10.07.2015 Aufrufe

Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stadt <strong>Zofingen</strong><strong>Dienst</strong>- <strong>und</strong> <strong>Besoldungsreglement</strong>für <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> <strong>der</strong> Einwohner<strong>und</strong>Ortsbürgergemeinde <strong>Zofingen</strong>vom 12. Mai 1997


<strong>Dienst</strong>- <strong>und</strong> <strong>Besoldungsreglement</strong>für <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> <strong>der</strong> Einwohner- <strong>und</strong> Ortsbürgergemeinde <strong>Zofingen</strong>vom 12. Mai 1997Der Einwohnerrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Zofingen</strong>, gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. I) <strong>der</strong> Gemeindeordnungvom 23. März 1981, beschliesst:IngressI Allgemeine Bestimmungen§ 11 Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten generell für beideGeschlechter.2 Dieses Reglement gilt für <strong>das</strong> vom Stadtrat o<strong>der</strong> vom zuständigen Bereichs-o<strong>der</strong> Abteilungsleiter eingestellte ständige <strong>Personal</strong> <strong>der</strong> Einwohnergemeinde,<strong>der</strong> Ortsbürgergemeinde, <strong>der</strong> Städtischen Werke <strong>Zofingen</strong> inVoll- o<strong>der</strong> Teilzeitanstellung sowie für die von Stadtrat <strong>und</strong> Schulpflege gewähltenKin<strong>der</strong>gärtnerinnen <strong>und</strong> Klassenhilfen <strong>der</strong> HPS.3 Das Arbeitsverhältnis des vertraglich angestellten <strong>Personal</strong>s ist privatrechtlicherNatur <strong>und</strong> wird durch den Stadtrat in einer beson<strong>der</strong>en Verordnunggeregelt. Zu ihm gehören die befristet <strong>und</strong> nichtständigen im St<strong>und</strong>enlohnBeschäftigten, <strong>das</strong> nebenamtliche <strong>Personal</strong> <strong>und</strong> die Praktikanten.4 Die Wahl von Beamten auf Amtszeit erfolgt nur für Funktionen, für welche<strong>das</strong> übergeordnete Recht dies vorschreibt 1) . Der Stadtrat erlässt für die Beamtenentsprechende Ausführungsbestimmungen.§ 21 Das Anstellungsverhältnis des gestützt auf dieses Reglement eingestellten<strong>Personal</strong>s ist öffentlich-rechtlicher Natur; es wird durch die Anstellung <strong>und</strong><strong>der</strong>en Annahme o<strong>der</strong> durch den Anstellungsvertrag begründet.2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, geltensubsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts überden Arbeitsvertrag (Art. 319 ff OR).1. GeltungsbereichBegriffea) Ständiges<strong>Personal</strong>b) Nichtständiges<strong>Personal</strong>c) Beamte2. <strong>Dienst</strong>verhältnisAnstellungsverhältnisSubsidiäresRecht1) Für folgende Funktionen ist z. Zt. eine beamtenrechtliche Wahl vorgeschrieben: Betreibungsbeamter, Einwohnerkontrollführer,Finanzverwalter, Stadtschreiber, Steueramtsvorsteher, Stimmregisterführer, Vizestadtschreiber,Zivilstandsbeamter


- 2 -3. WahlZuständigkeitAushändigungReglementÖffentlicheAusschreibungWählbarkeitWahlerfor<strong>der</strong>nisseWahl- / AnstellungsdauerKin<strong>der</strong>gärtnerinnen4. PensionierungOrdentlichePensionierungAufgeschobenePensionierung§ 31 Das <strong>Personal</strong> wird vom Stadtrat o<strong>der</strong> gemäss den Bestimmungen des Delegationsreglementesdurch den zuständigen Leiter des Bereiches o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Abteilung angestellt, soweit nicht beson<strong>der</strong>e Vorschriften, z.B. für Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen,etwas an<strong>der</strong>es bestimmen.2 Neueintretendem <strong>Personal</strong> sind die sein Anstellungsverhältnis betreffendenErlasse auszuhändigen.§ 4Neu zu besetzende Stellen sind in <strong>der</strong> Regel öffentlich auszuschreiben. InAusnahmefällen ist eine Wahl o<strong>der</strong> Anstellung auf dem Berufungswegemöglich.§ 51 In den städtischen <strong>Dienst</strong> sind nur Personen wählbar, die einen gutenLeum<strong>und</strong> geniessen.2 Bei <strong>der</strong> Besetzung von Stellen können Bewerber, die <strong>das</strong> Anfor<strong>der</strong>ungsprofil<strong>der</strong> Berufs- <strong>und</strong> Fachausbildung gemäss Stufenumschreibungen (Anhänge3 <strong>und</strong> 4) nur teilweise erfüllen, trotzdem berücksichtigt werden,sofern sie nachfolgende Bedingungen erfüllen:− langjährige Berufserfahrung mit ständiger Weiterbildung− Tätigkeit in vergleichbarer Funktion mit Leistungsausweis§ 61 Das <strong>Personal</strong> wird in <strong>der</strong> Regel auf unbestimmte Dauer angestellt.2 Die Amtsdauer <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen entspricht <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Lehrkräftean den öffentlichen Schulen.§ 71 Das <strong>Personal</strong> wird ordentlicherweise auf den Zeitpunkt, ab dem Anspruchauf eine Altersrente <strong>der</strong> Aarg. Beamtenpensionskasse (ABPK) besteht, inden Ruhestand versetzt.2 Das <strong>Personal</strong> hat <strong>das</strong> Recht, die Pensionierung bis zur Erreichung desAHV-Alters aufzuschieben. Dies ist dem Vorgesetzten spätestens sechsMonate vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss Abs. 1schriftlich mitzuteilen.3 In <strong>der</strong> Zeit zwischen dem ordentlichen Pensionierungsalter <strong>und</strong> dem Einsetzen<strong>der</strong> AHV-Rente ist die Pensionierung nach vorausgegangenersechsmonatiger schriftlicher Mitteilung möglich.


- 3 -4 Das <strong>Personal</strong> hat <strong>das</strong> Recht, bereits ab vollendetem 60. Altersjahr auf jedesMonatsende nach vorausgegangener sechsmonatiger schriftlicher Kündigungin den Ruhestand zu treten.5 <strong>Personal</strong>, <strong>das</strong> Anspruch auf eine Altersrente <strong>der</strong> ABPK hat, vor Erreichendes gesetzlichen AHV-Alters freiwillig in den Ruhestand tritt <strong>und</strong> dessen<strong>Dienst</strong>verhältnis vor dem Austritt ununterbrochen mindestens zehn Jahregedauert hat, erhält eine Übergangsrente.VorzeitigePensionierungÜbergangsrente6 Der Anspruch auf eine Übergangsrente entfällt bei Erreichen des ordentlichenAHV-Alters o<strong>der</strong> sobald ein Versicherungsfall eintritt, durch den eineentsprechende IV-Rente ausgelöst wird.7 Bei Teilpensionierung besteht ein Anspruch nur, sofern die Reduktion mindestens50 % eines Vollpensums beträgt.8 Die Übergangsrente entspricht bei vorangegangener voller Beschäftigunggr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> minimalen einfachen AHV-Altersrente. Bei <strong>Personal</strong> mitTeilpensum reduziert sich <strong>der</strong> Anspruch auf die Übergangsrente entsprechend.9 Wer Anspruch auf eine Übergangsrente hat <strong>und</strong> weiterhin <strong>der</strong> AHV-Beitragspflicht untersteht, erhält auf seiner Übergangsrente einen Zuschlagvon 20 % als Beitrag an die AHV-Prämien.§ 8Neue Stellen werden vom Stadtrat unter Berücksichtigung des Stellenplans<strong>und</strong> <strong>der</strong> mit dem Voranschlag bewilligten Kredite geschaffen.Höhe <strong>der</strong> ÜbergangsrenteBeitrag anAHV-Prämien5. Neue StellenII Beginn <strong>und</strong> Ende des <strong>Dienst</strong>verhältnisses§ 91 Neu eintretendes <strong>Personal</strong> wird in <strong>der</strong> Regel provisorisch eingestellt. DieProbezeit dauert drei Monate. Diese Frist kann ausnahmsweise auf höchstens6 Monate verlängert werden.1. Probezeit2 Erfolgt keine Kündigung während <strong>der</strong> Probezeit, so gilt die Anstellung alsdefinitiv <strong>und</strong> - mit Ausnahme <strong>der</strong> Beamten - auf unbestimmte Zeit mit beidseitigerKündigungsmöglichkeit.§ 101 Bei den Anstellungsverhältnissen sind für die Kündigung folgende Fristeneinzuhalten:a) während <strong>der</strong> Probezeit 7 Tage auf <strong>das</strong> Ende einer Kalen<strong>der</strong>wocheb) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat auf Monatsende2. Kündigung


- 4 -c) ab 2. Anstellungsjahr 3 Monate auf Monatsended) In Spezialfällen kanneine Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbart werden.2 Das <strong>Dienst</strong>verhältnis <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen kann nur auf Ende einesSchulsemesters aufgelöst werden. Die Kündigungstermine richten sich nach<strong>der</strong> kantonalen Lehrerwahlverordnung.III Wirkungen des <strong>Dienst</strong>verhältnissesA. Pflichten des <strong>Personal</strong>s1. AllgemeinesArbeitskraftNebenbeschäftigungenGeschenkeWohnsitz2. Pflichtenkreis§ 111 Das <strong>Personal</strong> hat seine Arbeitskraft in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Arbeitszeit voll<strong>und</strong> ganz in den <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Stadt zu stellen.2 Für regelmässige Erwerbstätigkeit ausserhalb <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> für dieAusübung eines öffentlichen Amtes während <strong>der</strong> Arbeitszeit ist die Bewilligungdes Stadtrates einzuholen.3 Dem <strong>Personal</strong> ist es untersagt, Geschenke anzunehmen, durch die <strong>der</strong>Geber einen ihm nicht gehörenden Vorteil erlangen will.4 Bei <strong>der</strong> Anstellung kann <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> in begründeten Fällen zur Wohnsitznahmein <strong>der</strong> Stadt <strong>Zofingen</strong> bzw. in einem begrenzten Umkreis des Arbeitsortesverpflichtet werden.§ 121 Der Pflichtenkreis richtet sich nach den entsprechenden Wahl- o<strong>der</strong> Anstellungsbeschlüssen,<strong>der</strong> Organisationsstruktur, allfälligen Stellenbeschreibungen<strong>und</strong> Pflichtenheften sowie nach den Anordnungen des Stadtrates, allfälligerBetriebskommissionen <strong>und</strong> des Vorgesetzten.2 Das <strong>Personal</strong> ist verpflichtet, vorübergehend auch Arbeiten auszuführen,die nicht ausdrücklich zu seinem Aufgabengebiet gehören, soweit es ihmaufgr<strong>und</strong> seiner beruflichen Fähigkeiten <strong>und</strong> seiner körperlichen Konstitutionzugemutet werden kann.Stellvertretung3 Das <strong>Personal</strong> ist verpflichtet, sich bei Krankheit, Urlaub, Militärdienst o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>er Abwesenheit ohne beson<strong>der</strong>e Entschädigung gegenseitig zu vertreten.3. Arbeitszeit § 131 Der Stadtrat setzt die Arbeits- <strong>und</strong> Präsenzzeit fest. Die Verwaltungs- <strong>und</strong>Betriebsabteilungen teilen Arbeitszeit, Pikettdienst <strong>und</strong> Präsenzzeit nachihren Bedürfnissen ein.


- 5 -2 Wo es die dienstlichen Anfor<strong>der</strong>ungen erlauben, kann die gleitende Arbeitszeitangewendet werden. Der Stadtrat erlässt ein entsprechendes Reglement.3 Wenn es <strong>der</strong> Arbeitsanfall erfor<strong>der</strong>t, kann <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> durch den Vorgesetztenzur Leistung von Überzeitarbeit verpflichtet werden. Die Entschädigungensind in § 27 geregelt.§ 14Das <strong>Personal</strong> hat über dienstliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des <strong>Dienst</strong>- bzw.Arbeitsverhältnisses bestehen.§ 15Das <strong>Personal</strong> ist für die ihm anvertrauten Werkzeuge, Maschinen, Geräte<strong>und</strong> Materialien verantwortlich. Verlorene <strong>und</strong> absichtlich o<strong>der</strong> fahrlässigbeschädigte Sachen werden von <strong>der</strong> Verwaltung auf Kosten des Fehlbarenersetzt.§ 161 Die Angestellten haften gegenüber dem Arbeitgeber für Schaden, den siegrobfahrlässig verursachen.GleitendeArbeitszeitÜberzeit4. Schweigepflicht5. Sorgfaltspflicht6. Haftung2 Der Stadtrat legt fest, für welche Funktionen eine Risikoversicherung abzuschliessenist, <strong>und</strong> er entscheidet über eine allfällige Aufteilung <strong>der</strong> Prämie.§ 171 Das neu eintretende <strong>Personal</strong> ist verpflichtet, <strong>der</strong> Aargauischen Beamtenpensionskassebeizutreten. Für die daraus erwachsenden Rechte <strong>und</strong>Pflichten sind die Statuten dieser Kasse massgebend.2 Einkaufsgel<strong>der</strong>, die bei Neueinstellung allenfalls zu entrichten sind, gehenzulasten des Versicherten.3 Auf den von <strong>der</strong> Aargauischen Beamtenpensionskasse ausgerichteten Alters-,Invaliden- <strong>und</strong> Hinterlassenen-Renten (mit Ausnahme <strong>der</strong> Teilinvalidenrenten)wird die Teuerung entsprechend <strong>der</strong> generellen Besoldungsanpassungbeim aktiven <strong>Personal</strong> durch Einwohnergemeinde, StädtischeWerke <strong>und</strong> Ortsbürgergemeinde ausgeglichen. Für Berechnung <strong>und</strong> Ausrichtungist § 22 sinngemäss massgebend.§ 18Das <strong>Personal</strong> trägt die primäre Verantwortung für seine Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung.Der Arbeitgeber för<strong>der</strong>t diese durch geeignete Massnahmen. DieVorgesetzten können dafür zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren <strong>und</strong>Kostenbeiträge bewilligen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Weiterbildungsveranstaltungen,die im betrieblichen Interesse liegen.7. PensionskasseEinkaufsgel<strong>der</strong>Teuerungsausgleichauf Renten8. Weiterbildung


- 6 -B. Rechte des <strong>Personal</strong>s1. Mitarbeitergespräch2. Besoldunga) Besoldungsanspruch§ 19Das <strong>Personal</strong> hat jährlich Anspruch auf ein Mitarbeitergespräch mit demVorgesetzten. Die Richtlinien dazu erlässt <strong>der</strong> Stadtrat.§ 201 Das <strong>Personal</strong> hat für seine Leistungen Anspruch auf die im Anhang zu diesemReglement vorgesehenen Besoldungen <strong>und</strong> Zulagen.b) Einreihung 2 Der Stadtrat stuft die Funktion <strong>der</strong> Aufgabe entsprechend gemäss <strong>der</strong> imAnhang enthaltenen Stellenstruktur <strong>und</strong> <strong>der</strong> Stufenumschreibung ein.c) Jahresbesoldung,13.Monatslohnd) NaturalleistungenBesoldungsanpassung3 Die Jahresbesoldung wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet, <strong>der</strong>13. Monatslohn zusammen mit <strong>der</strong> Dezember-Besoldung ca. Mitte Dezember.Bei Ein- o<strong>der</strong> Austritt im Laufe des Jahres wird <strong>der</strong> 13. Monatslohn anteilsmässigausbezahlt.§ 21Der Wert allfälliger Naturalbezüge wird vom Stadtrat festgesetzt.§ 221 Der Stadtrat legt im Rahmen <strong>der</strong> Voranschläge die für <strong>das</strong> folgende Jahrvorgesehene prozentuale Besoldungsanpassung fest. Unter an<strong>der</strong>en sindnachstehende Kriterien dabei massgebend:− Entwicklung <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten− Allgemeine wirtschaftliche Situation− Finanzielle Situation <strong>der</strong> Stadt− Situation auf dem <strong>Personal</strong>markt2 Nach erfolgter Genehmigung <strong>der</strong> Voranschläge beschliesst <strong>der</strong> Stadtratdie prozentualen Anteile für die− generelle Besoldungsanpassung (gilt in <strong>der</strong> Regel für <strong>das</strong> gesamte <strong>Personal</strong>)<strong>und</strong> die− individuelle Besoldungsanpassung (leistungsbezogener Anteil).3 Bei <strong>der</strong> generellen Besoldungsanpassung ist eine Differenzierung nach <strong>der</strong>Höhe <strong>der</strong> Besoldung möglich.4 Vor <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Anteile wird <strong>der</strong> <strong>Personal</strong>verband angehört.5 Im Rahmen <strong>der</strong> vom Stadtrat beschlossenen Vorgaben sind die Vorgesetztenfür die Festlegung <strong>der</strong> individuellen Besoldungsanpassung zuständig,wobei die Mitarbeiterbeurteilung massgebend ist.


- 7 -§ 23Bei Übernahme einer an<strong>der</strong>en Aufgabe/Funktion ist die Einstufung zu überprüfen<strong>und</strong> gegebenenfalls anzupassen.§ 241 Der Stadtrat ist befugt, in ausserordentlichen Fällen, insbeson<strong>der</strong>e zur Gewinnungo<strong>der</strong> Erhaltung beson<strong>der</strong>s geeigneten <strong>Personal</strong>s, im Einzelfall dieMaximas <strong>der</strong> Besoldungsstufen bis zu 10 % heraufzusetzen. Die gleicheBefugnis steht ihm für den Fall des Erwerbs von Berufsausweisen zu, diefür die Besetzung des Stelle nicht vorausgesetzt, jedoch für sie wertvoll <strong>und</strong>wünschenswert sind, sofern keine Beför<strong>der</strong>ung in eine höhere Besoldungsstufemöglich ist.2 Der Stadtrat ist ermächtigt, ausserordentliche Einzel- o<strong>der</strong> Teamleistungenmit einer Son<strong>der</strong>prämie abzugelten.§ 251 Das <strong>Personal</strong> hat Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zulagen. Anspruchsberechtigung<strong>und</strong> Höhe richten sich nach <strong>der</strong> kantonalen Gesetzgebung.2 Die Familienzulage, <strong>der</strong>en Höhe <strong>der</strong> Stadtrat im Anhang regelt, wird an <strong>das</strong><strong>Personal</strong> ausgerichtet, <strong>das</strong> Anspruch auf eine Kin<strong>der</strong>zulage hat.Neueinstufung5. ZulagenSon<strong>der</strong>prämieKin<strong>der</strong>zulageFamilienzulage3 Anspruchsberechtigten Teilzeitbeschäftigten werden Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Familienzulagenach Massgabe <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zulage anteilsmässig ausgerichtet.§ 261 Die Treueprämie beträgt ¾ einer Monatsbesoldung <strong>und</strong> wird erstmals nach10 <strong>Dienst</strong>jahren <strong>und</strong> anschliessend alle 5 Jahre ausgerichtet (wobei Lehrjahre<strong>und</strong> Urlaube nicht angerechnet werden).5. Treueprämien2 Als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage gilt die Bruttobesoldung inklusive Familienzulage,jedoch ohne Kin<strong>der</strong>zulage <strong>und</strong> pauschale Entschädigungen.3 Der Anspruch auf die Ausrichtung <strong>der</strong> Treueprämie erlischt, wenn <strong>das</strong> Arbeitsverhältnisim Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit gekündigt ist.4 Beim Austritt zufolge Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze o<strong>der</strong> zufolge Invaliditätwird dem <strong>Personal</strong> mit mehr als 10 <strong>Dienst</strong>jahren die Treueprämie anteilsmässigausgerichtet.5 Treueprämien können auf Wunsch des <strong>Personal</strong>s <strong>und</strong> soweit es die betrieblichenVerhältnisse zulassen, ganz o<strong>der</strong> wochenweise in Ferien umgewandeltwerden.6 Nach Vollendung des 25. <strong>und</strong> 40. Anstellungsjahres erhält <strong>das</strong> <strong>Personal</strong>eine Naturalgabe.Arbeitsjubiläum


- 8 -6. Überzeitarbeita) Überzeitentschädigung§ 271 Durch den zuständigen Vorgesetzten angeordnete Überzeit-, Nacht-, Sonntags-<strong>und</strong> Feiertagsarbeit ist gr<strong>und</strong>sätzlich durch entsprechende Freizeit zukompensieren. Ist <strong>der</strong> Ausgleich aus betrieblichen Gründen innerhalb sechsMonaten nicht möglich, so erfolgt er durch Lohnzahlung.b) Zulagen 2 Dem handwerklich tätigen <strong>Personal</strong> werden für Überzeit-, Nacht- <strong>und</strong>Sonntagsarbeit, soweit sie nicht in <strong>der</strong> <strong>Dienst</strong>einteilung vorgesehen ist, folgendeZulagen ausbezahlt:25 % für Überzeitarbeit von 18.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> von 06.00 Uhr biszum normalen Arbeitsbeginn50 % für Samstags- <strong>und</strong> Nachtarbeit bis 24.00 Uhr100 % für Nachtarbeit von 24.00 bis 06.00 Uhr, für Arbeiten an Sonntagen<strong>und</strong> an den in § 41 erwähnten Feiertagen3 Die Überzeitarbeit ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu kompensieren. Ausbezahlt werdenim Normalfall lediglich die Zulagen. Über Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong> Bereichsleiter.c) Ausnahmen 4 <strong>Personal</strong> mit unregelmässiger Arbeitszeit o<strong>der</strong> regelmässiger Überzeit(Abwarte, Badmeister usw.), für <strong>das</strong> die Besoldung entsprechend angesetztist, erhält keine Überzeitentschädigung.d) Spezialentschädigunge) Zulagen anAltersheimpersonal5 Für Arbeiten unter beson<strong>der</strong>s erschwerten Umständen (beson<strong>der</strong>s schmutzigeArbeit usw.) werden Spezialentschädigungen ausbezahlt. Der Stadtratbestimmt auf Antrag des Abteilungsleiters die entsprechenden Arbeiten <strong>und</strong>die Ansätze.§ 281 Dem Altersheimpersonal werden Zulagen für Samstags-, Sonntags- <strong>und</strong>Feiertagsarbeit sowie für Nachtdienst nach dem Besoldungsdekret für <strong>das</strong>Staatspersonal ausgerichtet.2 Überzeitarbeit <strong>und</strong> Feiertage, die nicht auf einen Samstag o<strong>der</strong> Sonntagfallen, werden kompensiert.7. Krankheit,Unfall,Schwangerschafta) Besoldung§ 291 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o<strong>der</strong> Unfalls hat <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> währendzweier Jahre (in <strong>der</strong> Probezeit drei Monate) Anspruch auf vollen Lohn,sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich o<strong>der</strong> grobfahrlässig verschuldetwurde.2 Der Stadtrat kann eine entsprechende Versicherung abschliessen. Das<strong>Personal</strong> hat sich am Prämienanteil ab 360. Tag zu beteiligen. Einzelheitenregelt <strong>der</strong> Stadtrat.


- 9 -3 Weibliches <strong>Personal</strong>, <strong>das</strong> während mindestens 6 Monaten im Gemeindedienststand, hat bei Schwangerschaft <strong>und</strong> Nie<strong>der</strong>kunft Anspruch auf bezahltenUrlaub von 16 Wochen. Wird die Arbeit nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft nichtwie<strong>der</strong> aufgenommen, besteht ein Anspruch auf 8 Wochen besoldeten Urlaub.Der Anspruch auf Entschädigung <strong>der</strong> restlichen 8 Wochen Urlaub bestehtbei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während 6 Monaten;an<strong>der</strong>nfalls erfolgt eine anteilsmässige Kürzung.§ 301 Für Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten tritt die Stadt bis zur Höhe ihrerLeistungen in die Rechte des Verunfallten o<strong>der</strong> seiner Hinterlassenen ein.Entschädigungen für Unfälle aus Versicherungen, <strong>der</strong>en Prämien ganz o<strong>der</strong>überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, fallen an die Stadt.Versicherungsleistungen für bleibende Schäden, die keine messbare Arbeitseinbussezur Folge haben sowie Genugtuungssummen gehören demVerunfallten.b) Haftpflichtansprüche2 Kürzungen <strong>der</strong> Vergütungsansprüche bei offensichtlich missbräuchlichemBezug bleiben vorbehalten.§ 31Die Stadt ist nicht zu Gehaltszahlungen verpflichtet bei ausserdienstlichenUnfällen, die sich Angestellte durch Raufereien <strong>und</strong> ähnliche Ereignisse,durch Begehung von Delikten o<strong>der</strong> durch Wagnisse, mit denen erkennbargrosse Gefahr verb<strong>und</strong>en ist, zuziehen. Es ist Sache des <strong>Personal</strong>s, einegenügende private Versicherung abzuschliessen, wenn es sich solchen Risikenaussetzt.§ 321 Die Gemeinde versichert ihr <strong>Personal</strong> gegen Betriebs- <strong>und</strong> Nichtbetriebsunfälle(gegen letztere mit Ausnahme <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>risiken gemäss SUVA-Vorschriften).c) Ausschlussd) Unfallversicherung2 Für zusätzliche Pflegeleistungen, Überbrückungskapital bei Invalidität <strong>und</strong>Todesfall sowie für Grobfahrlässigkeit besteht in Ergänzung zum UVG eineZusatzversicherung. Diese Prämien gehen zulasten des <strong>Personal</strong>s.§ 33Die Abgabe von <strong>Dienst</strong>klei<strong>der</strong>n wird durch <strong>das</strong> Spesenreglement geregelt.§ 34Dem <strong>Personal</strong> werden die mit dienstlichen Verrichtungen verb<strong>und</strong>enen Reisespesen<strong>und</strong> Barauslagen gemäss Spesenreglement vergütet.8. <strong>Dienst</strong>klei<strong>der</strong>9. Spesenentschädigung


- 10 -10. Sitzungsgel<strong>der</strong>11. BesoldungwährendMilitär-, Zivilschutz-,Feuerwehr<strong>und</strong>Zivildienst§ 35Das <strong>Personal</strong> hat für die Teilnahme an Sitzungen von Behörden o<strong>der</strong> Kommissionenausserhalb <strong>der</strong> Arbeitszeit Anspruch auf <strong>das</strong> entsprechende Sitzungsgeld<strong>und</strong> allfälligen Spesenersatz gemäss Spesenreglement.§ 361 Während des ordentlichen Militärdienstes, den <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> infolge seinerEinteilung o<strong>der</strong> seines militärischen Grades zu leisten gesetzlich verpflichtetist, hat es Anspruch auf die volle Besoldung pro Jahr während vier Wochen,dann auf 80 %. Diese Regelung gilt auch für weibliche Angehörige <strong>der</strong> Armee<strong>und</strong> für Beför<strong>der</strong>ungsdienste sowie Zivilschutz-, Feuerwehr- <strong>und</strong> Zivildienst.2 Ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht erhalten während <strong>der</strong> Rekrutenschule50 %, verheiratete <strong>und</strong> ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht75 % <strong>der</strong> Besoldung, sofern sie sich für mindestens ein Anstellungsjahrnach Beendigung <strong>der</strong> Rekrutenschule verpflichten. Für den Zivildienst (anstelle<strong>der</strong> Rekrutenschule) als auch für weibliche Rekruten gilt die gleicheRegelung.3 Die Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber. Ebenso allfälligeTaggeldentschädigungen von Feuerwehr <strong>und</strong> Zivilschutz, sofern die<strong>Dienst</strong>leistungen während <strong>der</strong> Arbeitszeit erfolgen.4 Wird <strong>das</strong> Anstellungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigungeines Beför<strong>der</strong>ungsdienstes aufgelöst, so ist die während des Militärdienstesbezogene Besoldung anteilsmässig zurückzuerstatten.5 Für freiwillige <strong>Dienst</strong>leistungen kann <strong>der</strong> Bereichsleiter aus wichtigenGründen unbezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall gehen die Leistungenaus <strong>der</strong> Erwerbsersatzordnung an <strong>das</strong> <strong>Personal</strong>.6 Für den Aktivdienst bleibt eine beson<strong>der</strong>e Regelung vorbehalten.12. Besoldungsnachgenuss§ 371 Stirbt ein Angestellter, so ist die volle Besoldung dem überlebenden Ehegatteno<strong>der</strong> seinen im Zeitpunkt des Ablebens von ihm regelmässig unterstütztenVerwandten in auf- o<strong>der</strong> absteigen<strong>der</strong> Linie noch für zwei Monatevom Sterbetag hinweg auszurichten.2 Den nächsten <strong>und</strong> ausschliesslichen Anspruch auf den Besoldungsnachgenusshat <strong>der</strong> überlebende Ehegatte; unter den übrigen unterstützungsberechtigtenVerwandten entscheidet die gesetzliche Erbfolge.3 Massgebend ist die zuletzt bezogene Besoldung inkl. Anteil 13. Monatslohn.


- 11 -§ 381 Das <strong>Personal</strong> hat alljährlich Anspruch auf bezahlte Ferien.2 Der Ferienanspruch beträgt:13. Feriena) Ferienanspruchbis zum Kalen<strong>der</strong>jahr,in dem <strong>das</strong> 20. Altersjahrvollendet wird25 Arbeitstageab Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem folgende Altersjahre erreicht werden:21. Altersjahr 20 Arbeitstage35. Altersjahr 23 Arbeitstage50. Altersjahr 25 Arbeitstage60. Altersjahr 30 Arbeitstage3 Für die Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen <strong>und</strong> die Klassenhilfen <strong>der</strong> HPS gilt die örtlicheSchulferienregelung.4 Wird <strong>das</strong> <strong>Dienst</strong>verhältnis während eines Kalen<strong>der</strong>jahres begründet o<strong>der</strong>aufgelöst, so richtet sich <strong>der</strong> Ferienanspruch nach <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> <strong>Dienst</strong>zeit.5 Die Ferien sind so anzusetzen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> <strong>Dienst</strong>betrieb durch sie nicht beeinträchtigtwird. Eine Übertragung des Ferienanspruchs auf <strong>das</strong> folgendeJahr ist nur in Ausnahmefällen <strong>und</strong> mit Bewilligung des zuständigen Abteilungsleiterszulässig.§ 39Für nicht bezogene Ferien wird keine Entschädigung ausgerichtet. ÜberAusnahmen entscheidet <strong>der</strong> Stadtrat.§ 40Bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil-, Zivilschutz- <strong>und</strong> Feuerwehrdienst vonzusammen über 60 Arbeitstage im Kalen<strong>der</strong>jahr sowie für unbezahlten Urlaub<strong>und</strong> Schwangerschaftsurlaub werden die Ferien für jede weiteren 20Arbeitstage um 1/12 des jährlichen Anspruchs gekürzt. In jedem Fall werdenaber Ferien von einer Woche gewährt.§ 411 Als bezahlte Feiertage gelten, sofern sie nicht auf einen Samstag o<strong>der</strong>Sonntag fallen: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,Pfingstmontag, Kin<strong>der</strong>fest, 1. August, Weihnachtstag <strong>und</strong> Stephanstag.b) Ferienbemessungc) Ferienfestsetzungd) Nicht bezogeneFeriene) Ferienkürzung14. Feiertage2 Diese Feiertage gelten nicht als Ferientage.3 Der Arbeitsschluss vor Feiertagen wird vom Stadtrat festgesetzt.


- 12 -15. Urlaub § 421 Ohne Kürzung <strong>der</strong> Besoldung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ferien besteht Anspruch auf Gewährungfolgenden Urlaubes:a) Eigene Hochzeit 2 Tageb) Hochzeit in eigener Familie 1 Tagc) Geburt eigener Kin<strong>der</strong> 3 Taged) Tod eines Familienangehörigeno<strong>der</strong> des Lebenspartners1 - 3 Tagee) Tod eines nahen Teilnahme anBekannten<strong>der</strong> Beerdigungf) Wohnungsumzug 2 Tageg) Militärische Rekrutierung,Inspektionbis 1 Tagh) bei amtlichen Vorladungen die erfor<strong>der</strong>liche Zeiti) vom BIGA anerkannte höhereFach- sowie Berufsprüfungenbis 6 Tage2 Weitergehen<strong>der</strong> bezahlter Urlaub ist vom Stadtrat zu bewilligen.16. Mitspracherecht<strong>und</strong>Vorschlagswesen§ 43Das <strong>Personal</strong> <strong>und</strong> dessen Verbände haben <strong>das</strong> Recht, sich zu <strong>Personal</strong><strong>und</strong>Betriebsfragen zu äussern <strong>und</strong> Anträge zu stellen sowie im Sinne deszum Vorschlagswesen erlassenen Reglementes Verbesserungsvorschlägeeinzureichen.C. Disziplinarwesen1. <strong>Dienst</strong>pflichtverletzung2. Disziplinarverfahren§ 44Die schuldhafte Verletzung von <strong>Dienst</strong>pflichten wird disziplinarisch geahndet.§ 451 Disziplinarstrafen werden vom Stadtrat - § 46 Abs. 1 lit. a) vom Vorgesetzten- verhängt. Je<strong>der</strong> Massnahme soll die Einvernahme des Betroffenen<strong>und</strong> allfälliger Zeugen vorangehen. Die Einvernahmeverhandlung ist zu protokollieren.2 Dem Angeschuldigten ist <strong>das</strong> volle rechtliche Gehör zu gewähren. Er istberechtigt, einen Beistand beizuziehen.


- 13 -§ 461 Die Disziplinarstrafen sind:3. Disziplinarstrafena) Schriftliche Verwarnung durch den Vorgesetzten unter Kenntnisgabe anden Stadtratb) Schriftlicher Verweis durch den Stadtratc) Versetzung in ein provisorisches Arbeitsverhältnis mit einmonatiger Kündigungsfristd) Kündigunge) Entlassung mit sofortiger Wirkung (fristlose Entlassung im Sinne <strong>der</strong> Art.337 ff. OR)2 Sofortige Entlassung kann insbeson<strong>der</strong>e bei groben <strong>Dienst</strong>vergehen wieVertrauensmissbrauch, wie<strong>der</strong>holter Trunkenheit im <strong>Dienst</strong>, Veruntreuung<strong>und</strong> gerichtlicher Bestrafung wegen Vergehen o<strong>der</strong> Verbrechen verfügt werden.IV Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen§ 471 Dem <strong>Personal</strong> steht <strong>das</strong> Beschwer<strong>der</strong>echt zu. Vor Einreichung einer Beschwerdesoll sich <strong>der</strong> Mitarbeiter mit den Vorgesetzten aussprechen. Wenndie Aussprache unzumutbar ist o<strong>der</strong> ergebnislos verläuft, steht <strong>der</strong> Beschwerdewegoffen. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.2 Beschwerdeinstanz ist <strong>der</strong> Bereichsleiter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersheimverwalter,wenn sich die Beschwerde gegen diese richtet, <strong>der</strong> Stadtammann. Beschwerdeentscheidekönnen innert 20 Tagen beim Stadtrat angefochtenwerden.3 Verfügungen <strong>und</strong> Entscheide des Stadtrates können gemäss Gesetz überdie Verwaltungsrechtspflege an <strong>das</strong> Verwaltungsgericht weitergezogenwerden.4 Im übrigen steht die Verwaltungsbeschwerde nach § 109 Gemeindegesetzoffen.§ 481 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes am 1. Januar 1998 wird <strong>das</strong><strong>Dienst</strong>- <strong>und</strong> <strong>Besoldungsreglement</strong> vom 18. Mai 1992/3. Dezember 1992 mitsämtlichen späteren Än<strong>der</strong>ungen sowie allen sonstigen mit dem vorstehendenReglement im Wi<strong>der</strong>spruch stehenden Verordnungen <strong>und</strong> Beschlüsseaufgehoben.1. RechtsmittelBeschwer<strong>der</strong>echtBeschwerdeVRPGBeschwerdeinstanzVerwaltungsbeschwerde2. Inkraftsetzung;AufhebungbisherigenRechts,Übergangsbestimmungen2 Der Beamtenstatus bleibt für die auf Amtsperiode 1994/97 gewählten Angestelltenbis 31. Dezember 1997 bestehen.


- 14 -3 Die bestehenden, diesem Reglement wi<strong>der</strong>sprechenden Beamtenverhältnissewerden mit Ablauf <strong>der</strong> Amtsperiode 1994/97 den Bestimmungen diesesReglementes angepasst.4 Eine Übergangsrente gemäss § 7 Abs. 5 kann nur von <strong>Personal</strong> geltendgemacht werden, <strong>das</strong> ab 1. Januar 1998 in den Ruhestand tritt.5 Die Festsetzung <strong>der</strong> Besoldungen für <strong>das</strong> Jahr 1998 erfolgt gemäss denBestimmungen dieses Reglementes. Für die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Inkraftsetzungdes neuen <strong>Besoldungsreglement</strong>es gültige Basisbesoldung (ohne Zulagen),wird <strong>der</strong> Besitzstand garantiert.§ 49Dieses Reglement wurde vom Einwohnerrat am 12. Mai 1997 genehmigt.Die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 27. Juni 1997 hat dieses vomEinwohnerrat beschlossene Reglement auch für <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> <strong>der</strong> Ortsbürgergemeindeals verbindlich erklärt.3. GenehmigungIM NAMEN DES EINWOHNERRATES ZOFINGENDer PräsidentHans LanzDer ProtokollführerThomas GloorIM NAMEN DER ORTSBÜRGERGEMEINDE ZOFINGENDer StadtammannUrs LocherDer StadtschreiberArthur SennAnhang1 Besoldungskonzept2 Stellenstruktur3 Stufenumschreibungen Führungsfunktionen4 Stufenumschreibungen Fachfunktionen5 Besoldungsbän<strong>der</strong> Stufen 1 - 106 Familienzulage


- 15 -S C H L A G W O R T V E R Z E I C H N I SAnstellungsdauer 6Anstellungsverhältnis 2Arbeitsjubiläum 26Arbeitskraft 11Arbeitszeit 13Ausschluss, von Gehaltszahlungen 31Ausschreibung, öffentliche 4Beamte 1Beitrag an AHV-Prämien 7Beschwerde VRPG 47Beschwerdeinstanz 47Beschwer<strong>der</strong>echt 47Besoldung- bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft- bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr<strong>und</strong>Zivildienst§202936Besoldungsanpassung 22Besoldungsanspruch 20Besoldungsnachgenuss 37Besoldungsstufen, Erhöhung 24<strong>Dienst</strong>klei<strong>der</strong> 33<strong>Dienst</strong>pflichtverletzung 44<strong>Dienst</strong>verhältnis 2Disziplinarstrafen 46Disziplinarverfahren 45Einkaufsgel<strong>der</strong> 17Einreihung 20Familienzulage 25Feiertage 41Ferien, nicht bezogene 39Ferien 38Ferienkürzung 40Geschenke 11Haftpflichtansprüche 30Haftung 16Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen 6Kin<strong>der</strong>zulage 25Krankheit, Besoldung bei 29Kündigung 10Mitarbeitergespräch 19Mitspracherecht 43Naturalleistungen 21Nebenbeschäftigungen 11Neueinstufung, besoldungsmässige 23Pensionierung, ordentliche; vorzeitige;7aufgeschobenePensionskasse 17<strong>Personal</strong>, nichtständiges 1<strong>Personal</strong>, ständiges 1Pflichtenkreis 12Probezeit 9Rechtsmittel 47Reglement, Aushändigung 3Schwangerschaft, Besoldung bei 29Schweigepflicht 14Sitzungsgel<strong>der</strong> 35Son<strong>der</strong>prämie 24Sorgfaltspflicht 15Spesenentschädigung 34Spezialentschädigung 27Stellen, neue 8Stellvertretung 12Subsidiäres Recht 2Teuerungsausgleich auf Renten 17Treueprämien 26Übergangsbestimmungen 48Übergangsrente 7Überzeit 13Überzeitarbeit, Entschädigung; Ausnahmen27Unfall, Besoldung bei 29Unfallversicherung 32Urlaub 42Verwaltungsbeschwerde 47Vorschlagswesen 43Wahl 3Wählbarkeit 5Wahlerfor<strong>der</strong>nisse 5Weiterbildung 18Wohnsitz 11Zulagen 27Zulagen an Altersheimpersonal 28Zuständigkeit 3§

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!