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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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523. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenTreppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm bzw. beiWohnungstreppen von mindestens 12 cm gewährleistet ist.••Abweichend zu Punkt 2.5.1 der OIB Richtlinie 4 (Mindestbreite vonTüren 80 cm) ist die Durchgangslichte von Türen von Abstellräumenmit bis zu 3 m 2 mit mindestens 60 cm vorgeschrieben.••Abweichend zu Punkt 2.6.2 der OIB Richtlinie 4, nach dem Türen imVerlauf von Fluchtwegen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnischgleichwertig auszuführen sind, außer es handelt sich um Türen inWohnungen, werden in der Bautechnikverordnung auch Türen von derRegelung ausgenommen, die in Räume führen, die von nicht mehr als15 Personen gleichzeitig verwendet werden.••Schwellen <strong>und</strong> Türenanschläge bei Balkon- <strong>und</strong> Terrassentüren dürfenin Abweichung zu Punkt 3.1.3 der OIB Richtlinie 4 auch höher als 3 cmsein.••Offene <strong>und</strong> geschlossene Plattenstufen mit zurückgesetztenSetzstufen sind bei Bauwerken abweichend von Punkt 3.2.1 der OIBRichtlinie zulässig.Mindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Damit die 15 Ökopunkte für „<strong>barrierefrei</strong>e Ausführung“ gewährt werdenkönnen, müssen sowohl im Neubau als auch bei Sanierung mindestens80% der Wohnungen <strong>barrierefrei</strong> ausgeführt sein. Der Begriff„<strong>barrierefrei</strong>“ ist dabei nicht näher definiert (Wohnhaussanierungs- <strong>und</strong>Neubauförderungsrichtlinie, Anhang).Im Fall der Spezialförderung für „betreutes Wohnen“ ist die ÖNORM B 1600als Maßstab für die Barrierefreiheit genannt (Neubauförderungsrichtlinie § 11).3.4.2.9 WienGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4in der Fassung von 2011. Auf Antrag können Abweichungen zugelassenwerden, wenn nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie beiAnwendung der Richtlinie erreicht wird (WBTV § 1)).Mindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Um eine „normale Ausstattung“ zu gewährleisten, ist eine „einwandfreieAusführung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondereder Bauordnung für Wien, <strong>und</strong> nach dem jeweiligen Stand derTechnik, insbesondere hinsichtlich des <strong>barrierefrei</strong>en Bauens“ erforderlich(WWFSG § 3 (1)). Für den Bereich <strong>barrierefrei</strong>en Bauens entspricht dieAusführung gemäß der Wiener Bauordnung bzw. dem aktuellen Stand derTechnik einer Umsetzung der Kriterien der ÖNORM B 1600.

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