(Gmbh). - Richard Boorberg Verlag
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Gericht: BFH<br />
Entscheidungsform: Urteil<br />
Datum: 01.04.2004<br />
Vorinstanz(en): FG Schleswig-<br />
Holstein<br />
Kurzleitsatz:<br />
Organschaft im Insolvenzfall<br />
Amtlicher Leitsatz:<br />
Paragraphenkette:<br />
UStG (1993/1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 , InsO §§<br />
21 22<br />
»Ist der Organträger Geschäftsführer einer von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft<br />
und wird dieser nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kein allgemeines Verfügungsverbot<br />
auferlegt, bleibt die Organschaft regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten.<br />
Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 2. Alternative InsO anordnet,<br />
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
wirksam sind.«<br />
Gründe:<br />
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und<br />
Geschäftsführer der R-GmbH (GmbH). Er hatte der GmbH das Betriebsgrundstück<br />
vermietet. Die GmbH war als Organgesellschaft in das Unternehmen des Klägers<br />
(Organträger) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG)<br />
eingegliedert.<br />
Im Streitjahr 1999 wurde die GmbH insolvent. Es wurde deshalb die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gemäß den Vorschriften der<br />
Insolvenzordnung (InsO) beantragt.<br />
Am 17. Februar 1999 ordnete das zuständige Amtsgericht (AG)<br />
Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. In dem<br />
Beschluss heißt es:<br />
"1. Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO<br />
angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt A... bestellt.<br />
2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit<br />
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.<br />
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin.<br />
Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin. Der<br />
vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin<br />
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deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher<br />
Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis<br />
nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der<br />
Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.<br />
4. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin<br />
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben<br />
und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder<br />
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter<br />
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).<br />
5. der vorläufige Insolvenzverwalter hat daneben zu prüfen, ob das schuldnerische<br />
Vermögen die Kosten eines Insolvenzverfahrens decken wird."<br />
Der Kläger war der Auffassung, die Organschaft zwischen ihm und der GmbH sei<br />
bereits am 17. Februar 1999 beendet worden. Dementsprechend gab er für die<br />
Organschaft (sein Besitzunternehmen und die GmbH) eine Umsatzsteuererklärung<br />
ab, die den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 16. Februar 1999 erfasste und<br />
eine Umsatzsteuer von 26 073,80 DM auswies; für sein Besitzunternehmen gab er<br />
eine Umsatzsteuererklärung ab, die den Zeitraum vom 17. Februar 1999 bis zum 31.<br />
Dezember 1999 erfasste und einen (Vorsteuer-)Überschuss von 3 721,60 DM auswies.<br />
Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das<br />
Finanzamt --FA--) zur Überzeugung, dass die Organschaft erst mit Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens am 26. April 1999 beendet worden sei und setzte gegen den<br />
Kläger für das (gesamte) Jahr 1999 eine Umsatzsteuer von 77 456 DM fest.<br />
Einspruch und Klage gegen den Bescheid hatten keinen Erfolg.<br />
Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das in Entscheidungen<br />
der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1582 (mit Anm. Müller) veröffentlicht ist, wendet sich<br />
der Kläger mit der vorliegenden Revision.<br />
Vor Revisionseinlegung hat das FA den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid<br />
geändert (Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 12. März 2003).<br />
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die ihn betreffende<br />
Umsatzsteuer für 1999 ohne Berücksichtigung der von der GmbH ab dem 17. Februar<br />
1999 verwirklichten Besteuerungstatbestände festzusetzen.<br />
Das FA ist der Revision entgegengetreten.<br />
II. Die Revision des Klägers ist mit der Maßgabe unbegründet, dass die<br />
Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (§ 127 der<br />
Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Klage abzuweisen ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 1<br />
FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Änderung des Bescheides<br />
für das Streitjahr; er war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
der GmbH am 26. April 1999 deren Organträger.<br />
1. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig<br />
ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird<br />
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nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild<br />
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein<br />
Unternehmen eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG - Organgesellschaft).<br />
2. Die GmbH war finanziell in das Unternehmen des Klägers eingegliedert, da der<br />
Kläger als alleiniger Gesellschafter der GmbH über sämtliche Stimmrechte an ihr<br />
verfügte.<br />
Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger der GmbH<br />
das Betriebsgrundstück vermietet hatte (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9.<br />
September 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129).<br />
Die organisatorische Eingliederung folgt daraus, dass der Kläger zugleich<br />
Geschäftsführer der GmbH war und seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über<br />
das Vermögen der GmbH nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen<br />
war.<br />
Die maßgebenden Vorschriften der InsO lauten:<br />
"§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen<br />
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen,<br />
um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung<br />
in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. ...<br />
(2) Das Gericht kann insbesondere<br />
1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 58<br />
bis 66 entsprechend gelten;<br />
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß<br />
Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
wirksam sind;<br />
...<br />
§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines<br />
Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über<br />
das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem<br />
Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:<br />
1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;<br />
2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht<br />
einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu<br />
vermeiden;<br />
3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken<br />
wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen,<br />
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ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des<br />
Unternehmens des Schuldners bestehen.<br />
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein<br />
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten<br />
des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz<br />
1 Satz 2 hinausgehen.<br />
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des<br />
Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat<br />
dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu<br />
gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die §§ 97, 98, 101 Abs.<br />
1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend."<br />
Der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den infolge eines allgemeinen<br />
Verfügungsverbots die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des<br />
Schuldners übergegangen ist, wird auch als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter<br />
bezeichnet. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich deutlich von der des sog.<br />
"schwachen" Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis<br />
über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. So gelten die von<br />
einem "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten nach<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1<br />
InsO). Bei Rechtsstreiten, die das Vermögen des Schuldners betreffen, wird das<br />
Verfahren nach § 240 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen, wenn die<br />
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den<br />
vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Bei dem sog. schwachen Insolvenzverwalter<br />
treten diese Rechtsfolgen nicht ein.<br />
Dementsprechend bleibt die Organschaft, bei der der Organträger weiterhin als<br />
Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig ist und<br />
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners<br />
nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, regelmäßig bis zur Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens erhalten. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht<br />
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen des<br />
Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind<br />
(so auch Maus in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 22 Rz. 190).<br />
In diesem Fall sind zwar Verfügungen des Schuldners ohne die Zustimmung des<br />
vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich unwirksam (vgl. § 24 Abs. 1, § 81<br />
InsO); andererseits kann aber auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich<br />
nicht (allein) über das Vermögen des Schuldners verfügen; Schuldner und vorläufiger<br />
Insolvenzverwalter haben eine vergleichbar starke Stellung; gleichwohl ist der<br />
vorläufige Insolvenzverwalter als "Berater" des Schuldners anzusehen (vgl. Braun/<br />
Kind, Insolvenzordnung, § 21 Rdnr. 18).<br />
Es ist zwar zutreffend, dass die organisatorische Eingliederung besonders deutlich<br />
ist, wenn der Organträger trotz der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
weiterhin in der Lage ist, in der Organgesellschaft seinen Willen durchzusetzen, er also<br />
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dort weiterhin die beherrschende Stellung ausübt. Die organisatorische Eingliederung<br />
besteht aber auch dann noch fort, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter eine<br />
vergleichbar starke Stellung wie der Organträger erhält, solange ihm (dem vorläufigen<br />
Insolvenzverwalter) eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung<br />
in der Organgesellschaft nicht möglich ist. Zur Annahme einer Organschaft ist<br />
nämlich nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale (die finanzielle,<br />
die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung) in gleicher Weise stark<br />
ausgebildet sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in<br />
Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die<br />
Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt (BFH-Urteile vom 22.<br />
Juni 1967 V R 89/66, BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715; vom 16. August 2001 V R<br />
34/01, BFH/NV 2002, 223).<br />
So ist es auch im Streitfall: Das AG hatte der GmbH kein allgemeines Verfügungsverbot<br />
auferlegt, sondern lediglich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO angeordnet,<br />
dass Verfügungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
wirksam sein sollten. Demnach war gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO die Verwaltungsund<br />
Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH nicht auf den vorläufigen<br />
Insolvenzverwalter übergegangen. Damit blieb die organisatorische Eingliederung der<br />
GmbH in das Vermögen des Unternehmens des Klägers erhalten.<br />
Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass das AG den vorläufigen InsO ermächtigt<br />
hatte, in dringenden Fällen mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln.<br />
Diese Ermächtigung galt nur für den Fall, dass ein Handeln zur Erfüllung der Aufgabe<br />
des vorläufigen Insolvenzverwalters schon vor der Verfahrenseröffnung dringend<br />
erforderlich gewesen wäre (vgl. Nr. 3 des Beschlusses des AG vom 17. Februar 1999).<br />
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Fall eingetreten ist, gibt es nicht. Jedenfalls ändert<br />
die genannte Ermächtigung nichts daran, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
grundsätzlich eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der<br />
Organgesellschaft nicht möglich war.<br />
Soweit der Senat bei der Sequestration es von den Umständen des Einzelfalls<br />
abhängig gemacht hat, ob dem Sequester eine vom Willen des Organträgers<br />
abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist, kann diese<br />
Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
übertragen werden. Die Sequestration war in der Konkursordnung (KO) nicht<br />
ausdrücklich geregelt. Nach § 6 KO verlor der Gemeinschuldner (erst) mit der Eröffnung<br />
des Konkursverfahrens die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen<br />
zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Bis dahin konnte das Konkursgericht nach<br />
§ 106 Abs. 1 KO alle zur Sicherung der Masse dienenden einstweiligen Anordnungen<br />
treffen; hierzu gehörte auch die Bestellung eines Sequesters. Dabei unterschied<br />
man lediglich aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der Sequestration zwischen<br />
verschiedenen Formen der Verwaltungs- und Sicherungssequestration. Deshalb hing<br />
es auch von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab, ob die Sequestration die<br />
Organschaft beendete (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 96/96, BFHE 182,<br />
426, BStBl II 1997, 580). Demgegenüber ist in der InsO die Rechtsstellung des<br />
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vorläufigen Insolvenzverwalters klar geregelt; nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO geht<br />
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf<br />
den vorläufigen Insolvenzverwalter dann über, wenn dem Schuldner ein allgemeines<br />
Verfügungsverbot auferlegt ist. Insoweit sind deshalb nicht die Gesamtumstände des<br />
Einzelfalls maßgeblich, vielmehr ist erheblich, ob dem Schuldner gemäß § 21 Abs. 2<br />
Nr. 2 1. Alternative InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist.<br />
3. Der Senat kann nicht erkennen, warum der Organträger, der bis zur Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens für die Organgesellschaft weiterhin als Geschäftsführer<br />
tätig bleibt und die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft (hier: die<br />
Vermietung des Betriebsgrundstücks) aufrechterhält, die steuerlichen Konsequenzen<br />
der Organschaft bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht tragen soll. Es mag<br />
durchaus sein, dass der Kläger wegen der streitigen Steuern einen zivilrechtlichen<br />
Erstattungsanspruch gegen die GmbH hat. Er steht dann aber nicht schlechter als<br />
andere Gläubiger der GmbH, die wegen deren Zahlungsunfähigkeit ihre Forderungen<br />
nicht mehr voll realisieren können.<br />
4. Der Anregung des Klägers, den Insolvenzverwalter beizuladen, war nicht<br />
nachzukommen. Beiladungen, soweit es sich --wie hier-- nicht um Beiladungen nach §<br />
60 Abs. 3 Satz 1 FGO (notwendige Beiladungen) handelt, sind im Revisionsverfahren<br />
unzulässig (§ 123 Abs. 1 FGO). Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nach § 60 Abs.<br />
3 Satz 1 FGO nur vor, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt<br />
sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.<br />
Da die Anfechtungsklage gegen den Umsatzsteuerbescheid des FA nur vom Kläger<br />
und nicht auch vom Insolvenzverwalter erhoben werden konnte, wirkt die vorliegende<br />
Entscheidung auch nur gegenüber dem Kläger und dem FA; der Insolvenzverwalter ist<br />
an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch<br />
ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.<br />
5. Der Senat kann auch nicht erkennen, inwiefern die Vorentscheidung oder die für<br />
den Streitfall maßgeblichen Rechtsvorschriften den Kläger in seinen Grundrechten<br />
verletzen sollen. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil<br />
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (Der Betrieb --DB--<br />
2004, 628) betrifft die Besteuerung von Spekulationsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Satz<br />
1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes a.F. und nicht die Voraussetzungen der<br />
Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen<br />
Insolvenzverwalters.<br />
Der Senat sieht auch keine Zweifelsfragen zur Auslegung der vom Kläger<br />
angeführten Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur<br />
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern<br />
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), die dem Gerichtshof der Europäischen<br />
Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen<br />
Gemeinschaft (EG) vorzulegen wären. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG hält<br />
sich in dem von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorgegebenen<br />
Rahmen.<br />
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6. Da der angefochtene Umsatzsteuerbescheid geändert wurde, ist der<br />
Änderungsbescheid vom 12. März 2003 gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens<br />
geworden. Damit ist die Vorentscheidung vom 24. September 2002 gegenstandslos<br />
geworden und aufzuheben. Einer Zurückverweisung an das FG bedarf es nicht, da die<br />
Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG spruchreif ist; der Streitstoff<br />
wird durch die Änderung des Bescheides nicht berührt (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar<br />
1973 III R 27/72, BFHE 108, 297, BStBl II 1973, 501; vom 10. Dezember 1992 XI R<br />
34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, und vom 30. November 1994 XI R 84/92,<br />
BFH/NV 1995, 665). Die Klage war daher abzuweisen.<br />
Diese Entscheidung finden Sie auch in: BB 2004, 1261<br />
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