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Entwicklungslinien öffentlicher Gesundheit in den Ländern der ...

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Die Diskussion um die Kommunalisierung sollte jedoch folgende organisatorisch<strong>in</strong>haltliche<br />

Problemstellung nicht vernachlässigen: In Deutschland gibt es etwa 116<br />

kreisfreie Städte, h<strong>in</strong>zu kommen über 323 Kreise, die wie<strong>der</strong>um aus etwa 12.000<br />

eigenständigen Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> bestehen – mit eigenständiger Verwaltung und kommunalpolitischer<br />

Schwerpunktsetzung.<br />

Die unterste Organisationsebene des ÖGD ist jedoch die <strong>der</strong> Kreise und kreisfreien<br />

Städte. Bürgernahe (<strong>Gesundheit</strong>s-)Politik erwartet und erlebt die Mehrzahl <strong>der</strong><br />

Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger <strong>in</strong> <strong>den</strong> Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> und kreisangehörigen Städten, da mehr<br />

als Zweidrittel (54,8 Millionen) <strong>der</strong> Deutschen <strong>in</strong> <strong>den</strong> genannten Kommunen leben.<br />

Die Kreisgesundheitsbehör<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d daher gefor<strong>der</strong>t, Strategien, Konzepte und Umsetzungsverfahren<br />

zu entwickeln, wie die Fachdienste <strong>der</strong> Kreisverwaltungen auch<br />

z. B. <strong>Gesundheit</strong>sför<strong>der</strong>ungsprozesse, Präventionsstrategien etc. auf <strong>der</strong> unteren<br />

kommunalen Ebene <strong>in</strong>itiieren und aktiv begleiten können.<br />

Ablösung des GVG durch Län<strong>der</strong>-<strong>Gesundheit</strong>sdienstgesetze<br />

Die län<strong>der</strong>spezifische Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>entwicklung <strong>der</strong> rechtlichen Grundlagen <strong>der</strong> Aufgaben<br />

des ÖGD <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>der</strong> fehlen<strong>den</strong> bundesrechtlichen Kompetenz<br />

führte 1970 zu dem Versuch <strong>der</strong> <strong>Gesundheit</strong>sm<strong>in</strong>isterkonferenz, e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

„Richtl<strong>in</strong>ie für Län<strong>der</strong>gesetze über das <strong>Gesundheit</strong>swesen“ zu erarbeiten. Diese<br />

Richtl<strong>in</strong>ie sollte die Funktion e<strong>in</strong>es Muster-Rahmengesetzes mit dem expliziten Ziel<br />

„Wahrung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heitlichkeit des Öffentlichen <strong>Gesundheit</strong>sdienstes <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bundeslän<strong>der</strong>n“<br />

für die Län<strong>der</strong>gesundheitsdienstgesetze haben. Die Arbeitsgruppe unter<br />

<strong>der</strong> Leitung von E.-H. Hopf legte nach e<strong>in</strong>jähriger Beratung e<strong>in</strong>en Entwurf vor, <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> <strong>Gesundheit</strong>sm<strong>in</strong>isterkonferenz im Dezember 1972 verabschiedet wurde.<br />

Tatsächlich dauerte es bis 1979 bis <strong>der</strong> Landesgesetzgeber <strong>in</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

mit dem schleswigholste<strong>in</strong>ischen <strong>Gesundheit</strong>sdienstgesetz als Erster das GVG<br />

ablöste. Es folgten mit eigenen landesrechtlichen Regelungen die Län<strong>der</strong> Berl<strong>in</strong><br />

(1980), Bayern (1986), Sachsen (1991), Bran<strong>den</strong>burg (1994), Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

(1994), Mecklenburg-Vorpommern (1994), Bremen (1995), Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz (1996),<br />

Sachsen-Anhalt (1998), Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (1998) und Saarland (1999). In diesem<br />

Jahrzehnt folgten dann Hamburg (2001), Nie<strong>der</strong>sachsen (2006) und Hessen (2007).<br />

Im Land Thür<strong>in</strong>gen gilt die de Maiziere-Verordnung von August 1990 als Landesrecht<br />

fort.<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien für Län<strong>der</strong>gesetze von 1972 konnten die ihnen damals zugewiesenen<br />

Funktionen nicht erfüllen, da die e<strong>in</strong>zelnen Landesgesetze diese Richtl<strong>in</strong>ien<br />

allenfalls marg<strong>in</strong>al als Grundlage berücksichtigten.<br />

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