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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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RATGEBERJohannes Hochmuth · Josef M. Kaspar · Anne Kronzucker<strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbschaftNachlass regeln – Konflikte vermeiden


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeEs betreut Sie:D.A.S. Service-Telefon: Tel. 0800 3746-555 (gebührenfrei)


Johannes Hochmuth · Josef M. Kaspar · Anne Kronzucker<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftNachlass regeln – Konflikte vermeidenMai 2012


Liebe Leserin, lieber Leser,egal, wie groß das Erbe ist: Wenn’s ums Geld geht, werden auch engeFamilienbande auf eine harte Probe gestellt. Dabei spielt es keineRolle, ob ein dickes Aktienpaket, der antike Schreibtisch oder eingeliebter Teddybär vererbt wird.Für eine konfliktfreie Nachlassregelung müssen neben den familiärenBefindlichkeiten auch die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden– in Zeiten einer wachsenden Zahl von Patchwork-Familien,Lebenspartnerschaften <strong>und</strong> Beziehungen ohne Trauschein ein mitunterkompliziertes Unterfangen.Nur wer sich als Erblasser frühzeitig informiert <strong>und</strong> die Verteilung seinesNachlasses in einem <strong>Testament</strong> oder Erbvertrag geschickt regelt,kann sicherstellen, dass das Vermögen in die richtigen Hände gelangt.Auch für Erben ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zukennen. Denn eine Erbschaft bedeutet nicht immer einen plötzlichenGeldsegen, sondern kann auch zahlreiche Probleme mit sich bringen.Gibt es mehrere Erben, sind sie Mitglieder einer Zwangsgemeinschaft,der sogenannten Erbengemeinschaft. Bis das Erbe aufgeteiltist, müssen die Erben Entscheidungen gemeinsam treffen, Verbindlichkeitenbegleichen <strong>und</strong> bürokratische Hürden meistern. Viel Stofffür handfesten Streit!Die D.A.S. versteht sich als Rechtsdienstleister, der durch Information<strong>und</strong> Beratung auch einen Beitrag zur Schadenprävention leistet. Mitdiesem <strong>Ratgeber</strong> Erbrecht erhalten Sie einen roten Faden durch denErbrechtsdschungel.Ihre D.A.S.3


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeINHALTSVERZEICHNISGesetzliches Erbrecht – Vererben ohne <strong>Testament</strong> . ............. 8gesetzliche Erben ......................................... 11Wer erbt, wenn kein <strong>Testament</strong> existiert?anteile der Verwandten. .................................. 14In welcher Reihenfolge sie erbenKinder <strong>und</strong> Kindeskinder . ................................. 16Kinder, Enkel, Urenkel <strong>und</strong> deren NachkommenEltern, Geschwister, Neffe <strong>und</strong> Nichte . ................... 19Wer erbt, wenn der Erblasser kinderlos ist?ehegattenerbrecht <strong>und</strong>eingetragene Lebenspartnerschaft ...................... 21Paare mit TrauscheinPatchwork-Familie ........................................ 26Lebensgefährten, Scheidung <strong>und</strong> StiefkinderAnnahme oder Ausschlagung – Wie groSS ist die Erbschaft? . . 28nachlassaufstellung. .................................... 31Positive <strong>und</strong> negative Vermögenswerteannahme der Erbschaft. .................................. 38Wie kommt der Erbe an das ErbeAusschlagung der Erbschaft. ............................ 41Wer nicht will, der braucht nichtHaftungsbeschränkung . ................................. 44So begrenzt man die BelastungErbschein – Nachweis des Erbrechts ............................ 46beantragung des Erbscheins. ............................ 49ANTR<strong>AG</strong>, eidesstattliche Versicherung <strong>und</strong> UnterlagenInhalt des Erbscheins. .................................... 52Legitimation des Erbenrechtsbehelfe . ............................................ 54Einspruch gegen den Erbschein4


Erbengemeinschaft – Eine Erbschaft <strong>und</strong> mehrere. ............. 56gemeinsame Verwaltung. ................................. 59zWANGSGEMEINSCHAFT auf Zeitlebzeitige Zuwendungen .................................. 60Ausgleich in mehreren SchrittenAuseinandersetzung. ..................................... 65Aufteilung des Erbes<strong>Testament</strong>serrichtung –Nachlass regeln statt regeln lassen ........................... 68Testierfähigkeit ........................................... 71Wer kann ein <strong>Testament</strong> errichten?formen von <strong>Testament</strong>en ................................. 73Privatschriftlich oder notarielländerung <strong>und</strong> Widerruf. .................................. 76Wenn Wünsche sich ändernEhegattentestament. ..................................... 79Gemeinsam den Nachlass regelnErbvertrag. ............................................... 84Bindende Vereinbarung zu LebzeitenInhalt von <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbvertrag –Der letzte Wille ist Gesetz ....................................... 88Erbeinsetzung. ............................................ 91Alleinerbe oder mehrere ErbenVermächtnis. .............................................. 94zUWENDUNG einzelner VermögensgegenständeTeilungsanordnung / Vorausvermächtnis. ............... 95Anordnung für die Aufteilung des ErbesAuflage. ................................................... 97Verpflichtung zum Tun oder LassenEnterbung. ................................................ 98Kürzung auf PflichtteilsansprücheVor- <strong>und</strong> Nacherbschaft .................................. 99zUERST der eine, dann der andere<strong>Testament</strong>svollstreckung. .............................. 104Treuhänder des letzten Willensfamilienrechtliche Anordnungen. ....................... 109Wenn Eltern sterben – wer nimmt die Kinder?5


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbePflichtteil – Manche gehen nie leer aus ........................ 112Pflichtteilsberechtigte. ................................. 115Nicht bedacht <strong>und</strong> trotzdem AnsprücheHöhe des Pflichtteils. .................................... 116Mindestbeteiligung am NachlassAuskunftsanspruch. ..................................... 117oFFENLEGUNG des VermögensFristen. ................................................... 119Verjährung der AnsprüchePflichtteil bei Schenkungen. ............................. 119zUWENDUNGEN zu LebzeitenErbunwürdigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126Manche gehen leer ausErbverzicht <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht. ................... 128Vertraglich vereinbarte EntsagungErbschaft- / Schenkungsteuer –Steuersätze, Freigrenzen, Freibeträge ......................... 132Finanzamt. ............................................... 135Was unterliegt der Steuer?sTeuerklassen I bis III . ................................... 138Steuersätze zwischen sieben <strong>und</strong> 50 ProzentPersönliche Freibeträge ................................. 140Enge Bande – hohe FreigrenzenSteuerbefreite Vermögenswerte. ........................ 142Was unterliegt nicht der Steuer?wert der Erbschaft ...................................... 143Steuerliche Bewertung des NachlassesSteuererhebung. ......................................... 151Anzeigepflicht <strong>und</strong> SteuererklärungGr<strong>und</strong>erwerbssteuer .................................... 153Verhältnis der Steuern untereinander6


Mietverhältnisse – Tod Des Mieters. ............................ 154eintritt ins Mietverhältnis . ............................. 157üBERNAHME der WohnungsTellung der Erben ...................................... 161Kündigung <strong>und</strong> Haftung der ErbenGlossar. ......................................................... 162Die Autoren. ..................................................... 1807


8<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


Gesetzliches ErbrechtVererben ohne <strong>Testament</strong>Gesetzliche Erben.................................. 11Wer erbt, wenn kein <strong>Testament</strong> existiert?Anteile der Verwandten ......................... 14In welcher Reihenfolge sie erbenKinder <strong>und</strong> Kindeskinder ........................ 16Kinder, Enkel, Urenkel <strong>und</strong> deren NachkommenEltern, Geschwister, Neffe <strong>und</strong> Nichte ....... 19Wer erbt, wenn der Erblasser kinderlos ist?Ehegattenerbrecht <strong>und</strong>eingetragene Lebenspartnerschaft.......... 21Paare mit TrauscheinPatchwork-Familie. ................................ 26Lebensgefährten, Scheidung <strong>und</strong> Stiefkinder9


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtDerzeit haben in Deutschland annähernd zwei Drittel der volljährigenBevölkerung keinerlei Vorkehrungen für den Fall ihres Ablebensgetroffen, das heißt: eine letztwillige Verfügung wie ein <strong>Testament</strong>oder einen Erbvertrag aufgesetzt.Doch was passiert, wenn jemand unversehens aus dem Lebengerissen wird? Wer ist dann überhaupt erbberechtigt, welche Rechtehaben Ehepartner <strong>und</strong> Kinder, wer kommt in Patchwork-Familien zumZuge?10


Gesetzliches ErbrechtGesetzliche ErbenWer erbt, wenn kein <strong>Testament</strong> existiert?Auch wenn der Erblasser vor Zeugen immer wieder mündlichbestimmt, wer nach seinem Tod die Früchte seines Lebens genießensoll: Liegen weder <strong>Testament</strong> noch Erbvertrag vor, wird nach dergesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuchgeregelt (§§ 1924 ff. BGB).Die gesetzliche Erbfolge kann jedoch nur für den Normalfall eineangemessene <strong>und</strong> gerechte Regelung bieten. Bei verwickeltenFamilienverhältnissen, insbesondere nach Scheidungen oder beiMehrfachehen mit Kindern sowie komplexen Vermögensverhältnissen,kann das Gesetz den Besonderheiten kaum gerecht werden.Um in solchen Fällen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge eineindividuelle Regelung der Vermögensnachfolge zu erreichen, sollteein Erblasser eine letztwillige Verfügung treffen, also ein <strong>Testament</strong>errichten oder einen Erbvertrag abschließen.Hinweis: Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, soweit keine letztwilligeVerfügung – in einem <strong>Testament</strong> oder Erbvertrag – vorhanden ist.Eine letztwillige Verfügung geht dem Gesetz stets vor.11


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtWer zählt zu den gesetzlichen Erben?Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögendenjenigen hinterlassen will, die ihm am nächsten stehen, der Nachlassalso „in der Familie“ bleiben soll.Als gesetzliche Erben gelten deshalb∙ die Verwandten,∙ der Ehegatte oder der eingetragene gleichgeschlechtlicheLebenspartner.Andere gesetzliche Erben als Verwandte oder Ehegatten bzw. eingetrageneLebenspartner sind im Gesetz nicht vorgesehen. Lebt derErblasser ganz ohne solche Angehörigen, beerbt ihn Vater Staat.Verwandt …… sind die Blutsverwandten des Erblassers – vor allem die Kinder,Eltern <strong>und</strong> Geschwister, aber auch Neffen <strong>und</strong> Nichten, Tanten, Onkel,Cousins, Cousinen <strong>und</strong> deren Kinder. Blutsverwandte sind – genauerausgedrückt – diejenigen Personen, die durch eheliche oder nichtehelicheGeburt voneinander oder einem gemeinsamen Eltern- oderVorelternteil abstammen.Nicht verwandt …… sind die Angehörigen, mit denen der Erblasser keine gemeinsamenVorfahren hat.Diese sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt (Ausnahme:adoptierte Kinder, vgl. S. 18). Der verschwägerte Anhang wieSchwiegereltern, Schwiegersohn <strong>und</strong> Schwiegertochter, Stiefvater,Stiefkinder, angeheiratete Tante oder Onkel erbt also bei gesetzlicherErbfolge nichts.12


geseTzliches erbrechTBeispiel: Verbindet den Erblasser mit der Ehefrau eines womöglichbereits verstorbenen Sohnes (Schwiegertochter) nur Abneigung –kein Problem. Sie gehört nicht zu seinen gesetzlichen Erben <strong>und</strong>erhält nichts. Erbt allerdings das minderjährige Kind des Sohnes,übernimmt sie unter Umständen die Verwaltung des Erbes.Der ehegatteDer Ehegatte steht als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten,wenn der Erblasser verheiratet ist. Die Verwandten erben nur das,was nicht kraft Gesetzes an den Ehegatten fällt.Was der Ehepartner bekommt, richtet sich nach∙ dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben,∙ der Nähe der Verwandtschaft der Angehörigen (ob <strong>und</strong> welche Verwandtender Erblasser also hat).Schon hier sei jedoch darauf hingewiesen: Verzichtet der Erblasserauf ein <strong>Testament</strong> oder einen Erbvertrag <strong>und</strong> hat er keine Kinder,kann sogar ein Neffe noch als gesetzlicher Erbe neben dem Ehegattenam Nachlass beteiligt sein.Beispiel: Der Erblasser ist verheiratet <strong>und</strong> kinderlos. Einziger nähererVerwandter ist der Sohn seines Bruders. Ohne letztwillige Verfügungkann er neben dem Ehegatten 1/4 des Vermögens erben.Der Lebensgefährte ist vom Gesetz als Erbe nicht vorgesehen. Möchteder Erblasser ihn als Erben einsetzen, wartet Schreibarbeit aufihn: Er muss ein <strong>Testament</strong> oder einen Erbvertrag zu seinen Gunstenverfassen.Tipp!13


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtAnteile der VerwandtenIn welcher Reihenfolge sie erbenAus der Vielzahl der Verwandten sind nicht alle in gleicher Weiseerbberechtigt. Im Gesetz wird eine Rangfolge für die Berufung zumErben bestimmt. Dies geschieht nach Ordnungen (Erbklassen). Verwandteeiner entfernteren Ordnung werden durch Verwandte einernäheren Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB).Das bedeutet, dass ein Verwandter nicht Erbe wird, wenn es jemandengibt, der zur Gruppe der näheren Verwandten gehört. VorrangigeOrdnungen schließen also nachrangige aus.Beispiel: Ist auch nur ein Enkelkind des Erblassers vorhanden, sowerden die Eltern <strong>und</strong> Geschwister des Erblassers nicht Erben,denn das Enkelkind gehört der ersten Ordnung <strong>und</strong> die Eltern <strong>und</strong>Geschwister gehören der zweiten Ordnung an.Urgroßeltern4. OrdnungGroßelternOnkel, Tanten3. OrdnungVetter, CousineElternGeschwister2. OrdnungNeffen, NichtenErblasser1. OrdnungUrenkelEnkelKinder14


Gesetzliches ErbrechtGesetzliche verfügte VorrechteKinder, Enkel, Urenkel <strong>und</strong> deren Nachkommen(Erben erster Ordnung)Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers,also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. (§ 1924 BGB). NichtehelicheKinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Die Kindererben das Vermögen zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser keineKinder mehr, erben die Enkel. Verstirbt eines der Kinder, bekommenseine Kinder dessen Erbteil (vgl. Seite 16 f).Eltern, Geschwister <strong>und</strong> deren Kinder(Erben zweiter Ordnung)Wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel, Urenkel oder Ururenkel hat,also keine direkten Nachfahren hat, erben seine Eltern (§ 1925 BGB).Leben diese nicht mehr, wird er von seinen Geschwistern beerbt.Lebt nur ein Elternteil nicht mehr, fällt dessen Erbteil ebenfalls an dieGeschwister bzw. anschließend an Neffen <strong>und</strong> Nichten (vgl. S. 19 f).Großeltern <strong>und</strong> deren Abkömmlinge(Erben dritter Ordnung)Die Großeltern des Erblassers <strong>und</strong> deren Abkömmlinge, also seinOnkel, Tante, Cousins <strong>und</strong> Cousinen erben, wenn kein bevorrechtigterAngehöriger mehr lebt. Tanten <strong>und</strong> Onkel erben wiederum nur dann,wenn mindestens einer der beiden Großelternteile verstorben ist.Hinweis: Die Reihe derer, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolgeetwas erhalten können, erschöpft sich damit nicht. Dieses Systemkann gedanklich unbegrenzt fortgeführt werden (§ 1929 BGB). BevorVater Staat erbt, hat auch noch ein weit entfernter Verwandter desErblassers das Vorrecht.15


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtKinder <strong>und</strong> KindeskinderKinder, Enkel, Urenkel <strong>und</strong> deren NachkommenDer Gesetzgeber unterstellt, dass dem Erblasser (außer seinem Ehegatten,vgl. Seite 21 ff) die direkten Nachkommen, also seine Kinder,am nächsten stehen. Jedes Kind des Erblassers begründet zusammenmit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Hat der Erblasser alsodrei Kinder, so bilden sie drei Stämme. Jeder Stamm erhält die gleicheErbquote. Sie erben das Vermögen zu gleichen Teilen.Kinder zuerst – <strong>und</strong> dann die EnkelDie Kinder schließen als näher verwandte Abkömmlinge alle entfernterverwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.16


Gesetzliches ErbrechtLeben also alle drei Kinder des Erblassers noch, erhalten sie je 1/3 <strong>und</strong>bereits vorhandene Enkelkinder gehen leer aus. Ist jedoch ein Kindzurzeit des Erbfalls bereits verstorben, dann treten an seine Stelle kraftEintrittsrechts dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers.Beispiel: Der Erblasser hat drei Kinder (Anton, Barbara <strong>und</strong> Claudia),die jeweils einen Stamm bilden. Barbara ist bereits verstorben,sodass an ihrer Stelle ihr Kind als Miterbe zu 1/3 eintritt. Anton <strong>und</strong>Claudia sind ebenfalls Miterben zu je 1/3.ErblasserAntonBarbaraClaudiaKinder1/3 1/3 1/3EnkelUrenkelStammAntonStammBarbaraStammClaudiaDiese Zeichen bedeuten:weibliche Erblasserinnicht erbende weibliche Personmännlicher Erblassernicht erbende männliche Personweibliche Erbinverstorbene Personmännlicher Erbe 1/3 ErbteilHinweis: War ein Kind zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, ohneselbst Kinder zu hinterlassen, wächst sein Anteil den noch lebendenKindern zu.17


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtAdoptierte KinderBei der gesetzlichen Erbenstellung angenommener Kinder unterscheidetman zwischen der Adoption Minderjähriger <strong>und</strong> Volljähriger.Adoption MinderjährigerDurch Adoption erhält ein minderjährigesKind ebenfalls invollem Umfang die rechtlicheStellung eines leiblichen Kindesdes Annehmenden. Es wird einumfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältniszu demAnnehmenden selbst <strong>und</strong> dessenVerwandten hergestellt. Dem Kind steht ein Erbrecht wie einem leiblichenKind zu. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigenEltern <strong>und</strong> anderen Verwandten erlischt. Damit entfallen auch dieErb- <strong>und</strong> Pflichtteilsansprüche gegenüber den Blutsverwandten.Adoption VolljährigerWird ein Volljähriger adoptiert, gelten Besonderheiten. Die Folgender Annahme erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden.Ein Erbrecht wird nur zwischen dem Annehmenden <strong>und</strong>dem Angenommenen begründet. Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dembisherigen Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichenEltern, Geschwistern usw. bleiben bestehen. Der volljährigeAngenommene verliert daher auch nicht sein gesetzliches Erbrechtgegenüber seinen leiblichen Verwandten, sodass ein Erbrecht gegenübervier Elternteilen bestehen kann.18


Gesetzliches ErbrechtEltern, Geschwister, Neffe <strong>und</strong> NichteWer erbt, wenn der Erblasser kinderlos ist?Wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel, Urenkel oder Ururenkel hat,also keine direkten Nachfahren, erben die Eltern. Die Eltern schließenihre anderen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, <strong>und</strong>deren Abkömmlinge, wie Nichten <strong>und</strong> Neffen, von der Erbfolge aus(§ 1925 Abs. 2 BGB).Eltern vor den GeschwisternNur wenn die Eltern nicht mehr leben, wird der Erblasser von seinenGeschwistern beerbt. Lebt nur ein Elternteil nicht mehr, fällt dessenErbteil ebenfalls an die Geschwister bzw. anschließend an Neffen<strong>und</strong> Nichten.Beispiel: Der kinderlose Erblasser Egon stirbt. Sein Vater, Herr Eder,war bereits verstorben, seine Mutter, Frau Eder, lebt noch. Egon hinterlässtferner seine Geschwister Klaus <strong>und</strong> Kathrin.Herr EderFrau EderEgonKathrin1/4Klaus1/4Die Mutter, Frau Eder, erbt die Hälfte des Nachlasses. Die GeschwisterKlaus <strong>und</strong> Kathrin treten an die Stelle des verstorbenen Vaters, HerrnEder, <strong>und</strong> erben den auf diese Linie entfallenden Anteil von 1/2, alsoje 1/4.Wir wandeln diesen Fall ab: War Kathrin auch bereits verstorben <strong>und</strong>hinterlässt sie z. B. zwei Kinder, so erben diese je 1/8.19


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtHalbgeschwister des Erblassers nehmen nur an der Hälfte teil, dieauf den mit dem Erblasser gemeinsamen Elternteil entfallen wäre.Sie rücken also entweder in den Erbteil des Vaters oder in den Erbteilder Mutter ein. Vollbürtige Geschwister treten dagegen in die Erbteilesowohl des Vaters als auch der Mutter ein.Beispiel: Aus der Ehe von Herrn Huber <strong>und</strong> seiner ersten Ehefrau sinddie Kinder Klaus <strong>und</strong> Kathrin hervorgegangen. Die Ehe wird geschieden.Aus der zweiten Ehe des Herrn Huber stammt sein Sohn Stefan.Die Tochter Kathrin stirbt ledig <strong>und</strong> kinderlos.2. EhefrauEhemann Huber1/21. Ehefrau1/2Stefan Klaus KathrinKathrins Eltern, Herr Huber <strong>und</strong> seine erste Ehefrau, erben als Verwandteder zweiten Ordnung je 1/2. Die Geschwister sind von derErbschaft ausgeschlossen, solange die Eltern leben. Unerheblich ist,dass hier Kinder aus verschiedenen Ehen vorhanden sind.War Herr Huber, der Vater von Kathrin, bereits vorverstorben, erhältdie erste Ehefrau zuerst die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte,die an den Vater, Herrn Huber, vererbt worden wäre, fällt an dessennoch lebende Kinder, Klaus aus erster <strong>und</strong> Stefan aus zweiter Ehe;beide erhalten je 1/4.20


Gesetzliches ErbrechtEhegattenerbrecht <strong>und</strong>eingetragene LebenspartnerschaftPaare mit TrauscheinWenn der Tod zwei Eheleute scheidet, bekommt der Ehegatte einenTeil des Vermögens.Die Höhe des Erbteils hängt von bestimmten Voraussetzungen ab:zum einen vom Güterstand, der in der Ehe gegolten hat, zum anderenvom Vorhandensein direkter Verwandter des Erblassers, dieebenfalls erbberechtigt sind.Hinweis: Fälschlicherweise sind viele verheiratete <strong>und</strong> kinderlosePaare der Ansicht, dass der überlebende Partner zwangsläufig alsAlleinerbe fungiert. Tatsächlich können aber auch Verwandte wieEltern, Geschwister oder Neffen <strong>und</strong> Nichten miterben.Wer dies vermeiden will, muss ein <strong>Testament</strong> oder einen Erbvertraganfertigen. Doch auch dann haben zumindest die Eltern das Recht aufeinen Pflichtteil (vgl. S. 117).21


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtGesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft)Die meisten Eheleute heiraten, ohne in einem Ehevertrag einenbesonderen Güterstand wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaftzu vereinbaren. In diesem Fall spricht man von einer Zugewinngemeinschaft.Tritt die gesetzliche Erbfolge ein <strong>und</strong> lebten die Ehegatten im Güterstandder Zugewinngemeinschaft – was also der häufigste Fall ist –,so bekommt der Ehepartner∙ neben den Kindern oder deren Nachkommen die Hälfte (Erbteil von1/4 <strong>und</strong> weiter 1/4 als Ausgleich des Zugewinns),Beispiel: Der Erblasser ist verheiratet <strong>und</strong> hat zwei Kinder. Der Ehepartnererbt die Hälfte des Vermögens, je ein Viertel die Kinder.Beispiel: Der Erblasser ist verheiratet <strong>und</strong> hat ein Kind <strong>und</strong> zweiEnkel. Nach seinem Tod erbt der Ehegatte die Hälfte. Ist das Kindbereits verstorben oder schlägt es die Erbschaft aus, teilen sich dieEnkel die zweite Hälfte der Erbschaft (je ein Viertel).∙ neben den Eltern oder deren Nachkommen drei Viertel (Erbteil von1/2 <strong>und</strong> noch 1/4 als Ausgleich des Zugewinns),Beispiel: Der Erblasser verstirbt kinderlos. Sind auch seine Elternbereits tot, beerbt ihn der Ehepartner zu drei Vierteln, eine etwa nochlebende Schwester zu einem Viertel.∙ neben den Großeltern drei Viertel. Lediglich für den Fall, dass auchkeine Großeltern mehr leben, erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass(§ 1931 Abs. 2 BGB).22


geseTzliches erbrechTBeispiel: Der Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten sowie nur nocheine Tante <strong>und</strong> einen Vetter (Cousin). Der Ehegatte erbt das gesamteVermögen.Stets ist zu beachten, dass immer nur das Vermögen vererbt wird,das der verstorbene Ehegatte hinterlassen hat. Ist er im Gr<strong>und</strong>buchals Miteigentümer zur Hälfte an einer Eigentumswohnung eingetragen,wird nur dieser Anteil vererbt. Bei gemeinsamen Konten vonEheleuten fällt nur der Anteil des Erblassers (im Zweifel die Hälfte)in den Nachlass.Tipp!GütertrennungDie Ehegatten können durch den Abschluss eines notariell beurk<strong>und</strong>etenEhevertrages den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren.Für die Ermittlung der Erbteile bei der Gütertrennung kommt esdarauf an, ob der verstorbene Ehegatte auch Abkömmlinge (Kinder,Enkel usw.) hinterlassen hat (§ 1931 Abs. 4 BGB).Sind abkömmlinge vorhanden, fallen für den Ehegatten folgendeErbteile an:∙ Neben einem Kind des Erblassers – auch aus früherer Ehe – erhältder Ehegatte 1/2.∙ Neben zwei Kindern ist der Erbteil des Ehegatten 1/3.∙ Neben drei oder mehr Kindern ist der Erbteil 1/4; die Quote von1/4 bleibt dem Ehegatten auf jeden Fall auch bei vier oder mehrKindern.23


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtHat der Erblasser keine Kinder <strong>und</strong> Kindeskinder, bekommt der Ehegattevom Nachlass:∙ neben den Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen 1/2,∙ neben den Großeltern 1/2,∙ in allen anderen Fällen alles.GütergemeinschaftDie Ehegatten können durch einen notariell beurk<strong>und</strong>eten Ehevertragden Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren.Haben die Eheleute notariell Gütergemeinschaft vereinbart, erhältnach dem Tod des Erblassers der Ehegatte∙ neben den Kindern oder deren Nachkommen ein Viertel desNachlasses,∙ neben den Eltern oder deren Nachkommen die Hälfte desNach lasses,∙ neben den Großeltern die Hälfte des Nachlasses,∙ in allen anderen Fällen den gesamten Nachlass.Der „Voraus“ des EhegattenHochzeitsgeschenke <strong>und</strong> Haushaltsgegenstände darf der längerlebende Ehepartner unabhängig vom Güterstand behalten. Allerdingsnur, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltsbenötigt.Dieser „Voraus“ umfasst unabhängig vom Wert die Haushaltsgegenstände(z. B. Haushaltsgeräte, Möbel), die Hochzeitsgeschenke <strong>und</strong>steht dem Ehegatten allein zu, wenn der Erblasser verstorben ist.24


Gesetzliches ErbrechtEingetragene LebenspartnerHaben sich zwei gleichgeschlechtliche Personen entschlossen, ineiner Partnerschaft zusammenzuleben, erhalten sie dafür den Segendes Staates.Lassen die Lebenspartner ihre Gemeinschaft nämlich staatlich registrieren,sind sie im gesetzlichen Erbrecht einem Ehegatten gleichgestellt.Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) soll nach den Verstellungendes Gesetzgebers die Diskriminierung gleichgeschlechtlicherGemeinschaften beenden.Seit 1.1.2005 leben Lebenspartner zudem – wie Ehegatten – im Güterstandder Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.Damit gelten die unter Zugewinngemeinschaft auf S. 22 <strong>und</strong>unter „Der Voraus“ auf S. 24 beschriebenen erbrechtlichen Regelnauch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner.25


TesTamenT <strong>und</strong> erbegeseTzliches erbrechTpaTchworK-familielebensgefährten, scheidung <strong>und</strong> stiefkinderDas klassische Vater-Mutter-Kind-Ideal ist in Deutschland längst nichtmehr so verbreitet wie früher. Zahlreiche Erbsituationen ergeben sichin einer Patchwork-Familie. In ihr leben Kinder, die nur von einem derPartner abstammen.eigene Kinder <strong>und</strong> stiefkinderDie gesetzliche Erbfolge richtet sich nach der leiblichen Verwandtschaft(vgl S. 12). Folglich zählen beispielsweise Stiefkinder, alsoKinder aus einer früheren Ehe des Partners, nicht zu den gesetzlichenErben des Erblassers. Die leiblichen Kinder des Erblassers aus einerfrüheren Ehe <strong>und</strong> nichteheliche Kinder erben hingegen schon.Hinweis: Schließt der Erblasser seine leiblichen Kinder von der Erbfolgedurch <strong>Testament</strong> aus, steht ihnen immer noch ein Pflichtteil inHöhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu (vgl. S. 118).Tipp!Will der Erblasser, dass die Stiefkinder gleichberechtigt erben, musser sie adoptieren oder testamentarisch zu Erben (bzw. Miterben)bestimmen.trennung <strong>und</strong> scheidungAuf das gesetzliche Erbrecht kann sich ein Ehegatte nur berufen,solange die Ehe besteht. Leben die Ehegatten getrennt, behaltensie jeweils ihr Erbrecht. Sind sie durch rechtskräftiges Scheidungsurteilgeschieden, hat der geschiedene Ehegatte keinen gesetzlichenAnspruch mehr auf den Nachlass. Heiratet der Erblasser erneut, wirdder neue Ehepartner gesetzlicher Erbe.26


geseTzliches erbrechTHinweis: War beim Erbfall die Scheidung bereits vom Erblasserbeantragt oder hat der Erblasser dem Scheidungsantrag des anderenEhegatten gegenüber dem Familiengericht zugestimmt, entfällt dasgesetzliche Erbrecht des Ehegatten ebenfalls. Weitere Voraussetzungdafür ist, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für dieScheidung der Ehe gegeben waren. Die Ehe muss gescheitert sein,was in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres der Fall ist.LebensgefährtenSo nahe er dem Erblasser auch steht: Der Lebensabschnittsbegleiterist vom Gesetz als Erbe nicht vorgesehen. Er ist weder Verwandternoch Ehepartner. Deswegen stehen ihm weder ein gesetzliches Erbrechtnoch bestimmte Vermögensgegenstände des Erblassers oderdas sogenannte Voraus (Haushaltsgegenstände) zu. Nur wenn diePartner einer Patchwork-Familie heiraten, haben sie als Ehepartnerein gesetzliches Erbrecht.Stirbt der Erblasser <strong>und</strong> wohnte er mit dem Lebensgefährten ineinem Hausstand, kann dieser allenfalls∙ von den Erben Unterhalt für 30 Tage verlangen, wenn er durch denErblasser Unterhalt bezogen hat,∙ den vom Erblasser hinterlassenen Mietvertrag übernehmen.Andere Möglichkeiten zur Abwendung grober sozialer Härten stehendem außerehelichen Lebensbegleiter nicht zur Verfügung.Sollten sich die Partner für eine Lebensgemeinschaft ohne staatlichenSegen entscheiden, sollten sie besser rechtzeitig ein <strong>Testament</strong> odereinen Erbvertrag abfassen. So kann der Lebenspartner für die Zeitnach dem Tod des Erblassers abgesichert werden.Tipp!27


28<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


Annahme oder AusschlagungErben – nein danke?Nachlassaufstellung ............................ 31Positive <strong>und</strong> negative VermögenswerteAnnahme der Erbschaft. ......................... 38Wie kommen die Erben an das ErbeAusschlagung der Erbschaft................... 41Wer nicht will, der braucht nichtHaftungsbeschränkung ......................... 44Begrenzung der Belastung29


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeAnnahme oder AusschlagungNach dem Tod eines nahestehenden Menschen haben die Angehörigenalles andere als einen kühlen Kopf. Gerade den braucht manjedoch, wenn es um das Thema Erben geht. Denn eine Erbschaftbedeutet nicht immer einen plötzlichen Geldsegen, sondern kannauch Proble me mit sich bringen.Mit dem Erbe geht nicht nur das Vermögen, sondern auch Schuldenauf den oder die Erben über (sogenannte Gesamtrechtsnachfolge).Und für die haften die Erben in der Regel uneinge schränkt, also mitdem gesamten eigenen Vermögen. Deshalb steht es einem Erbenvöllig frei, die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft zuerklären. Trotzdem sollte eine Erbschaft auf keinen Fall vorschnellausgeschlagen werden, denn es gibt Möglichkeiten, die Haftung aufdas Erbe zu beschränken.30


annahme oder ausschlagungnachlassaufsTellungpositive <strong>und</strong> negative vermögenswerteErben haben nach dem Erbfall sechs Wochen Zeit, um sich einenÜberblick über das Erbe zu verschaffen <strong>und</strong> es gegebenenfalls abzulehnen.Für die Be gleichung von Verpflichtungen aus einer Nachlassverbindlichkeitgewährt der Gesetz geber eine Schonfrist von dreiMonaten nach Annahme des Erbes (Dreimonats einrede).Meist hängt es vom Wert des Nachlasses ab, ob ein Erbe die Erbschaftannimmt oder ausschlägt. Deswegen sollte ein Erbe eine„Nachlass-Bilanz“ erstellen. Sie ergibt sich, indem man alle zumNachlass gehörenden Aktiva (z. B. Geldvermögen, Gr<strong>und</strong>stücke,Wertpapiere, Kunstgegenstände) <strong>und</strong> Passiva (z. B. Schulden, Beerdigungskosten,Kosten für Nachlassverwaltung) zusammenstellt<strong>und</strong> saldiert (vgl. Seite 36). Die summenmäßige Bezifferung erfolgtdann meist anhand des Verkehrswerts bzw. anhand des am Markterzielbaren Normalverkaufspreises. Stichtag für die Bewertung desNachlasses ist der Todestag.Manche Erblasser haben schon vorsorglich ein Vermögensverzeichniserstellt <strong>und</strong> in einer Dokumentenmappe die wichtigsten Unterlagenzusammengestellt. So können Angehörige schnell überblicken,welche Vermögenswerte vorhanden, welche Verträge zu kündigen<strong>und</strong> welche Verpflichtungen zu begleichen sind.Tipp!positive VermögenswerteErben können nur das Vermögen erben, das dem Erblasser gehörthat. Doch was passiert mit Gegenständen, die Eheleute während derEhezeit erworben haben? Und gilt derjenige, der im Gr<strong>und</strong>buch alsEigentümer eingetragen ist, wirklich als Eigentümer? Wie ist es mitden Bankkonten?31


TesTamenT <strong>und</strong> erbeannahme oder ausschlagung· Immobilien, auch im auslandWer im Gr<strong>und</strong>buch als Eigentümer eingetragen ist, gilt als solcher.Egal, wer die Immobilie bezahlt hat, nur der Eigentümer kann dasGr<strong>und</strong>stück auch vererben. Ist der Erblasser lediglich Miteigentümer,kann er nur diesen Anteil vererben.Vorsicht: Auslandsimmobilien führen oft zur Nachlassspaltung (ausländischesErbrecht als Recht des Lageortes anwendbar).· Guthaben auf KontenHat der Erblasser ein Einzelkonto, spricht für das Kreditinstitutzunächst vieles dafür, dass ihm das Guthaben auch gehört. Dieseswird nach seinem Ableben von der Bank zunächst gesperrt. DieErben erhalten das Geld nach Vorlage eines notariellen <strong>Testament</strong>soder eines Erbscheins.Tipp!Da bis zur Ausstellung eines Erbscheins Zeit vergeht <strong>und</strong> die Erbendie Begräbniskosten bezahlen müssen, ist es gut, wenn eine Kontovollmachtvorliegt.Ist der Erblasser Inhaber eines Gemeinschaftskontos, bekommendie Erben den Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand. Istdies nicht aufklärbar, bekommt bei seinem Ableben das Guthabenje zur Hälfte· der andere Kontoinhaber (fällt nicht in den Nachlass),· die Erben des Erblassers (fällt in den Nachlass).Sowohl der andere Kontoinhaber als auch die Erben (nach Vorlageeines Erbscheins oder notariellen <strong>Testament</strong>s) können von demKonto abheben. Hat eine Partei mehr als ihren Anteil des Guthabensverbraucht, kommt eine Ausgleichspflicht in Betracht.32


annahme oder ausschlagung· LebensversicherungVon einer Lebensversicherung profitieren entweder die Erben oderdie im Versicherungsvertrag vom Erblasser benannten Bezugsberechtigten.ohne benannten Bezugsberechtigten: Sind keine Bezugsberechtigtenangegeben, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass <strong>und</strong>wird unter den Erben aufgeteilt.mit benannten Bezugsberechtigten: In diesem Fall fällt die Versicherungssummenicht in den Nachlass, sondern sofort in das Eigentumdes Bezugsberechtigten. Dieser muss nicht Erbe sein.Der Erblasser sollte regelmäßig prüfen, ob der im Vertrag Benanntetatsächlich noch der Begünstigte sein soll. Wenn nicht: Ändern– bevor es zu spät ist! Eine Scheidung macht übrigens die Bezugsberechtigungdes Ehegatten nicht gegenstandslos.Tipp!sonstige Vermögenswerte· Wertpapiere· Unternehmensbeteiligungen(beachten Sie Besonderheiten im Gesellschaftsvertrag)· Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck, Möbel <strong>und</strong>andere Gegenstände· Rechte an fremden Gr<strong>und</strong>stücken wie Gr<strong>und</strong>schulden <strong>und</strong>Hypotheken· ausstehende Forderungen gegen Dritte wie Rückgabeansprüchebei geliehenen Gegenständen oder von Ihnen gewährte Darlehen· Bargeld33


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeAnnahme oder AusschlagungNicht vererbbarNicht in den Nachlass fallen dagegen· persönliche Renten· persönliche Unterhaltsansprüche· Ehrenämter· Mitgliedschaften in Vereinen <strong>und</strong> sonstige höchstpersönliche Rechte· Vermögen, das der Erblasser als Vorerbe selbst geerbt hat, wenn einNacherbe bestimmt ist· persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohnrecht)· Gegenstände in der EhewohnungAnteile am ehelichen Gemeinschaftsgut (z. B. Wohnungseinrichtung,Haushaltsgegenstände) können nicht so einfach vererbt werden.Was der Erblasser im Verlauf seiner Ehe im Haushalt <strong>und</strong> in derWohnung mit seinem Ehepartner gemeinsam benutzt hat, bleibt inder Regel bei dem Ableben Eigentum des Ehegatten <strong>und</strong> ist nichtvererbbar (sog. „Voraus“ S. 24).Abzug von NachlassverbindlichkeitenNachdem die aktiven Posten des Nachlasses festgestellt sind, müssendie negativen Vermögenswerte angeschaut werden.· Schulden des ErblassersGeerbte Werte nützen nichts, wenn Gläubiger danach Schlange stehen.Ein Erbe haftet für die Schulden, die ein Erblasser hinterlassenhat. Sie erlöschen mit seinem Tod nicht. Der Erbe muss unbezahlteRechnungen, Darlehens-, Mietzins- <strong>und</strong> Kaufpreisforderungenbegleichen.34


annahme oder ausschlagung· erbfallschuldenDaneben sind die Kosten zu beachten, die erst mit dem Tod des Erblassersentstehen, wie zum Beispiel Bestattungskosten, Grabstein<strong>und</strong> Grabpflege, aber auch Ansprüche aus Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüchegegen den Erben <strong>und</strong> Auflagen.Die BestattungskostenDer Erbe ist verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Bestattungdes Erblassers zu tragen (§ 1968 BGB). Schlägt der Erbe jedochdie Erbschaft aus, entfällt diese Verpflichtung. Anstelle des Erbenhat dann der unterhaltspflichtige Ehegatte bzw. der sonstige Unterhaltsverpflichtetedie Begräbniskosten zu tragen (§ 1615 Abs. 2BGB).Daneben besteht eine öffentlich-rechtliche Kostentragungspflichtdes Ehegatten, danach der Kinder <strong>und</strong> der weiteren Verwandten.Schlägt also ein Kind die Erbschaft aus, kann es dennoch als öffentlich-rechtlichVerpflichteter für die Bestattungskosten herangezogenwerden.Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen <strong>und</strong> ist kein unterhaltspflichtigerEhegatte oder sonstiger Unterhaltsverpflichteter in derLage, die Bestattungskosten zu tragen, muss der Sozialhilfeträgerdie erforderlichen Kosten übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichtetennicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGBXII).Eine Haftungsbeschränkung sichert das eigene Vermögen <strong>und</strong> sorgtdafür, dass geerbte Schul den auch nur mit Mitteln aus dem Nachlassbeglichen werden müssen.Tipp!35


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeNachlassaufstellungBei einem Todesfall geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen auf die Erben über. Das heißt,nicht nur die aktiven Vermögensposten, sondern auch die Schulden werden geerbt.Annahme oder AusschlagungDeshalb ist es wichtig, vor Annahme einer Erbschaft sich einen Überblick zu verschaffen. Andernfallslaufen Sie Gefahr, bei einem überschuldeten Nachlass mit Ihrem Privatvermögen für dieSchulden des Verstorbenen aufkommen zu müssen.Sie haben zwar auch in diesem Fall verschiedene Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zubeschränken. So weit muss es aber erst gar nicht kommen, wenn klar ist, dass außer Schuldennichts zu erben ist.Nachlassaufstellungdes/der .............................................................................................verstorben am ................................................in ...............................................................Bezeichnung Wert in €Gr<strong>und</strong>stücke inEigentumswohnung inErwerbsgeschäftKunstgegenstände, Schmuck, Gold- <strong>und</strong> SilbersachenEinrichtungsgegenständeHaus- <strong>und</strong> Küchengerätebesondere Werte− auch PelzmantelBankguthabenBargeld2/3Wertpapiere, AktienKraftfahrzeug(e)ausstehende ForderungenLebensversicherungen (soweit ohne Bezugsrecht)SterbegelderBeteiligung an einer Gesellschaft, Genossenschaft, ErbengemeinschaftabzüglichErblasserschulden (= Verbindlichkeiten des Erblassers)− Krankheits- <strong>und</strong> Arztkosten− SteuerrückständeErbfallschulden− Kosten der Bestattung, des Grabdenkmals, der Grabpflege− Vermächtnis, Auflage, geltend gemachte Pflichtteilsrechte− Besitznahme, Verwaltung <strong>und</strong> Verteilung des NachlassesNachlasserbenschulden (= Verbindlichkeiten, die auf das Tätigwerden derErben zurückzuführen sind)Nachlass:a b z ü g l i c h Erbschaftsteuer36verbleibt: (Netto-)Nachlass


annahme oder ausschlagunghaftung für sozialhilfeHatte der Erblasser Sozialhilfe erhalten, ist der Kostenersatz durchdie Erben nach dem Sozialgesetzbuch XII zu beachten. Die Erben desHilfeempfängers sind zum Ersatz der innerhalb von zehn Jahren vordem Erbfall aufgewendeten Sozialhilfeleistungen verpflichtet. EinErbe haftet für Sozialhilfe nur mit dem Wert des Nachlasses, der zumZeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist. Haben der Hilfeempfänger <strong>und</strong>der Erbe in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird ein Freibetrag inHöhe von 15 340 EUR gewährt.Im Falle der Haftung für Sozialhilfe nicht voreilig die Erbschaft ausschlagen,da die Haftung der Erben von vorneherein auf den Wertdes Nachlasses beschränkbar ist <strong>und</strong> ein Freibetrag von 15 340 EURgewährt wird, wenn der Erbe mit dem Hilfeempfänger in häuslicherGemeinschaft gelebt hat.Tipp!37


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeAnnahme oder AusschlagungAnnahme der ErbschaftWie kommen die Erben an das ErbeWenn der Erbe einen Überblick über das Vermögen des Erblassershat, kann er entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagenwill.Die Annahme der Erbschaft ist nach dem Gesetz nicht an einebestimmte Form geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> kann deshalb nicht nur ausdrücklichdurch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, sondern auchstillschweigend durch schlüssiges Verhalten, z. B. die Inbesitznahmevon Nachlassgütern, erfolgen. Auch wenn die Erben Gegenständedes Erblassers verschenken oder verkaufen, zeigen sie damit ihrenEigentums anspruch <strong>und</strong> haben somit die Erbschaft angenommen.Dies gilt auch, wenn sie einen Erb schein für sich als Erben (vgl.Seite 47) beantragen.Fristen einhaltenMit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen gilt dieErbschaft automatisch als angenommen.Die Frist für die Ausschlagung beginnt in dem Augenblick, in dem derErbe von der Erbschaft <strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong> der Berufung zur ErbfolgeKenntnis erlangt hat; bei einem <strong>Testament</strong> oder einem Erbvertragnicht vor der Verkündung (Eröffnung) durch das Nachlassgericht(§ 1944 BGB). Dass die Frist abgelaufen <strong>und</strong> damit das Ausschlagungsrechtdes Erben weggefallen ist, hat derjenige zu beweisen,der dies behauptet.38Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letztenWohnsitz nur im Ausland gehabt oder wenn sich der Erbe bei Beginnder Frist im Ausland aufgehalten hat. Für den Nacherben beginnt dieFrist erst mit der Kenntnis von dem Eintritt des Nacherbfalls.


annahme oder ausschlagungBürgerliches Gesetzbuch§ 1944 Ausschlagungsfrist (Auszüge)Gesetz(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe vondem Anfall <strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong>e der Berufung Kenntnis erlangt. Ist derErbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Fristnicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch dasNachlassgericht.(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letztenWohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beidem Beginn der Frist im Ausland aufhält.anfechtung der annahmeIn der Praxis ist der Fall nicht selten, dass der Erbe erst nach derAnnahme Kenntnis von einer Überschuldung des Nachlasses erlangt.Der Erbe muss dann die Annahme der Erbschaft wegen Irrtumsanfechten, um der Haftung für die Schulden zu entgehen.Beispiel: Der Steuerberater Müller hinterlässt seinem Sohn Paul eineErbschaft mit einem beträchtlichen Vermögen. Durch die Stellungeines Erbscheinantrags beim Nachlassgericht nimmt Paul die Erbschaftan. Danach meldet sich ein Mandant <strong>und</strong> macht begründeteinen erheblichen Schadenersatzanspruch geltend. Paul kommt nachÜberprüfung der Forderung zu dem Ergebnis, dass damit der Nachlassüberschuldet ist.Paul kann die Annahme der Erbschaft durch eine vor einem Notaröffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgerichtoder durch Niederschrift bei diesem Gericht anfechten. Örtlich39


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeAnnahme oder Ausschlagungzuständig ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.Die formgerechte Anfechtungserklärung ist nur dann wirksam,wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen beim Nachlassgerichteingeht (§ 1954 BGB). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, andem der Erbe von dem Anfechtungsgr<strong>und</strong>, z. B. der Überschuldung,Kenntnis erlangt.Die Anfechtung von Paul gilt als Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957Abs. 1 BGB). Paul wird dann so behandelt, als sei er von Anfang annicht Erbe geworden. Er haftet daher auch nicht für die Schulden desErblassers.40


Annahme oder AusschlagungAusschlagung der ErbschaftWer nicht will, der braucht nichtDie Erklärung der Ausschlagung kann von dem Erben persönlichgegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erfolgen (§ 1945BGB). Örtlich zuständig ist sowohl das Nachlassgericht, in dessenBezirk der Erblasser seinen Wohnsitz zur Zeit des Erbfalls hatte, alsauch das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinenWohnsitz hat (§§ 343, 344 Abs. 7 FamFG). Ein Bevollmächtigterbedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Sie kann durch eineöffentlich beglaubigte Erklärung, also in der Regel durch einen Notar,vorgenommen werden (§ 1945 BGB).Ist ein minderjähriges Kind als Erbe berufen, bedürfen dessenEltern, die als gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären, derGenehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 S. 1 BGB). Nichtselten ist ein minderjähriges Kind erst als Erbe berufen, nachdemein Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen hat. In diesem Fall mussgr<strong>und</strong>sätzlich nicht die Genehmigung des Familiengerichts eingeholtwerden (§ 1643 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB). Dagegen ist die Annahme derErbschaft genehmigungsfrei.Hinweis: Die Ausschlagung kommt vor allem in Betracht, wenn derNachlass überschuldet ist. Dadurch wird erreicht, dass der Anfall derErbschaft als nicht erfolgt gilt. Sie fällt rückwirkend zum Zeitpunkt desTodes an den nächstberufenen Erben (§ 1953 Abs. 2 BGB).41


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeAnnahme oder AusschlagungZu vermeiden ist eine voreilige Ausschlagung, obwohl noch nichtsicher feststeht, dass die Erbschaft überschuldet ist. Vielmehr sollteman sich auf die Möglichkeit verlassen, die Versäumung der Ausschlagungsfrist,also die Annahme der Erbschaft, anzufechten, wennsich nachträglich die Überschuldung des Nachlasses herausstellt.Aber auch eine Überschuldung des Erben selbst kann Anlass für eineAusschlagung sein.Beispiel: Der Unternehmer Herr König hinterlässt seinem Sohn Dietertestamentarisch eine Erbschaft, die ein wertvolles unbelastetesGr<strong>und</strong>stück enthält. Dieter selbst ist jedoch hoffnungslos überschuldet<strong>und</strong> hat bereits eine eidesstattliche Versicherung bei Gericht abgebenmüssen. Er möchte die Erbschaft nicht der Zwangsvollstreckungseiner Gläubiger aussetzen, sondern seiner Tochter Beate erhalten.Dieter kann dieses Ziel erreichen, indem er die Erbschaft frist- <strong>und</strong>formgerecht ausschlägt. Seine Tochter Beate erhält dann die Erbschaftmit dem Gr<strong>und</strong>stück ungeschmälert. Sie tritt an die Stelle ihresVaters Dieter. Dadurch erlangen die Gläubiger keinen Zugriff auf dieErbschaft. Der vorläufig erfolgte Anfall der Erbschaft an Dieter wirddurch die Ausschlagung rückgängig gemacht (§ 1953 Abs. 1 BGB).Hinweis: Die Erbausschlagung kann als Instrument zur nachträglichenGestaltung einer verunglückten Erbfolge eingesetzt werden.42


Annahme oder AusschlagungAuch die Ausschlagung derErbschaft kann von dem Erbenangefochten werden, wenn erirrigerweise eine Überschuldungangenommen hatte.Die wirksame Anfechtung derAusschlagung gilt dann alsAnnahme der Erbschaft. FürForm <strong>und</strong> Frist bei der Anfechtungder Ausschlagung geltendie gleichen Regeln wie beider Anfechtung der Annahme.Gerichtliche Maßnahmen bei noch unbekannten ErbenIst noch ungewiss, wer Erbe ist, <strong>und</strong> besteht ein Bedürfnis für einegerichtliche Fürsorge, so hat das Nachlassgericht einen Nachlasspflegerzu bestellen (§ 1960 BGB). Der Nachlasspfleger hat das Recht, denNachlass in Besitz zu nehmen. Ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet,kann ein Anspruch gegen die noch unbekannten Erben über denNachlasspfleger gerichtlich geltend gemacht werden. Will also einGläubiger eine Nachlassverbindlichkeit geltend machen, bevor derErbe die Annahme erklärt hat, muss er die Anordnung der Nachlasspflegschaftbeim zuständigen Nachlassgericht erwirken.43


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeAnnahme oder AusschlagungHaftungsbeschränkungBegrenzung der BelastungDer Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten gr<strong>und</strong>sätzlich nichtnur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen.Er hat jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zubeschränken.Das AufgebotsverfahrenMit einem Aufgebotsverfahren wird zunächst geklärt, welche Schuldennoch bestehen. Der Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb einesJahres nach der Annahme der Erbschaft bei dem Nachlassgericht denAntrag zu stellen, ein Aufgebot zu erlassen. Dies enthält die Aufforderungan Gläubiger, ihre Forderung innerhalb einer bestimmten Fristanzumelden. Nach Ablauf dieser Frist erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil,wonach die Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben,zurückgesetzt werden. Der Erbe haftet gegenüber diesen Gläubigernnicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Die Haftung wird auf denNachlass beschränkt.Forderungen fünf Jahre nach ErbfallWenn ein Gläubiger seine Forderung fünf Jahre nach dem Erbfallgeltend macht, beschränkt sich die Haftung des Erben gegenüberdiesem Gläubiger auf den verbliebenen Restnachlass (§ 1974 BGB).44NachlassverwaltungMit der Nachlassverwaltung wird das Vermögen des Erben von demNachlass getrennt. Die Nachlassverwaltung erfolgt durch Anordnungdes Gerichts auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers.Der von dem Nachlassgericht eingesetzte Nachlassverwalter übernimmtdie Verwaltung <strong>und</strong> gerichtliche Vertretung des Nachlasses.Die Nachlassverwaltung ist sinnvoll, wenn der Nachlass mit Schuldenbelastet, aber nicht überschuldet ist.


Annahme oder AusschlagungNachlassinsolvenzverfahrenStellt der Erbe fest, dass die Schulden höher als der vorhandeneNachlass sind, <strong>und</strong> hat er die Erbschaft nicht ausgeschlagen, musser unverzüglich den Antrag beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) aufEröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Das Nachlassinsolvenzverfahrenführt zur Beschränkung der Haftung auf denNachlass <strong>und</strong> dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger.Sollte ein Erbe die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft versäumthaben, besteht über das Nachlassinsolvenzverfahren die Möglichkeit,die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.Ist keine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Massevorhanden, wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrensmangels Masse abgelehnt. Mit diesem Beschluss kann der Erbe dieDürftigkeit des Nachlasses beweisen <strong>und</strong> im Ergebnis die Haftungmit seinem Privatvermögen verhindern.DürftigkeitseinredeReicht der Nachlass nichtaus, die Kosten einer Nachlassverwaltungoder einesNachlassinsolvenzverfahrenszu decken, kann derErbe die Einrede der Dürftigkeitoder der Unzulänglichkeitdes Nachlasseserheben (§ 1990 BGB).45


46<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


ErbscheinNachweis des ErbrechtsBeantragung des Erbscheins .................. 49antrag, eidesstattliche Versicherung <strong>und</strong>UnterlagenInhalt des Erbscheins ............................ 52Legitimation des ErbenRechtsbehelfe ...................................... 54Einspruch gegen den Erbschein47


TesTamenT <strong>und</strong> erbeerbscheinWer geerbt hat, muss einen Nachweis für das Erbrecht erbringen, willer zum Beispiel gegenüber Banken oder dem Gr<strong>und</strong>buchamt seineRechte ausüben.Dafür benötigt er häufig einen Erbschein, der seine Erbenstellungdokumentiert. Das gilt vor allem, wenn Gr<strong>und</strong>stücke zum Nachlassgehören <strong>und</strong> der Erbe sich im Gr<strong>und</strong>buch als Eigentümer eintragenlassen will.Ein Erbschein ist die amtliche Bescheinigung des Nachlassgerichtsdarüber, dass der Antragsteller Erbe geworden ist – <strong>und</strong>, wenn ereiner von mehreren Erben ist, zu welchem Anteil er Erbe gewordenist.Hinweis: Ein Erbschein ist als Legitimation in der Regel nicht erforderlich,wenn ein notarielles <strong>Testament</strong> mit der Niederschrift überdessen Eröffnung durch das Nachlassgericht vorgelegt wird.BankvollmachtBis zur Entscheidung des Nachlassgerichts über die Erteilung desErbscheins kann eine längere Zeit verstreichen. Oft ist es notwendig,Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers unverzüglich zu erfüllen,z. B. Rechnungen zu begleichen.Tipp!Es ist daher sinnvoll, dass der Erblasser dem vorgesehenen Erbeneine Bankvollmacht erteilt, die es dem Erben ermöglicht, nach seinemTod über die Bankguthaben zu verfügen.Hinweis: Von Banken werden offensichtliche Nachlassverbindlichkeiten,wie z. B. die Bestattungskosten, in der Regel bei Vorlage derRechnung ohne Erbschein vom Konto des Erblassers bezahlt.48


erbscheinbeanTragung des erbscheinsantrag, eidesstattliche versicherung <strong>und</strong> unterlagenAutomatisch bekommen die Erben den Erbschein nicht. Er muss beidem Amtsgericht – Nachlassgericht – des letzten Wohnsitzes des Erblassersbeantragt werden. Das Nachlassgericht darf den Erbscheinnur erteilen, wenn es alle im Antrag vermerkten Tatsachen für zutreffendhält.Hinweis: Für die Erteilung des Erbscheins fallen bei dem Nachlassgerichtbei einem Nachlasswert von z. B. 500 000 EUR Kosten von1 614 EUR an. Zur Vermeidung dieser Kosten ist im Einzelfall immerzu prüfen, ob ein Erbschein tatsächlich benötigt wird.Wer ist antragsteller?Antragsberechtigte eines Erbscheins sind insbesondere der∙ Alleinerbe,∙ Miterbe,∙ Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls,∙ Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls,∙ <strong>Testament</strong>svollstrecker,∙ Nachlassverwalter,∙ Nachlassinsolvenzverwalter,∙ Gläubiger einer titulierten Forderung, der in den Nachlassvollstrecken will.nicht antragsberechtigt sind der Pflichtteilsberechtigte <strong>und</strong> der Vermächtnisnehmer.Jeder Miterbe ist allein berechtigt, einen gemeinschaftlichen Erbscheinfür alle Miterben zu beantragen. In diesem sind alle Erben <strong>und</strong>ihre Erbteile (Quoten) anzugeben.Tipp!49


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbscheinInhalt des AntragsDas beanspruchte Erbrecht muss indem Antrag so genau angegebensein, dass das Nachlassgericht denErbschein ohne Ergänzung oder Einschränkungantragsgemäß erteilenkann.Bei gesetzlicher ErbfolgeHat der Erblasser weder <strong>Testament</strong>noch Erbvertrag verfasst, sollte derAntragsteller im Erbscheinsantragvermerken (§ 2354 BGB):∙ Todeszeit <strong>und</strong> Sterbeort der Erblasser(Vorlage der Sterbeurk<strong>und</strong>e),∙ den letzten Wohnsitz des Erblassers <strong>und</strong> dessen Staatsangehörigkeit,∙ das Verwandtschaftsverhältnis oder ob eine Ehe bestanden hatsowie gegebenenfalls den Güterstand (Vorlage des Familienstammbuchs<strong>und</strong> eventuell eines Ehevertrages),∙ ob <strong>und</strong> welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die ervon der Erbfolge ausgeschlossen ist oder der Erbteil eingeschränktist,∙ ob <strong>und</strong> welche letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorhandensind,∙ ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird.50


ErbscheinBei <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbvertragHat der Erblasser testamentarisch oder durch einen Erbvertrag vorgesorgt,sollte der Antragsteller im Erbscheinsantrag mindestensaufführen,∙ wann der Erblasser verstorben ist,∙ auf welcher Verfügung (<strong>Testament</strong>, Erbvertrag) das Erbrecht beruht,∙ ob <strong>und</strong>, wenn ja, welche weiteren Verfügungen des Erblassers vorliegen,∙ ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht geführt wird.Hinweis: Das Nachlassgericht ist jedoch verpflichtet, den Antragstellerauf Mängel bei der Antragstellung hinzuweisen.UnterlagenDer Antragsteller hat öffentliche Urk<strong>und</strong>en, z. B. Sterbe-, Heirats- <strong>und</strong>Geburtsurk<strong>und</strong>e, vorzulegen, ferner im Falle einer letztwilligen Verfügungnoch zusätzlich das <strong>Testament</strong> oder den Erbvertrag (§ 2355BGB).Eidesstattliche VersicherungVor dem Nachlassgericht oder einem Notar muss der Antragsteller inder Regel an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, wasder Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 2356 BGB).Hinweis: Da mit dem Erbscheinsantrag eine eidesstattliche Versicherungabgegeben werden muss, ist das persönliche Erscheinenvor einem Notar oder dem Nachlassgericht in den meisten Fällenerforderlich.51


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbscheinInhalt des ErbscheinsLegitimation des ErbenDer Erbschein bezeichnet den Erblasser mit Vor- <strong>und</strong> Nachnamen,letztem Wohnsitz <strong>und</strong> dem Todeszeitpunkt. Er gibt die Erbfolge desAlleinerben oder den Erbteil des Miterben an.Der Erbschein bezeugt lediglich das Erbrecht des Erben oder Miterben.Unzulässig sind Angaben über Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse,Teilungsanordnungen <strong>und</strong> Auflagen, da diese rein schuldrechtlicherNatur sind.Dagegen muss eine Nacherbfolge in dem Erbschein angegeben werden,desgleichen die Tatsache <strong>und</strong> der Umfang einer Befreiung desVorerben. Der Erbschein hat ferner zu enthalten, unter welchen Voraussetzungendie Nacherbfolge eintritt <strong>und</strong> wer der Nacherbe bzw.der Ersatznacherbe ist (§ 2363 BGB).Auch die Einsetzung eines <strong>Testament</strong>svollstreckers durch denErblasser <strong>und</strong> eine eventuell gegenständliche Beschränkung der<strong>Testament</strong>svollstreckung, z. B. auf ein Gr<strong>und</strong>stück oder einen Erbteil,sind in dem Erbschein anzugeben, nicht dagegen der Name des<strong>Testament</strong>svollstreckers.52


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbscheinRechtsbehelfeEinspruch gegen den ErbscheinIst der Antragsteller mit der Entscheidung des Nachlassgerichts nichteinverstanden, hat er folgende Rechtsbehelfe:BeschwerdeBeschwerde gegen den im ersten Rechtszug ergangenen Beschlussdes Amtsgerichts zum Oberlandesgericht (§ 58 FamFG).Die Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat bei demGericht eingelegt werden, dessen Beschluss angefochten wird (§§ 63Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde soll begründet werden(§ 65 Abs. 1 FamFG).Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweiligeAnordnung erlassen, durch die die Vollziehung des angefochtenenBeschlusses auszusetzen ist (§ 64 Abs. 3 FamFG).RechtsbeschwerdeRechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG zum BGH, wenndas OLG sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Das OLG erklärt dieZulassung, wenn∙ die Rechtssache gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung hat oder∙ die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtserfordert.54


ErbscheinDie Rechtsbeschwerde muss binnen einer Frist von einem Monatnach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt werden<strong>und</strong> ist zu begründen. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde.Ein unrichtiger Erbschein muss durch das Nachlassgericht eingezogenwerden (§ 2361 BGB).55


56<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


ErbengemeinschaftEine Erbschaft <strong>und</strong> mehrere ErbenGemeinsame Verwaltung ........................ 59zWANGSGEMEINSCHAFT auf Zeitlebzeitige Zuwendungen. ........................ 60Ausgleich in mehreren SchrittenAuseinandersetzung. ............................. 65Aufteilung des Erbes57


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbengemeinschaftEin Erblasser hinterlässt in der Regel nicht nur einen, sondernmehrere Erben, die zwangsweise eine Gemeinschaft bilden – dieErbengemeinschaft. Sein gesamtes Vermögen – Aktiva <strong>und</strong> Passiva –geht unmittelbar ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über. Es wirdgemeinschaftliches Sondervermögen der Miterben (§ 2032 BGB), <strong>und</strong>zwar als Gesamthandsvermögen, das von dem Eigenvermögen dereinzelnen Miterben zu unterscheiden ist.Gesamthandsvermögen bedeutet, dass z. B. drei Miterben an einemGr<strong>und</strong>stück von 1 500 qm nicht Eigentum von je 500 qm erlangen,sondern sie werden im Gr<strong>und</strong>buch als Eigentümer „in ungeteilterErbengemeinschaft“ eingetragen. In den ersten zwei Jahren nachdem Erbfall ist die Eintragung der Erbengemeinschaft kostenlos(§ 60 Abs. 5 Kostenordnung). Ist Bestandteil des Nachlasses z. B. einBankguthaben von 90 000 EUR <strong>und</strong> besteht die Erbengemeinschaftaus drei Miterben, ist es einem von ihnen verwehrt, bei der Bank dieAuszahlung des Betrages von 30 000 EUR an sich zu verlangen. Dafürbenötigt er die Einwilligung aller anderen Miterben.Über einen Nachlassgegenstand können die Miterben nur gemeinschaftlichverfügen (§ 2040 BGB). Jeder Miterbe kann jedoch überseinen Anteil am Gesamtnachlass, auch über einen Bruchteil davon,verfügen, z. B. seinen Anteil von 1/3 veräußern (§ 2033 BGB). Unzulässigist hingegen die Verfügung des Miterben über seinen Anteilan einem einzelnen Nachlassgegenstand, z. B. an einem Gr<strong>und</strong>stück,das zum Nachlass gehört.58


ErbengemeinschaftGemeinsame VerwaltungZwangsgemeinschaft auf ZeitBei Entscheidungen, die die laufende Verwaltung betreffen, reicht dieStimmenmehrheit der Miterben aus. Für Maßnahmen, die den Nachlasswesentlich verändern würden, z. B. die Aufteilung eines Mietshausesin Eigentumswohnungen, ist Einstimmigkeit erforderlich.Unaufschiebbare Verwaltungsmaßnahmen, die für die Erhaltung desNachlasses notwendig sind, kann jeder Miterbe allein treffen, z. B. dieBeseitigung eines Wasserrohrbruchs in einem Haus.Ist ein <strong>Testament</strong>svollstrecker eingesetzt, obliegt diesem die Verwaltungdes Nachlasses.Hinweis: Eine Erbengemeinschaft ist nicht selten eine „Streitgemeinschaft“.Die Einsetzung eines <strong>Testament</strong>svollstreckers kann einegeeignete Maßnahme sein, um Streitigkeiten unter den Miterben zuvermeiden.59


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbengemeinschaftlebzeitigen ZuwendungenAusgleich in mehreren SchrittenHat der Erblasser kein <strong>Testament</strong> errichtet, erben nach dem Gesetzseine Kinder zu gleichen Teilen. Nach dem Gesetz werden Zuwendungendes Erblassers, die schon zu Lebzeiten erfolgt sind, zwischen denAbkömmlingen ausgeglichen, wenn gesetzliche Erbfolge eingetretenist. Eine Ausgleichung wird auch durchgeführt, wenn der Erblasserseine Kinder zu gleichen Quoten, die nicht den gesetzlichen Erbquotenentsprechen müssen, als Erben eingesetzt hat.Eine Ausgleichung findet nur unter den Abkömmlingen des Erblassersstatt, betrifft also nicht die anderen Erben.Ausgleichspflichtige Zuwendungen sind Schenkungen des Erblassers,wenn die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet wordenist. Ohne ausdrückliche Anordnung sind sogenannte Ausstattungen(§ 1624 BGB, siehe Glossar) bei der Ausgleichung zu berücksichtigen.Beispiel: Herr Bohrer ist Alleininhaber eines gut gehenden Installationsbetriebs,den er im Wege der Betriebsnachfolge unentgeltlich anseinen Sohn Michael übergibt. Michael hatte kurz zuvor die Meisterprüfungabgelegt <strong>und</strong> führt den Betrieb nun allein weiter. Der Verkehrswertdes Betriebs mit Betriebsgebäude liegt bei 600 000 EUR.Im Erbfall hinterlässt Herr Bohrer ein Einfamilienhaus im Wert von400 000 EUR <strong>und</strong> Kapitalvermögen in Höhe von 500 000 EUR. HerrBohrer hat kein <strong>Testament</strong> errichtet <strong>und</strong> hinterlässt neben seinemSohn Michael noch seine Tochter Eva.Bei der Zuwendung des Installationsbetriebs handelt es sich um eineausgleichspflichtige Ausstattung, die Michael zur Begründung einerberuflichen Existenz erhalten hat.60


ErbengemeinschaftDie Ausgleichung ist in folgender Weise durchzuführen:Zu dem Nachlass(Einfamilienhaus <strong>und</strong> Kapitalguthaben) 900 000 EURwird der Wert des Installationsbetriebs von 600 000 EURhinzugerechnet; dies ergibt den erhöhtenNachlass von 1 500 000 EURDie gesetzlichen Erbteile für beide Kinder sind je Auf diesen Betrag muss sich Michael den Wertseiner Zuwendung von anrechnen lassen.Bei der Auseinandersetzung erhält Michael 750 000 EUR600 000 EUR150 000 EUREva erhält ungeschmälert 750 000 EURHat ein Abkömmling durch die Zuwendung zu Lebzeiten bereits mehrerhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde,so ist er aber zur Bezahlung des Mehrbetrages nicht verpflichtet(§ 2056 BGB).Hinweis: Wollen Erblasser über die Ausgleichung eine gleichmäßigeBeteiligung ihrer Kinder sicherstellen, müssen sie darauf achten,dass im Erbfall ausreichend Masse vorhanden ist, um die Ausgleichsansprüchezu erfüllen. Die Bewertung der zu Lebzeiten übertragenenVermögensgegenstände ist im Erbfall nach vielen Jahren konfliktträchtig.Es empfiehlt sich, die Werte bei der Überlassung festzulegen.61


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbengemeinschaftAusgleichung von besonderen Dienstleistungen eines Abkömmlingsfür den ErblasserKinder erbringen für ihre Eltern nicht selten besondere Dienstleistungen,z. B. arbeiten sie im Haushalt oder Geschäft ihrer Eltern mit.Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, solche Leistungen im Erbfall zuberücksichtigen. Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass insbesondereeine unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäftdes Erblassers während längerer Zeit honoriert werden muss(§ 2057 a BGB). Auch die Leistungen eines Abkömmlings, der denErblasser während längerer Zeit gepflegt hat, sind auszugleichen.Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages sind Dauer <strong>und</strong> Umfangder Leistungen des Abkömmlings zu berücksichtigen, z. B. Zeitraum<strong>und</strong> Wert der Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblasserssowie Dauer der Pflege. Ferner ist der Wert des Nachlasses zubeachten <strong>und</strong> die Auswirkungen der Leistungen des Abkömmlingsauf das hinterlassene Vermögen hinsichtlich dessen Erhaltung <strong>und</strong>Vermehrung. Der Ausgleichsbetrag muss also nach den Umständendes Einzelfalls der Billigkeit entsprechen.62


ErbengemeinschaftDie Ausgleichung erfolgt in folgenden Schritten:∙ Ermittlung des Nachlasswertes nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten,∙ davon Abzug des errechneten Ausgleichsbetrages,∙ Aufteilung des Nachlasses unter alle Abkömmlinge.∙ Zu dem so ermittelten Betrag erhält der ausgleichsberechtigteAbkömmling noch den errechneten Ausgleichsbetrag hinzu.Beispiel: Die verwitwete Frau Engels hinterlässt die Kinder Anton,Barbara <strong>und</strong> Theo. Die unverheiratete Barbara hat ihre kranke Muttervor deren Tod mehrere Jahre lang aufopferungsvoll gepflegt. Sie hatdeshalb ihre Ganztagstätigkeit in einer Bank aufgegeben <strong>und</strong> sichauf eine Halbtagstätigkeit beschränkt, sodass sie ein entsprechendgeringeres Gehalt bezog. Als Ausgleichsbetrag wurden 120 000 EURerrechnet. Der Nachlass umfasst nach Abzug der Verbindlichkeiten270 000 EUR.Die Ausgleichung erfolgt in folgender Weise:Von dem Nachlass in Höhe von wird der Ausgleichsbetrag von abgezogen.Der so errechnete verminderte Nachlass von 270 000 EUR120 000 EUR150 000 EURwird auf die drei Kinder aufgeteilt, sodass auf jedes entfällt.Barbara erhält zusätzlich den Ausgleichsbetrag von also insgesamt 50 000 EUR120 000 EUR170 000 EUR63


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbengemeinschaftDie Ausgleichung von besonderen Dienstleistungen im Erbfall bereitetin der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Deshalb ist demAbkömmling, der die besonderen Dienstleistungen für den Erblassererbringt, zu empfehlen, bereits zu Lebzeiten mit diesem vertraglicheVereinbarungen zu treffen, damit seine Leistungen auch tatsächlichhonoriert werden.64


ErbengemeinschaftAuseinandersetzungAufteilung des ErbesJeder Miterbe kann gr<strong>und</strong>sätzlich jederzeit die Aufteilung des ganzenNachlasses unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft verlangen(§ 2042 BGB).Der Erblasser muss sich in einem <strong>Testament</strong> nicht auf die bloße Erbeinsetzungbeschränken, sondern hat auch die Möglichkeit, durchTeilungsanordnungen den Nachlass vollständig zu verteilen. Er kannauch die Ausgleichung von Vorempfängen (§§ 2050 ff BGB) anordnenoder ausschließen oder Vorausvermächtnisse bestimmen. Sind sichdie Miterben allerdings einig, können sie den Nachlass abweichendvon den Anordnungen des Erblassers verteilen. Der Erblasser kanndies verhindern, indem er einen <strong>Testament</strong>svollstrecker einsetzt,dessen Aufgabe darin besteht, den letzten Willen des Erblassersdurchzusetzen.Fehlen Anordnungen des Erblassers, sind für die Aufteilung desNachlasses die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, es seidenn, die Miterben treffen davon abweichende Vereinbarungen.Demnach sind aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeitenzu erfüllen (§ 2046 BGB). Der verbleibende Nachlass ist unterden Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten zu verteilen.Können sich die Miterben über die Verteilung von Gegenständen desNachlasses, z. B. Teppiche <strong>und</strong> Schmuck, nicht einigen, müssen dieseveräußert werden, wobei der Erlös nach den Erbquoten zu verteilenist. Im Streitfall erfolgt die Auseinandersetzung nach den Vorschriftenüber den Pfandverkauf, <strong>und</strong> zwar im Wege der Versteigerung durchden Gerichtsvollzieher. Bei Gr<strong>und</strong>stücken kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerungbeim Vollstreckungsgericht beantragen. An dieStelle des versteigerten Gr<strong>und</strong>stücks tritt dann der Erlös.65


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbengemeinschaftIn der Regel werden die Miterben bestrebt sein, den Nachlass vollständigzu verteilen <strong>und</strong> die Erbengemeinschaft aufzulösen. Siehaben aber auch die Möglichkeit, einvernehmlich eine Teilauseinandersetzungdurchzuführen, z. B. nur hinsichtlich des Geldvermögens.Danach bleibt die Erbengemeinschaft insoweit bestehen, als eine Teilungdes Nachlasses noch nicht vollzogen worden ist, z. B. bezüglicheines Gr<strong>und</strong>stücks.Sind alle Bemühungen der Miterben vergeblich, eine einvernehmlicheTeilung des Nachlasses durchzuführen, ist jeder Miterbe berechtigt,bei dem Zivilgericht eine Erbauseinandersetzungsklage (§ 2042 BGB)einzureichen. Zuständig ist das Gericht nach dem Gerichtsstand derErbschaft (§ 27 ZPO), in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk derErblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.66


ErbengemeinschaftDie Erbauseinandersetzungsklage ist gegen die Miterben zu erheben,die die Zustimmung zu dem vorgelegten Teilungsplan verweigerthaben. Die Klage richtet sich auf Zustimmung zum Abschluss einesAuseinandersetzungsvertrages aufgr<strong>und</strong> des Teilungsplanes. Diefehlende Zustimmung der Miterben wird durch das Urteil ersetzt(§ 894 ZPO).Hinweis: Die Schwierigkeiten, die mit der Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklageverb<strong>und</strong>en sind, werden oft unterschätzt. Vorzuziehenist in der Regel eine Verhandlungslösung, die gegenseitigesNachgeben voraussetzt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vermittlungdes Nachlassgerichts zu beantragen (§ 363 FamFG).Falls sich eine Immobilie im Nachlass befindet, kann unter prozesstaktischenErwägungen eine Teilungsversteigerung durchgeführtwerden, zumal die Verteilung von Geld meistens leichter ist <strong>und</strong> dieEinigungsbereitschaft der Erben zunimmt. Oft reicht auch schon dieEinreichung des Antrags auf Teilungsversteigerung aus, um streitbareMiterben zur Vernunft zu bringen.67


68<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


<strong>Testament</strong>serrichtungNachlass regeln statt regeln lassenTestierfähigkeit. ................................... 71Wer kann ein <strong>Testament</strong> errichten?Formen von <strong>Testament</strong>en........................ 73Privatschriftlich oder notariellÄnderung <strong>und</strong> Widerruf ......................... 76Wenn Wünsche sich ändernEhegattentestament.............................. 79Gemeinsam den Nachlass regelnErbvertrag. ......................................... 84Bindende Vereinbarung zu Lebzeiten69


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungNiemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben. Wer aberStreitigkeiten um das zukünftige Erbe in seiner Familie vermeidenwill, sollte als Erblasser bereits zu Lebzeiten für den Todesfall vorsorgen.Dazu muss der „Letzte Wille“ allerdings in einem <strong>Testament</strong>oder Erbvertrag festgehalten werden. Andernfalls tritt die gesetzlicheErbfolge ein.In den letztwilligen Verfügungen kann der Erblasser eine individuelle,auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Nachfolgeregelungtreffen. Seine Verfügungen haben stets Vorrang vorder gesetzlichen Erbfolgeregelung. Am weitesten verbreitet ist dasprivatschriftliche <strong>Testament</strong>. Der Erblasser kann es allein, einfach <strong>und</strong>schnell, ohne Wissen anderer errichten sowie es jederzeit ändernoder widerrufen.70


<strong>Testament</strong>serrichtungTestierfähigkeitWer kann ein <strong>Testament</strong> errichten?Hat der Erblasser Bedenken, dass nach seinem Ableben nichtbedachte Angehörige das <strong>Testament</strong> nicht akzeptieren <strong>und</strong> sich daraufberufen könnten, dass er wegen Altersschwäche oder Krankheit„nicht wusste, was er tut“? Keine Sorge! Eine zittrige Handschrift beiAbfassung Ihres <strong>Testament</strong>s reicht dem Gericht als Beweis nicht aus.Wer ist testierfähig?Jeder, der volljährig <strong>und</strong> geschäftsfähig ist, kann ein <strong>Testament</strong> verfassen.Jugendliche ab 16 Jahren können ebenfalls ein <strong>Testament</strong>errichten, jedoch nur in der Form des öffentlichen <strong>Testament</strong>s voreinem Notar. Der Zustimmung ihrer Eltern bedürfen sie nicht.Hinweis: Ein mit der Hand geschriebenes <strong>Testament</strong> eines Minderjährigenwäre unwirksam. Auch mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirdes nicht wirksam.Wer noch nicht 16 Jahre alt ist, kann sich die Arbeit komplett sparen:Für ihn ist es noch zu früh, um an die Verteilung der irdischen Güterzu denken. Minderjährige unter 16 Jahren sind testierunfähig.Personen, die aufgr<strong>und</strong> einer geistigen Erkrankung (z. B. schwereDemenz) nicht mehr in der Lage sind, die Bedeutung ihrer testamentarischenAnordnungen einzusehen, können ebenfalls kein wirksames<strong>Testament</strong> errichten.71


TesTamenT <strong>und</strong> erbeTesTamenTserrichTungDie Testierunfähigkeit bildet die Ausnahme. Lässt sich die Testierunfähigkeitnicht nachweisen, ist im Zweifel von einem wirksamen<strong>Testament</strong> auszugehen. Selbst die Anordnung der Betreuung führtnicht automatisch zur Annahme der Testierunfähigkeit. Auch in diesemFall ist stets zu prüfen, ob der Betreute bei der Errichtung seines<strong>Testament</strong>s testierfähig war oder nicht.tipp!Besteht die Gefahr, dass nach dem Tod des Erblassers seine Testierfähigkeitin Frage gestellt wird, empfiehlt es sich, bei der Errichtungdes <strong>Testament</strong>s seine Testierfähigkeit durch ein psychiatrisches Gutachtenbestätigen zu lassen.72


<strong>Testament</strong>serrichtungFormen von <strong>Testament</strong>enPrivatschriftlich <strong>und</strong> notariellDer Erblasser hat die Wahl:Ein <strong>Testament</strong> kann errichtet werden· handgeschrieben, als eigenhändiges (privatschriftliches) <strong>Testament</strong>,· unter Einbeziehung eines Notars, als notarielles (öffentliches) <strong>Testament</strong>.Beide <strong>Testament</strong>sformen sind in rechtlicher Hinsicht gleichwertig.Privatschriftliches <strong>Testament</strong>Bei dem privatschriftlichen <strong>Testament</strong> muss der gesamte Text des<strong>Testament</strong>s vom Erblasser selbst handschriftlich abgefasst <strong>und</strong> amEnde von ihm persönlich unterschrieben sein. Die Angabe von Ort<strong>und</strong> Datum ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert,um Verwechslungen zu vermeiden <strong>und</strong> mehrere <strong>Testament</strong>e zeitlicheinordnen zu können.Hinweis: Ein mit Computer oder Schreibmaschine geschriebenesoder einer anderen Person diktiertes <strong>Testament</strong> ist ungültig, selbstwenn es vom Erblasser persönlich unterzeichnet worden ist.Muster:Mein <strong>Testament</strong>Ich setze meine beiden Kinder Markus <strong>und</strong> Claudia zu meinen Erbenzu je 1/2 ein. Sollte eines meiner Kinder unter Hinterlassung vonAbkömmlingen vorverstorben sein, treten dessen Abkömmlinge zuunter sich gleichen Teilen entsprechend den Regeln über die gesetzlicheErbfolge an dessen Stelle.München, 9.5.2012Max Müller73


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungNotarielles <strong>Testament</strong>Das öffentliche <strong>Testament</strong> kann nur vor einem Notar errichtet werden.Der Erblasser erklärt dem Notar mündlich seinen Letzten Willen.Dieser formuliert den <strong>Testament</strong>stext <strong>und</strong> liest ihn dem Erblasser vor.Anschließend unterzeichnen beide die Urk<strong>und</strong>e. In Notfällen suchtder Notar den Erblasser auch zu Hause oder im Krankenhaus auf.Minderjährige zwischen 16 <strong>und</strong> 18 Jahren können ein <strong>Testament</strong> nurvor einem Notar errichten. Für hör-, sprach- <strong>und</strong> sehbehinderte Personengelten vom Notar zu beachtende zusätzliche Sonderregelungen.Das öffentliche <strong>Testament</strong> gewährleistet durch die notarielle Beratung,dass die Vorstellungen des Erblassers vom Notar rechtlichzutreffend umgesetzt werden. Darüber hinaus bietet das öffentliche<strong>Testament</strong> den Vorteil, dass später oft ein Erbschein entbehrlich seinkann, z. B. für die Berichtigung des Gr<strong>und</strong>buchs, wenn im Nachlasseine Immobilie vorhanden ist.74


<strong>Testament</strong>serrichtungAufbewahrung eines <strong>Testament</strong>sDas privatschriftliche <strong>Testament</strong> kann der Erblasser selbst bei sichzu Hause aufbewahren oder beim Nachlassgericht hinterlegen. Die– gebührenpflichtige – Aufbewahrung bei Gericht schützt vor Verlustoder Verfälschung des <strong>Testament</strong>s.Das öffentliche (notarielle) <strong>Testament</strong> wird immer amtlich verwahrt.Alle in amtlicher (gerichtlicher oder notarieller) Verwahrung befindlichenletztwilligen Verfügungen werden zudem bei dem Zentralen<strong>Testament</strong>sregister gemeldet. Im Todesfall benachrichtigt dann dasZentrale <strong>Testament</strong>sregister das zuständige Nachlassgericht über alleregistrierten letztwilligen Verfügungen des Erblassers.Hinweis: Für das öffentliche <strong>Testament</strong> fallen beim Notar Kostenan, deren Höhe sich nach dem Umfang des Vermögens bestimmt.Da neben werden noch Kosten für die amtliche Verwahrung des <strong>Testament</strong>serhoben.75


TesTamenT <strong>und</strong> erbeTesTamenTserrichTungänderung <strong>und</strong> widerrufwenn wünsche sich ändernDer Inhalt eines <strong>Testament</strong>s kann im Lauf der Zeit überholt sein,etwa wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe verstorben oder dieim <strong>Testament</strong> aufgeführte Immobilie längst veräußert worden ist.Es empfiehlt sich daher, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen,ob das bestehende <strong>Testament</strong> noch den aktuellen Verhältnissen <strong>und</strong>Absichten entspricht. Sind Anpassungen erforderlich, dann kann entwederdas vorliegende <strong>Testament</strong> geändert oder ein neues <strong>Testament</strong>errichtet werden.Änderungen im privatschriftlichen testamentKlarstellungen oder Erläuterungen können beim privatschriftlichen<strong>Testament</strong> ohne Weiteres in der testamentsurk<strong>und</strong>e vorgenommenwerden, ohne dass es einer erneuten Unterschrift bedarf. Ebensowenig erfordert das Durchstreichen oder Ausradieren von Textteileneine nochmalige Unterzeichnung.Ergänzungen <strong>und</strong> Änderungen, die unterhalb der vorhandenenunterschrift stehen <strong>und</strong> von ihr räumlich nicht abgedeckt werden,sind unwirksam, wenn sie nicht gesondert nochmals unterschriebenworden sind.Ergänzungen auf einem gesonderten Blatt papier müssen ebenfallsneu unterzeichnet werden.Tipp!Vorsichtshalber sollten alle Änderungen, Ergänzungen oder Zusätzein einem <strong>Testament</strong> mit Ort <strong>und</strong> Datum versehen <strong>und</strong> neu unterschriebenwerden.76


<strong>Testament</strong>serrichtungWiderruf eines <strong>Testament</strong>sZu seinen Lebzeiten ist der Erblasser an sein <strong>Testament</strong> nicht geb<strong>und</strong>en.Er kann es jederzeit <strong>und</strong> ohne Gr<strong>und</strong> widerrufen. Dies giltsowohl für das privatschriftliche als auch das öffentliche (notarielle)<strong>Testament</strong>.Hinweis: Von einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament(vgl. S. 81) oder von einem Erbvertrag (vgl. S. 86) kann sich derErblasser hingegen nicht mehr ohne Weiteres einseitig lösen.Der Widerruf eines <strong>Testament</strong>s kann auf mehrere Arten erfolgen: Einfrüheres <strong>Testament</strong> wird durch ein später errichtetes <strong>Testament</strong> aufgehoben,wenn das frühere <strong>Testament</strong> ausdrücklich widerrufen wirdoder das spätere <strong>Testament</strong> mit dem früheren inhaltlich in Widerspruchsteht.Ein inhaltlicher Widerspruch liegt z. B. vor, wenn der Erblasser seinebeiden Kinder zuerst als Miterben zu gleichen Teilen einsetzt, in einemspäteren <strong>Testament</strong> aber ein Kind zu seinem Alleinerben bestimmt.Will der Erblasser sein früheres <strong>Testament</strong> aufheben, ohne gleichzeitigeine neue letztwillige Vermögensregelung zu treffen, kann derWiderruf des früheren <strong>Testament</strong>s durch ein sogenanntes Widerrufstestamenterklärt werden. Es gilt dann wieder die gesetzlicheErbfolge.Hinweis: Auch ein vor einem Notar errichtetes öffentliches <strong>Testament</strong>kann später ohne Weiteres durch ein eigenhändiges <strong>Testament</strong> widerrufenwerden.77


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungDer Erblasser kann sein <strong>Testament</strong> auch durch schlüssiges Handelnwiderrufen, z. B. durch Zerreißen oder Verbrennen. Er muss aberstets in der Absicht gehandelt haben, das <strong>Testament</strong> aufzuheben.Daran fehlt es, wenn der Erblasser z. B. versehentlich sein <strong>Testament</strong>zerknüllt <strong>und</strong> in den Papierkorb wirft; das <strong>Testament</strong> bleibt in diesemFall gültig.Die Rücknahme des öffentlichen (notariellen) <strong>Testament</strong>s aus deramtlichen Verwahrung führt automatisch zu dessen Widerruf.Hingegen berührt die Rücknahme des eigenhändigen <strong>Testament</strong>s,das sich in der amtlichen Verwahrung befindet, nicht dessen Wirksamkeit.78


<strong>Testament</strong>serrichtungEhegattentestamentGemeinsam den Nachlass regelnEhegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches <strong>Testament</strong>zu errichten. Ihnen insoweit gleichgestellt sind die eingetragenengleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.Hinweis: Unverheiratete Personen, z. B. Partner einer eheähnlichenLebensgemeinschaft, können sich des gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong>snicht bedienen.Form des EhegattentestamentsDas gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> kann wie ein Einzeltestament alsprivatschriftliches oder als öffentliches <strong>Testament</strong> vor einem Notarerrichtet werden.Für das gemeinschaftliche privatschriftliche <strong>Testament</strong> genügt es,wenn einer der Ehegatten das <strong>Testament</strong> niederschreibt <strong>und</strong> unterzeichnet.Der andere Ehegatte muss zum Zeichen seines Einverständnissesanschließend lediglich seine Unterschrift hinzusetzen, ohneden Text der Erklärung zu wiederholen.Für das gemeinschaftliche öffentliche <strong>Testament</strong> müssen sich dieEhegatten einem Notar anvertrauen. Vor allem, wenn es sich bei demvererbten Vermögen um ein Unternehmen, Gesellschaftsanteile oderein großes Immobilienvermögen handelt, ist ein solches Vorgehensinnvoll. Der Notar berät die Ehegatten <strong>und</strong> beurk<strong>und</strong>et das (öffentliche)<strong>Testament</strong>.79


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungInhalt des EhegattentestamentsWesentlich für das gemeinschaftliche <strong>Testament</strong> ist, dass einegemeinsame Vermögensnachfolgeregelung sowohl für den Tod deserstversterbenden Ehegatten als auch des Letztversterbenden vonihnen getroffen werden kann.Ehegatten mit Kindern stehen bei der Gestaltung ihrer gemeinsamenVermögensnachfolge vor der Entscheidung, ob sie ihr Vermögen demüberlebenden Ehegatten zur freien Verfügung stellen oder es den Kindernerhalten <strong>und</strong> sichern wollen. Je nachdem, können sie ein sogenanntesBerliner <strong>Testament</strong> errichten oder Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft inihrem <strong>Testament</strong> anordnen.Beim Berliner <strong>Testament</strong> wird der länger lebende Ehegatte uneingeschränkterAlleinerbe, welcher seinerseits später von den gemeinschaftlichenKindern als Schlusserben beerbt wird. Der Nachlass deszuerst verstorbenen Ehegatten bildet mit dem Eigenvermögen desüberlebenden Ehegatten eine einheitliche Vermögensmasse. Derlänger lebende Ehegatte darf die Nachlassgegenstände, z. B. eineImmobilie, zu seinen Lebzeiten veräußern <strong>und</strong> den Erlös für sich freiverwenden. Die Kinder als Schlusserben erhalten später nur nochdas, was beim Tod des letztversterbenden Elternteils übrig bleibt.Setzen sich die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong>hingegen jeweils als Vorerben des Erstversterbenden von ihnen <strong>und</strong>die Kinder als dessen Nacherben <strong>und</strong> gleichzeitig als Erben des Letztversterbendenvon ihnen ein, wird der länger lebende Ehegatte zwarebenfalls Alleinerbe des Erstversterbenden, allerdings unterliegt erden Beschränkungen der Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft. Als Vorerbe erhältder länger lebende Ehegatte den Nachlass des Erstversterbenden alsSondervermögen, rechtlich getrennt von seinem Eigenvermögen.Über den Nachlass darf er nur innerhalb der einem Vorerben gesetz-80


<strong>Testament</strong>serrichtunglich auferlegten Grenzen verfügen. Er darf also den Nachlass für sichnutzen, nicht jedoch die Nachlassgegenstände, z. B. eine Immobilie,verkaufen, belasten oder verschenken. Mit dem Tod des letztversterbendenEhegatten geht der Nachlass des erstverstorbenen Ehegattenin direkter Erbfolge auf die Kinder als Nacherben über. Gleichzeitigerhalten die Kinder als Erben des letztversterbenden Ehegatten dessenzum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenes Eigenvermögen.In dem gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong> sind alle letztwilligen Verfügungenzulässig, die auch Inhalt eines Einzeltestaments sein können.Anders als beim Einzeltestament können Ehegatten in dem gemeinschaftlichen<strong>Testament</strong> bestimmen, ob ihre letztwilligen Verfügungenvoneinander abhängig sein sollen, <strong>und</strong> zwar mit der Folge, dass dieEhegatten an ihre letztwilligen Verfügungen geb<strong>und</strong>en sind (sog.wechselbezügliche Verfügungen).Widerruf der RegelungenZu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein Ehegatte einseitig die wechselbezüglichenVerfügungen nur durch eine notariell beurk<strong>und</strong>eteErklärung widerrufen, die dem anderen Ehegatten zugestellt werdenmuss.81


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungNach dem Tod eines Ehegatten kann der länger Lebende seine Verfügungenweder aufheben noch abändern. Neue letztwillige Verfügungendes länger lebenden Ehegatten in einem späteren <strong>Testament</strong>oder Erbvertrag sind unwirksam, soweit sie den in dem gemeinschaftlichen<strong>Testament</strong> Bedachten beeinträchtigen.Nicht alle in einem gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong> enthaltenen letztwilligenVerfügungen unterliegen automatisch der Bindungs wirkung.Die Verfügung eines Ehegatten ist nur dann bindend, wenn siedeshalb getroffen worden ist, weil auch der andere Ehegatte einebestimmte andere Verfügung getroffen hat. Eine solche Wechselbezüglichkeitliegt immer dann vor, wenn nach dem Willen der Ehegatteneine Anordnung mit der des anderen stehen <strong>und</strong> fallen soll:Ein Ehegatte setzt den anderen deshalb als Erben ein, weil auch derandere ihn bedacht hat. Die Ehegatten können im <strong>Testament</strong> freibestimmen, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche ihrer letztwilligen Anordnungenwechselbezüglich bindend sein sollen. Um später einenAuslegungsstreit über die Wirksamkeit neuer <strong>Testament</strong>e zu vermeiden,sollen die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong>ausdrücklich festlegen, welche Verfügungen wechselbezüglich sind.Die Ehegatten haben es selbstverständlich in der Hand, von der Bindungswirkungabzusehen oder sie einzuschränken. Dies kann durcheine sogenannte Freistellungsklausel im <strong>Testament</strong> geschehen, nachder der länger Lebende von ihnen berechtigt ist, seine eigenen letztwilligenVerfügungen nach dem ersten Erbfall vollkommen frei zuändern. Fühlt sich der länger lebende Ehegatte z. B. von dem Verhaltender Kinder enttäuscht, steht ihm im Falle einer Freistellungsklauseldas Recht zu, nachträglich deren Schlusserbeneinsetzung ganzoder teilweise zu widerrufen.82


<strong>Testament</strong>serrichtungMuster für ein Berliner <strong>Testament</strong>:Wir, die Eheleute Max <strong>und</strong> Karin Müller, setzen uns gegenseitig alsalleinige Vollerben ein. Eine Nacherbfolge findet nicht statt. Schlusserbenbeim Tod des Überlebenden von uns beiden, sind unseregemeinsamen Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge, zu gleichenTeilen.Sämtliche Bestimmungen dieses <strong>Testament</strong>s sind wechselbezüglich.Der länger Lebende von uns ist berechtigt, nach dem ersten Erbfalldie Schlusserbeneinsetzung abzuändern, soweit er dabei keine anderenPersonen als unsere gemeinsamen Abkömmlinge einsetzt.Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbendengegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil, werden es <strong>und</strong>seine Abkömmlinge von der Schlusserbfolge ausgeschlossen <strong>und</strong> aufden Pflichtteil beschränkt.Unsere letztwilligen Verfügungen erfolgen unabhängig davon, ob<strong>und</strong> welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben eines jeden vonuns vorhanden sind. Wir verzichten auch auf ein eventuelles künftigesAnfechtungsrecht wegen Irrtums.München, 28.11.2011Max Müller/Karin Müller83


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungErbvertragBindende Vereinbarung zu LebzeitenAnstatt durch <strong>Testament</strong> kann der Erblasser seine Erbfolge auchdurch einen Vertrag regeln, den er mit einem anderen abschließt.Kennzeichen für das <strong>Testament</strong> als einseitige Erklärung ist dessenfreie Widerruflichkeit. Auch bei dem gemeinschaftlichen Ehegattentestamenttritt eine feste Bindung erst nach dem Tod eines Ehegattenein.Bei dem Erbvertrag geht der Erblasser hingegen bereits mit Vertragsschlusseine Bindung ein. Er kann die darin getroffenen Verfügungennicht mehr einseitig aufheben. Nur ausnahmsweise fällt diese Bindungswirkungweg.Ein Erbvertrag kann mit jeder beliebigen Person abgeschlossen werden.Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könnendarauf zurückgreifen, um eine bindende Erbfolgeregelung zu treffen.Der Vertrag muss vor einem Notar geschlossen werden, wobei diepersönliche Anwesenheit des Erblassers erforderlich ist. Häufig wirdder Erbvertrag auch zusammen mit einem anderen Vertrag, z. B.einem Ehevertrag, abgeschlossen.Hinweis: Der Erblasser hat in einem Erbvertrag die Möglichkeit, alleletztwilligen Verfügungen zu treffen, die auch Inhalt eines <strong>Testament</strong>ssein können. Er muss nicht unbedingt seinen Vertragspartner bedenken.Als Erbe oder Vermächtnisnehmer können ebenso andere Personeneingesetzt werden.84


<strong>Testament</strong>serrichtungWichtig ist die Unterscheidung zwischen den vertragsmäßigen <strong>und</strong>einseitigen Verfügungen im Erbvertrag. Erbrechtlich geb<strong>und</strong>en istder Erblasser nämlich nur an seine vertragsmäßigen Verfügungen.Die einseitigen Verfügungen sind wie bei einem <strong>Testament</strong> jederzeitwiderruflich. Ob es sich um eine vertragsmäßige, also bindende, oderum eine einseitige, nicht bindende, Verfügung handelt, ist in einemErbvertrag ausdrücklich festzulegen, um Auslegungsprobleme zuvermeiden.Durch den Erbvertrag werden frühere letztwillige Verfügungen desErblassers, die keine Bindungswirkung besitzen, aufgehoben, soweitsie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden.So wird z. B. ein im Erbvertrag eingesetzter Alleinerbe durch ein ineinem früheren <strong>Testament</strong> vom Erblasser angeordnetes Vermächtnisbeeinträchtigt mit der Folge, dass er es nicht erfüllen muss. In demgleichen Umfang, wie die früheren letztwilligen Verfügungen desErblassers aufgehoben werden, sind auch spätere <strong>Testament</strong>e oderErbverträge unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßigBedachten beeinträchtigen würden.85


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungGemeinsame Aufhebung des ErbvertragsSolange beide Vertragsschließende leben, kann der Erbvertrag vonihnen jederzeit durch einen neuen Erbvertrag aufgehoben oder abgeändertwerden. Der Aufhebungsvertrag bedarf derselben Form wieder Erbvertrag.Ehegatten oder Lebenspartner können den Erbvertrag auch durchein späteres gemeinschaftliches <strong>Testament</strong>, das auch eigenhändigerrichtet werden kann, aufheben. Der Erblasser kann sich in dem Erbvertragaber das Recht vorbehalten, später auch einseitig über seinenNachlass abweichend zu verfügen. Ein solcher Änderungsvorbehaltkann z. B. zum Inhalt haben, dass die spätere Anordnung von Vermächtnissenoder die anderweitige Verteilung des Nachlasses unterden Erben zulässig sein soll. Der Änderungsvorbehalt entspricht derFreistellungsklausel beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament.Einseitiger Rücktritt vom ErbvertragDer Erblasser kann von dem Erbvertrag ganz zurücktreten, wenner sich den Rücktritt vorbehalten hat oder sich der Bedachte einerVerfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung desPflichtteils berechtigen würde. Hat sich der Bedachte im Erbvertragim Gegenzug zur Erbeinsetzung verpflichtet, an den Erblasser aufdessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, z. B.Zahlung von laufendem Unterhalt, kann der Erblasser von demErbvertrag zurücktreten, wenn die Gegenleistung aufgehoben wordenist. Kommt der Vertragserbe der übernommenen Verpflichtungzur Pflegeleistung nicht nach <strong>und</strong> kündigt der Erblasser deshalb diePflegevereinbarung, kann er anschließend ebenfalls vom Erbvertragzurücktreten.86


<strong>Testament</strong>serrichtungMuster:ErbvertragWir, Max Müller <strong>und</strong> Karin Schmidt, leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.Wir setzen uns hiermit vertragsmäßig, also erbvertraglichbindend, gegenseitig zum Alleinerben ein. Weiter setzen wirvertragsmäßig als Schlusserben beim Tod des Überlebenden von unsunseren gemeinsamen Sohn Markus ein. Jeder von uns behält sichfür den Fall der Beendigung unserer Lebensgemeinschaft den Rücktrittvon dem Erbvertrag vor.87


88<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragDer letzte Wille ist GesetzErbeinsetzung...................................... 91Alleinerbe oder mehrere ErbenVermächtnis ........................................ 94Zuwendung einzelner VermögensgegenständeTeilungsanordnung / Vorausvermächtnis .. 95Anordnung für die Aufteilung des ErbesAuflage............................................... 97Verpflichtung zum Tun oder LassenEnterbung. .......................................... 98Kürzung auf PflichtteilsansprücheVor- <strong>und</strong> Nacherbschaft......................... 99Zuerst der eine, dann der andere<strong>Testament</strong>svollstreckung..................... 104Treuhänder des letzten WillensFamilienrechtliche Anordnungen............ 109Wenn Eltern sterben – wer nimmt die Kinder?89


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragDer Erblasser kann seinen Angehörigen sehr viel Ärger <strong>und</strong> Streitersparen, wenn er detailliert festlegt, wer was erhalten soll. Ihm stehtdafür eine ganze Palette von Möglichkeiten zur Verfügung. Damitkann er sehr individuell sein Lebenswerk verteilen, je nachdem, ob erverheiratet, ledig oder verwitwet ist <strong>und</strong> ob er Kinder hat oder nicht.In einem <strong>Testament</strong> oder Erbvertrag kann der Erblasser· einen oder mehrere Erben einsetzen,· einzelne Gegenstände durch Vermächtnis zuwenden,· Anordnungen über die Aufteilung des Nachlasses unter den Erbentreffen,· Auflagen für den Erben anordnen,· Familienangehörige von der Erbfolge ausschließen,· einen Erben zeitlich nur befristet einsetzen (Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft),· seinen Letzten Willen durch die Einsetzung eines <strong>Testament</strong>svollstreckerssichern,· familienrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit minderjährigenKindern treffen.90


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragErbeinsetzungAlleinerbe oder mehrere ErbenBevor sich der Erblasser über Details den Kopf zerbricht, muss erüberlegen, ob er das Vermögen einer oder mehreren Personenzuwenden will. Übrigens: Auch juristische Personen, wie z. B. eineingetragener Verein, können Erben sein.AlleinerbeWill der Erblasser sein gesamtes Vermögen einer Person vermachen,formuliert er zum Beispiel:Muster: Ich, Max Müller, setze meinen Bruder, Fritz Müller, zu meinemalleinigen Erben ein.Der Alleinerbe erwirbt das ganze Vermögen bei dem Ableben desErblassers, also alle Vermögenswerte wie Immobilien, Gegenstände,ausstehende Forderungen <strong>und</strong> auch die Schulden.Mehrere ErbenMöchte der Erblasser mehrere Personen beerben lassen, formulierter dagegen zum Beispiel:Muster: Ich, Max Müller, setze als Erben meine Tochter Monika <strong>und</strong>meinen Sohn Max jeweils zur Hälfte ein.Gibt er im <strong>Testament</strong> keine Erbteilsquoten an, wird der Nachlass imZweifel gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt.Wegfall des eingesetzten Erben: ErsatzerbenDer Erblasser kann sich nicht darauf verlassen, dass ein von ihmeingesetzter Erbe auch tatsächlich die Erbschaft antreten wird. Es ist91


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> Erbvertragnämlich nicht ausgeschlossen, dass die vorgesehene Person schonvor dem Erblasser verstirbt, auf die Erbschaft verzichtet oder sie ausschlägt.Der Erblasser soll auch diese Fälle in seine Planung einbeziehen<strong>und</strong> in dem <strong>Testament</strong> ausdrücklich einen Ersatzerben benennen.An die Stelle des ursprünglichen Erben tritt dann der Ersatzerbe.Muster: Ich, Max Müller, setze meinen Bruder, Fritz Müller, zu meinemalleinigen Erben ein, ersatzweise dessen Kinder zu gleichen Teilen.Keine Verteilung ohne ErbeinsetzungImmer wieder kommt es vor, dass Erblasser in ihrem <strong>Testament</strong>einzelne Vermögensgegenstände unter den Hinterbliebenen verteilen,ohne einen Alleinerben oder Miterben zu genauen Erbquoteneinzusetzen.Das Problem: Die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten lässt sichnicht aus der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände zuordnen,sondern erst aus der Erbenstellung.Ohne die Klärung der Erbenstellung bleibt auch offen, wem weiteresVermögen des Erblassers zufallen soll, das dieser im <strong>Testament</strong> nichtaufgeführt oder erst nach der Errichtung des <strong>Testament</strong>s hinzuerworbenhat.Das Nachlassgericht muss in diesen Fällen im Wege der Auslegungermitteln, welche Personen als Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenennachrücken, <strong>und</strong> die genauen Quoten festlegen.92


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragHinweis: Um die mit der Auslegung verb<strong>und</strong>enen erheblichenSchwierigkeiten im Nachlassverfahren zu vermeiden, sind im <strong>Testament</strong>unbedingt ein Alleinerbe oder mehrere Erben zu genaubestimmten Erbquoten anzugeben. Sollen daneben den Miterbeneinzelne Vermögensgegenstände zugewiesen werden, können zusätzlichTeilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisse (Seite 97 ff) indas <strong>Testament</strong> aufgenommen werden.93


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragVermächtnisZuwendung einzelner VermögensgegenständeDie Einsetzung von Erben <strong>und</strong> ein Vermächtnis sind verschieden,auch wenn sie im Sprachgebrauch gleichberechtigt verwendet werden.Soll der Bedachte nur einen oder mehrere Gegenstände erhalten,darüber hinaus aber mit dem Nachlass nichts zu tun haben, darfder Erblasser ihn nicht als Erben einsetzen, sondern muss ihm denVermögensgegenstand als Vermächtnis zuwenden. Der Vermächtnisnehmererhält nur die ihm zugesprochenen Gegenstände ausdem Nachlass. In die mit der Erbenstellung verb<strong>und</strong>enen Rechte <strong>und</strong>Pflichten tritt er nicht ein. Er haftet daher auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.Das Vermächtnis wird zunächst Bestandteilder Erbschaft. Es fällt nicht direkt an den Begünstigten, sondern derVermächtnisnehmer muss es von dem Erben herausverlangen.Muster: Ich, Max Müller, setze meine Tochter Maria als Alleinerbinein. Meine Nachbarin, Marianne Kirch, die mich rührend gepflegt <strong>und</strong>die Einkäufe für mich erledigt hat, soll als Vermächtnis 5 000 EUR <strong>und</strong>meine Uhr erhalten.Die Bedachte, Marianne Kirch, wird nicht Erbin <strong>und</strong> das ihr zugedachteGeld <strong>und</strong> die Uhr fallen ihr nicht automatisch zu. Sie hat nur einenAnspruch gegen die Erbin Maria auf Herausgabe der zugedachtenGegenstände. Dafür erbt sie auch nicht die Schulden.Hinweis: Der Erblasser kann jeden beliebigen Gegenstand als Vermächtniszuwenden, so z. B. einen bestimmten Geldbetrag, eineEigentumswohnung, ein Wohnrecht <strong>und</strong> eben auch eine Uhr.94


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragTeilungsanordnung <strong>und</strong> VorausvermächtnisAnordnung für die Aufteilung des ErbesDer Erblasser muss sich nicht darauf beschränken, einzelne Personenals Erben einzusetzen, sondern kann den Erben daneben einzelneGegenstände aus dem Nachlass zuweisen. Hat der einem der Miterbenzugewandte Gegenstand einen höheren Wert, als er seiner Erbquoteentspricht, kann entweder eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnisvorliegen.Die Teilungsanordnung ist eine besondereAnordnung des Erblassers für dieAuseinandersetzung des Nachlassesunter den Miterben. Der dadurch überseine Erbquote hinaus bevorzugte Miterbemuss an die anderen einen Ausgleichleisten, gegebenenfalls aus seinem eigenenVermögen.Handelt es sich hingegen um ein Vorausvermächtnis,erhält der Miterbe die überseiner Quote liegende Zuwendung zusätzlichzu seinem Erbteil, ohne zu einer Ausgleichszahlungverpflichtet zu sein.Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, istim <strong>Testament</strong> eindeutig zu bestimmen,ob einem Miterben zugewiesene Nachlassgegenständemit Ausgleichszahlung– Teilungs anordnung – oder ohne Ausgleichszahlung– Vorausvermächtnis –zugeteilt werden sollen.95


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragMuster:<strong>Testament</strong> mit VorausvermächtnisIch setze meine Kinder Markus <strong>und</strong> Claudia zu gleichen Teilen alsmeine Erben ein. Zusätzlich erhält Markus die Eigentumswohnungin München als Vorausvermächtnis. Ich bestimme ausdrücklich, dassClaudia keinen Anspruch auf eine Ausgleichungszahlung hat.<strong>Testament</strong> mit TeilungsanordnungIch setze meine Kinder Markus <strong>und</strong> Claudia zu gleichen Teilen alsmeine Erben ein. Als Teilungsanordnung bestimme ich, dass Markusdie Eigentumswohnung in München erhält. Er ist aber verpflichtet, anClaudia einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, damit beide Erbteile dengleichen Wert haben. Für den Fall, dass sich meine Kinder nicht überden Wert der Eigentumswohnung einigen können, ist ein auf meinenTodestag bezogenes Wertermittlungsgutachten eines vereidigtenSachverständigen einzuholen.96


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragAuflageVerpflichtung zum Tun oder LassenMit der Auflage wird der Erbeoder Vermächtnisnehmer zueinem bestimmten Tun oderUnterlassen verpflichtet.Typischer Inhalt von Auflagensind die Verpflichtungen,das Grab des Erblassers zupflegen, für Haustiere nachdem Tod des Erblassers zusorgen oder Teile des Erbesfür wohltätige Zwecke zu verwenden.Muster: Ich setze meinen Sohn Markus zu meinem alleinigen Erbenein. Ich verpflichte ihn im Wege der Auflage, aus Mitteln des Nachlassesmeine Grabstätte auf die Dauer der vollen Ruhezeit für Kaufgräberzu pflegen.Dem Tierschutzverein München wende ich als Vermächtnis 20 000 EURzu mit der Auflage, nach meinem Tod für meinen H<strong>und</strong> zu sorgen.97


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragEnterbungKürzung auf PflichtteilsansprücheDer Erblasser kann in seinem <strong>Testament</strong> den Ehegatten, seine Kinderoder andere Verwandte, die als gesetzliche Erben in Betrachtkommen, ganz von der Erbfolge ausschließen, sie enterben. Die Enterbungder gesetzlichen Erben kann ausdrücklich erklärt werden oderauch in der Weise, dass einfach andere Personen als Erben eingesetztwerden. Einen Gr<strong>und</strong> für die Enterbung muss der Erblasser im <strong>Testament</strong>nicht angeben.Der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge erstrecktsich in der Regel nicht auf dessen Abkömmlinge, sodass sie an dessenStelle treten. Es sollte daher eindeutig geregelt werden, ob sichder Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge nur auf die Person desEnterbten selbst oder auch auf dessen gesamten Stamm bezieht.Hinweis: Die Enterbung führt nur selten dazu, dass der ausgeschlossenegesetzliche Erbe völlig leer ausgeht. Gehört er dem Kreis derPflicht teilsberechtigten (Abkömmlinge, Ehegatte <strong>und</strong> gegebenenfallsEltern) an, erlangt er nämlich in der Regel Pflichtteilsansprüche (vgl.S. 115 ff).98


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragVor- <strong>und</strong> NacherbschaftZuerst der eine, dann der andereMit der Einsetzung eines Erben bestimmt der Erblasser, an wen nachseinem Tod sein Vermögen fällt. Damit endet seine Einflussmöglichkeitauf das weitere Schicksal seines Vermögens. Um auch darüberhinaus die Weitergabe seines Vermögens zu steuern, kann er in seinem<strong>Testament</strong> bestimmen, wer seinen Nachlass nach seinem Erben,in der Regel nach dessen Ableben, erhält. Er benennt dann zunächsteinen Vorerben <strong>und</strong> ordnet gleichzeitig an, dass die Erbschaft späteran einen zweiten Erben als Nacherben fällt. Vor- <strong>und</strong> Nacherbe sindErben desselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend.Der Zeitpunkt der NacherbschaftDer Nacherbe rückt in der Regel mit dem Tod des Vorerben als Erbenach, jedoch kann der Erblasser im <strong>Testament</strong> einen früheren Zeitpunktfür den Eintritt des Nacherbfalls bestimmen, z. B. den 21. Geburtstagdes Nacherben oder die Wiederheirat seines Ehegatten.VerfügungsbeschränkungenDie Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft verhindert, dass die Nachlasssubstanzverbraucht wird <strong>und</strong> familienfremde Personen Zugriff auf dasVermögen erhalten. Setzt etwa der Erblasser seinen Ehegatten als„normalen“ Erben (Vollerben) ein, kann dieser die ererbte Immobilieverkaufen, Geldvermögen aufbrauchen <strong>und</strong> das Restvermögen durch<strong>Testament</strong> zugunsten einer familienfremden Person den eigenen Kindernentziehen. Werden hingegen der Ehegatte als Vorerbe <strong>und</strong> dieKinder als Nacherben eingesetzt, fällt der Nachlass beim Tod des Erblasserszwar zunächst ebenfalls an den Ehegatten, jedoch als ein vondessen Eigenvermögen getrenntes Sondervermögen. Dem Vorerbenstehen dann lediglich die Nutzungen des Nachlasses zu, währendden Kindern als Nacherben die Substanz erhalten bleibt.99


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragBeim Tod des Vorerben fällt das Sondervermögen nicht in desseneigenen Nachlass, sondern geht direkt auf die Nacherben über. Daseigene Vermögen des Vorerben fällt an dessen Erben, der nicht mitder Person des Nacherben identisch sein muss.Muster: Ich setze hiermit meinen Ehemann als Vorerben ein. Nacherbeist mein Sohn aus erster Ehe. Der Nacherbfall tritt mit dem Todmeines Ehemanns ein.München, 22.11.2011Karin MüllerDer Nachlass des Erblassers stellt beim Vorerben getrennt vondessen Eigenvermögen Sondervermögen dar. Damit dieses Sondervermögendem Nacherben erhalten bleibt, unterliegt der VorerbeBeschränkungen in seiner Verfügungsmacht. Folgende Verfügungendes Vorerben werden bei Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, wennsie die Rechte des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen:· Schenkungen zu Lasten des Nachlasses mit Ausnahme bloßerPflicht- <strong>und</strong> Anstandsschenkungen, z. B. Geburtstagsgeschenke,· Veräußerung oder Belastung des Gr<strong>und</strong>vermögens,· Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass, mit denenEigengläubiger des Vorerben ihre Forderungen durchsetzen wollen.100Veräußert der Vorerbe Gegenstände aus dem Nachlass, etwa einenPkw, fällt der Verkaufserlös wiederum in den Nachlass. Das Wesender Vorerbschaft besteht vor allem darin, dass lediglich die ausder Erbschaft gezogenen Nutzungen, z. B. Mieteinnahmen einesHauses oder Erträge aus Kapitalanlagen, in das eigene Vermögendes Vor erben übergehen. Dies rechtfertigt, dass die laufendenErhaltungskosten vom Vorerben selbst zu tragen sind. Die


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> Erbvertragdarüber hinausgehenden außergewöhnlichen Erhaltungskostenkann er aus der Erbschaft bestreiten.Der Vorerbe muss nach dem Tod des Erblassers dem Nacherben aufdessen Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörendenGegenstände vorlegen. Der Nacherbe erhält nur dann einen umfassendenÜberblick über den zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenenNachlass, wenn er frühzeitig vom Vorerben ein Nachlassverzeichnisanfordert.Mit dem Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft dann auf denNacherben über. Der Vorerbe ist verpflichtet, die Erbschaft an denNacherben herauszugeben. Tritt der Nacherbfall, wie es in der Regelder Fall ist, mit dem Tod des Vorerben ein, muss dessen Erbe denNachlass aushändigen. Hat der Vorerbe den Nachlass nicht ordnungsgemäßverwaltet, ist er dem Nacherben zu Schadenersatzverpflichtet.Empfindet der Erblasser die gesetzlichenEinschränkungen des Vorerbenals zu drückend, hat er dieMöglichkeit, ihn hiervon weitgehendzu befreien. Ordnet der Erblasserin dem <strong>Testament</strong> „befreiteVorerbschaft“ an, darf der VorerbeGr<strong>und</strong>stücke veräußern sowiebelasten <strong>und</strong> den Nachlass für sichverbrauchen. Der Nacherbe erhältlediglich das, was letztlich übrigbleibt. Auch für den befreiten Vorerbengilt jedoch das Verbot vonSchenkungen, die Unwirksamkeit101


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> Erbvertragvon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass sowie dieFolge, dass der Erlös von veräußerten Nachlassgegenständen alsErsatz in den Nachlass fällt.Wenn der Erblasser zugunsten des Vorerben einzelne Nachlassgegenständeden Beschränkungen durch die Nacherbschaft völligentziehen möchte, bietet sich das Vorausvermächtnis als geeignetesGestaltungsmittel an. Die dem Vorerben durch Vorausvermächtniszugewandten Gegenstände unterliegen nicht den Beschränkungender Vorerbschaft. Sie gehen in das Eigenvermögen des Vorerbenüber, sodass er selbstverständlich frei darüber verfügen kann. DerErblasser kann dadurch die Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft im Ergebnisauf einen einzelnen Nachlassgegenstand, z. B. das Familienheim,beschränken.Muster: Ich setze meine Ehefrau als nichtbefreite Vorerbin <strong>und</strong> meinenSohn Markus als Nacherben ein. Zugleich erhält meine Ehefrauals Vorausvermächtnis meine sämtlichen Nachlassgegenstände, insbesondereGeldvermögen, Hausrat <strong>und</strong> Pkw, mit Ausnahme meinesEinfamilienhauses, das der Nacherbfolge unterliegt. Das Vorausvermächtnisunterliegt nicht der Nacherbfolge.102


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragDie Vor- <strong>und</strong> Nacherbfolge weist aus Sicht des Erblassers viele Vorzügeauf:· Bindung des Vermögens über zwei Generationen innerhalb derFamilie,· Einflussnahme auf das Verhalten des Vor- oder Nacherben, z. B. Eintrittdes Nacherbfalls bei Eheschließung des Vorerben,· Sicherung des Nachlasses für den minderjährigen Erben, bis dieserals Nacherbe ein bestimmtes Alter erreicht hat,· Einsetzung eines noch nicht erzeugten Kindes als Nacherbe,· Schutz des überschuldeten Vorerben vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmendessen Gläubiger in den Nachlass.Allerdings sind auch die Nachteile der Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft nichtzu unterschätzen:· Streitigkeiten zwischen Vor- <strong>und</strong> Nacherbe können entstehen, wennder Nacherbe befürchtet, dass der Vorerbe sein späteres Erbe verschleudert.· Die Trennung des Eigenvermögens des Vorerben von der Vorerbschaftwird in der Praxis oft mangelhaft durchgeführt. Bei Eintrittdes Nacherbfalls lässt sich dann der Umfang des zur Vorerbschaftgehörenden Vermögens nur schwer feststellen.· Die den Vorerben treffenden Verfügungs- <strong>und</strong> Verwaltungsbeschränkungensowie die Sicherungs- <strong>und</strong> Kontrollrechte des Nacherbenführen zu einer erheblichen Erschwerung des Rechtsverkehrs.Wegen der damit verb<strong>und</strong>enen Einschränkung der Entscheidungsfreiheitdes Nachfolgers ist die Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft im unternehmerischenBereich in der Regel nicht zu empfehlen.103


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> Erbvertrag<strong>Testament</strong>svollstreckungTreuhänder des Letzten WillensWer auch nach seinem Ableben nichts dem Zufall überlassen <strong>und</strong>sicherstellen will, dass der Letzte Wille auch beachtet wird, sollteeinen <strong>Testament</strong>svollstrecker berufen. Aufgabe des <strong>Testament</strong>svollstreckersist das Aufteilen <strong>und</strong> Abwickeln des Nachlasses nach denWünschen des Erblassers.Aufgaben des <strong>Testament</strong>svollstreckersDie Erben sind zwar an die letztwilligen Verfügungen desErblassers geb<strong>und</strong>en, sie können jedoch davon abweichen,wenn sie sich einig sind. Ohne Anordnung der<strong>Testament</strong>svollstreckung liegt es letztendlich im Beliebender Erben, ob sie den Anordnungen des Erblassers Folgeleisten. Indem der Erblasser in seinem <strong>Testament</strong> einePerson seines Vertrauens als <strong>Testament</strong>svollstrecker einsetzt,verhindert er, dass ein von ihm sorgfältig ausgeklügeltes<strong>Testament</strong> von den Erben später missachtet wird.Über einen der Verwaltung des <strong>Testament</strong>svollstreckersunterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nichtverfügen, ihn also insbesondere nicht veräußern. DasVerfügungsrecht steht allein dem <strong>Testament</strong>svollstreckerzu. Umgekehrt ist zum Schutz des Erben dessenPrivatgläubigern ebenfalls der Zugriff auf den Nachlassverwehrt.104


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragWann lohnt ein <strong>Testament</strong>svollstrecker?Die <strong>Testament</strong>svollstreckung bietet sich insbesondere in folgendenFällen an:· Zwischen den Bedachten (Erben oder Vermächtnisnehmer) bestehenSpannungen, sodass nach dem Tod des Erblassers Streitigkeitenzwischen ihnen bei der Nachlassauseinandersetzung zubefürchten sind.· Der minderjährige oder geschäftlich ungeeignete Erbe besitzt (noch)nicht die erforderliche Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung für die Verwaltungdes Nachlasses, z. B. eines Betriebs.· Der Nachlass soll über einen längeren Zeitraum als Einheit zusammengehaltenwerden.· Der Bedachte ist überschuldet <strong>und</strong> Vollstreckungsmaßnahmen vonGläubigern ausgesetzt.Auswahl des <strong>Testament</strong>svollstreckersDie Anordnung der <strong>Testament</strong>svollstreckung muss im <strong>Testament</strong>erfolgen. <strong>Testament</strong>svollstrecker kann jede geeignete Person sein,die das Vertrauen des Erblassers genießt. Auch ein Miterbe kann zum<strong>Testament</strong>svollstrecker bestimmt werden. Da in diesem Fall aber dieGefahr einer Interessenskollision besteht, ist die Benennung einesaußerhalb der Erbengemeinschaft stehenden <strong>Testament</strong>svollstreckersin der Regel vorzuziehen.Muster: Ich ordne für meinen Nachlass <strong>Testament</strong>svollstreckung an.Zum <strong>Testament</strong>svollstrecker ernenne ich Herrn Rechtsanwalt Fischer,ersatzweise einen anderen Rechtsanwalt seiner Kanzlei. Die <strong>Testament</strong>svollstreckungist auf die Abwicklung der Nachlassauseinandersetzungbegrenzt.105


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragMöglich ist es auch, die <strong>Testament</strong>svollstreckung unter einer Bedingunganzuordnen, z. B. für den Fall, dass sich die Miterben nichtinnerhalb einer bestimmten Frist auf die Verteilung des Nachlasseseinigen. Eine solche Klausel fördert die Bereitschaft der Miterben, aneiner zügigen <strong>und</strong> einvernehmlichen Erbauseinandersetzung mitzuwirken.Das Amt des <strong>Testament</strong>svollstreckers beginnt nicht automatisch mitdem Erbfall, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an dem der <strong>Testament</strong>svollstreckersein Amt gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. AlsNachweis seines Amtes stellt das Nachlassgericht dem <strong>Testament</strong>svollstreckerein <strong>Testament</strong>svollstreckerzeugnis aus.Hat der Erblasser lediglich <strong>Testament</strong>svollstreckung angeordnet,ohne nähere Angaben zu machen, ist die Tätigkeit des <strong>Testament</strong>svollstreckersdarauf beschränkt,· die letztwilligen Verfügungen des Erblassers im <strong>Testament</strong> auszuführen,· die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben zu bewirken <strong>und</strong>· bis zum Abschluss der Auseinandersetzung den Nachlass zu verwalten.Die Erfüllung dieser Aufgaben wird Abwicklungsvollstreckunggenannt.106


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragVerhältnis zu den ErbenBei seiner Tätigkeit ist der <strong>Testament</strong>svollstrecker nicht an Weisungender Erben geb<strong>und</strong>en. Er unterliegt auch nicht einer Überwachungdurch das Nachlassgericht. Dennoch kann er nicht nach freiem Beliebenverfahren, sondern ist nach dem Gesetz zur ordnungsgemäßenVerwaltung des Nachlasses verpflichtet. Der <strong>Testament</strong>svollstreckermuss das ihm anvertraute Vermögen erhalten <strong>und</strong> sichern, Verlusteverhindern <strong>und</strong> die Nutzungen gewährleisten. Er darf sich nichtmit einem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondernmuss sich z. B. um die bestmögliche Verwertung eines Nachlassgr<strong>und</strong>stücksbemühen, das zum Zwecke der Erb auseinandersetzungveräußert werden soll. Verstößt der <strong>Testament</strong>svollstrecker in groberWeise gegen die Gr<strong>und</strong>sätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung,können die Erben seine Entlassung bei dem Nachlassgerichtbeantragen.Der Erblasser kann im <strong>Testament</strong> durch sogenannte Verwaltungsanordnungendie Durchführung der <strong>Testament</strong>svollstreckung, insbe-107


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> Erbvertragsondere die Mitsprache- <strong>und</strong> Kontrollrechte der Erben, näher regeln.Zulässig ist es auch, die <strong>Testament</strong>svollstreckung nur auf einzelneNachlassgegenstände (z. B. die Immobilien oder den Erbteil einesMiterben) zu beschränken oder dem <strong>Testament</strong>svollstrecker nur eineeinzige Aufgabe zu übertragen, z. B. den Vollzug einer Auflage zuüberwachen oder ein Vermächtnis zu erfüllen.Der Erblasser kann den <strong>Testament</strong>svollstrecker nicht nur damit beauftragen,den Nachlass für die Erben abzuwickeln, sondern auch, denNachlass über einen längeren Zeitraum hinaus nach dem Erbfall zuverwalten. Die sogenannte Dauervollstreckung dient nicht mehr derVorbereitung der baldigen Nachlassauseinandersetzung, sondernverfolgt einen eigenständigen Zweck, z. B. den Erhalt des Familienvermögensoder eines Unternehmens. Der Erblasser erreicht mit derAnordnung der Dauervollstreckung, dass sein Vermögen über langeZeit ungeteilt erhalten <strong>und</strong> der Einwirkung der Erben entzogen bleibt.Die Dauer der Vollstreckung richtet sich nach den Anordnungen desErblassers. Sie wird spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam,jedoch kann sie der Erblasser darüber hinaus bis zum Tod desErben oder des <strong>Testament</strong>svollstreckers ausdehnen.Die Anordnung der Dauervollstreckung ist ein geeignetes Mittel, umden gesetzlichen Vertreter eines noch minderjährigen Erben von derVerwaltung des Nachlasses auszuschließen <strong>und</strong> Aufsichtsmaßnahmendes Familiengerichts zu entgehen.108Muster: Ich ordne für meinen Nachlass <strong>Testament</strong>svollstreckung an.Zum <strong>Testament</strong>svollstrecker ernenne ich Herrn Rechtsanwalt Fischer,ersatzweise einen anderen Rechtsanwalt seiner Kanzlei. Die <strong>Testament</strong>svollstreckungwird beschränkt auf mein Mietshaus in München.Die Verwaltung des Nachlasses endet mit der Vollendung des25. Lebensjahres des jüngsten Miterben.


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragFamilienrechtliche AnordnungenWenn Eltern sterben – wer nimmt die Kinder?„Natürlich werde ich immer für dich da sein“ – welche Eltern habendiesen Satz nicht schon mal zu ihrem Kind gesagt. Und dabei dieRisiken, die dieses Versprechen bedrohen könnten, verdrängt. Dennwer denkt gerne daran, was passiert, wenn ein Schicksalsschlagdie Kinder von einem Tag auf den anderen ohne sorgeberechtigtenElternteil zurücklässt? Wo <strong>und</strong> bei wem die minderjährigen Kinderdann aufwachsen, muss ein Gericht aussuchen – es sei denn, dieEltern haben eine Sorgerechtsverfügung hinterlassen.Sorgerechtsverfügung: Eltern können mitbestimmenEltern ist es ein wichtiges Anliegen, dass ihre Kinder in der Obhutenger Familienangehöriger oder vertrauter Personen aufwachsen,falls sie bei ihrem Tod noch minderjährig sind. Auch in Scheidungsfällenentspricht es regelmäßig nicht dem Wunsch des Erblassers, dasssein den minderjährigen Kindern vererbtes Vermögen vom geschiedenenEhegatten verwaltet wird.Benennung eines Vorm<strong>und</strong>sVersterben Eltern, die minderjährige Kinder hinterlassen, wählt dasFamiliengericht eine geeignete Person als Vorm<strong>und</strong> aus. Der Vorm<strong>und</strong>übt anstelle der verstorbenen Eltern das Sorgerecht über dieKinder aus <strong>und</strong> verwaltet deren Vermögen. Bei seiner Amtsführungunterliegt der Vorm<strong>und</strong> der Aufsicht des Familiengerichts. Die Elternkönnen in ihrer letztwilligen Verfügung einen Vorm<strong>und</strong> benennenoder jemanden als Vorm<strong>und</strong> ausschließen. Das Familiengericht mussgr<strong>und</strong>sätzlich die Wahl der Eltern beachten.Muster: Für den Fall unseres Todes benennen wir hiermit als Vorm<strong>und</strong>für die im Zeitpunkt unseres Todes noch minderjährigen KinderHerrn Fritz Müller.109


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeInhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragHinweis für AlleinerziehendeIst ein Elternteil allein sorgeberechtigt, hat dieser das Recht, denVorm<strong>und</strong> zu benennen. Hat er in der Vergangenheit „schlechteErfahrungen“ mit dem anderen Elternteil gemacht, kann er diesenausdrücklich als Vorm<strong>und</strong> der Kinder ausschließen.Damit diesem bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht trotzdemdie elterliche Sorge übertragen wird, empfiehlt es sich, in derletztwilligen Verfügung ausführlich <strong>und</strong> nachweisbar zu begründen,weshalb die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderenElternteil nicht dem Wohl der Kinder entspricht.110


Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> ErbvertragVerwaltung des VermögensDas gesamte Kindervermögen, also auch das Vermögen, welches dieminderjährigen Kinder als Erbe oder Vermächtnis erlangen, unterliegtgr<strong>und</strong>sätzlich der elterlichen Verwaltung.Will der Erblasser die Verwaltung durch ihm unliebsame Personenvermeiden, kann er im <strong>Testament</strong> ausschließen, dass das von denminderjährigen Kindern von Todes wegen erworbene Vermögen vonden Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil verwaltetwird. Ob das der Verwaltung entzogene Vermögen aufgr<strong>und</strong> eines<strong>Testament</strong>s, der gesetzlichen Erbfolge, eines Vermächtnisses oderaufgr<strong>und</strong> des Pflichtteils den Kindern zufällt, ist unerheblich.Durch den Entzug des Verwaltungsrechts wird die Anordnung einerPflegschaft durch das Familiengericht notwendig, wobei der Erblasserallerdings die Person des Pflegers bestimmen kann.Muster: Sollte mein Enkel Thomas zum Zeitpunkt meines Todes nochminderjährig sein, bestimme ich hinsichtlich des ihm zugewandtenVermächtnisses, dass dieses Vermögen nicht durch seinen Vaterverwaltet werden darf. Die Verwaltung übertrage ich dem Onkel vonThomas, meinem Sohn Max, als Pfleger. Dem Pfleger wird umfassendBefreiung erteilt.Dem Erblasser, der ihm missliebige Eltern von der Verwaltung seinesNachlasses ausschließen will, bietet sich auch die Möglichkeitan, Dauervollstreckung anzuordnen. Ist in diesem Fall den Elternnicht gleichzeitig die Vermögenssorge entzogen worden, so nehmensie immerhin noch die Informations- <strong>und</strong> Kontrollrechte der Kindergegenüber dem <strong>Testament</strong>svollstrecker wahr.111


112<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


PflichtteilManche gehen nie leer ausPflichtteilsberechtigte......................... 115Nicht bedacht <strong>und</strong> trotzdem AnsprücheHöhe des Pflichtteils. ............................ 116Mindestbeteiligung am NachlassAuskunftsanspruch ............................. 117Offenlegung des VermögensFristen............................................... 119Verjährung der AnsprüchePflichtteil bei Schenkungen ................... 119Zuwendungen zu LebzeitenErbunwürdigkeit ................................. 126Manche gehen leer ausErbverzicht <strong>und</strong> Pflichtteilsverzicht ....... 128Vertraglich vereinbarte Entsagung113


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbePflichtteilDer Erblasser ist gr<strong>und</strong>sätzlich frei in seiner Entscheidung, wen erals Erben einsetzen möchte <strong>und</strong> wen nicht. Aber, so gerne er esauch möchte: Bestimmte Angehörige kann er von einem, wenn auchnur geringeren Teil des Vermögens, nicht ausklammern. Sie habenAnspruch auf den Pflichtteil.Eine Enterbung kann ausdrücklich erfolgen, muss aber nicht. Häufigbesteht sie einfach darin, dass bestimmte Personen als Erben eingesetztwerden <strong>und</strong> ein naher Angehöriger übergangen wird.Beispiel: Herr Berger setzt seine beiden ehelichen Kinder je zur Hälfteals Erben im <strong>Testament</strong> ein. Sein nicht eheliches Kind berücksichtigter im <strong>Testament</strong> nicht. Damit wird dieses Kind enterbt. Es hat jedochAnsprüche auf den Pflichtteil.114Eine komplette Enterbung (ohne Pflichtteilsansprüche) ist nur inwenigen Ausnahmefällen möglich (vgl. S. 128 Erbunwürdigkeit).


PflichtteilPflichtteilsberechtigteNicht bedacht <strong>und</strong> trotzdem AnsprücheAuch die dem Erblasser weniger sympathischen nahen Angehörigendürfen sich auf einen kleinen Teil des Vermögens freuen, wenn derNachlass verteilt wird.Wer den Pflichtteil erhält ...Anspruch zumindest auf den Pflichtteil haben· die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, Ururenkel),· die Eltern, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat,· der Ehegatte,· der eingetragene Lebenspartner.Dem Enkel steht dann der Pflichtteil zu, wenn sein Vater oder seineMutter, also das Kind des Erblassers, verstorben ist.Beispiel: Herr Müller setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. SeinSohn ist schon verstorben, aber sein Enkel lebt noch. Der Enkel istpflichtteilsberechtigt.... <strong>und</strong> wer nichtNicht pflichtteilsberechtigt sind die entfernteren Verwandten, alsozum Beispiel· Geschwister,· Onkel, Tanten,· Neffen <strong>und</strong> Nichten,· Großeltern.Dies gilt auch für den geschiedenen Ehegatten: Der geschiedene Ehegattebekommt nichts.115


TesTamenT <strong>und</strong> erbepflichTTeilHinweis: Dies gilt bereits dann, wenn die Scheidung vom Erblasserbeantragt ist <strong>und</strong> die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Indiesem Moment entfällt nämlich das Erbrecht des Ehegatten.höhe des pflichTTeilsmindestbeteiligung am nachlassJeder kann berechnen, über welche Summe sich ein Pflichtteilsberechtigterfreuen kann.Der Pflichtteilsanspruch besteht aus der hälfte der gesetzlichen erbquote.Zunächst muss also für jeden Pflichtteilsberechtigten dessengesetzlicher Erbteil ermittelt werden (vgl. Seite 9 ff.). Davon kann derPflichtteilsberechtigte 50 Prozent als Geldanspruch gegen die Erbengeltend machen.GesetzBürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erbenden Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertesdes gesetzlichen Erbteils.(2) Das gleiche Recht steht den Eltern <strong>und</strong> dem Ehegatten des Erblasserszu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolgeausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.116


PflichtteilBeispiel: Herr Berger hat als einzige Erben zwei Kinder, einen Sohn<strong>und</strong> eine Tochter. Der Nachlass beträgt 100 000 EUR. Herr Berger setztseinen Sohn testamentarisch als Alleinerben ein.Der Pflichtteil der Tochter beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils,also 50 Prozent von 50 000 EUR = 25 000 EUR.Der Bruder erhält mit dem Ableben von Herrn Berger zwar zunächstdas komplette Erbe. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt die Tochterjedoch einen Geldanspruch in Höhe von 25 000 EUR gegen ihn.AuskunftsanspruchOffenlegung des VermögensEin Pflichtteilsberechtigter, der enterbt ist, befindet sich häufig ineiner sehr schwierigen Lage, weil er nur vage oder keine Vorstellungenüber den Bestand des Nachlasses hat. Auch die Schenkungendes Erblassers zu Lebzeiten werden dem Pflichtteilsberechtigten oftnicht bekannt sein.Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt neben derErbquote vom Wert des Nachlasses ab. Dieser ergibt sich, indem manalle zum Nachlass gehörenden Aktiva (z. B. Geldvermögen, Gr<strong>und</strong>stücke,Wertpapiere, Kunstgegenstände) <strong>und</strong> Passiva (z. B. Schulden,Beerdigungskosten, Kosten für Nachlassverwaltung) saldiert. Dazuwird in der Regel eine Art „Nachlass-Bilanz“ erstellt. Die summenmäßigeBezifferung erfolgt dann meist anhand des Verkehrswerts bzw.anhand des am Markt erzielbaren Normalverkaufspreises. Stichtagfür die Bewertung des Nachlasses ist der Todestag. Eine spätereWertsteigerung oder eine Wertminderung bleiben in der Regel unberücksichtigt.117


TesTamenT <strong>und</strong> erbepflichTTeilTipp!Die Bewertung des Nachlasses ist in der Praxis schwierig. Hier solltefachk<strong>und</strong>iger Rat eingeholt werden.Damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage kommt, seine Ansprüchegeltend zu machen, gewährt der Gesetzgeber ihm folgende Rechte(§ 2314 BGB):· Vorlage eines Bestandsverzeichnisses,· Wertermittlung (gegebenenfalls durch Verkehrswertgutachten) derNachlassgegenstände,· Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar,· Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des Verzeichnisses.Hinweis: Alle Kosten, die mit der Erteilung der Auskünfte zusammenhängen,fallen dem Nachlass zur Last, sind also nicht direkt vondem Pflichtteilsberechtigten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosteneines Sachverständigengutachtens.118


PflichtteilFristenVerjährung der AnsprücheDer Pflichtteilsanspruch gegen den Erben verjährt in drei Jahren abdem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von demEintritt des Erbfalls <strong>und</strong> der ihn beeinträchtigenden Verfügung, z. B.in einem <strong>Testament</strong>, Kenntnis erlangt hat. In jedem Fall verjährt derPflichtteilsanspruch kenntnisunabhängig 30 Jahre nach dem Erbfall.Hinweis: Bei Minderjährigen, die gegenüber einem Elternteil pflichtteilsberechtigtsind, weil der andere Elternteil vorverstorben ist<strong>und</strong> testamentarisch den Ehegatten zum Alleinerben eingesetzt hat,beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres(§ 207 BGB). Der Minderjährige ist daher nicht gezwungen, vorVollendung des 21. Lebensjahres Pflichtteilsansprüche gegen denanderen Elternteil geltend zu machen.Pflichtteil bei SchenkungenZuwendungen zu LebzeitenGeben ist seliger denn nehmen. Doch wenn der Erblasser zu LebzeitenVermögen überträgt, entstehen nach seinem Ableben manchmalErbstreitigkeiten. Denn Zuwendungen können Auswirkungen aufPflichtteilsansprüche haben.Zuwendungen an den PflichtteilsberechtigtenOft erhalten Kinder von ihren Eltern bereits zu Lebzeiten Schenkungen.Nach dem Erbfall stellt sich dann die Frage, ob diese Zuwendungenauf den Pflichtteil anzurechnen sind.119


TesTamenT <strong>und</strong> erbepflichTTeilNach dem Gesetz musssich der Pflichtteilsberechtigteauf den Pflichtteil nuranrechnen lassen, wasihm von dem Erblasser zudessen Lebzeiten mit derBestimmung zugewendetworden ist, dass es aufden Pflichtteil angerechnetwerden soll.Dem Pflichtteilsberechtigten soll die Ablehnung einer Zuwendungermöglicht werden, wenn sie unter dieser Bestimmung angebotenwird. Nachträgliche Erklärungen des Erblassers können eine Anrechnungspflichtnicht begründen.GesetzBürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil (Auszüge)(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnenzu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unterLebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es aufden Pflichtteil angerechnet werden soll.(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteilsdem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit,zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.120


PflichtteilBeispiel: Die Witwe Frau Weber hat in einem <strong>Testament</strong> ihrenLebensgefährten als Alleinerben eingesetzt. Der Nachlass beträgt500 000 EUR. Zu Lebzeiten hat sie ihrem Sohn Karl 250 000 EURschenkweise zugewendet <strong>und</strong> dabei die Anrechnung auf den Pflichtteilangeordnet.Unter Berücksichtigung der Anrechnung der Schenkung berechnensich die Pflichtteilsansprüche von Karl wie folgt:Dem Nachlasswert von 500 000 EURist die Schenkung von 250 000 EURhinzuzurechnen, sodass sichein erhöhter Nachlasswert von ergibt.Daraus ergibt sich für Karl ein Pflichtteilin Höhe von 1/2 Auf diesen Betrag muss sich Karldie Schenkung von anrechnen lassen,sodass er noch einen Pflichtteilsanspruchin Höhe von gegen den Lebensgefährten geltend machen kann.750 000 EUR375 000 EUR250 000 EUR125 000 EURHinweis: Die Anrechnung der lebzeitigen Zuwendung auf den Pflichtteilführt zu einer deutlichen Reduzierung der Pflichtteilsansprüche.Ein Schenker sollte deshalb regeln, ob eine Anrechnung auf denPflichtteil erfolgen soll.121


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbePflichtteilZuwendungen an Dritte oder MiterbenWenn ein Erblasser zu Lebzeiten große Vermögenswerte an Dritteverschenkt, wird dies von nahen Angehörigen meist argwöhnischbeäugt. Denn dadurch wird das Vermögen, das er bei seinem Todehinterlässt, geschmälert.Beispiel: Der Erblasser ist ein zweites Mal verheiratet. Seine Kinderaus erster Ehe sollen so wenig wie möglich von dem Nachlassbekommen. Deshalb schenkt er schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögensseiner zweiten Frau.Frist von zehn JahrenPrinzipiell kann der Erblasser zu Lebzeiten über sein Vermögen freiverfügen. Schenkungen des Erblassers werden bei der Pflichtteilsberechnungnur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letztenzehn Jahre vor seinem Tod erfolgt sind (§ 2325 Abs. 3 BGB). Ausdiesen Schenkungen resultieren dann Pflichtteilsergänzungsansprücheder Angehörigen. Der Wert der Schenkung wird bei der Pflichtteilsergänzungjedoch nicht dauernd in voller Höhe berücksichtigt.Nach dem Abschmelzmodell wird eine Schenkung immer wenigerberücksichtigt, je länger sie zurückliegt, <strong>und</strong> zwar· im 1. Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe,· im 2. Jahr nur noch in Höhe von 90 %,· im 3. Jahr nur noch von 80 % usw.,· im 9. Jahr vor dem Erbfall nur noch von 20 %,· im 10. Jahr vor dem Erbfall nur noch von 10 %.122


pflichTTeilHinweis: Für Schenkungen unter Ehegatten hält das Gesetz einebesondere Regelung bereit: Die 10-Jahres-Frist, innerhalb derer sichder beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigende Anteilder Schenkung jedes Jahr um zehn Prozent verringert, beginnt nichtvor Auflösung der Ehe. Das bedeutet, Zuwendungen an den Ehegattenwerden bei der Pflichtteilsberechnung ohne zeitliche Begrenzungin voller Höhe angesetzt.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen (Auszüge)Gesetz(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kannder Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betragverlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkteGegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfallin vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfallum jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seitder Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt dieSchenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegattenerfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.123


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbePflichtteilFür den Beginn der Frist ist maßgebend, wann der Gegenstand ausdem Vermögen des Erblassers endgültig ausgegliedert worden ist.Bei einem Gr<strong>und</strong>stück ist das erst mit der Eintragung des neuenEigentümers im Gr<strong>und</strong>buch der Fall.Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Gr<strong>und</strong>stücks denNießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht uneingeschränkt vor,gibt er dessen „Genuss“ nicht auf. Eine Leistung, die sein Vermögenmindert, gilt trotz Umschreibung im Gr<strong>und</strong>buch als noch nicht erfolgt.Hinweis: Wird mit der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten auchdas Ziel verfolgt, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, darf bei Gr<strong>und</strong>besitzkein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vereinbart werden.Es ist eine Gestaltung zu treffen, bei der die 10-Jahres-Frist in Ganggesetzt wird.Auch Lebensversicherungen sind bei Pflichtteilsergänzungsansprüchenzu berücksichtigen. Ist in einem Lebensversicherungsvertragkein Bezugsrecht bestimmt, fällt die Versicherungssumme bei demTod des Versicherten in den Nachlass. Die volle Versicherungssummeunterliegt der Pflichtteilsberechnung.Ist ein Bezugsberechtigter benannt, erwirbt dieser im Erbfall unmittelbar<strong>und</strong> außerhalb des Nachlasses den Anspruch auf die Versicherungssumme.Bei einem widerruflichen Bezugsrecht ist in der Regelder Rückkaufswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes für diePflichtteilsberechnung maßgeblich, nicht die Versicherungsleistung.124


pflichTTeilWird mit der Versicherungsgesellschaft ein unwiderrufliches Bezugsrechtvereinbart, ist zu diesem Zeitpunkt die 10-Jahres-Frist in Ganggesetzt. Der Wert der pflichtteilsergänzungspflichtigen Zuwendungschmilzt ab diesem Zeitpunkt mit zehn Prozent pro Jahr ab. Soll übereine Lebensversicherung ohne Belastung mit Pflichtteilsansprüchendie Altersversorgung eines Ehegatten sichergestellt werden, soll derversorgungsbedürftige Ehegatte als Versicherungsnehmer den Vertragabschließen. Die laufenden Versicherungsleistungen können ausdessen eigenem Vermögen bzw. aus laufenden Unterhaltszahlungendes anderen Ehegatten bezahlt werden. Auf diesem Weg wird eineBerücksichtigung der Leistung aus der Lebensversicherung bei derPflichtteilsergänzung ausgeschlossen.Tipp!Die aus den lebzeitigen Schenkungen des Erblassers resultierendenPflichtteilsergänzungsansprüche sind gr<strong>und</strong>sätzlich von dem Erbenzu erfüllen, nicht von dem Beschenkten. Erst wenn kein ausreichenderNachlass vorhanden ist, sind die Beschenkten zur Erfüllung derPflichtteilsergänzungsansprüche verpflichtet.125


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbePflichtteilErbunwürdigkeitManche gehen leer ausErbberechtigte können nur in extremen Ausnahmefällen komplett enterbtwerden. Nur bei schweren schuldhaften Verfehlungen kann derErblasser auch den Pflichtteil versagen.Wann der eigentlich Pflichtteilsberechtigte für den Erblasser sozusagen„gestorben ist“, zählt der Gesetzgeber abschließend auf (§ 2333BGB).EntziehungsgründeAbkömmlinge, also Kinder, Enkel <strong>und</strong> Urenkel können endgültig ausgeklammertwerden, wenn diese1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderenAbkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehendenPerson (Lebenspartner, Stiefkind) nach dem Leben trachten,2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehensgegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldigmachen,3. die dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflichtböswillig verletzen oder4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe vonmindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteiltwerden <strong>und</strong> die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalbfür den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringungdes Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhausoder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegendenvorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.126Hinweis: Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Entziehungdes Eltern- oder Ehegattenpflichtteils (§ 2333 Abs. 2 BGB).


PflichtteilWas die Entziehung bedeutetGreifen die Entziehungsgründe, hat der Betroffene keinen Anspruchauf seinen Pflichtteil <strong>und</strong> daher keinen Geldanspruch gegen dieErben.Wie die Entziehung erklärt werden mussSollen die nächsten Angehörigen komplett enterbt werden, müssendiese in einer letztwilligen Verfügung, also in der Regel in einem <strong>Testament</strong>,ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen werden. DerErblasser muss den Gr<strong>und</strong> der Entziehung, wenigstens den Kern deskonkreten Sachverhalts, im <strong>Testament</strong> angeben (§ 2336 Abs. 2 BGB).Formulierungsbeispiel: Meine Tochter Anna Rehberger erhält auchnicht den Pflichtteil, weil sie wegen vorsätzlicher räuberischer Erpressungzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährungrechtskräftig verurteilt wurde <strong>und</strong> ihre Beteiligung am Nachlass deshalbfür mich unzumutbar ist.Hat der Erblasser aber dem Pflichtteilsberechtigten später verziehen,entfällt der Pflichtteilsentzug (§ 2337 BGB).127


TesTamenT <strong>und</strong> erbepflichTTeilerbverzichT <strong>und</strong> pflichTTeilsverzichTvertraglich vereinbarte entsagungEin Erbverzicht ist eine Vereinbarung, in der ein zukünftiger Erbe seineErbansprüche aufgibt. Der Verzichtende fällt damit als Erbe weg.Der Begriff des Erbverzichts darf nicht mit einer bloßen „Ausschlagung“der Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers verwechselt werden.Vielmehr ist er ein Vertrag zwischen dem Erblasser <strong>und</strong> seinen Verwandtenoder seinem Ehegatten.GesetzBürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 2346 Erbverzicht(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertragmit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. DerVerzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wiewenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.Die Motive für einen Erbverzicht sind meist folgende: Für einenzukünftigen gesetzlichen Erben kann es wirtschaftlich sinnvoll sein,schon zu Lebzeiten des Erblassers für seinen Erbteil eine Abfindungzu erhalten, z. B. um eine Wohnung zu kaufen. Andererseits kann einErblasser Interesse daran haben, ohne Rücksicht auf Pflichtteilsrechtevon Kindern oder einem Ehegatten testamentarische Gestaltungenvornehmen zu dürfen.128Der Erbverzicht muss ausdrücklich in einem notariell beurk<strong>und</strong>etenVertrag erklärt werden oder sich aus dem ganzen Inhalt des Vertrages(z. B. eines Übergabevertrages) unmissverständlich ergeben.


PflichtteilRechtswirkungenDie Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss des Erben von dergesetzlichen Erbfolge. Darüber hinaus verliert er auch sein Pflichtteilsrecht.Ein Miterbe, der auf seinen Erbteil verzichtet hat, wird beider Berechnung des Pflichtteils nicht mitgezählt (§ 2310 S. 2 BGB).Damit erhöhen sich die Pflichtteilsquoten der anderen Miterben.Hinweis: Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlingedes Verzichtenden. Der ganze Stamm des Verzichtenden wird von dergesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.ZuwendungsverzichtVon dem Erbverzicht ist der Zuwendungsverzicht zu unterscheiden.Dieser kommt in Betracht, wenn der Erblasser eine bindend gewordeneVerfügung von Todes wegen (gemeinschaftliches <strong>Testament</strong>,Erbvertrag) nicht mehr ändern kann, weil z. B. im Falle eines gemeinschaftlichen<strong>Testament</strong>s ein Ehegatte bereits verstorben ist. Wer alsErbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch129


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbePflichtteilVertrag, der notariell beurk<strong>und</strong>et werden muss, mit dem Erblasserauf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB). Der Anfall der Erbschaftwird von vorneherein ausgeschlossen. Der Zuwendungsverzichtwirkt im Zweifel auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden.PflichtteilsverzichtDer Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346Abs. 2 BGB), sodass das Erbrecht des Verzichtenden nicht verlorengeht.Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht führt jedoch dazu, dass Pflichtteilsansprüchenicht nur des Verzichtenden selbst, sondern des ganzenStammes entfallen. Wer lediglich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtethat, wird bei der Feststellung des Erbteils mitgezählt (§ 2310 S. 2BGB). Es tritt also keine Änderung der Erbquote ein.Hinweis für Erblasser: Ein Pflichtteilsverzicht gibt dem Erblasser dieMöglichkeit, über seinen Nachlass frei zu verfügen. Er kann auch denVerzichtenden enterben, sodass dieser völlig leer ausgeht.Hinweis für den Verzichtenden: Für den Pflichtteilsberechtigten, derauf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat, kann es ein böses Erwachengeben, wenn er nach dem Ableben des Erblassers feststellen muss,dass er auch noch testamentarisch enterbt worden ist.Angesichts dieser Gefahren dürfte es in der Regel angebracht sein,einen Pflichtteilsverzicht nicht ohne Gegenleistung zu vereinbaren.130


PflichtteilDie Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts ist eine geeigneteGestaltungsmöglichkeit für die Vermögensnachfolge, um Streitigkeitenzwischen den Erben zu vermeiden. Eine zu erwartendeErbschaft oder ein Pflichtteil werden jedoch in der Praxis kaum ohneGegenleistung aufgegeben. Auf bloße Versprechungen des Erblassers,er werde seine Kinder oder die Ehefrau in jedem Fall gerechtbehandeln <strong>und</strong> in einem <strong>Testament</strong> angemessen berücksichtigen,sollte sich niemand verlassen.Beispiel: Der geschiedene Herr Wurm ist Alleininhaber einer Schreinereiim Wert von 1 000 000 EUR. Nach seinem Ableben soll seinSohn Martin das Unternehmen fortführen. Herr Wurm befürchtetjedoch nach seinem Ableben Streitigkeiten zwischen seinen Kindern.Mit seiner Tochter Paula schließt er daher einen notariell beurk<strong>und</strong>etenVertrag, in dem sie auf ihr Erbrecht gegen die sofortige Zahlungeiner Abfindung in Höhe von 350 000 EUR verzichtet.Dieser Erbverzichtsvertrag hat die Wirkung, dass die Tochter Paulanach dem Ableben ihres Vaters als Erbin ausscheidet; desgleichenstehen ihr keine Pflichtteilsansprüche zu.Martin kann als Alleinerbe das Unternehmen ungestört fortführen<strong>und</strong> bleibt von Erbauseinandersetzungs- <strong>und</strong> Pflichtteilsansprüchenseiner Schwester Paula verschont. Eine eventuell unerfreulicheErbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wird vermieden.Bereits zu Lebzeiten des Unternehmers kann der Fortbestand desUnternehmens gesteuert <strong>und</strong> gesichert werden. Der Erbverzichterweist sich hier als ein geeignetes Instrument der Vermögensnachfolgeplanung.131


132<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


Erbschaft- / SchenkungsteuerSteuersätze, Freigrenzen, FreibeträgeFinanzamt .......................................... 135Was unterliegt der Steuer?Steuerklassen I bis III ........................... 138Steuersätze zwischen 7 <strong>und</strong> 50 ProzentPersönliche Freibeträge........................ 140Enge Bande – hohe FreigrenzenSteuerbefreite Vermögenswerte ............. 142Was unterliegt nicht der Steuer?Wert der Erbschaft.............................. 143Steuerliche Bewertung des NachlassesSteuererhebung................................... 151Anzeigepflicht <strong>und</strong> SteuererklärungGr<strong>und</strong>erwerbssteuer............................ 153Verhältnis der Steuern untereinander133


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerDer Staat erbt mit? Nicht immer. Und manchmal will er von demErbteil nicht so viel für sich, wie die Erben denken.Ob <strong>und</strong> in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu zahlen ist, richtet sichnämlich nicht nur nach dem Wert der Erbschaft sondern auch nachdem Näheverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Steuerrechtlich istErbschaft also nicht gleich Erbschaft.Bild134


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerFinanzamtWas unterliegt der Steuer?Hat ein Erbe eine Erbschaft gemacht oder ist mit einem Vermächtnisbedacht worden, so interessiert sich dafür auch das Finanzamt.Das Standesamt, die Nachlassgerichte <strong>und</strong> auch Notare <strong>und</strong> sogarBanken machen dem Finanzamt gegenüber bei Todesfällen Kontrollmitteilungen.So erfährt das Finanzamt vom Todesfall <strong>und</strong> dem Erbe.Die Erbschaftsteuer umfasst sämtliche Vermögensübergänge aufgr<strong>und</strong>eines Todesfalls. Die Steuerpflicht kann gr<strong>und</strong>sätzlich auchnicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden, dennunentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten unterliegen der Schenkungsteuer.Für sie gelten im Wesentlichen die gleichen steuerlichenVorschriften wie für den Erwerb von Todes wegen.Erwerb von Todes wegenDer Erbschaftsteuer unterfällt das vom Erblasser zugewendete Vermögenunabhängig davon, ob der Erwerb als Erbschaft, Vermächtnis,geldwerte Auflage oder als Pflichtteil erfolgt.Versteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die bei jedemeinzelnen Erwerber eintretende Bereicherung. Bei mehreren Erbenerfolgt die Besteuerung getrennt entsprechend dem Wert ihrer Erbquoten.Eine davon abweichende spätere Erbauseinandersetzung ist für dieBemessung der Erbschaftsteuer ohne Bedeutung. Erhält aber bei derAuseinandersetzung ein Miterbe auf Kosten eines anderen Miterbenmehr als ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach der letztwilligenVerfügung zusteht, so kann darin ein außerhalb des Erbfallsliegender, zusätzlicher schenkungsteuerpflichtiger Vorgang liegen.135


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerHinweis: Eine Schenkung scheidet allerdings aus, wenn die eingetreteneBereicherung auf einem Vergleich beruht, mit dem eine Ungewissheitoder ein Streit über die erbrechtlichen Verhältnisse beseitigtwird.Die Steuer entsteht gr<strong>und</strong>sätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers,auch wenn der Erbe oder der Vermächtnisnehmer den Nachlassgegenstandtatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt. BeimPflichtteilsanspruch wird die Steuer erst mit der Geltendmachungdes Anspruchs gegenüber dem Erben ausgelöst.Schlägt der Erbe oder der Vermächtnisnehmer die Zuwendung aus<strong>und</strong> erhält er dafür eine Abfindung, so hat er diese ebenfalls als vomErblasser stammend zu versteuern.Als Erwerb von Todes wegen gilt schließlich auch jeder Vermögensvorteil,der aufgr<strong>und</strong> eines vom Erblasser geschlossenen Vertragesbei dessen Tod einem Dritten unmittelbar zufällt. Darunter fallen diehäufigen, mit Banken abgeschlossenen Verträge zugunsten Dritterauf den Todesfall sowie die mit dem Erbfall fällig werdenden Leistungenaus Lebens-, Renten- <strong>und</strong> Unfallversicherungsverträgen.Schenkung unter LebendenAuch lebzeitige unentgeltliche Übertragungen, etwa im Wege der vorweggenommenenErbfolge, werden nicht von der Steuer verschont.Als steuerpflichtige Schenkung gilt jede freigiebige Zuwendung unterLebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendendenbereichert wird.136


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerDarunter fallen auch die gemischte Schenkung <strong>und</strong> die Schenkungunter einer Auflage.· Bei einer gemischten Schenkung sind sich die Parteien einig, dassLeistung <strong>und</strong> Gegenleistung in keinem ausgeglichenen Verhältniszueinander stehen <strong>und</strong> teilweise eine unentgeltliche Zuwendungvorliegt.· Bei der Schenkung unter einer Auflage übernimmt der Bedachte imZusammenhang mit der Zuwendung Belastungen, die deren Wertwieder herabsetzen, z. B. Einräumung eines Wohnrechts oder Zahlungeiner Rente an den Schenker.Beispiel: Der 60-jährige Herr Müller überträgt seinem Sohn seinEinfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 600 000 EUR, wobeier sich allerdings den lebenslangen Nießbrauch (kapitalisierter Wert:250 000 EUR) vorbehält.Den Wert des Nießbrauchs kann der Sohn vom Wert des Hausesabziehen. Der steuerliche Erwerb beträgt daher nur 350 000 EUR(600 000 EUR – 250 000 EUR).Ist ein Geschenk wegen einer im Schenkungsvertrag vorbehaltenenRückfallklausel wieder zurückzugeben, erlischt die Steuer. Das Finanzamthat eine bereits entrichtete Steuer dem Beschenkten zu erstatten.Der Rückfall des Geschenks an den Schenker löst bei diesem keineSchenkungsteuer aus.137


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerSteuerklassen I bis IIISteuersätze zwischen 7 <strong>und</strong> 50 ProzentNach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasseroder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassenunterschieden:Steuerklasse I· Ehegatte, eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner,leibliche <strong>und</strong> adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel· Eltern, Großeltern (nur bei Erbschaft)Die niedrigste Steuerklasse hat der Ehepartner, eingetragener gleichgeschlechtlicherLebenspartner, die Kinder, Stiefkinder, Enkel <strong>und</strong>Urenkel. Die Eltern <strong>und</strong> Großeltern sind ebenfalls in Steuerklasse I,wenn diese nach dem Tod des Erblassers bedacht sind. Bei Schenkungenzu Lebzeiten sind sie in der ungünstigeren Steuerklasse II.Steuerklasse II· Eltern, Großeltern (nur bei Schenkungen)· Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern,geschiedene/-r Ehegattin/EhegatteIn die Steuerklasse II sind die Geschwister des Erblassers sowieseine Neffen <strong>und</strong> Nichten. Aber auch die Stiefeltern, Schwiegerkinder,Schwiegereltern <strong>und</strong> die geschiedenen Ehepartner haben dieseSteuersätze.Steuerklasse III· alle übrigen Erwerber (insbesondere Verlobte <strong>und</strong> Lebensgefährten)138


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerDie ungünstigste Steuerklasse haben alle übrigen. Dazu gehörenauch der Lebensgefährte (ohne Trauschein), Cousins <strong>und</strong> Cousinen,Großnichten <strong>und</strong> -neffen, sowie alle anderen weiteren Verwandte <strong>und</strong>nicht verwandte Erwerber.Hinweis: Die Höhe des Steuersatzes liegt zwischen 7 <strong>und</strong> 50 Prozent.Je näher man verwandt ist, desto geringer ist die steuerliche Belastung.Je mehr der Nachlass wert ist, desto höher ist der Steuersatz.Wert dessteuer pflichtigenErwerbs bisSteuersatz in ProzenteinschließlichEUROSteuerklasse Steuerklasse SteuerklasseIIIIII75 000 7 15 30300 000 11 20 30600 000 15 25 306 000 000 19 30 3013 000 000 23 35 5026 000 000 27 40 50über 26 000 000 30 43 50Hinweis: Zur Berechnung der Steuer werden frühere Zuwendungenvon derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.Wird eine Wertgrenze dieser Tabelle nur geringfügig überschritten,verhindert eine Ausgleichsregelung eine unangemessenezusätzliche Steuerbelastung.Fällt bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögenan, das in den vorangegangenen zehn Jahren bereits von Personendieser Steuerklasse erworben war (z. B. erster Erbfall: Ehemann –Ehefrau; zweiter Erbfall: Ehefrau – Kind), dann ermäßigt sich je nachZeitablauf die Steuer zwischen 50 % <strong>und</strong> 10 %.139


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerPersönliche FreibeträgeEnge Bande – hohe FreigrenzenWer seinen engeren Familienangehörigen eine Erbschaft hinterlässtoder ihnen Schenkungen macht, hat die Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuerin der Regel nicht zu fürchten, denn dieser Personenkreis istdurch großzügige Freibeträge geschützt.Freibeträge des EhegattenDie Freibeträge des Ehegatten <strong>und</strong> des eingetragenen gleichgeschlechtlichenLebenspartners:persönlicher Freibetrag500 000 EURzuzüglich Versorgungsfreibetrag256 000 EURDen Versorgungsfreibetrag erhält der Ehegattenur in Erbfällen, nicht bei Schenkungen.Falls ihm aus Anlass des Todes des ErblassersVersorgungsbezüge zustehen, die nicht derErbschaftsteuer unterfallen (z. B. aus gesetzlichenRenten, Pensionen, berufsständischenPflichtversicherungen oder betrieblichenDirektversicherungen), wird der Freibetraggekürzt.Der Kapitalwert der Versorgungsbezüge, der von der durchschnittlichenLebenserwartung des Hinterbliebenen zum Zeitpunkt des Erbfallsabhängig ist, wird vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.140


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerFreibeträge der KinderDie Freibeträge der Kinder:persönlicher Freibetrag 400 000 EURzuzüglich Versorgungsfreibetrag für Kinder im Alterbis zu 5 Jahren 52 000 EUR5 bis 10 Jahren 41 000 EUR10 bis 15 Jahren 30 700 EUR15 bis 20 Jahren 20 500 EUR20 bis 27 Jahren 10 300 EURKinder erhalten den Versorgungsfreibetrag nur in Erbfällen. Entsprechendder Regelung beim Ehegatten verringert sich auch derVersorgungsfreibetrag des Kindes, wenn ihm erbschaftsteuerfreieVersorgungsbezüge zustehen.Freibeträge der übrigen PersonenDie Freibeträge der übrigen Personen:Enkel, deren Eltern verstorben sind Enkel, Urenkel Eltern <strong>und</strong> Großeltern bei Erbschaft Eltern <strong>und</strong> Großeltern bei Schenkung sowie dieweiteren Verwandten der Steuerklasse II alle übrigen Erwerber 400 000 EUR200 000 EUR100 000 EUR20 000 EUR20 000 EURAlle 10 Jahre steuerfrei schenken!Die Freibeträge der Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer können allezehn Jahre neu in voller Höhe genutzt werden. Angesichts eines Freibetragesbei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder von 400 000 EURje Kind <strong>und</strong> je Elternteil ist es möglich, durch wiederholte Übertragungenzu Lebzeiten ein beachtliches Vermögen steuerfrei auf dienächste Generation zu übertragen.141


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerSteuerbefreite VermögenswerteWas unterliegt nicht der Steuer?Eine Reihe von Vermögensgegenständen <strong>und</strong> Zuwendungen könnenganz oder teilweise steuerfrei vererbt oder verschenkt werden.Steuer frei kann z. B. übertragen werden· bei Erwerbern der Steuerklasse I: Hausrat, Wohnungseinrichtung,Pkw bis zu einem Wert von insgesamt 41 000 EUR, andere beweglicheGegenstände (z. B. Schmuck) bis zu einem Gesamtwert von12 000 EUR.· bei Erwerbern der Steuerklasse II <strong>und</strong> III: alle beweglichen Gegenständeeinschließlich des Hausrats, soweit der Wert insgesamt12 000 EUR nicht übersteigt.· Schenkungen an erwerbsunfähige Eltern <strong>und</strong> Großeltern, soweitder Wert der Schenkung zusammen mit dem Eigenvermögen desBeschenkten den Betrag von 41 000 EUR nicht übersteigt.· Zuwendungen bis zu 20 000 EUR an Personen, die dem Erblasserunentgeltlich oder gegen nicht ausreichende Bezahlung Pflegeoder Unterhalt gewährt haben.· Zuwendungen in voller Höhe, die ausschließlich kirchlichen,gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind.Hinweis: Die steuerfreien Gegenstände <strong>und</strong> Zuwendungen kürzennicht die allgemeinen Freibeträge.142


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerWert der ErbschaftSteuerliche Bewertung des NachlassesGr<strong>und</strong>sätzlich ist für die Ermittlung der Steuer der Verkehrswertder zugewendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung derSteuer maßgeblich, also der Wert, der sich bei einem Verkauf erzielenließe.Besondere Bewertungsvorschriften gelten u. a. für das Immobilienvermögen,für wiederkehrende Nutzungen <strong>und</strong> Leistungen, Betriebsvermögensowie Anteile an Kapitalgesellschaften.ImmobilienFür Immobilienvermögen gelten seit 01.01.2009 neue Gr<strong>und</strong>besitzwerte,für die je nach Gr<strong>und</strong>stücksart verschiedene Bewertungsverfahrenvorgesehen sind:· Unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke werden nach ihrer Fläche <strong>und</strong> den Bodenrichtwertenbewertet. Die zum Besteuerungszeitpunkt aktuellenBodenrichtwerte kann man von dem Gutachterausschuss derGemeinde oder des Landkreises erfahren.· Bei Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungenwird der Wert in der Regel aus Verkäufen vergleichbarer Immobilienabgeleitet (Vergleichswertverfahren). Die Kaufpreise fürVergleichsobjekte teilt der örtliche Gutachterausschuss auf Anfragemit.· mietshäuser <strong>und</strong> Geschäftsgr<strong>und</strong>stücke werden im Ertragswertverfahrenbewertet. Hierbei ist zunächst der Gebäudeertragswertanhand der vertraglich vereinbarten oder üblichen Mieten zu ermitteln.Anschließend ist der Bodenwert des unbebauten Gr<strong>und</strong>stückshinzuzurechnen.143


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>Schenkungsteuer· Auf die übrigen Immobilien, die weder nach dem Vergleichs- nochnach dem Ertragswertverfahren bewertet werden können, findetdas Sachwertverfahren Anwendung. Nach dieser Methode setztsich der Wert aus den Herstellungskosten des Gebäudes <strong>und</strong> demBodenwert zusammen.· Für Objekte, die zu Wohnzwecken vermietet sind, ist ein Bewertungsabschlagvon 10 % vorzunehmen. Diese Vergünstigung bleibtselbst dann bestehen, wenn später die Vermietung aufgegebenwird.· Der Wert des Erbbaurechts wird anhand von Vergleichskaufpreisenermittelt. Liegen solche nicht vor, bestimmt sich der Wert nacheinem Bodenwert- <strong>und</strong> einem Gebäudewertanteil.· Bei ausländischem Gr<strong>und</strong>besitz ist der dortige Verkehrswert maßgebend,soweit nicht bereits nach einem Doppelbesteuerungsabkommendie deutsche Erbschaftsteuer entfällt.144Das selbst genutzte Wohneigentumwird vollständig von der Erbschaftsteuerbefreit, wenn es anden Ehegatten bzw. eingetragenenLebenspartner oder an Kinder vererbtwird. Voraussetzung ist allerdings,dass der Erbe die Immobiliemindestens zehn Jahre lang selbstbewohnt. Gibt er die Eigennutzungvorher auf (z. B. infolge von Verkauf,Vermietung oder längeremLeerstand), entfällt die gesamteSteuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür aber zwingende Gründevorliegen, z. B. weil der Erwerber wegen Pflegebedürftigkeit in einHeim ziehen muss, oder verstirbt er vor Ablauf der 10-Jahres-Frist,erfolgt keine Nachversteuerung.


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerDie Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie gilt fürden Ehegatten unabhängig von dem Wert <strong>und</strong> der Größe der Immobilie.Bei Kindern ist jedoch die Steuerbefreiung auf eine Wohnflächebis 200 qm beschränkt. Der anteilige Gr<strong>und</strong>stückswert, der auf die200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.Beispiel: Markus Müller hat von seinem Vater ein Einfamilienhausgeerbt, das dieser bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat. DasHaus besitzt eine Wohnfläche von 300 qm <strong>und</strong> hat einen Wert von480 000 EUR. Nach Umbauarbeiten zieht Markus Müller mit seinerFamilie in das Haus.Herr Müller kann die Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentumin Anspruch nehmen, da er in dem ererbten Haus selbstwohnt. Da die Steuerbefreiung für Kinder auf eine Wohnfläche von200 qm begrenzt ist, muss er den auf die übersteigende Fläche von100 qm entfallenden anteiligen Gr<strong>und</strong>besitzwert von 160 000 EUR(ein Drittel von 480 000 EUR) versteuern. Dieser Betrag liegt jedochunter dem persönlichen Freibetrag von 400 000 EUR, der Herrn Müllernach seinem Vater zusteht, sodass im Ergebnis keine Erbschaftsteuerfür ihn anfällt.Wäre der Erbe gezwungen, das Haus oder die Wohnung zu veräußern,um mit dem Erlös die Erbschaftsteuer zu bezahlen, kanner beim Finanzamt die zinslose St<strong>und</strong>ung der Steuer beantragen,solange er die ererbte Immobilie selbst nutzt. Der St<strong>und</strong>ungsanspruchbesteht für alle Erwerber, also z. B. auch für die Geschwisterdes Erblassers. Wird die Eigennutzung später aufgegeben, z. B. beiVeräußerung der Immobilie, entfällt die St<strong>und</strong>ung.145


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerHinweis: Wird dem Ehegatten oder den Kindern nur der Nießbrauchoder das Wohnungsrecht am Familienheim zugewandt, erfolgt keineSteuerbefreiung für die selbst genutzte Immobilie.Besteuerung von wiederkehrenden Nutzungen <strong>und</strong> LeistungenRenten, Nießbrauch, Wohnrecht <strong>und</strong> andere wiederkehrende Leistungen<strong>und</strong> Nutzungen sind mit ihrem kapitalisierten Jahreswertanzusetzen. Der Kapitalisierungsfaktor hängt von der statistischenLebenserwartung des Berechtigten ab. Der Erwerber kann wählen, ober die gesamte Steuer nach dem Kapitalwert sofort begleicht oder ober jährlich im Voraus nach dem Jahreswert der Rente oder des NießbrauchsSteuer zahlt. Wählt der Steuerpflichtige die Jahresversteuerung,hat er bei einer Leibrente oder einem lebenslangen Nießbrauchdie auf den Jahreswert entfallende Steuer bis zu seinem Lebensendezu zahlen. Allerdings hat er das Recht, die Jahressteuer zum jeweilsnächsten Fälligkeitstermin mit ihrem dann bestehenden Kapitalwertabzulösen. In der Regel dürfte es für den Steuerpflichtigen günstigersein, sich von vorneherein für die Sofortversteuerung zu entscheiden.Hinweis: Als Alternative zur gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegattenbietet es sich aus erbschaftsteuerlichen Gründen an, dass derErstversterbende sofort die Kinder zu Erben einsetzt <strong>und</strong> dem längerLebenden durch ein Vermächtnis den Nießbrauch an seinem Nachlasszuwendet. Während im Falle der Erbeinsetzung der überlebendeEhegatte die Substanz des Nachlasses des Erstversterbenden versteuernmuss, ist beim Nießbrauchsvermächtnis nur der niedrigereNutzungswert des Nachlasses der Besteuerung unterworfen.146


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerBewertung von Betriebsvermögen <strong>und</strong> Anteilenan KapitalgesellschaftenDas Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert)anzusetzen. Die Bewertung erfolgt unabhängig von der jeweiligenRechtsform. Das Einzelunternehmen, die freiberufliche Praxis, dieBeteiligung an Personengesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG)sowie die Anteile einer GmbH oder an einer Aktiengesellschaft werdenalso nach den gleichenGr<strong>und</strong>sätzen bewertet. DasGesetz bietet verschiedeneWertermittlungsmethodenan, wobei die dem Verkehrswertam nächsten kommendeMethode vorrangig anzuwendenist. Liegen keineKurswerte oder zeitnahenKaufpreise vor, ist der Wertanhand der Ertragsaussichtendes Unternehmens zuermitteln. Um diese Bewertungzu erleichtern, sieht dasGesetz für den Regelfall dassogenannte „vereinfachteErtragswertverfahren“ vor.Erscheint dem Steuerpflichtigender nach diesem schematischen Verfahren ermittelte Wert zuhoch, kann er ein Sachverständigengutachten erstellen lassen, umden tatsächlichen Wert nachzuweisen.147


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerUnternehmen werden bei der Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuerbesonders geschont, um ihren Fortbestand nicht zu gefährden.Ausgenommen von der Steuerentlastung werden Beteiligungen anKapitalgesellschaften bis zu 25 % sowie Betriebe oder Gesellschaftenmit einem Anteil von mehr als 50 % reinen Verwaltungsvermögens(z. B. Gr<strong>und</strong>besitzverwaltungsgesellschaften). Im Einzelnen bestehendie Steuervergünstigungen in dem Verschonungsabschlag, der Steuertarifbegrenzung<strong>und</strong> der Steuerst<strong>und</strong>ung.Unternehmensnachfolger können beim Verschonungsabschlag zwischenzwei Optionen wählen, wobei die einmal getroffene Wahl späternicht mehr abgeändert werden kann.Option 1 Regelverschonung:Nachfolger, die den Betrieb im Kern fünf Jahre fortführen, werdenmit einem Abschlag von 85 % des Wertes des übertragenen Betriebsvermögensbegünstigt.Voraussetzung ist, dass die jährlichen Lohnsummen in dem Betriebnach fünf Jahren zusammengerechnet nicht weniger als 400 % derursprünglichen Jahreslohnsumme betragen. Bei einem Verstoßgegen die Lohnsummenregelung entfällt der Verschonungsabschlagin demselben prozentuellen Umfang wie die Mindestlohnsumme von400 % unterschritten wird.148Für Betriebe, die höchstens 20 Mitarbeiter beschäftigen, gilt dieseLohnsummenregel nicht. Kleinbetriebe, deren Wert nach Abzug des85%igen Verschonungsabschlags 150 000 EUR nicht übersteigt,werden von der Besteuerung ganz ausgenommen. Liegt der Wertüber 150 000 EUR, verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % desdiese Wertgrenze übersteigenden Betrages. Ab einem steuerlichenBetriebsvermögen von 450 000 EUR entfällt der Abzugsbetrag.


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerOption 2 Vollverschonung:Betriebe, die sieben Jahre fortgeführt werden, bleiben komplett vonder Steuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nachsieben Jahren nicht weniger als 700 % der ursprünglichen Lohnsumme.Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des Betriebsvermögensdarf sich höchstens auf 10 % belaufen.Das Produktivvermögen wird bei einem Nachfolger, der nicht zu demengeren Familienkreis des Betriebsinhabers zählt, trotzdem nach dengünstigen Steuersätzen der Steuerklasse I besteuert – Steuertarifbegrenzung.Die Tarifbegrenzung fällt allerdings rückwirkend weg,wenn der Nachfolger den Betrieb nicht mindestens fünf Jahre (Option1) bzw. sieben Jahre (Option 2) fortführt.Auf Antrag kann die Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer für Betriebsvermögenbis zu zehn Jahre gest<strong>und</strong>et werden, wenn dies zur Erhaltungdes Betriebs notwendig ist. Beim Erwerb von Todes wegen erfolgtdiese St<strong>und</strong>ung sogar zinslos. Die St<strong>und</strong>ungsregelung gilt nicht fürden Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften.149


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerAbzug von VerbindlichkeitenFolgende Schulden <strong>und</strong> Kosten sind als Nachlassverbindlichkeitenabzugsfähig:· Die Erblasserschulden sind alle Verbindlichkeiten des Erblassers,die nicht mit seinem Tod erloschen sind. Hierunter fallen z. B. nochoffene Steuerschulden des Erblassers oder eigene Darlehensforderungendes Erben gegen den Erblasser. Die eigene Erbschaftsteuerdes Erben ist hingegen nicht abzugsfähig.Hinweis: Liegt ein schriftlicher Vertrag zwischen Erblasser <strong>und</strong> zupflegender Person vor, können auch die Kosten für Pflegeleistungenals Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.· Die Erbfallschulden sind alle unmittelbar durch den Tod des Erblassersausgelösten Verbindlichkeiten, insbesondere Vermächtnisse,Auflagen sowie geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, auch wenndie Pflichtteilsansprüche vom Erben noch nicht erfüllt worden sind.· Die Erbschaftsverwaltungskosten entstehen erst nach dem Tod desErblassers. Dazu gehören die Kosten der Erbauseinandersetzung,der zur Nachlassabwicklung angeordneten <strong>Testament</strong>svollstreckung,der Vermächtniserfüllung <strong>und</strong> der Erbschaftsteuererklärung,desgleichen die Bestattungs- <strong>und</strong> Grabkosten sowie die Grabpflegekosten.Erbschaftsverwaltungskosten werden in Höhe von insgesamt10 300 EUR ohne Nachweis vom Finanzamt anerkannt.150


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerSteuererhebungAnzeigepflicht <strong>und</strong> SteuererklärungSchuldner der Erbschaftsteuer ist jeder, der einen Vermögenswertvon Todes wegen erwirbt. Bis zur Auseinandersetzung haftet derNachlass für die Steuer der am Erbfall beteiligten Personen. Bei einerSchenkung haftet neben dem Beschenkten auch noch der Schenkerselbst.AnzeigepflichtFinanzbehörden sind meist gut über Erbschaften informiert. Trotzdemsind Sie verpflichtet, sich unaufgefordert <strong>und</strong> fristgemäß zu melden.Ein Vermögenserwerb ist von dem Empfänger binnen einer Frist vondrei Monaten nach erlangter Kenntnis bei dem zuständigen Finanzamtanzuzeigen. Diese Pflicht trifft insbesondere den gesetzlichenErben, den Pflichtteilsberechtigten sowie den Empfänger einerSchenkung. Steht zweifelsfrei fest, dass keine Steuer anfällt, z. B.weil der persönliche Freibetrag unterschritten wird, bedarf es keinerAnzeige.Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Erwerb auf einer von einemdeutschen Nachlassgericht oder einem Notar eröffneten letztwilligenVerfügung beruht <strong>und</strong> sich aus der Urk<strong>und</strong>e das Verhältnis zwischendem Erblasser <strong>und</strong> dem Erwerber unzweifelhaft ergibt. Gehören aberzum Nachlass Gr<strong>und</strong>vermögen, Betriebsvermögen, nicht notierteAnteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, ist derErwerb auch in diesen Fällen anzuzeigen. Für notariell beurk<strong>und</strong>eteSchenkungen besteht keine Anzeigepflicht.151


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerErbschaftssteuererklärungDas Finanzamt kann jeden an einem Erbfall oder einer SchenkungBeteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Er mussdann unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks Angaben über diezu dem Nachlass gehörenden Gegenstände <strong>und</strong> deren Wert machen.Ohne Aufforderung hat der Steuerpflichtige diese förmliche Steuererklärungnicht abzugeben.Die Frist zur Festsetzung der Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer beträgtregelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, indem der Erbfall eingetreten oder die Schenkung ausgeführt wordenist. Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist ist die Steuerfestsetzungverjährt. Besteht jedoch eine Anzeigepflicht oder muss eine Steuererklärungabgegeben werden, kann sich die Festsetzungsfrist um biszu drei Jahre verlängern. Bei Steuerhinterziehung, z. B. wissentlichunvollständigen Angaben in der Steuererklärung, beträgt die Festsetzungsfristzehn Jahre.152


Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerGr<strong>und</strong>erwerbssteuerVerhältnis der Steuern untereinanderGeht Gr<strong>und</strong>vermögen auf den Erben oder den Vermächtnisnehmerüber, fällt keine zusätzliche Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer an. Erbschaft- <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer schließen sich gegenseitig aus. Überträgt eineErbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung einNachlassgr<strong>und</strong>stück auf einen Miterben oder dessen Ehegatten, fälltebenfalls keine Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer an. Begünstigt ist jedoch nur derGr<strong>und</strong>stückserwerb aus einem ungeteilten Nachlass. Setzt sich eineErbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass jeder der Miterbenentsprechend seiner Erbquote als Miteigentümer im Gr<strong>und</strong>bucheingetragen wird, <strong>und</strong> erwirbt später einer der Miterben die Miteigentumsanteileder anderen Miterben, so kann Gr<strong>und</strong>erwerbsteueranfallen.Der Gr<strong>und</strong>stückserwerb durch Schenkung ist ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlichvon der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer befreit. Bei einer Gr<strong>und</strong>stücksschenkung,der teilweise eine Gegenleistung gegenübersteht (gemischteSchenkung), oder einer Schenkung unter einer Auflage – z. B. Nießbrauch– unterliegt der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer, derentgeltliche der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer mit einem festen Steuersatz von3,5 %. Die Gesamtbelastung von Schenkung- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerist jedoch in der Regel niedriger als die steuerliche Belastung,wenn für den gesamten Erwerb nur Schenkungsteuer anfällt.Immer von der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer befreit ist der Gr<strong>und</strong>stückserwerbdurch den Ehegatten des Veräußerers, dessen Kinder oder Enkelsowie deren Ehegatten.153


154<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


MietverhältnisseTod Des MietersEintritt ins Mietverhältnis .................... 157Übernahme der WohnungStellung der Erben .............................. 161Kündigung <strong>und</strong> Haftung der Erben155


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeMietverhältnisseWenn ein Mensch stirbt, haben die Hinterbliebenen nicht nur einenschmerzhaften Verlust zu verkraften. Auch praktische Fragen r<strong>und</strong> umdie Mietwohnung drängen sich auf. Was zum Beispiel geschieht jetztmit der Wohnung des Verstorbenen? Wer kann das Mietverhältnisfortsetzen? Wer haftet für eventuelle Mietschulden <strong>und</strong> wer muss denMietvertrag kündigen?Stirbt ein Mieter, so sind gr<strong>und</strong>sätzlich sowohl der Erbe als auch derVermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichenFrist zu kündigen (§ 580 BGB).156Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten jedoch einigeBesonderheiten. Das Mietrecht gewährt den Angehörigen, demLebensgefährten oder Lebenspartner nach dem Ableben des Mieterseinen weitreichenden Schutz.


MietverhältnisseEintritt ins MietverhältnisÜbernahme der WohnungDer Tod eines Mieters bedeutet nicht automatisch das Ende des Mietverhältnisses.Personen, die mit ihm in einem Haushalt gelebt haben,treten automatisch in das Mietverhältnis als Mieter ein. Damit wirdder Verbleib der Mitbewohner in der Wohnung nach dem Ablebendes Erblassers gesichert, obwohl sie nicht den Mietvertrag unterschriebenhaben.Hat der Verstorbene zum Beispiel mit seinem Ehepartner zusammengelebt,wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Gatten weitergeführt.Die fehlende Unterschrift des Ehepartners im Mietvertragspielt keine Rolle, wenn er weiter in der Wohnung bleiben will. Istdies von ihm nicht gewünscht, kann er den Eintritt innerhalb einesMonats gegenüber dem Vermieter ablehnen.Auch Kinder, der Lebenspartner (bei gleichgeschlechtlicher Ehe) <strong>und</strong>Familienangehörige können in den Mietvertrag fortsetzen, sofern siesich zuvor einen Hausstand mit dem Verstorbenen geteilt haben. ImGr<strong>und</strong>e bleibt auch in diesem Fall alles beim Alten: Alle mietrechtlichenVereinbarungen bleiben weiterhin gültig. Ein neuer Vertragmuss also nicht aufgesetzt werden.Das Eintrittsrecht besteht auch für andere Personen, wenn sie mitdem Erblasser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltgeführt haben. Dazu zählen auch der nichteheliche Lebensgefährteoder der Partner einer Wohngemeinschaft von Senioren, die durchgegenseitige Fürsorge den Umzug in ein Seniorenheim vermeiden.Reine Wohngemeinschaften, wie z. B. die Wohngemeinschaft vonStudenten, führen keinen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt.157


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeMietverhältnisseEhegattenprivilegAufgr<strong>und</strong> des sogenannten Ehegattenprivilegs geht der überlebendeEhegatte im Rang allen sonstigen angeführten Personen vor (§ 563Abs. 2 BGB).Beispiel: Herr Gruber ist in zweiter Ehe verheiratet. Er ist alleinigerMieter einer Wohnung, in der er zusammen mit seiner zweiten EhefrauGerda <strong>und</strong> seinem aus erster Ehe stammenden 22-jährigen SohnAnton lebt. Herr Gruber verstirbt überraschend. Nach seinem <strong>Testament</strong>wird Anton Alleinerbe <strong>und</strong> fordert die ungeliebte StiefmutterGerda auf, die Wohnung zu räumen.Obwohl Anton als Alleinerbe das Vermögen des Erblassers als Ganzesmit allen Rechten <strong>und</strong> Pflichten erhält, tritt er nicht in das Mietverhältnisüber die Wohnung ein. Das Mietverhältnis wird allein vonGerda übernommen (§ 563 Abs. 1 BGB). Anton kann von Gerda dahernicht verlangen, aus der Wohnung auszuziehen.Entscheidung innerhalb eines MonatsWird die Übernahme des Mietverhältnisses von der eintrittsberechtigtenPerson nicht gewünscht, weil sie z. B. die Wohnung allein nichtmehr finanzieren kann, muss sie innerhalb eines Monats, nachdemsie von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermietermitteilen, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird.Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB). Diese Erklärungist formfrei <strong>und</strong> hat zur Folge, dass der Eintrittsberechtigte keineRechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Mietvertrag erworben hat. Die Ablehnungeröffnet das Eintrittsrecht für die anderen Begünstigten (§ 563Abs. 2 BGB) oder die Fortsetzung mit den Erben (§ 564 BGB).158


MietverhältnisseHinweis: Nur wenn Gerda im oben genannten Fall innerhalb einerFrist von einem Monat ab Kenntnis des Erbfalls gegenüber demVermieter erklärt, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, wirdAnton der alleinige Mieter.Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdemer von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntniserlangt hat, nur außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen,wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt.Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> kann beispielsweise dessen Zahlungsunfähigkeitsein. Zusätzlich muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse ander Kündigung haben (§ 573 BGB).Mehrere MieterSind mehrere Personen gemeinsamMieter, haben sie also den Mietvertraggemeinsam unterzeichnet, sowird der Mietvertrag bei dem Todeines Mieters unabhängig von derErbfolge mit dem überlebenden Mieterallein fortgesetzt (§ 563 a BGB).Das Mietverhältnis besteht unverändertweiter.Der überlebende Mieter (nicht jedochder Vermieter) kann das Mietverhältnisjedoch auch innerhalb einesMonats, nachdem er vom Tod desMieters Kenntnis erlangt hat, außerordentlichmit der gesetzlichen Fristkündigen, wenn er die Wohnungnicht behalten will.159


TesTamenT <strong>und</strong> erbemieTverhälTnisse160


mieTverhälTnissesTellung der erbenKündigung <strong>und</strong> haftung der erbenTritt kein Mitbewohner in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB) odersetzt es kein Mitmieter unter Ausschluss der Erben allein fort, so wirddas Mietverhältnis mit den erben fortgesetzt. Das Gleiche gilt, wennder Erblasser in der Wohnung allein gelebt hat.Hinweis: In diesem Fall sind die Erben bis zum Vertragsende für dieMietzahlungen <strong>und</strong> sonstigen Forderungen des Vermieters verantwortlich.erben <strong>und</strong> Vermieter können jedoch das Mietverhältnis gleichermaßenbinnen Monatsfrist außerordentlich mit der gesetzlichen Fristkündigen, nachdem sie von dem Ableben des Erblassers <strong>und</strong> demAusbleiben einer Sonderrechtsnachfolge Kenntnis erlangt hatten(§ 564 BGB). Unter Sonderrechtsnachfolge ist der Eintritt eines Mitbewohnersin das Mietverhältnis oder dessen alleinige Fortsetzungdurch einen Mitmieter zu verstehen.Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf des übernächsten Monats,wenn die Kündigung bis spätestens zum dritten Werktag des Monatserklärt worden ist (§§ 573 d Abs. 2, 575 a Abs. 3 BGB). Wird die Kündigungnach dem dritten Werktag eines Monats erklärt, endet dasMietverhältnis erst mit Ablauf eines weiteren Monats.161


162<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe


Glossar<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbschaft163


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftAAbkömmlingealle direkten Nachkommen einer Person (Kinder, Enkel, Urenkelusw.). Nichteheliche Kinder <strong>und</strong> Adoptivkinder sind gleichgestellt.AltersvorsorgevollmachtVollmacht zugunsten einer vertrauenswürdigen Person, jemandenfür den Fall einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise zu vertreten.Damit kann die Anordnung der Betreuung (vgl. Betreuung) durchdas Betreuungsgericht vermieden werden.Anfangsvermögendas nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einesEhegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Bei dem gesetzlichenGüterstand der Zugewinngemeinschaft wird vom Endvermögen dasAnfangsvermögen abgezogen, um den von einem Ehegatten währendder Ehe erzielten Zugewinn zu ermitteln.AnfechtungDie Anfechtung eines <strong>Testament</strong>s nach dem Todesfall beruht darauf,dass der Erblasser in dem <strong>Testament</strong> etwas anderes zum Ausdruckgebracht hat, als er erklären wollte. Die Anfechtung führt nur zumErfolg, wenn ein Anfechtungsgr<strong>und</strong> besteht. Die Anfechtung mussvon demjenigen, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügungeinen Vorteil erlangt, gegenüber dem Nachlassgericht schriftlichoder zu Protokoll erklärt werden.164AnwachsungHat der Erblasser durch letztwillige Verfügung mehrere Erbenbestimmt <strong>und</strong> fällt einer davon vor dem Erbfall weg, ohne dass


Glossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbschaftein Ersatzerbe festgestellt werden kann, erhöht sich der Anteil derverbleibenden Erben um den des ausfallenden im Verhältnis ihrerErbquoten.Auflageeine letztwillige Verfügung, die dem Erben oder Vermächtnisnehmerein Tun oder Unterlassen auferlegt (z. B.: Grabpflege). Der Begünstigtehat zwar gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch auf Erfüllung derAuflage, jedoch können die Erben oder derjenige, dem der Wegfalldes zunächst Beschwerten einen Vorteil verschafft, die Vollziehungverlangen.AuseinandersetzungJeder Miterbe kann gr<strong>und</strong>sätzlich jederzeit die Aufteilung des Nachlassesverlangen. Die Auseinandersetzung kann durch eine Vereinbarungder Miterben erfolgen. Kommt eine solche nicht zustande, sinddie gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.AusgleichungErben Abkömmlinge mit gleicher Quote, müssen sie die vom Erblassererhaltenen Ausstattungen (siehe Ausstattung) nach dem Erbfallbei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft untereinanderausgleichen. Bei Schenkungen gilt das nur, wenn der Erblasser diesbei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat. Durch die Ausgleichungsoll eine gerechte Verteilung des gesamten, auch zu Lebzeitenvorhandenen Erblasservermögens erreicht werden.Auslegungvon Verfügungen von Todes wegen: Das Gesetz bietet dem Erblasserdie Möglichkeit, die Vermögensnachfolge entsprechend seinen individuellenWünschen zu gestalten. Aufgr<strong>und</strong> dieser zahlreichen Gestaltungsmöglichkeitenfällt es Erblassern nicht leicht, ihre Vorstellungen165


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbschaftin dem <strong>Testament</strong> präzise niederzulegen. Durch die Auslegung sollder tatsächlich gewollte <strong>und</strong> daher rechtlich geltende Inhalt der letztwilligenVerfügungen ermittelt werden.AusschlagungErklärung gegenüber dem Amtsgericht – Nachlassgericht –, eine Erbschaftnicht anzunehmen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechsWochen.AusstattungZuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge, die anlässlichder Heirat oder zur Begründung oder Erhaltung einer selbstständigenLebensstellung gemacht worden sind, insbesondere Heiratsgut, Mittelzur Berufsausbildung oder Geschäftsgründung.BBerliner <strong>Testament</strong>besondere Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments(siehe gemeinschaftliches <strong>Testament</strong>) mit gegenseitiger Einsetzungder Ehepartner zu alleinigen Vollerben (siehe Vollerbe) <strong>und</strong> Bestimmung,wer Erbe (meist die Kinder) des überlebenden Ehegatten seinsoll (Schlusserbe).166BetreuungSeit 01.01.1992 wurde die Vorm<strong>und</strong>schaft über Volljährige von derBetreuung abgelöst. Kann ein Volljähriger aufgr<strong>und</strong> einer psychischenKrankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischenBehinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehrbesorgen, so bestellt das Amtsgericht – Betreuungsgericht – für ihneinen Betreuer.


Glossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftBetreuungsverfügungIn ges<strong>und</strong>en Tagen wird vorsorglich die Person bestimmt, die dasAmtsgericht – Betreuungsgericht – als Betreuer bestellen soll. DasAmtsgericht – Betreuungsgericht – ist an die Anordnung geb<strong>und</strong>en,wenn es nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Zudem könnenAnordnungen für die Lebensgestaltung, Pflege <strong>und</strong> Vermögensverwaltungim Betreuungsfall getroffen werden.BindungswirkungBei Erbverträgen <strong>und</strong> gemeinschaftlichen Ehegattentestamentenkönnen letztwillige Verfügungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungennicht einseitig widerrufen oder abgeändert werden.Bodenrichtwertedie anhand von Verkaufsfällen ermittelten durchschnittlichen Verkehrswertefür Gr<strong>und</strong>stücke. Die Gutachterausschüsse der Landkreiseerteilen darüber Auskunft.EEndvermögendas Vermögen, das einem Ehegatten am Ende der Ehe nach Abzugder Verbindlichkeiten zusteht. Bei dem gesetzlichen Güterstand derZugewinngemeinschaft wird vom Endvermögen das Anfangsvermögenabgezogen, um den Zugewinn eines Ehegatten während derEhezeit zu ermitteln.Enterbungdie letztwillige Verfügung, durch die ein Verwandter oder der Ehegattevon der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, ohne dasseine andere Person als Erbe eingesetzt wird.167


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftErbbaurechtdas veräußerliche <strong>und</strong> vererbliche Recht, auf einem Gr<strong>und</strong>stück einBauwerk zu haben, ohne Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks zu sein.ErbengemeinschaftMehrere Erben eines Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft. Dergesamte Nachlass geht ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über.ErbfähigkeitJeder Mensch kann Erbe werden, sogar der bereits zum Zeitpunktdes Erbfalls erst gezeugte, aber nicht geborene Mensch, desgleichenjuristische Personen.ErbfallTod des Erblassers.ErblasserPerson, deren Vermögen mit ihrem Tod auf die Erben übergeht.ErbquoteProzentsatz oder Bruchteil, den ein Erbe am Nachlass erhält.ErbschaftsteuerSteuer, die beim Erwerb von Vermögen nach einem Erbfall anfällt.Die Steuersätze <strong>und</strong> Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgradzu dem Erblasser.168Erbscheineine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, diebek<strong>und</strong>et, wer Erbe ist. Für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht– Nachlassgericht – zuständig, in dessen Bezirk der Erblasserseinen letzten Wohnsitz hatte.


Glossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftErbunwürdigkeitBei besonders schweren Verfehlungen des Erben gegenüber demErblasser kann durch eine Anfechtungsklage ein bereits erfolgterAnfall der Erbschaft wieder rückgängig gemacht werden. Die Anfechtungsklagekann jeder erheben, der durch den Wegfall des Erbunwürdigeneinen Vorteil erlangt.ErbvertragDer Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen. Er ist eine Vereinbarungzwischen einem Erblasser <strong>und</strong> einer anderen Person, dieauch selbst Erblasser sein kann, über die Einsetzung von Erben oderdie Anordnung von Vermächtnissen <strong>und</strong> Auflagen.ErbverzichtVerwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch einenotariell zu beurk<strong>und</strong>ende Erklärung auf ihr gesetzliches Erbrechtoder auf das Pflichtteilsrecht (siehe Pflichtteil) verzichten.ErsatzerbeDer Erblasser kann in dem <strong>Testament</strong> eine Person bestimmen, diebei dem Wegfall eines anderen in Aussicht genommenen Erben andessen Stelle tritt.FFiktiver Nachlasszu Lebzeiten vorgenommene Schenkungen <strong>und</strong> Zuwendungen desErblassers, die bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zuberücksichtigen sind (siehe Pflichtteilsergänzungsanspruch).169


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftGGemeinschaftliches <strong>Testament</strong>Sonderform eines <strong>Testament</strong>s, das nur von Ehegatten gemeinsamerrichtet werden kann.Gemischte Schenkungeine Zuwendung, bei der der Wert der Leistung nicht der Gegenleistungentspricht, die Vertragspartner dies wissen <strong>und</strong> wollen, dass inHöhe des Wertunterschieds eine Schenkung vorliegt.GesamtrechtsnachfolgeDas Vermögen des Erblassers geht unmittelbar mit dem Erbfall alsGanzes mit allen Rechten <strong>und</strong> Pflichten auf die Erben über.Gesetzliche ErbfolgeWenn <strong>und</strong> soweit der Erblasser keine Verfügungen für den Fall seinesTodes getroffen hat, bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichenRegeln des BGB.Gewillkürte ErbfolgeDer Erblasser hat das Recht, durch letztwillige Verfügungen abweichendvon der gesetzlichen Erbfolge nach seinem freien Willen andereErben zu bestimmen. Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichenErbfolge vor.170Großer PflichtteilBei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirdbei dem Tod eines Ehegatten der Zugewinnausgleich pauschal inHöhe eines Erbteils von 1/4 vorgenommen. Ist der überlebendeEhegatte nicht völlig enterbt <strong>und</strong> zugleich pflichtteilsberechtigt, stehtihm der große Pflichtteil zu. Er beträgt neben Verwandten der erstenOrdnung 1/4 des Nachlasses.


Glossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftGütergemeinschaftehelicher Güterstand, bei dem gr<strong>und</strong>sätzlich die jeweiligen Vermögender Ehegatten zu gemeinschaftlichem Vermögen verschmelzen. DieVereinbarung der Gütergemeinschaft bedarf der notariellen Beurk<strong>und</strong>ung.Güterstandbeschreibt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während einerEhe. Es gibt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaftsowie nach notarieller Beurk<strong>und</strong>ung die vertragsmäßigen Güterständeder Gütergemeinschaft <strong>und</strong> der Gütertrennung.GütertrennungDas Vermögen der Ehegatten bleibt während der Ehe getrennt. BeiBeendigung der Ehe erfolgt kein Zugewinnausgleich (siehe Zugewinnausgleich).IInternationales PrivatrechtRechtsnormen, die bei Erbfällen mit Auslandsberührung bestimmen,welches Recht der beteiligten Staaten anzuwenden ist.JJuristische Personeine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetzanerkannter rechtlicher Selbstständigkeit, z. B. Aktiengesellschaft,GmbH oder Genossenschaften.171


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftKKleiner PflichtteilIst der überlebende Ehegatte durch letztwillige Verfügung völlig vonder Erbfolge ausgeschlossen, hat er nur Anspruch auf den kleinenPflichtteil. Die Quote des kleinen Pflichtteilsanspruchs beträgt dieHälfte des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten, z. B. beihinterlassenen Abkömmlingen nur 1/8. Lebten die Ehegatten in demgesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss in diesemFall der Anspruch auf Zugewinnausgleich konkret berechnet werden<strong>und</strong> darf nicht pauschal in Höhe eines weiteren Erbteils von 1/4 (siehegroßer Pflichtteil) gewährt werden.LLebzeitigdie Zeitangabe, dass etwas zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte.Letztwillige Verfügungandere Bezeichnung für ein <strong>Testament</strong>. Eine einseitige Verfügung vonTodes wegen.MMiterbenMehrere Erben eines Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft. DerNachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (Gesamthandsvermögen).172


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbschaftdie Gläubiger können bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – dieNachlassverwaltung beantragen.Nießbrauchdas gr<strong>und</strong>sätzlich nicht übertragbare <strong>und</strong> unvererbliche Recht, sämtlicheNutzungen (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen) des mit dem Nießbrauchbelasteten, fremden Gegenstandes zu ziehen.Notarielles <strong>Testament</strong>Der letzte Wille des Erblassers wird mündlich zur Niederschrift einesNotars abgegeben. Der Erblasser kann dem Notar auch eine schriftlicheErklärung übergeben.OOder-KontoMehrere Personen sind Inhaber eines Bankkontos <strong>und</strong> jeder Kontoinhaberkann allein ohne Zustimmung der anderen über das Kontoverfügen.PPatientenverfügung ((kam im Text nicht vor))Untersagung künstlicher, lebensverlängernder Maßnahmen für denFall dauernder Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Todführenden Krankheit.PflichtteilGeldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.174


Glossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftPflichtteilsberechtigte Personendie Abkömmlinge, der Ehegatte <strong>und</strong> die Eltern, wenn keine Abkömmlingeexistieren, sind pflichtteilsberechtigt.PflichtteilsergänzungsanspruchGeldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils an denvon dem Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfallvorgenommenen Schenkungen. Er wird mit jedem Jahr seit derZuwendung um 10 % abgeschmolzen. Die zeitliche Begrenzungzur Berücksichtigung gilt nicht bei Schenkungen an den Ehegatten,solange die Ehe besteht. Ebenso sind Schenkungen, bei denen derErblasser den Gegenstand weiterhin nutzt, ohne zeitliche Beschränkungheranzuziehen.SSchenkungsteuerSchenkungen unter lebenden Personen sind genauso wie Erbschaftenzu versteuern. Die Höhe der Steuersätze, die Steuerklasseneinteilung<strong>und</strong> die Freibeträge entsprechen den Bestimmungen für dieErbschaftsteuer.SchlusserbeDer Erblasser hat die Möglichkeit, sein Vermögen zunächst einerPerson <strong>und</strong> danach einer anderen zu vererben. Ist die erste PersonVollerbe, d. h. das Vermögen des Erblassers verschmilzt mit dem bisherigendes Vollerben zu einer Vermögensmasse, wird der Erbe nachdem Vollerben als Schlusserbe bezeichnet. Diese Person erbt nur, wasder Vollerbe übrig gelassen hat.175


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftStammJedes Kind begründet nach seinen Eltern einen eigenen „Stamm“ –eigene Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.TTeilungsanordnungSind mehrere Miterben vorhanden, kann der Erblasser durch letztwilligeVerfügung bestimmen, wie sein Vermögen unter den Miterbenaufgeteilt wird. Da der Wert der verteilten Gegenstände meist nichtden von dem Erblasser gewünschten Quoten entspricht, werden dieWertunterschiede durch Geldzahlungen ausgeglichen.TeilungsversteigerungZum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums einerErbengemeinschaft an einem Gr<strong>und</strong>stück kann die Teilungsversteigerungdurchgeführt werden.<strong>Testament</strong>eine von dem Erblasser einseitig getroffene letztwillige Verfügungvon Todes wegen. Der Erblasser kann Erben einsetzen, Personenenterben oder Vermächtnisse <strong>und</strong> Auflagen anordnen. Der Erblasserverändert durch das <strong>Testament</strong> in der Regel die gesetzliche Erbfolge.Das <strong>Testament</strong> kann entweder als eigenständig handgeschriebeneErklärung oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.176<strong>Testament</strong>svollstreckungDurch die <strong>Testament</strong>svollstreckung wird den Erben die Verwaltung<strong>und</strong> die Verfügung über den Nachlass entzogen <strong>und</strong> dem <strong>Testament</strong>svollstreckerzugewiesen. Die Aufgaben, Rechte <strong>und</strong> Pflichten des <strong>Testament</strong>svollstreckerssind gesetzlich geregelt <strong>und</strong> können von dem


Glossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftErblasser entsprechend seinen Wünschen ausgestaltet werden. Die<strong>Testament</strong>svollstreckung stellt für den Erblasser ein wirksames Mittelzur Beachtung seines Willens nach dem Tod dar.Testierfähigkeitdas Recht, ein <strong>Testament</strong> zu errichten. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann jede natürlichePerson im Alter von über 16 Jahren ein <strong>Testament</strong> errichten.TestierfreiheitAufgr<strong>und</strong> des Rechts auf Eigentum steht jedem die Freiheit zu, imRahmen der gesetzlichen Vorschriften durch letztwillige Verfügungennach seinen Wünschen über sein Vermögen für die Zeit nach seinemTod zu bestimmen.UUnd-KontoMehrere Personen sind Inhaber eines Bankkontos, jedoch könnendie Kontoinhaber nur gemeinsam oder mit Zustimmung der anderenüber das Konto verfügen.VVerfügung von Todes wegen<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbvertrag.VermächtnisDer Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung einzelne Vermögensgegenständeeiner Person zuwenden, z. B. ein Bankguthabenoder ein Gr<strong>und</strong>stück. Der Bedachte ist nicht Rechtsnachfolger desErben oder Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer177


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGlossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbschaftkann von den Erben die Herausgabe des Gegenstands verlangen.VermächtnisnehmerPerson, der durch letztwillige Verfügung ein Vermächtnis zugewendetwird.VollerbeIm Gegensatz zu dem Vorerben (siehe Vorerbe) erhält der Vollerbeohne jegliche Beschränkungen das Vermögen des Erblassers. DasVermögen des Vollerben <strong>und</strong> das ererbte Vermögen verschmelzen zueiner Vermögensmasse.Voraus des EhegattenVorweg erhält der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe nebenseinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände<strong>und</strong> Hochzeitsgeschenke.Vorausvermächtnisdas einem Erben zum Erbteil zusätzlich zugewendete Vermächtnis.VorerbeDer Erblasser kann zunächst sein Vermögen einer Person als Vorerbenzuwenden <strong>und</strong> zugleich bestimmen, wer nach dem Vorerben dasVermögen erhalten soll. Das ererbte Vermögen bleibt vom restlichenVermögen des Vorerben getrennt.Wohnrechtdas von dem Eigentümer eingeräumte höchstpersönliche Recht, eineWohnung zu benutzen.178


Glossar – <strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbschaftWohnsitzder räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einerPerson. In der Regel der Ort, an dem die Person wohnt.ZZugewinnausgleichBei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirdbei Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleich durchgeführt, indemzunächst bei jedem Ehegatten vom Endvermögen (siehe Endvermögen)das Anfangsvermögen (siehe Anfangsvermögen) abgezogenwird. Übersteigt der so ermittelte Zugewinn des einen Ehegatten denZugewinn des anderen, so steht die Hälfte dieses Überschusses demanderen als Ausgleichsforderung zu.179


<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeDie AUTORenJohannes Hochmuth <strong>und</strong> Josef M. Kasparsind Fachanwälte für Erbrecht in der MünchnerKanzlei Ubert-Hochmuth-Kaspar. JohannesHochmuth ist zudem Mitglied des Fachausschussesfür Erbrecht bei der RechtsanwaltskammerMünchen. Anne Kronzucker istRechts anwältin <strong>und</strong> Redakteurin bei derD.A.S. Rechtsschutzversicherung.180


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<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeWenn es ums Erbe geht, kommt es auch in den besten Familien zuKonflikten: Die Angehörigen erwarten, angemessen bedacht zu werden,der Erblasser möchte sein Vermögen nach seinen Vorstellungenaufteilen. Wer Streitigkeiten um das zukünftige Erbe in seiner Familievermeiden will, sollte rechtzeitig für den Todesfall vorsorgen. Dazumuss der Letzte Wille allerdings in einem <strong>Testament</strong> oder Erbvertragfestgehalten werden. Sonst tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – mitoft ungewollten Ergebnissen.Auch für Erben ist es wichtig, ihre Rechte <strong>und</strong> Pflichten zu kennen.Denn eine Erbschaft bedeutet nicht immer einen plötzlichen Geldsegen,sondern kann auch zahlreiche Probleme mit sich bringen.In diesem D.A.S. <strong>Ratgeber</strong> Recht erfahren Sie, auf was man beimVererben <strong>und</strong> Erben achten muss. Viele lohnenswerte Tipps, <strong>Testament</strong>smuster,hilfreiche Checklisten <strong>und</strong> zahlreiche Beispiele helfenIhnen, die richtigen Vorkehrungen für den Fall der Fälle zu treffen.DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT.Profitieren Sie von• wertvollen Expertentipps• Checklisten• Musterschreiben• zahlreichen Beispielen• weiterführenden Hinweisen• aktuellen Gesetzen <strong>und</strong> UrteilenWeitere Informationen zurechtlichen Fragen findenSie auf www.das.de© D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-<strong>AG</strong> | 81728 München | RS | 50063699 | 5.2012 | MKMM

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