Die Regulierung des Schattenbankensektors
Dem Schattenbankensektor wird ein erheblicher Anteil am Entstehen der Finanzkrise zugeschrieben. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen drängt sich die Frage auf, in welcher Form ein Schattenbankensystem in Zukunft fortbestehen sollte. Da dieser Bereich der Finanzmärkte gerne als vollkommen unreguliert bezeichnet wird, bestanden von Beginn der Krise an hohe öffentliche Erwartungen an die nationalen und internationalen Gesetzgeber. Wir haben in dieser Broschüre alle uns bekannten gesetzgeberischen Aktivitäten bis Ende 2013 zusammengefasst.
Dem Schattenbankensektor wird ein erheblicher Anteil am Entstehen der Finanzkrise zugeschrieben. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen drängt sich die Frage auf, in welcher Form ein Schattenbankensystem in Zukunft fortbestehen sollte. Da dieser Bereich der Finanzmärkte gerne als vollkommen unreguliert bezeichnet wird, bestanden von Beginn der Krise an hohe öffentliche Erwartungen an die nationalen und internationalen Gesetzgeber. Wir haben in dieser Broschüre alle uns bekannten gesetzgeberischen Aktivitäten bis Ende 2013 zusammengefasst.
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<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
Eine Information der privaten Banken<br />
Berlin, Januar 2014
ankenverband<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
Berlin, Januar 2014<br />
Bun<strong>des</strong>verband deutscher Banken
Vorwort<br />
Im Zuge der Finanzkrise wurde ein neues Wort populär,<br />
das bei vielen intuitiv Unbehagen auslöst: Schattenbanken!<br />
Schon der Begriff suggeriert, dass hier etwas<br />
Halbseidenes stattfände – abseits <strong>des</strong> Lichtes der Öffentlichkeit,<br />
ein Bankgeschäft fernab jeder Regel oder<br />
Aufsicht. Hinzu kommt, dass dem Schattenbankensystem<br />
ein erheblicher Anteil am Entstehen der Finanzkrise<br />
zugeschrieben wird. Von Beginn der Krise an gab es<br />
daher hohe Erwartungen, diesen bis dahin weitgehend<br />
außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung agierenden<br />
Bereich der Finanzmärkte streng und konsequent zu<br />
regulieren und zu beaufsichtigen.<br />
Erst auf dem G20-Gipfel in Seoul im November 2010<br />
erhielt der Financial Stability Board (FSB) den Auftrag,<br />
<strong>Regulierung</strong>svorschläge zum Schattenbankensystem zu<br />
erarbeiten. Dadurch erhielten Vermutungen Auftrieb,<br />
dass das Schattenbankensystem auch weiterhin im Dunkeln<br />
bleiben werde. Als der FSB knapp zwei Jahre später<br />
zum G20-Gipfel in St. Petersburg seine Ergebnisse vorstellte,<br />
wurde dies in der Öffentlichkeit so aufgenommen,<br />
als begänne die <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> Schattenbankensystems<br />
erst in diesem Augenblick.<br />
<strong>Die</strong>ser Eindruck ist aber vollkommen falsch. Bereits vor<br />
der Erteilung <strong>des</strong> Auftrags an den FSB wurden Finanzmarktregulierungen<br />
umgesetzt, die das Schattenbankensystem<br />
betreffen. Und auch während der Arbeit <strong>des</strong><br />
FSB erfolgten weitere <strong>Regulierung</strong>en.<br />
Dass dies alles von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen<br />
wurde, liegt vor allem an dem zu regulierenden Finanzmarktsegment<br />
selbst. <strong>Die</strong> Aktivitäten <strong>des</strong> „Shadow<br />
Banking“ sind sehr vielfältig und können von unterschiedlichen<br />
Institutionen <strong>des</strong> Finanzmarktes durchgeführt<br />
werden. Ein einziges Schattenbankengesetz wird<br />
und kann es daher nicht geben. <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong><br />
Schattenbankensystems erfolgte bisher in einer Vielzahl<br />
an Gesetzen, die weder im Titel noch im Wortlaut den<br />
Begriff Schattenbank verwenden. <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Schattenbankensektors</strong> erfolgte daher geräuschlos und<br />
für die Öffentlichkeit kaum wahrnehmbar. Wir haben in<br />
dieser Broschüre alle uns bekannten gesetzgeberischen<br />
Aktivitäten bis Ende 2013 in einem Überblick zusammengefasst.<br />
Dr. Michael Kemmer<br />
Hauptgeschäftsführer, Mitglied <strong>des</strong> Vorstands<br />
Bun<strong>des</strong>verband deutscher Banken<br />
4 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
Inhalt Stand: 31.12.2013<br />
1 Zusammenfassende Darstellung der <strong>Regulierung</strong>smaßnahmen in der EU<br />
und den USA 7<br />
2 Stand der <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> in der EU und den USA 8<br />
3 <strong>Die</strong> legislative Rahmensetzung 13<br />
4 Workstream I: <strong>Regulierung</strong> der Beziehungen zwischen Banken und<br />
Schattenbankensektor 15<br />
EU 16<br />
USA 16<br />
Bewertung 17<br />
5 Workstream II: Geldmarktfonds 19<br />
EU 20<br />
USA 20<br />
Bewertung 21<br />
6 Workstream III: <strong>Regulierung</strong> von Schattenbankeneinheiten 23<br />
EU 24<br />
USA 25<br />
Bewertung 26<br />
7 Workstream IV: Verbriefungen 27<br />
Selbstbehalt 27<br />
EU 27<br />
USA 27<br />
Veröffentlichungspflichten 28<br />
EU 28<br />
USA 28<br />
Initiativen zur Standardisierung von Veröffentlichungen 28<br />
Bewertung 29<br />
8 Workstream V: Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe 30<br />
EU 31<br />
USA 32<br />
Bewertung 32<br />
9 Anhang 34<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 5
6 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
1<br />
bankenverband<br />
Zusammenfassende Darstellung der<br />
<strong>Regulierung</strong>smaßnahmen in der EU und den USA<br />
Workstream I Workstream II Workstream III Workstream IV Workstream V<br />
Umgesetzte<br />
oder in<br />
Umsetzung<br />
befindliche<br />
<strong>Regulierung</strong>en<br />
EU (Seite 16)<br />
CRD II, CRD III,<br />
CRD IV, CRR,<br />
IFRS 7, 10, 11, 12,<br />
EMIR<br />
EU (Seite 20)<br />
AIFMD,<br />
UCITS,<br />
EMIR,<br />
Verordnungsentwurf für<br />
Geldmarktfonds<br />
EU (Seite 24)<br />
AIFMD,<br />
EMIR<br />
EU (Seite 27)<br />
CRD II, CRD III,<br />
<strong>Regulierung</strong>en wurden<br />
auf AIFMD und UCITS<br />
übertragen<br />
EU (Seite 31)<br />
Noch keine Maßnahmen<br />
ergriffen<br />
USA (Seite 16)<br />
Änderung der Bilanzierungsregeln<br />
zur Konsolidierung<br />
(FAS) 166 und 167,<br />
Section 165 DFA,<br />
Section 619 <strong>des</strong> DFA<br />
(Volcker Rule)<br />
USA (Seite 20)<br />
Ergänzungen zu Rule<br />
2a-7 <strong>des</strong> Investment<br />
Company Act,<br />
Einführung von Rule<br />
22e-3<br />
Vorschläge <strong>des</strong> FSOC<br />
nach Section 120 <strong>des</strong><br />
DFA<br />
USA (Seite 25)<br />
Bestimmung von Non-<br />
Bank-SIFIs nach Section<br />
113 <strong>des</strong> DFA<br />
USA (Seite 27/29)<br />
Section 941 <strong>des</strong> DFA<br />
sowie Section 15G der<br />
Securities Exchange Act<br />
von 1934 (Exchange Act)<br />
Regulation AB,<br />
Section 15(d) der<br />
Exchange Act<br />
USA (Seite 32)<br />
Tri-party Repo Infrastructure<br />
Reform Task Force<br />
der Fed<br />
Monatlicher Bericht<br />
über die Marktgröße,<br />
die Zusammensetzung<br />
der Sicherheiten und die<br />
Margining-Praktiken<br />
Vorschlag der SEC<br />
Noch ausstehende<br />
<strong>Regulierung</strong>en<br />
Aufsichtliche Limite für<br />
Bankforderungen an den<br />
Schattenbankensektor<br />
(Großkredite)<br />
Erhöhung von Eigenkapitalanforderungen<br />
von<br />
Bankforderungen mit dem<br />
Schattenbankensektor<br />
(z. B. Anrechnung von<br />
Investments in Fonds)<br />
Umsetzung der <strong>Regulierung</strong>svorschläge<br />
steht<br />
noch aus<br />
<strong>Regulierung</strong>sempfehlungen<br />
<strong>des</strong> FSB sind<br />
offen gestaltet. Kaum<br />
einzuschätzen, welche<br />
weiteren <strong>Regulierung</strong>sschritte<br />
in EU oder den<br />
USA ergriffen werden.<br />
Entwicklung eines<br />
Prozesses zum internationalen<br />
Informationsaustausch<br />
zu Aktivitäten<br />
und Einheiten <strong>des</strong><br />
<strong>Schattenbankensektors</strong>.<br />
Keine<br />
Entwicklung von Standards<br />
zur Datensammlung<br />
und -aggregation<br />
Einführung von Min<strong>des</strong>t-<br />
Haircuts<br />
EU<br />
EU<br />
EU<br />
Bankenstrukturreform<br />
<strong>Regulierung</strong> von ETF ist<br />
zu erwarten.<br />
Bestimmung von Non-<br />
Bank-SIFIs, Abwicklung<br />
und Restrukturierung<br />
von Nichtbanken-Finanzinstituten.<br />
Einführung eines zentralen<br />
Registers<br />
EU-Wertpapiergesetz<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 7
2<br />
Stand der <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
in der EU und den USA<br />
Hintergrund<br />
Dem Schattenbankensektor wird ein erheblicher Anteil<br />
am Entstehen der Finanzkrise zugeschrieben. Vor<br />
dem Hintergrund dieser Erfahrungen drängt sich die<br />
Frage auf, in welcher Form ein Schattenbankensystem<br />
in Zukunft fortbestehen sollte. Da dieser Bereich der<br />
Finanzmärkte gerne als vollkommen unreguliert bezeichnet<br />
wird, bestanden von Beginn der Krise an hohe<br />
öffentliche Erwartungen an die nationalen und internationalen<br />
Gesetzgeber. Im Zentrum der <strong>Regulierung</strong>sanstrengungen<br />
stand zunächst jedoch der Bankensektor,<br />
so dass die <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> auf<br />
internationaler Ebene erst mit Verspätung startete. So<br />
erhielt der Financial Stability Board (FSB) erst auf dem<br />
G20-Gipfel in Seoul im November 2010 den Auftrag,<br />
<strong>Regulierung</strong>svorschläge zu erarbeiten 1) .<br />
Der FSB betrat mit dieser Aufgabe völliges Neuland.<br />
Zunächst galt es, „Shadow Banking“ – einen erst 2007<br />
eingeführten Begriff – überhaupt erst zu definieren.<br />
Konsens ist heute, dass unter einem Schattenbankensystem,<br />
“a system of credit intermediation that involves<br />
entities and activities outside the regular banking system”<br />
zu verstehen ist 2) . Shadow Banking umfasst damit<br />
drei Charakteristika:<br />
• Es erfüllt mit der Kreditintermediation eine mit den<br />
Banken vergleichbare Aufgabe.<br />
• <strong>Die</strong>se Leistung wird erstellt, indem häufig mehrere<br />
Akteure – in der Regel über den Finanzmarkt – miteinander<br />
interagieren.<br />
• Und schließlich gelten für die Akteure <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
weder die bankaufsichtlichen<br />
<strong>Regulierung</strong>en noch verfügen sie über den Zugang<br />
zu Einlagensicherung und Zentralbankgeld.<br />
Erschwerend für die <strong>Regulierung</strong> erwies sich der<br />
Umstand, dass zwischen Banken und Schattenbankensystem<br />
zahlreiche Verbindungen bestehen. Da<br />
wären zunächst die Geldmarktfonds zu erwähnen,<br />
die sowohl Banken als auch Schattenbanken finanzieren.<br />
Conduits und Special Investment Vehicles<br />
(SIV) wurden von Banken mit Kreditgarantien unterstützt.<br />
Kredite, die verbrieft werden, kommen häufig,<br />
wenn auch nicht immer, von Banken. Und schließlich<br />
agieren sowohl Banken als auch Schattenbanken im<br />
Markt für Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo) und<br />
Wertpapierleihe.<br />
Der Schattenbankensektor hat sich von Beginn <strong>des</strong><br />
Jahrhunderts bis zum Beginn der Finanzkrise im Jahr<br />
2007 mehr als verdoppelt und erreichte ein Volumen<br />
von rund 60 Bill. US-$. <strong>Die</strong> Vermögenswerte <strong>des</strong> traditionellen<br />
Bankensektors beliefen sich zu diesem<br />
Zeitpunkt auf etwas mehr als 100 Bill. US-$. Mit dem<br />
Beginn der Finanzkrise ist der Schattenbankensektor<br />
zunächst geschrumpft, liegt aber nach dem jüngsten<br />
Monitoringbericht <strong>des</strong> FSB im Jahr 2012 mit mehr als<br />
71 Bill. US-$ in absoluten Zahlen deutlich über dem<br />
Vorkrisenniveau. Relativ gesehen, das heißt gemessen<br />
am Bruttoinlandsprodukt wurde das Vorkrisenniveau<br />
aber noch nicht wieder erreicht. Berücksichtigt werden<br />
sollte dabei, dass der Anstieg zu einem großen<br />
Teil der positiven Wertentwicklung der Finanzaktiva<br />
zuzuschreiben ist 3) .<br />
1) www.g20.utoronto.ca/2010/g20seoul-doc.pdf<br />
2) www.financialstabilityboard.org/publications/r_111027a.pdf<br />
3) www.financialstabilityboard.org/publications/r_131114.pdf<br />
8 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
Um das rasche Wachstum <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> zu<br />
verstehen, müssen sowohl angebotsseitige als auch nachfrageseitige<br />
Aspekte berücksichtigt werden. Angebotsseitig<br />
sind vor allem <strong>Regulierung</strong>sarbitrage und Effizienzgewinne<br />
von Bedeutung. <strong>Regulierung</strong>sarbitrage wird für die<br />
Stabilität <strong>des</strong> Finanzmarktes dann zur Gefahr, wenn daraus<br />
systemische Risiken entstehen. <strong>Die</strong> Forderung, dass gleiche<br />
Geschäfte am Finanzmarkt auch gleicher <strong>Regulierung</strong><br />
unterworfen sein müssen, hat nach den Erfahrungen in<br />
der Finanzkrise nichts an ihrer Aktualität eingebüßt.<br />
Aber nicht alles am Schattenbankensektor beruht auf<br />
<strong>Regulierung</strong>sarbitrage. <strong>Die</strong> rasche Folge von Finanzmarktinnovationen<br />
hat auch zu Spezialisierungsvorteilen<br />
und Effizienzgewinnen geführt. So stellen beispielsweise<br />
Verbriefungen eine überaus sinnvolle und<br />
effiziente Möglichkeit dar, die Vorteile der Kreditfinanzierung<br />
mit denen der Kapitalmarktfinanzierung zu<br />
kombinieren und damit den Kreditnehmern indirekt<br />
den Weg zum Kapitalmarkt zu öffnen. Gleichzeitig sind<br />
Verbriefungen für die Banken ein wichtiges Instrument,<br />
das sie zur Refinanzierung, zur Portfoliosteuerung sowie<br />
zum Risikomanagement und zur Bepreisung von<br />
Kreditrisiken einsetzen können.<br />
Das Schattenbankensystem bietet also Investoren<br />
Möglichkeiten, Risiken auf ein größeres Produktspektrum<br />
zu verteilen und dadurch insgesamt zu verringern.<br />
Umgekehrt eröffnet sich Banken und anderen<br />
Kreditnehmern die Chance, die Quellen ihrer Refinan-<br />
Assets von Nichtbank-Finanzinstituten – 20 Länder und die Eurozone<br />
% <strong>des</strong> BIP<br />
US-$ Billionen<br />
124 %<br />
123 %<br />
120 %<br />
118 %<br />
114 %<br />
112 %<br />
117 %<br />
107 %<br />
93 %<br />
98 %<br />
61,2<br />
58,7<br />
62,9<br />
66,5<br />
66,6<br />
71,2<br />
51,5<br />
31,9<br />
37,5<br />
42,9<br />
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Quelle: Financial Stability Board.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 9
2<br />
zierung und Liquiditätsbeschaffung zu diversifizieren.<br />
Wachsende Bedeutung wird in diesem Zusammenhang<br />
Wertpapierpensionsgeschäften und Wertpapierleihe<br />
zufallen. <strong>Die</strong> neuen regulatorischen Anforderungen,<br />
insbesondere bei Kapitalunterlegung und Derivaten,<br />
werden die Nachfrage nach hochliquiden Wertpapieren<br />
mit herausragender Qualität zur Besicherung<br />
beispielsweise beim CCP-Clearing oder bei bilateralen<br />
OTC-Transaktionen signifikant ansteigen lassen.<br />
Der Schattenbankensektor hätte sich jedoch nicht so dynamisch<br />
entwickeln können, hätte es nicht auch nachfrageseitige<br />
Impulse gegeben. <strong>Die</strong>ser Impuls kam vor<br />
allem von einer stark steigenden Nachfrage nach hochliquiden<br />
und sicheren Anlagemöglichkeiten – hauptsächlich<br />
von Nachfragern außerhalb <strong>des</strong> Finanzsektors.<br />
Da Einlagensicherungssysteme im internationalen Kontext<br />
überwiegend auf Privatkunden zugeschnitten sind,<br />
konnten Banken das wachsende Interesse von institutionellen<br />
Investoren an solchen Anlageformen nicht be-<br />
Assets aller Finanzintermediäre – 20 Länder und die Eurozone<br />
140<br />
Banken<br />
Andere Finanzinstitute (Schattenbanken)<br />
120<br />
Versicherungen und Pensionsfonds<br />
Notenbanken<br />
Öffentliche Finanzinstitutionen<br />
100<br />
US-$ in Billionen<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
0<br />
2002 2003 2004 2005 2006<br />
2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Quelle: Financial Stability Board.<br />
10 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
friedigen. Insbesondere in den USA hat <strong>des</strong>halb die Suche<br />
von Unternehmen und institutionellen Investoren<br />
nach einem sicheren Cash Management erheblich zum<br />
Wachstum beigetragen. Aber auch Finanzintermediäre<br />
wie Versicherungen und Pensionseinrichtungen haben<br />
ihre Nachfrage nach kurzfristigen, sicheren und liquiden<br />
Wertpapieren erhöht, um in ihren Anlagestrategien<br />
flexibler agieren zu können.<br />
<strong>Die</strong> Finanzkrise hat nun die zahlreichen Mängel <strong>des</strong><br />
<strong>Schattenbankensektors</strong> offengelegt. Gleichwohl gibt es<br />
starke Indizien dafür, dass das Schattenbankensystem einen<br />
positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung<br />
sowie zu globalen Finanzierungsanforderungen leisten<br />
kann. Allerdings wird es notwendig sein, dem Schattenbankensystem<br />
einen Ordnungsrahmen zu geben, der ein<br />
risikobewusstes Verhalten sicherstellt. Denn nur dann<br />
können Schattenbankenaktivitäten die Effizienz <strong>des</strong> Finanzsystems<br />
erhöhen, eine größere Produktvielfalt erzeugen<br />
sowie Wettbewerb und Innovation intensivieren.<br />
<strong>Die</strong> Gestaltung dieses Ordnungsrahmens ist jedoch<br />
eine echte Herausforderung. Denn das Schattenbankensystem<br />
ist ein Element der globalen und weniger<br />
der nationalen Finanzmärkte. <strong>Die</strong> einzelnen Marktakteure<br />
sind zudem in hohem Maße miteinander und<br />
mit dem Bankensystem verflochten. In Zusammenarbeit<br />
mit dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht<br />
(BCBS) und der International Organization of Securities<br />
Commissions (IOSCO) erarbeitete der FSB <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen<br />
zu fünf Schwerpunktbereichen<br />
und veröffentlichte diese schrittweise ab 2012. Zu allen<br />
Bereichen liegen inzwischen <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen<br />
vor (siehe Tabelle 1 im Anhang Seite 34).<br />
Der FSB veröffentlichte zum G20-Gipfel in St. Petersburg<br />
im September 2013 einen Überblick über die<br />
<strong>Regulierung</strong>sempfehlungen 4) . Auf deren Basis verabschiedeten<br />
die G20 eine Roadmap, in der sich die<br />
Mitglieder über den Zeitplan der noch ausstehenden<br />
Arbeiten zur <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
verständigten (siehe Tabelle 2 im Anhang Seite 35) 5) .<br />
Obwohl die Arbeit <strong>des</strong> FSB damit fast als abgeschlossen<br />
angesehen werden kann, gilt dies für die <strong>Regulierung</strong><br />
<strong>des</strong> Schattenbankensystems selbstverständlich nicht.<br />
Denn die Veröffentlichungen <strong>des</strong> FSB sind lediglich<br />
Empfehlungen, die von den nationalen Gesetzgebern<br />
in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dennoch<br />
wäre nun falsch, anzunehmen, diese Umsetzung<br />
begänne erst jetzt, also sechs Jahre nach Beginn der<br />
Finanzkrise. Tatsächlich wurden in den zurückliegenden<br />
Jahren sowohl in Europa als auch in den USA zahlreiche<br />
<strong>Regulierung</strong>en in Angriff genommen, die Prozesse<br />
<strong>des</strong> Schattenbankensystems erfassten, die sich in der<br />
Finanzkrise als systemisch relevant erwiesen hatten.<br />
<strong>Die</strong>se <strong>Regulierung</strong>en tragen allerdings nicht das Etikett<br />
Schattenbank und sind <strong>des</strong>halb für die Öffentlichkeit<br />
nur schwer als <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
erkennbar.<br />
Vor allem in den USA erfolgt die <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
zudem weitgehend unabhängig vom<br />
G20-Prozess. Dort wurde bereits im Juni 2010 – also<br />
bevor der G20-Gipfel den FSB beauftragte – mit dem<br />
„Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection<br />
Act“ (DFA) ein umfassen<strong>des</strong> Gesetz zur <strong>Regulierung</strong><br />
der Finanzmärkte als Reaktion auf die Finanzkrise<br />
verabschiedet 6) . Obwohl in dem gesamten Gesetz<br />
der Begriff „Shadow Banking“ nicht erscheint, sind fast<br />
alle US-amerikanischen <strong>Regulierung</strong>en mit Bezug zum<br />
Schattenbankensystem in diesem Gesetz enthalten oder<br />
gehen aus diesem hervor.<br />
In der EU wurden zwar unabhängig von den Empfeh -<br />
lungen <strong>des</strong> FSB in den zurückliegenden Jahren Regulie-<br />
4) www.financialstabilityboard.org/publications/r_130829a.pdf<br />
5) www.g20.utoronto.ca/2013/2013-0906-roadmap.html<br />
6) www.sec.gov/about/laws/wallstreetreform-cpa.pdf<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 11
2<br />
rungen der Banken und der Finanzmärkte vorgenommen,<br />
die auch auf Schattenbankenprozesse zielten.<br />
Jedoch erfolgte der gesamte <strong>Regulierung</strong>sprozess hier<br />
stärker im Zusammenhang mit der konzeptionellen Arbeit,<br />
die der FSB für die Formulierung seiner Empfehlungen<br />
geleistet hat. So griff die EU-Kommission das<br />
Thema offiziell erst im März 2012 mit der Veröffentlichung<br />
eines Grünbuchs zum Schattenbankensektor auf,<br />
das sich inhaltlich sehr stark an der Konzeption <strong>des</strong> FSB<br />
orientierte 7) . Im September 2013 folgte eine Mitteilung<br />
zur <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> Schattenbankensystems, in der die<br />
bisherigen <strong>Regulierung</strong>sschritte dargestellt und die<br />
weiteren Vorhaben erläutert wurden 8) .<br />
Es ist <strong>des</strong>halb ein guter Zeitpunkt, um die Fortschritte<br />
bei der <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> zusammenzufassen.<br />
<strong>Die</strong> fünf Schwerpunktbereiche <strong>des</strong> FSB<br />
werden dabei als Richtschnur gelten.<br />
7) http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/shadow/green-paper_de.pdf<br />
8) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0614:FIN:DE:PDF<br />
12 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
3<br />
bankenverband<br />
<strong>Die</strong> legislative Rahmensetzung<br />
<strong>Die</strong> Schattenbankensysteme in den USA und Europa unterscheiden<br />
sich stark sowohl hinsichtlich ihrer Struktur<br />
als auch ihrer Bedeutung für die Finanzmärkte 9) . Es<br />
verwundert daher nicht, dass die Rahmensetzung für<br />
eine <strong>Regulierung</strong> und Überwachung <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
durch FSB und EU auf der einen Seite und<br />
die USA auf der anderen Seite auf sehr unterschiedlichem<br />
Wege erfolgte. FSB und EU untersuchten zunächst<br />
Schattenbanken und ihre Aktivitäten daraufhin, inwieweit<br />
von ihnen systemische Risiken ausgingen. Darauf<br />
aufbauend wurden <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen erarbeitet,<br />
die sich am Charakter der Risiken orientierten. <strong>Die</strong><br />
EU profitiert dabei erkennbar von den systematischen<br />
Vorarbeiten <strong>des</strong> FSB.<br />
<strong>Die</strong> USA haben dagegen den Schattenbankensektor<br />
nicht gesondert als Teil <strong>des</strong> Nichtbanken-Finanzsektors<br />
adressiert. Schattenbanken und ihre Aktivitäten werden<br />
bislang vornehmlich in ihrer Eigenschaft als Non-Bank-<br />
SIFIs behandelt 10) . Auch das Financial Stability Oversight<br />
Council (FSOC) verwendet in seinen Berichten die Vokabel<br />
„Shadow Banking“ nicht, beschäftigt sich allerdings<br />
mit seinen Risiken, wie Tri-Party-Repo-Geschäften und<br />
Geldmarktfonds.<br />
Ferner verfügt das FSOC unter Section 120 <strong>des</strong> DFA über<br />
die Möglichkeit, einzelne Aktivitäten an den Finanzmärkten<br />
als systemrelevant zu kennzeichnen. Jedoch<br />
werden einer solchen als riskant gekennzeichneten<br />
Aktivität dadurch nicht automatisch aufsichtsrechtliche<br />
Beschränkungen auferlegt. Das FSOC muss <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen<br />
formulieren und diese der Aufsichtsbehörde<br />
vorschlagen, die für die Überwachung<br />
dieser Aktivitäten verantwortlich ist. <strong>Die</strong>ser Aufsichtsbehörde<br />
steht es dann frei, die Vorschläge <strong>des</strong> FSOC abzulehnen,<br />
muss dies aber begründen. Für die <strong>Regulierung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> ist diese Möglichkeit relevant,<br />
weil im November 2012 Section 120 für Vorschläge<br />
zur <strong>Regulierung</strong> von Geldmarktfonds benutzt wurde.<br />
Für die <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> dürfte<br />
es keinen Ansatz geben, der allein für sich richtig<br />
wäre. Dazu sind die Ausprägungen international zu<br />
unterschiedlich. Beide praktizierten Ansätze besitzen<br />
Stärken und Schwächen. So birgt der Ansatz von FSB<br />
und EU das Risiko, dass nur ein Teil <strong>des</strong> Nichtbanken-<br />
Finanzsektors beobachtet wird und unter Umständen<br />
Institutionen und Aktivitäten mit systemischem Risiko,<br />
die nicht dem Schattenbankensektor zugerechnet werden,<br />
übersehen werden. Da FSB und EU jedoch zusätzlich<br />
die Überwachung von Clearinghäusern, CCPs und<br />
anderen Finanzmarktunternehmen planen, dürfte diese<br />
Gefahr tatsächlich nur gering sein.<br />
Der amerikanische Ansatz ist vom Grundprinzip breiter<br />
angelegt. Er leidet jedoch unter dem Aspekt, dass trotz<br />
der breit angelegten Prüfung der Systemrelevanz am<br />
Ende die Größe eines Nichtbanken-Finanzinstituts der<br />
ausschlaggebende Parameter zur Einstufung als SIFI<br />
ist. <strong>Die</strong> bisherige Praxis in den USA ist leider ein Beleg<br />
für diese Vermutung. Der amerikanische Ansatz könnte<br />
daher blind sein für systemische Risiken, die aus<br />
kleineren, aber stark vernetzten Finanzinstitutionen<br />
erwachsen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass es den<br />
amerikanischen Aufsichtsbehörden gelingen könnte,<br />
mit einer einzigen Klassifikation von Non-Bank-SIFIs<br />
die Vielfalt der Institutionen im Nichtbanken-Finanzsektor<br />
angemessen zu überwachen. Deshalb sind die<br />
Möglichkeiten <strong>des</strong> FSOC unter Section 120 <strong>des</strong> DFA,<br />
beim Erkennen systemischer Risiken den zuständigen<br />
9) Vgl. hierzu den Monitoringbericht <strong>des</strong> FSB vom November 2013, www.financialstabilityboard.org/publications/r_131114.pdf<br />
10) Zu diesem Aspekt haben FSB und IOSCO erst im Januar 2014 eine Konsultation gestartet,<br />
www.financialstabilityboard.org/publications/r_140108.pdf<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 13
3<br />
Aufsichtsbehörden eine <strong>Regulierung</strong> vorzuschlagen,<br />
vermutlich von größerer Bedeutung für die <strong>Regulierung</strong><br />
<strong>des</strong> Schattenbankensystems. Ein gravierender<br />
Nachteil von Section 120 besteht allerdings darin, dass<br />
die zuständigen Aufsichtsbehörden den Empfehlungen<br />
<strong>des</strong> FSOC nicht folgen müssen.<br />
Es bleibt zudem abzuwarten, ob die neuen Institutionen<br />
der makroprudentiellen Aufsicht wie ESRB und FSOC –<br />
aber auch der FSB – in der Lage sein werden, solche<br />
potentiellen Risiken zu entdecken und entsprechende<br />
Handlungsempfehlungen sowohl an die nationalen<br />
Aufsichtsbehörden als auch die Politik zu geben. Eine<br />
zusätzliche Herausforderung für diese Gremien dürfte<br />
die Form ihrer internationalen Zusammenarbeit bilden.<br />
Denn nur bei einer effizienten globalen makroprudentiellen<br />
Politik können mögliche systemische Risiken<br />
und <strong>Regulierung</strong>sarbitrage aufgrund unterschiedlicher<br />
nationaler <strong>Regulierung</strong>en <strong>des</strong> Schattenbankensystems<br />
erkannt und eliminiert werden.<br />
14 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
4<br />
bankenverband<br />
Workstream I: <strong>Regulierung</strong> der Beziehungen<br />
zwischen Banken und Schattenbankensektor<br />
Im Workstream I verfolgt der FSB das Ziel, die systemischen<br />
Risiken <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> durch indirekte<br />
<strong>Regulierung</strong> in den Griff zu bekommen. Mit Hilfe<br />
der <strong>Regulierung</strong> von Banken soll eine Verringerung<br />
der systemischen Risiken <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
gelingen. Der FSB hat hierfür drei Bereiche in den Blick<br />
genommen:<br />
1. <strong>Die</strong> aufsichtliche Konsolidierung von Interaktionen<br />
der Banken mit dem Schattenbankensystem.<br />
2. <strong>Die</strong> Einführung von aufsichtlichen Limiten für Bankforderungen<br />
an den Schattenbankensektor (Großkredite).<br />
3. Eine mögliche Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen<br />
von Bankforderungen gegenüber dem<br />
Schattenbankensektor (zum Beispiel Anrechnung<br />
von Investments in Fonds).<br />
Der BCBS veröffentlichte erst im Verlauf <strong>des</strong> Jahres<br />
2013 mit der Konsultation zu „Supervisory framework<br />
for measuring and controlling large exposures“ und<br />
„Capital requirements for banks’ equity investments in<br />
funds“ <strong>Regulierung</strong>svorschläge zu den Punkten zwei<br />
und drei 11) . Zu beiden Punkten waren abschließende<br />
<strong>Regulierung</strong>en bis zum Jahresende 2013 angekündigt,<br />
doch nur für „Capital requirements for banks’ equity<br />
investments in funds“ wurden Mitte Dezember Standards<br />
vorgelegt 12) . Auch der für das vierte Quartal 2013<br />
angekündigte Konsultationsentwurf zur aufsichtlichen<br />
Konsolidierung von Schattenbankeneinheiten wurde<br />
bislang nicht veröffentlicht.<br />
<strong>Die</strong> ab 2017 gültigen Standards für „Capital requirements<br />
for banks’ equity investments in funds“ ver-<br />
pflichten Banken für Eigenkapitalinvestitionen in allen<br />
Arten von Fonds zu höheren Eigenkapitalhinterlegungen.<br />
Den Banken stehen drei Ansätze zur Auswahl. Im<br />
„look-through approach“ (LTA) muss eine Bank das<br />
Risikogewicht der Wertpapierengagements <strong>des</strong> Fonds<br />
so anwenden, als ob diese Wertpapierengagements<br />
von ihr selbst gehalten würden. Den „mandate-based<br />
approach“ (MBA) können Banken anwenden, wenn die<br />
Bedingungen für den LTA nicht erfüllt sind. Im MBA<br />
werden Risikogewichte auf Basis der Anlagevorschriften<br />
<strong>des</strong> Fonds angewendet. Wenn keiner der beiden Ansätze<br />
anwendbar ist, muss der „fall-back approach“ (FBA)<br />
genutzt werden. Der FBA verpflichtet zur Anwendung<br />
eines Risikogewichts von 1.250 % auf die Eigenkapitalinvestition<br />
einer Bank. <strong>Die</strong>se Standards müssen nun in<br />
nationale Gesetze übertragen werden.<br />
Damit befinden wir uns allerdings nicht am Beginn der<br />
indirekten <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>. Außerhalb<br />
<strong>des</strong> FSB-Ansatzes zur <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> Schattenbankensystems<br />
wurden bereits zuvor sowohl in der EU<br />
als auch in den USA die Anforderungen an Kreditinstitute<br />
hinsichtlich ihrer Transaktionen mit Schattenbankeneinheiten<br />
sowie die Rechnungslegungsregeln für eine<br />
Konsolidierung dieser Transaktionen verschärft.<br />
So verabschiedete der BCBS bereits im Juli 2009 mit Basel<br />
II.5 eine <strong>Regulierung</strong>sverschärfung, die vor allem<br />
für Verbriefungen und Wiederverbriefungen höhere<br />
Eigenkapitalanforderungen für Banken beinhaltete.<br />
Seitdem unterliegen Collateralized Debt Obligations<br />
(CDO), basierend auf Asset-Backed-Securitites (ABS),<br />
einer stärkeren Risikogewichtung.<br />
11) Vgl. hierzu den Monitoringbericht <strong>des</strong> FSB vom November 2013, www.financialstabilityboard.org/publications/r_131114.pdf<br />
12) Zu diesem Aspekt haben FSB und IOSCO erst im Januar 2014 eine Konsultation gestartet,<br />
www.financialstabilityboard.org/publications/r_140108.pdf<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 15
4<br />
Eine indirekte <strong>Regulierung</strong> erfolgte auch durch eine Anpassung<br />
der Rechnungslegungsvorschriften zur Konsolidierung<br />
sowohl durch den International Accounting<br />
Standards Board (IASB) in Europa als auch durch den<br />
Financial Accounting Standards Board (FASB) in den<br />
USA. Und schließlich dürften auch die verschiedenen<br />
Initiativen zur Bankenstrukturreform einen Einfluss auf<br />
die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Schattenbankensektor<br />
haben.<br />
EU<br />
In der EU wurden diese <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen<br />
wie folgt aufgegriffen. Im Großkreditregime wurden<br />
mit der CRR besondere Meldepflichten bei der Kreditvergabe<br />
an Schattenbanken eingeführt. So haben<br />
Institute für ihre zehn größten Kredite an Finanzunternehmen<br />
umfangreiche und dezidierte Angaben an die<br />
Aufsichtsbehörden zu melden. <strong>Die</strong> europäische Bankenaufsichtsbehörde<br />
(EBA) prüft zudem bis Ende 2014,<br />
ob für Schattenbanken strengere Großkreditgrenzen<br />
sachgerecht wären und erarbeitet dementsprechende<br />
Leitlinien.<br />
enthält außerdem die Aufforderung an die Aufsichtsbehörden<br />
in Säule zwei, Reputationsrisiken für komplexe<br />
Verbriefungen einzuführen.<br />
Innerhalb der EU werden verschiedene Ansätze zu einer<br />
Bankenstrukturreform verfolgt. So sieht der Liikanenbericht<br />
vor, dass Kreditinstituten die Vergabe von Kreditzusagen<br />
oder unbesicherten Krediten an Hedge-Fonds<br />
(einschließlich <strong>des</strong> Prime Brokerage für Hedge-Fonds),<br />
SIVs und anderen vergleichbaren Schattenbankeneinheiten<br />
sowie Investitionen in Private Equity untersagt<br />
werden. <strong>Die</strong>se Aktivitäten sollen in wirtschaftlich eigenständige<br />
Finanzhandelsinstitute ausgelagert werden,<br />
die sich vollkommen unabhängig von der Bank refinanzieren<br />
müssen. <strong>Die</strong> EU-Kommission legte Ende Januar<br />
2014 einen daraus abgeleiteten <strong>Regulierung</strong>svorschlag<br />
vor. In Deutschland und Frankreich wurden auf Basis<br />
<strong>des</strong> Liikanenberichts bereits entsprechende Gesetze verabschiedet.<br />
In ähnlicher Weise wird in Großbritannien<br />
die Umsetzung <strong>des</strong> Vickers-Reports die Verbindungen<br />
zwischen Kreditinstituten und Schattenbankensektor<br />
einschränken.<br />
Im Vordergrund der Veränderungen der Rechnungslegungsgrundsätze<br />
stand die Verbesserung der Transparenz.<br />
<strong>Die</strong>s soll durch die bilanzielle Konsolidierung der<br />
Positionen von Banken im Schattenbankensektor und die<br />
Ausweitung der Angabepflichten für nicht konsolidierte<br />
strukturierte Einheiten erreicht werden. <strong>Die</strong>sem Ziel<br />
dienen die Änderungen bei IFRS 10, 11 und 12, die in<br />
Europa ab 2014 verpflichtend anzuwenden sind. 2010<br />
hat der IASB darüber hinaus mit IFRS 7 die Anhangangaben<br />
zum Transfer von Finanzaktiva zu Off-Balance-Sheet-<br />
Positionen verschärft. Mit diesen Maßnahmen wurde<br />
die Transparenz für Investoren und Aufsichtsbehörden<br />
hinsichtlich der Risiken, die Banken im Schattenbankensektor<br />
eingegangen sind, erheblich verbessert.<br />
Weiterhin wurden mit der CRD III in den EU-Ländern<br />
strengere Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen<br />
eingeführt. Damit wurden entsprechende Vorschläge<br />
<strong>des</strong> BCBS vom Juli 2009 umgesetzt. <strong>Die</strong> CRD III<br />
USA<br />
In den USA erfolgte eine indirekte <strong>Regulierung</strong> zunächst<br />
durch eine Änderung der Bilanzierungsregeln zur Konsolidierung.<br />
Ziel war eine strengere Behandlung von<br />
implizitem Support von Institutionen <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>,<br />
sodann eine Erhöhung <strong>des</strong> Risikogewichts<br />
offener Positionen gegenüber dem Schattenbankensystem<br />
sowie eine Beschränkung der offenen Positionen<br />
von Banken gegenüber Schattenbanken nach Art und<br />
Größe.<br />
<strong>Die</strong> Reform der Bilanzierungsregeln wurde im Juni<br />
2009 durch den Financial Accounting Standards Board<br />
(FASB) mit der Einführung der Financial Accounting<br />
Standards (FAS) 166 und 167 umgesetzt. Dadurch wurden<br />
die Banken gezwungen, die überwiegende Zahl<br />
der SPVs und Conduits auf die eigene Bilanz zu übernehmen,<br />
mit den daraus resultierenden Auswirkungen<br />
auf Kapitalanforderungen und Leverage Ratios. Für<br />
16 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
nicht konsolidierte Einheiten sieht Section 165(k) <strong>des</strong><br />
DFA vor, dass bestimmte Off-Balance-Sheet-Aktivitäten<br />
bei der Bemessung der Kapitalanforderungen einer<br />
Bank berücksichtigt werden müssen.<br />
Section 165 <strong>des</strong> DFA beschränkt außerdem die offenen<br />
Positionen zwischen Banken und Schattenbanken. Bei<br />
Bank Holding Companies und Non-Bank-SIFIs mit mehr<br />
als 500 Mrd. US-$ Bilanzsumme darf gemäß einem Umsetzungsvorschlag<br />
der Fed vom Dezember 2011 die<br />
Nettoposition gegenüber einer Bank mit einer Bilanzsumme<br />
von mehr als 500 Mrd. US-$ oder gegenüber<br />
einem Non-Banks-SIFI jedweder Größe nicht mehr als<br />
10 % <strong>des</strong> Kapitals betragen.<br />
Ein weniger restriktives „Single Counterparty Exposure<br />
Limit“ (25 % <strong>des</strong> Kapitals) soll für kleinere Banken,<br />
mit einer Bilanzsumme zwischen 50 Mrd. US-$ und<br />
500 Mrd. US-$, sowie Non-Bank-SIFIs gegenüber jeglicher<br />
Gegenpartei gelten 13) . <strong>Die</strong> finale Umsetzung der<br />
Limite durch die Fed wurde für Ende 2013 oder das erste<br />
Quartal 2014 erwartet.<br />
2014, sondern erst ein Jahr später. Folgen für die Banken<br />
hat das Gesetzesvorhaben gleichwohl bereits gehabt.<br />
<strong>Die</strong> Handelsabteilungen der US-amerikanischen<br />
Großbanken sind inzwischen alle geschlossen oder zu<br />
Hedge-Fonds – die Eigenhandel weiterbetreiben dürfen<br />
– abgewandert.<br />
Bewertung<br />
<strong>Die</strong> indirekte <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong><br />
durch eine verschärfte <strong>Regulierung</strong> der Banken<br />
setzt an mehreren Stellen an. Reformen in der Bilanzierung<br />
verringerten für Banken die Möglichkeiten,<br />
durch den Einsatz von Schattenbankeneinheiten die<br />
Größe ihrer Bilanz zu beeinflussen. In einem zweiten<br />
Schritt wurde die Eigenkapitalunterlegung für<br />
Geschäfte mit dem Schattenbankensektor erhöht.<br />
Ein dritter Schritt ist schließlich die Größenbegrenzung<br />
<strong>des</strong> Geschäfts mit den Schattenbanken. Und<br />
schließlich sollen durch eine Bankenstrukturreform<br />
riskantere Bankgeschäfte vom vermutet sicheren<br />
Einlagengeschäft getrennt werden.<br />
Schließlich beinhaltet Section 619 <strong>des</strong> DFA (Volcker<br />
Rule) eine Bankenstrukturreform. Ihr Ziel ist die Trennung<br />
von „sicherem“ Einlagengeschäft der Banken<br />
und „riskantem“ Handelsgeschäft. Neben dem Eigenhandel<br />
verbietet die Volcker Rule Banken das Eigentum<br />
an und Sponsoring von Hedge-Fonds und Private-Equity-Fonds.<br />
<strong>Die</strong> Volcker Rule ist auch dreieinhalb Jahre<br />
nach Verabschiedung <strong>des</strong> DFA noch nicht umgesetzt.<br />
<strong>Die</strong> Trennung zwischen Eigenhandel und Market<br />
Making, das den Banken erlaubt bleiben soll, hat sich<br />
als schwieriger erwiesen als ursprünglich gedacht. Am<br />
10. Dezember 2013 haben sich die Aufsichtsbehörden<br />
in den USA auf eine <strong>Regulierung</strong> verständigt. Ihre<br />
Umsetzung erfolgt jedoch nicht wie geplant im Juli<br />
Obwohl eine indirekte <strong>Regulierung</strong> zweifelsohne<br />
einen Beitrag zu einer größeren Transparenz leistet<br />
und die Anreize zur Verfolgung risikoreicher<br />
Geschäftsmodelle dämpft, so bestehen doch auch<br />
größere Bedenken gegen einen solchen Ansatz.<br />
So ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen,<br />
dass eine stärkere <strong>Regulierung</strong> der Banken zu einer<br />
Abwanderung von Geschäften in den Schattenbankensektor<br />
führen kann. Eine übermäßige indirekte<br />
<strong>Regulierung</strong> kann somit dazu beitragen, dass der<br />
Schattenbankensektor wächst und dass entgegen<br />
der Absichten systemische Risiken aus dem Bankensektor<br />
in den Schattenbankensektor wandern.<br />
13) Vgl. Analyse <strong>des</strong> Umsetzungsvorschlages der Fed zu Section 165 für US-Finanzinstitute; www.davispolk.com/sites/default/files/files/<br />
Publication/c459b8b4-3b0f-4411-b2a9-5262b793b081/Preview/PublicationAttachment/811fc1a8-ab09-4fb4-aaed-<br />
58eff57d315f/122311_Summary_Federal_Reserve_Proposed_Rules.pdf (S. 7 ff.). <strong>Die</strong>se Umsetzungsregel wie auch die für Auslandsbanken<br />
sind noch nicht finalisiert. Eine Aufweichung/Erhöhung <strong>des</strong> 10 %-Limits erscheint angesichts der Protestflut seinerzeit denkbar.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 17
4<br />
Zu bedenken ist ferner auch, dass im Falle unzureichender<br />
internationaler Koordination der Reformen<br />
ein internationales Wettbewerbsgefälle<br />
entstehen kann. <strong>Die</strong>s gilt zum einen sicherlich hinsichtlich<br />
der unterschiedlichen Ansätze der regionalen<br />
Pläne einer Bankenstrukturreform (Vickers,<br />
Volcker, Liikanen). Hier tritt zusätzlich das Problem<br />
auf, dass Kreditinstitute aufgrund sich überlagernder<br />
extraterritorialer Effekte mehrfach durch diese<br />
Reformen belastet werden.<br />
Obwohl die Reformbemühungen zur indirekten <strong>Regulierung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> auf den ersten<br />
Blick einen einheitlichen Eindruck erwecken –<br />
FSB, EU und die USA sind aus der Makroperspektive<br />
den gleichen Prämissen gefolgt –, so dürften sich<br />
im Detail zum Teil bedeutsame Unterschiede ergeben.<br />
<strong>Die</strong> Bilanzierungsreformen folgen diesseits<br />
und jenseits <strong>des</strong> Atlantiks zwar der gleichen Idee,<br />
jedoch bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen<br />
US-GAAP und IFRS, so dass die Vorschriften<br />
zur Konsolidierung von SPVs nicht vollkommen<br />
identisch sind.<br />
18 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
5<br />
bankenverband<br />
Workstream II: Geldmarktfonds<br />
Geldmarktfonds galten bis zur Finanzkrise vor allem<br />
für institutionelle Investoren als risikolose Alternativen<br />
zu Bankeinlagen („Geldparkplatz“). Sie investieren die<br />
jederzeit fälligen Einlagen ihrer Kunden in qualitative<br />
hochwertige Wertpapiere am Geldmarkt. Zusätzlich verfügen<br />
Geldmarktfonds in der Regel über Garantiezusagen<br />
ihrer Muttergesellschaften. Geldmarktfonds sind<br />
daher archetypische Schattenbankeneinheiten und am<br />
ehesten mit Banken zu vergleichen. Geldmarktfonds<br />
haben jedoch eine inhärente strukturelle Instabilität,<br />
da sie weder Zugang zu Zentralbankgeld besitzen noch<br />
über ein Einlagensicherungssystem verfügen.<br />
<strong>Die</strong>se Instabilität kam in der Finanzkrise zum Tragen,<br />
als Einleger begannen, der Qualität der Wertpapiere<br />
zu misstrauen, in welche die Geldmarktfonds investiert<br />
hatten. Ein zweiter Grund bestand in wachsenden<br />
Zweifeln an der Werthaltigkeit von Garantien durch die<br />
Muttergesellschaften der Geldmarktfonds. <strong>Die</strong>se Zweifel<br />
führten zu einem Run auf Geldmarktfonds durch die<br />
Einleger. In der Folge musste in den USA das Finanzministerium<br />
eine Garantie aussprechen und die Fed den<br />
Zugang zu Zentralbankgeld ermöglichen.<br />
Als Reaktion auf diese Ereignisse soll eine schärfere<br />
<strong>Regulierung</strong> von Geldmarktfonds die Wiederholung<br />
eines solchen Runs in Zukunft verhindern. Im Oktober<br />
2011 erging daher vom FSB der Auftrag an die IOSCO,<br />
<strong>Regulierung</strong>sempfehlungen zu erstellen. <strong>Die</strong> IOSCO<br />
veröffentlichte im April 2012 zunächst ein Konsultationspapier,<br />
dem der abschließende Bericht mit <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen<br />
im Oktober 2012 folgte 14) .<br />
Zur Abgrenzung von anderen Investmentfonds definierte<br />
die IOSCO Geldmarktfonds als „investment<br />
funds that seek to preserve capital and provide daily<br />
liquidity, while offering returns in line with money<br />
market rates“. <strong>Die</strong> IOSCO empfiehlt gleichzeitig jedoch<br />
den Aufsichtsbehörden, Investmentfonds, die ähnliche<br />
Finanzdienstleistungen wie Geldmarktfonds anbieten,<br />
streng zu überwachen, um eine <strong>Regulierung</strong>sarbitrage<br />
zu verhindern.<br />
<strong>Die</strong> IOSCO schlägt folgende <strong>Regulierung</strong>en vor:<br />
• Geldmarktfonds sollen ein Min<strong>des</strong>tvolumen von liquiden<br />
Wertpapieren halten, um unerwartete Auszahlungen<br />
und „Fire Sales“ verkraften zu können.<br />
• Sie sollten regelmäßig Stresstests durchführen.<br />
• Sie sollten über angemessene Instrumente verfügen,<br />
um in unruhigen Marktphasen Geldabflüssen<br />
widerstehen zu können (zum Beispiel Aussetzung<br />
von Auszahlungen).<br />
• <strong>Die</strong> Anlagemöglichkeiten von Geldmarktfonds sollten<br />
auf Wertpapiere mit hoher Qualität und niedriger<br />
Duration mit klarer Beschränkung der durchschnittlichen<br />
Restlaufzeit <strong>des</strong> Portfolios begrenzt<br />
werden.<br />
Da in der Finanzkrise vor allem Geldmarktfonds für einen<br />
Run anfällig gewesen waren, die ihren Anlegern<br />
einen Constant Net Asset Value (CNAV) gewährten,<br />
stehen die <strong>Regulierung</strong>svorschläge für diesen Geldmarkttyp<br />
im Mittelpunkt <strong>des</strong> öffentlichen Interesses.<br />
<strong>Die</strong> IOSCO fordert in ihren Empfehlungen eine<br />
Einschränkung, jedoch kein prinzipielles Verbot von<br />
Geldmarktfonds mit CNAV. Sie fordert jedoch, dass<br />
Geldmarktfonds zu einem variablen Net-Asset-Value-<br />
Modell (VNAV) wechseln – „where such a move is<br />
workable“. Geldmarktfonds, die einen CNAV beibehalten<br />
wollen, sollen weiteren Einschränkungen unterliegen.<br />
14) www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD379.pdf; http://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD392.pdf<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 19
5<br />
EU<br />
In der EU wurden Geldmarktfonds bereits vor Ausbruch<br />
der Finanzkrise in der UCITS-Richtlinie reguliert.<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie betrifft jedoch den gesamten Sektor<br />
der Investmentfonds und ist nicht speziell auf Geldmarktfonds<br />
ausgerichtet. Deshalb hat im Mai 2010 das<br />
Committee of European Securities Regulators (CESR,<br />
Vorgänger von ESMA) nicht bindende Richtlinien zur<br />
Etablierung gemeinsamer Standards für Geldmarktfonds<br />
veröffentlicht. <strong>Die</strong>se traten im Juli 2011 in Kraft<br />
und vereinheitlichten die Definition eines Geldmarktfonds,<br />
schufen strengere Standards hinsichtlich Qualität<br />
der Portfolios, ihrer Laufzeit, Risikomanagement, Veröffentlichungspflichten<br />
und <strong>des</strong> Gebrauchs von CNAV.<br />
<strong>Die</strong> Empfehlung unterschied außerdem in kurzfristige<br />
Geldmarktfonds, die entweder einen CNAV oder einen<br />
VNAV haben können, und längerfristigen Geldmarktfonds,<br />
die grundsätzlich einen VNAV haben müssen.<br />
Im Juni 2012 veröffentlichte der ESRB ein Occasional Paper<br />
zu Geldmarktfonds. Darin fordert er das Verbot von<br />
CNAV in der EU, die Einführung von NAV-Puffern sowie<br />
detaillierte Liquiditätsanforderungen. Außerdem sprach<br />
sich der ESRB für eine indirekte <strong>Regulierung</strong> aus. Banken<br />
sollte demzufolge nur ein explizites Sponsoring mit<br />
korrespondierender Kapitalunterlegung erlaubt sein 15) .<br />
(Artikel 8 ff.). Dazu gehören Geldmarktinstrumente, Einlagen,<br />
Derivate und Reverse Purchase Agreements. Hinzu<br />
treten Vorschriften zur Diversifizierung, um Klumpenrisiken<br />
zu vermeiden, sowie Vorgaben zur Kreditqualität.<br />
Flankiert werden diese Regelungen von umfangreichen<br />
Vorgaben zum Risikomanagement (Artikel 21 ff.) und<br />
Bewertungsvorgaben.<br />
Soweit der Geldmarktfonds die Constant-Net-Asset-<br />
Value-Methode (CNAV) nutzen möchte, sind spezielle<br />
Vorgaben zu beachten. Anders als vom ESRB gefordert,<br />
werden CNAV-Geldmarktfonds nicht verboten.<br />
Sie erhalten allerdings die Auflage, einen NAV-Puffer<br />
von min<strong>des</strong>tens 3 % <strong>des</strong> Gesamtwerts der vom CNAV-<br />
Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerte vorzuhalten.<br />
Damit soll der Fonds in die Lage versetzt werden,<br />
stets die Differenz zwischen dem garantierten CNAV<br />
und dem tatsächlichen NAV ausgleichen zu können.<br />
<strong>Die</strong>ser Puffer darf nur in Form von Barmitteln gehalten<br />
werden. Eine darüber hinausgehende Unterstützung<br />
für CNAV-Geldmarktfonds ist nicht erlaubt. Marktteilnehmer<br />
haben diese Regelung heftig angegriffen, da<br />
unter diesen Bedingungen CNAV-Geldmarktfonds nicht<br />
mehr rentabel zu betreiben seien. Der Vorschlag käme<br />
damit einem kompletten Verbot dieser Form von Geldmarktfonds<br />
gleich.<br />
Im Juli 2012 veröffentlichte die EU-Kommission ein<br />
UCITS-Konsultationspapier 16) . <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong>svorschläge<br />
orientierten sich stark am IOSCO-Papier sowie<br />
an der SEC und betrafen Kapitalpuffer, Auszahlungsbeschränkungen,<br />
Beschränkungen oder Verbot von CNAV.<br />
Im September 2013 veröffentlichte die EU-Kommission<br />
schließlich einen Verordnungsentwurf für Geldmarktfonds<br />
17) . Neben einer allgemeinen Genehmigungspflicht<br />
als UCITS oder AIF werden detaillierte Regelungen für<br />
die Produkte vorgeschlagen: So soll ein Geldmarktfonds<br />
nur in bestimmte Produkte investieren dürfen<br />
USA<br />
Eine <strong>Regulierung</strong> der Geldmarktfonds erschien nach<br />
den Erfahrungen in der Finanzkrise in den USA dringend.<br />
Bereits im Januar 2010 hatte die SEC daher Ergänzungen<br />
zu Rule 2a-7 <strong>des</strong> Investment Company Act<br />
von 1940 veranlasst 18) . <strong>Die</strong>se Änderungen hatten eine<br />
Verbesserung der Liquidität und der Qualität der Portfolios<br />
der Geldmarktfonds zum Ziel. Dazu gehörten die<br />
Einschränkung zulässiger Investitionen, eine Verringerung<br />
der Laufzeiten und neue Liquiditätsanforderungen.<br />
Erstmals mussten Geldmarktfonds nun auch Stress-<br />
15) www.esrb.europa.eu/pub/pdf/occasional/20120622_occasional_paper_1.pdf?65145691e33d9a4e904b5c9bab643f4d<br />
16) http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/ucits/ucits_consultation_en.pdf<br />
17) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0615:FIN:DE:PDF<br />
18) www.sec.gov/rules/final/21837.txt<br />
20 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
tests durchlaufen. Mit der neu eingeführten Rule 22e-3<br />
wurde den Geldmarktfonds erstmals die Aussetzung<br />
von Auszahlungen erlaubt 19) . Um zukünftig Moral Hazard<br />
zu verhindern, wurden zusätzlich Gesetze erlassen,<br />
die eine staatliche Unterstützung von Geldmarktfonds<br />
in Zukunft einschränken.<br />
<strong>Die</strong> weitere <strong>Regulierung</strong> der Geldmarktfonds in den<br />
USA wirft ein Licht auf die Probleme einer komplementären<br />
internationalen Umsetzung der Vorschläge von<br />
FSB/IOSCO. Denn im Frühjahr 2012 wies die Mehrheit<br />
der SEC-Commissioners den Zwischenbericht der IOSCO<br />
als nicht im Einklang mit der Meinung <strong>des</strong> SEC zurück.<br />
Ende August 2012 scheiterte Chairman Mary Schapiro<br />
mit dem Versuch, die geplanten <strong>Regulierung</strong>en zur Konsultation<br />
zu veröffentlichen, an der Mehrheit der SEC-<br />
Commissioners 20) . Der abgelehnte Vorschlag enthielt<br />
ein Verbot von CNAVs oder alternativ die Verpflichtung<br />
zum Halten einer Barreserve, um unerwartet hohe Auszahlungen<br />
leisten zu können. Ende September 2012<br />
beauftragte <strong>des</strong>halb Finanzminister Geithner das FSOC<br />
gemäß Section 120 <strong>des</strong> DFA mit dem Entwurf einer <strong>Regulierung</strong>sempfehlung<br />
für die SEC. <strong>Die</strong>se wurde Mitte<br />
November 2012 veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben<br />
21) . Das FSOC empfahl drei Reformalternativen.<br />
• Erstens: den verpflichtenden Wechsel zu variablen<br />
NAV-Geldmarktfonds.<br />
• Zweitens: die Beibehaltung von CNAVs, jedoch die<br />
Einführung eines NAV-Puffers von 1 % der Bilanzsumme,<br />
um tägliche Schwankungen aufzufangen. Außerdem<br />
soll eine „Minimum Balance at Risk“ (MBR)<br />
eingeführt werden (3% <strong>des</strong> höchsten Guthabens<br />
eines Investors im Verlauf der letzten 30 Tage über<br />
100.000 US-$ werden nur mit Verzögerung ausgezahlt).<br />
Damit soll der Anreiz reduziert werden, in unruhigen<br />
Marktsituationen schnell eine Auszahlung<br />
zu verlangen.<br />
• Drittens: schlug das FSOC vor, den CNAV mit einem<br />
3%-NAV-Puffer zu verknüpfen.<br />
<strong>Die</strong> Schwäche von Section 120 <strong>des</strong> DFA besteht darin,<br />
dass die SEC, die ja eine <strong>Regulierung</strong> bereits abgelehnt<br />
hatte, nicht verpflichtet ist, die <strong>Regulierung</strong>svorschläge<br />
<strong>des</strong> FSOC zu übernehmen. Gleichwohl veröffentlichte<br />
die SEC im Juni 2013 die folgenden <strong>Regulierung</strong>svorschläge<br />
zur Konsultation 22) .<br />
• Erstens: Durch eine Änderung der Rule 2a-7 müssen<br />
Prime Institutional Money Market Funds von CNAV zu<br />
variablen NAVs umgewandelt werden. Government<br />
Money Market Funds sind hiervon ausgenommen.<br />
• Zweitens: Alternativ dürfen Geldmarktfonds als<br />
CNAV weitergeführt werden, soweit sie eine Liquiditätsgebühr<br />
und Auszahlungsverzögerungen für<br />
Perioden mit Stress einführen.<br />
Obwohl der <strong>Regulierung</strong>svorschlag der SEC deutlich hinter<br />
dem <strong>des</strong> FSOC zurückblieb, waren die Meinungsäußerungen<br />
in der Konsultation kontrovers. Gegenwärtig ist<br />
noch nicht abzusehen, ob der Vorschlag umgesetzt wird.<br />
Bewertung<br />
In der jüngeren Vergangenheit konnte in der<br />
Branche eine Konsolidierung beobachtet werden.<br />
Geldmarktfonds sind somit größer geworden und<br />
stärker miteinander vernetzt als vor der Finanzkrise.<br />
Es muss <strong>des</strong>halb davon ausgegangen werden, dass<br />
die systemischen Risiken fortbestehen. Es stellt sich<br />
daher die Frage nach einer angemessenen Form<br />
der <strong>Regulierung</strong>. Sowohl in den USA als auch in<br />
der EU wurden zunächst die Vorschriften für die<br />
Zusammensetzung der Portfolios verschärft. <strong>Die</strong><br />
<strong>Regulierung</strong>svorschläge umfassen darüber hinaus<br />
19) www.law.uc.edu/sites/default/files/CCL/InvCoRls/rule22e-3.html<br />
20) www.sec.gov/News/PressRelease/Detail/PressRelease/1365171484078<br />
21) www.treasury.gov/press-center/press-releases/Pages/tg1764.aspx<br />
22) www.sec.gov/rules/proposed/2013/33-9408.pdf<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 21
5<br />
NAV-Puffer, ein Verbot von CNAV, Auszahlungsbeschränkungen<br />
und einen Risikobehalt für Investoren.<br />
Sowohl in den USA als auch in der EU wird kontrovers<br />
über die <strong>Regulierung</strong>svorschläge diskutiert.<br />
Maßgebliche politische Kreise, wie das Europäische<br />
Parlament in der EU, die Regierungen Deutschlands<br />
und Frankreichs und Mitglieder <strong>des</strong> Federal Reserve<br />
Board in den USA, fordern eine Verschärfung der<br />
<strong>Regulierung</strong>, insbesondere ein generelles Verbot<br />
von CNAV-Geldmarktfonds. Tatsächlich weisen die<br />
<strong>Regulierung</strong>svorschläge in der EU und in den USA<br />
für Geldmarktfonds aber gravierende Unterschiede<br />
auf. Insbesondere durch die Einführung eines NAV-<br />
Puffers in der EU sind Wettbewerbsnachteile zu befürchten.<br />
<strong>Die</strong> Gefahr einer <strong>Regulierung</strong>sarbitrage<br />
in diesem wichtigen Marktsegment für kurzfristige<br />
Verschuldung ist daher nicht auszuschließen, sollten<br />
die <strong>Regulierung</strong>sunterschiede Bestand haben.<br />
wird, dass der Geldmarktfonds keinen Geldersatz<br />
darstellt, also nicht risikofrei ist.<br />
Der First-Mover Advantage würde alleine durch<br />
eine „Minimum Balance at Risk“ (MBR) adressiert<br />
werden. Denn nur in diesem Fall entstünde ein Disincentive<br />
für die Investoren, weil jene, die als erste<br />
Geld abziehen, einen Nachteil erleiden würden.<br />
<strong>Die</strong> Notwendigkeit einer stärkeren <strong>Regulierung</strong> von<br />
Geldmarktfonds ist unzweifelhaft. Allerdings sollten<br />
die politisch Verantwortlichen darauf achten,<br />
dass durch die <strong>Regulierung</strong>smaßnahmen Investitionen<br />
nicht in weniger regulierte und weniger transparente<br />
Marktbereiche abgedrängt werden. Es<br />
wäre wünschenswert, dass die Kompatibilität der<br />
<strong>Regulierung</strong> in den USA und der EU im Verlauf <strong>des</strong><br />
Gesetzgebungsprozesses vergrößert werden kann.<br />
Ziel der <strong>Regulierung</strong> von Geldmarktfonds soll es<br />
sein, die Wiederholung eines Runs wie 2008 zu<br />
vermeiden. <strong>Die</strong> in Europa und den USA veröffentlichten<br />
Vorschläge sollten vornehmlich unter der<br />
Prämisse beurteilt werden, inwieweit sie geeignet<br />
sein können, dieses Ziel zu erreichen.<br />
NAV-Puffer und das Verbot von CNAV sind hierfür<br />
nur bedingt geeignet. Sie tangieren nämlich nicht<br />
das Hauptproblem eines Runs im Finanzsektor –<br />
den „First-Mover Advantage“. Ein Eigenkapitalpuffer<br />
stärkt zwar die Widerstandsfähigkeit <strong>des</strong> Geldmarktfonds,<br />
ändert aber nichts an den Anreizen für<br />
den Investor, im Falle einer heranziehenden Krise<br />
möglichst rasch sein Geld abzuziehen. Gleiches gilt<br />
für einen obligatorischen Übergang von CNAV zu<br />
VNAV. Zwar büßen dann die Investoren Geld ein,<br />
wenn der Wert <strong>des</strong> Fondsanteils unter die Parität<br />
sinkt, aber jene die zuerst reagieren, werden im<br />
Falle eines Runs die geringsten Verluste erleiden.<br />
Der Vorteil der VNAV-Geldmarktfonds besteht allerdings<br />
darin, dass für die Investoren deutlich<br />
22 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
6<br />
bankenverband<br />
Workstream III: <strong>Regulierung</strong> von<br />
Schattenbankeneinheiten<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> wäre<br />
ohne eine <strong>Regulierung</strong> der Schattenbankeneinheiten<br />
selbst nicht vollständig. Jedoch hat sich diese Aufgabe<br />
als ausgesprochen schwierig erwiesen. Zum einen<br />
zeichnen sich Schattenbankeneinheiten außerhalb <strong>des</strong><br />
Bereichs der Geldmarktfonds als außerordentlich vielfältig<br />
und wandelbar aus. Außerdem variieren sie in<br />
ihren Erscheinungsformen sehr stark in Abhängigkeit<br />
von einzelnen nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen.<br />
<strong>Die</strong> Schwierigkeit einer <strong>Regulierung</strong> wird<br />
zum anderen aber entscheidend durch den Umstand<br />
erschwert, dass im Schattenbankensektor nicht die institutionelle<br />
Form, sondern die ausgeführte Aktivität<br />
ausschlaggebend für die zu regulierenden Tatbestände<br />
ist. Eine reine <strong>Regulierung</strong> bekannter Formen von<br />
Schattenbanken würde also zu kurz greifen, da durch<br />
institutionellen Wandel rasch neue Wege gefunden<br />
werden könnten, um die mit systemischen Risiken<br />
behafteten Aktivitäten weiterhin auszuüben. <strong>Die</strong>s hat<br />
auch der FSB erkannt und in der Folge ein <strong>Regulierung</strong>skonzept<br />
entwickelt, das sich an den ausgeführten<br />
ökonomischen Aktivitäten orientiert. Es ist vor<br />
allem den genannten Schwierigkeiten zuzuschreiben,<br />
dass die daraus abgeleiteten Empfehlungen erst im<br />
August 2013 veröffentlicht werden konnten 23) .<br />
Den Veröffentlichungen gingen umfangeiche Untersuchungen<br />
zum Schattenbankensektor voraus. Mit Hilfe<br />
einer umfangreichen Datensammlung kategorisierte<br />
der FSB zunächst eine Vielzahl unterschiedlicher Nichtb<br />
anken-Finanzinstitute. <strong>Die</strong>se unterzog er sodann<br />
einer Priorisierung, um jene herauszufiltern, für die<br />
eine <strong>Regulierung</strong> für erforderlich gehalten wurde. <strong>Die</strong>ser<br />
Prozess führte zu einer Liste von Schattenbankeninstitutionen.<br />
1. Kredit-Investment-Fonds;<br />
2. Exchange-Traded Funds (ETFs);<br />
3. Kredit-Hedge-Fonds;<br />
4. Private-Equity-Fonds;<br />
5. Wertpapierhändler (Securities Broker-Dealer);<br />
6. Verbriefungsgesellschaften (Securitisation Entities);<br />
7. Anbieter von Kreditversicherungen und Finanzgarantien<br />
(Credit Insurance Providers/Financial<br />
Guarantors);<br />
8. Finanzunternehmen (Finance Companies) und<br />
9. Trust Companies.<br />
<strong>Die</strong>se Schattenbankeneinheiten waren jedoch noch<br />
immer sehr heterogen und wiesen eine große Vielfalt<br />
an Geschäftsmodellen mit stark divergierenden Risikoprofilen<br />
auf. <strong>Die</strong>s betraf einerseits die Geschäftsmodelle<br />
in unterschiedlichen Bereichen <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>,<br />
aber auch innerhalb einzelner Typen von<br />
Schattenbankeneinheiten. Verstärkt wurde diese Heterogenität<br />
noch durch unterschiedliche rechtliche und<br />
regulatorische Rahmenbedingungen in den einzelnen<br />
Ländern. Auch der beständige Innovationsprozess trug<br />
zu dieser Heterogenität bei.<br />
Auf dieser Basis schien eine <strong>Regulierung</strong> wenig Erfolg<br />
versprechend. Der FSB analysierte <strong>des</strong>halb die Aktivitäten<br />
der Schattenbankeneinheiten und entwickelte<br />
einen darauf aufbauenden <strong>Regulierung</strong>sansatz. Um<br />
die Einbindung eines Nichtbanken-Finanzinstituts in<br />
den Schattenbankensektor zu beurteilen und nachfolgend<br />
zu regulieren, wird demzufolge nicht das Institut<br />
selbst oder seine rechtliche Form untersucht, sondern<br />
der FSB schaut auf die von diesem Finanzinstitut<br />
ausgeführten Aktivitäten (Economic Functions). Mit<br />
diesem Ansatz ist es auch möglich, zusätzliche oder<br />
23) www.financialstabilityboard.org/publications/r_130829c.pdf<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 23
6<br />
neue Unternehmensformen zu überwachen, die diese<br />
Aktivitäten ausüben und dadurch zum systemischen<br />
Risiko beitragen.<br />
<strong>Die</strong> fünf ökonomischen Funktionen sind:<br />
Den zweiten Teil bilden die „Policy Toolkits“, die aus vier<br />
überspannenden Grundsätzen (siehe Tabelle) und je einem<br />
Instrumentenkasten für jede ökonomische Funktion<br />
bestehen. <strong>Die</strong>se Instrumente sollen den Aufsichtsbehörden<br />
ermöglichen, die systemischen Risiken zu dämpfen.<br />
1. Management kollektiver Investmentinstrumente mit<br />
Eigenschaften, die sie für einen Run anfällig machen.<br />
2. Kreditgeschäfte mit kurzfristiger Refinanzierung.<br />
3. Vermittlung von Marktaktivitäten, die von kurzfristiger<br />
Refinanzierung oder einer Besicherung mit<br />
Wertpapieren von Kunden abhängig sind.<br />
4. Erleichterung der Kreditschöpfung.<br />
5. Verbriefungsbasierte Kreditintermediation und<br />
Finanzierung von Finanzinstituten.<br />
Den dritten Teil <strong>des</strong> <strong>Regulierung</strong>svorschlags bildet der<br />
Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden innerhalb<br />
<strong>des</strong> FSB-Prozesses. Dadurch soll die globale Konsistenz<br />
der Anwendung der <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen<br />
gewährleistet werden.<br />
Obwohl die Empfehlungen <strong>des</strong> FSB erst im August 2013<br />
veröffentlicht worden sind, wurden sowohl in den USA<br />
als auch in der EU bereits zuvor Maßnahmen zur <strong>Regulierung</strong><br />
von Schattenbankeneinheiten ergriffen.<br />
<strong>Die</strong>se ökonomischen Funktionen sind der erste Teil <strong>des</strong><br />
<strong>Regulierung</strong>srahmenwerks, das der FSB für Schattenbankeneinheiten<br />
vorschlägt. Den Aufsichtsbehörden<br />
soll damit die Möglichkeit gegeben werden, die Quellen<br />
der Risiken aus Nichtbanken-Finanzinstituten aus<br />
der Finanzstabilitätsperspektive zu identifizieren.<br />
EU<br />
<strong>Die</strong> EU-Kommission hat nach dem Ausbruch der Finanzkrise<br />
relativ rasch Schritte zur <strong>Regulierung</strong> zuvor<br />
unregulierter Finanzinstitutionen ergriffen. Mit der<br />
„Alternative Investment Fund Managers Directive“<br />
(AIFMD) wurden bereits im Juni 2011 harmonisierte <strong>Regulierung</strong>sanforderungen<br />
für Institutionen eingeführt,<br />
Überspannende Grundsätze<br />
Grundsatz 1:<br />
Aufsichtsbehörden sollten einen regulatorischen Rahmen definieren und<br />
diesen aktuell halten.<br />
Grundsatz 2:<br />
Aufsichtsbehörden sollten die erforderlichen Informationen sammeln, um den<br />
Umfang der Risiken beurteilen zu können, die vom Schattenbankensystem<br />
ausgehen.<br />
Grundsatz 3:<br />
Grundsatz 4:<br />
Aufsichtsbehörden sollten die Auskunftspflicht von Schattenbankeneinheiten<br />
erhöhen, damit die Marktteilnehmer die von diesen ausgehenden Risiken<br />
verstehen.<br />
Aufsichtsbehörden sollten ihre Nichtbanken-Finanzinstitute anhand der ökonomischen<br />
Funktionen prüfen und die notwendigen Maßnahmen mit Hilfe<br />
der Instrumente aus dem „Policy Toolkit“ ergreifen.<br />
Quelle: Financial Stability Board.<br />
24 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
die für das Management und die Verwaltung solcher<br />
Fonds verantwortlich sind 24) . Seit Juli 2013 müssen diese<br />
Regeln auf alle Hedge-Fonds, Private-Equity-Fonds und<br />
sonstigen Fonds angewandt werden.<br />
Um eine Zulassung innerhalb der EU zu erhalten, muss<br />
ein Manager verschiedene Anforderungen in den Bereichen<br />
Kapital-, Risiko- und Liquiditätsmanagement, bei<br />
der Wahl einer Depotbank sowie Transparenzregeln<br />
hinsichtlich der Aufsichtsbehörden und der Investoren<br />
erfüllen. Der Verschuldungsgrad eines AIFM (Leverage)<br />
unterliegt einer gesonderten Überwachung. Wenn die<br />
Verschuldung im Verhältnis zum systemischen Risiko<br />
den Aufsichtsbehörden zu hoch erscheint, können sie<br />
auf Empfehlung der European Securities and Markets<br />
Authority (ESMA) den Verschuldungsgrad begrenzen.<br />
USA<br />
<strong>Die</strong> USA haben mit dem Dodd-Frank Act (DFA) sehr zeitig<br />
und umfassend auf die Finanzkrise reagiert. Auch weil<br />
der DFA zeitlich vor den konzeptionellen Überlegungen<br />
<strong>des</strong> FSB zum Schattenbankensektor entstanden ist, befasst<br />
er sich nicht explizit mit dem Schattenbankensektor,<br />
sondern nimmt den gesamten Nichtbanken-Finanzbereich<br />
in den Blick. Das Gesetz umfasst daher zwar Komponenten<br />
<strong>des</strong> Schattenbankensystems, wie es vom FSB<br />
beschrieben worden ist, geht jedoch darüber hinaus.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> von Nichtbanken-Finanzinstitutionen<br />
erfolgt in den USA in einem gänzlich anderen als dem<br />
vom FSB vorgeschlagenen Kontext. Der Dodd-Frank Act<br />
ermächtigt das Financial Stability and Oversight Council<br />
(FSOC), Nichtbanken-Finanzinstitutionen und Nichtbanken-Finanzaktivitäten<br />
als systemisch relevant zu definieren<br />
und zu regulieren. Das FSOC hat sich bislang darauf<br />
konzentriert, systemisch relevante Institutionen zu identifizieren,<br />
dabei aber die Identifikation von Aktivitäten<br />
weitgehend vernachlässigt. <strong>Die</strong>se Vorgehensweise ist<br />
in erster Linie damit begründet, dass seine Autorität<br />
zur Veränderung von Aktivitäten beschränkt ist, da<br />
das FSOC nur nichtbindende Veränderungsvorschläge<br />
an andere Regulierer oder den Kongress unterbreiten<br />
kann. <strong>Die</strong>ses Problem wurde bei der <strong>Regulierung</strong> der<br />
Geldmarktfonds nur allzu deutlich.<br />
Dagegen kann das FSOC nach Section 113 <strong>des</strong> DFA ein<br />
Nichtbanken-Finanzinstitut dem Federal Reserve Board<br />
zur verstärkten Überwachung und <strong>Regulierung</strong> vorschlagen,<br />
wenn es der Ansicht ist, dass dieses Institut<br />
systemisch relevant ist. In Section 106 ist festgelegt,<br />
dass alle inländischen und ausländischen Finanzinstitute,<br />
die in den USA nicht als Bank Holding Company<br />
registriert sind, als Nichtbanken-Finanzinstitute gelten.<br />
Im April 2012 legte das FSOC einen dreistufigen Prozess<br />
fest, um Non-Bank-SIFIs zu bestimmen 25) . In der<br />
ersten Stufe wurden alle Institute ausgewählt mit einer<br />
Bilanzsumme von mehr als 50 Mrd. US-$ und entweder<br />
mehr als 30 Mrd. US-$ an auf das Unternehmen bezogenen<br />
Gross Notional CDS, 3,5 Mrd. US-$ an Derivaten,<br />
20 Mrd. US-$ an ausstehender Verschuldung und einer<br />
Minimum Leverage Ratio von 15 : 1.<br />
Auf der zweiten Stufe untersuchte das FSOC das Risikoprofil<br />
der auf diese Art ausgewählten Unternehmen. Dazu<br />
zählen Faktoren, Substituierbarkeit, Intercon nectedness,<br />
Leverage, Liquiditätsrisiko und Maturity Mismatch sowie<br />
die bestehende aufsichtliche Überwachung.<br />
Unternehmen, die vom FSOC für die dritte Stufe ausgewählt<br />
wurden, wurden darüber unterrichtet und hatten<br />
anschließend 30 Tage Zeit, die Analyse <strong>des</strong> FSOC<br />
zu ergänzen. Am Ende <strong>des</strong> Prozesses entscheidet das<br />
FSOC, ob ein Unternehmen als Non-Banks-SIFI benannt<br />
wird. Im Sommer 2013 hat das FSOC drei Non-Bank-SIFI<br />
benannt (AIG, GE Capital, Prudential Financial) 26) . Das<br />
24) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0061&from=DE<br />
25) www.treasury.gov/press-center/press-releases/Pages/tg1521.aspx<br />
26) www.treasury.gov/press-center/press-releases/Pages/jl2169.aspx. http://www.treasury.gov/press-center/press-releases/Pages/<br />
jl2004.aspx<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 25
6<br />
Office of Financial Research (OFR) hat im September<br />
2013 eine Studie vorgelegt, in der die Systemrelevanz<br />
großer Investmentfonds untersucht wird 27) . Mit der Einstufung<br />
von Unternehmen wie Blackrock als Non-Bank-<br />
SIFI ist daher zu rechnen.<br />
Nach Section 165 und 166 <strong>des</strong> DFA ist der Federal Reserve<br />
Board auch verpflichtet, verbesserte Aufsichtsstandards<br />
und Sanierungsanforderungen sowohl für<br />
Bankholdings mit einer Bilanzsumme von mehr als 50<br />
Mrd. US-$ als auch für Non-Bank-SIFIs festzulegen. Der<br />
Federal Reserve Board veröffentlichte Ende 2011 eine<br />
„Rule“, die diese Anforderungen umsetzen soll. Demnach<br />
gäbe es keinen Unterschied in der Behandlung<br />
von Bankholdings und Non-Bank-SIFIs. Es können allerdings<br />
Abweichungen festgelegt werden. <strong>Die</strong>se „Rule“<br />
ist aber noch nicht umgesetzt.<br />
Für Non-Bank-SIFIs würde dies jedoch bedeuten, dass<br />
sie den gleichen Kapital- und Leverageanforderungen<br />
unterliegen wie Banken. Section 165d <strong>des</strong> DFA schreibt<br />
vor, dass jede Non-Bank-SIFIs der Federal Deposit Insurance<br />
Corporation (FDIC) und dem Federal Reserve<br />
Board ein Testament vorlegen muss.<br />
Bewertung<br />
In den USA wird der regulatorische Rahmen für<br />
Non-Bank-SIFIs also dadurch gestaltet, dass man<br />
die <strong>Regulierung</strong>sanforderungen für Banken auf<br />
diese überträgt. <strong>Die</strong>ser eher ungewöhnliche Ansatz<br />
mit dem Schattenbankensektor umzugehen,<br />
erklärt sich überwiegend aus der Tatsache, dass der<br />
DFA als unmittelbare Reaktion auf die Finanzkrise<br />
entstanden ist.<br />
Das Konzept der Non-Bank-SIFIs <strong>des</strong> DFA sieht auch<br />
vor, dass mit der Identifikation als Non-Bank-SIFI<br />
ein solches Unternehmen von den Aufsichtsbehör-<br />
den als Bank behandelt wird. Unabhängig von der<br />
bisherigen Aufsichtsstruktur werden Non-Bank-<br />
SIFIs automatisch vom Federal Reserve Board überwacht.<br />
<strong>Die</strong> ohnehin unübersichtliche Aufsichtsstruktur<br />
<strong>des</strong> US-amerikanischen Finanzmarktes<br />
dürfte damit noch unübersichtlicher werden. Der<br />
Federal Reserve Board besitzt keine Erfahrung mit<br />
der Überwachung von Nichtbanken, daher sind<br />
Konflikte mit der zuständigen Fachaufsicht durchaus<br />
vorstellbar.<br />
Der Ansatz <strong>des</strong> FSB und auch der EU erscheint<br />
dagegen sehr viel methodischer. Anders als in den<br />
USA hat man hier zunächst die Risiken untersucht,<br />
die aus dem Schattenbankensektor entstehen<br />
können, und erst dann <strong>Regulierung</strong>en erlassen.<br />
<strong>Die</strong> EU hat mit der AIFMD ein eigenes Instrument<br />
für die <strong>Regulierung</strong> unter anderem von Schattenbankeneinheiten<br />
geschaffen. Vergleichbar mit den<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Baseler Ausschusses für Banken<br />
werden hier auch Kapital-, Liquiditäts- und Leverageanforderungen<br />
definiert, jedoch abgestimmt<br />
auf AIFM.<br />
<strong>Die</strong> Vorschläge <strong>des</strong> FSB gehen nun weit über die<br />
bereits ergriffenen <strong>Regulierung</strong>en von Schattenbankeneinheiten<br />
hinaus. Nicht nur aufgrund der<br />
Vielfalt der Schattenbankeneinheiten, sondern<br />
auch aufgrund der bestehenden rechtlichen<br />
Unterschiede, nicht zuletzt aber auch aufgrund<br />
wachsender politischer Gegenwehr bleiben die<br />
Empfehlungen sehr unverbindlich. Es wird daher<br />
auf den Gestaltungswillen jeder einzelnen Jurisdiktion<br />
ankommen, ob sie Empfehlungen <strong>des</strong> FSB<br />
aufgreift und in eigene Gesetze überführt. Spannend<br />
wird dann auch sein, ob der Informationsaustausch<br />
zwischen den <strong>Regulierung</strong>sbehörden<br />
ein ausreichen<strong>des</strong> Instrument ist, um schädliche<br />
<strong>Regulierung</strong>sdivergenzen zu vermeiden.<br />
27) www.treasury.gov/initiatives/ofr/research/Documents/OFR_AMFS_FINAL.pdf<br />
26 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
7<br />
bankenverband<br />
Workstream IV: Verbriefungen<br />
Verbriefungen sind eine wichtige Technik zur Refinanzierung<br />
von Finanzinstitutionen und Unternehmen.<br />
Sie sind ein effizientes Instrument zur Diversifizierung<br />
von Risiken. Gleichwohl wurden in der Finanzkrise einige<br />
gravierende Probleme offenbart wie mangelhafte<br />
Kreditvergabeprozesse (eine Folge der „Originate-To-<br />
Distribute-Strategie“), ein übermäßiges Vertrauen in<br />
Ratings, eine fehlende Sorgfalt bei Investoren, eine unzureichende<br />
Bepreisung von Risiken sowie insgesamt<br />
ein Mangel an Transparenz.<br />
EU<br />
In der CRD II 29) , die Ende 2010 in Kraft trat, werden Kreditinstitute<br />
dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob der<br />
Originator oder Sponsor der Transaktion einen Eigenbehalt<br />
von min<strong>des</strong>tens 5 % der verbrieften Forderungen<br />
besitzt. <strong>Die</strong> in der CRD II festgelegten Anforderungen<br />
für Kreditinstitute wurden in ähnlicher Weise auf Versicherungen<br />
(Solvency II), Alternative Investment Fund<br />
Managers (AIFMD) und kollektive Investmentfonds<br />
(UCITS) übertragen.<br />
Verbriefungen stehen daher zu Recht auf der Agenda<br />
<strong>des</strong> FSB zur <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>.<br />
Allerdings waren sowohl in Europa als auch in den USA<br />
bereits vor der Beauftragung <strong>des</strong> FSB durch die G20 <strong>Regulierung</strong>smaßnahmen<br />
ergriffen worden. Im Juli 2011<br />
beauftragte der FSB in Zusammenarbeit mit dem BCBS<br />
die IOSCO mit einer Bestandsaufnahme der <strong>Regulierung</strong>svorhaben<br />
zu Selbstbehalten, Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der Transparenz sowie der Standardisierung<br />
von Verbriefungsprodukten. Soweit notwendig,<br />
sollten daraus <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen abgeleitet<br />
werden. <strong>Die</strong> von der IOSCO in ihrem Abschlusspapier<br />
im November 2012 unterbreiteten Vorschläge bauen<br />
daher weitgehend auf den bereits vorgefundenen <strong>Regulierung</strong>en<br />
auf 28) .<br />
Selbstbehalt<br />
Ein Selbstbehalt bei Verbriefungen galt bereits unmittelbar<br />
nach Ausbruch der Finanzkrise als ein mögliches<br />
Element, um die Anreize für eine angemessene Risikobewertung<br />
zu verbessern.<br />
Mit der CRD III 30) wurden zusätzlich die Eigenkapitalanforderungen<br />
für die aus Verbriefungen resultierenden<br />
Risiken verschärft. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere für Wiederverbriefungen.<br />
Außerdem wurden die aufsichtlichen Anforderungen<br />
für Garantien an Verbriefungsgesellschaften<br />
verschärft.<br />
<strong>Die</strong> EU-Kommission betont in ihrer Mitteilung zur<br />
Schattenbankenregulierung vom September 2013 ausdrücklich,<br />
dass die in der EU getroffenen Maßnahmen<br />
zur <strong>Regulierung</strong> von Verbriefungen im Einklang mit<br />
den Empfehlungen der IOSCO vom November 2012<br />
stehen 31) .<br />
USA<br />
In den USA wird eine <strong>Regulierung</strong> von Verbriefungen<br />
durch Section 941 <strong>des</strong> DFA sowie Section 15G<br />
der Securities Exchange Act von 1934 (Exchange Act)<br />
angestrebt. <strong>Die</strong> im März 2011 veröffentlichten <strong>Regulierung</strong>svorschläge<br />
besitzen allerdings noch keine<br />
Gesetzeskraft. Im August 2013 wurde ein revidierter<br />
<strong>Regulierung</strong>svorschlag veröffentlicht, der den Sponsoren<br />
von Verbriefungen eine größere Wahlmöglichkeit<br />
28) www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD394.pdf<br />
29) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0111&qid=1395750558531&from=DE<br />
30) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0076&rid=2<br />
31) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0614:FIN:DE:PDF<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 27
7<br />
zur Erfüllung <strong>des</strong> Selbstbehalts ermöglichen soll 32) . <strong>Die</strong><br />
Vorschläge sehen einen Selbstbehalt bei ABS-Transaktionen<br />
vor 33) . Der Sponsor einer Verbriefung muss min<strong>des</strong>tens<br />
5 % <strong>des</strong> Kreditrisikos der verbrieften Wertpapiere<br />
selbst tragen. <strong>Die</strong> Verpflichtung zum Selbstbehalt<br />
ist in den USA damit dem Sponsor direkt auferlegt.<br />
Veröffentlichungspflichten<br />
Mit einer erhöhten Offenlegungspflicht bezüglich<br />
der in einer Verbriefung enthaltenen Forderungen<br />
und <strong>des</strong> Kaskadeneffekts der Tranchierung kann ein<br />
Beitrag zur Rückgewinnung <strong>des</strong> Vertrauens der Investoren<br />
geleistet werden. Zusätzliche Informationen<br />
führen auch dazu, dass externe Ratings an Bedeutung<br />
verlieren.<br />
Sowohl in den USA als auch in der EU bestehen<br />
umfangreiche Veröffentlichungspflichten oder wurden<br />
im Zuge der <strong>Regulierung</strong>en nach der Finanzkrise eingeführt.<br />
die Emittenten zu einer laufenden Berichterstattung<br />
verpflichtet sind.<br />
Des Weiteren verpflichtet die CRD II Kreditinstitute, die<br />
in Verbriefungen investieren, zu regelmäßigen Stresstests.<br />
Alle diese Vorschriften gelten auch für Versicherungen<br />
unter Solvency II und für Alternative Investment<br />
Fund Managers unter der AIFMD.<br />
USA<br />
In den USA verpflichtet die Regulation AB 34) , die 2004<br />
in Kraft trat, Emittenten von ABS zu detaillierten Veröffentlichungen<br />
sowohl bei der Emission als auch in<br />
Form einer laufenden Berichterstattung. <strong>Regulierung</strong>en<br />
der SEC verlangen außerdem, dass die Emittenten von<br />
Verbriefungen Auskunft über die zu erwartenden Zahlungsströme<br />
geben, einschließlich vereinbarter Prioritäten<br />
und Bonitätsverbesserungen. Über alle Gebühren<br />
und Ausgaben, die aus den Zahlungsströmen zu bestreiten<br />
sind, ist laufend zu berichten.<br />
EU<br />
Zunächst beinhaltet die Prospektrichtlinie spezifische<br />
Anforderungen in Bezug auf die Emission von ABS in<br />
regulierten Märkten. Außerdem verlangt die Prospektrichtlinie<br />
eine Erläuterung der Zahlungsströme.<br />
Unter der CRD II kann ein Kreditinstitut nur dann in<br />
eine Verbriefung investieren, wenn es ein umfassen<strong>des</strong><br />
Verständnis der Risikocharakteristika der Verbriefung<br />
belegen kann. Jeder Emittent einer Verbriefung, der<br />
diese an ein Kreditinstitut verkaufen möchte, ist daher<br />
verpflichtet, im Voraus ausreichende Informationen zur<br />
Verfügung zu stellen, damit der Investor die Vorgaben<br />
der CRD II erfüllen kann. Da die CRD II von den Investoren<br />
diesen Nachweis auch während der gesamten<br />
Laufzeit einer Verbriefung verlangt, bedeutet dies, dass<br />
Unter der überarbeiteten Section 15(d) <strong>des</strong> Exchange<br />
Act 35) müssen Emittenten von ABS für die gesamte Laufzeit<br />
eines Wertpapiers eine laufende Berichterstattung<br />
sicherstellen. Zusätzlich hat die SEC vorgeschlagen,<br />
standardisierte Informationen über einzelne Wertpapiere<br />
der ABS zu veröffentlichen. Der Vorschlag zur Regulation<br />
AB II sieht <strong>des</strong> Weiteren vor, dass die Emittenten<br />
von Verbriefungen ein Computerprogramm erstellen,<br />
mit <strong>des</strong>sen Hilfe die Investoren die Angaben zu den<br />
Zahlungsströmen überprüfen können.<br />
Initiativen zur Standardisierung von<br />
Veröffentlichungen<br />
<strong>Die</strong> EZB und die Bank of England haben mit ihrer „Loan-<br />
Level Initiative“ zu einer weiteren Standardisierung in<br />
der Dokumentation und zu einer größeren Datentrans-<br />
32) www.sec.gov/rules/proposed/2013/34-70277.pdf<br />
33) www.gpo.gov/fdsys/pkg/FR-2011-04-29/pdf/2011-8364.pdf<br />
34) www.sec.gov/interps/telephone/cftelinterps_regab.pdf<br />
35) www.sec.gov/about/laws/sea34.pdf<br />
28 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
parenz beigetragen 36) . <strong>Die</strong>se Informationsanforderungen<br />
sind für Residential Mortgage-Backed Securities<br />
(RMBS) und für ABS, die auf KMU-Krediten basieren,<br />
seit Januar 2013 in Kraft und für Commercial Mortgage-<br />
Backed Securities (CMBS) seit März 2013. <strong>Die</strong> Veröffentlichungspflichten<br />
für alle anderen Verbriefungsklassen<br />
sind zum Jahresbeginn 2014 gestartet.<br />
Bewertung<br />
Bei der <strong>Regulierung</strong> von Verbriefungsmärkten<br />
sollte berücksichtigt werden, dass diese sowohl<br />
national als auch international sehr heterogen<br />
sind. Es bestehen innerhalb und zwischen einzelnen<br />
Jurisdiktionen Unterschiede hinsichtlich<br />
der verbrieften Aktiva und der Form der Emission.<br />
Häufig ist die Emission von Verbriefungen<br />
grenzüberschreitend, eine Kompatibilität der verschiedenen<br />
nationalen <strong>Regulierung</strong>en ist daher<br />
unabdingbar, um die Integration der Märkte zu<br />
unterstützen und Wettbewerbsnachteile zu verhindern.<br />
ten Einfluss auf einzelne grenzüberschreitende<br />
Transaktionen haben. So gelten die EU-Regelungen<br />
für alle Verbriefungen, unabhängig von der<br />
Ursprungsjurisdiktion.<br />
Eine generelle Inkompatibilität der Ansätze besteht<br />
nach Auffassung der IOSCO jedoch nicht.<br />
<strong>Die</strong>s ist unter anderem darauf zurückzuführen,<br />
dass es innerhalb der Wahlmöglichkeiten zur Erfüllung<br />
<strong>des</strong> Selbstbehalts in ausreichendem Maße<br />
Überschneidungen gibt. Der Originator einer Verbriefung<br />
wird dadurch in die Lage versetzt, die <strong>Regulierung</strong>svoraussetzungen<br />
sowohl in der EU als<br />
auch in den USA zu erfüllen. Gleichwohl schlägt<br />
die IOSCO eine Roadmap vor, um eine internationale<br />
Angleichung der Vorschriften zum Selbstbehalt<br />
zu erreichen.<br />
Eine <strong>Regulierung</strong> von Verbriefungen kann zur<br />
Vertrauensbildung beitragen, wenn die durch sie<br />
gesetzten Standards von den Marktteilnehmern<br />
eingehalten werden und diese Standards die in<br />
der Krise aufgetretenen Fehlanreize beseitigen.<br />
Ein Vergleich der <strong>Regulierung</strong> bezüglich eines<br />
Selbstbehalts in der EU und den USA offenbart,<br />
dass sich die Adressaten der <strong>Regulierung</strong> unterscheiden.<br />
Während in den USA der Originator<br />
oder Arrangeur zum Selbstbehalt verpflichtet<br />
wird, enthält die europäische Regelung ein an<br />
die Investoren gerichtetes Investitionsverbot für<br />
Transaktionen, bei denen es an einem Selbstbehalt<br />
fehlt. Nach Einschätzung der IOSCO können<br />
die <strong>Regulierung</strong>sunterschiede einen signifikan-<br />
36) www.ecb.europa.eu/mopo/assets/loanlevel/html/index.en.html<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 29
8<br />
Workstream V: Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe<br />
Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe werden an den<br />
Finanzmärkten vielseitig genutzt. Sie sind ein unverzichtbares<br />
Element zur Refinanzierung von Banken, zur<br />
Finanzierung von Unternehmen und zur Liquiditätssicherung.<br />
Weiterhin sind sie ein elementarer Bestandteil<br />
<strong>des</strong> geldpolitischen Transmissionsmechanismus. Deshalb<br />
müssen alle <strong>Regulierung</strong>en in diesem Bereich, die<br />
auf den Schattenbankensektor zielen, auch die darüber<br />
hinausgehende Verwendung von Repo-Geschäften und<br />
Wertpapierleihe im Auge behalten. Andernfalls könnte<br />
die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte in unbeabsichtigter<br />
Weise beeinträchtigt werden.<br />
Den Veröffentlichungen <strong>des</strong> FSB ist zu entnehmen, dass<br />
man sich der hohen Komplexität der Aufgabe einer <strong>Regulierung</strong><br />
von Repo-Geschäften und Wertpapierleihe<br />
durchaus bewusst war. So wurde im April 2012 zunächst<br />
ein Bericht veröffentlicht, der die globalen Märkte für<br />
Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe beschrieb und<br />
kategorisierte 37) . <strong>Die</strong>sem folgte im November 2012 ein<br />
erstes Konsultationspapier 38) . Der FSB verfolgte mit diesem<br />
Vorgehen das Ziel, zunächst die Risiken zu identifizieren,<br />
die für die Finanzstabilität aus Repo-Geschäften<br />
und Wertpapierleihe entstehen können, unterbreitete<br />
aber gleichzeitig <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen.<br />
Im Bewusstsein, dass die Repo-Märkte für die Finanzmärkte<br />
eine grundsätzliche Bedeutung über die Frage<br />
einer <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> hinaus besitzen,<br />
war der FSB von Beginn an bemüht, Verwerfungen<br />
zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde im April 2013<br />
die erste Stufe einer zweistufigen quantitativen Auswirkungsstudie<br />
(QIS) gestartet. <strong>Die</strong> endgültigen <strong>Regulierung</strong>svorschläge<br />
einschließlich einer zusätzlichen Konsultation<br />
zur Einführung von Min<strong>des</strong>t-Haircuts wurden<br />
Ende August 2013 veröffentlicht. Auf diese Vorschläge<br />
bezieht sich die zweite QIS, die im November 2013 folgte.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong>svorschläge <strong>des</strong> FSB lassen sich grob in<br />
drei Gruppen unterteilen:<br />
1. Verbesserung der Transparenz.<br />
2. <strong>Regulierung</strong> der wertpapiergedeckten Finanzierung.<br />
3. Strukturelle Aspekte der wertpapiergedeckten Finanzierung.<br />
Um eines der wichtigsten Probleme einer <strong>Regulierung</strong><br />
von Repo-Geschäften und Wertpapierleihe – die mangelhafte<br />
Datenverfügbarkeit – zu lösen, hat der FSB zusätzlich<br />
eine Gruppe von Datenexperten eingesetzt. In<br />
der Frage nach der Einführung eines Min<strong>des</strong>t-Haircuts<br />
besteht nach wie vor Uneinigkeit zwischen den Marktteilnehmern<br />
und dem FSB. Aus diesem Grund wurde<br />
bis Ende November 2013 eine erneute Konsultation<br />
durchgeführt. Der FSB plant, die Vorschläge für Min<strong>des</strong>t-Haircuts<br />
dann bis zum Frühjahr 2014 abschließend<br />
vorlegen zu können.<br />
Aus Sicht <strong>des</strong> FSB bestehen folgende Risiken <strong>des</strong> Repo-<br />
Geschäfts und der Wertpapierleihe, die die Finanzstabilität<br />
gefährden können und zu deren Verringerung<br />
folglich eine <strong>Regulierung</strong> erforderlich ist. <strong>Die</strong>se sind:<br />
Reine Schattenbankenrisiken<br />
• Mit Repo-Geschäften werden geldähnliche Verbindlichkeiten<br />
geschaffen, die das Kreditwachstum sowie<br />
die Fristen- und Liquiditätstransformation außerhalb<br />
<strong>des</strong> Bankensystems erleichtern.<br />
• Mit der Reinvestition von Cash Collateral aus der<br />
Wertpapierleihe entstehen Liquiditäts- und Leveragerisiken.<br />
Risiken, die Banken und Schattenbanken verbinden<br />
• Finanzierung mit Hilfe von Wertpapieren erhöht die<br />
Prozyklizität <strong>des</strong> Finanzsystems.<br />
• Risiko eines „Fire Sales“ von Sicherheiten.<br />
37) www.financialstabilityboard.org/publications/r_120427.pdf<br />
38) www.financialstabilityboard.org/publications/r_121118b.pdf<br />
30 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
• Risiken aus Rehypothecation, das als Weiterverwendung<br />
von in Kundeneigentum stehenden Wertpapieren<br />
definiert wird.<br />
• Verstärkung der Vernetzung durch das Entstehen<br />
von Kreditketten durch die Weiterverwendung von<br />
Sicherheiten (Reuse).<br />
• Unangemessene Verfahren zur Bewertung von<br />
Sicherheiten.<br />
Zur Verbesserung der Transparenz schlägt der FSB vor,<br />
dass die Aufsichtsbehörden die Sammlung von Daten<br />
über Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe merklich<br />
ausweiten. Erhebungen sollen auf Trade-Level erfolgen<br />
und auch die Daten aus CSDs und CCPs sollen genutzt<br />
werden. <strong>Die</strong> auf nationaler Ebene erhobenen Daten<br />
sollen anschließend vom FSB zu einem globalen Überblick<br />
zusammengefasst werden. <strong>Die</strong>ser soll Informationen<br />
über die Marktgröße, die Zusammensetzung der<br />
Sicherheiten und Haircuts enthalten.<br />
Eine Enhanced Disclosure Task Force (EDTF) soll die<br />
Veröffentlichungen bezüglich der durchgeführten<br />
Repo-Geschäfte und der Wertpapierleihe verbessern.<br />
Desgleichen sollen die Berichtspflichten der Fondsmanager<br />
gegenüber ihren Endkunden verschärft werden.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen <strong>des</strong> FSB umfassen<br />
Maßnahmen zu Cash Collateral und Rehypothecation.<br />
Beim Reinvestment von Cash Collateral aus Wertpapierleihetransaktionen<br />
möchte der FSB Min<strong>des</strong>tstandards<br />
für Nichtbanken festlegen. <strong>Die</strong> für diese Unternehmen<br />
verantwortlichen Aufsichtsbehörden sollen diese Min<strong>des</strong>tstandards<br />
umsetzen. Der Handlungsbedarf ist jedoch<br />
je nach Jurisdiktion recht unterschiedlich.<br />
Für die Weiterverwendung von Sicherheiten schlägt der<br />
FSB zunächst Definitionen für die Begriffe „Reuse“ und<br />
„Rehypothecation“ vor. Bezüglich Rehypothecation sollen<br />
weitere Sicherungsmaßnahmen eingeführt werden.<br />
Grundsätzlich wird angestrebt, dass der jeweilige Kunde<br />
ausreichende Informationen erhält, so dass er jederzeit<br />
die Risiken seiner Position im Falle einer Schieflage <strong>des</strong><br />
Finanzintermediärs einschätzen kann. Auch über eine<br />
Zweckgebundenheit der Sicherheiten sowie über eine<br />
Beschränkung auf Unternehmen, die hinsichtlich Liquiditätsrisiken<br />
reguliert sind, wird nachgedacht. Der FSB<br />
regt in diesem Zusammenhang auch die Bildung einer<br />
Expertengruppe an, die sich mit dem Schutz von Kundenvermögen<br />
(Client Assets) beschäftigen soll.<br />
Bezüglich Reuse schlägt der FSB die Einführung von<br />
Min<strong>des</strong>t-Haircuts vor. <strong>Die</strong> Festlegung der Methodologie<br />
zur Berechnung dieser Haircuts ist jedoch noch nicht<br />
abgeschlossen. Bis Ende November 2013 fand hierzu<br />
eine Konsultation statt. <strong>Die</strong> Min<strong>des</strong>t-Haircuts sollen eine<br />
mögliche prozyklische Wirkung <strong>des</strong> Reuse verhindern.<br />
Schließlich schlägt der FSB Min<strong>des</strong>tstandards zur Bewertung<br />
und zum Management von Sicherheiten (Collateral)<br />
für alle Repo- und Wertpapierleihe-Markteilnehmer vor.<br />
Der FSB verweist ferner auf die Vorteile von CCPs, insbesondere<br />
für Inter-Dealer Repo-Märkte und fordert die<br />
Aufsichtsbehörden auf, über die Vor- und Nachteile von<br />
CCPs auch für weitere Marktsegmente nachzudenken.<br />
Trotz gegenwärtiger Diskussion über Änderungen im<br />
Insolvenzrecht oder die Einführung von Repo-Abwicklungsbehörden<br />
(RRA) spricht sich der FSB gegen eine<br />
Priorisierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus.<br />
EU<br />
<strong>Die</strong> EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung zu Shadow<br />
Banking die Notwendigkeit einer größeren Transparenz<br />
sowie die Sammlung zusätzlicher Daten anerkannt. <strong>Die</strong><br />
Kommission folgt der Initiative der EZB zur Einführung<br />
eines zentralen Registers, um detaillierte Daten über<br />
Repo-Geschäfte in der EU zu erfassen. Zu diesem Zweck<br />
soll zunächst herausgefunden werden, welche Daten<br />
für eine Überwachung dieser Transaktionen erforderlich<br />
sein werden, und danach sollen die bereits verfügbaren<br />
Daten analysiert werden. <strong>Die</strong> EU-Kommission<br />
wird sich dabei an den Vorgaben der Empfehlungen<br />
<strong>des</strong> FSB orientieren.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 31
8<br />
<strong>Die</strong> EU-Kommission hat sich auch der Problemstellungen,<br />
die sich aus Rehypothecation oder Reuse ergeben<br />
können, angenommen. An einer regulatorischen<br />
Lösung wird derzeit gearbeitet. Sie könnte in das geplante<br />
Wertpapiergesetz (Securities Law Legislation)<br />
einfließen. <strong>Die</strong> Veröffentlichung dieses Gesetzentwurfes<br />
wurde jedoch mehrmals verschoben. Ein Termin für die<br />
Veröffentlichung ist derzeit nicht absehbar.<br />
USA<br />
In den USA besitzt der Tri-Party Repo-Markt eine große<br />
Bedeutung. Ein wichtiges Element dabei ist ein unbesicherter<br />
Intra-Day-Kredit der Clearingbanken. <strong>Die</strong>ser hat<br />
sich während der Finanzkrise als Schwachstelle erwiesen.<br />
<strong>Die</strong> drei wesentlichen Probleme waren:<br />
• Ein übermäßiges Vertrauen der Marktteilnehmer in<br />
die Intra-Day-Kredite der Abwicklungsbanken.<br />
• Ein Risikomanagement das anfällig war für prozyklische<br />
Entwicklungen.<br />
• Das Fehlen eines transparenten Prozesses für die<br />
ordnungsgemäße Liquidation im Fall eines Ausfalls<br />
von Sicherheiten.<br />
<strong>des</strong> Intra-Day-Kredits merklich geschrumpft ist – ist das<br />
Ziel noch nicht erreicht. Derzeit beträgt das Volumen<br />
der Intra-Day-Kredite noch etwa 30 % <strong>des</strong> Vorkrisenvolumens<br />
und es soll bis Ende 2014 auf 10 % reduziert<br />
werden. J.P. Morgan Chase (JPMC) und Bank of New<br />
York Mellon (BNYM), die beiden Abwicklungsbanken,<br />
werden <strong>des</strong>halb bis dahin weitere wichtige Änderungen<br />
in ihrem Abwicklungsprozess vornehmen. <strong>Die</strong> Fed erwartet<br />
jedoch auch von Händlern und Investoren, dass<br />
sie ihre Geschäftsabläufe verändern, damit dieses Ziel<br />
erreicht werden kann.<br />
Zusätzlich ist die Task Force bestrebt, die Transparenz<br />
<strong>des</strong> Tri-Party Repo-Marktes zu erhöhen. Zu diesem<br />
Zweck veröffentlicht sie einen monatlichen Bericht über<br />
die Marktgröße, die Zusammensetzung der Sicherheiten<br />
und der Margining-Praktiken. <strong>Die</strong>se Publikation ist<br />
nur durch eine enge Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbanken,<br />
der Fixed Income Clearing Corporation<br />
(FICC) sowie den Kreditnehmern und Kreditgebern<br />
möglich.<br />
Um diese Schwachstelle zu beseitigen und die Stabilität<br />
<strong>des</strong> Tri-Party Repo-Marktes zu sichern, hatte die<br />
Fed eine Tri-party Repo Infrastructure Reform Task Force<br />
eingesetzt. <strong>Die</strong>se veröffentlichte im Mai 2010 ein White<br />
Paper – die darin enthaltenen Vorschläge zur Lösung<br />
der Probleme sollten bis Ende 2011 umgesetzt werden.<br />
<strong>Die</strong>ses Ziel wurde nicht erreicht 39) .<br />
Im Februar 2012 legte die Task Force schließlich einen<br />
Abschlussbericht vor und die Fed intensivierte die Aufsicht<br />
über die Marktteilnehmer. Der gänzliche Verzicht<br />
auf den Intra-Day-Kredit der Abwicklungsbanken ist<br />
das Ziel der Fed. Obwohl einige Verbesserungen in der<br />
Zwischenzeit durchgesetzt worden sind, – den Marktteilnehmern<br />
gelingt es immer besser, die Handelsabschlüsse<br />
zu koordinieren, so dass die benötigte Dauer<br />
Bewertung<br />
Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe sind sowohl<br />
für Kreditinstitute als auch für andere<br />
Marktteilnehmer von großer Bedeutung, um ihre<br />
Liquidität sicherzustellen. <strong>Die</strong>se Bedeutung wird<br />
in Folge neuer <strong>Regulierung</strong>en, wie der neuen<br />
Eigenkapitalanforderungen und der <strong>Regulierung</strong><br />
für Derivate, noch zunehmen. Durch diese wird<br />
die Nachfrage nach hochliquiden und qualitativ<br />
hochwertigen Wertpapieren insbesondere zur<br />
Befriedigung von Sicherungsanforderungen (CCP-<br />
Clearing, OTC-Derivate-Transaktionen) weiter steigen.<br />
Gleichzeitig wird die verfügbare Menge regulatorisch<br />
oder im Markt als liquide anerkannter<br />
Vermögensgegenstände tendenziell kleiner.<br />
39) www.newyorkfed.org/banking/tpr_infr_reform.html<br />
32 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
<strong>Die</strong> weiteren <strong>Regulierung</strong>sschritte erfordern zwingend<br />
bessere Informationen über Umfang und<br />
Struktur <strong>des</strong> Repo-Geschäfts und der Wertpapierleihe.<br />
Dabei wird es jedoch wichtig sein, nicht wahllos<br />
Daten zu erheben, sondern sich in der Breite und<br />
Tiefe der Erhebungen auf jene Daten zu beschränken,<br />
aus denen Informationen über systemische<br />
Risiken abgeleitet werden können. Gelingt es, auf<br />
diese Weise ausreichend Transparenz herzustellen,<br />
lassen sich die erforderlichen weiteren <strong>Regulierung</strong>sschritte<br />
in Angriff nehmen.<br />
<strong>Die</strong> empfohlenen <strong>Regulierung</strong>en, insbesondere<br />
in den Bereichen Rehypothecation und Reuse,<br />
dürften sich aufgrund großer Unterschiede in<br />
den Rechtssystemen als schwierig erweisen. So<br />
konnte offenbar bislang noch keine Einigung über<br />
eine einvernehmliche Verwendung der Begriffe<br />
„Rehypothecation“ und „Reuse“ und <strong>des</strong> hiermit<br />
ebenfalls zusammenhängenden, zentralen Begriffs<br />
„Client Assets“ erzielt werden. Auch bei der beabsichtigten<br />
Einschränkung bzw. bei den Voraussetzungen<br />
für den Einsatz von Rehypothecation wird<br />
Vorsicht geboten sein, da neben der Unklarheit,<br />
welche Instrumente erfasst werden sollen, auch<br />
negative Auswirkungen auf die Marktliquidität<br />
zu befürchten sind. Ungeklärt ist bislang, ob die<br />
<strong>Regulierung</strong> rein aufsichtsrechtliche Maßnahmen<br />
vorsehen oder auch gravierende zivilrechtliche Änderungen<br />
nach sich ziehen wird.<br />
<strong>Die</strong> Absicht hinter der geplanten Einführung von<br />
Min<strong>des</strong>t-Haircuts für Repo-Geschäfte zwischen regulierten<br />
Marktteilnehmern und Schattenbankeneinheiten<br />
soll dem Ziel dienen, die Prozyklizität<br />
der Repo-Geschäfte zu begrenzen. Ein eindeutiger<br />
Beleg für die prozyklische Wirkung von Haircuts<br />
wurde zumin<strong>des</strong>t aus Sicht der Marktteilnehmer<br />
bislang aber nicht erbracht. Da auch durch diese<br />
Maßnahme Liquidität und Verfügbarkeit von Wertpapieren<br />
für Repo-Geschäfte beeinträchtigt würden,<br />
sollten die möglichen Auswirkungen vorher<br />
überprüft werden. <strong>Die</strong> QIS 1 und QIS 2 <strong>des</strong> FSB dienen<br />
dazu und sollten daher zu einer sachgerechten<br />
<strong>Regulierung</strong> beitragen.<br />
<strong>Die</strong> Höhe möglicher Min<strong>des</strong>t-Haircuts darf nur<br />
als Rückfallregime ausgestaltet werden. Andernfalls<br />
wären sämtliche Marktteilnehmer praktisch<br />
gezwungen, die Min<strong>des</strong>t-Haircuts zu nutzen und<br />
damit von einer individuellen Risikobetrachtung<br />
abzusehen. Aus Perspektive einer optimalen Risikosteuerung<br />
wäre dies ein klarer Rückschritt.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 33
9<br />
Anhang<br />
Tabelle 1<br />
Der FSB-Ansatz<br />
November 2010:<br />
April 2011:<br />
Oktober 2011:<br />
G20 beauftragt FSB, <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen zusammen mit IOSCO und BCBS zu entwickeln.<br />
FSB veröffentlicht Hintergrundbericht und definiert Shadow Banking. Legt dabei fest, dass nur<br />
bestimmte Elemente einer <strong>Regulierung</strong> bedürfen.<br />
FSB veröffentlicht Bericht, in dem fünf Schwerpunktgebiete zur <strong>Regulierung</strong> festgelegt werden.<br />
Außerdem soll ein jährliches Monitoring erfolgen.<br />
April 2012:<br />
FSB veröffentlicht ersten Fortschrittsbericht.<br />
April 2012:<br />
Juni 2012:<br />
Task Force veröffentlicht Zwischenbericht zu Wertpapierleihe und Repogeschäften einschließ<br />
lich eines Marktüberblicks (WS V).<br />
IOSCO und BCBS veröffentlichen den „Consultation Report on Global Developments in Securitization<br />
Regulation“.<br />
Oktober 2012:<br />
IOSCO veröffentlicht Abschlussbericht zu Geldmarktfonds (WS II).<br />
November 2012:<br />
IOSCO veröffentlicht Abschlussbericht „Global Developments in Securitization<br />
Regulation“ (WS IV).<br />
November 2012:<br />
FSB veröffentlicht Konsultationspapier zu (WS V).<br />
November 2012:<br />
FSB veröffentlicht Konsultationspapier zu WS III. Aufgrund der Heterogenität der Schattenbankeneinheiten<br />
verwirft der FSB eine <strong>Regulierung</strong> der Einheiten und schlägt statt<strong>des</strong>sen eine<br />
<strong>Regulierung</strong> der Aktivitäten vor.<br />
März 2013:<br />
BCBS-Konsultation zu Großkrediten (WS I).<br />
Juli 2013:<br />
BCBS-Konsultation zur Eigenkapitalunterlegung für Investitionen in Fonds (WS I).<br />
August 2013:<br />
FSB veröffentlicht Überblick über <strong>Regulierung</strong>sempfehlungen.<br />
August 2013:<br />
August 2013:<br />
FSB veröffentlicht Empfehlungen für die <strong>Regulierung</strong> von Wertpapierleihe und Repo-Geschäften<br />
sowie Konsultation zu Min<strong>des</strong>t-Haircuts (WS V).<br />
FSB veröffentlicht Empfehlungen zur <strong>Regulierung</strong> von Schattenbankeneinheiten<br />
(WS III).<br />
34 <strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong>
ankenverband<br />
Tabelle 2<br />
G20 Roadmap towards strengthened oversight and regulation of shadow banking<br />
November 2013:<br />
International Organization of Securities Commissions (IOSCO) will contribute its analysis of the<br />
global hedge fund sector to the Financial Stability Board (FSB) within the scope of the FSB‘s regular<br />
shadow banking monitoring exercise so as to enhance transparency and risk monitoring.<br />
November 2013:<br />
FSB to publish results of its third shadow banking monitoring exercise.<br />
2013 Q4:<br />
End of 2013:<br />
March 2014:<br />
2014 Q2:<br />
FSB to conduct its comprehensive quantitative impact assessment on haircut proposals for<br />
non-centrally cleared securities financing transactions.<br />
Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) to develop a supervisory framework for controlling<br />
large exposures (including exposures to shadow banking entities).<br />
BCBS to develop internationally consistent, risk-sensitive rules for capital treatment for banks’<br />
investments in equity of funds (including funds engaged in shadow banking).<br />
FSB to complete recommendations on minimum standards on methodologies for calculating haircuts<br />
on non-centrally cleared securities financing transactions and for the proposed framework of<br />
numerical haircut floors.<br />
2014:<br />
2014:<br />
2014:<br />
2014:<br />
End of 2014:<br />
2015:<br />
FSB to develop information-sharing process within its policy framework for other shadow<br />
banking entities by March 2014, start information sharing thereafter, and report its progress<br />
to the G20 FM and CBG in late 2014.<br />
IOSCO to launch peer review on member states’ implementation of its recommendations<br />
regarding money market funds (2012) and report its progress to the G20 in late 2014.<br />
IOSCO to launch peer review on member states’ implementation of incentive alignment regimes<br />
(including risk retention requirements) and report its progress to the G20 in late 2014.<br />
BCBS to provide update on progress made in implementing policy reforms to mitigate risks in<br />
banks’ interactions with shadow banking entities.<br />
FSB data experts group to propose standards and processes for global data collection and<br />
aggregation regarding repo and securities lending markets.<br />
BCBS to report on the progress made in implementing the supervisory framework for controlling<br />
large exposures and rules for capital treatment for banks’ investment in funds.<br />
2015:<br />
FSB to launch a peer review regarding member states’ implementation of its policy framework<br />
for other shadow banking entities. Based on the findings, the FSB should evaluate the case for<br />
developing further policy recommendations for relevant shadow banking entities and report<br />
the results to G20 FM and CBG in 2015.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schattenbankensektors</strong> 35
ankenverband<br />
Impressum<br />
Herausgeber Bun<strong>des</strong>verband deutscher Banken e. V.<br />
Postfach 040307, 10062 Berlin<br />
Verantwortlich Iris Bethge<br />
Druck<br />
Gestaltung<br />
Fotos<br />
druckpunkt GmbH, Berlin<br />
doppel:punkt redaktionsbüro janet eicher, Bonn<br />
Titel: ddp images<br />
Seite 4: Hoffotografen<br />
Erschienen Januar 2014
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