09.07.2015 Aufrufe

Kranken - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

Kranken - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

Kranken - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit denjeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmenderBeurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung derVersicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbartenRisikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf dieBenachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.Teil II <strong>SIGNAL</strong> Tarifbedingungen(1) Die in § 8 b (1) Teil I genannte Gegenüberstellung wird getrennt für jede Beobachtungseinheit(Männer bzw. Frauen bzw. Kinder (einschl. Jugendliche)) durchgeführt.(2) Soweit im Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt ist, gilt als tariflicher Vomhundertsatzim Sinne von § 8 b (1) Teil I für die Versicherungsleistungen 10 %, für die Sterbewahrscheinlichkeiten5 %.§ 9 ObliegenheitenTeil I MB/KK(1) Jede <strong>Kranken</strong>hausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versichertePerson (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherersund ihres Umfanges erforderlich ist.(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durcheinen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zusorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertragabgeschlossen oder macht eine versicherte Person von derVersicherungsberechtigung in der gesetzlichen <strong>Kranken</strong>versicherung Gebrauch, ist derVersicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherungunverzüglich zu unterrichten.(6) Eine weitere <strong>Kranken</strong>haustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicheresabgeschlossen werden.Teil II <strong>SIGNAL</strong> Tarifbedingungen(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Teil I wird auf die Meldung der <strong>Kranken</strong>haus behandlungverzichtet. § 4 Abs. 5 Teil I bleibt unberührt.§ 10 Folgen von ObliegenheitsverletzungenTeil I MB/KK(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenenEinschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenneine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann derVersicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung(§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden derOblie gen heitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis unddem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen beiAnsprüchen gegen DritteTeil I MB/KK(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegenDritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus demVersicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistetwird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruchoder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung dergeltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durchden Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in denAbsätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nichtverpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falleeiner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch aufRückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis-11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!