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Das neue (neue) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

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nur <strong>der</strong> Grundstückseigentümer und Bauherr als Darlehensnehmer „originärer“ Bau-<br />

geldempfänger war. Schon früh wurde jedoch nach dem Schutzzweck des GSB <strong>der</strong><br />

Begriff des Baugeldempfängers im Interesse <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Herstellung des Baues Betei-<br />

ligten 7 weitgefasst. So wurde <strong>die</strong> Baugeldempfängereigenschaft insbeson<strong>der</strong>e auf<br />

Bauträger, 8 General<strong>über</strong>nehmer, 9 Generalunternehmer 10 und Baubetreuer 11 erweitert.<br />

Dabei hat <strong>die</strong> Rechtsprechung durchaus gesehen, dass insbeson<strong>der</strong>e General<strong>über</strong>-<br />

und Generalunternehmer als Geldbeträge von ihrem Auftraggeber eigentlich kein<br />

Baugeld im Sinne des GSB, son<strong>der</strong>n vielmehr ihren vertraglich vereinbarten Werk-<br />

lohn erhalten. Dennoch hat <strong>die</strong> Rechtsprechung <strong>die</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Baugeldempfän-<br />

gereigenschaft hier damit begründet, dass General<strong>über</strong>nehmer und Generalunter-<br />

nehmer mit den erhaltenen Geldbeträgen eine Verfügungsmöglichkeit <strong>über</strong> das quasi<br />

treuhän<strong>der</strong>isch gebundene Baugeld des Bauherrn erhalten und bei ihnen - etwa<br />

durch Finanzierungsbestätigungen - in <strong>der</strong> Regel auch Kenntnis dar<strong>über</strong> vorliegt,<br />

dass und in welchem Umfang <strong>der</strong> Bauherr dinglich abgesicherte Gel<strong>der</strong> für das Bau-<br />

vorhaben verwendet.<br />

Ausdrücklich abgelehnt wurde in <strong>der</strong> Rechtsprechung 12 und mit <strong>der</strong> herrschenden<br />

Meinung 13 aber eine Erweiterung des Baugeldempfängerkreises auf Nachunterneh-<br />

mer und auf <strong>die</strong> mit Teilgewerken beauftragte Unternehmer. Mit Verweis auf das im<br />

Strafrecht geltende Analogieverbot hat insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> BGH für eine Erweiterung<br />

<strong>der</strong> Baugeldempfänger auf Nachunternehmer und mit Teilgewerken beauftragte Un-<br />

ternehmer keinen Ansatzpunkt in <strong>der</strong> Altfassung des GSB gesehen, da <strong>die</strong>se Unter-<br />

nehmer nicht wie Bauträger, Generalunter- o<strong>der</strong> General<strong>über</strong>nehmer anstelle des<br />

Bauherrn <strong>über</strong> <strong>die</strong> Finanzierungsmittel, also das Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3<br />

GSB a.F. verfügen würden. Allenfalls dann, wenn nach wirtschaftlicher Betrach-<br />

tungsweise Nachunternehmer o<strong>der</strong> mit Teilgewerken beauftragte Unternehmer <strong>über</strong><br />

7 BGH, Urt. v. 24.11.1981 - VI ZR 47/80, BauR 1982, 193, 194 f.<br />

8 BGH, Urt. v. 09.10.1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 97.<br />

9 BGH, Urt. v. 19.12.1989 - VI ZR 32/89 = BauR 1990, 244.<br />

10 BGH, Urt. v. 24.11.1981 - VI ZR 47/80 = BauR 1982, 193.<br />

11 OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2003 - 22 U 129/02, IBR 2004, 505.<br />

12 BGH, Urt. v. 16.12.1999 - VII ZR 39/99, BauR 2000, 573.<br />

13 Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1868; Kniffka/Koeble, Kompendium des Bau-<br />

rechts, 3. Aufl., Rdn. 191; Joussen, in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 16. Aufl., Anhang 2,<br />

Rdn. 228.<br />

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