Unbefristeter Arbeitsvertrag
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§ 6 Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit<br />
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(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.<br />
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach dem von<br />
der Arbeitgeberin festgelegten betrieblichen Arbeitszeitregime.<br />
Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass die Lage und die Verteilung der geschuldeten<br />
wöchentlichen Arbeitszeit dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der<br />
Arbeitgeberin unterfällt.<br />
Im übrigen gelten die Regelungen über Arbeitszeitkonten nach § 7 dieses Vertrages.<br />
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrages, aus<br />
dringenden betrieblichen Gründen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mehrbzw.<br />
Überarbeit zu leisten. Er verpflichtet sich auch zur Leistung von Nacht- und<br />
Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen<br />
erforderlich sein sollte. Jedenfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Bedarf auf<br />
Anordnung der Arbeitgeberin bis zu 5 Überstunden pro Woche zu leisten.<br />
(4) Für den Fall, dass die Arbeitgeberin ein Wechselschichtsystem einführen sollte, erklärt<br />
sich der Arbeitnehmer bereits jetzt und ausdrücklich damit einverstanden, im<br />
Schichtsystem tätig zu sein.<br />
(5) Die Parteien stellen klar, dass die Zeiten der Beförderung des Arbeitnehmers vom<br />
Betrieb oder von seiner Wohnung zu einer außerhalb des Betriebes gelegenen<br />
Arbeitsstätte und zurück nicht zur Arbeitszeit gehören und nicht zu vergüten sind.<br />
Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, soweit sie die Dauer der<br />
individuellen täglichen Arbeitszeit überschreitet, an Arbeitstagen bis zu 4 Stunden und<br />
an arbeitsfreien Arbeitstagen bis zu 12 Stunden täglich wie Arbeitszeit vergütet, jedoch<br />
ohne Zuschläge. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte Beginn und Ende der Reise selbst<br />
bestimmen kann.<br />
§ 7 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)<br />
(1) Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem<br />
Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
gemäß § 6 Abs. 1 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gutzuschreiben bzw. zu<br />
belasten.<br />
(2) Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 100 Stunden, die Arbeitszeitschuld<br />
darf zu keinem Zeitpunkt 20 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 100 Stunden<br />
erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben der monatlichen<br />
Vergütung auszuzahlen.