Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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e, Anwärterinnen und Anwärter in ausreichendem Maße Rechnung. Aus Gründen der<br />
Planungssicherheit für die Dienststellen sind diese Fälle auf eine höchstens zweimalige<br />
Verlängerung beschränkt. Die Dauer der Unterbrechungszeiten nach § 15 Absatz 1<br />
Nummer 2 bis 5 ist durch Gesetz oder Verordnung festgelegt.<br />
Zu § 16 (Verkürzung der Vorbereitungsdienste)<br />
§ 16 legt einheitlich und abschließend fest, in welchen Fällen der Vorbereitungsdienst<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen verkürzt werden kann. Anders als bisher sind hierzu<br />
keine Regelungen mehr in den einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu treffen.<br />
Über eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, die auf Anregung der Referendarinnen,<br />
Referendare, Anwärterinnen und Anwärter oder von Amts wegen erfolgen kann,<br />
wird regelmäßig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes zu entscheiden sein. Das Erreichen<br />
des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet sein. Eine Verkürzung auf weniger<br />
als sechs Monate ist nicht zulässig.<br />
Eine Verkürzung nach § 16 Absatz 1 setzt voraus, dass die für die Laufbahnbefähigung<br />
erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine geeignete, mit einer<br />
Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige<br />
hauptberufliche Tätigkeiten erworben worden sind. Letztere müssen in den Laufbahnen<br />
des höheren Dienstes zusätzlich nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung,<br />
also nach Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen, ausgeübt worden<br />
sein.<br />
Nach § 16 Absatz 1 Satz 4 dürfen Zeiten, die <strong>zur</strong> Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen<br />
nach § 17 BBG absolviert, also nach § 17 BBG angerechnet wurden, nicht für<br />
eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt werden. Doppelanrechnungen<br />
sind nicht zulässig. Dies betrifft auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung<br />
für die Ablegung der für eine Laufbahn des höheren Dienstes vorgeschriebenen<br />
ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Sie sind dem entsprechenden Hochschulstudium<br />
zu<strong>zur</strong>echnen und fallen daher unter die Zulassungsvoraussetzungen nach<br />
§ 17 Absatz 5 BBG.<br />
Nach bisheriger Rechtslage konnte eine Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen<br />
Verwaltungsdienst oder den gehobenen Justizdienst auf den Vorbereitungsdienst<br />
für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bis <strong>zur</strong> Dauer von sechs Monaten angerechnet<br />
werden. § 16 Absatz 2 ermöglicht für alle Vorbereitungsdienste des gehobenen<br />
und höheren Dienstes die Anrechnung eines Vorbereitungsdienstes der jeweils<br />
niedrigeren Laufbahngruppe. Das entspricht dem neuen Laufbahnsystem mit seiner<br />
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