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Übersicht über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (Wurster), (pdf)

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KI 3^6 Rechtsschutz3nung Umlegung), der Enteignung <strong>und</strong> der EntschÌdigung. FÏr letztere Fallgruppe hatdas BauGB ein gesondertes gerichtliches Verfahren, das baulandgerichtliche Verfahren, installiert.Im Hinblick auf <strong>die</strong> ^ ungeachtet aller gesetzgeberischer Beschleunigungsvorhaben ^nach wie vor lange Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, spielt der einstweilige verwaltungsgerichtlicheRechtsschutzim Baurecht eine besondere Rolle. Im baurechtlichenNachbarschutzbesteht teilweise Konkurrenzzum zivilgerichtlichen Rechtsschutz. Angesichtsder wirtschaftlichen Bedeutung des Îffentlichen Baurechts sind Streitigkeiten ausAmtshaftung hÌufig Gegenstand zivilgerichtlicher Klagen. Nicht selten sind auch baurechtlicheVerfahren vor den Amtsgerichten wegen Ordnungswidrigkeiten als Folge vonVerstÎÞen gegen baurechtliche Vorschriften <strong>und</strong> Auflagen. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtwird zwar nicht selten als ,,letzte Instanz`` angerufen. Seine Annahmepraxis ist jedoch Ìu-Þerst restriktiv. Dies schlieÞt jedoch nicht aus, dass das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht immerwieder bedeutende Entscheidungen zum Îffentlichen Baurecht trifft. Aus den letzten Jahrensind <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen zur Zumutbarkeit im Denkmalschutz BVerfGE100, 226) <strong>und</strong> zur PrivatnÏtzigkeit der Umlegung BVerfGE 104, 1) hervorzuheben.II.Widerspruch <strong>und</strong> verwaltungsgerichtliche Klage45Die wichtigsten baurechtlichen <strong>Rechtsmittel</strong> sind Widerspruch <strong>und</strong> verwaltungsgerichtlicheKlage sowie <strong>die</strong> <strong>Rechtsmittel</strong> der Berufung <strong>und</strong> der Revision.Widerspruch <strong>und</strong>verwaltungsgerichtliche Klage sind im Îffentlichen Baurecht in unterschiedlichen Konstellationenvon erheblicher Bedeutung:1. Klage auf BaugenehmigungDas wichtigste <strong>Rechtsmittel</strong> des Bauherrn ist <strong>die</strong> Verpflichtungsklage nach § 42 VwGOauf Erteilung der von der BaurechtsbehÎrde verweigerten Baugenehmigung. Voraussetzungder Klage zum Verwaltungsgericht ist ein zuvor durchgefÏhrtes Vorverfahren § 68Abs. 2 VwGO).Wird Ïber den Bauantrag nicht innerhalb angemessener Frist entschieden,ist <strong>die</strong> Verpflichtungsklage ohne Vorverfahren in Gestalt der UntÌtigkeitsklage § 75VwGO) zulÌssig.Weicht <strong>die</strong> Baugenehmigung vom eingereichten Bauantrag ab, regelmÌ-Þig weil der Baugenehmigung belastende Nebenbestimmungen beigefÏgt sind, so kommtes auf <strong>die</strong> Art der Nebenbestimmung an, ob der Bauherr Anfechtungs- oder Verpflichtungsklageerheben muss. Ist <strong>die</strong> der Baugenehmigung beigefÏgte Nebenbestimmung vonder Baugenehmigung abtrennbar, kann der Bauherr <strong>die</strong> Nebenbestimmung isoliert anfechten.Handelt es sich um eine nicht abtrennbare Nebenbestimmung ,,modifizierendeAuflage``), so muss der Bauherr Verpflichtungsklage erheben. Im Zuge der Deregulierungstendenzen<strong>und</strong> der Bestrebungen zur Beschleunigung des bauordnungsrechtlichenGenehmigungsverfahrens ist eine neue Konstellation geschaffen worden. Beanstandet <strong>die</strong>BaurechtsbehÎrde bei Genehmigungsfreistellungs- sowie Anzeige- <strong>und</strong> Kenntnisgabeverfahren<strong>die</strong> GenehmigungsfÌhigkeit des Vorhabens, so muss der Bauherr sich mit der Anfechtungsklagegegen <strong>die</strong> BeanstandungsverfÏgung zur Wehr setzen, wenn er <strong>die</strong> GenehmigungsfiktionherbeifÏhren will.2. Nachbarschutz6 Obwohl der durch ein Bauvorhaben nachteilig betroffene Nachbar typischerweise nichtAdressat der Baugenehmigung <strong>und</strong> damit eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist, kanner sich gleichwohl gegen das Vorhaben wenden <strong>und</strong> dabei verwaltungsbehÎrdlichen <strong>und</strong>verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzin Anspruch nehmen. Trotzder Entwicklung desÎffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes unter der Geltung des Gr<strong>und</strong>gesetzes ist dabei <strong>die</strong>Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes nicht beseitigt worden, da sowohl das BGB wie auch2 <strong>Wurster</strong> EL 20


Ûberblick Ïber <strong>die</strong> <strong>Rechtsmittel</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> 7^9 KIdas landesrechtliche ,,zivile``) Nachbarrecht ,,nachbarschÏtzende Vorschriften`` enthalten.Hinsichtlich der Bedeutung <strong>und</strong> Reichweite einer Baugenehmigung fÏr <strong>die</strong> Gestaltungder privaten Nachbarrechte herrscht zwischen verwaltungsgerichtlicher <strong>und</strong> zivilgerichtlicherRechtsprechung keine Einigkeit. Mit der Ïberwiegenden Meinung in Rechtsprechung<strong>und</strong> Literatur ist davon auszugehen, dass eine bestandskrÌftige Baugenehmigungihr entgegenstehende private Nachbarrechte ausschlieÞt. Anderes gilt selbstverstÌndlichdann, wenn der Abwehranspruch des Nachbarn seinen Rechtsgr<strong>und</strong> nicht im ÎffentlichenNachbarrecht hat, sondern auf einem besonderen privatrechtlichen Titel wie beispielsweiseVertrag, Dienstbarkeit oder Gemeinschaft nach WEG) beruht. Da <strong>die</strong> Baugenehmigungnach allen Landesbauordnungen ,,unbeschadet privater Rechte Dritter`` ergeht, werden<strong>die</strong>se privaten Rechte durch <strong>die</strong> Baugenehmigung nicht beeinflusst. In <strong>die</strong>sen Fallkonstellationenkann Rechtsschutznur durch <strong>die</strong> Zivilgerichte gewÌhrt werden. PrivatrechtlicherNachbarschutzkann sich darÏber hinaus in besonderen FÌllen dann als effektiv erweisen,wenn das angegriffene Vorhaben entweder Ïberhaupt nicht von einer Baugenehmigunggedeckt oder abweichend von einer Baugenehmigung betrieben wird <strong>und</strong> dadurch Nachbarrechteverletzt. Beschreitet der Nachbar dagegen den Zivilrechtsweg mit einer Unterlassungs-oder Beseitigungsklage, so fÏhrt <strong>die</strong>se hÌufig schneller zum Ziel als <strong>die</strong> verwaltungsgerichtlicheDurchsetzung eines Anspruchs auf baubehÎrdliche Einschreiten, dergr<strong>und</strong>sÌtzlich im Ermessen der BaurechtsbehÎrde steht.Der entscheidende Unterschied zwischen dem zivilrechtlichen <strong>und</strong> dem verwaltungsrechtlichenNachbarschutzliegt in der Konstellation der Beteiligten.WÌhrend sich im ZivilrechtregelmÌÞig Bauherr <strong>und</strong> Nachbar unmittelbar gegenÏberstehen, ist <strong>die</strong> ,,Gefechtslage``beim Nachbarrechtsbehelf durch ein dreipoliges RechtsverhÌltnis geprÌgt. Widerspruch<strong>und</strong> Anfechtungsklage des Nachbarn richten sich gegen <strong>die</strong> dem Bauherrn Dritten)erteilte Genehmigung durch <strong>die</strong> BehÎrde. Klagegegner im Verwaltungsrechtsstreit istnicht der Bauherr, sondern <strong>die</strong> BaurechtsbehÎrde bzw. der RechtstrÌger, dem sie angehÎrt.Der Bauherr ist notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, da <strong>die</strong> verwaltungsgerichtlicheEntscheidung gegenÏber der BaurechtsbehÎrde <strong>und</strong> dem Bauherrn nur einheitlich ergehenkann. Durch <strong>die</strong> notwendige Beteiligung des Bauherrn kann sich das Kostenrisiko imVerwaltungsprozess erheblich erhÎhen.Nicht jeder nur mittelbar) betroffene Dritte kann sich gegen eine ihn belastende Baugenehmigungzur Wehr setzen. Voraussetzung einer erfolgreichen Nachbarklage ist <strong>die</strong>Verletzung einer nachbarschÏtzenden Norm. Ob eine Rechtsnorm auch) nachbarschÏtzendenCharakter hat, beurteilt sich nach der vom BVerwG entwickelten ,,Schutznormtheorie``danach,ob <strong>die</strong> betreffende Norm fÏr den jeweiligen Einzelfall Nachbarschutz vermittelnwill. Zu den nachbarschÏtzenden Normen hat sich eine umfangreiche Kasuistikentwickelt, deren Notwendigkeit <strong>und</strong> Angemessenheit zu Recht immer wieder in Fragegestellt wird. Besondere Schwierigkeiten bereitet <strong>die</strong> Schutznormtheorie vor allem beibauplanerischen Festsetzungen. Die Erforschung eines fiktivenWillens des Satzungsgebersist gelegentlich nur noch schwer nachvollziehbar. Dem betroffenen Nachbarn ist <strong>die</strong> gelegentlichanzutreffende Ungleichbehandlung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Nichtbeanstandung einer rechtswidrigenAbweichung vom Bebauungsplan nur schwer vermittelbar.Die tatsÌchliche BeeintrÌchtigung, <strong>die</strong> frÏher teilweise gefordert wurde, ist nach derRechtsprechung des BVerwG nicht mehr Voraussetzung einer erfolgreichen Nachbarklage.Ausnahmsweise ist eine tatsÌchliche BeeintrÌchtigung des Nachbarn dann erforderlich,wenn sie von der nachbarschÏtzenden Vorschrift tatbestandlich vorausgesetzt wird wiez. B. bei Immissionen) oder wenn ein VerstoÞ gegen das RÏcksichtnahmegebot behauptetwird, das regelmÌÞig eine unzumutbare BeeintrÌchtigung verlangt. Gr<strong>und</strong>sÌtzlich ist derNachbarschutzheute weitgehend eine Frage des einfachen Rechts. Eigentumsschutzunmittelbaraus Art.14 GG ist ausgeschlossen, da <strong>die</strong> Vorschriften des Baurechts als Inhalts<strong>und</strong>Schrankenbestimmungen im Sinne von Art.14 Abs.1 S.1 GG einen unmittelbarenRÏckgriff auf Gr<strong>und</strong>rechte ausschlieÞen. Dasselbe gilt fÏr <strong>die</strong> Verletzung der kÎrperlichenUnversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Zwischenzeitlich hat <strong>die</strong> Rechtsprechung desEL 20 <strong>Wurster</strong> 3789


KI 10^12 Rechtsschutz1011BVerwG auch das ,,Gebot der RÏcksichtnahme`` weitgehend einfach gesetzlich rÏckverankert.Typischerweise wird sich der Nachbar mit der Anfechtungsklage gegen <strong>die</strong> dem Bauherrnerteilte Genehmigung zur Wehr setzen. Wendet sich der Nachbar gegen <strong>die</strong> vomVorhaben ausgehenden Immissionen, so wÌre <strong>die</strong> eventuell hilfsweise) Verpflichtung derBaurechtsbehÎrde auf dem Erlass nachbarschÏtzender Nebenbestimmungen denkbar.Diese im Fachplanungsrecht regelmÌÞig anzutreffende Konstellation bei Klagen gegenstaatliche Infrastrukturvorhaben, hat sich bislang in der baurechtlichen verwaltungsgerichtlichenPraxis nicht durchgesetzt. Die ErgÌnzung von Baugenehmigungen um drittschÏtzendeNebenbestimmungen ist allerdings hÌufig Gegenstand gerichtlicher VergleichsbemÏhungenbzw. der gerichtlichen Empfehlung an <strong>die</strong> BaurechtsbehÎrde, <strong>die</strong> GenehmigungunabhÌngig vom gerichtlichen Urteil entsprechend ^ im Einvernehmen mitdem Bauherrn ^ zu ergÌnzen. Erfolgt <strong>die</strong>se Nachbesserung der Baugenehmigung wÌhrenddes laufenden gerichtlichen Verfahrens, kann der Klage des Nachbarn <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lageentzogen werden, so dass <strong>die</strong>sem nur noch <strong>die</strong> ErklÌrung der Erledigung der Hauptsachebleibt.Ein Sonderfall bei der baurechtlichen Nachbarklage ist <strong>die</strong> Verpflichtung der BehÎrdeauf baubehÎrdliches Einschreiten. Gegenstand <strong>die</strong>ses Rechtsschutzbegehrens ist nicht <strong>die</strong>Anfechtung der dem Bauherrn erteilten Genehmigung, sondern <strong>die</strong> Durchsetzung formellenoder materiellen Baurechts bei der Realisierung oder bei Betrieb eines genehmigtenVorhabens. Klassischer Fall ist <strong>die</strong> Errichtung eines Bauvorhabens ohne <strong>die</strong> erforderlicheGenehmigung Schwarzbau) oder der Betrieb eines genehmigten Vorhabens unterMissachtung der Baugenehmigung bzw. ihr beigefÏgter nachbarschÏtzender Nebenbestimmungen.Zunehmende Bedeutung gewinnt <strong>die</strong>se Form des Nachbarrechtsschutzesangesichts der Tendenzder LÌnder zahlreiche Vorhaben vom Genehmigungserfordernisfreizustellen.Verletzt der Bauherr bei der Realisierung eines genehmigungsfreien oder nuranzeigepflichtigen Vorhabens materielles Baunachbarrecht, so hat der Nachbar gr<strong>und</strong>sÌtzlicheinen Anspruch auf Einschreiten der BaurechtsbehÎrde ,,Ermessensreduzierung aufnull``). Angesichts der hÌufig anzutreffenden ZurÏckhaltung der BaurechtsbehÎrden aufordnungsbehÎrdliches Einschreiten, kann sich <strong>die</strong> zivilrechtliche Geltendmachung nachbarlicherAbwehrrechte auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. einer drittschÏtzendenbaurechtlichen Norm) empfehlen. Dasselbe gilt bei auf § 906 BGB gestÏtztenzivilrechtlichen Nachbarklagen gegen vom Bauvorhaben ausgehende unzulÌssige, weilden Rahmen der Baugenehmigung Ïberschreitende Immissionen. Auch <strong>die</strong> Beseitigungillegal errichteter Anlagen kann verlangt werden, wenn ein Vorhaben nachbarschÏtzendeVorschriften verletzt.3. Sonstige verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten12 Neben den praktisch bedeutsamsten Streitigkeiten um <strong>die</strong> Baugenehmigung angestrengtvom Bauherrn oder vom Nachbarn gibt es eine Vielzahl wichtiger <strong>Rechtsbehelfe</strong>gegen Entscheidungen der BaurechtsbehÎrde in Gestalt von Anfechtungsklagen oder beiteilweise) abgelehnten begÏnstigenden Verwaltungsakten eines Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmersin Form der Verpflichtungsklage. In engem Zusammenhang mit der Klage des Bauherrnauf Erteilung der Baugenehmigung, steht dabei <strong>die</strong> Anfechtung der ZurÏckstellung einesBaugesuchs oder <strong>die</strong> Verpflichtung, eine Baugenehmigung unter GewÌhrung einer Ausnahmetrotzentgegenstehender VerÌnderungssperre zu erteilen. Im Recht der stÌdtebaulichenSanierung sind zusÌtzliche Genehmigungserfordernisse Voraussetzung der Erteilungeiner Baugenehmigung.Werden <strong>die</strong>se verweigert, so kann sich der Bauherr regelmÌÞigmit der Verpflichtungsklage zur Wehr setzen. Vergleichbar ist <strong>die</strong> Situation imDenkmalrecht: Verweigert <strong>die</strong> BaurechtsbehÎrde <strong>die</strong> Genehmigung zur Beseitigung oderVerÌnderung eines Denkmals mit denkmalrechtlichen ErwÌgungen, so muss der Bauherr<strong>die</strong> Ablehnung mit der Verpflichtungsklage angreifen.4 <strong>Wurster</strong> EL 20


Ûberblick Ïber <strong>die</strong> <strong>Rechtsmittel</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> 13^15 KIVerfÏgungen der BaurechtsbehÎrde, gestÏtzt auf spezielle EingriffsermÌchtigungenoder <strong>die</strong> bau-)polizeiliche Generalklausel, mit denen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigungdurchgesetzt oder nachtrÌgliche Anforderungen an bauliche Anlagen durchgesetztwerden sollen, sind ebenfalls oft Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzung.HÌufiger Streitgegenstand ist auch <strong>die</strong> ablehnende Haltung von Gemeindengegen beantragte Vorhaben. Verweigert <strong>die</strong> Gemeinde zu Unrecht das nach § 36 BauGBerforderliche Einvernehmen, so ist <strong>die</strong> BaugenehmigungsbehÎrde gr<strong>und</strong>sÌtzlich gehindert,<strong>die</strong> beantragte Genehmigung zu erteilen. Der Bauherr muss in <strong>die</strong>sem Fall gegen <strong>die</strong>BaurechtsbehÎrde <strong>und</strong> nicht gegen <strong>die</strong> Gemeinde) Verpflichtungsklage erheben. Im verwaltungsgerichtlichenVerfahren wird <strong>die</strong> Gemeinde zum Rechtsstreit beigeladen. Hat siedas Einvernehmen zu Unrecht verweigert, wird das fehlende Einvernehmen durch das Urteilersetzt. Die BaurechtsbehÎrde wird dann durch Bescheidungsurteil zur PrÏfung <strong>und</strong>Erteilung der Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtsverpflichtet.Voraussetzung aller verwaltungsgerichtlichen Klagen gegen baurechtliche Entscheidungenist ^ mit Ausnahme der UntÌtigkeitsklage ^ <strong>die</strong> DurchfÏhrung eines Vorverfahrensnach §§ 68 ff VwGO. Das Vorverfahren <strong>die</strong>nt einerseits der Recht- <strong>und</strong> ZweckmÌÞigkeitskontrolleder Verwaltung durch <strong>die</strong> nÌchsthÎhere BehÎrde <strong>und</strong> andererseits der Entlastungder Verwaltungsgerichtsbarkeit. In beiden Funktionen hat sich das Widerspruchsverfahrenin der Praxis bewÌhrt. FÏr den <strong>Rechtsmittel</strong>fÏhrer im baurechtlichen Verfahren ist es vonerheblicher praktischer Bedeutung. Vielfach kann er sein Ziel im Widerspruchsverfahrenschneller <strong>und</strong> kostengÏnstiger erreichen, als wenn er den Gang durch <strong>die</strong> verwaltungsgerichtlichen)Instanzen antreten muss. Die ÛberprÏfung baurechtlicher Entscheidungendurch eine erfahrene <strong>und</strong> kompetente WiderspruchsbehÎrde fÏhrt bereits hÌufig im Widerspruchsverfahrenzu einer ganz oder teilweisen Korrektur der angefochtenen Entscheidung.Erfreulicherweise ist festzustellen, dass sich <strong>die</strong> WiderspruchsbehÎrden keineswegsnur als verlÌngerter Arm der AusgangsbehÎrde verstehen. Nimmt <strong>die</strong> WiderspruchsbehÎrdeihre Aufgabe ernst, so wird sie versuchen, den Konflikt durch eine vergleichsweiseEinigung zwischen den streitenden Beteiligten einer LÎsung zuzufÏhren. Gerade in festgefahrenenNachbarkonflikten oder bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmernkann <strong>die</strong> WiderspruchsbehÎrde hÌufig leichter zwischen den Parteienvermitteln, als <strong>die</strong> AusgangsbehÎrde, deren Entscheidung zwischen den Beteiligten ja geradeStreitgegenstand ist. Voraussetzung fÏr <strong>die</strong>se erfolgreiche TÌtigkeit ist allerdings, <strong>die</strong>ausreichende personelle <strong>und</strong> sachliche Ausstattung der WiderspruchsbehÎrden. Angesichtsder zunehmenden Einsparungstendenzen in der Verwaltung besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>die</strong>WiderspruchsbehÎrden kÏnftig nur noch bedingt in der Lage sein werden, <strong>die</strong> ihnen vomGesetzgeber zugedachten Aufgaben wahrzunehmen.1314III. NormenkontrolleVon besonderer Bedeutung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzist <strong>die</strong> Normenkontrollenach § 47 VwGO. Die Ursache dafÏr liegt im differenzierten Satzungsrecht desBauGB <strong>und</strong> der baurechtlich relevanten ,,Nebengesetze``. Art. 28 Abs. 2 GG gewÌhrleistet<strong>die</strong> kommunale Planungshoheit als Kernbestand der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie.Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe hat das BauGB wie schon seine VorgÌnger)dadurch Rechnung getragen, dass es den Gemeinden zur Sicherung ihrer Planungshoheit<strong>die</strong> Aufgabe Ïbertragen hat, BauleitplÌne sobald <strong>und</strong> soweit aufzustellen, als <strong>die</strong>s fÏr <strong>die</strong>geordnete stÌdtebauliche Entwicklung erforderlich ist. StÌdte <strong>und</strong> Gemeinden sind daherberechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, <strong>die</strong> notwendigen ortsrechtlichen Regelungen fÏr eine geordnetestÌdtebauliche Entwicklung selbst zu treffen. Das kommunalrechtliche Institutzur ErfÏllung <strong>die</strong>ses Auftrages ist <strong>die</strong> Satzung. Im Interesse der Rechtsklarheit <strong>und</strong> derRechtssicherheit hat der Gesetzgeber in § 47 VwGO das Normenkontrollverfahren veran-EL 20 <strong>Wurster</strong> 515

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