Die Satzung des Vereins
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Die Satzung des Vereins
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Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen <strong>des</strong><br />
Marie-Curie-Gymnasiums Recklinghausen e.V.<br />
- <strong>Satzung</strong> -<br />
§ 1<br />
Name und Sitz<br />
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen <strong>des</strong> Marie-<br />
Curie-Gymnasiums Recklinghausen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen.<br />
§ 2<br />
Zweck<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig<br />
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten<br />
ehrenamtlich. Mittel <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. <strong>Die</strong><br />
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>. Personen werden nicht durch<br />
Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt.<br />
<strong>Die</strong> „Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen <strong>des</strong> Marie-Curie-Gymnasiums<br />
Recklinghausen“ fördert:<br />
a) die Beschaffung von Unterrichtsmitteln<br />
b) den Schulsport sowie Schulwanderungen, Studienfahrten und Schulprojekte<br />
c) bedürftige Schülerinnen und Schüler<br />
d) die Elternarbeit<br />
e) die Tätigkeit der Schülervertretung<br />
f) den Kontakt der ehemaligen Schülerinnen und Schüler zu ihrer Schule und untereinander<br />
g) die Weiterentwicklung <strong>des</strong> Schulprogrammes<br />
h) die Öffentlichkeitsarbeit der Schule<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> zu fördern bereit ist und sich zur<br />
Zahlung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der<br />
Vorstand. Schülerinnen und Schüler <strong>des</strong> Gymnasiums können nicht Mitglied werden.<br />
(2) Der Austritt eines Mitglie<strong>des</strong> kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt<br />
werden. <strong>Die</strong> Austrittserklärung wird zum Schluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres wirksam.<br />
(3) Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger<br />
Weise den <strong>Vereins</strong>interessen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen<br />
werden.
§ 4<br />
Beiträge und Geschäftsjahr<br />
Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.<br />
Er wird mit Beginn <strong>des</strong> Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 5<br />
Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />
Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> sind:<br />
1. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung<br />
2. Der Vorstand<br />
§ 6<br />
Mitgliederversammlung<br />
(1) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wird min<strong>des</strong>tens einmal jährlich durch den Vorsitzenden <strong>des</strong><br />
Vorstan<strong>des</strong> unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen<br />
schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner anzuberaumen, wenn min<strong>des</strong>tens<br />
1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In<br />
diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder<br />
beschlussfähig.<br />
(3) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. seiner<br />
Stellvertreterin geleitet. <strong>Die</strong> Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift<br />
aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.<br />
(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres einen<br />
Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen.<br />
(5) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 der <strong>Satzung</strong> sowie<br />
die Kassenprüfer. Sie beschließt über die Richtlinien <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, die Höhe der<br />
Mitgliedsbeiträge sowie über <strong>Satzung</strong>sänderungen und die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>.<br />
(6) <strong>Die</strong> Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,<br />
mit Ausnahme von Beschlüssen über <strong>Satzung</strong>sänderungen, bei denen eine Mehrheit von 2/3<br />
der Stimmen, sowie <strong>des</strong> Beschlusses zur Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, bei der eine Mehrheit von 3/4<br />
der Stimmen erforderlich ist.<br />
(7) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch<br />
mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
§ 7<br />
Vorstand<br />
(1) Der Vorstand <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden<br />
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und drei Beisitzern.<br />
(2) Der Schulleiter und der Vorsitzende der Schulpflegschaft <strong>des</strong> Marie-Curie-Gymnasiums<br />
gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an.<br />
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren<br />
gewählt.<br />
(4) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> und hat die Beschlüsse<br />
der Mitgliederversammlung auszuführen.<br />
(5) Vorsitzender, Schatzmeister und Geschäftsführer bilden den Vorstand <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 27 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder<br />
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.<br />
§ 8<br />
Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich zu Sitzungen ein. Er muss<br />
ihn einberufen, wenn min<strong>des</strong>tens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.<br />
(2) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur<br />
Sitzung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> mit beratender Stimme einladen.<br />
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />
sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss.<br />
§ 9<br />
Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />
Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks<br />
fällt das gesamte Vermögen an den Rechtsträger <strong>des</strong> Marie-Curie-Gymnasiums, der es<br />
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
<strong>Die</strong> <strong>Satzung</strong> tritt am 15. November 2001 in Kraft.