Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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§ 147 Abs.1 BBG eröffnet die Möglichkeit, auch nach Inkrafttreten des DNeuG<br />
für eine Übergangsphase (bis <strong>zur</strong> haushaltsrechtlichen Umstellung) Probezeitbeamtinnen<br />
und –beamte zu berufen, ohne ihnen ein Amt zu verleihen. Die<br />
haushaltsrechtliche Umstellung ist mit dem Haushalt 2009 erfolgt, so dass nunmehr<br />
das neue Recht (§§ 10 und 11 BBG-neu und §§ 28 bis 31 BLV-neu) ohne<br />
Einschränkung anzuwenden ist.<br />
2. Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung<br />
Anders als bisher sind Beamtinnen und Beamte auf Probe spätestens nach der<br />
Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites<br />
Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist hinzuweisen<br />
(§ 28 Absatz 4).<br />
Nach § 29 Absatz 2 können neben Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auch hauptberufliche<br />
Tätigkeiten in der Wirtschaft auf die Probezeit angerechnet werden,<br />
wenn sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden<br />
Laufbahn entsprochen haben und keine der in Absatz 3 genannten Ausschlussgründe<br />
gegeben sind. Dabei sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten<br />
gleich zu behandeln (§ 29 Absatz 4 i. V. m. § 19 Absatz 4).<br />
Bei der Berechnung der Probezeit sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:<br />
2.1.1. Grundsätzlich können nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden,<br />
die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden<br />
Laufbahn entsprochen haben.<br />
Beispiel: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten<br />
hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des<br />
höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der "naturwissenschaftliche<br />
Bezug" der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit<br />
ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.<br />
2.1.2. Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der<br />
Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder<br />
überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die die oben genannten Anforderungen<br />
erfüllen, müssen angerechnet werden. Auf die Anwendung des<br />
§ 29 Absatz 3 Nummer 4 kann verzichtet werden. Dies folgt aus dem Sinn<br />
und Zweck der Regelung, die sonst ab dem 1. Juli 2009 ins Leere liefe.<br />
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