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Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen: - BAV-Wagner

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altersvorsorge<br />

Abfertigung<br />

<strong>Auslagerung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Abfertigungsverpflichtungen</strong>:<br />

Die Abfertigungs-Direktversicherung<br />

Alle Arbeitsverhältnisse, die<br />

nach dem 31.12.2002 neu eingegangen<br />

worden sind bzw.<br />

eingegangen werden, unterliegen<br />

automatisch den Regelungen<br />

der „Abfertigung NEU“. Für<br />

jene Arbeitsverhältnisse, die<br />

zuvor bereits bestanden haben,<br />

gibt es die Möglichkeit, einvernehmlich<br />

in die „Abfertigung<br />

Neu“ zu wechseln. Da diese<br />

Möglichkeit nur in einem recht<br />

geringen Ausmaß in Anspruch<br />

genommen wurde, befinden<br />

sich viele Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer noch im<br />

System der „Abfertigung ALT“.<br />

Nach der Abfertigung ALT (§ 23 AngG)<br />

haben ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin<br />

einen Anspruch auf Abfertigung,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis mindestens<br />

drei Jahre gedauert hat. Die Höhe der<br />

Abfertigung hängt <strong>von</strong> der ununterbrochenen<br />

Dauer des Dienstverhältnisses ab und<br />

beträgt nach<br />

3 Jahren 2 Monatsentgelte<br />

5 Jahren 3 Monatsentgelte<br />

10 Jahren 4 Monatsentgelte<br />

15 Jahren 6 Monatsentgelte<br />

20 Jahren 9 Monatsentgelte<br />

25 Jahren 12 Monatsentgelte<br />

Dieser Anspruch entfällt jedoch idR bei<br />

Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst,<br />

bei verschuldeter Entlassung oder bei einem<br />

ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt.<br />

<strong>Abfertigungsverpflichtungen</strong> für Mitarbeiter,<br />

die nach wie vor im System der Abfertigung<br />

„Alt“ sind, können oft unliebsame<br />

Auswirkungen auf die Liquidität eines<br />

Unternehmens haben, vor allen dann,<br />

wenn mehrere Mitarbeiter zugleich oder in<br />

kurzen Zeitabständen in Pension gehen.<br />

<strong>Abfertigungsverpflichtungen</strong> führen auch<br />

zu Rückstellungen in der Bilanz. Gerade<br />

diese Abfertigungsrückstellungen sind<br />

jedoch für börsennotierte Unternehmen<br />

bzw. für Unternehmen, die nach internationalen<br />

Standards bilanzieren müssen, unter<br />

Umständen ein deutlicher Nachteil durch<br />

das schlechtere Verhältnis <strong>von</strong> Eigenkapital<br />

zu Fremdkapital bzw. einem daraus resultierenden<br />

schlechteren Ratings des Unternehmens.<br />

Lösung: Eine <strong>Auslagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Abfertigungsverpflichtungen</strong><br />

an eine Versicherung<br />

könnte hierbei zwei Fliegen mit einer Klappe<br />

schlagen.<br />

Einerseits bietet sich hierdurch eine sehr<br />

interessante Vorsorgeform, weil die Wertzuwächse<br />

der Versicherung nicht gewinnerhöhend<br />

aktiviert und somit nicht versteuert<br />

werden müssen und die Abfertigungs-<strong>Auslagerung</strong>sversicherung<br />

<strong>von</strong> der Versicherungssteuer<br />

befreit ist.<br />

Andererseits kann bei richtiger Gestaltung<br />

die Abfertigungsrückstellung überhaupt<br />

aus der Bilanz verschwinden bzw. deutlich<br />

reduziert werden. Diese Bilanzverkürzung<br />

führt zu einer deutlich besseren Bilanzoptik,<br />

ohne dass die einzelnen Mitarbeiter oder<br />

der Betriebsrat der <strong>Auslagerung</strong> zustimmen<br />

müssen.<br />

Das Grundkonzept einer <strong>Auslagerung</strong><br />

Hierbei schließt der Unternehmer für Mitarbeiter<br />

im „alten“ Abfertigungsrecht eine so<br />

genannte Direktversicherung ab, wobei der<br />

24


altersvorsorge<br />

Abfertigung<br />

Arbeitnehmer im Abfertigungsfall direkt die<br />

Versicherungsleistung erhält.<br />

Durch eine einmalige Startprämie – zumindest<br />

in Höhe der steuerrechtlichen Rückstellung<br />

– und laufende Prämienzahlungen,<br />

wird die Abfertigungsverpflichtung zum<br />

Pensionsantritt ausfinanziert.<br />

Sollte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der<br />

Abfertigungszahlung das in der Versicherung<br />

angesparte Kapital nicht ausreichen,<br />

so hat der Arbeitgeber eine Nachschussprämie<br />

zu leisten. Wurde zu viel Kapital angespart<br />

oder scheidet der Mitarbeiter ohne<br />

Ansprüche aus (z. B. bei Selbstkündigung),<br />

so fließt das angesparte Kapital an den<br />

Arbeitgeber zurück!<br />

Versicherungsprämie ist Betriebsausgabe,<br />

- sofern sie nicht höher ist, als die<br />

Zuführung zur Rückstellung nach § 14<br />

EStG gewesen wäre<br />

- Prämien, die darüber hinausgehen,<br />

sind einem Aktivposten zuzuführen, der<br />

im Zeitpunkt der Abfertigungszahlung<br />

gewinnmindernd aufzulösen ist<br />

- in Jahren, in denen der Zuwachs zur<br />

Rückstellung die Prämie übersteigt,<br />

ist der Aktivposten entsprechend zu<br />

reduzieren, d.h. gewinnmindernd aufzulösen<br />

- bei Auflösung der bestehenden Rückstellung<br />

kann eine Prämie in gleicher<br />

Höhe als Betriebsaufwand abgesetzt<br />

werden<br />

Abfertigungsansprüche werden – wie<br />

im System Abfertigung NEU - betriebswirtschaftlich<br />

sinnvoll auf die gesamte<br />

Dienstzeit des Mitarbeiters verteilt und<br />

laufend angespart – gleichmäßige und<br />

planbare Liquiditätsbelastung<br />

Unternehmen entscheidet frei, für<br />

welche Mitarbeiter eine Abfertigungs-<br />

Direktversicherung abgeschlossen wird<br />

(kein Gruppenkriterium erforderlich)<br />

Zustimmung der Mitarbeiter nicht not-<br />

!<br />

Voraussetzung:<br />

unwiderrufliche Zweckwidmung als<br />

Abfertigungsvorsorge<br />

Versicherungsleistung muss dem künftigen<br />

Anspruch des Mitarbeiters bei Laufzeit-Ende<br />

entsprechen<br />

Abfertigungszahlung direkt <strong>von</strong> Versicherung<br />

an Mitarbeiter<br />

Haftung für Besteuerung der Abfertigung<br />

bei Unternehmen (Abfertigungszahlung<br />

ist in Lohnverrechnung des AG<br />

aufzunehmen)<br />

Steuerliche Folge:<br />

Entfall der Aktivierungspflicht der Versicherung<br />

Entfall der (steuerwirksamen) Rückstellungsbildung<br />

Vorteile der <strong>Auslagerung</strong>:<br />

Hohe Effektivrendite mangels Aktivierungspflicht<br />

und Befreiung <strong>von</strong> der Versicherungssteuer<br />

Keine steuerrechtliche Rückstellungsbildung<br />

mehr<br />

Prämie in Höhe der sonstigen Rückstellungsdotation<br />

als Betriebsausgabe<br />

Verbesserte Bilanzkennzahlen auch unternehmensrechtlich<br />

Mitarbeiter verbleibt im alten Abfertigungsrecht<br />

(Bindungswirkung bleibt<br />

erhalten)<br />

Bei Ausscheiden ohne Abfertigungsanspruch<br />

bleibt das angesammelte Kapital<br />

im Unternehmen<br />

keine liquiden Engpässe durch Abfertigungszahlungen<br />

zum Pensionsantritt<br />

Beispiel für eine steuerliche Behandlung<br />

fiktive RS<br />

fiktive<br />

Zuweisung<br />

Prämie<br />

ohne Kosten<br />

Zuführung<br />

Aktivposten<br />

Aktivposten<br />

gesamt<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Jahr 1<br />

5.000<br />

5.000<br />

5.000<br />

0<br />

0<br />

Jahr 2<br />

5.200<br />

200<br />

500<br />

300<br />

300<br />

Jahr 3<br />

5.500<br />

300<br />

500<br />

200<br />

500<br />

Jahr 4<br />

5.850<br />

350<br />

500<br />

150<br />

650<br />

Jahr 5<br />

7.100<br />

1.250<br />

500<br />

-750<br />

0<br />

Jahr 6<br />

7.500<br />

400<br />

500<br />

100<br />

100<br />

Jahr 7<br />

7.900<br />

400<br />

500<br />

100<br />

200<br />

nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter:<br />

http://www.bav-felbinger.at/publikationen<br />

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