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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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e, Anwärterinnen und Anwärter in ausreichendem Maße Rechnung. Aus Gründen der<br />

Planungssicherheit für die Dienststellen sind diese Fälle auf eine höchstens zweimalige<br />

Verlängerung beschränkt. Die Dauer der Unterbrechungszeiten nach § 15 Absatz 1<br />

Nummer 2 bis 5 ist durch Gesetz oder Verordnung festgelegt.<br />

Zu § 16 (Verkürzung der Vorbereitungsdienste)<br />

§ 16 legt einheitlich und abschließend fest, in welchen Fällen der Vorbereitungsdienst<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen verkürzt werden kann. Anders als bisher sind hierzu<br />

keine Regelungen mehr in den einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu treffen.<br />

Über eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, die auf Anregung der Referendarinnen,<br />

Referendare, Anwärterinnen und Anwärter oder von Amts wegen erfolgen kann,<br />

wird regelmäßig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes zu entscheiden sein. Das Erreichen<br />

des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet sein. Eine Verkürzung auf weniger<br />

als sechs Monate ist nicht zulässig.<br />

Eine Verkürzung nach § 16 Absatz 1 setzt voraus, dass die für die Laufbahnbefähigung<br />

erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine geeignete, mit einer<br />

Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige<br />

hauptberufliche Tätigkeiten erworben worden sind. Letztere müssen in den Laufbahnen<br />

des höheren Dienstes zusätzlich nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung,<br />

also nach Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen, ausgeübt worden<br />

sein.<br />

Nach § 16 Absatz 1 Satz 4 dürfen Zeiten, die <strong>zur</strong> Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen<br />

nach § 17 BBG absolviert, also nach § 17 BBG angerechnet wurden, nicht für<br />

eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt werden. Doppelanrechnungen<br />

sind nicht zulässig. Dies betrifft auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung<br />

für die Ablegung der für eine Laufbahn des höheren Dienstes vorgeschriebenen<br />

ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Sie sind dem entsprechenden Hochschulstudium<br />

zu<strong>zur</strong>echnen und fallen daher unter die Zulassungsvoraussetzungen nach<br />

§ 17 Absatz 5 BBG.<br />

Nach bisheriger Rechtslage konnte eine Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen<br />

Verwaltungsdienst oder den gehobenen Justizdienst auf den Vorbereitungsdienst<br />

für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bis <strong>zur</strong> Dauer von sechs Monaten angerechnet<br />

werden. § 16 Absatz 2 ermöglicht für alle Vorbereitungsdienste des gehobenen<br />

und höheren Dienstes die Anrechnung eines Vorbereitungsdienstes der jeweils<br />

niedrigeren Laufbahngruppe. Das entspricht dem neuen Laufbahnsystem mit seiner<br />

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