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Planungsgrundlagen

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Schulen*MSchulBauR 04/09; ThürSchulbauR 11/10, SächsSchulBauR 03/05*in den Bundesländern abweichende Regelungen möglich!Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.E≥1lxEine Sicherheitsbeleuchtung muss vorgesehen werden:in Hallen,in notwendigen Fluren und Treppenräumen,ÜBZ3 Stundenin fensterlosen Aufenthaltsräumen.SLBereitschaftFür Versammlungsräume in entsprechender Größe (z. Bsp.: Aula) ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung zu beachten.RZLDauerschaltungFluchtwege und NotausgängeRettungswege sind so deutlich zu kennzeichnen, dass notwendige Treppen und Ausgängesicher aufzufinden sind.UMZ≤15sFür jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinanderunabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumenvorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg überAußentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer aufdas Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieserRettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.Zugelassen sind: Einzelbatterie, Gruppenbatterie, Zentralbatterie, NetzersatzaggregatE=Beleuchtungsstärke; ÜBZ=Überbrückungszeit; SL=Sicherheitsleuchten; RZL=Rettungszeichenleuchten; UMZ=UmschaltzeitDie jeweilige LBO sowie die Auflagen der Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept sind ebenfalls zu beachten.Notstromsysteme GmbH 14

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