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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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323. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.3.1.6 SteiermarkGenerell ist die Ausführung baulicher Anlagen unter Rücksichtnahme auf„Kinder, ältere Personen <strong>und</strong> Personen mit Behinderung“ verpflichtend(Stmk. BauG § 69 (11)). Wohngebäude mit mehr als drei Wohnungen sindnach den Gr<strong>und</strong>sätzen anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s zu planen <strong>und</strong> auszuführen.Dies gilt für Neubauten <strong>und</strong> Wohngebäude, die durch Nutzungsänderungentstehen (Stmk. BauG § 76 (4)). Bei Heimen muss pro angefangenen 50Betten mindestens eine Unterkunftseinheit <strong>barrierefrei</strong> ausgeführt <strong>und</strong> zugänglichsein (StBTV § 1 (2)).Aufzüge:Das Steiermärkische Baugesetz schreibt vor, dass in Bauwerken mitAufenthaltsräumen mit drei <strong>und</strong> mehr oberirdischen Geschoßen, ausgenommenGebäude mit höchstens drei Wohnungen <strong>und</strong> Reihenhäuser, einPersonenaufzug errichtet werden muss (Stmk. BauG § 70 (3)).PKW-Stellplätze:PKW-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind im Ausmaß vonmindestens 2%, ab fünf Stellplätzen mindestens einer, vorzusehen. Dabeisind die Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>barrierefrei</strong>en Bauens zu beachten (Stmk. BauG§ 89 (1)).3.3.1.7 TirolGenerell ist die Planung <strong>und</strong> Ausführung von baulichen Anlagen entsprechenddem Stand der Technik bezüglich Nutzungssicherheit<strong>und</strong> Barrierefreiheit verpflichtend (TBO § 17 (1)). Bei Wohnanlagen<strong>und</strong> Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen muss die <strong>barrierefrei</strong>eZugänglichkeit gegeben sein <strong>und</strong> die Wohnungen darin müssen nach denGr<strong>und</strong>sätzen anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s geplant <strong>und</strong> ausgeführt werden.Ausgenommen davon sind Reihenhäuser (TBV § 30 (4)).Aufzüge:Die Technischen Bauvorschriften schreiben vor, dass in Gebäuden mitAufenthaltsräumen mit drei <strong>und</strong> mehr oberirdischen Geschoßen einPersonenaufzug errichtet werden muss, der alle Geschoße miteinanderverbindet (TBV § 24 (3)). Ausgenommen davon sind Reihenhäuser <strong>und</strong>„Wohngebäude mit nicht mehr als vier Geschoßen <strong>und</strong> nicht mehr als fünfWohnungen“ außer Wohnanlagen (TBV § 24 (4)).

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