30.06.2015 Aufrufe

Die Satzung des Vereins

Die Satzung des Vereins

Die Satzung des Vereins

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen <strong>des</strong><br />

Marie-Curie-Gymnasiums Recklinghausen e.V.<br />

- <strong>Satzung</strong> -<br />

§ 1<br />

Name und Sitz<br />

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen <strong>des</strong> Marie-<br />

Curie-Gymnasiums Recklinghausen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen.<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig<br />

und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten<br />

ehrenamtlich. Mittel <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. <strong>Die</strong><br />

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>. Personen werden nicht durch<br />

Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt.<br />

<strong>Die</strong> „Vereinigung der Freunde, Förderer und Ehemaligen <strong>des</strong> Marie-Curie-Gymnasiums<br />

Recklinghausen“ fördert:<br />

a) die Beschaffung von Unterrichtsmitteln<br />

b) den Schulsport sowie Schulwanderungen, Studienfahrten und Schulprojekte<br />

c) bedürftige Schülerinnen und Schüler<br />

d) die Elternarbeit<br />

e) die Tätigkeit der Schülervertretung<br />

f) den Kontakt der ehemaligen Schülerinnen und Schüler zu ihrer Schule und untereinander<br />

g) die Weiterentwicklung <strong>des</strong> Schulprogrammes<br />

h) die Öffentlichkeitsarbeit der Schule<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> zu fördern bereit ist und sich zur<br />

Zahlung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der<br />

Vorstand. Schülerinnen und Schüler <strong>des</strong> Gymnasiums können nicht Mitglied werden.<br />

(2) Der Austritt eines Mitglie<strong>des</strong> kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt<br />

werden. <strong>Die</strong> Austrittserklärung wird zum Schluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres wirksam.<br />

(3) Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger<br />

Weise den <strong>Vereins</strong>interessen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen<br />

werden.


§ 4<br />

Beiträge und Geschäftsjahr<br />

Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.<br />

Er wird mit Beginn <strong>des</strong> Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 5<br />

Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> sind:<br />

1. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung<br />

2. Der Vorstand<br />

§ 6<br />

Mitgliederversammlung<br />

(1) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wird min<strong>des</strong>tens einmal jährlich durch den Vorsitzenden <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen<br />

schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner anzuberaumen, wenn min<strong>des</strong>tens<br />

1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In<br />

diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder<br />

beschlussfähig.<br />

(3) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. seiner<br />

Stellvertreterin geleitet. <strong>Die</strong> Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift<br />

aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.<br />

(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres einen<br />

Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen.<br />

(5) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 der <strong>Satzung</strong> sowie<br />

die Kassenprüfer. Sie beschließt über die Richtlinien <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, die Höhe der<br />

Mitgliedsbeiträge sowie über <strong>Satzung</strong>sänderungen und die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>.<br />

(6) <strong>Die</strong> Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,<br />

mit Ausnahme von Beschlüssen über <strong>Satzung</strong>sänderungen, bei denen eine Mehrheit von 2/3<br />

der Stimmen, sowie <strong>des</strong> Beschlusses zur Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, bei der eine Mehrheit von 3/4<br />

der Stimmen erforderlich ist.<br />

(7) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch<br />

mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.


§ 7<br />

Vorstand<br />

(1) Der Vorstand <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden<br />

Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und drei Beisitzern.<br />

(2) Der Schulleiter und der Vorsitzende der Schulpflegschaft <strong>des</strong> Marie-Curie-Gymnasiums<br />

gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an.<br />

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren<br />

gewählt.<br />

(4) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> und hat die Beschlüsse<br />

der Mitgliederversammlung auszuführen.<br />

(5) Vorsitzender, Schatzmeister und Geschäftsführer bilden den Vorstand <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 27 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder<br />

von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.<br />

§ 8<br />

Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich zu Sitzungen ein. Er muss<br />

ihn einberufen, wenn min<strong>des</strong>tens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.<br />

(2) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur<br />

Sitzung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> mit beratender Stimme einladen.<br />

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />

sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss.<br />

§ 9<br />

Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks<br />

fällt das gesamte Vermögen an den Rechtsträger <strong>des</strong> Marie-Curie-Gymnasiums, der es<br />

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong> <strong>Satzung</strong> tritt am 15. November 2001 in Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!