Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Schmerz
& Soziales
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Fragen rund um eine Krankheit.
Der vorliegenden Ratgeber „Schmerz und Soziales“ informiert
umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit, Pflege und
Rehabilitation.
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Mit herzlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Niedermaier
Geschäftsführer betapharm
Horst Erhardt
Geschäftsführer beta Institut
Stand: Juni 2006
Chronische Schmerzen 3
Soziale Auswirkungen chronischer Schmerzen 4
Angehörige von Schmerzpatienten 5
Inhaltsverzeichnis
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7
Arbeitsunfähigkeit 7
Entgeltfortzahlung 8
Krankengeld 8
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen
Krankenversicherung 15
Zuzahlungen 15
Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze 17
Rehabilitation 21
Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation 22
Anschlussheilbehandlung 25
Ambulante, teilstationäre und stationäre Rehamaßnahmen 27
Rehasport und Funktionstraining 29
Stufenweise Wiedereingliederung 30
Berufsfindung und Arbeitserprobung 32
Haushaltshilfe 34
Pflege 37
Häusliche Krankenpflege 37
Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen 39
Pflegehilfsmittel 44
Praktische Hinweise zur Pflege von Menschen mit chronischen Schmerzen 46
Schwerbehinderung 48
Schwerbehindertenausweis 49
Grad der Behinderung bei Krankheiten mit chronischen Schmerzen 52
Parkerleichterung 59
Rente wegen Krankheit 66
Sexualität und Kinderwunsch bei Opioidanwendung 69
Autofahren und Führerschein 70
Autofahren unter Schmerzmitteln 71
Zweifel an der Fahrtauglichkeit 72
Inhaltsverzeichnis 1
Urlaub und Reisen 73
Schmerzmittel bei Auslandsaufenthalt 73
Hinweise für eine erholsame Reise 74
Inhaltsverzeichnis
Ernährung bei Opioidanwendung 75
Sport und Freizeit bei chronischen Schmerzen 76
Schmerzmittel und Sucht 78
Adressen und Links 79
Opioid-Ausweis 83
Hinweis:
Im Interesse einer besseren Verständlichkeit wurde bei Personenbenennungen die
männliche Form gewählt. Selbstverständlich sind beide Geschlechter gemeint.
2 Inhaltsverzeichnis
Chronische Schmerzen
In Deutschland leiden mehrere Millionen Menschen unter
chronischen Schmerzen.
Der Entstehung von chronischen Schmerzen können die verschiedensten
Ursachen zugrunde liegen – neben körperlichen
Belangen spielen auch psychische und soziale Faktoren eine Rolle.
Auch Schmerzen ohne klare Diagnose sind sehr häufig.
Folgende Grunderkrankungen können zu chronischen
Schmerzen führen:
• Gelenkschmerzen, z. B. Morbus Bechterew,
Polyarthritis, Rheuma
• Bindegewebs- und Muskelschmerzen,
z. B. Fibromyalgie, Myopathien
• degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, z. B. Osteoporose
• entzündliche Erkrankungen des Unterbauchs oder
der Verdauungsorgane, z. B. Morbus Crohn
• Schmerzsyndrome durch fehlgeschlagene Operationen
an der Wirbelsäule
• Phantom- und Stumpfschmerz, z. B. CRPS (Morbus Sudeck)
• Nervenschmerzen: Neuralgien und Kausalgien,
z. B. Trigeminusneuralgie oder Polyneuropathie bei Diabetes
• Tumorschmerzen
• Psychische Erkrankungen
Laut den Spitzenverbänden der Ersatzkassen wird die
chronische Schmerzkrankheit folgendermaßen definiert:
„Chronisch schmerzkrank sind Patienten, bei denen der
Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und selbstständigen
Krankheitswert erlangt hat. In diesen Fällen führt
das Schmerzleiden zu psychopathologischen Veränderungen.
Der Patient erhebt den Schmerz zum Mittelpunkt seines
Denkens und Verhaltens. Dadurch wird er seinem sozialen
Umfeld entfremdet, was zu einer Vertiefung des psychopathologischen
Krankheitsbildes oder zu einem algogenen
Psychosyndrom führen kann. Kennzeichnend für diese
chronisch schmerzkranken Patienten sind auch Behandlungsversuche
über lange Zeit, welche nicht erfolgreich waren.
Chronisch schmerzkrank sind auch solche Patienten, bei denen
im Rahmen eines inkurablen Grundleidens der Schmerz zum
beherrschenden Symptom geworden ist.“
Chronische Schmerzen 3
Soziale Auswirkungen
chronischer Schmerzen
Chronische Schmerzpatienten geraten ohne schmerzlindernde
Therapie leicht in einen Kreislauf von Angst, Hoffnungslosigkeit
und Depression.
Dies hat soziale Auswirkungen auf das tägliche Leben:
• Manche Schmerzpatienten verlassen wegen ihrer starken
Beschwerden das Haus nur noch, wenn es unumgänglich ist,
z. B. für einen Arzt- oder Apothekenbesuch.
• Wer schmerzbedingt nicht mehr gut gehen oder während
eines Konzert- oder Restaurantbesuchs nicht längere Zeit
sitzen kann, zieht sich schnell zurück. Die Sorge, diesen
Situationen nicht mehr gewachsen zu sein, oder Bedenken,
diese Dinge unter Schmerzen auch nicht genießen zu können,
verstärken die Rückzugstendenzen bei Schmerzpatienten.
Soziale Isolation kann die Folge sein.
• Sport und Hobbys werden aufgegeben, z. T. weil Bewegung
unter Schmerzen nicht möglich ist, z. T. aus Schwäche und
Müdigkeit, denn viele Patienten mit starken chronischen
Schmerzen essen nicht genug oder schlafen sehr schlecht.
• Belastend für Schmerzpatienten kann der hohe
Rechtfertigungsdruck für den Verlust an Fähigkeiten werden.
Chronische Schmerzen sind nicht sicht- oder beweisbar, und
die Gefahr, als Simulant abgetan zu werden, ist hoch.
Auch die Familie des Patienten leidet oft unter der Situation.
Gesunde Menschen können sich kaum in die Lage eines schmerzkranken
Angehörigen hineinversetzen. Aber auch die eigene
Hilflosigkeit angesichts der Schmerzen des Angehörigen ist
schwer zu ertragen. Hinzu kommt, dass Schmerzpatienten oft
gereizt sind, die Freude am Leben verlieren und besonders nach
langem Leiden keine Hoffnung auf Besserung haben. Viele
Schmerzpatienten werden depressiv, fühlen sich in Beruf sowie
Alltag überfordert, und familiäre Konflikte häufen sich. Lange
Phasen der Arbeitsunfähigkeit und daran anschließende Arbeitslosigkeit
oder Erwerbsminderung sind nicht selten. Finanzielle
Probleme können die Folge sein.
Eine entsprechende Schmerztherapie mit dem Ziel, dem Patienten
tagsüber Aktivität bei geringen Schmerzen sowie eine erholsame
Nachtruhe zu ermöglichen, durchbricht diesen Kreislauf oder lässt
ihn bei rechtzeitigem Einsatz gar nicht erst entstehen.
4 Chronische Schmerzen
Folgende Hinweise können Betroffenen das Leben mit
chronischem Schmerz erleichtern:
• Führen eines Schmerztagebuchs, um die Wirksamkeit der
Schmerztherapie einzuschätzen und diese richtig anzupassen.
• eventuell Überweisung zu einem Schmerztherapeuten oder
in eine Schmerzklinik
• Besuch einer Selbsthilfegruppe für Schmerzpatienten:
Austausch mit anderen Betroffenen und gegenseitiges
Profitieren von Erfahrungen
• im Alltag so weit wie möglich von den Schmerzen ablenken
und die Konzentration auf Dinge richten, die Freude bereiten.
Die bewusste und konzentrierte Beschäftigung kann helfen,
die Schmerzen eine Zeit lang auszublenden.
• Entspannungsübungen (siehe Kapitel „Sport und Freizeit“)
lindern Schmerzen und erhöhen so die Lebensqualität.
Leben mit
chronischen Schmerzen
Der Umgang mit einem Schmerzpatienten hat einen gewissen
Einfluss auf die Erkrankung selbst. Anteilnahme verbunden mit
Motivation wirkt sich günstig aus. Dagegen können übermäßige
Bemitleidung und „Bemutterung“ das Schmerzempfinden des
Patienten verstärken.
Es wird empfohlen, dem Patienten Zuneigung und Aufmerksamkeit
zeitlich unabhängig von seinen Schmerzäußerungen zu
schenken. Das ist wichtig, um den Schmerz im Leben des
Patienten nicht zusätzlich zum Mittelpunkt zu machen, was
durch das Erleben „starker Schmerz = Aufmerksamkeit des
Partners“ leicht geschieht.
Hilfreich für schmerzkranke Angehörige ist alles, was vom
Schmerz ablenkt: Gespräche, gemeinsame Erlebnisse, z. B.
Spaziergänge oder Gesellschaftsspiele. Wohltuend und entspannend
wirken auch Massagen; der Patient erfährt damit ein
positives und angenehmes Körpergefühl sowie besondere
Verbundenheit zum Partner. Wichtig ist auch hier, dass die
Massage nicht nur bei Schmerzäußerung, sondern beispielsweise
zu festen Zeiten angeboten wird.
Angehörige
von Schmerzpatienten
Wenn ein Angehöriger schwer erkrankt ist, beeinflusst dies die
gesamte Familie. Das gilt besonders für Schmerzerkrankungen,
weil sie nicht immer sichtbar und selten wirklich nachfühlbar
sind. Eventuell muss der gesunde Partner mehr und mehr
Aufgaben übernehmen, so dass für eigene Belange und Sorgen
kaum noch Raum bleibt. Umso wichtiger ist es, sich diese Zeit
ganz bewusst zu nehmen. Besonders schwierig wird die Situation,
Chronische Schmerzen 5
wenn die Schmerzerkrankung sehr lange anhält, Therapieerfolge
ausbleiben und der Patient sich psychisch verändert. Falls durch
eine Erwerbsunfähigkeit des Schmerzpatienten der gewohnte
Lebensstandard einer Familie sinkt oder zum Beispiel die
Abzahlungsraten für ein Haus nicht mehr erbracht werden
können, häufen sich möglicherweise familiäre Konflikte. Wenn
die Familie diesen Belastungen nicht mehr gewachsen ist, sollte
fachmännische Hilfe in Anspruch genommen werden. Familienberatungsstellen
oder eine Paar- oder Familientherapie können in
schwierigen Lebenszeiten Hilfestellung bieten und zerstörende
Prozesse in der Partnerschaft aufhalten.
Falls der Schmerzpatient an Krebs leidet, sind auch psychosoziale
Krebsberatungsstellen eine sinnvolle Anlaufstelle bei familiären
Problemen – sofern deren Ursache in der Erkrankung liegt.
Eine chronische Schmerzerkrankung wird nicht zwangsläufig zur
Belastung für die Partnerschaft, sondern kann auch dazu führen,
dass aus einem vielleicht oberflächlichen „nebeneinander leben“
eine tief verbundene Gemeinschaft entsteht.
6 Chronische Schmerzen
Arbeitsunfähigkeit und
finanzielle Leistungen
Schwere Schmerzen, die z. B. durch einen Bandscheibenvorfall
oder durch den Verschleiß von Gelenkknorpeln entstehen, sind in
Deutschland einer der häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit.
Definition „Arbeitsunfähigkeit“
Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall
hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,
aufgrund dessen der Patient seine bisherige Erwerbstätigkeit
nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des
Zustands weiter ausüben kann.
Arbeitsunfähigkeit
Die Beurteilung anhaltender Schmerzen und der daraus
resultierenden Arbeitsunfähigkeit ist komplex. Neben Grunderkrankung
und Allgemeinzustand spielt auch die psychische
Stabilität des Patienten eine Rolle.
Bei Anwendung von Opioiden können aufgrund möglicher
Nebenwirkungen wie Sehstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen,
Übelkeit und Schwindel manche Schmerzpatienten
ihren Beruf vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben.
Opioidanwendung
Das gilt besonders für Berufe, in denen der Patient sich selbst
oder andere gefährden kann, z. B.:
• Absturzgefahr bei Schwindel
(Gerüstbauer, Dachdecker, Zimmerer)
• Verletzungsgefahr infolge Sehstörungen
(Arbeiter an laufenden Maschinen, handwerkliche Berufe,
Verkehrsteilnehmer)
• Fehlleistungen infolge von Müdigkeit und Aufmerksamkeitsstörungen
(Heilberufe, Therapeuten, handwerkliche Berufe,
Fernfahrer)
Bei vorübergehender Schmerzmitteleinnahme wird eine Krankschreibung
ausreichend sein, um unangenehme Folgen für
Schmerzpatienten weitgehend zu vermeiden. Bei dauerhaft auf
starke Schmerzmittel angewiesenen Menschen kann jedoch eine
Umsetzung im Betrieb oder eine Umschulung notwendig werden.
Manche Schmerzpatienten möchten auf die Einnahme von
Schmerzmitteln verzichten, aus Sorge, infolge der Nebenwirkungen
nicht mehr arbeiten gehen zu dürfen. Menschen mit
chronisch starken Schmerzen erhalten durch den Verzicht auf
Schmerzmittel nicht ihre Arbeitsfähigkeit, da unter solchen
Schmerzen die Bewegungs- und Konzentrationsfähigkeit zu stark
beeinträchtigt ist.
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7
Ziel der Schmerzbehandlung ist die schnellstmögliche Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, denn mit zunehmender
Krankheitsdauer sinkt die Chance auf ein schmerzfreies Leben.
Wenn gesetzlich pflichtversicherte Patienten über die Zeit der
Entgeltfortzahlung hinaus krankgeschrieben sind, bekommen sie
Krankengeld.
Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung und
keine Leistung der Sozialversicherung.
Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig
Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der
wöchentlichen Arbeitszeit, sofern sie ein ununterbrochenes
Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben.
Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt
werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung
beträgt 6 Wochen und wird in Höhe von 100 % des
üblichen Arbeitsentgelts bezahlt.
Falls während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt,
verlängern sich die 6 Wochen Entgeltfortzahlung nicht.
Wegen derselben Erkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch
nur für insgesamt 6 Wochen. Ein erneuter Anspruch
besteht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate wegen
derselben Erkrankung nicht arbeitsunfähig war, d. h. berufstätig
war oder als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.
Dieselbe Erkrankung bedeutet, dass sie auf derselben Ursache und
demselben Grundleiden beruht.
Falls der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet und die
Krankenkasse noch nicht zahlt, keine Einkünfte oder kein verwendbares
Vermögen zur Verfügung stehen, ist es sinnvoll, sich
bezüglich finanzieller Hilfen an das Sozialamt oder die Agentur
für Arbeit zu wenden.
Krankengeld
Gesetzlich pflichtversicherte Schmerzpatienten, die länger als
6 Wochen arbeitsunfähig sind oder während der Arbeitsunfähigkeit
ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten Krankengeld
von der Krankenkasse.
8 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, d. h. es
wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr)
auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
Voraussetzungen
Weitere Voraussetzungen sind:
• Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit
• Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder
• stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder
Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse.
• Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um
eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit
auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.
Anspruch auf Krankengeld entsteht:
• bei Krankenhausbehandlung mit der stationären Aufnahme im
Krankenhaus bzw. in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen.
• bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.
Anspruch auf Krankengeld
Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf
Krankengeld:
• versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der
Jugendhilfe
• Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem
Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei
Anspruch auf Übergangsgeld
• Studenten, in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters
oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
• Praktikanten
• Familienversicherte
• Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente,
einer Vollrente wegen Alters, eines
Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, eines
versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts
• Bezieher von Arbeitslosengeld II
Kein Anspruch
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 9
Mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf
Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig Rente und
Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse das Krankengeld
zurück. Der Versicherte darf unter Umständen lediglich den
Teil des Krankengelds behalten, der über die Rente hinausging
(so genannter Spitzbetrag).
Freiwillig Versicherte
Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Krankengeld
für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen
oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen,
je nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat.
Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen
über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Krankengeld.
Höhe des Krankengelds
Die Höhe des Krankengelds beträgt
• 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts
(so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt),
• maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.
Definition „regelmäßig“
Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt
wurden oder ausfielen, bleiben beim „regelmäßigen“ Entgelt
unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld
oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig
wiederkehrend geleistet werden, zum „regelmäßigen“ Bruttoentgelt.
Höchstbetrag des Krankengelds
Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze
wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist
2006 ein Betrag von 118,75 € (= Beitragsbemessungsgrenze
42.750,- € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses
Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 83,13 € täglich
betragen.
10 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat
gezahlt.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird
Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.
Die Dauer des Krankengeldes wegen derselben Krankheit beträgt
maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von 3 Jahren
ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Dauer
Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei
jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung
beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen
nebeneinander laufen.
„Dieselbe Krankheit“ heißt: identische Krankheitsursache. Dazu
zählen Krankheitsschübe (z. B. bei Morbus Bechterew) oder
Folgeerkrankungen einer nicht ausgeheilten Grunderkrankung.
Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der
Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei
maximal 78 Wochen.
Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte
wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen
bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld
wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:
• erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
• mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen
dieser Krankheit und
• mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung
zur Verfügung stehend.
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch
besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie
Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.
Erneuter Anspruch
auf Krankengeld wegen
derselben Krankheit
Beispiel
Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3
Entgeltfortzahlungsgesetz). Das heißt: Der Anspruch auf
Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V).
Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung
werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten
behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen
abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird.
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 11
!
Praxistipp
Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
das Entgelt nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3
Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei
Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld
nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der
Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.
Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
• bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt.
Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgeltfortzahlungsG)
bis zu 6 Wochen. Wenn das Arbeitsentgelt
niedriger als das Krankengeld ist, wird die Differenz als
Krankengeld geleistet. Nicht darunter fallen Zuschüsse zum
Krankengeld, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das
Nettoeinkommen nicht übersteigen.
• bei Inanspruchnahme von Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
bis zum dritten Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht,
wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit
eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer
versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung während
der Elternzeit errechnet wird.
• bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,
Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; auch
bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit.
• bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld.
• solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht
gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit.
Kürzung des Krankengelds
Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der
• Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder
Landabgabenrente, jeweils aus der Alterssicherung der
Landwirte
• Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung
• Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit)
• Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute
soweit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
stationären Behandlung zuerkannt wird.
12 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Wenn eine der genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der
Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere
Rückzahlungen.
Wegfall des Krankengelds bei Antrag auf Reha
Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem
Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die
Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen,
um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu stellen.
!Praxistipp
Wegfall des Krankengelds
Wegfall des Krankengelds bei Antrag auf Rente
Wird ein Patient, der Krankengeld bezieht, von der Krankenkasse
aufgefordert, einen Antrag auf abgestufte Erwerbsminderungsrente
zu stellen, wird die Krankengeldzahlung eingestellt und von
der Agentur für Arbeit auf Antrag im Sinne der so genannten
„Nahtlosigkeit“ eine Sonderform des Arbeitslosengelds bei
Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Patient muss dazu nicht arbeitslos
sein.
Es liegt beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen im
Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Wegfall des Krankengelds
plant und den Versicherten auffordert, innerhalb von 10 Wochen
einen Antrag auf Reha oder Rente zu stellen.
Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht
nach, entfallen mit Ablauf der Frist sowohl der Anspruch auf
Krankengeld als auch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse.
Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf
Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf, nicht
jedoch die Mitgliedschaft.
Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit
innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung)
ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig,
dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt.
Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor
der Aussteuerung darüber. Damit weiter ein Anspruch auf
medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig, weiterhin Mitglied
der Krankenkasse zu bleiben.
Aussteuerung
Es gibt folgende Möglichkeiten:
• freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse
• Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann/die Ehefrau
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist)
• Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit,
einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der
Nahtlosigkeit
Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 13
!
Praxistipp
?
Wer hilft weiter?
Ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollte sich der
Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in
Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu
klären.
Ansprechpartner sind die Krankenkassen.
14 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und
Hilfsmitteln fallen bei chronisch schmerzkranken Patienten
verschiedene Zuzahlungen an.
Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden
Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.
Zuzahlungen
Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt
oder Psychotherapeut.
Praxisgebühr
Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei
• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal,
• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,
Schwangerschafts-, Zahnvorsorge, Gesundheits-Check-up ab
dem 35. Lebensjahr, Schutzimpfungen sowie bei
• Überschreiten der Belastungsgrenze.
Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung (umgangssprachlich
„Rezeptgebühr“): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal
10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.
Arzneimittel
Preis/Kosten
Zuzahlung
bis 5,– €
Preis = Zuzahlung
5,01 € bis 50,– € 5,– €
50,– € bis 100,– € 10 % des Preises
ab 100,– € 10,– €
Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die
meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,– €,
in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.
Verbandmittel
Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.
Heilmittel
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15
Hilfsmittel
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– € , maximal 10,– €.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung
10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.
Häusliche Krankenpflege
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im
Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.
Soziotherapie
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,–, € maximal
10,– €.
Haushaltshilfe
Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal
10,– €.
Krankenhausbehandlung,
Anschlussheilbehandlung
Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro
Kalenderjahr.
Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund
Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.
Ambulante und stationäre
Leistungen zur Rehabilitation
Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche
Begrenzung.
28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen
Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre
Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen
dauert.
Fahrtkosten
Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,- €, maximal
10,- €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt.
Nicht befreiungsfähige
Zuzahlungen
Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung
nicht berücksichtigt:
• Zahnersatz
Die Krankenkasse übernimmt:
50 % der Regelversorgungskosten,
60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge,
65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge.
Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim
Zahnersatz besondere Härtefallregelungen.
• Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen
20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgische
Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der
Versicherte voll.
16 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch
Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen
und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen
Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze
liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens.
Frühere Regelungen wie Sozialklausel, Härtefälle und Überforderungsklausel
gelten seit 1.1.2004 nicht mehr.
Zuzahlungsbefreiung bei
Erreichen der
Belastungsgrenze
Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben
muss(te).
Voraussetzungen
Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien–
bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem
Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen
aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen
Haushalt leben.
Berechnung
„Angehörige" des Versicherten sind:
• Ehepartner
• Kinder, die familienversichert sind
• eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner
(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
• sonstige Angehörige nach § 7 Abs.2 KVLG
(Krankenversicherung der Landwirte)
Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichen
verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft.
Kinder des Versicherten müssen dabei familienversichert sein.
Dasselbe gilt bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein
Freibetrag abgezogen:
• für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten 4.410,– €
(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)
• nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der
Landwirte: für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 2.940,– €
(= 10 % der jährlichen Bezugsgröße).
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 17
• für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.648,– €
• für das erste Kind eines allein erziehenden Versicherten⇔
4.410,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)
• für jedes weitere Kind eines allein erziehenden Versicherten
3.648,– €
Einnahmen zum Lebensunterhalt sind:
• Altersrenten
• Arbeitsentgelt
• Krankengeld
• Arbeitslosengeld
• Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit)
• Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und
Verpachtung
• Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes
(Rente)
• Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
(Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche
Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
SGB XII, von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen
vom Sozialamt bekommen, wird jeweils nur der Regelsatz des
Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte
Bedarfsgemeinschaft gezählt.
Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen,
die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf
abdecken sollen, wie z. B.:
• Pflegegeld (von Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder
Unfallversicherung)
• Blindenzulage
• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner
• Beschädigten-Grundrente nach dem BVG
• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht
• Kindergeld
18 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h.
es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen
seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben,
zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o.g. Bruttoeinnahmen im
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie
sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in
einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres
eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von der
Krankenkasse zurückerstattet.
Zuzahlungsbefreiung/
Rückerstattung der Zuzahlung
Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein
Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von
Zuzahlungen sammeln können.
Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb der
Patient immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollte, da
nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres
auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die
„Belastungsgrenze“ erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse
in Verbindung setzen.
Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurückerstatten,
die die „2 %-Belastungsgrenze“ übersteigen. Bei
Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres auch
eine Zuzahlungsbefreiung bescheinigt.
Quittungsheft
!
Praxistipp
Definition „schwerwiegend chronisch krank“
Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens
ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal
pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestens
eines der folgenden Kriterien erfüllt:
• Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3
• ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens
60 % (Schwerbehinderte)
• eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder
psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie,
Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne
die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher
Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der
Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder
eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu
erwarten ist
Sonderregelung für
chronisch Kranke
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 19
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden
Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–
grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als
1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für
Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.
!
Praxistipp
Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,
sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest
des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr–
betrag von der Krankenkasse zurück.
Grundsätzlich gilt:
Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,
dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen
für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt ggf. eine
Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse
mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine
Zuzahlungen mehr leisten müssen.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die
weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der
Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.
Sonderregelung für Pflegebedürftige
Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jähr–
lichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden
chronischen Erkrankung nicht mehr vorlegen.
Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger
Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial–
hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands
(Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger
zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronisch
kranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €.
Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim
Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,
nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die „1 %- bzw. 2 %-
Grenze“ erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung
erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zu–
ständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 € /
79,40 € bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 € /
39,70 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist.
Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in
monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des
Heimbewohners verrechnet.
20 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Rehabilitation
Krankheiten, die mit schweren Schmerzen verbunden sind,
bedürfen häufig der medizinischen Rehabilitation.
Grundsätzlich gilt:
Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI).
Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den
Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit)
zu verhindern oder zu verzögern.
!
Praxistipp
Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer und
komplexer Bereich, für den sämtliche Versicherungsträger zuständig
sein können.
Die wichtigsten Leistungen der Rehabilitation sind:
• medizinische Leistungen zur Rehabilitation
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
• sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Für Schmerzpatienten können aus diesen Leistungen
folgende Maßnahmen relevant sein:
• ambulante Rehamaßnahmen
• teilstationäre Rehamaßnahmen
• stationäre Rehamaßnahmen
(umgangssprachlich „Kuren“ genannt)
• Rehasport und Funktionstraining
• stufenweise Wiedereingliederung
• Berufsfindung und Arbeitserprobung
Zuständig sind nahezu alle Träger der Sozialversicherung. Sie
übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen und nach
ärztlicher Verordnung die Kosten für medizinische Rehabilitation.
Der Träger, der die vorhergehenden medizinischen Leistungen
erbracht hat, ist möglichst auch für die Rehabilitation zuständig
(so genannter Grundsatz der Einheitlichkeit der Trägerschaft).
Zuständigkeit
Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit:
• Die Krankenkasse
übernimmt die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,
soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der
Gesundheit geht.
Rehabilitation 21
• Die Berufsgenossenschaften
zahlen, wenn die medizinische Rehabilitation aufgrund eines
Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder
Berufskrankheit) notwendig wird.
• Die Rentenversicherungsträger
übernehmen die Kosten einer medizinischen Rehabilitation,
wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon
gemindert ist und durch die medizinische Rehabilitation
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Allgemeines zu
medizinischen Leistungen
der Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation.
Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder
Besserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet sind und vorwiegend
die Durchführung medizinischer Leistungen erfordern.
Antrag auf medizinische
Rehamaßnahmen
!
Praxistipp
Der Patient muss die medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen
Träger beantragen. Erforderlich sind eine ärztliche
Bescheinigung, Arztbericht(e) und möglichst ein vom Patienten
selbst verfasstes Schreiben. Der Leistungsumfang bei ambulanten,
teilstationären und stationären Rehamaßnahmen liegt im Ermessen
der Krankenkasse bzw. des Renten- oder Unfallversicherungsträgers
und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt.
Seit 1.4.2004 sind neue Rehabilitations-Richtlinien in Kraft. Der
behandelnde Arzt muss bei der Krankenkasse einen Antrag auf
„Einleitung zur Rehabilitation oder alternative Angebote“ stellen.
Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und
sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die
„Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt. Falls
der Antrag bei einem anderen Kostenträger gestellt werden muss
(z. B. Berufsgenossenschaft, Rentenversicherungsträger), wird dies
von der Krankenkasse mitgeteilt.
Bis zum 31.3.2006 (Übergangsfrist) dürfen noch alle Vertragsärzte
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen, ab dann
nur noch dafür qualifizierte Ärzte.
Eigentlich genügt bei den Anträgen für Rehamaßnahmen die
Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (Internationale
Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur
Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen
Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert
es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger,
wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung
beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über das
ärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung
einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen.
22 Rehabilitation
Ambulante medizinische Rehamaßnahmen werden auf den
Urlaub angerechnet, außer wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
ist. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung
durch den Arbeitgeber.
(Teil-)Stationäre medizinische Rehamaßnahmen dürfen nicht auf
den Urlaub angerechnet werden. Deshalb besteht auch Anspruch
auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Urlaub
Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant,
teilstationär oder stationär – muss in der Regel eine Wartezeit
von 4 Jahren liegen.
Ausnahmen macht die Krankenkasse bei medizinisch dringender
Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten
des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet
werden.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehamaßnahmen
vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, z. B. bei onkologischen
Nachsorgeleistungen oder wenn vorzeitige Leistungen aus
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil
ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit
zu rechnen ist.
Wartezeit
Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen bei den meisten
medizinischen Rehamaßnahmen Zuzahlungen leisten, welche je
nach Kostenträger unterschiedlich ausfallen.
Bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung, Kinderheilbehandlungen
sowie bei Bezug von Übergangsgeld wird keine Zuzahlung
fällig.
Zuzahlung
Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt in der Regel 10,– € pro
Tag:
• Bei stationären Rehamaßnahmen ohne zeitliche Begrenzung.
• Bei einer ambulanten Rehamaßnahme, die länger als
42 Behandlungstage dauert oder bei einer stationären
Rehamaßnahme über 6 Wochen, muss für maximal 28 Tage
zugezahlt werden.
• Bei einer Anschlussheilbehandlung werden im selben
Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte
oder stationäre Rehamaßnahmen angerechnet,
so dass für längstens 28 Tage zugezahlt werden muss.
Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der
Belastungsgrenze möglich. Näheres dazu ist im Kapitel „Zuzahlungsbefreiung
bei Erreichen der Belastungsgrenze“ zu finden.
Rehabilitation 23
Die Zuzahlung bei medizinischen Rehamaßnahmen der
gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei stationären
Rehamaßnahmen in der Regel 10,– € pro Tag:
• Bei einer stationären Rehamaßnahme muss für längstens
42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zugezahlt werden.
• Bei einer Anschlussheilbehandlung muss für längstens
14 Tage zugezahlt werden.
• Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für
stationäre Behandlung an den Rentenversicherungsträger
sowie für die Krankenhausbehandlung, die einer Anschlussheilbehandlung
vorausgegangen ist, werden angerechnet.
• Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär
behandelt wird, werden die Tage der Zuzahlung an die
Krankenkasse für Krankenhausbehandlung, ambulante und
stationäre Rehamaßnahmen sowie Anschlussheilbehandlung
angerechnet.
Ambulante und teilstationäre Rehamaßnahmen sind zuzahlungsfrei.
Zuzahlungsbefreiung
in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen liegt es im Ermessen der
Rentenversicherungsträger, den Versicherten vollständig oder
teilweise von der Zuzahlung zu befreien.
Vollständig befreit von der Zuzahlung sind Personen,
• deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen maximal
980,- € beträgt oder
• die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe beziehen,
unabhängig von Art und Höhe dieser Leistung.
Teilweise befreit von der Zuzahlung sind Personen,
• deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und
• die ein Kind haben oder
• die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte sie pflegt und
deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann oder
• deren Ehegatte pflegebedürftig ist.
Die Zuzahlung richtet sich dann nach folgender Tabelle:
Monatliches Nettoeinkommen Zuzahlung
bis 980,– € keine
ab 981,– € 8,– €
ab 1.020,– € 8,50 €
ab 1.080,– € 9,– €
ab 1.140,– € 9,50 €
ab 1.200,– € 10,– €
24 Rehabilitation
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die Befreiung von
der Zuzahlung beantragt werden. Dem Antrag sind eine Entgeltbescheinigung
des Arbeitgebers oder eine behördliche
Bescheinigung (Rentenbescheid) und ggf. weitere Hinzuverdienstbescheinigungen
beizufügen.
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren
Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante
Operation erforderliche Weiterbehandlung in einer spezialisierten
Reha-Einrichtung. Eine Anschlussheilbehandlung muss in der
Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen,
möglichst jedoch direkt im Anschluss an einen Krankenhaus-
Aufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger
beantragt werden. Die Genehmigung einer Anschlussheilbehandlung
hängt von unterschiedlichen Indikationen ab,
deshalb muss die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des
zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein.
Anschlussheilbehandlung
AHB-Indikationsgruppen sind:
• Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
• Krankheiten der Gefäße
• Entzündlich-rheumatische Erkrankungen
• Degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach
Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen
• Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach
Operationen an den Verdauungsorganen
• Stoffwechselkrankheiten
• Krankheiten und Zustand nach Operationen an den
Atmungsorganen
• Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an
Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata
• Neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
• Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen
• Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene
Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen
und den Patienten wieder an die Belastungen des
Alltags- und Berufslebens heranzuführen.
Ziel
Rehabilitation 25
Antrag
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) muss von den behandelnden
Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist es
für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine
Anschlussheilbehandlung zu begründen.
Eine Anschlussheilbehandlung muss unmittelbar (i. d. R. innerhalb
von 14 Tagen) nach Krankenhausentlassung angetreten werden.
Kostenträger
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschlussheilbehandlung,
wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung
die Wiedererlangung der Gesundheit ist.
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten, wenn
das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit ist. Außerdem gelten die rentenrechtlichen
Voraussetzungen zur Rehabilitation.
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten nach einem
Arbeitsunfall, Wegeunfall oder nach der Behandlung einer
Berufskrankheit.
In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers ein.
Dauer
Die Kosten werden für eine Dauer von 3 bis 4 Wochen übernommen.
Eine Verlängerung ist möglich, wenn die behandelnden
Ärzte der Rehaklinik die Verlängerung medizinisch-therapeutisch
begründen.
Wahl der Reha-Einrichtung
Der Krankenhausarzt schlägt eine Reha-Einrichtung vor. Soll die
Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss
der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch
begründen. Dies ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich.
!
Praxistipp
Das „Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen“ enthält einen
Überblick über rund 1.400 Reha-Kliniken. Es erscheint jedes Jahr
im Verlag MMI und liegt bei Ärzten und Beratungsstellen aus. Die
Informationen stehen auch im Internet unter www.betanet.de >
Rehakliniken.
26 Rehabilitation
Ansprechpartner sind die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger,
Berufsgenossenschaften und das Sozialämter.
?
Wer hilft weiter?
Die folgenden Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
kommen bei schmerzkranken Patienten häufig zum Einsatz.
Ambulante, teilstationäre
und stationäre
Rehamaßnahmen
Eine ambulante Rehamaßnahme führt der Patient wohnortnah
durch. Er wohnt und isst dabei in der Regel zu Hause, nicht in der
Reha-Einrichtung. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer
Vorrang vor einer stationären.
Ambulante Rehamaßnahmen
Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen sind:
• Eine ambulante Krankenbehandlung reicht für den
angestrebten Rehaerfolg nicht aus.
• Die Rehamaßnahme ist aus medizinischen Gründen
erforderlich.
• Die ambulanten Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit
Versorgungsvertrag oder in wohnortnahen Einrichtungen
mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher
Versorgung durchgeführt.
Voraussetzungen
Die ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behandlungstage.
Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen
möglich.
Dauer
Bei der teilstationären Rehamaßnahme kommt der Patient
morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese
abends wieder. Er nimmt die Mahlzeiten in der Einrichtung ein,
auch stehen Ruheräume zur Verfügung. Eine teilstationäre
Rehamaßnahme ist nur dann möglich, wenn es eine wohnortnahe
Einrichtung gibt, welche die Behandlung leisten kann.
Teilstationäre Rehamaßnahmen
Rehabilitation 27
Voraussetzungen
Dauer
Voraussetzungen für teilstationäre Rehamaßnahmen:
• Aus medizinischen Gründen reicht eine ambulante Rehamaßnahme
nicht aus, eine stationäre Rehamaßnahme ist
jedoch nicht unbedingt erforderlich.
• Die Durchführung einer teilstationären Rehamaßnahme
muss vom jeweiligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) oder des Rentenversicherungsträgers
genehmigt werden.
• Die teilstationäre Rehamaßnahme wird in einer wohnortnahen
Einrichtung mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger
und wirtschaftlicher Versorgung durchgeführt.
Sie dauern längstens 3 Wochen.
Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Stationäre Rehamaßnahmen
Voraussetzungen
Dauer
Bei stationären Rehamaßnahmen wohnt der Patient für die Zeit
der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Landläufig
wird die stationäre Rehabilitation auch als „Kur“ bezeichnet.
Voraussetzungen für stationäre Rehamaßnahmen:
• Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme
reicht nicht aus.
• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen
erforderlich.
• Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit
Versorgungsvertrag durchgeführt.
Sie dauern längstens 3 Wochen.
Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Wahl der
Reha-Einrichtung
!
Praxistipp
Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden,
muss der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch
begründen. Im Falle von Schmerzpatienten käme zum Beispiel
eine Rehaklinik in Frage, welche sich auf die Behandlung chronischer
Schmerzen spezialisiert hat. Auch der Patient kann die
Auswahl der Reha-Einrichtung beeinflussen, zum Beispiel aus
Erfahrungs- oder religiösen Gründen.
Der Kostenträger kann auf diesen Wunsch eingehen, ist aber nicht
dazu verpflichtet. Je plausibler die Begründung, desto größer die
Chance auf Zustimmung.
28 Rehabilitation
Bei chronischen Schmerzen richten sich Rehasport und
Funktionstraining oft auf die Grunderkrankung aus, denn eine
Verbesserung der Grunderkrankung kann auch die chronischen
Schmerzen reduzieren.
Rehasport und
Funktionstraining
Als Rehasport gelten zum Beispiel bewegungstherapeutische
Übungen. Sie dienen der Stärkung von Ausdauer, Koordination,
Flexibilität, Kraft und psychischer Leistungsfähigkeit. Hierzu
zählen unter anderem Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen,
Bewegungsspiele in Gruppen.
Rehasport
Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik
und der Ergotherapie gezielt auf körperliche
Strukturen (Muskeln, Gelenke etc.) und wird unter Anleitung und
Überwachung vor allem durch Krankengymnasten durchgeführt.
Funktionstraining ist immer organorientiert, es dient dem
Erhalt von Funktionen, der Beseitigung oder Verbesserung von
Funktionsstörungen sowie dem Hinauszögern von Funktionsverlusten
einzelner Organsysteme oder Körperteile. Es ist angezeigt
z. B. bei degenerativen und entzündlichen Veränderungen
der Bewegungsorgane wie Rheuma und Osteoporose. Als
Funktionstraining gelten z. B. auch Trocken- und Wassergymnastik.
Funktionstraining
Kostenträger sind die Rentenversicherungsträger, die Berufsgenossenschaften,
die Krankenkassen und die Agenturen für
Arbeit (ehemals Arbeitsämter).
Rehasport wird bei Bedarf als ergänzende Leistung zur Rehabilitation
ärztlich verordnet.
Die Verordnung ist von einem Arzt zu erstellen, der das Leiden
und dessen Folgen behandelt.
Kostenträger
Sie soll enthalten:
• Diagnose
• Gründe für die Notwendigkeit des Reha-Sports
• Dauer und Anzahl der wöchentlich notwendigen
Übungseinheiten
• Empfehlung zur Auswahl der geeigneten Sportart in
Gruppen unter ärztlicher Betreuung
Der Vordruck „Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport/Funktionstraining“
ist bei Sportvereinen, Ärzten und den
zuständigen Leistungsträgern erhältlich.
Antrag
Rehabilitation 29
Zuständigkeit
Wenn während einer Leistung zur Reha die medizinische Notwendigkeit
einer Rehasport-Maßnahme festgestellt wird, vermerkt
der Arzt der Behandlungsstätte dies im so genannten
„Abschlussbericht“. Wenn der am Heimatort behandelnde Arzt
dieser Empfehlung zustimmt, kann der Patient Rehasport oder
Funktionstraining in Anspruch nehmen. Der Rehasport muss
innerhalb von 3 Monaten nach der Rehamaßnahme beginnen.
Kostenträger sind in der Regel die Rentenversicherungsträger.
Die Berufsgenossenschaften übernehmen Rehasport und
Funktionstraining im Anschluss an medizinische Maßnahmen,
vorausgesetzt, es liegt ein Unfallversicherungsfall vor (Arbeitsunfall,
Berufskrankheit).
Geht dem Rehasport oder Funktionstraining keine Leistung zur
Reha voraus, ist die Krankenkasse zuständig.
Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter
Umständen das Sozialamt für die Kosten auf und orientiert sich
dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Dauer
Rehasport bzw. Funktionstraining dauert
• in der Rentenversicherung in der Regel 6 Monate,
bei medizinischer Erforderlichkeit längstens 12 Monate.
• in der Unfallversicherung in der Regel unbegrenzt.
• in der gesetzlichen Krankenversicherung bei bestimmten
Erkrankungen bis zu 36 Monate.
Danach kann der Arzt eine neue Verordnung ausstellen.
?
Wer hilft weiter?
Die Adressen von Reha-Sportgruppen in der Region sind bei den
Krankenkassen zu erfragen. Diese haben eine Übersicht über die
Sportvereine und -gruppen, mit denen sie vertraglich Kostenvereinbarungen
(regional unterschiedlich) getroffen haben.
Stufenweise
Wiedereingliederung
Statistisch gesehen verliert z. B. jeder fünfte Rückenschmerzpatient
in Europa seine Arbeitsstelle. Deshalb spielt besonders bei diesen
Patienten die berufliche Wiedereingliederung im Anschluss an
Akutbehandlung und medizinische Rehabilitation eine entscheidende
Rolle beim Erhalt des Arbeitsplatzes.
30 Rehabilitation
Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“)
ist, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit
schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und
so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Die
stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der
medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist in den meisten
Fällen die Krankenkasse. Findet die stufenweise Wiedereingliederung
jedoch im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung
zur medizinischen Rehabilitation statt, dann kann hierfür auch
die Agentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaft oder der
Rentenversicherungsträger zuständig sein, je nachdem, wer die
medizinische Reha finanziert.
Voraussetzungen Krankenversicherung:
• Es besteht noch Anspruch auf Krankengeld bzw.
es liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor für die Dauer der
Wiedereingliederungsmaßnahme.
• Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden.
• Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf.
• Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme
einverstanden.
• Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen bei anderen Kostenträgern:
• Arbeitsunfähigkeit
• ärztliche Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit
wenigstens teilweise wieder verrichtet werden kann
• medizinische Rehamaßnahme, bei der festgestellt wurde,
dass eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist
Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist
abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand des
Arbeitnehmers. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.
Dauer
Grundsätzlich erhält der Versicherte während der stufenweisen
Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse
bzw. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, der
Berufsgenossenschaft oder der Agentur für Arbeit. Falls der
Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt
entrichtet, dann wird dies auf das Kranken- bzw. Übergangsgeld
angerechnet. Es besteht allerdings keine Vergütungsfortzahlungspflicht
des Arbeitgebers.
Entgelt durch die
Leistungsträger
Rehabilitation 31
!
Praxistipp
?
Wer hilft weiter?
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung müssen in der
Vorgehensweise bestimmte Dinge beachtet werden:
• Der stufenweisen Wiedereingliederung dürfen keine
medizinischen Gründe entgegenstehen.
• Der Versicherte muss die stufenweise Wiedereingliederung
selbst wollen.
• Arzt und Patient erstellen gemeinsam einen „Wiedereingliederungsplan“
(Formular hat der Arzt vorliegen), aus
dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl der
Patient beginnt und in welchem Zeitraum Art und Umfang
der Tätigkeit gesteigert werden.
• Der Antrag wird dem Arbeitgeber vorgelegt – auch von ihm
hängt die stufenweise Wiedereingliederung ab: Er muss sein
Einverständnis mit der Maßnahme mit einer Unterschrift
bestätigen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
• Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme des Betriebsarztes
bzw. des MDK einzuholen.
• Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht.
Diese prüft, ob sie der Maßnahme zustimmt. Zum Teil
bezieht auch die Krankenkasse den MDK mit ein.
• Während der eingeschränkten Beschäftigung bleibt der
Versicherte weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.
Ansprechpartner sind die Krankenkassen, die Agentur für Arbeit,
die Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträger, der
behandelnde Arzt sowie der Arbeitgeber.
Berufsfindung
und Arbeitserprobung
Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeigneten
Weg der beruflichen (Wieder-) Eingliederung zu finden. Sie zählen
zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation. In der Regel
geht es dabei um die Findung und Erprobung eines neuen beruflichen
Umfelds. Die Maßnahmen werden meist in Berufsförderungs-
und Berufsfindungswerken durchgeführt.
Die Berufsfindung
klärt das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung sowie die
Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere berufliche
Tätigkeit des Versicherten.
32 Rehabilitation
Die Arbeitserprobung
soll nach weitgehender Klärung und Entscheidung für einen
Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und
Arbeitsplatzanforderungen klären.
Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen
die Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft
die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig.
Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter
Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.
Die Anmeldung erfolgt durch den Rehaträger in Abstimmung mit
den Fachdiensten der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt).
Erforderliche Unterlagen:
• Eingliederungsplan, der vom Rehaträger zusammen mit der
Agentur für Arbeit vor Ort und dem Behinderten erstellt wird
• Eignungsgutachten des Fachpsychologen
• ärztliche Gutachten mit Befundunterlagen
• Kostenzusage des Rehaträgers
Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Berufsgenossenschaft,
Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger,
Krankenkasse und das Sozialamt.
?
Wer hilft weiter?
Rehabilitation 33
Haushaltshilfe
Wenn für chronische Schmerzpatienten der Aufenthalt in
einem Krankenhaus oder einer Rehaklinik notwendig wird, stellt
sich bei Vorhandensein von Kindern oft die Frage, wer sich in
dieser Zeit um die Weiterführung des Haushaltes kümmert. Hier
kommt die so genannte Haushaltshilfe in Betracht.
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die
tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur
Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf,
Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dies kann eine Leistung
der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der
Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht
Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an
den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.
Voraussetzungen
!
Praxistipp
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine
Haushaltshilfe, wenn
• die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist
wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen,
häuslicher Krankenpflege oder medizinischer
Rehabilitation und
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der
Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z. B. für
Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung und
• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt
es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen
Alters, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs der
Haushaltsführung etc.
Wichtig ist hierbei, dass sich andere im Haushalt lebende
Personen (z. B. Ehepartner, Eltern, große Kinder) nicht wegen der
Weiterführung des Haushaltes von ihrer Berufstätigkeit oder
Ausbildung beurlauben lassen müssen, sondern ihre berufliche
oder schulische Rolle beibehalten können.
Individuell mit der Krankenkasse abklären, ob und in welchem
Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der
Satzung festgelegt ist.
Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse
abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung
infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist,
kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege
gestellt werden. Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei
Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson
ins Krankenhaus.
34 Haushaltshilfe
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für eine
Haushaltshilfe, wenn
• der Versicherte aufgrund medizinischer Leistungen,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstiger
Leistungen (infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)
außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und
• deshalb die Weiterführung des Haushaltes nicht
möglich ist und
• keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
weiterführen kann und
• im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der
Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Berufsgenossenschaft
Der Rentenversicherungsträger übernimmt eine Haushaltshilfe
als ergänzende Leistung zur Rehabilitation, wenn
• der Versicherte wegen der Teilnahme an einer Rehabilitation
außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist, wodurch
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, und
• keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
weiterführen kann und
• ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Tätigkeit der
Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
• der Versicherte den Haushalt bisher selbst geführt und
nicht etwa eine Hausangestellte beschäftigt hat.
• Außerdem sind die rentenversicherungsrechtlichen
Voraussetzungen zu erfüllen (Rehabilitation).
Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Rentenversicherung
abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren
Versorgung infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht
gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf
ambulante Familienpflege gestellt werden.
Gesetzliche Rentenversicherung
!
Praxistipp
Vorrangig erbringen die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft
und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, d. h., sie
stellen die Haushaltskraft.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe
geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen
erbringen die Leistung und rechnen dann direkt
mit der Krankenkasse ab.
Sachleistungserbringung
Haushaltshilfe 35
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die
Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener
Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt
einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft
übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem
Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.
Als „angemessen“ gilt ein täglicher Höchstbetrag (bei 8-stündiger
Tätigkeit) von etwa 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße, d. h.
max. 61,- € täglich (maximal 7,65 € pro Stunde). Für eine
professionelle Haushaltshilfe ist dieser Satz höher.
Es gibt keine Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte
bis zum zweiten Grad, d. h. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder,
Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/
Schwägerin.
Fahrtkosten und
Verdienstausfall
Die Krankenkasse, die Unfallversicherung und die Rentenversicherungsträger
können die erforderlichen Fahrtkosten und
den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum
2. Grad erstatten.
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes
Formular gibt es bei den Krankenkassen bzw. der
Berufsgenossenschaft.
Ausnahmsweise können die Berufsgenossenschaft und die
Rentenversicherungsträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten
für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder
bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, soweit
darunter der Rehaerfolg nicht leidet.
Zuzahlung
?
Wer hilft weiter?
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch
mindestens 5,– € und höchstens 10,– €.
Antragsformulare auf eine Haushaltshilfe gibt es bei der
Krankenkasse, den Berufsgenossenschaften und den Rentenversicherungsträgern.
Sie beraten auch bei Detailfragen und
geben individuelle Auskünfte.
36 Haushaltshilfe
Pflege
Erkrankungen, die mit starkem Schmerz einhergehen, können je
nach Verlauf und Therapie möglicherweise auch zu einer vorübergehenden
oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen.
Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein
Patient zu Hause von einer Fachkraft gepflegt wird. Die Krankenversicherung
und die Unfallversicherung stellen unter bestimmten
Voraussetzungen eine häusliche Krankenpflege oder
übernehmen die Kosten dafür. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe
des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Häusliche Krankenpflege
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
• Die Pflege ist ärztlich verordnet zur Sicherung der ärztlichen
Behandlung.
• Keine im Haushalt lebende Person kann den Patienten im
erforderlichen Umfang pflegen und versorgen und
• Krankenhausbehandlung ist erforderlich, aber nicht
ausführbar (z. B. Bettenmangel, mangelnde Transportfähigkeit)
oder wird vermieden bzw. verkürzt oder
• es handelt sich um bloße Behandlungspflege, die zur
Sicherung der ärztlichen Behandlungsziele erforderlich ist
(z. B. falls der Arzt Injektionen in dem nötigen Umfang nicht
selbst vornehmen kann) – allerdings können Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung nur bis zum Eintritt von
Pflegebedürftigkeit verordnet werden.
Voraussetzungen
Krankenhausvermeidungspflege
Mögliche Dauer bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, in medizinisch
begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger.
Dauer
Sicherungspflege
Die Dauer ist abhängig von den Satzungen der Krankenkassen
oder der Berufsgenossenschaft. Die Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen sehen keine Befristung vor.
Pflege 37
Umfang
!
Praxistipp
Häusliche Pflege beinhaltet
• Grundpflege, das sind: pflegerische Leistungen nicht
medizinischer Art, wie z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität
• Behandlungspflege, das sind: medizinische Hilfeleistungen,
wie z. B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von
Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur,
Spülungen und Einreibungen.
• hauswirtschaftliche Versorgung, wie z. B. Einkaufen, Kochen,
Putzen, Spülen, Waschen, Heizen
Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen
Krankenpflege seitens der Krankenkasse ist, dass auf der
Verordnung des Arztes Behandlungspflege mitverordnet wird.
Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit
von Behandlungspflege wird nicht übernommen.
Sachleistungserbringung
Vorrangig erbringen die Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaften
eine Sachleistung, d. h., sie stellen die Pflegekraft.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten
oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von
Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen
erbringen die Leistung und rechnen dann direkt
mit der Krankenkasse ab.
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die
Kosten für selbstbeschaffte Pflegekräfte der Sozialstationen,
Krankenpflegevereine etc. von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft
übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem
Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.
Ausnahme
Ausnahmsweise erstatten die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften
die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft
in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung an das tarifliche
oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls:
• die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse
eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist
• die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht
• die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur
eine bestimmte selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese
Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen,
was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene
Ausbildung voraussetzt.
38 Pflege
Ansprechpartner sind die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.
?
Wer hilft weiter?
Damit die Pflegekasse Leistungen übernimmt, müssen zwei
Voraussetzungen erfüllt sein: Pflegebedürftigkeit und Vorversicherungszeit.
Pflegebedürftigkeit
und Pflegestufen
Im Unterschied zur häuslichen Krankenpflege muss die Pflegebedürftigkeit
für voraussichtlich 6 Monate bestehen.
Definition „Pflegebedürftigkeit“
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der
Hilfe bedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in
Pflegestufen eingeteilt.
Krankheiten oder Behinderungen sind:
• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am
Stütz- und Bewegungsapparat
• Funktionsstörungen der inneren Organe oder
der Sinnesorgane
• Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie
Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, sowie
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen
Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens sind:
• Körperpflege
(z. B. Waschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darmoder
Blasenentleerung)
• Ernährung
(z. B. mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)
• Mobilität
(z. B. Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der
Wohnung)
• hauswirtschaftliche Versorgung
(z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen)
Pflege 39
Hilfe besteht in der
• Unterstützung bei diesen gewöhnlichen und wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.
• teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser
Verrichtungen.
• Beaufsichtigung oder Anleitung bei diesen Verrichtungen.
Das bedeutet, dass z.B. die Beaufsichtigung eines Verwirrten,
der nur unter Anweisung seine Zähne putzen kann, zum
Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zählt.
Antrag
Pflegeleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.
Zwischen Antragstellung und Genehmigung können mitunter
mehrere Wochen vergehen. Falls in dieser Zeit bereits eine Pflegeperson
notwendig ist, muss diese selbst bezahlt werden.
Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die
Kosten rückwirkend zum Tag der Antragstellung in Höhe der
genehmigten Leistungen. Diesbezüglich ist es wichtig, sämtliche
Belege vorweisen zu können.
Falls dazu kein Geld vorhanden ist:
Vorübergehend kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt
werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in
Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags
direkt mit der Krankenkasse ab.
Pflegetagebuch
Die Pflegekassen bieten ein Pflegetagebuch an, in das alle an der
Pflege beteiligten Personen ihre Pflegezeiten und Pflegetätigkeiten
eintragen. Es ist sinnvoll, dieses Pflegetagebuch
2 Wochen vor Erscheinen des MDK sorgfältig zu führen. Dabei
wird minutengenau festgehalten, wie viel Zeit die einzelnen
Tätigkeiten im Rahmen der Pflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung einnehmen. So bekommt der Pflegende einen
Überblick über den gesamten Hilfebedarf und Zeitaufwand der
täglichen Pflege.
Das Pflegetagebuch ist in Spalten angelegt. Hinter jede
pflegende Tätigkeit kann der Zeitaufwand in Minuten und die Art
der Hilfe (Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweise
oder volle Übernahme) eingetragen werden.
Als pflegende Tätigkeiten sind aufgelistet:
• Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen,
Mund- und Zahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung,
Intimpflege, Wechseln von Inkontinenzartikeln
40 Pflege
• Mobilität: Aufstehen vom Bett, Aufstehen vom Rollstuhl,
Zubettbringen, Ankleiden, Auskleiden, Gehen/Bewegen im
Haus, Stehen, Treppensteigen, Begleiten zum Arzt
• Ernährung: Mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung,
Füttern
• hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche,
Waschen, Bügeln, Beheizen der Wohnung
Bei der Begutachtung sollte das ausgefüllte Pflegetagebuch
zusammen mit allen medizinischen Unterlagen dem MDK vorgelegt
werden. Dieser sieht dann nicht nur eine „Momentaufnahme“,
sondern den ständigen Hilfebedarf, was die gerechte
Beurteilung vereinfacht.
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Die
Pflegebedürftigkeit bestimmt die Pflegestufe, die dann von der
Pflegekasse festgelegt wird.
Der MDK nimmt beim Pflegebedürftigen einen Begutachtungstermin
wahr. Er erfasst dabei die Aufwendungen für Verrichtungen
der Pflege im konkreten Fall des Pflegebedürftigen,
legt in einem Gutachten fest, welche Aufwendungen erforderlich
sind, und stellt einen Pflegeplan auf.
Die Pflegekasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt des
Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid über Pflegegeld
bzw. Pflegesachleistungen geht dem Antragsteller zu.
Prüfung der Pflegebedürftigkeit
Die Begutachtungsrichtlinien für die Pflegebedürftigkeit sind für
das gesamte Bundesgebiet einheitlich und für alle Pflegekassen
und MDKs verbindlich. Diese Richtlinien können beim Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen unter Telefon 0201 83270
bestellt werden.
!
Praxistipp
Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit
und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.
Pflegestufen der
Pflegeversicherung
Pflege 41
Pflegestufe I –
erheblich Pflegebedürftige
Bei Pflegestufe I besteht Hilfebedarf einmal täglich für
wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf
die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.
Leistungen €
Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung 205,–
Monatliche Pflegesachleistungen 384,–
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 384,–
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–
Vollstationäre Pflege monatlich 1.023,–
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte
und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte
Laienhelfer 205,–
Pflegestufe II –
Schwerpflegebedürftige
Bei Pflegestufe II besteht Hilfebedarf mindestens dreimal täglich
zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den
Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich
mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf
die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
Leistungen €
Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 410,–
Monatliche Pflegesachleistungen 921,–
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 921,–
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–
Vollstationäre Pflege monatlich 1.279,–
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte
und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte
Laienhelfer 410,–
42 Pflege
Bei Pflegestufe III besteht Hilfebedarf täglich rund um die Uhr,
auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung.
Pflegestufe III –
Schwerstpflegebedürftige
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen
nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt
wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon
müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Leistungen €
Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 665,–
Monatliche Pflegesachleistungen 1.432,–
Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall 1.918,–
Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.432,–
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–
Vollstationäre Pflege monatlich 1.432,–
Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall 1.688,–
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte
und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte
Laienhelfer 665,–
Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn
sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der
Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren
über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten
bezeichnet wird.
Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auf–
trag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die
häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet
ist.
Höherstufung
Pflege 43
Besteht Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I, kann der MdK
in die inoffizielle „Pflegestufe 0" einstufen. Unter bestimmten
Umständen, die sich auf die gesundheitliche und finanzielle
Situation des Antragstellers beziehen, kann es finanzielle Hilfen
vom Sozialamt geben.
!
Praxistipp
43
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der
Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regel
neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege gewährt
werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes zählen hierzu.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit
festgestellt werden.
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel
• zur Erleichterung der Pflege – Produktgruppe 50;
dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische,
Pflegeliegestühle.
• zur Körperpflege/Hygiene – Produktgruppe 51;
dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen,
Urinflaschen.
• zur selbstständigen Lebensführung – Produktgruppe 52;
dazu zählen: Hausnotrufsysteme.
• zur Linderung von Beschwerden – Produktgruppe 53;
dazu zählen: Lagerungsrollen und -halbrollen.
• die zum Verbrauch bestimmt sind – Produktgruppe 54;
dazu zählen: saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen
Gebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernehmen die
Pflegekassen die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 31,- €
monatlich. Die Pflegehilfsmittel müssen als Sachleistung über
einen zugelassenen Leistungserbringer (gegenwärtig sind dies
Sanitätshäuser) bezogen werden. Adressen dieser Vertragspartner
erhält man von der Pflegekasse.
Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50 bis 53 sind so
genannte technische Hilfen, die von der Pflegekasse in erster Linie
leihweise überlassen werden.
Die Pflegekassen können die Bewilligung technischer Hilfsmittel
davon abhängig machen, dass sich die Pflegebedürftigen die
Hilfsmittel anpassen oder sich in deren Gebrauch ausbilden
lassen.
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen
Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise
von mehreren Personen benutzt werden oder in einem
Haushalt vorhanden sind.
Ein so genanntes Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunft
darüber, welche Pflegehilfsmittel bzw. technische Hilfen vergütet
bzw. leihweise überlassen werden können.
44 Pflege
Es ist erhältlich:
• bei den Pflegekassen
• z. T. in Sanitätshäusern
• beim BV Medizintechnologie (siehe Adressteil)
Der Umfang der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln umfasst:
• die Erstausstattung
• die erforderlichen Änderungen, z. B. aufgrund technischer
Entwicklung
• die erforderlichen Instandsetzungen, soweit technisch möglich
und wirtschaftlich sinnvoll
• die erforderliche Ersatzbeschaffung, soweit die Beschädigung
der Erstausstattung durch den Pflegebedürftigen nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
Umfang der Versorgung
Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüber
anderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von den
Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Rentenversicherungsträgern
bezahlt werden.
Das heißt: War beispielsweise bislang die Krankenkasse für
einzelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin,
unabhängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderung
auch Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes
hinzukommt.
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technische
Hilfen folgende Zuzahlung leisten:
• 10 % der Kosten des Hilfsmittels
• maximal 25,- € je Hilfsmittel
Zuzahlungen
Die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel übernehmen
die Pflegekassen bis zu einem Höchstbetrag
von 31,- € monatlich, ohne Selbstbeteiligung des Pflegebedürftigen.
Die Kosten werden nur als Sachleistung von
Vertragspartnern der jeweiligen Krankenkasse erbracht.
Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln
entfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.
Befreit von der Zuzahlung können Personen werden, die die
Belastungsgrenze überschreiten (siehe Zuzahlungen der Krankenversicherung).
Quittungen über Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln
sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden, denn
diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichen
Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt.
Pflege 45
Kostenübernahme
Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels
kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt
werden.
Praktische Hinweise für
Angehörige zur Pflege
von Menschen mit
chronischen Schmerzen
Spezielle Pflegehilfsmittel (siehe Abschnitt Pflegehilfsmittel) wie
Matratzen und Lagerungssysteme können erheblich zur Schmerzlinderung
des Patienten beitragen.
Bestimmte Lagerungstechniken, die bei Kursen für pflegende
Angehörige erlernt werden können, verbessern das Wohlbefinden
des Patienten.
Angehörige können pflegebedürftigen Schmerzpatienten mit
leichten Massagen am Rumpf, an den Händen oder den Füßen
Erleichterung verschaffen. Massagen wirken auf den Patienten
entspannend und wohltuend, außerdem fördern sie die Durchblutung.
Der Patient sollte befragt werden, in welchen Körperbereichen
und in welcher Stärke er die Massage als angenehm
empfindet. Oft sind das Körperstellen, die am weitesten von den
schmerzenden Bereichen entfernt sind. Durch die angenehme
Berührung z.B. am Fuß wird der Patient von Schmerzen am
Rücken abgelenkt, seine Muskeln können sich entspannen und er
fühlt sich wohl.
Jede Beschäftigung mit dem Patienten, die ihm Ablenkung von
Eintönigkeit und Schmerzen verschafft, wirkt sich positiv auf
seine Lebenszufriedenheit aus. Beispielsweise kann man mit dem
Patienten Bilder oder Fotos anschauen und sich über deren
Inhalte oder entstehende Erinnerungen austauschen. Die Bilder
können zusätzlich mit doppelseitigem Klebeband an der Decke
über dem Patienten befestigt und regelmäßig ausgetauscht
werden, damit auch der liegende Patient Anregung hat und nicht
nur auf eine weiße Decke schaut. Auch Tücher in der
Lieblingsfarbe des Patienten können eine Alternative zur eintönigen
Zimmerdecke sein.
Palliative Pflege
Bei der Pflege von Menschen, welche sich aufgrund einer nicht
heilbaren, weit vorgeschrittenen Krankheit in der letzten
Lebensphase befinden, steht die Linderung der Schmerzen im
Vordergrund.
Durch Vorlesen oder Singen können Angehörige dem Patienten
vielleicht eine Freude machen. Dem Patienten kann auch durch
bewusst ausgewählte Musik oder Fernsehsendungen Ablenkung
von Schmerzen ermöglicht werden, denn Langeweile und monotoner
Lebensrhythmus können das Schmerzempfinden verstärken.
Eine Dauerbeschallung des Patienten durch Fernseher und Radio
sollte jedoch vermieden werden, da dies den Patienten nicht
anregt, sondern abstumpfend auf ihn wirkt.
46 Pflege
Die Angst vor starken Schmerzen des Kranken ist oft der Grund
dafür, dass Angehörige Bedenken haben, einen Sterbenden
zu Hause zu pflegen. Bei einer adäquaten Schmerztherapie in
Verbindung mit guter Aufklärung und Anleitung des Pflegenden
lässt sich ein Teil dieser Sorge mit Sicherheit nehmen.
Bei Patienten, die sich verbal nicht mehr äußern können, ist die
Schmerzeinschätzung durch den pflegenden Angehörigen ein
wichtiger Aspekt der Schmerztherapie.
Die Betreuungspersonen sollten vom behandelnden Arzt
angeleitet werden, auf folgende Anzeichen des Patienten zu
achten:
• Mimik – entspannt oder verzerrt?
• Schlaf – ruhig, unruhig oder gar nicht?
• Schonhaltungen (unnatürliche Körperhaltung zur
Vermeidung oder Verminderung von Schmerzen) – ständig
oder gelegentlich?
• Schutz von schmerzhaften Körperstellen – Abwehren von
Berührungen?
Die Beobachtungen des Pflegenden unterstützen den Arzt bei der
Auswahl der richtigen Schmerztherapie.
Oft wünschen sich Angehörige professionelle Unterstützung bei
der Pflege und Betreuung des Sterbenden. Hospizdienste bieten
praktische Hilfe, z.B. durch Nachtwachen, Sterbebegleitung sowie
Trauerarbeit mit den Zurückbleibenden (Hospizdienste siehe
Adressteil).
?
Wer hilft weiter?
Pflege 47
Schwerbehinderung
Schwere chronische Schmerzen bei Erwachsenen oder Kindern
können dazu führen, dass ein Patient als schwerbehindert eingestuft
wird. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen
sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe –
geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein
Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen
wurde. In der Regel haben chronische Schmerzpatienten Anspruch
auf einen Schwerbehindertenausweis.
Definition „schwerbehindert“
Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur,
wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihre Beschäftigung in Deutschland haben.
Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten
Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die
für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind
von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu
erwarten ist.
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt
einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der
Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte
Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.
Kündigungsschutz
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der
vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungsfrist
beträgt mindestens 4 Wochen.
Zusatzurlaub
?
Wer hilft weiter?
Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte
Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen
in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)
erteilt das örtliche Integrationsamt.
48 Schwerbehinderung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Agentur
für Arbeit auf Antrag die Gleichstellung erteilt werden.
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als
50, aber mindestens 30, erhalten die Gleichstellung, wenn sie
dadurch einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten
können. Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen
besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu
Schwerbehinderten keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf
vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Gleichstellung
Der Antrag auf Gleichstellung muss unmittelbar bei der Agentur
für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheids
des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers,
der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen
bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem
Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden.
Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwerbehinderte
Menschen“ gibt die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt.
!
Praxistipp
?
Wer hilft weiter?
Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der
Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen
für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden.
Schwerbehindertenausweis
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf
Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim
Versorgungsamt erhältlich.
Schwerbehinderung 49
!
Praxistipp Folgende
Punkte sind beim Beantragen des Ausweises zu
beachten:
• Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle
zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie
Begleiterscheinungen, angeben.
• Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die
angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei
unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen
und Einverständniserklärungen ausfüllen,
damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen
die entsprechenden Auskünfte einholen kann.
• Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen.
Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen
Auswirkungen sowohl der Grunderkrankung als auch
der chronischen Schmerzen (z. B. die Höhe der körperlichen
Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht
allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der
Behinderung.
• Der Patient sollte sich etwa eine Woche lang selbst beobachten
und beobachten lassen und alles aufschreiben, was körperlich
beeinträchtigt, was Schmerzen verursacht, womit er sich
und/oder andere gefährdet oder wo er mehr Zeit benötigt
oder mehr Aufwand betreiben muss, als gesunde Menschen.
Außerdem sollte der Patient dem Antrag ein Schreiben
beifügen, in dem er alle aus der Erkrankung entstehenden
Nachteile gegenüber einem gesunden Menschen im gleichen
Alter auflistet. Die Nachteile sollten sich auf die Bereiche
Mobilität, Haushaltsführung, Freizeit und Beruf beziehen.
Auch krankheitsbedingte Umstände, welche den Patienten
finanziell belasten, sollten erläutert werden. Eine Kopie dieses
Schreibens sollte auch dem behandelnden Arzt gegeben
werden, damit dieser sich bei Nachfragen des Amtes darauf
beziehen kann.
• Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung
mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,
Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in
Kopie.
• Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
notwendig).
• Wenn der Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus
zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis
ohne Foto zu bekommen.
• Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)
bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen so
genannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50
besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis
zu erhalten.
50 Schwerbehinderung
Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.
Gültigkeitsdauer
Ausnahme:
Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der
Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Verlängerung:
Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert
werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden.
Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zur
Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die
Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.
Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist der Ausweis
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach
werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit
Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte
Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte
beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt
werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom
Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer
Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen
ausgestellt wird.
Antrag auf Erhöhung
Es gibt folgende Merkzeichen:
Merkzeichen „G“: Erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
sowie erhebliche Geh- und/oder
Stehbehinderung
Merkzeichen „aG“: Außergewöhnliche Gehbehinderung
Merkzeichen „H“: Hilflos
Merkzeichen „Bl“: Blind oder hochgradig sehbehindert
Merkzeichen „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Merkzeichen „B“: Ständige Begleitung bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel notwendig
Merkzeichen „Gl“: Gehörlos und an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung
Schwerbehinderung 51
Grad der Behinderung
bei Krankheiten mit
chronischen Schmerzen
Der GdB wird durch das Versorgungsamt (= Amt für Familienförderung
und Versorgung) festgestellt, soweit er nicht bereits
anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder
durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der
Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den
„Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht“.
Diese Anhaltspunkte enthalten allgemeine Beurteilungsregeln
und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung
bei welcher Behinderung festzusetzen ist.
Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für eine
möglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt 1996 neu gefasst
und zwischenzeitlich mehrfach geändert.
Der GdB bei chronischen Schmerzen wird meist an der zugrunde
liegenden Krankheit sowie an der durch die Schmerzen vorliegende
Funktionseinschränkung bemessen. Die in der GdB/MdE-
Tabelle (MdE – Minderung der Erwerbsfähigkeit) angegebenen
Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit
ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders
schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz
und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über
das übliche Maß hinausgehende und spezielle ärztliche
Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist,
können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere
bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden
nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen,
Phantomschmerzen). Ein Phantomgefühl allein bedingt keine
zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.
Beispiele für die Begutachtung von chronisch schmerzhaften
Erkrankungen:
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)
0-10 leicht (seltene, leichte Schmerzen)
20-40 mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige
Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)
50-60 schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende
starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)
70-80 besonders schwer (starker Dauerschmerz oder
Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)
52 Schwerbehinderung
Gefäßerkrankungen:
arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an
den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)…
0- 10 … mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall
ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden
(Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem
Gehen) ein- oder beidseitig
… mit eingeschränkter Restdurchblutung
(Claudicatio intermittens Stadium II):
20 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene über 500 m
ein- oder beidseitig
30- 40 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene 100–500 m
ein- oder beidseitig
50- 60 schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene unter 50 m
ohne Ruheschmerz ein- oder beidseitig
… Gehstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz
(Stadium III) einschließlich trophischer Störungen
(Stadium IV)
80 einseitig
90-100 beidseitig
Erläuterung zu folgender Übersicht:
KMD bedeutet Knochenmineraldichte, immer gemessen an der
Wirbelsäule oder am Schenkelhals. SD bedeutet Standardabweichung
Osteoporose
10 KMD zwischen -1 und -2,5 SD unterhalb des
Normwertes junger Erwachsener (der maximalen
Knochenmasse) und Osteoporose mit KMD unter
-2,5 SD ohne Frakturen
20–30 KMD unter -2,5 SD mit Nachweis von 1 bis 2 Wirbelfrakturen
mit leichten statischen Veränderungen
(Zunahme der Kyphose der BWS oder des thorakolumbalen
Überganges, verminderte Beweglichkeit
und Belastbarkeit der Wirbelsäule),
leichte Abnahme der Körpergröße (2 bis 4 cm),
deutliche Schmerzen, besonders bei Belastung oder
Zustand nach Hüftendoprothese nach
Schenkelhalsfraktur mit guter Funktion
Schwerbehinderung 53
35–50 KMD unter -2,5 SD mit mehr als 2 Wirbelfrakturen,
deutlichen statischen Veränderungen der Wirbelsäule
(deutlich vermehrte Kyphose der BWS, Steilstellung
oder Hyperlordose der LWS, beginnende Hyperlordose
der HWS)
ständige Schmerzen auch bei geringen Belastungen,
weitere Abnahme der Beweglichkeit, wobei ein
deutlicher Bewegungsschmerz besteht,
Abnahme der Körpergröße über 5 cm oder Zustand
nach Schenkelhalsfraktur mit deutlichen Bewegungseinschränkungen
bzw. nach Hüftendoprothese mit
Komplikationen (Lockerung, Bewegungseinschränkung,
Infektion)
über 50 KMD unter -2,5 SD mit zahlreichen, immer wieder
neu auftretenden Wirbelfrakturen,
schweren statischen Veränderungen,
Abnahme der Körpergröße über 8 cm,
stark herabgesetzte Belastbarkeit und Beweglichkeit
der Wirbelsäule,
chronisches Schmerzsyndrom,
Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens notwendig
(teilweise bei Körperreinigung, An- und Auskleiden,
Haushaltsführung, Einkaufen),
Einschränkung der Gehfähigkeit (weniger als 100 m)
oder Vorliegen einer Schenkelhals-Pseudoarthrose
mit deutlicher Herabsetzung der Belastbarkeit des
betroffenen Hüftgelenks
Auch bei Osteoporose ist der GdB/MdE-Grad vor allem von der
Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine
ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des
Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme
eines GdB/MdE-Grades. Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf.
zusätzlich zu berücksichtigen.
Nachteilsausgleiche
Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und
dem Grad der Behinderung (GdB).
Merkzeichenabhängige
Nachteilsausgleiche
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
aG – außergewöhnlich gehbehindert
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
54 Schwerbehinderung
• Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte
Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung:
bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500,- €
• kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen
mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
B – Notwendigkeit ständiger Begleitung
• unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im
öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei
Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen
• unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen
Flügen der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften,
Details regeln die Tarife der Fluggesellschaften
• unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder
Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr
(Internat. Personen- und Gepäcktarif (TCV))
BI – blind
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
• Sozialtarif beim Telefon: Vergünstigung von 8,72 € netto
monatl. (siehe „RF“)
• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommenssteuererklärung: 3.700,– €
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
• Gewährung von Blindengeld (Landesblindengeldgesetze)
• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
G – erheblich gehbehindert
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
• Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten
bei einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen „G“: bis zu
3.000 km x 0,30 € = 900,- €
• Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe: 17 %
Schwerbehinderung 55
GI – gehörlos
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
• Sozialtarif beim Telefon bei einem GdB von 90: Ermäßigung
bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich
im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im
T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als
Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
H – hilflos
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
• Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommenssteuer: 3.700,– €
• in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
RF – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
• Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
• Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten
bis zu 6,94 € netto monatlich im Rahmen des
ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die
Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber
voreingestellt ist
• bei zusätzlicher Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung
mit einem GdB von mind. 90
(Sprachbehinderung allein GdB von 30):
Vergünstigung von 8,72 € netto monatlich
GdB-abhängige
Nachteilsausgleiche
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind,
gelten auch für alle höheren GdB.
GdB 20
• Teilnahme am Behindertensport
56 Schwerbehinderung
GdB 30 / 40
• Gleichstellung
• Kündigungsschutz bei Gleichstellung
• Steuerfreibetrag (nur bei zusätzlicher Beeinträchtigung):
GdB 30: 310,– €; GdB 40: 430,– €
• 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im
öffentlichen Dienst
• Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach
dem BVG
GdB 50
• Schwerbehinderteneigenschaft
• Steuerfreibetrag: 570,– €
• bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
• Kündigungsschutz
• begleitende Hilfe im Arbeitsleben
• Freistellung von Mehrarbeit
• eine Arbeitswoche Zusatzurlaub
• Schutz bei Wohnungskündigung
• Altersrente mit 60/63 Jahren, je nach Geburtsjahrgang
• vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60
• Befreiung von der Wehrpflicht
• bes. Fürsorge im öffentlichen Dienst
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Stunden/Woche
• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
• Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC
• Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte
(Passagetarife der Lufthansa)
• Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige
• Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924,– €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im
Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit
nach § 14 SGB XI: 2.100,– €
• Freibetrag beim Wohngeld:
GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200,– € ⇔
• Ermäßigung bei Kurtaxen
Schwerbehinderung 57
GdB 60
• Steuerfreibetrag: 720,– €
• Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im
Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit
nach § 14 SGB XI: 2.100,– €
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Stunden/Woche
GdB 70
• Steuerfreibetrag: 890,– €
• Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km
• Abzugsbetrag für Privatfahrten:
GdB 70 + Mz „G“: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– €
GdB 80
• Steuerfreibetrag 1.060,– €
• Freibetrag beim Wohngeld:
GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i. S. d. GB XI: 1.500,– € ⇔
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im
Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500,– €
• Preisnachlass von verschiedenen Mobilfunkbetreibern
GdB 90
• Steuerfreibetrag 1.230,– €
• Freibetrag beim Wohngeld: GdB 90 + Pflegebedürftigkeit
i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500,– €
• Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung + GdB 90:
Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 €
netto monatl. im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für
Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese
dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std./Woche
GdB 100
• Steuerfreibetrag 1.420,– € (§ 33b EStG)
• Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,– €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei
Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 4.500,– €
• Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in
bestimmten Fällen
• vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge
58 Schwerbehinderung
Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grundlage
– eine Reihe von weiteren Nachteilsausgleichen zugestanden,
z. B.:
• Eintrittspreisermäßigungen
(z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)
• Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in
Verkehrsmitteln vorbehalten sind
• bevorzugte Abfertigung in Ämtern
• Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen,
Interessenverbänden etc.
Weitere Nachteilsausgleiche
Als „Erleichterung im Personenverkehr“ bekommen Schwerbehinderte
einen Parkausweis und/ oder einen Sonderparkplatz.
Parkerleichterung
Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ erfüllen die
Voraussetzung für den blauen Parkausweis.
Beim blauen Parkausweis handelt es sich um eine Ausnahme–
genehmigung, die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrs–
behörde beantragt werden muss. Der Parkausweis ist gut sichtbar
hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Blauer Parkausweis
Er berechtigt dazu
• im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und
auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken.
• im Zonenhalteverbot oder an Stellen, an denen Parkzeitbegrenzungen
bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
• in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken,
• in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten
Flächen zu parken, sofern der durchgehende
Verkehr nicht behindert wird,
• an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und
zeitlich unbegrenzt zu parken.
Einige Bundesländer räumen die oben genannten Parkerleichterungen
auch Schwerbehinderten ein, die nicht das
Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis haben (z. B. für
Osteoporose-Patienten).
Es lohnt sich, bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung
oder Verkehrsbehörde nach regionalen Parkerleichterungen
zu fragen, da diese nicht bundesweit einheitlich
festgelegt sind.
Schwerbehinderung 59
Folgende Auflistung ist nicht vollständig, sondern soll der
Orientierung dienen.
Schleswig-Holstein
• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“
nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und
maximaler Aktionsradius ca. 100 m)
• Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte
Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren
der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in
einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen
können
• Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder
einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen
längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt
sind (maximaler Aktionsradius 100 m).
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem
hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens
60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher
Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür
festgestellten Grad der Behinderung von 70.
Berlin und Brandenburg
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt
sind.
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen
„G“ und „B“ festgestellt sind.
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70
(nur Berlin).
Mecklenburg-Vorpommern
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“
festgestellt sind.
60 Schwerbehinderung
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen
„G“ festgestellt sind.
• gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen
mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der
Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen
Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können.
• Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder
einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen
längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt
sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m).
Sachsen-Anhalt
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt
sind.
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen
„G“ festgestellt sind.
• Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen,
oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen
befinden und eine vorübergehende, weniger als sechs Monate
dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.
• Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Ein- und
Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit
auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind.
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem
hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens
60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher
Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür
festgestellten Grad der Behinderung von 70.
Sachsen
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule
und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind.
Schwerbehinderung 61
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen
„G“ festgestellt sind.
• Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen,
oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen
befinden und eine vorübergehende, weniger als sechs Monate
dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben.
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.
Hessen
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“
festgestellt sind.
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen
„G“ festgestellt sind.
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.
Nordrhein-Westfalen
• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“
nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und
maximaler Aktionsradius ca. 100 m).
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.
62 Schwerbehinderung
Rheinland-Pfalz
• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“
nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und
maximaler Aktionsradius ca. 100 m).
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70 .
Baden-Württemberg
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“
festgestellt sind.
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen
„G“ und „B“ festgestellt sind.
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von
wenigstens 60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma
(künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und
einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von 70.
Bayern
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“
festgestellt sind.
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen
„G“ und „B“ festgestellt sind.
Thüringen
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ und „B“
festgestellt sind.
Schwerbehinderung 63
• Schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von
wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen
des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen
„G“ festgestellt sind.
• Patienten mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem
hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens
60 oder Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher
Darmausgang und künstlicher Harnleiter) und einem hierfür
festgestellten Grad der Behinderung von 70 .
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen entspricht der Umfang der Parkerleichterungen
den Parkerleichterungen, die Personen mit dem
Merkzeichen „aG“, einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes,
eingeräumt wird.
In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätze
ausgeschlossen.
!
Praxistipp
Zur Beantragung: Passfoto, Schwerbehindertenausweis und den
letzten Bescheid des Versorgungsamtes mitbringen. Ein blauer
Parkausweis kann auch beantragt werden, wenn der berechtigte
Schwerbehinderte nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu
führen.
EU-Ausweis
Seit Anfang 2002 gibt es einen einheitlichen EU-Parkausweis für
Schwerbehinderte, der in allen EU-Ländern gilt. Zum Ausweis
gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte
aufklärt. Im Ausland muss dann der Text in der Landessprache
aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis gelegt werden.
Sonderparkplatz
Für Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ können bestehende
Parkmöglichkeiten oder Einzelparkplätze in unmittelbarer Nähe
der Wohnung reserviert werden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen hierfür sind:
• Es ist kein genügender Parkraum vorhanden.
• Der Behinderte hat keine Garage oder keinen Abstellplatz in
zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnung.
64 Schwerbehinderung
Der Sonderparkplatz für Schwerbinderte mit Merkzeichen „aG”
ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen
und wird entsprechend beschildert. Die Behörde erteilt
auch weitere Auskünfte.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
!
Praxistipp
?
Wer hilft weiter?
Schwerbehinderung 65
Rente wegen Krankheit
Schmerzpatienten, die bei Ablauf des Krankengeldes noch nicht
wieder arbeitsfähig sind, und dies voraussichtlich innerhalb von
6 Monaten auch nicht werden, können eine „Rente wegen
Krankheit“, die so genannte abgestufte Erwerbsminderungsrente,
beantragen.
Es gibt zwei Arten der abgestuften Erwerbsminderungsrente:
die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente.
• Voll erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen
auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine berufliche
Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
auszuüben.
• Teilweise erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen
Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit
von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
ausüben kann.
Diese Renten ersetzen seit 1.1.2001 die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“
und die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“. Sie
werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Anspruch auf die
abgestufte Erwerbsminderungsrente besteht bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres.
Für vor dem 2.1.1961 Geborene gelten weiterhin
• die Regelung der Berufsunfähigkeitsrente, d. h. der bisherige
Beruf kann nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt
werden, und
• der so genannte „Berufsschutz“, d. h. der erreichte berufliche
Status ist so weit wie möglich zu erhalten, was bei der
Erwerbsminderungsrente nicht der Fall ist, da hier von
„den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“
ausgegangen und geprüft wird, ob der Patient auch in
einem anderen Berufszweig einsetzbar ist.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit)
von 5 Jahren und
• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
3 Jahre Pflichtbeiträge
66 Rente wegen Krankheit
Die Wartezeit gilt z. B. als erfüllt, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer
Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.
Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet.
Sie wird seit 2001 nur noch auf Zeit für längstens 3 Jahre gewährt.
Danach kann sie wiederholt werden. Unbefristet wird die Rente
nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung
mehr absehbar ist.
Befristung
Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer
bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die
Einschränkungen des Versicherten durch den Arzt möglichst
genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag zu
bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist.
Der Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau
beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt,
um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen
behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte schätzen es sehr,
wenn der Patient diese Aufzeichnungen mit zur Sprechstunde
bringt.
!
Praxistipp
Auch selbständig Erwerbstätige können eine volle Erwerbsminderungsrente
beanspruchen, wenn sie nach dem Ergebnis der
medizinischen Untersuchungen nicht mehr in der Lage sind,
3 Stunden täglich zu arbeiten. Die weitere Ausübung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist
rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist dabei allerdings
auf die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen und kann
den Rentenzahlbetrag mindern.
Selbständigkeit
Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann ungekürzt ausgezahlt,
wenn der Hinzuverdienst monatlich 345,- € nicht übersteigt.
Bei höherem Hinzuverdienst kann die Rente nur noch in
geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden.
Hinzuverdienst
Rente wegen Krankheit 67
!
Praxistipp
?
Wer hilft weiter?
Antrag:
Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche Unterlagen (z. B.
Befundbericht des Hausarztes) sowie alle Versicherungsnachweise
beizufügen, damit er möglichst schnell bearbeitet werden kann.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger,
welche auch individuelle Rentenberechnungen
vornehmen.
68 Rente wegen Krankheit
Sexualität und Kinderwunsch
bei Opioidanwendung
Nur in seltenen Fällen wirken sich Opioide auf die Sexualität aus,
so kann z. B. die Libido herabgesetzt sein. Schon vorhandene
Probleme, z. B. Impotenz, können dadurch eventuell verstärkt
werden. Meist aber macht die Anwendung von Opioiden intimes
Zusammensein und erfüllende Berührung erst wieder möglich,
weil nicht mehr der Schmerz, sondern der Genuss im Vordergrund
stehen kann. Bei partnerschaftlichen oder sexuellen Problemen
können sich Betroffene z. B. an die deutschlandweit vertretenen
Beratungsstellen von Pro Familia wenden.
Sofern die Grunderkrankung es zulässt, dürfen Frauen, die
auf Opioide angewiesen sind, auch schwanger werden. Wichtig
ist, bei Patientinnen mit Kinderwunsch den Hormonstatus
zu kontrollieren und bei Bedarf entsprechend hormonell zu
substituieren. Das Kind einer mit Opioiden behandelten Frau
entwickelt während der Schwangerschaft eine körperliche
Abhängigkeit von den angewandten Schmerzmedikamenten, von
denen es nach der Geburt schrittweise entwöhnt werden muss.
Laut Experten stellt die Entwöhnung des Säuglings ein geringeres
Problem dar, als die Schwangerschaft unter großen Schmerzen
auszutragen.
Sexualität und Kinderwunsch bei Opioidanwendung 69
Autofahren und Führerschein
Viele Menschen mit chronischen Schmerzerkrankungen sind auf
das Auto angewiesen, da sie aufgrund ihrer Schmerzen oft nicht
in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, längere
Strecken zu gehen oder Einkäufe zu tragen. Unter welchen
Umständen Schmerzpatienten selbst Auto fahren dürfen, soll in
diesem Kapitel beantwortet werden.
Führerschein und
schwere Krankheit
Auch nach einer Krankheit (z. B. Krebs) oder trotz einer Einschränkung
(Rheuma, Osteoporose) wollen viele Menschen
weiterhin selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren.
Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht
sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,
wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere
nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).
Die Internetseite www.fahrerlaubnisrecht.de/Anlage%20FeV/
Anlage04FeV.htm verzeichnet häufig vorkommende Erkrankungen
und Mängel, die die Eignung zur Führung von
Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben
können. Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche
Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt.
Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein
Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche
Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen
und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Bei Führerscheininhabern, die auf Schmerzmittel angewiesen
sind, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf
mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt
sollte dem Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die
Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die
Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden.
Erstantrag auf Führerschein
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der
Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung
zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen
werden. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine
körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte der
Antragssteller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelle
entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind
und wer diese erstellen kann.
70 Autofahren und Führerschein
Laut Straßenverkehrsordnung ist das Autofahren bei Schmerzmitteleinnahme
erlaubt, sofern die Medikamente zur Behandlung
einer Krankheit notwendig und vom Arzt verordnet sind. Der
behandelnde Arzt sollte die Fahrtauglichkeit des Patienten beurteilen,
dokumentieren und dem Patienten entsprechende
Hinweise geben.
Bei nachgewiesener Intoxikation und anderen Wirkungen von
Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem
Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen
aller Art nicht gegeben.
Autofahren
unter Schmerzmitteln
Dauerbehandlung mit
Arzneimitteln
Als einziges Opioid wurde bisher das Fentanyl-Pflaster vom
TÜV bezüglich der Verkehrstauglichkeit bei Langzeitanwendung
getestet. Dabei ergab sich, dass bei stabiler Dosierung im
Allgemeinen keine wesentlichen Einschränkungen bezüglich
Belastbarkeit, Konzentration, Orientierung, Aufmerksamkeit oder
Reaktionsfähigkeit des Anwenders zu beobachten sind.
Trotzdem muss auch bei Schmerzpflastern genau wie bei allen
anderen Opioiden Folgendes ernst genommen werden:
• Fahrtüchtige Patienten sollten einen Opioid-Ausweis
(siehe Kapitel „Opioid-Ausweis“, Seite 83) mit sich führen.
Im Opioid-Ausweis vermerkt der Arzt, dass der Betroffene
auf diese Medikamente angewiesen ist. Patienten können
sich auf Wunsch auch einer sachkundigen Prüfung durch
den medizinisch-psychologischen Dienst des TÜV unterziehen
und sich bei Bestehen eine offizielle Bescheinigung der
Fahrtüchtigkeit ausstellen lassen.
• Während der Einstellungsphase – z. B. von Morphin – wird
das Führen eines Fahrzeugs wahrscheinlich nicht möglich
sein, da in den ersten 14 Tagen sowie nach jeder Dosiserhöhung
aufmerksamkeitseinschränkende Nebenwirkungen
häufig sind. Bei gut eingestellten Patienten, die nicht mehr
unter Sehstörungen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen oder
Schwindel leiden, steht dem Autofahren nichts entgegen.
• Auch wenn der Arzt die grundsätzliche Erlaubnis zum
Autofahren gibt, sollte der Patient vor jeder Fahrt seine
Fahrtauglichkeit selbst kritisch einschätzen. Bei Bedenken
bezüglich der Fahrtauglichkeit sollte der Patient besser ein
Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
• Da Alkohol die Nebenwirkungen von Schmerzmitteln
verstärken kann, sollte bezüglich des Autofahrens vollständig
darauf verzichtet werden.
Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass ein plötzliches
Absetzen der Schmerzmedikamente oder der grundsätzliche
Verzicht auf Schmerzmittel trotz starker Schmerzen keineswegs
fahrtauglich machen.
Autofahren und Führerschein 71
Zweifel an der
Fahrtauglichkeit
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle
in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt
sollte nicht der behandelnde Arzt sein.
Bestehen laut diesem Fahrzeuggutachten noch immer Bedenken,
fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches
Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung
(MPU). Die Untersuchung teilt sich in zwei Bereiche auf, den
medizinischen und den psychologischen.
Medizinischer Bereich:
Körperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, fachärztlicher
Befund, neurologischer Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme
werden berücksichtigt.
Psychologischer Bereich:
Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit
werden beurteilt.
Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die Einstellungen
zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen, Erkennen
von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung
und den Umgang mit Schwierigkeiten.
Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches
Gutachten (vom TÜV oder der DEKRA) fordern. Dabei werden
Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die
wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe
mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung
werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den
Führerschein eingetragen. Will der behinderte Autofahrer diese
Auflagen oder Beschränkungen ändern, ergänzen oder streichen
lassen, weil sich z. B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert hat,
muss er das bei der Führerscheinbehörde erneut beantragen.
Nur die Behörde kann ein erneutes technisches Gutachten veranlassen.
?
Wer hilft weiter?
Zu den Umbauten am Auto gehören beispielsweise:
• Handbedienung von Bremse, Kupplung und Gas
• Lenkhilfen
• Rollstuhl-Einstiegs- und Verladehilfen
Kommt der Betroffene der Forderung der Führerscheinstelle zur
Erstellung des oben genannten Gutachtens nicht nach, kann der
Führerschein eingezogen werden. Die Kosten des Gutachtens
trägt der Patient.
Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,
TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische
Untersuchungen durchführen.
72 Autofahren und Führerschein
Urlaub und Reisen
Da chronische Schmerzen oft über einen langen Zeitraum
anhalten, stellt sich natürlich auch die Frage nach der
Möglichkeit des Reisens.
Sofern die medizinische Versorgung des Schmerzkranken auch
außerhalb des Heimatortes möglich ist, steht einem Urlaub nichts
entgegen. Eine gute Planung der Reise sollte Voraussetzung sein.
Schmerz- und Betäubungsmittel können bei der Einreise in
andere Länder beschlagnahmt werden. Patienten, die auf
diese Medikamente angewiesen sind, müssen deshalb den
Beipackzettel sowie – in nichtdeutschsprachigen Ländern auf
englisch – ein ärztliches Attest vorweisen können, das erklärt,
dass der Patient das Medikament auf ärztliche Verordnung einnehmen
muss und es dazu dient, ihn während des Aufenthalts
gesund zu erhalten. Es wird empfohlen, diese ärztliche Erklärung
von der Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beglaubigen
zu lassen.
Schmerzmittel bei
Auslandsaufenthalt
Bei Reisen ins europäische Ausland benötigen opioidpflichtige
Patienten laut „Schengener Abkommen“ eine ärztliche
Bescheinigung, welche die Notwendigkeit des Mitführens von
Betäubungsmitteln aufgrund ärztlicher Therapie bestätigt.
Der Patient darf die Menge an Schmerzmitteln mit sich führen,
die er wegen seines Gesundheitsproblems für die Zeit des Aufenthalts
benötigt. Bei der Zollerklärung müssen diese Medikamente
angegeben werden.
Bei Reisen außerhalb Europas ist es ratsam, bei der zuständigen
Botschaft in Deutschland die genauen Richtlinien des jeweiligen
Landes zu erfragen.
Die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im
Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ kann bei der Bundesopiumstelle
in Bonn unter Telefon 0228 20730 angefordert
werden.
In manchen Reiseländern ist die Gefahr relativ hoch, durch ungewohnte
Speisen oder verunreinigtes Trinkwasser Durchfall zu
bekommen. Manchen Reisenden wird auch bei Flügen oder
Seereisen übel, so dass sie sich übergeben müssen. Bei Durchfall
oder Erbrechen können oral zugeführte Schmerzmittel eventuell
nicht mehr ausreichend wirken. Eine Möglichkeit, die
Unterversorgung des Patienten zu vermeiden, sind Opioide, die
über ein Pflaster durch die Haut aufgenommen werden.
Urlaub und Reisen 73
Hinweise
für eine erholsame Reise
Reisen sind grundsätzlich positiv zu bewerten, da eine unbekannte
Umgebung und neue Eindrücke den Schmerz zeitweise
aus dem Lebensmittelpunkt rücken können.
Folgende Hinweise können eine erholsame Urlaubszeit
bewirken:
• Reise möglichst stressfrei planen, z. B. Hilfe eines Reisebüros
in Anspruch nehmen, Gepäck vorab einchecken, damit der
Schmerzkranke nicht lange in der Schlange stehen muss,
ausreichend Pausen einplanen.
• Eventuell muss die medikamentöse Therapie höher dosiert
werden als zu Hause, weil die An- und Abreise für viele
Patienten besonders belastend ist (z. B. langes, unbequemes
Sitzen im Flugzeug) und im Urlaub oft ein Teil des Therapiespektrums
wie Akupunktur, Physio- oder Psychotherapie
wegfällt.
• Wenn der Patient normalerweise ein Schmerzmittel in
oraler Form einnimmt, sollte er für den Urlaub zusätzliche
Schmerzmedikamente wie Pflaster, Spritzen, Nasensprays etc.
verordnet bekommen, weil Tabletten möglicherweise nicht
wirken, falls sich der Patient z. B. wegen Reiseübelkeit oder
einer Magen-Darm-Infektion übergeben muss.
• Für Migränepatienten kann der Jetlag problematisch werden.
Deshalb sollte auch im Urlaub der normale Tagesrhythmus
eingehalten werden. Eventuell ist Melatonin empfehlenswert.
• Opioid-Patienten sollten sich bei Zeitverschiebung sofort auf
den Tagesrhythmus vor Ort einstellen und Übergangsprobleme
mit niedriger dosierten Präparaten, z. B. Tropfen, überbrücken.
• Die Anwendung von Schmerzpflastern kann in heißen
Ländern problematisch werden, da schweißfeuchte Haut
eine höhere Dosis aus dem Pflaster schwemmt. Eventuell auf
niedriger dosierte Pflaster ausweichen.
• Patienten, die TENS-Geräte benutzen, kommen in heißen
Ländern mit einer geringeren Stromintensität aus als zu
Hause, da schweißfeuchte Haut besser leitet als trockene.
Am Flughafen gibt es keine Probleme mit dem Gerät, wenn
der Patient die Gebrauchsanweisung vorlegen kann.
Manchmal ist es stressfreier und erholsamer, die Reise von einem
– mit den Belangen Behinderter vertrautem – Reiseveranstalter
organisieren zu lassen oder sich einer entsprechenden
Reisegruppe anzuschließen. Dies ermöglicht auch schwerbehinderten
Menschen eine Reise ins entfernte Ausland.
Veranstalter und Anbieter von Behindertenreisen erfährt man:
• beim örtlichen Reisebüro
• im Internet unter www.betanet.de unter „Adressen“, Suchwort
„Behindertenreisen“
74 Urlaub und Reisen
Ernährung bei Opioidanwendung
Je nach Grunderkrankung oder zusätzlichen Erkrankungen sollten
Patienten bestimmte Diätempfehlungen beachten, z. B. eine
kalziumreiche Ernährung bei Osteoporose. Viele Krankenkassen
bieten Ernährungsberatung für eine gesunde Ernährung im
Allgemeinen und im Besonderen für ernährungsbedingte oder
durch die Ernährung zu beeinflussende Krankheiten.
Spezielle Empfehlungen gibt es für Schmerzpatienten, die auf
Opiate angewiesen sind. Sie leiden als Nebenwirkung der Opiate
oft unter Obstipation, die durch mangelnde Bewegung (siehe
Sport und Freizeit bei chronischen Schmerzen) und ungünstige
Ernährung verstärkt werden kann.
Hinweise zur Ernährung:
• Viele Betroffene – besonders Ältere und Frauen – trinken zu
wenig, so dass sie bereits vor der Opioid-Anwendung unter
Verstopfung leiden. Als Nebenwirkung der Opioide kommt
es bei ihnen dann häufiger zu Mundtrockenheit. Deshalb
sollten Schmerzpatienten besonders auf eine reichliche
Flüssigkeitszufuhr achten. 2 bis 3 Liter Flüssigkeit pro Tag
sind empfehlenswert, am besten eignen sich Wasser und
Kräutertees. Patienten, die Schwierigkeiten haben, ihre
tägliche Trinkmenge einzuschätzen, sollten sich die Tagesration
am Morgen bereitstellen oder einen Trinkplan erstellen.
• Opioide und Alkohol verstärken sich gegenseitig in ihren
Wirkungen und Nebenwirkungen. Schmerzpatienten sollten
deshalb grundsätzlich auf alkoholische Getränke verzichten.
Eine Ausnahme kann bei Tumorpatienten in fortgeschrittenem
Stadium und anderen Palliativpatienten gelten, sofern sich
diese nicht mehr außer Haus begeben. Alkoholgenuss darf
hier unter dem vorrangigen Aspekt der Lebensqualität
betrachtet werden, falls der Patienten den Wunsch danach
äußert.
• Schmerzpatienten sollten eine ausgewogene Vollwerternährung
mit reichlich Obst und Gemüse anstreben. Wasserreiches
Obst und Gemüse, z. B. Melonen, Gurken, Tomaten,
helfen, genug Flüssigkeit (siehe oben) aufzunehmen. Lebensmittel,
welche die Verstopfung begünstigen, sollten durch
ballaststoffreiche Speisen ersetzt werden, z. B. Vollkornbrot
statt Weißbrot. Zusätzlich bringen eingeweichte Trockenfrüchte
oder Leinsamen einen trägen Darm in Schwung.
• Wichtig ist genussvolles Essen sowie langsames und
gründliches Kauen. Patienten ohne entsprechende Schmerztherapie
neigen z. T. dazu, nicht mehr genug zu essen,
möglicherweise aus Schwäche, Depression, Appetitlosigkeit
oder weil sie bei den Mahlzeiten vor Schmerzen nicht ruhig
sitzen können.
Ernährung bei Opioidanwendung 75
Sport und Freizeit
bei chronischen Schmerzen
Bei chronischen Schmerzerkrankungen kann regelmäßige,
gezielte Bewegung das Leiden bessern. Der Körper bildet bei
sportlicher Betätigung Endorphine, die ähnlich wie Opioide
schmerzstillend wirken und zusätzlich auf natürliche Weise die
Stimmung aufhellen.
Wenn Schmerzen bei bestimmten Bewegungen auftreten,
versuchen Patienten diese Bewegungen zu vermeiden oder stark
einzuschränken. Doch das Ruhigstellen verschlimmert auf Dauer
den Schmerz, da sich Muskeln, die nicht bewegt werden, fortschreitend
abbauen und Gelenkkapseln und Sehnen sich
zusammenziehen. Die Folge ist, dass die Bewegung gar nicht mehr
ausgeführt werden kann.
Vielen Patienten mit chronischen Schmerzen nützt ein gezieltes
Training der Muskulatur durch Rehasport und Funktionstraining
(siehe Kapitel Rehabilitation). Damit kann z. B. die Wirbelsäule
wieder besser stabilisiert werden, und Schmerzen, die durch
Fehlhaltungen und Verspannungen entstehen, reduzieren sich.
Grundsätzlich muss vor Beginn des Trainings eine Beratung durch
den Arzt oder Therapeuten erfolgen, da sich falsches Training
ungünstig auswirken kann. Voraussetzung für den gezielten
Muskelaufbau ist die vorherige Schmerztherapie. Physiotherapie
und sinnvolles Training sind unter großen Schmerzen nicht
möglich, aber mit Linderung der Schmerzen steigt der natürliche
Bewegungsdrang des Patienten.
Entspannungsübungen bei
chronischen Schmerzen
Ein bewährtes Mittel, Schmerzen zu mindern, sind Entspannungsübungen.
Dazu zählen z. B. Muskelentspannung nach Jacobsen,
Yoga, autogenes Training, Imaginationsverfahren oder Selbsthypnose.
Auch Bewegung, Tanz- oder Kunsttherapie tragen zur
Entspannung bei und können eine Schmerztherapie unterstützen.
Anleitung zu den verschiedensten Entspannungsmöglichkeiten
geben Rehakliniken für Schmerzkranke, Ergotherapeuten und
Krankengymnasten (Physiotherapeuten). Krankenkassen zahlen
häufig einen Anteil dazu.
76 Sport und Freizeit bei chronischen Schmerzen
Neben sportlicher Betätigung sollten chronische Schmerzpatienten
auch zu anderen Hobbys und Freizeitaktivitäten motiviert
werden. Alles, was dem Patienten Freude bereitet und Ablenkung
verschafft, erhöht seine Lebensqualität und rückt den Schmerz
eine Zeit lang in den Hintergrund. Besonders hilfreich zur Schmerzbewältigung
sind Hobbys, die hohe Konzentration erfordern, z. B.
das Erlernen und Spielen eines Musikinstruments oder Malen.
Auch die Beschäftigung mit Tieren oder das Engagement in einer
Selbsthilfegruppe, Kirchengemeinde oder einem Verein wirken
ausgezeichnet zum Erhalt der Lebensfreude und gegen Isolation
und Vereinsamung.
Freizeitgestaltung bei
chronischen Schmerzen
Sport und Freizeit bei chronischen Schmerzen 77
Schmerzmittel und Sucht
Weil Morphine von Drogenabhängigen missbraucht werden,
haben oft sowohl Arzt als auch Patient große Bedenken bezüglich
dieser hochwirksamen Schmerzmittel. Unter Sucht versteht man
das unbeherrschbare Verlangen eines Menschen, sich regelmäßig
eine bestimmte Substanz zuzuführen, obwohl er sich selbst oder
anderen schadet. Solch eine Sucht kommt bei medikamentösem
Gebrauch von Opioiden unter Überwachung eines erfahrenen
Arztes kaum vor. Da Opioide bei retardierten Präparaten ihre
Wirkung nicht schubartig entfalten, kommt es auch nicht
zu Rauschzuständen. Vorsicht ist aber dann geboten, wenn
der Patient von anderen Substanzen (z. B. Benzodiazepine)
abhängig ist.
Bei schwersten Schmerzen bieten Dosierungstechniken wie
Schmerzpflaster oder implantierte Schmerzpumpen einen noch
vorsichtigeren Medikamenteneinsatz.
Allerdings kann durch falsche Einnahmegewohnheiten eine
Medikamentensucht antrainiert werden. Schmerzmittel müssen
deshalb immer zur festgesetzten Zeit eingenommen werden.
Keinesfalls sollte der Patient die Einnahme hinauszögern, bis die
Schmerzen wieder stark geworden sind, da der Körper sonst
ähnlich wie bei Süchtigen nach Schmerzlinderung und der
nächsten Dosis verlangt. Wenn die Schmerzmittel nach Zeitschema
eingenommen werden – ohne dass der Schmerz wieder
stark zu spüren ist, bleibt die Suchtgefahr klein.
Eine körperliche Gewöhnung tritt bei fast allen Medikamenten
ein, die über einen längeren Zeitraum eingenommen werden. So
sind z. B. auch Diabetiker körperlich abhängig von Insulin.
Medikamentengewöhnung ist jedoch keine Sucht im eigentlichen
Sinn, da die Gewöhnung bei Bedarf veränderbar ist. Unter einer
Opioid-Dauertherapie mit sehr hohen Dosen entwickeln
Patienten eine körperliche Abhängigkeit. Bei abruptem Absetzen
der Medikamente entstehen Entzugssyndrome wie Schwitzen
oder Übelkeit. Ein Ausstieg aus der Opioid-Therapie sollte deshalb
durch eine langsame Dosisreduzierung der Medikamente erfolgen,
um Entzugsreaktionen zu vermeiden.
78 Schmerzmittel und Sucht
Adressen und Links
Beratung und Informationsmaterial über die modernen
Methoden der Schmerzbehandlung sowie Kontakt zu Selbsthilfegruppen
und zu schmerztherapeutischen Einrichtungen sind
unter anderem bei folgenden überregionalen Organisationen
erhältlich:
Deutsche Schmerzliga e. V.
Adenauerallee 18, 61440 Oberursel
Telefon 0700 375375375 werktags von 9-12 Uhr
E-Mail: info@schmerzliga.de
www.schmerzliga.de
Deutsche Schmerzhilfe e. V.
Sietwende 20, 21720 Grünendeich
Telefon 04142 810434
E-Mail: geschaeftsstelle@schmerzhilfe.org
www.schmerzhilfe.de
FORUM SCHMERZ
im Deutschen Grünen Kreuz e. V.
Schuhmarkt 4, 35037 Marburg
Telefon 06421 293125 (Sekretariat)
E-Mail: schmerz@kilian.de
www.forum-schmerz.de
Deutsche Akademie für Ganzheitliche Schmerztherapie e. V.
Fortbildungsbüro DAGST
Amperstraße 20 A, 82296 Schöngeising
Telefon 08141 35553020
E-Mail: kontakt@schmerz-seminare.de
www.schmerz-arzt.de
Theodor Springmann Stiftung
Reuchlinstraße 10–11, 10553 Berlin
Telefon 030 44024079
Auskünfte am Patiententelefon:
Montag bis Donnerstag von 10-14 Uhr
E-Mail: auskunft@patiententelefon.de
www.tss-datenbank.de
Adressen und Links 79
Deutsche Hospiz Stiftung
Europaplatz 7, 44269 Dortmund
Telefon 0231 7380730
www.hospize.de
Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz
Frau Gerda Graf, Frau Dr. Christine Pfeffer
Am Weiherhof 23, 52382 Niederzier
Telefon 02428 802937
E-Mail: bag.hospiz@hospiz.net
www.hospiz.net
Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag von 9-15 Uhr
Speziell für medizinische Berufe
DGSS – Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes
DGSS Geschäftsstelle
Obere Rheingasse 3, 56154 Boppard
Telefon 06742 800121
E-Mail: info@dgss.org
www.dgss.org
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.
Herr Prof. Dr. med. E. Klaschik
Von-Hompesch-Str.1 , 53123 Bonn
Telefon 01805 221401
E-Mail: dgp@dgpalliativmedizin.de
www.dgpalliativmedizin.de
Internet-Links
www.lebenohneschmerz.de
www.special-schmerz.de
www.painweb.de
www.schmerz-online.de
Überregionale
Informationsdienste für
spezielle schmerzhafte
Erkrankungen
Informationsdienst Krebsschmerz KSID
Deutsches Krebsforschungszentrum
Im Neuenheimer Feld 280, 69120 Heidelberg
Telefon 06221 422000
Montag bis Freitag von 12-16 Uhr
E-Mail: krebsschmerz@dkfz.de
www.ksid.de
80 Adressen und Links
Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.
Maximilianstraße 14, 53111 Bonn
Telefon 0228 766060
E-Mail: bv@rheuma-liga.de
www.rheuma-liga.de
Deutsche Fibromyalgie-Vereinigung (DFV) e. V.
Postfach 1140, 74741 Seckach
Beratungstelefon: 06292 928760
Dienstag bis Donnerstag 13-15 Uhr
Geschäftsstelle: 06292 928758
Montag bis Donnerstag 10-12 Uhr, 14-15 Uhr
E-Mail: fibromyalgie-fms@t-online.de
www.fibromyalgie-fms.de
Aktion Gesunder Rücken (ARG) e. V.
Postfach 103, 27443 Selsingen
Telefon 0700 24711-111 (12 Ct./Min)
E-Mail: info@agr-e.v.de
www.agr-ev.de
Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e. V.
Metzgergasse 16, 97421 Schweinfurt
Telefon 09721 22033
E-Mail: DVMB@Bechterew.de
Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. (BfO)
Kirchfeldstraße 149 , 40215 Düsseldorf
Telefon 0211 319165
E-Mail: bfo-aktuell@t-online.de
www.bfo-aktuell.de
Wirbelsäulenliga e. V.
WSL Geschäftsstelle
Widenmayerstr. 29, 80538 München
Telefon 089 21096966
E-Mail: info@wirbelsaeulenliga.de
www.wirbelsaeulenliga.de
MORBUS SUDECK Selbsthilfegruppe
Sympathic Reflex Dystrophy
Annegret Dreyer
Postfach 73 01 62, 22121 Hamburg
Telefon 040 6725586
Adressen und Links 81
Amputierten-Initiative e. V. /
Bundesverband für Arm- und Beinamputierte
Frau Dagmar Gail
Spanische Allee 140 , 14129 Berlin
Telefon 030 8032675
E-Mail: info@amputierten-initiative.de
www.amputierten-initiative.de
Sonstige Adressen
Ansprechpartner für Hilfs- und Pflegehilfsmittel:
Bundesverband Medizintechnologie
Reinhardtstraße 29 b, 10117 Berlin
Telefon 030 2462550
www.bvmed.de
82 Adressen
Opioid-Ausweis
Menschen, die dauerhaft auf Opioide angewiesen sind, sollten
einen so genannten Opioid-Ausweis mit sich führen. Im Opioid-
Ausweis sind die Schmerzmedikamente, die Dosierung und die
Einnahmedaten vermerkt. Neben einer schriftlichen Einnahmeanordung
können mit diesem Ausweis mitbehandelnde Ärzte über
die Notwendigkeit der Opioide und die Art der Dosierung
informiert werden.
Die Vorlage des Ausweises stellt in der Regel sicher, dass die
Schmerztherapie auch in fremden Krankenhäusern, z. B. nach
Unfällen oder bei Akuterkrankungen im Urlaub, fortgeführt und
der Patient weiterhin schmerzmedikamentös versorgt wird.
Betroffene sollten ihren Opioid-Ausweis in der Brieftasche mit
sich führen. Es ist unter Umständen notwendig, auch Angehörige
oder Freunde über den Ausweis in Kenntnis zu setzen, damit das
Dokument im Notfall dem fremden Arzt bzw. im Krankenhaus
vorgelegt wird.
Auch für Patienten, die gegenüber Behörden ihre Fahrtauglichkeit
nachweisen müssen, ist ein Opioid-Ausweis unerlässlich. Näheres
dazu im Abschnitt Autofahren unter Schmerzmitteln.
Ein entsprechender Ausweis kann über die Geschäftsstelle der
Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie e. V. bezogen
werden:
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Adenauerallee 18, 61440 Oberursel
Telefon 06171 286020
E-Mail: info@dgschmerztherapie.de
www.dgschmerztherapie.de
Opioid-Ausweis 83
Impressum
Herausgeber
betapharm Arzneimittel GmbH
Kobelweg 95, 86156 Augsburg
Telefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420
Redaktion
beta Institut für
angewandtes Gesundheitsmanagement gGmbH
Kobelweg 95, 86156 Augsburg
Text
Anja Wilckens
Leitung
Tanja Güntner
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auf private Versicherungen oder die Beihilfe für Beamte.
Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.
Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die
Angaben in dieser Broschüre.
Januar 2006
84 Impressum
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