AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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<strong>AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH</strong>
Impressum<br />
Herausgeber, Eigentümer und Verleger: <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong>, Abteilung I/1 –<br />
Kommunikation, Himmelpfortgasse 8, A-1015 Wien<br />
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. René Oberleitner, Abteilung I/5 – Beteiligungen und<br />
Liegenschaften<br />
Grafische Gestaltung: Druckerei des <strong>Bundesministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong><br />
Wien, 1. Oktober 2003
VORWORT<br />
Die Ausgliederungsstrategie des Bundes führt zu massiven<br />
Einsparungen der öffentlichen Hand und leistet einen wichtigen<br />
Beitrag zur Optimierung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit<br />
der modernen Verwaltung. Der Staat des 21. Jahrhunderts<br />
muss seine Rolle in der Dienst-leistungsgesellschaft neu definieren<br />
und seine Effizienz steigern, um den neuen Anforderungen<br />
gerecht zu werden.<br />
Ausgliederungen ermöglichen einerseits die Konzentration der<br />
staatlichen Leistungen auf seine Kernfunktionen und bieten<br />
andererseits ein geeignetes Instrument zur Optimierung des<br />
staat-lichen Leistungsangebotes. Im Sinne von New Public<br />
Management werden bisherige Aufgaben der Bundesverwaltung<br />
an neu geschaffene Rechtsträger ausgelagert, mit dem<br />
strategischen Ziel der Konzentration des Staates auf seine<br />
Kernfunktionen. Das Finanzministerium als feder-führendes<br />
Ressort hat entsprechend dem "best practise" Prinzip die bisherigen<br />
Ausgliederun-gen und deren Methoden evaluiert und<br />
neu gestaltet. Die gesammelten Grundsätze finden Sie in diesem<br />
umfassenden Handbuch, um bei zukünftigen Ausgliederungen<br />
von den bisherigen Erfahrungen profitieren zu können.<br />
Mit der aktualisierten Ausgabe des Ausgliederungshandbuches<br />
möchte das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> die seit 1998<br />
gewonnenen Erkenntnisse zahlreicher weiterer Ausgliederungen<br />
nützen. In diesem überarbeiteten Nachschlagewerk wird<br />
den geänderten betriebswirtschaft-lichen und rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen Rechnung getragen und eine methodische<br />
Unter-stützung <strong>für</strong> die Vorbereitung und Durchführung<br />
von künftigen Ausgliederungen geben.<br />
Um Sie stets rasch über die neuesten betriebswirtschaftlichen<br />
bzw. legistischen Weiterent-wicklungen informieren zu können,<br />
werden wir die jeweils aktuellste Version im Internet zum<br />
Download anbieten. Wir hoffen, Sie können dieses Service<br />
erfolgreich nutzen!<br />
Ihr Ihr<br />
Karl-Heinz Grasser Alfred Finz<br />
Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> Staatssekretär im BMF
Inhalt<br />
1. Zusammenfassung 7<br />
1.1 Begriff der Ausgliederung 7<br />
1.2 Ziele einer Ausgliederung 7<br />
1.3 Formen von Ausgliederungen 8<br />
1.4 Durchführungsgrundlagen und Organisation von Ausgliederungen 8<br />
1.5 Das Ausgliederungshandbuch als Arbeitsanleitung <strong>für</strong> die Durchführung von<br />
Ausgliederungen und Auslagerungen aus der öffentlichen Verwaltung 9<br />
2. Grundsätze <strong>für</strong> die Darstellung von Ausgliederungskonzepten<br />
und der daraus abzuleitenden finanziellen Auswirkungen 11<br />
2.1 Ziele 11<br />
2.2 Konzepte 11<br />
2.3 Grundsätze <strong>für</strong> die Gestaltung der finanziellen Erläuterungen 12<br />
2.4 Richtlinien 17<br />
2.5 Ausgliederung ohne gesetzliche Regelung 17<br />
3. Übersicht Ausgliederungsgesetze (seit 1964) 18<br />
4. Übersicht über weiterführende Gesetze und Verordnungen 22<br />
5. Übersicht über Erkenntnisse des Verfassungs- und<br />
Verwaltungsgerichtshofes sowie OHG-Urteile 27
6. Übersicht wesentliche Verträge 30<br />
7. Personalrechtliche Fragestellungen bei Ausgliederungen 34<br />
7.1 Vorbemerkungen 34<br />
7.2 Die Beschäftigung von Bundesbeamten bei ausgegliederten Rechtsträgern 35<br />
7.3 Beschäftigung von Vertragsbediensteten bei ausgegliederten Rechtsträgern 40<br />
7.4 Die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer 44<br />
8. Ausgliederung staatlicher Tätigkeiten –<br />
Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Fragestellung 49<br />
8.1 Übersicht 49<br />
8.2 Einleitung 51<br />
8.3 Rechtliche Fragestellungen 52<br />
8.4 Staatliche Aufgaben und Eigenleistungen 53<br />
8.5 Vergaberecht 54<br />
8.6 Wettbewerbsrecht 59<br />
8.7 Ausgliederungskonzerne 62<br />
9. Übersicht Gestaltung von Ausgliederungsgesetzen 64<br />
9.1 Grundsätze <strong>für</strong> Wahl der Rechtsform und Gründung von Ausgliederungen 64<br />
9.2 Kriterien <strong>für</strong> die Wahl der Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 64<br />
10. Grundlagen der Darstellung der finanziellen und<br />
personellen Auswirkungen von Ausgliederungen 68<br />
10.1 Die finanziellen Auswirkungen 68<br />
10.2 Grundlagen der Berechnung 69
10.3 Aufbau der Berechnung 70<br />
10.4 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen des Status quo<br />
vor der Ausgliederung 72<br />
10.5 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen nach der Ausgliederung 72<br />
10.6 Die personellen Auswirkungen 74<br />
11. Controlling der Beteiligungsgesellschaften des Bundes 76<br />
11.1 Einleitung 76<br />
11.2 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung des Beteiligungscontrolling 78<br />
11.3 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung des Finanzcontrolling 83<br />
12. Übersicht Musterverträge 90<br />
12.1 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung 90<br />
12.2 Für Aktiengesellschaften 90<br />
12.3 Anstellungsverträge 90<br />
13. Adressverzeichnis ausgegliederter Gesellschaften 141<br />
14. Anhang 146
1. Zusammenfassung<br />
1.1 Begriff der Ausgliederung<br />
Unter dem Begriff der Ausgliederung wird die gesetzliche Übertragung von hoheitlichen<br />
Aufgaben und/oder Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines unselbst-<br />
ständigen Bundesbetriebes einschließlich des bisherigen bundeseigenen Personals auf einen<br />
neu geschaffenen Rechtsträger verstanden.<br />
Die gesetzlichen Grundlagen <strong>für</strong> Ausgliederungen von Bundesvermögen reichen bis in die<br />
Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts zurück. Ein auslösendes Motiv <strong>für</strong> die Ausgliederung<br />
von Aufgabenbereichen ging von der Forderung nach höherer Kostentransparenz und<br />
umfassenderer Information über die Vermögens- und Finanzlage in der öffentlichen Verwaltung<br />
aus. Mit der Schaffung von selbstständigen Rechtsträgern des privaten und des öffentlichen<br />
Rechts wurden erste Ansätze einer Umstellung von der reinen geldverbrauchsorientierten Input-<br />
Steuerung zu einer wirkungsorientierten Output-Steuerung umgesetzt.<br />
1.2 Ziele einer Ausgliederung<br />
Im Zuge der Verwaltungsreform soll die Straffung und Erhöhung der Flexibilität der Angebots-<br />
struktur des öffentlichen Sektors in Richtung einer bedarfsgerechten bürgernahen Leistungs-<br />
erbringung dazu führen, dass sich die Effektivität öffentlicher Dienstleistungen verbessert und<br />
die Effizienz der Aufgabendurchführung erhöht.<br />
Die Ausgliederung von Bundesvermögen aus dem Bundeshaushalt, d. h. die Überleitung von<br />
definierten Bundesbetrieben oder Verwaltungsbereichen des Bundes in die gesellschaftsrecht-<br />
liche Verselbstständigung (mit der Option einer späteren [Teil-] Privatisierung) sind wesentlicher<br />
Bestandteil der Verwaltungsreform. Die sich daraus ergebende Konzentration der Tätigkeit der<br />
öffentlichen Verwaltung auf ihre Kernfunktionen ermöglicht eine bessere Steuerung und die<br />
Überwachung staatlicher Leistungen insgesamt, die das Ziel verfolgt, eine Entlastung der<br />
öffentlichen Haushalte zu erreichen.<br />
Mit der Ausgliederung von Aufgaben samt Personal verfolgt der Bund auch das budget-<br />
politische Ziel, die Ausgabendynamik des Staatshaushaltes durch Einfrieren bzw. Verringerung<br />
des Personalstandes des Bundes einzubremsen.<br />
- 7 -
1.3 Formen von Ausgliederungen<br />
Alternative Formen von Ausgliederungen sind<br />
• die formelle Ausgliederung durch Schaffung einer privatrechtlichen Körperschaft,<br />
• die materielle Ausgliederung, d. h. Auslagerung der Leistungserbringung, durch Aufgaben-<br />
verlagerung, Verringerung der Leistungstiefe und Privatisierung.<br />
Bei jedem Ausgliederungsprojekt ist zu begründen, warum der Bund die Leistung durch einen<br />
bundeseigenen Rechtsträger – also weiterhin bundesnah – erfüllen lassen will und ihre<br />
Erbringung nicht auslagert.<br />
1.4 Durchführungsgrundlagen und Organisation von<br />
Ausgliederungen<br />
Zur Vorbereitung von Organisation und Prozessablauf einer Ausgliederung bzw. als Arbeits-<br />
grundlagen sollen<br />
• die vom Bundeskanzleramt herausgegebenen "Richtlinien <strong>für</strong> die Ausgliederung staatlicher<br />
Aufgaben und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen betreffend die Ausgliede-<br />
rung" und<br />
• die vorliegende Neuauflage des vom <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> (BMF) erstmals im<br />
Jahre 1998 herausgegebenen Ausgliederungshandbuches, in welche die seither bei der<br />
Abwicklung einzelner Ausgliederungsprojekte gewonnenen Erfahrungen eingeflossen sind,<br />
dienen.<br />
- 8 -
1.5 Das Ausgliederungshandbuch als Arbeitsanleitung <strong>für</strong> die<br />
Durchführung von Ausgliederungen und Auslagerungen aus<br />
der öffentlichen Verwaltung<br />
Die Projektauswahl und -vorbereitung, die Projektorganisation und der Prozessablauf von Aus-<br />
gliederungen sind das Ergebnis politischer (Grundsatz-)Entscheidungen. In der Entscheidungs-<br />
begründung sind u. a. die mit der Ausgliederung verfolgten Zielsetzungen und ihre Erreichbar-<br />
keit darzustellen.<br />
Dieses Handbuch soll bei der Umsetzung der Entscheidungen Hilfestellung leisten:<br />
Abschnitt 2 des Handbuches enthält die Ausgliederungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes,<br />
die sowohl die rechtlichen wie auch die ökonomischen Grundsätze bzw. den Regelungsbedarf<br />
bei Ausgliederungen zusammenfassen.<br />
In den Abschnitten 3 bis 6 werden Ausgliederungsgesetze, Folgegesetze und Verordnungen,<br />
Erkenntnisse und Urteile sowie wesentliche vertragliche Grundlagen bereits durchgeführter<br />
Ausgliederungen beispielgebend dargestellt.<br />
In den Abschnitten 7 und 8 wird im Zusammenhang mit der Vorbereitung von zukünftigen<br />
Ausgliederungsprojekten auf relevante personalrechtliche und auf vergabe- und (EU-)wettbe-<br />
werbsrechtliche Fragestellungen eingegangen, die bei der Durchführung zu beachten sind.<br />
Im Abschnitt 9 werden Anleitungen <strong>für</strong> die Gestaltung von Ausgliederungsgesetzen gegeben.<br />
Es werden Grundsätze <strong>für</strong> Wahl der Rechtsform und Gründung dargelegt sowie Kriterien <strong>für</strong> die<br />
Wahl der Rechtsform "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" aufgezählt. Schließlich werden<br />
am Beispiel eines Mustergesetzes die bei der Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung zu treffenden gesetzlichen Vorkehrungen beschrieben.<br />
In den Abschnitten 10 und 11 werden die auf Grund der Vorschriften des Bundeshaushalts-<br />
gesetzes, der Verordnungen und Richtlinien des BMF <strong>für</strong> die Steuerung und Überwachung von<br />
Ausgliederungen erforderlichen betriebwirtschaftlichen bzw. finanzwirtschaftlichen Instrumente<br />
und Vorgehensweisen <strong>für</strong> das Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes im Detail<br />
erläutert.<br />
Abschnitt 12 schließlich enthält gesellschaftsrechtliche Musterverträge <strong>für</strong> die Rechtsformen<br />
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und <strong>für</strong> die Aktiengesellschaft. Hinsichtlich der<br />
Bestellung des Managements von rechtlich verselbstständigten ehemaligen Einrichtungen der<br />
- 9 -
öffentlichen Verwaltung wird auf das Stellenbesetzungsgesetz und die Verordnung betreffend<br />
die Vertragsschablonen gemäß Stellenbesetzungsgesetz hingewiesen (Anhang G).<br />
Im Abschnitt 13 werden abschließend die bereits durchgeführten Ausgliederungen mit ihrem<br />
Management und ihren Adressen im Einzelnen aufgeführt.<br />
Die wesentlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, auf die in den einzelnen Abschnitten<br />
des Handbuches Bezug genommen wird, sind im Abschnitt 14 enthalten.<br />
- 10 -
2. Grundsätze <strong>für</strong> die Darstellung von Ausgliederungs-<br />
konzepten und der daraus abzuleitenden finanziellen<br />
Auswirkungen<br />
2.1 Ziele<br />
Eine wichtige Voraussetzung <strong>für</strong> Ausgliederungsvorhaben bildet die in gleicher Weise wie beim<br />
Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 59 BHG vorzunehmende Beurteilung, ob durch die Aus-<br />
gliederung einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen in Übereinstimmung mit den Zielen<br />
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entsprochen werden kann und<br />
eine Entlastung des Bundeshaushaltes zu erwarten ist.<br />
2.2 Konzepte<br />
Die Gesetzentwürfe sollen die dem Ausgliederungsvorhaben zu Grunde liegenden Konzepte,<br />
insbesondere in ökonomischer Hinsicht, klar erkennen lassen. Den diesbezüglichen Erläuterun-<br />
gen kommt daher ausschlaggebende Bedeutung zu.<br />
Die <strong>für</strong> die Durchführung eines Ausgliederungsvorhabens erforderliche Konzeptarbeit wird in<br />
der Regel weder im Zuge der Vorbereitung und Beratung des Entwurfes noch mit der Be-<br />
schlussfassung über das Gesetz gänzlich abgeschlossen werden können. Vielmehr kann es<br />
sich als zweckmäßig erweisen, wichtige Teile des Konzeptes auf der Grundlage des Gesetzes<br />
durch die (geschäfts-)führenden Organe der ausgegliederten Organisationseinheit zu erstellen.<br />
Je stärker die neue Organisationseinheit ihre Tätigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen<br />
entfalten soll, desto eher wird es notwendig sein, bei der Entwicklung des Konzeptes – auch<br />
hinsichtlich seiner strategischen Aspekte, etwa bei der Gestaltung der Satzung – das künftige<br />
leitende Management einzubinden.<br />
In der Regel wird eine Zweiteilung der Konzeptphase durch Erstellung eines Ausgliederungs-<br />
und eines "Unternehmenskonzepts" zweckmäßig sein:<br />
Das Ausgliederungskonzept stellt <strong>für</strong> eine erste Phase Mindestanforderungen an die Organisa-<br />
tionseinheit dar, deren Erfüllung Voraussetzung <strong>für</strong> die Formulierung des Ausgliederungs-<br />
gesetzes und die Inangriffnahme der zweiten Phase ist. In die zweite Phase fällt die Erstellung<br />
- 11 -
eines detaillierten Unternehmenskonzepts, welches Grundlage <strong>für</strong> die Durchführung der Aus-<br />
gliederung (Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisationseinheit) ist und auch als beglei-<br />
tendes Instrument der Ausgliederung geeignet ist.<br />
Das Ausgliederungskonzept hat über die Ausgangssituation, die Aufgaben der neuen Organi-<br />
sationseinheit, die diesbezüglichen Motive und Zielsetzungen des Bundes Aufschluss zu geben<br />
und eine Grobdarstellung der neuen Organisationseinheit sowie gemäß § 14 BHG eine Dar-<br />
stellung der finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Bundeshaushalt zu enthalten. Eine solche Dar-<br />
stellung soll in Form einer Vorschaurechnung erfolgen. Diese soll die voraussichtlichen Kosten<br />
der Leistungen <strong>für</strong> den Bund nach Ausgliederung jenen gegenüberstellen, die bei einer Fortset-<br />
zung des Status quo zu erwarten sind. Die wahrscheinliche Ausgabensenkung oder -steigerung<br />
aus Sicht des Bundes soll ziffernmäßig dokumentiert werden.<br />
2.3 Grundsätze <strong>für</strong> die Gestaltung der finanziellen<br />
Erläuterungen<br />
I. Ausgliederungskonzept<br />
A. Aufgabenspektrum des von der Ausgliederung erfassten Bereiches der<br />
Bundesverwaltung<br />
1. Hoheitliche Aufgaben<br />
2. Hoheitsnahe (privatwirtschaftliche im Dienste hoheitlicher) Aufgaben (Leistungs-<br />
empfänger Bund)<br />
o ohne in- und ausländische Konkurrenz<br />
o teilweise oder gänzlich konkurrenzierbar, würde der Bund externe Aufträge<br />
erteilen<br />
o die zumindest fallweise auch von Dritten erbracht werden<br />
3. Privatwirtschaftliche (erwerbswirtschaftliche) Aufgaben (Leistungsempfänger Bund<br />
davon<br />
und/oder Dritte)<br />
o ohne in- und ausländische Konkurrenz<br />
o als Marktteilnehmer<br />
= beim Bund verbleibend<br />
= von der Ausgliederung umfasst<br />
- 12 -
B. Motive <strong>für</strong> die Ausgliederung und Zielsetzung des Bundes<br />
- Darstellung der Vorteile der Ausgliederung<br />
- Begründung <strong>für</strong> die Beteiligung des Bundes an dem selbstständigen Rechtsträger und<br />
Darlegung des besonderen staatlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des<br />
Leistungsangebotes.<br />
C. Vorstudie als Voraussetzung <strong>für</strong> ein Ausgliederungsgesetz<br />
a) Analyse der bestehenden Organisationseinheit<br />
1. Auszugliedernde Aktivitäten (Budgetansätze des laufenden Jahres und Budget-/Ist-<br />
Vergleich der letzten drei Jahre)<br />
- Mengengerüst<br />
- Einnahmen<br />
- Ausgaben: Personal<br />
Sachaufwand<br />
Investitionen<br />
- Personaleinsatz: Beamte<br />
Vertragsbedienstete<br />
Sonstige Arbeitnehmer<br />
2. Grobanalyse der Stärken und Schwächen der bisherigen Organisationseinheit<br />
3. Erwartete Entwicklung des Umfeldes (unabhängig von der Ausgliederung), insb.<br />
- rechtliche und wirtschaftspolitische Veränderungen<br />
(z. B. EG-Wettbewerbsregelungen)<br />
- Nachfrageänderungen (Berücksichtigung sich eröffnender Chancen)<br />
- Beschaffungsmarktänderungen<br />
- Umwelteinflüsse<br />
- Technologieschübe<br />
b) Neue Organisationseinheit<br />
1. Gesellschaftsrechtliche Konstruktion<br />
* Rechtsform<br />
* Gesellschaftskapital<br />
- 13 -
* Austöchterungen (Zulässigkeit, beherrschende Funktion der Muttergesellschaft<br />
etc.)<br />
* Wahrnehmung der Eigentümerfunktion durch den Bund und Perspektiven der<br />
Privatisierung<br />
2. Erforderliche Vorkehrungen und Regelungen <strong>für</strong> die Betriebsaufnahme<br />
(Regulierungsbedarf)<br />
- Änderungen von Gesetzen, Verordnungen etc.<br />
- Betriebsbewilligung<br />
3. Auslastungsrelevante Bestimmungen<br />
- Betriebspflicht<br />
- Kontrahierungszwang<br />
- Vorbehalt von Aufgaben<br />
- Ausschreibungen durch den Bund (ev. Übergangsfristen)<br />
4. Preisbildung der neuen Organisationseinheit und Auswirkungen auf die Tarif-<br />
gestaltung des Bundes<br />
5. Erlösverbesserungspotenziale<br />
6. Kostensenkungspotenziale<br />
7. Beabsichtigte Ausweitung und/oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit<br />
8. Rekrutierung des Management<br />
9. Personalübernahme und -entwicklung<br />
10. Sachressourcen/Leistungen des Bundes<br />
- Bareinlagen<br />
- in die Gesellschaft einzubringendes Bundesvermögen (materiell und immateriell)<br />
- in sonstiger Form zur Verfügung zu stellendes Bundesvermögen (materiell und<br />
immateriell)<br />
- Leistungen des Bundes <strong>für</strong> das Unternehmen<br />
* aus Eigentümerfunktion<br />
o Verlustabdeckungen, Nachschüsse (Zeithorizont)<br />
o Haftungen<br />
- 14 -
* Dienstleistungen<br />
o Bundesrechenamt<br />
o Finanzprokuratur<br />
o Sonstige<br />
11. Ableitung einer Grobquantifizierung der zu erwartenden Auswirkungen auf den<br />
Bundeshaushalt unter Berücksichtigung der Kapitalausstattung und der Steuern<br />
12. Risken <strong>für</strong> den Bund<br />
- Eigentümerrisiken<br />
- aus der Verringerung oder dem Verlust von Einflussmöglichkeiten<br />
- aus möglichen Leistungsdefiziten<br />
- Kostenremanenzen<br />
- Sonstige<br />
II. Unternehmenskonzept als Voraussetzung <strong>für</strong> die Durchführung der<br />
Ausgliederung<br />
1. Leitidee<br />
2. Management<br />
3. Organisation<br />
4. Rechtliche Voraussetzungen<br />
- insbesondere gewerberechtliche Voraussetzungen<br />
5. Unternehmensziele<br />
6. Darstellung der Produkt-Markt-Segmente<br />
- durch Ausgliederung<br />
- durch Aufnahme von neuen/zusätzlichen Aktivitäten<br />
7. Je Produkt-Markt-Segment<br />
- Umfeldanalyse (externe Faktoren)<br />
* strategische Ausgangslage<br />
o Marktanalysen und erwartende Entwicklungen<br />
- 15 -
- Ziele<br />
o technologische Entwicklungen<br />
o Veränderungen im Nachfrageverhalten bzw. in der Auftragsvergabe des<br />
Bundes<br />
* Handlungsspielräume des Unternehmens<br />
- Strategien<br />
- innere Faktoren/Quantifizierung<br />
* Vertriebspolitik<br />
* Leistungsumfang<br />
* Preisentwicklung und Preispolitik<br />
* Erlöse<br />
* Beschaffungspolitik<br />
* Investitionen<br />
* Kosten<br />
* Deckungsbeiträge, Spartenergebnisse<br />
8. Gesamtunternehmen<br />
- Personalplan:<br />
* Einsatzfähigkeit des durch die Ausgliederung verfügbaren Personals<br />
* Neuaufnahmen<br />
- Erfolgsprognose der nächsten fünf Jahre<br />
* allenfalls erforderliche Verlustabdeckungen durch den Bund<br />
- Bilanzen<br />
* Eröffnungsbilanz<br />
* Planbilanzen der nächsten fünf Jahre<br />
- Finanzierungsübersicht<br />
* Gesellschaftskapital<br />
* Selbstfinanzierung<br />
* Kreditlinien und Besicherungsmöglichkeiten<br />
* erforderliche Haftungen des Bundes<br />
9. Alternativstrategien bei Konzeptverfehlung und in Aussicht genommene Rückzugslinien<br />
10. Darstellung der Auswirkungen auf das Budget des Bundes insgesamt unter Berück-<br />
sichtigung der Kapitalausstattung und der Steuern<br />
- 16 -
2.4 Richtlinien<br />
Dem Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> bleibt es vorbehalten, im Sinne der §§ 14 iVm 59 BHG<br />
nähere Richtlinien zur Gestaltung der Konzepte und der daraus abzuleitenden finanziellen<br />
Konsequenzen <strong>für</strong> den Bundeshaushalt zu erlassen.<br />
2.5 Ausgliederung ohne gesetzliche Regelung<br />
Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß auch <strong>für</strong> jene Ausgliederungsvorhaben<br />
anzuwenden, die kein Gesetz erfordern.<br />
- 17 -
3. Übersicht Ausgliederungsgesetze (seit 1964)<br />
Stand: 1. Oktober 2003<br />
Unter dem Begriff der Ausgliederung ist die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben und/oder<br />
Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines unselbstständigen Bundes-<br />
betriebes auf einen neu geschaffenen Rechtsträger zu verstehen. In der folgenden chronologi-<br />
schen Übersicht sind neben diesen Ausgliederungen im engeren Sinn auch Neugründungen<br />
angeführt, wobei diesen neu geschaffenen Rechtsträgern neben bisherigen Aufgaben der<br />
Bundesverwaltung auch neue Aufgaben übertragen wurden.<br />
lfd. Nr. Rechtsträger Gesetzliche<br />
- 18 -<br />
Grundlage BGBl.<br />
Eigentümer(vertreter)<br />
1 Brenner Autobahn AG 135/1964 ASFINAG (<strong>für</strong> ASG)<br />
2 Tauernautobahn AG 115/1969 ASFINAG (<strong>für</strong> ÖSAG)<br />
3 Österreichische Postsparkasse 458/1969 vollständig privatisiert<br />
4 Pyhrn Autobahn AG 479/1971 ASFINAG (<strong>für</strong> ÖSAG)<br />
5 Internationales Amtssitz- und<br />
Konferenzzentrum Wien AG<br />
150/1972 100 % BMF<br />
6 Arlberg Straßentunnel AG 113/1973 ASFINAG (<strong>für</strong> ASG)<br />
7 Dorotheum Ges. m. b. H. 66/1978 vollständig privatisiert<br />
8 Österreichische Salinen AG 124/1978 vollständig privatisiert<br />
9 Österreichischer Bundesverlag GmbH 670/1978 vollständig privatisiert<br />
10 Österreichische Staatsdruckerei 340/1981 vollständig privatisiert<br />
11 Autobahnen- und Schnellstraßen-<br />
Finanzierungs AG<br />
12 Bundesstraßen-, Planungs- und<br />
Errichtungsgesellschaft <strong>für</strong> Wien<br />
591/1982 100 % BMVIT<br />
372/1985 ASFINAG (<strong>für</strong> ÖSAG)<br />
13 Münze Österreich AG 597/1988 100 % OeNB<br />
14 Eisenbahn Hochleistungsstrecken AG 135/1989 100 % BMVIT<br />
15 Museumsquartier Errichtungs- und<br />
Betriebs Ges. m. b. H.<br />
372/1990 100 % BMBWK<br />
16 Schönbrunner Tiergarten Ges. m. b. H 420/1991 100 % BMWA<br />
17 Österreichische Donau-Betriebs AG 11/1992 100 % BMVIT<br />
18 Schloß Schönbrunn Kultur- und<br />
BetriebsgmbH (SKB)<br />
19 Agrarmarkt Austria jur. Person öff.<br />
Rechts<br />
208/1992 100 % BMWA<br />
376/1992 BMLFUW<br />
20 Bundesimmobilien Ges. m. b. H 419/1992 100 % BMWA
21 Österreichische Bundes-<br />
finanzierungsagentur GmbH<br />
- 19 -<br />
763/1992 100 % BMF<br />
22 Österreichische Bundesbahnen 825/1992 100 % BMVIT<br />
23 Austro Control GmbH 898/1993 100 % BMVIT<br />
24 Arbeitsmarktservice jur. Person öff.<br />
Rechts<br />
313/1994 BMWA<br />
25 Brenner Eisenbahn GmbH 502/1995 100 % BMVIT<br />
26 Monopolverwaltung GmbH 830/1995 100 % BMF<br />
27 Österreich Institut GmbH 177/1996 100 % BMaA<br />
28 Diplomatische Akademie Wien Anst.<br />
öff. Rechts<br />
29 Schieneninfrastruktur-<br />
finanzierungsgmbH<br />
30 Post und Telekom Austria AG 1<br />
31 Bundeswertpapieraufsicht Anst. öff.<br />
Rechts<br />
178/1996 BMaA<br />
201/1996 100 % BMVIT<br />
201/1996<br />
753/1996 in FMA eingegliedert<br />
32 Bundesrechenzentrum GmbH 757/1996 100 % BMF<br />
33 Österreichische Bundesforste AG 793/1996 100 % BMLFUW<br />
34 Landwirtschaftliche Bundes-<br />
versuchswirtschaften GmbH<br />
794/1996 100 % BMLFUW<br />
35 Wiener Zeitung GmbH 1/1997 100 % BKA<br />
36 Österreichisches Forschungs- und<br />
Prüfzentrum Arsenal GmbH<br />
37 Rundfunk und Telekom Regulierungs-<br />
GmbH<br />
15/1997 100 % Austrian<br />
100/1997 iVm<br />
32/2001<br />
Research Centers<br />
GmbH<br />
38 BörsebeteiligungsgmbH 11/1998 erloschen<br />
39 Bundestheater Holding GmbH (BTH) 108/1998 100 % BKA<br />
40 Burgtheater GmbH 108/1998 100 % BTH<br />
41 Wiener Staatsoper GmbH 108/1998 100 % BTH<br />
42 Volksoper Wien GmbH 108/1998 100 % BTH<br />
43 Theaterservice GmbH 108/1998 100 % BTH<br />
44 Kunsthistorisches Museum (KHM)<br />
Anst. öff. Rechts<br />
45 Österreichische Galerie Belvedere<br />
Anst. öff. Rechts<br />
115/1998 BMBWK<br />
115/1998 BMBWK<br />
1<br />
Österreichische Post AG, Österreichische Postbus AG je 100 % ÖIAG;<br />
Telekom Austria AG 47,2 % ÖIAG, 14,8 % Telecom Italia, 38,0 % Streubesitz<br />
100 % BMVIT (mit BKA)
46 Österreichisches Museum <strong>für</strong> ange-<br />
wandte Kunst (MAK) Anst. öff. Rechts<br />
47 Technisches Museum Wien (TMW)<br />
Anst. öff. Rechts<br />
48 Graphische Sammlung Albertina Anst.<br />
öff. Rechts<br />
- 20 -<br />
115/1998 BMBWK<br />
115/1998 BMBW<br />
115/1998 BMBWK<br />
49 Österreichisches Theatermuseum 115/1998 eingegliedert ins KHM<br />
50 Museum <strong>für</strong> Völkerkunde 115/1998 eingegliedert ins KHM<br />
51 Museum Moderner Kunst Stiftung<br />
Ludwig Wien Anst. öff. Rechts<br />
52 Naturhistorisches Museum Anst. öff.<br />
Rechts<br />
115/1998 BMBWK<br />
115/1998 BMBWK<br />
53 Bundessporteinrichtungen GmbH 149/1998 100 % BKA<br />
54 Umweltbundesamt GmbH 152/1998 100 % BMLFUW<br />
55 Statistik Österreich Anst. öff. Rechts 163/1999 BKA<br />
56 Schienen-Control GmbH 166/1999 100 % BMVIT<br />
57 Spanische Hofreitschule-Bundes-<br />
gestüt Piber Ges. öff. Rechts<br />
58 Energie-Control Österreichische<br />
Gesellschaft <strong>für</strong> die Regulierung<br />
in der Elektrizitäts- und<br />
Erdgaswirtschaft m. b. H.<br />
59 Immobilienmanagementgesellschaft<br />
des Bundes mbH<br />
115/2000 BMLFUW<br />
121/2000 100 % BMWA<br />
141/2000 100 % BIG<br />
60 Österreichische Mediathek 142/2000 eingegliedert ins TMW<br />
61 Bundesbeschaffung GmbH 39/2001 100 % BMF<br />
62 Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service<br />
GmbH<br />
63 Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)<br />
Anst. öff. Rechts<br />
64 Österreichische Nationalbibliothek<br />
Anst. öff. Rechts<br />
65 Österreichische Bibliothekenverbund<br />
und Service GmbH<br />
66 Österreichische Agentur <strong>für</strong> Gesund-<br />
heit und Ernährungssicherheit GmbH<br />
67 Marchfeldschlösser Revitalisierungs-<br />
und Betriebsgesellschaft m. b. H.<br />
88/2001 100 % BMWA<br />
97/2001 BMF<br />
14/2002 BMBWK<br />
15/2002 100 % BMBWK<br />
63/2002 100 % BMSG mit<br />
BMLFUW<br />
83/2002 100 % TG
68 Universitäten jur. Personen öff.<br />
Rechts<br />
- Universität Wien;<br />
- Universität Graz;<br />
- Universität Innsbruck;<br />
- Medizinische Universität Wien;<br />
- Medizinische Universität Graz;<br />
- Medizinische Universität<br />
Innsbruck;<br />
- Universität Salzburg;<br />
- Technische Universität Wien;<br />
- Technische Universität Graz;<br />
- Montanuniversität Leoben;<br />
- Universität <strong>für</strong> Bodenkultur Wien;<br />
- Veterinärmedizinische Universität<br />
Wien;<br />
- Wirtschaftsuniversität Wien;<br />
- Universität Linz;<br />
- Universität Klagenfurt;<br />
- Universität <strong>für</strong> angewandte Kunst<br />
Wien;<br />
- Universität <strong>für</strong> Musik und<br />
darstellende Kunst Wien;<br />
- Universität Mozarteum Salzburg;<br />
- Universität <strong>für</strong> Musik und<br />
darstellende Kunst Graz;<br />
- Universität <strong>für</strong> künstlerische und<br />
industrielle Gestaltung Linz;<br />
- Akademie der bildenden Künste<br />
Wien.<br />
69 Österreichische Gesellschaft <strong>für</strong><br />
Entwicklungszusammenarbeit mbH<br />
- 21 -<br />
120/2002 BMBWK<br />
65/2003 BMaA
4. Übersicht über weiterführende Gesetze<br />
und Verordnungen<br />
Stand: 1. Oktober 2003<br />
Rechtsträger BGBl. Nr. Gegenstand<br />
ausgegliederte Einrichtungen<br />
allgemein<br />
Brenner Autobahn AG<br />
Tauernautobahn AG<br />
Pyhrn Autobahn AG<br />
Arlberg Straßentunnel AG<br />
Wiener Bundesstraßen AG<br />
I 138/1997<br />
I 123/1998<br />
I 94/2000<br />
I 95/2000<br />
I 6/2001<br />
I 87/2001<br />
I 100/2002<br />
Österreichische Postsparkasse 742/1996<br />
Internationales Amtssitz- und<br />
Konferenzzentrum Wien AG<br />
- 22 -<br />
1. BudgetbegleitG 1997, Art. 14<br />
(dienstrechtliche Sonderregelungen <strong>für</strong><br />
dienstzugewiesene Beamte)<br />
1. Dienstrechts-Nov. 1998, Art. XIV<br />
Dienstrechts-Nov. 2000, Art. 23<br />
PensionsreformG 2000, Art. 11<br />
Bundesbediensteten-SozialplanG<br />
Dienstrechts-Nov. 2001, Art. 14<br />
Änderung des Bundesbediensteten-<br />
SozialplanG<br />
I 113/1997 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997<br />
I 25/2000<br />
224/1972<br />
87/1975<br />
315/1979<br />
223/1985<br />
I 54/1997<br />
Übertragung Bundesanteile an ÖSAG und<br />
Alpenstraßen AG an ASFINAG<br />
Einbringung PSK in AG<br />
Veräußerungsgesetz<br />
Änderungen des IAKW-Finanzierungs-<br />
gesetzes<br />
Dorotheum GesmbH I 65/1998 Übertragung des Dorotheums in das<br />
Eigentum der ÖIAG<br />
Österreichische Salinen AG 426/1996 Übertragung der Salinen AG in das Eigentum<br />
Österreichischer Bundesverlag<br />
GmbH<br />
Österreichische<br />
Staatsdruckerei<br />
der ÖIAG<br />
I 93/2001 Veräußerungsgesetz<br />
I 1/1997<br />
I 97/1997<br />
I 79/1998<br />
I 93/1999<br />
Staatsdruckereigesetz 1996<br />
Änderung des Bundesgesetzes<br />
Änderung des Bundesgesetzes<br />
Staatsdruckereigesetz-Novelle 1999
ASFINAG 288/1984<br />
Eisenbahn Hochleistungs-<br />
strecken AG<br />
493/1985<br />
80/1987<br />
339/1987<br />
510/1987<br />
325/1988<br />
136/1989<br />
251/1989<br />
419/1991<br />
662/1992<br />
963/1993<br />
383/1996<br />
I 142/2000<br />
I 113/1997<br />
I 130/1997<br />
I 107/1999<br />
I 141/2000<br />
I 50/2002<br />
201/1996<br />
656/1996<br />
I 158/1998<br />
I 107/1999<br />
I 109/2002<br />
II 48/2000<br />
II 61/2001<br />
II 406/2002<br />
576/1989<br />
655/1994<br />
384/1996<br />
I 81/1999<br />
405/1989<br />
539/1990<br />
597/1995<br />
450/1996<br />
II 338/1997<br />
II 307/1999<br />
II 306/2001<br />
II 488/2001<br />
II 150/2002<br />
II 411/2002<br />
- 23 -<br />
Änderungen des ASFINAG-Gesetzes<br />
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997<br />
Änderungen des Bundesgesetzes<br />
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz<br />
Änderungen des Bundesgesetzes<br />
Bundesstraßen-Mautgesetz<br />
Mauttarif-Verordnung<br />
Änderungen der Verordnung<br />
Änderungen des Hochleistungs-<br />
streckengesetzes<br />
Übertragungsverordnung<br />
Änderungen der Übertragungs-VO
Museumsquartier Errichtungs-<br />
und BetriebsgesmbH<br />
Schönbrunner Tiergarten<br />
GesmbH<br />
Schloß Schönbrunn Kultur-<br />
und BetriebsgmbH<br />
I 14/2002 Änderung des Bundesgesetzes<br />
117/1994<br />
I 8/2002<br />
117/1994<br />
I 8/2002<br />
Agrarmarkt Austria 694/1994<br />
298/1995<br />
420/1996<br />
I 133/1997<br />
I 154/1999<br />
II 149/2000<br />
Bundesimmobilien GesmbH 494/1993<br />
Österreichische Bundes-<br />
finanzierungsagentur<br />
Österreichische<br />
Bundesbahnen<br />
120/1996<br />
201/1996<br />
I 113/1997<br />
I 47/1999<br />
I 141/2000<br />
185/1993<br />
201/1996<br />
386/1996<br />
I 124/1997<br />
I 142/2000<br />
182/1996<br />
201/1996<br />
I 113/1997<br />
I 15/1998<br />
I 16/1998<br />
I 166/1999<br />
I 26/2000<br />
I 95/2000<br />
I 86/2001<br />
I 26/2002<br />
I 87/2002<br />
577/1996<br />
II 23/1997<br />
II 83/1997<br />
II 339/1997<br />
II 137/1998<br />
- 24 -<br />
Änderung des Bundesgesetzes<br />
Marchfeldschlösser-Gesetz<br />
Änderung des Bundesgesetzes<br />
Marchfeldschlösser-Gesetz<br />
AMA-Gesetz-Novelle 1994<br />
Marktordnungsgesetz-Novelle 1995<br />
Änderung des AMA-Gesetzes<br />
AMA-Gesetz-Novelle 1997<br />
Änderung des AMA-Gesetzes<br />
Verordnung betreffend Gewährung von<br />
Direktzahlungen bei Betriebsübergaben<br />
Änderungen des Bundesgesetzes<br />
Strukturanpassungsgesetz 1996<br />
Änderungen des Bundesgesetzes<br />
Neufassung des Bundesimmobiliengesetzes<br />
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes<br />
Strukturanpassungsgesetz 1996<br />
Änderungen des Bundesfinanzierungs-<br />
gesetzes<br />
Budgetbegleitgesetz 2001<br />
Änderung des BundesbahnG 1992<br />
Strukturanpassungsgesetz 1996<br />
InfrastrukturfinanzierungsG 1997<br />
EisenbahnrechtsanpassungsG 1997<br />
Änderung des BundesbahnG 1992<br />
SchienenverkehrsmarktregulierungsG<br />
Änderung des BundesbahnG 1992<br />
Pensionsreformgesetz 2000<br />
Pensionsreformgesetz 2001<br />
Änderung des BundesbahnG 1992<br />
Dienstrechts-Novelle 2002<br />
1. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
2. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
3. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
4. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
5. ÖBB-Übertragungs-VO
II 49/1999<br />
II 1/2000<br />
II 201/2001<br />
II 202/2001<br />
II 307/2001<br />
II 308/2001<br />
II 487/2001<br />
II 161/2002<br />
II 162/2002<br />
Austro Control GmbH 656/1994<br />
I 45/1997<br />
2/1994<br />
453/1995<br />
II 364/1999<br />
452/1995<br />
- 25 -<br />
1. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />
7. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
8. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
2. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />
9. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
3. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />
4. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />
10. ÖBB-Übertragungs-VO<br />
5. ÖBB-Übertragungs-VO-Novelle<br />
Änderungen des Bundesgesetzes<br />
Austro Control Gebühren-Verordnung<br />
Änderungen der Gebühren-VO<br />
FSAG-Verordnung Novelle 1995<br />
Arbeitsmarktservice I 148/1999 Änderung des AMS-Gesetzes<br />
Brenner Eisenbahn GmbH 201/1996<br />
I 81/1999<br />
II 335/1997<br />
II 423/1999<br />
II 489/2001<br />
Monopolverwaltung GmbH I 12/1998<br />
I 186/1998<br />
Strukturanpassungsgesetz 1996<br />
Änderung des Brenner EisenbahnG<br />
Änderung der Übertragungs-VO<br />
Änderungen des Tabakmonopolgesetzes<br />
1996<br />
Diplomatische Akademie Wien I 61/1997 Änderung des DAK-Gesetzes 1996<br />
Schieneninfrastruktur-<br />
finanzierungsgmbH<br />
I 113/1997<br />
I 16/1998<br />
I 26/2000<br />
Post und Telekom Austria AG 742/1996<br />
797/1996<br />
97/1997<br />
138/1997<br />
I 6/1999<br />
I 31/1999<br />
I 161/1999<br />
I 24/2000<br />
I 95/2000<br />
I 10/2001<br />
Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997<br />
Änderung des Bundesgesetzes<br />
Budgetbegleitgesetz 2000<br />
Bundesgesetz<br />
Bundesgesetz<br />
Bundesgesetz<br />
Bundesgesetz<br />
2. Dienstrechts-Nov. 1998, Art. VI<br />
Poststrukturgesetz-Nov. 1998<br />
Änderung des Poststrukturgesetzes<br />
ÖIAG-Gesetz 2000<br />
Pensionsreformgesetz 2000, Art. 12<br />
Poststrukturgesetz-Novelle 2000<br />
Bundes-Wertpapieraufsicht I 97/2001 Finanzmarktaufsichtsgesetz<br />
Bundesrechenzentrum GmbH I 79/1998<br />
I 47/2001<br />
Budgetbegleitgesetz 1998<br />
Budgetbegleitgesetz 2002
Österreichische Bundesforste<br />
AG<br />
I 142/2000 Budgetbegleitgesetz 2001, Art. 78<br />
Wiener Zeitung GmbH I 1/1997 Staatsdruckereigesetz 1996<br />
Bundesmuseen I 142/2000<br />
I 14/2002<br />
Kunsthistorisches Museum II 463/1998<br />
Österreichische Galerie<br />
Belvedere<br />
Österreichisches Museum <strong>für</strong><br />
angewandte Kunst<br />
II 2/2001<br />
- 26 -<br />
Budgetbegleitgesetz 2001, Art. 76<br />
Neuerlassung des BundesmuseenG<br />
Museumsordnung<br />
Änderung der Museumsordnung<br />
II 505/1999 Museumsordnung<br />
II 506/1999<br />
II 4/2001<br />
Technisches Museum Wien II 507/1999<br />
II 3/2001<br />
Museumsordnung<br />
Änderung der Museumsordnung<br />
Museumsordnung<br />
Änderung der Museumsordnung<br />
Albertina II 185/2002 Museumsordnung<br />
Österreichisches<br />
Theatermuseum<br />
II 2/2001 Museumsordnung<br />
Museum <strong>für</strong> Völkerkunde II 2/2001 Museumsordnung<br />
Museum Moderner Kunst<br />
Stiftung Ludwig Wien<br />
II 13/2002 Museumsordnung<br />
Österreichische Mediathek II 3/2001 Museumsordnung<br />
Österreichische<br />
Nationalbibliothek<br />
II 12/2002 Bibliotheksordnung<br />
Umweltbundesamt GmbH I 138/1999 Änderung des Umweltkontrollgesetzes<br />
Bundesbeschaffung GmbH I 99/2002 Änderung des Bundesgesetzes<br />
Finanzmarktaufsichtsbehörde I 45/2002<br />
I 100/2002<br />
Änderungen des Finanzmarktaufsichts-<br />
behördengesetzes
5. Übersicht über Erkenntnisse des Verfassungs-<br />
und Verwaltungsgerichtshofes sowie OHG-Urteile<br />
Stand: 1. Oktober 2003<br />
Rechtsträger Erkenntnis/Urteil Gegenstand<br />
Internationales Amtssitz-<br />
und Konferenzzentrum<br />
Wien AG (IAKW)<br />
Autobahnen- und Schnell-<br />
straßen Finanzierungs AG<br />
(ASFINAG)<br />
Eisenbahn Hochleistungs-<br />
strecken AG (HL-AG)<br />
VwGH:<br />
25.5.1992, 91/15/0085<br />
29.6.1992, 91/15/0086<br />
OGH:<br />
15.5.1985, 4OB 317, 318/85<br />
25.3.1986, 4OB 312/86<br />
VfGH:<br />
16.3.1994, A5/93<br />
2.3.2000, B 103/89<br />
VwGH:<br />
28.9.1994, 94/13/0072,<br />
20.9.2001, 2001/06/0096<br />
VfGH:<br />
25.6.1999, G 256/98,<br />
28.6.2001, V 51/00,<br />
VwGH:<br />
8.11.1995, 95/03/0017,<br />
20.12.1999, 99/10/0204<br />
6.9.2001, 99/03/0424<br />
- 27 -<br />
Abgabenverfahren<br />
Abgabenverfahren<br />
Patentrecht<br />
Patentrecht<br />
Kostenersatzpflicht des Bundes<br />
an das Land bei Vorfinanzierung<br />
durch ASFINAG<br />
Auftraggebereigenschaft im<br />
Bereich der Bundesstraßen<br />
keine beschränkte KöSt-Pflicht<br />
bei allgemeiner Abgaben-<br />
befreiung<br />
Mautordnung ist DVO i.S. des<br />
Art. 18 Abs. 2 B-VG<br />
Aufhebung des § 2<br />
NÖ.NaturschutzG als<br />
verfassungswidrig (Semmering-<br />
Basistunnel)<br />
UVP betr. Trassen-VO <strong>für</strong> die<br />
Hochleistungsstrecke Wien/St.<br />
Pölten<br />
Eisenbahnrecht; kein Immis-<br />
sionsschutz gegenüber Eisen-<br />
bahnanlagen<br />
Naturschutzrecht<br />
UVP; unmittelbare Anwendung<br />
von Gemeinschaftsrecht
Museumsquartier<br />
Errichtungs- und Betriebs-<br />
gesmbH<br />
Österreichische Donau-<br />
Betriebs AG (ÖDOBAG)<br />
Schloss Schönbrunn Kultur-<br />
und BetriebsgmbH<br />
VwGH:<br />
28.9.2000, B 100/98 Änderung des Flächen-<br />
OGH:<br />
19.9.2001, 9 Ob A 196/01s<br />
19.9.2001, 9 Ob A 188/01 i<br />
OGH:<br />
Agrarmarkt Austria (AMA) VwGH:<br />
Bundesimmobilien GesmbH<br />
(BIG)<br />
Österreichische Bundes-<br />
bahnen (ÖBB)<br />
Austro Control GmbH<br />
(ACG)<br />
- 28 -<br />
widmungsplanes zur Ermögli-<br />
chung eines konkreten Projektes<br />
Abfertigungsbemessung ehe-<br />
maliger VB´s gem. AngG nach<br />
Ausgliederung aus öff. Bereich<br />
28.10.1994, 9 Ob 194/94 Entgeltauswirkung bei Ausgliede-<br />
25.6.1996, 96/17/0232, 0233,<br />
0235,<br />
OGH:<br />
rung (Bestandschutzklausel)<br />
Aussetzung der Einhebung einer<br />
Abgabe (§ 212 BAO) und<br />
Gemeinschaftsrecht<br />
29.10.1996, 5 Ob 2199/96k Vertretungsbefugnis der Finanz-<br />
VfGH:<br />
9.3.1995, G 28/93,<br />
12.4.1997, G 400/96,<br />
G 44/97,<br />
2.10.1998, G 72/97, G 247/97<br />
22.6.2001, G 128/00<br />
VwGH:<br />
26.9.1996, 96/09/0189,<br />
OGH:<br />
25.11.1997, 5 Ob 2001/96t,<br />
17.12.2001, 4 Ob 204/01f,<br />
VfGH:<br />
14.3.1996, B 2113/94,<br />
B 2114/94, B 2126/94,<br />
B 663/95,<br />
12.6.1996, G 1300/95,<br />
3.12.1998, G 213/98<br />
prokuratur<br />
Ausgliederung und Ausschluss<br />
der Bundeshaftung<br />
Kommunalsteuer<br />
Darlehens- und Kreditgebühr<br />
Körperschaftsteuer<br />
Dienstverhältnis der ÖBB-Bed.<br />
hat nicht öff.r., sondern<br />
priv.rechtlichen Charakter<br />
Parteiwechsel im Zivilprozess<br />
durch Ausgliederung der ÖBB<br />
kein Vertrag zwischen Organen<br />
desselben Rechtsträgers möglich<br />
keine verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken gegen Beleihung der<br />
ACG<br />
Ausgliederung von Bundes-<br />
dienststellen und AVRAG<br />
Ausnahme der Anwendbarkeit<br />
von Bestimmungen des AVG<br />
hinsichtlich Gebühren im Vw-
OGH:<br />
Monopolverwaltung GmbH VfGH:<br />
Diplomatische Akademie<br />
(DAK)<br />
Post und Telekom Austria<br />
AG (PTA)<br />
Bundes-Wertpapieraufsicht<br />
(BWA)<br />
Österr. Forschungs- und<br />
Prüfzentrum Arsenal GmbH<br />
27.9.1995, 9 Ob A 143/95,<br />
26.2.1996, 16 Ok 9/95,<br />
25.9.1997, 6 Ob 174/97z,<br />
18.12.1992, KV 1/91<br />
OGH:<br />
5.6.2002, 9 Ob A 59/02<br />
VwGH:<br />
- 29 -<br />
Verfahren nicht verfassungs-<br />
widrig<br />
Betriebseigenschaft i. Zus. mit<br />
§ 34 ArbVG<br />
keine kartellrechtl. Beurteilung<br />
hoheitl. Maßnahmen beliehener<br />
Unternehmen<br />
Unvereinbarkeit von Ange-<br />
stelltentätigkeit und Aufsichts-<br />
ratfunktion<br />
Prüfungszuständigkeit Volks-<br />
anwaltschaft<br />
Trafikantenbestellungsvertrag<br />
31.1.2001, 2000/13/0193 Kommunalsteuer<br />
VwGH:<br />
30.9.1996, 96/12/0101 Dienstrecht<br />
VfGH:<br />
12.12.2001, G 269,<br />
287,321,331,332/01,<br />
VfGH:<br />
Bundesmuseen OGH:<br />
Aufhebung der Rechts-<br />
persönlichkeit<br />
13.10.1999, B 2118/96 Frage der AK-Zugehörigkeit der<br />
Bediensteten<br />
29.11.2001, 8 Ob A 130/01b Betriebsübergang und Befristung<br />
von Arbeitsverhältnissen
6. Übersicht wesentliche Verträge<br />
Abschluss-<br />
monat/-jahr<br />
1976 Spanische<br />
12/1989<br />
02/2002<br />
02/2001<br />
Hofreitschule<br />
Eisenbahn-Hoch-<br />
leistungsstrecken AG<br />
Schieneninfrastruktur-<br />
finanzierungsgmbH<br />
05/1991 Museumsquartier<br />
Errichtungs- und<br />
BetriebsgesmbH<br />
11/1992 Schönbrunner<br />
Tiergarten GmbH<br />
09/1993 Österreichische<br />
Donau-Betriebs AG<br />
09/1996 Diplomatische<br />
11/1996;<br />
06/1998<br />
Akademie<br />
Vertragsparteien Vertragsgegenstand<br />
Stadt Wien Nutzungsvertrag Lainzer<br />
Österreichische<br />
Bundesbahnen<br />
Schieneninfrastruktur-<br />
finanzierungsgmbH<br />
Österreichische<br />
Bundesfinanzierungs-<br />
agentur, Banken, Dritte<br />
BMVIT/Österreichische<br />
Bundesbahnen/SCHIG<br />
- 30 -<br />
Tiergarten 1976-2016<br />
Kooperationsvertrag mit<br />
Regelungen hinsichtlich<br />
Übergabe von speziellen<br />
Inhalten an die HLAG, Über-<br />
gabe von fertig gestellten<br />
Anlagen an die ÖBB,<br />
Procedere während der<br />
Arbeitsprozesses<br />
Errichtung von Absatz-<br />
anlagen<br />
Darlehensverträge fortlfd.<br />
Projektvereinbarung über die<br />
Zusammenarbeit bei der<br />
Ausschreibung von Dienst-<br />
leistungskonzessions-<br />
verträgen <strong>für</strong> den Betrieb von<br />
Schieneninfrastruktur von<br />
Nebenbahnen<br />
BMBWK 1. Fruchtgenussvertrag MQ<br />
(Planung, Bau, Erhaltung,<br />
Verwaltung, Betriebsführung)<br />
2. Übertragunsvertrag<br />
BMWA Pachtvertrag<br />
BMVIT (Bundes-<br />
wasserstraßenver-<br />
waltung/WSD)<br />
Übereinkommen betreffend<br />
Kiesgewinnung in den<br />
Gewässern lt. BGBl 11/1992<br />
BMaA Vertrag über wechselseitige<br />
Leistungen<br />
Austro Control GmbH BMVIT 1. Rahmenvertrag über<br />
Leistungen <strong>für</strong> den Bund
12/1997<br />
09/1997 BMLV<br />
07/1997 Autobahnen- und<br />
07/1997<br />
12/1998<br />
10/1998-<br />
09/2002<br />
12/1998/<br />
03/1999<br />
01/1999<br />
11/1999<br />
1999-<br />
06/2002<br />
1999-<br />
06/2002<br />
Schnellstraßen-<br />
Finanzierungs-AG<br />
Schloss Schönbrunn<br />
Kultur- und Betriebs-<br />
ges. m.b.H.<br />
Österreich Institut<br />
GmbH<br />
Kunsthistorisches<br />
Museum<br />
Bundestheater-<br />
Holding GmbH<br />
Theaterservice GmbH<br />
- 31 -<br />
2. Kaufvertrag Liegen-<br />
schaftserwerb<br />
Rahmenvertrag über<br />
Leistungen <strong>für</strong> den Bund<br />
BMF Fruchtgenussvertrag<br />
BMF/BMWA<br />
BMWA<br />
Bundesstraßen<br />
Übertragungsvertrag inkl.<br />
Fruchtgenussregelung,<br />
Pachtvertrag (Kaiser-<br />
appartements, Hofsilber- und<br />
Tafelkammer/Hofburg und<br />
das Kaiserliche Hofmobilien-<br />
depot)<br />
BMaA Erbringung kultureller<br />
Dienstleistungen in der<br />
- Slowakischen Republik<br />
- Ukraine<br />
- Republik Rumänien<br />
- Republik Ungarn<br />
- Tschechischen Republik<br />
BMF 1. Entgeltliche Gebrauchs-<br />
Burgtheater GmbH<br />
Wiener Staatoper<br />
GmbH<br />
Volksoper Wien GmbH<br />
Theaterservice GmbH<br />
Burgtheater GmbH<br />
Wiener Staatoper<br />
GmbH<br />
überlassung der gewidmeten<br />
Immobilien<br />
2. Übergabe-/Übernahmever-<br />
trag über das Sammlungsgut<br />
1. Konzernrichtlinien (Grund-<br />
sätze <strong>für</strong> Personal-, Investiti-<br />
onspolitik, Rechnungslegung,<br />
Finanzmanagement, Revi-<br />
sion, Informationstechnologie<br />
etc.)<br />
2. Nutzungsverträge über die<br />
Nutzung der jeweiligen<br />
Liegenschaften und über<br />
angebotene Leistungen<br />
Rahmenvereinbarungen über<br />
allgemeine und besondere<br />
Bestimmungen <strong>für</strong> die<br />
Leistungserbringung in
03/2002 Bundestheater-<br />
Holding GmbH<br />
12/1999 Bundessportein-<br />
12/2000<br />
12/2000/<br />
01/2001<br />
richtungenGesell- schaft mbH<br />
Bundesimmobilien-<br />
gesellschaft m.b.H.<br />
07/2002 Marchfeldschlösser<br />
Revitalisierungs- und<br />
Betriebsgesellschaft<br />
mbH<br />
08/2002 Finanzmarktaufsichts-<br />
11/1998<br />
11/1999<br />
behörde<br />
Österreichische<br />
Bundesbahnen<br />
Bundesrechenzentrum<br />
GmbH<br />
Volksoper Wien GmbH<br />
BMBWK/Universität <strong>für</strong><br />
Musik und darstellende<br />
Kunst Wien<br />
- 32 -<br />
bestimmten Bereichen der<br />
Bühnenhäuser<br />
Mietvertrag über Teile der<br />
Liegenschaft des Akademie-<br />
theaters<br />
BMÖLS Rahmenverträge über<br />
gemeinwirtschaftliche<br />
Leistungen (Fördertarifaus-<br />
gleich, Sport-Leistungsmodell<br />
Südstadt, Sportinfrastruktu-<br />
ren)<br />
BMWA/BMF 1. Entrichtung des Basis-<br />
entgeltes<br />
2. Mietvertrag über die über-<br />
tragenen Immobilien<br />
BMF/BMWA Fruchtgenussvertrag. womit<br />
der MRB ein entgeltliches,<br />
erfolgsabhängiges Fruchtge-<br />
nussrecht eingeräumt wird<br />
BMF und BRZ 1. "Personalamt und Über-<br />
gang" (Personalverrechnung<br />
<strong>für</strong> die der FMA dienstzuge-<br />
wiesenen Beamten;<br />
elektronische Übergabe der<br />
Daten aus dem bestehenden<br />
Kanzleiinformationssystem<br />
des BMF)<br />
2. "Applikation" (Rahmen-<br />
vereinbarung über die Unter-<br />
stützung von FMA durch BRZ<br />
bei der Besorgung der Auf-<br />
gaben nach dem VAG<br />
BMVIT Gemeinwirtschaftliche<br />
Leistungen im Personen- und<br />
Güterverkehr<br />
BMF 1. IT-Rahmenvereinbarung<br />
(allgem. Regelung der IT-<br />
Leistungserbringung),<br />
2. Applikations-Rahmen-
12/2000<br />
12/2002<br />
10/19999<br />
11/1999<br />
04/2000<br />
09/2000<br />
10/2002<br />
Österreichische<br />
Bibliothekenverbund<br />
und Service Gesell-<br />
schaft mbH<br />
1<br />
BKA<br />
Bundesbaudirektion<br />
BMLFUW<br />
BMÖLS<br />
BMBWK<br />
- 33 -<br />
vertrag (Regelung der<br />
Applikationsleistungen),<br />
3. Projekt-Rahmenvertrag<br />
(Regelung der Projekt-<br />
geschäfte),<br />
4. Infrastruktur-Service-Level-<br />
Agreement (Infrastruktur-<br />
leistungen und vereinbarte<br />
Service Levels)<br />
Nutzungsvereinbarung ZAS<br />
Vertrag über die Nutzung des<br />
Gebäudes "Bundesrechen-<br />
zentrum“<br />
Vereinbarung über IT-<br />
Leistungserbringung<br />
Vereinbarung über IT-<br />
Leistungserbringung<br />
Rahmenvereinbarung über<br />
IT-Leistungserbringung<br />
BMBWK/BMF Regelung über das Frucht-<br />
genussrecht an den<br />
Verbunddatenbanken;<br />
Vereinbarung über die<br />
Konkretisierung der durch<br />
den Jahreszuschuss<br />
geförderten Aufgaben<br />
(Verträge wurden noch nicht<br />
abgeschlossen)
7. Personalrechtliche Fragestellungen<br />
bei Ausgliederungen<br />
7.1 Vorbemerkungen<br />
7.1.1 Begriff<br />
Unter dem Begriff "Ausgliederung" wird im Folgenden die Übertragung von Bundesaufgaben<br />
samt dem bisherigen bundeseigenen Personal an einen eigens durch Gesetz geschaffenen<br />
Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Rechts, verstanden.<br />
Mit der Ausgliederung von Aufgaben samt Personal verfolgt der Bund nicht nur betriebswirt-<br />
schaftliche Ziele (wie z. B. das der effizienteren Aufgabenerfüllung und der Verbesserung der<br />
Kosten- und Leistungstransparenz bei der Erbringung der entsprechenden Aufgaben), sondern<br />
auch das budgetpolitische Ziel, die Ausgabendynamik des Staatshaushaltes u. a. durch Ein-<br />
frieren bzw. Verringerung des Personalstandes des Bundes einzubremsen.<br />
7.1.2 Personalrechtliche Folgen von Ausgliederungen<br />
Mit der Schaffung eines eigenen Rechtsträgers und der Zuweisung von Bundesaufgaben samt<br />
dem damit bisher beschäftigten Personal zur ausgegliederten Einrichtung kommt es bei dieser<br />
zu einer Dreiteilung der Beschäftigten in<br />
• überlassene Beamte,<br />
• ehemalige Vertragsbedienstete und nunmehrige Arbeitnehmer sowie<br />
• die vom Rechtsträger neu aufgenommenen Arbeitnehmer.<br />
Dieser Rechtsträger ist im Rahmen seiner operativen Autonomie und Eigenverantwortung auch<br />
berechtigt, das von ihm benötigte Personal – außerhalb der Beschränkungen des Stellenplanes<br />
– aufzunehmen, zu entlohnen, auszubilden etc. und allenfalls auch Dienstverhältnisse der aus<br />
betrieblichen Gründen nicht mehr benötigten Mitarbeiter zu beenden.<br />
Dieses eigenverantwortliche Personalmanagement des Rechtsträgers erstreckt sich allerdings<br />
nur auf die neu aufgenommenen Arbeitnehmer und die übernommenen ehemaligen Vertrags-<br />
bediensteten, bei denen es im Zuge der Ausgliederung zu einem Wechsel des Dienstgebers<br />
kommt.<br />
- 34 -
Für die vom Bund an die ausgegliederte Einrichtung – typologisch in der Form der Arbeits-<br />
kräfteüberlassung – überlassenen Beamten hingegen, die weiter Bedienstete des Bundes<br />
bleiben, wird die Dienstgeberfunktion zwischen dem Bund als Überlasser und dem Rechtsträger<br />
als Beschäftiger geteilt.<br />
Zweifellos wirkt sich diese Dreiteilung der Beschäftigten, auf deren Einzelarbeitsrecht unter-<br />
schiedliche Rechtsquellen anzuwenden sind, nachteilig auf die Personalführung und die<br />
Personaladministration aus. Sie kann längerfristig nur durch Ausscheiden oder Übernahme der<br />
zugewiesenen Bundesbediensteten in das <strong>für</strong> Neueintretende geltende Recht überwunden<br />
werden.<br />
7.2 Die Beschäftigung von Bundesbeamten<br />
bei ausgegliederten Rechtsträgern<br />
7.2.1 Die Überlassung von Beamten an ausgegliederte Rechtsträger<br />
Nach den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen <strong>für</strong> das Berufsbeamtentum ist<br />
das Dienstverhältnis der Beamten auf Lebenszeit angelegt. Bei den Beamten kommt daher<br />
nicht wie bei den Vertragsbediensteten ein Wechsel des Dienstgebers, sondern nur eine<br />
Zuweisung zum bzw. eine Überlassung an den ausgegliederten Rechtsträger bei aufrechtem<br />
Dienstverhältnis zum Bund in Betracht.<br />
Die beabsichtigte Verwendung von Bundesbeamten bei einem ausgegliederten Rechtsträger in<br />
Form der Arbeitsleihe bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Ausgliederungs-<br />
gesetz, weil es nach § 2 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und § 26 Abs. 1 Bundes-<br />
haushaltsgesetz grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Bundes gehört, durch seine Organe<br />
Aufgaben eines vom Bund verschiedenen privaten Rechtsträgers zu besorgen. Die Zuweisung<br />
von Beamten zur dauernden Verwendung zu einer außerhalb des Bundesdienstes gelegenen<br />
Einrichtung selbst könnte zwar dienstrechtlich auch mit Einzelverfügung (Versetzung, Dienst-<br />
gebererklärung) vorgenommen werden, wurde aber bei fast allen bisherigen Ausgliederungen<br />
aus verwaltungsökonomischen Gründen als Gruppenzuweisung durch das Ausgliederungs-<br />
gesetz selbst verfügt (ex lege-Zuweisung).<br />
Bei der Zuweisung von Bundesbeamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger ist weiters zu<br />
beachten, dass dabei nicht jene Bestimmungen der Bundesverfassung ausgeschaltet werden<br />
dürfen, die eine Einbindung des Bundespersonals in den Weisungszusammenhang, die Dienst-<br />
hoheit und die Verantwortlichkeit der obersten Organe verlangen.<br />
- 35 -
Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes (d. i. die Zuständigkeit zur Erteilung<br />
dienstrechtlicher Weisungen) wird gemäß Art. 21 Abs. 3 B-VG von den obersten Organen aus-<br />
geübt. Diese und das Weisungsrecht gegenüber der ausgegliederten Einrichtung in dienstrecht-<br />
lichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten muss daher bei einer einfachgesetzlich<br />
verfügten Ausgliederung weiterhin beim obersten Organ verbleiben.<br />
Die Zuweisung der Beamten zur ausgegliederten Einrichtung wird im Hinblick darauf, dass auch<br />
die Übertragung von Bundesaufgaben an diese auf Dauer erfolgt und damit in der Bundesver-<br />
waltung die bisherigen Arbeitsplätze der überlassenen Beamten aufgelassen werden, im Aus-<br />
gliederungsgesetz ausdrücklich in der Form einer dauernden Zuweisung zur Dienstleistung zu<br />
regeln sein. Die zugewiesenen Beamten sind in diesem Fall verpflichtet, ihre Dienste, die sie<br />
auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund bisher diesem zu erbringen verpflichtet waren,<br />
nunmehr dem ausgegliederten Rechtsträger nach dessen fachlicher Weisung (bezüglich der<br />
Aufgaben und der Art und Weise der zu erbringenden Dienste) zu erbringen.<br />
Die Bestimmung der dem Rechtsträger zuzuweisenden Beamten kann entweder global durch<br />
Benennung der zu transferierenden Organisationseinheit samt den ihr angehörenden Bedien-<br />
steten (Gruppenzuweisung) oder durch Abgabe von Dienstgebererklärungen in Bescheidform<br />
gegenüber jenen Beamten, welche in ihrer bisherigen Verwendung überwiegend Aufgaben des<br />
neuen Rechtsträgers besorgt haben (Einzelzuweisung), erfolgen.<br />
7.2.2 Die dienstbehördliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die überlassenen Beamten<br />
Im Regelfall wird die dienstbehördliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die einer ausgegliederten Einrichtung<br />
zugewiesenen Beamten wegen des da<strong>für</strong> erforderlichen qualifizierten Personals bei der bisher<br />
zuständigen Dienstbehörde verbleiben. Soll aber die Behördenzuständigkeit – z. B. wegen<br />
Auflassung der Dienststelle, die bisher zuständige Dienstbehörde war – <strong>für</strong> die zu über-<br />
lassenden Beamten entweder innerhalb der Bundesverwaltung an eine andere Dienststelle<br />
(z. B. Zentralstelle des <strong>für</strong> die ausgegliederte Einrichtung fachzuständigen Ressorts) oder an<br />
den ausgegliederten Rechtsträger übertragen werden, muss auch dieser Wechsel der Dienst-<br />
behördenzuständigkeit im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich normiert und dabei festgelegt<br />
werden, ob die künftig zuständige Behörde Dienstbehörde erster Instanz oder oberste Dienst-<br />
behörde sein soll.<br />
7.2.3 Ausübung der Diensthoheit und Weisungsbefugnis<br />
Die dienstbehördliche Zuständigkeit <strong>für</strong> die einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienst-<br />
leistung zugewiesenen Beamten umfasst bei einer obersten Dienstbehörde alle, bei einer nach-<br />
geordneten Dienstbehörde die in der Dienstrechtsverfahrensordnung 1981 (DVV) angeführten<br />
hoheitlichen Dienstrechtsangelegenheiten. Der ausgegliederten Einrichtung, die nicht auch<br />
Dienstbehörde ist, kommen nur die nach der DVV einem Dienststellenleiter übertragenen<br />
- 36 -
Befugnisse zu (z. B. Gewährung von Sonderurlaub bis zu drei Tagen, Urlaubseinteilung, Über-<br />
stundenanordnung).<br />
Beim Personaleinsatz ist die ausgegliederte Einrichtung – ebenso wie das oberste Organ des<br />
Bundes – an die gesetzlichen Regelungen des öffentlichen Dienstrechtes gebunden. Um die<br />
Gesetzmäßigkeit der Vollziehung in den Dienstrechtsangelegenheiten der zugewiesenen<br />
Beamten durch den ausgegliederten Rechtsträger sicherzustellen, ist im Ausgliederungsgesetz<br />
die Weisungsgebundenheit eines Organes dieses Rechtsträgers gegenüber dem zuständigen<br />
obersten Organ des Bundes in dienstrechtlichen Angelegenheiten vorzusehen.<br />
Da das Weisungsrecht immer nur gegenüber einer natürlichen Person ausgeübt werden kann,<br />
muss dieses im Ausgliederungsgesetz zu bestimmende Unternehmensorgan auch befugt sein,<br />
eine an dieses ergangene Weisung des obersten Organes des Bundes auch im Unternehmen<br />
durchzusetzen. In Betracht da<strong>für</strong> kommt etwa der Geschäftsführer, der Vorstandsvorsitzende<br />
oder das mit den Personalangelegenheiten der zugewiesenen Beamten betraute Mitglied des<br />
Vorstandes oder der Geschäftsführung.<br />
Eine andere Möglichkeit, die Einbindung in den Weisungszusammenhang und die Wahr-<br />
nehmung dieser Befugnisse unter Weisung des zuständigen Bundesministers innerhalb des<br />
ausgegliederten Rechtsträgers sicherzustellen, besteht darin, <strong>für</strong> die Ausübung der dienstrecht-<br />
lichen Entscheidungen und Rechtsakte gegenüber den zugewiesenen Beamten gesetzlich eine<br />
besondere Einrichtung im Unternehmen zu schaffen (z. B. "Amt der... ", so genannte Ämter-<br />
lösung) und den aus dem Unternehmen kommenden Leiter dieses Amtes über ausdrückliche<br />
Anordnung im Ausgliederungsgesetz an die Weisungen des zuständigen Bundesministers zu<br />
binden.<br />
Beide Lösungen, sowohl die Beauftragung eines bestimmten Unternehmensorganes mit diesen<br />
Befugnissen als auch die Ämterlösung mit einem im Ausgliederungsgesetz zu bestimmenden<br />
Amtsleiter, sind als gleichwertig zur Erreichung des Zieles anzusehen, der Bundesverwaltung<br />
den zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung nach Art. 20 B-VG notwendigen<br />
rechtlichen Einfluss auf die Personalentscheidungen des ausgegliederten Rechtsträgers zu<br />
garantieren.<br />
Sollen dem ausgegliederten Rechtsträger im Wege des <strong>für</strong> die zugewiesenen Beamten einzu-<br />
richtenden Amtes auch Zuständigkeiten einer nachgeordneten Dienstbehörde übertragen wer-<br />
den, ist dies einfachgesetzlich zulässig; die Übertragung der nach Art. 21 B-VG den obersten<br />
Organen des Bundes vorbehaltene Diensthoheit auf einen vom Bund verschiedenen Rechts-<br />
träger hingegen bedarf einer verfassungsgesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung wurde<br />
bisher nur bei den Unternehmen Österreichische Post AG, Telekom Austria AG und der Öster-<br />
reichischen Postbus AG im Poststrukturgesetz getroffen.<br />
- 37 -
7.2.4 Finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund<br />
und dem ausgegliederten Rechtsträger<br />
Die Verwendung von Bundesbeamten bei einem ausgegliederten Rechtsträger unmittelbar auf<br />
Grund eines Ausgliederungsgesetzes erfolgt typologisch in der Rechtsform der Arbeitskräfte-<br />
überlassung. Der überlassene Beamte hat die auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienst-<br />
verhältnisses dem Bund geschuldeten Dienste nunmehr dem neuen Rechtsträger zu erbringen,<br />
dem der Erfolg der Arbeitsleistung direkt zugute kommt. Da<strong>für</strong> soll aber dieser dem Bund, der<br />
weiter <strong>für</strong> die besoldungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche dieser Beamten aufzukommen<br />
hat, den gesamten mit dem Beamtendienstverhältnis verbundenen Aktivitätsaufwand samt<br />
Nebenkosten (z. B. Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge) ersetzen und auch einen ange-<br />
messenen Beitrag zur Deckung des künftigen Pensionsaufwandes <strong>für</strong> diesen Beamten leisten.<br />
Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge<br />
alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu leisten ist. Diese Verpflichtungen des<br />
ausgegliederten Rechtsträgers gegenüber dem Bund sind im Ausgliederungsgesetz ausdrück-<br />
lich vorzusehen.<br />
7.2.5 Finanzielle Anreize <strong>für</strong> überlassene Beamte<br />
(Funktionszulagen, Leistungsprämien, Leistungslohn)<br />
Funktionszulagen<br />
Das auf überlassene Beamte weiter anzuwendende öffentliche Dienstrecht samt Verwen-<br />
dungsänderungsrecht im Funktionensystem gebietet, dass auch die von Beamten in ausge-<br />
gliederten Einrichtungen eingenommenen Arbeitsplätze weiter bewertet und entsprechend den<br />
Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder<br />
einer Funktionsgruppe zugeordnet werden.<br />
Leistungsprämien<br />
Die von Beamten auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund geschul-<br />
deten Dienste werden nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften durch den Monatsbezug abge-<br />
golten. Die Zahlung von zusätzlichen Geldleistungen an überlassene Beamte <strong>für</strong> Dienste, die<br />
der Beamte ohnedies schon auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund schuldet, durch<br />
den ausgegliederten Rechtsträger ist auf Grund des <strong>für</strong> das Dienst- und Besoldungsrecht gel-<br />
tenden Gesetzesvorbehaltes nur so weit zulässig, als dieses dazu ausdrücklich gesetzlich<br />
ermächtigt.<br />
- 38 -
Eine derartige Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Auszahlung eines Zusatzentgeltes an die zugewiesenen<br />
Beamten durch das ausgegliederte Unternehmen enthält das Bundesbediensteten-Sozialplan-<br />
gesetz, BGBl. I Nr. 6/2001. Dieses sieht in seinem § 9 folgende Regelung vor:<br />
"Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen<br />
besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von<br />
diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des<br />
Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten."<br />
Diese Zuschläge sind aber sozialversicherungspflichtig nach dem B-KUVG.<br />
Bei derartigen Zusatzentgelten wegen besonderer Leistungen (z. B. Bilanzgelder, Prämien)<br />
handelt es sich weder um ein Entgelt <strong>für</strong> eine Nebenbeschäftigung noch um ein solches aus<br />
einem eigenständigen Arbeitsverhältnis. Eine Nebenbeschäftigung liegt deshalb nicht vor, weil<br />
es nicht um die Abgeltung einer von der Hauptleistungspflicht aus dem Dienstverhältnis nicht<br />
erfassten zusätzlichen Tätigkeit <strong>für</strong> einen Dritten geht. Ein eigenständiges Arbeitsverhältnis zum<br />
Unternehmen liegt nicht vor, weil es um eine zusätzliche Abgeltung <strong>für</strong> die ohnehin geschuldete<br />
Arbeitsleistung geht. Es handelt sich vielmehr bei derartigen Zusatzentgelten um eine der Be-<br />
lohnung vergleichbare fallweise Zuwendung der ausgegliederten Einrichtung (z. B. Leistungs-<br />
prämien, Bilanzgeld).<br />
Leistungszusatzentgelt<br />
Ob auf Grund des <strong>für</strong> das Beamtendienstrecht geltenden Gesetzesvorbehaltes eine derartige<br />
zusätzliche Vergütungsvereinbarung <strong>für</strong> Dienste, die nicht schon mit dem Bundesdienstver-<br />
hältnis abgedeckt sind, zulässig ist, erscheint fraglich.<br />
Austritt mit Option in Vertrag<br />
Sämtliche Ausgliederungsgesetze sehen als Anreiz <strong>für</strong> Beamte, aus dem Beamtendienstver-<br />
hältnis auszutreten und in ein Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung einzutreten, ein<br />
Optionsrecht auf Aufnahme in ein vertragliches Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu<br />
diesem Zeitpunkt <strong>für</strong> neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen innerhalb von fünf<br />
Jahren nach dem Ausgliederungszeitpunkt vor. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei<br />
<strong>für</strong> alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.<br />
7.2.6 Vorruhestand (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz)<br />
Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte/Ver-<br />
tragsbedienstete können nach dem BB-SozPG längstens während der letzten fünf Dienstjahre<br />
vor dem frühestmöglichen "normalen" Pensionsantrittszeitpunkt – dem auf die Vollendung des<br />
- 39 -
61,5 Lebensjahres folgenden Monatsersten – folgenden 30. Juni oder 31. Dezember im<br />
Rahmen einer Aktion des ausgegliederten Rechtsträgers zum sozialverträglichen Abbau von<br />
Personalüberkapazitäten durch die Dienstbehörde unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karen-<br />
ziert) werden. Dieser Karenzurlaub ist <strong>für</strong> zeitabhängige Rechte, insbesondere <strong>für</strong> die Vor-<br />
rückung, Jubiläumszuwendung und <strong>für</strong> die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berück-<br />
sichtigen.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> Bundesbeamte und Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit<br />
einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung in ihrer bisherigen Dienst-<br />
stelle auf Dauer aufgelassen werden.<br />
Im Rahmen eines derartigen Sozialplanes hat die ausgegliederte Einrichtung dem karenzierten<br />
Beamten monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80 % des Monatsentgeltes zu zahlen,<br />
das der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes<br />
entspricht.<br />
Die amtswegige Karenzierung ist insbesondere an die Zustimmung des Beamten zu dieser<br />
Karenzierung sowie an die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gebunden, zu einem der oben<br />
genannten Termine in den Ruhestand übertreten zu wollen.<br />
7.3 Beschäftigung von Vertragsbediensteten<br />
bei ausgegliederten Rechtsträgern<br />
7.3.1 Dienstgeberwechsel (Überlassung von Vertragsbediensteten)<br />
Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund werden anders als bei den Beamten nicht auf<br />
Lebenszeit zum Bund eingegangen. Die Diensthoheit der obersten Organe nach Art. 21 B-VG<br />
über die einem ausgegliederten Unternehmen zuzuweisenden Vertragsbediensteten des<br />
Bundes kann daher auch im Zuge einer Ausgliederung durch einfaches Bundesgesetz auf den<br />
neuen Rechtsträger übertragen werden. Die Ausgliederungsrichtlinien des Bundes (Richtlinien<br />
<strong>für</strong> die Gestaltung von Bundesgesetzen über die Ausgliederung staatlicher Aufgaben) gehen<br />
davon aus, dass vertragliche Bedienstete dem neuen Unternehmen in der Gesamtrechtsnach-<br />
folge, die im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich zu normieren ist, als Arbeitnehmer zuzuweisen<br />
sind und es somit zu einem Dienstgeberwechsel kommt.<br />
Unter der Gesamtrechtsnachfolge versteht man den automatischen und einheitlichen Übergang<br />
sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Dienstvertrag, wie sie im Zeitpunkt unmittel-<br />
- 40 -
ar vor dem Dienstgeberwechsel bestanden haben, vom Bund auf den Rechtsnachfolger, ohne<br />
dass es da<strong>für</strong> einer Einwilligung des Vertragsbediensteten bedürfte.<br />
Für diesen unmittelbar durch das Gesetz vorzunehmenden Dienstgeberwechsel spricht auch,<br />
dass bei einem Verbleib der Dienstgeberfunktion beim Bund das mit der Ausgliederung ange-<br />
strebte und bei den Vertragsbediensteten verfassungsrechtlich auch mögliche eigenverantwort-<br />
liche Personalmanagement der ausgegliederten Einrichtung in diesem Punkt nicht erreicht<br />
werden würde. Auch wenn eine allfällige Überlassung von vertraglichen Bediensteten durch den<br />
Bund an das ausgegliederte Unternehmen <strong>für</strong> einzelne Bedienstete günstiger sein mag, gehört<br />
der Dienstgeberwechsel bei den vertraglichen Dienstverhältnissen aus diesem Grund zu den<br />
unabdingbaren Grundsätzen von Ausgliederungsprojekten des Bundes.<br />
7.3.2 Schutz der Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen<br />
des Dienstgeberwechsels<br />
Für die von einer Ausgliederung betroffenen vertraglichen Bediensteten könnten sich ver-<br />
schiedene nachteilige Auswirkungen ergeben. Dabei stellt sich infolge der Übernahme ihrer<br />
Dienstverhältnisse im Wege der Rechtsnachfolge in erster Linie die Frage nach deren<br />
"Bestandschutz". Dies nicht nur hinsichtlich des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses und<br />
der Sicherung gegen Beendigung durch den (neuen) Arbeitgeber (z. B. verpflichtende Angabe<br />
des Kündigungsgrundes), sondern auch hinsichtlich des Entgeltes (z. B. Einstufung) und<br />
sonstiger wesentlicher arbeitsrechtlicher Parameter (z. B. unterschiedlicher Urlaubsanspruch,<br />
unterschiedliche Arbeits- bzw. Dienstzeit). Um derartige Nachteile so weit als möglich zu ver-<br />
meiden, sehen die meisten Ausgliederungsgesetze deshalb im Interesse der Erhaltung der<br />
Motivation der Mitarbeiter zur Vermeidung derartiger Nachteile vor, dass den übergeleiteten<br />
Vertragsbediensteten ihre zum Ausgliederungszeitpunkt auf Grund ihres Dienstverhältnisses<br />
zum Bund bestehenden Rechte dienst- und besoldungsrechtlicher Art gewahrt bleiben.<br />
Eine andere Möglichkeit zur Erreichung dieses Zieles besteht darin, dass auf diese vom Bund<br />
abgeschlossenen und von der ausgegliederten Einrichtung übernommenen Dienstverhältnisse<br />
die <strong>für</strong> vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbe-<br />
sondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, kraft ausdrücklicher Anordnung im Ausgliede-<br />
rungsgesetz bis zum Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis weiter anzuwenden sind. Ein<br />
solcher Grund, als ehemaliger Vertragsbediensteter des Bundes das Ausscheiden aus diesem<br />
Dienstverhältnis nach den weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften zu erklären, kann die in<br />
jüngeren Ausgliederungsgesetzen damit verknüpfte Option eines Übertrittes in den <strong>für</strong> die<br />
Neueintretenden geltenden Kollektivvertrag oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder<br />
Einzelvereinbarung in Verbindung mit einem gesetzlichen Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme<br />
in ein Arbeitsverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung nach den <strong>für</strong> Neueintretende geltenden<br />
Rechtsgrundlagen sein.<br />
- 41 -
Es gilt als ein durch die arbeitsgerichtliche Judikatur abgesicherter Grundsatz, dass es durch<br />
die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers anlässlich der Ausgliederung zu keiner<br />
Schlechterstellung der Bediensteten kommen darf. Auch die Betriebsübergangsrichtlinie der EU<br />
enthält <strong>für</strong> Arbeitnehmer bindende Schutzbestimmungen vor den arbeitsrechtlichen Auswirkun-<br />
gen eines Betriebsüberganges. Im Folgenden wird daher auf den wesentlichen Inhalt dieser<br />
Richtlinie, die sich ausdrücklich nur auf vertragliche Dienstverhältnisse bezieht und nicht <strong>für</strong><br />
Beamte gilt, eingegangen.<br />
7.3.3 Die Betriebsübergangsrichtlinie der EU<br />
Zunächst ist zu beachten, dass die Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-<br />
schriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Über-<br />
gang der Unternehmen, Betriebe oder Betriebsteile grundsätzlich als verbindliches Gemein-<br />
schaftsrecht auch <strong>für</strong> die Arbeitsverhältnisse zum Bund gilt. Diese Richtlinie wurde vom öster-<br />
reichischen Gesetzgeber durch § 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),<br />
BGBl. Nr. 459/1993, <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes in das österrei-<br />
chische Recht umgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 2 AVRAG sind von dessen Anwendung aber<br />
ausdrücklich u. a. alle Dienstverhältnisse zum Bund, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse<br />
zwingend regeln, ausgenommen. Dies bedeutet, dass das AVRAG weder auf Beamte noch auf<br />
Vertragsbedienstete zur Anwendung kommt.<br />
Der Bund hat daher bei der Gestaltung von Gesetzen, mit denen Ausgliederungen vorge-<br />
nommen werden, die Rechte der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Sinne der<br />
Betriebsübergangsrichtlinie zu beachten und diese Richtlinie umzusetzen. Diese Umsetzung<br />
erfolgt jeweils, da die Ausgliederung von Aufgaben aus der Bundesverwaltung und deren Über-<br />
tragung auf private oder öffentliche Rechtsträger regelmäßig der Schaffung eines selbst-<br />
ständigen Rechtsträgers des Privatrechts bzw. der Errichtung einer juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts durch Gesetz bedarf, im entsprechenden Ausgliederungsgesetz.<br />
Die Grundsätze der Betriebsübergangsrichtlinie lassen sich auf den Fall des Übergangs von<br />
Aufgaben des Bundes auf einen neuen privaten oder öffentlichen Rechtsträger wie folgt<br />
zusammenfassen:<br />
a) Vertragsübernahmeautomatik als Grundsatz (Art 3 Abs. 1 RL 77/187/EWG):<br />
Der Erwerber tritt in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträge und<br />
Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein.<br />
b) Verschlechterungsverbot bei den Arbeitsbedingungen (Art. 3 Abs. 2 RL 77/187/EWG):<br />
Die Arbeitsbedingungen dürfen ein Jahr nach dem Dienstgeberwechsel nicht zum Nachteil<br />
des Arbeitnehmers durch Einzelvereinbarungen verschlechtert werden (§ 4 Abs. 1 AVRAG<br />
- 42 -
egrenzt diese Unzulässigkeit von Verschlechterungsvereinbarungen durch Einzelarbeits-<br />
verträge auf einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Betriebsübergang).<br />
c) Kündigungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RL 77/187/EWG):<br />
Der Übergang eines Aufgabenbereiches des Bundes auf einen ausgegliederten Rechts-<br />
träger stellt als solcher keinen Grund <strong>für</strong> eine Kündigung dar; lediglich "Kündigungen aus<br />
wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich<br />
der Beschäftigung mit sich bringen", bleiben zulässig. Nicht richtlinienkonforme Kündigun-<br />
gen im Zusammenhang mit einer Ausgliederung sind nach Auffassung des OGH rechts-<br />
unwirksam bzw. nichtig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB.<br />
d) Außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitnehmers (Art. 4 Abs. 2 RL 77/187/EWG):<br />
Kommt es durch den Betriebsübergang zu wesentlichen Verschlechterungen der Arbeits-<br />
bedingungen <strong>für</strong> die Arbeitnehmer, können diese ihr Arbeitsverhältnis auflösen, wobei ihre<br />
Ansprüche so zu befriedigen sind, als hätte der Arbeitgeber gekündigt.<br />
e) Information und Konsultation (Art. 6 RL 77/187/EWG):<br />
Die Dienstnehmervertreter haben nach der Richtlinie das Recht und der Bund als früherer<br />
Arbeitgeber die Pflicht, über Folgendes informiert zu werden bzw. zu informieren:<br />
• den Grund <strong>für</strong> den Übergang;<br />
• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs <strong>für</strong> die Arbeit-<br />
nehmer;<br />
• die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.<br />
Diese Informations- und Konsultationspflicht der Dienstgebervertreter gegenüber der Personal-<br />
vertretung bei beabsichtigten Ausgliederungen wurde mit einer Novelle zum Bundes-Personal-<br />
vertretungsgesetz (§ 9 Abs. 3 lit. l PVG) umgesetzt. Was die Vertragsübernahmeautomatik<br />
betrifft, sehen die Ausgliederungsgesetze jeweils bei den vertraglichen Dienstverhältnissen den<br />
Dienstgeberwechsel vor. Auch dem Verschlechterungsverbot bei den Arbeitsbedingungen wird<br />
im Ausgliederungsgesetz jeweils dadurch entsprochen, dass der ausgegliederte Rechtsträger<br />
zur Wahrung der zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Rechte der von Ausgliederungen<br />
betroffenen Bediensteten gesetzlich verpflichtet wird.<br />
- 43 -
7.3.4 Die Haftung des Bundes <strong>für</strong> besoldungsrechtliche Ansprüche<br />
ehemaliger Bundesbediensteter<br />
Nach der Richtlinie kann auch vorgesehen werden, dass der frühere Arbeitgeber auch nach<br />
dem Übergang neben dem Erwerber <strong>für</strong> Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeits-<br />
verhältnis einzustehen hat. Für die innerösterreichische Situation wurde diese Frage 1995 im<br />
Zusammenhang mit der gesetzlichen Ausgliederung der ÖBB (Bundesbahnbediensteten) durch<br />
den Verfassungsgerichtshof (VfGH G 28/93-21 vom 9. März 1995) dahingehend klargestellt,<br />
dass der Bund in jedem Fall subsidiär <strong>für</strong> die Bezugs- bzw. Entgeltansprüche jener Bedienste-<br />
ten, mit denen im Ausgliederungszeitpunkt ein Dienstverhältnis besteht, wie ein Ausfallsbürge<br />
(§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften hat. Die seither erlassenen<br />
Ausgliederungsgesetze sehen deshalb jeweils eine subsidiäre Ausfallshaftung des Bundes vor.<br />
Die Höhe der Haftung des Bundes ergibt sich durch die Anwendung derjenigen dienst- und<br />
besoldungsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgliederungszeitpunkt auf diese Arbeitsverhält-<br />
nisse anwendbar waren. Die Haftung des Bundes erstreckt sich also nicht auf die sich nach der<br />
Ausgliederung ergebende weitere Entwicklung der Entgeltansprüche und ist gesetzlich mit<br />
jenem Betrag zu begrenzen, der sich zum Zeitpunkt des Dienstgeberwechsels aus der <strong>für</strong> den<br />
Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung<br />
seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt. Weiters zu berücksichtigen sind die nach<br />
diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten und die vorgesehenen regelmäßigen Vor-<br />
rückungen. Die Einbeziehung der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes in die zu<br />
ermittelnde Haftungsobergrenze ist zwar nach dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis<br />
nicht geboten, ist aber in verschiedenen Ausgliederungsgesetzen vorgesehen.<br />
7.4 Die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer<br />
7.4.1 Normales Arbeitsrecht <strong>für</strong> Neueintretende<br />
Auf die Rechtsverhältnisse der vom neuen Rechtsträger aufgenommenen Arbeitnehmer findet –<br />
kompetenzrechtlich gesehen – das "Arbeitsrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (und nicht<br />
mehr das "Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten" gemäß Art. 10<br />
Abs. 1 Z 16 B-VG) Anwendung. Dazu gehört insbesondere das Arbeitsvertragsrecht, das<br />
Arbeitnehmerschutzrecht, das Betriebsverfassungsrecht (mit den in einzelnen Ausgliederungs-<br />
gesetzen enthaltenen Abweichungen) und das Recht der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollek-<br />
tivvertrag, Betriebsvereinbarung).<br />
- 44 -
7.4.2 Branchenkollektivvertrag <strong>für</strong> Neueintretende<br />
Neueintretende Mitarbeiter werden also vom ausgegliederten Rechtsträger als Angestellte,<br />
deren Dienstverhältnis den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt, aufge-<br />
nommen. Nach § 11 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind <strong>für</strong> diese Arbeitsverhältnisse die<br />
Bestimmungen eines Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehung zwischen den<br />
Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines sachlichen, räumlichen und persönlichen<br />
Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Fällt daher ein Arbeitsverhältnis eines neu<br />
aufgenommenen Mitarbeiters nach dem Inhalt seines Dienstvertrages unter den persönlichen<br />
Geltungsbereich eines Kollektivvertrages, kann dessen Wirksamkeit auch nicht durch den<br />
Dienstvertrag ausgeschlossen werden. Wird dessen Wirksamkeit dennoch zum Nachteil des<br />
Arbeitnehmers durch den Dienstvertrag ausgeschlossen, ist von einer Nichtigkeit der dies-<br />
bezüglichen dienstvertraglichen Regelung auszugehen.<br />
7.4.3 Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit<br />
Da es sich zur Rekrutierung geeigneter Mitarbeiter <strong>für</strong> den ausgegliederten Rechtsträger als<br />
notwendig erweisen kann, die vergleichsweise gegenüber einem Dienstverhältnis zum Bund<br />
geringere Sicherheit eines Arbeitsverhältnisses zu ihm durch eine bessere und leistungs-<br />
gerechtere Entlohnung zu kompensieren, kann das Ausgliederungsgesetz vorsehen, dass <strong>für</strong><br />
neu aufgenommene Mitarbeiter ein neues Dienst- und Besoldungsrecht geschaffen werden soll.<br />
Unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichheitssatzes ist es zulässig, neu ein-<br />
tretende Mitarbeiter ab einem zu bestimmenden Stichtag anders zu behandeln als die vor<br />
diesem Stichtag aufgenommenen oder die vom Bund übernommenen Bediensteten.<br />
Die Schaffung eines derartigen gesetzlich aufgetragenen neuen Dienst- und Besoldungsrechtes<br />
setzt regelmäßig auch die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die ausgegliederte<br />
Einrichtung im Ausgliederungsgesetz voraus.<br />
Nach § 7 Arbeitsverfassungsgesetz sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes<br />
(z. B. selbstständige Anstalten) ex lege kollektivvertragsfähig. Da es aber beispielsweise im<br />
Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob es sich bei der ausgegliederten Einrichtung um eine selbst-<br />
ständige oder unselbstständige Anstalt des Bundes handelt und die Schaffung eines eigenen<br />
Dienst- und Besoldungsrechtes auch <strong>für</strong> in anderen Rechtsformen erfolgende Ausgliederungs-<br />
projekte erwünscht sein kann, besteht eine weitere Möglichkeit darin, Einrichtungen mit voller<br />
Rechtspersönlichkeit im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich die Kollektivvertragsfähigkeit<br />
zuzuerkennen.<br />
- 45 -
7.4.4 Übernahme überlassener Beamter in ein Arbeitsverhältnis<br />
nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />
Ist im Zuge der Ausgliederung eines Verwaltungsbereiches in Aussicht genommen, <strong>für</strong> Neu-<br />
eintretende ein neues Dienst- und Besoldungsrecht mit entsprechenden Leistungsanreizen<br />
vorzusehen, erscheint es nicht zweckmäßig, dieses den vom Bund übernommenen Bedienste-<br />
ten grundsätzlich vorzuenthalten. Die bisher ergangenen Ausgliederungsgesetze sehen des-<br />
halb <strong>für</strong> die von einer Ausgliederung betroffenen Beamten ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein<br />
Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger <strong>für</strong> den Fall des Austrittes aus dem öffentlich-recht-<br />
lichen Dienstverhältnis vor. Dieses Optionsrecht ist innerhalb einer bestimmten Frist – nach den<br />
bisherigen Ausgliederungsgesetzen längstens innerhalb einer Frist von fünf Jahren –<br />
auszuüben.<br />
Überlassene Beamte, welche innerhalb dieser Frist ihren Austritt aus dem Bundesdienst<br />
erklären, haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger mit<br />
Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt <strong>für</strong><br />
neueintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die bisherigen Ausgliederungsgesetze<br />
sehen weiters vor, dass die beim Bund verbrachte Dienstzeit dabei <strong>für</strong> alle zeitabhängigen<br />
Rechte anzurechnen ist.<br />
7.4.5 Übernahme ehemaliger Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis<br />
nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />
Die im Ausgliederungsgesetz zu normierende Zuweisung von vertraglichen Bediensteten an<br />
und deren Übernahme durch den neuen Rechtsträger bewirkt – unabhängig vom Willen des<br />
Vertragsbediensteten unmittelbar durch das Gesetz – eine Änderung des mit dem Bund ge-<br />
schlossenen Dienstvertrages. Der bisherige Dienstgeber wird durch einen anderen Dienst-<br />
geber, nämlich den neuen Rechtsträger, ersetzt und der bisherige Vertragsbedienstete wird<br />
zum Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers. Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge bleiben die<br />
aus dem nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossenen Dienstvertrag er-<br />
fließenden Rechte, wie sie im Ausgliederungszeitpunkt bestanden haben, unberührt und sind<br />
auch vom neuen Arbeitgeber zu wahren.<br />
Soll nun das Leistungsanreize enthaltende neue Dienst- und Besoldungsrecht <strong>für</strong> Neuein-<br />
tretende auch den bisherigen Vertragsbediensteten des Bundes zugänglich sein, ist dies in der<br />
Form von Einzelvereinbarungen oder in Form eines gesetzlichen, innerhalb eines festzulegen-<br />
den Umstiegszeitraumes auszuübenden Optionsrechtes auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis<br />
nach diesen Rechtsgrundlagen möglich. Dieses Wahlrecht beinhaltet, dass sich der ehemalige<br />
Vertragsbedienstete des Bundes und nunmehrige Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers frei-<br />
willig und durch schriftliche Erklärung da<strong>für</strong> entscheidet, auf die Rechte aus seinem bisherigen<br />
Vertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verzichten und gleichzeitig in den<br />
- 46 -
neuen Kollektivvertrag bzw. in ein Arbeitsverhältnis nach den neuen Rechtsgrundlagen über-<br />
treten zu wollen.<br />
Im Falle eines gesetzlich eingeräumten Optionsrechtes (vgl. dazu etwa § 22 Abs. 4 des<br />
Bundesbahngesetzes 1992, § 9 Abs. 3 des BG über die Austro Control GesmbH) hat der ehe-<br />
malige Vertragsbedienstete, der seine Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem nach den alten<br />
Rechtsgrundlagen abgeschlossenen Dienstverhältnis erklärt, einen Rechtsanspruch auf gleich-<br />
zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger nach den Rechtsgrundlagen<br />
<strong>für</strong> Neueintretende. Ohne ein derartiges im Ausgliederungsgesetz geregeltes Optionsrecht<br />
kommt die Übernahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten in das neue Recht dann nur<br />
mehr in der Form einer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu treffen-<br />
den Einzelvereinbarung in Betracht. Ziel einer solchen Einzelvereinbarung sollte es sein, den<br />
Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz durch einen Dienstvertrag nach dem<br />
neuen Kollektivvertrag zu ersetzen und dabei eine Kumulierung der Vorteile beider Systeme zu<br />
vermeiden. Im Falle einer solchen Übernahme in ein Dienstverhältnis nach den neuen Rechts-<br />
grundlagen, die sich als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses darstellt, gebührt keine<br />
Abfertigung.<br />
Schränkt das Ausgliederungsgesetz oder der neu zu schaffende Kollektivvertrag des<br />
Rechtsträgers den persönlichen Geltungsbereich nicht auf Neueintretende ein, würde dieser<br />
auch <strong>für</strong> die Dienstverhältnisse der ehemaligen Vertragsbediensteten gelten. Dies hätte aber<br />
zur Folge, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten die Vorteile des bisherigen und des<br />
geänderten Dienstverhältnisses lukrieren könnten und dann nicht nur das höhere Entgelt nach<br />
dem Kollektivvertrag beziehen, sondern auch zusätzlich den erweiterten Bestandschutz nach<br />
dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 behalten würden. Eine derartige Kumulierung der<br />
Standards von Vertragsbediensteten- und Angestelltenrecht ist aus wirtschaftlicher Sicht des<br />
neuen Rechtsträgers und des Bundes nicht vertretbar und wäre durch entsprechende Fest-<br />
legung des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages im Sinne einer Stichtagsregelung hintan-<br />
zuhalten.<br />
7.4.6 Anwendung eines Kollektivvertrages auf Beamte<br />
Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die<br />
kollektive Rechtsgestaltung nur <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse gelten, die auf einem privatrechtlichen<br />
Vertrag beruhen. Daraus folgt, dass Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen auf (über-<br />
lassene) Beamte grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Bundes-<br />
beamter in einem ausgegliederten Unternehmen beschäftigt wird und dieser Rechtsträger<br />
einem bestimmten Kollektivvertrag unterworfen ist. Die Begründung da<strong>für</strong> liegt darin, dass <strong>für</strong><br />
das öffentliche Dienst- und Besoldungsrecht verfassungsrechtlich ein Gesetzesvorbehalt gilt<br />
und die wesentlichen Rechte und Pflichten der Beamten gesetzlich determiniert sind, sodass <strong>für</strong><br />
eine Betriebsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen Belegschaftsvertretung und<br />
ausgegliederter Einrichtung kaum ein Raum besteht. Eine Betriebsvereinbarung macht nur in<br />
- 47 -
jenen Angelegenheiten Sinn, in denen dem Dienstgeber Ermessen eingeräumt ist. In diesem<br />
Sinn sieht § 72 des Postbetriebsverfassungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des<br />
ersten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse aller Art bei den mit dem<br />
Poststrukturgesetz ausgegliederten Unternehmen vor und gestattet ausdrücklich den Abschluss<br />
von Betriebsvereinbarungen in den in dieser Bestimmung erschöpfend angeführten Angelegen-<br />
heiten (z. B. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, der Anordnung von Über-<br />
stunden).<br />
- 48 -<br />
Bundeskanzleramt<br />
MR Mag. Wolf Dietrich Böhm
8. Ausgliederung staatlicher Tätigkeiten –<br />
Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Fragestellung<br />
8.1 Übersicht<br />
1. Sollen infolge einer Ausgliederung bisher unmittelbar von staatlichen Stellen wahrge-<br />
nommene (nicht hoheitliche) Aufgaben nunmehr von selbstständigen Rechtssubjekten<br />
(z. B. Gesellschaften des Privatrechtes oder selbstständigen Anstalten) wahrgenommen<br />
werden, sind auch wettbewerbs- und vergaberechtliche Fragen zu berücksichtigen. Dies<br />
betrifft einerseits das unternehmensbezogene Wettbewerbsrecht sowie das Subventions-<br />
verbot (Artikel 81 bis 89 EG-Vertrag), andererseits die verschiedenen EG-Vergaberichtlinien<br />
(insbesondere betreffend öffentliche Dienstleistungsaufträge) und das in Ausführung der<br />
Richtlinien in Kraft gesetzte österreichische Vergaberecht.<br />
Zahlreiche, gerade im Zusammenhang mit Ausgliederungen staatlicher Aufgaben beste-<br />
hende Fragen sind höchstgerichtlich noch nicht geklärt und auch in Praxis und Literatur<br />
nicht einheitlich beantwortet. Dies betrifft z. B. Ausmaß und Reichweite des Inhouse-<br />
Providing (vgl. Pkt. 5).<br />
2. Grundsätzlich steht es den Mitgliedstaaten frei, welche Aufgaben (auch außerhalb des<br />
hoheitlichen Bereiches) sie "selbst" durchführen, und in welcher Rechtsform sie dies tun.<br />
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen freilich in einer Reihe von durch Verord-<br />
nungen und Richtlinien der EG gesondert geregelten Dienstleistungsbereichen (z. B. Elek-<br />
trizitäts- und Telekommunikationsbereich; bestimmte Verkehrsdienstleistungen). Es ist auch<br />
grundsätzlich zulässig, bestimmten Unternehmen besondere Rechte einzuräumen (Artikel<br />
90 EGV). Dies kann jedenfalls über Gesetz oder Verordnung geschehen, m. E. auch privat-<br />
rechtlich über die Eigentümerfunktion.<br />
3. Wettbewerbsrechtlich kommt es auf die Rechtsform des "öffentlichen Unternehmens" nicht<br />
an (auch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, die eine nicht hoheitliche wirtschaftliche<br />
Aufgabe ausführt, unterliegt grundsätzlich dem Wettbewerbsrecht). Jedes öffentliche Unter-<br />
nehmen unterliegt ebenso wie jedes Unternehmen, dem besondere ausschließliche Rechte<br />
eingeräumt wurden, den Allgemeinen Wettbewerbsregeln: der Staat darf nicht den Miss-<br />
brauch einer marktbeherrschenden Stellung herbeiführen (oder auch nur dulden) und muss<br />
das Subventionsverbot beachten.<br />
- 49 -
4. Der Staat (bzw. andere – nicht kommerzielle – öffentliche Auftraggeber, siehe Pkt. 6) dürfen<br />
"Aufträge", also Leistungseinkäufe auf dem allgemeinen Markt, sofern sie die Schwellen-<br />
werte überschreiten, nur entsprechend den EG-Vergaberichtlinien und den dazu ergange-<br />
nen Gesetzen vergeben, insbesondere also nach entsprechender europaweiter Ausschrei-<br />
bung. Unternehmen im öffentlichen Eigentum dürfen also nicht in irgend einer Form privile-<br />
giert werden und nehmen an den Ausschreibungen gleichberechtigt wie andere teil.<br />
5. Keine Ausschreibungsnotwendigkeit ergibt sich in den Fällen des so genannten "Inhouse-<br />
Providing ", wenn sich also der Staat in Wahrnehmung seiner Aufgaben (siehe auch Pkt. 2)<br />
eines gesonderten, aber in seinem rechtlichen Einflussbereich stehenden Rechtssubjekts<br />
bedient, dies aber nicht in Form eines "Auftrages" im vergaberechtlichen Sinn, sondern auf<br />
Grund seiner Anordnungsbefugnis (z. B. gesetzlicher, verwaltungsrechtlicher oder eigen-<br />
tumsrechtlicher Art; Entgeltlichkeit schadet nicht).<br />
6. Ein zur Wahrnehmung von im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben nicht gewerb-<br />
licher Art vom Staat gegründetes Unternehmen, das dadurch selbst ein öffentlicher Auftrag-<br />
geber ist, kann daneben noch andere, rein kommerzielle, Aufgaben wahrnehmen oder sol-<br />
che durch eine Tochtergesellschaft erbringen. In ersterem Falle bleibt das gesamte Unter-<br />
nehmen öffentlicher Auftraggeber, die rein kommerziell aktive Tochtergesellschaft ist dies<br />
nicht. Dies ist ein wesentliches Ergebnis des sog. "Staatsdruckereierkenntnisses" des<br />
EuGH.<br />
7. Das Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschaften in einem "Ausgliederungskonzern" ist m.<br />
E. ebenfalls nach den Kriterien des Inhouse-Providing zu beurteilen, das heißt, eine Auf-<br />
tragsvergabe liegt bei einer bloßen konzerninternen Aufgabenverteilung (auf gesetzlicher<br />
oder auch nur gesellschaftsrechtlicher Basis) nicht vor. Dies entspricht der herrschenden<br />
Auffassung, dass konzerninterne Vereinbarungen nicht unter die wettbewerbsrechtlichen<br />
Einschränkungen der Art 81 f EG-V fallen.<br />
8. Subventionsrechtlich gesehen, ist darauf zu achten, dass es bei Unternehmen, die sowohl<br />
nicht gewerbliche als auch kommerzielle Aufgaben wahrnehmen, nicht zu einer Quer-<br />
subventionierung kommt, die die Wettbewerbsbedingungen im kommerziellen Sektor ver-<br />
fälscht. Diesbezüglich werden entsprechende Vorkehrungen <strong>für</strong> Rechnungslegung und die<br />
internen Leistungsbeziehungen zu treffen sein. Dies gilt gleichermaßen auch <strong>für</strong> sonstige<br />
Unternehmen, denen besondere und ausschließliche Rechte verliehen sind, auch wenn sie<br />
nicht öffentliche Auftraggeber sind, sowie <strong>für</strong> das Verhältnis zwischen den einzelnen<br />
Gesellschaften eines Konzerns.<br />
- 50 -
8.2 Einleitung<br />
a) Das Ausgliedern bisher von staatlichen Stellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit durchge-<br />
führter Tätigkeiten (hoheitlicher oder rein privatwirtschaftlicher Natur; Mischformen ergeben<br />
sich bei der Durchführung von hoheitsnahen Staatsfunktionen in privatrechtlicher Form) ist<br />
in den letzten Jahren verstärkt als Mittel der Verwaltungsreform eingesetzt worden. Die<br />
Ausgliederung kann unterschiedliche Rechtsformen annehmen (neben den Gesellschafts-<br />
formen des Privatrechts kommen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Anstalten oder<br />
Sonderkonstruktionen in Betracht). Die Ausgliederung kann Vorstufe zu einer gänzlichen<br />
oder teilweisen Privatisierung (Verkauf von Anteilen) sein, kann sich aber auch auf ver-<br />
waltungsinterne Ziele (insbesondere größere Effizienz und Budgetentlastung) beschränken.<br />
Die folgenden Ausführungen betreffen nicht nur Ausgliederungen der Bundesverwaltung,<br />
sondern gelten im Prinzip ebenso <strong>für</strong> Ausgliederungen der Länder und Gemeinden.<br />
b) Während reine Produktions- und Dienstleistungsbetriebe des Bundes mit großem Kunden-<br />
kreis meist schon vor längerer Zeit in privatrechtliche Rechtsformen (gegebenenfalls mit<br />
einzelnen gesetzlichen Sonderregelungen) ausgegliedert wurden (z. B. ÖIAG-Bereich, aber<br />
auch Bahn und Post – diese unterliegen überdies noch weiteren europarechtlichen Sonder-<br />
vorschriften, auf welche hier nicht einzugehen ist), sind in den letzten Jahren insbesondere<br />
interne oder spezifische Dienstleistungen ins Zentrum des Interesses gerückt. Unter dem<br />
Gesichtspunkt des Dienstleistungsnachfragers lassen sich dabei drei Konstellationen unter-<br />
scheiden:<br />
- Dienstleistungen einer staatlichen Stelle <strong>für</strong> andere staatlichen Stellen (z. B. Rechen-<br />
zentrum);<br />
- Dienstleistungen im staatlichen Interesse <strong>für</strong> Dritte (meist <strong>für</strong> bestimmte Zielgruppen);<br />
Beispiele sind die Bundessporteinrichtungen und die Bundestheater oder – primär mit<br />
hoheitlichen Aufgaben – Austro Control;<br />
- schließlich kommen Mischformen zwischen den beiden obigen Grundtypen vor, sei es<br />
auf Grund des historischen Tätigkeitsbildes, oder gerade im Zusammenhang mit der<br />
Ausgliederung, um durch Hereinnahme zusätzlicher Aktivitäten insbesondere das Ziel<br />
der Kostensenkung der staatlichen Aufgaben zu erreichen.<br />
- 51 -
8.3 Rechtliche Fragestellungen<br />
a) Durch die Ausgliederung geraten die nunmehr juristisch verselbstständigten Dienst-<br />
leistungsunternehmen verstärkt in das rechtliche Spannungsfeld zwischen der wirtschaft-<br />
lichen Tätigkeit der öffentlichen Hand und der anderer Wirtschaftsteilnehmer. Im Gemein-<br />
schaftsrecht geht es dabei insbesondere um zwei Themenkreise:<br />
- Die durch die Vergaberichtlinien erfolgte Ausformung der Freiheiten des Binnenmarktes<br />
(insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) <strong>für</strong> das öffentliche Beschaffungswesen und<br />
- das Wettbewerbsrecht (Artikel 81 ff EGV-Fassung von Amsterdam; einschließlich der<br />
Sonderbestimmungen <strong>für</strong> öffentliche Unternehmen und einschließlich des Komplexes<br />
der staatlichen Beihilfen).<br />
Diese beiden Themenbereiche sind, ungeachtet aller Zusammenhänge in Teilbereichen,<br />
grundsätzlich unabhängig voneinander zu analysieren.<br />
b) Aus österreichisch-innerstaatlicher Sicht ist zunächst das Vergaberecht zu nennen, welches<br />
allerdings einen sehr engen Bezug zum europäischen Vergaberecht aufweist. Im Übrigen<br />
soll im Folgenden nur auf das Bundesvergabegesetz und nicht auf landesrechtliche<br />
Vorschriften eingegangen werden.<br />
Auf Grund der unmittelbaren Wirkung wesentlicher wettbewerbsrechtlicher Vorschriften des<br />
EGV (insbesondere auch des grundsätzlichen Beihilfeverbots) und des weit gehenden<br />
Fehlens darüber hinausgehender österreichischer Sondervorschriften kann es in der Wett-<br />
bewerbsbetrachtung beim europäischen Blickwinkel bleiben. In Einzelfällen könnte freilich,<br />
ohne dass dies hier näher untersucht würde, z. B. die Anwendbarkeit von Bestimmungen<br />
des österreichischen Kartellgesetzes gegeben sein und sind auch seit dem PSK-Urteil Be-<br />
schränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand nach dem UWG (Gesetz<br />
gegen den unlauteren Wettbewerb) grundsätzlich denkbar, wobei deren Auswirkungen in-<br />
haltlich allerdings kaum über den Bereich des (erst nach dem PSK-Urteil in Österreich in<br />
Kraft getretenen) europäischen Wettbewerbsrechts hinausgehen dürften.<br />
c) Verfassungsrechtliche, steuer- und arbeitsrechtliche Themen sind nicht Gegenstand dieses<br />
Arbeitspapiers. Trotz mancher inhaltlicher Berührungspunkte mit diesen Materien bilden<br />
das Wettbewerbs- und Vergaberecht ein klar abgrenzbares Rechtsgebiet.<br />
- 52 -
8.4 Staatliche Aufgaben und Eigenleistungen<br />
a) Aufgaben und Organisationsformen der Mitgliedstaaten werden vom Gemeinschaftsrecht<br />
grundsätzlich nicht erfasst. Dies ergibt sich schon aus der Struktur der Verträge, weil die<br />
vertragsschließenden Mitgliedstaaten nach wie vor als solche weiter bestehen und ihre<br />
Souveränität nur dort eingeschränkt ist, wo der Vertrag der Gemeinschaft bestimmte Auf-<br />
gaben zuweist. Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft ergeben sich insbesondere aus den<br />
Artikeln 2 und 4 EGV (z. B. die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts-<br />
und Währungsunion und die Durchführung bestimmter gemeinsamer Politiken und Maß-<br />
nahmen). Betreffend Fragen der internen Organisation und der Art und Weise der Erfüllung<br />
staatlicher Aufgaben fehlt dementsprechend auch jede ausdrückliche Ermächtigung im<br />
EGV, welche als Grundlage <strong>für</strong> entsprechende Rechtsakte von Rat oder Kommission<br />
dienen könnte und stünde dem möglicherweise auch das in Artikel 5 EGV verankerte<br />
Subsidiaritätsprinzip entgegen.<br />
Auch <strong>für</strong> Bereiche, in denen eine Regelungsbefugnis der Gemeinschaft besteht, bedeutet<br />
dies freilich nicht, dass die Mitgliedstaaten in solchen Bereichen nicht tätig werden oder<br />
handeln dürften, sondern einfach, dass sie an bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vor-<br />
gaben gebunden sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechts).<br />
b) Über den engeren Bereich der innerstaatlichen Organisation hinaus ist überdies auch auf<br />
die grundsätzliche Neutralität des EGV gegenüber Fragen der Wirtschaftsverfassung hin-<br />
zuweisen (Artikel 295 EGV, dieser erlaubt nicht nur Privatisierungen [unter Hinweis auf die<br />
damaligen Art. 3 lit. g und 5 EGV wird die Privatisierung von manchen als Optimierungs-<br />
maßnahme <strong>für</strong> unverfälschten Wettbewerb und damit als vom EGV tendenziell gefördert<br />
angesehen, z. B. Koenig, Braun, Lekar, in EuZW 1998, 5 ff, Erfüllen die Einstandspflichten<br />
des Bundes <strong>für</strong> die betrieblichen Altersversorgungssysteme der privatisierten Bahn- und<br />
Postunternehmen den Beihilfentatbestand des Artikel 92 EGV?] sondern auch – zumindest<br />
in bestimmten, juristisch freilich nicht ausgeloteten, Grenzen – nach wie vor auch Verstaat-<br />
lichungen, wie es sie ja etwa noch in den frühen 80-iger Jahren in Frankreich gegeben hat).<br />
Der Staat darf also grundsätzlich jede auch wirtschaftliche Tätigkeit "selbst“ durchführen.<br />
Klar ist aber, dass (wie immer entstandene) staatliche Unternehmen – wieder mit den<br />
begrenzten Ausnahmen des Artikels 86 (dazu siehe unter 5.) – den allgemeinen Wett-<br />
bewerbsregeln unterliegen.<br />
c) Zu den obigen Ausführungen unter lit a) und b) ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren<br />
sicherlich eine Tendenz festzustellen ist, den Regelungsbereich, der durch europäische<br />
Normen erfasst wird, zu erweitern, auch in Bereiche der Organisation hinein. Dies gilt ins-<br />
besondere <strong>für</strong> den Bereich der so genannten Daseinsvorsorge. Hiezu hat die Kommission<br />
- 53 -
eine Mitteilung "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" veröffentlicht, und zwar unter<br />
ABl. 2001/C, 17/04 vom 19.1.2001.<br />
Generelles Ziel ist eine Marktöffnung <strong>für</strong> Leistungen der Daseinsvorsorge in weiteren Berei-<br />
chen, ausgehend von bereits vorhandenen Grundlagen etwa im Bereich der elektronischen<br />
Kommunikation, der Postdienste und des Verkehrs. Die Grundlinien der Vorgangsweise<br />
liegen in erweiterten Ausschreibungserfordernissen und klaren Trennungen zwischen Auf-<br />
trags- bzw. Regulierungsbehörden und Dienstleistungserbringern. Gerade in Ländern mit<br />
traditionell starker öffentlicher Dienstleistungserbringung in solchen Sektoren wird dies vor-<br />
aussichtlich auch deutliche organisatorische Änderungen nach sich ziehen. Ohne dies in<br />
diesem Zusammenhang näher beleuchten zu können, sei darauf hingewiesen, dass solche<br />
Überlegungen auch in einem weiteren europäischen Rahmen zu sehen sind, etwa im<br />
Zusammenhang mit dem Verfassungskonvent, oder auf praktischer Ebene der Kommission<br />
im Zusammenhang mit den Konsultationen über die so genannte European Governance,<br />
wie dies etwa im Weißbuch "Europäisches Regieren" vom 25.7.2001 skizziert ist.<br />
d) Von diesem Grundverständnis ausgehend, sind also die relevanten Rechtsmaterien darauf-<br />
hin zu untersuchen, wo allenfalls Einschränkungen der Organisationsfreiheit bestehen,<br />
primär durch das Vergaberecht (Dienstleistungsrichtlinie, Näheres vgl. unten unter 4.).<br />
"Eigenleistungen" des Staates sind in der Dienstleistungsrichtlinie nicht ausdrücklich<br />
geregelt. Auf sie wird lediglich in der Übergangsbestimmung des Artikel 43 hingewiesen<br />
("Im besonderen untersucht [die Kommission] die Aussichten <strong>für</strong> eine uneingeschränkte<br />
Anwendung der Richtlinie auf die Erbringung der in Anhang I B angeführten Dienst-<br />
leistungen und die Auswirkungen staatlicher Eigenleistungen auf die Liberalisierung des<br />
Auftragswesens.") Staatliche Eigenleistungen sind also von der Dienstleistungsrichtlinie<br />
vorausgesetzt, müssen wohl auch z. T. handlungslogisch vor der Beschaffung von Dienst-<br />
leistungen aus externen Quellen stehen.<br />
8.5 Vergaberecht<br />
a) Das Europäische Vergaberecht ist durch eine gewisse Zersplitterung der Rechtsquellen und<br />
eine verhältnismäßig komplexe Struktur gekennzeichnet, welche erst in den letzten Jahren<br />
durch europäische Judikatur und verstärkte literarische Aktivität zunehmend in vielen<br />
Rechtsfragen geklärt wird. Entsprechend dem Grundthema beschränken sich die folgenden<br />
Ausführungen auf die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordi-<br />
nierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209/1 vom<br />
24.7.1992, zuletzt geändert mit Richtlinie 97/52/EC vom 13.10.1997, ABl L 328 vom<br />
28.11.1997 (in der Folge kurz "Dienstleistungsrichtlinie").<br />
- 54 -
) Das Grundprinzip der Dienstleistungsrichtlinie liegt darin, dass öffentliche Auftraggeber<br />
grundsätzlich alle Aufträge, die gewisse Schwellenwerte (im Regelfall EUR 200.000, bei<br />
zentralen Stellen weniger) überschreiten, europaweit öffentlich ausschreiben müssen.<br />
Zunächst ist der Begriff "Dienstleistungsauftrag" zu klären. Wie auch der Vergleich mit der<br />
englischen Fassung nahe legt ("Public Services Contracts") geht es nicht um den Auftrags-<br />
begriff des österreichisch-deutschen Rechtskreises (Auftrag als Geschäftsbesorgung, vgl.<br />
z. B. Strasser in Rummel ABGB, zu § 1002; § 662 [deutsches] BGB), sondern ganz allge-<br />
mein um die Beschaffung von Dienstleistungen durch staatliche Stellen auf dem Markt (so<br />
sagt Artikel 1 lit. a) Dienstleistungsrichtlinie: "Öffentliche Dienstleistungsaufträge [sind] die<br />
zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlosse-<br />
nen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen ...".<br />
Als "öffentliche Auftraggeber" gelten gemäß Artikel 1 lit. b) der Dienstleistungsrichtlinie der<br />
Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus<br />
einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.<br />
Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts"gilt jede Einrichtung, die zu dem besonderen<br />
Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht<br />
gewerblicher Art sind, und die Rechtspersönlichkeit besitzt und die überwiegend vom Staat,<br />
von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finan-<br />
ziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren<br />
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom<br />
Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts<br />
ernannt worden sind."<br />
"Dienstleistungserbringer" wiederum sind natürliche oder juristische Personen sowie öffent-<br />
liche Einrichtungen, "die Dienstleistungen anbieten" (Artikel 1 lit. c) der Dienstleistungsricht-<br />
linie).<br />
Aus der Zusammensicht dieser Bestimmungen wird einerseits klar, dass grundsätzlich eine<br />
Ausschreibepflicht nicht nur <strong>für</strong> den Staat selbst gilt, sondern auch <strong>für</strong> ausgegliederte "Ein-<br />
richtungen des öffentlichen Rechts" (auch in "privatrechtlicher Gestalt"), sofern diese zum<br />
besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfül-<br />
len, die nicht gewerblicher Art sind. Andererseits gelten offensichtlich nicht nur ausgeglie-<br />
derte, sondern auch unmittelbar staatliche Stellen (Einrichtungen) als "Dienstleistungs-<br />
erbringer", sofern sie "Dienstleistungen anbieten". Was unter "anbieten" genau gemeint ist,<br />
ist nicht näher definiert, doch scheint vom Sinn der Regelung her plausibel, dass damit die<br />
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, also ein Anbieten an einen (zumindest<br />
grundsätzlich) nicht beschränkten Personenkreis zu verstehen ist.<br />
- 55 -
c) Anders als das Wettbewerbsrecht, das eine weitgehend ökonomisch-funktionale, von<br />
konkreten rechtlichen Ausgestaltungen weitgehend abstrahierende Auslegungsmethodik<br />
entwickelt hat (miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen werden im Regelfall<br />
kartellrechtlich als einheitliche Unternehmen angesehen, vgl. Heitzer, Konzerne im Euro-<br />
päischen Wettbewerbsrecht, § 174 ff) beruht das Vergaberecht auf einem formalistischen<br />
Ansatz, der primär auf die getrennte Rechtssubjektivität der Beteiligten abstellt.<br />
Sofern Dienstleistungs- oder sonstige Beschaffungsvorgänge sich innerhalb eines einzigen<br />
Rechtsträgers abspielen, kommt Vergaberecht nicht zur Anwendung, weil eben kein Vertrag<br />
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorliegt. Dabei ist es gleichgültig, ob die<br />
beteiligten Stellen innerhalb des Rechtsträgers hoheitlichen oder auch unternehmerischen<br />
Aktivitäten zuzuordnen sind.<br />
Mit der rechtlichen Verselbstständigung interner Dienstleistungsstellen kann ein Problem<br />
entstehen, weil nach denkbarer enger Auslegung des Wortlautes der Richtlinie auch<br />
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft grundsätzlich die vollständige Anwendung des<br />
Vergaberechtes wie zwischen fremden Gesellschaften träte.<br />
Der europäische Vergaberichtliniengesetzgeber hat diese bei Ausgliederungen und öffent-<br />
lich-rechtlichen Konzernverhältnissen oftmals auftauchende Konstellation, welche letztlich<br />
zu einer Diskriminierung gegenüber Privatunternehmen führen würde, offensichtlich nicht<br />
ausreichend berücksichtigt. Es gibt lediglich zwei ausdrückliche Ansatzpunkte:<br />
Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie (analog § 12 Abs. 1 Z 6 BVergG) bestimmt:<br />
"Diese Richtlinie gilt nicht <strong>für</strong> die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die an eine Stelle<br />
vergeben werden, die ihrerseits ein (öffentlicher) Auftraggeber .... ist, auf Grund eines<br />
ausschließlichen Rechts derselben, das diese gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag<br />
übereinstimmender Rechts- oder Verhaltensvorschriften innehat."<br />
Diese Ausnahmevorschrift ist einerseits deshalb problematisch, weil sie ein ausschließ-<br />
liches Recht erfordert (welche Reichweite diese Ausschließlichkeit hat, z. B. im Hinblick auf<br />
Arten von Dienstleistungen etc., bleibt völlig offen), und andererseits der Hinweis auf<br />
"veröffentlichte mit dem Vertrag übereinstimmende Rechts- und Verwaltungsvorschriften"<br />
offensichtlich auf eine eher hoheitliche Betrauungsmaßnahme hindeutet, weniger auf<br />
allgemeines Gesellschafts- und Konzernrecht.<br />
d) Aus dieser – offensichtlich auch von der Europäischen Kommission – als unbefriedigend<br />
empfundenen Situation heraus wurde die Rechtsfigur des "Inhouse"-Providing im weiteren<br />
Sinn entwickelt. Die Kommission hatte dazu vorerst einen verhältnismäßig engen Ansatz<br />
gewählt.<br />
- 56 -
Im Jahr 1999 hat aber der EuGH zum Thema "Inhouse" eine zentrale Aussage getroffen<br />
(EuGH 18.11.1999, Rs C-107/98 – Teckal, bestätigt durch EuGH 7.12.2000, Rs C-94/99 –<br />
ARGE Gewässerschutz):<br />
"Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag vorliegt, muss das vorliegende Gericht prüfen,<br />
ob eine Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen Personen getroffen wurde.<br />
Dazu genügt es nach Artikel I A der Richtlinie 93/36 grundsätzlich, dass der Vertrag<br />
zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person<br />
geschlossen wurde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft<br />
über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und<br />
wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen <strong>für</strong> die Gebietskörperschaft oder<br />
die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile inne haben."<br />
Der Kern dieser – wohl auch auf andere öffentliche Auftraggeber als Gebietskörperschaften<br />
verallgemeinerungsfähige – Aussage liegt darin, dass ein relevantes Vertragsverhältnis<br />
eben nicht vorliegt, wenn der zwar formal selbstständige Auftragnehmer dem Auftraggeber<br />
gegenüber keine eigene Entscheidungsgewalt besitzt.<br />
Wenngleich die Frage der Reichweite des "Inhouse-Providing" weiterhin teilweise offen<br />
bleiben muss, ist doch die Entscheidung Teckal europarechtlich eine tragfähige Basis <strong>für</strong><br />
Ausgliederungen aus öffentlichen Auftraggebern sowie <strong>für</strong> entsprechende Gemeinschafts-<br />
unternehmen. Die Grundsätze des Teckal-Urteils werden sich auch über mehrstufige<br />
Konzernbildungen erstrecken können.<br />
Nach wie vor auch europarechtlich offen sind hingegen horizontale Kooperationen zwischen<br />
"gleichrangigen" Auftraggebern. Obwohl eine solche Kooperation ökonomisch-funktional<br />
nicht wesentlich anders zu beurteilen ist als die Gründung eines Gemeinschaftsunter-<br />
nehmens, wäre eine auf dieser Basis erfolgende "Auftragsvergabe" nach den in Teckal<br />
entwickelten Grundlinien allein nicht freistellungsfähig. Es bleibt die weitere Entwicklung der<br />
Judikatur abzuwarten.<br />
e) Nach österreichischem Recht gilt Folgendes:<br />
Erfolgt eine sondergesetzliche Regelung der Auftragsübertragung oder der Eigenleistungen<br />
(siehe oben Punkt d), geht dieses Spezialgesetz dem Bundesvergabegesetz (BVergG)<br />
grundsätzlich vor.<br />
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl I,<br />
2002/99, welches mit 1.9.2002 in Kraft trat und das BVergG 1997 ersetzte.<br />
- 57 -
Für Dienstleistungsaufträge, die an einen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines<br />
ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV über-<br />
einstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat, ist die Ausnahmevorschrift<br />
von § 6 Abs. 1 Z 5 BVergG 2002 (früher § 12 Abs. 1 Z. 6 BVergG 1997) anzuwenden<br />
(entspricht Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie).<br />
In der innerösterreichischen juristischen Diskussion war längere Zeit – auch noch nach Er-<br />
lass der Entscheidung Teckal durch den EuGH – umstritten, ob auch nach BVergG 1997<br />
"Inhouse-Providing" vom Geltungsbereich des BVergG 1997 ausgenommen wäre. Vertre-<br />
tern der Auffassung, dass auf Grund der Entstehungsgeschichte und im Sinne der den<br />
europäischen Normen entlehnten Formulierungen die implizite Ausnahme vom Auftrags-<br />
und Auftragnehmerbegriff auch im österreichischen Recht analog bestünde, standen Stim-<br />
men gegenüber, die eine ausdrückliche Ausnahme im Gesetzestext <strong>für</strong> erforderlich sahen.<br />
Eine formelle Entscheidung wurde nie getroffen.<br />
Die innerösterreichische Streitfrage ist nunmehr klar entschieden, das BVergG 2002 enthält<br />
eine ausdrückliche Regelung, dass Aufträge im Rahmen des so genannten "Inhouse-<br />
Providing" nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegen. Die Formulierung des<br />
Gesetzes folgt der diesbezüglich grundlegenden Entscheidung des EuGH in Sachen Teckal<br />
(Rs C-107/98 vom 18.11.1999, siehe oben lit d). Die genaue Formulierung des § 6 Abs. 1<br />
Z 7 BVergG lautet: "Dieses Bundesgesetz gilt nicht <strong>für</strong> Aufträge, die ein oder mehrere Auf-<br />
traggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben, das von ihm bzw. ihnen be-<br />
herrscht wird und das seine Leistungen im Wesentlichen <strong>für</strong> den oder die Auftraggeber<br />
erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum steht."<br />
Die Frage der Wesentlichkeit ist – wie auf europäischer Ebene – noch nicht ausjudiziert, die<br />
erläuternden Bemerkungen zum BVergG 2002 geben als Indiz 80 % des Umsatzes an (im<br />
Hinblick auf eine Konzernausnahmen regelnde, insoweit also vergleichbare Bestimmung in<br />
der Sektorenrichtlinie).<br />
Zum Thema "beherrschen" führen die Gesetzesmaterialien aus:<br />
"Z 7 setzt nicht voraus, dass das Unternehmen 100 % im Eigentum des oder der be-<br />
herrschenden Auftraggeber(s)steht. Eine Minderbeteiligung von Dritten an einem<br />
Rechtsträger schadet daher nicht, sofern das Unternehmen von der öffentlichen Hand<br />
beherrscht wird."<br />
Bei Prüfung der Beherrschung wird neben der Kapital- und Stimmenmehrheit (welche wohl<br />
grundsätzlich erforderlich sein wird) auch sonstige Vereinbarungen, etwa gesellschafts-<br />
oder syndikatsvertraglicher Art berücksichtigen müssen. Dazu sind auch Besonderheiten<br />
der einzelnen Rechtsformen zu beachten:<br />
- 58 -
Während bei der GmbH der Gesellschafterdurchgriff weitgehend unproblematisch ist, er-<br />
öffnet das Aktiengesetz dem Vorstand einen weiten Unabhängigkeitsspielraum.<br />
Auch hier ist also, ebenso wie bei der Frage der Wesentlichkeit der Fremdaufträge, auf<br />
sämtliche Umstände des Einzelfalles zu achten.<br />
8.6 Wettbewerbsrecht<br />
a) In dem Moment, in dem die (ausgegliederte oder nicht ausgegliederte) staatliche Einrich-<br />
tung allgemein am Markt ihre Leistungen anbietet und daher über den in Punkt 4. ausge-<br />
führten Rahmen der Erbringung staatlicher Eigenleistungen hinausgeht, wird das Wettbe-<br />
werbsrecht relevant. Titel V des EGV enthält diesbezüglich zwei wesentliche Vorschrifts-<br />
kreise: Die Vorschriften <strong>für</strong> Unternehmen gemäß Artikel 81 ff, also insbesondere das Kar-<br />
tellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, sowie die<br />
Regeln <strong>für</strong> staatliche Beihilfen (Artikel 87 ff EGV, grundsätzliches Verbot mit bestimmten<br />
Ausnahmeermächtigungen <strong>für</strong> die Europäische Kommission).<br />
Artikel 86 EGV stellt ausdrücklich klar, dass die Wettbewerbsvorschriften auch <strong>für</strong> öffent-<br />
liche Unternehmen gelten, sowie <strong>für</strong> Unternehmen, denen ausschließliche Rechte gewährt<br />
werden. Ausnahmen von der Geltung der allgemeinen Wettbewerbsregelungen kann es<br />
dabei nur im eng begrenzten Rahmen des Artikel 86 Abs. (2) gehen (auf die im Folgenden<br />
nicht näher eingegangen werden soll). Daraus ergibt sich nun, dass nach dem EG-Vertrag<br />
die Betrauung bestimmter Unternehmen mit bestimmten besonderen Rechten grundsätzlich<br />
zulässig ist. Lediglich sich allenfalls ergebende Wettbewerbsbeschränkungen im Zusam-<br />
menhang mit dieser Betrauung sind am Maßstab des Artikel 86 zu messen. Zur – beihilfe-<br />
freien – Abgeltung solcher Leistungen siehe unten c) und d)).<br />
Wenn auch die ausschließliche Betrauung eines Unternehmens mit speziellen Dienst-<br />
leistungen Monopolcharakter hat, ist dies nicht mit den Handels- oder Finanzmonopolen zu<br />
verwechseln (z. B. Tabak- oder Alkoholmonopol), dem (hier nicht näher zu erörternden)<br />
Regelungsgegenstand von Artikel 31 EGV.<br />
b) Grundsätzlich ist die Schaffung eines Dienstleistungsmonopols (jedenfalls in nicht deregu-<br />
lierten Bereichen) nicht unzulässig, sofern die einschränkenden Regelungen zur Erfüllung<br />
eines berechtigten Zwecks notwendig sind und nicht etwa ein Missbrauch einer (gesetzlich<br />
geschaffenen) marktbeherrschenden Stellung vorliegt. So hat der EuGH in nunmehr<br />
ständiger Rechtsprechung einen solchen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung<br />
bei gesetzlich dem Staat vorbehaltenen Arbeitsvermittlungsmaßnahmen zum Beispiel darin<br />
gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Gesamtnachfrage durch staatliche Vermittlungs-<br />
- 59 -
stellen nicht mehr befriedigt werden kann (zur Arbeitsmarktvermittlung beispielsweise<br />
EuGH C 55/96 vom 11.12. 1997, Job Center coop arl). Diese Rechtssprechung ist auch<br />
insofern interessant, als die Unternehmenseigenschaft solcher staatlichen Arbeitsver-<br />
mittlungsstellen auch dann angenommen wird, wenn diese als öffentlichrechtliche Anstalten<br />
konstituiert sind, dies aber (unter einem gemeinschaftsweiten Blickwinkel) sachlich nicht<br />
zwingend der Fall sein muss. Das bedeutet in weiterer Konsequenz, dass tendenziell die<br />
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in einem Mitgliedstaat durch Private die Anwendung<br />
der Wettbewerbsregeln <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Dienstleistungserbringer in anderen Mit-<br />
gliedstaaten nach sich ziehen kann (z. B. Novak-Stief, Noch einmal staatliches Arbeits-<br />
vermittlungsmonopol, Artikel 90 und 86 EG-V, European Law Reporter I/98, oder Benicke,<br />
Zum Unternehmensbegriff des Europäischen Wettbewerbsrechts, EWS 1997/11).<br />
Daher ist jede Ausgliederungsmaßnahme, die Dienstleistungen an die Allgemeinheit zum<br />
Gegenstand hat, insbesondere an Artikel 82 EGV (Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />
Stellung) zu messen. Werden solche Aktivitäten aber in anderen Mitgliedstaaten durch<br />
Private wahrgenommen, oder wäre aus anderen Gründen eine völlige Privatisierung einfach<br />
denkbar, müsste auch eine diesbezügliche unmittelbar von staatlichen Zentralstellen wahr-<br />
genommene Tätigkeit unter diesen Gesichtspunkten geprüft werden.<br />
Fragen des Kartellverbots (Artikel 81 EG-V) werden wohl eher nur in Ausnahmefällen<br />
relevant sein, da hie<strong>für</strong> mehrere rechtlich unabhängige, aber gemeinsam agierende Unter-<br />
nehmen Voraussetzung sind. In solchen Fällen ist aber die volle Anwendung dieser<br />
Bestimmungen auch <strong>für</strong> ausgegliederte Stellen gegeben.<br />
c) Besondere Beachtung bei Ausgliederungen hat das Beihilfeverbot (Artikel 87 ff EG-V) zu<br />
finden. Unter Beihilfe ist in einem weiten Sinne jede wie immer geartete Begünstigung eines<br />
Unternehmens durch den Staat (in welcher Erscheinungsform immer) zu verstehen, der<br />
nicht eine entsprechende marktgerechte Gegenleistung des Begünstigten gegenübersteht.<br />
Darunter fallen also nicht nur ausdrückliche Subventionen (wie Zuschüsse oder verbilligte<br />
Kredite), sondern alle Maßnahmen, die eine Kostenentlastung bewirken können (z. B.<br />
steuerrechtliche Begünstigungen), aber auch Haftungen, Lieferungen von Gütern unter dem<br />
Marktwert etc.<br />
Besonderes Augenmerk wird auf die finanziellen Beziehungen von öffentlichen Stellen zu<br />
so genannten öffentlichen Unternehmen gelegt, also solchen Unternehmen, auf welche im<br />
Sinne der auf Grundlage von Artikel 86 EGV ergangenen Transparenzrichtlinie<br />
(80/723/EWG, Abl L 195 v. 29.7.1980 idgF) der Staat auf Grund Eigentums, finanzieller<br />
Beteiligung, Satzung oder sonstigen Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens<br />
regeln, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Praxis der<br />
Kommission und Judikatur haben dazu den Maßstab des "Reasonable Private Investor“<br />
entwickelt, also den eines vernünftig handelnden marktwirtschaftlichen Kapitalgebers, der<br />
sich ausschließlich an den zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnissen des konkreten<br />
- 60 -
Investments (allenfalls in einem größeren unternehmerischen Kontext) orientiert, und nicht<br />
an außerprivatwirtschaftlichen, im staatlichen Interesse liegenden (wie Arbeitslosengeld-<br />
zahlungen, Strukturpolitik etc. vgl. dazu die Mitteilung der Kommission an die Mitglied-<br />
staaten 93 C 307/03, Abl. C 307 v. 13.11.1993). Demzufolge enthält eine staatliche Maß-<br />
nahme also dann Elemente staatlicher Beihilfen, wenn sie nicht ausschließlich aus dem<br />
Reasonable Private Investor Prinzip her erklärt werden kann. Dies gilt etwa <strong>für</strong> Beteiligun-<br />
gen, Kapitalerhöhungen, Gesellschafterdarlehen oder Haftungen. Gleichgültig in diesem<br />
Zusammenhang ist, auf welcher rechtlichen Basis das staatliche Handeln beruht. Eine<br />
Beihilfe kann also etwa in einer steuergesetzlichen Regelung genauso liegen wie etwa in<br />
einer Kapitalmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Daher sind bei Aus-<br />
gliederungsmaßnahmen die finanziellen Beziehungen des Staates zum ausgegliederten<br />
Unternehmen unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (insbesondere Kapitalausstattung,<br />
Übernahme von Personalkosten, allfällige Haftungen, nicht gänzlich marktmäßige<br />
Leistungsbeziehungen).<br />
d) Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen staatliche Leistungen erhält,<br />
die als Gegenleistung <strong>für</strong> die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungserbringung<br />
gewährt werden, und wenn diese Leistungen die diesbezüglichen Kosten des Unter-<br />
nehmens nicht übersteigen.<br />
In solche Fällen ist damit auch keine Notifikationspflicht im Sinne des Beihilfenrechts<br />
gegeben.<br />
Diese bereits längere Zeit kontrovers diskutierte Frage hat der EuGH mit seiner Ent-<br />
scheidung vom 22.11.2001 in der Sache Ferring/Acoss (Rs C–53/00) klar entschieden.<br />
e) Die Offenlegung der vielgestaltigen finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und<br />
seinen Unternehmen und damit die Verhinderung "versteckter“ Subventionen ist wesent-<br />
licher Regelungsgegenstand der unter lit. c) bereits erwähnten Transparenzrichtlinie.<br />
Steht nun ein Unternehmen nicht nur in Teilbereichen im Wettbewerb mit anderen Unter-<br />
nehmen, sondern erfüllt es Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
oder sind ihm ausschließlich oder besondere Rechte gewährt worden, besteht die Gefahr,<br />
dass die da<strong>für</strong> gewährten Entgelte zu hoch sein könnten, wodurch das Unternehmen in den<br />
wettbewerbsbezogenen Sparten in den Genuss unmarktwirtschaftlich günstiger Ausgangs-<br />
bedingungen (verbotene Quersubvention) kommen könnte. Um diese Gefahr der Quer-<br />
subventionen innerhalb von Unternehmen zu reduzieren (die Gewährung solcher aus-<br />
schließlichen oder besonderen Rechte und die Erbringung von Dienstleistungen im allge-<br />
meinen wirtschaftlichen Interesse wird von der Kommission auch in diesem Zusammen-<br />
hang als gegeben und zulässig vorausgesetzt), wurde im Jahr 2000 eine Änderung der<br />
Transparenzrichtlinie beschlossen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, anwendbar ab 1.1.2002),<br />
deren Kern eine vollständige buchhalterische Trennung der Geschäftsbereiche ist. Damit<br />
- 61 -
wurde die in manchen Sektoren (wie etwa Verkehr und Telekom) bereits zuvor bestehende<br />
Verpflichtung zur Trennungsbuchführung und Offenlegung von Querverrechnungen <strong>für</strong> alle<br />
betroffenen Unternehmen über EUR 40 Mio. Umsatz allgemein verankert. Schon allein auf<br />
Grund der in d) skizzierten Rechtslage empfiehlt sich eine entsprechende Trennungsbuch-<br />
führung auch bei allen kleineren Unternehmen.<br />
8.7 Ausgliederungskonzerne<br />
a) Zusätzliche Fragen entstehen, wenn ein staatliches Aktivitätsfeld nicht bloß in z. B. eine<br />
Gesellschaft ausgegliedert wird, sondern in mehrere (gleich- oder untergeordnete Gesell-<br />
schaften) oder wenn eine bereits ausgegliederte Gesellschaft z. B. wiederum gesellschafts-<br />
rechtliche Strukturänderungen vornimmt (Abspaltungen, Austöchterungen etc.). Auf dieses<br />
Gebiet, <strong>für</strong> das soweit ersichtlich keine ausdrücklichen Regeln bestehen, kann hier ange-<br />
sichts der zahlreichen möglichen Fallkonstellationen freilich nur im Grundsatz eingegangen<br />
werden. Eine wichtige Entscheidung hat der EuGH im Jahr 1998 getroffen (15.1.1998,<br />
C 44/96; vgl. Novak-Stief, Österreichische Staatsdruckerei als öffentlicher Auftraggeber i. S.<br />
der Baukoordinierungsrichtlinie, European Law Reporter 2/98). Demnach ist eine zu<br />
kommerziellen Zwecken gegründete Tochter eines öffentlichen Auftraggebers selbst nicht<br />
i. S. der Baukoordinierungsrichtlinie (93/37/EWG vom 14.6.1993, ABl. L 199/54) ausschrei-<br />
bungspflichtig.<br />
b) Unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ist selbstverständlich zwischen Mutter und<br />
Tochter keine Ausschreibungspflicht gegeben, wenn die Muttergesellschaft selbst nicht als<br />
öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist. Im umgekehrten Fall ist es konsequent, die oben<br />
unter Pkt. 4. entwickelten Regeln ebenso anzuwenden: Ist Grundlage der Leistungsbe-<br />
ziehung nicht ein Auftragsverhältnis, sondern eine gesellschaftsrechtliche Regelung über<br />
die Aufgabenverteilung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft (also eine Aufteilung der<br />
Konzerneigenleistungen), ist eine konzerninterne Anwendung der Vergabevorschriften nicht<br />
erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass eine Judikatur zu Aufträgen zwischen Schwester-<br />
gesellschaften fehlt. Eine vorsichtige analoge Anwendung des "Inhouse"-Prinzips (auf Basis<br />
einer Anordnung der gemeinsamen Mutter) scheint vertretbar. Tritt die Tochtergesellschaft<br />
gesondert auch am Markt auf, ist selbstverständlich wiederum das Verbot der Quersub-<br />
ventionierung (dazu vgl. oben 5. lit. d)) zu beachten (das aber genau so gälte, wenn die<br />
verschiedenen Unternehmensteile nicht als rechtlich selbstständige Gesellschaften,<br />
sondern etwa bloß als interne Sparten geführt würden).<br />
- 62 -
c) Dieser Befund deckt sich auch mit der wettbewerbsrechtlichen Einstufung von Unter-<br />
nehmensgruppen nach Art 81 f EGV: Das Vorliegen von selbstständigen Unternehmen wird<br />
z. B. nach der Rechtssprechung des EuGH nicht angenommen, wenn das eine Unter-<br />
nehmen vom andern kontrolliert wird und daher von vornherein keine echte Wettbewerbs-<br />
beziehung besteht (Vereinbarungen zwischen Konzernunternehmen sind daher im Allge-<br />
meinen nicht am Kartellverbot zu messen (Geiger, RN 7 zu Artikel 81 EGV). Zur Frage der<br />
Quersubventionierung (vgl. bereits oben lit. b).<br />
- 63 -<br />
RA Dr. Michael Krassnigg
9. Übersicht Gestaltung von Ausgliederungsgesetzen<br />
9.1 Grundsätze <strong>für</strong> Wahl der Rechtsform<br />
und Gründung von Ausgliederungen<br />
Es soll möglichst die privatrechtliche Organisationsform der Kapitalgesellschaft (Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung) gewählt werden, die sich bei Ausgliederungen in der Vergangenheit<br />
bewährt hat. Öffentlich-rechtliche Formen der Ausgliederung sind weitestgehend zu vermeiden.<br />
Die Gründung erfolgt auf Grund gesetzlicher Anordnung zum im Gesetz vorgesehenen Stichtag<br />
(Ex-Lege-Gründung).<br />
9.2 Kriterien <strong>für</strong> die Wahl der Rechtsform:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
• eigene Rechtspersönlichkeit,<br />
• der Öffentlichkeit bekannte und vertraute Rechtsform mit genau umschriebenen<br />
Kompetenzen,<br />
• Rechte des Eigentümers:<br />
a) Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführung auch gegen den Willen des Aufsichts-<br />
rates/über den Aufsichtsrat hinweg,<br />
b) Recht, jede Geschäftsführungsangelegenheit jederzeit "an sich zu ziehen" (aber kein<br />
Vertretungsrecht),<br />
c) jederzeitige Abberufung der Geschäftsführer, auch ohne Grund.<br />
• Verantwortlichkeit der Geschäftsführer (Rechnungslegung) mit strengen Sanktionen<br />
(persönliche Haftung, Abberufung),<br />
• hohe Flexibilität der Geschäftsführung durch kurze Entscheidungswege,<br />
- 64 -
• im Vergleich zur Verwaltung höhere Eigenständigkeit durch unbeschränkte und (im<br />
Außenverhältnis) unbeschränkbare Vertretungsmacht.<br />
Das nachfolgende<br />
Mustergesetz über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
enthält im Einzelnen folgende bei der Ausgliederung von Einrichtungen des Bundes zu<br />
treffende Regelungen:<br />
- 65 -
Artikel I, 1. Teil<br />
1. Organisatorische Bestimmungen über<br />
a) die Errichtung,<br />
b) die Ausübung der Gesellschafterrechte,<br />
c) die Eigentumsverhältnisse,<br />
d) die anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen,<br />
e) die Errichtungserklärung,<br />
f) die Firmenbuchanmeldung,<br />
g) den Unternehmensgegenstand bzw. die Aufgaben,<br />
h) die Zuständigkeit bei der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben,<br />
i) den Vermögensübergang,<br />
j) die Bewertung des übergehenden Vermögens und die Erstellung der<br />
Eröffnungsbilanz.<br />
2. Bestimmungen über die Organe der Gesellschaft, und zwar über<br />
a) die Geschäftsführung,<br />
b) den Aufsichtsrat,<br />
c) die Bestellung der ersten Organe.<br />
3. Bestimmungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft<br />
a) Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen,<br />
b) Entgeltlichkeit,<br />
c) Abgeltungen durch den Bund,<br />
d) Verfahren und Gebühren,<br />
e) Aufsichtsrecht des Bundes,<br />
f) Verschwiegenheitspflicht,<br />
g) Amtshaftung und Organhaftpflicht.<br />
4. Bestimmungen über die Überleitung der Bediensteten<br />
a) Beamte,<br />
b) Vertragliche Bedienste,<br />
c) Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden,<br />
d) Gleichbehandlung,<br />
e) Interessenvertretung der Arbeitnehmer.<br />
- 66 -
5. Bestimmungen über die Rechtsvertretung der Gesellschaft<br />
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur.<br />
Artikel I, 2. Teil<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen über<br />
Artikel II<br />
a) die Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen,<br />
b) Verweisungen auf andere Bundesgesetze,<br />
c) die sprachliche Gleichbehandlung,<br />
d) das Inkrafttreten des Ausgliederungsgesetzes,<br />
e) das Außerkrafttreten bisheriger gesetzlicher Grundlagen,<br />
f) die Vollziehung des Ausgliederungsgesetzes.<br />
Bestimmungen über die Änderungen von Bundesgesetzen.<br />
- 67 -
10. Grundlagen der Darstellung der finanziellen und<br />
personellen Auswirkungen von Ausgliederungen<br />
10.1 Die finanziellen Auswirkungen<br />
Gemäß § 14 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I,<br />
Nr. 98/2002, ist jedem Entwurf <strong>für</strong><br />
• ein Bundesgesetz,<br />
• eine Verordnung,<br />
• eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG<br />
von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine<br />
Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen.<br />
Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat der finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und<br />
Einnahmen) und der betriebswirtschaftlichen (Kosten und Erlöse) Betrachtungsweise zu ent-<br />
sprechen.<br />
Die nähere Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen<br />
wurde in der Verordnung, BGBl. II Nr. 50 /1999, (Anhang B "Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und<br />
Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14<br />
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes“) in der derzeit geltenden Fassung, BGBl. II<br />
Nr. 362/2002, festgelegt.<br />
Die Besonderheit der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer Ausgliederung liegt<br />
darin, dass bestehende Einrichtungen aus der öffentlichen Verwaltung per Gesetz herausgelöst<br />
werden. Die bisher in unterschiedlichen Organisationsformen selbst erbrachten Leistungen<br />
werden in Hinkunft einem neu geschaffenen Rechtsträger als Aufgabe übertragen.<br />
Um dieser Besonderheit gerecht zu werden sind daher zur Ermittlung der finanziellen Folge-<br />
wirkung einer Ausgliederung spezifische Angaben zu erheben, wie dies in den folgenden<br />
Anleitungen berücksichtigt ist.<br />
Ein mit Ausgliederungen verfolgtes Ziel ist die Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die mit<br />
einem Ausgliederungsprojekt in Zusammenhang stehenden Entwürfe von Bundesgesetzen und<br />
Verordnungen sind daher gemäß der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus,<br />
- 68 -
BGBl. I Nr.35/1999, den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der<br />
Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund<br />
zur Begutachtung zu übermitteln (soweit nicht die Ausnahmebestimmung im Art. 6 der<br />
genannten Vereinbarung zum Tragen kommt).<br />
Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen eines Ausgliederungsvorhabens sind die<br />
Zahlungsströme sowohl zwischen der auszugliedernden Einrichtung und dem Bund als auch<br />
zwischen der auszugliedernden Einrichtung und anderen am Finanzausgleich beteiligten<br />
Gebietskörperschaften darzulegen.<br />
Die Zahlungsströme schlagen sich in Abhängigkeit von den Aufgaben der Einrichtung unter-<br />
schiedlich nieder, und zwar als Ausgaben und/oder Einnahmen, die im Wesentlichen aus<br />
• direkten Leistungsbeziehungen,<br />
• pauschalen Basisabgeltungen,<br />
• Miet-, Pacht- und Fruchtgenussverträgen,<br />
• Refundierungsverpflichtungen von Personal- und Sozialaufwendungen und der Deckungs-<br />
beiträge <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge <strong>für</strong> Beamte,<br />
• Steuern und Abgaben,<br />
• Verpflichtungen infolge des Vermögensüberganges,<br />
• der Gesellschafterstellung des Bundes,<br />
resultieren.<br />
10.2 Grundlagen der Berechnung<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Ermittlung der zukünftigen finanziellen Auswirkungen einer Ausgliederung auf<br />
den Bundeshaushalt oder auf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften ist eine mittel-<br />
fristige Erwartungsrechnung und/oder eine mehrjährige budgetäre Vorgabe <strong>für</strong> die auszu-<br />
gliedernde Einrichtung.<br />
Gegenübergestellt werden<br />
• die Ausgaben und Einnahmen des Bundes in zwei Vorperioden (in der Regel ist der Zeit-<br />
raum ein Kalenderjahr) vor der Ausgliederung gemäß Bundesrechnungsabschluss und/oder<br />
aktuellem Bundesfinanzgesetz (im Folgenden als Status quo vor der Ausgliederung<br />
bezeichnet),<br />
- 69 -
• die Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach der Ausgliederung – unter Berücksichti-<br />
gung von neu entstehenden Einnahmen und/oder Ausgaben auch aus anderen Kapiteln<br />
bzw. Ansätzen des zuständigen Ressorts und aus anderen Kapiteln bzw. Ansätzen anderer<br />
Ressorts. Weiters finden die durch die Ausgliederung zusätzlich entstehenden Kosten und<br />
Erlöse in die Berechnung Eingang,<br />
• die zukünftigen Veränderungen bei den anderen Gebietskörperschaften zumeist im Steuer-<br />
und Abgabenbereich.<br />
Die finanziellen Auswirkungen sind <strong>für</strong> das Jahr, in dem die Ausgliederung wirksam wird, und<br />
zumindest <strong>für</strong> weitere drei Jahre zu ermitteln.<br />
10.3 Aufbau der Berechnung<br />
Die Berechnung stellt die finanziellen Auswirkungen sowohl <strong>für</strong> das betreffende Ressortkapitel<br />
als auch <strong>für</strong> den gesamten Bundeshaushalt und <strong>für</strong> andere öffentliche Haushalte dar.<br />
Im Folgenden wird ein Berechnungsschema <strong>für</strong> Ausgliederungen beschrieben, die im Wege<br />
einer gesetzlich festgelegten Basisabgeltung durch den Bund finanziert werden. Dieses<br />
Schema dient demonstrativen Zwecken, weil jedes Ausgliederungsvorhaben spezifische<br />
Gegebenheiten aufweist, die Veränderungen in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen<br />
bewirken können.<br />
- 70 -
Ausgaben 1/.....<br />
Personalausgaben .... 0<br />
Sachausgaben<br />
- Anlagen .... 2/3<br />
- Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen) .... 7<br />
- sonstige erfolgswirksame Aufwendungen .... 8<br />
- sonstige bestandswirksame Aufwendungen .... 9<br />
Summe Sachausgaben<br />
Summe Ausgaben<br />
Summe erfolgs-/bestandswirksame Einnahmen 2/....<br />
Ressortkapitel vor Anpassungen<br />
Anpassungen<br />
- Umschichtungen aus zentralen Ansätzen des<br />
Ressortkapitels .... 0-8<br />
- Umschichtungen aus sonstigen Ansätzen des<br />
Ressortkapitels<br />
- Umschichtungen von/zu anderen Kapiteln des<br />
Bundeshaushalts<br />
Summe Anpassungen<br />
Ressortkapitel inkl. Anpassungen<br />
Ausgliederungsbedingte lfde. Zusatzausgaben<br />
- Deckungsbeitrag <strong>für</strong> Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Beitrag")<br />
- sonstige zusätzliche Ausgaben<br />
Summe lfde. Zusatzausgaben<br />
Ressortkapitel inkl. lfde. Zusatzausgaben<br />
BASISABGELTUNG<br />
Startausgaben anlässlich der rechtlichen Verselbständigung 1)<br />
- z. B. Bareinlage Gesellschaftskapital, Rücklagen<br />
- z. B. sonstige Zuschüsse<br />
Summe Startausgaben<br />
BRUTTO-AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />
- Umschichtungen im Ressortkapitel<br />
NETTO-AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />
NETTO-AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />
Auswirkungen auf andere Kapitel des Bundeshaushalts<br />
- Deckungsbeitrag <strong>für</strong> Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Beitrag")<br />
- sonstige Einnahmen<br />
- Umschichtungen von/zu anderen Kapiteln des Bundeshaushalts<br />
- ev. sonstige steuerliche Auswirkungen<br />
Summe Auswirkungen auf andere Kapitel des Bundeshaushalts<br />
AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUNDESHAUSHALT<br />
Einnahmen<br />
- Kommunalsteuer<br />
EUR Mio.<br />
EUR Mio.<br />
EUR Mio.<br />
- Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer")<br />
- ev. sonstige steuerliche Auswirkungen<br />
SUMME AUSWIRKUNGEN AUF HAUSHALTE ANDERER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN (Einnahmen)<br />
1) einmalig (die Mittelinanspruchnahme kann anlassbedingt über mehrere Jahre verteilt erfolgen)<br />
2) i. e. Gebietskörperschaften, die am Finanzausgleich beteiligt sind<br />
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER AUSGLIEDERUNG<br />
Gebarungsgruppe<br />
lt.<br />
Ansatzplan<br />
Bundeshaushalt<br />
(UT ....)<br />
Vor der Ausgliederung<br />
Bundesrechnungsabschluss<br />
und/oder<br />
Bundesvoranschlag<br />
Jahr<br />
n-2 n-1 n n+1 n+2 n+3<br />
A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL<br />
in der Regel .... 8<br />
B. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUNDESHAUSHALT<br />
Jahr<br />
n-2 n-1 n n+1 n+2 n+3<br />
C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF HAUSHALTE ANDERER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN 2)<br />
- 71 -<br />
Nach der Ausgliederung<br />
Erwartungsrechnung und/oder budgetäre<br />
Vorgabe<br />
Jahr<br />
Jahr<br />
Jahr<br />
n n+1 n+2 n+3
10.4 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen<br />
des Status quo vor der Ausgliederung<br />
Die Ausgaben und Einnahmen der auszugliedernden Einheit werden den entsprechenden<br />
Ansätzen aus dem jeweiligen Bundesrechnungsabschluss und/oder dem aktuellen Bundes-<br />
finanzgesetz entnommen.<br />
Sind Teilbereiche einer bestehenden Verwaltungseinheit zur Ausgliederung vorgesehen und<br />
lassen sich <strong>für</strong> die Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Status quo vor der Ausglie-<br />
derung die Ansätze im Bundesrechnungsabschluss bzw. im aktuellen Bundesfinanzgesetz nicht<br />
mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand den in der Verwaltung verbleibenden und den<br />
auszugliedernden Aufgaben zuordnen, so ist eine fiktive Aufteilung auf der Grundlage der<br />
Verfahrensanleitungen zu den Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen<br />
Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushalts-<br />
gesetzes vorzunehmen (Anhang B).<br />
Es werden zunächst die Auswirkungen auf das betreffende Ressortkapitel (vgl. Abschnitt A. der<br />
Tabelle) und danach auf den gesamten Bundeshaushalt (vgl. Abschnitt B. der Tabelle) ermittelt.<br />
Auf diese Weise entsteht die Vergleichsgrundlage <strong>für</strong> die nachstehend beschriebene Berech-<br />
nung des Status nach der Ausgliederung.<br />
10.5 Ermittlung der Gesamtausgaben und -einnahmen<br />
nach der Ausgliederung<br />
a) Auswirkungen auf das Ressortkapitel (vgl. Abschnitt A. der Tabelle)<br />
1. Ausgaben und Einnahmen der Verwaltung<br />
Die Ausgaben und Einnahmen von nicht ausgegliederten Teilen der Verwaltung sind <strong>für</strong><br />
den Vergleich mit dem Status quo vor der Ausgliederung dann zu berücksichtigen, wenn<br />
nur Teile einer Verwaltungseinheit ausgegliedert werden.<br />
Entstehen infolge einer Ausgliederung in der Verwaltung neue Organisationseinheiten, sind<br />
auch deren zukünftige finanzielle Auswirkungen, und zwar die Ausgaben und Einnahmen<br />
sowie die Kosten und Erlöse, zu ermitteln und zusammen mit den finanziellen Auswirkun-<br />
gen der Ausgliederung jenen des Status quo vor der Ausgliederung gegenüberzustellen.<br />
- 72 -
2. Ermittlung eines im Ausgliederungsgesetz festgelegten jährlichen Fixbetrages (sog.<br />
Basisabgeltung), der vom betreffenden Ressort an die ausgegliederte Einrichtung gezahlt<br />
wird.<br />
Ausgangswert ist der jeweils von der Ausgliederung betroffene Teil der Kapitelsumme vor<br />
der Ausgliederung. Dieser Teilsumme werden mittels Umschichtung innerhalb des Ressort-<br />
kapitels bzw. von anderen Kapiteln des Bundeshaushaltes weitere ausgliederungsrelevante<br />
Ansätze sowie der Deckungsbeitrag <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Beitrag“)<br />
und allenfalls sonstige zusätzliche Ausgaben als Folge der Ausgliederung zugeschlagen.<br />
3. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Verselbstständigung der Einrichtung entstehen<br />
regelmäßig Ausgaben, die einmalig oder zeitlich sehr begrenzt anfallen und deren Er-<br />
stattung durch das zuständige Ressort gesetzlich als so genannte Startausgaben vorge-<br />
sehen werden kann.<br />
z. B.:<br />
- Bareinlage des Gesellschaftskapitals und sonstige Bareinlagen zur Kapitalstärkung<br />
(Rücklagen)<br />
- Ausgaben <strong>für</strong> die Erstellung der Eröffnungsbilanz, Prüfungs- und Beratungskosten,<br />
- (Um-) Schulungskosten <strong>für</strong> Mitarbeiter,<br />
- Übersiedlungskosten,<br />
- Kosten einer EDV-Infrastruktur und <strong>für</strong> spezielle Software,<br />
- Investitionszuschüsse.<br />
4. Im weiteren Verlauf der Berechnung sind die Brutto-Auswirkungen auf das betreffende<br />
Ressortkapitel wieder um die Umschichtungen im Kapitel zu bereinigen, um zu den Netto-<br />
Auswirkungen zu gelangen.<br />
b) Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (vgl. Abschnitt B. der Tabelle)<br />
Ausgangswert sind die "Netto-Auswirkungen auf das Ressortkapitel". Davon ausgehend,<br />
werden die direkten Einnahmen des Bundes von der ausgegliederten Einrichtung, und zwar<br />
- der Deckungsbeitrag <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge der Beamten ("DG-Anteil"),<br />
- sonstige Einnahmen,<br />
- "Einnahmen" aus Umschichtungen von Ansätzen von und zu anderen Kapiteln des<br />
Bundeshaushaltes (Überleitung der Brutto- in die Netto-Rechnung),<br />
berücksichtigt.<br />
- 73 -
Auswirkungen der Ausgliederung auf Bundessteuern können zusätzlich zu Belastungen<br />
oder Entlastungen des Bundeshaushalts führen und wären fallspezifisch zu berück-<br />
sichtigen.<br />
c) Auswirkung von Haftungen und Eventualverbindlichkeiten des Bundes<br />
- <strong>für</strong> die Bezugsansprüche von ehemaligen Bediensteten des Bundes, die infolge der<br />
Ausgliederung Dienstnehmer der ausgegliederten Einrichtung werden (dem Grunde<br />
nach, ohne Quantifizierung),<br />
- <strong>für</strong> vom Bund zu übernehmende Haftungen oder sonstige Verpflichtungen, die im Falle<br />
des Schlagendwerdens zu einer finanziellen Belastung des Bundes führen.<br />
d) Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften (vgl. Abschnitt C. der Tabelle)<br />
Ausgliederungen betreffen andere Gebietskörperschaften finanziell zumeist durch Verände-<br />
rungen in den Steuereinnahmen im Zuge des Finanzausgleichs und durch direkte Steuern<br />
und Abgaben an Gebietskörperschaften, wie z. B. Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe<br />
("U-Bahn-Steuer") in Wien, soweit diese erst durch die Ausgliederung bei der ausge-<br />
gliederten Einheit anfallen.<br />
10.6 Die personellen Auswirkungen<br />
Jedem Ausgliederungsgesetz sind Erläuterungen der personellen Auswirkungen beizu-<br />
schließen.<br />
10.6.1 Status quo vor Ausgliederung<br />
Anzahl der beschäftigten Personen<br />
a) Beamte<br />
(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />
(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />
(3) Planstellen<br />
- 74 -
) Vertragsbedienstete<br />
(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />
(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />
(3) Planstellen<br />
10.6.2 Ausgegliederte Einrichtung<br />
Anzahl der beschäftigten Personen<br />
a) Beamte,<br />
die zur Dienstleistung zugewiesen werden<br />
(und <strong>für</strong> die Refundierungszahlungen zu erfolgen haben)<br />
(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />
(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />
b) ehemalige Vertragsbedienstete,<br />
die per Gesetz Dienstnehmer der ausgegliederten Einheit werden<br />
(<strong>für</strong> deren Bezugsansprüche der Bund haftet)<br />
(1) Anzahl der Personen (Köpfe)<br />
(2) Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)<br />
- 75 -
11. Controlling der Beteiligungsgesellschaften<br />
des Bundes<br />
11.1 Einleitung<br />
Zwei wesentliche mit der Steuerung und Überwachung staatlicher Leistungen und Ausgaben<br />
verfolgte Ziele sind es, durch Konzentration der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Kern-<br />
funktionen einerseits die Effektivität öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern, und anderer-<br />
seits die Effizienz (Wirtschaftlichkeit) der Aufgabenwahrnehmung zu erhöhen, um die Aus-<br />
gabendynamik der öffentlichen Haushalte einzubremsen. Ein Beitrag dazu war und ist die Aus-<br />
gliederung von Bundesvermögen aus dem Bundeshaushalt, d. h. die Überleitung von definier-<br />
ten Bundesbetrieben und Verwaltungsbereichen des Bundes in die gesellschaftsrechtliche Ver-<br />
selbstständigung (mit der Option einer späteren [Teil-] Privatisierung). Die gesetzlichen Grund-<br />
lagen <strong>für</strong> Ausgliederungen von Bundesvermögen reichen bis in die Sechzigerjahre des letzten<br />
Jahrhunderts zurück.<br />
Ein auslösendes Motiv <strong>für</strong> die Ausgliederung von Aufgabenbereichen ging von der Forderung<br />
nach höherer Kostentransparenz und umfassenderer Information über die Vermögens- und<br />
Finanzlage in der öffentlichen Verwaltung aus. Die Schaffung von selbstständigen Rechts-<br />
trägern des privaten und des öffentlichen Rechts war eine Maßnahme neben anderen, mit der<br />
erste Ansätze einer Umstellung von der reinen geldverbrauchsorientierten Input-Steuerung zu<br />
einer wirkungsorientierten Output-Steuerung verwirklicht wurden.<br />
Die Rechnungslegung des Bundes ist im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) geregelt. Sie schlägt<br />
sich in den finanzwirtschaftlich (zahlungsstrom-) orientierten Haushaltsplänen/Bundesbudgets<br />
(Voranschlagswirksame Verrechnung § 78 BHG) bzw. in der Jahreserfolgsrechnung (§ 96 BHG)<br />
und in einer unvollständigen und nicht voll integrierten Vermögensrechnung (Bestands- und<br />
Erfolgsverrechnung bzw. Jahresbestandsrechnung §§ 80 und 95 BHG) nieder.<br />
Ausgliederungen in juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts führen zu<br />
einer Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik auf die kaufmännische Buch-<br />
führung nach handelsrechtlichen Vorschriften, die leistungswirtschaftlich orientiert ist und dem<br />
Grundsatz der Substanzerhaltung bzw. -mehrung folgt.<br />
Das kaufmännische Rechnungswesen ermöglicht eine vollständige Erfassung des Ressour-<br />
ceneinsatzes bzw. -verbrauchs und – im Gegensatz zur kameralistischen Verbuchung nach<br />
dem Fälligkeitsprinzip – dessen verursachungsgerechte Zuordnung auf Abrechnungsperioden<br />
- 76 -
und Produkte sowie eine vollständige Vermögenserfassung. Es stellt die Grundlagen <strong>für</strong> ein<br />
betriebswirtschaftlich orientiertes Berichtssystem als Führungs- und Steuerungsinstrument <strong>für</strong><br />
die eigenverantwortlichen Organisationseinheiten zur Verfügung.<br />
Mit der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Bundesbereich benötigen die fachzuständigen<br />
Ministerien in der Bundesverwaltung Unterstützung zur Gestaltung und (ökonomischen) Füh-<br />
rung der eigenständigen Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers. Teil dieser Unterstützung<br />
ist die Durchführung eines Beteiligungs- und eines Finanzcontrolling.<br />
Seit dem Jahr 1998 wurden Vorschriften <strong>für</strong> die zwingende Ein- bzw. Durchführung eines<br />
Beteiligungs- und Finanzcontrolling in einzelne Ausgliederungsgesetze aufgenommen. Eine<br />
gesetzliche Grundlage, die den gesamten Bereich der direkt oder indirekt mehrheitlichen<br />
Beteiligungen und der der Aufsicht des Bundes unterstehenden Gesellschaften umfasst, gab es<br />
noch nicht. Sie wurde erst mit der Novelle zum BHG BGBl. I Nr. 8/2002 (Anhang D) geschaffen,<br />
mit der das BHG BGBl. Nr. 213/1986, geändert wurde.<br />
In § 15 b der BHG-Novelle 2002 wurde Folgendes festgelegt:<br />
1. "Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controlling-<br />
pflichten ist insbesondere <strong>für</strong><br />
a) Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von<br />
dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und<br />
b) der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und An-<br />
stalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von<br />
dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister<br />
ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> darüber<br />
nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren.<br />
2. Der Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> hat <strong>für</strong> die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein<br />
Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien <strong>für</strong> die einheitliche Einrichtung eines<br />
Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung<br />
des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.<br />
3. Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat <strong>für</strong> die Einrichtung eines<br />
Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichter-<br />
stattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Abs. 2<br />
sicherstellt.<br />
- 77 -
4. Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist,<br />
sind Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel<br />
oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in ver-<br />
gleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind“.<br />
Mit den gem. § 15 b. Abs. 2 BHG-Novelle 2002 erlassenen Richtlinien des Bundesministe-<br />
riums <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> (Richtlinien <strong>für</strong> die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informa-<br />
tions- und Berichterstattungssystems des Bundes <strong>für</strong> das Beteiligungs- und Finanzcontrol-<br />
ling [Controlling-Richtlinien], BGBl. II 319/2002 – Anhang E) wird bezweckt, Rahmenbe-<br />
dingungen <strong>für</strong> die in der Anlage aufgeführten Gesellschaften des Berichtskreises zu<br />
schaffen und die Durchführung des Beteiligungs- und des Finanzcontrolling sicherzustellen.<br />
11.2 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung<br />
des Beteiligungscontrolling<br />
11.2.1 Ziele und Aufgaben<br />
1. In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte bzw. mit der Aufsicht<br />
von Gesellschaften und Anstalten gemäß § 15 b. BHG-Novelle 2002 betraut sind, ist die<br />
Funktion "Beteiligungscontrolling" einzurichten.<br />
Ihre Aufgabe ist es, bei den berichtspflichtigen Gesellschaften auf der Grundlage der in den<br />
Controlling-Richtlinien des <strong>Bundesministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> festgelegten Bestimmungen<br />
<strong>für</strong> die Einführung und Durchführung einer dem Stand der Betriebswirtschaftslehre<br />
entsprechenden Controlling-Berichterstattung zu sorgen, die geeignet ist, eingetretene<br />
wirtschaftliche Entwicklungen an Hand von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah<br />
aufzuzeigen sowie aktuelle Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und<br />
nachvollziehbar darzustellen.<br />
Dadurch soll es den verantwortlichen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beur-<br />
teilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug der verfolgten Ziele und Auswirkungen der<br />
ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele vorzunehmen, um gegebenenfalls<br />
steuernd eingreifen zu können.<br />
2. Die Berichterstattung nach den in den Controlling-Richtlinien festgelegten Bestimmungen<br />
hat unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetz-<br />
buches, des Aktiengesetzes bzw. des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung und der speziellen Ausgliederungsgesetze zu erfolgen.<br />
- 78 -
Aus diesen Bestimmungen leiten sich Mindeststandards <strong>für</strong> die betriebswirtschaftliche<br />
Berichterstattung ab. Durch die Vorgabe von Mindeststandards wurde Freiraum <strong>für</strong> die<br />
gezielte Selektion und Konfiguration von Steuerungsgrößen entsprechend dem Unter-<br />
nehmensgegenstand und <strong>für</strong> die Anpassung an Diskontinuitäten vieler Geschäftsprozesse<br />
der Unternehmen geschaffen.<br />
3. Jede Gesellschaft ist zur Berichterstattung an das <strong>für</strong> sie verantwortliche Ministerium<br />
verpflichtet.<br />
4. Das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> erhält laufend die Controlling-Berichterstattung der<br />
Gesellschaften sowie deren Jahresabschlüsse zur Information.<br />
11.2.2 Die gesetzlichen Grundlagen der Berichterstattung<br />
Grundsätzlich sind mit der Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens die <strong>für</strong> die<br />
Rechnungslegung von Vollkaufleuten geltenden Bestimmungen des Rechnungslegungs-<br />
gesetzes in der Fassung des Handelsgesetzbuches anzuwenden.<br />
Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1997 BGBl. I Nr. 114/1997 wurden das<br />
Aktiengesetz (u. a. §§ 81, 82) und das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(u. a. §§ 22, Abs. 1, 28 a) mit dem Ziel der besseren Insolvenzvorbeugung geändert, und zwar<br />
durch die Auflage <strong>für</strong> die Unternehmensleitung, den Aufsichtsorganen über die künftige Ent-<br />
wicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage anhand einer Vorschaurechnung min-<br />
destens einmal jährlich zu berichten.<br />
Im Vergleich zur Vorschaurechnung ist weiters mindestens vierteljährlich über den Gang der<br />
Geschäfte und die Lage des Unternehmens unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung<br />
zu berichten (Soll-/Ist-Vergleich).<br />
Bei wichtigem Anlass ist den Organen (Aufsichtsrat, Beirat, Kuratorium, Hauptversammlung,<br />
Generalversammlung etc.) unverzüglich ("ad-hoc") zu berichten, insbesondere, wenn es sich<br />
um Ereignisse handelt, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder die Liquidität des Unternehmens von erheb-<br />
licher Bedeutung sind.<br />
Die Berichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen mündlich zu erläutern.<br />
- 79 -
11.2.3 Struktur und Inhalt der Controlling-Berichte<br />
Die Erfüllung der erwähnten gesetzlichen Vorschriften setzt die Einführung bzw. das Vorhan-<br />
densein einer integrierten Unternehmens-Gesamtplanung voraus, die aus einer Planbilanz,<br />
einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und aus einer Plan-Kapitalflussrechnung besteht.<br />
Diese Planung sollte zielverpflichtenden, budgetären Charakter haben und <strong>für</strong> die Unter-<br />
nehmensleitung die Grundlage <strong>für</strong> ein leistungsorientiertes Managementsystem (Leistungs-<br />
messung, -anerkennung und -entlohnung) darstellen.<br />
Die Einhaltung der Planvorgaben ist mindestens vierteljährlich zu kontrollieren (Frühwarn-<br />
funktion des Quartalsberichtes). Eine Nichterreichung ist schriftlich zu begründen; es sind Maß-<br />
nahmen zur Gegensteuerung vorzusehen und durch ein entsprechendes Forecasting (Vor-<br />
schau-System) zu dokumentieren.<br />
Das Controlling-Informationssystem liefert die methodischen, zeitlichen und inhaltlichen Grund-<br />
lagen <strong>für</strong> Planung und Berichterstattung. Seine Schwerpunkte sind:<br />
1. Das strategische Eckwertecontrolling<br />
(unternehmensspezifisch zu entwickeln)<br />
Die Berichterstattung erfolgt jährlich.<br />
Die Parameter werden von den Organen des Unternehmens <strong>für</strong> die Planung und die<br />
Berichterstattung festgelegt (Parameter <strong>für</strong> die strategische Ausrichtung, die Effektivität<br />
der Strategieumsetzung bzw. die Überprüfung und Anpassung der Unternehmens-<br />
strategie).<br />
2. Das laufende operative Eckwertecontrolling<br />
(Mindeststandards der Berichterstattung)<br />
Die betriebswirtschaftliche Regelberichterstattung erfolgt quartalsweise auflaufend.<br />
Es werden eingetretene Entwicklungen im Vermögens-, Leistungs- und Finanzierungs-<br />
bereich im Vergleich zum Jahresbudget dargestellt (so genannter Unternehmens-<br />
bericht).<br />
Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile<br />
a) Bericht über die Unternehmenskennzahlen,<br />
b) Bericht über die unternehmensspezifischen Kennzahlen.<br />
- 80 -
Er ist inhaltlich entsprechend dem Unternehmensgegenstand flexibel und zweckmäßig<br />
zu gestalten.<br />
Ad a):<br />
Der Bericht über die Unternehmenskennzahlen hat folgenden Aufbau:<br />
• Zeitlich (Berichtsperioden)<br />
- Ist gesamtes Vorjahr<br />
- Soll-/Ist-Vergleich laufendes Jahr<br />
- Budget gesamtes Jahr<br />
- aktuelle Vorschau auf das Jahresende<br />
- Ist auflaufend<br />
- %-Abweichung Ist auflaufend/Budget Gesamtjahr<br />
- Plan Folgejahr<br />
• Inhaltlich (Unternehmenskennzahlen)<br />
Bilanz<br />
- Bilanzsumme<br />
- Anlagevermögen<br />
- davon verwaltetes Vermögen<br />
- Nennkapital (Grund- bzw. Stammkapital)<br />
- davon Anteil des Bundes in %<br />
- davon nicht eingeforderte Einlagen<br />
- Eigenmittel absolut<br />
- Eigenmittelquote %<br />
- in % des Anlagevermögens<br />
- Rückstellungen<br />
- Verbindlichkeiten<br />
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr<br />
- Nettoverschuldung<br />
- Fiktive Schuldentilgungsdauer<br />
Ertragslage<br />
- Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge<br />
- davon mit dem Bund<br />
- Betriebsleistung<br />
- 81 -
Ad b):<br />
- Personalaufwand<br />
- Betriebserfolg (EBIT)<br />
- Finanzerfolg<br />
- davon Beteiligungsergebnis<br />
- davon Zinsensaldo<br />
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)<br />
- Jahresüberschuss/-fehlbetrag<br />
Investitionen/Finanzierung<br />
- Investitionen in immaterielles Anlagevermögen, Sachanlagen und<br />
Finanzanlagen<br />
- Abschreibungen<br />
- Cash flow aus dem Ergebnis<br />
Beschäftigte<br />
- Durchschnittlich Beschäftigte (Vollbeschäftigtenäquivalente)<br />
- davon Beamte<br />
- davon ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes<br />
- Personalzugänge in der Berichtsperiode<br />
- Personalabgänge in der Berichtsperiode<br />
Der Bericht über die unternehmensspezifischen Kennzahlen ist zwischen dem<br />
Management der Gesellschaft und dem zuständigen <strong>Bundesministerium</strong> zu<br />
vereinbaren. Er enthält branchen- bzw. geschäftsspezifische monetäre und nicht-<br />
monetäre Schlüsseldaten, die über die betriebswirtschaftlichen Informationen im<br />
engeren Sinn hinaus steuerungsrelevant <strong>für</strong> das Geschäft sind.<br />
Ergänzung des Unternehmensberichtes<br />
Zusätzlich zum Unternehmensbericht ist der Jahresabschluss in Form des Wirt-<br />
schaftsprüferberichtes vorzulegen.<br />
Die Berichterstattung im Beteiligungscontrolling besteht somit – wie oben ausgeführt –<br />
aus folgenden Unterlagen:<br />
- Jährlicher Strategiebericht (strategisches Eckwertecontrolling)<br />
- quartalsweiser Unternehmensbericht (laufendes operatives Controlling)<br />
- Jahresabschluss<br />
- 82 -
11.3 Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die Durchführung<br />
des Finanzcontrolling<br />
11.3.1 Ziele und Aufgaben<br />
Gemäß § 15 b. BHG-Novelle 2002 ist vom Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> ein Finanzcontrolling<br />
durchzuführen. Grundlage hier<strong>für</strong> sind ebenfalls die in den Controlling-Richtlinien des Bundes-<br />
ministeriums <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> festgelegten Bestimmungen. Diesen zufolge stellen die berichts-<br />
pflichtigen Gesellschaften dem <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> <strong>für</strong> Zwecke eines an der<br />
Verfolgung haushaltsrechtlicher Ziele orientierten Controlling <strong>für</strong> die Steuerung des Bundes-<br />
haushaltes relevante Zahlungsströme zwischen ihnen und dem Bund zur Verfügung.<br />
11.3.2 Struktur und Inhalt der Controlling-Berichte<br />
Diese Zahlungsströme werden quartalsweise mit dem<br />
a. Finanzbericht<br />
und zusätzlich einmal pro Jahr mit dem<br />
b. Bericht über die finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung<br />
von den betroffenen Gesellschaften vorgelegt.<br />
Ad a):<br />
Der Finanzbericht (Quartalsbericht über die Finanzkennzahlen) hat folgenden Aufbau:<br />
• Zeitlich (Berichtsperioden)<br />
- Ist gesamtes Vorjahr<br />
- Soll-/Ist-Vergleich laufendes Jahr<br />
- Budget gesamtes Jahr<br />
- aktuelle Vorschau auf das Jahresende<br />
- Ist auflaufend<br />
- %-Abweichung Ist auflaufend/Budget Gesamtjahr<br />
- Plan Folgejahr<br />
- 83 -
• Inhaltlich (Finanzkennzahlen)<br />
Ad b):<br />
Zahlungen des Bundes an die ausgegliederte Gesellschaft <strong>für</strong><br />
- Kapitalzuführungen, -erhöhungen<br />
- Gesellschafterdarlehen<br />
- Investitionszuschüsse<br />
- Gesellschafterzuschüsse<br />
- Betriebskostenzuschüsse<br />
- Zahlungen von Personalaufwendungen <strong>für</strong> (ehemalige) Bundesbedienstete<br />
(z. B. Abfertigungen, Jubiläumsgelder)*)<br />
- Zahlungen <strong>für</strong> Lieferungen und Leistungen<br />
- Zuwendungen auf Grund des Ausgliederungsgesetzes<br />
(Basis-, Pauschalabgeltungen)<br />
Zahlungen der ausgegliederten Gesellschaften an den Bund (Einnahmen des<br />
Bundes) <strong>für</strong><br />
- erbrachte Lieferungen und Leistungen<br />
- Mieten und Pachten<br />
- Fruchtgenussentgelte<br />
- Refundierungen von Personal- und Sozialaufwendungen <strong>für</strong> Beamte*)<br />
- Dienstgeber-Deckungsbeiträge <strong>für</strong> die Pensionsvorsorge der Beamten<br />
- Gewinnausschüttungen<br />
- Kapitalherabsetzungen<br />
- Gesellschafterdarlehen<br />
- davon Tilgungen<br />
- davon Zinsen<br />
*) Die Lohn- und Gehaltszahlungen des Bundes an die Bundesbediensteten<br />
werden im Bundeshaushalt im jeweiligen Ressortkapitel unter den Personal-<br />
ausgaben (Gebahrungsgruppe O) ausgewiesen.<br />
Gesellschafterdarlehen des Bundes zum Stichtag<br />
Haftungen des Bundes zum Stichtag<br />
Der Bericht über die finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung (Jahresbericht)<br />
Das BHG BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2002, regelt in<br />
§ 14, dass jedem Entwurf <strong>für</strong> ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder<br />
- 84 -
zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG von<br />
dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine<br />
den vom Bundesminister <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> erlassenen Richtlinien entsprechende Dar-<br />
stellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen ist.<br />
Die finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Bund sind sowohl hinsichtlich der Ausgaben und<br />
Einnahmen als auch der Kosten und Erlöse <strong>für</strong> das laufende Finanzjahr, in dem das<br />
Gesetz in Kraft tritt, und mindestens <strong>für</strong> die nächsten drei Finanzjahre darzustellen.<br />
Die Regelung der Vorgangsweise erfolgte mit der Verordnung BGBl. II 50/1999<br />
(Anhang B) über die Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen<br />
Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des BHG<br />
BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung.<br />
Der Bestimmung des § 14 BHG unterliegen grundsätzlich alle seit dem Jahr 1998 aus<br />
der Bundesverwaltung ausgegliederten Gesellschaften, soweit in den Erläuterungen der<br />
zu Grunde liegenden Ausgliederungsgesetze eine Darstellung der finanziellen Auswir-<br />
kungen auf den Bundeshaushalt enthalten ist, die einen jährlichen Soll-/Ist-Vergleich als<br />
zweckmäßig erscheinen lässt.<br />
Der jährlich durchzuführende Soll-/Ist-Vergleich, der sich grundsätzlich an der Darstel-<br />
lungsform orientiert, die in den Erläuterungen des entsprechenden Ausgliederungs-<br />
gesetzes enthalten ist, soll über die quartalsweise erfolgende Eckwerte-Berichter-<br />
stattung des Finanzberichtes hinaus eine zusammenfassende Übersicht der tatsächlich<br />
eingetretenen finanziellen Auswirkungen geben und im Vergleich zur vor der Ausgliede-<br />
rung erstellten Prognose eine Beurteilung über den Erfolg der Ausgliederung ermögli-<br />
chen. Bei gravierenden Abweichungen sind jedenfalls deren Ursachen zu erläutern.<br />
Weitere Einzelheiten zum Inhalt des Jahresberichtes sind im Kapitel "Schema <strong>für</strong> die<br />
finanziellen und personellen Auswirkungen von Ausgliederungen“ dieses Ausgliede-<br />
rungshandbuches ausgeführt.<br />
Die Berichterstattung im Finanzcontrolling besteht somit – wie oben ausgeführt – aus<br />
folgenden Unterlagen:<br />
- Finanzbericht (Quartalsbericht über die Finanzkennzahlen)<br />
- Jahresbericht über die finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung<br />
- 85 -
Anlage<br />
Kreis der Controllingrelevanten berichtspflichtigen Gesellschaften<br />
bzw. Anstalten<br />
Stand 1. Oktober 2003<br />
(Grundlage: Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundes-<br />
gesetz BGBl. I Nr. 8/2002, § 15 b)<br />
Kreis der Ausgliederungen und Neugründungen nach anteilsverwaltenden bzw.<br />
beaufsichtigenden Bundesministerien mit Angabe der gesetzlichen Grundlage<br />
1. BKA (8)<br />
Wiener Zeitung GmbH BGBl. Nr. 1/1997<br />
Bundestheater Holding GmbH BGBl. Nr.108/1998<br />
Burgtheater GmbH BGBl. Nr.108/1998<br />
Wiener Staatsoper GmbH BGBl. Nr.108/1998<br />
Volksoper Wien GmbH BGBl. Nr. 108/1998<br />
Theaterservice GmbH BGBl. Nr. 108/1998<br />
Bundessporteinrichtungen GmbH BGBl. Nr. 149/1998<br />
Statistik Österreich (Anstalt öff. Rechts) BGBl. Nr.163/1999<br />
2. BMLFUW und BMSG (6)<br />
Agrarmarkt Austria (jur. Person öff. Rechts) BGBl. Nr. 376/1992<br />
Österreichische Bundesforste AG BGBl. Nr. 793/1996<br />
Landwirtschaftl. Bundesversuchswirtschaften GmbH BGBl. Nr. 794/1996<br />
Umweltbundesamt GmbH BGBl. Nr. 152/1998<br />
Spanische Hofreitschule-Bundesgestüt Piber (Ges. öff. Rechts) BGBl. Nr. 115/2000<br />
Österr. Agentur <strong>für</strong> Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit GmbH (mit BMSG) BGBl. Nr. 63/2002<br />
- 86 -
3. BMWA (8)<br />
Schönbrunner Tiergarten Ges. m. b. H BGBl. Nr. 420/1991<br />
Schloß Schönbrunn Kultur- und BetriebsgmbH BGBl. Nr. 208/1992<br />
Bundesimmobilien GmbH (BIG) BGBl. Nr. 419/1992<br />
BIG Liegenschaftsverwertungsges.m. b. H<br />
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes GmbH BGBl. Nr. 141/2000<br />
Energie-Control Österreichische Gesellschaft <strong>für</strong> die<br />
Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft m. b. H. BGBl. Nr. 121/2000<br />
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH BGBl. Nr. 88/2001<br />
Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m. b. H. BGBl. Nr. 83/2002<br />
4. BMBWK (10)<br />
Museumsquartier Errichtungs- und Betriebsges. m. b. H. BGBl. Nr. 372/1990<br />
Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH BGBl. Nr. 15/2002<br />
Anstalten öffentlichen Rechts:<br />
Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien BGBl. Nr. 115/1998<br />
Kunsthistorisches Museum inkl. Museum <strong>für</strong> Völkerkunde<br />
und Österreichisches Theatermuseum BGBl. Nr. 115/1998<br />
Österreichische Galerie Belvedere BGBl. Nr. 115/1998<br />
Österreichisches Museum <strong>für</strong> angewandte Kunst BGBl. Nr. 115/1998<br />
Technisches Museum Wien inkl. Österr. Mediathek BGBl. Nr. 115/1998<br />
Graphische Sammlung Albertina BGBl. Nr. 115/1998<br />
Naturhistorisches Museum BGBl. Nr. 115/1998<br />
Österreichische Nationalbibliothek BGBl. Nr. 14/2002<br />
5. BMVIT (13)<br />
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG (ASFINAG) BGBl. Nr. 591/1982<br />
Eisenbahn Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) BGBl. Nr. 135/1989<br />
Österreichische Donau-Betriebs-AG und Tochtergesellschaft BGBl. Nr. 11/1992<br />
- Österreichische Donau-Technik GmbH<br />
Österreichische Bundesbahnen BGBl. Nr. 825/1992<br />
Austro Control GmbH BGBl. Nr. 898/1993<br />
Brenner Eisenbahn GmbH BGBl. Nr. 502/1995<br />
SchieneninfrastrukturfinanzierungsgmbH (SCHIG) BGBl. Nr. 201/1996<br />
Austrian Research Centers GmbH<br />
Muttergesellschaft (Holding) u. a. von:<br />
- Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum<br />
- 87 -
Arsenal GmbH BGBl. Nr. 15/1997<br />
- ARC Seibersdorf research GmbH<br />
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH BGBl. Nr. 100/1997<br />
i.V.m. BGBl. Nr. 32/2001<br />
Schienen-Control GmbH BGBl. Nr. 166/1999<br />
6. BMaA (2)<br />
Österreich Institut GmbH BGBl. Nr. 177/1996<br />
Diplomatische Akademie Wien (Anstalt öff. Rechts) BGBl. Nr. 178/1996<br />
Österreichische Gesellschaft <strong>für</strong> Entwicklungszusammenarbeit mbH BGBl. Nr. 65/2003<br />
7. BMF (24)<br />
Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) BGBl Nr. 47/1970<br />
Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG BGBl Nr. 150/1972<br />
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH BGBl. Nr. 763/1992<br />
Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H. BGBl. Nr. 830/1995<br />
Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H. BGBl. Nr. 757/1996<br />
Finanzmarktaufsichtsbehörde (Anstalt öff. Rechts) BGBl. Nr. 97/2001<br />
Bundesbeschaffung GmbH BGBl. Nr. 39/2001<br />
Austria Wirtschaftsservice GmbH BGBl. Nr. 130/2002<br />
(Verschmelzung 2002/03 der ehemaligen Einrichtungen der<br />
österreichischen Wirtschaftsförderung des BMF und des BMWA:<br />
- Finanzierungsgarantie Gesellschaft mbH Ost-West-Fonds,<br />
- BÜRGES Förderungsbank GmbH,<br />
- Innovationsagentur Gesellschaft m. b. H. sowie<br />
- Einbindung des rechtlich selbstständig bleibenden ERP-Fonds und<br />
- Einbeziehung der betrieblichen Arbeitsmarktförderung)<br />
Flughafen Graz Betriebsges. m. b. H.<br />
Flughafen Linz GmbH<br />
Tiroler Flughafenbetriebsges. m. b. H.<br />
Villacher Alpenstraßen Fremdenverkehrs Ges. m. b. H.<br />
Felbertauernstraße AG<br />
Großglockner Hochalpenstraße AG<br />
- 88 -
BUWOG-Bauen und Wohnen Gesellschaft m. b. H.<br />
EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz<br />
ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach<br />
WBG Wohnungsgesellschaft mbH Wien<br />
Wohnungsanlagen Ges.m.b.H. Linz<br />
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Ges. m. b. H.<br />
Bundespensionskassen AG<br />
Österreichisches Konferenzzentrum Wien AG<br />
DDSG - Erste Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft m. b. H.<br />
- 89 -
12. Übersicht Musterverträge<br />
12.1 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
- Gesellschaftsvertrag<br />
Muster 1<br />
- Geschäftsordnung <strong>für</strong> die Geschäftsführung<br />
Muster 2<br />
- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />
Muster 3<br />
- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Beirat (wenn ein Aufsichtsrat nicht vorgesehen ist)<br />
Muster 4<br />
12.2 Für Aktiengesellschaften<br />
- Satzung<br />
Muster 5<br />
- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Vorstand<br />
Muster 6<br />
- Geschäftsordnung <strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />
Muster 7<br />
12.3 Anstellungsverträge<br />
Für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und von Geschäftsführern wird auf das Bundes-<br />
gesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich<br />
(Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998 hingewiesen (Anhang F).<br />
Für den Abschluss von Verträgen mit den Leitungsorganen einer Gesellschaft ist die Verord-<br />
nung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbeset-<br />
zungsgesetz, BGBl. II 254/1998 zu Grunde zu legen (Anhang G).<br />
- 90 -
M U S T E R 1<br />
- 91 -<br />
Fassung gemäß<br />
Generalversammlungsbeschluss vom .............<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
der ....................................... GmbH<br />
§ 1<br />
Firma, Sitz, Dauer<br />
(1) Die Gesellschaft führt die Firma "........................GmbH" (Variante: Gesellschaft m.b.H.).<br />
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in ...........<br />
(3) Die Dauer der Gesellschaft ist auf keine bestimmte Zeit beschränkt.<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist ..........<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, sich<br />
an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwer-<br />
ben, zu errichten und zu veräußern, Grundstücke, grundstücksähnliche Rechte zu erwerben<br />
und zu veräußern sowie alle Geschäfte einschließlich Interessensgemeinschaften einzu-<br />
gehen, die geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar die Interessen der Gesellschaft zu<br />
fördern; Bankgeschäfte sind ausgenommen. Die Gesellschaft ist berechtigt, personen-<br />
bezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.
§ 3<br />
Stammkapital und Stammeinlagen<br />
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR .............. (Euro ..................) und ist wie<br />
folgt aufgeteilt:<br />
Die Stammeinlagen sind zur Gänze bar eingezahlt.<br />
(2) Die Geschäftsanteile sind frei übertragbar, teilbar und verpfändbar.<br />
§ 4<br />
Bekanntmachungen<br />
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden durch eingeschriebenen<br />
Brief an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Anschrift vorgenommen. Gesetzlich<br />
vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".<br />
Die Organe der Gesellschaft sind:<br />
(1) die Geschäftsführung,<br />
§ 5<br />
Organe der Gesellschaft<br />
(2) der Aufsichtsrat (soferne ein Aufsichtsrat nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwin-<br />
gend notwendig ist, entscheidet die Generalversammlung, ob ein Aufsichtsrat bestellt wird<br />
oder nicht; wird ein Aufsichtsrat bestellt, gelten hie<strong>für</strong> neben den gesetzlichen Vorschriften<br />
die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages),<br />
(3) die Generalversammlung.<br />
- 92 -
§ 6<br />
Geschäftsführung, Vertretung nach außen<br />
(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem oder aus mehreren Geschäftsführern.<br />
(2) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag<br />
sowie nach der von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu<br />
führen. In dieser Geschäftsordnung wird auch die Verteilung der Geschäfte unter mehreren<br />
Geschäftsführern geregelt.<br />
(3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser alleinvertretungsberechtigt; sind zwei oder<br />
mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder<br />
durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer<br />
gesetzlichen Vertretungsbefugnisse vertreten auch zwei Prokuristen gemeinsam die<br />
Gesellschaft.<br />
§ 7<br />
Berichte an den Aufsichtsrat<br />
(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche<br />
Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige<br />
Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung<br />
darzustellen (Jahresbericht).<br />
(2) Die Geschäftsführung hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig mindestens vierteljährlich<br />
über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschau-<br />
rechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).<br />
Die Geschäftsführung hat auch über die Lage der wesentlichen Konzern- und Beteiligungs-<br />
gesellschaften zu berichten.<br />
(3) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten;<br />
ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheb-<br />
licher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).<br />
(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />
(5) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, von der Geschäftsführung jederzeit weitere Berichte über<br />
jede Angelegenheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunter-<br />
nehmen, zu verlangen.<br />
- 93 -
(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />
a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />
planung);<br />
b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />
Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />
c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />
onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />
legende Betragsgrenze überschreitet.<br />
§ 8<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
(1) Die Geschäftsführung bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates:<br />
a) Investitionen, deren Anschaffungskosten im Einzelnen EUR .......... und insgesamt in<br />
einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />
b) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die EUR .......... im Einzelnen oder<br />
insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />
c) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb gehört und im Einzelfall EUR .......... überschritten werden;<br />
d) Erteilung der Prokura.<br />
(2) Die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat bestimmen die übrigen gesetzlich vorge-<br />
sehenen Betragsgrenzen sowie die Geschäfte, die zusätzlich zu den gesetzlich vorge-<br />
sehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Diese Betragsgrenzen und<br />
zustimmungspflichtigen Geschäfte sind Bestandteil der Geschäftsordnung <strong>für</strong> die<br />
Geschäftsführung.<br />
(3) Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu Geschäften oder Maßnahmen, die seiner<br />
Zustimmung bedürfen, so ist die Geschäftsführung nur dann berechtigt, das Geschäft oder<br />
die Maßnahme dennoch durchzuführen, wenn sie vorher, unter Bekanntgabe der vom Auf-<br />
sichtsrat geäußerten Bedenken, die Zustimmung der Generalversammlung eingeholt hat.<br />
- 94 -
§ 9<br />
Aufsichtsrat – Allgemeines<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Mit-<br />
gliedern sowie den gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern.<br />
(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion durch schriftliche Mitteilung an den Vor-<br />
sitzenden des Aufsichtsrates zurücklegen. Die Zurücklegung wird vier Wochen nach<br />
Empfangnahme wirksam, wenn sie nicht <strong>für</strong> einen anderen Zeitpunkt erklärt wird.<br />
(3) Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem Auf-<br />
sichtsrat aus, so ist eine Ersatzwahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl<br />
der Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt. Die Funktionsperiode der Ersatzmitglieder<br />
dauert bis zum Ablauf der ursprünglichen Funktionsperiode der ausgeschiedenen Aufsichts-<br />
ratsmitglieder.<br />
(4) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten; die<br />
Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.<br />
§ 10<br />
Aufsichtsrat – Vorsitzender<br />
(1) Die Generalversammlung bestellt den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einen Stell-<br />
vertreter.<br />
(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und hat dann die<br />
gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.<br />
§ 11<br />
Aufsichtsrat – Vertretung<br />
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Ver-<br />
tretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Ein so vertretenes Mitglied des Aufsichtsrates<br />
ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates nicht mitzuzählen. Das<br />
Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />
- 95 -
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich ermächtigen, an<br />
seiner Stelle in einer Sitzung eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen.<br />
§ 12<br />
Aufsichtsrat - Tagesordnung, Beschlüsse<br />
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Anträge der<br />
Geschäftsführung und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt.<br />
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß ein-<br />
geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, mindestens jedoch drei, darunter<br />
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.<br />
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich, telegraphisch oder per Telefax<br />
abstimmen lassen, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlauf-<br />
verfahren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden<br />
Frist von mindestens drei Tagen nach Versendung der Unterlage gegen dieses Verfahren<br />
schriftlich Widerspruch erhebt. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn alle Aufsichtsrats-<br />
mitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden<br />
bestimmten Frist, mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein<br />
Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsrats-<br />
mitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />
(4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet der Vorsitzende.<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat – Ausschüsse<br />
(1) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben-<br />
kreis festzulegen. Den Ausschüssen kann auch die Befugnis übertragen werden, im Rah-<br />
men ihres Aufgabenkreises an Stelle des Gesamtaufsichtsrates zu entscheiden.<br />
(2) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />
rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />
nis namhaft zu machen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der<br />
Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.<br />
- 96 -
§14<br />
Aufsichtsrat – Aufgaben<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat hat die Berichte und Anträge der Geschäftsführer zu prüfen und darüber zu<br />
beschließen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat hat zur Regelung der Ausübung seiner Obliegenheiten eine Geschäfts-<br />
ordnung zu beschließen.<br />
(4) Der Aufsichtsrat hat einen Vorschlag <strong>für</strong> die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten.<br />
§ 15<br />
Aufsichtsrat – Vergütung<br />
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten bei Sitzungen des Aufsichtsrates oder eines Aus-<br />
schusses ein Anwesenheitsentgelt, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt<br />
wird, und den Ersatz ihrer Auslagen.<br />
(2) Die Generalversammlung kann darüberhinaus eine jährliche Vergütung festsetzen. Für eine<br />
über die allgemeinen Aufgaben des Aufsichtsrates hinausgehende außerordentliche Tätig-<br />
keit eines seiner Mitglieder kann der Aufsichtsrat eine besondere Vergütung beschließen.<br />
(3) Beginnt oder endet die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes während des Geschäfts-<br />
jahres, wird die Vergütung anteilsmäßig gewährt.<br />
§ 16<br />
Generalversammlung – Einberufung<br />
(1) Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsführung, durch den Aufsichtsrat oder<br />
durch einen Gesellschafter, dessen Stammeinlage mindestens 10 % des Stammkapitals<br />
beträgt, einberufen.<br />
- 97 -
(2) Die Einberufung erfolgt mit eingeschriebenem Brief an die Gesellschafter unter Bekannt-<br />
gabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung und dem Tag der<br />
Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von 7 Tagen liegen.<br />
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Wien oder in ........... statt.<br />
(4) Gemäß § 34 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter auch schriftlich gefasst<br />
werden.<br />
§ 17<br />
Generalversammlung – Wirkungskreis<br />
(1) Die Generalversammlung beschließt in den vom Gesetz bestimmten Fällen und kann<br />
darüber hinaus in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten verbindliche<br />
Beschlüsse fassen.<br />
(2) Die ordentliche Generalversammlung beschließt jährlich in den ersten acht Monaten des<br />
Geschäftsjahres über die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Ver-<br />
teilung des Reingewinnes, die Entlastung und über die Wahl des Abschlussprüfers.<br />
(3) Für die Erteilung der Prokura und der Handlungsvollmacht sowie <strong>für</strong> die in § 35 Abs. (1) Z 7<br />
GmbHG bezeichneten Maßnahmen, soweit diese nach Ablauf von zwei Jahren nach der<br />
Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch getroffen werden, ist die Beschlussfassung der<br />
Generalversammlung nicht erforderlich.<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr – Jahresabschluss<br />
(1) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und<br />
endet am 31. Dezember desselben Jahres; in der Folge entspricht das Geschäftsjahr dem<br />
Kalenderjahr.<br />
(2) Die Geschäftsführung hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres <strong>für</strong> das abge-<br />
laufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss samt den dazugehörigen Berichten aufzu-<br />
stellen und einen Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung zu erstatten.<br />
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschluss-<br />
prüfer) zu prüfen.<br />
- 98 -
(4) Jedem Gesellschafter ist unverzüglich nach Aufstellung der Jahresabschluss samt den<br />
dazugehörigen Berichten vorzulegen.<br />
§ 19<br />
Rechnungshofberichte<br />
Einschauberichte des Rechnungshofes hat die Geschäftsführung den Mitgliedern des Aufsichts-<br />
rates auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen.<br />
§ 20<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten <strong>für</strong> die Gesellschaft<br />
die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der jeweils gül-<br />
tigen Fassung.<br />
§ 21<br />
Gründungskosten<br />
Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Abgaben werden bis zu einem<br />
Höchstbetrag von EUR ............... von der Gesellschaft getragen.<br />
- 99 -
M U S T E R 2<br />
GESCHÄFTSORDNUNG<br />
<strong>für</strong> die Geschäftsführung<br />
der .......................... GmbH<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Mitgliedern<br />
(2) Beide Geschäftsführer haben ihren Dienstsitz in ............<br />
§ 2<br />
Verantwortlichkeit<br />
- 100 -<br />
Fassung gemäß<br />
Gesellschafter-Beschluss vom .............<br />
(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft auf Grund der einschlägigen<br />
Gesetze, des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie dieser Geschäftsordnung.<br />
(2) Die Geschäftsführung ist nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes in ihrer Gesamtheit<br />
<strong>für</strong> die Leitung der Gesellschaft verantwortlich.
(3) Innerhalb der durch den vorstehenden Absatz vorgegebenen Grenzen hat die Geschäfts-<br />
führung die Gesellschaft unter eigener Verantwortung und Berücksichtigung der gesetz-<br />
lichen Vorschriften so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert.<br />
§ 3<br />
Geschäftsverteilung<br />
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung werden die Geschäfte<br />
wie folgt aufgeteilt:<br />
a) Herrn/Frau .................... obliegt<br />
b) Herrn/Frau .................... obliegt<br />
(2) In die gemeinsame Führungsverantwortung fallen folgende Angelegenheiten:<br />
a) Unternehmenspolitik und Unternehmensplanung insbesondere Finanz- und<br />
Personalplanung;<br />
b) Investitionsprogramme<br />
c) Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> die Führung des Unternehmens;<br />
d) Jahresabschluss und Budget;<br />
e) Einschaltung der Revision;<br />
f) alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit<br />
<strong>für</strong> das Unternehmen zukommt oder die über den Rahmen des gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehrs hinausgehen;<br />
g) alle Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich beider Geschäftsführer berühren;<br />
h) alle Berichte an den Aufsichtsrat/Beirat und alle Angelegenheiten, die der<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates/Beirates bedürfen, die von der Generalversammlung<br />
- 101 -
der Gesellschaft zu beschließen sind oder die Gegenstand der Beschlussfassung<br />
der Generalversammlung von Tochtergesellschaften sind;<br />
i) Erteilung von Handlungsvollmachten und Zeichnungsberechtigungen "im Auftrag"<br />
(3) Unabhängig von der Geschäftsverteilung sind die Mitglieder der Geschäftsführung ver-<br />
pflichtet, sich gegenseitig laufend über alle Vorkommnisse von Bedeutung zu unterrichten.<br />
Darüber hinaus ist jedes Mitglied der Geschäftsführung berechtigt, in alle Unterlagen der<br />
Gesellschaft Einsicht zu nehmen und unabhängig von der Zuständigkeitsregelung gemäß<br />
§ 3 Abs. 1 eine gemeinsame Beschlussfassung zu verlangen.<br />
(4) Im Verhinderungsfalle ist, wenn keine Vertretungsregelung getroffen wurde, jedes Mitglied<br />
der Geschäftsführung gegen nachträgliche Information berechtigt, außerhalb seines<br />
Geschäftsbereiches Weisungen zu erteilen bzw. der gemeinsamen Beschlussfassung<br />
unterliegende Entscheidungen zu treffen, soferne ein Aufschub dieser Entscheidungen mit<br />
Nachteilen <strong>für</strong> die Gesellschaft verbunden wäre. Über die getroffene Entscheidung ist das<br />
verhinderte Mitglied der Geschäftsführung ehestmöglich zu unterrichten.<br />
§ 4<br />
Sitzungen der Geschäftsführung<br />
(1) Sitzungen der Geschäftsführung sollen regelmäßig abgehalten werden.<br />
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung haben sich gegenseitig über die vorgesehenen Punkte<br />
der Tagesordnung rechtzeitig zu informieren und einander die entsprechenden schriftlichen<br />
Unterlagen zuzuleiten.<br />
(3) In dringenden Fällen kann jedes Mitglied der Geschäftsführung eine Sitzung ad hoc<br />
einberufen.<br />
§ 5<br />
Beschlussfassung<br />
(1) Die Geschäftsführung ist bei Anwesenheit beider Mitglieder beschlussfähig.<br />
(2) Bei Abstimmungen steht jedem Mitglied der Geschäftsführung je eine Stimme zu.<br />
(3) Beschlüsse werden einstimmig gefasst.<br />
- 102 -
(4) Die zu den wesentlichen Verhandlungspunkten gefassten Beschlüsse sind schriftlich fest-<br />
zuhalten und datiert zum Zeichen der Genehmigung von beiden Mitgliedern der Ge-<br />
schäftsführung abzuzeichnen.<br />
(5) An Stelle von Sitzungen ist auch eine schriftliche Beschlussfassung zulässig.<br />
§ 6<br />
Berichte an den Aufsichtsrat/Beirat<br />
(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat/Beirat mindestens einmal jährlich über grund-<br />
sätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die<br />
künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschau-<br />
rechnung darzustellen (Jahresbericht).<br />
(2) Die Geschäftsführung hat weiters dem Aufsichtsrat/Beirat regelmäßig mindestens viertel-<br />
jährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur<br />
Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten<br />
(Quartalsbericht). Die Geschäftsführung hat auch über die Lage der wesentlichen Konzern-<br />
und Beteiligungsgesellschaften zu berichten.<br />
(3) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates/Beirates unverzüglich zu<br />
berichten; ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft<br />
von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonder-<br />
bericht).<br />
(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />
(5) Der Aufsichtsrat/Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung jederzeit weitere Berichte<br />
über jede Angelegenheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzern-<br />
unternehmen, zu verlangen.<br />
(6) Die Geschäftsführung legt dem Aufsichtsrat/Beirat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme<br />
vor:<br />
a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />
planung);<br />
b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />
Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />
- 103 -
c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />
onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />
legende Betragsgrenze überschreitet.<br />
§ 7<br />
Genehmigungspflichtige Angelegenheiten<br />
(1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, jeweils <strong>für</strong> das nächste Geschäftsjahr ein Budget<br />
einschließlich Investitionsprogramm, Finanzplan und Personalplan aufzustellen und die<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates/Beirates dazu einzuholen.<br />
(2) Darüber hinaus bedarf die Geschäftsführung zu folgenden Geschäften und Maßnahmen der<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates/Beirates:<br />
a) Errichtung und Auflösung von Tochtergesellschaften, Erwerb und Abgabe von<br />
direkten und indirekten Beteiligungen und Anteilsrechten an in- und ausländischen<br />
Gesellschaften sowie Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;<br />
b) Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter jeder Art am eigenen Unter-<br />
nehmen sowie Beteiligungen des Unternehmens an anderen Unternehmen als stiller<br />
Gesellschafter jeder Art;<br />
c) Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals von Tochterunternehmen;<br />
Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien durch die Gesellschaft oder<br />
von ihr beherrschte Unternehmen;<br />
d) Erlassung oder Abänderung von Gesellschaftsverträgen sowie Bestellung der<br />
Organe von Tochtergesellschaften bzw. Beteiligungsgesellschaften;<br />
e) Abschluss und Auflösung von Gewinn- und Verlustausschließungsverträgen sowie<br />
Konzernverträgen;<br />
f) Erwerb, Pachtung oder sonstige Übernahme von fremden Unternehmen und<br />
Betrieben sowie Errichtung von Unternehmen und Betrieben durch die Gesellschaft<br />
oder von ihr beherrschte Unternehmen; Veräußerung, Auflösung, Stilllegung,<br />
Verpachtung oder sonstige Überlassung von Unternehmen und Betrieben der<br />
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft;<br />
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften sowie Abschluss von lang-<br />
fristigen Bestandverträgen;<br />
- 104 -
h) Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitions-<br />
programme. Übersteigt deren Wert im Einzelfall EUR ..... bzw. im Geschäftsjahr ins-<br />
gesamt den Betrag von EUR ..... nicht, genügt eine nachträgliche Berichterstattung<br />
an den Aufsichtsrat/Beirat, wenn die betreffenden Investitionen in Folge ihrer Unvor-<br />
hersehbarkeit nicht in das Investitionsprogramm aufgenommen werden konnten;<br />
i) Aufnahme von Anleihen sowie Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit sie im<br />
Einzelfall den Betrag von EUR ..... bzw. im Geschäftsjahr insgesamt den Betrag von<br />
EUR ..... übersteigen und nicht im Rahmen des Finanzplanes bereits gemäß<br />
Absatz 1 genehmigt wurden;<br />
j) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb gehören und den Betrag von EUR ..... im Geschäftsjahr insgesamt<br />
übersteigen;<br />
k) Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen sowie wesentliche Änderungen oder<br />
Erweiterungen derselben;<br />
l) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, der Strukturorganisation<br />
sowie Entscheidungen, die den Bestand des Unternehmens berühren oder eine<br />
wesentliche Änderung des Betriebsgegenstandes betreffen;<br />
m) Einführung und Änderung bleibender sozialer Maßnahmen <strong>für</strong> die Belegschaft (z. B.<br />
Bildung von Unterstützungsfonds, Gewährung neuer Sachbezüge);<br />
n) Festlegung von Grundsätzen (Richtlinien, Statuten) betreffend die Zuerkennung von<br />
Pensionen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen oder außerordentlichen Zuwendun-<br />
gen an die Belegschaft, insbesondere an leitende Angestellte im Sinne des § 80<br />
Abs. 1 AktG, Direktoren und Prokuristen;<br />
o) Abschluss oder Änderung von Betriebsvereinbarungen, durch welche Angelegen-<br />
heiten von weit reichender Bedeutung geregelt werden oder aus denen sich erheb-<br />
liche finanzielle Auswirkungen ergeben;<br />
p) Abschluss und wesentliche Abänderung von Anstellungsverträgen, wenn der<br />
Jahresbruttobezug (einschließlich Sachbezügen und Sonderleistungen) EUR .....<br />
übersteigt, Abschluss und Abänderung von Werk-(Konsulenten)verträgen, Zusiche-<br />
rung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen an Nichtbelegschaftsmitglieder;<br />
q) Erteilung der Prokura.<br />
- 105 -
(3) Der Aufsichtsrat/Beirat ist berechtigt, weitere Geschäfte und Maßnahmen zu bestimmen,<br />
die seiner Zustimmung bedürfen.<br />
§ 8<br />
Zeichnung<br />
Schriftstücke in Angelegenheiten, welche der Beschlussfassung durch die Geschäftsführung<br />
unterliegen und/oder denen grundsätzliche Bedeutung <strong>für</strong> das Unternehmen zukommt bzw. die<br />
über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, sind von beiden<br />
Geschäftsführern oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen zu<br />
unterzeichnen.<br />
§ 9<br />
Urlaub<br />
Die Urlaubseinteilung der Mitglieder der Geschäftsführung ist unter Berücksichtigung der<br />
Geschäftsinteressen festzulegen und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates/Beirates mitzu-<br />
teilen.<br />
§ 10<br />
Auslegung<br />
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung ist auf Antrag eines<br />
Mitgliedes der Geschäftsführung die Entscheidung des Aufsichtsrates/Beirates einzuholen, der<br />
bindende Wirkung zukommt.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Gesellschafter in Kraft.<br />
- 106 -
M U S T E R 3<br />
GESCHÄFTSORDNUNG<br />
<strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />
der ................................. GmbH<br />
§ 1<br />
Vorsitz<br />
- 107 -<br />
Fassung gemäß<br />
Gesellschafter-Beschluss vom .............<br />
(1) Der Vorsitzende und ein Stellvertreter werden durch Gesellschafterbeschluss gewählt.<br />
(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und hat dann<br />
dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.<br />
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.<br />
§ 2<br />
Einberufung des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch die Geschäfts-<br />
führung, so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, mindestens jedoch viermal im<br />
Geschäftsjahr, zu einer Sitzung einberufen; die Sitzungen haben vierteljährlich stattzu-<br />
finden.<br />
Auf schriftlich begründetes Verlangen der Geschäftsführung oder von mindestens zwei<br />
Aufsichtsratsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen<br />
verpflichtet.
(2) Die Einberufung der Sitzungen erfolgt schriftlich, telegrafisch, mittels Telefax oder telefo-<br />
nisch gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der<br />
Tagesordnung.<br />
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zwischen Einberufung<br />
und dem Tag der Aufsichtsratssitzung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift; in drin-<br />
genden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen.<br />
(3) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig die erforderlichen schriftlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
(4) Im Falle der Verkürzung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 2 dürfen, falls nicht alle Auf-<br />
sichtsratsmitglieder anwesend sind, nur jene Punkte behandelt werden, die <strong>für</strong> die verkürzte<br />
Einberufung ursächlich waren.<br />
§ 3<br />
Tagesordnung<br />
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Anträge der<br />
Geschäftsführung und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt.<br />
(2) Bei Verlangen auf Einberufung einer Sitzung durch mindestens zwei Mitglieder des Auf-<br />
sichtsrates oder durch die Geschäftsführung muss der Antrag den Einberufungsgrund<br />
sowie den <strong>für</strong> die Tagesordnung vorgeschlagenen Wortlaut enthalten.<br />
(3) Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Aufsichtsrat nur<br />
gültig beschließen, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und kein Mitglied der<br />
nachträglichen Aufnahme dieses Gegenstandes in die Tagesordnung widerspricht.<br />
§ 4<br />
Durchführung der Sitzungen<br />
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden geleitet.<br />
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen, soferne der Vorsitzende nichts anderes<br />
bestimmt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.<br />
- 108 -
(3) Sollen in bestimmten Fällen zur Beratung über einzelne Gegenstände sachkundige Aus-<br />
kunftspersonen hinzugezogen werden, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit.<br />
§ 5<br />
Beschlussfassung, Vertretung<br />
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen<br />
wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stell-<br />
vertreter, anwesend sind.<br />
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei<br />
Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
(3) Über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Auf-<br />
sichtsrat nur einen Beschluss fassen, wenn der Vorsitzende dieser Beschlussfassung<br />
zustimmt und wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind.<br />
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.<br />
(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann bei Verhinderung ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner<br />
Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Ein auf diese Weise vertretenes Mitglied<br />
ist jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den<br />
Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />
(6) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied ermächtigen, an seiner<br />
Stelle eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen.<br />
§ 6<br />
Protokoll<br />
(1) Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das die Namen der Anwesenden, die<br />
Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse sowie<br />
im Falle nicht einstimmiger Beschlüsse die Begründung <strong>für</strong> Zustimmung und Ablehnung zu<br />
enthalten hat. Jedes Organmitglied hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Protokollierung<br />
einzelner Wortmeldungen zu verlangen; dieses Verlangen muss jedoch explizit zum Aus-<br />
druck gebracht und eine konkrete Formulierung vorgeschlagen werden.<br />
- 109 -
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />
(2) Das Protokoll ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates sowie der Geschäftsführung in Abschrift<br />
nach der Sitzung zuzustellen und in der nächsten Aufsichtsratssitzung zur Genehmigung<br />
vorzulegen.<br />
§ 7<br />
Rundlaufverfahren<br />
(1) Unter der Voraussetzung, dass ausreichende schriftliche Entscheidungsgrundlagen vor-<br />
liegen, kann in dringenden Fällen, wenn kein Mitglied innerhalb der vom Vorsitzenden fest-<br />
zulegenden Frist von mindestens 3 Werktagen nach Versendung der Unterlagen gegen<br />
dieses Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt, ohne Abhaltung einer Sitzung eine<br />
Beschlussfassung des Aufsichtsrates auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.<br />
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist unter Voraussetzung der nachweislichen Ver-<br />
ständigung aller Aufsichtsratsmitglieder die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der<br />
Mitglieder, unter diesen die des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stell-<br />
vertreters, notwendig. Die Stimmabgabe kann schriftlich, telegrafisch oder mittels Telefax<br />
erfolgen. Eine telefonische Abstimmung ist ebenfalls zulässig, aber unverzüglich schriftlich<br />
zu bestätigen; die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren<br />
nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
§ 8<br />
Ausschüsse<br />
(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und ihre<br />
Aufgaben und Befugnisse festsetzen; die Ausschüsse können auf Dauer oder <strong>für</strong> einzelne<br />
Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung über-<br />
tragen werden. Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ist<br />
jedenfalls ein Ausschuss zu bestellen, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern<br />
besteht.<br />
(2) Der Ausschussvorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat kann<br />
seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung<br />
<strong>für</strong> den Aufsichtsrat sinngemäß.<br />
- 110 -
(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />
rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />
nis namhaft zu machen.<br />
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, haben das Recht, ohne<br />
Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.<br />
(5) Als ständigen Ausschuss bestellt der Aufsichtsrat einen Präsidialausschuss (Präsidium),<br />
dem der Vorsitzende und sein Stellvertreter angehören.<br />
(6) Ausschussbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit; kommt diese nicht zu Stande,<br />
entscheidet der Aufsichtsrat.<br />
§ 9<br />
Willenserklärungen<br />
Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden in seinem Namen vom Vorsitzenden oder<br />
seinem Stellvertreter abgegeben.<br />
§ 10<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder haben über die Verhandlungen des Aufsichtsrates und über die<br />
ihnen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften nach außen hin strengstes Stillschweigen zu<br />
wahren.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Gesellschafter in Kraft.<br />
- 111 -
M U S T E R 4<br />
GESCHÄFTSORDNUNG<br />
<strong>für</strong> den Beirat<br />
der .......................... GmbH<br />
§ 1<br />
Vorsitzender<br />
- 112 -<br />
Fassung gemäß<br />
Gesellschafter-Beschluss vom ..........<br />
(1) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die durch<br />
Gesellschafterbeschluss gewählt werden.<br />
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates; der stellvertretende Vorsitzende vertritt<br />
den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung.<br />
§ 2<br />
Einberufung<br />
(1) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden oder in seinem Auftrag durch die Geschäftsführung,<br />
so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, schriftlich oder telegrafisch unter<br />
Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung einberufen.<br />
(2) Jedes Beiratsmitglied oder die Geschäftsführung kann schriftlich unter Angabe des<br />
Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden die unverzügliche Einberufung des Beirates<br />
verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach Einberufung stattfinden.
(3) Wird einem von mindestens zwei Beiratsmitgliedern oder von der Geschäftsführung<br />
geäußerten Verlangen auf Einberufung binnen zwei Wochen nicht entsprochen, können die<br />
Antragsteller den Beirat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.<br />
(4) Die Sitzungen des Beirates finden in ..... oder in ..... statt, soferne der Vorsitzende im Ein-<br />
zelfall nichts anderes anordnet.<br />
§ 3<br />
Tagesordnung<br />
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Beirates unter Bedachtnahme auf die Vor-<br />
schläge der Geschäftsführung, die Notwendigkeiten des Geschäftsbetriebes und gemäß<br />
den Vorschlägen von Beiratsmitgliedern festgesetzt.<br />
(2) Bei Einberufung durch die Geschäftsführung oder durch Beiratsmitglieder (§ 2 (3)) muss die<br />
in dem schriftlichen Antrag auf Einberufung einer Beiratssitzung angegebene Tages-<br />
ordnung beibehalten werden.<br />
§ 4<br />
Einladungen<br />
Die Einladungen sind allen Mitgliedern des Beirates 14 Tage vor der Sitzung zuzustellen; sie<br />
haben die Tagesordnung unter Angabe der Beratungsgegenstände zu enthalten.<br />
§ 5<br />
Teilnahme<br />
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an allen Sitzungen des Beirates teil, soferne<br />
der Vorsitzende nichts anderes bestimmt.<br />
(2) Sachverständige und Auskunftspersonen können auf Beschluss des Beirates zugezogen<br />
werden.<br />
- 113 -
§ 6<br />
Vertretung<br />
(1) Ist ein Beiratsmitglied verhindert, so kann es ein anderes Beiratsmitglied mit seiner Ver-<br />
tretung beauftragen. Das vertretene Beiratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschluss-<br />
fähigkeit einer Sitzung mitzuzählen.<br />
(2) Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />
§ 7<br />
Beschlüsse<br />
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen<br />
wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend oder<br />
vertreten sind.<br />
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung<br />
bestimmt der Vorsitzende.<br />
§ 8<br />
Rundlaufverfahren<br />
(1) In dringenden Fällen kann brieflich, telegrafisch oder per Telefax abgestimmt werden, ohne<br />
dass der Beirat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn der Vorsitzende<br />
eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Beiratsmitglied innerhalb von 7 Tagen<br />
nach Erhalt der Unterlage gegen dieses Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt.<br />
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder,<br />
darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, erforderlich.<br />
(3) Die Vertretung durch andere Beiratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />
- 114 -
M U S T E R 5<br />
SATZUNG<br />
der .......... Aktiengesellschaft<br />
(.......... AG)<br />
§ 1<br />
Firma, Sitz, Dauer<br />
- 115 -<br />
Fassung gemäß Beschluss der<br />
Hauptversammlung vom ..........<br />
(1) Die Gesellschaft führt die Firma ".......... Aktiengesellschaft" (Variante: ".......... AG").<br />
(2) Sitz der Gesellschaft ist ..........<br />
(3) Die Dauer der Gesellschaft ist auf keine bestimmte Zeit beschränkt.<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist:<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, sich<br />
an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand im In-
und Ausland zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben, zu errichten und zu ver-<br />
äußern sowie alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar die<br />
Interessen der Gesellschaft oder ihres Konzerns zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
personenbezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.<br />
(3) Die Gesellschaft ist nicht zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt.<br />
§ 3<br />
Veröffentlichungen<br />
Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".<br />
§ 4<br />
Grundkapital<br />
Variante 1 (bei Begründung von Nennbetragsaktien):<br />
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR ............... (Euro ...............) und ist zerlegt in<br />
............... (...............) Stück Aktien im Nennbetrag von je EUR ............... (Euro ...............).<br />
Variante 2 (bei Begründung von Stückaktien):<br />
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR ............... (Euro ................) und ist zerlegt in<br />
................ (................) nennbetragslose Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im<br />
gleichen Umfang beteiligt ist.<br />
(1) Die Aktien lauten auf Inhaber.<br />
§ 5<br />
Aktien<br />
(2) Die Aktionäre haben keinen Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien.<br />
(3) Form und Inhalt der Aktienurkunden und Zwischenscheine sowie der Gewinnanteil- und<br />
Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Schuldverschreibungen<br />
und Zinsscheine.<br />
- 116 -
(4) Zur Unterzeichnung der Aktienurkunden dienen die im Wege der mechanischen Verviel-<br />
fältigung hergestellten Namensunterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes sowie<br />
des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.<br />
§ 6<br />
Vorstand - Allgemeines, Beschlüsse<br />
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei, drei oder vier Mitgliedern.<br />
(2) Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig; sie werden auf die Anzahl<br />
gemäß Absatz 1 angerechnet.<br />
(3) Bei Abstimmungen kommt jedem Vorstandsmitglied (auch einem stellvertretenden) eine<br />
Stimme zu. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
(4) Hat der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt, so<br />
entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.<br />
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Verteilung der Geschäfte<br />
unter den Vorstandsmitgliedern festgelegt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Geneh-<br />
migung durch den Aufsichtsrat.<br />
§ 7<br />
Geschäftsführung, Vertretung nach außen<br />
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie der<br />
Geschäftsordnung zu führen.<br />
(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder, durch ein Vorstandsmitglied gemein-<br />
sam mit einem Prokuristen oder im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnisse durch<br />
zwei Prokuristen vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder sind hinsichtlich ihrer Ver-<br />
tretungsbefugnis den übrigen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.<br />
- 117 -
§ 8<br />
Berichte an den Aufsichtsrat<br />
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen<br />
der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwick-<br />
lung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzu-<br />
stellen (Jahresbericht).<br />
(2) Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den<br />
Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung<br />
unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Der Vor-<br />
stand hat dem Aufsichtsrat ferner über die Lage der wesentlichen Konzern- und Beteili-<br />
gungsgesellschaften zu berichten.<br />
(3) Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten;<br />
ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheb-<br />
licher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).<br />
(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />
(5) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vom Vorstand jederzeit weitere Berichte über jede Angele-<br />
genheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen, zu<br />
verlangen.<br />
(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />
a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />
planung);<br />
b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />
Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />
c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />
onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />
legende Betragsgrenze überschreitet.<br />
- 118 -
§ 9<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäfte, die – zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen<br />
– seiner Zustimmung bedürfen, zu bestimmen. Soweit gesetzlich vorgesehen, hat der Auf-<br />
sichtsrat auch Betragsgrenzen festzulegen, bis zu welchen die Zustimmung des Aufsichts-<br />
rates zu solchen Geschäften nicht erforderlich ist.<br />
(2) Anträge des Vorstandes an die Hauptversammlung auf Maßnahmen der Kapitalbeschaf-<br />
fung (§§ 149 ff AktG) oder auf Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 175 ff AktG)<br />
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.<br />
§ 10<br />
Aufsichtsrat – Allgemeines<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens .......... und höchstens .......... von der Hauptver-<br />
sammlung zu wählenden sowie aus den gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern.<br />
(2) Die durch die Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder gelten auf die längste nach § 87<br />
Abs. 2 AktG zulässige Zeit gewählt, sofern die Wahl nicht <strong>für</strong> einen kürzeren Zeitraum<br />
erfolgt. Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder sind sofort wieder wählbar.<br />
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann seine Funktion durch schriftliche Erklärung an den<br />
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zurücklegen. Der Rücktritt wird vier Wochen nach Emp-<br />
fang der Erklärung wirksam, sofern er nicht <strong>für</strong> einen anderen Zeitpunkt erklärt wird.<br />
(4) Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode aus, besteht der Aufsichtsrat bis zu<br />
einer Hauptversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verblei-<br />
benden Mitgliedern. Eine unverzügliche Ersatzwahl hat dann zu erfolgen, wenn die Zahl der<br />
von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder unter .......... sinkt. Jede<br />
Ersatzwahl gilt nur <strong>für</strong> den Rest der Funktionsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Mit-<br />
gliedes.<br />
- 119 -
§ 11<br />
Aufsichtsrat – Vorsitzender<br />
(1) Der Aufsichtsrat wählt unter dem Vorsitz des ältesten Mitgliedes in der ersten Sitzung nach<br />
seiner Wahl einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt den Vor-<br />
sitzenden im Falle dessen Verhinderung.<br />
(2) Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus<br />
seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat in seiner nächstfolgenden Sitzung eine Neuwahl<br />
vorzunehmen.<br />
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.<br />
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden handelt,<br />
die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.<br />
§ 12<br />
Aufsichtsrat – Sitzungen, Beschlüsse<br />
(1) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Jahr eine Sitzung abhalten; die Sitzungen<br />
haben vierteljährlich stattzufinden.<br />
(2) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch oder<br />
mittels Telefax unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß<br />
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende,<br />
anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.<br />
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden.<br />
(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Ver-<br />
tretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der<br />
Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung (Absatz 2) nicht mitzuzählen. Das Recht,<br />
den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen,<br />
das vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.<br />
- 120 -
(7) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegrafisch oder per Telefax abgestimmt werden,<br />
ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein<br />
Aufsichtsratsmitglied innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens<br />
drei Tagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren schriftlich Wider-<br />
spruch erhebt. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zur<br />
Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist<br />
mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre<br />
Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im<br />
Rundlaufverfahren nicht zulässig.<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat – Ausschüsse<br />
(1) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben-<br />
kreis festzulegen. Den Ausschüssen kann auch die Befugnis übertragen werden, im<br />
Rahmen ihres Aufgabenkreises an Stelle des Gesamtaufsichtsrates zu entscheiden.<br />
(2) Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ist jedenfalls ein<br />
Ausschuss zu bestellen, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht.<br />
(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />
rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />
nis namhaft zu machen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der<br />
Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.<br />
§ 14<br />
Aufsichtsrat – Aufgaben<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat hat die Berichte und Anträge des Vorstandes zu prüfen und darüber zu<br />
beschließen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung und den<br />
Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten. Der Aufsichtsrat<br />
hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage gegenüber dem Vorstand über den<br />
Jahresabschluss zu erklären.<br />
- 121 -
(4) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl<br />
der Gesellschaft erfordert.<br />
(5) Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen, welche nur die Fassung betreffen,<br />
beschließen.<br />
(6) Der Aufsichtsrat hat zur Regelung der Ausübung seiner Obliegenheiten eine Geschäfts-<br />
ordnung zu beschließen.<br />
§ 15<br />
Aufsichtsrat – Vergütung<br />
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten bei Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichts-<br />
rates oder eines Ausschusses ein Anwesenheitsentgelt, dessen Höhe von der Hauptver-<br />
sammlung festgesetzt wird sowie den Ersatz ihrer baren Auslagen einschließlich ange-<br />
messener Reisekosten.<br />
(2) Die Hauptversammlung kann darüber hinaus eine jährliche Vergütung festsetzen. Für eine<br />
über die allgemeinen Aufgaben des Aufsichtsrates hinausgehende außerordentliche Tätig-<br />
keit eines seiner Mitglieder kann der Aufsichtsrat eine besondere Vergütung beschließen.<br />
(3) Beginnt oder endet die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes während des Geschäfts-<br />
jahres, wird die Vergütung anteilsmäßig gewährt.<br />
§ 16<br />
Aufsichtsrat – Erklärungen und Bekanntmachungen<br />
(1) Nach außen wird der Aufsichtsrat durch seinen Vorsitzenden vertreten.<br />
(2) Bekanntmachungen des Aufsichtsrates erfolgen in der Weise, dass der Firma der Gesell-<br />
schaft die Bezeichnung "DER AUFSICHTSRAT" und die Unterschrift des Vorsitzenden<br />
beigefügt wird.<br />
- 122 -
§ 17<br />
Hauptversammlung – Einberufung<br />
(1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder in Wien statt.<br />
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat einberufen.<br />
(3) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, sind<br />
berechtigt, die Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes<br />
und der Gründe zu verlangen. In gleicher Weise sind diese Aktionäre berechtigt zu ver-<br />
langen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung angekündigt<br />
werden.<br />
§ 18<br />
Hauptversammlung – Vorsitz<br />
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein<br />
Stellvertreter. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit,<br />
hat der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzen-<br />
den zu leiten.<br />
(2) Über die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände entscheidet die angekündigte Tages-<br />
ordnung. Der Vorsitzende kann abweichend von dieser Reihenfolge verhandeln und<br />
abstimmen lassen.<br />
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Form der Abstimmung.<br />
§ 19<br />
Hauptversammlung – Wirkungskreis, Beschlüsse<br />
(1) Die ordentliche Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des<br />
Geschäftsjahres über die Verteilung des Bilanzgewinns (Gewinnverteilung), über die Ent-<br />
lastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Wahl des Ab-<br />
schlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen<br />
Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.<br />
- 123 -
(2) Die Hauptversammlung beschließt ferner in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich<br />
angeführten Fällen, insbesondere über die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmit-<br />
gliedern oder die Änderung der Satzung.<br />
(3) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der<br />
Vorstand oder – sofern es sich um ein gemäß § 95 (5) Aktiengesetz seiner Zustimmung<br />
vorbehaltenes Geschäft handelt – der Aufsichtsrat es verlangt.<br />
(4) Die Hauptversammlung beschließt über alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Angele-<br />
genheiten mit verbindlicher Kraft <strong>für</strong> die Aktionäre. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine<br />
größere Mehrheit vorschreibt, bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung der ein-<br />
fachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit<br />
erforderlich ist, der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grund-<br />
kapitals. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />
(5) Variante 1 (bei Begründung von Nennbetragsaktien):<br />
Das Stimmrecht entspricht dem Nennbetrag der Aktien.<br />
Variante 2 (bei Begründung von Stückaktien):<br />
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.<br />
(6) Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch<br />
eine von einem österreichischen öffentlichen Notar über die Verhandlung aufgenommene<br />
Niederschrift.<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 20<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Dividenden<br />
(2) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres <strong>für</strong> das vergangene<br />
Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss samt Lagebericht sowie<br />
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und mit einem Vorschlag<br />
<strong>für</strong> die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat vorzulegen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung und den<br />
mit dem Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht zu prüfen und der Hauptver-<br />
sammlung darüber zu berichten.<br />
- 124 -
(4) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vor-<br />
stand und Aufsichtsrat <strong>für</strong> eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden. Die<br />
Hauptversammlung ist an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.<br />
(5) Die ordentliche Hauptversammlung beschließt alljährlich über die Verteilung des Bilanz-<br />
gewinns (Gewinnverteilung). Die Hauptversammlung kann den Reingewinn entgegen dem<br />
Vorschlag <strong>für</strong> die Gewinnverteilung ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen.<br />
(6) Variante 1 (bei Begründung von Nennbetragsaktien):<br />
Die Gewinnanteile der Aktionäre werden im Verhältnis der auf den Nennwert der Aktien<br />
geleisteten Einlagen verteilt; Einlagen die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet wurden,<br />
sind nach dem Verhältnis der Zeit zu berücksichtigen, die seit der Leistung verstrichen ist.<br />
Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.<br />
Variante 2 (bei Begründung von Stückaktien):<br />
Die Gewinnanteile der Aktionäre werden im Verhältnis der auf die Aktien geleisteten Ein-<br />
lagen verteilt; .......... (wie Variante 1)<br />
(7) Eine von der Hauptversammlung zur Ausschüttung beschlossene Dividende wird dreißig<br />
Tage nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung fällig, falls diese nichts anderes<br />
beschließt.<br />
(8) Dividenden, welche binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zu<br />
Gunsten der Gesellschaft.<br />
§ 21<br />
Abschlussprüfung<br />
(1) Der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss und der mit dem Lagebericht zusam-<br />
mengefasste Konzernlagebericht sind durch einen oder mehrere Abschlussprüfer zu prüfen,<br />
bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden.<br />
(2) Als Abschlussprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirt-<br />
schaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.<br />
(3) Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates nach<br />
gesetzlicher Vorschrift vorzulegen.<br />
- 125 -
§ 22<br />
Rechnungshofberichte<br />
Einschauberichte des Rechnungshofes hat der Vorstand den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf<br />
Wunsch zur Einsicht vorzulegen.<br />
§ 23<br />
Gründungskosten<br />
Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Abgaben werden bis zu einem<br />
Höchstbetrag von EUR ............... von der Gesellschaft getragen.<br />
- 126 -
M U S T E R 6<br />
GESCHÄFTSORDNUNG<br />
<strong>für</strong> den Vorstand<br />
der ............... Aktiengesellschaft<br />
§ 1<br />
Mitglieder, Allgemeines<br />
(1) Der Vorstand besteht aus .......... Mitgliedern:<br />
a) ...............<br />
b) ...............<br />
c) ...............<br />
(2) Sitz des Vorstandes ist ...............<br />
§ 2<br />
Verantwortlichkeit<br />
- 127 -<br />
Fassung gemäß Beschluss des<br />
Aufsichtsrates vom ..............<br />
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft auf Grund der einschlägigen Gesetze,<br />
der Satzung der Gesellschaft sowie dieser Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes in seiner Gesamtheit <strong>für</strong> die<br />
Leitung der Gesellschaft verantwortlich.<br />
§ 3<br />
Geschäftsverteilung<br />
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes und der dem Gesamtvorstand<br />
vorbehaltenen Beschlussfassungen (§ 4 Abs. 2) werden die nachstehend angeführten<br />
Geschäfte unter den Vorstandsmitgliedern wie folgt aufgeteilt:<br />
a) Herrn/Frau ............................. obliegt die Führung der Bereiche:<br />
b) Herrn/Frau ............................ obliegt die Führung der Bereiche:<br />
c) Herrn/Frau ............................. obliegt die Führung der Bereiche:<br />
(2) Herr/Frau .............................. ist Vorsitzende(r) des Vorstandes mit dem Titel "General-<br />
direktor(in)"; Herr/Frau .............................. ist stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit dem Titel<br />
"Generaldirektor-Stellvertreter(in)". Herr/Frau .............................. führt den Titel "Vorstands-<br />
direktor(in)".<br />
(3) Dem (der) Vorsitzenden des Vorstandes obliegt, unbeschadet der Geschäftsverteilung, die<br />
Gesamtkoordination und Gesamtleitung der Gesellschaft. Er(sie) ist Sprecher(in) des Vor-<br />
standes. Als solchem (socher) obliegt ihm (ihr) die Information der übergeordneten Gesell-<br />
schaftsorgane und die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse dieser Organe.<br />
(4) Der (die) Vorsitzende des Vorstandes hat die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes,<br />
des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung zu veranlassen bzw. zu überwachen.<br />
(5) Berührt ein Geschäftsfall auch den Aufgabenbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes, so<br />
ist das Einvernehmen mit dem anderen Vorstandsmitglied herzustellen. Können sich die<br />
Vorstandsmitglieder nicht einigen, entscheidet der (die) Vorsitzende des Vorstandes.<br />
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit auf Grund der Geschäftsverteilung<br />
entscheidet der Präsidialausschuss (Präsidium) des Aufsichtsrates über die Zuständigkeit.<br />
- 128 -
(7) Jedes Mitglied des Vorstandes ist nur innerhalb seines bzw. des gemeinsamen Geschäfts-<br />
bereiches zur Erteilung von Weisungen an Mitarbeiter der Gesellschaft berechtigt. Bei<br />
Gefahr im Verzug entscheidet der (die) Vorsitzende des Vorstandes.<br />
§ 4<br />
Gesamtvorstand<br />
(1) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle wichtigen Vorgänge und<br />
Geschäftsfälle zu informieren und über die <strong>für</strong> den Geschäftsverlauf wichtigen Angelegen-<br />
heiten unbeschadet der Ressortverteilung eine ihnen zumutbare, angemessene Kontrolle<br />
insbesonders im Rahmen der Vorstandssitzungen und auf Grund der Berichterstattung in<br />
diesen auszuüben. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, in alle Unterlagen eines anderen<br />
Vorstandsbereiches Einsicht zu nehmen und die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes<br />
zu verlangen.<br />
(2) Der Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand bedürfen insbesondere:<br />
a) alle Geschäfte, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen (§ 8) sowie alle<br />
schriftlichen Berichte an den Aufsichtsrat;<br />
b) alle Angelegenheiten, die Gegenstand der Hauptversammlung der Gesellschaft oder<br />
der Haupt- bzw. Generalversammlung einer Tochtergesellschaft sind;<br />
c) alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit<br />
<strong>für</strong> die Gesellschaft (den Konzern) zukommt oder die über den Rahmen des<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen;<br />
d) (Konzern)Strategie inklusive der langfristigen Unternehmensplanung, insbesondere<br />
Finanz- und Personalplanung;<br />
e) Investitionen außerhalb des (Konzern)Investitionsprogrammes sowie Erwerb und<br />
Veräußerung von Beteiligungen und Unternehmen, in welcher Rechtsform auch<br />
immer.<br />
f) die Erteilung von im Sinne des Gesellschaftsrechtes verbindlichen Weisungen an<br />
Konzerngesellschaften;<br />
g) die Erteilung von Prüfungsaufträgen an die Revision und die Behandlung der<br />
Prüfungsergebnisse;<br />
- 129 -
h) die Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten in der Gesellschaft;<br />
i) der Abschluss und die Änderung von Dienstverträgen mit den Mitarbeitern der<br />
ersten Berichtsebene der Gesellschaft, wobei jedem Vorstandsmitglied das Vor-<br />
schlagsrecht <strong>für</strong> seinen Aufgabenbereich zukommt.<br />
§ 5<br />
Sitzungen des Vorstandes – Einberufung, Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom (von der) Vorsitzenden aus eigenem oder auf<br />
Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes möglichst unter Bekanntgabe der Tages-<br />
ordnung und unter Beifügung geeigneter Unterlagen unter Wahrung einer Frist von drei<br />
Tagen formlos einberufen. Dem Verlangen nach Einberufung einer Sitzung ist möglichst<br />
binnen drei Tagen zu entsprechen.<br />
(2) Die Sitzungen werden vom (von der) Vorsitzenden geleitet und finden in der Regel am Sitz<br />
der Gesellschaft statt.<br />
(3) Die Sitzungen sollen nach Möglichkeit zweimal monatlich stattfinden.<br />
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und<br />
mindestens drei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind.<br />
(5) Ein verhindertes Vorstandsmitglied kann ein anderes Mitglied mit der Ausübung seines<br />
Stimmrechtes betrauen.<br />
§ 6<br />
Vorstandsbeschlüsse, Protokolle, Rundlauf<br />
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden (Dirimierungsrecht).<br />
Der (die) Vorsitzende hat jedoch darauf einzuwirken, dass Beschlüsse tunlichst einstimmig<br />
gefasst werden.<br />
(2) Über alle Vorstandssitzungen sind Protokolle zu verfassen, die von allen Vorstands-<br />
mitgliedern unterfertigt werden; in diesen Protokollen sind alle Vorstandsbeschlüsse anzu-<br />
führen. Die Protokolle werden fortlaufend nummeriert und sind allen Vorstandsmitgliedern<br />
zu übermitteln.<br />
- 130 -
(3) Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so ist die Begründung <strong>für</strong> die Zustimmung<br />
und <strong>für</strong> die Ablehnung im Protokoll festzuhalten.<br />
(4) Über Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ist seine Auffassung, insbesondere seine Begrün-<br />
dung, <strong>für</strong> eine allfällige Ablehnung im Protokoll festzuhalten. Wenn der (die) Vorsitzende<br />
dies bestimmt, hat das Vorstandsmitglied seine ins Protokoll aufzunehmende Auffassung<br />
selbst zu formulieren.<br />
(5) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder fernmündlich<br />
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und min-<br />
destens zwei Mitglieder, darunter der (die) Vorsitzende, dem Inhalt des Beschlusses zu-<br />
stimmen. Über einen so zu Stande gekommenen Beschluss, ist unverzüglich ein Protokoll<br />
zu verfassen und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.<br />
§ 7<br />
Berichte an den Aufsichtsrat<br />
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen<br />
der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwick-<br />
lung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzu-<br />
stellen (Jahresbericht).<br />
(2) Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den<br />
Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung<br />
unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Der Vor-<br />
stand hat dem Aufsichtsrat ferner über die Lage der wesentlichen Konzern- und Beteili-<br />
gungsgesellschaften zu berichten.<br />
(3) Bei wichtigem Anlass ist dem (der) Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berich-<br />
ten; ferner ist über Umstände, die <strong>für</strong> die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von<br />
erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).<br />
(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.<br />
(5) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vom Vorstand jederzeit weitere Berichte über jede Angele-<br />
genheit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen, zu<br />
verlangen.<br />
(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />
- 131 -
a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />
planung);<br />
b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />
Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />
c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />
onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />
legende Betragsgrenze überschreitet.<br />
§ 8<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
(1) Folgende Angelegenheiten der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
oder eines von ihm hiezu ermächtigten Ausschusses:<br />
a) Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter jeder Art am eigenen Unter-<br />
nehmen sowie Beteiligungen des Unternehmens an anderen Unternehmen als stiller<br />
Gesellschafter jeder Art;<br />
b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 228 (1) HGB; der<br />
Erwerb und die Veräußerung von anderen Anteilsrechten, die Veräußerung und<br />
Stilllegung von Unternehmen oder Betrieben bzw. Betriebsteilen, wenn das Gesam-<br />
tengagement (Kaufpreis, Geschäftsanteile, Kapitaleinlagen, Darlehen, Haftungen,<br />
Patronatserklärungen und ähnliche Maßnahmen) EUR ............... übersteigt.<br />
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, wenn ein Betrag von<br />
EUR ............... überschritten wird;<br />
d) Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;<br />
e) Investitionen außerhalb des genehmigten Budgets, wenn die Anschaffungskosten im<br />
Einzelnen EUR ............... oder insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR ...............<br />
übersteigen;<br />
f) das jährlich zu erstellende Budget;<br />
g) Aufnahme von Anleihen; Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Eingehen<br />
langfristiger Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft, wenn im Einzelnen ein Betrag<br />
- 132 -
von EUR ............... oder insgesamt in einem Geschäftsjahr ein Betrag von<br />
EUR ............... überschritten wird;<br />
h) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb gehören und im Einzelfall EUR ............... überschritten werden;<br />
i) Übernahme von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen <strong>für</strong> im In- und Ausland<br />
durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und son-<br />
stigen Krediten) der Konzerngesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen<br />
die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist, wenn im Einzelfall EUR ...............<br />
oder insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR ............... überschritten werden.<br />
j) Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten sowie wesent-<br />
liche Änderungen oder Erweiterungen des Produktionsprogrammes;<br />
k) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der<br />
Konzernpolitik;<br />
l) Abschluss und Abänderung von Werk-(Konsulenten)verträgen ab einem Entgelt<br />
(Jahres- oder einmaliges Entgelt) von EUR ............... Abschluss und Abänderung<br />
von Beratungsverträgen mit Beratungsgesellschaften ab einem Entgelt (Jahres- oder<br />
einmaliges Entgelt) von EUR ...............;<br />
m) Erteilung von Prokuren;<br />
n) Die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatz-<br />
beteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs.<br />
1 AktG.<br />
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, <strong>für</strong> das jeweils nächste Geschäftsjahr ein Budget einschließ-<br />
lich Investitionsprogramm, Finanzplan und Personalplan aufzustellen und die Zustimmung<br />
des Aufsichtsrates dazu einzuholen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, weitere Geschäfte und Maßnahmen zu bestimmen, die<br />
seiner Zustimmung bedürfen.<br />
(4) Alle Angelegenheiten, mit denen der Vorstand die Hauptversammlung befassen will, sind<br />
zuvor dem Aufsichtsrat vorzulegen.<br />
- 133 -
§ 9<br />
Zeichnung<br />
Schriftstücke in Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung <strong>für</strong> das Unternehmen zu-<br />
kommt bzw. die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, sind von<br />
zwei Mitgliedern des Vorstandes oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem<br />
Prokuristen zu unterzeichnen.<br />
§ 10<br />
Vertretung, Urlaub<br />
(1) Jedes Vorstandsmitglied kann ein anderes Mitglied mit seiner Vertretung betrauen.<br />
(2) Die Urlaubseinteilung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Berücksichtigung der<br />
Geschäftsinteressen im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden des Vorstandes zu<br />
regeln und dem Aufsichtsratspräsidium zur Kenntnis zu bringen.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt mit Genehmigung durch den Aufsichtsrat in Kraft.<br />
- 134 -
M U S T E R 7<br />
GESCHÄFTSORDNUNG<br />
<strong>für</strong> den Aufsichtsrat<br />
- 135 -<br />
Fassung gemäß Beschluss des<br />
Aufsichtsrates vom .............<br />
der ............................... Aktiengesellschaft<br />
§ 1<br />
Vorsitz<br />
(1) Der Aufsichtsrat wählt unverzüglich nach seiner Wahl unter dem Vorsitz des an Lebens-<br />
jahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />
Scheidet im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, hat der<br />
Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung eine Ersatzwahl vorzunehmen.<br />
(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und hat dann<br />
dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.<br />
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 2<br />
Einberufung des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Vorstand,<br />
so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, mindestens jedoch viermal im Ge-<br />
schäftsjahr, zu einer Sitzung einberufen; die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.<br />
Auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes oder von mindestens zwei Aufsichts-<br />
ratsmitglieder ist der Vorsitzende zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet.<br />
(2) Die Einberufung der Sitzungen erfolgt schriftlich, telegrafisch, mittels Telefax oder telefo-<br />
nisch gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der<br />
Tagesordnung.<br />
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zwischen Einberufung<br />
und dem Tag der Aufsichtsratssitzung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift; in drin-<br />
genden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen.<br />
(3) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig die erforderlichen schriftlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
(4) Im Falle der Verkürzung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 2 dürfen, falls nicht alle Auf-<br />
sichtsratsmitglieder anwesend sind, nur jene Punkte behandelt werden, die <strong>für</strong> die verkürzte<br />
Einberufung ursächlich waren.<br />
§ 3<br />
Tagesordnung<br />
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Bedachtnahme auf die<br />
Anträge des Vorstandes und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt.<br />
(2) Bei Verlangen auf Einberufung einer Sitzung durch mindestens zwei Mitglieder des Auf-<br />
sichtsrates oder durch den Vorstand muss der Antrag den Einberufungsgrund sowie den <strong>für</strong><br />
die Tagesordnung vorgeschlagenen Wortlaut enthalten.<br />
(3) Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Aufsichtsrat nur<br />
gültig beschließen, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und kein Mitglied der<br />
nachträglichen Aufnahme dieses Gegenstandes in die Tagesordnung widerspricht.<br />
- 136 -
§ 4<br />
Durchführung der Sitzungen<br />
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden geleitet.<br />
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen, soferne der Vorsitzende der Sitzung nichts anderes<br />
bestimmt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.<br />
(3) Sollen in bestimmten Fällen zur Beratung über einzelne Gegenstände sachkundige Aus-<br />
kunftspersonen hinzugezogen werden, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit.<br />
§ 5<br />
Beschlussfassung, Vertretung<br />
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen<br />
wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stell-<br />
vertreter, anwesend sind.<br />
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei<br />
Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
(3) Über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Auf-<br />
sichtsrat nur einen Beschluss fassen, wenn der Vorsitzende dieser Beschlussfassung<br />
zustimmt und wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind.<br />
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.<br />
(5) Ein Aufsichtsratsmitglied kann bei Verhinderung ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner<br />
Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Ein auf diese Weise vertretenes Mitglied<br />
ist jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den<br />
Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.<br />
(6) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied ermächtigen, an seiner<br />
Stelle eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen.<br />
- 137 -
§ 6<br />
Protokoll<br />
(1) Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das die Namen der Anwesenden, die<br />
Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse sowie<br />
im Falle nicht einstimmiger Beschlüsse die Begründung <strong>für</strong> Zustimmung und Ablehnung zu<br />
enthalten hat. Jedes Organmitglied hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Protokollierung<br />
einzelner Wortmeldungen zu verlangen; dieses Verlangen muss jedoch explizit zum Aus-<br />
druck gebracht und eine konkrete Formulierung vorgeschlagen werden.<br />
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />
(2) Das Protokoll ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates sowie dem Vorstand in Abschrift nach<br />
der Sitzung zuzustellen und in der nächsten Aufsichtsratssitzung zur Genehmigung vorzu-<br />
legen.<br />
§ 7<br />
Rundlaufverfahren<br />
(1) Unter der Voraussetzung, dass ausreichende schriftliche Entscheidungsgrundlagen vor-<br />
liegen, kann in dringenden Fällen, wenn kein Mitglied innerhalb der vom Vorsitzenden fest-<br />
zulegenden Frist von mindestens 3 Werktagen nach Versendung der Unterlagen gegen<br />
dieses Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt, ohne Abhaltung einer Sitzung eine<br />
Beschlussfassung des Aufsichtsrates auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.<br />
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist unter Voraussetzung der nachweislichen Ver-<br />
ständigung aller Aufsichtsratsmitglieder die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der<br />
Mitglieder, unter diesen die des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellver-<br />
treters, notwendig. Die Stimmabgabe kann schriftlich, telegrafisch oder mittels Telefax<br />
erfolgen. Eine telefonische Abstimmung ist ebenfalls zulässig, aber unverzüglich schriftlich<br />
zu bestätigen; die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren<br />
nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
- 138 -
§ 8<br />
Ausschüsse<br />
(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und ihre<br />
Aufgaben und Befugnisse festsetzen; die Ausschüsse können auf Dauer oder <strong>für</strong> einzelne<br />
Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung über-<br />
tragen werden. Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ist<br />
jedenfalls ein Ausschuss zu bestellen, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern<br />
besteht.<br />
(2) Der Ausschussvorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat kann<br />
seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung<br />
<strong>für</strong> den Aufsichtsrat sinngemäß.<br />
(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />
rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />
nis namhaft zu machen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> den Präsidialausschuss, soweit dieser Beziehun-<br />
gen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandelt.<br />
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, haben das Recht, ohne<br />
Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, soferne der Vorsitzende der Sitzung<br />
nichts anderes bestimmt; bei Sitzungen des Präsidialausschusses im Sinne des Absatz 3,<br />
2.Satz, besteht kein Teilnahmerecht.<br />
(5) Als ständigen Ausschuss bestellt der Aufsichtsrat einen Präsidialausschuss (Präsidium),<br />
bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Diesem Ausschuss obliegt<br />
jedenfalls die Regelung der Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern<br />
des Vorstandes, mit Ausnahme der Bestellung und des Widerrufes der Bestellung.<br />
(6) Ausschussbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit, kommt diese nicht zu Stande, ent-<br />
scheidet der Aufsichtsrat.<br />
§ 9<br />
Willenserklärungen<br />
Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden in seinem Namen vom Vorsitzenden oder<br />
seinem Stellvertreter abgegeben.<br />
- 139 -
§ 10<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder haben über die Verhandlungen des Aufsichtsrates und über die<br />
ihnen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften nach außen hin strengstes Stillschweigen zu<br />
wahren.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Aufsichtsrates in Kraft.<br />
- 140 -
13. Adressverzeichnis ausgegliederter Gesellschaften<br />
Stand: September 2003<br />
Firma Geschäftsführung/<br />
Vorstand<br />
Internationales<br />
Amtssitz- und Konferenzzentrum<br />
Wien AG<br />
Autobahnen- und<br />
Schnellstraßen-<br />
Finanzierungs-<br />
Aktiengesellschaft<br />
Eisenbahn-<br />
Hochleistungsstrecken<br />
- Aktiengesellschaft<br />
Museumsquartier<br />
Errichtungs- und Betriebsgesellschaft<br />
mit<br />
beschränkter Haftung<br />
Schönbrunner<br />
Tiergarten-<br />
Gesellschaft m.b.H.<br />
Österreichische<br />
DONAU-Betriebs-<br />
Aktiengesellschaft<br />
Schloß Schönbrunn<br />
Kultur- und<br />
Betriebsges.m.b.H.<br />
Agrarmarkt Austria<br />
(AMA)<br />
Bundesimmobiliengesellschaft<br />
m.b.H.<br />
Österreichische<br />
Bundesfinanzierungsa<br />
gentur<br />
Österreichische<br />
Bundesbahnen<br />
Dr. Michael<br />
Auracher<br />
Thomas Rupperti<br />
Dr. Walter Hecke<br />
DI Franz Lückler<br />
Mag. Christian<br />
Trattner<br />
DI Dr. Georg-<br />
Michael Vavrovsky<br />
Dr. Josef Moser<br />
Dr. Wolfgang<br />
Waldner<br />
Dr. Helmut<br />
Pechlaner<br />
DI Dr. Wolfgang<br />
Brandstätter<br />
Mag. Dr. Franz<br />
Sattlecker<br />
DI Dr. Wolfgang<br />
Kippes<br />
Mag. Georg Schöppl<br />
DI Werner Weihs<br />
Dr. Hartwig Chromy<br />
DI Herbert C. Logar<br />
DI Christoph<br />
Stadlhuber<br />
Dr. Helmut Eder<br />
Mag. Paul A. Kocher<br />
Dipl.-Bw. Rüdiger<br />
vorm Walde<br />
Alfred Zimmermann<br />
Ferdinand Schmidt<br />
- 141 -<br />
Adresse Telefon-/Faxnummer<br />
Internet-Adresse<br />
Bruno Kreisky-Platz 1<br />
1220 Austria Center-<br />
Vienna<br />
Rotenturmstraße 5-9<br />
Postfach 983<br />
1011 Wien<br />
Vivenotgasse 8-10<br />
1120 Wien<br />
Museumsplatz 1<br />
1070 Wien<br />
Maxingstraße 13 b<br />
1130 Wien<br />
Am Brigittenauer Sporn<br />
7<br />
Postfach 15<br />
1195 Wien<br />
Tel.: 01/260 69-0<br />
Fax: 01/260 69-303<br />
www.acv.at<br />
Tel.: 01/531 34-0<br />
Fax: 01/531 34-10020<br />
www.asfinag.at<br />
Tel.: 01/817 21 86-0<br />
Fax: 01/817 21 86-<br />
197<br />
www.hl-ag.com<br />
Tel.: 01/523 58 81<br />
Fax: 01/523 58 86<br />
www.mqw.at<br />
Tel.: 01/877 92 94-0<br />
Fax: 01/877 96 41<br />
www.zoovienna.at<br />
Tel.: 01/378 07 62<br />
Fax: 01/378 07 62-<br />
215<br />
1130 Wien Tel.: 01/811 13-0<br />
Fax: 01/812 11 06<br />
www.schoenbrunn.at<br />
Dresdner Straße 70<br />
1200 Wien<br />
Neulinggasse 29<br />
Postfach 150<br />
1030 Wien<br />
Seilerstätte 24<br />
Postfach 158<br />
1015 Wien<br />
Elisabethstraße 9<br />
1010 Wien<br />
Tel.: 01/331 51-0<br />
Fax: 01/331 51-299<br />
www.ama.at<br />
Tel.: 01/716 04-0<br />
Fax: 01/716 04-1199<br />
www.big.at<br />
Tel.: 01/512 25 11-0<br />
Fax: 01/513 99 94<br />
www.oebfa.co.at<br />
Tel.: 01/93000-0<br />
Fax: 01/93000-<br />
25000,25003,25210<br />
www.oebb.at
AUSTRO CONTROL<br />
Österreichische<br />
Gesellschaft <strong>für</strong><br />
Zivilluftfahrt mit<br />
beschränkter Haftung<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Österreich<br />
Bundesgeschäftsstelle<br />
Brenner Eisenbahn<br />
GmbH<br />
Monopolverwaltungs<br />
GmbH<br />
Österreich Institut<br />
GmbH<br />
Diplomatische<br />
Akademie Wien<br />
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft<br />
mbH<br />
Österreichische Post<br />
Aktiengesellschaft<br />
Österreichische Postbus<br />
Aktiengesellschaft<br />
Bundesrechenzentrum<br />
GmbH<br />
Österreichische<br />
Bundesforste AG<br />
Landwirtschaftliche<br />
Bundesversuchswirtschaften<br />
Gesellschaft<br />
mit beschränkter<br />
Haftung<br />
Dr. Christoph<br />
Baubin<br />
Mag. Johann<br />
Zemsky<br />
Dr. Herbert<br />
Buchinger<br />
Mag. Herbert Böhm<br />
Mag. Dr. Alexander<br />
Luschin<br />
DI Johann Herdina<br />
Mag. Josef<br />
Podlesnig<br />
Dr. Brigitta Ortner<br />
Dr. Wolfgang Graf<br />
Botschafter Dr.Ernst<br />
Sucharipa<br />
Dr. Helmut<br />
Falschlehner<br />
Mag. Gilbert<br />
Trattner<br />
Dr. Anton Wais<br />
MMag. Dr. Rudolf<br />
Jettmar<br />
DI Dr. Jörn Kaniak<br />
Dkfm. Werner Ott<br />
Dkfm. Wilhelmine<br />
Goldmann<br />
Mag. Erhard<br />
Schmidt<br />
Mag. Harald<br />
Neumann<br />
Dr. Thomas Uher<br />
DI Dr. Georg<br />
Erlacher<br />
Schnirchgasse 11<br />
1030 Wien<br />
Treustraße 35-43<br />
1200 Wien<br />
Neuhauserstraße 7<br />
6020 Innsbruck<br />
Porzellangasse 47<br />
1090 Wien<br />
Porzellangasse 2/28<br />
1090 Wien<br />
Favoritenstraße 15a<br />
1040 Wien<br />
Vivenotgasse 10<br />
1120 Wien<br />
Postgasse 8<br />
1010 Wien<br />
Prinz Eugen Straße 8-<br />
10<br />
1040 Wien<br />
Hintere Zollamtsstraße<br />
4<br />
1030 Wien<br />
Pummergasse 10-12<br />
3002 Purkersdorf<br />
Mag. Gerald Spuller Rottenhauserstraße 32<br />
3250 Wieselburg/Erlauf<br />
Wiener Zeitung GmbH Mag. Karl Schiessl Wiedner Gürtel 10<br />
1040 Wien<br />
- 142 -<br />
Tel.: 051703-0<br />
Fax: 051703-<br />
1006,01026<br />
www.austrocontrol.at<br />
Tel.: 01/331 78-0<br />
Fax: 01/331 78-150<br />
www.ams.or.at<br />
Tel.: 0512/53 09<br />
Fax: 0512/53 09-110<br />
www.beg.co.at<br />
Tel.: 01/319 00 30-0<br />
Fax: 01/319 00 30-40<br />
www.mvg.at<br />
Tel.: 01/319 48 58<br />
Fax: 01/319 48 58-10<br />
www.oesterreichinstit<br />
ut.org<br />
www.oesterreichportal<br />
.at<br />
Tel.: 01/505 72 72<br />
Fax: 01/504 22 65<br />
www.da-vienna.ac.at<br />
Tel.: 01/812 73 43-0<br />
Fax: 01/812 73 43-<br />
457<br />
www.schig.com<br />
Tel.: 01/515 51-0<br />
Fax: 01/515 51-32009<br />
www.post.at<br />
Tel.: 01/794 44-0<br />
Fax: 01/794 44-4009<br />
www.postbus.at<br />
Tel.: 01/711 23-0<br />
Fax: 01/711 23-3100<br />
www.brz.gv.at<br />
Tel.: 02231/600-0<br />
Fax: 02231/600-429<br />
www.bundesforste.at<br />
Tel.: 07416/52241-0<br />
Fax: 07416/52241-15<br />
www.bvw.at<br />
Tel.: 01/206 99-0<br />
Fax: 01/206 99-100<br />
www.wienerzeitung.at
Österreichisches<br />
Forschungs- und<br />
Prüfzentrum Arsenal<br />
Gesellschaft m.b.H.<br />
Bundestheater-Holding<br />
GmbH<br />
Burgtheater GmbH Klaus Bachler<br />
Mag. Thomas<br />
Drozda<br />
Wiener Staatsoper<br />
GmbH<br />
DI Anton Plimon Faradaygasse 3<br />
1030 Wien<br />
Dr. Georg Springer Goethegasse 1<br />
1010 Wien<br />
Ioan Holender<br />
Thomas Platzer<br />
Volksoper Wien GmbH Dkfm. Angelika<br />
Kopitsch<br />
Dr. Rudolf Berger<br />
Theaterservice GmbH Dr. Josef<br />
Kirchberger<br />
Kunsthistorisches<br />
Museum mit Museum<br />
<strong>für</strong> Völkerkunde und<br />
österreichischem<br />
Theatermuseum<br />
Österreichische<br />
Galerie Belvedere<br />
MAK – Österreichisches<br />
Museum <strong>für</strong><br />
angewandte Kunst<br />
Technisches Museum<br />
Wien mit österreichischer<br />
Mediathek<br />
Prof. HR Dr. Wilfried<br />
Seipel<br />
Dr. Karl Lueger-Ring 2<br />
1010 Wien<br />
Opernring 2<br />
1010 Wien<br />
Währinger Straße 78<br />
1090 Wien<br />
Goethegasse 1<br />
1010 Wien<br />
Burgring 5<br />
1010 Wien<br />
Dr. Gerbert Frodl Prinz Eugen Straße 27<br />
1030 Wien<br />
Peter Noever Stubenring 5<br />
1010 Wien<br />
Dr. Gabriele Zuna-<br />
Kratky<br />
Albertina Dr. Klaus Albrecht<br />
Schröder<br />
Museum Moderner<br />
Kunst Stiftung Ludwig<br />
Wien (MUMOK)<br />
Bundessporteinrichtungen<br />
Gesellschaft<br />
mbH<br />
Dr. Rainer Fuchs<br />
Mag. Edelbert Köb<br />
Mag. Michael<br />
Sulzbacher<br />
Mariahilferstraße 212<br />
1140 Wien<br />
Albertinaplatz 1<br />
1010 Wien<br />
Museumsplatz 1<br />
1070 Wien<br />
Schönbrunner Allee 53<br />
1120 Wien<br />
- 143 -<br />
Tel.: 050550-0<br />
Fax: 050550-6589<br />
www.arsenal.ac.at<br />
Tel.: 01/514 44-0<br />
Fax: 01/514 44-1109<br />
www.bundestheater.a<br />
t<br />
Tel.: 01/51444-0<br />
Fax: 01/51444-<br />
4103,04203<br />
www.burgtheater.at<br />
Tel.: 01/51444-0<br />
Fax: 01/51444-<br />
2330,02629<br />
www.wienerstaatsoper.at<br />
Tel.: 01/51444-0<br />
Fax: 01/51444-3215<br />
www.volksoper.at<br />
Tel.: 01/51444-0<br />
Fax: 01/51444-7109<br />
www.theaterservice.at<br />
Tel.: 01/525 24-0<br />
Fax: 01/525 24-513<br />
www.khm.at<br />
Tel.: 01/795 57-0<br />
Fax: 01/798 43 37<br />
www.belvedere.at<br />
Tel.: 01/711 36-0<br />
Fax: 01/713 10 26<br />
www.MAK.at<br />
Tel.: 01/899 98-0<br />
Fax: 01/899 98-1111<br />
www.technischesmus<br />
eum.at<br />
Tel.: 01/534 83-0<br />
Fax: 01/533 76 97<br />
www.albertina.at<br />
Tel.: 01/525 00-0<br />
Fax: 01/525 00-1300<br />
www.mumok.at<br />
Tel.: 01/803 01 61<br />
Fax: 01/803 01 61-9<br />
www.bsfz.at
Umweltbundesamt<br />
GmbH<br />
Mag. Georg<br />
Rebernig<br />
Dr. Wolfgang<br />
Struwe<br />
Statistik Österreich Dr. Ewald<br />
Kutzenberger<br />
Mag. Dr. Gabriela<br />
Petrovic<br />
Schienen-Control<br />
Österreichische<br />
Gesellschaft <strong>für</strong><br />
Schienenverkehrsmarktregulierung<br />
mit<br />
beschränkter Haftung<br />
Spanische Hofreitschule<br />
– Bundesgestüt<br />
Piber Gesellschaft<br />
öffentlichen Rechts<br />
Energie-Control Österreichische<br />
Gesellschaft<br />
<strong>für</strong> die Regulierung in<br />
der Elektrizitäts- und<br />
Erdgaswirtschaft mit<br />
beschränkter Haftung<br />
Immobilienmanagementgesellschaft<br />
des<br />
Bundes mbH<br />
Rundfunk und Telekom<br />
Regulierungs-<br />
GmbH (RTR-GmbH),<br />
Bundesbeschaffung<br />
GmbH<br />
Dr. Gerhard<br />
Fuhrmann<br />
Spittelauer Lände 5<br />
1090 Wien<br />
Hintere Zollamtsstraße<br />
2b<br />
1035 Wien<br />
Frankenberggasse<br />
9/Top Nr. 5 u. 6<br />
1040 Wien<br />
Dr. Werner Pohl Michaelerplatz 1<br />
1010 Wien<br />
DI Walter Boltz Rudolfsplatz 13a<br />
1010 Wien<br />
DI Wolfgang<br />
Gleissner<br />
Mag. Michaela<br />
Steinacker<br />
Dr. Alfred Grinschgl<br />
Dr. Georg<br />
Serentschy<br />
Mag. Andreas<br />
Nemec<br />
DI Michael<br />
Ramprecht<br />
IAF-Service GmbH Dr. Horst Bednar<br />
Mag. Karl Pannosch<br />
Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />
Österreichische<br />
Nationalbibliothek<br />
Österreichische<br />
Bibliothekenverbund<br />
und Service Gesellschaft<br />
m.b.H.<br />
Prof. Dr. Andreas<br />
Grünbichler<br />
Dr. Kurt Pribil<br />
Dr. Johanna<br />
Rachinger<br />
Mag. Wolfgang<br />
Hamedinger<br />
Hintere Zollamtsstraße<br />
1<br />
1031 Wien<br />
Mariahilfer Straße 77-<br />
79<br />
1060 Wien<br />
Obere Donaustraße 63<br />
1020 Wien<br />
Operngasse 17-21<br />
1040 Wien<br />
Praterstraße 23<br />
1020 Wien<br />
Josefsplatz 1<br />
1015 Wien<br />
Garnisongasse 7/21<br />
1090 Wien<br />
- 144 -<br />
Tel.: 01/313 04-0<br />
Fax: 01/313 04-5400<br />
www.ubavie.gv.at<br />
Tel.: 01/711 28-0<br />
Fax: 01/715 86 67<br />
www.statistik.at<br />
Tel.: 01/505 07 07<br />
Fax: 01/505 07 07-17<br />
www.scg.gv.at<br />
Tel.: 01/533 90 31<br />
Fax: 01/533 90 32 40<br />
www.srs.at<br />
Tel.: 01/247 24-0<br />
Fax: 01/247 24-900<br />
www.e-control.at<br />
Tel.: 01/711 15-0<br />
Fax: 01/712 05 88<br />
www.imb.co.at<br />
Tel.:01/580 58-0<br />
Fax: 01/580 58-9191<br />
www.rtr.at<br />
Tel.: 01/245 70-0<br />
Fax: 01/245 70-99<br />
www.bbg.gv.at<br />
Tel.: 01/205 12 12-0<br />
Fax: 01/205 12 12-<br />
198<br />
Tel.: 01/24 959-0<br />
Fax : 01/24 959-4499<br />
www.fma.gv.at<br />
Tel.: 01/534 10-0<br />
Fax: 01/534 10-280<br />
www.onb.ac.at<br />
Tel.: 01/403 51 58-0<br />
Fax: 01/403 51 58-30<br />
www.bibvb.ac.at
Österreichische<br />
Agentur <strong>für</strong> Gesundheit<br />
und Ernährungssicherheit<br />
GmbH<br />
Marchfeldschlösser<br />
Revitalisierungs- und<br />
Betriebsges.m.b.H.<br />
Dr. Christine Weber<br />
Dr. Bernhard Url<br />
Dr. Helmut<br />
Pechlaner<br />
Spargelfeldstraße 191<br />
1226 Wien<br />
- 145 -<br />
Tel.: 01/732 16-0<br />
Fax: 01/732 16-2106<br />
www.ages.at<br />
2294 Schlosshof 1 Tel.: 02285/20 000<br />
Fax: 02285/20 000-21<br />
www.schlosshof.at
14. Anhang<br />
A. Bundeshaushaltsgesetz (BHG) § 14 "Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender<br />
Maßnahmen" – BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung<br />
B. Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer<br />
rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der<br />
geltenden Fassung<br />
C. Verordnung des Bundesministers <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong> über die Änderung der Verordnung<br />
betreffend Richtlinien <strong>für</strong> die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen<br />
neuer rechtsetzender Maßnahmen – BGBl. Nr. 362/2002<br />
D. Bundesgesetz, mit dem das BHG geändert wird (BHG-Novelle 2002) – BGBl. Nr. 8/2002<br />
E. Richtlinien <strong>für</strong> die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und<br />
Berichterstattungssystems des Bundes <strong>für</strong> das Beteiligungs- und Finanzcontrolling<br />
(Controlling-Richtlinien) – BGBl. Nr. 319/2002<br />
F. Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen<br />
Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz) – BGBl. Nr. 26/1998<br />
G. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem<br />
Stellenbesetzungsgesetz – BGBl. Nr. 254/1998<br />
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www.bmf.gv.at