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Das neue (neue) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

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4.2 Neufassung des BauFordSiG<br />

- 10 -<br />

Mit <strong>der</strong> Neufassung des BauFordSiG und <strong>der</strong> Erweiterung des Baugeldbegriffs in § 1<br />

Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG wird jetzt vertreten, dass nicht nur <strong>die</strong> Baubeteiligten als<br />

Baugläubiger geschützt sind, <strong>die</strong> wertsteigernde Leistungen an wesentlichen Be-<br />

standteilen eines Gebäudes erbringen, son<strong>der</strong>n auch <strong>die</strong>jenigen, <strong>die</strong> Leistungen „im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Herstellung des Baues o<strong>der</strong> Umbaues“ (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2<br />

BauFordSiG) ausführen. 23<br />

Diese Auffassung erscheint konsequent. Denn wenn mit <strong>der</strong> Baugel<strong>der</strong>weiterung<br />

auch für solche Leistungen, <strong>die</strong> „nur“ im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bau- o<strong>der</strong> Umbau-<br />

herstellung anfallen, erkennbar <strong>die</strong> Unternehmer <strong>die</strong>ser Leistungen in den Schutzbe-<br />

reich des <strong>Gesetz</strong>es einbezogen werden sollen, wäre es nicht verständlich, wenn § 1<br />

Abs. 1 BauFordSiG den Schutz wie<strong>der</strong>um nur auf solche Baugläubiger beschränkt,<br />

<strong>die</strong> unmittelbar an <strong>der</strong> Bau-/Umbauherstellung, also mit Leistungen an wesentlichen<br />

Bestandteilen beteiligt sind. Eine solche Erweiterung lässt sich auch zwanglos mit<br />

dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BauFordSiG in Einklang bringen, da hier auf <strong>die</strong> „Beteili-<br />

gung“ an <strong>der</strong> Bau-/Umbauherstellung abgestellt wird. „Beteiligt“ ist aber sicherlich<br />

auch, wer eine „im Zusammenhang“ mit <strong>der</strong> Herstellung stehende Leistung erbringt. 24<br />

Soweit zur Begründung gegen eine Erweiterung des Baugläubigerkreises auf den<br />

ehemaligen § 20 <strong>der</strong> Altfassung des BauFordSiG (GSB) verwiesen wird, 25 wonach<br />

eine Baufor<strong>der</strong>ung nur insoweit in Betracht kommt, „als <strong>die</strong> Leistung in den Bau ver-<br />

wendet worden ist“, ist zwar zu sehen, dass <strong>die</strong> landesrechtlichen Vorschriften <strong>der</strong><br />

§§ 9 bis 67 des GSB für <strong>die</strong> Altfassung durchaus als Auslegungshilfen herangezogen<br />

werden konnten 26 , auch wenn sie zu keinem Zeitpunkt anwendbares Recht gewor-<br />

den sind. Jedoch kann <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Neufassung des BauFordSiG nicht mehr gelten,<br />

da zum Einen <strong>die</strong> landesrechtlichen Vorschriften nicht einmal mehr formell für <strong>die</strong><br />

heutige <strong>Gesetz</strong>esfassung bestehen und zum An<strong>der</strong>en <strong>der</strong> <strong>Gesetz</strong>geber mit <strong>der</strong> Vor-<br />

23 Stammkötter, Baufor<strong>der</strong>ungssicherungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 46 und Rn. 338 ff. (allerdings<br />

weitgehend beschränkt auf Garten- und Landschaftsarbeiten); a.A. Koppmann, in: Hof-<br />

mann/Koppmann, Die <strong>neue</strong> Bauhandwerkersicherung 2009, 5. Aufl., S. 252 ff.<br />

24 A.A. Schmitz, Kurzaufsatz IBR-online, 11.4.2009.<br />

25 vgl. Koppmann, in: Hofmann/Koppmann, Die <strong>neue</strong> Bauhandwerkersicherung 2009, 5. Aufl., S.<br />

254, Fn. 55.<br />

26 Vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1991 - VI ZR 47/80, BauR 1982, 193, 195.<br />

© 2009 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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