS-ASP by ÖbVI<br />
Wolfgang Glunz 231<br />
RECHT<br />
■ Nur in zweiter Linie befugt 236<br />
FORUM FUNDUS<br />
31. Jahrgang, 2005, Heft 4<br />
■ Rechts- und Hochwert 240<br />
FORUM FEDERALE<br />
■ Statistik schafft Transparenz<br />
Hubert Middrup 242<br />
BÜCHER 244<br />
FORUM FUTURA 250<br />
MOSAIK 255<br />
IMPRESSUM 256<br />
Niemand<br />
unterbietet<br />
198<br />
Ob in der ÖbVI-Hörerschaft einer gewagt hätte,<br />
einen Missbrauch der Kostenordnung einzugestehen?<br />
Wie hätten die Kollegen aus Büros<br />
und Amtsstuben reagiert?<br />
Aber darum ging es nicht in Rathenow. Niemand<br />
wollte Kollegen bloßstellen. Die Podiumsdiskussion<br />
war darauf ausgerichtet, die<br />
Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Themas<br />
allen Zuhörern – und nun im FORUM auch<br />
allen Lesern – vor Augen zu führen.<br />
Vision of<br />
GIS-Cooperation 226<br />
Vor dem deutschen FIG-Jahr eignet sich<br />
eine Vision zur transatlantischen Verbindung<br />
von GIS-Systemen hervorragend, die Chancen<br />
globaler Kooperation herauszustellen.<br />
Der Sache tut es keinen Abbruch, wenn<br />
Mr. Greulich einräumen muss, dass es möglicherweise<br />
realistisch ist, “to expect a transition<br />
period from one to three generations,<br />
before it can be happen in the United States”.<br />
Übergriffig 236<br />
Es ist einfach eine Unsitte, sich Kompetenzen<br />
anzumaßen, die außerhalb des Rechtsrahmens<br />
liegen. Das Verwaltungsgericht Hannover<br />
hat die kommunalen Vermessungsstellen<br />
eindeutig in ihre Schranken gewiesen. Hoheitliche<br />
Vermessungsaufgaben sind in erster<br />
Linie Sache der Vermessungsverwaltungen<br />
UND der ÖbVI. Basta!<br />
4<br />
197
BERUF<br />
198<br />
ZU WARM UNTERM<br />
»MÄNTELCHEN«?<br />
Podiumsdiskussion in Rathenow |1|<br />
zur Unterbietung von Kostenordnungen<br />
TILLY |2| | Meine Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen, im Jahre 2003 haben einige Brandenbur-<br />
ger ÖbVI Kosten für öffentlich-rechtliche Vermessungsleistungen in Höhe von 100.000 Euro, im Jahre 2004<br />
sogar in Höhe von mindestens 200.000 Euro zu wenig abgerechnet. Aus Unkenntnis oder aus Kalkül? Bei<br />
einer Architektenumfrage bieten ÖbVI ihre Leistungen in einer Spanne zwischen 750 und 1.500 Euro an.<br />
Was geschieht da? Sind sich die beliehenen Unternehmer des <strong>Privileg</strong>s einer allgemein verbindlichen<br />
Kostenordnung nicht mehr bewusst? Ist die von mir provokativ als »wärmendes Mäntelchen« bezeichnete<br />
Gebühren- und Kostenordnung vielleicht inzwischen ein alter Zopf? Haben EU, Wirtschaftsministerien<br />
und Industrieverbände Recht, wenn sie Kosten- und Honorarordnungen als nicht zeitgemäß und ent-<br />
wicklungshemmend geißeln?<br />
Unsere Podiumsrunde zum Thema »Unterbietung von Kostenordnungen« ist so besetzt, dass die ver-<br />
schiedenen Facetten des Umgangs mit der Kostenordnung beleuchtet werden können. Neben Herrn Minis-<br />
terialrat Reinhard Klöppel, zugleich Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen<br />
Deutschlands (AdV), dem Vorsitzenden der BDVI-Landesgruppe Brandenburg, Herrn Wolfgang Schultz,<br />
dem BDVI-Präsidiumsmitglied und FORUM-Schriftleiter, Herrn Dr. Walter Schwenk, begrüßen wir als An-<br />
tipoden ganz besonders Herrn Frank Witte, Professor für öffentliches Management und vehementer Kriti-<br />
ker verkrusteter Marktstrukturen.<br />
4<br />
|1| »Kleiner Brandenburger Geodätentag« am 2. September 2005, seit zwölf Jahren stattfindende gemeinsame<br />
Dienstbesprechung der ÖbVI und der Vertreter der Kataster- und Vermessungsverwaltung des Landes Brandenburg<br />
|2| Diskussionsleitung: Dipl.-Ing. Heinrich Tilly, Präsident der LGB-Brandenburg<br />
WITTE | Ich freue mich, dass ich die Diskussion mit einer<br />
wirtschaftswissenschaftlichen Perspektive eröffnen darf. Ich<br />
denke Folgendes: Eine Gebühren- oder Kostenordnung mit<br />
festgelegten Preisen kann durchaus eine Möglichkeit sein,<br />
Qualitätsstandards zu sichern. Sie ist aber nicht die einzige<br />
Möglichkeit, Qualitätsstandards zu sichern. Wenn eine Aufsichtsbehörde<br />
nicht nur formalrechtlich prüft, sondern auch<br />
die Qualität der Arbeit, lässt sich dadurch auch der Qualitätsstandard<br />
sicher vorgeben. Dann bedarf es keiner Kostenordnung.<br />
Dazu kommt aus meiner Sicht, dass bei unterstellten<br />
hohen Fixkostenanteilen (bei den ÖbVI) der in der Kostenordnung<br />
festgelegte Preis eigentlich nur dann stimmen kann, wenn<br />
die Zahl der zugelassenen ÖbVI an das Auftragsvolumen<br />
angepasst ist. Nur dann kann eigentlich in der Theorie des<br />
Kostenrechnungssystems der kostendeckende Preis erzeugt<br />
werden, der in der Gebühren- und Kostenordnung vorgegeben<br />
wird.<br />
Natürlich haben wir da mit einigen gebührenrechtlichen Prinzipien<br />
zu kämpfen: Kostendeckungsprinzip als Allererstes,<br />
aber auch das Äquivalenzprinzip. Aber – Sie verzeihen mir die<br />
Betrachtung eines Außenstehenden: Wenn ich die von Herrn<br />
Tilly vorgetragene Angebotsspanne der Vermessungsbüros<br />
höre, dann muss ja eigentlich gar nicht mehr über Prinzipien<br />
diskutiert werden.<br />
Das Auftragsvolumen geht zurück, und in Brandenburg gibt<br />
es pro Kopf der Bevölkerung zehnmal so viele zugelassene Vermesser<br />
wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen. Ist dies der<br />
Schlüssel dafür, dass viele ÖbVI ihre eigene Kostenrechnung<br />
aufmachen? Ich unterstelle, dass die von den Ingenieuren (im<br />
Rahmen der Testbefragung) benannten Preise für die einzelnen<br />
Büros immer noch kostendeckend sind. Das bedeutet aus<br />
meiner Sicht, dass die Kostenordnung eigentlich eine sehr<br />
schwierige Konstruktion in der heutigen Zeit ist. Sie ist nicht<br />
wettbewerbsfreundlich. Es werden Gebühren festgelegt, die offensichtlich<br />
zu hoch sind.<br />
TILLY | Herr Witte, herzlichen Dank. Sie widersprechen nicht,<br />
dass die Qualität der Leistung nicht in Frage gestellt werden<br />
darf. Sie befragen lediglich das Instrument der Gebühren- und<br />
Kostenordnung.<br />
SCHWENK | Zum Thema »Unterbietung von Kosten- (und<br />
Vergütungs)ordnungen für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure«<br />
möchte ich zwei Aspekte hervorheben:<br />
Da ist zunächst der gesellschaftlich relevante Aspekt. Die Gesellschaft<br />
entscheidet darüber, wie wichtig ihr die Ergebnisse<br />
der hoheitlichen Vermessung sind. Sind diese gesellschaftlich<br />
bedeutsam, dann gibt es Sinn, sie in gewisser Weise zu schützen,<br />
etwa durch Kostenordnungen. Dadurch erreicht man, dass<br />
die Berufsausübenden die gewünschte hohe Qualität erbringen<br />
und relativ unabhängig von den wirtschaftlichen Wirrungen<br />
arbeiten können. Das findet man bei Ärzten, bei den Notaren,<br />
bei den Prüfingenieuren. Ist das Vermessungswesen vergleichbar<br />
wichtig?<br />
Wir als Berufsausübende sagen ja, weil wir davon<br />
leben, aber – und das ist der berufspolitische Aspekt<br />
– wir müssen diese Wichtigkeit auch selbst<br />
begründen. Wir müssen wissen, was einen Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieur ausmacht,<br />
in der Abgrenzung gegenüber den Behörden,<br />
den berufsverwandten Freiberuflern, gegenüber<br />
den Gewerbetreibenden in Deutschland und<br />
Europa. Wir müssen uns definieren können.<br />
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand, der<br />
stolz auf seine Berufsausübung ist und um seine<br />
Bedeutung weiß, seine Tätigkeit »unter Niveau«<br />
anbietet. Aber es findet statt. Folglich entspricht<br />
entweder das Wertverständnis der Gesellschaft<br />
nicht unseren Vorstellungen oder aber das Berufsverständnis<br />
der Beliehenen ist defekt.<br />
TILLY | Wir haben Ihre Fragestellung gehört: Kommt der<br />
Eigentumssicherung in unserer Gesellschaft der von uns vermutete<br />
hohe Stellenwert nach wie vor zu? Wenn dem so ist,<br />
dann sollte und muss der Staat auch Rahmenbedingungen<br />
schaffen, die dem Beliehenen ermöglichen, seine Berufstätigkeit<br />
so auszuführen, dass die Eigentumssicherung mit ihrem<br />
hohen Genauigkeits- und Sicherheitsanspruch aufrechterhalten<br />
werden kann.<br />
BERUF<br />
4<br />
199
BERUF<br />
200<br />
4<br />
1.350 E<br />
»Eigenleistung des Auftraggebers«<br />
1.000 E<br />
»kenne das Gebiet«<br />
SCHULTZ | Die Antwort des Vertreters der BDVI-Landesgruppe<br />
Brandenburg auf die Frage nach dem Erfordernis einer<br />
Kostenordnung ist ein eindeutiges Ja.<br />
Wenn der Staat möchte, dass es Berufsgruppen gibt, die Aufgaben<br />
von besonderem Stellenwert für die Gesellschaft unabhängig<br />
und objektiv wahrnehmen, dann brauchen wir eine<br />
Kosten- und Gebührenordnung. Und das ist in den Gesetzen<br />
auch so vorgesehen. Dann muss allerdings auch dafür Sorge<br />
getragen werden, dass unsere Berufsgruppe diese Tätigkeit<br />
auch frei von wirtschaftlichen Zwängen objektiv und mit guter<br />
Qualität realisieren kann. Hohe Qualität und Objektivität können<br />
nur dann sichergestellt werden, wenn der Berufsausübende<br />
wirtschaftlich unabhängig arbeitet. Eine wirtschaftlich gesicherte<br />
Einnahme muss mir auch die Möglichkeit geben, mich<br />
ES BEGINNT MIT DER KOSTENSCHÄTZUNG …<br />
720 E<br />
»habe vor fünf Jahren dort gemessen«<br />
Teilung + ALP – ein Blick in den Alltag<br />
1.150 E<br />
»komme Ihnen entgegen«<br />
1.410 E<br />
»Rabatt auf Absteckung«<br />
… UND ENDET MIT DER KOSTENFESTSETZUNG<br />
700 E<br />
»Festpreis«<br />
durch Weiterbildung, durch Beschäftigung mit neuen Technologien,<br />
durch Investition, durch Studium von Rechtsvorschriften<br />
den sich verändernden Gegebenheiten anzupassen.<br />
Natürlich muss die Frage gestellt werden: Erfüllt der Kollege,<br />
der unterbietet, noch den mit der Kostenordnung verknüpften<br />
Qualitätsstandard? Ich kann mich Prof. Wittes Aussage nicht<br />
anschließen, dass wir außerhalb eines solchen staatlichen Normativs<br />
auch dauerhaft Qualität liefern können. Sicherlich<br />
bilden wir in unserer Gesellschaft eine Qualitätsinsel. Die Gesellschaft<br />
ist geprägt von den Begriffen »Geiz ist geil«. Das ist<br />
ja das gängige Schlagwort in allen gesellschaftlichen Bereichen.<br />
Und man versucht, die Dinge mit dem minimalsten Geldaufwand<br />
zu erwerben. Aber ich glaube, Kostendumping geht<br />
am Ende unweigerlich zu Lasten der Qualität. Wer z. B. einmal<br />
ein Haus gebaut hat, weiß, wovon ich spreche. Das ist unstrittig.<br />
Und ich meine dazu – und das betrifft nicht nur die Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieure, sondern die gesamte<br />
Berufsgruppe der Freien Berufe – wenn diese Arbeit tatsächlich<br />
ihren Stellenwert in der Gesellschaft behalten soll, dann<br />
braucht es eine Gebühren- und Kostenordnung für diese wirtschaftliche,<br />
unabhängige Tätigkeit.<br />
TILLY | Herr Klöppel, ich begrüße Sie als hessischen Kollegen<br />
und zugleich als Vorsitzenden der AdV, was wohl zwangsweise<br />
zu einer ministerialen Distanz und Ausgewogenheit<br />
führen wird. Trotzdem hoffen wir auf eine klare Aussage.<br />
KLÖPPEL | Schönen Dank. Ich bin natürlich auch Gast in<br />
diesem Kreis. Und da ist in erster Linie für mich maßgebend,<br />
inwieweit ich mich in spezifisch brandenburgische Problemlagen<br />
hineinversetzen kann. Ich bitte auch um Verständnis dafür,<br />
dass ich das Thema etwas generalistisch angehen möchte,<br />
und zwar aus der Sicht des AdV-Vorsitzenden. Der hat nach<br />
seinen Statuten, nach seinem Pflichtenheft, die Belange, ich<br />
sage es mal so, des gesamten öffentlichen Vermessungswesens<br />
zu vertreten. Sie als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />
sind natürlich Teil dieses öffentlichen Vermessungswesens.<br />
Und wenn der Staat diesen Gesamtkomplex einer speziellen<br />
technischen Daseinsvorsorge sieht und Sie mit einbezieht,<br />
also praktisch das Outsourcen zum Prinzip erhebt, dann hat er<br />
natürlich auch ein Interesse daran, dass die Standards, die er<br />
in diesem Dienstleistungsbereich setzt, auch von denen, die<br />
outgesourct staatliche Leistungen erbringen, eingehalten werden.<br />
Und die Antwort auf die Frage von Herrn Tilly, die ja etwas<br />
suggestiv gestellt wurde, schützendes Mäntelchen usw. ...<br />
TILLY | Wärmendes Mäntelchen ...<br />
KLÖPPEL | Ja, wärmendes ... ist für mich relativ klar und<br />
einfach zu beantworten. Diese Kostenordnung ist nur eine Seite<br />
der gleichen Medaille, die ich mit öffentlicher Beleihung benennen<br />
möchte. Sie erfüllen hoheitliche Aufgaben, die sehr<br />
staatsnah sind und direkt mit der Registerführung und all dem,<br />
was im hoheitlichen Kataster und im Grundbuch passiert, zu<br />
tun haben. Und systemimmanent ist, dass die Dienstleistung,<br />
die aus diesem Bereich herausfließt, mit Gebühren belegt ist.<br />
Und da Sie daran beteiligt sind, erheben Sie auch Gebühren.<br />
Wenn jetzt wegen irgendwelcher wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
dieses System in Unordnung gerät, weil wir, wie<br />
Prof. Witte sagt, zu viele Anbieter am Markt sind im Vergleich<br />
zur Nachfrage oder weil man innerhalb dieses outgesourcten<br />
Bereichs in einen – und das ist eigentlich der richtige Begriff<br />
– unlauteren Wettbewerb hineingeht und damit im Grunde<br />
genommen das ganze System aushöhlt, sägen Sie den Ast ab,<br />
auf dem das gesamte öffentliche Vermessungswesen sitzt. Das<br />
ist das, was ich als AdV-Vorsitzender zu dieser ganzen Problematik<br />
hier eigentlich nur warnend sagen kann. Also, die<br />
Gebührenordnung ist weniger ein wärmendes Mäntelchen als<br />
systemimmanent für hoheitliche Leistungen. Wenn an dieser<br />
Stelle das System erodiert, erodiert Ihr Status als beliehener<br />
Unternehmer. Das ist im Endeffekt die Konsequenz. Und das<br />
gilt nicht nur für Brandenburg. Das gilt für alle anderen Länder,<br />
in denen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure tätig<br />
sind.<br />
TILLY | Wenn hier Einigkeit darüber besteht, dass wir an der<br />
Qualität keine Abstriche machen dürfen, dann stellt sich ja die<br />
Frage: Wie garantiert denn der Staat die Qualität? Gibt es andere<br />
Instrumente als Kostenordnungen, mit denen<br />
der Staat diese eine gewünschte Qualität<br />
garantieren kann? Soll der Staat die Qualitätsprüfung<br />
selbst durchführen? Brandenburg geht<br />
ja einen anderen Weg: Der Öffentlich bestellte<br />
Vermessungsingenieur soll mit seinem Siegel und<br />
mit seiner Unterschrift für diese Qualität geradestehen.<br />
Die Katasterbehörden haben eigentlich<br />
keinen Anlass, hier noch mal zu prüfen.<br />
WITTE | Die Qualität der Arbeit der ÖbVI möchte<br />
ich überhaupt nicht in Frage stellen. Sie erbringen<br />
eine sehr hochwertige Dienstleistung, die in<br />
unserem Land zur rechtlichen Sicherheit am<br />
Eigentum beiträgt. Wenn wir jetzt fragen, wie wir<br />
Qualität sichern können, dann denke ich, ist für<br />
eine Qualitätssicherung immer ein großes Stück<br />
Vertrauen erforderlich. Das haben Sie genauso bei<br />
den Notaren, das haben Sie bei den Rechtsanwälten<br />
und auch bei den Steuerberatern. Allerdings<br />
erfolgt da eine Qualitätssicherung durch die<br />
jeweilige Kammer und die Kammergerichtsbarkeit<br />
mit den entsprechenden Auswirkungen. Wenn Sie<br />
keine Kammer wollen, dann kann das, was hier vorgestellt<br />
wurde, natürlich ganz genauso auch von einer Behörde übernommen<br />
werden. Und dann ist es eben keine formalrechtliche<br />
Prüfung der Geschäftsführung mit Prüfung des Geschäftsbuchs<br />
und der Aktenführung, sondern dann bestimmt diese Prüfung<br />
die Qualität der Vermessung. Das kann man stichprobenartig<br />
machen. Es muss nicht jede Vermessung geprüft werden. Aber<br />
das halte ich für einen ganz akzeptablen Weg der Qualitätssicherung.<br />
SCHULTZ | Ja, also meine Auffassung ist, dass sich Bearbeitungsqualität<br />
nicht durch eine behördliche Aufsicht prüfen<br />
lässt. Wie gut oder wie schlecht ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />
seine Dienstleistung erbringt, lässt sich anhand<br />
der Aktenlage nur oberflächlich bewerten. Wie gut er<br />
berät, wie gut und unabhängig er Rechtsnormative dem Bürger<br />
vermittelt, ergibt sich nicht aus den Vermessungsschriften.<br />
Wir müssen anders anfangen. Wenn wir annehmen müssen,<br />
BERUF<br />
4<br />
201
BERUF<br />
202<br />
»MAN HÖRT VIEL DAVON«<br />
INTERVIEW ZUM THEMA<br />
UNTERBIETUNG VON KOSTENORDNUNGEN<br />
Die Kaffeepause vor der Podiumsdiskussion nutzte<br />
die Redaktion für eine Kurzumfrage bei Teilnehmern<br />
des »Brandenburger Geodätentages« 2005.<br />
Klaus-Dieter Harth<br />
FORUM | Es findet gleich eine Podiumsdiskussion zum<br />
Kostenrecht, zur Frage des Einhaltens oder des<br />
Unterbietens der Kostenordnung statt. Ist das<br />
für Sie ein Thema?<br />
Klaus-Dieter Harth | Ja, das ist ein wichtiges Thema.<br />
FORUM | Unterbieten Sie die Kostenordnung?<br />
Klaus-Dieter Harth | Nein, natürlich nicht, so etwas<br />
macht man doch nicht.<br />
FORUM | Wieso macht man das nicht?<br />
Klaus-Dieter Harth | Na weil man das eben nicht macht.<br />
FORUM | Ich hätte gern einen richtigen Grund.<br />
Klaus-Dieter Harth | Ich würde schließlich auf Geld<br />
verzichten, das mir rechtmäßig zusteht.<br />
dass Kollegen aus unserer Berufsgruppe die Kosten- und Gebührenordnung<br />
nicht einhalten, dann sollte der Staat veränderte<br />
Rahmenbedingungen schaffen. Wenn wir in Brandenburg<br />
157 ÖbVI haben und die Nachfrage nach dieser Art von<br />
Vermessungsdienstleistung diese hohe Anzahl von ÖbVI einfach<br />
nicht mehr rechtfertigt, dann sollte man darüber reden.<br />
Auch darüber, inwieweit die Art und Weise, Kostenbescheide<br />
zu erstellen, in den einzelnen Vermessungsbüros tatsächlich<br />
noch dem ÖbVI-Status gerecht wird. Dahinter steckt auch die<br />
Frage nach einer notwendigen Berufsmoral – ein Dauerthema<br />
des BDVI.<br />
4<br />
TILLY | Was mich die ganze Zeit über bewegt, ist: Wie positioniert<br />
sich denn der BDVI zum Status des Öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieurs? Ist dieser nun ein Unternehmer,<br />
der im Wettbewerb steht, oder sucht der Öffentlich Bestellte<br />
doch die Nähe zum Notar? Mir ist aufgefallen, dass selbst im<br />
FORUM 1/2005, das manchmal nicht ganz sauber auseinander<br />
gehalten wird. Da spricht man einmal von einem staatlich<br />
gebundenen Beruf wie dem Notar und an anderer Stelle vom<br />
Öffentlich Bestellten als freiem Unternehmer. Was sind Sie<br />
denn jetzt? Machen Sie Leistungs- oder Kostenwettbewerb?<br />
Wie sieht denn da die Bundesauffassung aus?<br />
SCHWENK | Die ÖbVI sind in 15 Bundesländern unterschiedlich<br />
organisiert. Das Spektrum reicht vom öffentlichen<br />
Amt bis zum so genannten beliehenen Unternehmer. Und<br />
wenn sich die Landesgruppenvertreter treffen, dann dauert es<br />
immer mindestens eine Stunde, bis man sich auf ein gemeinsames<br />
Vokabular verständigt hat. Das gegenseitige Verstehen<br />
ist mindestens so schwer wie in der AdV.<br />
Der BDVI hat irgendwann mal angefangen, eine Musterberufsordnung<br />
zu formulieren. Damals war die Musterberufsordnung<br />
abgestellt auf den so genannten beliehenen Unternehmer. Der<br />
BDVI hatte die Hoffnung, dass in dem zweigeteilten Berufsbild<br />
das Verständnis des Beliehenen, des mit hoheitlichen Vermessungsaufgaben<br />
betrauten Ingenieurs auf seine übrige Ingenieurtätigkeit<br />
ausstrahlt – im freiberuflichen Bereich wie im<br />
gewerblichen Bereich. So war das gedacht. Dann gab es verschiedene<br />
Entwicklungen, die dazu geführt haben, dass etliche<br />
gerufen haben: Dieses Modell wollen wir nicht. Wir wollen uns<br />
stärker an der Verwaltung orientieren. Die Verwaltung soll uns<br />
auch kontrollieren dürfen. Dann soll sie aber auch unsere Berufszukunft<br />
sichern. Und wenn es dazu führt, dass es z. B. in<br />
Zukunft in jedem Brandenburger Kreis nur einen ÖbVI gibt. Das<br />
ist die andere Seite. Und zwischen diesen Positionen bewegen<br />
wir uns. Und wenn Brüssel sagt: Wir überziehen euch mit einem<br />
Vertragsverletzungsverfahren, dann wird gezittert und dann<br />
werden alle Entwicklungen hin zu einem eigenverantwortlichen<br />
Ingenieur gestoppt. Dann guckt man wieder erwartungsfroh<br />
zu der Institution hin, die uns die Berufsausübung im hoheitlichen<br />
Bereich überhaupt ermöglicht. So geht das hin und her.<br />
»MAN BRAUCHT<br />
KONKRETE BEWEISE«<br />
FORUM | Nichteinhaltung der Kostenordnung, Gebührenunterbietung<br />
– gibt es das?<br />
Andreas Schmidt | Man hört viel davon.<br />
FORUM | Haben Sie schon einmal unterboten?<br />
Andreas Schmidt | Nein!<br />
FORUM | Was können die Gründe sein, weshalb Kollegen<br />
das Kostenrecht untergraben?<br />
Andreas Schmidt | Ganz klar der Wettbewerbsdruck. Man<br />
hat Kosten im Unternehmen und will versuchen,<br />
den Umsatz, den man bisher hatte, zu<br />
halten.<br />
FORUM | Und die wirtschaftlichen Umstände sind hart<br />
... Wenn Sie davon hören, wie gehen Sie damit<br />
um?<br />
Andreas Schmidt | Das ist schwierig. Im Regelfall hat man<br />
keinen konkreten Beweis, sondern nur Indizien,<br />
Anhaltspunkte, Meinungen und Aussagen. Und<br />
nur die Tatsache, dass jemand etwas billiger anbietet,<br />
heißt noch lange nicht, dass es sich wirklich<br />
um eine Gebührenunterschreitung handelt.<br />
Andreas Schmidt<br />
FORUM | Werden Verstöße an den BDVI oder an die<br />
Aufsichtsbehörde gemeldet?<br />
Andreas Schmidt | Ja, es gibt verschiedene Vorgänge,<br />
die auch beim BDVI diskutiert werden. Man<br />
braucht aber immer – auch bei der Aufsichtsbehörde<br />
– konkrete Hinweise.<br />
TILLY | Hm, also alles hoch sensibel. Hoheitliche Katastertätigkeit<br />
auf der einen, freiberufliche oder gewerbliche Ingenieurleistungen<br />
auf der anderen Seite. Vermindert sich der hoheitliche<br />
Teil, stellt sich wirklich die Frage: Wodurch wird ein<br />
ÖbVI-Büro bestimmt? Können wir uns in Europa diesen »ÖbVI-<br />
Zopf« noch erlauben?<br />
KLÖPPEL | In der Tat ist für die Beantwortung dieses<br />
Fragenkomplexes das europäische Recht mitentscheidend,<br />
und hier insbesondere die Regeln<br />
über den europäischen Binnenmarkt und ganz<br />
speziell die so genannte Dienstleistungsfreiheit.<br />
Was ist da der Maßstab für die Unterscheidung<br />
zwischen dem hoheitlichen bzw. öffentlichrechtlichen<br />
Bereich (synonyme Begriffe) und dem<br />
freiberuflichen, nicht beliehenen Bereich? Die EU<br />
hat Zweifel daran, dass der Leistungskern, wie er<br />
in den Berufsordnungen als hoheitlicher Bereich<br />
der ÖbVI definiert ist – Katastervermessung mit<br />
anschließendem Verwaltungsakt, Grenzfeststellungsbescheid<br />
oder Zerlegungsbescheid – dass<br />
diese Leistungen überhaupt im Sinne der EU-<br />
Nomenklatur noch öffentlich-rechtlicher Natur<br />
sind. Und weil das dann natürlich die Grundfesten<br />
des Berufsstandes und auch unseres beruflichen<br />
Gesamtverständnisses berührt, hat sich der AdV<br />
unterstützend hinter die Länder Nordrhein-Westfalen<br />
und Rheinland-Pfalz gestellt, an denen<br />
musterhaft ein EU-Konformitätsprüfungsverfahren<br />
vollzogen werden sollte. Es befindet sich<br />
ja inzwischen im auslaufenden Stadium – Sie<br />
haben es vielleicht mitbekommen –, weil man es<br />
wohl mangels Dringlichkeit einstellt.<br />
Aber da liegt genau der Kern des Problems: EU-Referenz ist<br />
ein Maßstab dafür, ob wir uns heute noch mit dem, was Sie<br />
als Beleihung empfinden, im öffentlich-rechtlichen Bereich bewegen<br />
oder nicht. Die Maßstäbe der EU sind wesentlich strenger<br />
als die nationalen Regeln. Wenn ein Berufsstand durch sein<br />
Verhalten zu erkennen gibt, dass er bei erstbester Belastung<br />
aus dem hoheitlichen System heraus in gewerbliche Verhaltensweisen<br />
zurückfällt, dann ist es natürlich der EU immer<br />
weniger einsichtig, dass man in Deutschland diesen geschützten<br />
Bereich noch braucht. Nur dieser schmale Bereich<br />
– Katastervermessung, Verwaltungsakt, Führung des Eigentumssicherungssystems<br />
– ist öffentlich-rechtlich. Diese Tätigkeiten<br />
sind überhaupt der Grund dafür, dass Sie beliehene Unternehmer<br />
sind. Beliehen heißt: mit staatlichen Aufgaben beliehen.<br />
Dagegen sind im gesamten Bereich der Ingenieurvermessung<br />
meines Erachtens die Grenzen fließend. Das betrifft<br />
den Lageplan, Absteckungen, Höhenaufnahmen usw.. Diese<br />
BERUF<br />
4<br />
203
BERUF<br />
204<br />
»FREIHÄNDIGE VERGABE«<br />
FORUM | Sie sind kein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur?<br />
Winfried Nowak | Nein, ich bin Regionalteamleiter im<br />
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />
und Flurneuordnung.<br />
FORUM | Berührt Sie die jetzt folgende Podiumsdiskussion<br />
über das Kostenrecht trotzdem oder ist<br />
das kein Thema für Sie?<br />
Winfried Nowak | Das Thema berührt mich schon. Meine<br />
Aufgabe beim Landesamt ist u. a. das Vertragswesen<br />
mit den ÖbVI. Da ist es schon<br />
bedeutsam, ob es nach wie vor eine Kostenordnung<br />
mit einer Preisfixierung gibt oder ob<br />
mehr Freiheit auf dem Markt angesagt ist.<br />
Winfried Nowak<br />
FORUM | Haben Sie schon Gebührenunterbietungen erlebt?<br />
Winfried Nowak | Nein, das ist bei uns nicht der Fall.<br />
Ich habe die Möglichkeit der freien Vergabe.<br />
Wir haben Landesmittel zu vergeben, deshalb<br />
haben wir damit keine Konflikte.<br />
FORUM | Sie vergeben freihändig Arbeiten aus dem öffentlich-rechtlichen<br />
Bereich?<br />
Winfried Nowak | Ja, das ist richtig, wir vergeben Vermessungsleistungen<br />
an ÖbVI freihändig, gerade<br />
weil wir eine Kostenordnung haben.<br />
eindeutig nicht hoheitlichen Aufgaben sind voll dem rauen<br />
Wind des Wettbewerbs ausgesetzt, der von der EU und auch<br />
von unserer Wirtschaftspolitik ausdrücklich gewollt ist.<br />
TILLY | Lassen Sie mich provozierend fragen: Kann es ange-<br />
4<br />
hen, dass wir ständig Tätigkeiten als hoheitlich bezeichnen, die<br />
möglicherweise deregulierungsfähig sind? Andererseits: Wie<br />
steht es mit der Rechtssicherheit der Bürger? Gegen einen<br />
Kosten- und Gebührenbescheid kann der Bürger Widerspruch<br />
einlegen. Notfalls auch klagen. Das ist eine hohe Rechtssicherheit.<br />
Bei privatrechtlicher Abrechnung vermindert sich möglicherweise<br />
der Rechtsschutz oder die Anspruchshaltung des<br />
Bürgers.<br />
WITTE | Dazu habe ich vermutlich eine ganz andere Meinung.<br />
Der Ausgangspunkt meiner gesamten Argumentation ist doch,<br />
dass die in der Kostenordnung verankerten Preise für das<br />
einzelne Vermessungsbüro auskömmlich sind. Davon gehe ich<br />
aus. Ein Vermessungsbüro wird doch für einen Auftrag nur<br />
Preise benennen, die bürointern wirtschaftlich vertretbar sind.<br />
Natürlich gehört da auch das Rockefeller-Prinzip dazu: Verschenke<br />
Petroleumlampen und verkaufe das Petroleum anschließend<br />
teuer. Sie denken ja auch an morgen, und das ist<br />
natürlich. Dieses Verhalten zerstört aber Ihr Rechtsgefüge.<br />
Ich denke, dass Sie insgesamt an der Reputation Ihres Berufsstandes<br />
arbeiten müssen, dass er gesellschaftlich präsenter wird,<br />
dass überhaupt klar wird, welche – und jetzt kommen wir auf<br />
den Anfangsteil – Wertigkeit eigentlich damit verbunden ist.<br />
Ich versetze mich mal kurz in einen Bürger aus Brandenburg.<br />
Wie oft hat der Kontakt mit Ihnen? Er hat doch nur dann Kontakt<br />
mit einem ÖbVI, wenn er zur Einmessung seines Hauses<br />
oder seiner Fertiggarage aufgefordert wird. Und das passiert<br />
ein-, zweimal in seinem Leben. Und dann bekommt er einen<br />
Kostenbescheid, den er stirnrunzelnd betrachtet: Jetzt waren<br />
die Leute ein, zwei Stunden auf meinem Grundstück, und dann<br />
kommt da eine Rechnung über 700 Euro. Und er liest, dass es<br />
sich auch noch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt.<br />
Meine Damen und Herren, wissen Sie überhaupt, in welch komfortabler<br />
Lage Sie sind? Eine öffentlich-rechtliche Forderung<br />
in den Händen – das hätte ich auch gerne.<br />
SCHWENK | Zur heutigen Wertigkeit der Eigentumssicherung,<br />
liebe Kollegen: Es gab eine Zeit, da war Eigentumssicherung<br />
in aller Munde, nämlich zur Zeit der Wende, als die<br />
Eigentumsverhältnisse wieder neu begründet werden mussten.<br />
Da hatten die ÖbVI auch gar keine Probleme, den Bürgern die<br />
Bedeutung ihres Berufes verständlich zu machen. Was wir möglicherweise<br />
in dieser Zeit versäumt haben, ist die Arbeit am<br />
Berufsverständnis. Wir brauchen Antworten darauf, wie sich<br />
der ÖbVI-Status heute gegenüber der Gesellschaft begründen<br />
lässt. Dabei müssen die ÖbVI lernen, in ihrem beruflichen Spannungsfeld<br />
zu leben. Sie sind auf der einen Seite den öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften in besonderer Weise verpflichtet. Aber<br />
sie sind eben auch unternehmerisch tätig. Vielleicht sollte der<br />
BDVI seinen Mitgliedern nicht nur Fach-, sondern auch (wieder)<br />
Berufsrechtsseminare anbieten, damit es nicht dahin kommt,<br />
dass die Kollegen selbst ihren Berufsstand demontieren.<br />
SCHULTZ | Ich bitte, Folgendes zu sehen: 157 ÖbVI in Brandenburg<br />
stehen untereinander im Wettbewerb und kämpfen<br />
um Aufträge. Das ist so. Wenn Sie sich in die Lage desjenigen<br />
versetzen, der als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />
um sein wirtschaftliches Überleben kämpft, dann sind Ihnen<br />
Normative und Berufsordnung letzen Endes egal. Wir müssen<br />
das zur Kenntnis nehmen. Die Gesellschaft bestimmt die Rahmenbedingungen.<br />
Und die sind extrem schwierig.<br />
TILLY | Vielen Dank für diese offenen Worte, Herr Schultz.<br />
Lassen Sie mich darauf mit einer Perspektive antworten, wie<br />
man diese Schieflage zwischen Status und Verhalten beseiti-<br />
»ALLEIN AUS<br />
EXISTENZGRÜNDEN«<br />
FORUM | Ist die Unterbietung von Gebührenordnungen<br />
ein Thema für den BDVI oder nicht?<br />
Paul Telthaus | Natürlich, das ist wichtig.<br />
FORUM | Haben Sie die Kostenordnung schon einmal<br />
unterboten?<br />
Paul Telthaus | Nein.<br />
FORUM | Können Sie sich vorstellen, dass Kollegen<br />
unterbieten?<br />
Paul Telthaus | Ja, das ist tatsächlich der Fall.<br />
FORUM | Und warum verhalten sich Kollegen derart?<br />
Paul Telthaus | Ich denke, sie machen das allein aus<br />
Existenzgründen.<br />
FORUM | Warum unterbieten ÖbVI gerade dort, wo sie<br />
durch klare verbindliche Regelungen unterstützt<br />
werden?<br />
Paul Telthaus | Die Kostenordnung ist für uns bindendes<br />
Recht und ich frage mich, wie der, der dieses<br />
Recht missachtet, mit anderen Vorschriften umgeht.<br />
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand,<br />
der die Kostenordnung nicht einhält, andere<br />
Vorschriften, wie z. B. die HOAI, beachtet.<br />
gen könnte. Hilft eine ÖbVI-Kammer oder die LGB, der Landesbetrieb<br />
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg,<br />
als zentrale Abrechnungsstelle? (Gelächter)<br />
SCHWENK | In der Tat wäre hier eine Möglichkeit, zu sagen:<br />
Wenn Ihr ÖbVI nicht richtig abrechnen könnt, dann tun wir es.<br />
Herr Schultz hat aber richtig festgestellt, das ist unser Problem.<br />
Das Unterbietungsverhalten ist ein Problem der ÖbVI, und<br />
zwar nicht nur in Brandenburg, sondern in allen<br />
Bundesländern.<br />
Was ist zu tun? Der ÖbVI, der davon betroffen ist,<br />
dass der Kollege XY um 50 % unterboten hat und<br />
sich damit noch brüstet, fühlt sich zunächst versucht,<br />
auch zu unterbieten. Vielleicht fällt ihm<br />
aber auch ein, dass er sich mit Kollegen solidarisieren<br />
könnte. Ich kenne Versuche, dass sich<br />
vier, fünf, sechs Kollegen zusammenschließen und<br />
bei Mondlicht schwören, sich bei allen großen<br />
Aufträgen über 500 Euro abzustimmen. Das geht<br />
14 Tage gut, und dann winkt ein Großauftrag –<br />
und es ist alles vorbei. Aber das zeigt schon in<br />
die richtige Richtung. Man muss sich mit Gleichgesinnten<br />
zusammentun. Sie in Brandenburg<br />
kennen das Modell der 40 Prüfingenieure, die gesagt<br />
haben: Wir bilden eine zentrale Angebotsund<br />
Abrechnungsstelle. Es müssen am Anfang<br />
nicht alle mitmachen. Wenn es 60 % sind, dann<br />
ziehen wir den Rest später nach.<br />
Im BDVI wird ein Modell diskutiert, das bereits in<br />
Baden-Württemberg im Entstehen ist: eine den<br />
Prüfingenieuren vergleichbare Angebots- und Abrechnungseinrichtung,<br />
aus meiner Sicht noch ein bisschen kompliziert.<br />
Dahinter steht, dass die ÖbVI ein Stück ihrer Kompetenz<br />
abgeben, aus der Selbsterkenntnis heraus: Allein packen wir<br />
es nicht. Lasst uns eine Institution einschalten und darüber<br />
wieder zu einem berufsrechtsadäquaten Verhalten kommen.<br />
Die ÖbVI müssen sich selbst organisieren und die Schieflage<br />
wieder in Ordnung bringen. Einen Versuch ist es wert.<br />
TILLY | Gut, dann wäre das der Abschied vom individuellen<br />
Kostenbescheid. Ein anderes Modell wäre die zentrale Abrechnungsstelle<br />
durch eine hoheitliche Institution, oder?<br />
KLÖPPEL | Sie fragen mich, was ich von diesen Modellen<br />
halte. Eindeutige Antwort: Von allen drei Modellen, die ich hier<br />
zur Kenntnis nehme – Inkasso-Abrechnungsstelle, verstärkte<br />
Aufsicht oder Kammeraufsicht für die Öffentlich Bestellten –,<br />
BERUF<br />
4<br />
205
BERUF<br />
206<br />
»ES GEHT AUCH UM DIE<br />
RAHMENBEDINGUNGEN«<br />
– SAALDISKUSSION –<br />
SCHRÖDERMEIER, ABTEILUNGSLEITER KVA<br />
ELBE-ELSTER: | Ich denke mal, Herr Klöppel hat Recht.<br />
Wir sollten mehr an die Ursachen herangehen. Und dazu gehört<br />
auch Folgendes: Die Administration muss auch ihren Beitrag<br />
leisten, indem sie das Gebührenrecht überprüft. Ich möchte<br />
das mal ganz plakativ an einem Fall festmachen, der mitten<br />
aus dem Leben gegriffen ist. Wenn Sie für einen Amtlichen<br />
Lageplan (Herr Klöppel, der Amtliche Lageplan in Brandenburg<br />
ist eine hoheitliche Aufgabe) einen Aufwand von eineinhalb<br />
Tagen Außendienst und von eineinhalb Tagen Innendienst<br />
haben – im Außendienst zwei und im Innendienst ein Mitarbeiter<br />
–, ergibt sich für ein fünf Hektar großes Grundstück im<br />
Ergebnis eine unverhältnismäßig hohe Gebühr, die kein Bürger<br />
versteht. Da ist eine Schieflage. Da können Sie mir sagen,<br />
was Sie wollen.<br />
KLÖPPEL | Wir liegen gar nicht auseinander. Diese Fälle sind<br />
längst von der Gerichtsbarkeit überprüft. Die verletzen ganz<br />
einfach das Verbot des Übermaßes. Wenn also zwischen dem<br />
ausufernden Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip<br />
dieser Spagat entsteht, ist diese Gebührenstelle eindeutig<br />
rechtswidrig. D. h. also, wenn Sie hier keine Deckelung<br />
eingeführt haben oder wenn dieses am Bodenwert oder am<br />
Bauwert orientierte Modell mit offenem Ende nach oben weitergetrieben<br />
wird, kommen Sie in eine Schieflage.<br />
4<br />
PÖTINGER | Man kommt nicht um die Feststellung herum:<br />
Wettbewerb ist da. Aber es sollte meiner Ansicht nach ein Leistungswettbewerb<br />
sein. Der Wettbewerb allein wird es nicht<br />
richten (wie oft beschworen). Ich erinnere mich an die Zeit, als<br />
jeder ÖbVI im Land herzlich begrüßt wurde. Wir brauchten<br />
damals jeden Freiberufler, um die Situation nach der Wende<br />
zu bewältigen. Als sich das wirtschaftliche Gefüge dann veränderte,<br />
wurden Fragen nach einem neuen Rahmen mit dem Hinweis<br />
auf den Wettbewerb abgewehrt. Jetzt kommen wir in eine<br />
Lage, wo diese Dinge sich prekär entwickeln. Der Freiberufler<br />
hat das Problem, dass er langfristige Verbindlichkeiten eingegangen<br />
ist und dass er einen Personalstamm braucht. Wir haben<br />
mit unseren Leuten 10, 15 Jahre lang hart gearbeitet und Höhen<br />
und Tiefen durchgestanden. Wir können nicht sagen, jetzt entlassen<br />
wir einfach mal großzügig. Ich glaube, so viel Ethos hat<br />
jeder. Und da ist es verständlich, dass ein Kollege denkt: Wichtig<br />
ist für mich nicht die Kostenordnung, sondern die Kostendeckung.<br />
Natürlich bin ich mir darüber im Klaren, dass diese<br />
Haltung zu Fehlentwicklungen führt.<br />
Ich bitte also auch den Aspekt zu beachten, dass die Rahmenbedingungen<br />
für ÖbVI nicht nur von uns allein, sondern<br />
eben auch vom Land Brandenburg mitgeschaffen wurden.<br />
1. ZUHÖRER | Also ich finde, das Problem Unterbietung<br />
ist nur dadurch entstanden, dass zu viele ÖbVI zugelassen worden<br />
sind. Meiner Ansicht nach müsste so eine Art Gebietsschutz<br />
hergestellt werden. Dass man jetzt sagt: Man deckelt, man lässt<br />
keine mehr zu, man versucht ÖbVI da in der Region so zu halten,<br />
dass die da ihr Auskommen haben. Denn das Problem<br />
entsteht ja nur gerade dadurch, dass ein Kunde sich mehrere<br />
Angebote einholen kann und dadurch eben auch mehrere<br />
Angebote aus dem Gebiet erhält. Und wenn das nicht sein<br />
würde, dann wäre eben die Gebühr fertig.<br />
Zwischenruf | Nein.<br />
ÖbVI | Na ist doch so.<br />
Zwischenruf | Das ist nicht richtig.<br />
2. ZUHÖRER | Zur Regulierung: Also das wundert mich,<br />
dass die ÖbVI wieder nach dem Staat rufen. Die Entwicklung<br />
in der bundesdeutschen Landschaft läuft doch woandershin:<br />
zur Deregulierung und Privatisierung. Und das bedeutet auch<br />
Wettbewerb. Das wundert mich, dass man sagt: Ich darf, die<br />
anderen dürfen aber nicht.<br />
TILLY | Dieses Thema hat lange unsere Diskussionen mit dem<br />
BDVI bestimmt. Ich gestatte mir, die Zeitscheibe zurückzudrehen.<br />
1990 bis 1995: Vermessungsbefugtenprüfung. Hätten<br />
wir damals zu dem Zeitpunkt schon berechnen sollen:<br />
50 ÖbVI reichen für das Land Brandenburg? Wir haben uns für<br />
Niederlassungsfreiheit entschieden.<br />
Also, das war und ist unsere Auffassung. Das bedeutet dann<br />
aber auch Leistungswettbewerb. Wir setzen keine Bedarfsgrenzen.<br />
Das ist wirklich eine Selbstentscheidung des Berufsanfängers,<br />
der ja vor Berufsbeginn weiß, worauf er sich einlässt.<br />
Und da sollte sich der Staat raushalten und nicht Amtsbezirke<br />
zuweisen. Dass die Zeiten jetzt schwieriger werden,<br />
okay, das ist die andere Seite der Medaille. Damit die Unterbietung<br />
von Kostenordnungen begründen zu wollen, scheint<br />
mir abwegig zu sein.<br />
WITTES THESEN<br />
BERUF<br />
THESE 1 | Wenn Sie einen Bus mit 40 Sitzplätzen mieten, der von<br />
Berlin nach Rathenow fährt, dann ist die Miete, die Sie zahlen, fix.<br />
Die Kalkulation der Kosten pro Fahrgast ist erst dann möglich, wenn<br />
feststeht, wie viele Personen mitfahren.<br />
In einer Kostenordnung ist der Preis fixiert. Damit die Kosten punktgenau<br />
stimmen (Kostendeckungsprinzip), muss also die Zahl der Sitzplätze<br />
festgelegt werden.<br />
Übertragen heißt das, dass man eigentlich entweder<br />
ständig die Zahl der zugelassenen Vermesser<br />
an das zur Verfügung stehende Aufgabenvolumen<br />
anpassen oder ständig die Kostenordnung<br />
anpassen müsste.<br />
Da die Kostenordnung vergleichsweise langfristig<br />
fixiert ist und das Aufgabenvolumen<br />
nicht gesteuert werden kann, heißt das konkret,<br />
dass eine Kostenordnung nur dann ihren<br />
Sinn erfüllen kann, wenn eine staatliche Institution<br />
in dem Maße, in dem die Fallzahlen<br />
sinken, auch die Zahl der zugelassenen Vermesser<br />
reduziert.<br />
THESE 2 | In der Betriebswirtschaftslehre –<br />
insbesondere in der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
– ist allgemein bekannt, dass wertmäßige<br />
Bezugsgrößen relativ ungeeignet sind,<br />
Kosten zuzurechnen. Viel geeigneter sind mengenmäßige<br />
Bezugsgrößen, z. B. die Arbeitszeit.<br />
Die Kosten, die im Rahmen einer Vermessung<br />
entstehen, sind doch relativ unabhängig von<br />
der Bausumme.<br />
Viel eher ist die Arbeitszeit der Mitarbeiter ein Maß für die Kostenentstehung<br />
im Rahmen einer Vermessung. Ob eine Garage mit einem<br />
Gebäudewert von 5.000 Euro eingemessen wird oder ob eine (viereckige)<br />
»Vorstand-Villa« mit einem Gebäudewert von eine Million Euro eingemessen<br />
wird, ist vom Vermessungsaufwand lange nicht so unterschiedlich<br />
wie die Bausumme!<br />
D. h., eine Kostenordnung, die die Kosten nach der Bausumme bemisst,<br />
kann zu außerordentlich großen Gebührenaufwandsverzerrungen<br />
führen.<br />
Eine Kostenordnung hat insbesondere:<br />
• dem Kostendeckungsprinzip, dem Durchschnittsprinzip und dem<br />
Äquivalenzprinzip zu entsprechen.<br />
Eine Kostenordnung muss nach den Prinzipien ja nur »durchschnittlich«<br />
abbilden. Im Einzelfall kann es immer zu Abweichungen kommen. Diese<br />
Abweichungen müssen aber in einem akzeptablen Rahmen bleiben. Das<br />
ist durch die aktuelle Kostenordnung nicht sichergestellt.<br />
4<br />
207
BERUF<br />
208<br />
halte ich nichts, weil sie eigentlich nur Symptome kurieren und<br />
nicht das eigentliche Problem anpacken. Meines Erachtens<br />
sind zwei Fragen zu stellen: Wenn dieses Phänomen der Unterbietung<br />
auftritt, dann liegt der Grund darin – so wie Herr<br />
Witte sagte –, dass wir zu viel Angebot an Dienstleistungen<br />
haben, aber zu wenig Nachfrage. Eine derartige Situation<br />
fördert ruinöse Erscheinungen ans Tageslicht.<br />
Oder aber: Wir haben materiell eine insgesamt zu hohe Gebührenordnung.<br />
Das sind die beiden Erklärungen, die ich sehe<br />
und die das Akzeptanzproblem bei den Bürgern bestimmen.<br />
Sie als ÖbVI und wir als Verwaltung gehen zum Bürger und<br />
sagen: Wir leisten für dich Daseinsfürsorge. Aber der Bürger<br />
fragt nicht danach. Das ist genau das Imageproblem. Wir bringen<br />
als Ingenieure leider ein ans Handwerkliche angelehntes<br />
Level mit. Wir sind mit unserer Tätigkeit oft ganz nahe beim<br />
Polier und bei dem Bauhandwerker. Der Bürger sieht uns nicht<br />
in der Nähe des Notars oder des Arztes. Das ist unser Problem.<br />
Wenn wir nun mit einer Gebührenordnung winken und sagen:<br />
Die Gebühren begründen sich in der Werthaltigkeit der Ergebnisse,<br />
dann will der Bürger dies nicht so recht einsehen. Deswegen<br />
sind die ganzen Besserungsmodelle meines Erachtens<br />
nur Symptomtherapien. Und bedenken Sie die Außenwirkung:<br />
Jetzt brauchen die solche Hilfskonstruktionen, um ein (möglicherweise)<br />
überholtes System zu stützen.<br />
Eine Begründung noch dazu, warum auch mehr Aufsicht nicht<br />
in Frage kommt: Der Staat macht natürlich auch eine »betriebswirtschaftliche«<br />
Betrachtung. Es kann nicht sein, dass man erst<br />
outsourct, aber hinterher in der Gesamtrechnung mit dem Aufsichtsaufwand<br />
der nachsorgenden Aufsicht oder der repressiven<br />
Aufsicht insgesamt kostenmäßig viel teurer käme, als<br />
würde man es gleich mit eigenen Ressourcen machen. Deswegen<br />
ist auch Verstärkung der Aufsicht nicht die Lösung des<br />
Problems.<br />
TILLY | Meine Damen und Herren, wir haben in der Diskussion<br />
viele kritische Worte zur Unterbietung von Kostenordnungen<br />
gehört. Auch Selbstkritik von den Vertretern der ÖbVI.<br />
Und wir haben gehört, dass Qualität von Leistungen nicht<br />
zwangsläufig staatlich gestützt und kontrolliert werden muss.<br />
Die Gesellschaft sieht Kosten- oder Honorarordnungen eher als<br />
Wirtschaftsbremse. Umso wichtiger scheint es zu sein, dass sich<br />
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eindeutig verhalten.<br />
In der Leistungserbringung wie in der Abrechnung der<br />
Kosten. Alle Bemühungen dahin sollten unterstützt werden.<br />
Aber letztlich entscheiden Sie mit ihrem Verhalten über die<br />
Zukunftsfähigkeit Ihres Berufes. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit<br />
und gebe das Mikrofon zur Saaldiskussion frei.<br />
4<br />
»BEI 10 ANGEBOTEN KOMMT<br />
NUR EIN AUFTRAG REIN«<br />
FORUM | Gebührenrecht und Unterbieten – was halten<br />
Sie von diesem Thema?<br />
Thomas Mill | Wer das Gebührenrecht unterbietet, tut<br />
sich selbst und dem Berufsverband keinen Gefallen.<br />
Damit untergräbt er seine Stellung und<br />
am Ende hat er den Schaden.<br />
FORUM | Haben Sie schon einmal unterboten?<br />
Thomas Mill | Ich würde aus dem Stand Nein sagen.<br />
Thomas Mill<br />
FORUM | Sie haben sicherlich auch noch niemanden<br />
getroffen, aber es muss irgendwo einige geben,<br />
die das machen.<br />
Thomas Mill | Natürlich, in der Realität sieht es so aus,<br />
dass man eine ganz normale, reguläre Kostenschätzung<br />
herausschickt und bei zehn Angeboten<br />
kommt nur ein Auftrag herein. Dann<br />
fragt man sich schon, wo die anderen Aufträge<br />
hingegangen sind.<br />
FORUM | Wenn Sie so etwas hören, was machen Sie mit<br />
dieser Kenntnis?<br />
Thomas Mill | Man hat Wut im Bauch, kann aber nicht<br />
so richtig etwas dagegen tun. Ich habe keine<br />
Idee, außer dass man beim Verband prüft,<br />
welche Möglichkeiten es gibt, gegen offensichtliches<br />
Fehlverhalten vorzugehen. Aber<br />
auf welche Weise, ob die Aufsichtsbehörde<br />
etwas tut, ob der Berufsverband etwas tun<br />
kann …?<br />
FORUM | Darüber wird noch zu diskutieren sein.<br />
ZAK BW<br />
Komplementärin:<br />
ZAK GmbH<br />
Gesellschaft des BDVI Bund<br />
GF ÖbVI Seitz<br />
GmbH hat eine Stimme<br />
GmbH ist von Vermögens- und Gewinnbeteiligung<br />
ausgeschlossen<br />
Sie erhält Entgelt für GF und Haftungseinlage<br />
ZAK BW<br />
Beirat<br />
5 Gesellschafter<br />
1 Mitglied aus dem Vorstand BDVI<br />
BW delegiert, 4 von GV gewählte ÖbVI<br />
RECHTLICHE KONSTRUKTION<br />
ZAK GmbH & Co. KG<br />
RECHTLICHE KONSTRUKTION<br />
Gesellschafterversammlung wählt<br />
Kommanditisten:<br />
Alle ÖbVI in Baden-Württemberg<br />
Jeder ÖbVI bzw. jede Sozietät hat eine Stimme<br />
Einlage 600 oder 1.200 E je nach Bürogröße,<br />
davon 100 E Haftungskapital,<br />
der Rest Finanzierungseinlage<br />
Schiedsgericht<br />
Besteht aus 1 Juristen und 2 ÖbVI<br />
Ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen<br />
Gesellschaft und einzelnem Mitglied<br />
ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE DER ÖBVI – DIE LÖSUNG?<br />
BERUF<br />
4<br />
209
GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />
210<br />
FLÄCHE IST NICHT<br />
Im Sachwert- wie im Ertragswertverfahren ist die korrekte Ermittlung von Nutz- und Mietflächen<br />
mitentscheidend für die Qualität der Bewertungsaussage.<br />
Die Vorschriften und Richtlinien zur Flächenberechnung gehören daher zum Rüstzeug der Wertermittlung.<br />
Da sich auf dem Gebiet der Flächenermittlungen in den vergangenen zwei Jahren teils durchgreifende<br />
Änderungen ergeben haben, soll mit dem vorliegenden Beitrag ein kurzer Überblick über die derzeit maß-<br />
geblichen Vorschriften und Richtlinien gegeben werden.<br />
Je nach Nutzungsart und Verwendungszweck können folgende Berechnungsgrundlagen zutreffen:<br />
(1) DIN 277 in der Fassung vom Februar 2005<br />
(2) MF-G (gif) in der Fassung vom 1. November 2004<br />
(3) Verordnung zur Berechnung von Wohnflächen (Wohnflächenverordnung – WoFlV)<br />
in der Fassung vom 25. November 2003<br />
(4) Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990<br />
4<br />
GLEICH FLÄCHE<br />
Zeitgemäße Ermittlung von Nutz- und Mietflächen<br />
AXEL ZIEMANN, PETRA SCHMÖKEL, BERLIN<br />
Auf Erläuterungen zur Berechnung von Grund- und Geschossflächen, GRZ und GFZ nach der BauNVO90<br />
wird an dieser Stelle verzichtet, da sich diesbezüglich keine Änderungen für die Praxis ergeben haben.<br />
1GRUND- UND NUTZFLÄCHENERMITTLUNG<br />
VON BAUWERKEN GEMÄSS DIN 277<br />
Das Deutsche Institut für Normung e. V. hat im Februar 2005<br />
die Teile 1 und 2 der überarbeiteten DIN 277 veröffentlicht,<br />
die für die Berechnung von Grundflächen und Rauminhalten<br />
von Bauwerken gelten.<br />
Die nach dieser Vorschrift berechneten Flächen bilden die<br />
Grundlage der Ermittlung der »Kosten im Hochbau nach DIN<br />
276«. Mit Hilfe dieser Kosten und weiterer Festlegungen (anrechenbare<br />
Kosten, Honorarzonen) kann z. B. auch das Honorar<br />
für die Entwurfsvermessung ermittelt werden (§ 97 HOAI).<br />
Gegenüber der zuvor geltenden Fassung der DIN 277 aus dem<br />
Jahr 1987 ergeben sich folgende wichtige Änderungen:<br />
Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen<br />
a. Die Norm wurde redaktionell überarbeitet und neu<br />
gegliedert.<br />
b. Die »Funktionsfläche (FF)« wurde in »Technische Funktionsfläche<br />
(TF)« umbenannt.<br />
c. Der Konstruktionsrauminhalt (KRI) wurde neu<br />
aufgenommen.<br />
d. Für die Zuordnung von Installationskanälen und<br />
-schächten zur Nettogrundfläche (> 1,0 m 2 Querschnitt)<br />
bzw. Konstruktionsgrundfläche (bis 1,0 m 2<br />
Querschnitt) wurden Mindestabmessungen definiert.<br />
e. Die getrennte Ermittlung von Grundflächen unter<br />
Schrägen bis / über 1,50 m wurde aufgegeben.<br />
f. Die Unterschreitung der Nutzfläche in Hauptnutzfläche<br />
und Nebennutzfläche wurde aufgegeben;<br />
beide Begriffe sind entfallen.<br />
Teil 2: Gliederung der Nettogrundfläche<br />
(Nutzflächen, technische Funktionsflächen<br />
und Verkehrsflächen)<br />
Gegenüber der DIN 277-2:1987-06 wurden folgende Änderungen<br />
vorgenommen:<br />
a. Norm inhaltlich der aktualisierten DIN 277-1:2005-02<br />
angepasst<br />
b. Begriff »Nutzungsgruppe« neu aufgenommen<br />
c. Redaktionelle Überarbeitung<br />
Die redaktionell überarbeitete Fassung von Teil 3 der DIN 277<br />
(Mengen und Bezugseinheiten) erschien im April 2005. Sie enthält<br />
aktualisierte normative Hinweise auf die Teile 1 und 2.<br />
GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />
Für die Praxis ist es durchaus wichtig, auch die alte Fassung<br />
der DIN 277 und damit die Unterschiede in der Flächenberechnung<br />
zu kennen, weil es z. B. bei gerichtlichen Streitigkeiten<br />
und damit verbundenen Gutachten auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
und die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung<br />
der DIN ankommen kann.<br />
Alte DIN 277 (1987)<br />
Bruttogrundfläche (BGF)<br />
Konstruktionsgrundfläche<br />
(KGF)<br />
Nettogrundfläche (NGF)<br />
NutzFunktionsfläche (NF) fläche (FF)<br />
Nutzfläche (NF)<br />
Hauptnutzflächen<br />
(HNF)<br />
Nettogrundfläche<br />
(NGF)<br />
Verkehrsfläche<br />
(VF)<br />
Nebennutzflächen<br />
(NNF)<br />
Gültige DIN 277 (2005)<br />
Bruttogrundfläche (BGF)<br />
Konstruktionsgrundfläche<br />
(KGF)<br />
Nettogrundfläche (NGF)<br />
Nutzfläche (NF)<br />
Nettogrundfläche<br />
(NGF)<br />
Nutz- Technische Verkehrsfläche<br />
(NF) Funktionsfläche (VF)<br />
fläche (FF)<br />
Ohne weitere Untergliederung<br />
Zur Ableitung der vermietbaren Fläche im gewerblichen Bereich<br />
werden häufig die innen liegenden, der exklusiven Nutzung<br />
durch den Mieter zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen<br />
getrennt von der Geschosserschließung (Treppenläufe und<br />
-podeste) ausgewiesen, da Flächen mit Erschließungsfunktion<br />
der Geschosse (Treppenhäuser) bei gemeinschaftlicher Mieternutzung<br />
üblicherweise nicht einzelnen Mietflächen zuzurechnen<br />
sind (s. auch Mietflächenberechnung nach gif).<br />
Konstruktionsgrundfläche (KGF)<br />
Die KFG ist die Differenz von BGF und NGF!<br />
Folgende Grundflächen gehören dazu:<br />
Wände, Stützen, Schornsteine, Pfeiler<br />
Raumhohe Vormauerungen und Bekleidungen<br />
Installationshohlräume der aufgehenden Bauteile<br />
Wandnischen und -schlitze<br />
Wandöffnungen (Türen, Fenster, Durchgänge)<br />
Installationskanäle und -schächte bis 1 m 2<br />
4<br />
211
GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />
212<br />
Nettogrundfläche (NGF)<br />
Folgende Grundflächen gehören dazu:<br />
Freiliegende Installationen<br />
Fest eingebaute Gegenstände,<br />
wie z. B. Öfen, Bade- und Duschwannen<br />
Nicht raumhohe Vormauerungen und Bekleidungen<br />
Einbaumöbel<br />
Nicht ortsgebundene, versetzbare Raumteiler<br />
(Gipskarton – keine tragende Funktion)<br />
Installationskanäle und -schächte >1 m 2<br />
Nutzfläche (NF)<br />
Grundflächen mit Nutzungen nach Tabelle 1 Nr. 1-7<br />
Technische Funktionsfläche (TF)<br />
Grundflächen mit Nutzungen nach Tabelle 1 Nr. 8<br />
Verkehrsfläche (VF)<br />
Grundflächen mit Nutzungen nach Tabelle 1 Nr. 9<br />
Allgemeine Ermittlungsgrundlagen<br />
Folgende Grundflächen sind getrennt auszuweisen:<br />
Überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen<br />
Überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe<br />
umschlossen<br />
Nicht überdeckt<br />
Grundflächen unter oder über Schrägen<br />
Grundflächen von schräg liegenden Flächen,<br />
z. B. Tribünen, Treppen, Rampen, sind aus ihrer<br />
vertikalen Projektion zu ermitteln<br />
2Mietflächenberechnung für<br />
gewerblichen Raum nach gif<br />
Seit November 2004 liegt die neue »Richtlinie zur Berechnung<br />
von Mietflächen für gewerblichen Raum (MF-G)© gif Gesellschaft<br />
für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 1. November<br />
2004« vor. Mit dieser Richtlinie wurden die zuvor geltenden<br />
Richtlinien für Büro- und Handel MF–B (1996) und<br />
MF-H (1997) zusammengeführt und abgelöst, wobei inhaltlich<br />
eine Weiterentwicklung und Harmonisierung erfolgte. Die<br />
Richtlinie MF-G wurde vom Arbeitskreis Flächendefinition der<br />
Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung gif e. V.<br />
in Abstimmung mit dem Normenausschuss Bau DIN 277 veröffentlicht.<br />
4<br />
Die MF-G definiert die Mietfläche von gewerblich vermieteten<br />
oder genutzten Gebäuden für das gesamte Gewerbespektrum<br />
von Büro, Gastronomie und Einzelhandel über Industrie und<br />
Gewerbehallen bis hin zu Freizeitimmobilien.<br />
Die Richtlinie MF-G baut auf dem Definitionsvorrat der DIN<br />
277 in der ab 2005 gültigen Fassung auf (BGF, KGF, VF, NF, TF).<br />
Im Gegensatz zur DIN, welche keine Aussagen über Mietflächen<br />
trifft, wird hier aber festgelegt, welche Flächen zur Mietfläche<br />
zu rechnen sind und welche nicht. Nach der Richtlinie MF-G<br />
ist die »Mietfläche nach gif« i. d. R. kleiner als die Bruttogrundfläche<br />
der DIN 277, da bestimmte Flächen, die Bestandteil der<br />
BGF sind, nicht zur Mietfläche zählen.<br />
Außerdem kann eine Unterscheidung zwischen exklusiv<br />
(MF-G 1) und gemeinschaftlich genutzten (MF-G 2) Flächen<br />
vorgenommen werden.<br />
Bruttogrundfläche (BGF)<br />
MF-O<br />
(Keine Mietfläche)<br />
MF-0 Keine Mietfläche<br />
Alle technischen<br />
Funktionsflächen (TF)<br />
MF-G<br />
(Mietfläche nach gif)<br />
MF-G 1<br />
(Exklusives<br />
Nutzungsrecht)<br />
Von den Verkehrsflächen (VF):<br />
Treppenläufe und Rampen und<br />
deren Zwischenpodeste<br />
(Ausnahme: Geschosspodeste),<br />
Aufzugsschacht-Grundfläche<br />
je Haltepunkt<br />
Fahrzeugsverkehrsflächen<br />
Wege, Treppen, Balkone, deren<br />
überwiegender Zweck der<br />
Flucht und Rettung dient<br />
In Shopping-Centern:<br />
Eingangshallen, Ladenstraße<br />
und Atrien<br />
MF-G Mietfläche<br />
MF-G 2<br />
(Gemeinschaftliche<br />
Nutzung)<br />
Alle Bruttogrundflächen,<br />
die nicht zur MF-0 gehören,<br />
zählen zur MF-G!<br />
Die Grundfläche einer Mietbereichstrennwand<br />
(z. B. Gipskartonplatten<br />
– nicht ortsfest),<br />
die nicht Teil der MF-0<br />
ist, wird den Anliegern je zur<br />
Hälfte zugerechnet.<br />
Fahrzeugabstellflächen werden<br />
nicht als MF-G ausgewiesen,<br />
können aber vereinbarungsgemäß<br />
Mietobjekte<br />
sein (aber nur die Anzahl,<br />
nicht die Fläche).<br />
MF-G-Flächen mit einer lichten<br />
Höhe unter 1,50 m müssen<br />
getrennt ausgewiesen werden.<br />
Keine Mietfläche MF-O<br />
Vor der Konstruktionsgrundfläche<br />
(KGF):<br />
Außenwände<br />
Grundflächen von aufgehenden<br />
Bauteilen wie Wände und<br />
Stützen, die zur konstruktiven,<br />
d. h. tragenden und / oder<br />
aussteifenden Raumbildung<br />
eines Bauwerks notwendig<br />
sind<br />
Grundflächen der Umschließungswände<br />
von zur<br />
MF-0 gehörenden TF und VF<br />
Grundflächen der Installationskanäle<br />
und -schächte,<br />
Schornsteine sowie<br />
Kriechkeller, die gemäß DIN<br />
277 KGF sind (bis 1 m 2 Fläche)<br />
Achtung: Es kann zwischen<br />
Mieter und Vermieter vereinbart<br />
sein, dass es sich auch bei jeder<br />
der aufgeführten Flächen um<br />
einen Teil der Mietfläche handelt!<br />
Mietfläche MF-G 1<br />
und MF-G 2<br />
MF-G-1-Flächen werden als<br />
exklusive Mietflächen bezeichnet,<br />
wenn sie einem<br />
Mieter zuzuordnen sind.<br />
MF-G-2-Flächen heißen<br />
gemeinschaftlich genutzte<br />
Mietflächen und werden den<br />
beteiligten Mietern anteilig<br />
zugeordnet (Vertrag). Die Art<br />
der Zuordnung ist anzugeben<br />
(z. B. über die Anzahl der<br />
beteiligten Mieter oder den<br />
Anteil der exklusiven Fläche<br />
an der Gesamtfläche etc.).<br />
Die Berechnung muss nachvollziehbar<br />
erfolgen. Hier<br />
existieren Vorschriften über<br />
die Gliederung in Abschnitte<br />
(Gebäude, Geschosse etc.)<br />
und die Berechnung in diesen<br />
Abschnitten.<br />
Achtung: Im Einzelfall kann<br />
eine Einstufung als Mietfläche<br />
erfolgen, ohne diese in der<br />
Mietberechnung monetär zu<br />
berücksichtigen.<br />
Grafische Erläuterungen zu den<br />
Flächenarten der MF-G<br />
GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />
Geschoss mit zwei Mietbereichen, oben mit Lochfassade, unten<br />
mit Bandfassade, leichte Trennwand zwischen den Mietbereichen,<br />
gemeinsames Treppenhaus und gemeinsamer Aufzugsvorraum<br />
MF-0: Aufzugsschachtfläche, Treppe mit Zwischenpodest,<br />
für den Betrieb des Gebäudes notwendige Schächte, Grundflächen<br />
aller tragenden / aussteifenden Konstruktionsteile<br />
sowie der Wände, die MF-0-Flächen umfassen<br />
MF-G 1: die exklusive Fläche der Mieter 1 und 2; MF-G 2:<br />
die gemeinschaftliche Mietfläche (Aufzugsvorraum / Geschosspodest)<br />
4<br />
213
GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />
214<br />
Messung – Berechnung – Dokumentation<br />
Die Messebene ist direkt über dem Fußboden festgelegt. Fußleistung<br />
und nicht raumhohe Vorsatzschalen (siehe DIN 277)<br />
bleiben unberücksichtigt. Bei Lochfassaden ist bis an die Wand<br />
unter dem Fenster zu messen, bei vorgehängten Fassaden bis<br />
an die Innenkante Glas. Die Berechnung kann entweder aufgrund<br />
vorhandener CAD-Pläne oder nach Aufmaß erfolgen.<br />
Die Art der Ermittlung ist anzugeben. Die Dokumentation erfolgt<br />
in Tabellen und Plänen.<br />
In den Tabellen sind folgende Flächen getrennt auszuweisen:<br />
Gliederung in Abschnitte (Gebäude, Geschoss etc.)<br />
Mietbereiche<br />
gif-Flächenarten<br />
(MF-0, MF-G bzw. MF-G 1 und MF-G 2),<br />
Flächenarten nach DIN 277 Teil 1, Ziffer 3 (NF, VF, TF)<br />
und Ziffer 4 (überdeckt und nicht oder nur teilweise<br />
umschlossen)<br />
Flächen mit lichter Raumhöhe unter 1,50 m<br />
Die Pläne müssen mindestens den Maßstab 1:100 haben und<br />
3 Berechnung<br />
mit einem Mietflächenstempel pro zusammenhängender<br />
Mieteinheit versehen sein, der den Bezug zur Tabelle<br />
herstellt,<br />
die unterschiedlichen gif-Flächenarten müssen unterscheidbar<br />
dargestellt sein,<br />
eine Bemaßung aufweisen (hier gilt DIN 1356, Linienarten,<br />
Beschriftungen).<br />
von Mietflächen nach<br />
der Wohnflächenverordnung (WoFlV)<br />
Nachdem die DIN 283 vor über 20 Jahren außer Kraft gesetzt<br />
wurde, dominierte über einen langen Zeitraum die Berechnung<br />
von Wohnflächen nach den §§ 42 bis 44 der 2. Berechnungsverordnung<br />
(BV) in der Fassung von 1990. Diese war nur für<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnungen im geförderten Wohnungsbau<br />
verbindlich, hat sich aber auch bei der Bemessung der<br />
Mietfläche im frei finanzierten Wohnungsbau oder bei der Vermietung<br />
und dem Verkauf von Eigentumswohnungen durchgesetzt.<br />
4<br />
Die Berechnung der Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der<br />
2. BV wurde zum 1. Januar 2004 durch die Wohnflächenverordnung<br />
(WoFlV) abgelöst, die wiederum nur für nach dem<br />
Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnraum verbindlich<br />
ist – ebenso wie die Regelungen der 2. BV –, aber auch für<br />
die Mietflächenberechnung bei preisfreien Wohnungen herangezogen<br />
werden kann.<br />
Bei Fehlen eines Hinweises im Mietvertrag wird die Fläche nach<br />
der »Verkehrssitte« (BGB) bestimmt, und das war überwiegend<br />
die 2. Berechnungsverordnung.<br />
Für den Fall, dass die Wohnfläche nach den Vorschriften der<br />
2. BV ermittelt wurde und nach dem 31. Dezember 2003 keine<br />
baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, gilt die alte<br />
Berechnung weiter (§ 5 WoFlV – Überleitungsvorschrift).<br />
Streit gab es regelmäßig bei Fragen der Anrechnung von Balkonflächen<br />
zur Wohnfläche. Gemäß der 2. Berechnungsverordnung<br />
war eine Anrechnung von maximal der halben Fläche<br />
möglich. Nach der neuen Vorschrift werden die Flächen<br />
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen i. d. R. zu<br />
einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet. Dies<br />
geschieht vor dem Hintergrund, dass ein unbeheizter Wintergarten<br />
nur zur Hälfte angerechnet werden darf.<br />
Zur Wohnfläche gehören (§ 2)<br />
alle Räume, die ausschließlich<br />
zu dieser Wohnung<br />
(Wohnheim) gehören<br />
Wintergärten, Schwimmbäder<br />
und ähnliche nach allen Seiten<br />
geschlossene Räume<br />
Balkone, Loggien, Dachgärten,<br />
Terrassen<br />
Zur Wohnfläche gehören<br />
nicht<br />
1. Zubehörräume, insbesondere<br />
∑ Kellerräume<br />
∑ Abstellräume und<br />
Kellerersatzräume außerhalb<br />
der Wohnung<br />
∑ Waschküchen<br />
∑ Bodenräume<br />
∑ Heizungsräume<br />
∑ Garagen<br />
2. Räume, die nicht den Anforderungen<br />
der Landesbauordnung<br />
genügen<br />
3. Geschäftsräume<br />
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den<br />
Bauteilen zu ermitteln. 4 Fazit<br />
Bei der Ermittlung der<br />
Wohnfläche sind<br />
einzubeziehen (§ 3)<br />
Tür- und Fensterbekleidungen<br />
und -umrahmungen<br />
Fuß-, Sockel- und Schrammleisten<br />
fest eingebaute Gegenstände,<br />
wie z. B. Öfen oder Badewannen<br />
freiliegende Installationen<br />
Einbaumöbel<br />
nicht ortsgebundene,<br />
versetzbare Raumteiler<br />
(Gipskarton)<br />
Volle Anrechnung auf die<br />
Grundfläche (§ 4)<br />
alle Räume oder Raumteile,<br />
die über 2 m hoch sind<br />
Bei der Ermittlung der<br />
Wohnfläche bleiben außer<br />
Betracht<br />
Schornsteine, Vormauerungen,<br />
Bekleidungen, freistehende<br />
Pfeiler und Säulen,<br />
wenn sie eine Höhe von<br />
mehr als 1,50 m und eine<br />
Grundfläche von über 0,1 m 2<br />
besitzen<br />
Treppen mit über drei<br />
Steigungen<br />
Türnischen und Fenster- und<br />
offene Wandnischen, die<br />
nicht bis zum Fußboden<br />
herunterreichen oder bis<br />
zum Fußboden herunterreichen<br />
und 0,13 m oder<br />
weniger tief sind<br />
Keine volle Anrechnung<br />
auf die Grundfläche<br />
Räume oder Raumteile mit<br />
einer Höhe zwischen<br />
1 m und 2 m: zur Hälfte<br />
unbeheizte Wintergärten,<br />
Schwimmbäder und<br />
ähnliche nach allen Seiten<br />
geschlossene Räume: zur<br />
Hälfte<br />
Balkone, Loggien, Dachgärten<br />
und Terrassen:<br />
i. d. R. zu einem Viertel,<br />
höchstens zur Hälfte<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Änderungen<br />
durch die Neufassungen der DIN 277 und der MF-G<br />
eher moderat ausfallen. Der Schwerpunkt liegt auf Klarstellungen,<br />
so dass die Berechnungsergebnisse im Vergleich zu den<br />
Vorgängern überwiegend nur unwesentlich abweichen.<br />
Dennoch ist es von besonderer Bedeutung, die eingehenden<br />
Anfragen und Aufträge entsprechend dem konkreten Verwendungszweck<br />
zutreffend in die Berechnungsnormen und<br />
Richtlinien einzuordnen sowie im Einzelfall verbleibende<br />
Zuordnungsfragen zu klären. Damit werden die eingangs erwähnten<br />
Nachfragen und mögliche Auseinandersetzungen<br />
minimiert.<br />
In diesem Zusammenhang sind die maßgeblichen Gepflogenheiten<br />
des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen, wonach sich<br />
durchaus regionale Abweichungen und Besonderheiten ergeben<br />
können, wie z. B. für den gewerblichen Bereich im Raum<br />
München eine Büroflächenvermietung auf Grundlage der BGF<br />
i. S. d. DIN 277.<br />
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist zu beachten, dass<br />
zum fraglichen Zeitpunkt (Stichtag) die seinerzeit geltenden<br />
bzw. üblichen Berechnungsgrundlagen nutzungskonform anzuwenden<br />
sind.<br />
Dipl.-Ing. Axel Ziemann, Vermessungsassessor<br />
Petra Schmökel, ÖbVS, Geprüfte Immobilienfachwirtin<br />
(IHK), Mitglied der gif e. V.<br />
Maxstraße 3a, 13347 Berlin<br />
E-Mail p.schmoekel@rsw-vermessung.de<br />
4<br />
215
BERUF BERUF<br />
216<br />
ÖFFENTLICH BESTELLTE VERMESSUNGSINGENIEURE<br />
EIN FREIER BERUFSSTAND<br />
Wir haben den Beitrag nach vorn gestellt. Er passt genau zur Podiumsdiskussion<br />
in Rathenow. Die Vermutung liegt doch nahe, dass einige Berufskollegen wieder<br />
neu nachlesen müssen, was den ÖbVI ausmacht.<br />
Berufsstandprägende Eigenschaften dürfen nicht zu »Hohlwörtern« verkommen. Eigen-<br />
verantwortlichkeit, Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit sind<br />
Eckpfeiler des Berufes. Und nur dann, wenn das Persönlichkeitsbild eines ÖbVI diese<br />
Berufskompetenz »ausstrahlt«, wird er auch in der Lage sein, neue Berufsfelder auf sei-<br />
ner (privilegierten) Berufsebene zu erobern. Anderenfalls stürzt er ab …<br />
4<br />
MIT STAATLICHER BINDUNG<br />
DER GRUND, AUF DEM WIR STEHEN<br />
Dem Zugang zum Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs<br />
(ÖbVI) geht eine umfängliche Ausbildung in<br />
weiten Bereichen des Immobilienbereichs voraus. Zum Inhalt<br />
der geodätischen Universitätsausbildung gehören neben den<br />
vermessungstechnischen Grundlagen u. a.:<br />
Allgemeines Recht<br />
Wirtschaft<br />
Grundstücksbewertung<br />
Bodenordnung<br />
Städtebau<br />
HUBERTUS BRAUER, RATINGEN<br />
Im Zuge der Referendarausbildung im Kataster- und Liegenschaftswesen<br />
werden diese Grundlagen um den Aspekt des<br />
Verwaltungsrechts ergänzt und mit der 2. Staatsprüfung<br />
abgeschlossen. Da alle den o. g. Inhalten entsprechenden Verwaltungsbereiche<br />
durchlaufen werden, sind ÖbVI sowohl<br />
wissenschaftlich als auch rechtlich und praktisch durch die<br />
Staatsprüfungen doppelt geprüfte Sachverständige in Immobilienangelegenheiten.<br />
Vor der öffentlichen Bestellung liegen<br />
dann noch praktische Anerkennungszeiten, die bei staatlichen<br />
Vermessungsstellen zu absolvieren sind.<br />
Für ihre Tätigkeiten und hinsichtlich der allgemeinen Berufspflichten<br />
unterliegen die Öffentlich bestellten Vermessungs-<br />
ingenieure der Dienst- und Fachaufsicht der Länder und teilweise<br />
den zuständigen Ingenieurkammern.<br />
BERUFSAUSÜBUNG<br />
Die Berufsausübung erfolgt auf der Basis der Katastergesetze<br />
und der Berufsordnungen der Bundesländer. In 15 Ländern der<br />
Bundesrepublik ist die freie Berufsausübung möglich. Lediglich<br />
im Freistaat Bayern ist auf dem Sektor des Liegenschaftskatasters<br />
den Vermessungsingenieuren eine freie Berufsausübung<br />
nicht möglich. Hier hält man an alten Traditionszöpfen<br />
fest und setzt auf eine staatliche Aufgabenerledigung.<br />
In den übrigen Ländern verfügen die ÖbVI über ein Netzwerk<br />
von rund 1.500 Kollegen. Sie sind dort kompetente Partner von<br />
Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Aufgrund der Katastergesetze<br />
haben die Berufsträger hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.<br />
Dieses erfolgt entweder als Träger eines öffentlichen Amtes<br />
oder in der Funktion des beliehenen Unternehmers.<br />
KOMPETENZ UND BEWERTUNG<br />
Das Beleihen, Verkaufen oder Vererben von Grundstücken und<br />
Immobilien ist regelmäßig mit der Frage nach dem Wert dieser<br />
»unbeweglichen Liegenschaftsgüter« verbunden. Im Katasterwesen<br />
begleiten Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />
zunächst das Grundstück und dann das Bauen. Sie wissen wie<br />
kein anderer akademischer Berufsstand um die wirtschaftliche<br />
Bedeutung der Immobilien. Sie begleiten den Eigentümer oder<br />
Investor in der Beleihungsphase, bei der Genehmigungsplanung,<br />
während der Durchführung des Bauvorhabens und bei<br />
der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks. Diese Vorkenntnisse<br />
der ÖbVI sind es, die bei jeder Verkehrswertermittlung<br />
und bei jeder Feststellung von Beleihungswerten, verbunden<br />
mit der Frage der Wirtschaftlichkeit, zu einem Marktwert<br />
führen. Fundierte Feststellungen zu den individuellen Grundstückseigenschaften<br />
sind unverzichtbar, wenn es um das einzelne<br />
Grundstück geht.<br />
Methodische Nachvollziehbarkeit der Wertaussagen gehört<br />
ebenso zum Arbeitsprinzip wie die Recherche in den Kaufpreissammlungen<br />
der bei den Kommunen eingerichteten Gutachterausschüsse<br />
für Grundstückswerte.<br />
Die Arbeit der ÖbVI beginnt dort, wo nach besonderen Kriterien<br />
erstellte »Marktreports« in der Anwendbarkeit auf spezifische<br />
Grundstücke nicht befriedigen können: »Lage, Lage und<br />
nochmals die Lage« sind eben nicht die einzigen Merkmale, die<br />
die Nutzbarkeit und die Werthaltigkeit eines Grundstücks bestimmen,<br />
sondern kommunales Planungsrecht und andere öffentlichrechtliche<br />
Festsetzungen sind mit zu berücksichtigen. Mit<br />
jeder Grundstücksbewertung ist damit eine Aussage über den<br />
nutzungsbezogenen Marktwert in der Zukunft möglich.<br />
Der ÖbVI ist in seiner Funktion auch Sachverständiger für die<br />
planungsbezogene Grundstücksbewertung. Das Ausschöpfen<br />
von Spielräumen ist wichtig. Sowohl in ländlichen als<br />
auch in städtischen Gebieten können die ÖbVI bei Projektentwicklungen<br />
vom Anfang bis zum Ende ihren Beitrag leisten,<br />
z. B. bei der Erarbeitung und Umsetzung städtebaulicher<br />
Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch:<br />
ÖbVI schaffen nicht nur die Planungsgrundlagen<br />
und setzen sie für eine schnelle Bebaubarkeit in der<br />
Örtlichkeit um. Sie beraten bereits während der Voruntersuchungen<br />
und liefern die erforderlichen Gutachten<br />
für<br />
Wertanalysen<br />
Kostenaufstellungen<br />
An- und Verkaufspreise<br />
Ablöse- und Ausgleichsbeträge<br />
Entschädigungsleistungen<br />
Die Gutachten können sich beziehen auf:<br />
Bebaute und unbebaute Grundstücke<br />
Grundstücksgleiche Rechte,<br />
Lasten und Beschränkungen<br />
In der Planungs- und Verhandlungsphase können Variantenberechnungen<br />
zur Verfügung gestellt werden. Damit können<br />
Spielräume für alle Seiten erarbeitet und nutzbar gemacht werden.<br />
Als weitere Beispiele mögen die Umlegungsverfahren genannt<br />
sein. ÖbVI erstellen Studien über die rechtliche und wirtschaftliche<br />
Machbarkeit von Umlegungsverfahren. Auch hier beraten<br />
sie durch Wertermittlungen über die wirtschaftlichen Konsequenzen<br />
bei Planungsänderungen und helfen, gemeinsam<br />
mit Planern und Juristen, die effektivste und wirtschaftlichste<br />
Nutzung für ein Planungsgebiet zu ermitteln.<br />
Darüber hinaus können Gemeinden den Öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieuren neben der vermessungs- und katastertechnischen<br />
Umsetzung auch die Entscheidungsvorbereitung<br />
mit sämtlichen Ermittlungen zum Umlegungsverfahren<br />
übertragen.<br />
Eine weitere wesentliche Rolle kann der Berufsstand in der<br />
steuerlichen Bedarfsbewertung übernehmen. Seit der Entscheidung<br />
des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Bedarfsbewertung<br />
nach einem pauschalierten Feststellungsverfahren,<br />
das für unbebaute und bebaute Grundstücke zu realitätsnäheren<br />
steuerlichen Bemessungsgrundlagen führen soll. Aufgrund<br />
der pauschalierten Wertermittlung kann die Grundbesitzbewertung<br />
aber auch zu überhöhten Werten führen.<br />
4<br />
217
BERUF<br />
218<br />
Z. B. kann dieses bei unbebauten Grundstücken und rückläufigen<br />
Bodenrichtwerten passieren. Auch das pauschalierte Ertragswertverfahren<br />
hat bei einer geringen Restnutzungsdauer<br />
seine bewertungstechnischen Probleme und damit auch seine<br />
steuerlichen Tücken.<br />
Das Bewertungsgesetz sieht deshalb vor, dass der Steuerpflichtige<br />
einen niedrigeren gemeinen Grundstückswert ( Verkehrswert)<br />
nachweisen kann. Als Nachweis ist ein fundiertes Wertgutachten<br />
erforderlich. Vor der Anfertigung eines solches Gutachtens<br />
prüfen und beraten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,<br />
ob sich der mit der Fertigung eines Verkehrswertgutachtens<br />
verbundene Kostenaufwand angesichts des<br />
voraussichtlichen Steuereffektes lohnt.<br />
In der kooperativen Arbeit mit den steuerberatenden Berufen<br />
ist in den genannten Sachverhalten ein Mehrwert für die Mandanten<br />
erzielbar.<br />
Die von den Finanzbehörden zu Recht an den Verkehrswertnachweis<br />
gestellten hohen Anforderungen, was inhaltliche<br />
Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens angeht, werden<br />
von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren aufgrund<br />
ihrer Ausbildung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Berufspraxis<br />
voll erfüllt.<br />
KOMPETENZ UND STEUERGERECHTIGKEIT<br />
Ein anderer Bereich der Steuergerechtigkeit liegt dem Berufsstand<br />
ebenfalls am Herzen. Es ist die reformbedürftige Grundsteuer.<br />
Die zurzeit diskutierte Neuordnung der Grundsteuer<br />
liest sich wie eine Anfrage an den Berufsstand der »Liegenschaftsingenieure«.<br />
Auch bei der historischen Entstehung des<br />
Liegenschaftskatasters standen Steuergerechtigkeit und Verwaltungsvereinfachung<br />
im Vordergrund. Das deutsche Liegenschaftskataster<br />
ist aus seinen Ursprüngen heraus ein »Steuerkataster«.<br />
Auch die Vermessungsingenieure der behördlichen Vermessungsstellen<br />
sind von jeher unabhängige und kompetente<br />
Dienstleister in der Grundstücks- und Immobilienbewertung.<br />
Deshalb ist ihnen die Auswertung der Grundstückskaufverträge<br />
in den örtlichen Gutachterausschüssen übertragen worden,<br />
um mit den Ergebnissen Markttransparenz (Bodenrichtwerte,<br />
Marktberichte) zu erzeugen.<br />
Die zurzeit diskutierten Reformvorschläge zur Grundsteuer<br />
stützen sich bei der Besteuerungsgrundlage für den Grund und<br />
Boden auf die Bodenrichtwerte. Diese stehen bundesweit zur<br />
Nutzung zur Verfügung und sind ein geeignetes Instrument<br />
für die Ableitung zeitnaher Immobilienwerte.<br />
4<br />
»VOM DATENSAMMLER UND -JÄGER ZUM HIGHTECH-SPEZIALISTEN«<br />
Wer anderes als die beliehenen Stellen, die im Umgang mit<br />
Grundstücksdaten, Bodenrichtwerten, Marktanalysen und<br />
Nutzungseinschränkungen erfahren und in der kostenbewussten<br />
Projektbehandlung erprobt sind, könnte die Kunden<br />
besser bei der Überarbeitung der Besteuerungsgrundlagen mit<br />
profunden Kenntnissen unterstützen?<br />
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bieten fachkompetente<br />
Beratung aus einer Hand in allen Liegenschaftsangelegenheiten,<br />
auch wenn es um Zukunftsfragen geht. Dank<br />
geschickter Gestaltung von Überlassungsverträgen lassen sich<br />
erbschaftsrechtliche Probleme bei der Überlassung von Immobilien<br />
lösen.<br />
Aus der Mitwirkung in allen Phasen des Baugeschehens, des<br />
Grundstücksverkehrs und aus den regionalen Tätigkeitsschwerpunkten<br />
resultiert eine besondere Kenntnis der Tendenzen auf<br />
den verschiedenen örtlichen Grundstücksteilmärkten.<br />
Aufgrund ihres technischen und rechtlichen Expertenwissens<br />
über die Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken, ihre<br />
Lage, Größe und sonstige Beschaffenheit sind sie in der Grundstückswertermittlung<br />
und Planung, bei der es auf diese Merkmale<br />
i. d. R. entscheidend ankommt, als Sachverständige besonders<br />
geeignet und anerkannt.<br />
Gerade in der Grundstückswertermittlung setzt die Akzeptanz<br />
des Sachverständigen bei den Verhandlungspartnern oder beteiligten<br />
Stellen das Wissen um seine Objektivität voraus. Aufgrund<br />
ihrer öffentlichen Bestellung, den in Berufsordnungen<br />
festgelegten Berufspflichten und deren Überwachung durch<br />
Aufsichtsbehörden bzw. die Ingenieurkammern der Länder ist<br />
sichergestellt, dass ÖbVI eigenverantwortlich, unabhängig, gewissenhaft<br />
und unparteiisch arbeiten.<br />
BERUFSBILD IM WANDEL<br />
Eine rasante technische Entwicklung hat zu drastischen<br />
Veränderungen in der Nutzung der beruflichen Arbeitsmittel<br />
geführt. Wenn vor zehn Jahren noch Messband und Messlatte<br />
zum Handwerkszeug gehörten, so sind heute GPS-Antennen<br />
(sie halten die Verbindung zu den Satelliten im All) und Lasermessgeräte<br />
die »äußeren Erkennungsmerkmale« der Ingenieure.<br />
Ein Ende der technischen Entwicklung und der damit verbundenen<br />
beruflichen Wandlung ist noch nicht abzusehen. Der<br />
Trend liegt in der Entwicklung des Berufsbildes vom »Geometer<br />
zum Geomatiker«.<br />
Für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist die<br />
Grundstücks- und Gebäudevermessung nach wie vor Schwerpunkt<br />
ihrer Arbeit, doch die Methodik hat sich durch Anpassung<br />
an die veränderte Technik völlig gewandelt. Hinzuge-<br />
kommen ist der erst ansatzweise erschlossene Markt der Geodatenbereitstellung<br />
und Informationsverknüpfung und -nutzung.<br />
Hier liegt ein großes Potenzial für neue Aufgabenfelder,<br />
die man mit dem Begriff »Geomatik« umschreiben kann, weil<br />
es auf diesem Arbeitsfeld ohne den Einsatz und den Nutzen<br />
der Disziplin Informatik nicht geht.<br />
Aufgabe der Vermessung ist es, Sachverhalte und Gegebenheiten<br />
aus der Natur zu erfassen und zu digitalen Daten zu<br />
abstrahieren. Diese Daten gilt es für Aufgaben der Planung,<br />
des Rechts, der Verwaltung und der Bodenordnung aufzuarbeiten.<br />
Die abstrahierten Daten müssen in einem besonderen<br />
Prozess mit planungs- und bauordnungsrechtlichen Festlegungen<br />
verknüpft und in Einklang gebracht werden. Als Voraussetzung<br />
für alles investive Geschehen müssen im Anschluss<br />
daran die abstrakten Planungsdaten in die reale Welt übertragen<br />
werden. Für den ÖbVI ist die Sicherung und Ordnung der<br />
Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden die primäre Berufsaufgabe.<br />
Die Beurkundungsbefugnis für Tatbestände und<br />
Sachverhalte an Grund und Boden ist ein besonderes <strong>Privileg</strong>.<br />
Darstellungen aus dem alten Babylon zeigen bereits diese Berufsinhalte.<br />
Allerdings erkennt man auch, dass die angewendeten<br />
mathematischen Grundlagen (z. B. der Satz des Pythagoras,<br />
lebte ca. 570 v. Chr.) über die Jahrtausende bis in unsere<br />
Zeit unverändert blieben; umso revolutionärer ist der Wandel<br />
der Technik in den letzten Jahrzehnten.<br />
Diese technischen Veränderungen zwingen den Geodäten, den<br />
Geometer, zu einem dynamischen Prozess des sich Mitentwickelns.<br />
Die früher mehr auf die Messmethodik ausgelegte<br />
Ausbildung des Ingenieurs als »Datensammler und -jäger« muss<br />
heute einen universeller ausgebildeten Hightech-Spezialisten<br />
produzieren, den »Geomatiker«. Zusätzlich zum technisch geprägten<br />
Ingenieurwissen, dass für sich genommen schon den<br />
Spezialisten in der Messtechnik erfordert, muss er den komplexen<br />
Bereich Grund und Boden, Planung, Bewertung, Eigentum<br />
beherrschen. Er muss sich vom Geodatenexperten zum<br />
Geomanager qualifizieren und sich permanent weiterbilden.<br />
Diesem Berufsbild und diesen Anforderungen muss der<br />
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur entsprechen.<br />
Neben der technischen Vermessungsdienstleistung bedienen<br />
ÖbVI im hoheitlich beliehenen Bereich der Katastervermessung<br />
nach wie vor ihre »klassischen« Aufgaben wie Teilungsvermessungen,<br />
Grenzfeststellungen, Anfertigung und Beurkundung<br />
Amtlicher Lagepläne, Gebäudeabsteckungen und -einmessungen<br />
zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, Begleitung<br />
von Umlegungen und Flurbereinigungsverfahren. Ingenieurvermessungen,<br />
Aufbau von Geoinformationssystemen<br />
(GIS) und die Datenveredelung von Geoinformationen gehören<br />
zum Tätigkeitsfeld. ÖbVI bieten (Klappern gehört zum Handwerk!)<br />
eine ganzheitliche Beratung und Liegenschaftsbetreuung.<br />
In den Bereich der Informationssysteme gehören auch Facility-Management-Systeme<br />
(FM). Über 70 % aller Entscheidungen<br />
im Liegenschafts- und Gebäudemanagement stützen sich<br />
auf Flächenangaben. Die Verknüpfung der Fläche mit allen<br />
wirtschaftlichen Daten und Fakten lässt sich in einem Computed-Aided<br />
Facility Management (CAFM) System abbilden.<br />
Ent-scheidungen über die Ressource »Fläche« sind i. d. R. Stabsaufgaben.<br />
Damit hat die Flächenangabe eine Basisfunktion mit<br />
besonderen Anforderungen an die Verläßlichkeit. Aufbauende<br />
Entscheidungen können nur so zuverlässig sein wie die Basisinformation.<br />
Im gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes spielt<br />
die Fläche die entscheidende Rolle als Kalkulationsbasis. Die<br />
Flächeninformation ist faktisch das Fundament für ein CAFM-<br />
System. Im Aufbau und in der Betreuung von CAFM-Systemen<br />
ist die »Flächenkompetenz« des ÖbVI gefragt.<br />
Die Digitalisierung der amtlichen Flurkarten war Voraussetzung<br />
zum Aufbau des automatisierten Liegenschaftskatasters<br />
und zur zwingenden Modernisierung des Eigentumssicherungssystems.<br />
Es war ein Kraftakt des öffentlichen Vermessungswesens,<br />
an dem ÖbVI mitgewirkt haben. Die digitale<br />
Verknüpfung mit weiteren Daten der Oberflächennutzung und<br />
der Demographie haben zum Durchbruch der GIS-Technologie<br />
beigetragen. Ein weiterer Kraftakt des öffentlichen Vermessungswesens<br />
steht bevor: die komplexe Verknüpfung<br />
weiterer Geodatenbestände zur effizienten Nutzung durch<br />
eine breite Öffentlichkeit. Berechtigter Datenschutz und freier<br />
Datenaustausch müssen dabei in Einklang gebracht werden.<br />
Der Ausbau des Geoinformationsmarktes ist gemeinsames Ziel<br />
der öffentlichen und privaten Vermessungsbereiche. Bund und<br />
Länder arbeiten an dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur<br />
(GDI) um den Rohstoff, die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters,<br />
für E-Governement-Aufgaben zu erschließen. Zukünftig<br />
prägen die Anwendung, Verknüpfung und Verarbeitung<br />
von Geodaten das Berufsbild des ÖbVI, neue Tätigkeitsfelder<br />
werden daraus abzuleiten sein.<br />
Wertschöpfung wird künftig immer stärker aus angewandtem<br />
Wissen erwachsen; der Weg in die »Wissensgesellschaft« gelingt<br />
daher und naheliegend nur, wenn genügend Wissen von<br />
uns als dynamisches Kapital angesammelt und angewendet<br />
wird. Die erste Herausforderung an uns besteht also in der komplexen<br />
Weiterentwicklung der Ressource »Wissen« und der<br />
Beherrschung der verfügbaren und sich rasant entwickelnden<br />
Werkzeuge oder neudeutsch »Tools«.<br />
Dr.-Ing. Hubertus Brauer<br />
Vizepräsident des Bundes der Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieure<br />
BERUF<br />
4<br />
219
GRUND UND BODEN GRUND UND BODEN<br />
220<br />
GEGEN DIE ABSCHAFFUNG<br />
DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN<br />
ABMARKUNGSZWANGES<br />
Diskussionsbeitrag (gekürzt) auf dem<br />
»Brandenburger Geodätentag« am 2. September 2005<br />
Als Freiberufler und Beliehener möchte ich zum Entwurf<br />
eines neuen Brandenburgischen Vermessungsgesetzes<br />
einige kritische Anmerkungen machen.<br />
Wir sind als Berufsverband frühzeitig in die Diskussion zum<br />
Entwurf des Vermessungsgesetzes einbezogen worden. Trotzdem<br />
löst dieser Entwurf, der durchaus zukunftsweisend ist, bei<br />
vielen Kollegen der Kataster- und Vermessungsämter und des<br />
Freien Berufes nicht nur Zustimmung aus. Es gibt Sorgen,<br />
welchen Platz wir zukünftig im öffentlichen Vermessungswesen<br />
einnehmen werden.<br />
Dabei ist der in Rede stehende Wegfall des Abmarkungszwanges<br />
von zentraler Bedeutung.<br />
Im Gesetzentwurf ist im § 13 (1) ausgeführt: »Grenzpunkte einer<br />
festgestellten Grenze sind auf Antrag oder aus Gründen<br />
des öffentlichen Interesses in der Örtlichkeit durch dauerhafte<br />
und sichtbare Grenzzeichen zu kennzeichnen.«<br />
Demnach wird nur noch auf Antrag oder aus Gründen des öffentlichen<br />
Interesses abgemarkt.<br />
Es sei mir gestattet, auf den Sinn und Zweck der Abmarkung,<br />
auch aus der Historie heraus, einzugehen. Bedingt durch den<br />
Anspruch des Staates, das Eigentum an Grund und Boden zu<br />
sichern, haben sich öffentliche Register, wie das Grundbuch<br />
und das Liegenschaftskataster, herausgebildet. Um Rechtssicherheit<br />
zu garantieren, hat sich in den letzten 150 Jahren<br />
4<br />
RALPH SCHULZE, SENFTENBERG<br />
neben der privatrechtlichen Abmarkung (BGB § 919) auch ein<br />
unterschiedlich strenger öffentlich-rechtlicher Abmarkungszwang<br />
entwickelt.<br />
Ziel dieser Abmarkungspflicht ist es, die Lage des Eigentums<br />
vor Ort zu sichern und damit auch wesentlich zum Rechtsfrieden<br />
zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern<br />
beizutragen.<br />
Aufgrund eines gewandelten Staatsverständnisses und der<br />
Rücknahme einer Obrigkeitsverwaltung sollen die Rechte der<br />
Bürger gestärkt werden und die Verwaltung Aufgaben eines<br />
Dienstleisters übernehmen.<br />
Daraus resultiert auch die Lockerung des Abmarkungszwanges.<br />
In Brandenburg hat diese Lockerung schon 1997 Eingang in<br />
das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz gefunden. D. h., der<br />
Bürger kann als Antragsteller selbst entscheiden, ob er eine<br />
Abmarkung haben will oder nicht. Dadurch können unsinnige<br />
Abmarkungen vermieden werden.<br />
Allerdings wurde im Zuge dieser Deregulierung eine Verlangsamung<br />
der Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters<br />
bewusst in Kauf genommen. Als Stichworte seien hier der Wegfall<br />
der Abmarkungspflicht für das Trennstück und die Einführung<br />
der grafischen Flächenberechnung genannt.<br />
In jedem Fall ist der Antragsteller bestrebt, nur die kostengünstigste<br />
Variante in Auftrag zu geben.<br />
Es gibt bereits einige Bundesländer, wie Berlin und Hamburg<br />
als Stadtstaaten, aber auch Niedersachsen als Flächenland, die<br />
auf eine öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht verzichten.<br />
Begründet wird das mit der gestiegenen Eigenverantwortung<br />
der Bürger. Ich fürchte jedoch, dass viele Bürger zunehmend<br />
unfähig sind, Konflikte über eine ausreichende soziale<br />
Kompetenz zwischenmenschlich zu lösen. Der Ruf nach dem<br />
Rechtsanwalt, nach der Klage vor überlasteten Zivil- und Verwaltungsgerichten<br />
wird immer lauter.<br />
Mit dem Wegfall des Abmarkungszwanges begünstigen wir<br />
diese Entwicklung und tragen damit nicht zum Rechtsfrieden<br />
bei.<br />
Die öffentlich-rechtliche Abmarkung als Teil der Daseinsvorsorge<br />
soll aber gerade bewirken, Konflikte zu vermeiden.<br />
Der Staat kann sich nicht nur auf eine Koordinate, die unterschiedlichsten<br />
Fehlereinflüssen ausgesetzt ist, zurückziehen,<br />
um dann im Konfliktfall tätig zu werden.<br />
Nach meinem Dafürhalten als optimistischer Pessimist, ist dies<br />
der Anfang vom Ende, das Kerngeschäft Liegenschaftsvermessung<br />
vor Ort auszuführen.<br />
WARUM?<br />
Durch die ohne Frage in Kauf genommene Zurückdrängung<br />
des operativen Geschäfts werden die Vermessungsstellen<br />
kaum noch Verwaltungsakte setzen.<br />
Dies wird sich noch verstärken, wenn die Gebührenordnung<br />
hierzu nicht mehr kostenneutral bleiben wird.<br />
Wenn der örtliche Grenzverlauf mittel- und langfristig verloren<br />
geht, muss man sich als Behörde die Frage stellen, was<br />
dann noch bei einer Grenzuntersuchung zu bewerten ist –<br />
die Wertung vor Ort ist aber eine zutiefst hoheitliche<br />
Tätigkeit, das Abdrehen von Koordinaten nicht –, dazu bedarf<br />
es keines ÖbVI’s oder behördlicher Vermessungsstellen.<br />
Die Bildung von Grundstücken ohne örtliche Tätigkeit wird<br />
zur Regel werden.<br />
Besitzstand und Rechtsgrenze werden auseinander fallen.<br />
Ich bin skeptisch, ob das sicher gut gemeinte Grenzzeugnis<br />
(Grenzwiederherstellung als Verwaltungsakt) dem o. g. Trend<br />
entgegenwirken wird.<br />
Die zunehmend hochgehaltene Koordinate mag in Berlin oder<br />
Hamburg bereits in hoher Qualität vorliegen, aber nicht in<br />
Brandenburg. Für den Bürger und Eigentümer ist und bleibt<br />
das unveränderte Grenzzeichen (und nicht die Koordinate) Beweismittel<br />
dafür, wie weit sich das Recht an einem Grundstück<br />
erstreckt. Die öffentlich-rechtliche Abmarkung trägt damit<br />
wesentlich zum Rechtsfrieden bei.<br />
Der Entwurf zum Vermessungsgesetz verleiht den Gründen des<br />
öffentlichen Interesses als primäre Abmarkungsvoraussetzung<br />
ein erheblich höheres Gewicht als bisher.<br />
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff fasst die Eigentumssicherung,<br />
den Rechtsfrieden und die Planungssicherheit zusammen.<br />
Da es sich hier um ureigene Aufgaben des Liegenschaftskatasters<br />
handelt, bleibt meiner Meinung nach kein Raum für<br />
eine generelle Einzelfallprüfung.<br />
Bleibt also über das öffentliche Interesse ein Quasiabmarkungszwang<br />
bestehen, so führt das gegenüber einer gesetzlich fixierten<br />
direkten Abmarkungspflicht zu einem erhöhten Konfliktpotenzial<br />
im Umgang mit dem Kunden. (Gesetzentwurf § 13<br />
(2): »Liegt ein öffentliches Interesse an der Abmarkung vor,<br />
kann diese auf Kosten der Eigentümer vorgenommen werden.«)<br />
Unstrittig ist die Abmarkung ein feststellender Verwaltungsakt,<br />
wonach eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls eine Entscheidung<br />
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die<br />
auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />
Die Ausübung der öffentlichen Gewalt kommt gerade hier<br />
durch die Zwangsbefugnis der Vermessungsstelle zum Ausdruck,<br />
auch gegen den Willen eines Grundstückseigentümers<br />
eine Abmarkung durchzusetzen, die dieser bei Richtigkeit zu<br />
dulden hat.<br />
Da wir in einem gemeinsamen Europa um die Anerkennung<br />
der nationalstaatlichen, gesetzgeberischen Zuständigkeiten<br />
gemäß Artikel 45 ringen und dies zwingend am Anteil der so<br />
genannten hoheitlichen Tätigkeit festgemacht wird, wäre es<br />
nach meinem Dafürhalten verfrüht, den öffentlich-rechtlichen<br />
Abmarkungszwang abzuschaffen, ich plädiere deshalb für die<br />
Erhaltung des gelockerten Abmarkungszwanges.<br />
Ralph Schulze, ÖbVI<br />
Hörlitzer Straße 34, 01968 Senftenberg<br />
E-Mail: vb.ralph.schulze@gmx.net<br />
4<br />
221
HOCHSCHULE HOCHSCHULE<br />
222<br />
Ingenieurkammer-Bau NRW führte<br />
»Politischen Dialog«* zum Thema<br />
EINFÜHRUNG DER<br />
BACHELOR- UND<br />
MASTERSTUDIENGÄNGE<br />
Die Ingenieurkammer hatte Abgeordnete des Landtages sowie Vertreter und Vertreterinnen aus<br />
4<br />
Hochschulen, Wirtschaft und Verwaltung zu einem »Politischen Dialog« eingeladen.<br />
Vor dem Hintergrund, dass es das deutsche Markenzeichen<br />
»Diplom-Ingenieur« bald nicht mehr geben wird, sollte ein Dialog<br />
mit der Politik angeregt werden. Mit der Einführung der<br />
Bachelor- und Masterstudiengänge verfolgt die Bildungspolitik<br />
des Landes das Ziel, deutsche Studienabschlüsse international<br />
anzupassen. Diese tief greifende Veränderung in der Ausbildung<br />
der Ingenieure kann nach Meinung der Kammer nur<br />
erfolgreich sein, wenn mindestens das bisherige Qualifikationsniveau<br />
der Ingenieurausbildung erhalten bleibt. Aus der<br />
Umstellung der Ingenieurausbildung ergeben sich viele Fragen,<br />
so z. B.:<br />
Was bedeutet die Studienreform für die Qualität<br />
der Ausbildung des Ingenieurnachwuchses?<br />
Wie findet die Wirtschaft ihren qualifizierten<br />
Ingenieur?<br />
Welche beruflichen Perspektiven hat ein<br />
»Bachelor-Ingenieur«?<br />
Welche Bedeutung kommt der Weiterqualifizierung<br />
zu?<br />
HUBERTUS BRAUER,<br />
RATINGEN<br />
Unter der Leitung von Frau Julitta Münch, WDR-Hörfunkmoderatorin,<br />
wurde eine rege Diskussion um Ausbildungsfragen<br />
geführt.<br />
Die Diskussion um das Ausbildungsniveau ist kein reines Ingenieurthema,<br />
sondern eine gesamtgesellschaftliche Diskussion<br />
wert. Es geht nicht darum, eine Ingenieurromantik oder einen<br />
Titel zu retten. Es wurde diskutiert über die Transparenz und<br />
die Qualität der Ausbildung. Allen Beteiligten war wohl klar,<br />
es wird zu einem »verschulten« System führen. Eine praxisbezogene<br />
Ausbildung wird weniger stattfinden.<br />
Die Beteiligten mussten zur Kenntnis nehmen, dass der politische<br />
Wille auf eine kompromisslose Umsetzung der neuen<br />
Studienabgänge in fest vorgegebenem Zeitrahmen beharrt. Das<br />
Wissenschaftsministerium NRW setzt auf eine strikte Umsetzung<br />
von sechs Semestern Ausbildung für den Bachelor. In Anbetracht<br />
der politischen Vorgaben sieht die Ingenieurkammer-<br />
Bau NRW in der Schaffung eines Ingenieurregisters in Anlehnung<br />
an europäische Vorbilder ein denkbares Modell, den<br />
* am 20. April 2005 in Düsseldorf<br />
organisatorischen Rahmen zur Umsetzung der Qualitätssicherung<br />
des Ingenieurwesens insbesondere im Bau- und Vermessungswesen<br />
zu gewährleisten. Durch eine gestufte Registrierung<br />
in Abhängigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />
erhält der Abnehmer von Ingenieurdienstleistungen eine umfassende<br />
Information über Qualifikation und Leistungsfähigkeit<br />
des beauftragten Ingenieurs.<br />
Die Landesgruppe NRW des BDVI begrüßt und unterstützt den<br />
begonnenen Dialog der Ingenieurkammer ausdrücklich. Wurde<br />
doch bisher die Diskussion um die neuen Ausbildungsherausforderungen<br />
allzu wenig wahrgenommen.<br />
Welche Auswirkungen die neuen Abschlüsse auf die Laufbahnvoraussetzungen<br />
für den höheren vermessungstechnischen<br />
Verwaltungsdienst haben werden, ist bisher nicht klar definiert.<br />
Die zukünftigen Studienabschlüsse haben keine fachlichen Berufsbezeichnungen<br />
mehr.<br />
Nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sind Wechsel<br />
in andere Studiengänge möglich. Es sind die verschiedensten<br />
Kreuzkombinationen der Abschlüsse möglich:<br />
BA und MA in Geodäsie<br />
BA in Geodäsie, MA in beliebiger Fachrichtung<br />
BA in beliebiger Fachrichtung, MA in Geodäsie<br />
BA = Bachelor; MA = Master<br />
Unter der Berücksichtigung der auf der Intergeo 2004 begonnenen<br />
Diskussion wird es dem Berufsnachwuchs geschuldet,<br />
die zukünftigen Anforderungen an Studienabgänger mit den<br />
Abschlüssen Bachelor und Master klar zu definieren.<br />
Den zukünftigen Studierenden muss ein verlässlicher Orientierungsrahmen<br />
zur Verfügung stehen. Auch die Hochschulen<br />
benötigen diesen Orientierungsrahmen, damit sie ihren Beitrag<br />
zur Sicherung des Berufsnachwuchses leisten können.<br />
Demzufolge müssen die Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst<br />
klar gestaltet und den neuen Studiengängen<br />
angepasst werden.<br />
Der BDVI geht davon aus, dass zur Berufsausübung des Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieurs ein Vorbereitungsdienst<br />
zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst<br />
gehört. Deshalb müssen die Eingangsvoraussetzungen<br />
zum Vorbereitungsdienst eindeutig und klar definiert werden.<br />
Dr.-Ing. Hubertus Brauer, ÖbVI<br />
Am Brüll 19<br />
40878 Ratingen<br />
E-Mail: oebvi-br@brauer-glunz.de<br />
4<br />
223
©2005, Trimble Navigation Limited. Alle Rechte vorbehalten. Trimble und das Globus- & Dreieck-Logo sind beim United States<br />
Patent and Trademark Office und in anderen Ländern eingetragene Warenzeichen. SUR-077E<br />
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INTERNATIONAL INTERNATIONAL<br />
226<br />
The Global Land Information Explosion<br />
GIS-ACSM-GLIS-GSDI-GITA-URISA-GE<br />
AND THE ATLANTIC INSTITUTE<br />
4<br />
GUNTHER GREULICH, BOSTON<br />
In Amerika haben der Begriff »Geographic Information Systems« und die entsprechende Abkürzung GIS schnell<br />
die etwas sperrige Bezeichnung des »Multipurpose Cadastre« (Multifunktionales Kataster) ersetzt; letztere<br />
bildete 1980 den Titel einer Studie des National Research Council (Nationaler Forschungsrat). Amerikanische und<br />
kanadische Landdatenspezialisten, z. B. Geodäten, Vermesser und Kartographen, entwickelten dieses neue Daten-<br />
management-Instrument und wurden dabei von Vertretern anderer Disziplinen unterstützt, die alle das enorme<br />
Potenzial von GIS erkannten. Eine Reihe nationaler und internationaler Organisationen, die sich GIS widmen,<br />
wurde in den letzten Jahren ins Leben gerufen. Sogar in Europa, das eine fast 300-jährige Tradition der Daten-<br />
erfassung und des Datenmanagements unter dem Begriff »Kataster« aufweist, wurde der Begriff GIS adaptiert<br />
und trug zu neuen, koordinierten Entwicklungen bei.<br />
Schon seit langem hat sich dabei insbesondere eine Organisation, The Atlantic Institute, dem Ziel gewidmet,<br />
zwischen den USA und Kanada auf der einen und Europa auf der anderen Seite eine professionelle GIS-Verbindung<br />
aufzubauen und zu pflegen. In den USA haben bundesstaatliche Regierungen damit begonnen, ihr eigenes,<br />
einzigartiges GIS zu entwickeln, und wurden dabei oft von lokalen, visionären Landvermessern inspiriert. GIS<br />
wächst weltweit und wird nicht aufzuhalten sein.<br />
Veröffentlicht in: Surveying and Land Information Science, Dec. 2004, by Greulich, Gunther.<br />
Copyright: American Congress on Surveying and Mapping, Dec. 2004.<br />
Provided by ProQuest Information and Learning Company. All rights reserved.<br />
ABSTRACT<br />
In America, the label Geographic Information Systems, or GIS<br />
for short, has quickly replaced the somewhat awkward tide<br />
“Multipurpose Cadastre,” which had been assigned to a 1980<br />
study by the National Research Council. American and Canadian<br />
land data specialists, such as geodesists, surveyors, and<br />
cartographers, developed the new land management tool and<br />
were joined by other related disciplines, which all recognized<br />
the enormous potential of GIS. Several national and international<br />
organizations, devoted to GIS, have sprung up in recent<br />
years. Even in Europe, which has nearly a 300-year tradition<br />
of land recording and management under the heading of<br />
“Cadastre,” the term has been embraced and inspired new coordinated<br />
developments. Early on, one particular organization,<br />
The Atlantic Institute, has focused on building and maintaining<br />
a professional GIS bridge between USA / Canada and<br />
Europe. In the USA, state governments have begun to create<br />
their own unique GIS, often inspired and prompted by local<br />
visionary land surveyors. GIS is growing worldwide and will<br />
be unstoppable.<br />
INTRODUCTION<br />
When in 1980 the National Research Council of the National<br />
Academy of Science published its landmark study “Need for a<br />
Multipurpose Cadastre,” it inspired new concepts for an old<br />
problem and triggered a slew of new acronyms.<br />
Cadaster is an old parcel-based European system of land registration,<br />
presumably introduced by Napoleon. Although not<br />
totally unknown in the United States – the Bureau of Land<br />
Management (BLM) has used the term – it did not fly in America.<br />
Even its broadening to “Multipurpose Cadastre” did not have<br />
the desired appeal. And so, Geographic Information Systems or<br />
GIS came into being and made the idea popular – very popular!<br />
American and Canadian geodesists, cartographers, photogrammetrists,<br />
surveyors, geographers, and land tenure administrators<br />
quickly recognized the value of the emerging new<br />
instrument of land management. The traditional land information<br />
professionals of surveying and mapping were soon<br />
joined and even overtaken by related disciplines, such as computer<br />
experts and geographic information specialists. These,<br />
in turn, branched out into use-oriented entities, where GIS was<br />
enthusiastically developed into an unlimited range of applications.<br />
There is still no end in sight to the GIS expansion.<br />
While some traditional surveying and mapping professionals<br />
have seen the trend as an encroachment on their discipline,<br />
others now see it as a challenge and opportunity.<br />
NATIONAL GIS ORGANIZATIONS<br />
Reliable Geographic Information Systems require a broad educational<br />
effort in order to function efficiently and to be economically<br />
viable. Besides the National Geodetic Survey (NGS),<br />
one of the first new organizations to pay attention to GIS was<br />
the Urban and Regional Information System Association. URISA<br />
is an association of government information technology professionals<br />
interested in applying and facilitating spatial information<br />
technology in public agencies. Details can be found on<br />
the Internet at www.neurissa.org.<br />
The American Congress on Surveying and Mapping (ACSM) has<br />
represented spatial data professionals since 1941. In response<br />
to the emerging technology, members formed a new division<br />
in 1993, now called Geographic and Land Information Society,<br />
Inc. (GLIS). One of its missions is to bring cooperation<br />
among the various mapping disciplines (Zimmer 2003). Its new<br />
website is www.glismo.org.<br />
The Geospatial Information & Technology Association (GITA)<br />
is another GIS organization promoting education and information<br />
exchange by focusing on the infrastructure of the life<br />
lines of our society and on utility applications worldwide. Its<br />
website is www.gita.org.<br />
GLOBAL SPATIAL DATA INFRASTRUCTURE<br />
In order to promote international GIS cooperation and collaboration,<br />
a brand new international organization was founded<br />
in 2003. The Global Spatial Data Infrastructure Association<br />
(GSDI) has among its founding members some leading American<br />
organizations, such as the US Federal Geographic Data<br />
Committee (FGDC) with strong support from USGS, ESRI, and<br />
Intergraph. Its main goal is to “foster spatial data infrastructure<br />
that supports sustainable social, economic, and environmental<br />
systems integrated from local to global scales.” Its international<br />
membership is open to individuals and organizations,<br />
both public and private, whose programs and purpose<br />
are consistent with the mission of GSDI. A very important part<br />
of that mission is the promotion of informed and responsible<br />
use of geographic information for the benefit of society. It is<br />
claimed that the overall concept stems from “an originally<br />
European initiative” (Aktuell 2004). In fact, we understand that<br />
GSDI is very strong and strongly supported in Europe. Its current<br />
American headquarters are at 43351 Spinks Ferry Road, Leesburg,<br />
VA 20016. For more information try jampoler@gsdiassociation.org.<br />
4<br />
227
INTERNATIONAL<br />
228<br />
GEOMETER EUROPAS<br />
European surveyors have indeed been active and energetic in<br />
GIS matters since the 1980s. Leading among them has been<br />
the regional German government institution of the North-<br />
Rhein Westphalia Mapping Agency under the direction of Mr.<br />
Klaus Barwinski. An umbrella organization has been created<br />
in Bregenz, Austria, in 1996, by European surveyors under the<br />
name “Geometer Europas” (GE). Its leading founders are Rudolf<br />
Gutmann of Austria and Mathias Hoffmann of Switzerland.<br />
Its by-laws are based on Belgian law. Brussels, Belgium, is the<br />
seat of this European Union which includes Austria, Belgium,<br />
Denmark, France, Germany, Luxemburg, and Switzerland.<br />
The UK is not yet part of GE, but its lingua franca is English<br />
(Schuster 2004a). The seven GE countries represent about<br />
4500 private surveyors' offices with roughly two to seventy<br />
employees each. Geometer Europas' current president is<br />
Dr. Ing. Otmar Schuster, a private surveyor in Germany.<br />
There is a general concern that the traditionally entrenched<br />
bureaucracy in European countries may overly restrict free<br />
market forces by limiting free flow of geo-information and by<br />
over-regulating private practice. Although small in statistical<br />
numbers, historically, geodesy, i.e., land surveying and geomatics,<br />
has always been linked to economic development. New<br />
technology and global market economy have accelerated that<br />
trend. Nevertheless, the economic significance of geodesy has<br />
been mostly underestimated (Schuster 2004b). In Europe, professional<br />
isolation, fear of competition, and an increase in bureaucratic<br />
regulations hamper the free market opportunities<br />
of the private practitioner. To overcome these obstacles may<br />
still be “light years away,” warned Schuster (id.).<br />
Geometer Europas has drafted a Multilateral Agreement on<br />
mutual recognition of professional qualifications of Public<br />
Appointed Geometers. It is designed to provide “confidence in<br />
the security of the legal system relating to land and property”<br />
(Multilateral Agreement 2004). That agreement was reviewed<br />
and approved by an EU Commission on November, 24,<br />
2004, at the ACCORD 3 Conference in Brussels; the seven GE<br />
member countries jointly agreed and signed the Multilateral<br />
Agreement, as written.<br />
High educational standards in the study of administrative law,<br />
land law, and building and planning law are considered essential<br />
for private surveying practice across Europe. In addition<br />
to a baccalaureate degree in surveying technology, five<br />
years of university study are required. The goal is to achieve a<br />
"harmonization" of land recording laws, of surveying systems,<br />
and of geodetic education for the benefit of a united Europe.<br />
For more information try http://www.geometer-europas.org.<br />
Similar to the 50 states of the USA, each European nation /<br />
country has its own laws for registration or licensing of pro-<br />
4<br />
fessional land surveyors. Each country has “geometers” (private<br />
surveyors) who are authorized to perform public functions.<br />
Their official titles may be of interest, as follows:<br />
Austria Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen<br />
Belgium Géomètre-Expert / Landmeter-Expert<br />
Denmark Praktiseerende Landinspektoerer<br />
France Géomètre-Expert<br />
Germany Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />
Luxembourg Géomètre-Officiel<br />
Switzerland Patentierter Ingenieurgeometer /<br />
Ingénieur géomètre breveté<br />
While Europe is celebrating its new size and has big plans for<br />
2010, it is already plagued by “greed …, party economy and<br />
nepotism” (Schuster 2004a). This notwithstanding, it is hoped<br />
that high qualification requirements for surveyors and transparency<br />
of regulations across Europe will be consistent with<br />
the great public responsibility, trust, and performance expected<br />
of private practitioners. Geometer Europas intends to make itself<br />
heard on this matter, loud and clear.<br />
Geometer Europas and GSDI have succeeded in causing the<br />
European Parliament to create a EU-Commission to establish<br />
an “Infrastructure for Spatial Information in the Community”<br />
– INSPIRE for short (Aktuell 2004). The Commission has proposed<br />
a directive that creates a legal framework for an infrastructure<br />
for spatial information in Europe. The key objective<br />
of INSPIRE at this time is to make spatial data available to local<br />
communities for the implementation of environmental<br />
policies. At a later date INSPIRE may be extended to agriculture,<br />
transport, and energy. The awareness of the need for<br />
“quality geo-referenced” information and “harmonized” (or<br />
standardized) spatial data is growing in Europe (INSPIRE 2004).<br />
With an expected investment of Euro 3.6 to 5.4 million per<br />
year per EU member country, a cost-benefit ratio of 7.5 is estimated.<br />
The GALILEO navigation system and access to GMES<br />
(Global Monitoring for Environment and Security) by 2008 are<br />
considered essential new tools in support of value-added joint<br />
initiatives. Details are outlined in 34 articles to be adopted by<br />
the European Parliament. This should be good news, not only<br />
for European surveyors, but also for the American bridge<br />
builders, who have diligently established and maintained professional<br />
contacts across the Atlantic Ocean since the 1980s.<br />
THE ATLANTIC INSTITUTE<br />
Spearheading the Atlantic Institute on the American side were<br />
ACSM members Fritz Petersohn, PLS, of Massachusetts and Dr.<br />
John McLaughlin of the University of New Brunswick, Canada.<br />
On the European side were Klaus Barwinski of Germany<br />
and Michael Brand of Northern Ireland. Current major partners<br />
include two professors each at the University of New<br />
Brunswick (UNB), Université Laval of Québec, and the University<br />
of Maine at Orono (UMO).<br />
Over the years, the Atlantic Institute has organized several GIS<br />
Think Tank sessions across the world. The next session has been<br />
planned for August 2005, to be held in Boston, Massachusetts<br />
(most likely at MIT). For further information check with its current<br />
chairman, Dr. David Coleman at UNB, dcolman@unb.ca.<br />
The mission of the Atlantic Institute is to encourage easy and<br />
intelligent use of geospatial information and technologies that<br />
help foster equitable, sustainable economic growth and improve<br />
peace and security throughout the world. Recognizing<br />
that at least 50 nations now have serious spatial data infrastructure<br />
efforts underway, the Institute has captured the attention<br />
of the United Nations and the World Bank (Coleman<br />
2004). Among its several goals are to promote awareness, to<br />
stimulate the business community, to share and transfer knowledge,<br />
to facilitate merging of multipurpose land and geospatial<br />
information, and to work with other institutions.<br />
Acutely aware of the need for a coordinated approach to<br />
geospatial frameworks, the former director of US FGDC, John<br />
Moeller, has been advocating for a common set of data layers,<br />
such as transportation, hydrography, soils, and land use.<br />
Adhering to global standards, the Atlantic Institute is eager<br />
to work with other, like-minded organizations such as GSDI,<br />
ACSM / GLIS, FIG, GITA, and GE to facilitate the move from<br />
local to global standards.<br />
THE GIS DICHOTOMY<br />
The enormous proliferation of GPS devices and the explosion<br />
of computer use worldwide have brought both progress and<br />
problems. Governments are facing the GIS dichotomy of openness<br />
and access vs. privacy and security. Geodetic science provides<br />
coordination arid the basis for location. Parcel-based land<br />
records provide specific private information that may or may<br />
not be wise to share with everybody. As an example, at the annual<br />
New England's Geospatial Information Summit – NEGIS<br />
2004 – a GIS manager of a small town in Massachusetts reported<br />
that she had received a request from the local chief of<br />
police for a map, identifying all street addresses of dog owners.<br />
It seemed that the police were regularly hampered in the execution<br />
of their duty when responding to an emergency 911<br />
call to a house where a dog stood guard. They were finally fed<br />
up with being bitten and discovered the marvel of local GIS.<br />
The GIS manager was able to provide the information based<br />
on local dog tax records. Needless to say, the particular GIS<br />
data map sheets are not available to the general public – to<br />
the great disappointment of potential burglars.<br />
The program of the NEGIS 2004 conference was a good indicator<br />
of the multipurpose and multifaceted components and<br />
issues related to geodata. David Doyle of NGS explained the<br />
concepts of the National Spatial Reference System, three USGS<br />
representatives outlined the development of the National Map<br />
of New England, Harlan Onsrud of UMO discussed GIS legal<br />
issues, local private surveyors reported on their GIS surveying<br />
activities. Other topics included master address files of urban<br />
communities, GIS in banking, emergency management, remote<br />
sensing, utility applications, base map scale issues, database<br />
update strategies, coastal environment, homeland security,<br />
web-based public access to GIS, data quality, and the new GIS<br />
certification program.<br />
GIS CERTIFICATION<br />
The Geographic and Land Information Society (GLIS) has recently<br />
joined URISA which has initiated GIS certification for<br />
professional individuals (GLIS 2003). They have engaged the<br />
GIS Certification Institute (GISCI) of lllinois to accept, process,<br />
review, and certify individual applicants. Several pages of their<br />
application form inquire about education, experience and<br />
achievements. Since this is a new voluntary certification of a<br />
new science, GISCI has provided a grandfathering clause during<br />
a “Transition Period." It entitles certain experienced applicants,<br />
such as surveyors and cartographers, to obtain a GIS certification<br />
without all the modern educational requirements. A<br />
code of ethics will have to be signed. The grandfathering provision<br />
expires on December 11, 2008. All interested are encouraged<br />
to apply at the GIS Certification Institute at<br />
http://gisci.org.<br />
EAST AND WEST COAST GIS<br />
In 1996, county surveyors of the State of Washington began<br />
to develop the Nation's first web-based warehouse for survey<br />
control data (DLT Solutions, ACSM Bulletin 2004). Inspired by<br />
a Japanese colleague at the Geophysical Institute of Sapporo,<br />
the Washington Council of County Surveyors (WCCS) gradu-<br />
INTERNATIONAL<br />
4<br />
229
INTERNATIONAL<br />
230<br />
ally created a statewide store house of survey control. As of<br />
2003, 36 Washington state and city agencies have actively been<br />
using the system to post and retrieve survey control data. A<br />
unique GPS data template supports the GIS platform of the<br />
WCCS database, using the Autodesk Map Guide. As funds become<br />
available, the system will be linked to cadastral records<br />
of deeds and survey plats.<br />
The Massachusetts Executive Office of Environmental Affairs<br />
began its GIS activity in 1988 and was designated as the Commonwealth's<br />
Office of Geographic and Environmental Information<br />
by the legislature in 1999. Its program is known as<br />
MassGIS and can be downloaded via the Internet. The database<br />
has over 200 different data layers, available on a free CD-<br />
ROM product called the MassGIS Data Viewer. The data layers<br />
include zoning districts, detailed wetlands, town boundaries,<br />
road and rail networks, floodplains, and even underground fuel<br />
tank locations. Among its current projects is an inventory<br />
of water supply resources in 130 towns.<br />
MassGIS enables users to view the state's local tax maps and<br />
has a general-purpose map browsing tool called OLIVER (On-<br />
Line Viewer). Users can compose their own custom map by<br />
adding and deleting any of the MassGIS data layers. So far, 34<br />
Massachusetts communities have submitted their digital parcel<br />
data to the system. Cadastral records such as deeds and<br />
recorded boundary and subdivision plans are not (yet) in the<br />
system – for more information, contact www.mass.gov/mgis.<br />
GIS is like our Universe – it keeps expanding.<br />
THE OUTLOOK<br />
The current GIS trend from local to global will eventually come<br />
full circle: from local to global to local again. After all, land is<br />
local and land tenure attributes are local. And yet, in our shrinking<br />
world, the opposite is also true. Local issues can become<br />
global problems. Air travel, oil spills, and earthquake tsunamis<br />
are local events that have already exploded into global challenges.<br />
As opposed to rigid global standards, a deliberate but<br />
cautious “harmonization” and coordination of geodata and<br />
geo-education may be more palatable to individual practitioners.<br />
It may be a more realistic approach in overcoming local<br />
resistance to change, which is inherent in human nature.<br />
While GIS applications have mushroomed, a refinement of location<br />
is inevitable. Sooner or later, GIS professionals, governments,<br />
and the consumers will want to see and know more<br />
than just inventory data layers and computerized index maps.<br />
They will call on the geodesist for precise coordinates identifiable<br />
on the ground, i.e., landmarks, topographical features,<br />
4<br />
and monuments. They will need the professional surveyor to<br />
precisely relate it all to individual property boundaries and attributes<br />
of land tenure issues. Land owners, developers, architects,<br />
and permitting authorities will want to know precise and<br />
reliable relationships to an official vertical datum and to old,<br />
but still current, data of utility structures, including invert elevations<br />
of underground pipes. Much transformation with field<br />
surveys and calculations will have to take place.<br />
All of such geographical information will eventually be incorporated<br />
in each local GIS. But it will take time – and money.<br />
Much like in the State of Washington, the desire and need are<br />
there, but funds must first be generated. Important privacy issues<br />
will have to be worked out. It is probably realistic – not<br />
pessimistic – to expect a transition period from one to three<br />
generations, before it can happen in the United States. But it<br />
is important to take the first step now!<br />
Gunther Greulich, PLS, PE,<br />
Fellow and Life Member, Former President ACSM<br />
803 Summer Street<br />
Boston, MA 02127<br />
E-mail contact: JmcGrady@GunterEng.com<br />
REFERENCES<br />
Aktuell. 2004. INSPIRE is coming. Aktuell, Geometer Europas<br />
Website Newsletter, 8/2/2004.<br />
Coleman, D. 2004. Embracing cultural differences in a global<br />
spatial data infrastructure. First draft, The Atlantic Institute.<br />
DLT Solutions. 2004. Nation's first web-based warehouse for<br />
survey control data. ACSM Bulletin July/Aug. 2004, pp. 21-24.<br />
GLIS Newsletter, Fall 2003.<br />
INSPIRE. 2004. Proposal for a directive of the European Parliament<br />
and of the Council. Brussels, 7/23/2004.<br />
Multilateral Agreement – Multilateral Accord, draft. Geometer<br />
Europas, Oct. 2004.<br />
Schuster, O. 2004a. What is going on in Europe? Mühlheim,<br />
Germany: Market Economy.<br />
Schuster, O. 2004b. Geodesy in the German economy. FMWpean<br />
Journal of Law and Economics 17, pp. 191-208.<br />
Zimmer, R. J. 2003. Emerging opportunities for mapping<br />
professionals. GLIS Newsletter, November, Fall 2003.<br />
GIS-ASP BY ÖBVI<br />
Ein Praxisbericht<br />
WOLFGANG GLUNZ, RATINGEN<br />
In der im FORUM bereits vielfach zitierten MICUS-Studie zur Neupositionierung der<br />
ÖbVI, erstellt im Jahr 2002 für die Landesgruppe NRW, wurde die GIS-Dienstleistung<br />
als eines der zukünftigen Hauptprodukte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren<br />
herausgestellt. |1|<br />
Als Datenbasis kommunaler und privater GIS eignen sich im Wesentlichen Daten des Liegen-<br />
schaftskatasters und der Landesvermessung, an deren Erfassung die ÖbVI nicht un-<br />
wesentlich mitwirken bzw. mitgewirkt haben. Bestrebungen der Vereinheitlichung und<br />
besseren Zugänglichkeit dieser Daten innerhalb der einzelnen Bundesländer sowie darüber<br />
hinaus sind im vollen Gange. »ALKIS« ist hier nur ein Stichwort. |2|<br />
Die »Veredelung«, sprich Aufbereitung und themenbezogene Ergänzung und Ausgestal-<br />
tung dieser Daten in Form von digitalen und in immer geringerer Zahl analogen Lage-<br />
plänen, gehört bereits zum Kerngeschäft der ÖbVI.<br />
Aber welche Chancen ergeben sich damit in der Praxis? Wo sind die Kunden? Wel-<br />
ches Produkt kann man überhaupt anbieten?<br />
Die folgende Projektbeschreibung zeigt, dass eine Zielgruppe existiert, die i. d. R. bereits<br />
Auftraggeber herkömmlicher Katastervermessungen ist, und somit ein entsprechender<br />
Kontakt besteht. Gemeint ist der Kundenkreis eines ÖbVI, der direkt oder indirekt mittlere<br />
bis große Immobilienbestände zu verwalten hat. Es zeigt sich in zunehmendem Maße, dass<br />
dort aktuelle und schnell verfügbare Geodaten unerlässlich geworden, jedoch nur selten<br />
vorhanden sind.<br />
|1| Fornefeld, M., Oefinger, P.: »Neupositionierung der ÖbVI«, FORUM 3/2002<br />
|2| Guske, W.: »GIS ohne Grenzen«, FORUM 2/2005<br />
TECHNIK<br />
4<br />
231
TECHNIK TECHNIK<br />
232<br />
DER WEG VON DER ANALOGEN LIEGEN-<br />
SCHAFTSVERWALTUNG ZUM GIS<br />
Bei einer großen privaten Liegenschaftsverwaltung kam es zu<br />
einem nicht unerheblichen finanziellen Schaden, weil aktuelle<br />
georeferenzierte Daten nicht vorlagen. Es wurde eine Zufahrt<br />
zu einem Grundstück ausgebaut und asphaltiert. Nach Beendigung<br />
der Arbeiten stellte sich jedoch heraus, dass auf dem<br />
Grundstück des Nachbarn gearbeitet wurde. Der wenig begeisterte<br />
Nachbar erzwang einen Rückbau der Zufahrt. Diese<br />
musste dann an richtiger Stelle erneut gebaut werden.<br />
Die Liegenschaftsverwaltung beschloss daher, den aus den 60er<br />
Jahren stammenden und aus analogen, kolorierten Karten im<br />
Maßstab 1:5.000 sowie Karteikarten bestehenden Eigentumsnachweis<br />
mit Hilfe eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs<br />
zu aktualisieren und zu modernisieren.<br />
Das bundesweit verstreut liegende Immobilienvermögen war<br />
zu erfassen und zunächst nur in einem analogen Kartenwerk<br />
zu dokumentieren bzw. laufend zu halten. Zu diesem Zeitpunkt<br />
waren die Voraussetzungen in der Liegenschaftsverwaltung<br />
für ein digitales geographisches<br />
Informationssystem noch<br />
nicht vorhanden.<br />
Vorgabe der Liegenschaftsverwaltung war<br />
die Schaffung des Kartenwerkes auf Basis<br />
der Deutschen Grundkarte 1:5.000 – Grundriss.<br />
Die kleinste zu erfassende Einheit<br />
sollte das Flurstück sein. Die Flurstücke sollten<br />
nach ihrer größten Teilnutzungsfläche<br />
thematisch dargestellt werden.<br />
Zum Erstellen der aktuellen thematischen<br />
Karten wurden zu Beginn umfangreiche<br />
Informationen über die auf dem Markt<br />
angebotene Software eingeholt, wobei der<br />
Gedanke an eine spätere Umsetzung der<br />
analogen Karten in ein computergestütztes<br />
GIS schon berücksichtigt wurde.<br />
In Zusammenarbeit mit dem ÖbVI Maraite<br />
aus Erkelenz, der in beratender Funktion bei<br />
der Entwicklung des späteren Programmsystems<br />
hilfreich zur Seite stand, entschied<br />
man sich in unserem Hause, auf Basis von Autocad Map aus<br />
dem Hause Autodesk, damals noch in der Version 2.0, sowie<br />
einer Microsoft-Access-Datenbank den Bestand zu erfassen.<br />
Im Mai 1997 fiel der Startschuss zu diesem Vorhaben. In Zeiten<br />
vor der gesteigerten allgemeinen Wertschätzung von Geobasis-<br />
4<br />
daten und der zwar bereits eingeleiteten, jedoch in der Praxis<br />
nur punktuellen Vereinheitlichung der Datengrundlage bzw.<br />
der Austauschformate des amtlichen Vermessungswesens<br />
war die Beschaffung der Geoinformationen sehr aufwändig.<br />
Es ergingen Aufträge an insgesamt 27 Kataster- und Landesvermessungsämter<br />
in sieben Bundesländern zur Beschaffung<br />
von analogen / digitalen Flurkarten, ALK-, ALB- und<br />
Rasterdaten der DGK5 im TIFF-Format in Verbindung mit<br />
dem Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte für den<br />
Auftraggeber.<br />
Soweit ALK-Daten vorlagen, konnten diese schnell in das<br />
neue Kartenwerk übernommen werden. Die übrigen Flurstücke<br />
im Vektordatenformat wurden nach Digitalisierung<br />
der Flurkarten über die georeferenzierten Rasterdaten<br />
gelegt. Die als ASCII-Dateien gelieferten Sachdaten aus dem<br />
ALB- und BEDV-Bestand wurden in eine Access-Datenbank<br />
importiert. Im Zuge dieser Arbeiten wurden über 3.000<br />
Flurstücke mit einer Gesamtfläche von rund 8.000 Hektar<br />
erfasst.<br />
Die Digitalisierung der Flurstücksgrenzen mit Anbindung der<br />
Sachdaten wurde mit Hilfe von Autocad Map durchgeführt.<br />
Nach Auslieferung der Karten wurde eine überarbeitete Fassung<br />
der Karten als transparente Deckblätter für Luftbilder<br />
angefertigt und zusätzlich an den Kunden ausgeliefert.<br />
Zur Vermeidung von Fehlern durch<br />
das Arbeiten mit alten Kartenversionen<br />
beschloss der Auftraggeber, den<br />
Datenbestand als GIS im hauseigenen<br />
Intranet zentral und redundanzfrei<br />
bereitzustellen.<br />
Seit 2001 wird der Datenbestand mit<br />
Hilfe der Basissoftware Autodesk<br />
MapGuide Server im Intranet über<br />
einen hauseigenen Server zur Verfügung<br />
gestellt. Dafür wurden die vorliegenden<br />
grafischen Daten in das<br />
MapGuide-eigene Format portiert<br />
und die Sachdaten in das GIS eingebunden.<br />
Die Möglichkeiten von MapGuide<br />
wurden gezielt auf die Bedürfnisse<br />
des Kunden zugeschnitten, indem<br />
eine leicht zu bedienende Benutzeroberfläche<br />
für den MapGuide-Viewer (als Client)<br />
und nach Kundenvorgaben gestaltete Berichte<br />
entwickelt wurden.<br />
Die Fortführung der Katasterdaten erfolgt seitdem<br />
durch Einpflegen der vom Auftraggeber zur<br />
Verfügung gestellten Veränderungsnachweise<br />
bzw. Kauf- oder Verkaufsmitteilungen ungefähr<br />
halbjährlich.<br />
Auf Wunsch des Auftraggebers wurden die Funktionalitäten<br />
Schritt für Schritt erweitert. Aus<br />
einem anfänglich reinen Liegenschaftsauskunftssystem<br />
entwickelte sich ein System, das inzwischen<br />
Pacht- und Mietdaten, objektbezogene<br />
Speicherung von Dokumenten, Grundbuchdaten<br />
mit Schwerpunkt Abteilung II und Leitungsinformationen<br />
erfasst und verwaltet.<br />
4<br />
233
TECHNIK<br />
234<br />
Die Erfassung der zusätzlichen<br />
Daten durch einfacheDigitalisierungsfunktionen<br />
inkl. direkter Sachdateneingabe<br />
mit Hilfe von<br />
Assistenten und / oder Import<br />
von GPS-Daten erfolgt<br />
entweder vom Auftraggeber<br />
selbst oder durch<br />
den ÖbVI. Zusätzlich zum<br />
DGK5-Grundriss wurden<br />
auch in der digitalen Version<br />
der Liegenschaftsverwaltung<br />
Luftbilder hinterlegt.<br />
Dem Auftraggeber ist eine<br />
große Forstverwaltung angeschlossen.<br />
Auch hier war der Bedarf<br />
an einem digitalen Forstflächenmanagement<br />
bis<br />
hin zur computergestützten Erstellung von Forstbetriebskarten<br />
gegeben. Trotz einer Vielzahl von Spezialsoftware<br />
entschied sich der autarke Forstbereich zur Beauftragung<br />
von Funktionserweiterungen für die Liegenschaftsverwaltung,<br />
im Wesentlichen bezogen auf die Erfassung und<br />
Dokumentation von Forstflächen, Biotopflächen, Holzabholpunkten,<br />
Rückewegen und die Bereitstellung von freien (Planungs-)Layern.<br />
4<br />
Damit wächst das GIS zu einem »echten« webbasierten<br />
Auskunftssystem, da auch die Außenstellen<br />
der Forstverwaltung auf die Daten zurückgreifen<br />
bzw. für ihren Bereich wiederum Daten<br />
auf Grundlage der Informationsbasis erfassen.<br />
ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK<br />
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />
haben große Erfahrung im Umgang mit Grundstücksdaten.<br />
Beispielsweise vor dem Aufbau<br />
einer leistungsfähigen Liegenschaftsverwaltung<br />
ist eine umfangreiche, mitunter komplizierte<br />
Recherche und Interpretation von Eigentumsdaten<br />
und damit ein entsprechender fachlicher<br />
»Background« zwingend erforderlich.<br />
Die notwendige laufende Aktualisierung des<br />
Datenbestandes und sukzessive Anpassung der<br />
Programmfunktionalitäten an Kundenwünsche<br />
durch den beratenden ÖbVI ermöglichen<br />
den Aufbau bzw. die Festigung einer langjährigen<br />
Geschäftsbeziehung zum Kunden.<br />
Der Kunde wiederum hat den Vorteil, nicht nur<br />
eine Software zu erwerben und damit allein<br />
gelassen zu werden, sondern er gelangt in den<br />
Genuss einer Komplettbetreuung durch einen<br />
in allen liegenschaftsbezogenen Fragen kompetenten<br />
Ansprechpartner.<br />
Außerdem zeigt sich, dass eine GIS-Lösung auf<br />
Basis einer Standardsoftware flexibel an jede<br />
Kundenanforderung angepasst werden kann<br />
und man »das Rad nicht zweimal erfinden«<br />
muss, um entsprechende Dienstleistungen als<br />
ÖbVI anzubieten.<br />
Falls projektbezogene Programmelemente nach<br />
Kundenwunsch entwickelt werden, können<br />
diese im Anschluss an das Projekt gegebenenfalls<br />
einem größeren Benutzerkreis als modularer<br />
Softwareaufsatz zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Ist das diesbezügliche Geoinformatik-Knowhow<br />
im ÖbVI-Büro nicht oder nicht genügend<br />
vorhanden, kann auf das Wissen und die Erfahrungen<br />
innerhalb der Kollegenschaft zurückgegriffen<br />
werden. Hierzu wird ähnlich den Entwicklungen<br />
im Wertermittlungsbereich |3| ein<br />
GIS-Netzwerk zu entwickeln sein, welches lokal<br />
durch Zusammenarbeit mehrerer ÖbVI bereits<br />
an der einen oder anderen Stelle existiert.<br />
Mit der Steigerung des Informationsdurchganges<br />
im Internet sowie der Verfahrensentwicklungen<br />
im Bereich der Datensicherheit ist<br />
GIS-Studie<br />
TECHNIK<br />
Die Intergeo 2005 in Düsseldorf stand ganz im Zeichen des Geoinformationsmanagements.<br />
Der »Runde Tisch GIS e. V.« analysierte die Messe hinsichtlich der angebotenen<br />
GIS-Produkte. Es war der Trend zu erkennen, nicht Technologien in den Vordergrund<br />
zu stellen, sondern Lösungen für diverse Anwendungsbereiche zu präsentieren.<br />
Die Studie ergab, dass GIS und Verkehr ein wichtiges Thema für die Branche darstellen.<br />
Kommunaler Besitz muss erfasst und digital verwaltet werden, wobei der Bedarf an<br />
verschiedenen Katastersystemen, z. B. für Entwässerung, für den Baumbestand oder<br />
für Ampelanlagen, ständig größer wird. Die Verschneidung mit anderen Anwendungen,<br />
wie z. B. die Einbindung von 3D-Stadtmodellen in Fahrzeugnavigationssysteme,<br />
stellt nur eine der vielseitigen Möglichkeiten von GIS dar.<br />
Im Bereich der Energieversorgung ist GIS u. a. in den Bereichen Störungsmanagement<br />
und Web-Anwendungen wie z. B. Online-Leistungsauskünfte von großer Bedeutung.<br />
Der Einsatz von GIS im Katastrophenmanagement ist gerade in Hinblick auf die<br />
aktuellen Tragödien unerlässlich und weit ausbaufähig, auf der Intergeo wurde dieser<br />
Aspekt jedoch nur wenig beleuchtet.<br />
Im Bereich der Hochschulen nimmt GIS eine immer bedeutendere Rolle ein, da zahlreiche<br />
Entwicklungen auf den Forschungen der Universitäten beruhen. Um eine<br />
Basis für die entsprechenden Studiengänge zu schaffen, soll auch an den Hochschulen<br />
verstärkt GIS und der Umgang damit unterrichtet werden.<br />
Insgesamt ist der GIS-Markt der am stärksten benutzer- und massenkompatible Part<br />
der Geodäsiebranche, was auf der Intergeo deutlich zu spüren war.<br />
(»Trendanalyse zur INTERGEO 2005«, Runder Tisch GIS e. V.,<br />
Download der Studie unter http://www.rtg.bv.tum.de)<br />
auch das Geodaten-Hosting durch den ÖbVI<br />
selbst oder an zentraler Stelle innerhalb des<br />
Netzwerks keine Utopie mehr.<br />
Auch die Kernaufgaben des ÖbVI werden in<br />
Zukunft nicht mehr fachgerecht ohne Kenntnis<br />
der bundesweiten Entwicklungen einer<br />
einheitlichen Geodatenbasis (»3A-System:<br />
AFIS, ATKIS, ALKIS«) durchzuführen sein, wenn<br />
auch nur im Hinblick auf die im Büro verwendete<br />
Vermessungssoftware. Dies sollte aber<br />
durch den Berufsstand nicht als Belastung,<br />
sondern als Sprungbrett in den GIS-Sektor<br />
gesehen werden.<br />
Die überregionale Betreuung von grundstücksbezogenen<br />
Datenbeständen kann nur durch<br />
den Bezug auf bundeseinheitliche Geodatenbestandteile<br />
und -austauschformate effizient<br />
erfolgen.<br />
Dipl.-Ing. Wolfgang Glunz<br />
Am Brüll 19 • 40878 Ratingen<br />
E-Mail: wolfgang.glunz@brauer-glunz.de<br />
|3| Matzkows, J.: »Ein Jahr PROIMMO und 10.000 Aufträge«, FORUM 2/2005<br />
4<br />
235
RECHT RECHT<br />
236<br />
Das Verwaltungsgericht Hannover<br />
zur Vermessungspraxis kommunaler Vermessungsstellen<br />
NUR IN ZWEITER LINIE BEFUGT<br />
Das Gericht hat sich mit dem Urteil gegen unzulässige, die Chancengleichheit im Wettbewerb<br />
verletzende hoheitliche Maßnahmen kommunaler Vermessungsstellen ausgesprochen. Es<br />
handelt sich um die erste Gerichtsentscheidung, mit der es ÖbVI gelungen ist, eine kommunale<br />
Vermessungstätigkeit mit der Begründung abzuwehren, dass es sich bei der Vermessung nicht um<br />
die Erfüllung einer eigenen Aufgabe der Kommune handelt.<br />
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, wonach die Stadt dazu verpflichtet ist, es zu unter-<br />
lassen, im Zuge der Veräußerung von städtischen Grundstücken (oder Teilen hiervon) an Dritte eine<br />
Zerlegungsvermessung selbst auf Rechnung des Erwerbers durchzuführen, ist rechtskräftig. Das<br />
Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung die Berufung zugelassen, die Landeshauptstadt<br />
Hannover hat jedoch von der Möglichkeit der Einlegung der Berufung keinen Gebrauch gemacht.<br />
4<br />
TATBESTAND<br />
Die Kläger sind im Land Niedersachsen zugelassene Öffentlich<br />
bestellte Vermessungsingenieure, die ihren Betriebssitz in Hannover<br />
bzw. den umliegenden Städten (…) haben. Sie streiten<br />
mit der Beklagten um die Frage, welche Vermessungsleistungen<br />
der Bereich Geoinformation der Beklagten – das frühere<br />
Stadtvermessungsamt – zulässigerweise erbringen darf.<br />
Im Jahre 2003 veräußerte die Beklagte eine noch zu vermessende<br />
Teilflache des im städtischen Eigentum stehenden Flurstücks<br />
xx, Flur xx, Gemarkung Hannover. Die Vertragsparteien<br />
waren sich darüber einig, dass die Vermessung von der Beklagten<br />
veranlasst und auf Kosten des Erwerbers durchgeführt<br />
werden sollte (Punkte 8.2 und 9 des Kaufvertrages). Unter dem<br />
23. Oktober 2003 stellte der Fachbereich Geoinformation der<br />
Beklagten für die mittlerweile durchgeführte Zerlegungsvermessung<br />
2.134,91 Euro in Rechnung. In diesem Betrag ist ein<br />
Umsatzsteueranteil in Höhe von 284,95 Euro enthalten.<br />
Mit Schreiben vom 6. und 26. November 2003 forderte der Bund<br />
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. die Bezirksregierung<br />
Hannover auf, die Vorgehensweise der Beklagten<br />
im o. g. Fall insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des<br />
Fachbereichs Geoinformation der Beklagten nach dem Niedersächsischen<br />
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen zu<br />
überprüfen. Die Bezirksregierung Hannover stellte daraufhin<br />
unter dem 18. Dezember 2003 fest, dass die Vorgehensweise<br />
der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Der Fachbereich Geoinformation<br />
habe die Zerlegungsvermessung durchführen dürfen,<br />
da der Vermessungsauftrag von einem anderen Fachbereich<br />
der Beklagten zur Erfüllung eigener Aufgaben erteilt worden<br />
und das zu zerlegende Flurstück Eigentum der Beklagten<br />
gewesen sei. Die Rechnungsstellung sei aufgrund der getroffenen<br />
privatrechtlichen Kostenübernahmeerklärung erfolgt.<br />
Am 1. Juni 2004 haben die Kläger Klage erhoben, die sie im<br />
Wesentlichen wie folgt begründen: Der Bereich Geoinformation<br />
der Beklagten sei als »andere behördliche Vermessungsstelle«<br />
nur zur Vornahme von Vermessungsleistungen befugt,<br />
soweit dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich sei.<br />
Die gesetzliche Regelung habe dabei Vermessungen im Blick<br />
gehabt, die notwendigerweise bei der Erfüllung kommunaler<br />
Aufgaben anfielen, etwa bei Umlegungs- bzw. Grenzregelungsverfahren<br />
oder Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen.<br />
Die Vermessung kommunaler Grundstücke auf Kosten kaufinteressierter<br />
Dritter gehöre selbst dann nicht dazu, wenn eine<br />
solche Vermessung von einem anderen Fachbereich der Beklagten<br />
veranlasst worden sei. Dies könne man bereits daran ersehen,<br />
dass der Bereich Geoinformation der Beklagten in seiner<br />
Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Nach der Umsatzsteuerrichtlinie<br />
unterlägen nämlich nur solche Tätigkei-<br />
ten der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von<br />
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren<br />
durchgeführt würden. Auf den Umstand, dass das<br />
zu vermessende Grundstück im Eigentum der<br />
Beklagten stehe, komme es nicht entscheidend an.<br />
Da die Beklagte meine, unzulässige Vermessungen<br />
in Erfüllung hoheitlicher Befugnisse durchführen zu können,<br />
beeinträchtige sie das Recht der Kläger auf Chancengleichheit<br />
im Wettbewerb.<br />
Der Kläger zu 1) hat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung<br />
in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte<br />
hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.<br />
Die Kläger zu 2) bis 19) beantragen,<br />
die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Zuge der<br />
Veräußerung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstü0cken<br />
oder Teilen hiervon an Dritte eine Zerlegungsvermessung auf<br />
Rechnung des Erwerbers durchzuführen.<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Sie verteidigt ihre Vorgehensweise. Es gehöre zu den kommunalen<br />
Aufgaben, stadteigene Grundstücke wirtschaftlich sinnvoll<br />
zu verwerten. Wenn hierbei eine Vermessung erforderlich<br />
werde, so sei diese Vermessung eben zur Erfüllung kommunaler<br />
Aufgaben erforderlich. Diese Sichtweise verändere sich<br />
auch nicht, weil aufgrund einer rein privatrechtlichen Vereinbarung<br />
ein Dritter die Vermessungskosten trage. Schließlich<br />
mache es bei ökonomischer Vorgehensweise keinen Sinn,<br />
Grundstücke auf Vorrat zu vermessen, für die sich dann möglicherweise<br />
kein Käufer finde.<br />
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der<br />
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge<br />
Bezug genommen.<br />
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE<br />
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für<br />
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92<br />
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.<br />
Im Übrigen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig,<br />
für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg<br />
gegeben ist. Die Beklagte stützt die von den Klägern beanstandete<br />
Vermessungstätigkeit auf Vorschriften des Niedersächsischen<br />
Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen<br />
vom 12. Dezember 2002 (NVermG – Nds. GVBl. 2003, Seite 5).<br />
Besteht der von den Klägern behauptete unzulässige Eingriff<br />
4<br />
237
RECHT RECHT<br />
238<br />
in die Chancengleichheit ihrer Berufsausübung somit in einem<br />
Tätigwerden der Beklagten auf dem Gebiet des öffentlichen<br />
Rechts, so handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch<br />
auch um einen solchen aus einem öffentlich-rechtlichen<br />
Rechtsverhältnis (so OVG Rheinland-<br />
Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1987 – AZ: 8 A 107/86).<br />
Die Kläger sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch zur Erhebung<br />
der Klage befugt. Sie können geltend machen, dass<br />
die beanstandete Vermessungstätigkeit der Beklagten sie<br />
möglicherweise in ihrem durch Artikel 2 Abs. 1 GG garantierten<br />
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Hierzu<br />
gehört das Recht auf Teilnahme am freien Wettbewerb und<br />
insbesondere das Recht auf Beachtung der Chancengleichheit<br />
im Wettbewerb (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 3 C 2.80<br />
– E 60, 154 ff.). Dieses Recht der Kläger kann durch die beanstandete<br />
Vermessungstätigkeit der Beklagten beeinträchtigt werden.<br />
Für die im Stadtgebiet der Beklagten ansässigen Kläger liegt<br />
auf der Hand, dass sie auf dem Gebiet der Beklagten tätig werden<br />
und mit der Beklagten konkurrieren, wenn es gilt, für<br />
Grundstücksverkäufe erforderliche Vermessungen durchzuführen.<br />
Für die im Umland der Beklagten ansässigen Kläger ist<br />
dies zumindest nicht auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als<br />
die Beklagte beim Verkauf stadteigener Grundstücke dem Interessenten<br />
quasi Vermessung und Verkauf »aus einer Hand«<br />
bieten kann und es so dem möglichen Erwerber erspart, sich<br />
der Dienste eines der Kläger zu bedienen, deren Betriebsadressen<br />
er sich erst aus dem Branchenbuch heraussuchen<br />
müsste.<br />
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.<br />
Die vom Fachbereich Geoinformation der Beklagten<br />
geübte Praxis, die im Zuge der Veräußerung städtischer<br />
Grundstücke anfallenden Zerlegungsvermessungen<br />
auf Rechnung der Erwerber durchzuführen,<br />
verstößt gegen das Recht der Kläger, in ihrer Berufsausübung<br />
nicht durch unzulässige, die Chancengleichheit<br />
im Wettbewerb verletzende hoheitliche<br />
Maßnahmen beeinträchtigt zu werden. Nach § 6 Abs. 2<br />
NVermG wirken die Kläger als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />
bei der Erfüllung der Vermessungsaufgaben<br />
nach dem NVermG mit und sind dabei nur den Einschränkungen<br />
des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte<br />
Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (NÖbVIngG –<br />
Nds. GVBl., Seite 707) unterworfen. Mit der Durchführung der<br />
im Zuge der Veräußerung städtischer Grundstücke anfallenden<br />
Zerlegungsvermessungen auf Rechnung der Erwerber<br />
beeinträchtigt die Beklagte die Wettbewerbsfähigkeit der<br />
Kläger, weil sie damit Aufgaben wahrnimmt, die ihr vom Landesgesetzgeber<br />
nicht zugewiesen werden.<br />
4<br />
»DIE VERÄUSSERUNG NICHT MEHR BENÖTIGTER GRUNDSTÜCKE<br />
GEHÖRT NICHT ZU DEN KOMMUNALEN AUFGABEN …«<br />
Nach § 6 Abs. 1 NVermG obliegt der Nachweis der Liegenschaften<br />
und der Topographie für das Landesgebiet den Vermessungs-<br />
und Katasterämtern des Landes. Nach § 6 Abs. 2<br />
NVermG wirken bei diesen Aufgaben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure<br />
nach Maßgabe des NÖbVIngG mit. Andere<br />
behördliche Vermessungsstellen wie der Fachbereich<br />
Geoinformation der Beklagten sind gemäß § 6 Abs. 3 NVermG<br />
nur befugt, Angaben zu Liegenschaften zu erfassen, Grenzfeststellungen<br />
und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge<br />
abzuschließen, soweit es zur Erfüllung<br />
eigener Aufgaben erforderlich ist.<br />
Dem Gesetzeswortlaut entnimmt die Kammer eine<br />
eindeutige Rangfolge bei der Aufgabenzuweisung: In<br />
erster Linie haben die Katasterämter Vermessungsaufgaben<br />
wahrzunehmen, wobei die Öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieure mitwirken. Kommunale<br />
Vermessungsstellen sind nur in zweiter Linie und<br />
auch nur dann zu Vermessungstätigkeiten befugt,<br />
wenn die Erfüllung eigener Aufgaben es verlangt.<br />
Den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Wunsch, die an<br />
die Erfüllung eigener Aufgaben gebundene Mitwirkung kommunaler<br />
Vermessungsstellen an der Aufgabenerfüllung des<br />
amtlichen Vermessungswesens zu erweitern, ist der Gesetzgeber<br />
aus Gründen eines geordneten Vermessungswesens ausdrücklich<br />
nicht gefolgt (so die Begründung zur 2003 erfolgten<br />
Neuregelung, LT-Drs. 14/ 3350, Seite 20). Daher verbietet sich<br />
nach Auffassung der Kammer eine großzügige Interpretation<br />
des § 6 Abs. 3 NVermG.<br />
Die vom Fachbereich Geoinformation der Beklagten auf Kosten<br />
der Erwerber städtischer Grundstücke durchgeführten Zerlegungsvermessungen<br />
sind i. S. d. § 6 Abs. 3 NVermG zur Erfüllung<br />
eigener Aufgaben der Beklagten nicht erforderlich.<br />
Denn entgegen der Auffassung der Beklagten gehört die Veräußerung<br />
städtischer Grundstücke oder von Teilen städtischer<br />
Grundstücke, die zu kommunalen Zwecken nicht mehr benötigt<br />
werden, nicht zu den »eigenen Aufgaben« i. S. d. NVermG.<br />
Mit »eigenen Aufgaben« i. S. d. § 6 Abs. 3 NVermG sind nämlich<br />
nicht die Aufgaben der »anderen Vermessungsstellen« gemeint,<br />
zu denen die beanstandete Vermessungstätigkeit der Beklagten<br />
ohne weiteres zu zählen wäre. Der Begriff umfasst vielmehr die<br />
in der eigenen Wahrnehmungszuständigkeit liegende Aufgabe<br />
der Behörde, der die »andere behördliche Vermessungsstelle« angehört.<br />
Dabei ist auf die Gesamtheit der Aufgaben abzustellen.<br />
Zudem müssen die erforderlichen Vermessungen unabdingbarer<br />
Bestandteil der eigenen Bundes-, Landes- oder Kommunalaufgabe<br />
sein. Verwaltungsökonomische Gründe allein, Zweckmäßigkeit<br />
oder bloßes (wirtschaftliches) Interesse an der Durchführung<br />
der Vermessungen genügen nicht (Möllering / Bauer,<br />
Niedersächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, Wiesbaden<br />
1990, Seite 56). Diesen Kriterien genügt die beanstandete<br />
Vermessungstätigkeit des Fachbereichs Geoinformation der<br />
Beklagten nicht.<br />
Bei der Beklagten handelt es sich um eine kommunale Gebietskörperschaft<br />
i. S. d. § 1 Abs. 2 NGO. Nach § 2 Abs. 1 NGO sind<br />
die Gemeinden in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der<br />
gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen<br />
ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und<br />
Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen<br />
öffentlichen Einrichtungen bereit. Als typische Aufgabenfelder<br />
lassen sich benennen: die Grundversorgung, das<br />
Bau- und Wohnungswesen, Bildung und Kultur, Kontaktpflege,<br />
Öffentlichkeitsarbeit, Soziales, Sport, Freizeit, Erholung, Wirtschaft<br />
und Verwertung von Abfällen (KVR Nds. – Göke, § 4 NGO,<br />
Rn. 20). All diesen Aufgaben ist gemein, dass sie Handlungsbefugnisse<br />
und Handlungspflichten begründen, die die Gemeinde<br />
auf ihrem Gebiet nach außen gegenüber ihren Einwohnerinnen<br />
und Einwohnern erfüllt. Die eigenen Angelegenheiten<br />
im Sinne des Artikels 57 Abs. 1 NV, etwa die Gestaltung<br />
der inneren Organisation der Gemeinde, gehören nicht<br />
dazu (KVR Nds. – Göke, § 2 NGO, Rn. 5).<br />
Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört die<br />
Veräußerung nicht mehr benötigter Grundstücke<br />
bzw. Grundstücksteile nicht zu den kommunalen<br />
Aufgaben i. S. d. § 2 NGO. Die Entscheidung, kommunales<br />
Grundeigentum zu veräußern, und schließlich<br />
die Veräußerung selbst, ist eine Angelegenheit der<br />
Gemeinde, die die Gestaltung der inneren Organisation<br />
betrifft. Derartige Grundstücksveräußerungen<br />
erfolgen ausschließlich im Rahmen der Verwaltung<br />
des Gemeindevermögens. Die insoweit anwendbaren<br />
Vorschriften der §§ 82 Abs. 1, 97 Abs. 1 NGO<br />
setzen aber bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass<br />
die kommunale Vermögensverwaltung ein Mittel zur<br />
Aufgabenerfüllung, nicht aber selbst Aufgabe im<br />
Sinne des § 2 NGO ist.<br />
Dies mag in besonders gelagerten Fällen anders zu beurteilen<br />
sein, etwa wenn die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden<br />
Förderung der Wirtschaft oder des Bau- und Wohnungswesens<br />
Bauland bereitstellt und veräußert. In einem solchen<br />
Fall wäre die notwendige Außenwirkung der Grundstücksveräußerung<br />
gegenüber der Gemeindebevölkerung gegeben.<br />
Auch bei der Erfüllung der kommunalen Aufgabe »Straßenbau«<br />
können Grundstücksgeschäfte und damit Vermessungen<br />
erforderlich werden. In solchen Fällen wäre der Fachbereich<br />
Geoinformation der Beklagten ohne weiteres befugt, das benötigte<br />
Straßengrundstück selbst zu vermessen. Diese Befug-<br />
nis erstreckt sich aber nicht auf die Vermessung<br />
der beim Straßenbau unter Umständen übrig<br />
bleibenden Grundstücksteile, denn eine Veräußerung<br />
dieser Flächen ist nicht unabdingbarer<br />
Bestandteil des Straßenbaus.<br />
Letztlich kann die Beklagte die beanstandete Vermessungstätigkeit<br />
ihres Fachbereichs Geoinformation aber deshalb nicht<br />
auf § 6 Abs. 3 NVermG stützen, weil der Fachbereich Geoinformation<br />
derartige Vermessungen für Rechnung außerhalb der<br />
Kommunalverwaltung stehender Dritter ausführt. Zur Ausführung<br />
derartiger Vermessungstätigkeiten auf Kosten einer dritten<br />
Person ist der Fachbereich Geoinformation der Beklagten<br />
nach Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 3 NVermG nicht<br />
befugt. Wie bereits dargestellt, regelt das NVermG die Zuständigkeiten<br />
im Vermessungswesen im Rahmen eines Regel- / Ausnahmeverhältnisses.<br />
Die Zuständigkeit kommunaler Vermessungsstellen<br />
nach § 6 Abs. 3 NVermG ist gegenüber der Regelzuständigkeit<br />
subsidiär und stellt nach Auffassung der Kammer<br />
eine <strong>Privileg</strong>ierung der Behörden dar, denen eine Vermessungsstelle<br />
angegliedert ist. Die gesetzliche Regelung soll<br />
diejenigen Kommunen wirtschaftlich entlasten, die zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben häufig Vermessungsleistungen benötigen.<br />
Da die anfallenden Kosten für Vermessungsleistungen, die zur<br />
Erfüllung kommunaler Aufgaben wie Bauleitplanung oder<br />
Straßenbau vorgenommen werden müssen, typischerweise<br />
nicht auf außerhalb der Kommunalverwaltung stehende Dritte<br />
abgewälzt werden können, soll es den Kommunen ermöglicht<br />
werden, eigene Vermessungsstellen einzurichten und aus dem<br />
Kommunaletat zu unterhalten, um die erforderlichen Vermessungsleistungen<br />
kostengünstiger vornehmen zu können, als<br />
dies bei einer Inanspruchnahme der Katasterämter oder Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieure der Fall wäre. Dieser hinter<br />
der Regelung des § 6 Abs. 3 NVermG stehende Zweck entfällt,<br />
wenn die Kommune die Kosten für eine Vermessung außerhalb<br />
der Kommunalverwaltung quasi auf dem »freien« Markt in Konkurrenz<br />
zu den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren<br />
anbietet, um ihre Vermessungsstelle effektiver auszulasten.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2<br />
VwGO. Hinsichtlich des Klägers zu 1), der nicht mehr Öffentlich<br />
bestellter Vermessungsingenieur ist, entspricht es billigem Ermessen,<br />
die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie auch<br />
insoweit unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die<br />
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung<br />
mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.<br />
Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.<br />
(Anm. der Redaktion: Die Beklagte hat von der Möglichkeit der<br />
Einlegung der Berufung keinen Gebrauch gemacht. Das Urteil<br />
ist somit rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen.)<br />
4<br />
239
FORUM FUNDUS<br />
Werner-Dietrich Schmidt 15. April 2005<br />
Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure<br />
Luisenstraße 46<br />
10117 Berlin<br />
Betrifft: Hoch- und Rechtswert<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
auf der Suche nach einer Erklärung der Begriffe Hochwert und Rechtswert<br />
suchte ich vergeblich eine Lösung im neuen 20-bändigen Lexikon, das die<br />
ZEIT kürzlich herausgebracht hat. Enttäuscht schrieb ich an den Verlag<br />
(siehe Kopie) und erhielt die ebenfalls als Kopie beigefügte Antwort.<br />
Ich bin nicht der Meinung, dass derart spezielle Termini aus einem eindeutig<br />
fachspezifischen Kontext selbst die Möglichkeiten umfänglicher<br />
Enzyklopädien überschreiten, und hätte gern Ihre Meinung dazu gehört.<br />
Übrigens: In dem 15-bändigen Meyers Großen Universal-Lexikon aus den<br />
80er Jahren sind die Begriffe genannt, aber nicht zur Gänze erklärt. Der<br />
Hochwert gibt die Meter vom Äquator in Richtung Nordpol an, das ist noch<br />
eine einfache Definition; aber beim Rechtswert kamen meine Informanten<br />
auch ins Schwimmen. Sicher wird es Ihnen leicht fallen, mich schlau<br />
zu machen!<br />
Vorab schon recht herzlichen Dank für Ihre Mühe und<br />
mit freundlichen Grüßen<br />
Werner-D. Schmidt<br />
240<br />
RECHTS- UND HOCHWERT<br />
SEHR GEEHRTER HERR SCHMIDT,<br />
I hre<br />
Anfrage zum Thema »Rechts- und Hochwert« hat die<br />
FORUM-Redaktion veranlasst, sich dieser Problematik<br />
anzunehmen. Sie beklagten in Ihrem Schreiben, dass beide<br />
Begriffe im neuen 20-bändigen Lexikon der ZEIT völlig fehlen.<br />
Die Antwort der ZEIT war eindeutig: zu speziell, zu fachspezifisch,<br />
jenseits der Grenzen lexikalischer Berichterstattung.<br />
Sie gaben an, dass in Meyers Großem Universal-Lexikon aus<br />
der 80er Jahren die Begriffe zwar genannt, nicht jedoch zur<br />
Gänze erklärt seien.<br />
4<br />
Um zu testen, ob Rechtswert und Hochwert tatsächlich keinerlei<br />
lexikalische Bedeutung haben, wurde wie folgt recherchiert:<br />
Meyers Großes Handlexikon aus dem Jahre 1996<br />
kennt die Begrifflichkeiten nicht.<br />
Im 20-bändigen dtv-Konversationslexikon des Jahres 1976<br />
ist zwischen »Rechtsweg« und »Rechtswidrigkeit« ebenso<br />
wie zwischen »Hochwasser« und »Hochwild« gähnende Leere.<br />
Und selbst dem Großen Duden des Jahres 1986 sind die<br />
fraglichen Wörter fremd. Es sei an dieser Stelle angemerkt,<br />
dass man im nämlichen Duden Vokabeln wie »schlampampen«<br />
oder »Hyetographie« antrifft, scheinbar weit umgangssprachlicher<br />
und weniger fachspezifisch als Rechts- und<br />
Hochwert.<br />
Um Ihre Frage beantworten zu können, wurde daraufhin die<br />
unendliche digitale Wissensgrube des Internets zu Rate gezogen.<br />
Gibt man »Hochwert« in eine Suchmaschine ein, bekommt<br />
man zunächst Antworten, welche nur bedingt geodätisch zu<br />
deuten sind: »Qualitativ hochwert. Schuhmode zum günstigen<br />
Preis« und Ähnliches wird dem Fragenden angeboten.<br />
Bei »Wissen.de«, der Wissensplattform des Bertelsmann-Verlages,<br />
ist zwischen »Rechtswendung« und »Rechtswesen«<br />
nichts zu finden. Im Online-Lexikon »Xipolis.net« hat man<br />
schließlich Erfolg, die Erklärungen lassen jedoch zu wünschen<br />
übrig: »Rechtswert – Rechtswert Gauß-Krüger-Koordinaten.«<br />
Aha. Aber immerhin schon ein Anfang.<br />
Die genaue Definition findet man letztendlich im interaktiven<br />
Nachschlagewerk »wikipedia.org«. Jeder Mensch, welcher<br />
über einen Internetzugang verfügt, kann hier bisher Ungenanntes<br />
erklären und bestehenden Einträgen Wissenswertes<br />
hinzufügen. Und so hat die Recherche dann folgendes fachlich<br />
geprüftes und für richtig befundenes Resultat:<br />
»Als Rechtswert wird im Gauß-Krüger-Koordinatensystem der<br />
rechtwinklige Abstand von der Abszissenachse (Hauptmeridian)<br />
bezeichnet. Um negative Rechtswerte zu vermeiden, hat<br />
Werner-Dietrich Schmidt 15. April 2005<br />
DIE ZEIT Pressehaus<br />
z. Hd. ZEIT-Lexikon Kundenservice<br />
Speersort 1<br />
20095 Hamburg<br />
ZEIT-Lexikon, Kunden-Nr. 208371<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ob ich mit dem Kundenservice den richtigen Ansprechpartner gewählt<br />
habe, da bin ich nicht ganz sicher; aber eine andere Adresse fand ich<br />
nicht. Eigentlich geht das Folgende die Lexikon-Redaktion etwas an.<br />
Gegebenenfalls leiten Sie meinen Brief bitte weiter.<br />
Ich habe das ZEIT-Lexikon bestellt. Sie sind gerade bei der Auslieferung.<br />
Gestern ist Band 16 (Zz) angekommen. Klar, dass ich meine neue Errungenschaft<br />
bei der ersten Fragestellung in Anspruch nehmen wollte. Leider<br />
war das Ergebnis negativ.<br />
Bei verschiedenen Behörden, z. B. dem Katasteramt oder dem Umweltamt,<br />
benötigt man zur Standortbestimmung eines bestimmten Punktes den<br />
Hochwert und den Rechtswert. Was ist das eigentlich genau?, wollte ich<br />
wissen. Da ist doch das neue Lexikon. Das Alphabet in 16 Bänden! Ich<br />
schaute hinein und wurde bitter enttäuscht: GAR NICHTS! Nicht einmal<br />
die Worte an sich werden genannt, geschweige denn ihre Bedeutung.<br />
Das war meine erste praktische Begegnung mit dem neuen ZEIT-Lexikon.<br />
Jetzt warte ich auf überwiegend – eigentlich ausnahmslos – positive<br />
Begegnungen, die ich Ihnen natürlich nicht jedes Mal schildern werde.<br />
Bei Häufung negativer Begegnungen hätte ich wohl eine Fehlinvestition<br />
getätigt und müsste mir überlegen, die Ware zurückzugeben.<br />
Ob Sie sich wohl dazu äußern werden?<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Werner-D. Schmidt<br />
der Hauptmeridian den Rechtswert 500.000 m. Außerdem wird<br />
dem Rechtswert bei der Koordinatendarstellung noch die<br />
Kennziffer des jeweiligen Meridianstreifens vorangestellt, um<br />
weltweit eindeutige Koordinatenwerte zu erhalten. Ein weiterer<br />
Bestandteil der Koordinate ist der Hochwert.«<br />
(http://de.wikipedia.org.wiki/Rechtswert)<br />
»Der Hochwert ist neben dem Rechtswert ein Bestandteil der<br />
Koordinate im Gauß-Krüger-Koordinatensystem, in dem er<br />
auf der X-Achse aufgetragen wird. Er bezeichnet die Entfernung<br />
eines Punktes zum Äquator in Metern.«<br />
(http://de.wikipedia.org/wiki/Hochwert)<br />
FORUM FUNDUS<br />
Als hätte man es in der Vorlesung mitgeschrieben. Klickt man<br />
auf Wörter wie Koordinatensystem, Meridian, Gauß oder<br />
Krüger, erscheinen die jeweiligen Definitionen in ebenso allgemein<br />
verständlicher wie wissenschaftlich korrekter Ausführung.<br />
Allein die Erklärung des Gauß-Krüger-Koordinatensystems<br />
umfasst drei Seiten mit Abbildungen und zahlreichen<br />
nützlichen Verlinkungen.<br />
Sehr geehrter Herr Schmidt, wir bedanken uns für Ihr Interesse<br />
an der Geodäsie und hoffen, mit dieser Erklärung etwas<br />
Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Unser Fazit jedenfalls<br />
ist, zugunsten eines platzsparenden Computers auf das neue<br />
20-bändige Lexikon der ZEIT zu verzichten. So bleibt im Regal<br />
auch genügend Platz für die FORUM-Hefte.<br />
Herzliche Grüße aus Berlin<br />
Ihre FORUM-Redaktion<br />
PS: »Hyetographie« ist übrigens die Beschreibung der Niederschlagsverteilung<br />
und »schlampampen« bedeutet, sein Gut<br />
zu verprassen. Wieder was gelernt.<br />
4<br />
241
FORUM FEDERALE<br />
242<br />
JAHRESBERICHT 2004 DER ÖBVI IN NORDRHEIN-WESTFALEN<br />
STATISTIK SCHAFFT TRANSPARENZ<br />
Die ÖbVI in Nordrhein-Westfalen haben erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2004 neu strukturierte<br />
4<br />
Jahresberichte digital an die zuständigen Bezirksregierungen übermittelt. Über das Innenministerium<br />
hat die BDVI-Landesgruppe die statistischen Auswertungen der fünf Regierungsbezirke (Arnsberg = AR,<br />
Detmold = DT, Düsseldorf = D, Köln = K, Münster = MS) und des gesamten Landes NRW erhalten. Wegen<br />
der 100 %-Stichprobe sind die Ergebnisse signifikant.<br />
ZUR BÜRO- UND MITARBEITERSTRUKTUR<br />
DER ÖBVI IN NRW<br />
In NRW beschäftigen 481 ÖbVI insgesamt 2.596,65 Mitarbeiter<br />
(durchschnittlich 5,4 je ÖbVI) und 305 Auszubildende (0,63 je<br />
ÖbVI). Die beschäftigten Mitarbeiter unterteilen sich in 1.856,6<br />
Fachkräfte (93,5 Verm.-Ass., 400,75 Verm.-Ing. 72,1 Staatl. gepr.<br />
VT, 1.290,25 VT), 307,75 sonstige Angestellte (0,64 je ÖbVI) und<br />
432,3 Messgehilfen (0,90 je ÖbVI). Erfreulich ist die hohe Ausbildungsquote.<br />
Vergleicht man die fünf Regierungsbezirke, so gibt es große<br />
Unterschiede bei der Zahl der ÖbVI und hinsichtlich ihrer<br />
Beschäftigten. Die höchste Zahl der ÖbVI im Bezirk Köln mit<br />
161 (im Vergleich: AR 97, DT 46, D 114, MS 63) bedingt infolge<br />
der vielen Kleinstbüros die geringste Zahl der Beschäftigten<br />
(4,4 je ÖbVI). Die Kollegen im Bezirk Münster beschäftigen mit<br />
Abstand die meisten Mitarbeiter (6,7 je ÖbVI) und Auszubildenden<br />
(0,79 je ÖbVI). Der Bezirk Detmold mit 0,37 Auszubildenden<br />
je ÖbVI bleibt deutlich hinter dem Landesdurchschnitt<br />
von 0,63. Die Zahl der Vermessungsgenehmigungen I<br />
und II beträgt landesweit 766; das sind 1,6 je ÖbVI.<br />
Von 481 zugelassenen ÖbVI arbeiten 185 Kollegen in 87 Arbeitsgemeinschaften.<br />
Von den 383 ÖbVI-Büros sind 147 mit<br />
GPS-Empfängern (38 %) und 124 mit Digitalnivellieren (32 %)<br />
ausgestattet (insgesamt 234 GPS-Empfänger und 145 Digitalnivelliere).<br />
Wenn der Einsatz eines GPS-Empfängers oder eines<br />
Digitalnivelliers ein Zeichen für hohen technischen Standard<br />
ist, so sind die Büros in Köln mit einem prozentualen Anteil<br />
von nur 27 % (mit GPS) bzw. 21 % (mit Digitalnivellier) am<br />
schlechtesten und die in Detmold (57 % bzw. 43 %) deutlich<br />
am besten ausgestattet.<br />
Grundbuchzugriffsberechtigungen haben in NRW mit insgesamt<br />
14 nur ganz wenige Büros (AR 3, DT 0, D 3, K 7, MS 1).<br />
Katasterzugriff hat dagegen deutlich die Mehrheit der ÖbVI-<br />
Büros (227 oder 59 %), wobei die Verteilung in den Bezirken<br />
sehr unterschiedlich ist. Während die Büros in Münster (96 %)<br />
und Köln (78 %) überproportional zum Landesdurchschnitt<br />
Zugriffsberechtigung haben, fallen Arnsberg (49 %), Düsseldorf<br />
(33 %) und Detmold (30 %) deutlich ab.<br />
FAZIT<br />
Die Zahlen der Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse<br />
je ÖbVI verdeutlichen gesellschaftspolitisch die Bedeutung des<br />
Berufsstandes der ÖbVI für die Beschäftigung und für die Ausbildung<br />
in NRW. Auffällig ist, dass teurere Fachkräfte wegen<br />
des stärkeren Einsatzes von Technik (z. B. GPS) immer mehr die<br />
Arbeit der ungelernten Hilfskräfte (Messgehilfen) früherer Zeit<br />
ersetzen. Die absoluten Zahlen für den GPS-Einsatz und für<br />
die Kataster- und Grundbuchzugriffsberechtigungen der Büros<br />
im Land NRW und insbesondere die starken Unterschiede in<br />
den einzelnen Bezirken lassen noch ein enormes Entwicklungspotenzial<br />
in den Ausstattungsstandards der Büros erkennen.<br />
Es wäre wünschenswert, wenn eine größere Anzahl von Kollegen<br />
den Grundbuchzugriff nutzen würde, um ihre Beraterfunktion<br />
in Liegenschaftsangelegenheiten stärker in den Vordergrund<br />
zu stellen.<br />
ZUR BERUFSTÄTIGKEIT DER ÖBVI IN NRW<br />
Im Landesdurchschnitt beträgt der Anteil der hoheitlichen<br />
Tätigkeit 79 % am gesamten Volumen:<br />
Teilungsvermessung 22 %<br />
Grenzvermessung 3 %<br />
Gebäudeeinmessung 34 %<br />
Amtliche Lagepläne 15 %<br />
Amtliche Grenzanzeige 2 %<br />
Landesvermessung 1 %<br />
Sonstige hoheitliche Aufgaben 2 %<br />
Der nicht hoheitliche Arbeitsanteil von 21 % gliedert sich<br />
wie folgt:<br />
Grundstückswertermittlung 1 %<br />
Bodenordnerische Tätigkeit 1 %<br />
Beratende und gutachterliche Tätigkeit 1 %<br />
Privatrechtliche Vermessungstätigkeit 18 %<br />
Die größten Abweichungen vom Durchschnitt treten in Detmold<br />
auf. Der Anteil an hoheitlichen Vermessungen liegt hier<br />
bei 92 % (+ 13 Prozentpunkte zum Durchschnitt), am geringsten<br />
ist der Anteil in Arnsberg mit 74 %, wohingegen der Anteil<br />
an hoheitlicher Berufstätigkeit in Düsseldorf bei 77 %, in<br />
Köln bei 79 % und in Münster bei 81 % nahe dem Mittel liegt.<br />
Auffällig ist der durchweg hohe Anteil der Gebäudeeinmessungen<br />
(Landesdurchschnitt 34 %) an der Berufstätigkeit der<br />
ÖbVI. Amtliche Lagepläne machen in NRW 15 % aus. Bei der<br />
Anfertigung Amtlicher Lagepläne ist ein Stadt-Land-Gefälle<br />
signifikant. Während Düsseldorf (20 %) und Köln (17 %) deutlich<br />
über dem Durchschnitt liegen, wird der Amtliche Lageplan<br />
in den mehr ländlichen Bezirken Detmold (7 %) und Münster<br />
(10 %) wesentlich weniger gefordert.<br />
Die ÖbVI in NRW haben 2004 insgesamt 17.472 Teilungsvermessungen<br />
(im Durchschnitt 36,3 je ÖbVI), 1.938 Grenzvermessungen<br />
(4,0 je ÖbVI), 17.575 Amtliche Lagepläne (36,5 je<br />
ÖbVI) und 2.314 Amtliche Grenzanzeigen (4,8 je ÖbVI) erledigt.<br />
Wegen der Eilbedürftigkeit dieser Arbeiten ist es nicht verwunderlich,<br />
dass sich bei diesen Tätigkeiten die Zugangs- und<br />
die Erledigungszahlen im Jahr in etwa die Waage halten.<br />
Anders sieht das bei den Gebäudeeinmessungen aus. Hier<br />
übertreffen die 2004 erledigten Anträge (53.768; durchschnittlich<br />
112 je ÖbVI) deutlich die Anzahl der Zugänge des Jahres<br />
2004 (43.443). Der Grund liegt in der landesweiten Anstrengung,<br />
die hohe Zahl der rückständigen Gebäudeeinmessungen<br />
abzubauen. Es wurden 2004 34.439 Gebäudeeinmessungen aus<br />
den früheren Jahren abgeschlossen. Trotzdem verblieben am<br />
31. Dezember 2004 im Durchschnitt je ÖbVI noch 33 Anträge<br />
von unerledigten älteren Gebäudeeinmessungen, wobei es regional<br />
große Unterschiede im Bearbeitungsstand gibt. An der<br />
Abarbeitung dieser unerledigten Gebäudeeinmessungen muss<br />
zügig weitergearbeitet werden, damit das Liegenschaftskataster<br />
seinem Aktualitätsanspruch gerecht werden kann.<br />
FAZIT<br />
Der allgemein prognostizierte Rückgang der hoheitlichen Tätigkeit<br />
in NRW muss wegen ihres hohen Anteils an der gesamten<br />
Tätigkeit der ÖbVI Besorgnis in der Kollegenschaft auslösen.<br />
Umso stärker müssen die Anstrengungen sein, die anderen Arbeitsfelder<br />
(z. B. Immobilienwertermittlung, Bodenordnung,<br />
Facility-Management) für den Berufsstand der ÖbVI weiter zu<br />
erschließen.<br />
Die Gebäudeeinmessungspflicht in NRW bewirkt den hohen<br />
Anteil der Gebäudeeinmessungen an der gesamten hoheitlichen<br />
Vermessungstätigkeit. Die Abarbeitung der Gebäudeeinmessungspflicht<br />
in NRW steht auf dem Prüfstand. Ein Wegfall<br />
der Gebäudeeinmessungspflicht wäre verheerend für die Aussagekraft<br />
des Eigentumssicherungssystems »Liegenschaftskataster«.<br />
Alle Kollegen sind aufgerufen, die Gebäudeeinmessungspflicht<br />
der Grundstückseigentümer durch zeitnahe Auftragsbearbeitung<br />
ernst zu nehmen, um eine hohe Aktualität<br />
des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten.<br />
Die vorliegende statistische Auswertung wäre bei einem Vergleich<br />
mit früheren Jahren noch interessanter. Wegen der erstmaligen<br />
Vorlage der Jahresstatistik 2004 in dieser Form ist ein<br />
Vergleich heute noch nicht möglich.<br />
Nimmt man die Angaben aus dem Grundstücksmarktbericht<br />
NRW 2005 hinzu, so rundet die Negativentwicklung bei der Zahl<br />
der Verkaufsfälle im Jahre 2004 für unbebaute Baugrundstücken<br />
(-19 % gegenüber 2003), für Ein- und Zweifamilienhäuser<br />
(-14 %) und für Eigentumswohnungen (-10 %) das Bild ab.<br />
Die wirtschaftliche Lage ist nicht rosig, angesichts der Qualität<br />
unserer Mitarbeiter aber auch nicht hoffnungslos.<br />
Hubert Middrup, Vorstand Landesgruppe NRW<br />
FORUM FEDERALE<br />
4<br />
243
BÜCHER<br />
244<br />
PETER HOLZNER UND ULRICH RENNER<br />
ROSS-BRACHMANN<br />
ERMITTLUNG DES VERKEHRS-<br />
WERTES VON GRUNDSTÜCKEN<br />
UND DES WERTES<br />
BAULICHER ANLAGEN<br />
Die im Jahr 2005 herausgegebene, inhaltlich völlig neu gestaltete<br />
29. Auflage folgt der Tradition, all denjenigen, die<br />
in der beruflichen Praxis mit der Wertermittlung befasst sind,<br />
einen Leitfaden in die Hand zu geben, in dem alles Wissenswerte<br />
zu diesem Thema auf aktuellem Stand zusammengefasst<br />
ist.<br />
Im Rahmen des sich gegenwärtig vollziehenden Prozesses<br />
starker wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen,<br />
deren Ausmaß nur vage zu erahnen ist, stehen die Bewertungssachverständigen<br />
vor einer Herausforderung, der sie nur gewachsen<br />
sind, wenn ihre Fach- und Marktkenntnisse auf dem<br />
neuesten Stand sind.<br />
In diesem Prozess muss sich auch ein Bewertungsfachbuch der<br />
ständigen Überprüfung durch wissenschaftliche Diskussion<br />
sowie durch Grundstücksmarkt- und sonstige ökonomische<br />
Rahmenbedingungen unterziehen.<br />
Mit der 29. Auflage wird dem Nutzer erstmals in der Geschichte<br />
des Ross-Brachmann eine grundlegend überarbeitete Version<br />
zur Verfügung gestellt, die unter Berücksichtigung sowohl der<br />
historischen Verpflichtung als auch neuer Entwicklungen und<br />
Erkenntnisse zu einer Neupositionierung und stärkeren Ausrichtung<br />
des Buches als »Leitfaden« geführt hat.<br />
Unter dieser Prämisse wurde das seit Jahrzehnten in der Praxis<br />
bewährte Bewertungshandbuch neben der verbesserten und<br />
übersichtlichen Gliederung um einleitende modelltheoretische<br />
Ausführungen, die Darstellung nicht normierter Bewertungsverfahren<br />
sowie praktische Hinweise zur Gutachtener-<br />
4<br />
Theodor Oppermann Verlag, Isernhagen,<br />
29. Auflage 2005, vollständig neubearbeitete<br />
Ausgabe, 888 Seiten, DIN A5, gebunden,<br />
ISBN 3-87604-000-0, 126,- E<br />
stellung ergänzt. Des Weiteren werden Spezialthemen und<br />
besondere Bewertungsfragen behandelt, ihre Problemstellungen<br />
kommentiert und Lösungsansätze aufgezeigt.<br />
Im Mittelpunkt der Neuauflage steht das Ertragswertverfahren<br />
entsprechend der heutigen Bewertungspraxis. Neu aufgenommen<br />
sind Bewertungsthemen wie Rechte und Belastungen auf<br />
Grundstücken, Erbbaurechte, Grundstücke mit denkmalgeschützten<br />
Gebäuden, öffentlich geförderter Wohnungsbau,<br />
Spezialimmobilien wie Hotels, Freizeiteinrichtungen, Altenund<br />
Pflegeheime sowie die Beleihungswertermittlung und<br />
nicht normierte Bewertungsverfahren.<br />
Außerdem erfolgte im Rahmen der Ermittlung des Wertes der<br />
baulichen Anlagen auf der Basis der NHK 1913/14 die zusätzliche<br />
Aufnahme der derzeit aktuellen NHK 2000 mit einer entsprechenden<br />
Kommentierung.<br />
Hintergrund der Gegenüberstellung sowohl der 1913/14 – als<br />
auch der 2000-Werte ist, allen Bewertungssachverständigen<br />
die Möglichkeit zu geben, anhand umfassenden Datenmaterials<br />
zu sachgerechten und marktnahen Ergebnissen unter<br />
Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen<br />
in der Bewertungstätigkeit zu gelangen.<br />
Der »Alltagstest« ergibt zunächst einen klaren, übersichtlichen<br />
und somit benutzerfreundlichen Aufbau. In den themenbezogenen<br />
Kapiteln von den Grundlagen der Immobilienbewertung<br />
über Wertermittlungsverfahren, besondere Bewertungsthemen,<br />
praktische Hinweise bis hin zu den wichtigsten Gesetzen,<br />
Verordnungen und Richtlinien findet der Bewertungssachverständige<br />
grundlegende und darüber hinaus für ihn wichtige<br />
Informationen und Hinweise zur Gutachtenbearbeitung.<br />
Hervorzuheben ist die Behandlung<br />
wirtschaftlicher und technischer Spezialfälle,<br />
die unter den heutigen veränderten<br />
gesellschaftlichen Bedingungen<br />
immer mehr an Bedeutung gewinnen.<br />
Dabei sind neben besonderen mietvertraglichen<br />
Vereinbarungen und deren<br />
Auswirkungen, die Leerstandsproblematik<br />
(»Struktureller Leerstand«), Altlasten<br />
sowie Baumängel und Bauschäden<br />
zu nennen. Positiv fällt die Untermauerung<br />
der Sachverhalte anhand<br />
von Beispielen auf.<br />
Kritische Praktiker werden sich jedoch<br />
hier und da Ergänzungen und teilweise<br />
tiefgreifendere Ausführungen wünschen<br />
bzw. inhaltlichen Erweiterungsbedarf<br />
sehen. Trotzdem wird der neue<br />
Ross-Brachmann seinem gefestigten<br />
Anspruch als »Leitfaden« und kompaktes<br />
Handbuch in der Bewertungsfachliteratur<br />
gerecht. Die Neupositionierung<br />
gegenüber den bisherigen Auflagen,<br />
gemäß den aktuellen Rahmenbedingungen<br />
der Märkte, ist meines Erachtens<br />
gelungen.<br />
Das Preis-Leistungs-Verhältnis bewegt<br />
sich mit 126,– Euro im Rahmen üblicher<br />
Preisspannen für Bewertungsfachliteratur.<br />
Derzeit gibt es auf dem Markt ein umfassendes<br />
Angebot an Fachliteratur zu<br />
fast allen Bewertungsthemen mit gutem<br />
fachlichem und teilweise noch umfangreicherem<br />
Inhalt, so dass es für den<br />
neuen Ross-Brachmann nicht leicht<br />
sein wird, seine historische Stellung<br />
auch weiterhin zu behaupten.<br />
Zusammenfassend ist der Ross-Brachmann<br />
all denen zu empfehlen, die ein<br />
umfassendes, übersichtliches und dennoch<br />
kompaktes Handbuch für ein<br />
großes Spektrum an Bewertungsthemen<br />
suchen.<br />
Michael Hentschel, Berlin<br />
KLAUS BERNHARD GABLENZ<br />
GRUNDSTÜCKSWERT-<br />
ERMITTLUNG<br />
LEICHT VERSTÄNDLICH<br />
Huss-Medien GmbH Verlag Bauwesen,<br />
2., vollständig überarbeitete Auflage<br />
2005, inkl. CD-Rom, 239 Seiten,<br />
77 Abbildungen, Hardcover,<br />
ISBN 3-345-00826-2, 58,– E<br />
Zu beziehen über www.bau-fachbuch.de.<br />
Nachdem die erste Auflage – wie der<br />
Autor selbst schreibt – viel positive<br />
Resonanz hervorgerufen hat und daraufhin<br />
schnell vergriffen war, wird das<br />
Erreichen dieses Ziels mit der zweiten,<br />
vollständig überarbeiteten und erweiterten<br />
Auflage ebenso verfolgt. Der<br />
Schriftsteller Klaus Bernhard Gablenz ist<br />
Experte für die Bewertung von Sonderund<br />
Spezialimmobilien und Autor diverser<br />
Fachpublikationen im Bereich der<br />
Verkehrswertermittlung. Weiterhin führt<br />
er seit 1990 ein eigenes Sachverständigenbüro, wodurch er seitdem viel Erfahrung<br />
in dem Bereich der Grundstückswertermittlung sammelte.<br />
Egal ob Kauf oder Erbfall, Beleihung oder Zwangsversteigerung, Anteilsbewertung<br />
oder Renditeprognose – dieses Buch verspricht jedem Interessierten<br />
eine leicht verständliche Einführung in die Grundstückswertermittlung. Mit<br />
sinnvoller Anordnung der einzelnen Themenbereiche, detaillierten und leicht<br />
verständlichen Erläuterungen (u. a. von Fachbegriffen), veranschaulichenden<br />
Grafiken sowie mehreren Beispielen werden alle Arbeitsschritte zur Verkehrswertfindung<br />
erläutert. Die beiliegende CD mit Mustergutachten und Arbeitshilfen<br />
wirkt dabei unterstützend. Angefangen vom Zweck und Inhalt eines<br />
Gutachtens über Informationsbeschaffung, Grundbuch und Kataster, Wertermittlungsverfahren<br />
bis hin zu verschiedenen Tabellen und Indizes findet man<br />
in diesem Buch zu den aufkommenden Fragen auch die passende Antwort.<br />
Die Bewertung von Rechten und Belastungen an Grundstücken wird hier ebenfalls<br />
gut verständlich dargelegt. So werden u. a. Erbbaurecht, Nießbrauch, beschränkt<br />
persönliche Dienstbarkeit, Denkmalschutz – um nur einige zu nennen<br />
– abgehandelt und auch in den Mustergutachten auf der CD mit berücksichtigt.<br />
Zusammenfassend ist dieses Nachschlagewerk für Neueinsteiger und Interessierte,<br />
die sich in die Materie der Grundstückswertermittlung einarbeiten<br />
wollen, sowie für Sachverständige, die ihre Grundkenntnisse auf diesem Gebiet<br />
auffrischen wollen, empfehlenswert.<br />
Annelie Priefer, Berlin<br />
BÜCHER<br />
4<br />
245
BÜCHER BÜCHER<br />
246<br />
Vermutlich wird es keinem Vermessungsfachmann gelingen,<br />
den Buchtitel unvoreingenommen zu lesen. Der<br />
Buchtitel schreit ja geradezu nach einer Chronologie der Geodäsie,<br />
nach der Nennung aller Fachgenies, die sich um die Erdund<br />
Weltraummessung verdient gemacht haben. Abbildungen<br />
ehrwürdiger Männerporträts? Sicherlich. Algorithmen? Natürlich,<br />
wenn auch leicht verständlich, aber wissenschaftlich<br />
korrekt. Ein Buch, das man mit innerem Schlips und Kragen<br />
lesen muss und irgendwo sichtbar herumliegen lässt. |1| Aha,<br />
hier lebt ein Vermessungsexperte, der sich informiert. Hut ab!<br />
Und nun das: Ein Roman zum Thema »Vermessung«. Besprochen<br />
in der Tagespresse wie auch im Fernsehen. Warum? Der möglicherweise<br />
neugierig gewordene Leser – und hier insbesondere<br />
der Vermessungsfachmann – muss sich nach wenigen Seiten<br />
entscheiden. Entweder er besteigt mit Professor Gauß die<br />
Kutsche nach Berlin und rumpelt mit dem mürrischen alten<br />
Herrn durch Hannover und Preußen oder er bleibt enttäuscht<br />
zurück, weil sich der Autor so unerwartet anders der Vermessung<br />
nähert.<br />
Entweder er ist mit Carl Friedrich Gauß gespannt auf die Begegnung<br />
mit dem klein gewachsenen großen Antipoden Alexander<br />
von Humboldt oder er schließt dieses formelfreie Werk nach<br />
wenigen Seiten.<br />
Was versäumt unser Vermessungsschlipsmann, wenn er das<br />
Buch zuklappt, ohne es zu lesen? Eine grandiose Charakterstudie<br />
zweier Weltbürger. Hier das bodenständige Genie,<br />
dessen Umwelt nur langsam und träge die Außerordentlichkeit<br />
Gauß´schen Denkens anerkennt und der seine kleine bürgerliche<br />
Alltagswelt immer nur mit Staunen und Verwunderung<br />
über deren abgrundtiefe Trivialität wahrnimmt.<br />
|1| Mit welchem Outfit Geodätinnen heute ehrwürdige<br />
Geodäsiebücher lesen, ist dem Rezensenten nicht bekannt.<br />
4<br />
ZU VIELE LEUTE HALTEN IHRE<br />
GEWOHNHEITEN FÜR DIE<br />
GRUNDREGELN DER WELT<br />
DANIEL KEHLMANNS<br />
DIE VERMESSUNG DER WELT<br />
Rowohlt Verlag, 19,90 E, 301 Seiten, ISBN 3-498-03528-2<br />
Dort das Energie- und Motivationsbündel, das die entferntesten<br />
Winkel der Erde gleichsam nach Erlebnissen und Erkenntnissen<br />
durchgräbt. Er versäumt die Begegnung zweier Genies,<br />
die sich gegen ihre Umgebung zur Wehr setzen müssen,<br />
um – beide auf unterschiedliche Weise – die Gesetzmäßigkeiten<br />
der Welt zu erkennen.<br />
Als ihnen dazu die Kräfte schwinden, als die geistigen Kleinbürger<br />
um sie herum damit beginnen, ihre Berühmtheit zu vermarkten,<br />
bleiben ihre nach wie vor raumgreifenden Ideen ungesagt<br />
oder ohne Widerhall.<br />
Der verhinderte Leser versäumt auch eine freche Sprache. Die<br />
handelnden Personen sprechen nicht das Preußisch oder Hannoveranisch<br />
vergangener Jahrhunderte. Der Autor übersetzt<br />
uns die Sprache von Humboldt und Gauß, er hebt die Inhalte<br />
gewissermaßen über zwei Jahrhunderte hinweg und präsentiert<br />
sie uns frisch und lebensnah. Ein mutiger und erfolgsentscheidender<br />
Schritt.<br />
Und ein wunderbarer Humor. Hier geht´s nun nicht mehr ohne<br />
Beispiele:<br />
»Er werde in die Neue Welt reisen, sagte Humboldt.<br />
Das habe er noch keinem verraten, und er rechne<br />
nicht damit, lebend zurückzukehren.<br />
Goethe nahm ihn (Alexander von Humboldt) beiseite<br />
und führte ihn durch eine Flucht in unterschiedlichen<br />
Farben gestrichener Zimmer zu einem<br />
hohen Fenster. Ein großes Unterfangen, sagte er.<br />
Wichtig sei vor allem, die Vulkane zu erforschen,<br />
um die neptunistische Theorie zu stützen. Unter<br />
4<br />
247
BÜCHER<br />
ALEXANDER VON HUMBOLDT<br />
Alexander von Humboldt (1769-1859) war<br />
Naturforscher und Forschungsreisender,<br />
Universalgenie und Kosmopolit, Gelehrter<br />
und Mäzen. Seine große Südamerikareise<br />
von 1799 bis 1804 wurde als die zweite, die<br />
wissenschaftliche Entdeckung Südamerikas gefeiert. Naturwissenschaftliche<br />
Disziplinen wie die physische Geographie,<br />
die Klimatologie, die Ökologie oder die Ozeanographie sehen<br />
in Humboldt ihren Begründer.<br />
Sein Alterswerk, der fünfbändige »Kosmos. Entwurf einer<br />
physischen Weltbeschreibung«, ist in seinem umfassenden<br />
Ansatz bis heute einzigartig geblieben.<br />
Alexander von Humboldt investierte sein Erbe nicht nur in<br />
seine eigenen Untersuchungen, selbstlos förderte er auch andere<br />
junge Wissenschaftler und Künstler, so z. B. Justus von<br />
Liebig und Felix Mendelssohn-Bartholdy.<br />
248<br />
4<br />
der Erde brenne kein Feuer. Das Innerste der Natur<br />
sei nicht kochende Lava. Nur verdorbene Geister<br />
könnten auf solch abstoßende Gedanken verfallen.<br />
Humboldt versprach, sich Vulkane anzusehen.«<br />
Was er tat. Er lässt sich sogar in den Krater des Vulkans Jorullo<br />
abseilen, was seinen Begleiter zu der Feststellung veranlasst,<br />
der Kerl sei ja vollkommen irre.<br />
»Als man Humboldt wieder heraufzog, war er grün<br />
angelaufen, hustete erbärmlich, und seine Kleidung<br />
war angesengt. Der Neptunismus, rief er blinzelnd,<br />
sei mit diesem Tage zu Grabe getragen.«<br />
In Bezug auf Gauß ist der Rezensent versucht, dem Leser die<br />
besondere Verknüpfung zwischen Hochzeitsnacht und der<br />
Methode der kleinsten Quadrate nahe zu bringen.<br />
Aber auf dieser Seite des Buches mag jeder Leser selbst schmunzeln.<br />
Stattdessen besuchen wir mit Gauß den Grafen Ohe zu<br />
Ohe, um mit diesem über anstehende Aufgaben der Dreiecksvermessung<br />
auf dessen Anwesen nördlich von Hannover zu verhandeln.<br />
»Eine bloße Formsache, sagte Gauß. Um freie Sicht<br />
auf den Scharnhorster Meßpunkt zu haben, müsse<br />
er drei Bäume des gräflichen Waldes fällen und<br />
einen offenbar seit Jahren leerstehenden Schuppen<br />
abreißen.<br />
CARL FRIEDRICH GAUSS<br />
»Ein Blatt Papier vor sich und allenfalls<br />
noch ein Fernrohr am Fenster«<br />
geb. in Braunschweig am 30. April 1777<br />
gest. in Göttingen am 23. Februar 1855<br />
Zeittafel<br />
1777 30. April: geboren in Braunschweig<br />
1791 Juni: Gauß wird dem regierenden Herzog Carl<br />
Wilhelm Ferdinand von Braunschweig<br />
vorgestellt, Beginn der Stipendiengewährung.<br />
Dezember: Beginn der mathematischen Schaffensperiode.<br />
1792-1795 Collegium Carolinum in Braunschweig<br />
(Keimzelle der heutigen Technischen Universität).<br />
1792 Gauß beschäftigt sich mit der Frequenz der<br />
Primzahlen und auch in der Folgezeit<br />
bevorzugt mit zahlentheoretischen Problemen.<br />
1796 Erste Veröffentlichung: Konstruierbarkeit<br />
regelmäßiger Vielecke.<br />
1799-1800 Briefliche Beratung des preußischen Oberstleutnants<br />
C. L. von Lecoq bei der trigonometrischen<br />
Aufnahme von Westfalen.<br />
1801 Veröffentlichung des mathematischen<br />
Hauptwerks: »Disquisitiones Arithmeticae«<br />
(Untersuchungen über höhere Arithmetik).<br />
Dezember F. X. von Zach findet aufgrund der Gauß’schen<br />
Berechnung die Ceres wieder.<br />
1802 13. November: Mitglied der königlichen<br />
Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen<br />
(heute: Akademie der Wissenschaften).<br />
9. Mai: Ruf nach St. Petersburg, Gauß lehnt am<br />
20. Oktober ab und bleibt in Braunschweig.<br />
1802-1807 Triangulation in und um Braunschweig.<br />
1807-1855 Professor in Göttingen.<br />
1809 Juni: Veröffentlichung des astronomischen<br />
Hauptwerks: »Theoria motus corporum<br />
coelestium in sectionibus conicis solem<br />
ambientium«.<br />
1810 Ruf an die Universität Leipzig. Wilhelm von<br />
Humboldt trägt Gauß an, einen Ruf nach<br />
Berlin anzunehmen. In beiden Fällen lehnt<br />
Gauß ab.<br />
1813 Abhandlung über hypergeometrische Reihen<br />
(Gött. Wissenschaften Gesellschaft).<br />
1818 Beginn der geodätischen Schaffensperiode.<br />
Oktober: Reise nach Lüneburg (geodätische<br />
Beobachtungen, Anschluss an dänische<br />
Triangulation von H. C. Schumacher).<br />
1820 9. Mai: Gauß erhält den offiziellen Auftrag, die<br />
Triangulation des Königreichs Hannover<br />
vorzunehmen.<br />
1821-1825 Leitung und Durchführung der hannoverschen<br />
Gradmessung.<br />
1821 Erfindung und Erprobung des Heliotropen.<br />
(Dreieck Inselsberg – Brocken – Hoher Hagen).<br />
Differentialgeometrische Untersuchungen (angeregt<br />
durch die geodätischen Arbeiten).<br />
1825-1845 Berechnung der ca. 2.600 trigonometrischen<br />
Punkte durch C. F. Gauß.<br />
1826 27. September: Besuch von Alexander von<br />
Humboldt in Göttingen.<br />
1827 Veröffentlichung des differentialgeometrischen<br />
Hauptwerks: »Disquisitiones<br />
generales circa superficies curvas« (Allgemeine<br />
Untersuchung über krumme Flächen).<br />
1831 Beginn der physikalischen Schaffensperiode.<br />
1833 April: Erfindung und Bau des elektromagnetischen<br />
Telegraphen (Drahtleitung vom<br />
physikalischen Kabinett zur Sternwarte).<br />
1833-1834 Dekan der philosophischen Fakultät.<br />
1842 31. Mai: Verleihung der Friedensklasse des Ordens<br />
Pour le mérite.<br />
September: Ruf nach Wien abgelehnt.<br />
1843 Erste Abhandlung »Untersuchungen über<br />
Gegenstände der Höheren Geodäsie« (Vorlage<br />
in der Societät der Wissenschaften am<br />
23. Oktober); veröffentlicht 1844.<br />
1855 23. Februar: Gauß stirbt morgens gegen 1 Uhr<br />
in Göttingen.<br />
König Georg V. von Hannover lässt eine<br />
Gedenkmünze prägen, auf der Gauß als<br />
»Mathematicorum Princeps« bezeichnet wird.<br />
Scharnhorst? So weit könne doch kein Mensch<br />
sehen!<br />
Doch, sagte Gauß, sofern man gebündeltes Licht<br />
verwende. Er habe ein Instrument entwickelt, welches<br />
Blinksignale über ungeahnt weite Strecken<br />
senden könne. Zum ersten Mal sei damit eine Verständigung<br />
zwischen Erde und Mond möglich.<br />
Erde und Mond, wiederholte der Graf.<br />
Gauß nickte lächelnd. Er sah genau, was sich jetzt<br />
im Kopf des alten Dummkopfs tat.«<br />
Der Autor gibt uns einen Einblick darüber, wie schwer es Genies<br />
in unserer Welt der Mittel- und Untermäßigkeit haben.<br />
Und wir dürfen darüber lachen und uns dank einer pathetikfreien<br />
Sprache sogar zum Nachdenken anregen lassen.<br />
Der unbändige Wissensdrang, die Freude an der Entdeckung,<br />
aber auch der Zwang zum Weiterforschen nehmen in dem Buch<br />
einen breiten Raum ein. Der Autor sammelt dabei seine Protagonisten<br />
nicht ein, er domestiziert seine Hauptfiguren nicht.<br />
Gauß und Humboldt verstehen nicht ihre Unterschiedlichkeit.<br />
Gauß meint, dass »ein Blatt Papier vor sich und allenfalls noch<br />
ein Fernrohr und vor dem Fenster der klare Himmel« der Wissenschaft<br />
nahe komme. Was sich in der Ferne verstecke, in<br />
Löchern, Vulkanen oder Bergwerken, sei Zufall und unwichtig.<br />
Die Welt werde so nicht klarer. So viel Ignoranz eines Genies?<br />
Es bleibt dennoch ein tiefer, breiter Fluss zwischen uns Normalsterblichen<br />
und den Motoren dieser Gesellschaft. Es verwundert<br />
dann auch nicht, dass manches von Humboldt und<br />
Gauß bereits Entdeckte oder Gedachte den Wissenserben vermacht<br />
wird.<br />
Er, Gauß, habe früh beschlossen, über manches nicht zu publizieren.<br />
Er habe keine Lust gehabt, sich dem Gespött auszusetzen.<br />
Zu viele Leute hielten ihre Gewohnheiten für Grundregeln der<br />
Welt.<br />
Walter Schwenk, Berlin<br />
BÜCHER<br />
4<br />
249
FORUM FUTURA<br />
250<br />
■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN ■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />
■ GEOINFORMATION ■ BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG<br />
12. Januar 2006<br />
Darmstadt<br />
24. Januar 2006<br />
Dresden<br />
14. Februar 2006<br />
Erfurt<br />
14. bis 16.<br />
Februar 2006<br />
Zürich<br />
21. bis 22.<br />
Februar 2006<br />
Darmstadt<br />
1. bis 3.<br />
März 2006<br />
München<br />
Geodätisches Kolloquium an der TU Darmstadt<br />
SATELLITENGEODÄSIE – NEUES UND ZUKÜNFTIGES VON DEN<br />
RAUMGESTÜTZTEN MESSVERFAHREN<br />
Prof. Dr.-Ing. Matthias Becker<br />
Geodätisches Kolloquium an der HTW Dresden<br />
STAND DES EUROPÄISCHEN<br />
SATELLITENNAVIGATIONSSYSTEMS GALILEO<br />
Prof. Dr.-Ing. Günter Hein, Universität der Bundeswehr München<br />
DVW-Seminar<br />
»ALKIS« – HIER UND HEUTE<br />
Leitung: Dipl.-Ing. Claus Rodig<br />
Schweizerische Organisation für Geo-Information (SOGI)<br />
GIS / SIT 2006<br />
RÄUMLICHES INFORMATIONSMANAGEMENT FÜR WIRTSCHAFT<br />
UND VERWALTUNG<br />
Deutscher Verein für Vermessungswesen e. V. (DVW)<br />
und die Technische Universität Darmstadt<br />
GPS UND GALILEO –<br />
METHODEN, LÖSUNGEN UND NEUESTE ENTWICKLUNGEN<br />
RUNDER TISCH GIS E. V.<br />
11. MÜNCHNER FORTBILDUNGSSEMINAR<br />
GEOINFORMATIONSSYSTEME<br />
■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />
■ BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG<br />
11. bis 13.<br />
Januar 2006<br />
Berlin<br />
4<br />
Institut für Städtebau<br />
FORUM LÄNDLICHER RAUM »INTEGRIERTE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG<br />
– BISHERIGE ERFAHRUNGEN UND STRATEGIEN FÜR DIE ZUKUNFT«<br />
Mit Teilnahmemöglichkeit an der offiziellen Eröffnungsveranstaltung<br />
der Internationalen Grünen Woche und der Bund-Länder-Schau 2006<br />
Leitung: Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter<br />
Fon 06151/16-21 47<br />
Fax 06151/16-40 47<br />
E-Mail geodesy@<br />
geod.tu-darmstadt.de<br />
Fon 0351/462 31 49<br />
Fax 0351/462 21 91<br />
E-Mail<br />
vk@htw-dresden.de<br />
www.htw-dresden.de/vk/<br />
Fon 03621/35 82 33<br />
Fax 03621/35 82 99<br />
E-Mail crodig@<br />
alfgth.thueringen.de<br />
Fon 0041 (0)61/686 77 11<br />
Fax 0041 (0)61/686 77 88<br />
E-Mail admin@sogi.ch<br />
www.sogi.ch<br />
Fon 06151/16-6777, -2147<br />
Fax 06151/16-4047<br />
E-Mail gordon@<br />
geod.tu-darmstadt.de<br />
oder bott@<br />
geod.tu-darmstadt.de<br />
www.tu-darmstadt.de/<br />
fb/bi/geod<br />
Fon 089/28 92 28 57<br />
Fax 089/28 92 28 78<br />
E-Mail gabriele.aumann@bv.tum.de<br />
www.runder-tisch-gis.de<br />
Fon 030/230 82 20<br />
Fax 030/230 82 222<br />
E-Mail info@<br />
staedtebau-berlin.de<br />
www.staedtebauberlin.de<br />
19. bis 21.<br />
Januar 2006<br />
Fulda<br />
24. Januar 2006<br />
Hannover<br />
26. Januar 2006<br />
Frankfurt<br />
am Main<br />
31. Januar 2006<br />
Hannover<br />
2. Februar 2006<br />
Darmstadt<br />
13. bis 16.<br />
Februar 2006<br />
Wien<br />
23. bis 24.<br />
Februar 2006<br />
Berlin<br />
1. bis 3.<br />
März 2006<br />
München<br />
6. bis 7.<br />
März 2006<br />
Magdeburg<br />
30. bis 31.<br />
März 2006<br />
München<br />
WertermittlungsForum<br />
XIV. JAHRESKONGRESS<br />
IMMOBILIENBEWERTUNG – NEUE BERUFSFELDER UND PERSPEKTIVEN<br />
IN DER IMMOBILIENBEWERTUNG<br />
Geodätisches Kolloquium an der Uni Hannover<br />
BODENWERTERMITTLUNG –<br />
EIN KERNPROBLEM DES STADTUMBAUS IN OST UND WEST<br />
Prof. Dr.-Ing. Franz Reuter, TU Dresden<br />
Geodätisches Kolloquium an der FH Frankfurt<br />
DAS DIGITALE 3D-STADTMODELL WIESBADEN<br />
Dipl.-Ing. Karl-Heinz Gertloff, Landeshauptstadt Wiesbaden<br />
Geodätisches Kolloquium an der Uni Hannover<br />
IMMOBILIENWERTERMITTLUNG – NATIONAL UND INTERNATIONAL<br />
Dipl.-Ing. Dieter Kertscher, GLL Braunschweig<br />
Geodätisches Kolloquium an der TU Darmstadt<br />
AUSWIRKUNGEN VON FLUGHÄFEN AUF DIE ENTWICKLUNG<br />
DES IMMOBILIENMARKTES UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG<br />
DES FLUGLÄRMS<br />
Dipl.-Ing. Dietmar Weigt, ibs<br />
CORP – Kompetenzzentrum für Stadtplanung und Regionalentwicklung<br />
CORP2006 & GEOMULTIMEDIA06<br />
11. Internationales Symposium zu Stadtplanung und Regionalentwicklung<br />
in der Informationsgesellschaft<br />
Baukammer Berlin / Deutsche Gesellschaft für Kartographie /<br />
Hasso-Plattner-Institut Potsdam<br />
2. INTERNATIONALES PRAXISFORUM<br />
»VIRTUELLE 3D-MODELLE IM BAUWESEN«<br />
Technische Universität München<br />
11. MÜNCHNER FORTBILDUNGSSEMINAR GEOINFORMATIONSSYSTEME<br />
DVW-Seminar<br />
IMMOBILIENWERTERMITTLUNG UND FLÄCHENMANAGEMENT<br />
BEIM STADTUMBAU. GRUNDLAGEN UND PRAXISBEISPIELE<br />
Leitung: Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter, Prof. Dr.-Ing. Franz Reuter<br />
mit Bischoff, Reinhardt, Dr. Schwenk u. a.<br />
Olzog Verlag GmbH<br />
1. MÜNCHNER IMMOBILIENFORUM ZUR WERTERMITTLUNG<br />
Vorträge und Erfahrungsaustausch mit Fachleuten zur Wertermittlung<br />
Rainer Möckel, Herbert Troff, Dr. Walter Schwenk, Bernhard Bischoff,<br />
Prof. Dr. Bernd Falk, Prof. Dr. Holger Magel, Dr. Martin Leinemann,<br />
Dieter Kronenbitter<br />
Fon 02642/97 96 76<br />
E-Mail wf-akademie@<br />
wertermittlungsforum.de<br />
www.wertermittlungsforum.de<br />
Fon 0511/762-52 55<br />
E-Mail frauke.heinzle@<br />
ikg.uni-hannover.de<br />
Fon 0511/762-52 55<br />
E-Mail frauke.heinzle@<br />
ikg.uni-hannover.de<br />
Fon 0511/762-52 55<br />
E-Mail frauke.heinzle@<br />
ikg.uni-hannover.de<br />
Fon 06151/16-21 47<br />
Fax 06151/16-40 47<br />
E-Mail geodesy@<br />
geod.tu-darmstadt.de<br />
E-Mail office@corp.at<br />
www.corp.at<br />
Fax 07171/18 97 55<br />
E-Mail mail@realit.de<br />
weitere Informationen<br />
www.rtg.bv.tum.de/index.<br />
php/article/archive/18/<br />
Fon 0391/567 78 13<br />
E-Mail peter.postendoerfer<br />
@lvermgeo.sachsenanhalt.de<br />
Fon 089/71 04 66 73<br />
Fax 089/71 04 66 81<br />
www.olzog.de<br />
FORUM FUTURA<br />
4<br />
251
FORUM FUTURA FORUM FUTURA<br />
252<br />
■ FACHBEZOGENE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />
■ BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG<br />
6. April 2006<br />
Frankfurt<br />
am Main<br />
3. bis 4. April 2006<br />
Karlsruhe<br />
4<br />
Geodätisches Kolloquium an der FH Frankfurt<br />
DIE MODERNE INFORMATIONS- UND<br />
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE IM FOKUS DER STADTPLANUNG<br />
Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter, Uni Bonn<br />
■ WEITERE FACHVERANSTALTUNGEN<br />
10. Januar 2006<br />
Dresden<br />
12. Januar 2006<br />
Aachen<br />
19. Januar 2006<br />
Braunschweig<br />
2. Februar 2006<br />
Braunschweig<br />
2. Februar 2006<br />
Weimar<br />
22. bis 24.<br />
Februar 2006<br />
Belgrad<br />
Geodätisches Kolloquium an der HTW Dresden<br />
INGENIEURGEODÄSIE – GESTERN, HEUTE UND MORGEN<br />
Prof. Dr.-Ing. Willfried Schwarz, Bauhaus-Universität Weimar<br />
Geodätisches Kolloquium an der RWTH Aachen<br />
LASERSCANNING UND PHOTOGRAMMETRIE –<br />
EINE KOMBINIERTE AUSWERTUNG IN DER BESTANDSERFASSUNG<br />
ÖbVI Dr.-Ing. Ralf Becker<br />
Geodätisches Kolloquium der TU Braunschweig<br />
DIE ENTWICKLUNG DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS<br />
IM LAND BRANDENBURG<br />
Dipl.-Ing. Heinrich Tilly<br />
Geodätisches Kolloquium der TU Braunschweig<br />
VERMESSUNGSKOORDINATION AM BAUVORHABEN<br />
BERLIN HAUPTBAHNHOF<br />
Geodätisches Kolloquium an der Bauhaus-Universität Weimar<br />
VOM MESSSTAB ZUM THEODOLITEN – ZUR ENTWICKLUNG DER GEO-<br />
DÄSIE UND KARTOGRAPHIE IM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT<br />
Prof. Dr.-Ing. Falk Helbig, HTW Dresden<br />
Institut für Photogrammetrie und Fernerkundung (IPF),<br />
Universität Karlsruhe (TH), in Kooperation mit dem<br />
Normenausschuss Bauwesen (NABau) im<br />
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.<br />
DIN-TUTORIAL »QUALITÄTSANFORDERUNGEN UND<br />
QUALITÄTSNACHWEISE FÜR DIE DIGITALE PHOTOGRAMMETRIE«<br />
Fon 069/15 33-23 42<br />
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fb1.fh-frankfurt.de<br />
Fon 0351/462 31 49<br />
Fax 0351/462 21 91<br />
E-Mail vk@<br />
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www.htw-dresden.de/vk/<br />
Fon 0241/809 53 00<br />
Fax 0241/809 21 42<br />
Fon 0531/391 74-74, -75<br />
E-Mail<br />
w.schellin@tu-bs.de<br />
www.igp-tu-bs.de<br />
Fon 0531/391 74-74, -75<br />
E-Mail<br />
w.schellin@tu-bs.de<br />
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■ SONSTIGE SEMINARE / MESSEN / TAGUNGEN<br />
18. Januar 2006<br />
Berlin; danach in<br />
Hamburg, Frankfurt<br />
a. M., Stuttgart<br />
und München<br />
3. bis 5. Mai 2006<br />
Berlin<br />
■ STUDIENREISEN<br />
17. März bis<br />
2. April 2006<br />
Verband Beratender Ingenieure (VBI) und<br />
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU)<br />
SEMINARREIHE ȆBERGABE UND NACHFOLGE<br />
IN INGENIEUR- UND ARCHITEKTURBÜROS«<br />
IMMOBILIA BERLIN<br />
Internationale Fachmesse und Kongress<br />
STÄDTEBAULICHE STUDIENREISE ARGENTINIEN / BRASILIEN<br />
São Paulo – Buenos Aires – Foz do Iguaçu –<br />
Salvador da Bahia – Rio de Janeiro<br />
Fon 030/26 06 22 31<br />
E-Mail gabriel@<br />
vbi.de<br />
www.vbi.de<br />
Fon 030/30 38 21-36, -37<br />
Fax 030/30 38 20 69<br />
E-Mail immobilia@<br />
messe.berlin.de<br />
www.immobilia-berlin.de<br />
Fon 030/230 82 20<br />
Fax 030/230 82 222<br />
E-Mail info@<br />
staedtebau-berlin.de<br />
www.staedtebau-berlin.de<br />
Weitere umfangreiche Informationen zu Fort- und Weiterbildungen finden Sie auch unter den folgenden Links:<br />
www.zgdv.de • www.wertermittlungsforum.de • www.staedtebau-berlin.de • www.hdt-essen.de • www.tae.de<br />
Nachruf<br />
Die Landesgruppe Baden-Württemberg trauert um<br />
HERRN DIPL.-ING.<br />
ROLF JOERIS<br />
ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR I. R.<br />
(EHEMALIGER AMTSSITZ IN HEIDELBERG)<br />
* 28. OKTOBER 1929 † 31. OKTOBER 2005<br />
Wir betrauern den Tod unseres Kollegen zutiefst und<br />
werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />
Dipl.-Ing. Dieter Seitz, Vorsitzender<br />
Nachruf<br />
Am 21. November 2005 ist unser Berufskollege<br />
DIPL.-ING.<br />
JÖRG KUMMER<br />
ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR<br />
im Alter von 64 Jahren verstorben.<br />
Herr Kummer war ein allseits geschätzter und beliebter Kollege, der<br />
sich in unserem Berufsverband insbesondere um die Ausbildung der<br />
Vermessungstechniker und die Einführung neuer Technologien verdient<br />
gemacht hat.<br />
Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />
Unser Mitgefühl gilt den Angehörigen.<br />
Für die Landesgruppe Schleswig-Holstein<br />
Klaus-Günter Nebel, 1. Vorsitzender<br />
4<br />
253
FORUM FUTURA<br />
»Sehr geehrte Damen und Herren, dank Ihrer Hilfe konnte ich die angebotene<br />
Stelle inzwischen besetzen. Das Stellenangebot … kann daher jetzt<br />
entfernt werden.« Dipl.-Ing. Ulrich Wolff, ÖbVI<br />
»Sehr geehrte Frau Wolkowa, ich wollte Sie bitten, meine Anzeige in Ihrer<br />
Jobbörse herauszunehmen, da ich eine Stelle bekommen habe. Ich möchte<br />
mich auf diesem Weg für Ihren hervorragenden Service bei Ihnen und Ihren<br />
Mitarbeitern herzlich bedanken. Mit freundlichen Grüßen Nils Rosenberg«<br />
254<br />
GESUCHE<br />
4<br />
JOBBÖRSE<br />
PLZ-Bereich 4/5<br />
• 5539 Vermessungsassessor (31) mit Zulassungsvoraussetzung zum ÖbVI, ortsgebunden<br />
und sehr motiviert, sucht zum 01.01.2006 Anstellung in ÖbVI-Büro,<br />
vorzugsweise NRW. Sozietät / Büroübernahme langfristig angestrebt. 15 Monate<br />
Katastervermessung, 9 Monate Büroleitung, Kundenbetreuung, Auftragsakquisition,<br />
Baurecht. Diplomarbeit: Flurbereinigung, Vertiefung im Referendariat: Landesplanung<br />
und Städtebau.<br />
Bundesweit<br />
• 5534 VT, Ausbildung bei KatA Wiesbaden – 21 Jahre – Zivildienst abgeleistet –<br />
halbes Jahr Berufserfahrung bei FNO im Außendienst – EDV Office – Umgang<br />
mit Leica-Geräten sowie GPS ist mir geläufig – FSK 3, ab 01.12.2005.<br />
• 5535 Vermessungsingenieur (FH), 30 Jahre, 3 Jahre Berufserfahrung, Ausbildung<br />
zum Vermessungstechniker, sucht eine Stelle bei einem ÖbVI oder Vermessungsbüro.<br />
Kenntnisse in Geograf, Kavdi, MS Office. Erfahrung im Innen- und Außendienst<br />
in der Kataster- und Ingenieurvermessung, Topographievermessung,<br />
BFR 99, Amtliche Lagepläne, GPS, Sapos, CAD.<br />
ANZEIGENAUFTRAG<br />
Rückfragen richten Sie bitte an: Frau Wolkowa 030/240 83 83<br />
Absender<br />
Name<br />
Straße<br />
PLZ / Ort<br />
Telefon / Fax<br />
E-Mail<br />
Datum / Unterschrift<br />
Zahlungsform<br />
[ ] VERRECHNUNGSSCHECK LIEGT BEI.<br />
[ ] BETRAG LIEGT BAR BEI.<br />
* Bewerbungsunterlagen nur ausreichend frankiert mitsenden!<br />
ANGEBOTE<br />
PLZ-Bereich 0/1<br />
•5721AInnovative(r) Verm.-Assessor(in) für größeres ÖbVI-Büro in Leipzig gesucht.<br />
Unser Leistungsangebot liegt über dem allgemeinen vermessungstechn.<br />
Spektrum. Erwartet werden umfangreiche Berufs- u. Führungserfahrungen<br />
in der Büroleitung sowie bei der Betreuung von Großprojekten. Sie verfügen<br />
über fundierte Kenntnisse im Datenmanagement, CAD, GIS- u. CAFM-Bereich<br />
sowie in der Netzwerkbetreuung. Durch Ihre mehrjährige Führungstätigkeit<br />
besitzen Sie Verhandlungsgeschick, unternehmerisches Denken, Motivationsfähigkeit<br />
und beherrschen den direkten und indirekten Vertrieb von erklärungsbedürftigen<br />
Ingenieurdienstleistungen. Als Führungskraft entfalten Sie<br />
den Ihnen zugeordneten Verantwortungsbereich mit großer unternehmerischer<br />
Freiheit und bringen ihn schnell und sicher weiter. Zukünftige Büroübernahme<br />
bzw. Partnerschaft wird angestrebt.<br />
• 5722A Suche Nachfolger für den Geschäftsbereich (in Brandenburg) eines<br />
Vermessungsbüros mit langfristigen Aufträgen. Interessenten wenden sich<br />
unter Chiffre 5722 A an den BDVI.<br />
Bundesweit<br />
• 5719A Vermessungsassessor für gut eingeführtes Büro im Südwesten von<br />
Deutschland gesucht. Angestrebt wird eine mittelfristige Büroübernahme.<br />
Weitere Jobangebote und -gesuche finden Sie auf der BDVI-Homepage<br />
unter www.bdvi.de im Bereich »Service«.<br />
ZUSCHRIFTEN* erbeten an:<br />
BDVI, »FORUM-Jobbörse«, Luisenstraße 46, 10117 Berlin<br />
[ ] ICH INTERESSIERE MICH FÜR CHIFFRE-NR.<br />
[ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENANGEBOT:<br />
[ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENGESUCH:<br />
Textanzeigen in der Jobbörse<br />
[ ] Anzeigen je angefangene 300 Zeichen 20,00 E<br />
Zusätzliche Optionen:<br />
[ ] FETTDRUCK MIT EINER ZUSATZFARBE: + 13,00 E<br />
[ ] FARBIGER RAHMEN: + 13,00 E<br />
_VERWALTUNGSREFORM BADEN-WÜRTTEMBERG<br />
Wirtschaftsminister Pfister<br />
besucht ÖbVI-Büro Seitz & Stark<br />
Zum ersten Mal in der Geschichte des BDVI Baden-Württemberg<br />
besuchte der zuständige Wirtschaftsminister Pfister<br />
das Büro eines ÖbVI. Seine Wahl fiel auf das ÖbVI-Büro<br />
Seitz & Stark, das am 14. November 2005 hohen Besuch sah.<br />
Neben dem Minister waren zu dem Besuch die Oberbürgermeisterin<br />
Schreiner von der Stadt Offenburg gekommen, die<br />
erste Landesbeamtin Götz vom Landratsamt Ortenaukreis, der<br />
Offenburger Landtagsabgeordnete Schebesta, BDVI-Präsident<br />
Teetzmann, Ministerialrat Rolli vom Wirtschaftsministerium<br />
sowie der stellvertretende Präsident des Landesvermessungsamtes<br />
Schärpf.<br />
In seinen Worten bekräftigte der Minister, dass er zu dem politischen<br />
Ziel der Verwaltungsreform steht, 80 % der operativen<br />
Tätigkeit auf den Freien Beruf zu übertragen. Trotz derzeit noch<br />
vorhandener Schwierigkeiten mit den Landratsämtern, wird das<br />
Ministerium darauf hinwirken, dieses Ziel zu erreichen. Frau<br />
Götz vom Landratsamt Ortenaukreis zeigte klar die Problematik<br />
auf und machte die Haltung der Landratsämter deutlich, die<br />
MOSAIK<br />
eine konjunkturelle Anpassung<br />
der Zuschüsse<br />
für ihre Vermessungsämter<br />
fordern. Herr<br />
Seitz appellierte an<br />
den Minister, auf die<br />
Sorgen und Nöte der<br />
ÖbVI einzugehen. Von<br />
Seiten der Landratsämter<br />
wird auf die Gemeinden<br />
dahingehend<br />
Druck ausgeübt, Aufträge den Vermessungsämtern bei den<br />
Landkreisen zu erteilen, um so Defizite im Kreishaushalt zu vermeiden.<br />
Die ÖbVI-Büros sind aber für ihr Überleben zum großen<br />
Teil auf diese Aufträge der Gemeinden angewiesen. Wenn<br />
hier nicht gegengesteuert wird, würden nur wenige Büros<br />
bevorstehende Konjunkturschwächen der nächsten Jahre überstehen.<br />
Herr Minister Pfister versprach, alles in seiner Macht<br />
Stehende zu tun, um ein geregeltes Miteinander von ÖbVI und<br />
Vermessungsamt zu erreichen.<br />
_TEGOVA<br />
Europäisches Meeting in Bratislava<br />
An der diesjährigen TEGoVA-Frühjahrstagung<br />
vom 26. bis 29. Mai 2005<br />
in Bratislava nahmen 48 Delegierte<br />
aus 15 europäischen Staaten teil.<br />
Somit wurden insgesamt 25 Verbände<br />
aus dem Bereich der Immobilienwertermittlung<br />
repräsentiert.<br />
Im Zentrum der Tagung standen die<br />
Neuwahlen des Boards. Neuer Chair-<br />
man ist Alfons Metzger vom Öll aus<br />
Österreich, der im Board durch Wolfgang<br />
Kälberer vom vdp, seinerseits<br />
Kandidat der deutschen Delegation,<br />
und durch Alexander Benedetti vom<br />
Istituto Italiano di Valutazione Immobiliare<br />
unterstützt wird. TEGoVA<br />
will sich nun künftig als europäischer<br />
Dachverband positionieren. Die<br />
Generalversammlung (General As-<br />
sembly) votierte mit großer Mehrheit<br />
für die Weiterentwicklung der »Europäischen<br />
Standards für die Wertermittlung«<br />
(European Valuation Standards<br />
– EVS) und betonte die Wichtigkeit<br />
dieses TEGoVA-Produktes für<br />
eine qualifizierte europaweite Immobilienwertermittlung.<br />
Die EVS<br />
sollen weiterhin das zentrale Produkt<br />
von TEGoVA bleiben.<br />
4<br />
255
MOSAIK MOSAIK<br />
»Alle Jahre wieder«, so<br />
könnte man das Motto<br />
überschreiben, nach<br />
dem sich die freiberuflich<br />
tätigen Rechtsanwälte,<br />
in denjenigen<br />
Bundesländern, in denen<br />
man das Anwaltsnotariat<br />
kennt, jährlich<br />
aufs Neue um eine der<br />
begehrten Notarstellen<br />
bewerben und sich dem strengen Auswahlverfahren<br />
mit Bedarfsprüfung nach der AVNot unterziehen.<br />
Und das mit überwiegend nur sehr<br />
bescheidenen Erfolgsaussichten …<br />
Umso unverhoffter erreichte mich daher im November<br />
die Nachricht, dass mich die Präsidentin<br />
des Oberlandesgerichts Celle auf meine Bewerbung<br />
hin zur Notarin mit dem Amtssitz Hameln bestellt<br />
hatte – für mich wie sicherlich jeden Rechtsanwaltskollegen<br />
eine Chance und zugleich Herausforderung,<br />
der man sich stellen muss und will.<br />
In meine neue Aufgabe gehe ich dabei in der<br />
Überzeugung, dem BDVI und »meinen« ÖbVI nicht<br />
256<br />
4<br />
_BDVI-GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />
Der Abschied fällt nicht leicht ...<br />
den Rücken gekehrt zu haben, sondern den Belangen<br />
der ÖbVI nicht nur als Rechtsanwältin und<br />
Notarin, sondern auch als ÖbVI-Ehefrau weiterhin<br />
offen zu stehen.<br />
Auch wenn ich überzeugt bin, die berufliche<br />
Zukunft der ÖbVI auf diese Weise miterleben zu<br />
können und somit in das Bündnis der ÖbVI eingebunden<br />
zu bleiben, werde ich doch vieles rund um<br />
die Gemeinschaft, ebenden Bund der ÖbVI, vermissen<br />
...<br />
Ich hoffe sehr, dass Sie meine Entscheidung für das<br />
Notariat verstehen und vielleicht sogar billigen<br />
können, und möchte mich für die im BDVI erlebte<br />
ebenso aufregende wie interessante »Aufbruchszeit«<br />
sehr herzlich bei Ihnen – »meinen ÖbVI« – und<br />
vor allem den Repräsentanten aus BDVI-Präsidium<br />
und -Hauptvorstand bedanken.<br />
Und wer weiß, vielleicht sehen wir uns ja bei der<br />
einen oder anderen Gelegenheit im Bündnis der<br />
ÖbVI wieder …<br />
Herzlichst<br />
Ihre Andrea Fey<br />
_EHRUNG<br />
BDVI zeichnet Siegfried Adam<br />
und Iven Drecoll aus<br />
Siegfried Adam und Iven Drecoll<br />
wurden auf der Mitgliederversammlung<br />
der Landesgruppe Niedersachsen<br />
am 4. November 2005<br />
in Hildesheim jeweils mit der Silbernen<br />
Ehrennadel des BDVI für<br />
hervorragende Verdienste um den<br />
Freien Beruf des Öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieurs<br />
geehrt.<br />
Die Ehrungen wurden von BDVI-<br />
Präsident Volkmar Teetzmann vorgenommen. Beide Geehrte haben die BDVI-Landesgruppe Niedersachsen<br />
über mehrere Jahrzehnte in vielzähligen internen Kommissionen und nach außen gerichteten Gremien<br />
mit Rat und Tat unterstützt.<br />
IMPRESSUM<br />
HERAUSGEBER<br />
Bund der Öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)<br />
Luisenstraße 46, 10117 Berlin<br />
Fon 030/240 83 83<br />
Fax 030/240 83 859<br />
SCHRIFTLEITUNG<br />
Dr.-Ing. Walter Schwenk<br />
Dr.-Ing. Wolfgang Guske<br />
Maxstraße 3a, 13347 Berlin<br />
Fon 030/46 00 79-0<br />
Fax 030/46 00 79-99<br />
forum@bdvi.de<br />
REDAKTION<br />
Dipl.-Ing. Karin Reimers<br />
Martina Wolkowa<br />
Dipl.-Ing. Andreas Bandow<br />
Robert Lehmann<br />
Dipl.-Ing. Claudia Zimmermann<br />
REDAKTION MOSAIK<br />
Martina Wolkowa<br />
KONZEPT + GESTALTUNG<br />
Nolte | Kommunikation<br />
Rückerstraße 4<br />
10119 Berlin-Mitte<br />
info@nolte-kommunikation.de<br />
DRUCK<br />
MEDIALIS Offsetdruck GmbH<br />
Gedruckt auf Zanders Megamatt<br />
MANUSKRIPTE<br />
Bitte an die Schriftleitung richten. Gezeichnete<br />
Beiträge stellen die Ansicht des<br />
Verfassers dar, nicht aber unbedingt die des<br />
BDVI oder der Schriftleitung.<br />
Mit der Annahme des Manuskriptes und der<br />
Veröffentlichung geht das alleinige Recht<br />
der Vervielfältigung und der Übersetzung auf<br />
den BDVI über.<br />
Alle Rechte vorbehalten, auch die des<br />
auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen<br />
Wiedergabe und Übersetzung.<br />
Der Abdruck von Originalartikeln ohne<br />
vorherige Zustimmung der Schriftleitung ist<br />
nicht gestattet.<br />
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Bezugspreis im Jahresabonnement<br />
34,95 E zzgl. MwSt. und Versand,<br />
für das Einzelheft 9 E.<br />
ISSN<br />
0342-6165<br />
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Bund der Öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)<br />
Frau Martina Wolkowa<br />
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Fon 030/240 83 83<br />
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forum-anzeigen@bdvi.de<br />
BILDNACHWEIS<br />
Privat, BDVI, Photodisc
Das Bild zeigt Herrn Dr. Ernst Geissler, eingerahmt von<br />
den beiden ÖbVI Wolfgang Stichling und Udo Stichling<br />
während des Praktikums im Büro in Wuppertal.<br />
_PORTRÄT<br />
Ein etwas anderer<br />
Praktikant<br />
In der Zeit vom 5. bis 23. Oktober 2005 war Herr Dr.<br />
Ernst Geissler für ein etwas anderes Praktikum in<br />
Deutschland. Herr Dr. Geissler hat in den 30er Jahren<br />
in Deutschland seine Lehre bei einem ÖbVI in Leipzig<br />
gemacht, dann nach dem Krieg in Hannover studiert.<br />
In den 50er Jahren wanderte er nach Amerika aus und<br />
verbrachte dort seine berufliche Laufbahn mit Promotion<br />
und Lehrtätigkeit (überwiegend in Kanada).<br />
Nach der Wende in Ostdeutschland bemühte er sich in<br />
Sachsen um die Zulassung als ÖbVI, was jedoch an Zulassungsvoraussetzungen<br />
scheiterte. Jetzt denkt Herr Dr.<br />
Geissler über die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung<br />
in Deutschland nach und hat dafür um eine<br />
Praktikumsmöglichkeit bei einem ÖbVI in Deutschland<br />
beim Präsidenten des BDVI nachgefragt. Durch Vermittlung<br />
ergab sich für ihn die Chance, in Wuppertal (NRW)<br />
Einblicke in den veränderten Ablauf im heutigen Berufsleben<br />
eines ÖbVI zu bekommen. Nach einem ausführlichen<br />
Besuch der Intergeo 2005 in Düsseldorf, natürlich<br />
mit einem Besuch auf dem Stand des BDVI, konnte er im<br />
Büro Stichling + Stichling in Wuppertal die täglichen<br />
Höhen und Tiefen des Berufsalltages kennen lernen. Angefangen<br />
von der klassischen Katastervermessung über<br />
die Ingenieurvermessung bis zur Vorführung einer Vermessung<br />
mit 3D-Laserscanning bei der Firma Tri.Las in<br />
Schwelm zeigten sich für ihn neue Aspekte, die seine<br />
Entscheidung sicherlich nicht leichter gemacht haben. Ein<br />
Besuch des Wuppertaler Vermessungs- und Katasteramtes<br />
sowie des Landesvermessungsamtes NRW in Bonn rundeten<br />
die Info-Tour ab. Ein herzliches Dankeschön an alle<br />
beteiligten Stellen für die Unterstützung.<br />
MOSAIK<br />
_VERBANDSGESCHEHEN<br />
IGVB hat einen neuen Vorstand<br />
Am Freitag, dem 18. November 2005, wählten die Mitglieder<br />
des Ingenieurverbands für Geoinformation und Vermessung<br />
Bayern e. V. (IGVB) einen neuen Vorstand.<br />
Unter reger Beteiligung (60 % der Vollmitglieder) fand die<br />
Mitgliederversammlung im Hotel Maritim in München statt.<br />
Herr Fernkorn dankte dem scheidenden Präsidenten Karl-Heinz<br />
Jobst für seine unermüdliche Arbeit, die er in den Jahren seiner<br />
Amtszeit in den Dienst des IGVB stellte, insbesondere für<br />
seinen Einsatz um die Ausgestaltung des Berufes des freien Vermessungsingenieurs<br />
in Bayern.<br />
Dem möchte sich der BDVI gerne anschließen und Karl-Heinz<br />
Jobst ein »Herzliches Dankeschön« für die vertrauensvolle und<br />
enge Zusammenarbeit überbringen.<br />
Diese wünscht der BDVI auch mit dem neuen Vorstand fortzusetzen<br />
und übermittelt seine »Herzlichen Glückwünsche« an<br />
Herrn Fernkorn und den neuen IGVB-Vorstand.<br />
Nachruf<br />
Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure trauert um<br />
HERRN DIPL.-ING.<br />
MANFRED FLOMMERSFELD<br />
ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR<br />
IN SAARLOUIS<br />
* 26. DEZEMBER 1940 † 21. NOVEMBER 2005<br />
Wir betrauern den Tod unseres Kollegen zutiefst und werden ihm<br />
ein ehrendes Andenken bewahren.<br />
Dipl.-Ing. Thomas Rickmann<br />
Vorsitzender der Landesgruppe Saarland<br />
41<br />
U3
Sichern Sie Sich Ihren Erfolg.<br />
Wir optimieren Ihr Versicherungskonzept.<br />
Als Spezialist für die Branche Vermessungsund<br />
Ingenieurbüros arbeiten wir bereits seit<br />
Jahrzehnten mit dem BDVI eng zusammen.<br />
Für die Mitglieder des Verbandes konnten wir<br />
spezielle Deckungskonzepte entwickeln, die<br />
in Bezug auf Bedingungswerk und Prämienniveau<br />
am Markt führend sind. Wir beraten Sie<br />
gerne.<br />
Rufen Sie uns an!<br />
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70184 Stuttgart<br />
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Gneiststraße 7<br />
14193 Berlin<br />
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