Das neue (neue) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
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<strong>der</strong>weitige Verwendung des Baugeldes ist nur bis zu dem Betrag erlaubt, zu dem <strong>der</strong><br />
Baugeldempfänger seine Baugläubiger bereits aus an<strong>der</strong>en Mitteln befriedigt hat (§ 1<br />
Abs. 1 Satz 2 BauFordSiG).<br />
Diese Verpflichtung ist baustellenbezogen, 30 d.h. <strong>der</strong> Baugeldempfänger darf insbe-<br />
son<strong>der</strong>e nicht das für eine Baustelle empfangene Baugeld zur Befriedigung von Un-<br />
ternehmern auf einer an<strong>der</strong>en Baustelle verwenden.<br />
Erst recht ausgeschlossen und nach dem BauFordSiG strafbewehrt verboten ist <strong>die</strong><br />
Verwendung zu an<strong>der</strong>en, als baustellenbezogenen Gründen, etwa <strong>die</strong> Deckung all-<br />
gemeiner Geschäftskosten des Baugeldempfängers 31 o<strong>der</strong> eine Verwendung zu ei-<br />
genen Zwecken.<br />
Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Baugeldempfängers, <strong>die</strong> Baugläubiger mit<br />
dem Baugeld in einer bestimmten Reihenfolge zu befriedigen. 32 Der Baugeldempfän-<br />
ger kann somit frei entscheiden, an welchen Baugläubiger er das Baugeld auszahlt.<br />
5.2 Schutzpflichten des Baugeldempfängers<br />
Der Verwendungspflicht vorgelagert sind von <strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelte<br />
Schutzpflichten des Baugeldempfängers.<br />
So soll <strong>der</strong> Baugeldempfänger verpflichtet sein, dann, wenn Baugeld im Sinne des<br />
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BauFordSiG (zweckgebundenes, dinglich gesichertes Baudarlehen)<br />
vorliegt und ihm zugleich Eigenkapital zur Verfügung steht, vorrangig <strong>die</strong>ses Eigenkapital<br />
einzusetzen. 33<br />
Weiter ist <strong>der</strong> Baugeldempfänger allgemein gehalten, das Baugeld vor Zugriffen Drit-<br />
ter zu schützen, was insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>t, dass er seine finanzierende Bank zur<br />
30 Vgl. allein Koppmann, in: Hofmann/Kopp-mann, Die <strong>neue</strong> Bauhandwerkersicherung 2009, 5.<br />
Aufl., S. 270.<br />
31 BGH, Urt. v. 14.01.1996 - VI ZR 164/84, BauR 1986, 370.<br />
32 Joussen, in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 16. Aufl., Anhang 2, Rdn. 237.<br />
33 Vgl. OLG Dresden, Urt. v. 23.02.2006 - 4 U 1017/05, BauR 2007, 1067.<br />
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