20.11.2012 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 147 Abs.1 BBG eröffnet die Möglichkeit, auch nach Inkrafttreten des DNeuG<br />

für eine Übergangsphase (bis <strong>zur</strong> haushaltsrechtlichen Umstellung) Probezeitbeamtinnen<br />

und –beamte zu berufen, ohne ihnen ein Amt zu verleihen. Die<br />

haushaltsrechtliche Umstellung ist mit dem Haushalt 2009 erfolgt, so dass nunmehr<br />

das neue Recht (§§ 10 und 11 BBG-neu und §§ 28 bis 31 BLV-neu) ohne<br />

Einschränkung anzuwenden ist.<br />

2. Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung<br />

Anders als bisher sind Beamtinnen und Beamte auf Probe spätestens nach der<br />

Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites<br />

Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist hinzuweisen<br />

(§ 28 Absatz 4).<br />

Nach § 29 Absatz 2 können neben Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auch hauptberufliche<br />

Tätigkeiten in der Wirtschaft auf die Probezeit angerechnet werden,<br />

wenn sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden<br />

Laufbahn entsprochen haben und keine der in Absatz 3 genannten Ausschlussgründe<br />

gegeben sind. Dabei sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten<br />

gleich zu behandeln (§ 29 Absatz 4 i. V. m. § 19 Absatz 4).<br />

Bei der Berechnung der Probezeit sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:<br />

2.1.1. Grundsätzlich können nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden,<br />

die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden<br />

Laufbahn entsprochen haben.<br />

Beispiel: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten<br />

hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des<br />

höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der "naturwissenschaftliche<br />

Bezug" der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit<br />

ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.<br />

2.1.2. Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der<br />

Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder<br />

überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die die oben genannten Anforderungen<br />

erfüllen, müssen angerechnet werden. Auf die Anwendung des<br />

§ 29 Absatz 3 Nummer 4 kann verzichtet werden. Dies folgt aus dem Sinn<br />

und Zweck der Regelung, die sonst ab dem 1. Juli 2009 ins Leere liefe.<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!