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Satzung der EPG - Elvis Presley Gesellschaft

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<strong>Elvis</strong>-<strong>Presley</strong>-<strong>Gesellschaft</strong> e. V.Größter <strong>Elvis</strong>-Club im deutschsprachigen Raum ▪ Gegründet am 8. Januar 1978<strong>Satzung</strong><strong>der</strong> <strong>Elvis</strong>-<strong>Presley</strong>-<strong>Gesellschaft</strong> e.V.- Sitz Bonn -in <strong>der</strong> Fassung vom 10. Dezember 1988zuletzt geän<strong>der</strong>t am 10. April 2010I. Name und Sitz des Vereins§ 1Der Verein führt den Namen „<strong>Elvis</strong>-<strong>Presley</strong>-<strong>Gesellschaft</strong> e.V.“.Der Verein ist in das Vereinsregister in Bonn eingetragen. Sitz des Vereins ist Bonn.Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.II.Zweck des Vereins§ 2Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar Zwecken <strong>der</strong> Kunst und Kultur, durchPflege und Erweiterung <strong>der</strong> Kenntnisse über den Künstler <strong>Elvis</strong> <strong>Presley</strong>. Insbeson<strong>der</strong>eerreicht <strong>der</strong> Verein dies durch:1. Suche und Aufarbeitung von Quellen über Leben und Wirken von <strong>Elvis</strong> <strong>Presley</strong>.2. Sachgerechte, qualifizierte Veröffentlichungen über die Person <strong>Elvis</strong> <strong>Presley</strong>, seineArbeit und sein Wirken, beson<strong>der</strong>s auf dem Gebiet <strong>der</strong> Musik und <strong>der</strong> Schauspielkunst.Es soll hierbei gezielte Medienarbeit zur Anwendung kommen.3. Veranstaltung von Musik- und Filmtagen.4. Erweiterung des Kenntnisstandes <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> über <strong>Elvis</strong> <strong>Presley</strong> durch Einrichtungeines Informationsdienstes.III.Gemeinnützigkeit§ 31. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendetwerden.3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.4. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Persondarf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, o<strong>der</strong> durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.5. Ausscheidende Mitglie<strong>der</strong> haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung desWertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


IV.Mitgliedschaft§ 4Der Verein unterscheidet folgende Mitglie<strong>der</strong>:1. Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>2. Ehrenmitglie<strong>der</strong>3. Son<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong>§ 5Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristischePerson des privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Rechts werden.a) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss schriftlich beantragt werden.b) Bei Min<strong>der</strong>jährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreterserfor<strong>der</strong>lich.c) Über den Aufnahmeantrag entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Lehnt <strong>der</strong> Vorstand dieAufnahme ab, so kann <strong>der</strong> Antragsteller hiergegen Berufung bei <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong>versammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacherStimmenmehrheit.d) Die Aufnahme wird wirksam durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises und<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> sowie nach Zahlung <strong>der</strong> Aufnahmegebühr und des ersten fälligenMitgliedsbeitrages.2. Zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n können Personen ernannt werden, die sich in ganz beson<strong>der</strong>emMaße Verdienste um die <strong>Elvis</strong>-<strong>Presley</strong>-<strong>Gesellschaft</strong> e.V. erworben haben.Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.3. Son<strong>der</strong>mitglied kann werden, wer in beson<strong>der</strong>er Beziehung zu <strong>Elvis</strong> stand bzw. sich inbeson<strong>der</strong>er Weise für ihn einsetzt. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandesdurch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.§ 61. Die Aufnahmegebühr und <strong>der</strong> jeweilige Jahresbeitrag werden durch dieMitglie<strong>der</strong>versammlung festgesetzt.2. Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied währenddes Jahres gemäß § 7 dieser <strong>Satzung</strong> ausscheidet o<strong>der</strong> erst während desGeschäftsjahres eintritt.3. Ehrenmitglie<strong>der</strong> und Son<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong> sind von je<strong>der</strong> Beitragspflicht befreit.4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag bis 31. Januar eines jedenJahres zu entrichten, sofern keine Ratenzahlung bewilligt wurde.§ 71. Die Mitgliedschaft endetdurch Austrittdurch Ausschlussdurch Tod2. Der Austritt ist durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zulässig. Er ist nurunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>jahresmöglich. Bei Min<strong>der</strong>jährigen hat <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter die Austrittserklärungschriftlich zu bestätigen.


3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglieda) trotz Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommt o<strong>der</strong>b) grobe Verstöße gegen die <strong>Satzung</strong> und Ordnungen begeht o<strong>der</strong>c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwi<strong>der</strong>handelt.4. Über den Ausschluss entscheidet <strong>der</strong> Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedesMitglied berechtigt.5. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung perEinschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefor<strong>der</strong>t, innerhalb einer Fristvon drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. NachAblauf <strong>der</strong> Frist entscheidet <strong>der</strong> Vorstand unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Stellungnahmedes Mitglieds über den Ausschluss. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.6. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitgliedwirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.7. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugangdes Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegen den Ausschluss einen begründetenEinspruch beim Vorstand einlegen und die Entscheidung durch den Vereinsausschussbeantragen.8. Der Vereinsausschuss besteht aus zwei Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes und zweiVereinsmitglie<strong>der</strong>n, die nicht dem Vorstand angehören. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werdendurch den Vorstand bestimmt und die übrigen Mitglie<strong>der</strong> durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlungauf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wie<strong>der</strong>wahl <strong>der</strong>Vereinsausschussmitglie<strong>der</strong> ist zulässig. Der Vereinsausschuss entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit spätestens drei Monate nach Einlegung des Einspruchs.V. Vorstand§ 81. Der Vorstand besteht ausdem 1. Vorsitzendendem 2. Vorsitzendendem Geschäftsführerdem Finanzleiterdem PressesprecherNur Mitglie<strong>der</strong> können zu Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellt werden.2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten die <strong>Gesellschaft</strong> gerichtlich und außergerichtlich imSinne des § 26 BGB jeweils allein; für einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Wert vonmehr als 5.000 Euro ist nur eine gemeinsame Vertretung zulässig. Für einzelne Rechtsgeschäftevon mehr als 50.000 Euro ist die Zustimmung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungerfor<strong>der</strong>lich.3. Der Geschäftsführer, <strong>der</strong> Finanzleiter und <strong>der</strong> Pressesprecher können die <strong>Gesellschaft</strong>nur gemeinsam vertreten.4. Zur Abwicklung <strong>der</strong> Geschäfte gibt <strong>der</strong> Vorstand sich eine Geschäftsordnung.5. Der Vorstand wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung auf die Dauer von fünf Jahrengewählt. Die Wie<strong>der</strong>wahl des Vorstandes ist zulässig.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzendeno<strong>der</strong> seinem Vertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn dreiVorstandsmitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacherStimmenmehrheit, soweit die <strong>Satzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es vorsieht.


7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglie<strong>der</strong> dasRecht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu wählen.8. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung von seinenFunktionen als Vorstandsmitglied entbinden und bis zur nächsten ordentlichenMitglie<strong>der</strong>versammlung einen Ersatzmann bestellen. Dieser Beschluss bedarf <strong>der</strong> 2/3-Stimmenmehrheit des Vorstandes.9. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haften in ihrer Tätigkeit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.10. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweitnicht diese <strong>Satzung</strong> etwas an<strong>der</strong>es bestimmt.11. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung <strong>der</strong>wirtschaftlichen Verhältnisse und <strong>der</strong> Haushaltslage beschließen, dass Vereins- undOrganämter entgeltlich auf <strong>der</strong> Grundlage eines Dienstvertrages o<strong>der</strong> gegen Zahlungeiner pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidungüber Vertragsinhalte ist <strong>der</strong> Vorstand zuständig. Mitglie<strong>der</strong> und Mitarbeiter des Vereinshaben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen,die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot <strong>der</strong>Sparsamkeit im Sinne des Vereins zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatzkann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltendgemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungennachgewiesen werden.§ 91. Die Beschlüsse des Vorstandes und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind schriftlichabzufassen und vom jeweiligen Leiter <strong>der</strong> Sitzung und dem Protokollführer zuunterzeichnen.2. Über jede Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird eine Nie<strong>der</strong>schrift aufgenommen, die vomVersammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.VI.Kassenprüfer§ 101. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beruft auf die Dauer von fünf Jahren zwei Kassenprüfer.2. Die Wie<strong>der</strong>wahl <strong>der</strong> Kassenprüfer ist zulässig.VII.Mitglie<strong>der</strong>versammlung§ 111. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung durchzuführen, an welcher jedesMitglied teilnehmen kann.2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis 14 Tage vor <strong>der</strong> Versammlungstellen.3. Einberufung, sowie schriftliche Einladung und Bekanntmachung <strong>der</strong> Tagesordnungobliegen dem Vorstand.4. Einladung und Tagesordnung sind mindestens einen Monat vorher den Mitglie<strong>der</strong>n andie letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds zu übersenden.5. Der Vorstand kann auch je<strong>der</strong>zeit eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungeinberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>


dies unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong> Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fallesind alle Mitglie<strong>der</strong> entsprechend § 11 Abs. 3 und 4 einzuladen.§ 121. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nichtdurch diese <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> durch Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung an<strong>der</strong>enOrganen, Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Unterglie<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong> zugewiesen sind.2. Den Vorsitz in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung führt <strong>der</strong> 1. Vorsitzende, bei seinerVerhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 2. Vorsitzende, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung ein vom Vorstand bestellterVertreter.3. In den Mitglie<strong>der</strong>versammlungen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit<strong>der</strong> Anwesenden gefasst, es sei denn, Gesetz und <strong>Satzung</strong> ordnen eine an<strong>der</strong>eStimmenmehrheit an.4. Stimmrechta) Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>, soweit es sich um natürliche Personen handelt unddiese das 18. Lebensjahr vollendet haben, verfügen über jeweils eine Stimme.b) Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>, soweit es sich um juristische Personen handelt, verfügenüber jeweils eine Stimme. Dieses Stimmrecht wird vom Vertreter <strong>der</strong> juristischenPerson ausgeübt.Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.5. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf und offene Abstimmung, soweit nicht geheimeAbstimmung von mindestens einem Viertel <strong>der</strong> Anwesenden gefor<strong>der</strong>t wird o<strong>der</strong>Gesetze etwas an<strong>der</strong>es vorschreiben.VIII.<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung§ 131. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> kann nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenwerden. Bei <strong>der</strong> Einladung sind die zu än<strong>der</strong>nden Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> in <strong>der</strong>Tagesordnung anzugeben.2. Ein Beschluss, durch den <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden sollen, bedarfeiner Stimmenmehrheit von 3/4 <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong>.IX.Auflösung <strong>der</strong> <strong>Gesellschaft</strong>§ 141. Die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Elvis</strong>-<strong>Presley</strong>-<strong>Gesellschaft</strong> e.V. erfolgt auf Antrag des Vorstandesdurch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit <strong>der</strong> anwesendenMitglie<strong>der</strong>.2. Nach <strong>der</strong> Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins o<strong>der</strong> des Wegfalls steuerlichbegünstigter zwecke fällt das nach Beendigung <strong>der</strong> Liquidation vorhandeneVereinsvermögen an die Deutsche Kin<strong>der</strong>krebsstiftung, Adenauerallee 134,53113 Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zweckezu verwenden hat.

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