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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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<strong>AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH</strong>


Impressum<br />

Herausgeber, Eigentümer und Verleger: <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong>, Abteilung I/1 –<br />

Kommunikation, Himmelpfortgasse 8, A-1015 Wien<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Mag. René Oberleitner, Abteilung I/5 – Beteiligungen und<br />

Liegenschaften<br />

Grafische Gestaltung: Druckerei des <strong>Bundesministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong><br />

Wien, 1. Oktober 2003


VORWORT<br />

Die Ausgliederungsstrategie des Bundes führt zu massiven<br />

Einsparungen der öffentlichen Hand und leistet einen wichtigen<br />

Beitrag zur Optimierung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit<br />

der modernen Verwaltung. Der Staat des 21. Jahrhunderts<br />

muss seine Rolle in der Dienst-leistungsgesellschaft neu definieren<br />

und seine Effizienz steigern, um den neuen Anforderungen<br />

gerecht zu werden.<br />

Ausgliederungen ermöglichen einerseits die Konzentration der<br />

staatlichen Leistungen auf seine Kernfunktionen und bieten<br />

andererseits ein geeignetes Instrument zur Optimierung des<br />

staat-lichen Leistungsangebotes. Im Sinne von New Public<br />

Management werden bisherige Aufgaben der Bundesverwaltung<br />

an neu geschaffene Rechtsträger ausgelagert, mit dem<br />

strategischen Ziel der Konzentration des Staates auf seine<br />

Kernfunktionen. Das Finanzministerium als feder-führendes<br />

Ressort hat entsprechend dem "best practise" Prinzip die bisherigen<br />

Ausgliederun-gen und deren Methoden evaluiert und<br />

neu gestaltet. Die gesammelten Grundsätze finden Sie in diesem<br />

umfassenden Handbuch, um bei zukünftigen Ausgliederungen<br />

von den bisherigen Erfahrungen profitieren zu können.<br />

Mit der aktualisierten Ausgabe des Ausgliederungshandbuches<br />

möchte das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> die seit 1998<br />

gewonnenen Erkenntnisse zahlreicher weiterer Ausgliederungen<br />

nützen. In diesem überarbeiteten Nachschlagewerk wird<br />

den geänderten betriebswirtschaft-lichen und rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen Rechnung getragen und eine methodische<br />

Unter-stützung <strong>für</strong> die Vorbereitung und Durchführung<br />

von künftigen Ausgliederungen geben.<br />

Um Sie stets rasch über die neuesten betriebswirtschaftlichen<br />

bzw. legistischen Weiterent-wicklungen informieren zu können,<br />

werden wir die jeweils aktuellste Version im Internet zum<br />

Download anbieten. Wir hoffen, Sie können dieses Service<br />

erfolgreich nutzen!<br />

Ihr Ihr<br />

Karl-Heinz Grasser Alfred Finz<br />

Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> Staatssekretär im BMF


Inhalt<br />

1. Zusammenfassung 7<br />

1.1 Begriff der Ausgliederung 7<br />

1.2 Ziele einer Ausgliederung 7<br />

1.3 Formen von Ausgliederungen 8<br />

1.4 Durchführungsgrundlagen und Organisation von Ausgliederungen 8<br />

1.5 Das Ausgliederungshandbuch als Arbeitsanleitung <strong>für</strong> die Durchführung von<br />

Ausgliederungen und Auslagerungen aus der öffentlichen Verwaltung 9<br />

2. Grundsätze <strong>für</strong> die Darstellung von Ausgliederungskonzepten<br />

und der daraus abzuleitenden finanziellen Auswirkungen 11<br />

2.1 Ziele 11<br />

2.2 Konzepte 11<br />

2.3 Grundsätze <strong>für</strong> die Gestaltung der finanziellen Erläuterungen 12<br />

2.4 Richtlinien 17<br />

2.5 Ausgliederung ohne gesetzliche Regelung 17<br />

3. Übersicht Ausgliederungsgesetze (seit 1964) 18<br />

4. Übersicht über weiterführende Gesetze und Verordnungen 22<br />

5. Übersicht über Erkenntnisse des Verfassungs- und<br />

Verwaltungsgerichtshofes sowie OHG-Urteile 27


6. Übersicht wesentliche Verträge 30<br />

7. Personalrechtliche Fragestellungen bei Ausgliederungen 34<br />

7.1 Vorbemerkungen 34<br />

7.2 Die Beschäftigung von Bundesbeamten bei ausgegliederten Rechtsträgern 35<br />

7.3 Beschäftigung von Vertragsbediensteten bei ausgegliederten Rechtsträgern 40<br />

7.4 Die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer 44<br />

8. Ausgliederung staatlicher Tätigkeiten –<br />

Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Fragestellung 49<br />

8.1 Übersicht 49<br />

8.2 Einleitung 51<br />

8.3 Rechtliche Fragestellungen 52<br />

8.4 Staatliche Aufgaben und Eigenleistungen 53<br />

8.5 Vergaberecht 54<br />

8.6 Wettbewerbsrecht 59<br />

8.7 Ausgliederungskonzerne 62<br />

9. Übersicht Gestaltung von Ausgliederungsgesetzen 64<br />

9.1 Grundsätze <strong>für</strong> Wahl der Rechtsform und Gründung von Ausgliederungen 64<br />

9.2 Kriterien <strong>für</strong> die Wahl der Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 64<br />

10. Grundlagen der Darstellung der finanziellen und<br />

personellen Auswirkungen von Ausgliederungen 68<br />

10.1 Die finanziellen Auswirkungen 68<br />

10.2 Grundlagen der Berechnung 69


10.3 Aufbau der Berechnung 70<br />

10.4 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen des Status quo<br />

vor der Ausgliederung 72<br />

10.5 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen nach der Ausgliederung 72<br />

10.6 Die personellen Auswirkungen 74<br />

11. Controlling der Beteiligungsgesellschaften des Bundes 76<br />

11.1 Einleitung 76<br />

11.2 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung des Beteiligungscontrolling 78<br />

11.3 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung des Finanzcontrolling 83<br />

12. Übersicht Musterverträge 90<br />

12.1 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung 90<br />

12.2 Für Aktiengesellschaften 90<br />

12.3 Anstellungsverträge 90<br />

13. Adressverzeichnis ausgegliederter Gesellschaften 141<br />

14. Anhang 146


1. Zusammenfassung<br />

1.1 Begriff der Ausgliederung<br />

Unter dem Begriff der Ausgliederung wird die gesetzliche Übertragung von hoheitlichen<br />

Aufgaben und/oder Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines unselbst-<br />

ständigen Bundesbetriebes einschließlich des bisherigen bundeseigenen Personals auf einen<br />

neu geschaffenen Rechtsträger verstanden.<br />

Die gesetzlichen Grundlagen <strong>für</strong> Ausgliederungen von Bundesvermögen reichen bis in die<br />

Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts zurück. Ein auslösendes Motiv <strong>für</strong> die Ausgliederung<br />

von Aufgabenbereichen ging von der Forderung nach höherer Kostentransparenz und<br />

umfassenderer Information über die Vermögens- und Finanzlage in der öffentlichen Verwaltung<br />

aus. Mit der Schaffung von selbstständigen Rechtsträgern des privaten und des öffentlichen<br />

Rechts wurden erste Ansätze einer Umstellung von der reinen geldverbrauchsorientierten Input-<br />

Steuerung zu einer wirkungsorientierten Output-Steuerung umgesetzt.<br />

1.2 Ziele einer Ausgliederung<br />

Im Zuge der Verwaltungsreform soll die Straffung und Erhöhung der Flexibilität der Angebots-<br />

struktur des öffentlichen Sektors in Richtung einer bedarfsgerechten bürgernahen Leistungs-<br />

erbringung dazu führen, dass sich die Effektivität öffentlicher Dienstleistungen verbessert und<br />

die Effizienz der Aufgabendurchführung erhöht.<br />

Die Ausgliederung von Bundesvermögen aus dem Bundeshaushalt, d. h. die Überleitung von<br />

definierten Bundesbetrieben oder Verwaltungsbereichen des Bundes in die gesellschaftsrecht-<br />

liche Verselbstständigung (mit der Option einer späteren [Teil-] Privatisierung) sind wesentlicher<br />

Bestandteil der Verwaltungsreform. Die sich daraus ergebende Konzentration der Tätigkeit der<br />

öffentlichen Verwaltung auf ihre Kernfunktionen ermöglicht eine bessere Steuerung und die<br />

Überwachung staatlicher Leistungen insgesamt, die das Ziel verfolgt, eine Entlastung der<br />

öffentlichen Haushalte zu erreichen.<br />

Mit der Ausgliederung von Aufgaben samt Personal verfolgt der Bund auch das budget-<br />

politische Ziel, die Ausgabendynamik des Staatshaushaltes durch Einfrieren bzw. Verringerung<br />

des Personalstandes des Bundes einzubremsen.<br />

- 7 -


1.3 Formen von Ausgliederungen<br />

Alternative Formen von Ausgliederungen sind<br />

• die formelle Ausgliederung durch Schaffung einer privatrechtlichen Körperschaft,<br />

• die materielle Ausgliederung, d. h. Auslagerung der Leistungserbringung, durch Aufgaben-<br />

verlagerung, Verringerung der Leistungstiefe und Privatisierung.<br />

Bei jedem Ausgliederungsprojekt ist zu begründen, warum der Bund die Leistung durch einen<br />

bundeseigenen Rechtsträger – also weiterhin bundesnah – erfüllen lassen will und ihre<br />

Erbringung nicht auslagert.<br />

1.4 Durchführungsgrundlagen und Organisation von<br />

Ausgliederungen<br />

Zur Vorbereitung von Organisation und Prozessablauf einer Ausgliederung bzw. als Arbeits-<br />

grundlagen sollen<br />

• die vom Bundeskanzleramt herausgegebenen "Richtlinien <strong>für</strong> die Ausgliederung staatlicher<br />

Aufgaben und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen betreffend die Ausgliede-<br />

rung" und<br />

• die vorliegende Neuauflage des vom <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> (BMF) erstmals im<br />

Jahre 1998 herausgegebenen Ausgliederungshandbuches, in welche die seither bei der<br />

Abwicklung einzelner Ausgliederungsprojekte gewonnenen Erfahrungen eingeflossen sind,<br />

dienen.<br />

- 8 -


1.5 Das Ausgliederungshandbuch als Arbeitsanleitung <strong>für</strong> die<br />

Durchführung von Ausgliederungen und Auslagerungen aus<br />

der öffentlichen Verwaltung<br />

Die Projektauswahl und -vorbereitung, die Projektorganisation und der Prozessablauf von Aus-<br />

gliederungen sind das Ergebnis politischer (Grundsatz-)Entscheidungen. In der Entscheidungs-<br />

begründung sind u. a. die mit der Ausgliederung verfolgten Zielsetzungen und ihre Erreichbar-<br />

keit darzustellen.<br />

Dieses Handbuch soll bei der Umsetzung der Entscheidungen Hilfestellung leisten:<br />

Abschnitt 2 des Handbuches enthält die Ausgliederungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes,<br />

die sowohl die rechtlichen wie auch die ökonomischen Grundsätze bzw. den Regelungsbedarf<br />

bei Ausgliederungen zusammenfassen.<br />

In den Abschnitten 3 bis 6 werden Ausgliederungsgesetze, Folgegesetze und Verordnungen,<br />

Erkenntnisse und Urteile sowie wesentliche vertragliche Grundlagen bereits durchgeführter<br />

Ausgliederungen beispielgebend dargestellt.<br />

In den Abschnitten 7 und 8 wird im Zusammenhang mit der Vorbereitung von zukünftigen<br />

Ausgliederungsprojekten auf relevante personalrechtliche und auf vergabe- und (EU-)wettbe-<br />

werbsrechtliche Fragestellungen eingegangen, die bei der Durchführung zu beachten sind.<br />

Im Abschnitt 9 werden Anleitungen <strong>für</strong> die Gestaltung von Ausgliederungsgesetzen gegeben.<br />

Es werden Grundsätze <strong>für</strong> Wahl der Rechtsform und Gründung dargelegt sowie Kriterien <strong>für</strong> die<br />

Wahl der Rechtsform "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" aufgezählt. Schließlich werden<br />

am Beispiel eines Mustergesetzes die bei der Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung zu treffenden gesetzlichen Vorkehrungen beschrieben.<br />

In den Abschnitten 10 und 11 werden die auf Grund der Vorschriften des Bundeshaushalts-<br />

gesetzes, der Verordnungen und Richtlinien des BMF <strong>für</strong> die Steuerung und Überwachung von<br />

Ausgliederungen erforderlichen betriebwirtschaftlichen bzw. finanzwirtschaftlichen Instrumente<br />

und Vorgehensweisen <strong>für</strong> das Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes im Detail<br />

erläutert.<br />

Abschnitt 12 schließlich enthält gesellschaftsrechtliche Musterverträge <strong>für</strong> die Rechtsformen<br />

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und <strong>für</strong> die Aktiengesellschaft. Hinsichtlich der<br />

Bestellung des Managements von rechtlich verselbstständigten ehemaligen Einrichtungen der<br />

- 9 -


öffentlichen Verwaltung wird auf das Stellenbesetzungsgesetz und die Verordnung betreffend<br />

die Vertragsschablonen gemäß Stellenbesetzungsgesetz hingewiesen (Anhang G).<br />

Im Abschnitt 13 werden abschließend die bereits durchgeführten Ausgliederungen mit ihrem<br />

Management und ihren Adressen im Einzelnen aufgeführt.<br />

Die wesentlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, auf die in den einzelnen Abschnitten<br />

des Handbuches Bezug genommen wird, sind im Abschnitt 14 enthalten.<br />

- 10 -


2. Grundsätze <strong>für</strong> die Darstellung von Ausgliederungs-<br />

konzepten und der daraus abzuleitenden finanziellen<br />

Auswirkungen<br />

2.1 Ziele<br />

Eine wichtige Voraussetzung <strong>für</strong> Ausgliederungsvorhaben bildet die in gleicher Weise wie beim<br />

Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 59 BHG vorzunehmende Beurteilung, ob durch die Aus-<br />

gliederung einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen in Übereinstimmung mit den Zielen<br />

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entsprochen werden kann und<br />

eine Entlastung des Bundeshaushaltes zu erwarten ist.<br />

2.2 Konzepte<br />

Die Gesetzentwürfe sollen die dem Ausgliederungsvorhaben zu Grunde liegenden Konzepte,<br />

insbesondere in ökonomischer Hinsicht, klar erkennen lassen. Den diesbezüglichen Erläuterun-<br />

gen kommt daher ausschlaggebende Bedeutung zu.<br />

Die <strong>für</strong> die Durchführung eines Ausgliederungsvorhabens erforderliche Konzeptarbeit wird in<br />

der Regel weder im Zuge der Vorbereitung und Beratung des Entwurfes noch mit der Be-<br />

schlussfassung über das Gesetz gänzlich abgeschlossen werden können. Vielmehr kann es<br />

sich als zweckmäßig erweisen, wichtige Teile des Konzeptes auf der Grundlage des Gesetzes<br />

durch die (geschäfts-)führenden Organe der ausgegliederten Organisationseinheit zu erstellen.<br />

Je stärker die neue Organisationseinheit ihre Tätigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen<br />

entfalten soll, desto eher wird es notwendig sein, bei der Entwicklung des Konzeptes – auch<br />

hinsichtlich seiner strategischen Aspekte, etwa bei der Gestaltung der Satzung – das künftige<br />

leitende Management einzubinden.<br />

In der Regel wird eine Zweiteilung der Konzeptphase durch Erstellung eines Ausgliederungs-<br />

und eines "Unternehmenskonzepts" zweckmäßig sein:<br />

Das Ausgliederungskonzept stellt <strong>für</strong> eine erste Phase Mindestanforderungen an die Organisa-<br />

tionseinheit dar, deren Erfüllung Voraussetzung <strong>für</strong> die Formulierung des Ausgliederungs-<br />

gesetzes und die Inangriffnahme der zweiten Phase ist. In die zweite Phase fällt die Erstellung<br />

- 11 -


eines detaillierten Unternehmenskonzepts, welches Grundlage <strong>für</strong> die Durchführung der Aus-<br />

gliederung (Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisationseinheit) ist und auch als beglei-<br />

tendes Instrument der Ausgliederung geeignet ist.<br />

Das Ausgliederungskonzept hat über die Ausgangssituation, die Aufgaben der neuen Organi-<br />

sationseinheit, die diesbezüglichen Motive und Zielsetzungen des Bundes Aufschluss zu geben<br />

und eine Grobdarstellung der neuen Organisationseinheit sowie gemäß § 14 BHG eine Dar-<br />

stellung der finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Bundeshaushalt zu enthalten. Eine solche Dar-<br />

stellung soll in Form einer Vorschaurechnung erfolgen. Diese soll die voraussichtlichen Kosten<br />

der Leistungen <strong>für</strong> den Bund nach Ausgliederung jenen gegenüberstellen, die bei einer Fortset-<br />

zung des Status quo zu erwarten sind. Die wahrscheinliche Ausgabensenkung oder -steigerung<br />

aus Sicht des Bundes soll ziffernmäßig dokumentiert werden.<br />

2.3 Grundsätze <strong>für</strong> die Gestaltung der finanziellen<br />

Erläuterungen<br />

I. Ausgliederungskonzept<br />

A. Aufgabenspektrum des von der Ausgliederung erfassten Bereiches der<br />

Bundesverwaltung<br />

1. Hoheitliche Aufgaben<br />

2. Hoheitsnahe (privatwirtschaftliche im Dienste hoheitlicher) Aufgaben (Leistungs-<br />

empfänger Bund)<br />

o ohne in- und ausländische Konkurrenz<br />

o teilweise oder gänzlich konkurrenzierbar, würde der Bund externe Aufträge<br />

erteilen<br />

o die zumindest fallweise auch von Dritten erbracht werden<br />

3. Privatwirtschaftliche (erwerbswirtschaftliche) Aufgaben (Leistungsempfänger Bund<br />

davon<br />

und/oder Dritte)<br />

o ohne in- und ausländische Konkurrenz<br />

o als Marktteilnehmer<br />

= beim Bund verbleibend<br />

= von der Ausgliederung umfasst<br />

- 12 -


B. Motive <strong>für</strong> die Ausgliederung und Zielsetzung des Bundes<br />

- Darstellung der Vorteile der Ausgliederung<br />

- Begründung <strong>für</strong> die Beteiligung des Bundes an dem selbstständigen Rechtsträger und<br />

Darlegung des besonderen staatlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des<br />

Leistungsangebotes.<br />

C. Vorstudie als Voraussetzung <strong>für</strong> ein Ausgliederungsgesetz<br />

a) Analyse der bestehenden Organisationseinheit<br />

1. Auszugliedernde Aktivitäten (Budgetansätze des laufenden Jahres und Budget-/Ist-<br />

Vergleich der letzten drei Jahre)<br />

- Mengengerüst<br />

- Einnahmen<br />

- Ausgaben: Personal<br />

Sachaufwand<br />

Investitionen<br />

- Personaleinsatz: Beamte<br />

Vertragsbedienstete<br />

Sonstige Arbeitnehmer<br />

2. Grobanalyse der Stärken und Schwächen der bisherigen Organisationseinheit<br />

3. Erwartete Entwicklung des Umfeldes (unabhängig von der Ausgliederung), insb.<br />

- rechtliche und wirtschaftspolitische Veränderungen<br />

(z. B. EG-Wettbewerbsregelungen)<br />

- Nachfrageänderungen (Berücksichtigung sich eröffnender Chancen)<br />

- Beschaffungsmarktänderungen<br />

- Umwelteinflüsse<br />

- Technologieschübe<br />

b) Neue Organisationseinheit<br />

1. Gesellschaftsrechtliche Konstruktion<br />

* Rechtsform<br />

* Gesellschaftskapital<br />

- 13 -


* Austöchterungen (Zulässigkeit, beherrschende Funktion der Muttergesellschaft<br />

etc.)<br />

* Wahrnehmung der Eigentümerfunktion durch den Bund und Perspektiven der<br />

Privatisierung<br />

2. Erforderliche Vorkehrungen und Regelungen <strong>für</strong> die Betriebsaufnahme<br />

(Regulierungsbedarf)<br />

- Änderungen von Gesetzen, Verordnungen etc.<br />

- Betriebsbewilligung<br />

3. Auslastungsrelevante Bestimmungen<br />

- Betriebspflicht<br />

- Kontrahierungszwang<br />

- Vorbehalt von Aufgaben<br />

- Ausschreibungen durch den Bund (ev. Übergangsfristen)<br />

4. Preisbildung der neuen Organisationseinheit und Auswirkungen auf die Tarif-<br />

gestaltung des Bundes<br />

5. Erlösverbesserungspotenziale<br />

6. Kostensenkungspotenziale<br />

7. Beabsichtigte Ausweitung und/oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit<br />

8. Rekrutierung des Management<br />

9. Personalübernahme und -entwicklung<br />

10. Sachressourcen/Leistungen des Bundes<br />

- Bareinlagen<br />

- in die Gesellschaft einzubringendes Bundesvermögen (materiell und immateriell)<br />

- in sonstiger Form zur Verfügung zu stellendes Bundesvermögen (materiell und<br />

immateriell)<br />

- Leistungen des Bundes <strong>für</strong> das Unternehmen<br />

* aus Eigentümerfunktion<br />

o Verlustabdeckungen, Nachschüsse (Zeithorizont)<br />

o Haftungen<br />

- 14 -


* Dienstleistungen<br />

o Bundesrechenamt<br />

o Finanzprokuratur<br />

o Sonstige<br />

11. Ableitung einer Grobquantifizierung der zu erwartenden Auswirkungen auf den<br />

Bundeshaushalt unter Berücksichtigung der Kapitalausstattung und der Steuern<br />

12. Risken <strong>für</strong> den Bund<br />

- Eigentümerrisiken<br />

- aus der Verringerung oder dem Verlust von Einflussmöglichkeiten<br />

- aus möglichen Leistungsdefiziten<br />

- Kostenremanenzen<br />

- Sonstige<br />

II. Unternehmenskonzept als Voraussetzung <strong>für</strong> die Durchführung der<br />

Ausgliederung<br />

1. Leitidee<br />

2. Management<br />

3. Organisation<br />

4. Rechtliche Voraussetzungen<br />

- insbesondere gewerberechtliche Voraussetzungen<br />

5. Unternehmensziele<br />

6. Darstellung der Produkt-Markt-Segmente<br />

- durch Ausgliederung<br />

- durch Aufnahme von neuen/zusätzlichen Aktivitäten<br />

7. Je Produkt-Markt-Segment<br />

- Umfeldanalyse (externe Faktoren)<br />

* strategische Ausgangslage<br />

o Marktanalysen und erwartende Entwicklungen<br />

- 15 -


- Ziele<br />

o technologische Entwicklungen<br />

o Veränderungen im Nachfrageverhalten bzw. in der Auftragsvergabe des<br />

Bundes<br />

* Handlungsspielräume des Unternehmens<br />

- Strategien<br />

- innere Faktoren/Quantifizierung<br />

* Vertriebspolitik<br />

* Leistungsumfang<br />

* Preisentwicklung und Preispolitik<br />

* Erlöse<br />

* Beschaffungspolitik<br />

* Investitionen<br />

* Kosten<br />

* Deckungsbeiträge, Spartenergebnisse<br />

8. Gesamtunternehmen<br />

- Personalplan:<br />

* Einsatzfähigkeit des durch die Ausgliederung verfügbaren Personals<br />

* Neuaufnahmen<br />

- Erfolgsprognose der nächsten fünf Jahre<br />

* allenfalls erforderliche Verlustabdeckungen durch den Bund<br />

- Bilanzen<br />

* Eröffnungsbilanz<br />

* Planbilanzen der nächsten fünf Jahre<br />

- Finanzierungsübersicht<br />

* Gesellschaftskapital<br />

* Selbstfinanzierung<br />

* Kreditlinien und Besicherungsmöglichkeiten<br />

* erforderliche Haftungen des Bundes<br />

9. Alternativstrategien bei Konzeptverfehlung und in Aussicht genommene Rückzugslinien<br />

10. Darstellung der Auswirkungen auf das Budget des Bundes insgesamt unter Berück-<br />

sichtigung der Kapitalausstattung und der Steuern<br />

- 16 -


2.4 Richtlinien<br />

Dem Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> bleibt es vorbehalten, im Sinne der §§ 14 iVm 59 BHG<br />

nähere Richtlinien zur Gestaltung der Konzepte und der daraus abzuleitenden finanziellen<br />

Konsequenzen <strong>für</strong> den Bundeshaushalt zu erlassen.<br />

2.5 Ausgliederung ohne gesetzliche Regelung<br />

Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß auch <strong>für</strong> jene Ausgliederungsvorhaben<br />

anzuwenden, die kein Gesetz erfordern.<br />

- 17 -


3. Übersicht Ausgliederungsgesetze (seit 1964)<br />

Stand: 1. Oktober 2003<br />

Unter dem Begriff der Ausgliederung ist die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben und/oder<br />

Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines unselbstständigen Bundes-<br />

betriebes auf einen neu geschaffenen Rechtsträger zu verstehen. In der folgenden chronologi-<br />

schen Übersicht sind neben diesen Ausgliederungen im engeren Sinn auch Neugründungen<br />

angeführt, wobei diesen neu geschaffenen Rechtsträgern neben bisherigen Aufgaben der<br />

Bundesverwaltung auch neue Aufgaben übertragen wurden.<br />

lfd. Nr. Rechtsträger Gesetzliche<br />

- 18 -<br />

Grundlage BGBl.<br />

Eigentümer(vertreter)<br />

1 Brenner Autobahn AG 135/1964 ASFINAG (<strong>für</strong> ASG)<br />

2 Tauernautobahn AG 115/1969 ASFINAG (<strong>für</strong> ÖSAG)<br />

3 Österreichische Postsparkasse 458/1969 vollständig privatisiert<br />

4 Pyhrn Autobahn AG 479/1971 ASFINAG (<strong>für</strong> ÖSAG)<br />

5 Internationales Amtssitz- und<br />

Konferenzzentrum Wien AG<br />

150/1972 100 % BMF<br />

6 Arlberg Straßentunnel AG 113/1973 ASFINAG (<strong>für</strong> ASG)<br />

7 Dorotheum Ges. m. b. H. 66/1978 vollständig privatisiert<br />

8 Österreichische Salinen AG 124/1978 vollständig privatisiert<br />

9 Österreichischer Bundesverlag GmbH 670/1978 vollständig privatisiert<br />

10 Österreichische Staatsdruckerei 340/1981 vollständig privatisiert<br />

11 Autobahnen- und Schnellstraßen-<br />

Finanzierungs AG<br />

12 Bundesstraßen-, Planungs- und<br />

Errichtungsgesellschaft <strong>für</strong> Wien<br />

591/1982 100 % BMVIT<br />

372/1985 ASFINAG (<strong>für</strong> ÖSAG)<br />

13 Münze Österreich AG 597/1988 100 % OeNB<br />

14 Eisenbahn Hochleistungsstrecken AG 135/1989 100 % BMVIT<br />

15 Museumsquartier Errichtungs- und<br />

Betriebs Ges. m. b. H.<br />

372/1990 100 % BMBWK<br />

16 Schönbrunner Tiergarten Ges. m. b. H 420/1991 100 % BMWA<br />

17 Österreichische Donau-Betriebs AG 11/1992 100 % BMVIT<br />

18 Schloß Schönbrunn Kultur- und<br />

BetriebsgmbH (SKB)<br />

19 Agrarmarkt Austria jur. Person öff.<br />

Rechts<br />

208/1992 100 % BMWA<br />

376/1992 BMLFUW<br />

20 Bundesimmobilien Ges. m. b. H 419/1992 100 % BMWA


21 Österreichische Bundes-<br />

finanzierungsagentur GmbH<br />

- 19 -<br />

763/1992 100 % BMF<br />

22 Österreichische Bundesbahnen 825/1992 100 % BMVIT<br />

23 Austro Control GmbH 898/1993 100 % BMVIT<br />

24 Arbeitsmarktservice jur. Person öff.<br />

Rechts<br />

313/1994 BMWA<br />

25 Brenner Eisenbahn GmbH 502/1995 100 % BMVIT<br />

26 Monopolverwaltung GmbH 830/1995 100 % BMF<br />

27 Österreich Institut GmbH 177/1996 100 % BMaA<br />

28 Diplomatische Akademie Wien Anst.<br />

öff. Rechts<br />

29 Schieneninfrastruktur-<br />

finanzierungsgmbH<br />

30 Post und Telekom Austria AG 1<br />

31 Bundeswertpapieraufsicht Anst. öff.<br />

Rechts<br />

178/1996 BMaA<br />

201/1996 100 % BMVIT<br />

201/1996<br />

753/1996 in FMA eingegliedert<br />

32 Bundesrechenzentrum GmbH 757/1996 100 % BMF<br />

33 Österreichische Bundesforste AG 793/1996 100 % BMLFUW<br />

34 Landwirtschaftliche Bundes-<br />

versuchswirtschaften GmbH<br />

794/1996 100 % BMLFUW<br />

35 Wiener Zeitung GmbH 1/1997 100 % BKA<br />

36 Österreichisches Forschungs- und<br />

Prüfzentrum Arsenal GmbH<br />

37 Rundfunk und Telekom Regulierungs-<br />

GmbH<br />

15/1997 100 % Austrian<br />

100/1997 iVm<br />

32/2001<br />

Research Centers<br />

GmbH<br />

38 BörsebeteiligungsgmbH 11/1998 erloschen<br />

39 Bundestheater Holding GmbH (BTH) 108/1998 100 % BKA<br />

40 Burgtheater GmbH 108/1998 100 % BTH<br />

41 Wiener Staatsoper GmbH 108/1998 100 % BTH<br />

42 Volksoper Wien GmbH 108/1998 100 % BTH<br />

43 Theaterservice GmbH 108/1998 100 % BTH<br />

44 Kunsthistorisches Museum (KHM)<br />

Anst. öff. Rechts<br />

45 Österreichische Galerie Belvedere<br />

Anst. öff. Rechts<br />

115/1998 BMBWK<br />

115/1998 BMBWK<br />

1<br />

Österreichische Post AG, Österreichische Postbus AG je 100 % ÖIAG;<br />

Telekom Austria AG 47,2 % ÖIAG, 14,8 % Telecom Italia, 38,0 % Streubesitz<br />

100 % BMVIT (mit BKA)


46 Österreichisches Museum <strong>für</strong> ange-<br />

wandte Kunst (MAK) Anst. öff. Rechts<br />

47 Technisches Museum Wien (TMW)<br />

Anst. öff. Rechts<br />

48 Graphische Sammlung Albertina Anst.<br />

öff. Rechts<br />

- 20 -<br />

115/1998 BMBWK<br />

115/1998 BMBW<br />

115/1998 BMBWK<br />

49 Österreichisches Theatermuseum 115/1998 eingegliedert ins KHM<br />

50 Museum <strong>für</strong> Völkerkunde 115/1998 eingegliedert ins KHM<br />

51 Museum Moderner Kunst Stiftung<br />

Ludwig Wien Anst. öff. Rechts<br />

52 Naturhistorisches Museum Anst. öff.<br />

Rechts<br />

115/1998 BMBWK<br />

115/1998 BMBWK<br />

53 Bundessporteinrichtungen GmbH 149/1998 100 % BKA<br />

54 Umweltbundesamt GmbH 152/1998 100 % BMLFUW<br />

55 Statistik Österreich Anst. öff. Rechts 163/1999 BKA<br />

56 Schienen-Control GmbH 166/1999 100 % BMVIT<br />

57 Spanische Hofreitschule-Bundes-<br />

gestüt Piber Ges. öff. Rechts<br />

58 Energie-Control Österreichische<br />

Gesellschaft <strong>für</strong> die Regulierung<br />

in der Elektrizitäts- und<br />

Erdgaswirtschaft m. b. H.<br />

59 Immobilienmanagementgesellschaft<br />

des Bundes mbH<br />

115/2000 BMLFUW<br />

121/2000 100 % BMWA<br />

141/2000 100 % BIG<br />

60 Österreichische Mediathek 142/2000 eingegliedert ins TMW<br />

61 Bundesbeschaffung GmbH 39/2001 100 % BMF<br />

62 Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service<br />

GmbH<br />

63 Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)<br />

Anst. öff. Rechts<br />

64 Österreichische Nationalbibliothek<br />

Anst. öff. Rechts<br />

65 Österreichische Bibliothekenverbund<br />

und Service GmbH<br />

66 Österreichische Agentur <strong>für</strong> Gesund-<br />

heit und Ernährungssicherheit GmbH<br />

67 Marchfeldschlösser Revitalisierungs-<br />

und Betriebsgesellschaft m. b. H.<br />

88/2001 100 % BMWA<br />

97/2001 BMF<br />

14/2002 BMBWK<br />

15/2002 100 % BMBWK<br />

63/2002 100 % BMSG mit<br />

BMLFUW<br />

83/2002 100 % TG


68 Universitäten jur. Personen öff.<br />

Rechts<br />

- Universität Wien;<br />

- Universität Graz;<br />

- Universität Innsbruck;<br />

- Medizinische Universität Wien;<br />

- Medizinische Universität Graz;<br />

- Medizinische Universität<br />

Innsbruck;<br />

- Universität Salzburg;<br />

- Technische Universität Wien;<br />

- Technische Universität Graz;<br />

- Montanuniversität Leoben;<br />

- Universität <strong>für</strong> Bodenkultur Wien;<br />

- Veterinärmedizinische Universität<br />

Wien;<br />

- Wirtschaftsuniversität Wien;<br />

- Universität Linz;<br />

- Universität Klagenfurt;<br />

- Universität <strong>für</strong> angewandte Kunst<br />

Wien;<br />

- Universität <strong>für</strong> Musik und<br />

darstellende Kunst Wien;<br />

- Universität Mozarteum Salzburg;<br />

- Universität <strong>für</strong> Musik und<br />

darstellende Kunst Graz;<br />

- Universität <strong>für</strong> künstlerische und<br />

industrielle Gestaltung Linz;<br />

- Akademie der bildenden Künste<br />

Wien.<br />

69 Österreichische Gesellschaft <strong>für</strong><br />

Entwicklungszusammenarbeit mbH<br />

- 21 -<br />

120/2002 BMBWK<br />

65/2003 BMaA


4. Übersicht über weiterführende Gesetze<br />

und Verordnungen<br />

Stand: 1. Oktober 2003<br />

Rechtsträger BGBl. Nr. Gegenstand<br />

ausgegliederte Einrichtungen<br />

allgemein<br />

Brenner Autobahn AG<br />

Tauernautobahn AG<br />

Pyhrn Autobahn AG<br />

Arlberg Straßentunnel AG<br />

Wiener Bundesstraßen AG<br />

I 138/1997<br />

I 123/1998<br />

I 94/2000<br />

I 95/2000<br />

I 6/2001<br />

I 87/2001<br />

I 100/2002<br />

Österreichische Postsparkasse 742/1996<br />

Internationales Amtssitz- und<br />

Konferenzzentrum Wien AG<br />

- 22 -<br />

1. BudgetbegleitG 1997, Art. 14<br />

(dienstrechtliche Sonderregelungen <strong>für</strong><br />

dienstzugewiesene Beamte)<br />

1. Dienstrechts-Nov. 1998, Art. XIV<br />

Dienstrechts-Nov. 2000, Art. 23<br />

PensionsreformG 2000, Art. 11<br />

Bundesbediensteten-SozialplanG<br />

Dienstrechts-Nov. 2001, Art. 14<br />

Änderung des Bundesbediensteten-<br />

SozialplanG<br />

I 113/1997 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997<br />

I 25/2000<br />

224/1972<br />

87/1975<br />

315/1979<br />

223/1985<br />

I 54/1997<br />

Übertragung Bundesanteile an ÖSAG und<br />

Alpenstraßen AG an ASFINAG<br />

Einbringung PSK in AG<br />

Veräußerungsgesetz<br />

Änderungen des IAKW-Finanzierungs-<br />

gesetzes<br />

Dorotheum GesmbH I 65/1998 Übertragung des Dorotheums in das<br />

Eigentum der ÖIAG<br />

Österreichische Salinen AG 426/1996 Übertragung der Salinen AG in das Eigentum<br />

Österreichischer Bundesverlag<br />

GmbH<br />

Österreichische<br />

Staatsdruckerei<br />

der ÖIAG<br />

I 93/2001 Veräußerungsgesetz<br />

I 1/1997<br />

I 97/1997<br />

I 79/1998<br />

I 93/1999<br />

Staatsdruckereigesetz 1996<br />

Änderung des Bundesgesetzes<br />

Änderung des Bundesgesetzes<br />

Staatsdruckereigesetz-Novelle 1999


ASFINAG 288/1984<br />

Eisenbahn Hochleistungs-<br />

strecken AG<br />

493/1985<br />

80/1987<br />

339/1987<br />

510/1987<br />

325/1988<br />

136/1989<br />

251/1989<br />

419/1991<br />

662/1992<br />

963/1993<br />

383/1996<br />

I 142/2000<br />

I 113/1997<br />

I 130/1997<br />

I 107/1999<br />

I 141/2000<br />

I 50/2002<br />

201/1996<br />

656/1996<br />

I 158/1998<br />

I 107/1999<br />

I 109/2002<br />

II 48/2000<br />

II 61/2001<br />

II 406/2002<br />

576/1989<br />

655/1994<br />

384/1996<br />

I 81/1999<br />

405/1989<br />

539/1990<br />

597/1995<br />

450/1996<br />

II 338/1997<br />

II 307/1999<br />

II 306/2001<br />

II 488/2001<br />

II 150/2002<br />

II 411/2002<br />

- 23 -<br />

Änderungen des ASFINAG-Gesetzes<br />

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997<br />

Änderungen des Bundesgesetzes<br />

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz<br />

Änderungen des Bundesgesetzes<br />

Bundesstraßen-Mautgesetz<br />

Mauttarif-Verordnung<br />

Änderungen der Verordnung<br />

Änderungen des Hochleistungs-<br />

streckengesetzes<br />

Übertragungsverordnung<br />

Änderungen der Übertragungs-VO


Museumsquartier Errichtungs-<br />

und BetriebsgesmbH<br />

Schönbrunner Tiergarten<br />

GesmbH<br />

Schloß Schönbrunn Kultur-<br />

und BetriebsgmbH<br />

I 14/2002 Änderung des Bundesgesetzes<br />

117/1994<br />

I 8/2002<br />

117/1994<br />

I 8/2002<br />

Agrarmarkt Austria 694/1994<br />

298/1995<br />

420/1996<br />

I 133/1997<br />

I 154/1999<br />

II 149/2000<br />

Bundesimmobilien GesmbH 494/1993<br />

Österreichische Bundes-<br />

finanzierungsagentur<br />

Österreichische<br />

Bundesbahnen<br />

120/1996<br />

201/1996<br />

I 113/1997<br />

I 47/1999<br />

I 141/2000<br />

185/1993<br />

201/1996<br />

386/1996<br />

I 124/1997<br />

I 142/2000<br />

182/1996<br />

201/1996<br />

I 113/1997<br />

I 15/1998<br />

I 16/1998<br />

I 166/1999<br />

I 26/2000<br />

I 95/2000<br />

I 86/2001<br />

I 26/2002<br />

I 87/2002<br />

577/1996<br />

II 23/1997<br />

II 83/1997<br />

II 339/1997<br />

II 137/1998<br />

- 24 -<br />

Änderung des Bundesgesetzes<br />

Marchfeldschlösser-Gesetz<br />

Änderung des Bundesgesetzes<br />

Marchfeldschlösser-Gesetz<br />

AMA-Gesetz-Novelle 1994<br />

Marktordnungsgesetz-Novelle 1995<br />

Änderung des AMA-Gesetzes<br />

AMA-Gesetz-Novelle 1997<br />

Änderung des AMA-Gesetzes<br />

Verordnung betreffend Gewährung von<br />

Direktzahlungen bei Betriebsübergaben<br />

Änderungen des Bundesgesetzes<br />

Strukturanpassungsgesetz 1996<br />

Änderungen des Bundesgesetzes<br />

Neufassung des Bundesimmobiliengesetzes<br />

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes<br />

Strukturanpassungsgesetz 1996<br />

Änderungen des Bundesfinanzierungs-<br />

gesetzes<br />

Budgetbegleitgesetz 2001<br />

Änderung des BundesbahnG 1992<br />

Strukturanpassungsgesetz 1996<br />

InfrastrukturfinanzierungsG 1997<br />

EisenbahnrechtsanpassungsG 1997<br />

Änderung des BundesbahnG 1992<br />

SchienenverkehrsmarktregulierungsG<br />

Änderung des BundesbahnG 1992<br />

Pensionsreformgesetz 2000<br />

Pensionsreformgesetz 2001<br />

Änderung des BundesbahnG 1992<br />

Dienstrechts-Novelle 2002<br />

1. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

2. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

3. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

4. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

5. ÖBB-Übertragungs-VO


II 49/1999<br />

II 1/2000<br />

II 201/2001<br />

II 202/2001<br />

II 307/2001<br />

II 308/2001<br />

II 487/2001<br />

II 161/2002<br />

II 162/2002<br />

Austro Control GmbH 656/1994<br />

I 45/1997<br />

2/1994<br />

453/1995<br />

II 364/1999<br />

452/1995<br />

- 25 -<br />

1. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />

7. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

8. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

2. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />

9. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

3. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />

4. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />

10. ÖBB-Übertragungs-VO<br />

5. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />

Änderungen des Bundesgesetzes<br />

Austro Control Gebühren-Verordnung<br />

Änderungen der Gebühren-VO<br />

FSAG-Verordnung Novelle 1995<br />

Arbeitsmarktservice I 148/1999 Änderung des AMS-Gesetzes<br />

Brenner Eisenbahn GmbH 201/1996<br />

I 81/1999<br />

II 335/1997<br />

II 423/1999<br />

II 489/2001<br />

Monopolverwaltung GmbH I 12/1998<br />

I 186/1998<br />

Strukturanpassungsgesetz 1996<br />

Änderung des Brenner EisenbahnG<br />

Änderung der Übertragungs-VO<br />

Änderungen des Tabakmonopolgesetzes<br />

1996<br />

Diplomatische Akademie Wien I 61/1997 Änderung des DAK-Gesetzes 1996<br />

Schieneninfrastruktur-<br />

finanzierungsgmbH<br />

I 113/1997<br />

I 16/1998<br />

I 26/2000<br />

Post und Telekom Austria AG 742/1996<br />

797/1996<br />

97/1997<br />

138/1997<br />

I 6/1999<br />

I 31/1999<br />

I 161/1999<br />

I 24/2000<br />

I 95/2000<br />

I 10/2001<br />

Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997<br />

Änderung des Bundesgesetzes<br />

Budgetbegleitgesetz 2000<br />

Bundesgesetz<br />

Bundesgesetz<br />

Bundesgesetz<br />

Bundesgesetz<br />

2. Dienstrechts-Nov. 1998, Art. VI<br />

Poststrukturgesetz-Nov. 1998<br />

Änderung des Poststrukturgesetzes<br />

ÖIAG-Gesetz 2000<br />

Pensionsreformgesetz 2000, Art. 12<br />

Poststrukturgesetz-Novelle 2000<br />

Bundes-Wertpapieraufsicht I 97/2001 Finanzmarktaufsichtsgesetz<br />

Bundesrechenzentrum GmbH I 79/1998<br />

I 47/2001<br />

Budgetbegleitgesetz 1998<br />

Budgetbegleitgesetz 2002


Österreichische Bundesforste<br />

AG<br />

I 142/2000 Budgetbegleitgesetz 2001, Art. 78<br />

Wiener Zeitung GmbH I 1/1997 Staatsdruckereigesetz 1996<br />

Bundesmuseen I 142/2000<br />

I 14/2002<br />

Kunsthistorisches Museum II 463/1998<br />

Österreichische Galerie<br />

Belvedere<br />

Österreichisches Museum <strong>für</strong><br />

angewandte Kunst<br />

II 2/2001<br />

- 26 -<br />

Budgetbegleitgesetz 2001, Art. 76<br />

Neuerlassung des BundesmuseenG<br />

Museumsordnung<br />

Änderung der Museumsordnung<br />

II 505/1999 Museumsordnung<br />

II 506/1999<br />

II 4/2001<br />

Technisches Museum Wien II 507/1999<br />

II 3/2001<br />

Museumsordnung<br />

Änderung der Museumsordnung<br />

Museumsordnung<br />

Änderung der Museumsordnung<br />

Albertina II 185/2002 Museumsordnung<br />

Österreichisches<br />

Theatermuseum<br />

II 2/2001 Museumsordnung<br />

Museum <strong>für</strong> Völkerkunde II 2/2001 Museumsordnung<br />

Museum Moderner Kunst<br />

Stiftung Ludwig Wien<br />

II 13/2002 Museumsordnung<br />

Österreichische Mediathek II 3/2001 Museumsordnung<br />

Österreichische<br />

Nationalbibliothek<br />

II 12/2002 Bibliotheksordnung<br />

Umweltbundesamt GmbH I 138/1999 Änderung des Umweltkontrollgesetzes<br />

Bundesbeschaffung GmbH I 99/2002 Änderung des Bundesgesetzes<br />

Finanzmarktaufsichtsbehörde I 45/2002<br />

I 100/2002<br />

Änderungen des Finanzmarktaufsichts-<br />

behördengesetzes


5. Übersicht über Erkenntnisse des Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofes sowie OHG-Urteile<br />

Stand: 1. Oktober 2003<br />

Rechtsträger Erkenntnis/Urteil Gegenstand<br />

Internationales Amtssitz-<br />

und Konferenzzentrum<br />

Wien AG (IAKW)<br />

Autobahnen- und Schnell-<br />

straßen Finanzierungs AG<br />

(ASFINAG)<br />

Eisenbahn Hochleistungs-<br />

strecken AG (HL-AG)<br />

VwGH:<br />

25.5.1992, 91/15/0085<br />

29.6.1992, 91/15/0086<br />

OGH:<br />

15.5.1985, 4OB 317, 318/85<br />

25.3.1986, 4OB 312/86<br />

VfGH:<br />

16.3.1994, A5/93<br />

2.3.2000, B 103/89<br />

VwGH:<br />

28.9.1994, 94/13/0072,<br />

20.9.2001, 2001/06/0096<br />

VfGH:<br />

25.6.1999, G 256/98,<br />

28.6.2001, V 51/00,<br />

VwGH:<br />

8.11.1995, 95/03/0017,<br />

20.12.1999, 99/10/0204<br />

6.9.2001, 99/03/0424<br />

- 27 -<br />

Abgabenverfahren<br />

Abgabenverfahren<br />

Patentrecht<br />

Patentrecht<br />

Kostenersatzpflicht des Bundes<br />

an das Land bei Vorfinanzierung<br />

durch ASFINAG<br />

Auftraggebereigenschaft im<br />

Bereich der Bundesstraßen<br />

keine beschränkte KöSt-Pflicht<br />

bei allgemeiner Abgaben-<br />

befreiung<br />

Mautordnung ist DVO i.S. des<br />

Art. 18 Abs. 2 B-VG<br />

Aufhebung des § 2<br />

NÖ.NaturschutzG als<br />

verfassungswidrig (Semmering-<br />

Basistunnel)<br />

UVP betr. Trassen-VO <strong>für</strong> die<br />

Hochleistungsstrecke Wien/St.<br />

Pölten<br />

Eisenbahnrecht; kein Immis-<br />

sionsschutz gegenüber Eisen-<br />

bahnanlagen<br />

Naturschutzrecht<br />

UVP; unmittelbare Anwendung<br />

von Gemeinschaftsrecht


Museumsquartier<br />

Errichtungs- und Betriebs-<br />

gesmbH<br />

Österreichische Donau-<br />

Betriebs AG (ÖDOBAG)<br />

Schloss Schönbrunn Kultur-<br />

und BetriebsgmbH<br />

VwGH:<br />

28.9.2000, B 100/98 Änderung des Flächen-<br />

OGH:<br />

19.9.2001, 9 Ob A 196/01s<br />

19.9.2001, 9 Ob A 188/01 i<br />

OGH:<br />

Agrarmarkt Austria (AMA) VwGH:<br />

Bundesimmobilien GesmbH<br />

(BIG)<br />

Österreichische Bundes-<br />

bahnen (ÖBB)<br />

Austro Control GmbH<br />

(ACG)<br />

- 28 -<br />

widmungsplanes zur Ermögli-<br />

chung eines konkreten Projektes<br />

Abfertigungsbemessung ehe-<br />

maliger VB´s gem. AngG nach<br />

Ausgliederung aus öff. Bereich<br />

28.10.1994, 9 Ob 194/94 Entgeltauswirkung bei Ausgliede-<br />

25.6.1996, 96/17/0232, 0233,<br />

0235,<br />

OGH:<br />

rung (Bestandschutzklausel)<br />

Aussetzung der Einhebung einer<br />

Abgabe (§ 212 BAO) und<br />

Gemeinschaftsrecht<br />

29.10.1996, 5 Ob 2199/96k Vertretungsbefugnis der Finanz-<br />

VfGH:<br />

9.3.1995, G 28/93,<br />

12.4.1997, G 400/96,<br />

G 44/97,<br />

2.10.1998, G 72/97, G 247/97<br />

22.6.2001, G 128/00<br />

VwGH:<br />

26.9.1996, 96/09/0189,<br />

OGH:<br />

25.11.1997, 5 Ob 2001/96t,<br />

17.12.2001, 4 Ob 204/01f,<br />

VfGH:<br />

14.3.1996, B 2113/94,<br />

B 2114/94, B 2126/94,<br />

B 663/95,<br />

12.6.1996, G 1300/95,<br />

3.12.1998, G 213/98<br />

prokuratur<br />

Ausgliederung und Ausschluss<br />

der Bundeshaftung<br />

Kommunalsteuer<br />

Darlehens- und Kreditgebühr<br />

Körperschaftsteuer<br />

Dienstverhältnis der ÖBB-Bed.<br />

hat nicht öff.r., sondern<br />

priv.rechtlichen Charakter<br />

Parteiwechsel im Zivilprozess<br />

durch Ausgliederung der ÖBB<br />

kein Vertrag zwischen Organen<br />

desselben Rechtsträgers möglich<br />

keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen Beleihung der<br />

ACG<br />

Ausgliederung von Bundes-<br />

dienststellen und AVRAG<br />

Ausnahme der Anwendbarkeit<br />

von Bestimmungen des AVG<br />

hinsichtlich Gebühren im Vw-


OGH:<br />

Monopolverwaltung GmbH VfGH:<br />

Diplomatische Akademie<br />

(DAK)<br />

Post und Telekom Austria<br />

AG (PTA)<br />

Bundes-Wertpapieraufsicht<br />

(BWA)<br />

Österr. Forschungs- und<br />

Prüfzentrum Arsenal GmbH<br />

27.9.1995, 9 Ob A 143/95,<br />

26.2.1996, 16 Ok 9/95,<br />

25.9.1997, 6 Ob 174/97z,<br />

18.12.1992, KV 1/91<br />

OGH:<br />

5.6.2002, 9 Ob A 59/02<br />

VwGH:<br />

- 29 -<br />

Verfahren nicht verfassungs-<br />

widrig<br />

Betriebseigenschaft i. Zus. mit<br />

§ 34 ArbVG<br />

keine kartellrechtl. Beurteilung<br />

hoheitl. Maßnahmen beliehener<br />

Unternehmen<br />

Unvereinbarkeit von Ange-<br />

stelltentätigkeit und Aufsichts-<br />

ratfunktion<br />

Prüfungszuständigkeit Volks-<br />

anwaltschaft<br />

Trafikantenbestellungsvertrag<br />

31.1.2001, 2000/13/0193 Kommunalsteuer<br />

VwGH:<br />

30.9.1996, 96/12/0101 Dienstrecht<br />

VfGH:<br />

12.12.2001, G 269,<br />

287,321,331,332/01,<br />

VfGH:<br />

Bundesmuseen OGH:<br />

Aufhebung der Rechts-<br />

persönlichkeit<br />

13.10.1999, B 2118/96 Frage der AK-Zugehörigkeit der<br />

Bediensteten<br />

29.11.2001, 8 Ob A 130/01b Betriebsübergang und Befristung<br />

von Arbeitsverhältnissen


6. Übersicht wesentliche Verträge<br />

Abschluss-<br />

monat/-jahr<br />

1976 Spanische<br />

12/1989<br />

02/2002<br />

02/2001<br />

Hofreitschule<br />

Eisenbahn-Hoch-<br />

leistungsstrecken AG<br />

Schieneninfrastruktur-<br />

finanzierungsgmbH<br />

05/1991 Museumsquartier<br />

Errichtungs- und<br />

BetriebsgesmbH<br />

11/1992 Schönbrunner<br />

Tiergarten GmbH<br />

09/1993 Österreichische<br />

Donau-Betriebs AG<br />

09/1996 Diplomatische<br />

11/1996;<br />

06/1998<br />

Akademie<br />

Vertragsparteien Vertragsgegenstand<br />

Stadt Wien Nutzungsvertrag Lainzer<br />

Österreichische<br />

Bundesbahnen<br />

Schieneninfrastruktur-<br />

finanzierungsgmbH<br />

Österreichische<br />

Bundesfinanzierungs-<br />

agentur, Banken, Dritte<br />

BMVIT/Österreichische<br />

Bundesbahnen/SCHIG<br />

- 30 -<br />

Tiergarten 1976-2016<br />

Kooperationsvertrag mit<br />

Regelungen hinsichtlich<br />

Übergabe von speziellen<br />

Inhalten an die HLAG, Über-<br />

gabe von fertig gestellten<br />

Anlagen an die ÖBB,<br />

Procedere während der<br />

Arbeitsprozesses<br />

Errichtung von Absatz-<br />

anlagen<br />

Darlehensverträge fortlfd.<br />

Projektvereinbarung über die<br />

Zusammenarbeit bei der<br />

Ausschreibung von Dienst-<br />

leistungskonzessions-<br />

verträgen <strong>für</strong> den Betrieb von<br />

Schieneninfrastruktur von<br />

Nebenbahnen<br />

BMBWK 1. Fruchtgenussvertrag MQ<br />

(Planung, Bau, Erhaltung,<br />

Verwaltung, Betriebsführung)<br />

2. Übertragunsvertrag<br />

BMWA Pachtvertrag<br />

BMVIT (Bundes-<br />

wasserstraßenver-<br />

waltung/WSD)<br />

Übereinkommen betreffend<br />

Kiesgewinnung in den<br />

Gewässern lt. BGBl 11/1992<br />

BMaA Vertrag über wechselseitige<br />

Leistungen<br />

Austro Control GmbH BMVIT 1. Rahmenvertrag über<br />

Leistungen <strong>für</strong> den Bund


12/1997<br />

09/1997 BMLV<br />

07/1997 Autobahnen- und<br />

07/1997<br />

12/1998<br />

10/1998-<br />

09/2002<br />

12/1998/<br />

03/1999<br />

01/1999<br />

11/1999<br />

1999-<br />

06/2002<br />

1999-<br />

06/2002<br />

Schnellstraßen-<br />

Finanzierungs-AG<br />

Schloss Schönbrunn<br />

Kultur- und Betriebs-<br />

ges. m.b.H.<br />

Österreich Institut<br />

GmbH<br />

Kunsthistorisches<br />

Museum<br />

Bundestheater-<br />

Holding GmbH<br />

Theaterservice GmbH<br />

- 31 -<br />

2. Kaufvertrag Liegen-<br />

schaftserwerb<br />

Rahmenvertrag über<br />

Leistungen <strong>für</strong> den Bund<br />

BMF Fruchtgenussvertrag<br />

BMF/BMWA<br />

BMWA<br />

Bundesstraßen<br />

Übertragungsvertrag inkl.<br />

Fruchtgenussregelung,<br />

Pachtvertrag (Kaiser-<br />

appartements, Hofsilber- und<br />

Tafelkammer/Hofburg und<br />

das Kaiserliche Hofmobilien-<br />

depot)<br />

BMaA Erbringung kultureller<br />

Dienstleistungen in der<br />

- Slowakischen Republik<br />

- Ukraine<br />

- Republik Rumänien<br />

- Republik Ungarn<br />

- Tschechischen Republik<br />

BMF 1. Entgeltliche Gebrauchs-<br />

Burgtheater GmbH<br />

Wiener Staatoper<br />

GmbH<br />

Volksoper Wien GmbH<br />

Theaterservice GmbH<br />

Burgtheater GmbH<br />

Wiener Staatoper<br />

GmbH<br />

überlassung der gewidmeten<br />

Immobilien<br />

2. Übergabe-/Übernahmever-<br />

trag über das Sammlungsgut<br />

1. Konzernrichtlinien (Grund-<br />

sätze <strong>für</strong> Personal-, Investiti-<br />

onspolitik, Rechnungslegung,<br />

Finanzmanagement, Revi-<br />

sion, Informationstechnologie<br />

etc.)<br />

2. Nutzungsverträge über die<br />

Nutzung der jeweiligen<br />

Liegenschaften und über<br />

angebotene Leistungen<br />

Rahmenvereinbarungen über<br />

allgemeine und besondere<br />

Bestimmungen <strong>für</strong> die<br />

Leistungserbringung in


03/2002 Bundestheater-<br />

Holding GmbH<br />

12/1999 Bundessportein-<br />

12/2000<br />

12/2000/<br />

01/2001<br />

richtungenGesell- schaft mbH<br />

Bundesimmobilien-<br />

gesellschaft m.b.H.<br />

07/2002 Marchfeldschlösser<br />

Revitalisierungs- und<br />

Betriebsgesellschaft<br />

mbH<br />

08/2002 Finanzmarktaufsichts-<br />

11/1998<br />

11/1999<br />

behörde<br />

Österreichische<br />

Bundesbahnen<br />

Bundesrechenzentrum<br />

GmbH<br />

Volksoper Wien GmbH<br />

BMBWK/Universität <strong>für</strong><br />

Musik und darstellende<br />

Kunst Wien<br />

- 32 -<br />

bestimmten Bereichen der<br />

Bühnenhäuser<br />

Mietvertrag über Teile der<br />

Liegenschaft des Akademie-<br />

theaters<br />

BMÖLS Rahmenverträge über<br />

gemeinwirtschaftliche<br />

Leistungen (Fördertarifaus-<br />

gleich, Sport-Leistungsmodell<br />

Südstadt, Sportinfrastruktu-<br />

ren)<br />

BMWA/BMF 1. Entrichtung des Basis-<br />

entgeltes<br />

2. Mietvertrag über die über-<br />

tragenen Immobilien<br />

BMF/BMWA Fruchtgenussvertrag. womit<br />

der MRB ein entgeltliches,<br />

erfolgsabhängiges Fruchtge-<br />

nussrecht eingeräumt wird<br />

BMF und BRZ 1. "Personalamt und Über-<br />

gang" (Personalverrechnung<br />

<strong>für</strong> die der FMA dienstzuge-<br />

wiesenen Beamten;<br />

elektronische Übergabe der<br />

Daten aus dem bestehenden<br />

Kanzleiinformationssystem<br />

des BMF)<br />

2. "Applikation" (Rahmen-<br />

vereinbarung über die Unter-<br />

stützung von FMA durch BRZ<br />

bei der Besorgung der Auf-<br />

gaben nach dem VAG<br />

BMVIT Gemeinwirtschaftliche<br />

Leistungen im Personen- und<br />

Güterverkehr<br />

BMF 1. IT-Rahmenvereinbarung<br />

(allgem. Regelung der IT-<br />

Leistungserbringung),<br />

2. Applikations-Rahmen-


12/2000<br />

12/2002<br />

10/19999<br />

11/1999<br />

04/2000<br />

09/2000<br />

10/2002<br />

Österreichische<br />

Bibliothekenverbund<br />

und Service Gesell-<br />

schaft mbH<br />

1<br />

BKA<br />

Bundesbaudirektion<br />

BMLFUW<br />

BMÖLS<br />

BMBWK<br />

- 33 -<br />

vertrag (Regelung der<br />

Applikationsleistungen),<br />

3. Projekt-Rahmenvertrag<br />

(Regelung der Projekt-<br />

geschäfte),<br />

4. Infrastruktur-Service-Level-<br />

Agreement (Infrastruktur-<br />

leistungen und vereinbarte<br />

Service Levels)<br />

Nutzungsvereinbarung ZAS<br />

Vertrag über die Nutzung des<br />

Gebäudes "Bundesrechen-<br />

zentrum“<br />

Vereinbarung über IT-<br />

Leistungserbringung<br />

Vereinbarung über IT-<br />

Leistungserbringung<br />

Rahmenvereinbarung über<br />

IT-Leistungserbringung<br />

BMBWK/BMF Regelung über das Frucht-<br />

genussrecht an den<br />

Verbunddatenbanken;<br />

Vereinbarung über die<br />

Konkretisierung der durch<br />

den Jahreszuschuss<br />

geförderten Aufgaben<br />

(Verträge wurden noch nicht<br />

abgeschlossen)


7. Personalrechtliche Fragestellungen<br />

bei Ausgliederungen<br />

7.1 Vorbemerkungen<br />

7.1.1 Begriff<br />

Unter dem Begriff "Ausgliederung" wird im Folgenden die Übertragung von Bundesaufgaben<br />

samt dem bisherigen bundeseigenen Personal an einen eigens durch Gesetz geschaffenen<br />

Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Rechts, verstanden.<br />

Mit der Ausgliederung von Aufgaben samt Personal verfolgt der Bund nicht nur betriebswirt-<br />

schaftliche Ziele (wie z. B. das der effizienteren Aufgabenerfüllung und der Verbesserung der<br />

Kosten- und Leistungstransparenz bei der Erbringung der entsprechenden Aufgaben), sondern<br />

auch das budgetpolitische Ziel, die Ausgabendynamik des Staatshaushaltes u. a. durch Ein-<br />

frieren bzw. Verringerung des Personalstandes des Bundes einzubremsen.<br />

7.1.2 Personalrechtliche Folgen von Ausgliederungen<br />

Mit der Schaffung eines eigenen Rechtsträgers und der Zuweisung von Bundesaufgaben samt<br />

dem damit bisher beschäftigten Personal zur ausgegliederten Einrichtung kommt es bei dieser<br />

zu einer Dreiteilung der Beschäftigten in<br />

• überlassene Beamte,<br />

• ehemalige Vertragsbedienstete und nunmehrige Arbeitnehmer sowie<br />

• die vom Rechtsträger neu aufgenommenen Arbeitnehmer.<br />

Dieser Rechtsträger ist im Rahmen seiner operativen Autonomie und Eigenverantwortung auch<br />

berechtigt, das von ihm benötigte Personal – außerhalb der Beschränkungen des Stellenplanes<br />

– aufzunehmen, zu entlohnen, auszubilden etc. und allenfalls auch Dienstverhältnisse der aus<br />

betrieblichen Gründen nicht mehr benötigten Mitarbeiter zu beenden.<br />

Dieses eigenverantwortliche Personalmanagement des Rechtsträgers erstreckt sich allerdings<br />

nur auf die neu aufgenommenen Arbeitnehmer und die übernommenen ehemaligen Vertrags-<br />

bediensteten, bei denen es im Zuge der Ausgliederung zu einem Wechsel des Dienstgebers<br />

kommt.<br />

- 34 -


Für die vom Bund an die ausgegliederte Einrichtung – typologisch in der Form der Arbeits-<br />

kräfteüberlassung – überlassenen Beamten hingegen, die weiter Bedienstete des Bundes<br />

bleiben, wird die Dienstgeberfunktion zwischen dem Bund als Überlasser und dem Rechtsträger<br />

als Beschäftiger geteilt.<br />

Zweifellos wirkt sich diese Dreiteilung der Beschäftigten, auf deren Einzelarbeitsrecht unter-<br />

schiedliche Rechtsquellen anzuwenden sind, nachteilig auf die Personalführung und die<br />

Personaladministration aus. Sie kann längerfristig nur durch Ausscheiden oder Übernahme der<br />

zugewiesenen Bundesbediensteten in das <strong>für</strong> Neueintretende geltende Recht überwunden<br />

werden.<br />

7.2 Die Beschäftigung von Bundesbeamten<br />

bei ausgegliederten Rechtsträgern<br />

7.2.1 Die Überlassung von Beamten an ausgegliederte Rechtsträger<br />

Nach den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen <strong>für</strong> das Berufsbeamtentum ist<br />

das Dienstverhältnis der Beamten auf Lebenszeit angelegt. Bei den Beamten kommt daher<br />

nicht wie bei den Vertragsbediensteten ein Wechsel des Dienstgebers, sondern nur eine<br />

Zuweisung zum bzw. eine Überlassung an den ausgegliederten Rechtsträger bei aufrechtem<br />

Dienstverhältnis zum Bund in Betracht.<br />

Die beabsichtigte Verwendung von Bundesbeamten bei einem ausgegliederten Rechtsträger in<br />

Form der Arbeitsleihe bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Ausgliederungs-<br />

gesetz, weil es nach § 2 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und § 26 Abs. 1 Bundes-<br />

haushaltsgesetz grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Bundes gehört, durch seine Organe<br />

Aufgaben eines vom Bund verschiedenen privaten Rechtsträgers zu besorgen. Die Zuweisung<br />

von Beamten zur dauernden Verwendung zu einer außerhalb des Bundesdienstes gelegenen<br />

Einrichtung selbst könnte zwar dienstrechtlich auch mit Einzelverfügung (Versetzung, Dienst-<br />

gebererklärung) vorgenommen werden, wurde aber bei fast allen bisherigen Ausgliederungen<br />

aus verwaltungsökonomischen Gründen als Gruppenzuweisung durch das Ausgliederungs-<br />

gesetz selbst verfügt (ex lege-Zuweisung).<br />

Bei der Zuweisung von Bundesbeamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger ist weiters zu<br />

beachten, dass dabei nicht jene Bestimmungen der Bundesverfassung ausgeschaltet werden<br />

dürfen, die eine Einbindung des Bundespersonals in den Weisungszusammenhang, die Dienst-<br />

hoheit und die Verantwortlichkeit der obersten Organe verlangen.<br />

- 35 -


Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes (d. i. die Zuständigkeit zur Erteilung<br />

dienstrechtlicher Weisungen) wird gemäß Art. 21 Abs. 3 B-VG von den obersten Organen aus-<br />

geübt. Diese und das Weisungsrecht gegenüber der ausgegliederten Einrichtung in dienstrecht-<br />

lichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten muss daher bei einer einfachgesetzlich<br />

verfügten Ausgliederung weiterhin beim obersten Organ verbleiben.<br />

Die Zuweisung der Beamten zur ausgegliederten Einrichtung wird im Hinblick darauf, dass auch<br />

die Übertragung von Bundesaufgaben an diese auf Dauer erfolgt und damit in der Bundesver-<br />

waltung die bisherigen Arbeitsplätze der überlassenen Beamten aufgelassen werden, im Aus-<br />

gliederungsgesetz ausdrücklich in der Form einer dauernden Zuweisung zur Dienstleistung zu<br />

regeln sein. Die zugewiesenen Beamten sind in diesem Fall verpflichtet, ihre Dienste, die sie<br />

auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund bisher diesem zu erbringen verpflichtet waren,<br />

nunmehr dem ausgegliederten Rechtsträger nach dessen fachlicher Weisung (bezüglich der<br />

Aufgaben und der Art und Weise der zu erbringenden Dienste) zu erbringen.<br />

Die Bestimmung der dem Rechtsträger zuzuweisenden Beamten kann entweder global durch<br />

Benennung der zu transferierenden Organisationseinheit samt den ihr angehörenden Bedien-<br />

steten (Gruppenzuweisung) oder durch Abgabe von Dienstgebererklärungen in Bescheidform<br />

gegenüber jenen Beamten, welche in ihrer bisherigen Verwendung überwiegend Aufgaben des<br />

neuen Rechtsträgers besorgt haben (Einzelzuweisung), erfolgen.<br />

7.2.2 Die dienstbehördliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die überlassenen Beamten<br />

Im Regelfall wird die dienstbehördliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die einer ausgegliederten Einrichtung<br />

zugewiesenen Beamten wegen des da<strong>für</strong> erforderlichen qualifizierten Personals bei der bisher<br />

zuständigen Dienstbehörde verbleiben. Soll aber die Behördenzuständigkeit – z. B. wegen<br />

Auflassung der Dienststelle, die bisher zuständige Dienstbehörde war – <strong>für</strong> die zu über-<br />

lassenden Beamten entweder innerhalb der Bundesverwaltung an eine andere Dienststelle<br />

(z. B. Zentralstelle des <strong>für</strong> die ausgegliederte Einrichtung fachzuständigen Ressorts) oder an<br />

den ausgegliederten Rechtsträger übertragen werden, muss auch dieser Wechsel der Dienst-<br />

behördenzuständigkeit im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich normiert und dabei festgelegt<br />

werden, ob die künftig zuständige Behörde Dienstbehörde erster Instanz oder oberste Dienst-<br />

behörde sein soll.<br />

7.2.3 Ausübung der Diensthoheit und Weisungsbefugnis<br />

Die dienstbehördliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienst-<br />

leistung zugewiesenen Beamten umfasst bei einer obersten Dienstbehörde alle, bei einer nach-<br />

geordneten Dienstbehörde die in der Dienstrechtsverfahrensordnung 1981 (DVV) angeführten<br />

hoheitlichen Dienstrechtsangelegenheiten. Der ausgegliederten Einrichtung, die nicht auch<br />

Dienstbehörde ist, kommen nur die nach der DVV einem Dienststellenleiter übertragenen<br />

- 36 -


Befugnisse zu (z. B. Gewährung von Sonderurlaub bis zu drei Tagen, Urlaubseinteilung, Über-<br />

stundenanordnung).<br />

Beim Personaleinsatz ist die ausgegliederte Einrichtung – ebenso wie das oberste Organ des<br />

Bundes – an die gesetzlichen Regelungen des öffentlichen Dienstrechtes gebunden. Um die<br />

Gesetzmäßigkeit der Vollziehung in den Dienstrechtsangelegenheiten der zugewiesenen<br />

Beamten durch den ausgegliederten Rechtsträger sicherzustellen, ist im Ausgliederungsgesetz<br />

die Weisungsgebundenheit eines Organes dieses Rechtsträgers gegenüber dem zuständigen<br />

obersten Organ des Bundes in dienstrechtlichen Angelegenheiten vorzusehen.<br />

Da das Weisungsrecht immer nur gegenüber einer natürlichen Person ausgeübt werden kann,<br />

muss dieses im Ausgliederungsgesetz zu bestimmende Unternehmensorgan auch befugt sein,<br />

eine an dieses ergangene Weisung des obersten Organes des Bundes auch im Unternehmen<br />

durchzusetzen. In Betracht da<strong>für</strong> kommt etwa der Geschäftsführer, der Vorstandsvorsitzende<br />

oder das mit den Personalangelegenheiten der zugewiesenen Beamten betraute Mitglied des<br />

Vorstandes oder der Geschäftsführung.<br />

Eine andere Möglichkeit, die Einbindung in den Weisungszusammenhang und die Wahr-<br />

nehmung dieser Befugnisse unter Weisung des zuständigen Bundesministers innerhalb des<br />

ausgegliederten Rechtsträgers sicherzustellen, besteht darin, <strong>für</strong> die Ausübung der dienstrecht-<br />

lichen Entscheidungen und Rechtsakte gegenüber den zugewiesenen Beamten gesetzlich eine<br />

besondere Einrichtung im Unternehmen zu schaffen (z. B. "Amt der... ", so genannte Ämter-<br />

lösung) und den aus dem Unternehmen kommenden Leiter dieses Amtes über ausdrückliche<br />

Anordnung im Ausgliederungsgesetz an die Weisungen des zuständigen Bundesministers zu<br />

binden.<br />

Beide Lösungen, sowohl die Beauftragung eines bestimmten Unternehmensorganes mit diesen<br />

Befugnissen als auch die Ämterlösung mit einem im Ausgliederungsgesetz zu bestimmenden<br />

Amtsleiter, sind als gleichwertig zur Erreichung des Zieles anzusehen, der Bundesverwaltung<br />

den zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung nach Art. 20 B-VG notwendigen<br />

rechtlichen Einfluss auf die Personalentscheidungen des ausgegliederten Rechtsträgers zu<br />

garantieren.<br />

Sollen dem ausgegliederten Rechtsträger im Wege des <strong>für</strong> die zugewiesenen Beamten einzu-<br />

richtenden Amtes auch Zuständigkeiten einer nachgeordneten Dienstbehörde übertragen wer-<br />

den, ist dies einfachgesetzlich zulässig; die Übertragung der nach Art. 21 B-VG den obersten<br />

Organen des Bundes vorbehaltene Diensthoheit auf einen vom Bund verschiedenen Rechts-<br />

träger hingegen bedarf einer verfassungsgesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung wurde<br />

bisher nur bei den Unternehmen Österreichische Post AG, Telekom Austria AG und der Öster-<br />

reichischen Postbus AG im Poststrukturgesetz getroffen.<br />

- 37 -


7.2.4 Finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund<br />

und dem ausgegliederten Rechtsträger<br />

Die Verwendung von Bundesbeamten bei einem ausgegliederten Rechtsträger unmittelbar auf<br />

Grund eines Ausgliederungsgesetzes erfolgt typologisch in der Rechtsform der Arbeitskräfte-<br />

überlassung. Der überlassene Beamte hat die auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienst-<br />

verhältnisses dem Bund geschuldeten Dienste nunmehr dem neuen Rechtsträger zu erbringen,<br />

dem der Erfolg der Arbeitsleistung direkt zugute kommt. Da<strong>für</strong> soll aber dieser dem Bund, der<br />

weiter <strong>für</strong> die besoldungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche dieser Beamten aufzukommen<br />

hat, den gesamten mit dem Beamtendienstverhältnis verbundenen Aktivitätsaufwand samt<br />

Nebenkosten (z. B. Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge) ersetzen und auch einen ange-<br />

messenen Beitrag zur Deckung des künftigen Pensionsaufwandes <strong>für</strong> diesen Beamten leisten.<br />

Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge<br />

alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu leisten ist. Diese Verpflichtungen des<br />

ausgegliederten Rechtsträgers gegenüber dem Bund sind im Ausgliederungsgesetz ausdrück-<br />

lich vorzusehen.<br />

7.2.5 Finanzielle Anreize <strong>für</strong> überlassene Beamte<br />

(Funktionszulagen, Leistungsprämien, Leistungslohn)<br />

Funktionszulagen<br />

Das auf überlassene Beamte weiter anzuwendende öffentliche Dienstrecht samt Verwen-<br />

dungsänderungsrecht im Funktionensystem gebietet, dass auch die von Beamten in ausge-<br />

gliederten Einrichtungen eingenommenen Arbeitsplätze weiter bewertet und entsprechend den<br />

Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder<br />

einer Funktionsgruppe zugeordnet werden.<br />

Leistungsprämien<br />

Die von Beamten auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund geschul-<br />

deten Dienste werden nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften durch den Monatsbezug abge-<br />

golten. Die Zahlung von zusätzlichen Geldleistungen an überlassene Beamte <strong>für</strong> Dienste, die<br />

der Beamte ohnedies schon auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund schuldet, durch<br />

den ausgegliederten Rechtsträger ist auf Grund des <strong>für</strong> das Dienst- und Besoldungsrecht gel-<br />

tenden Gesetzesvorbehaltes nur so weit zulässig, als dieses dazu ausdrücklich gesetzlich<br />

ermächtigt.<br />

- 38 -


Eine derartige Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Auszahlung eines Zusatzentgeltes an die zugewiesenen<br />

Beamten durch das ausgegliederte Unternehmen enthält das Bundesbediensteten-Sozialplan-<br />

gesetz, BGBl. I Nr. 6/2001. Dieses sieht in seinem § 9 folgende Regelung vor:<br />

"Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen<br />

besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von<br />

diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des<br />

Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten."<br />

Diese Zuschläge sind aber sozialversicherungspflichtig nach dem B-KUVG.<br />

Bei derartigen Zusatzentgelten wegen besonderer Leistungen (z. B. Bilanzgelder, Prämien)<br />

handelt es sich weder um ein Entgelt <strong>für</strong> eine Nebenbeschäftigung noch um ein solches aus<br />

einem eigenständigen Arbeitsverhältnis. Eine Nebenbeschäftigung liegt deshalb nicht vor, weil<br />

es nicht um die Abgeltung einer von der Hauptleistungspflicht aus dem Dienstverhältnis nicht<br />

erfassten zusätzlichen Tätigkeit <strong>für</strong> einen Dritten geht. Ein eigenständiges Arbeitsverhältnis zum<br />

Unternehmen liegt nicht vor, weil es um eine zusätzliche Abgeltung <strong>für</strong> die ohnehin geschuldete<br />

Arbeitsleistung geht. Es handelt sich vielmehr bei derartigen Zusatzentgelten um eine der Be-<br />

lohnung vergleichbare fallweise Zuwendung der ausgegliederten Einrichtung (z. B. Leistungs-<br />

prämien, Bilanzgeld).<br />

Leistungszusatzentgelt<br />

Ob auf Grund des <strong>für</strong> das Beamtendienstrecht geltenden Gesetzesvorbehaltes eine derartige<br />

zusätzliche Vergütungsvereinbarung <strong>für</strong> Dienste, die nicht schon mit dem Bundesdienstver-<br />

hältnis abgedeckt sind, zulässig ist, erscheint fraglich.<br />

Austritt mit Option in Vertrag<br />

Sämtliche Ausgliederungsgesetze sehen als Anreiz <strong>für</strong> Beamte, aus dem Beamtendienstver-<br />

hältnis auszutreten und in ein Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung einzutreten, ein<br />

Optionsrecht auf Aufnahme in ein vertragliches Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu<br />

diesem Zeitpunkt <strong>für</strong> neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen innerhalb von fünf<br />

Jahren nach dem Ausgliederungszeitpunkt vor. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei<br />

<strong>für</strong> alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.<br />

7.2.6 Vorruhestand (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz)<br />

Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte/Ver-<br />

tragsbedienstete können nach dem BB-SozPG längstens während der letzten fünf Dienstjahre<br />

vor dem frühestmöglichen "normalen" Pensionsantrittszeitpunkt – dem auf die Vollendung des<br />

- 39 -


61,5 Lebensjahres folgenden Monatsersten – folgenden 30. Juni oder 31. Dezember im<br />

Rahmen einer Aktion des ausgegliederten Rechtsträgers zum sozialverträglichen Abbau von<br />

Personalüberkapazitäten durch die Dienstbehörde unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karen-<br />

ziert) werden. Dieser Karenzurlaub ist <strong>für</strong> zeitabhängige Rechte, insbesondere <strong>für</strong> die Vor-<br />

rückung, Jubiläumszuwendung und <strong>für</strong> die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berück-<br />

sichtigen.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> Bundesbeamte und Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit<br />

einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung in ihrer bisherigen Dienst-<br />

stelle auf Dauer aufgelassen werden.<br />

Im Rahmen eines derartigen Sozialplanes hat die ausgegliederte Einrichtung dem karenzierten<br />

Beamten monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80 % des Monatsentgeltes zu zahlen,<br />

das der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes<br />

entspricht.<br />

Die amtswegige Karenzierung ist insbesondere an die Zustimmung des Beamten zu dieser<br />

Karenzierung sowie an die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gebunden, zu einem der oben<br />

genannten Termine in den Ruhestand übertreten zu wollen.<br />

7.3 Beschäftigung von Vertragsbediensteten<br />

bei ausgegliederten Rechtsträgern<br />

7.3.1 Dienstgeberwechsel (Überlassung von Vertragsbediensteten)<br />

Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund werden anders als bei den Beamten nicht auf<br />

Lebenszeit zum Bund eingegangen. Die Diensthoheit der obersten Organe nach Art. 21 B-VG<br />

über die einem ausgegliederten Unternehmen zuzuweisenden Vertragsbediensteten des<br />

Bundes kann daher auch im Zuge einer Ausgliederung durch einfaches Bundesgesetz auf den<br />

neuen Rechtsträger übertragen werden. Die Ausgliederungsrichtlinien des Bundes (Richtlinien<br />

<strong>für</strong> die Gestaltung von Bundesgesetzen über die Ausgliederung staatlicher Aufgaben) gehen<br />

davon aus, dass vertragliche Bedienstete dem neuen Unternehmen in der Gesamtrechtsnach-<br />

folge, die im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich zu normieren ist, als Arbeitnehmer zuzuweisen<br />

sind und es somit zu einem Dienstgeberwechsel kommt.<br />

Unter der Gesamtrechtsnachfolge versteht man den automatischen und einheitlichen Übergang<br />

sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Dienstvertrag, wie sie im Zeitpunkt unmittel-<br />

- 40 -


ar vor dem Dienstgeberwechsel bestanden haben, vom Bund auf den Rechtsnachfolger, ohne<br />

dass es da<strong>für</strong> einer Einwilligung des Vertragsbediensteten bedürfte.<br />

Für diesen unmittelbar durch das Gesetz vorzunehmenden Dienstgeberwechsel spricht auch,<br />

dass bei einem Verbleib der Dienstgeberfunktion beim Bund das mit der Ausgliederung ange-<br />

strebte und bei den Vertragsbediensteten verfassungsrechtlich auch mögliche eigenverantwort-<br />

liche Personalmanagement der ausgegliederten Einrichtung in diesem Punkt nicht erreicht<br />

werden würde. Auch wenn eine allfällige Überlassung von vertraglichen Bediensteten durch den<br />

Bund an das ausgegliederte Unternehmen <strong>für</strong> einzelne Bedienstete günstiger sein mag, gehört<br />

der Dienstgeberwechsel bei den vertraglichen Dienstverhältnissen aus diesem Grund zu den<br />

unabdingbaren Grundsätzen von Ausgliederungsprojekten des Bundes.<br />

7.3.2 Schutz der Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen<br />

des Dienstgeberwechsels<br />

Für die von einer Ausgliederung betroffenen vertraglichen Bediensteten könnten sich ver-<br />

schiedene nachteilige Auswirkungen ergeben. Dabei stellt sich infolge der Übernahme ihrer<br />

Dienstverhältnisse im Wege der Rechtsnachfolge in erster Linie die Frage nach deren<br />

"Bestandschutz". Dies nicht nur hinsichtlich des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses und<br />

der Sicherung gegen Beendigung durch den (neuen) Arbeitgeber (z. B. verpflichtende Angabe<br />

des Kündigungsgrundes), sondern auch hinsichtlich des Entgeltes (z. B. Einstufung) und<br />

sonstiger wesentlicher arbeitsrechtlicher Parameter (z. B. unterschiedlicher Urlaubsanspruch,<br />

unterschiedliche Arbeits- bzw. Dienstzeit). Um derartige Nachteile so weit als möglich zu ver-<br />

meiden, sehen die meisten Ausgliederungsgesetze deshalb im Interesse der Erhaltung der<br />

Motivation der Mitarbeiter zur Vermeidung derartiger Nachteile vor, dass den übergeleiteten<br />

Vertragsbediensteten ihre zum Ausgliederungszeitpunkt auf Grund ihres Dienstverhältnisses<br />

zum Bund bestehenden Rechte dienst- und besoldungsrechtlicher Art gewahrt bleiben.<br />

Eine andere Möglichkeit zur Erreichung dieses Zieles besteht darin, dass auf diese vom Bund<br />

abgeschlossenen und von der ausgegliederten Einrichtung übernommenen Dienstverhältnisse<br />

die <strong>für</strong> vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbe-<br />

sondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, kraft ausdrücklicher Anordnung im Ausgliede-<br />

rungsgesetz bis zum Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis weiter anzuwenden sind. Ein<br />

solcher Grund, als ehemaliger Vertragsbediensteter des Bundes das Ausscheiden aus diesem<br />

Dienstverhältnis nach den weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften zu erklären, kann die in<br />

jüngeren Ausgliederungsgesetzen damit verknüpfte Option eines Übertrittes in den <strong>für</strong> die<br />

Neueintretenden geltenden Kollektivvertrag oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder<br />

Einzelvereinbarung in Verbindung mit einem gesetzlichen Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme<br />

in ein Arbeitsverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung nach den <strong>für</strong> Neueintretende geltenden<br />

Rechtsgrundlagen sein.<br />

- 41 -


Es gilt als ein durch die arbeitsgerichtliche Judikatur abgesicherter Grundsatz, dass es durch<br />

die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers anlässlich der Ausgliederung zu keiner<br />

Schlechterstellung der Bediensteten kommen darf. Auch die Betriebsübergangsrichtlinie der EU<br />

enthält <strong>für</strong> Arbeitnehmer bindende Schutzbestimmungen vor den arbeitsrechtlichen Auswirkun-<br />

gen eines Betriebsüberganges. Im Folgenden wird daher auf den wesentlichen Inhalt dieser<br />

Richtlinie, die sich ausdrücklich nur auf vertragliche Dienstverhältnisse bezieht und nicht <strong>für</strong><br />

Beamte gilt, eingegangen.<br />

7.3.3 Die Betriebsübergangsrichtlinie der EU<br />

Zunächst ist zu beachten, dass die Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-<br />

schriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Über-<br />

gang der Unternehmen, Betriebe oder Betriebsteile grundsätzlich als verbindliches Gemein-<br />

schaftsrecht auch <strong>für</strong> die Arbeitsverhältnisse zum Bund gilt. Diese Richtlinie wurde vom öster-<br />

reichischen Gesetzgeber durch § 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),<br />

BGBl. Nr. 459/1993, <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes in das österrei-<br />

chische Recht umgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 2 AVRAG sind von dessen Anwendung aber<br />

ausdrücklich u. a. alle Dienstverhältnisse zum Bund, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse<br />

zwingend regeln, ausgenommen. Dies bedeutet, dass das AVRAG weder auf Beamte noch auf<br />

Vertragsbedienstete zur Anwendung kommt.<br />

Der Bund hat daher bei der Gestaltung von Gesetzen, mit denen Ausgliederungen vorge-<br />

nommen werden, die Rechte der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Sinne der<br />

Betriebsübergangsrichtlinie zu beachten und diese Richtlinie umzusetzen. Diese Umsetzung<br />

erfolgt jeweils, da die Ausgliederung von Aufgaben aus der Bundesverwaltung und deren Über-<br />

tragung auf private oder öffentliche Rechtsträger regelmäßig der Schaffung eines selbst-<br />

ständigen Rechtsträgers des Privatrechts bzw. der Errichtung einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts durch Gesetz bedarf, im entsprechenden Ausgliederungsgesetz.<br />

Die Grundsätze der Betriebsübergangsrichtlinie lassen sich auf den Fall des Übergangs von<br />

Aufgaben des Bundes auf einen neuen privaten oder öffentlichen Rechtsträger wie folgt<br />

zusammenfassen:<br />

a) Vertragsübernahmeautomatik als Grundsatz (Art 3 Abs. 1 RL 77/187/EWG):<br />

Der Erwerber tritt in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträge und<br />

Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein.<br />

b) Verschlechterungsverbot bei den Arbeitsbedingungen (Art. 3 Abs. 2 RL 77/187/EWG):<br />

Die Arbeitsbedingungen dürfen ein Jahr nach dem Dienstgeberwechsel nicht zum Nachteil<br />

des Arbeitnehmers durch Einzelvereinbarungen verschlechtert werden (§ 4 Abs. 1 AVRAG<br />

- 42 -


egrenzt diese Unzulässigkeit von Verschlechterungsvereinbarungen durch Einzelarbeits-<br />

verträge auf einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Betriebsübergang).<br />

c) Kündigungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RL 77/187/EWG):<br />

Der Übergang eines Aufgabenbereiches des Bundes auf einen ausgegliederten Rechts-<br />

träger stellt als solcher keinen Grund <strong>für</strong> eine Kündigung dar; lediglich "Kündigungen aus<br />

wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich<br />

der Beschäftigung mit sich bringen", bleiben zulässig. Nicht richtlinienkonforme Kündigun-<br />

gen im Zusammenhang mit einer Ausgliederung sind nach Auffassung des OGH rechts-<br />

unwirksam bzw. nichtig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB.<br />

d) Außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitnehmers (Art. 4 Abs. 2 RL 77/187/EWG):<br />

Kommt es durch den Betriebsübergang zu wesentlichen Verschlechterungen der Arbeits-<br />

bedingungen <strong>für</strong> die Arbeitnehmer, können diese ihr Arbeitsverhältnis auflösen, wobei ihre<br />

Ansprüche so zu befriedigen sind, als hätte der Arbeitgeber gekündigt.<br />

e) Information und Konsultation (Art. 6 RL 77/187/EWG):<br />

Die Dienstnehmervertreter haben nach der Richtlinie das Recht und der Bund als früherer<br />

Arbeitgeber die Pflicht, über Folgendes informiert zu werden bzw. zu informieren:<br />

• den Grund <strong>für</strong> den Übergang;<br />

• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs <strong>für</strong> die Arbeit-<br />

nehmer;<br />

• die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.<br />

Diese Informations- und Konsultationspflicht der Dienstgebervertreter gegenüber der Personal-<br />

vertretung bei beabsichtigten Ausgliederungen wurde mit einer Novelle zum Bundes-Personal-<br />

vertretungsgesetz (§ 9 Abs. 3 lit. l PVG) umgesetzt. Was die Vertragsübernahmeautomatik<br />

betrifft, sehen die Ausgliederungsgesetze jeweils bei den vertraglichen Dienstverhältnissen den<br />

Dienstgeberwechsel vor. Auch dem Verschlechterungsverbot bei den Arbeitsbedingungen wird<br />

im Ausgliederungsgesetz jeweils dadurch entsprochen, dass der ausgegliederte Rechtsträger<br />

zur Wahrung der zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Rechte der von Ausgliederungen<br />

betroffenen Bediensteten gesetzlich verpflichtet wird.<br />

- 43 -


7.3.4 Die Haftung des Bundes <strong>für</strong> besoldungsrechtliche Ansprüche<br />

ehemaliger Bundesbediensteter<br />

Nach der Richtlinie kann auch vorgesehen werden, dass der frühere Arbeitgeber auch nach<br />

dem Übergang neben dem Erwerber <strong>für</strong> Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeits-<br />

verhältnis einzustehen hat. Für die innerösterreichische Situation wurde diese Frage 1995 im<br />

Zusammenhang mit der gesetzlichen Ausgliederung der ÖBB (Bundesbahnbediensteten) durch<br />

den Verfassungsgerichtshof (VfGH G 28/93-21 vom 9. März 1995) dahingehend klargestellt,<br />

dass der Bund in jedem Fall subsidiär <strong>für</strong> die Bezugs- bzw. Entgeltansprüche jener Bedienste-<br />

ten, mit denen im Ausgliederungszeitpunkt ein Dienstverhältnis besteht, wie ein Ausfallsbürge<br />

(§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften hat. Die seither erlassenen<br />

Ausgliederungsgesetze sehen deshalb jeweils eine subsidiäre Ausfallshaftung des Bundes vor.<br />

Die Höhe der Haftung des Bundes ergibt sich durch die Anwendung derjenigen dienst- und<br />

besoldungsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgliederungszeitpunkt auf diese Arbeitsverhält-<br />

nisse anwendbar waren. Die Haftung des Bundes erstreckt sich also nicht auf die sich nach der<br />

Ausgliederung ergebende weitere Entwicklung der Entgeltansprüche und ist gesetzlich mit<br />

jenem Betrag zu begrenzen, der sich zum Zeitpunkt des Dienstgeberwechsels aus der <strong>für</strong> den<br />

Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung<br />

seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt. Weiters zu berücksichtigen sind die nach<br />

diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten und die vorgesehenen regelmäßigen Vor-<br />

rückungen. Die Einbeziehung der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes in die zu<br />

ermittelnde Haftungsobergrenze ist zwar nach dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis<br />

nicht geboten, ist aber in verschiedenen Ausgliederungsgesetzen vorgesehen.<br />

7.4 Die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer<br />

7.4.1 Normales Arbeitsrecht <strong>für</strong> Neueintretende<br />

Auf die Rechtsverhältnisse der vom neuen Rechtsträger aufgenommenen Arbeitnehmer findet –<br />

kompetenzrechtlich gesehen – das "Arbeitsrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (und nicht<br />

mehr das "Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten" gemäß Art. 10<br />

Abs. 1 Z 16 B-VG) Anwendung. Dazu gehört insbesondere das Arbeitsvertragsrecht, das<br />

Arbeitnehmerschutzrecht, das Betriebsverfassungsrecht (mit den in einzelnen Ausgliederungs-<br />

gesetzen enthaltenen Abweichungen) und das Recht der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollek-<br />

tivvertrag, Betriebsvereinbarung).<br />

- 44 -


7.4.2 Branchenkollektivvertrag <strong>für</strong> Neueintretende<br />

Neueintretende Mitarbeiter werden also vom ausgegliederten Rechtsträger als Angestellte,<br />

deren Dienstverhältnis den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt, aufge-<br />

nommen. Nach § 11 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind <strong>für</strong> diese Arbeitsverhältnisse die<br />

Bestimmungen eines Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehung zwischen den<br />

Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines sachlichen, räumlichen und persönlichen<br />

Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Fällt daher ein Arbeitsverhältnis eines neu<br />

aufgenommenen Mitarbeiters nach dem Inhalt seines Dienstvertrages unter den persönlichen<br />

Geltungsbereich eines Kollektivvertrages, kann dessen Wirksamkeit auch nicht durch den<br />

Dienstvertrag ausgeschlossen werden. Wird dessen Wirksamkeit dennoch zum Nachteil des<br />

Arbeitnehmers durch den Dienstvertrag ausgeschlossen, ist von einer Nichtigkeit der dies-<br />

bezüglichen dienstvertraglichen Regelung auszugehen.<br />

7.4.3 Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit<br />

Da es sich zur Rekrutierung geeigneter Mitarbeiter <strong>für</strong> den ausgegliederten Rechtsträger als<br />

notwendig erweisen kann, die vergleichsweise gegenüber einem Dienstverhältnis zum Bund<br />

geringere Sicherheit eines Arbeitsverhältnisses zu ihm durch eine bessere und leistungs-<br />

gerechtere Entlohnung zu kompensieren, kann das Ausgliederungsgesetz vorsehen, dass <strong>für</strong><br />

neu aufgenommene Mitarbeiter ein neues Dienst- und Besoldungsrecht geschaffen werden soll.<br />

Unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichheitssatzes ist es zulässig, neu ein-<br />

tretende Mitarbeiter ab einem zu bestimmenden Stichtag anders zu behandeln als die vor<br />

diesem Stichtag aufgenommenen oder die vom Bund übernommenen Bediensteten.<br />

Die Schaffung eines derartigen gesetzlich aufgetragenen neuen Dienst- und Besoldungsrechtes<br />

setzt regelmäßig auch die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die ausgegliederte<br />

Einrichtung im Ausgliederungsgesetz voraus.<br />

Nach § 7 Arbeitsverfassungsgesetz sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes<br />

(z. B. selbstständige Anstalten) ex lege kollektivvertragsfähig. Da es aber beispielsweise im<br />

Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob es sich bei der ausgegliederten Einrichtung um eine selbst-<br />

ständige oder unselbstständige Anstalt des Bundes handelt und die Schaffung eines eigenen<br />

Dienst- und Besoldungsrechtes auch <strong>für</strong> in anderen Rechtsformen erfolgende Ausgliederungs-<br />

projekte erwünscht sein kann, besteht eine weitere Möglichkeit darin, Einrichtungen mit voller<br />

Rechtspersönlichkeit im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich die Kollektivvertragsfähigkeit<br />

zuzuerkennen.<br />

- 45 -


7.4.4 Übernahme überlassener Beamter in ein Arbeitsverhältnis<br />

nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />

Ist im Zuge der Ausgliederung eines Verwaltungsbereiches in Aussicht genommen, <strong>für</strong> Neu-<br />

eintretende ein neues Dienst- und Besoldungsrecht mit entsprechenden Leistungsanreizen<br />

vorzusehen, erscheint es nicht zweckmäßig, dieses den vom Bund übernommenen Bedienste-<br />

ten grundsätzlich vorzuenthalten. Die bisher ergangenen Ausgliederungsgesetze sehen des-<br />

halb <strong>für</strong> die von einer Ausgliederung betroffenen Beamten ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein<br />

Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger <strong>für</strong> den Fall des Austrittes aus dem öffentlich-recht-<br />

lichen Dienstverhältnis vor. Dieses Optionsrecht ist innerhalb einer bestimmten Frist – nach den<br />

bisherigen Ausgliederungsgesetzen längstens innerhalb einer Frist von fünf Jahren –<br />

auszuüben.<br />

Überlassene Beamte, welche innerhalb dieser Frist ihren Austritt aus dem Bundesdienst<br />

erklären, haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger mit<br />

Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt <strong>für</strong><br />

neueintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die bisherigen Ausgliederungsgesetze<br />

sehen weiters vor, dass die beim Bund verbrachte Dienstzeit dabei <strong>für</strong> alle zeitabhängigen<br />

Rechte anzurechnen ist.<br />

7.4.5 Übernahme ehemaliger Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis<br />

nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />

Die im Ausgliederungsgesetz zu normierende Zuweisung von vertraglichen Bediensteten an<br />

und deren Übernahme durch den neuen Rechtsträger bewirkt – unabhängig vom Willen des<br />

Vertragsbediensteten unmittelbar durch das Gesetz – eine Änderung des mit dem Bund ge-<br />

schlossenen Dienstvertrages. Der bisherige Dienstgeber wird durch einen anderen Dienst-<br />

geber, nämlich den neuen Rechtsträger, ersetzt und der bisherige Vertragsbedienstete wird<br />

zum Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers. Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge bleiben die<br />

aus dem nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossenen Dienstvertrag er-<br />

fließenden Rechte, wie sie im Ausgliederungszeitpunkt bestanden haben, unberührt und sind<br />

auch vom neuen Arbeitgeber zu wahren.<br />

Soll nun das Leistungsanreize enthaltende neue Dienst- und Besoldungsrecht <strong>für</strong> Neuein-<br />

tretende auch den bisherigen Vertragsbediensteten des Bundes zugänglich sein, ist dies in der<br />

Form von Einzelvereinbarungen oder in Form eines gesetzlichen, innerhalb eines festzulegen-<br />

den Umstiegszeitraumes auszuübenden Optionsrechtes auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis<br />

nach diesen Rechtsgrundlagen möglich. Dieses Wahlrecht beinhaltet, dass sich der ehemalige<br />

Vertragsbedienstete des Bundes und nunmehrige Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers frei-<br />

willig und durch schriftliche Erklärung da<strong>für</strong> entscheidet, auf die Rechte aus seinem bisherigen<br />

Vertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verzichten und gleichzeitig in den<br />

- 46 -


neuen Kollektivvertrag bzw. in ein Arbeitsverhältnis nach den neuen Rechtsgrundlagen über-<br />

treten zu wollen.<br />

Im Falle eines gesetzlich eingeräumten Optionsrechtes (vgl. dazu etwa § 22 Abs. 4 des<br />

Bundesbahngesetzes 1992, § 9 Abs. 3 des BG über die Austro Control GesmbH) hat der ehe-<br />

malige Vertragsbedienstete, der seine Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem nach den alten<br />

Rechtsgrundlagen abgeschlossenen Dienstverhältnis erklärt, einen Rechtsanspruch auf gleich-<br />

zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger nach den Rechtsgrundlagen<br />

<strong>für</strong> Neueintretende. Ohne ein derartiges im Ausgliederungsgesetz geregeltes Optionsrecht<br />

kommt die Übernahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten in das neue Recht dann nur<br />

mehr in der Form einer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu treffen-<br />

den Einzelvereinbarung in Betracht. Ziel einer solchen Einzelvereinbarung sollte es sein, den<br />

Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz durch einen Dienstvertrag nach dem<br />

neuen Kollektivvertrag zu ersetzen und dabei eine Kumulierung der Vorteile beider Systeme zu<br />

vermeiden. Im Falle einer solchen Übernahme in ein Dienstverhältnis nach den neuen Rechts-<br />

grundlagen, die sich als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses darstellt, gebührt keine<br />

Abfertigung.<br />

Schränkt das Ausgliederungsgesetz oder der neu zu schaffende Kollektivvertrag des<br />

Rechtsträgers den persönlichen Geltungsbereich nicht auf Neueintretende ein, würde dieser<br />

auch <strong>für</strong> die Dienstverhältnisse der ehemaligen Vertragsbediensteten gelten. Dies hätte aber<br />

zur Folge, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten die Vorteile des bisherigen und des<br />

geänderten Dienstverhältnisses lukrieren könnten und dann nicht nur das höhere Entgelt nach<br />

dem Kollektivvertrag beziehen, sondern auch zusätzlich den erweiterten Bestandschutz nach<br />

dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 behalten würden. Eine derartige Kumulierung der<br />

Standards von Vertragsbediensteten- und Angestelltenrecht ist aus wirtschaftlicher Sicht des<br />

neuen Rechtsträgers und des Bundes nicht vertretbar und wäre durch entsprechende Fest-<br />

legung des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages im Sinne einer Stichtagsregelung hintan-<br />

zuhalten.<br />

7.4.6 Anwendung eines Kollektivvertrages auf Beamte<br />

Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die<br />

kollektive Rechtsgestaltung nur <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse gelten, die auf einem privatrechtlichen<br />

Vertrag beruhen. Daraus folgt, dass Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen auf (über-<br />

lassene) Beamte grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Bundes-<br />

beamter in einem ausgegliederten Unternehmen beschäftigt wird und dieser Rechtsträger<br />

einem bestimmten Kollektivvertrag unterworfen ist. Die Begründung da<strong>für</strong> liegt darin, dass <strong>für</strong><br />

das öffentliche Dienst- und Besoldungsrecht verfassungsrechtlich ein Gesetzesvorbehalt gilt<br />

und die wesentlichen Rechte und Pflichten der Beamten gesetzlich determiniert sind, sodass <strong>für</strong><br />

eine Betriebsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen Belegschaftsvertretung und<br />

ausgegliederter Einrichtung kaum ein Raum besteht. Eine Betriebsvereinbarung macht nur in<br />

- 47 -


jenen Angelegenheiten Sinn, in denen dem Dienstgeber Ermessen eingeräumt ist. In diesem<br />

Sinn sieht § 72 des Postbetriebsverfassungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des<br />

ersten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse aller Art bei den mit dem<br />

Poststrukturgesetz ausgegliederten Unternehmen vor und gestattet ausdrücklich den Abschluss<br />

von Betriebsvereinbarungen in den in dieser Bestimmung erschöpfend angeführten Angelegen-<br />

heiten (z. B. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, der Anordnung von Über-<br />

stunden).<br />

- 48 -<br />

Bundeskanzleramt<br />

MR Mag. Wolf Dietrich Böhm


8. Ausgliederung staatlicher Tätigkeiten –<br />

Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Fragestellung<br />

8.1 Übersicht<br />

1. Sollen infolge einer Ausgliederung bisher unmittelbar von staatlichen Stellen wahrge-<br />

nommene (nicht hoheitliche) Aufgaben nunmehr von selbstständigen Rechtssubjekten<br />

(z. B. Gesellschaften des Privatrechtes oder selbstständigen Anstalten) wahrgenommen<br />

werden, sind auch wettbewerbs- und vergaberechtliche Fragen zu berücksichtigen. Dies<br />

betrifft einerseits das unternehmensbezogene Wettbewerbsrecht sowie das Subventions-<br />

verbot (Artikel 81 bis 89 EG-Vertrag), andererseits die verschiedenen EG-Vergaberichtlinien<br />

(insbesondere betreffend öffentliche Dienstleistungsaufträge) und das in Ausführung der<br />

Richtlinien in Kraft gesetzte österreichische Vergaberecht.<br />

Zahlreiche, gerade im Zusammenhang mit Ausgliederungen staatlicher Aufgaben beste-<br />

hende Fragen sind höchstgerichtlich noch nicht geklärt und auch in Praxis und Literatur<br />

nicht einheitlich beantwortet. Dies betrifft z. B. Ausmaß und Reichweite des Inhouse-<br />

Providing (vgl. Pkt. 5).<br />

2. Grundsätzlich steht es den Mitgliedstaaten frei, welche Aufgaben (auch außerhalb des<br />

hoheitlichen Bereiches) sie "selbst" durchführen, und in welcher Rechtsform sie dies tun.<br />

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen freilich in einer Reihe von durch Verord-<br />

nungen und Richtlinien der EG gesondert geregelten Dienstleistungsbereichen (z. B. Elek-<br />

trizitäts- und Telekommunikationsbereich; bestimmte Verkehrsdienstleistungen). Es ist auch<br />

grundsätzlich zulässig, bestimmten Unternehmen besondere Rechte einzuräumen (Artikel<br />

90 EGV). Dies kann jedenfalls über Gesetz oder Verordnung geschehen, m. E. auch privat-<br />

rechtlich über die Eigentümerfunktion.<br />

3. Wettbewerbsrechtlich kommt es auf die Rechtsform des "öffentlichen Unternehmens" nicht<br />

an (auch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, die eine nicht hoheitliche wirtschaftliche<br />

Aufgabe ausführt, unterliegt grundsätzlich dem Wettbewerbsrecht). Jedes öffentliche Unter-<br />

nehmen unterliegt ebenso wie jedes Unternehmen, dem besondere ausschließliche Rechte<br />

eingeräumt wurden, den Allgemeinen Wettbewerbsregeln: der Staat darf nicht den Miss-<br />

brauch einer marktbeherrschenden Stellung herbeiführen (oder auch nur dulden) und muss<br />

das Subventionsverbot beachten.<br />

- 49 -


4. Der Staat (bzw. andere – nicht kommerzielle – öffentliche Auftraggeber, siehe Pkt. 6) dürfen<br />

"Aufträge", also Leistungseinkäufe auf dem allgemeinen Markt, sofern sie die Schwellen-<br />

werte überschreiten, nur entsprechend den EG-Vergaberichtlinien und den dazu ergange-<br />

nen Gesetzen vergeben, insbesondere also nach entsprechender europaweiter Ausschrei-<br />

bung. Unternehmen im öffentlichen Eigentum dürfen also nicht in irgend einer Form privile-<br />

giert werden und nehmen an den Ausschreibungen gleichberechtigt wie andere teil.<br />

5. Keine Ausschreibungsnotwendigkeit ergibt sich in den Fällen des so genannten "Inhouse-<br />

Providing ", wenn sich also der Staat in Wahrnehmung seiner Aufgaben (siehe auch Pkt. 2)<br />

eines gesonderten, aber in seinem rechtlichen Einflussbereich stehenden Rechtssubjekts<br />

bedient, dies aber nicht in Form eines "Auftrages" im vergaberechtlichen Sinn, sondern auf<br />

Grund seiner Anordnungsbefugnis (z. B. gesetzlicher, verwaltungsrechtlicher oder eigen-<br />

tumsrechtlicher Art; Entgeltlichkeit schadet nicht).<br />

6. Ein zur Wahrnehmung von im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben nicht gewerb-<br />

licher Art vom Staat gegründetes Unternehmen, das dadurch selbst ein öffentlicher Auftrag-<br />

geber ist, kann daneben noch andere, rein kommerzielle, Aufgaben wahrnehmen oder sol-<br />

che durch eine Tochtergesellschaft erbringen. In ersterem Falle bleibt das gesamte Unter-<br />

nehmen öffentlicher Auftraggeber, die rein kommerziell aktive Tochtergesellschaft ist dies<br />

nicht. Dies ist ein wesentliches Ergebnis des sog. "Staatsdruckereierkenntnisses" des<br />

EuGH.<br />

7. Das Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschaften in einem "Ausgliederungskonzern" ist m.<br />

E. ebenfalls nach den Kriterien des Inhouse-Providing zu beurteilen, das heißt, eine Auf-<br />

tragsvergabe liegt bei einer bloßen konzerninternen Aufgabenverteilung (auf gesetzlicher<br />

oder auch nur gesellschaftsrechtlicher Basis) nicht vor. Dies entspricht der herrschenden<br />

Auffassung, dass konzerninterne Vereinbarungen nicht unter die wettbewerbsrechtlichen<br />

Einschränkungen der Art 81 f EG-V fallen.<br />

8. Subventionsrechtlich gesehen, ist darauf zu achten, dass es bei Unternehmen, die sowohl<br />

nicht gewerbliche als auch kommerzielle Aufgaben wahrnehmen, nicht zu einer Quer-<br />

subventionierung kommt, die die Wettbewerbsbedingungen im kommerziellen Sektor ver-<br />

fälscht. Diesbezüglich werden entsprechende Vorkehrungen <strong>für</strong> Rechnungslegung und die<br />

internen Leistungsbeziehungen zu treffen sein. Dies gilt gleichermaßen auch <strong>für</strong> sonstige<br />

Unternehmen, denen besondere und ausschließliche Rechte verliehen sind, auch wenn sie<br />

nicht öffentliche Auftraggeber sind, sowie <strong>für</strong> das Verhältnis zwischen den einzelnen<br />

Gesellschaften eines Konzerns.<br />

- 50 -


8.2 Einleitung<br />

a) Das Ausgliedern bisher von staatlichen Stellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit durchge-<br />

führter Tätigkeiten (hoheitlicher oder rein privatwirtschaftlicher Natur; Mischformen ergeben<br />

sich bei der Durchführung von hoheitsnahen Staatsfunktionen in privatrechtlicher Form) ist<br />

in den letzten Jahren verstärkt als Mittel der Verwaltungsreform eingesetzt worden. Die<br />

Ausgliederung kann unterschiedliche Rechtsformen annehmen (neben den Gesellschafts-<br />

formen des Privatrechts kommen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Anstalten oder<br />

Sonderkonstruktionen in Betracht). Die Ausgliederung kann Vorstufe zu einer gänzlichen<br />

oder teilweisen Privatisierung (Verkauf von Anteilen) sein, kann sich aber auch auf ver-<br />

waltungsinterne Ziele (insbesondere größere Effizienz und Budgetentlastung) beschränken.<br />

Die folgenden Ausführungen betreffen nicht nur Ausgliederungen der Bundesverwaltung,<br />

sondern gelten im Prinzip ebenso <strong>für</strong> Ausgliederungen der Länder und Gemeinden.<br />

b) Während reine Produktions- und Dienstleistungsbetriebe des Bundes mit großem Kunden-<br />

kreis meist schon vor längerer Zeit in privatrechtliche Rechtsformen (gegebenenfalls mit<br />

einzelnen gesetzlichen Sonderregelungen) ausgegliedert wurden (z. B. ÖIAG-Bereich, aber<br />

auch Bahn und Post – diese unterliegen überdies noch weiteren europarechtlichen Sonder-<br />

vorschriften, auf welche hier nicht einzugehen ist), sind in den letzten Jahren insbesondere<br />

interne oder spezifische Dienstleistungen ins Zentrum des Interesses gerückt. Unter dem<br />

Gesichtspunkt des Dienstleistungsnachfragers lassen sich dabei drei Konstellationen unter-<br />

scheiden:<br />

- Dienstleistungen einer staatlichen Stelle <strong>für</strong> andere staatlichen Stellen (z. B. Rechen-<br />

zentrum);<br />

- Dienstleistungen im staatlichen Interesse <strong>für</strong> Dritte (meist <strong>für</strong> bestimmte Zielgruppen);<br />

Beispiele sind die Bundessporteinrichtungen und die Bundestheater oder – primär mit<br />

hoheitlichen Aufgaben – Austro Control;<br />

- schließlich kommen Mischformen zwischen den beiden obigen Grundtypen vor, sei es<br />

auf Grund des historischen Tätigkeitsbildes, oder gerade im Zusammenhang mit der<br />

Ausgliederung, um durch Hereinnahme zusätzlicher Aktivitäten insbesondere das Ziel<br />

der Kostensenkung der staatlichen Aufgaben zu erreichen.<br />

- 51 -


8.3 Rechtliche Fragestellungen<br />

a) Durch die Ausgliederung geraten die nunmehr juristisch verselbstständigten Dienst-<br />

leistungsunternehmen verstärkt in das rechtliche Spannungsfeld zwischen der wirtschaft-<br />

lichen Tätigkeit der öffentlichen Hand und der anderer Wirtschaftsteilnehmer. Im Gemein-<br />

schaftsrecht geht es dabei insbesondere um zwei Themenkreise:<br />

- Die durch die Vergaberichtlinien erfolgte Ausformung der Freiheiten des Binnenmarktes<br />

(insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) <strong>für</strong> das öffentliche Beschaffungswesen und<br />

- das Wettbewerbsrecht (Artikel 81 ff EGV-Fassung von Amsterdam; einschließlich der<br />

Sonderbestimmungen <strong>für</strong> öffentliche Unternehmen und einschließlich des Komplexes<br />

der staatlichen Beihilfen).<br />

Diese beiden Themenbereiche sind, ungeachtet aller Zusammenhänge in Teilbereichen,<br />

grundsätzlich unabhängig voneinander zu analysieren.<br />

b) Aus österreichisch-innerstaatlicher Sicht ist zunächst das Vergaberecht zu nennen, welches<br />

allerdings einen sehr engen Bezug zum europäischen Vergaberecht aufweist. Im Übrigen<br />

soll im Folgenden nur auf das Bundesvergabegesetz und nicht auf landesrechtliche<br />

Vorschriften eingegangen werden.<br />

Auf Grund der unmittelbaren Wirkung wesentlicher wettbewerbsrechtlicher Vorschriften des<br />

EGV (insbesondere auch des grundsätzlichen Beihilfeverbots) und des weit gehenden<br />

Fehlens darüber hinausgehender österreichischer Sondervorschriften kann es in der Wett-<br />

bewerbsbetrachtung beim europäischen Blickwinkel bleiben. In Einzelfällen könnte freilich,<br />

ohne dass dies hier näher untersucht würde, z. B. die Anwendbarkeit von Bestimmungen<br />

des österreichischen Kartellgesetzes gegeben sein und sind auch seit dem PSK-Urteil Be-<br />

schränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand nach dem UWG (Gesetz<br />

gegen den unlauteren Wettbewerb) grundsätzlich denkbar, wobei deren Auswirkungen in-<br />

haltlich allerdings kaum über den Bereich des (erst nach dem PSK-Urteil in Österreich in<br />

Kraft getretenen) europäischen Wettbewerbsrechts hinausgehen dürften.<br />

c) Verfassungsrechtliche, steuer- und arbeitsrechtliche Themen sind nicht Gegenstand dieses<br />

Arbeitspapiers. Trotz mancher inhaltlicher Berührungspunkte mit diesen Materien bilden<br />

das Wettbewerbs- und Vergaberecht ein klar abgrenzbares Rechtsgebiet.<br />

- 52 -


8.4 Staatliche Aufgaben und Eigenleistungen<br />

a) Aufgaben und Organisationsformen der Mitgliedstaaten werden vom Gemeinschaftsrecht<br />

grundsätzlich nicht erfasst. Dies ergibt sich schon aus der Struktur der Verträge, weil die<br />

vertragsschließenden Mitgliedstaaten nach wie vor als solche weiter bestehen und ihre<br />

Souveränität nur dort eingeschränkt ist, wo der Vertrag der Gemeinschaft bestimmte Auf-<br />

gaben zuweist. Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft ergeben sich insbesondere aus den<br />

Artikeln 2 und 4 EGV (z. B. die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts-<br />

und Währungsunion und die Durchführung bestimmter gemeinsamer Politiken und Maß-<br />

nahmen). Betreffend Fragen der internen Organisation und der Art und Weise der Erfüllung<br />

staatlicher Aufgaben fehlt dementsprechend auch jede ausdrückliche Ermächtigung im<br />

EGV, welche als Grundlage <strong>für</strong> entsprechende Rechtsakte von Rat oder Kommission<br />

dienen könnte und stünde dem möglicherweise auch das in Artikel 5 EGV verankerte<br />

Subsidiaritätsprinzip entgegen.<br />

Auch <strong>für</strong> Bereiche, in denen eine Regelungsbefugnis der Gemeinschaft besteht, bedeutet<br />

dies freilich nicht, dass die Mitgliedstaaten in solchen Bereichen nicht tätig werden oder<br />

handeln dürften, sondern einfach, dass sie an bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vor-<br />

gaben gebunden sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechts).<br />

b) Über den engeren Bereich der innerstaatlichen Organisation hinaus ist überdies auch auf<br />

die grundsätzliche Neutralität des EGV gegenüber Fragen der Wirtschaftsverfassung hin-<br />

zuweisen (Artikel 295 EGV, dieser erlaubt nicht nur Privatisierungen [unter Hinweis auf die<br />

damaligen Art. 3 lit. g und 5 EGV wird die Privatisierung von manchen als Optimierungs-<br />

maßnahme <strong>für</strong> unverfälschten Wettbewerb und damit als vom EGV tendenziell gefördert<br />

angesehen, z. B. Koenig, Braun, Lekar, in EuZW 1998, 5 ff, Erfüllen die Einstandspflichten<br />

des Bundes <strong>für</strong> die betrieblichen Altersversorgungssysteme der privatisierten Bahn- und<br />

Postunternehmen den Beihilfentatbestand des Artikel 92 EGV?] sondern auch – zumindest<br />

in bestimmten, juristisch freilich nicht ausgeloteten, Grenzen – nach wie vor auch Verstaat-<br />

lichungen, wie es sie ja etwa noch in den frühen 80-iger Jahren in Frankreich gegeben hat).<br />

Der Staat darf also grundsätzlich jede auch wirtschaftliche Tätigkeit "selbst“ durchführen.<br />

Klar ist aber, dass (wie immer entstandene) staatliche Unternehmen – wieder mit den<br />

begrenzten Ausnahmen des Artikels 86 (dazu siehe unter 5.) – den allgemeinen Wett-<br />

bewerbsregeln unterliegen.<br />

c) Zu den obigen Ausführungen unter lit a) und b) ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren<br />

sicherlich eine Tendenz festzustellen ist, den Regelungsbereich, der durch europäische<br />

Normen erfasst wird, zu erweitern, auch in Bereiche der Organisation hinein. Dies gilt ins-<br />

besondere <strong>für</strong> den Bereich der so genannten Daseinsvorsorge. Hiezu hat die Kommission<br />

- 53 -


eine Mitteilung "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" veröffentlicht, und zwar unter<br />

ABl. 2001/C, 17/04 vom 19.1.2001.<br />

Generelles Ziel ist eine Marktöffnung <strong>für</strong> Leistungen der Daseinsvorsorge in weiteren Berei-<br />

chen, ausgehend von bereits vorhandenen Grundlagen etwa im Bereich der elektronischen<br />

Kommunikation, der Postdienste und des Verkehrs. Die Grundlinien der Vorgangsweise<br />

liegen in erweiterten Ausschreibungserfordernissen und klaren Trennungen zwischen Auf-<br />

trags- bzw. Regulierungsbehörden und Dienstleistungserbringern. Gerade in Ländern mit<br />

traditionell starker öffentlicher Dienstleistungserbringung in solchen Sektoren wird dies vor-<br />

aussichtlich auch deutliche organisatorische Änderungen nach sich ziehen. Ohne dies in<br />

diesem Zusammenhang näher beleuchten zu können, sei darauf hingewiesen, dass solche<br />

Überlegungen auch in einem weiteren europäischen Rahmen zu sehen sind, etwa im<br />

Zusammenhang mit dem Verfassungskonvent, oder auf praktischer Ebene der Kommission<br />

im Zusammenhang mit den Konsultationen über die so genannte European Governance,<br />

wie dies etwa im Weißbuch "Europäisches Regieren" vom 25.7.2001 skizziert ist.<br />

d) Von diesem Grundverständnis ausgehend, sind also die relevanten Rechtsmaterien darauf-<br />

hin zu untersuchen, wo allenfalls Einschränkungen der Organisationsfreiheit bestehen,<br />

primär durch das Vergaberecht (Dienstleistungsrichtlinie, Näheres vgl. unten unter 4.).<br />

"Eigenleistungen" des Staates sind in der Dienstleistungsrichtlinie nicht ausdrücklich<br />

geregelt. Auf sie wird lediglich in der Übergangsbestimmung des Artikel 43 hingewiesen<br />

("Im besonderen untersucht [die Kommission] die Aussichten <strong>für</strong> eine uneingeschränkte<br />

Anwendung der Richtlinie auf die Erbringung der in Anhang I B angeführten Dienst-<br />

leistungen und die Auswirkungen staatlicher Eigenleistungen auf die Liberalisierung des<br />

Auftragswesens.") Staatliche Eigenleistungen sind also von der Dienstleistungsrichtlinie<br />

vorausgesetzt, müssen wohl auch z. T. handlungslogisch vor der Beschaffung von Dienst-<br />

leistungen aus externen Quellen stehen.<br />

8.5 Vergaberecht<br />

a) Das Europäische Vergaberecht ist durch eine gewisse Zersplitterung der Rechtsquellen und<br />

eine verhältnismäßig komplexe Struktur gekennzeichnet, welche erst in den letzten Jahren<br />

durch europäische Judikatur und verstärkte literarische Aktivität zunehmend in vielen<br />

Rechtsfragen geklärt wird. Entsprechend dem Grundthema beschränken sich die folgenden<br />

Ausführungen auf die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordi-<br />

nierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209/1 vom<br />

24.7.1992, zuletzt geändert mit Richtlinie 97/52/EC vom 13.10.1997, ABl L 328 vom<br />

28.11.1997 (in der Folge kurz "Dienstleistungsrichtlinie").<br />

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) Das Grundprinzip der Dienstleistungsrichtlinie liegt darin, dass öffentliche Auftraggeber<br />

grundsätzlich alle Aufträge, die gewisse Schwellenwerte (im Regelfall EUR 200.000, bei<br />

zentralen Stellen weniger) überschreiten, europaweit öffentlich ausschreiben müssen.<br />

Zunächst ist der Begriff "Dienstleistungsauftrag" zu klären. Wie auch der Vergleich mit der<br />

englischen Fassung nahe legt ("Public Services Contracts") geht es nicht um den Auftrags-<br />

begriff des österreichisch-deutschen Rechtskreises (Auftrag als Geschäftsbesorgung, vgl.<br />

z. B. Strasser in Rummel ABGB, zu § 1002; § 662 [deutsches] BGB), sondern ganz allge-<br />

mein um die Beschaffung von Dienstleistungen durch staatliche Stellen auf dem Markt (so<br />

sagt Artikel 1 lit. a) Dienstleistungsrichtlinie: "Öffentliche Dienstleistungsaufträge [sind] die<br />

zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlosse-<br />

nen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen ...".<br />

Als "öffentliche Auftraggeber" gelten gemäß Artikel 1 lit. b) der Dienstleistungsrichtlinie der<br />

Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus<br />

einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.<br />

Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts"gilt jede Einrichtung, die zu dem besonderen<br />

Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht<br />

gewerblicher Art sind, und die Rechtspersönlichkeit besitzt und die überwiegend vom Staat,<br />

von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finan-<br />

ziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren<br />

Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom<br />

Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts<br />

ernannt worden sind."<br />

"Dienstleistungserbringer" wiederum sind natürliche oder juristische Personen sowie öffent-<br />

liche Einrichtungen, "die Dienstleistungen anbieten" (Artikel 1 lit. c) der Dienstleistungsricht-<br />

linie).<br />

Aus der Zusammensicht dieser Bestimmungen wird einerseits klar, dass grundsätzlich eine<br />

Ausschreibepflicht nicht nur <strong>für</strong> den Staat selbst gilt, sondern auch <strong>für</strong> ausgegliederte "Ein-<br />

richtungen des öffentlichen Rechts" (auch in "privatrechtlicher Gestalt"), sofern diese zum<br />

besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfül-<br />

len, die nicht gewerblicher Art sind. Andererseits gelten offensichtlich nicht nur ausgeglie-<br />

derte, sondern auch unmittelbar staatliche Stellen (Einrichtungen) als "Dienstleistungs-<br />

erbringer", sofern sie "Dienstleistungen anbieten". Was unter "anbieten" genau gemeint ist,<br />

ist nicht näher definiert, doch scheint vom Sinn der Regelung her plausibel, dass damit die<br />

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, also ein Anbieten an einen (zumindest<br />

grundsätzlich) nicht beschränkten Personenkreis zu verstehen ist.<br />

- 55 -


c) Anders als das Wettbewerbsrecht, das eine weitgehend ökonomisch-funktionale, von<br />

konkreten rechtlichen Ausgestaltungen weitgehend abstrahierende Auslegungsmethodik<br />

entwickelt hat (miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen werden im Regelfall<br />

kartellrechtlich als einheitliche Unternehmen angesehen, vgl. Heitzer, Konzerne im Euro-<br />

päischen Wettbewerbsrecht, § 174 ff) beruht das Vergaberecht auf einem formalistischen<br />

Ansatz, der primär auf die getrennte Rechtssubjektivität der Beteiligten abstellt.<br />

Sofern Dienstleistungs- oder sonstige Beschaffungsvorgänge sich innerhalb eines einzigen<br />

Rechtsträgers abspielen, kommt Vergaberecht nicht zur Anwendung, weil eben kein Vertrag<br />

zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorliegt. Dabei ist es gleichgültig, ob die<br />

beteiligten Stellen innerhalb des Rechtsträgers hoheitlichen oder auch unternehmerischen<br />

Aktivitäten zuzuordnen sind.<br />

Mit der rechtlichen Verselbstständigung interner Dienstleistungsstellen kann ein Problem<br />

entstehen, weil nach denkbarer enger Auslegung des Wortlautes der Richtlinie auch<br />

zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft grundsätzlich die vollständige Anwendung des<br />

Vergaberechtes wie zwischen fremden Gesellschaften träte.<br />

Der europäische Vergaberichtliniengesetzgeber hat diese bei Ausgliederungen und öffent-<br />

lich-rechtlichen Konzernverhältnissen oftmals auftauchende Konstellation, welche letztlich<br />

zu einer Diskriminierung gegenüber Privatunternehmen führen würde, offensichtlich nicht<br />

ausreichend berücksichtigt. Es gibt lediglich zwei ausdrückliche Ansatzpunkte:<br />

Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie (analog § 12 Abs. 1 Z 6 BVergG) bestimmt:<br />

"Diese Richtlinie gilt nicht <strong>für</strong> die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die an eine Stelle<br />

vergeben werden, die ihrerseits ein (öffentlicher) Auftraggeber .... ist, auf Grund eines<br />

ausschließlichen Rechts derselben, das diese gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag<br />

übereinstimmender Rechts- oder Verhaltensvorschriften innehat."<br />

Diese Ausnahmevorschrift ist einerseits deshalb problematisch, weil sie ein ausschließ-<br />

liches Recht erfordert (welche Reichweite diese Ausschließlichkeit hat, z. B. im Hinblick auf<br />

Arten von Dienstleistungen etc., bleibt völlig offen), und andererseits der Hinweis auf<br />

"veröffentlichte mit dem Vertrag übereinstimmende Rechts- und Verwaltungsvorschriften"<br />

offensichtlich auf eine eher hoheitliche Betrauungsmaßnahme hindeutet, weniger auf<br />

allgemeines Gesellschafts- und Konzernrecht.<br />

d) Aus dieser – offensichtlich auch von der Europäischen Kommission – als unbefriedigend<br />

empfundenen Situation heraus wurde die Rechtsfigur des "Inhouse"-Providing im weiteren<br />

Sinn entwickelt. Die Kommission hatte dazu vorerst einen verhältnismäßig engen Ansatz<br />

gewählt.<br />

- 56 -


Im Jahr 1999 hat aber der EuGH zum Thema "Inhouse" eine zentrale Aussage getroffen<br />

(EuGH 18.11.1999, Rs C-107/98 – Teckal, bestätigt durch EuGH 7.12.2000, Rs C-94/99 –<br />

ARGE Gewässerschutz):<br />

"Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag vorliegt, muss das vorliegende Gericht prüfen,<br />

ob eine Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen Personen getroffen wurde.<br />

Dazu genügt es nach Artikel I A der Richtlinie 93/36 grundsätzlich, dass der Vertrag<br />

zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person<br />

geschlossen wurde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft<br />

über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und<br />

wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen <strong>für</strong> die Gebietskörperschaft oder<br />

die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile inne haben."<br />

Der Kern dieser – wohl auch auf andere öffentliche Auftraggeber als Gebietskörperschaften<br />

verallgemeinerungsfähige – Aussage liegt darin, dass ein relevantes Vertragsverhältnis<br />

eben nicht vorliegt, wenn der zwar formal selbstständige Auftragnehmer dem Auftraggeber<br />

gegenüber keine eigene Entscheidungsgewalt besitzt.<br />

Wenngleich die Frage der Reichweite des "Inhouse-Providing" weiterhin teilweise offen<br />

bleiben muss, ist doch die Entscheidung Teckal europarechtlich eine tragfähige Basis <strong>für</strong><br />

Ausgliederungen aus öffentlichen Auftraggebern sowie <strong>für</strong> entsprechende Gemeinschafts-<br />

unternehmen. Die Grundsätze des Teckal-Urteils werden sich auch über mehrstufige<br />

Konzernbildungen erstrecken können.<br />

Nach wie vor auch europarechtlich offen sind hingegen horizontale Kooperationen zwischen<br />

"gleichrangigen" Auftraggebern. Obwohl eine solche Kooperation ökonomisch-funktional<br />

nicht wesentlich anders zu beurteilen ist als die Gründung eines Gemeinschaftsunter-<br />

nehmens, wäre eine auf dieser Basis erfolgende "Auftragsvergabe" nach den in Teckal<br />

entwickelten Grundlinien allein nicht freistellungsfähig. Es bleibt die weitere Entwicklung der<br />

Judikatur abzuwarten.<br />

e) Nach österreichischem Recht gilt Folgendes:<br />

Erfolgt eine sondergesetzliche Regelung der Auftragsübertragung oder der Eigenleistungen<br />

(siehe oben Punkt d), geht dieses Spezialgesetz dem Bundesvergabegesetz (BVergG)<br />

grundsätzlich vor.<br />

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl I,<br />

2002/99, welches mit 1.9.2002 in Kraft trat und das BVergG 1997 ersetzte.<br />

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Für Dienstleistungsaufträge, die an einen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines<br />

ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV über-<br />

einstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat, ist die Ausnahmevorschrift<br />

von § 6 Abs. 1 Z 5 BVergG 2002 (früher § 12 Abs. 1 Z. 6 BVergG 1997) anzuwenden<br />

(entspricht Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie).<br />

In der innerösterreichischen juristischen Diskussion war längere Zeit – auch noch nach Er-<br />

lass der Entscheidung Teckal durch den EuGH – umstritten, ob auch nach BVergG 1997<br />

"Inhouse-Providing" vom Geltungsbereich des BVergG 1997 ausgenommen wäre. Vertre-<br />

tern der Auffassung, dass auf Grund der Entstehungsgeschichte und im Sinne der den<br />

europäischen Normen entlehnten Formulierungen die implizite Ausnahme vom Auftrags-<br />

und Auftragnehmerbegriff auch im österreichischen Recht analog bestünde, standen Stim-<br />

men gegenüber, die eine ausdrückliche Ausnahme im Gesetzestext <strong>für</strong> erforderlich sahen.<br />

Eine formelle Entscheidung wurde nie getroffen.<br />

Die innerösterreichische Streitfrage ist nunmehr klar entschieden, das BVergG 2002 enthält<br />

eine ausdrückliche Regelung, dass Aufträge im Rahmen des so genannten "Inhouse-<br />

Providing" nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegen. Die Formulierung des<br />

Gesetzes folgt der diesbezüglich grundlegenden Entscheidung des EuGH in Sachen Teckal<br />

(Rs C-107/98 vom 18.11.1999, siehe oben lit d). Die genaue Formulierung des § 6 Abs. 1<br />

Z 7 BVergG lautet: "Dieses Bundesgesetz gilt nicht <strong>für</strong> Aufträge, die ein oder mehrere Auf-<br />

traggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben, das von ihm bzw. ihnen be-<br />

herrscht wird und das seine Leistungen im Wesentlichen <strong>für</strong> den oder die Auftraggeber<br />

erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum steht."<br />

Die Frage der Wesentlichkeit ist – wie auf europäischer Ebene – noch nicht ausjudiziert, die<br />

erläuternden Bemerkungen zum BVergG 2002 geben als Indiz 80 % des Umsatzes an (im<br />

Hinblick auf eine Konzernausnahmen regelnde, insoweit also vergleichbare Bestimmung in<br />

der Sektorenrichtlinie).<br />

Zum Thema "beherrschen" führen die Gesetzesmaterialien aus:<br />

"Z 7 setzt nicht voraus, dass das Unternehmen 100 % im Eigentum des oder der be-<br />

herrschenden Auftraggeber(s)steht. Eine Minderbeteiligung von Dritten an einem<br />

Rechtsträger schadet daher nicht, sofern das Unternehmen von der öffentlichen Hand<br />

beherrscht wird."<br />

Bei Prüfung der Beherrschung wird neben der Kapital- und Stimmenmehrheit (welche wohl<br />

grundsätzlich erforderlich sein wird) auch sonstige Vereinbarungen, etwa gesellschafts-<br />

oder syndikatsvertraglicher Art berücksichtigen müssen. Dazu sind auch Besonderheiten<br />

der einzelnen Rechtsformen zu beachten:<br />

- 58 -


Während bei der GmbH der Gesellschafterdurchgriff weitgehend unproblematisch ist, er-<br />

öffnet das Aktiengesetz dem Vorstand einen weiten Unabhängigkeitsspielraum.<br />

Auch hier ist also, ebenso wie bei der Frage der Wesentlichkeit der Fremdaufträge, auf<br />

sämtliche Umstände des Einzelfalles zu achten.<br />

8.6 Wettbewerbsrecht<br />

a) In dem Moment, in dem die (ausgegliederte oder nicht ausgegliederte) staatliche Einrich-<br />

tung allgemein am Markt ihre Leistungen anbietet und daher über den in Punkt 4. ausge-<br />

führten Rahmen der Erbringung staatlicher Eigenleistungen hinausgeht, wird das Wettbe-<br />

werbsrecht relevant. Titel V des EGV enthält diesbezüglich zwei wesentliche Vorschrifts-<br />

kreise: Die Vorschriften <strong>für</strong> Unternehmen gemäß Artikel 81 ff, also insbesondere das Kar-<br />

tellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, sowie die<br />

Regeln <strong>für</strong> staatliche Beihilfen (Artikel 87 ff EGV, grundsätzliches Verbot mit bestimmten<br />

Ausnahmeermächtigungen <strong>für</strong> die Europäische Kommission).<br />

Artikel 86 EGV stellt ausdrücklich klar, dass die Wettbewerbsvorschriften auch <strong>für</strong> öffent-<br />

liche Unternehmen gelten, sowie <strong>für</strong> Unternehmen, denen ausschließliche Rechte gewährt<br />

werden. Ausnahmen von der Geltung der allgemeinen Wettbewerbsregelungen kann es<br />

dabei nur im eng begrenzten Rahmen des Artikel 86 Abs. (2) gehen (auf die im Folgenden<br />

nicht näher eingegangen werden soll). Daraus ergibt sich nun, dass nach dem EG-Vertrag<br />

die Betrauung bestimmter Unternehmen mit bestimmten besonderen Rechten grundsätzlich<br />

zulässig ist. Lediglich sich allenfalls ergebende Wettbewerbsbeschränkungen im Zusam-<br />

menhang mit dieser Betrauung sind am Maßstab des Artikel 86 zu messen. Zur – beihilfe-<br />

freien – Abgeltung solcher Leistungen siehe unten c) und d)).<br />

Wenn auch die ausschließliche Betrauung eines Unternehmens mit speziellen Dienst-<br />

leistungen Monopolcharakter hat, ist dies nicht mit den Handels- oder Finanzmonopolen zu<br />

verwechseln (z. B. Tabak- oder Alkoholmonopol), dem (hier nicht näher zu erörternden)<br />

Regelungsgegenstand von Artikel 31 EGV.<br />

b) Grundsätzlich ist die Schaffung eines Dienstleistungsmonopols (jedenfalls in nicht deregu-<br />

lierten Bereichen) nicht unzulässig, sofern die einschränkenden Regelungen zur Erfüllung<br />

eines berechtigten Zwecks notwendig sind und nicht etwa ein Missbrauch einer (gesetzlich<br />

geschaffenen) marktbeherrschenden Stellung vorliegt. So hat der EuGH in nunmehr<br />

ständiger Rechtsprechung einen solchen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung<br />

bei gesetzlich dem Staat vorbehaltenen Arbeitsvermittlungsmaßnahmen zum Beispiel darin<br />

gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Gesamtnachfrage durch staatliche Vermittlungs-<br />

- 59 -


stellen nicht mehr befriedigt werden kann (zur Arbeitsmarktvermittlung beispielsweise<br />

EuGH C 55/96 vom 11.12. 1997, Job Center coop arl). Diese Rechtssprechung ist auch<br />

insofern interessant, als die Unternehmenseigenschaft solcher staatlichen Arbeitsver-<br />

mittlungsstellen auch dann angenommen wird, wenn diese als öffentlichrechtliche Anstalten<br />

konstituiert sind, dies aber (unter einem gemeinschaftsweiten Blickwinkel) sachlich nicht<br />

zwingend der Fall sein muss. Das bedeutet in weiterer Konsequenz, dass tendenziell die<br />

Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in einem Mitgliedstaat durch Private die Anwendung<br />

der Wettbewerbsregeln <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Dienstleistungserbringer in anderen Mit-<br />

gliedstaaten nach sich ziehen kann (z. B. Novak-Stief, Noch einmal staatliches Arbeits-<br />

vermittlungsmonopol, Artikel 90 und 86 EG-V, European Law Reporter I/98, oder Benicke,<br />

Zum Unternehmensbegriff des Europäischen Wettbewerbsrechts, EWS 1997/11).<br />

Daher ist jede Ausgliederungsmaßnahme, die Dienstleistungen an die Allgemeinheit zum<br />

Gegenstand hat, insbesondere an Artikel 82 EGV (Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />

Stellung) zu messen. Werden solche Aktivitäten aber in anderen Mitgliedstaaten durch<br />

Private wahrgenommen, oder wäre aus anderen Gründen eine völlige Privatisierung einfach<br />

denkbar, müsste auch eine diesbezügliche unmittelbar von staatlichen Zentralstellen wahr-<br />

genommene Tätigkeit unter diesen Gesichtspunkten geprüft werden.<br />

Fragen des Kartellverbots (Artikel 81 EG-V) werden wohl eher nur in Ausnahmefällen<br />

relevant sein, da hie<strong>für</strong> mehrere rechtlich unabhängige, aber gemeinsam agierende Unter-<br />

nehmen Voraussetzung sind. In solchen Fällen ist aber die volle Anwendung dieser<br />

Bestimmungen auch <strong>für</strong> ausgegliederte Stellen gegeben.<br />

c) Besondere Beachtung bei Ausgliederungen hat das Beihilfeverbot (Artikel 87 ff EG-V) zu<br />

finden. Unter Beihilfe ist in einem weiten Sinne jede wie immer geartete Begünstigung eines<br />

Unternehmens durch den Staat (in welcher Erscheinungsform immer) zu verstehen, der<br />

nicht eine entsprechende marktgerechte Gegenleistung des Begünstigten gegenübersteht.<br />

Darunter fallen also nicht nur ausdrückliche Subventionen (wie Zuschüsse oder verbilligte<br />

Kredite), sondern alle Maßnahmen, die eine Kostenentlastung bewirken können (z. B.<br />

steuerrechtliche Begünstigungen), aber auch Haftungen, Lieferungen von Gütern unter dem<br />

Marktwert etc.<br />

Besonderes Augenmerk wird auf die finanziellen Beziehungen von öffentlichen Stellen zu<br />

so genannten öffentlichen Unternehmen gelegt, also solchen Unternehmen, auf welche im<br />

Sinne der auf Grundlage von Artikel 86 EGV ergangenen Transparenzrichtlinie<br />

(80/723/EWG, Abl L 195 v. 29.7.1980 idgF) der Staat auf Grund Eigentums, finanzieller<br />

Beteiligung, Satzung oder sonstigen Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens<br />

regeln, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Praxis der<br />

Kommission und Judikatur haben dazu den Maßstab des "Reasonable Private Investor“<br />

entwickelt, also den eines vernünftig handelnden marktwirtschaftlichen Kapitalgebers, der<br />

sich ausschließlich an den zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnissen des konkreten<br />

- 60 -


Investments (allenfalls in einem größeren unternehmerischen Kontext) orientiert, und nicht<br />

an außerprivatwirtschaftlichen, im staatlichen Interesse liegenden (wie Arbeitslosengeld-<br />

zahlungen, Strukturpolitik etc. vgl. dazu die Mitteilung der Kommission an die Mitglied-<br />

staaten 93 C 307/03, Abl. C 307 v. 13.11.1993). Demzufolge enthält eine staatliche Maß-<br />

nahme also dann Elemente staatlicher Beihilfen, wenn sie nicht ausschließlich aus dem<br />

Reasonable Private Investor Prinzip her erklärt werden kann. Dies gilt etwa <strong>für</strong> Beteiligun-<br />

gen, Kapitalerhöhungen, Gesellschafterdarlehen oder Haftungen. Gleichgültig in diesem<br />

Zusammenhang ist, auf welcher rechtlichen Basis das staatliche Handeln beruht. Eine<br />

Beihilfe kann also etwa in einer steuergesetzlichen Regelung genauso liegen wie etwa in<br />

einer Kapitalmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Daher sind bei Aus-<br />

gliederungsmaßnahmen die finanziellen Beziehungen des Staates zum ausgegliederten<br />

Unternehmen unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (insbesondere Kapitalausstattung,<br />

Übernahme von Personalkosten, allfällige Haftungen, nicht gänzlich marktmäßige<br />

Leistungsbeziehungen).<br />

d) Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen staatliche Leistungen erhält,<br />

die als Gegenleistung <strong>für</strong> die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungserbringung<br />

gewährt werden, und wenn diese Leistungen die diesbezüglichen Kosten des Unter-<br />

nehmens nicht übersteigen.<br />

In solche Fällen ist damit auch keine Notifikationspflicht im Sinne des Beihilfenrechts<br />

gegeben.<br />

Diese bereits längere Zeit kontrovers diskutierte Frage hat der EuGH mit seiner Ent-<br />

scheidung vom 22.11.2001 in der Sache Ferring/Acoss (Rs C–53/00) klar entschieden.<br />

e) Die Offenlegung der vielgestaltigen finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und<br />

seinen Unternehmen und damit die Verhinderung "versteckter“ Subventionen ist wesent-<br />

licher Regelungsgegenstand der unter lit. c) bereits erwähnten Transparenzrichtlinie.<br />

Steht nun ein Unternehmen nicht nur in Teilbereichen im Wettbewerb mit anderen Unter-<br />

nehmen, sondern erfüllt es Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

oder sind ihm ausschließlich oder besondere Rechte gewährt worden, besteht die Gefahr,<br />

dass die da<strong>für</strong> gewährten Entgelte zu hoch sein könnten, wodurch das Unternehmen in den<br />

wettbewerbsbezogenen Sparten in den Genuss unmarktwirtschaftlich günstiger Ausgangs-<br />

bedingungen (verbotene Quersubvention) kommen könnte. Um diese Gefahr der Quer-<br />

subventionen innerhalb von Unternehmen zu reduzieren (die Gewährung solcher aus-<br />

schließlichen oder besonderen Rechte und die Erbringung von Dienstleistungen im allge-<br />

meinen wirtschaftlichen Interesse wird von der Kommission auch in diesem Zusammen-<br />

hang als gegeben und zulässig vorausgesetzt), wurde im Jahr 2000 eine Änderung der<br />

Transparenzrichtlinie beschlossen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, anwendbar ab 1.1.2002),<br />

deren Kern eine vollständige buchhalterische Trennung der Geschäftsbereiche ist. Damit<br />

- 61 -


wurde die in manchen Sektoren (wie etwa Verkehr und Telekom) bereits zuvor bestehende<br />

Verpflichtung zur Trennungsbuchführung und Offenlegung von Querverrechnungen <strong>für</strong> alle<br />

betroffenen Unternehmen über EUR 40 Mio. Umsatz allgemein verankert. Schon allein auf<br />

Grund der in d) skizzierten Rechtslage empfiehlt sich eine entsprechende Trennungsbuch-<br />

führung auch bei allen kleineren Unternehmen.<br />

8.7 Ausgliederungskonzerne<br />

a) Zusätzliche Fragen entstehen, wenn ein staatliches Aktivitätsfeld nicht bloß in z. B. eine<br />

Gesellschaft ausgegliedert wird, sondern in mehrere (gleich- oder untergeordnete Gesell-<br />

schaften) oder wenn eine bereits ausgegliederte Gesellschaft z. B. wiederum gesellschafts-<br />

rechtliche Strukturänderungen vornimmt (Abspaltungen, Austöchterungen etc.). Auf dieses<br />

Gebiet, <strong>für</strong> das soweit ersichtlich keine ausdrücklichen Regeln bestehen, kann hier ange-<br />

sichts der zahlreichen möglichen Fallkonstellationen freilich nur im Grundsatz eingegangen<br />

werden. Eine wichtige Entscheidung hat der EuGH im Jahr 1998 getroffen (15.1.1998,<br />

C 44/96; vgl. Novak-Stief, Österreichische Staatsdruckerei als öffentlicher Auftraggeber i. S.<br />

der Baukoordinierungsrichtlinie, European Law Reporter 2/98). Demnach ist eine zu<br />

kommerziellen Zwecken gegründete Tochter eines öffentlichen Auftraggebers selbst nicht<br />

i. S. der Baukoordinierungsrichtlinie (93/37/EWG vom 14.6.1993, ABl. L 199/54) ausschrei-<br />

bungspflichtig.<br />

b) Unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ist selbstverständlich zwischen Mutter und<br />

Tochter keine Ausschreibungspflicht gegeben, wenn die Muttergesellschaft selbst nicht als<br />

öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist. Im umgekehrten Fall ist es konsequent, die oben<br />

unter Pkt. 4. entwickelten Regeln ebenso anzuwenden: Ist Grundlage der Leistungsbe-<br />

ziehung nicht ein Auftragsverhältnis, sondern eine gesellschaftsrechtliche Regelung über<br />

die Aufgabenverteilung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft (also eine Aufteilung der<br />

Konzerneigenleistungen), ist eine konzerninterne Anwendung der Vergabevorschriften nicht<br />

erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass eine Judikatur zu Aufträgen zwischen Schwester-<br />

gesellschaften fehlt. Eine vorsichtige analoge Anwendung des "Inhouse"-Prinzips (auf Basis<br />

einer Anordnung der gemeinsamen Mutter) scheint vertretbar. Tritt die Tochtergesellschaft<br />

gesondert auch am Markt auf, ist selbstverständlich wiederum das Verbot der Quersub-<br />

ventionierung (dazu vgl. oben 5. lit. d)) zu beachten (das aber genau so gälte, wenn die<br />

verschiedenen Unternehmensteile nicht als rechtlich selbstständige Gesellschaften,<br />

sondern etwa bloß als interne Sparten geführt würden).<br />

- 62 -


c) Dieser Befund deckt sich auch mit der wettbewerbsrechtlichen Einstufung von Unter-<br />

nehmensgruppen nach Art 81 f EGV: Das Vorliegen von selbstständigen Unternehmen wird<br />

z. B. nach der Rechtssprechung des EuGH nicht angenommen, wenn das eine Unter-<br />

nehmen vom andern kontrolliert wird und daher von vornherein keine echte Wettbewerbs-<br />

beziehung besteht (Vereinbarungen zwischen Konzernunternehmen sind daher im Allge-<br />

meinen nicht am Kartellverbot zu messen (Geiger, RN 7 zu Artikel 81 EGV). Zur Frage der<br />

Quersubventionierung (vgl. bereits oben lit. b).<br />

- 63 -<br />

RA Dr. Michael Krassnigg


9. Übersicht Gestaltung von Ausgliederungsgesetzen<br />

9.1 Grundsätze <strong>für</strong> Wahl der Rechtsform<br />

und Gründung von Ausgliederungen<br />

Es soll möglichst die privatrechtliche Organisationsform der Kapitalgesellschaft (Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung) gewählt werden, die sich bei Ausgliederungen in der Vergangenheit<br />

bewährt hat. Öffentlich-rechtliche Formen der Ausgliederung sind weitestgehend zu vermeiden.<br />

Die Gründung erfolgt auf Grund gesetzlicher Anordnung zum im Gesetz vorgesehenen Stichtag<br />

(Ex-Lege-Gründung).<br />

9.2 Kriterien <strong>für</strong> die Wahl der Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

• eigene Rechtspersönlichkeit,<br />

• der Öffentlichkeit bekannte und vertraute Rechtsform mit genau umschriebenen<br />

Kompetenzen,<br />

• Rechte des Eigentümers:<br />

a) Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführung auch gegen den Willen des Aufsichts-<br />

rates/über den Aufsichtsrat hinweg,<br />

b) Recht, jede Geschäftsführungsangelegenheit jederzeit "an sich zu ziehen" (aber kein<br />

Vertretungsrecht),<br />

c) jederzeitige Abberufung der Geschäftsführer, auch ohne Grund.<br />

• Verantwortlichkeit der Geschäftsführer (Rechnungslegung) mit strengen Sanktionen<br />

(persönliche Haftung, Abberufung),<br />

• hohe Flexibilität der Geschäftsführung durch kurze Entscheidungswege,<br />

- 64 -


• im Vergleich zur Verwaltung höhere Eigenständigkeit durch unbeschränkte und (im<br />

Außenverhältnis) unbeschränkbare Vertretungsmacht.<br />

Das nachfolgende<br />

Mustergesetz über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

enthält im Einzelnen folgende bei der Ausgliederung von Einrichtungen des Bundes zu<br />

treffende Regelungen:<br />

- 65 -


Artikel I, 1. Teil<br />

1. Organisatorische Bestimmungen über<br />

a) die Errichtung,<br />

b) die Ausübung der Gesellschafterrechte,<br />

c) die Eigentumsverhältnisse,<br />

d) die anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen,<br />

e) die Errichtungserklärung,<br />

f) die Firmenbuchanmeldung,<br />

g) den Unternehmensgegenstand bzw. die Aufgaben,<br />

h) die Zuständigkeit bei der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben,<br />

i) den Vermögensübergang,<br />

j) die Bewertung des übergehenden Vermögens und die Erstellung der<br />

Eröffnungsbilanz.<br />

2. Bestimmungen über die Organe der Gesellschaft, und zwar über<br />

a) die Geschäftsführung,<br />

b) den Aufsichtsrat,<br />

c) die Bestellung der ersten Organe.<br />

3. Bestimmungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft<br />

a) Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen,<br />

b) Entgeltlichkeit,<br />

c) Abgeltungen durch den Bund,<br />

d) Verfahren und Gebühren,<br />

e) Aufsichtsrecht des Bundes,<br />

f) Verschwiegenheitspflicht,<br />

g) Amtshaftung und Organhaftpflicht.<br />

4. Bestimmungen über die Überleitung der Bediensteten<br />

a) Beamte,<br />

b) Vertragliche Bedienste,<br />

c) Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden,<br />

d) Gleichbehandlung,<br />

e) Interessenvertretung der Arbeitnehmer.<br />

- 66 -


5. Bestimmungen über die Rechtsvertretung der Gesellschaft<br />

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur.<br />

Artikel I, 2. Teil<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen über<br />

Artikel II<br />

a) die Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen,<br />

b) Verweisungen auf andere Bundesgesetze,<br />

c) die sprachliche Gleichbehandlung,<br />

d) das Inkrafttreten des Ausgliederungsgesetzes,<br />

e) das Außerkrafttreten bisheriger gesetzlicher Grundlagen,<br />

f) die Vollziehung des Ausgliederungsgesetzes.<br />

Bestimmungen über die Änderungen von Bundesgesetzen.<br />

- 67 -


10. Grundlagen der Darstellung der finanziellen und<br />

personellen Auswirkungen von Ausgliederungen<br />

10.1 Die finanziellen Auswirkungen<br />

Gemäß § 14 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I,<br />

Nr. 98/2002, ist jedem Entwurf <strong>für</strong><br />

• ein Bundesgesetz,<br />

• eine Verordnung,<br />

• eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG<br />

von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine<br />

Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen.<br />

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat der finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und<br />

Einnahmen) und der betriebswirtschaftlichen (Kosten und Erlöse) Betrachtungsweise zu ent-<br />

sprechen.<br />

Die nähere Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen<br />

wurde in der Verordnung, BGBl. II Nr. 50 /1999, (Anhang B "Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und<br />

Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14<br />

Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes“) in der derzeit geltenden Fassung, BGBl. II<br />

Nr. 362/2002, festgelegt.<br />

Die Besonderheit der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer Ausgliederung liegt<br />

darin, dass bestehende Einrichtungen aus der öffentlichen Verwaltung per Gesetz herausgelöst<br />

werden. Die bisher in unterschiedlichen Organisationsformen selbst erbrachten Leistungen<br />

werden in Hinkunft einem neu geschaffenen Rechtsträger als Aufgabe übertragen.<br />

Um dieser Besonderheit gerecht zu werden sind daher zur Ermittlung der finanziellen Folge-<br />

wirkung einer Ausgliederung spezifische Angaben zu erheben, wie dies in den folgenden<br />

Anleitungen berücksichtigt ist.<br />

Ein mit Ausgliederungen verfolgtes Ziel ist die Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die mit<br />

einem Ausgliederungsprojekt in Zusammenhang stehenden Entwürfe von Bundesgesetzen und<br />

Verordnungen sind daher gemäß der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus,<br />

- 68 -


BGBl. I Nr.35/1999, den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der<br />

Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund<br />

zur Begutachtung zu übermitteln (soweit nicht die Ausnahmebestimmung im Art. 6 der<br />

genannten Vereinbarung zum Tragen kommt).<br />

Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen eines Ausgliederungsvorhabens sind die<br />

Zahlungsströme sowohl zwischen der auszugliedernden Einrichtung und dem Bund als auch<br />

zwischen der auszugliedernden Einrichtung und anderen am Finanzausgleich beteiligten<br />

Gebietskörperschaften darzulegen.<br />

Die Zahlungsströme schlagen sich in Abhängigkeit von den Aufgaben der Einrichtung unter-<br />

schiedlich nieder, und zwar als Ausgaben und/oder Einnahmen, die im Wesentlichen aus<br />

• direkten Leistungsbeziehungen,<br />

• pauschalen Basisabgeltungen,<br />

• Miet-, Pacht- und Fruchtgenussverträgen,<br />

• Refundierungsverpflichtungen von Personal- und Sozialaufwendungen und der Deckungs-<br />

beiträge <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge <strong>für</strong> Beamte,<br />

• Steuern und Abgaben,<br />

• Verpflichtungen infolge des Vermögensüberganges,<br />

• der Gesellschafterstellung des Bundes,<br />

resultieren.<br />

10.2 Grundlagen der Berechnung<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Ermittlung der zukünftigen finanziellen Auswirkungen einer Ausgliederung auf<br />

den Bundeshaushalt oder auf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften ist eine mittel-<br />

fristige Erwartungsrechnung und/oder eine mehrjährige budgetäre Vorgabe <strong>für</strong> die auszu-<br />

gliedernde Einrichtung.<br />

Gegenübergestellt werden<br />

• die Ausgaben und Einnahmen des Bundes in zwei Vorperioden (in der Regel ist der Zeit-<br />

raum ein Kalenderjahr) vor der Ausgliederung gemäß Bundesrechnungsabschluss und/oder<br />

aktuellem Bundesfinanzgesetz (im Folgenden als Status quo vor der Ausgliederung<br />

bezeichnet),<br />

- 69 -


• die Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach der Ausgliederung – unter Berücksichti-<br />

gung von neu entstehenden Einnahmen und/oder Ausgaben auch aus anderen Kapiteln<br />

bzw. Ansätzen des zuständigen Ressorts und aus anderen Kapiteln bzw. Ansätzen anderer<br />

Ressorts. Weiters finden die durch die Ausgliederung zusätzlich entstehenden Kosten und<br />

Erlöse in die Berechnung Eingang,<br />

• die zukünftigen Veränderungen bei den anderen Gebietskörperschaften zumeist im Steuer-<br />

und Abgabenbereich.<br />

Die finanziellen Auswirkungen sind <strong>für</strong> das Jahr, in dem die Ausgliederung wirksam wird, und<br />

zumindest <strong>für</strong> weitere drei Jahre zu ermitteln.<br />

10.3 Aufbau der Berechnung<br />

Die Berechnung stellt die finanziellen Auswirkungen sowohl <strong>für</strong> das betreffende Ressortkapitel<br />

als auch <strong>für</strong> den gesamten Bundeshaushalt und <strong>für</strong> andere öffentliche Haushalte dar.<br />

Im Folgenden wird ein Berechnungsschema <strong>für</strong> Ausgliederungen beschrieben, die im Wege<br />

einer gesetzlich festgelegten Basisabgeltung durch den Bund finanziert werden. Dieses<br />

Schema dient demonstrativen Zwecken, weil jedes Ausgliederungsvorhaben spezifische<br />

Gegebenheiten aufweist, die Veränderungen in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen<br />

bewirken können.<br />

- 70 -


Ausgaben 1/.....<br />

Personalausgaben .... 0<br />

Sachausgaben<br />

- Anlagen .... 2/3<br />

- Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen) .... 7<br />

- sonstige erfolgswirksame Aufwendungen .... 8<br />

- sonstige bestandswirksame Aufwendungen .... 9<br />

Summe Sachausgaben<br />

Summe Ausgaben<br />

Summe erfolgs-/bestandswirksame Einnahmen 2/....<br />

Ressortkapitel vor Anpassungen<br />

Anpassungen<br />

- Umschichtungen aus zentralen Ansätzen des<br />

Ressortkapitels .... 0-8<br />

- Umschichtungen aus sonstigen Ansätzen des<br />

Ressortkapitels<br />

- Umschichtungen von/zu anderen Kapiteln des<br />

Bundeshaushalts<br />

Summe Anpassungen<br />

Ressortkapitel inkl. Anpassungen<br />

Ausgliederungsbedingte lfde. Zusatzausgaben<br />

- Deckungsbeitrag <strong>für</strong> Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Beitrag")<br />

- sonstige zusätzliche Ausgaben<br />

Summe lfde. Zusatzausgaben<br />

Ressortkapitel inkl. lfde. Zusatzausgaben<br />

BASISABGELTUNG<br />

Startausgaben anlässlich der rechtlichen Verselbständigung 1)<br />

- z. B. Bareinlage Gesellschaftskapital, Rücklagen<br />

- z. B. sonstige Zuschüsse<br />

Summe Startausgaben<br />

BRUTTO-AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />

- Umschichtungen im Ressortkapitel<br />

NETTO-AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />

NETTO-AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />

Auswirkungen auf andere Kapitel des Bundeshaushalts<br />

- Deckungsbeitrag <strong>für</strong> Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Beitrag")<br />

- sonstige Einnahmen<br />

- Umschichtungen von/zu anderen Kapiteln des Bundeshaushalts<br />

- ev. sonstige steuerliche Auswirkungen<br />

Summe Auswirkungen auf andere Kapitel des Bundeshaushalts<br />

AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUNDESHAUSHALT<br />

Einnahmen<br />

- Kommunalsteuer<br />

EUR Mio.<br />

EUR Mio.<br />

EUR Mio.<br />

- Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer")<br />

- ev. sonstige steuerliche Auswirkungen<br />

SUMME AUSWIRKUNGEN AUF HAUSHALTE ANDERER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN (Einnahmen)<br />

1) einmalig (die Mittelinanspruchnahme kann anlassbedingt über mehrere Jahre verteilt erfolgen)<br />

2) i. e. Gebietskörperschaften, die am Finanzausgleich beteiligt sind<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER AUSGLIEDERUNG<br />

Gebarungsgruppe<br />

lt.<br />

Ansatzplan<br />

Bundeshaushalt<br />

(UT ....)<br />

Vor der Ausgliederung<br />

Bundesrechnungsabschluss<br />

und/oder<br />

Bundesvoranschlag<br />

Jahr<br />

n-2 n-1 n n+1 n+2 n+3<br />

A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />

in der Regel .... 8<br />

B. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUNDESHAUSHALT<br />

Jahr<br />

n-2 n-1 n n+1 n+2 n+3<br />

C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF HAUSHALTE ANDERER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN 2)<br />

- 71 -<br />

Nach der Ausgliederung<br />

Erwartungsrechnung und/oder budgetäre<br />

Vorgabe<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

n n+1 n+2 n+3


10.4 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen<br />

des Status quo vor der Ausgliederung<br />

Die Ausgaben und Einnahmen der auszugliedernden Einheit werden den entsprechenden<br />

Ansätzen aus dem jeweiligen Bundesrechnungsabschluss und/oder dem aktuellen Bundes-<br />

finanzgesetz entnommen.<br />

Sind Teilbereiche einer bestehenden Verwaltungseinheit zur Ausgliederung vorgesehen und<br />

lassen sich <strong>für</strong> die Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Status quo vor der Ausglie-<br />

derung die Ansätze im Bundesrechnungsabschluss bzw. im aktuellen Bundesfinanzgesetz nicht<br />

mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand den in der Verwaltung verbleibenden und den<br />

auszugliedernden Aufgaben zuordnen, so ist eine fiktive Aufteilung auf der Grundlage der<br />

Verfahrensanleitungen zu den Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen<br />

Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushalts-<br />

gesetzes vorzunehmen (Anhang B).<br />

Es werden zunächst die Auswirkungen auf das betreffende Ressortkapitel (vgl. Abschnitt A. der<br />

Tabelle) und danach auf den gesamten Bundeshaushalt (vgl. Abschnitt B. der Tabelle) ermittelt.<br />

Auf diese Weise entsteht die Vergleichsgrundlage <strong>für</strong> die nachstehend beschriebene Berech-<br />

nung des Status nach der Ausgliederung.<br />

10.5 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen<br />

nach der Ausgliederung<br />

a) Auswirkungen auf das Ressortkapitel (vgl. Abschnitt A. der Tabelle)<br />

1. Ausgaben und Einnahmen der Verwaltung<br />

Die Ausgaben und Einnahmen von nicht ausgegliederten Teilen der Verwaltung sind <strong>für</strong><br />

den Vergleich mit dem Status quo vor der Ausgliederung dann zu berücksichtigen, wenn<br />

nur Teile einer Verwaltungseinheit ausgegliedert werden.<br />

Entstehen infolge einer Ausgliederung in der Verwaltung neue Organisationseinheiten, sind<br />

auch deren zukünftige finanzielle Auswirkungen, und zwar die Ausgaben und Einnahmen<br />

sowie die Kosten und Erlöse, zu ermitteln und zusammen mit den finanziellen Auswirkun-<br />

gen der Ausgliederung jenen des Status quo vor der Ausgliederung gegenüberzustellen.<br />

- 72 -


2. Ermittlung eines im Ausgliederungsgesetz festgelegten jährlichen Fixbetrages (sog.<br />

Basisabgeltung), der vom betreffenden Ressort an die ausgegliederte Einrichtung gezahlt<br />

wird.<br />

Ausgangswert ist der jeweils von der Ausgliederung betroffene Teil der Kapitelsumme vor<br />

der Ausgliederung. Dieser Teilsumme werden mittels Umschichtung innerhalb des Ressort-<br />

kapitels bzw. von anderen Kapiteln des Bundeshaushaltes weitere ausgliederungsrelevante<br />

Ansätze sowie der Deckungsbeitrag <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Beitrag“)<br />

und allenfalls sonstige zusätzliche Ausgaben als Folge der Ausgliederung zugeschlagen.<br />

3. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Verselbstständigung der Einrichtung entstehen<br />

regelmäßig Ausgaben, die einmalig oder zeitlich sehr begrenzt anfallen und deren Er-<br />

stattung durch das zuständige Ressort gesetzlich als so genannte Startausgaben vorge-<br />

sehen werden kann.<br />

z. B.:<br />

- Bareinlage des Gesellschaftskapitals und sonstige Bareinlagen zur Kapitalstärkung<br />

(Rücklagen)<br />

- Ausgaben <strong>für</strong> die Erstellung der Eröffnungsbilanz, Prüfungs- und Beratungskosten,<br />

- (Um-) Schulungskosten <strong>für</strong> Mitarbeiter,<br />

- Übersiedlungskosten,<br />

- Kosten einer EDV-Infrastruktur und <strong>für</strong> spezielle Software,<br />

- Investitionszuschüsse.<br />

4. Im weiteren Verlauf der Berechnung sind die Brutto-Auswirkungen auf das betreffende<br />

Ressortkapitel wieder um die Umschichtungen im Kapitel zu bereinigen, um zu den Netto-<br />

Auswirkungen zu gelangen.<br />

b) Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (vgl. Abschnitt B. der Tabelle)<br />

Ausgangswert sind die "Netto-Auswirkungen auf das Ressortkapitel". Davon ausgehend,<br />

werden die direkten Einnahmen des Bundes von der ausgegliederten Einrichtung, und zwar<br />

- der Deckungsbeitrag <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Anteil"),<br />

- sonstige Einnahmen,<br />

- "Einnahmen" aus Umschichtungen von Ansätzen von und zu anderen Kapiteln des<br />

Bundeshaushaltes (Überleitung der Brutto- in die Netto-Rechnung),<br />

berücksichtigt.<br />

- 73 -


Auswirkungen der Ausgliederung auf Bundessteuern können zusätzlich zu Belastungen<br />

oder Entlastungen des Bundeshaushalts führen und wären fallspezifisch zu berück-<br />

sichtigen.<br />

c) Auswirkung von Haftungen und Eventualverbindlichkeiten des Bundes<br />

- <strong>für</strong> die Bezugsansprüche von ehemaligen Bediensteten des Bundes, die infolge der<br />

Ausgliederung Dienstnehmer der ausgegliederten Einrichtung werden (dem Grunde<br />

nach, ohne Quantifizierung),<br />

- <strong>für</strong> vom Bund zu übernehmende Haftungen oder sonstige Verpflichtungen, die im Falle<br />

des Schlagendwerdens zu einer finanziellen Belastung des Bundes führen.<br />

d) Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften (vgl. Abschnitt C. der Tabelle)<br />

Ausgliederungen betreffen andere Gebietskörperschaften finanziell zumeist durch Verände-<br />

rungen in den Steuereinnahmen im Zuge des Finanzausgleichs und durch direkte Steuern<br />

und Abgaben an Gebietskörperschaften, wie z. B. Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe<br />

("U-Bahn-Steuer") in Wien, soweit diese erst durch die Ausgliederung bei der ausge-<br />

gliederten Einheit anfallen.<br />

10.6 Die personellen Auswirkungen<br />

Jedem Ausgliederungsgesetz sind Erläuterungen der personellen Auswirkungen beizu-<br />

schließen.<br />

10.6.1 Status quo vor Ausgliederung<br />

Anzahl der beschäftigten Personen<br />

a) Beamte<br />

(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />

(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />

(3) Planstellen<br />

- 74 -


) Vertragsbedienstete<br />

(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />

(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />

(3) Planstellen<br />

10.6.2 Ausgegliederte Einrichtung<br />

Anzahl der beschäftigten Personen<br />

a) Beamte,<br />

die zur Dienstleistung zugewiesen werden<br />

(und <strong>für</strong> die Refundierungszahlungen zu erfolgen haben)<br />

(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />

(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />

b) ehemalige Vertragsbedienstete,<br />

die per Gesetz Dienstnehmer der ausgegliederten Einheit werden<br />

(<strong>für</strong> deren Bezugsansprüche der Bund haftet)<br />

(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />

(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />

- 75 -


11. Controlling der Beteiligungsgesellschaften<br />

des Bundes<br />

11.1 Einleitung<br />

Zwei wesentliche mit der Steuerung und Überwachung staatlicher Leistungen und Ausgaben<br />

verfolgte Ziele sind es, durch Konzentration der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Kern-<br />

funktionen einerseits die Effektivität öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern, und anderer-<br />

seits die Effizienz (Wirtschaftlichkeit) der Aufgabenwahrnehmung zu erhöhen, um die Aus-<br />

gabendynamik der öffentlichen Haushalte einzubremsen. Ein Beitrag dazu war und ist die Aus-<br />

gliederung von Bundesvermögen aus dem Bundeshaushalt, d. h. die Überleitung von definier-<br />

ten Bundesbetrieben und Verwaltungsbereichen des Bundes in die gesellschaftsrechtliche Ver-<br />

selbstständigung (mit der Option einer späteren [Teil-] Privatisierung). Die gesetzlichen Grund-<br />

lagen <strong>für</strong> Ausgliederungen von Bundesvermögen reichen bis in die Sechzigerjahre des letzten<br />

Jahrhunderts zurück.<br />

Ein auslösendes Motiv <strong>für</strong> die Ausgliederung von Aufgabenbereichen ging von der Forderung<br />

nach höherer Kostentransparenz und umfassenderer Information über die Vermögens- und<br />

Finanzlage in der öffentlichen Verwaltung aus. Die Schaffung von selbstständigen Rechts-<br />

trägern des privaten und des öffentlichen Rechts war eine Maßnahme neben anderen, mit der<br />

erste Ansätze einer Umstellung von der reinen geldverbrauchsorientierten Input-Steuerung zu<br />

einer wirkungsorientierten Output-Steuerung verwirklicht wurden.<br />

Die Rechnungslegung des Bundes ist im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) geregelt. Sie schlägt<br />

sich in den finanzwirtschaftlich (zahlungsstrom-) orientierten Haushaltsplänen/Bundesbudgets<br />

(Voranschlagswirksame Verrechnung § 78 BHG) bzw. in der Jahreserfolgsrechnung (§ 96 BHG)<br />

und in einer unvollständigen und nicht voll integrierten Vermögensrechnung (Bestands- und<br />

Erfolgsverrechnung bzw. Jahresbestandsrechnung §§ 80 und 95 BHG) nieder.<br />

Ausgliederungen in juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts führen zu<br />

einer Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik auf die kaufmännische Buch-<br />

führung nach handelsrechtlichen Vorschriften, die leistungswirtschaftlich orientiert ist und dem<br />

Grundsatz der Substanzerhaltung bzw. -mehrung folgt.<br />

Das kaufmännische Rechnungswesen ermöglicht eine vollständige Erfassung des Ressour-<br />

ceneinsatzes bzw. -verbrauchs und – im Gegensatz zur kameralistischen Verbuchung nach<br />

dem Fälligkeitsprinzip – dessen verursachungsgerechte Zuordnung auf Abrechnungsperioden<br />

- 76 -


und Produkte sowie eine vollständige Vermögenserfassung. Es stellt die Grundlagen <strong>für</strong> ein<br />

betriebswirtschaftlich orientiertes Berichtssystem als Führungs- und Steuerungsinstrument <strong>für</strong><br />

die eigenverantwortlichen Organisationseinheiten zur Verfügung.<br />

Mit der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Bundesbereich benötigen die fachzuständigen<br />

Ministerien in der Bundesverwaltung Unterstützung zur Gestaltung und (ökonomischen) Füh-<br />

rung der eigenständigen Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers. Teil dieser Unterstützung<br />

ist die Durchführung eines Beteiligungs- und eines Finanzcontrolling.<br />

Seit dem Jahr 1998 wurden Vorschriften <strong>für</strong> die zwingende Ein- bzw. Durchführung eines<br />

Beteiligungs- und Finanzcontrolling in einzelne Ausgliederungsgesetze aufgenommen. Eine<br />

gesetzliche Grundlage, die den gesamten Bereich der direkt oder indirekt mehrheitlichen<br />

Beteiligungen und der der Aufsicht des Bundes unterstehenden Gesellschaften umfasst, gab es<br />

noch nicht. Sie wurde erst mit der Novelle zum BHG BGBl. I Nr. 8/2002 (Anhang D) geschaffen,<br />

mit der das BHG BGBl. Nr. 213/1986, geändert wurde.<br />

In § 15 b der BHG-Novelle 2002 wurde Folgendes festgelegt:<br />

1. "Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controlling-<br />

pflichten ist insbesondere <strong>für</strong><br />

a) Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von<br />

dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und<br />

b) der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und An-<br />

stalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von<br />

dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister<br />

ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> darüber<br />

nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren.<br />

2. Der Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> hat <strong>für</strong> die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein<br />

Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien <strong>für</strong> die einheitliche Einrichtung eines<br />

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung<br />

des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.<br />

3. Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat <strong>für</strong> die Einrichtung eines<br />

Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichter-<br />

stattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Abs. 2<br />

sicherstellt.<br />

- 77 -


4. Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist,<br />

sind Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel<br />

oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in ver-<br />

gleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind“.<br />

Mit den gem. § 15 b. Abs. 2 BHG-Novelle 2002 erlassenen Richtlinien des Bundesministe-<br />

riums <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> (Richtlinien <strong>für</strong> die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informa-<br />

tions- und Berichterstattungssystems des Bundes <strong>für</strong> das Beteiligungs- und Finanzcontrol-<br />

ling [Controlling-Richtlinien], BGBl. II 319/2002 – Anhang E) wird bezweckt, Rahmenbe-<br />

dingungen <strong>für</strong> die in der Anlage aufgeführten Gesellschaften des Berichtskreises zu<br />

schaffen und die Durchführung des Beteiligungs- und des Finanzcontrolling sicherzustellen.<br />

11.2 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung<br />

des Beteiligungscontrolling<br />

11.2.1 Ziele und Aufgaben<br />

1. In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte bzw. mit der Aufsicht<br />

von Gesellschaften und Anstalten gemäß § 15 b. BHG-Novelle 2002 betraut sind, ist die<br />

Funktion "Beteiligungscontrolling" einzurichten.<br />

Ihre Aufgabe ist es, bei den berichtspflichtigen Gesellschaften auf der Grundlage der in den<br />

Controlling-Richtlinien des <strong>Bundesministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> festgelegten Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> die Einführung und Durchführung einer dem Stand der Betriebswirtschaftslehre<br />

entsprechenden Controlling-Berichterstattung zu sorgen, die geeignet ist, eingetretene<br />

wirtschaftliche Entwicklungen an Hand von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah<br />

aufzuzeigen sowie aktuelle Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und<br />

nachvollziehbar darzustellen.<br />

Dadurch soll es den verantwortlichen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beur-<br />

teilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug der verfolgten Ziele und Auswirkungen der<br />

ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele vorzunehmen, um gegebenenfalls<br />

steuernd eingreifen zu können.<br />

2. Die Berichterstattung nach den in den Controlling-Richtlinien festgelegten Bestimmungen<br />

hat unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetz-<br />

buches, des Aktiengesetzes bzw. des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung und der speziellen Ausgliederungsgesetze zu erfolgen.<br />

- 78 -


Aus diesen Bestimmungen leiten sich Mindeststandards <strong>für</strong> die betriebswirtschaftliche<br />

Berichterstattung ab. Durch die Vorgabe von Mindeststandards wurde Freiraum <strong>für</strong> die<br />

gezielte Selektion und Konfiguration von Steuerungsgrößen entsprechend dem Unter-<br />

nehmensgegenstand und <strong>für</strong> die Anpassung an Diskontinuitäten vieler Geschäftsprozesse<br />

der Unternehmen geschaffen.<br />

3. Jede Gesellschaft ist zur Berichterstattung an das <strong>für</strong> sie verantwortliche Ministerium<br />

verpflichtet.<br />

4. Das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> erhält laufend die Controlling-Berichterstattung der<br />

Gesellschaften sowie deren Jahresabschlüsse zur Information.<br />

11.2.2 Die gesetzlichen Grundlagen der Berichterstattung<br />

Grundsätzlich sind mit der Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens die <strong>für</strong> die<br />

Rechnungslegung von Vollkaufleuten geltenden Bestimmungen des Rechnungslegungs-<br />

gesetzes in der Fassung des Handelsgesetzbuches anzuwenden.<br />

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1997 BGBl. I Nr. 114/1997 wurden das<br />

Aktiengesetz (u. a. §§ 81, 82) und das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(u. a. §§ 22, Abs. 1, 28 a) mit dem Ziel der besseren Insolvenzvorbeugung geändert, und zwar<br />

durch die Auflage <strong>für</strong> die Unternehmensleitung, den Aufsichtsorganen über die künftige Ent-<br />

wicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage anhand einer Vorschaurechnung min-<br />

destens einmal jährlich zu berichten.<br />

Im Vergleich zur Vorschaurechnung ist weiters mindestens vierteljährlich über den Gang der<br />

Geschäfte und die Lage des Unternehmens unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung<br />

zu berichten (Soll-/Ist-Vergleich).<br />

Bei wichtigem Anlass ist den Organen (Aufsichtsrat, Beirat, Kuratorium, Hauptversammlung,<br />

Generalversammlung etc.) unverzüglich ("ad-hoc") zu berichten, insbesondere, wenn es sich<br />

um Ereignisse handelt, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder die Liquidität des Unternehmens von erheb-<br />

licher Bedeutung sind.<br />

Die Berichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen mündlich zu erläutern.<br />

- 79 -


11.2.3 Struktur und Inhalt der Controlling-Berichte<br />

Die Erfüllung der erwähnten gesetzlichen Vorschriften setzt die Einführung bzw. das Vorhan-<br />

densein einer integrierten Unternehmens-Gesamtplanung voraus, die aus einer Planbilanz,<br />

einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und aus einer Plan-Kapitalflussrechnung besteht.<br />

Diese Planung sollte zielverpflichtenden, budgetären Charakter haben und <strong>für</strong> die Unter-<br />

nehmensleitung die Grundlage <strong>für</strong> ein leistungsorientiertes Managementsystem (Leistungs-<br />

messung, -anerkennung und -entlohnung) darstellen.<br />

Die Einhaltung der Planvorgaben ist mindestens vierteljährlich zu kontrollieren (Frühwarn-<br />

funktion des Quartalsberichtes). Eine Nichterreichung ist schriftlich zu begründen; es sind Maß-<br />

nahmen zur Gegensteuerung vorzusehen und durch ein entsprechendes Forecasting (Vor-<br />

schau-System) zu dokumentieren.<br />

Das Controlling-Informationssystem liefert die methodischen, zeitlichen und inhaltlichen Grund-<br />

lagen <strong>für</strong> Planung und Berichterstattung. Seine Schwerpunkte sind:<br />

1. Das strategische Eckwertecontrolling<br />

(unternehmensspezifisch zu entwickeln)<br />

Die Berichterstattung erfolgt jährlich.<br />

Die Parameter werden von den Organen des Unternehmens <strong>für</strong> die Planung und die<br />

Berichterstattung festgelegt (Parameter <strong>für</strong> die strategische Ausrichtung, die Effektivität<br />

der Strategieumsetzung bzw. die Überprüfung und Anpassung der Unternehmens-<br />

strategie).<br />

2. Das laufende operative Eckwertecontrolling<br />

(Mindeststandards der Berichterstattung)<br />

Die betriebswirtschaftliche Regelberichterstattung erfolgt quartalsweise auflaufend.<br />

Es werden eingetretene Entwicklungen im Vermögens-, Leistungs- und Finanzierungs-<br />

bereich im Vergleich zum Jahresbudget dargestellt (so genannter Unternehmens-<br />

bericht).<br />

Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile<br />

a) Bericht über die Unternehmenskennzahlen,<br />

b) Bericht über die unternehmensspezifischen Kennzahlen.<br />

- 80 -


Er ist inhaltlich entsprechend dem Unternehmensgegenstand flexibel und zweckmäßig<br />

zu gestalten.<br />

Ad a):<br />

Der Bericht über die Unternehmenskennzahlen hat folgenden Aufbau:<br />

• Zeitlich (Berichtsperioden)<br />

- Ist gesamtes Vorjahr<br />

- Soll-/Ist-Vergleich laufendes Jahr<br />

- Budget gesamtes Jahr<br />

- aktuelle Vorschau auf das Jahresende<br />

- Ist auflaufend<br />

- %-Abweichung Ist auflaufend/Budget Gesamtjahr<br />

- Plan Folgejahr<br />

• Inhaltlich (Unternehmenskennzahlen)<br />

Bilanz<br />

- Bilanzsumme<br />

- Anlagevermögen<br />

- davon verwaltetes Vermögen<br />

- Nennkapital (Grund- bzw. Stammkapital)<br />

- davon Anteil des Bundes in %<br />

- davon nicht eingeforderte Einlagen<br />

- Eigenmittel absolut<br />

- Eigenmittelquote %<br />

- in % des Anlagevermögens<br />

- Rückstellungen<br />

- Verbindlichkeiten<br />

- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr<br />

- Nettoverschuldung<br />

- Fiktive Schuldentilgungsdauer<br />

Ertragslage<br />

- Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge<br />

- davon mit dem Bund<br />

- Betriebsleistung<br />

- 81 -


Ad b):<br />

- Personalaufwand<br />

- Betriebserfolg (EBIT)<br />

- Finanzerfolg<br />

- davon Beteiligungsergebnis<br />

- davon Zinsensaldo<br />

- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)<br />

- Jahresüberschuss/-fehlbetrag<br />

Investitionen/Finanzierung<br />

- Investitionen in immaterielles Anlagevermögen, Sachanlagen und<br />

Finanzanlagen<br />

- Abschreibungen<br />

- Cash flow aus dem Ergebnis<br />

Beschäftigte<br />

- Durchschnittlich Beschäftigte (Vollbeschäftigtenäquivalente)<br />

- davon Beamte<br />

- davon ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes<br />

- Personalzugänge in der Berichtsperiode<br />

- Personalabgänge in der Berichtsperiode<br />

Der Bericht über die unternehmensspezifischen Kennzahlen ist zwischen dem<br />

Management der Gesellschaft und dem zuständigen <strong>Bundesministerium</strong> zu<br />

vereinbaren. Er enthält branchen- bzw. geschäftsspezifische monetäre und nicht-<br />

monetäre Schlüsseldaten, die über die betriebswirtschaftlichen Informationen im<br />

engeren Sinn hinaus steuerungsrelevant <strong>für</strong> das Geschäft sind.<br />

Ergänzung des Unternehmensberichtes<br />

Zusätzlich zum Unternehmensbericht ist der Jahresabschluss in Form des Wirt-<br />

schaftsprüferberichtes vorzulegen.<br />

Die Berichterstattung im Beteiligungscontrolling besteht somit – wie oben ausgeführt –<br />

aus folgenden Unterlagen:<br />

- Jährlicher Strategiebericht (strategisches Eckwertecontrolling)<br />

- quartalsweiser Unternehmensbericht (laufendes operatives Controlling)<br />

- Jahresabschluss<br />

- 82 -


11.3 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung<br />

des Finanzcontrolling<br />

11.3.1 Ziele und Aufgaben<br />

Gemäß § 15 b. BHG-Novelle 2002 ist vom Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> ein Finanzcontrolling<br />

durchzuführen. Grundlage hier<strong>für</strong> sind ebenfalls die in den Controlling-Richtlinien des Bundes-<br />

ministeriums <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> festgelegten Bestimmungen. Diesen zufolge stellen die berichts-<br />

pflichtigen Gesellschaften dem <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>für</strong> Zwecke eines an der<br />

Verfolgung haushaltsrechtlicher Ziele orientierten Controlling <strong>für</strong> die Steuerung des Bundes-<br />

haushaltes relevante Zahlungsströme zwischen ihnen und dem Bund zur Verfügung.<br />

11.3.2 Struktur und Inhalt der Controlling-Berichte<br />

Diese Zahlungsströme werden quartalsweise mit dem<br />

a. Finanzbericht<br />

und zusätzlich einmal pro Jahr mit dem<br />

b. Bericht über die finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung<br />

von den betroffenen Gesellschaften vorgelegt.<br />

Ad a):<br />

Der Finanzbericht (Quartalsbericht über die Finanzkennzahlen) hat folgenden Aufbau:<br />

• Zeitlich (Berichtsperioden)<br />

- Ist gesamtes Vorjahr<br />

- Soll-/Ist-Vergleich laufendes Jahr<br />

- Budget gesamtes Jahr<br />

- aktuelle Vorschau auf das Jahresende<br />

- Ist auflaufend<br />

- %-Abweichung Ist auflaufend/Budget Gesamtjahr<br />

- Plan Folgejahr<br />

- 83 -


• Inhaltlich (Finanzkennzahlen)<br />

Ad b):<br />

Zahlungen des Bundes an die ausgegliederte Gesellschaft <strong>für</strong><br />

- Kapitalzuführungen, -erhöhungen<br />

- Gesellschafterdarlehen<br />

- Investitionszuschüsse<br />

- Gesellschafterzuschüsse<br />

- Betriebskostenzuschüsse<br />

- Zahlungen von Personalaufwendungen <strong>für</strong> (ehemalige) Bundesbedienstete<br />

(z. B. Abfertigungen, Jubiläumsgelder)*)<br />

- Zahlungen <strong>für</strong> Lieferungen und Leistungen<br />

- Zuwendungen auf Grund des Ausgliederungsgesetzes<br />

(Basis-, Pauschalabgeltungen)<br />

Zahlungen der ausgegliederten Gesellschaften an den Bund (Einnahmen des<br />

Bundes) <strong>für</strong><br />

- erbrachte Lieferungen und Leistungen<br />

- Mieten und Pachten<br />

- Fruchtgenussentgelte<br />

- Refundierungen von Personal- und Sozialaufwendungen <strong>für</strong> Beamte*)<br />

- Dienstgeber-Deckungsbeiträge <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge der Beamten<br />

- Gewinnausschüttungen<br />

- Kapitalherabsetzungen<br />

- Gesellschafterdarlehen<br />

- davon Tilgungen<br />

- davon Zinsen<br />

*) Die Lohn- und Gehaltszahlungen des Bundes an die Bundesbediensteten<br />

werden im Bundeshaushalt im jeweiligen Ressortkapitel unter den Personal-<br />

ausgaben (Gebahrungsgruppe O) ausgewiesen.<br />

Gesellschafterdarlehen des Bundes zum Stichtag<br />

Haftungen des Bundes zum Stichtag<br />

Der Bericht über die finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung (Jahresbericht)<br />

Das BHG BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2002, regelt in<br />

§ 14, dass jedem Entwurf <strong>für</strong> ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder<br />

- 84 -


zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG von<br />

dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine<br />

den vom Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> erlassenen Richtlinien entsprechende Dar-<br />

stellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen ist.<br />

Die finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Bund sind sowohl hinsichtlich der Ausgaben und<br />

Einnahmen als auch der Kosten und Erlöse <strong>für</strong> das laufende Finanzjahr, in dem das<br />

Gesetz in Kraft tritt, und mindestens <strong>für</strong> die nächsten drei Finanzjahre darzustellen.<br />

Die Regelung der Vorgangsweise erfolgte mit der Verordnung BGBl. II 50/1999<br />

(Anhang B) über die Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen<br />

Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des BHG<br />

BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung.<br />

Der Bestimmung des § 14 BHG unterliegen grundsätzlich alle seit dem Jahr 1998 aus<br />

der Bundesverwaltung ausgegliederten Gesellschaften, soweit in den Erläuterungen der<br />

zu Grunde liegenden Ausgliederungsgesetze eine Darstellung der finanziellen Auswir-<br />

kungen auf den Bundeshaushalt enthalten ist, die einen jährlichen Soll-/Ist-Vergleich als<br />

zweckmäßig erscheinen lässt.<br />

Der jährlich durchzuführende Soll-/Ist-Vergleich, der sich grundsätzlich an der Darstel-<br />

lungsform orientiert, die in den Erläuterungen des entsprechenden Ausgliederungs-<br />

gesetzes enthalten ist, soll über die quartalsweise erfolgende Eckwerte-Berichter-<br />

stattung des Finanzberichtes hinaus eine zusammenfassende Übersicht der tatsächlich<br />

eingetretenen finanziellen Auswirkungen geben und im Vergleich zur vor der Ausgliede-<br />

rung erstellten Prognose eine Beurteilung über den Erfolg der Ausgliederung ermögli-<br />

chen. Bei gravierenden Abweichungen sind jedenfalls deren Ursachen zu erläutern.<br />

Weitere Einzelheiten zum Inhalt des Jahresberichtes sind im Kapitel "Schema <strong>für</strong> die<br />

finanziellen und personellen Auswirkungen von Ausgliederungen“ dieses Ausgliede-<br />

rungshandbuches ausgeführt.<br />

Die Berichterstattung im Finanzcontrolling besteht somit – wie oben ausgeführt – aus<br />

folgenden Unterlagen:<br />

- Finanzbericht (Quartalsbericht über die Finanzkennzahlen)<br />

- Jahresbericht über die finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung<br />

- 85 -


Anlage<br />

Kreis der Controllingrelevanten berichtspflichtigen Gesellschaften<br />

bzw. Anstalten<br />

Stand 1. Oktober 2003<br />

(Grundlage: Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundes-<br />

gesetz BGBl. I Nr. 8/2002, § 15 b)<br />

Kreis der Ausgliederungen und Neugründungen nach anteilsverwaltenden bzw.<br />

beaufsichtigenden Bundesministerien mit Angabe der gesetzlichen Grundlage<br />

1. BKA (8)<br />

Wiener Zeitung GmbH BGBl. Nr. 1/1997<br />

Bundestheater Holding GmbH BGBl. Nr.108/1998<br />

Burgtheater GmbH BGBl. Nr.108/1998<br />

Wiener Staatsoper GmbH BGBl. Nr.108/1998<br />

Volksoper Wien GmbH BGBl. Nr. 108/1998<br />

Theaterservice GmbH BGBl. Nr. 108/1998<br />

Bundessporteinrichtungen GmbH BGBl. Nr. 149/1998<br />

Statistik Österreich (Anstalt öff. Rechts) BGBl. Nr.163/1999<br />

2. BMLFUW und BMSG (6)<br />

Agrarmarkt Austria (jur. Person öff. Rechts) BGBl. Nr. 376/1992<br />

Österreichische Bundesforste AG BGBl. Nr. 793/1996<br />

Landwirtschaftl. Bundesversuchswirtschaften GmbH BGBl. Nr. 794/1996<br />

Umweltbundesamt GmbH BGBl. Nr. 152/1998<br />

Spanische Hofreitschule-Bundesgestüt Piber (Ges. öff. Rechts) BGBl. Nr. 115/2000<br />

Österr. Agentur <strong>für</strong> Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit GmbH (mit BMSG) BGBl. Nr. 63/2002<br />

- 86 -


3. BMWA (8)<br />

Schönbrunner Tiergarten Ges. m. b. H BGBl. Nr. 420/1991<br />

Schloß Schönbrunn Kultur- und BetriebsgmbH BGBl. Nr. 208/1992<br />

Bundesimmobilien GmbH (BIG) BGBl. Nr. 419/1992<br />

BIG Liegenschaftsverwertungsges.m. b. H<br />

Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes GmbH BGBl. Nr. 141/2000<br />

Energie-Control Österreichische Gesellschaft <strong>für</strong> die<br />

Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft m. b. H. BGBl. Nr. 121/2000<br />

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH BGBl. Nr. 88/2001<br />

Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m. b. H. BGBl. Nr. 83/2002<br />

4. BMBWK (10)<br />

Museumsquartier Errichtungs- und Betriebsges. m. b. H. BGBl. Nr. 372/1990<br />

Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH BGBl. Nr. 15/2002<br />

Anstalten öffentlichen Rechts:<br />

Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien BGBl. Nr. 115/1998<br />

Kunsthistorisches Museum inkl. Museum <strong>für</strong> Völkerkunde<br />

und Österreichisches Theatermuseum BGBl. Nr. 115/1998<br />

Österreichische Galerie Belvedere BGBl. Nr. 115/1998<br />

Österreichisches Museum <strong>für</strong> angewandte Kunst BGBl. Nr. 115/1998<br />

Technisches Museum Wien inkl. Österr. Mediathek BGBl. Nr. 115/1998<br />

Graphische Sammlung Albertina BGBl. Nr. 115/1998<br />

Naturhistorisches Museum BGBl. Nr. 115/1998<br />

Österreichische Nationalbibliothek BGBl. Nr. 14/2002<br />

5. BMVIT (13)<br />

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG (ASFINAG) BGBl. Nr. 591/1982<br />

Eisenbahn Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) BGBl. Nr. 135/1989<br />

Österreichische Donau-Betriebs-AG und Tochtergesellschaft BGBl. Nr. 11/1992<br />

- Österreichische Donau-Technik GmbH<br />

Österreichische Bundesbahnen BGBl. Nr. 825/1992<br />

Austro Control GmbH BGBl. Nr. 898/1993<br />

Brenner Eisenbahn GmbH BGBl. Nr. 502/1995<br />

SchieneninfrastrukturfinanzierungsgmbH (SCHIG) BGBl. Nr. 201/1996<br />

Austrian Research Centers GmbH<br />

Muttergesellschaft (Holding) u. a. von:<br />

- Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum<br />

- 87 -


Arsenal GmbH BGBl. Nr. 15/1997<br />

- ARC Seibersdorf research GmbH<br />

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH BGBl. Nr. 100/1997<br />

i.V.m. BGBl. Nr. 32/2001<br />

Schienen-Control GmbH BGBl. Nr. 166/1999<br />

6. BMaA (2)<br />

Österreich Institut GmbH BGBl. Nr. 177/1996<br />

Diplomatische Akademie Wien (Anstalt öff. Rechts) BGBl. Nr. 178/1996<br />

Österreichische Gesellschaft <strong>für</strong> Entwicklungszusammenarbeit mbH BGBl. Nr. 65/2003<br />

7. BMF (24)<br />

Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) BGBl Nr. 47/1970<br />

Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG BGBl Nr. 150/1972<br />

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH BGBl. Nr. 763/1992<br />

Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H. BGBl. Nr. 830/1995<br />

Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H. BGBl. Nr. 757/1996<br />

Finanzmarktaufsichtsbehörde (Anstalt öff. Rechts) BGBl. Nr. 97/2001<br />

Bundesbeschaffung GmbH BGBl. Nr. 39/2001<br />

Austria Wirtschaftsservice GmbH BGBl. Nr. 130/2002<br />

(Verschmelzung 2002/03 der ehemaligen Einrichtungen der<br />

österreichischen Wirtschaftsförderung des BMF und des BMWA:<br />

- Finanzierungsgarantie Gesellschaft mbH Ost-West-Fonds,<br />

- BÜRGES Förderungsbank GmbH,<br />

- Innovationsagentur Gesellschaft m. b. H. sowie<br />

- Einbindung des rechtlich selbstständig bleibenden ERP-Fonds und<br />

- Einbeziehung der betrieblichen Arbeitsmarktförderung)<br />

Flughafen Graz Betriebsges. m. b. H.<br />

Flughafen Linz GmbH<br />

Tiroler Flughafenbetriebsges. m. b. H.<br />

Villacher Alpenstraßen Fremdenverkehrs Ges. m. b. H.<br />

Felbertauernstraße AG<br />

Großglockner Hochalpenstraße AG<br />

- 88 -


BUWOG-Bauen und Wohnen Gesellschaft m. b. H.<br />

EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz<br />

ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach<br />

WBG Wohnungsgesellschaft mbH Wien<br />

Wohnungsanlagen Ges.m.b.H. Linz<br />

Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Ges. m. b. H.<br />

Bundespensionskassen AG<br />

Österreichisches Konferenzzentrum Wien AG<br />

DDSG - Erste Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft m. b. H.<br />

- 89 -


12. Übersicht Musterverträge<br />

12.1 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

- Gesellschaftsvertrag<br />

Muster 1<br />

- Geschäftsordnung <strong>für</strong> die Geschäftsführung<br />

Muster 2<br />

- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />

Muster 3<br />

- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Beirat (wenn ein Aufsichtsrat nicht vorgesehen ist)<br />

Muster 4<br />

12.2 Für Aktiengesellschaften<br />

- Satzung<br />

Muster 5<br />

- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Vorstand<br />

Muster 6<br />

- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />

Muster 7<br />

12.3 Anstellungsverträge<br />

Für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und von Geschäftsführern wird auf das Bundes-<br />

gesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich<br />

(Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998 hingewiesen (Anhang F).<br />

Für den Abschluss von Verträgen mit den Leitungsorganen einer Gesellschaft ist die Verord-<br />

nung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbeset-<br />

zungsgesetz, BGBl. II 254/1998 zu Grunde zu legen (Anhang G).<br />

- 90 -


M U S T E R 1<br />

- 91 -<br />

Fassung gemäß<br />

Generalversammlungsbeschluss vom .............<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

der ....................................... GmbH<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz, Dauer<br />

(1) Die Gesellschaft führt die Firma "........................GmbH" (Variante: Gesellschaft m.b.H.).<br />

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in ...........<br />

(3) Die Dauer der Gesellschaft ist auf keine bestimmte Zeit beschränkt.<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist ..........<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, sich<br />

an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwer-<br />

ben, zu errichten und zu veräußern, Grundstücke, grundstücksähnliche Rechte zu erwerben<br />

und zu veräußern sowie alle Geschäfte einschließlich Interessensgemeinschaften einzu-<br />

gehen, die geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar die Interessen der Gesellschaft zu<br />

fördern; Bankgeschäfte sind ausgenommen. Die Gesellschaft ist berechtigt, personen-<br />

bezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.


§ 3<br />

Stammkapital und Stammeinlagen<br />

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR .............. (Euro ..................) und ist wie<br />

folgt aufgeteilt:<br />

Die Stammeinlagen sind zur Gänze bar eingezahlt.<br />

(2) Die Geschäftsanteile sind frei übertragbar, teilbar und verpfändbar.<br />

§ 4<br />

Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden durch eingeschriebenen<br />

Brief an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Anschrift vorgenommen. Gesetzlich<br />

vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".<br />

Die Organe der Gesellschaft sind:<br />

(1) die Geschäftsführung,<br />

§ 5<br />

Organe der Gesellschaft<br />

(2) der Aufsichtsrat (soferne ein Aufsichtsrat nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwin-<br />

gend notwendig ist, entscheidet die Generalversammlung, ob ein Aufsichtsrat bestellt wird<br />

oder nicht; wird ein Aufsichtsrat bestellt, gelten hie<strong>für</strong> neben den gesetzlichen Vorschriften<br />

die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages),<br />

(3) die Generalversammlung.<br />

- 92 -


§ 6<br />

Geschäftsführung, Vertretung nach außen<br />

(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem oder aus mehreren Geschäftsführern.<br />

(2) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag<br />

sowie nach der von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu<br />

führen. In dieser Geschäftsordnung wird auch die Verteilung der Geschäfte unter mehreren<br />

Geschäftsführern geregelt.<br />

(3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser alleinvertretungsberechtigt; sind zwei oder<br />

mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder<br />

durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer<br />

gesetzlichen Vertretungsbefugnisse vertreten auch zwei Prokuristen gemeinsam die<br />

Gesellschaft.<br />

§ 7<br />

Berichte an den Aufsichtsrat<br />

(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche<br />

Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige<br />

Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung<br />

darzustellen (Jahresbericht).<br />

(2) Die Geschäftsführung hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig mindestens vierteljährlich<br />

über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschau-<br />

rechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).<br />

Die Geschäftsführung hat auch über die Lage der wesentlichen Konzern- und Beteiligungs-<br />

gesellschaften zu berichten.<br />

(3) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten;<br />

ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheb-<br />

licher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).<br />

(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />

(5) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, von der Geschäftsführung jederzeit weitere Berichte über<br />

jede Angelegenheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunter-<br />

nehmen, zu verlangen.<br />

- 93 -


(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />

a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />

planung);<br />

b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />

Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />

c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />

onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />

legende Betragsgrenze überschreitet.<br />

§ 8<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

(1) Die Geschäftsführung bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates:<br />

a) Investitionen, deren Anschaffungskosten im Einzelnen EUR .......... und insgesamt in<br />

einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />

b) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die EUR .......... im Einzelnen oder<br />

insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />

c) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehört und im Einzelfall EUR .......... überschritten werden;<br />

d) Erteilung der Prokura.<br />

(2) Die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat bestimmen die übrigen gesetzlich vorge-<br />

sehenen Betragsgrenzen sowie die Geschäfte, die zusätzlich zu den gesetzlich vorge-<br />

sehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Diese Betragsgrenzen und<br />

zustimmungspflichtigen Geschäfte sind Bestandteil der Geschäftsordnung <strong>für</strong> die<br />

Geschäftsführung.<br />

(3) Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu Geschäften oder Maßnahmen, die seiner<br />

Zustimmung bedürfen, so ist die Geschäftsführung nur dann berechtigt, das Geschäft oder<br />

die Maßnahme dennoch durchzuführen, wenn sie vorher, unter Bekanntgabe der vom Auf-<br />

sichtsrat geäußerten Bedenken, die Zustimmung der Generalversammlung eingeholt hat.<br />

- 94 -


§ 9<br />

Aufsichtsrat – Allgemeines<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Mit-<br />

gliedern sowie den gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern.<br />

(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion durch schriftliche Mitteilung an den Vor-<br />

sitzenden des Aufsichtsrates zurücklegen. Die Zurücklegung wird vier Wochen nach<br />

Empfangnahme wirksam, wenn sie nicht <strong>für</strong> einen anderen Zeitpunkt erklärt wird.<br />

(3) Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem Auf-<br />

sichtsrat aus, so ist eine Ersatzwahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl<br />

der Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt. Die Funktionsperiode der Ersatzmitglieder<br />

dauert bis zum Ablauf der ursprünglichen Funktionsperiode der ausgeschiedenen Aufsichts-<br />

ratsmitglieder.<br />

(4) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten; die<br />

Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.<br />

§ 10<br />

Aufsichtsrat – Vorsitzender<br />

(1) Die Generalversammlung bestellt den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einen Stell-<br />

vertreter.<br />

(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und hat dann die<br />

gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.<br />

§ 11<br />

Aufsichtsrat – Vertretung<br />

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Ver-<br />

tretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Ein so vertretenes Mitglied des Aufsichtsrates<br />

ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates nicht mitzuzählen. Das<br />

Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />

- 95 -


(2) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich ermächtigen, an<br />

seiner Stelle in einer Sitzung eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen.<br />

§ 12<br />

Aufsichtsrat - Tagesordnung, Beschlüsse<br />

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Anträge der<br />

Geschäftsführung und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß ein-<br />

geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, mindestens jedoch drei, darunter<br />

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.<br />

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich, telegraphisch oder per Telefax<br />

abstimmen lassen, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlauf-<br />

verfahren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden<br />

Frist von mindestens drei Tagen nach Versendung der Unterlage gegen dieses Verfahren<br />

schriftlich Widerspruch erhebt. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn alle Aufsichtsrats-<br />

mitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden<br />

bestimmten Frist, mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein<br />

Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsrats-<br />

mitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />

(4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet der Vorsitzende.<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat – Ausschüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben-<br />

kreis festzulegen. Den Ausschüssen kann auch die Befugnis übertragen werden, im Rah-<br />

men ihres Aufgabenkreises an Stelle des Gesamtaufsichtsrates zu entscheiden.<br />

(2) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />

rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />

nis namhaft zu machen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der<br />

Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.<br />

- 96 -


§14<br />

Aufsichtsrat – Aufgaben<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat hat die Berichte und Anträge der Geschäftsführer zu prüfen und darüber zu<br />

beschließen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat hat zur Regelung der Ausübung seiner Obliegenheiten eine Geschäfts-<br />

ordnung zu beschließen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat hat einen Vorschlag <strong>für</strong> die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten.<br />

§ 15<br />

Aufsichtsrat – Vergütung<br />

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten bei Sitzungen des Aufsichtsrates oder eines Aus-<br />

schusses ein Anwesenheitsentgelt, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt<br />

wird, und den Ersatz ihrer Auslagen.<br />

(2) Die Generalversammlung kann darüberhinaus eine jährliche Vergütung festsetzen. Für eine<br />

über die allgemeinen Aufgaben des Aufsichtsrates hinausgehende außerordentliche Tätig-<br />

keit eines seiner Mitglieder kann der Aufsichtsrat eine besondere Vergütung beschließen.<br />

(3) Beginnt oder endet die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes während des Geschäfts-<br />

jahres, wird die Vergütung anteilsmäßig gewährt.<br />

§ 16<br />

Generalversammlung – Einberufung<br />

(1) Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsführung, durch den Aufsichtsrat oder<br />

durch einen Gesellschafter, dessen Stammeinlage mindestens 10 % des Stammkapitals<br />

beträgt, einberufen.<br />

- 97 -


(2) Die Einberufung erfolgt mit eingeschriebenem Brief an die Gesellschafter unter Bekannt-<br />

gabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung und dem Tag der<br />

Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von 7 Tagen liegen.<br />

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Wien oder in ........... statt.<br />

(4) Gemäß § 34 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter auch schriftlich gefasst<br />

werden.<br />

§ 17<br />

Generalversammlung – Wirkungskreis<br />

(1) Die Generalversammlung beschließt in den vom Gesetz bestimmten Fällen und kann<br />

darüber hinaus in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten verbindliche<br />

Beschlüsse fassen.<br />

(2) Die ordentliche Generalversammlung beschließt jährlich in den ersten acht Monaten des<br />

Geschäftsjahres über die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Ver-<br />

teilung des Reingewinnes, die Entlastung und über die Wahl des Abschlussprüfers.<br />

(3) Für die Erteilung der Prokura und der Handlungsvollmacht sowie <strong>für</strong> die in § 35 Abs. (1) Z 7<br />

GmbHG bezeichneten Maßnahmen, soweit diese nach Ablauf von zwei Jahren nach der<br />

Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch getroffen werden, ist die Beschlussfassung der<br />

Generalversammlung nicht erforderlich.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr – Jahresabschluss<br />

(1) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und<br />

endet am 31. Dezember desselben Jahres; in der Folge entspricht das Geschäftsjahr dem<br />

Kalenderjahr.<br />

(2) Die Geschäftsführung hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres <strong>für</strong> das abge-<br />

laufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss samt den dazugehörigen Berichten aufzu-<br />

stellen und einen Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung zu erstatten.<br />

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschluss-<br />

prüfer) zu prüfen.<br />

- 98 -


(4) Jedem Gesellschafter ist unverzüglich nach Aufstellung der Jahresabschluss samt den<br />

dazugehörigen Berichten vorzulegen.<br />

§ 19<br />

Rechnungshofberichte<br />

Einschauberichte des Rechnungshofes hat die Geschäftsführung den Mitgliedern des Aufsichts-<br />

rates auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen.<br />

§ 20<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten <strong>für</strong> die Gesellschaft<br />

die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der jeweils gül-<br />

tigen Fassung.<br />

§ 21<br />

Gründungskosten<br />

Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Abgaben werden bis zu einem<br />

Höchstbetrag von EUR ............... von der Gesellschaft getragen.<br />

- 99 -


M U S T E R 2<br />

GESCHÄFTSORDNUNG<br />

<strong>für</strong> die Geschäftsführung<br />

der .......................... GmbH<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Mitgliedern<br />

(2) Beide Geschäftsführer haben ihren Dienstsitz in ............<br />

§ 2<br />

Verantwortlichkeit<br />

- 100 -<br />

Fassung gemäß<br />

Gesellschafter-Beschluss vom .............<br />

(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft auf Grund der einschlägigen<br />

Gesetze, des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie dieser Geschäftsordnung.<br />

(2) Die Geschäftsführung ist nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes in ihrer Gesamtheit<br />

<strong>für</strong> die Leitung der Gesellschaft verantwortlich.


(3) Innerhalb der durch den vorstehenden Absatz vorgegebenen Grenzen hat die Geschäfts-<br />

führung die Gesellschaft unter eigener Verantwortung und Berücksichtigung der gesetz-<br />

lichen Vorschriften so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert.<br />

§ 3<br />

Geschäftsverteilung<br />

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung werden die Geschäfte<br />

wie folgt aufgeteilt:<br />

a) Herrn/Frau .................... obliegt<br />

b) Herrn/Frau .................... obliegt<br />

(2) In die gemeinsame Führungsverantwortung fallen folgende Angelegenheiten:<br />

a) Unternehmenspolitik und Unternehmensplanung insbesondere Finanz- und<br />

Personalplanung;<br />

b) Investitionsprogramme<br />

c) Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> die Führung des Unternehmens;<br />

d) Jahresabschluss und Budget;<br />

e) Einschaltung der Revision;<br />

f) alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit<br />

<strong>für</strong> das Unternehmen zukommt oder die über den Rahmen des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs hinausgehen;<br />

g) alle Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich beider Geschäftsführer berühren;<br />

h) alle Berichte an den Aufsichtsrat/Beirat und alle Angelegenheiten, die der<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates/Beirates bedürfen, die von der Generalversammlung<br />

- 101 -


der Gesellschaft zu beschließen sind oder die Gegenstand der Beschlussfassung<br />

der Generalversammlung von Tochtergesellschaften sind;<br />

i) Erteilung von Handlungsvollmachten und Zeichnungsberechtigungen "im Auftrag"<br />

(3) Unabhängig von der Geschäftsverteilung sind die Mitglieder der Geschäftsführung ver-<br />

pflichtet, sich gegenseitig laufend über alle Vorkommnisse von Bedeutung zu unterrichten.<br />

Darüber hinaus ist jedes Mitglied der Geschäftsführung berechtigt, in alle Unterlagen der<br />

Gesellschaft Einsicht zu nehmen und unabhängig von der Zuständigkeitsregelung gemäß<br />

§ 3 Abs. 1 eine gemeinsame Beschlussfassung zu verlangen.<br />

(4) Im Verhinderungsfalle ist, wenn keine Vertretungsregelung getroffen wurde, jedes Mitglied<br />

der Geschäftsführung gegen nachträgliche Information berechtigt, außerhalb seines<br />

Geschäftsbereiches Weisungen zu erteilen bzw. der gemeinsamen Beschlussfassung<br />

unterliegende Entscheidungen zu treffen, soferne ein Aufschub dieser Entscheidungen mit<br />

Nachteilen <strong>für</strong> die Gesellschaft verbunden wäre. Über die getroffene Entscheidung ist das<br />

verhinderte Mitglied der Geschäftsführung ehestmöglich zu unterrichten.<br />

§ 4<br />

Sitzungen der Geschäftsführung<br />

(1) Sitzungen der Geschäftsführung sollen regelmäßig abgehalten werden.<br />

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben sich gegenseitig über die vorgesehenen Punkte<br />

der Tagesordnung rechtzeitig zu informieren und einander die entsprechenden schriftlichen<br />

Unterlagen zuzuleiten.<br />

(3) In dringenden Fällen kann jedes Mitglied der Geschäftsführung eine Sitzung ad hoc<br />

einberufen.<br />

§ 5<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Die Geschäftsführung ist bei Anwesenheit beider Mitglieder beschlussfähig.<br />

(2) Bei Abstimmungen steht jedem Mitglied der Geschäftsführung je eine Stimme zu.<br />

(3) Beschlüsse werden einstimmig gefasst.<br />

- 102 -


(4) Die zu den wesentlichen Verhandlungspunkten gefassten Beschlüsse sind schriftlich fest-<br />

zuhalten und datiert zum Zeichen der Genehmigung von beiden Mitgliedern der Ge-<br />

schäftsführung abzuzeichnen.<br />

(5) An Stelle von Sitzungen ist auch eine schriftliche Beschlussfassung zulässig.<br />

§ 6<br />

Berichte an den Aufsichtsrat/Beirat<br />

(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat/Beirat mindestens einmal jährlich über grund-<br />

sätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die<br />

künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschau-<br />

rechnung darzustellen (Jahresbericht).<br />

(2) Die Geschäftsführung hat weiters dem Aufsichtsrat/Beirat regelmäßig mindestens viertel-<br />

jährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur<br />

Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten<br />

(Quartalsbericht). Die Geschäftsführung hat auch über die Lage der wesentlichen Konzern-<br />

und Beteiligungsgesellschaften zu berichten.<br />

(3) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates/Beirates unverzüglich zu<br />

berichten; ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft<br />

von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonder-<br />

bericht).<br />

(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />

(5) Der Aufsichtsrat/Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung jederzeit weitere Berichte<br />

über jede Angelegenheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzern-<br />

unternehmen, zu verlangen.<br />

(6) Die Geschäftsführung legt dem Aufsichtsrat/Beirat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme<br />

vor:<br />

a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />

planung);<br />

b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />

Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />

- 103 -


c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />

onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />

legende Betragsgrenze überschreitet.<br />

§ 7<br />

Genehmigungspflichtige Angelegenheiten<br />

(1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, jeweils <strong>für</strong> das nächste Geschäftsjahr ein Budget<br />

einschließlich Investitionsprogramm, Finanzplan und Personalplan aufzustellen und die<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates/Beirates dazu einzuholen.<br />

(2) Darüber hinaus bedarf die Geschäftsführung zu folgenden Geschäften und Maßnahmen der<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates/Beirates:<br />

a) Errichtung und Auflösung von Tochtergesellschaften, Erwerb und Abgabe von<br />

direkten und indirekten Beteiligungen und Anteilsrechten an in- und ausländischen<br />

Gesellschaften sowie Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;<br />

b) Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter jeder Art am eigenen Unter-<br />

nehmen sowie Beteiligungen des Unternehmens an anderen Unternehmen als stiller<br />

Gesellschafter jeder Art;<br />

c) Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals von Tochterunternehmen;<br />

Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien durch die Gesellschaft oder<br />

von ihr beherrschte Unternehmen;<br />

d) Erlassung oder Abänderung von Gesellschaftsverträgen sowie Bestellung der<br />

Organe von Tochtergesellschaften bzw. Beteiligungsgesellschaften;<br />

e) Abschluss und Auflösung von Gewinn- und Verlustausschließungsverträgen sowie<br />

Konzernverträgen;<br />

f) Erwerb, Pachtung oder sonstige Übernahme von fremden Unternehmen und<br />

Betrieben sowie Errichtung von Unternehmen und Betrieben durch die Gesellschaft<br />

oder von ihr beherrschte Unternehmen; Veräußerung, Auflösung, Stilllegung,<br />

Verpachtung oder sonstige Überlassung von Unternehmen und Betrieben der<br />

Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft;<br />

g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften sowie Abschluss von lang-<br />

fristigen Bestandverträgen;<br />

- 104 -


h) Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitions-<br />

programme. Übersteigt deren Wert im Einzelfall EUR ..... bzw. im Geschäftsjahr ins-<br />

gesamt den Betrag von EUR ..... nicht, genügt eine nachträgliche Berichterstattung<br />

an den Aufsichtsrat/Beirat, wenn die betreffenden Investitionen in Folge ihrer Unvor-<br />

hersehbarkeit nicht in das Investitionsprogramm aufgenommen werden konnten;<br />

i) Aufnahme von Anleihen sowie Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit sie im<br />

Einzelfall den Betrag von EUR ..... bzw. im Geschäftsjahr insgesamt den Betrag von<br />

EUR ..... übersteigen und nicht im Rahmen des Finanzplanes bereits gemäß<br />

Absatz 1 genehmigt wurden;<br />

j) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehören und den Betrag von EUR ..... im Geschäftsjahr insgesamt<br />

übersteigen;<br />

k) Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen sowie wesentliche Änderungen oder<br />

Erweiterungen derselben;<br />

l) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, der Strukturorganisation<br />

sowie Entscheidungen, die den Bestand des Unternehmens berühren oder eine<br />

wesentliche Änderung des Betriebsgegenstandes betreffen;<br />

m) Einführung und Änderung bleibender sozialer Maßnahmen <strong>für</strong> die Belegschaft (z. B.<br />

Bildung von Unterstützungsfonds, Gewährung neuer Sachbezüge);<br />

n) Festlegung von Grundsätzen (Richtlinien, Statuten) betreffend die Zuerkennung von<br />

Pensionen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen oder außerordentlichen Zuwendun-<br />

gen an die Belegschaft, insbesondere an leitende Angestellte im Sinne des § 80<br />

Abs. 1 AktG, Direktoren und Prokuristen;<br />

o) Abschluss oder Änderung von Betriebsvereinbarungen, durch welche Angelegen-<br />

heiten von weit reichender Bedeutung geregelt werden oder aus denen sich erheb-<br />

liche finanzielle Auswirkungen ergeben;<br />

p) Abschluss und wesentliche Abänderung von Anstellungsverträgen, wenn der<br />

Jahresbruttobezug (einschließlich Sachbezügen und Sonderleistungen) EUR .....<br />

übersteigt, Abschluss und Abänderung von Werk-(Konsulenten)verträgen, Zusiche-<br />

rung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen an Nichtbelegschaftsmitglieder;<br />

q) Erteilung der Prokura.<br />

- 105 -


(3) Der Aufsichtsrat/Beirat ist berechtigt, weitere Geschäfte und Maßnahmen zu bestimmen,<br />

die seiner Zustimmung bedürfen.<br />

§ 8<br />

Zeichnung<br />

Schriftstücke in Angelegenheiten, welche der Beschlussfassung durch die Geschäftsführung<br />

unterliegen und/oder denen grundsätzliche Bedeutung <strong>für</strong> das Unternehmen zukommt bzw. die<br />

über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, sind von beiden<br />

Geschäftsführern oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen zu<br />

unterzeichnen.<br />

§ 9<br />

Urlaub<br />

Die Urlaubseinteilung der Mitglieder der Geschäftsführung ist unter Berücksichtigung der<br />

Geschäftsinteressen festzulegen und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates/Beirates mitzu-<br />

teilen.<br />

§ 10<br />

Auslegung<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung ist auf Antrag eines<br />

Mitgliedes der Geschäftsführung die Entscheidung des Aufsichtsrates/Beirates einzuholen, der<br />

bindende Wirkung zukommt.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Gesellschafter in Kraft.<br />

- 106 -


M U S T E R 3<br />

GESCHÄFTSORDNUNG<br />

<strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />

der ................................. GmbH<br />

§ 1<br />

Vorsitz<br />

- 107 -<br />

Fassung gemäß<br />

Gesellschafter-Beschluss vom .............<br />

(1) Der Vorsitzende und ein Stellvertreter werden durch Gesellschafterbeschluss gewählt.<br />

(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und hat dann<br />

dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.<br />

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

§ 2<br />

Einberufung des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch die Geschäfts-<br />

führung, so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, mindestens jedoch viermal im<br />

Geschäftsjahr, zu einer Sitzung einberufen; die Sitzungen haben vierteljährlich stattzu-<br />

finden.<br />

Auf schriftlich begründetes Verlangen der Geschäftsführung oder von mindestens zwei<br />

Aufsichtsratsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen<br />

verpflichtet.


(2) Die Einberufung der Sitzungen erfolgt schriftlich, telegrafisch, mittels Telefax oder telefo-<br />

nisch gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der<br />

Tagesordnung.<br />

Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zwischen Einberufung<br />

und dem Tag der Aufsichtsratssitzung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift; in drin-<br />

genden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen.<br />

(3) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig die erforderlichen schriftlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

(4) Im Falle der Verkürzung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 2 dürfen, falls nicht alle Auf-<br />

sichtsratsmitglieder anwesend sind, nur jene Punkte behandelt werden, die <strong>für</strong> die verkürzte<br />

Einberufung ursächlich waren.<br />

§ 3<br />

Tagesordnung<br />

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Anträge der<br />

Geschäftsführung und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt.<br />

(2) Bei Verlangen auf Einberufung einer Sitzung durch mindestens zwei Mitglieder des Auf-<br />

sichtsrates oder durch die Geschäftsführung muss der Antrag den Einberufungsgrund<br />

sowie den <strong>für</strong> die Tagesordnung vorgeschlagenen Wortlaut enthalten.<br />

(3) Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Aufsichtsrat nur<br />

gültig beschließen, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und kein Mitglied der<br />

nachträglichen Aufnahme dieses Gegenstandes in die Tagesordnung widerspricht.<br />

§ 4<br />

Durchführung der Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden geleitet.<br />

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen, soferne der Vorsitzende nichts anderes<br />

bestimmt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.<br />

- 108 -


(3) Sollen in bestimmten Fällen zur Beratung über einzelne Gegenstände sachkundige Aus-<br />

kunftspersonen hinzugezogen werden, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit.<br />

§ 5<br />

Beschlussfassung, Vertretung<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen<br />

wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stell-<br />

vertreter, anwesend sind.<br />

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei<br />

Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

(3) Über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Auf-<br />

sichtsrat nur einen Beschluss fassen, wenn der Vorsitzende dieser Beschlussfassung<br />

zustimmt und wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind.<br />

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.<br />

(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann bei Verhinderung ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner<br />

Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Ein auf diese Weise vertretenes Mitglied<br />

ist jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den<br />

Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />

(6) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied ermächtigen, an seiner<br />

Stelle eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen.<br />

§ 6<br />

Protokoll<br />

(1) Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das die Namen der Anwesenden, die<br />

Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse sowie<br />

im Falle nicht einstimmiger Beschlüsse die Begründung <strong>für</strong> Zustimmung und Ablehnung zu<br />

enthalten hat. Jedes Organmitglied hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Protokollierung<br />

einzelner Wortmeldungen zu verlangen; dieses Verlangen muss jedoch explizit zum Aus-<br />

druck gebracht und eine konkrete Formulierung vorgeschlagen werden.<br />

- 109 -


Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />

(2) Das Protokoll ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates sowie der Geschäftsführung in Abschrift<br />

nach der Sitzung zuzustellen und in der nächsten Aufsichtsratssitzung zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

§ 7<br />

Rundlaufverfahren<br />

(1) Unter der Voraussetzung, dass ausreichende schriftliche Entscheidungsgrundlagen vor-<br />

liegen, kann in dringenden Fällen, wenn kein Mitglied innerhalb der vom Vorsitzenden fest-<br />

zulegenden Frist von mindestens 3 Werktagen nach Versendung der Unterlagen gegen<br />

dieses Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt, ohne Abhaltung einer Sitzung eine<br />

Beschlussfassung des Aufsichtsrates auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.<br />

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist unter Voraussetzung der nachweislichen Ver-<br />

ständigung aller Aufsichtsratsmitglieder die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der<br />

Mitglieder, unter diesen die des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stell-<br />

vertreters, notwendig. Die Stimmabgabe kann schriftlich, telegrafisch oder mittels Telefax<br />

erfolgen. Eine telefonische Abstimmung ist ebenfalls zulässig, aber unverzüglich schriftlich<br />

zu bestätigen; die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren<br />

nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

§ 8<br />

Ausschüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und ihre<br />

Aufgaben und Befugnisse festsetzen; die Ausschüsse können auf Dauer oder <strong>für</strong> einzelne<br />

Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung über-<br />

tragen werden. Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ist<br />

jedenfalls ein Ausschuss zu bestellen, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern<br />

besteht.<br />

(2) Der Ausschussvorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat kann<br />

seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung<br />

<strong>für</strong> den Aufsichtsrat sinngemäß.<br />

- 110 -


(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />

rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />

nis namhaft zu machen.<br />

(4) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, haben das Recht, ohne<br />

Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.<br />

(5) Als ständigen Ausschuss bestellt der Aufsichtsrat einen Präsidialausschuss (Präsidium),<br />

dem der Vorsitzende und sein Stellvertreter angehören.<br />

(6) Ausschussbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit; kommt diese nicht zu Stande,<br />

entscheidet der Aufsichtsrat.<br />

§ 9<br />

Willenserklärungen<br />

Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden in seinem Namen vom Vorsitzenden oder<br />

seinem Stellvertreter abgegeben.<br />

§ 10<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder haben über die Verhandlungen des Aufsichtsrates und über die<br />

ihnen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften nach außen hin strengstes Stillschweigen zu<br />

wahren.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Gesellschafter in Kraft.<br />

- 111 -


M U S T E R 4<br />

GESCHÄFTSORDNUNG<br />

<strong>für</strong> den Beirat<br />

der .......................... GmbH<br />

§ 1<br />

Vorsitzender<br />

- 112 -<br />

Fassung gemäß<br />

Gesellschafter-Beschluss vom ..........<br />

(1) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die durch<br />

Gesellschafterbeschluss gewählt werden.<br />

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates; der stellvertretende Vorsitzende vertritt<br />

den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung.<br />

§ 2<br />

Einberufung<br />

(1) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden oder in seinem Auftrag durch die Geschäftsführung,<br />

so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, schriftlich oder telegrafisch unter<br />

Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung einberufen.<br />

(2) Jedes Beiratsmitglied oder die Geschäftsführung kann schriftlich unter Angabe des<br />

Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden die unverzügliche Einberufung des Beirates<br />

verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach Einberufung stattfinden.


(3) Wird einem von mindestens zwei Beiratsmitgliedern oder von der Geschäftsführung<br />

geäußerten Verlangen auf Einberufung binnen zwei Wochen nicht entsprochen, können die<br />

Antragsteller den Beirat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.<br />

(4) Die Sitzungen des Beirates finden in ..... oder in ..... statt, soferne der Vorsitzende im Ein-<br />

zelfall nichts anderes anordnet.<br />

§ 3<br />

Tagesordnung<br />

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Beirates unter Bedachtnahme auf die Vor-<br />

schläge der Geschäftsführung, die Notwendigkeiten des Geschäftsbetriebes und gemäß<br />

den Vorschlägen von Beiratsmitgliedern festgesetzt.<br />

(2) Bei Einberufung durch die Geschäftsführung oder durch Beiratsmitglieder (§ 2 (3)) muss die<br />

in dem schriftlichen Antrag auf Einberufung einer Beiratssitzung angegebene Tages-<br />

ordnung beibehalten werden.<br />

§ 4<br />

Einladungen<br />

Die Einladungen sind allen Mitgliedern des Beirates 14 Tage vor der Sitzung zuzustellen; sie<br />

haben die Tagesordnung unter Angabe der Beratungsgegenstände zu enthalten.<br />

§ 5<br />

Teilnahme<br />

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an allen Sitzungen des Beirates teil, soferne<br />

der Vorsitzende nichts anderes bestimmt.<br />

(2) Sachverständige und Auskunftspersonen können auf Beschluss des Beirates zugezogen<br />

werden.<br />

- 113 -


§ 6<br />

Vertretung<br />

(1) Ist ein Beiratsmitglied verhindert, so kann es ein anderes Beiratsmitglied mit seiner Ver-<br />

tretung beauftragen. Das vertretene Beiratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschluss-<br />

fähigkeit einer Sitzung mitzuzählen.<br />

(2) Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />

§ 7<br />

Beschlüsse<br />

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen<br />

wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend oder<br />

vertreten sind.<br />

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung<br />

bestimmt der Vorsitzende.<br />

§ 8<br />

Rundlaufverfahren<br />

(1) In dringenden Fällen kann brieflich, telegrafisch oder per Telefax abgestimmt werden, ohne<br />

dass der Beirat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn der Vorsitzende<br />

eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Beiratsmitglied innerhalb von 7 Tagen<br />

nach Erhalt der Unterlage gegen dieses Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt.<br />

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder,<br />

darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, erforderlich.<br />

(3) Die Vertretung durch andere Beiratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />

- 114 -


M U S T E R 5<br />

SATZUNG<br />

der .......... Aktiengesellschaft<br />

(.......... AG)<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz, Dauer<br />

- 115 -<br />

Fassung gemäß Beschluss der<br />

Hauptversammlung vom ..........<br />

(1) Die Gesellschaft führt die Firma ".......... Aktiengesellschaft" (Variante: ".......... AG").<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist ..........<br />

(3) Die Dauer der Gesellschaft ist auf keine bestimmte Zeit beschränkt.<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist:<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, sich<br />

an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand im In-


und Ausland zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben, zu errichten und zu ver-<br />

äußern sowie alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar die<br />

Interessen der Gesellschaft oder ihres Konzerns zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

personenbezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.<br />

(3) Die Gesellschaft ist nicht zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt.<br />

§ 3<br />

Veröffentlichungen<br />

Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".<br />

§ 4<br />

Grundkapital<br />

Variante 1 (bei Begründung von Nennbetragsaktien):<br />

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR ............... (Euro ...............) und ist zerlegt in<br />

............... (...............) Stück Aktien im Nennbetrag von je EUR ............... (Euro ...............).<br />

Variante 2 (bei Begründung von Stückaktien):<br />

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR ............... (Euro ................) und ist zerlegt in<br />

................ (................) nennbetragslose Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im<br />

gleichen Umfang beteiligt ist.<br />

(1) Die Aktien lauten auf Inhaber.<br />

§ 5<br />

Aktien<br />

(2) Die Aktionäre haben keinen Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien.<br />

(3) Form und Inhalt der Aktienurkunden und Zwischenscheine sowie der Gewinnanteil- und<br />

Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Schuldverschreibungen<br />

und Zinsscheine.<br />

- 116 -


(4) Zur Unterzeichnung der Aktienurkunden dienen die im Wege der mechanischen Verviel-<br />

fältigung hergestellten Namensunterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes sowie<br />

des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.<br />

§ 6<br />

Vorstand - Allgemeines, Beschlüsse<br />

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei, drei oder vier Mitgliedern.<br />

(2) Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig; sie werden auf die Anzahl<br />

gemäß Absatz 1 angerechnet.<br />

(3) Bei Abstimmungen kommt jedem Vorstandsmitglied (auch einem stellvertretenden) eine<br />

Stimme zu. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

(4) Hat der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt, so<br />

entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.<br />

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Verteilung der Geschäfte<br />

unter den Vorstandsmitgliedern festgelegt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Geneh-<br />

migung durch den Aufsichtsrat.<br />

§ 7<br />

Geschäftsführung, Vertretung nach außen<br />

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie der<br />

Geschäftsordnung zu führen.<br />

(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder, durch ein Vorstandsmitglied gemein-<br />

sam mit einem Prokuristen oder im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnisse durch<br />

zwei Prokuristen vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder sind hinsichtlich ihrer Ver-<br />

tretungsbefugnis den übrigen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.<br />

- 117 -


§ 8<br />

Berichte an den Aufsichtsrat<br />

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen<br />

der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwick-<br />

lung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzu-<br />

stellen (Jahresbericht).<br />

(2) Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den<br />

Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung<br />

unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Der Vor-<br />

stand hat dem Aufsichtsrat ferner über die Lage der wesentlichen Konzern- und Beteili-<br />

gungsgesellschaften zu berichten.<br />

(3) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten;<br />

ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheb-<br />

licher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).<br />

(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />

(5) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vom Vorstand jederzeit weitere Berichte über jede Angele-<br />

genheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen, zu<br />

verlangen.<br />

(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />

a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />

planung);<br />

b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />

Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />

c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />

onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />

legende Betragsgrenze überschreitet.<br />

- 118 -


§ 9<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäfte, die – zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen<br />

– seiner Zustimmung bedürfen, zu bestimmen. Soweit gesetzlich vorgesehen, hat der Auf-<br />

sichtsrat auch Betragsgrenzen festzulegen, bis zu welchen die Zustimmung des Aufsichts-<br />

rates zu solchen Geschäften nicht erforderlich ist.<br />

(2) Anträge des Vorstandes an die Hauptversammlung auf Maßnahmen der Kapitalbeschaf-<br />

fung (§§ 149 ff AktG) oder auf Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 175 ff AktG)<br />

bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.<br />

§ 10<br />

Aufsichtsrat – Allgemeines<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens .......... und höchstens .......... von der Hauptver-<br />

sammlung zu wählenden sowie aus den gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern.<br />

(2) Die durch die Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder gelten auf die längste nach § 87<br />

Abs. 2 AktG zulässige Zeit gewählt, sofern die Wahl nicht <strong>für</strong> einen kürzeren Zeitraum<br />

erfolgt. Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder sind sofort wieder wählbar.<br />

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann seine Funktion durch schriftliche Erklärung an den<br />

Vorsitzenden des Aufsichtsrates zurücklegen. Der Rücktritt wird vier Wochen nach Emp-<br />

fang der Erklärung wirksam, sofern er nicht <strong>für</strong> einen anderen Zeitpunkt erklärt wird.<br />

(4) Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode aus, besteht der Aufsichtsrat bis zu<br />

einer Hauptversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verblei-<br />

benden Mitgliedern. Eine unverzügliche Ersatzwahl hat dann zu erfolgen, wenn die Zahl der<br />

von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder unter .......... sinkt. Jede<br />

Ersatzwahl gilt nur <strong>für</strong> den Rest der Funktionsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Mit-<br />

gliedes.<br />

- 119 -


§ 11<br />

Aufsichtsrat – Vorsitzender<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt unter dem Vorsitz des ältesten Mitgliedes in der ersten Sitzung nach<br />

seiner Wahl einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt den Vor-<br />

sitzenden im Falle dessen Verhinderung.<br />

(2) Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus<br />

seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat in seiner nächstfolgenden Sitzung eine Neuwahl<br />

vorzunehmen.<br />

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden handelt,<br />

die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.<br />

§ 12<br />

Aufsichtsrat – Sitzungen, Beschlüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Jahr eine Sitzung abhalten; die Sitzungen<br />

haben vierteljährlich stattzufinden.<br />

(2) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch oder<br />

mittels Telefax unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß<br />

eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende,<br />

anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.<br />

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden.<br />

(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Ver-<br />

tretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung (Absatz 2) nicht mitzuzählen. Das Recht,<br />

den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen,<br />

das vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.<br />

- 120 -


(7) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegrafisch oder per Telefax abgestimmt werden,<br />

ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein<br />

Aufsichtsratsmitglied innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens<br />

drei Tagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren schriftlich Wider-<br />

spruch erhebt. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zur<br />

Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist<br />

mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre<br />

Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im<br />

Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat – Ausschüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben-<br />

kreis festzulegen. Den Ausschüssen kann auch die Befugnis übertragen werden, im<br />

Rahmen ihres Aufgabenkreises an Stelle des Gesamtaufsichtsrates zu entscheiden.<br />

(2) Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ist jedenfalls ein<br />

Ausschuss zu bestellen, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht.<br />

(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />

rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />

nis namhaft zu machen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der<br />

Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.<br />

§ 14<br />

Aufsichtsrat – Aufgaben<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat hat die Berichte und Anträge des Vorstandes zu prüfen und darüber zu<br />

beschließen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung und den<br />

Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten. Der Aufsichtsrat<br />

hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage gegenüber dem Vorstand über den<br />

Jahresabschluss zu erklären.<br />

- 121 -


(4) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl<br />

der Gesellschaft erfordert.<br />

(5) Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen, welche nur die Fassung betreffen,<br />

beschließen.<br />

(6) Der Aufsichtsrat hat zur Regelung der Ausübung seiner Obliegenheiten eine Geschäfts-<br />

ordnung zu beschließen.<br />

§ 15<br />

Aufsichtsrat – Vergütung<br />

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten bei Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichts-<br />

rates oder eines Ausschusses ein Anwesenheitsentgelt, dessen Höhe von der Hauptver-<br />

sammlung festgesetzt wird sowie den Ersatz ihrer baren Auslagen einschließlich ange-<br />

messener Reisekosten.<br />

(2) Die Hauptversammlung kann darüber hinaus eine jährliche Vergütung festsetzen. Für eine<br />

über die allgemeinen Aufgaben des Aufsichtsrates hinausgehende außerordentliche Tätig-<br />

keit eines seiner Mitglieder kann der Aufsichtsrat eine besondere Vergütung beschließen.<br />

(3) Beginnt oder endet die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes während des Geschäfts-<br />

jahres, wird die Vergütung anteilsmäßig gewährt.<br />

§ 16<br />

Aufsichtsrat – Erklärungen und Bekanntmachungen<br />

(1) Nach außen wird der Aufsichtsrat durch seinen Vorsitzenden vertreten.<br />

(2) Bekanntmachungen des Aufsichtsrates erfolgen in der Weise, dass der Firma der Gesell-<br />

schaft die Bezeichnung "DER AUFSICHTSRAT" und die Unterschrift des Vorsitzenden<br />

beigefügt wird.<br />

- 122 -


§ 17<br />

Hauptversammlung – Einberufung<br />

(1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder in Wien statt.<br />

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat einberufen.<br />

(3) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, sind<br />

berechtigt, die Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes<br />

und der Gründe zu verlangen. In gleicher Weise sind diese Aktionäre berechtigt zu ver-<br />

langen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung angekündigt<br />

werden.<br />

§ 18<br />

Hauptversammlung – Vorsitz<br />

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein<br />

Stellvertreter. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit,<br />

hat der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzen-<br />

den zu leiten.<br />

(2) Über die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände entscheidet die angekündigte Tages-<br />

ordnung. Der Vorsitzende kann abweichend von dieser Reihenfolge verhandeln und<br />

abstimmen lassen.<br />

(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Form der Abstimmung.<br />

§ 19<br />

Hauptversammlung – Wirkungskreis, Beschlüsse<br />

(1) Die ordentliche Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des<br />

Geschäftsjahres über die Verteilung des Bilanzgewinns (Gewinnverteilung), über die Ent-<br />

lastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Wahl des Ab-<br />

schlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen<br />

Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.<br />

- 123 -


(2) Die Hauptversammlung beschließt ferner in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich<br />

angeführten Fällen, insbesondere über die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmit-<br />

gliedern oder die Änderung der Satzung.<br />

(3) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der<br />

Vorstand oder – sofern es sich um ein gemäß § 95 (5) Aktiengesetz seiner Zustimmung<br />

vorbehaltenes Geschäft handelt – der Aufsichtsrat es verlangt.<br />

(4) Die Hauptversammlung beschließt über alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Angele-<br />

genheiten mit verbindlicher Kraft <strong>für</strong> die Aktionäre. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine<br />

größere Mehrheit vorschreibt, bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung der ein-<br />

fachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit<br />

erforderlich ist, der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grund-<br />

kapitals. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel des bei der<br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

(5) Variante 1 (bei Begründung von Nennbetragsaktien):<br />

Das Stimmrecht entspricht dem Nennbetrag der Aktien.<br />

Variante 2 (bei Begründung von Stückaktien):<br />

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.<br />

(6) Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch<br />

eine von einem österreichischen öffentlichen Notar über die Verhandlung aufgenommene<br />

Niederschrift.<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 20<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Dividenden<br />

(2) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres <strong>für</strong> das vergangene<br />

Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss samt Lagebericht sowie<br />

den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und mit einem Vorschlag<br />

<strong>für</strong> die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat vorzulegen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung und den<br />

mit dem Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht zu prüfen und der Hauptver-<br />

sammlung darüber zu berichten.<br />

- 124 -


(4) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vor-<br />

stand und Aufsichtsrat <strong>für</strong> eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden. Die<br />

Hauptversammlung ist an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.<br />

(5) Die ordentliche Hauptversammlung beschließt alljährlich über die Verteilung des Bilanz-<br />

gewinns (Gewinnverteilung). Die Hauptversammlung kann den Reingewinn entgegen dem<br />

Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen.<br />

(6) Variante 1 (bei Begründung von Nennbetragsaktien):<br />

Die Gewinnanteile der Aktionäre werden im Verhältnis der auf den Nennwert der Aktien<br />

geleisteten Einlagen verteilt; Einlagen die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet wurden,<br />

sind nach dem Verhältnis der Zeit zu berücksichtigen, die seit der Leistung verstrichen ist.<br />

Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.<br />

Variante 2 (bei Begründung von Stückaktien):<br />

Die Gewinnanteile der Aktionäre werden im Verhältnis der auf die Aktien geleisteten Ein-<br />

lagen verteilt; .......... (wie Variante 1)<br />

(7) Eine von der Hauptversammlung zur Ausschüttung beschlossene Dividende wird dreißig<br />

Tage nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung fällig, falls diese nichts anderes<br />

beschließt.<br />

(8) Dividenden, welche binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zu<br />

Gunsten der Gesellschaft.<br />

§ 21<br />

Abschlussprüfung<br />

(1) Der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss und der mit dem Lagebericht zusam-<br />

mengefasste Konzernlagebericht sind durch einen oder mehrere Abschlussprüfer zu prüfen,<br />

bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden.<br />

(2) Als Abschlussprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirt-<br />

schaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.<br />

(3) Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates nach<br />

gesetzlicher Vorschrift vorzulegen.<br />

- 125 -


§ 22<br />

Rechnungshofberichte<br />

Einschauberichte des Rechnungshofes hat der Vorstand den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf<br />

Wunsch zur Einsicht vorzulegen.<br />

§ 23<br />

Gründungskosten<br />

Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Abgaben werden bis zu einem<br />

Höchstbetrag von EUR ............... von der Gesellschaft getragen.<br />

- 126 -


M U S T E R 6<br />

GESCHÄFTSORDNUNG<br />

<strong>für</strong> den Vorstand<br />

der ............... Aktiengesellschaft<br />

§ 1<br />

Mitglieder, Allgemeines<br />

(1) Der Vorstand besteht aus .......... Mitgliedern:<br />

a) ...............<br />

b) ...............<br />

c) ...............<br />

(2) Sitz des Vorstandes ist ...............<br />

§ 2<br />

Verantwortlichkeit<br />

- 127 -<br />

Fassung gemäß Beschluss des<br />

Aufsichtsrates vom ..............<br />

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft auf Grund der einschlägigen Gesetze,<br />

der Satzung der Gesellschaft sowie dieser Geschäftsordnung.


(2) Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes in seiner Gesamtheit <strong>für</strong> die<br />

Leitung der Gesellschaft verantwortlich.<br />

§ 3<br />

Geschäftsverteilung<br />

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes und der dem Gesamtvorstand<br />

vorbehaltenen Beschlussfassungen (§ 4 Abs. 2) werden die nachstehend angeführten<br />

Geschäfte unter den Vorstandsmitgliedern wie folgt aufgeteilt:<br />

a) Herrn/Frau ............................. obliegt die Führung der Bereiche:<br />

b) Herrn/Frau ............................ obliegt die Führung der Bereiche:<br />

c) Herrn/Frau ............................. obliegt die Führung der Bereiche:<br />

(2) Herr/Frau .............................. ist Vorsitzende(r) des Vorstandes mit dem Titel "General-<br />

direktor(in)"; Herr/Frau .............................. ist stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit dem Titel<br />

"Generaldirektor-Stellvertreter(in)". Herr/Frau .............................. führt den Titel "Vorstands-<br />

direktor(in)".<br />

(3) Dem (der) Vorsitzenden des Vorstandes obliegt, unbeschadet der Geschäftsverteilung, die<br />

Gesamtkoordination und Gesamtleitung der Gesellschaft. Er(sie) ist Sprecher(in) des Vor-<br />

standes. Als solchem (socher) obliegt ihm (ihr) die Information der übergeordneten Gesell-<br />

schaftsorgane und die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse dieser Organe.<br />

(4) Der (die) Vorsitzende des Vorstandes hat die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes,<br />

des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung zu veranlassen bzw. zu überwachen.<br />

(5) Berührt ein Geschäftsfall auch den Aufgabenbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes, so<br />

ist das Einvernehmen mit dem anderen Vorstandsmitglied herzustellen. Können sich die<br />

Vorstandsmitglieder nicht einigen, entscheidet der (die) Vorsitzende des Vorstandes.<br />

(6) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit auf Grund der Geschäftsverteilung<br />

entscheidet der Präsidialausschuss (Präsidium) des Aufsichtsrates über die Zuständigkeit.<br />

- 128 -


(7) Jedes Mitglied des Vorstandes ist nur innerhalb seines bzw. des gemeinsamen Geschäfts-<br />

bereiches zur Erteilung von Weisungen an Mitarbeiter der Gesellschaft berechtigt. Bei<br />

Gefahr im Verzug entscheidet der (die) Vorsitzende des Vorstandes.<br />

§ 4<br />

Gesamtvorstand<br />

(1) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle wichtigen Vorgänge und<br />

Geschäftsfälle zu informieren und über die <strong>für</strong> den Geschäftsverlauf wichtigen Angelegen-<br />

heiten unbeschadet der Ressortverteilung eine ihnen zumutbare, angemessene Kontrolle<br />

insbesonders im Rahmen der Vorstandssitzungen und auf Grund der Berichterstattung in<br />

diesen auszuüben. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, in alle Unterlagen eines anderen<br />

Vorstandsbereiches Einsicht zu nehmen und die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes<br />

zu verlangen.<br />

(2) Der Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand bedürfen insbesondere:<br />

a) alle Geschäfte, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen (§ 8) sowie alle<br />

schriftlichen Berichte an den Aufsichtsrat;<br />

b) alle Angelegenheiten, die Gegenstand der Hauptversammlung der Gesellschaft oder<br />

der Haupt- bzw. Generalversammlung einer Tochtergesellschaft sind;<br />

c) alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit<br />

<strong>für</strong> die Gesellschaft (den Konzern) zukommt oder die über den Rahmen des<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen;<br />

d) (Konzern)Strategie inklusive der langfristigen Unternehmensplanung, insbesondere<br />

Finanz- und Personalplanung;<br />

e) Investitionen außerhalb des (Konzern)Investitionsprogrammes sowie Erwerb und<br />

Veräußerung von Beteiligungen und Unternehmen, in welcher Rechtsform auch<br />

immer.<br />

f) die Erteilung von im Sinne des Gesellschaftsrechtes verbindlichen Weisungen an<br />

Konzerngesellschaften;<br />

g) die Erteilung von Prüfungsaufträgen an die Revision und die Behandlung der<br />

Prüfungsergebnisse;<br />

- 129 -


h) die Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten in der Gesellschaft;<br />

i) der Abschluss und die Änderung von Dienstverträgen mit den Mitarbeitern der<br />

ersten Berichtsebene der Gesellschaft, wobei jedem Vorstandsmitglied das Vor-<br />

schlagsrecht <strong>für</strong> seinen Aufgabenbereich zukommt.<br />

§ 5<br />

Sitzungen des Vorstandes – Einberufung, Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom (von der) Vorsitzenden aus eigenem oder auf<br />

Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes möglichst unter Bekanntgabe der Tages-<br />

ordnung und unter Beifügung geeigneter Unterlagen unter Wahrung einer Frist von drei<br />

Tagen formlos einberufen. Dem Verlangen nach Einberufung einer Sitzung ist möglichst<br />

binnen drei Tagen zu entsprechen.<br />

(2) Die Sitzungen werden vom (von der) Vorsitzenden geleitet und finden in der Regel am Sitz<br />

der Gesellschaft statt.<br />

(3) Die Sitzungen sollen nach Möglichkeit zweimal monatlich stattfinden.<br />

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und<br />

mindestens drei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind.<br />

(5) Ein verhindertes Vorstandsmitglied kann ein anderes Mitglied mit der Ausübung seines<br />

Stimmrechtes betrauen.<br />

§ 6<br />

Vorstandsbeschlüsse, Protokolle, Rundlauf<br />

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden (Dirimierungsrecht).<br />

Der (die) Vorsitzende hat jedoch darauf einzuwirken, dass Beschlüsse tunlichst einstimmig<br />

gefasst werden.<br />

(2) Über alle Vorstandssitzungen sind Protokolle zu verfassen, die von allen Vorstands-<br />

mitgliedern unterfertigt werden; in diesen Protokollen sind alle Vorstandsbeschlüsse anzu-<br />

führen. Die Protokolle werden fortlaufend nummeriert und sind allen Vorstandsmitgliedern<br />

zu übermitteln.<br />

- 130 -


(3) Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so ist die Begründung <strong>für</strong> die Zustimmung<br />

und <strong>für</strong> die Ablehnung im Protokoll festzuhalten.<br />

(4) Über Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ist seine Auffassung, insbesondere seine Begrün-<br />

dung, <strong>für</strong> eine allfällige Ablehnung im Protokoll festzuhalten. Wenn der (die) Vorsitzende<br />

dies bestimmt, hat das Vorstandsmitglied seine ins Protokoll aufzunehmende Auffassung<br />

selbst zu formulieren.<br />

(5) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder fernmündlich<br />

gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und min-<br />

destens zwei Mitglieder, darunter der (die) Vorsitzende, dem Inhalt des Beschlusses zu-<br />

stimmen. Über einen so zu Stande gekommenen Beschluss, ist unverzüglich ein Protokoll<br />

zu verfassen und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.<br />

§ 7<br />

Berichte an den Aufsichtsrat<br />

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen<br />

der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwick-<br />

lung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzu-<br />

stellen (Jahresbericht).<br />

(2) Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den<br />

Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung<br />

unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Der Vor-<br />

stand hat dem Aufsichtsrat ferner über die Lage der wesentlichen Konzern- und Beteili-<br />

gungsgesellschaften zu berichten.<br />

(3) Bei wichtigem Anlass ist dem (der) Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berich-<br />

ten; ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von<br />

erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).<br />

(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />

(5) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vom Vorstand jederzeit weitere Berichte über jede Angele-<br />

genheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen, zu<br />

verlangen.<br />

(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />

- 131 -


a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />

planung);<br />

b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />

Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />

c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />

onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />

legende Betragsgrenze überschreitet.<br />

§ 8<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

(1) Folgende Angelegenheiten der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

oder eines von ihm hiezu ermächtigten Ausschusses:<br />

a) Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter jeder Art am eigenen Unter-<br />

nehmen sowie Beteiligungen des Unternehmens an anderen Unternehmen als stiller<br />

Gesellschafter jeder Art;<br />

b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 228 (1) HGB; der<br />

Erwerb und die Veräußerung von anderen Anteilsrechten, die Veräußerung und<br />

Stilllegung von Unternehmen oder Betrieben bzw. Betriebsteilen, wenn das Gesam-<br />

tengagement (Kaufpreis, Geschäftsanteile, Kapitaleinlagen, Darlehen, Haftungen,<br />

Patronatserklärungen und ähnliche Maßnahmen) EUR ............... übersteigt.<br />

c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, wenn ein Betrag von<br />

EUR ............... überschritten wird;<br />

d) Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;<br />

e) Investitionen außerhalb des genehmigten Budgets, wenn die Anschaffungskosten im<br />

Einzelnen EUR ............... oder insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR ...............<br />

übersteigen;<br />

f) das jährlich zu erstellende Budget;<br />

g) Aufnahme von Anleihen; Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Eingehen<br />

langfristiger Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft, wenn im Einzelnen ein Betrag<br />

- 132 -


von EUR ............... oder insgesamt in einem Geschäftsjahr ein Betrag von<br />

EUR ............... überschritten wird;<br />

h) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehören und im Einzelfall EUR ............... überschritten werden;<br />

i) Übernahme von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen <strong>für</strong> im In- und Ausland<br />

durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und son-<br />

stigen Krediten) der Konzerngesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen<br />

die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist, wenn im Einzelfall EUR ...............<br />

oder insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR ............... überschritten werden.<br />

j) Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten sowie wesent-<br />

liche Änderungen oder Erweiterungen des Produktionsprogrammes;<br />

k) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der<br />

Konzernpolitik;<br />

l) Abschluss und Abänderung von Werk-(Konsulenten)verträgen ab einem Entgelt<br />

(Jahres- oder einmaliges Entgelt) von EUR ............... Abschluss und Abänderung<br />

von Beratungsverträgen mit Beratungsgesellschaften ab einem Entgelt (Jahres- oder<br />

einmaliges Entgelt) von EUR ...............;<br />

m) Erteilung von Prokuren;<br />

n) Die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatz-<br />

beteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs.<br />

1 AktG.<br />

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, <strong>für</strong> das jeweils nächste Geschäftsjahr ein Budget einschließ-<br />

lich Investitionsprogramm, Finanzplan und Personalplan aufzustellen und die Zustimmung<br />

des Aufsichtsrates dazu einzuholen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, weitere Geschäfte und Maßnahmen zu bestimmen, die<br />

seiner Zustimmung bedürfen.<br />

(4) Alle Angelegenheiten, mit denen der Vorstand die Hauptversammlung befassen will, sind<br />

zuvor dem Aufsichtsrat vorzulegen.<br />

- 133 -


§ 9<br />

Zeichnung<br />

Schriftstücke in Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung <strong>für</strong> das Unternehmen zu-<br />

kommt bzw. die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, sind von<br />

zwei Mitgliedern des Vorstandes oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem<br />

Prokuristen zu unterzeichnen.<br />

§ 10<br />

Vertretung, Urlaub<br />

(1) Jedes Vorstandsmitglied kann ein anderes Mitglied mit seiner Vertretung betrauen.<br />

(2) Die Urlaubseinteilung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Berücksichtigung der<br />

Geschäftsinteressen im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden des Vorstandes zu<br />

regeln und dem Aufsichtsratspräsidium zur Kenntnis zu bringen.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit Genehmigung durch den Aufsichtsrat in Kraft.<br />

- 134 -


M U S T E R 7<br />

GESCHÄFTSORDNUNG<br />

<strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />

- 135 -<br />

Fassung gemäß Beschluss des<br />

Aufsichtsrates vom .............<br />

der ............................... Aktiengesellschaft<br />

§ 1<br />

Vorsitz<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt unverzüglich nach seiner Wahl unter dem Vorsitz des an Lebens-<br />

jahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />

Scheidet im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, hat der<br />

Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung eine Ersatzwahl vorzunehmen.<br />

(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und hat dann<br />

dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.<br />

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 2<br />

Einberufung des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Vorstand,<br />

so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, mindestens jedoch viermal im Ge-<br />

schäftsjahr, zu einer Sitzung einberufen; die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.<br />

Auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes oder von mindestens zwei Aufsichts-<br />

ratsmitglieder ist der Vorsitzende zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet.<br />

(2) Die Einberufung der Sitzungen erfolgt schriftlich, telegrafisch, mittels Telefax oder telefo-<br />

nisch gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der<br />

Tagesordnung.<br />

Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zwischen Einberufung<br />

und dem Tag der Aufsichtsratssitzung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift; in drin-<br />

genden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen.<br />

(3) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig die erforderlichen schriftlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

(4) Im Falle der Verkürzung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 2 dürfen, falls nicht alle Auf-<br />

sichtsratsmitglieder anwesend sind, nur jene Punkte behandelt werden, die <strong>für</strong> die verkürzte<br />

Einberufung ursächlich waren.<br />

§ 3<br />

Tagesordnung<br />

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Bedachtnahme auf die<br />

Anträge des Vorstandes und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt.<br />

(2) Bei Verlangen auf Einberufung einer Sitzung durch mindestens zwei Mitglieder des Auf-<br />

sichtsrates oder durch den Vorstand muss der Antrag den Einberufungsgrund sowie den <strong>für</strong><br />

die Tagesordnung vorgeschlagenen Wortlaut enthalten.<br />

(3) Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Aufsichtsrat nur<br />

gültig beschließen, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und kein Mitglied der<br />

nachträglichen Aufnahme dieses Gegenstandes in die Tagesordnung widerspricht.<br />

- 136 -


§ 4<br />

Durchführung der Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden geleitet.<br />

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen, soferne der Vorsitzende der Sitzung nichts anderes<br />

bestimmt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.<br />

(3) Sollen in bestimmten Fällen zur Beratung über einzelne Gegenstände sachkundige Aus-<br />

kunftspersonen hinzugezogen werden, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit.<br />

§ 5<br />

Beschlussfassung, Vertretung<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen<br />

wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stell-<br />

vertreter, anwesend sind.<br />

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei<br />

Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

(3) Über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Auf-<br />

sichtsrat nur einen Beschluss fassen, wenn der Vorsitzende dieser Beschlussfassung<br />

zustimmt und wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind.<br />

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.<br />

(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann bei Verhinderung ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner<br />

Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Ein auf diese Weise vertretenes Mitglied<br />

ist jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den<br />

Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />

(6) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied ermächtigen, an seiner<br />

Stelle eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen.<br />

- 137 -


§ 6<br />

Protokoll<br />

(1) Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das die Namen der Anwesenden, die<br />

Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse sowie<br />

im Falle nicht einstimmiger Beschlüsse die Begründung <strong>für</strong> Zustimmung und Ablehnung zu<br />

enthalten hat. Jedes Organmitglied hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Protokollierung<br />

einzelner Wortmeldungen zu verlangen; dieses Verlangen muss jedoch explizit zum Aus-<br />

druck gebracht und eine konkrete Formulierung vorgeschlagen werden.<br />

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />

(2) Das Protokoll ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates sowie dem Vorstand in Abschrift nach<br />

der Sitzung zuzustellen und in der nächsten Aufsichtsratssitzung zur Genehmigung vorzu-<br />

legen.<br />

§ 7<br />

Rundlaufverfahren<br />

(1) Unter der Voraussetzung, dass ausreichende schriftliche Entscheidungsgrundlagen vor-<br />

liegen, kann in dringenden Fällen, wenn kein Mitglied innerhalb der vom Vorsitzenden fest-<br />

zulegenden Frist von mindestens 3 Werktagen nach Versendung der Unterlagen gegen<br />

dieses Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt, ohne Abhaltung einer Sitzung eine<br />

Beschlussfassung des Aufsichtsrates auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.<br />

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist unter Voraussetzung der nachweislichen Ver-<br />

ständigung aller Aufsichtsratsmitglieder die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der<br />

Mitglieder, unter diesen die des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellver-<br />

treters, notwendig. Die Stimmabgabe kann schriftlich, telegrafisch oder mittels Telefax<br />

erfolgen. Eine telefonische Abstimmung ist ebenfalls zulässig, aber unverzüglich schriftlich<br />

zu bestätigen; die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren<br />

nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

- 138 -


§ 8<br />

Ausschüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und ihre<br />

Aufgaben und Befugnisse festsetzen; die Ausschüsse können auf Dauer oder <strong>für</strong> einzelne<br />

Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung über-<br />

tragen werden. Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ist<br />

jedenfalls ein Ausschuss zu bestellen, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern<br />

besteht.<br />

(2) Der Ausschussvorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat kann<br />

seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung<br />

<strong>für</strong> den Aufsichtsrat sinngemäß.<br />

(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />

rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />

nis namhaft zu machen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> den Präsidialausschuss, soweit dieser Beziehun-<br />

gen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandelt.<br />

(4) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, haben das Recht, ohne<br />

Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, soferne der Vorsitzende der Sitzung<br />

nichts anderes bestimmt; bei Sitzungen des Präsidialausschusses im Sinne des Absatz 3,<br />

2.Satz, besteht kein Teilnahmerecht.<br />

(5) Als ständigen Ausschuss bestellt der Aufsichtsrat einen Präsidialausschuss (Präsidium),<br />

bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Diesem Ausschuss obliegt<br />

jedenfalls die Regelung der Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern<br />

des Vorstandes, mit Ausnahme der Bestellung und des Widerrufes der Bestellung.<br />

(6) Ausschussbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit, kommt diese nicht zu Stande, ent-<br />

scheidet der Aufsichtsrat.<br />

§ 9<br />

Willenserklärungen<br />

Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden in seinem Namen vom Vorsitzenden oder<br />

seinem Stellvertreter abgegeben.<br />

- 139 -


§ 10<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder haben über die Verhandlungen des Aufsichtsrates und über die<br />

ihnen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften nach außen hin strengstes Stillschweigen zu<br />

wahren.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Aufsichtsrates in Kraft.<br />

- 140 -


13. Adressverzeichnis ausgegliederter Gesellschaften<br />

Stand: September 2003<br />

Firma Geschäftsführung/<br />

Vorstand<br />

Internationales<br />

Amtssitz- und Konferenzzentrum<br />

Wien AG<br />

Autobahnen- und<br />

Schnellstraßen-<br />

Finanzierungs-<br />

Aktiengesellschaft<br />

Eisenbahn-<br />

Hochleistungsstrecken<br />

- Aktiengesellschaft<br />

Museumsquartier<br />

Errichtungs- und Betriebsgesellschaft<br />

mit<br />

beschränkter Haftung<br />

Schönbrunner<br />

Tiergarten-<br />

Gesellschaft m.b.H.<br />

Österreichische<br />

DONAU-Betriebs-<br />

Aktiengesellschaft<br />

Schloß Schönbrunn<br />

Kultur- und<br />

Betriebsges.m.b.H.<br />

Agrarmarkt Austria<br />

(AMA)<br />

Bundesimmobiliengesellschaft<br />

m.b.H.<br />

Österreichische<br />

Bundesfinanzierungsa<br />

gentur<br />

Österreichische<br />

Bundesbahnen<br />

Dr. Michael<br />

Auracher<br />

Thomas Rupperti<br />

Dr. Walter Hecke<br />

DI Franz Lückler<br />

Mag. Christian<br />

Trattner<br />

DI Dr. Georg-<br />

Michael Vavrovsky<br />

Dr. Josef Moser<br />

Dr. Wolfgang<br />

Waldner<br />

Dr. Helmut<br />

Pechlaner<br />

DI Dr. Wolfgang<br />

Brandstätter<br />

Mag. Dr. Franz<br />

Sattlecker<br />

DI Dr. Wolfgang<br />

Kippes<br />

Mag. Georg Schöppl<br />

DI Werner Weihs<br />

Dr. Hartwig Chromy<br />

DI Herbert C. Logar<br />

DI Christoph<br />

Stadlhuber<br />

Dr. Helmut Eder<br />

Mag. Paul A. Kocher<br />

Dipl.-Bw. Rüdiger<br />

vorm Walde<br />

Alfred Zimmermann<br />

Ferdinand Schmidt<br />

- 141 -<br />

Adresse Telefon-/Faxnummer<br />

Internet-Adresse<br />

Bruno Kreisky-Platz 1<br />

1220 Austria Center-<br />

Vienna<br />

Rotenturmstraße 5-9<br />

Postfach 983<br />

1011 Wien<br />

Vivenotgasse 8-10<br />

1120 Wien<br />

Museumsplatz 1<br />

1070 Wien<br />

Maxingstraße 13 b<br />

1130 Wien<br />

Am Brigittenauer Sporn<br />

7<br />

Postfach 15<br />

1195 Wien<br />

Tel.: 01/260 69-0<br />

Fax: 01/260 69-303<br />

www.acv.at<br />

Tel.: 01/531 34-0<br />

Fax: 01/531 34-10020<br />

www.asfinag.at<br />

Tel.: 01/817 21 86-0<br />

Fax: 01/817 21 86-<br />

197<br />

www.hl-ag.com<br />

Tel.: 01/523 58 81<br />

Fax: 01/523 58 86<br />

www.mqw.at<br />

Tel.: 01/877 92 94-0<br />

Fax: 01/877 96 41<br />

www.zoovienna.at<br />

Tel.: 01/378 07 62<br />

Fax: 01/378 07 62-<br />

215<br />

1130 Wien Tel.: 01/811 13-0<br />

Fax: 01/812 11 06<br />

www.schoenbrunn.at<br />

Dresdner Straße 70<br />

1200 Wien<br />

Neulinggasse 29<br />

Postfach 150<br />

1030 Wien<br />

Seilerstätte 24<br />

Postfach 158<br />

1015 Wien<br />

Elisabethstraße 9<br />

1010 Wien<br />

Tel.: 01/331 51-0<br />

Fax: 01/331 51-299<br />

www.ama.at<br />

Tel.: 01/716 04-0<br />

Fax: 01/716 04-1199<br />

www.big.at<br />

Tel.: 01/512 25 11-0<br />

Fax: 01/513 99 94<br />

www.oebfa.co.at<br />

Tel.: 01/93000-0<br />

Fax: 01/93000-<br />

25000,25003,25210<br />

www.oebb.at


AUSTRO CONTROL<br />

Österreichische<br />

Gesellschaft <strong>für</strong><br />

Zivilluftfahrt mit<br />

beschränkter Haftung<br />

Arbeitsmarktservice<br />

Österreich<br />

Bundesgeschäftsstelle<br />

Brenner Eisenbahn<br />

GmbH<br />

Monopolverwaltungs<br />

GmbH<br />

Österreich Institut<br />

GmbH<br />

Diplomatische<br />

Akademie Wien<br />

Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft<br />

mbH<br />

Österreichische Post<br />

Aktiengesellschaft<br />

Österreichische Postbus<br />

Aktiengesellschaft<br />

Bundesrechenzentrum<br />

GmbH<br />

Österreichische<br />

Bundesforste AG<br />

Landwirtschaftliche<br />

Bundesversuchswirtschaften<br />

Gesellschaft<br />

mit beschränkter<br />

Haftung<br />

Dr. Christoph<br />

Baubin<br />

Mag. Johann<br />

Zemsky<br />

Dr. Herbert<br />

Buchinger<br />

Mag. Herbert Böhm<br />

Mag. Dr. Alexander<br />

Luschin<br />

DI Johann Herdina<br />

Mag. Josef<br />

Podlesnig<br />

Dr. Brigitta Ortner<br />

Dr. Wolfgang Graf<br />

Botschafter Dr.Ernst<br />

Sucharipa<br />

Dr. Helmut<br />

Falschlehner<br />

Mag. Gilbert<br />

Trattner<br />

Dr. Anton Wais<br />

MMag. Dr. Rudolf<br />

Jettmar<br />

DI Dr. Jörn Kaniak<br />

Dkfm. Werner Ott<br />

Dkfm. Wilhelmine<br />

Goldmann<br />

Mag. Erhard<br />

Schmidt<br />

Mag. Harald<br />

Neumann<br />

Dr. Thomas Uher<br />

DI Dr. Georg<br />

Erlacher<br />

Schnirchgasse 11<br />

1030 Wien<br />

Treustraße 35-43<br />

1200 Wien<br />

Neuhauserstraße 7<br />

6020 Innsbruck<br />

Porzellangasse 47<br />

1090 Wien<br />

Porzellangasse 2/28<br />

1090 Wien<br />

Favoritenstraße 15a<br />

1040 Wien<br />

Vivenotgasse 10<br />

1120 Wien<br />

Postgasse 8<br />

1010 Wien<br />

Prinz Eugen Straße 8-<br />

10<br />

1040 Wien<br />

Hintere Zollamtsstraße<br />

4<br />

1030 Wien<br />

Pummergasse 10-12<br />

3002 Purkersdorf<br />

Mag. Gerald Spuller Rottenhauserstraße 32<br />

3250 Wieselburg/Erlauf<br />

Wiener Zeitung GmbH Mag. Karl Schiessl Wiedner Gürtel 10<br />

1040 Wien<br />

- 142 -<br />

Tel.: 051703-0<br />

Fax: 051703-<br />

1006,01026<br />

www.austrocontrol.at<br />

Tel.: 01/331 78-0<br />

Fax: 01/331 78-150<br />

www.ams.or.at<br />

Tel.: 0512/53 09<br />

Fax: 0512/53 09-110<br />

www.beg.co.at<br />

Tel.: 01/319 00 30-0<br />

Fax: 01/319 00 30-40<br />

www.mvg.at<br />

Tel.: 01/319 48 58<br />

Fax: 01/319 48 58-10<br />

www.oesterreichinstit<br />

ut.org<br />

www.oesterreichportal<br />

.at<br />

Tel.: 01/505 72 72<br />

Fax: 01/504 22 65<br />

www.da-vienna.ac.at<br />

Tel.: 01/812 73 43-0<br />

Fax: 01/812 73 43-<br />

457<br />

www.schig.com<br />

Tel.: 01/515 51-0<br />

Fax: 01/515 51-32009<br />

www.post.at<br />

Tel.: 01/794 44-0<br />

Fax: 01/794 44-4009<br />

www.postbus.at<br />

Tel.: 01/711 23-0<br />

Fax: 01/711 23-3100<br />

www.brz.gv.at<br />

Tel.: 02231/600-0<br />

Fax: 02231/600-429<br />

www.bundesforste.at<br />

Tel.: 07416/52241-0<br />

Fax: 07416/52241-15<br />

www.bvw.at<br />

Tel.: 01/206 99-0<br />

Fax: 01/206 99-100<br />

www.wienerzeitung.at


Österreichisches<br />

Forschungs- und<br />

Prüfzentrum Arsenal<br />

Gesellschaft m.b.H.<br />

Bundestheater-Holding<br />

GmbH<br />

Burgtheater GmbH Klaus Bachler<br />

Mag. Thomas<br />

Drozda<br />

Wiener Staatsoper<br />

GmbH<br />

DI Anton Plimon Faradaygasse 3<br />

1030 Wien<br />

Dr. Georg Springer Goethegasse 1<br />

1010 Wien<br />

Ioan Holender<br />

Thomas Platzer<br />

Volksoper Wien GmbH Dkfm. Angelika<br />

Kopitsch<br />

Dr. Rudolf Berger<br />

Theaterservice GmbH Dr. Josef<br />

Kirchberger<br />

Kunsthistorisches<br />

Museum mit Museum<br />

<strong>für</strong> Völkerkunde und<br />

österreichischem<br />

Theatermuseum<br />

Österreichische<br />

Galerie Belvedere<br />

MAK – Österreichisches<br />

Museum <strong>für</strong><br />

angewandte Kunst<br />

Technisches Museum<br />

Wien mit österreichischer<br />

Mediathek<br />

Prof. HR Dr. Wilfried<br />

Seipel<br />

Dr. Karl Lueger-Ring 2<br />

1010 Wien<br />

Opernring 2<br />

1010 Wien<br />

Währinger Straße 78<br />

1090 Wien<br />

Goethegasse 1<br />

1010 Wien<br />

Burgring 5<br />

1010 Wien<br />

Dr. Gerbert Frodl Prinz Eugen Straße 27<br />

1030 Wien<br />

Peter Noever Stubenring 5<br />

1010 Wien<br />

Dr. Gabriele Zuna-<br />

Kratky<br />

Albertina Dr. Klaus Albrecht<br />

Schröder<br />

Museum Moderner<br />

Kunst Stiftung Ludwig<br />

Wien (MUMOK)<br />

Bundessporteinrichtungen<br />

Gesellschaft<br />

mbH<br />

Dr. Rainer Fuchs<br />

Mag. Edelbert Köb<br />

Mag. Michael<br />

Sulzbacher<br />

Mariahilferstraße 212<br />

1140 Wien<br />

Albertinaplatz 1<br />

1010 Wien<br />

Museumsplatz 1<br />

1070 Wien<br />

Schönbrunner Allee 53<br />

1120 Wien<br />

- 143 -<br />

Tel.: 050550-0<br />

Fax: 050550-6589<br />

www.arsenal.ac.at<br />

Tel.: 01/514 44-0<br />

Fax: 01/514 44-1109<br />

www.bundestheater.a<br />

t<br />

Tel.: 01/51444-0<br />

Fax: 01/51444-<br />

4103,04203<br />

www.burgtheater.at<br />

Tel.: 01/51444-0<br />

Fax: 01/51444-<br />

2330,02629<br />

www.wienerstaatsoper.at<br />

Tel.: 01/51444-0<br />

Fax: 01/51444-3215<br />

www.volksoper.at<br />

Tel.: 01/51444-0<br />

Fax: 01/51444-7109<br />

www.theaterservice.at<br />

Tel.: 01/525 24-0<br />

Fax: 01/525 24-513<br />

www.khm.at<br />

Tel.: 01/795 57-0<br />

Fax: 01/798 43 37<br />

www.belvedere.at<br />

Tel.: 01/711 36-0<br />

Fax: 01/713 10 26<br />

www.MAK.at<br />

Tel.: 01/899 98-0<br />

Fax: 01/899 98-1111<br />

www.technischesmus<br />

eum.at<br />

Tel.: 01/534 83-0<br />

Fax: 01/533 76 97<br />

www.albertina.at<br />

Tel.: 01/525 00-0<br />

Fax: 01/525 00-1300<br />

www.mumok.at<br />

Tel.: 01/803 01 61<br />

Fax: 01/803 01 61-9<br />

www.bsfz.at


Umweltbundesamt<br />

GmbH<br />

Mag. Georg<br />

Rebernig<br />

Dr. Wolfgang<br />

Struwe<br />

Statistik Österreich Dr. Ewald<br />

Kutzenberger<br />

Mag. Dr. Gabriela<br />

Petrovic<br />

Schienen-Control<br />

Österreichische<br />

Gesellschaft <strong>für</strong><br />

Schienenverkehrsmarktregulierung<br />

mit<br />

beschränkter Haftung<br />

Spanische Hofreitschule<br />

– Bundesgestüt<br />

Piber Gesellschaft<br />

öffentlichen Rechts<br />

Energie-Control Österreichische<br />

Gesellschaft<br />

<strong>für</strong> die Regulierung in<br />

der Elektrizitäts- und<br />

Erdgaswirtschaft mit<br />

beschränkter Haftung<br />

Immobilienmanagementgesellschaft<br />

des<br />

Bundes mbH<br />

Rundfunk und Telekom<br />

Regulierungs-<br />

GmbH (RTR-GmbH),<br />

Bundesbeschaffung<br />

GmbH<br />

Dr. Gerhard<br />

Fuhrmann<br />

Spittelauer Lände 5<br />

1090 Wien<br />

Hintere Zollamtsstraße<br />

2b<br />

1035 Wien<br />

Frankenberggasse<br />

9/Top Nr. 5 u. 6<br />

1040 Wien<br />

Dr. Werner Pohl Michaelerplatz 1<br />

1010 Wien<br />

DI Walter Boltz Rudolfsplatz 13a<br />

1010 Wien<br />

DI Wolfgang<br />

Gleissner<br />

Mag. Michaela<br />

Steinacker<br />

Dr. Alfred Grinschgl<br />

Dr. Georg<br />

Serentschy<br />

Mag. Andreas<br />

Nemec<br />

DI Michael<br />

Ramprecht<br />

IAF-Service GmbH Dr. Horst Bednar<br />

Mag. Karl Pannosch<br />

Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />

Österreichische<br />

Nationalbibliothek<br />

Österreichische<br />

Bibliothekenverbund<br />

und Service Gesellschaft<br />

m.b.H.<br />

Prof. Dr. Andreas<br />

Grünbichler<br />

Dr. Kurt Pribil<br />

Dr. Johanna<br />

Rachinger<br />

Mag. Wolfgang<br />

Hamedinger<br />

Hintere Zollamtsstraße<br />

1<br />

1031 Wien<br />

Mariahilfer Straße 77-<br />

79<br />

1060 Wien<br />

Obere Donaustraße 63<br />

1020 Wien<br />

Operngasse 17-21<br />

1040 Wien<br />

Praterstraße 23<br />

1020 Wien<br />

Josefsplatz 1<br />

1015 Wien<br />

Garnisongasse 7/21<br />

1090 Wien<br />

- 144 -<br />

Tel.: 01/313 04-0<br />

Fax: 01/313 04-5400<br />

www.ubavie.gv.at<br />

Tel.: 01/711 28-0<br />

Fax: 01/715 86 67<br />

www.statistik.at<br />

Tel.: 01/505 07 07<br />

Fax: 01/505 07 07-17<br />

www.scg.gv.at<br />

Tel.: 01/533 90 31<br />

Fax: 01/533 90 32 40<br />

www.srs.at<br />

Tel.: 01/247 24-0<br />

Fax: 01/247 24-900<br />

www.e-control.at<br />

Tel.: 01/711 15-0<br />

Fax: 01/712 05 88<br />

www.imb.co.at<br />

Tel.:01/580 58-0<br />

Fax: 01/580 58-9191<br />

www.rtr.at<br />

Tel.: 01/245 70-0<br />

Fax: 01/245 70-99<br />

www.bbg.gv.at<br />

Tel.: 01/205 12 12-0<br />

Fax: 01/205 12 12-<br />

198<br />

Tel.: 01/24 959-0<br />

Fax : 01/24 959-4499<br />

www.fma.gv.at<br />

Tel.: 01/534 10-0<br />

Fax: 01/534 10-280<br />

www.onb.ac.at<br />

Tel.: 01/403 51 58-0<br />

Fax: 01/403 51 58-30<br />

www.bibvb.ac.at


Österreichische<br />

Agentur <strong>für</strong> Gesundheit<br />

und Ernährungssicherheit<br />

GmbH<br />

Marchfeldschlösser<br />

Revitalisierungs- und<br />

Betriebsges.m.b.H.<br />

Dr. Christine Weber<br />

Dr. Bernhard Url<br />

Dr. Helmut<br />

Pechlaner<br />

Spargelfeldstraße 191<br />

1226 Wien<br />

- 145 -<br />

Tel.: 01/732 16-0<br />

Fax: 01/732 16-2106<br />

www.ages.at<br />

2294 Schlosshof 1 Tel.: 02285/20 000<br />

Fax: 02285/20 000-21<br />

www.schlosshof.at


14. Anhang<br />

A. Bundeshaushaltsgesetz (BHG) § 14 "Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender<br />

Maßnahmen" – BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung<br />

B. Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer<br />

rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der<br />

geltenden Fassung<br />

C. Verordnung des Bundesministers <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> über die Änderung der Verordnung<br />

betreffend Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen<br />

neuer rechtsetzender Maßnahmen – BGBl. Nr. 362/2002<br />

D. Bundesgesetz, mit dem das BHG geändert wird (BHG-Novelle 2002) – BGBl. Nr. 8/2002<br />

E. Richtlinien <strong>für</strong> die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und<br />

Berichterstattungssystems des Bundes <strong>für</strong> das Beteiligungs- und Finanzcontrolling<br />

(Controlling-Richtlinien) – BGBl. Nr. 319/2002<br />

F. Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen<br />

Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz) – BGBl. Nr. 26/1998<br />

G. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem<br />

Stellenbesetzungsgesetz – BGBl. Nr. 254/1998<br />

- 146 -


www.bmf.gv.at

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