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Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO

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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>nGewalttätigkeiten als eine im menschlichen Zusammenleben übliche bzw. relativ alltäglicheVerhaltensform oder mindestens als nicht verwerfliches Mittel zur Durchsetzung eigener Interessenzur Lösung <strong>von</strong> Konflikten bagatellisiert werden. Eine Gewaltdarstellung in einer <strong>die</strong>„Menschenwürde verletzenden Weise“ liegt vor, wenn <strong>die</strong> entsprechende Schilderung daraufangelegt ist, „beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, <strong>die</strong> den fundamentalenWert und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt“. Erforderlich istdamit, „dass der Betrachter zu bejahenden Anteilnahme an den Schreckenszenen angeregtwird“ (BVerfGE 87, 209, 228 ff. - Tanz der Teufel).DMEDIENRECHTLICHE SCHRANKEN1 Me<strong>die</strong>n- und InformationsfreiheitDie in § 5 Abs. 1 GG garantierte Me<strong>die</strong>nfreiheit der Anbieter und Informationsfreiheit der Nutzermachen Abwägungen bei der <strong>Prüfung</strong> eines Angebots hinsichtlich den Bestimmungen des Jugendme<strong>die</strong>nschutzstaatsvertragsnotwendig. Insbesondere <strong>die</strong> Einschätzung der Verletzungder Menschenwürde nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV und der Verbreitungsbeschränkung <strong>von</strong> entwicklungsbeeinträchtigendenMe<strong>die</strong>nangeboten nach § 5 Abs. 1 JMStV sind hier<strong>von</strong> betroffen.MenschenwürdeUnzulässig sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV Angebote, <strong>die</strong> gegen <strong>die</strong> Menschenwürde verstoßen,insbesondere durch <strong>die</strong> Darstellung <strong>von</strong> Menschen, <strong>die</strong> sterben oder schweren körperlichenoder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehenwiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Form der Darstellungoder Berichterstattung vorliegt. Die gesetzgeberische Formulierung inten<strong>die</strong>rt einen Abwägungsvorgangzwischen den Interessen des Betroffenen einerseits und der BerichterstattungsundInformationsfreiheit andererseits (s.u. Punkt Berechtigtes Interesse). Wird nach dem Abwägungsvorgangein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV festgestellt, ist keine weitere Abwägungmit anderen Rechtsvorschriften mehr möglich.EntwicklungsbeeinträchtigungSofern Anbieter Angebote, <strong>die</strong> hinsichtlich ihrer jugendgefährdenden Wirkung zwar unterhalbder Schwelle des § 4 JMStV liegen, aber dennoch geeignet sind, <strong>die</strong> Entwicklung <strong>von</strong> Kindern40

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