und Abrechnungsmöglichkeiten im SGB V und SGB XI
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© DW Baden/Fachgruppe Ges<strong>und</strong>heit , Alter <strong>und</strong> Pflege<br />
Preislisten, Einsatz- <strong>und</strong><br />
<strong>Abrechnungsmöglichkeiten</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
Stand 06/2011<br />
Fachgruppe<br />
Ges<strong>und</strong>heit, Alter<br />
<strong>und</strong> Pflege<br />
Jutta Kahlmeyer<br />
Referentin<br />
Diakonie-/Sozialstationen/<br />
Nachbarschaftshilfe<br />
Tel. 0721 9349-312<br />
Fax 0721 93496-312<br />
kahlmeyer@diakonie-baden.de
<strong>SGB</strong> V<br />
Inhaltsübersicht<br />
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V ab 01.06.2011 (blau)<br />
Vereinbarungen mit der AOK 17 Seiten<br />
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V ab 01.01 .2011 (hellblau)<br />
Vereinbarungen mit der LKK 14 Seiten<br />
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V ab 01.01.2011 (gelb)<br />
Vereinbarungen mit dem vdek 15 Seiten<br />
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V ab 01.01.2011 (weiß)<br />
Vereinbarungen mit der IKK, BKK, B<strong>und</strong>esknappschaft 11 Seiten<br />
Preisliste zu § 38 <strong>SGB</strong> V ab 01.06.2011 (blau)<br />
Vereinbarungen mit der AOK 1 Seiten<br />
Preisliste zu § 38 <strong>SGB</strong> V ab 01.01.2011 (gelb)<br />
Vereinbarungen mit den Ersatzkassen (vdek) 1 Seiten<br />
Preisliste zu § 38 <strong>SGB</strong> V ab 01.04.2011 (weiß)<br />
Vereinbarungen mit der IKK/BKK/B<strong>und</strong>esknappschaft 2 Seiten<br />
<strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
1. Preise bei Pflegesachleistungen <strong>und</strong><br />
Pflegegeldleistungen ab 01.01.2010 (grün) 3 Seite<br />
Verschiedenes (grün)<br />
Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungs-Gesetz<br />
ab 01.01.2010 (grün)<br />
2. Preisliste <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 01.08.2010 bis 31.03.2012 (grün) 6 Seiten<br />
Weitere Regelungen (grün)<br />
Ergänzungen zu <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> (grün)<br />
1<br />
\\Dokumente-Server\Dokumente\Geschäftsbereich 2000\2600 Fachgruppe Ges<strong>und</strong>heit Und Alter\2650\Aktuelle Preise 6-2011\Preise Inhaltsuebersicht 06.2011<br />
BUNTE SEITEN.Doc
Hinweise aus dem Fachreferat<br />
Einsatzmöglichkeiten <strong>im</strong> <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> <strong>XI</strong><br />
bei Diakonie-/Sozialstationen<br />
Einsatzmöglichkeiten <strong>im</strong> <strong>SGB</strong> V bei<br />
Diakonie-/Sozialstationen nach § 37 <strong>und</strong> § 38 (rosa) 6 Seiten<br />
Einsatzmöglichkeiten <strong>im</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> bei<br />
Diakonie-/Sozialstationen (rosa) 2 Seiten<br />
Einsatzmöglichkeiten <strong>im</strong> <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
bei Nachbarschaftshilfen,<br />
die dem Rahmenvertrag nach § 132 <strong>SGB</strong> V, § 38 beigetreten sind<br />
bzw. <strong>im</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> einen Kooperationsvertrag mit einer Diakonie-/<br />
Sozialstation abgeschlossen haben<br />
Einsatzmöglichkeiten der Nachbarschaftshilfen<br />
<strong>im</strong> <strong>SGB</strong> V § 38 (orange) 1 Seite<br />
Einsatzmöglichkeiten der Nachbarschaftshelferinnen<br />
<strong>im</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> (orange) 2 Seiten<br />
Einsatzmöglichkeiten für Zivildienstleistende/FSJ<br />
<strong>im</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> (orange) 1 Seite<br />
2<br />
\\Dokumente-Server\Dokumente\Geschäftsbereich 2000\2600 Fachgruppe Ges<strong>und</strong>heit Und Alter\2650\Aktuelle Preise 6-2011\Preise Inhaltsuebersicht 06.2011<br />
BUNTE SEITEN.Doc
„Preise auf einen Blick“ – Stand Februar 2012 – ohne Gewähr - DiCV Rottenburg-Stuttgart, Birgit Mayer<br />
§ 37 <strong>SGB</strong> V AOK vdek LKK IKK/BKK/<br />
Knappschaft<br />
Preise in € Ab 01.06.11 Ab 01.01.2012 Ab 01.01.2012 Ab 01.01.2011<br />
LG 1<br />
Einjährig ausgebildete.<br />
Kräfte<br />
LG 2<br />
LG 3<br />
8,82<br />
8,82<br />
Infusionstherapie Anhängen LG 3<br />
Abhängen LG2<br />
(oder höhere<br />
Leistungsgruppe wenn<br />
weitere Leistung aus LG<br />
3)<br />
9,03<br />
7,65<br />
9,03<br />
9,03<br />
8,81<br />
8,81<br />
13,29 13,22 13,22 12,90<br />
17,02 16,79 16,79 16,39<br />
Anhängen LG 3<br />
Abhängen LG2<br />
(oder höhere<br />
Leistungsgruppe wenn<br />
weitere Leistung aus LG 3)<br />
Anhängen LG 3<br />
Abhängen LG2<br />
(oder höhere<br />
Leistungsgruppe wenn<br />
weitere Leistung aus LG 3)<br />
Anleitung Gr<strong>und</strong>pflege 8,73 8,90 8,90 8,76<br />
Anleitung<br />
Behandlungspflege<br />
7,71 7,86 7,86 7,74<br />
Zuschlag bei Nacht<br />
(20:00 bis 6:00 h)<br />
1,95 1,99 1,99 1,97<br />
Zuschlag an Sonn- u.<br />
Feiertagen<br />
1,18 1,11 1,11 1,08<br />
Zuschlag bei Kindern<br />
(<strong>im</strong> Alter bis 6 Jahre)<br />
1,69 1,72 1,72 1,70<br />
MRE Zuschlag Ab 01.02.2012<br />
Ab 01.02.2012<br />
2,00<br />
2,00<br />
Zusendung Unterlagen Ab 01.02.2012<br />
Ab 01.02.2012<br />
Pauschal 6,00, mit Pauschal 6,00, mit<br />
Stellungnahme 10,00 Stellungnahme 10,00<br />
Gr<strong>und</strong>pflege<br />
19,05 19,43 19,43 19,12<br />
HW Versorgung<br />
17,92 18,27 18,27 17,99
§ 38 <strong>SGB</strong> V<br />
AOK vdek IKK/BKK/<br />
Knappschaft<br />
Preise in € Ab 01.06.11 Ab 01.01.12<br />
01.10.2010<br />
(In Klammer Preise ab 01.04.2011)<br />
Einsatz hauptberufliche Haushaltshilfe - 60<br />
Minuten<br />
26,48 26,44 25,28 (25,56)<br />
Entspricht je angefangener ¼ Std<br />
6,62 6,61 6,32 (6,39)<br />
Einsatz nebenberuflicher Haushaltshilfe - 60<br />
Minuten<br />
12,96 13,08 12,40 (12,56)<br />
Entspricht je angefangener ¼ Std. 3,24 3,27 3,10 (3,14)<br />
Fahrkosten<br />
Kein Vertrag mit LKK<br />
0,35/km 0,35/km 0,35/km
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
Vereinbarungen mit der AOK<br />
(gültig ab 01.06.2011)<br />
1. Preise für die Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Verordnungsfähigkeit der Leistungen der Behandlungspflege bilden die<br />
„Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von<br />
häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“ in der jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
Die Leistungen der Behandlungspflege werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt. Die<br />
Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 1.<br />
1.1 Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlungen<br />
(§ 37.1) oder Sicherstellung der ärztlichen Behandlung (§ 37.2)<br />
1.1.1. Behandlungspflege je Hausbesuch<br />
Für die Leistungsgruppen I – III kommen folgende Preise zur Abrechnung:<br />
Leistungsgruppe I .............................................................................. 8,82 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern -170<br />
Leistungsgruppe II ........................................................................... 13,29 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern - 171<br />
Leistungsgruppe III .......................................................................... 17,02 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern - 172<br />
Infusionstherapie<br />
- Anhängen/ Wechseln LG III ........................................................... 17,02 €<br />
- Abhängen LG II ............................................................................. 13,29 €<br />
Die Preise der Leistungsgruppe I - III gelten je Hausbesuch.<br />
Leistungsgruppe IV<br />
Die Preise für die Leistungen der Leistungsgruppe IV<br />
Flüssigkeitsbilanzierung<br />
Bedienen <strong>und</strong> Überwachen des Beatmungsgerätes<br />
Spezielle Krankenbeobachtung<br />
werden für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem<br />
Leistungsträger vor Ort vereinbart.<br />
Der Preis für die Leistung „aufwendige W<strong>und</strong>behandlung“, LG IV, 4.4 wird nach dem<br />
unter Positionsnummer 4.4 der Anlage 1 zu dieser Preisvereinbarung geregelten<br />
Verfahren festgesetzt.<br />
Positionsnummer Leistungsgruppe IV: Letzte 3 Ziffern -173<br />
Für die Leistungsgruppen I bis IV gilt:<br />
Werden in einem Hausbesuch Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen<br />
erbracht, kommt nur der Preis der höheren Leistungsgruppe zur Abrechnung<br />
© DW Baden/Fachgruppe Ges<strong>und</strong>heit, Alter <strong>und</strong> Pflege<br />
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37 <strong>SGB</strong> V AOK ab 01.06.2011 blau BUNTE SEITEN.doc (blau)
Hinweis zur Leistungsgruppe IV, 4.4<br />
Ab 01.04.2010 gilt:<br />
Besteht die Einschätzung, dass eine W<strong>und</strong>behandlung den durchschnittlichen Aufwand<br />
deutlich überschreitet, kann folgendes Verfahren beschritten werden:<br />
a) Der Vertragsarzt leitet über Muster 12 das reguläre Verordnungsverfahren ein.<br />
b) Der Pflegedienst reicht in Ergänzung zur Verordnung den Antrag auf Feststellung<br />
eines Mehraufwandes zur W<strong>und</strong>versorgung mit dem abgest<strong>im</strong>mten Formular<br />
(Anlage 3 der Anlage A) bei der zuständigen AOK ein. Die Preisvorstellung<br />
berücksichtigt auch weitere Leistungen der HKP, die ggf. <strong>im</strong> gleichen Hausbesuch<br />
erbracht werden.<br />
c) Die AOK prüft den Sachverhalt.<br />
d) Liegt ein Mehraufwand vor, erfolgt der Abschluss einer Einzelvereinbarung nach LG<br />
4. Hierbei werden ggf. weitere, <strong>im</strong> gleichen Hausbesuch erbrachte Leistungen der<br />
HKP berücksichtigt.<br />
e) Bis zur Entscheidung über den Mehraufwand <strong>und</strong> falls keine Einigung zustande<br />
kommt, kommt der für die jeweilige Art der W<strong>und</strong>versorgung vorgesehene Preis der<br />
Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
Achtung!<br />
Erläuterungen zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aus den Leistungsgruppen I bis IV<br />
entnehmen Sie bitte der „Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher<br />
Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 01.06.2011“<br />
1.1.2. Gr<strong>und</strong>pflege je Hausbesuch ............................................................ 19,05 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern - 120<br />
1.1.3. Hauswirtschaftliche Versorgung .................................................... 17,92 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern - 101<br />
1.2. Anleitung in der Behandlungspflege ................................................ 7,71 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern – 389<br />
Anleitung in der Gr<strong>und</strong>pflege ............................................................ 8,73 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern - 376<br />
(s. dazu auch „Anlage 2 zur Preisvereinbarung … vom 01.06.2011“)<br />
1.3. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
in der Zeit von 20.00 – 6.00 Uhr erfolgt für einen Hausbesuch nach<br />
ärztlicher Verordnung ein Zuschlag von ................................................ 1,95 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern - 600<br />
1.4. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen sowie am 24.12. oder 31.12. erfolgt für<br />
einen Hausbesuch ein Zuschlag von .................................................... 1,18 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern – 601<br />
1.5. Bei häuslicher Krankenpflege von Kindern <strong>im</strong> Alter von<br />
0 – 6 Jahren, die an schweren Erkrankungen leiden<br />
erfolgt pro Hausbesuch ein Zuschlag von ............................................ 1,69 €<br />
Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern – 602<br />
Leistungen bei ärztlicher Delegation<br />
Die ärztlich delegierbaren Leistungen sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung <strong>und</strong><br />
sind mit dem Vordruck Muster 16 zu verordnen.<br />
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37 <strong>SGB</strong> V AOK ab 01.06.2011 blau BUNTE SEITEN.doc (blau)
Die Abrechnung ärztlich delegierter Leistungen erfolgt <strong>im</strong> Rahmen dieser Preisvereinbarung<br />
Werden ärztlich delegierte Leistungen <strong>und</strong> Leistungen der häuslichen Krankenpflege in<br />
einem Hausbesuch erbracht, so kommt der Preis der höheren Leistungsgruppe zur<br />
Abrechnung.<br />
2. Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen:<br />
a) Mit dem Preis abgegolten sind folgende Materialien zur Behandlungspflege:<br />
- Einmalspritzen<br />
- Einmalkanülen<br />
- Einmalpinzetten<br />
- Alkoholtupfer<br />
- Tupfutensilien (unsteril)<br />
- M<strong>und</strong>spatel<br />
- Heftpflaster<br />
- Fixierpflaster<br />
- Zellstoff<br />
- Händedesinfektionsmittel<br />
- Desinfektionsmittel*<br />
- Einmalhandschuhe (unsteril)<br />
- Einmalschürzen<br />
*Nicht mit dem Preis abgegolten sind<br />
- Desinfektionsmittel, die apothekenpflichtig <strong>und</strong> für die Selbstkatheterisierung<br />
best<strong>im</strong>mt sind.<br />
- Jodhaltige Desinfektionsmittel, die nur für Ulcera verwendet werden <strong>und</strong> zur<br />
Behandlung von Dekubitalgeschwüren.<br />
Die nicht in der Liste aufgeführten Materialien sind entweder<br />
verordnungsfähig auf den Namen des Versicherten oder<br />
als Eigenleistung vom Versicherten zu tragen.<br />
Über eine Verordnung entscheidet der behandelnde Vertragsarzt des Versicherten.<br />
b) Die Fahrtkosten sind ebenfalls mit dem Preis abgegolten.<br />
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37 <strong>SGB</strong> V AOK ab 01.06.2011 blau BUNTE SEITEN.doc (blau)
HINWEIS:<br />
Bei allen zu erbringenden Leistungen gemäß § 37 <strong>SGB</strong> V, bei denen es erfahrungsgemäß zu<br />
Schwierigkeiten bei der Abrechnung kommen könnte, ist vor Leistungsaufnahme die Kostenübernahme<br />
durch die jeweilige Krankenkasse des Versicherten abzuklären.<br />
Ist die Krankenkasse zu keiner Kostenübernahme bereit, empfehlen wir Ihnen einen entsprechenden<br />
Pflegevertrag abzuschließen <strong>und</strong> dem Versicherten eine Rechnung auszustellen für die<br />
erbrachten Sachleistungen, die dieser wiederum bei seiner Krankenkasse einreichen kann.<br />
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Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 01.06.2011<br />
Leistungen der jeweiligen Leistungsgruppen<br />
Leistungsgruppe I<br />
Alle Leistungen der Leistungsgruppe I können auch von einer Pflegekraft mit einjähriger Ausbildung (Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Krankenpflegehelfer/in,<br />
Altenpflegehelfer/in, jeweils mit staatlicher Anerkennung) erbracht werden.<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnummer<br />
für<br />
DTA<br />
(jeweils die letzten<br />
3 Ziffern)<br />
1.1 10 - 201 Blutdruckmessung<br />
1.2 11 - 240 Blutzuckermessung<br />
1.3 18 - 324 Injektionen: s. c. Injektionen<br />
1.4 19 - 311 Richten von Injektionen<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
1.5 21 - 203 Auflegen von Kälteträgern Gilt auch für das Auflegen von Wärmeträgern.<br />
1.6 26 - 233 Medikamentengabe<br />
(außer Injektionen, Infusionen, Instillationen,<br />
Inhalationen)<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ -<br />
„verabreichen“ verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Bäder zur Behandlung von Hautkrankheiten werden<br />
nach<br />
Leistungsgruppe II Nr. 10 (medizinisches Teilbad)<br />
bzw.<br />
Leistungsgruppe III Nr. 11 (medizinisches Vollbad)<br />
abgerechnet.<br />
Abgrenzung: s. Bemerkungen Ziffer 3333.103.10<br />
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Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnummer<br />
für<br />
DTA<br />
(jeweils die letzten<br />
3 Ziffern)<br />
1.7 31 -263<br />
(An- <strong>und</strong> Ausziehen)<br />
- 298<br />
(nur Anziehen)<br />
-299<br />
(nur Ausziehen)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Verbände: An- <strong>und</strong> Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen<br />
der Kompressionsklassen II bis IV<br />
1.8 31 -387 Abnehmen von Kompressionsverbänden<br />
Abrechnungsfähig pro Hausbesuch.<br />
Kompressionsverbände: s. Leistungsgruppe II<br />
Nr. 1<br />
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Leistungsgruppe II<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs- Positions-<br />
beschreibung<br />
nummer für<br />
gemäß Richtli-<br />
DTA<br />
(jeweils die<br />
nien<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
2.1 31 - 525 Verbände:<br />
Anlegen eines Kompressionsverbandes<br />
Kompressionsstrümpfe: s. Leistungsgruppe I Nr. 7<br />
- 323<br />
2.2 9 - 241 Blasenspülung<br />
2.3 20 - 259 Instillation<br />
Anlegen von stützenden <strong>und</strong> stabilisierenden Verbänden<br />
2.4 12 - 328 Dekubitusbehandlung Grad 2 Bei der Verordnung sind der Dekubitus<br />
(Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits<br />
vorhandene technische Ausstattung zur<br />
Druckentlastung zu beschreiben. Im<br />
Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die<br />
Lagerungsposition sowie die durchgeführte<br />
W<strong>und</strong>behandlung zu dokumentieren.<br />
2.6 18 - 325 Injektionen: i. m. Injektion<br />
2.7 22 - 313 Versorgung eines suprapubischen Katheters Gilt entsprechend bei Versorgung Nephrostomie/<br />
Nierenfistel.<br />
2.8 27 - 309 Versorgung bei PEG<br />
2.9 28 - 276 Stomabehandlung Der alleinige Wechsel der Basisplatte ist kein<br />
Verbandwechsel der Behandlungspflege nach<br />
§ 37 Abs. 2 <strong>SGB</strong> V, sondern eine<br />
gr<strong>und</strong>pflegerische Verrichtung.<br />
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Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnummer<br />
für<br />
DTA<br />
(jeweils die<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
2.10 26 - 518 Richten von Medikamenten Die Abrechnung ist nur 1x wöchentlich möglich.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ -<br />
„richten“ verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
2.11 26 - 166 Medikamentengabe: Medizinisches Teilbad zur Behand-<br />
lung bei Hautkrankheiten<br />
Medizinisches Vollbad: s. Leistungsgruppe III Nr.<br />
11<br />
2.12 16 - 431 i.v. Infusionen: Abhängen von Infusionen Ohne Medikamentenzusatz.<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse<br />
Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale sowie<br />
subcutane Infusion sind keine Leistungen der<br />
häuslichen Krankenpflege; für ihre Ausführung auf<br />
Basis einer ärztlichen Delegation bestehen teilweise<br />
gesonderte Regelungen.<br />
s. Preisvereinbarung Ziffer 5<br />
(Anmerkung: Bunte Seiten = Ziffer 2)<br />
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Leistungsgruppe III<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnummer<br />
für<br />
DTA<br />
(jeweils die<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
3.1 13 - 246 Versorgen <strong>und</strong> Überprüfen von Drainagen<br />
3.2 6 - 230 Absaugen<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
3.3 12 - 557 Dekubitusbehandlung Grad 3 <strong>und</strong> 4 Bei der Verordnung sind der Dekubitus<br />
(Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits<br />
vorhandene technische Ausstattung zur<br />
Druckentlastung zu beschreiben. Im<br />
Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die<br />
Lagerungsposition sowie die durchgeführte<br />
3.4 14 - 526 Einlauf, Klysma, Klistier, digitale<br />
Enddarmausräumung bei Obstipation, die nicht<br />
anders zu behandeln ist.<br />
W<strong>und</strong>behandlung zu dokumentieren.<br />
Die Gewährung der Leistung setzt nicht voraus,<br />
dass das erforderliche Mittel zu Lasten der GKV<br />
verordnungsfähig ist.<br />
3.5 16 - 430 i.v. Infusionen: Anhängen/Wechseln von Infusionen Ohne Medikamentenzusatz<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Mit dem Preis ist das Anhängen oder Wechseln der<br />
Infusionsgaben abgegolten.<br />
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse<br />
Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale<br />
sowie subcutane Infusion sind keine Leistungen der<br />
häuslichen Krankenpflege; für ihre Ausführung auf<br />
Basis einer ärztlichen Delegation bestehen teilweise<br />
gesonderte Regelungen.<br />
s. Preisvereinbarung Ziffer 4<br />
(Anmerkung: Bunte Seiten = Ziffer 2)<br />
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Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnummer<br />
für<br />
DTA<br />
(jeweils die<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
3.6 23 - 527<br />
(Dauerkatheter)<br />
- 511<br />
(Schulungs-<br />
katheterisierung)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Katheterisierung der Harnblase;<br />
Einmalkatheterisierung als Schulungsmaßnahme 1<br />
3.7 25 - 265 Legen <strong>und</strong> Wechseln von Magensonden<br />
3.8 29 - 435 Wechsel <strong>und</strong> Pflege der Trachealkanüle<br />
Die Anleitung zur Behandlungspflege ist zusätzlich<br />
zur Schulungskatheterisierung nicht<br />
genehmigungs- <strong>und</strong> nicht vergütungsfähig.<br />
3.9 30 - 319 Pflege des zentralen Venenkatheters Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist<br />
Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung.<br />
3.10 31 - 282 Verbände: Anlegen <strong>und</strong> Wechseln von W<strong>und</strong>verbänden Das Anlegen oder Wechseln eines<br />
W<strong>und</strong>verbandes ist eine Leistung der Häuslichen<br />
Krankenpflege, die gemäß der aktuellen<br />
Preisvereinbarung mit dem Preis der<br />
Leistungsgruppe III zu vergüten ist. Das Anlegen<br />
eines W<strong>und</strong>schnellverbandes (Heftpflaster,<br />
Abpolsterung, Sprühverband) ist keine Leistung<br />
der Häuslichen Krankenpflege. Eine endgültige<br />
Entscheidung über die Genehmigung der Leistung<br />
kann die AOK Baden-Württemberg nur dann<br />
treffen, wenn aus der Verordnung<br />
aussagekräftige <strong>und</strong> klare Angaben zum<br />
W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong> <strong>und</strong> zur Lokalisation hervorgehen;<br />
dafür ist der verordnende Arzt/die verordnende<br />
1 Protokollnotiz: Zum 17.03.2007 wurde durch Beschluss des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses die Leistung „intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung“ als<br />
Regelfall in das Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinien Nr. 23 aufgenommen. Die Verbände der Leistungserbringer <strong>und</strong> die AOK Baden-Württemberg konnten dazu bis<br />
zum Abschluss der zum 01.06.2011 gültigen Preisvereinbarung keine Einigung über die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe erzielen.<br />
(Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern – 289)<br />
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Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnummer<br />
für<br />
DTA<br />
(jeweils die<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Ärztin verantwortlich.<br />
Fehlen die Angaben zur Lokalisation <strong>und</strong><br />
W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong> in der Verordnung, kann die<br />
Krankenkasse – unbeschadet des allgemeinen<br />
Prüfrechts –<br />
a) eine Prüfung des Einzelfalls vornehmen<br />
<strong>und</strong> die fehlenden Angaben vom<br />
verordnenden Arzt / von der<br />
verordnenden Ärztin anfordern<br />
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oder<br />
die Leistung ablehnen, wenn sie die<br />
medizinische Notwendigkeit des<br />
W<strong>und</strong>verbandes nicht feststellen kann.<br />
Zum W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong>:<br />
Wird bei der Diagnose Ulcus cruris "Anlegen<br />
eines Kompressionsverbandes“ verordnet,<br />
schließt sich laut Richtlinien nach § 92 <strong>SGB</strong> V die<br />
gleichzeitige Verordnung „Anlegen <strong>und</strong> Wechseln<br />
eines W<strong>und</strong>verbandes“ aus.<br />
Ist dennoch eine W<strong>und</strong>versorgung erforderlich,<br />
so sind in der Verordnung unter<br />
„Lokalisation/W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong>“ die Lage, Größe <strong>und</strong><br />
der Zustand der W<strong>und</strong>e vom Arzt zu beschreiben.<br />
Handelt es sich demnach um mehr als das<br />
Anlegen eines W<strong>und</strong>schnellverbandes kommt der<br />
Preis der Leistungsgruppe III zur Abrechnung.<br />
Fehlen die genannten erforderlichen Angaben
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnummer<br />
für<br />
DTA<br />
(jeweils die<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
3.11 26 - 236 Medikamentengabe: Medizinisches Vollbad zur Behand-<br />
lung bei Hautkrankheiten<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
auf dem Verordnungsschein, ist die Leistung<br />
‚Anlegen eines Kompressionsverbandes zu<br />
genehmigen, die mit dem Preis der<br />
Leistungsgruppe II vergütet wird.<br />
Medizinisches Teilbad: s. Leistungsgruppe II<br />
Nr. 11<br />
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Leistungsgruppe IV<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnum<br />
mer für DTA<br />
(jeweils die<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
4.1 15 - 249 Flüssigkeitsbilanzierung Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
4.2 8 - 238 Bedienung <strong>und</strong> Überwachung des Beatmungsgerätes Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
4.3 24 - 320 Spezielle Krankenbeobachtung Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
Permanente Anwesenheit der Pflegefachkraft<br />
über den gesamten Versorgungszeitraum.<br />
Kontinuierliche Dokumentation der<br />
Vitalfunktionen<br />
4.4 31<br />
12<br />
28<br />
Mit der Vergütung sind alle in diesem Zeitraum<br />
anfallenden pflegerischen Maßnahmen<br />
abgegolten.<br />
- 489 Aufwändige W<strong>und</strong>behandlung Für Verordnungen ab 1.4.2010 gilt folgende<br />
Regelung, mit der die bestehende Regelung<br />
abgelöst wird:<br />
Besteht die Einschätzung, dass eine W<strong>und</strong>behandlung<br />
den durchschnittlichen Aufwand<br />
deutlich überschreitet, kann folgendes Verfahren<br />
beschritten werden:<br />
a) Der Vertragsarzt leitet über Muster 12 das<br />
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Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Positionsnum<br />
mer für DTA<br />
(jeweils die<br />
letzten 3 Ziffern)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
reguläre Verordnungsverfahren ein.<br />
b) Der Pflegedienst reicht in Ergänzung zur<br />
Verordnung den Antrag auf Feststellung<br />
eines Mehraufwandes zu W<strong>und</strong>versorgung<br />
mit dem abgest<strong>im</strong>mten Formular (Anlage 3)<br />
bei der zuständigen AOK ein. Die<br />
Preisvorstellung berücksichtigt auch weitere<br />
Leistungen der HKP, die ggf. <strong>im</strong> gleichen<br />
Hausbesuch erbracht werden.<br />
c) Die AOK prüft den Sachverhalt.<br />
d) Liegt ein Mehraufwand vor, erfolgt der<br />
Abschluss einer Einzelvereinbarung nach LG<br />
4. Hierbei werden ggf. weitere, <strong>im</strong> gleichen<br />
Hausbesuch erbrachte Leistungen der HKP<br />
mit berücksichtigt.<br />
e) Bis zur Entscheidung über den Mehraufwand<br />
<strong>und</strong> falls keine Einigung zustande kommt,<br />
kommt der für die jeweilige Art der<br />
W<strong>und</strong>versorgung vorgesehene Preis der<br />
Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
* Es gelten alle Bemerkungen aus dem „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege/Anlage der Richtlinien<br />
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“<br />
Weiterhin gilt für sämtliche Leistungen dieser Vereinbarung:<br />
Aus dem Bescheid bzw. der Mitteilung der Krankenkasse haben die jeweils genehmigten einzelnen Leistungsarten <strong>und</strong> deren genehmigte Frequenzen<br />
hervorzugehen. Darin sind keine Informationen über Leistungsgruppen bzw. Vergütungen anzugeben. Werden einzelne Maßnahmen nicht genehmigt,<br />
kann vom Pflegedienst nicht verlangt werden, dass er diese Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen der genehmigten Leistungen mit durchführt.<br />
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Anlage 2 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach<br />
§ 37 <strong>SGB</strong> V vom 01.06.2011<br />
Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege<br />
Die nachfolgenden Regelungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung<br />
„Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- bzw. Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ werden zwischen<br />
den Vertragspartnern verbindlich vereinbart.<br />
§ 1 Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege<br />
in der Häuslichkeit“<br />
Zur Beschreibung der Inhalte <strong>und</strong> der Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>-<br />
<strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ wird auf die Richtlinien des<br />
B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher<br />
Krankenpflege nach § 92 <strong>SGB</strong> V verwiesen.<br />
§ 2 Anleitungsfähige Maßnahmen<br />
Prinzipiell sind alle verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege<br />
nach Verordnung des jeweiligen Arztes auch anleitungsfähig.<br />
§ 3 Voraussetzungen<br />
Bei der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der<br />
Häuslichkeit“ stehen prinzipiell der Versicherte selbst <strong>und</strong>/oder <strong>im</strong> Haushalt<br />
lebende Personen <strong>im</strong> Vordergr<strong>und</strong> (vgl. § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> V). Die Bereitschaft zur<br />
Übernahme dieser Verantwortung muss jedoch bei der anzuleitenden Person ebenso<br />
gegeben sein, wie das Vorhandensein entsprechender Lernpotentiale, ausreichende<br />
seelische, geistige <strong>und</strong> physische Fähigkeiten.<br />
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des verordnenden Arztes.<br />
§ 4 Dokumentation<br />
Die Form der Dokumentation liegt in der Verantwortung des mit der Anleitung vom<br />
Versicherten beauftragten Pflegedienstes.<br />
§ 5 Qualifikation<br />
Die Anleitung von Behandlungspflege in der Häuslichkeit erfolgt durch dreijährig<br />
ausgebildete Pflegefachkräfte. Für die Anleitung von Leistungen der Leistungsgruppe<br />
I ist auch der Einsatz von 1jährig ausgebildeten Pflegekräften möglich.<br />
§ 6 Abrechnungsverfahren <strong>und</strong> Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der<br />
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
Das Abrechnungsverfahren sowie der Nachweis der Leistungen ergibt sich aus § 7 des<br />
Rahmenvertrages nach § 132 <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,<br />
Haushaltshilfe <strong>und</strong> häuslicher Pflegehilfe. Darüber hinaus ist der Pflegedienst<br />
verpflichtet, die durchgeführte Anleitung jeweils von der angeleiteten Person schriftlich<br />
auf einem Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
bestätigen zu lassen <strong>und</strong> dieses mit der Pflegedokumentation aufzubewahren.<br />
15<br />
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Das Unterschriftenblatt muss folgende Angaben enthalten:<br />
Name <strong>und</strong> Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten<br />
Anzuleitende Maßnahme(n)<br />
Datum der jeweiligen Anleitung<br />
Namenskürzel der anleitenden Pflege(fach-)kraft<br />
Unterschrift der angeleiteten Person je Anleitung<br />
§ 7 Evaluierung<br />
Die Vertragspartner vereinbaren, nach einem Zeitraum von 6 Monaten nach Laufzeitbeginn<br />
dieser Vereinbarung die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu<br />
evaluieren <strong>und</strong> ggf. notwendige Änderungen einvernehmlich vorzunehmen.<br />
16<br />
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17<br />
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<strong>SGB</strong> V AOK ab 01.06.2011 blau BUNTE SEITEN.doc (lblau)
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
Vereinbarungen mit der LKK<br />
gültig ab 01.01.2011<br />
1. Preise für die Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V:<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Verordnungsfähigkeit der Leistungen der Behandlungspflege bilden die<br />
„Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung<br />
von häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“ in der<br />
jeweils gültigen Fassung 1 .<br />
Die Leistungen der Behandlungspflege werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt. Die<br />
Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 1.<br />
1.1 Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung von<br />
Krankenhausbehandlungen (§ 37.1) oder Sicherstellung der ärztlichen<br />
Behandlung (§ 37.2)<br />
1.1.1. Behandlungspflege je Hausbesuch<br />
Für die Leistungsgruppen I – III kommen folgende Preise zur Abrechnung:<br />
Leistungsgruppe .................................................................... 8,85 €<br />
Leistungsgruppe II ............................................................... 12,96 €<br />
Leistungsgruppe III .............................................................. 16,46 €<br />
Die Preise der Leistungsgruppe I - III gelten je Hausbesuch. Werden in<br />
einem Hausbesuch Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen<br />
erbracht, wird nur der Preis der höheren Leistungsgruppe abgerechnet.<br />
Für die Leistungen in Leistungsgruppe IV gilt:<br />
Die Preise für die Leistungen der Leistungsgruppe IV<br />
Flüssigkeitsbilanzierung<br />
Bedienung <strong>und</strong> Überwachung des Beatmungsgerätes<br />
Spezielle Krankenbeobachtung<br />
werden für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong><br />
dem Leistungsträger vor Ort vereinbart.<br />
Der Preis für die Leistung „Aufwändige W<strong>und</strong>behandlung“ wird nach dem<br />
unter Positionsnummer 4.4. der Anlage 1 zu dieser Preisvereinbarung<br />
geregelten Verfahren festgesetzt.<br />
1 Die Verbände der Leistungserbringer geben hierzu folgende Anmerkung zu Protokoll: Diese<br />
Vereinbarung wird von Seiten der Leistungserbringer ohne Anerkennung der Wirksamkeit der<br />
Richtlinien nach § 92 <strong>SGB</strong> V geschlossen.<br />
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1
ACHTUNG!<br />
Erläuterungen zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aus den Leistungsgruppen I<br />
bis IV entnehmen Sie bitte der „Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit<br />
häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 25.01.2011“.<br />
1.1.2. Gr<strong>und</strong>pflege je Hausbesuch 19,05 €<br />
1.1.3. Hauswirtschaftliche Versorgung 17,92 €<br />
1.2. Anleitung in der Behandlungspflege 7,71 €<br />
Anleitung in der Gr<strong>und</strong>pflege 8,73 €<br />
(s. dazu auch Anlage 2)<br />
1.3. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
in der Zeit von 20.00 – 6.00 Uhr erfolgt für einen Hausbesuch<br />
nach ärztlicher Verordnung ein Zuschlag von 1,95 €<br />
1.4. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
erbracht an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen sowie am<br />
24.12 <strong>und</strong> 31.12.erfolgt für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 1,09 €<br />
1.5. Bei häuslicher Krankenpflege von Kindern <strong>im</strong> Alter von<br />
0 – 6 Jahren, die an schweren Erkrankungen leiden<br />
erfolgt pro Hausbesuch ein Zuschlag von 1,69 €<br />
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2011\Preise 37 <strong>SGB</strong> V LKK ab 01.01.2011 hellblau BUNTE SEITEN.doc (hellblau)<br />
2
Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen zu <strong>SGB</strong> V:<br />
Folgende Materialien zur Behandlungspflege werden vom Pflegedienst vorgehalten <strong>und</strong> sind<br />
mit dem Preis für die Vergütung der Leistung der Häuslichen Krankenpflege abgegolten:<br />
Einmalspritzen<br />
Kanülen<br />
Einmalpinzetten<br />
Alkoholtupfer<br />
Tupfutensilien (unsteril)<br />
M<strong>und</strong>spatel<br />
Heftpflaster<br />
Fixierpflaster<br />
Zellstoff<br />
Händedesinfektionsmittel (keine Schle<strong>im</strong>haut-Desinfektionsmittel)<br />
Einmalhandschuhe (unsteril)<br />
Einmalschürzen<br />
Die Parteien verpflichten sich, eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, wenn neue<br />
Materialien zur Behandlungspflege (ergänzend) entwickelt <strong>und</strong> zum Einsatz vorgesehen<br />
sind, soweit diese nicht verordnungsfähig sind.<br />
HINWEIS:<br />
Bei allen zu erbringenden Leistungen gemäß § 37 <strong>SGB</strong> V, bei denen es erfahrungsgemäß<br />
zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung kommen könnte ist vor Leistungsaufnahme die<br />
Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse des Versicherten abzuklären.<br />
Ist die Krankenkasse zu keiner Kostenübernahme bereit, empfehlen wir Ihnen, einen<br />
entsprechenden Pflegevertrag abzuschließen <strong>und</strong> dem Versicherten eine Rechnung<br />
auszustellen für die erbrachten Sachleistungen, die dieser wiederum bei seiner<br />
Krankenkasse einreichen kann.<br />
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2011\Preise 37 <strong>SGB</strong> V LKK ab 01.01.2011 hellblau BUNTE SEITEN.doc (hellblau)<br />
3
Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 25.01.20101<br />
Leistungen der jeweiligen Leistungsgruppen<br />
Leistungsgruppe I<br />
Alle Leistungen der Leistungsgruppe I können auch von einer Pflegekraft mit einjähriger Ausbildung (Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Krankenpflegehelfer/in,<br />
Altenpflegehelfer/in, jeweils mit staatlicher Anerkennung) erbracht werden.<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
1.1 10 Blutdruckmessung<br />
1.2 11 Blutzuckermessung<br />
1.3 18 Injektionen: s. c. Injektionen<br />
1.4 19 Richten von Injektionen<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
1.5 21 Auflegen von Kälteträgern Gilt auch für das Auflegen von Wärmeträgern.<br />
1.6 26 Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instil-<br />
lationen, Inhalationen)<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ - „verabreichen“<br />
verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Bäder zur Behandlung von Hautkrankheiten werden nach<br />
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SEITEN.doc (hellblau)<br />
4
1.7 31 Verbände: An- <strong>und</strong> Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen<br />
der Kompressionsklassen II bis IV<br />
1.8 31 Abnehmen eines Kompressionsverbandes<br />
Leistungsgruppe II Nr.10 (medizinisches Teilbad) bzw.<br />
Leistungsgruppe III Nr. 11 (medizinisches Vollbad) abgerechnet.<br />
Abgrenzung: siehe Bemerkungen Ziffer<br />
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SEITEN.doc (hellblau)<br />
3.10 -<br />
Abrechnungsfähig pro Hausbesuch.<br />
Kompressionsverbände: s. Leistungsgruppe II Nr. 1<br />
5
Leistungsgruppe II<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
2.1 31 Verbände:<br />
2.2 9 Blasenspülung<br />
2.3 20 Instillation<br />
Anlegen eines Kompressionsverbande<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Anlegen von stützenden <strong>und</strong> stabilisierenden Verbänden<br />
Kompressionsstrümpfe: s. Leistungsgruppe I Nr. 7<br />
2.4 12 Dekubitusbehandlung Grad 2 Bei der Verordnung sind der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische<br />
Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im<br />
Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition<br />
sowie die durchgeführte W<strong>und</strong>behandlung<br />
zu dokumentieren.<br />
2.5 17 Inhalation Die Pflegefachkraft muss während der Maßnahme <strong>im</strong><br />
Haushalt bleiben<br />
2.6 18 Injektionen: i. m. Injektion<br />
2.7 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters - Gilt entsprechend bei Versorgung Nephrostomie/ Nierenfistel.<br />
2.8 27 Versorgung bei PEG<br />
2.9 28 Stomabehandlung Der alleinige Wechsel der Basisplatte ist kein Verbandwechsel<br />
der Behandlungspflege nach § 37 Abs.2 <strong>SGB</strong> V,<br />
sondern eine gr<strong>und</strong>pflegerische Verrichtung.<br />
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SEITEN.doc (hellblau)<br />
6
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
2.10 26 Richten von Medikamenten Die Abrechnung ist nur 1x wöchentlich möglich.<br />
2.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Teilbad zur Behandlung<br />
bei Hautkrankheiten<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ – „richten“<br />
verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Medizinisches Vollbad: s. Leistungsgruppe<br />
III Nr. 11<br />
2.12 16 i.v. Infusionen: Abhängen von Infusionen Ohne Medikamentenzusatz.<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse<br />
Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale<br />
sowie subcutane Infusion sind keine Leistungen der<br />
häuslichen Krankenpflege; für ihre Ausführung auf<br />
Basis einer ärztlichen Delegation bestehen teilweise<br />
gesonderte Regelungen.<br />
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SEITEN.doc (hellblau)<br />
7
Leistungsgruppe III<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
Nr.<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
3.1 13 Versorgen <strong>und</strong> Überprüfen von Drainagen<br />
3.2 6 Absaugen<br />
3.3 12 Dekubitusbehandlung Grad 3 <strong>und</strong> 4 Bei der Verordnung sind der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische<br />
Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im<br />
Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition<br />
sowie die durchgeführte W<strong>und</strong>behandlung<br />
3.4 14 Einlauf, Klysma, Klistier, digitale Enddarmausräumung<br />
bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.<br />
3.5 23 Katheterisierung der Harnblase; Einmalkatheterisierung<br />
als Schulungsmaßnahme 2<br />
3.6 25 Legen <strong>und</strong> Wechseln von Magensonden<br />
3.7 29 Wechsel <strong>und</strong> Pflege der Trachealkanüle<br />
zu dokumentieren.<br />
Die Gewährung der Leistung setzt nicht voraus, dass das<br />
erforderliche Mittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig<br />
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SEITEN.doc (hellblau)<br />
ist.<br />
Die Anleitung zur Behandlungspflege ist zusätzlich zur<br />
Schulungskatheterisierung nicht genehmigungs- <strong>und</strong><br />
nicht vergütungsfähig<br />
3.8 30 Pflege des zentralen Venenkatheters Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist Bestandteil<br />
der allgemeinen Krankenbeobachtung<br />
8
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
3.9 31 Verbände: Anlegen <strong>und</strong> Wechseln von W<strong>und</strong>verbänden Das Anlegen oder Wechseln eines W<strong>und</strong>verbandes ist<br />
eine Leistung der Häuslichen Krankenpflege, die gemäß<br />
der aktuellen Preisvereinbarung mit dem Preis der Leistungsgruppe<br />
III zu vergüten ist. Das Anlegen eines<br />
W<strong>und</strong>schnellverbandes (Heftpflaster, Abpolsterung,<br />
Sprühverband) ist keine Leistung der Häuslichen Krankenpflege.<br />
Eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung<br />
der Leistung kann die LKK nur dann treffen,<br />
wenn aus der Verordnung aussagekräftige <strong>und</strong> klare<br />
Angaben zum W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong> <strong>und</strong> zur Lokalisation<br />
hervorgehen; dafür ist der verordnende Arzt/die verordnende<br />
Ärztin verantwortlich.<br />
Fehlen die Angaben zur Lokalisation <strong>und</strong> W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong> in<br />
der Verordnung, kann die Krankenkasse – unbeschadet<br />
des allgemeinen Prüfrechts –<br />
a) eine Prüfung des Einzelfalls vornehmen <strong>und</strong> die fehlenden<br />
Angaben vom verordnenden Arzt / von der<br />
verordnenden Ärztin anfordern<br />
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oder<br />
b) die Leistung ablehnen, wenn sie die medizinische<br />
Notwendigkeit des W<strong>und</strong>verbandes nicht feststellen<br />
kann.<br />
Zum W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong>:<br />
Wird bei der Diagnose Ulcus cruris "Anlegen eines Kom<br />
pressionsverbandes“ verordnet, schließt sich laut Richtlinien<br />
nach § 92 <strong>SGB</strong> V die gleichzeitige Verordnung „An-<br />
9
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
legen <strong>und</strong> Wechseln eines W<strong>und</strong>verbandes“ aus. Ist<br />
dennoch eine W<strong>und</strong>versorgung erforderlich, so sind in<br />
der Verordnung unter „Lokalisation/W<strong>und</strong>bef<strong>und</strong>“ die Lage,<br />
Größe <strong>und</strong> der Zustand der W<strong>und</strong>e vom Arzt zu beschreiben.<br />
Handelt es sich demnach um mehr als das<br />
Anlegen eines W<strong>und</strong>schnellverbandes kommt der Preis<br />
der LG 3 zur Abrechnung<br />
Fehlen die genannten erforderlichen Angaben auf dem<br />
Verordnungsschein, ist die Leistung ‚Anlegen eines<br />
Kompressionsverbandes’ zu genehmigen, die mit dem Preis<br />
der Leistungsgruppe 2 vergütet wird.<br />
Medizinisches Teilbad: s. Leistungsgruppe II Nr. 11-<br />
3.10 26 Medikamentengabe: Medizinisches Vollbad zur Behandlung<br />
bei Hautkrankheiten<br />
3.11 16 i.v. Infusionen: Anhängen/Wechseln von Infusionen Ohne Medikamentenzusatz<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Mit dem Preis ist das Anhängen oder Wechseln der<br />
Infusionsgaben abgegolten.<br />
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme<br />
sowie die arterielle, intrathekale sowie subcutane Infusion<br />
sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege; für<br />
ihre Ausführung auf Basis einer ärztlichen Delegation<br />
bestehen teilweise gesonderte Regelungen.<br />
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10
Leistungsgruppe IV<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
4.1 15 Flüssigkeitsbilanzierung Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort vereinbart.<br />
4.2 8 Bedienung <strong>und</strong> Überwachung des Beatmungsgerätes Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort vereinbart.<br />
4.3 24 Spezielle Krankenbeobachtung Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort vereinbart.<br />
Permanente Anwesenheit der Pflegefachkraft über<br />
den gesamten Versorgungszeitraum.<br />
Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen<br />
4.4 31<br />
12<br />
28<br />
Mit der Vergütung sind alle in diesem Zeitraum anfallenden<br />
pflegerischen Maßnahmen abgegolten.<br />
Aufwändige W<strong>und</strong>behandlung Besteht die Einschätzung, dass eine W<strong>und</strong>behandlung<br />
den durchschnittlichen Aufwand deutlich überschreitet,<br />
kann folgendes Verfahren beschritten werden:<br />
Zusendung der Unterlagen durch den Leistungserbringer<br />
an die LKK Hauptverwaltung.<br />
Mitteilung des Ergebnisses durch die LKK an den Leistungserbringer.<br />
Bei Feststellung eines zeitlichen Mehraufwandes<br />
Abschluss einer Einzelvereinbarung nach<br />
Leistungsgruppe IV.<br />
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11
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungs-<br />
beschreibung<br />
gemäß Richtli-<br />
nien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Kommt keine Einigung zustande, gilt der für die jeweilige<br />
Leistungsgruppe vorgesehene Preis.<br />
* Es gelten alle Bemerkungen aus dem „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege / Anlage der<br />
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“<br />
Weiterhin gilt für sämtliche Leistungen dieser Vereinbarung:<br />
Aus dem Bescheid bzw. der Mitteilung der Krankenkasse haben die jeweils genehmigten einzelnen Leistungsarten <strong>und</strong> deren genehmigte<br />
Frequenzen hervorzugehen. Darin sind keine Informationen über Leistungsgruppen bzw. Vergütungen anzugeben. Werden einzelne<br />
Maßnahmen nicht genehmigt, kann vom Pflegedienst nicht verlangt werden, dass er diese Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen der genehmigten<br />
Leistungen mit durchführt.<br />
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12
Anlage 2 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach<br />
§ 37 <strong>SGB</strong> V vom 25.01.2011<br />
Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> / oder Behandlungspflege<br />
Die nachfolgenden Regelungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung<br />
„Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- bzw. Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ werden zwischen den<br />
Vertragspartnern verbindlich vereinbart.<br />
§ 1 Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> / oder<br />
Behandlungspflege in der Häuslichkeit“<br />
Zur Beschreibung der Inhalte <strong>und</strong> der Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/<br />
oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ wird auf die Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses<br />
der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92<br />
<strong>SGB</strong> V verwiesen.<br />
§ 2 Anleitungsfähige Maßnahmen<br />
Prinzipiell sind alle verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach<br />
Verordnung des jeweiligen Arztes auch anleitungsfähig.<br />
§ 3 Voraussetzungen<br />
Bei der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“<br />
stehen prinzipiell der Versicherte selbst <strong>und</strong>/oder <strong>im</strong> Haushalt lebende Personen<br />
<strong>im</strong> Vordergr<strong>und</strong> (vgl. § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> V). Die Bereitschaft zur Übernahme dieser<br />
Verantwortung muss jedoch bei der anzuleitenden Person ebenso gegeben sein, wie das<br />
Vorhandensein entsprechender Lernpotentiale, ausreichende seelische, geistige <strong>und</strong> physische<br />
Fähigkeiten.<br />
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des verordnenden Arztes.<br />
§ 4 Dokumentation<br />
Die Form der Dokumentation liegt in der Verantwortung des mit der Anleitung vom Versicherten<br />
beauftragten Pflegedienstes.<br />
§ 5 Qualifikation<br />
Die Anleitung von Behandlungspflege in der Häuslichkeit erfolgt durch dreijährig<br />
ausgebildete Pflegefachkräfte. Für die Anleitung von Leistungen der Leistungsgruppe I ist<br />
auch der Einsatz von 1jährig ausgebildeten Pflegekräften möglich.<br />
§ 6 Abrechnungsverfahren <strong>und</strong> Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der<br />
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
Das Abrechnungsverfahren sowie der Nachweis der Leistungen ergibt sich aus § 7 des<br />
Rahmenvertrages nach § 132 <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,<br />
Haushaltshilfe <strong>und</strong> häuslicher Pflegehilfe. Darüber hinaus ist der Pflegedienst verpflichtet,<br />
die durchgeführte Anleitung jeweils von der angeleiteten Person schriftlich auf einem<br />
Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
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13
estätigen zu lassen <strong>und</strong> dieses mit der Pflegedokumentation aufzubewahren. Das<br />
Unterschriftenblatt muss folgende Angaben enthalten:<br />
Name <strong>und</strong> Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten<br />
Anzuleitende Maßnahme(n)<br />
Datum der jeweiligen Anleitung<br />
Namenskürzel der anleitenden Pflege(fach-)kraft<br />
Unterschrift der angeleiteten Person je Anleitung<br />
§ 7 Evaluierung<br />
Die Vertragspartner vereinbaren, nach einem Zeitraum von 6 Monaten nach<br />
Laufzeitbeginn dieser Vereinbarung die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu<br />
evaluieren <strong>und</strong> ggf. notwendige Änderungen einvernehmlich vorzunehmen<br />
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2011\Preise 37 <strong>SGB</strong> V LKK ab 01.01.2011 hellblau BUNTE SEITEN.doc (hellblau)<br />
14
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
Vereinbarungen mit dem vdek<br />
(gültig ab 01.01.2011)<br />
1. Preise für die Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V:<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Verordnungsfähigkeit der Leistungen der Behandlungspflege bilden die<br />
„Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von<br />
häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“ in der jeweils<br />
gültigen Fassung 1 .<br />
Erfolgen Änderungen der Richtlinien (neue Leistungen, Veränderungen der Leistungen etc.)<br />
nehmen die Vertragspartner <strong>im</strong> Hinblick auf die Zuordnung der Leistungen zu den<br />
Leistungsgruppen Verhandlungen auf.<br />
Die Leistungen der Behandlungspflege werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt. Die<br />
Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 1.<br />
1.1 Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung von<br />
Krankenhausbehandlungen (§ 37.1) oder Sicherstellung der ärztlichen<br />
Behandlung (§ 37.2)<br />
1.1.1. Behandlungspflege je Hausbesuch<br />
Für die Leistungsgruppen I – III kommen folgende Preise zur Abrechnung:<br />
Leistungsgruppe I, Fachkräfte ..................................................... 8,85 €<br />
Leistungsgruppe I, einjährig qualifizierte Pflegekräfte .............. 7,50 €<br />
Leistungsgruppe II ..................................................................... 12,96 €<br />
Leistungsgruppe III .................................................................... 16,46 €<br />
Infusionstherapie:<br />
- Anhängen/Wechsel.................................................................. 16,46 €<br />
- Abhängen, (wenn 2. Hausbesuch notwendig) .......................... 12,96 €<br />
Die Preise der Leistungsgruppe I - III gelten je Hausbesuch. Werden in einem<br />
Hausbesuch Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen erbracht,<br />
kommt der Preis der höheren Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
Für die Leistungen in Leistungsgruppe IV gilt:<br />
Die Preise für die Leistungen der Leistungsgruppe IV werden für den jeweiligen<br />
Einzelfall zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort<br />
vereinbart.<br />
1<br />
Die Verbände der Leistungserbringer geben hierzu folgende Anmerkung zu Protokoll: Diese Vereinbarung<br />
wird von Seiten der Leistungserbringer ohne Anerkennung der Wirksamkeit der Richtlinien nach § 92 <strong>SGB</strong><br />
V geschlossen.<br />
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37 <strong>SGB</strong> V Vdek Ab 01.01.2011 Gelb BUNTE SEITEN.Doc (gelb)<br />
1
Maßnahmen, die nicht <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind, sind in medizinisch<br />
begründeten Ausnahmefällen verordnungs- <strong>und</strong> genehmigungspflichtig, wenn sie Bestandteil<br />
des ärztlichen Behandlungsplanes sind, <strong>im</strong> Einzelfall erforderlich <strong>und</strong> wirtschaftlich sind <strong>und</strong><br />
von geeigneten Pflegekräften erbracht werden.<br />
In diesen Fällen wird mit der jeweiligen Krankenkasse der Preis <strong>im</strong> Einzelfall festgelegt.<br />
1.1.2. Gr<strong>und</strong>pflege je Hausbesuch .......................................................... 19,05 €<br />
1.1.3. Hauswirtschaftliche Versorgung ................................................... 17,92 €<br />
1.2. Anleitung in der Behandlungspflege ............................................... 7,71 €<br />
Anleitung in der Gr<strong>und</strong>pflege .......................................................... 8,73 €<br />
1.3. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
in der Zeit von 20.00 – 6.00 Uhr erfolgt für einen Hausbesuch<br />
nach ärztlicher Verordnung ein Zuschlag von ..................................... 1,95 €<br />
1.4. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen sowie am 24.12. <strong>und</strong> 31.12.<br />
erfolgt für einen Hausbesuch ein Zuschlag von................................... 1,09 €<br />
1.5. Bei häuslicher Krankenpflege von Kindern <strong>im</strong> Alter von<br />
0 – 6 Jahren, die an schweren Erkrankungen leiden<br />
erfolgt pro Hausbesuch ein Zuschlag von ........................................... 1,69 €<br />
1.6. Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen<br />
Folgende Materialien zur Behandlungspflege werden vom Pflegedienst vorgehalten<br />
<strong>und</strong> sind mit dem Preis für die Vergütung der Leistung der HKP abgegolten:<br />
- Einmalspritzen<br />
- Kanülen<br />
- Einmalpinzetten<br />
- Alkoholtupfer, Tupfutensilien (unsteril)<br />
- M<strong>und</strong>spatel<br />
- Heftpflaster<br />
- Fixierpflaster<br />
- Zellstoff<br />
- Händedesinfektionsmittel (keine Schle<strong>im</strong>hautdesinfektionsmittel)<br />
- Einmalhandschuhe (unsteril)<br />
- Einmalschürzen<br />
Die Parteien verpflichten sich, eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, wenn neue<br />
Materialien zur Behandlungspflege (ergänzend) entwickelt <strong>und</strong> zum Einsatz<br />
vorgesehen sind, soweit diese nicht verordnungsfähig sind.<br />
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2
Bis zum Abschluss der ergänzenden Vereinbarung bleibt es bei der Anwendung der<br />
aufgelisteten Materialien <strong>und</strong> dürfen neue Materialien dem Patienten nicht in<br />
Rechnung gestellt werden, es sei denn, auf seinen ausdrücklichen Wunsch <strong>und</strong> nach<br />
entsprechender Belehrung durch den Leistungserbringer über die Zahlungspflicht.<br />
Über die Auflistung hinausgehende <strong>und</strong> nicht verordnungsfähige Materialien, die auf<br />
ausdrücklichen Wunsch des Patienten zur Anwendung kommen sollen, können<br />
diesem – nach entsprechender Belehrung durch den Leistungserbringer über die<br />
Zahlungspflicht – in Rechnung gestellt werden.<br />
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37 <strong>SGB</strong> V Vdek Ab 01.01.2011 Gelb BUNTE SEITEN.Doc (gelb)<br />
3
Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 07.12.2010<br />
Leistungen der jeweiligen Leistungsgruppen<br />
Leistungsgruppe I<br />
Alle Leistungen der Leistungsgruppe I können auch von einer Pflegekraft mit einjähriger Ausbildung (Krankenpflegehelfer/in,<br />
Altenpflegehelfer/in, jeweils mit staatlicher Anerkennung) erbracht werden.<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
1.1 10 Blutdruckmessung<br />
1.2 11 Blutzuckermessung<br />
1.3 18 Injektionen: s. c. Injektionen<br />
1.4 19 Richten von Injektionen<br />
1.5 21 Auflegen von Kälteträgern<br />
1.6 26 Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen,<br />
Instillationen, Inhalationen)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Gilt auch für das Auflegen von Wärmeträgern.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ -<br />
„verabreichen“ verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Bäder zur Behandlung von Hautkrankheiten werden nach<br />
Leistungsgruppe II Nr.10 (medizinisches Teilbad) bzw.<br />
Leistungsgruppe III Nr. 11 (medizinisches Vollbad)<br />
abgerechnet.<br />
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(gelb)<br />
4
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
1.7 31 Verbände: An- <strong>und</strong> Ausziehen von<br />
Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der<br />
Kompressionsklassen II bis IV<br />
1.8 31 Abnehmen eines Kompressionsverbandes<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Abrechnungsfähig pro Hausbesuch.<br />
Kompressionsverbände: s. Leistungsgruppe II Nr. 1<br />
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(gelb)<br />
5
Leistungsgruppe II<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
2.1 31 Verbände:<br />
Anlegen eines Kompressionsverbandes<br />
2.2 9 Blasenspülung<br />
2.3 20<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Anlegen von stützenden <strong>und</strong> stabilisierenden Verbänden<br />
Instillation<br />
2.4 12 Dekubitusbehandlung Grad 2<br />
2.5 17 Inhalation<br />
2.6 18 Injektionen: i. m. Injektion<br />
2.7 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters<br />
2.8 27 Versorgung bei PEG<br />
Kompressionsstrümpfe: s. Leistungsgruppe I<br />
Nr. 7<br />
Bei der Verordnung sind der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische<br />
Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im<br />
Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die<br />
Lagerungsposition sowie die durchgeführte<br />
W<strong>und</strong>behandlung zu dokumentieren.<br />
Pflegekraft muss während der Maßnahme <strong>im</strong> Haushalt<br />
bleiben<br />
2.9 28 Stomabehandlung Der Basisplattenwechsel bei Anus praeter ist kein<br />
Verbandwechsel <strong>und</strong> ist somit eine Maßnahme der<br />
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(gelb)<br />
6
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
2.10 26 Richten von Medikamenten<br />
2.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Teilbad zur<br />
Behandlung bei Hautkrankheiten<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Gr<strong>und</strong>pflege.<br />
Die Abrechnung ist nur 1x wöchentlich möglich.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ – „richten“<br />
verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Medizinisches Vollbad: s. Leistungsgruppe III Nr. 11<br />
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(gelb)<br />
7
Leistungsgruppe III<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
3.1 13 Versorgen <strong>und</strong> Überprüfen von Drainagen<br />
3.2 6 Absaugen<br />
3.3 12<br />
Dekubitusbehandlung Grad 3 <strong>und</strong> 4 Bei der Verordnung sind der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische<br />
Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im<br />
Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die<br />
Lagerungsposition sowie die durchgeführte<br />
W<strong>und</strong>behandlung zu dokumentieren.<br />
3.4 14 Einlauf, Klysma, Klistier, digitale Enddarmausräumung<br />
3.5 16 i. v. Infusionen<br />
3.6 23 Katheterisierung der Harnblase<br />
Ohne Medikamentenzusatz<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Die i. v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme<br />
sowie die arterielle, intrathekale sowie subcutane Infusion<br />
sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege; für<br />
ihre Ausführung auf Basis einer ärztlichen Delegation<br />
bestehen gesonderte Regelungen.<br />
Ist für das Ablegen der Infusion ein zweiter Hausbesuch<br />
erforderlich, kann dafür der Preis der LG II abgerechnet<br />
werden.<br />
Die intermittierende transurethrale<br />
Einmalkatheterisierung ist verordnungsfähig, wenn eine<br />
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(gelb)<br />
8
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
3.7 25 Legen <strong>und</strong> Wechseln von<br />
Magensonden<br />
3.8 29 Wechsel <strong>und</strong> Pflege der Trachealkanüle<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
andere Methode der Harnableitung nicht zu besseren<br />
Ergebnissen führt bei Patienten, die wegen<br />
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob-<br />
oder Feinmotorik oder<br />
- eingeschränkten Sehfähigkeit oder<br />
- einer so starken Einschränkung der geistigen<br />
Leistungsfähigkeit oder eines Realitätsverlustes<br />
oder<br />
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener<br />
Fähigkeiten<br />
die Katheterisierung nicht erlernen oder nicht selbständig<br />
durchführen können.<br />
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.<br />
Sollte <strong>im</strong> Schiedsverfahren zwischen der AOK Baden-<br />
Württemberg <strong>und</strong> dem bpa per Gerichtsbeschluss<br />
entschieden werden, dass diese Leistung der<br />
Leistungsgruppe II zuzuordnen ist, übernehmen auch die<br />
Ersatzkassen ab dem Tag, an dem dieses Urteil<br />
rechtskräftig wird, nur noch den Preis der LG II.<br />
3.9 30 Pflege des zentralen Venenkatheters Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist<br />
Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung<br />
3.10 31 Verbände: Anlegen <strong>und</strong> Wechseln von W<strong>und</strong>verbänden<br />
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(gelb)<br />
9
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
3.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Vollbad zur<br />
Behandlung bei Hautkrankheiten<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Medizinisches Teilbad: s. Leistungsgruppe II Nr. 11<br />
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(gelb)<br />
10
Leistungsgruppe IV<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
4.1 15 Flüssigkeitsbilanzierung<br />
4.2 8 Bedienung <strong>und</strong> Überwachung des Beatmungsgerätes<br />
4.3 24 Spezielle Krankenbeobachtung<br />
4.4 31<br />
12<br />
28<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort<br />
vereinbart.<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort<br />
vereinbart.<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen dem<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort<br />
vereinbart.<br />
- Permanente Anwesenheit der Pflegefachkraft über den<br />
gesamten Versorgungszeitraum.<br />
- Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen<br />
Mit der Vergütung sind alle in diesem Zeitraum<br />
anfallenden pflegerischen Maßnahmen abgegolten.<br />
Aufwändige W<strong>und</strong>behandlungen Besteht seitens des Pflegedienstes die Einschätzung,<br />
dass eine W<strong>und</strong>behandlung den durchschnittlichen<br />
Aufwand deutlich überschreitet, kann folgendes<br />
Verfahren beschritten werden:<br />
Der Pflegedienst übersendet der zuständigen<br />
Ersatzkasse das abgest<strong>im</strong>mte Formular (Anlage 3) zur<br />
Beantragung der Feststellung einer aufwändigen<br />
W<strong>und</strong>behandlung. Die Ersatzkasse prüft den Antrag ggf.<br />
in Abst<strong>im</strong>mung mit dem MDK. Wird dabei ein zeitlicher<br />
Mehraufwand festgestellt, schließen die Ersatzkasse <strong>und</strong><br />
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(gelb)<br />
11
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
der Pflegedienst hierzu eine Einzelvergütungsvereinbarung.<br />
Bis zur Entscheidung über den<br />
Mehraufwand <strong>und</strong> falls keine Einigung erzielt werden<br />
kann, kommt der für die jeweilige Art der<br />
W<strong>und</strong>behandlung vorgesehene Preis der<br />
Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
* Es gelten alle Bemerkungen aus dem „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege / Anlage der<br />
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“<br />
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(gelb)<br />
12
Anlage 2 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach<br />
§ 37 GB V vom 07.12.2010<br />
Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege<br />
Die nachfolgenden Regelungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung<br />
„Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- bzw. Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ werden zwischen den<br />
Vertragspartnern verbindlich vereinbart.<br />
§ 1 Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> / oder<br />
Behandlungspflege in der Häuslichkeit“<br />
Zur Beschreibung der Inhalte <strong>und</strong> der Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>-<br />
<strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ wird auf die Richtlinien des<br />
B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher<br />
Krankenpflege nach § 92 <strong>SGB</strong> V verwiesen.<br />
§ 2 Anleitungsfähige Maßnahmen<br />
Prinzipiell sind alle verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach<br />
Verordnung des jeweiligen Arztes auch anleitungsfähig.<br />
§ 3 Voraussetzungen<br />
Bei der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“<br />
stehen prinzipiell der Versicherte selbst <strong>und</strong>/oder <strong>im</strong> Haushalt lebende Personen <strong>im</strong> Vordergr<strong>und</strong><br />
(vgl. § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> V). Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verantwortung muss<br />
jedoch bei der anzuleitenden Person ebenso gegeben sein, wie das Vorhandensein entsprechender<br />
Lernpotentiale, ausreichende seelische, geistige <strong>und</strong> physische Fähigkeiten.<br />
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des verordnenden Arztes.<br />
§ 4 Dokumentation<br />
Die Form der Dokumentation liegt in der Verantwortung des mit der Anleitung vom Versicherten<br />
beauftragten Pflegedienstes.<br />
§ 5 Qualifikation<br />
Die Anleitung von Behandlungspflege in der Häuslichkeit erfolgt durch dreijährig ausgebildete<br />
Pflegefachkräfte. Für die Anleitung von Leistungen der Leistungsgruppe I ist auch der<br />
Einsatz von 1-jährig ausgebildeten Pflegekräften möglich.<br />
§ 6 Abrechnungsverfahren <strong>und</strong> Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der<br />
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
Das Abrechnungsverfahren sowie der Nachweis der Leistungen ergibt sich aus § 7 des<br />
Rahmenvertrages nach § 132 <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,<br />
Haushaltshilfe <strong>und</strong> häuslicher Pflegehilfe. Darüber hinaus ist der Pflegedienst verpflichtet, die<br />
durchgeführte Anleitung jeweils von der angeleiteten Person schriftlich auf einem<br />
Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
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13
estätigen zu lassen <strong>und</strong> dieses mit der Pflegedokumentation aufzubewahren. Das<br />
Unterschriftenblatt muss folgende Angaben enthalten:<br />
Name <strong>und</strong> Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten<br />
Anzuleitende Maßnahme(n)<br />
Datum der jeweiligen Anleitung<br />
Namenskürzel der anleitenden Pflege(fach-)kraft<br />
Unterschrift der angeleiteten Person je Anleitung<br />
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14
Anlage 3 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach<br />
§ 37 <strong>SGB</strong> V 07.12.2010<br />
W<strong>und</strong>behandlung <strong>im</strong> Rahmen der häuslichen Krankenpflege<br />
Persönliche Daten des Versicherten Name, Vorname<br />
Straße, Hausnr., PLZ Ort<br />
geboren am , KV-Nr.<br />
Antrag des Pflegedienstes zur Feststellung einer aufwändigen W<strong>und</strong>behandlung<br />
vom bis<br />
zur Verordnung häuslicher Krankenpflege für den Zeitraum vom bis<br />
Es werden folgende Unterlagen dazu eingereicht:<br />
� Aussagekräftige Darstellung der aufwändigen W<strong>und</strong>versorgung <strong>im</strong> Rahmen eines<br />
zeitgemäßen W<strong>und</strong>managements<br />
� Preisvorstellungen zur Leistungsgruppe 4<br />
Datenschutzhinweis nach dem I., V. <strong>und</strong> X. Sozialgesetzbuch<br />
Datum, Stempel Pflegedienst<br />
Hinweis für den Versicherten: Unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen übernehmen wir zusätzliche Kosten für<br />
Ihre häusliche Krankenpflege (hier: Zuschlag für eine aufwändige W<strong>und</strong>versorgung). Deshalb benötigen wir<br />
weitergehende Informationen – selbstverständlich behandeln wir diese vertraulich!<br />
Ihre Krankenkasse n<strong>im</strong>mt dabei eine aktive Rolle ein <strong>und</strong> unterstützt die Beteiligten, damit Ihre medizinische<br />
Versorgung reibungslos erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat <strong>im</strong> Sozialgesetzbuch festgelegt, dass die<br />
Übermittlung von Daten nur mit Einwilligung <strong>und</strong> nach vorheriger Information des Versicherten (oder seines<br />
gesetzlichen Vertreters) erfolgen darf. Diese Erklärung dient dazu, diesem gesetzlichen Erfordernis<br />
nachzukommen.<br />
Einverständniserklärung zur Datenerhebung <strong>und</strong> -übermittlung<br />
Ich bin damit einverstanden, dass meine Krankenkasse die notwendigen Unterlagen über die<br />
Darstellung der aufwändigen W<strong>und</strong>versorgung zur Verfügung gestellt bekommt. Insoweit entbinde<br />
ich meine behandelnden Ärzte bzw. Leistungserbringer (die gewählte Pflegeeinrichtung bzw. der<br />
gewählte Pflegedienst) von der Schweigepflicht.<br />
Die Datenübermittlung dient dazu, die weitere Behandlung <strong>und</strong> Pflege zu organisieren <strong>und</strong> die<br />
notwendigen Leistungen zu koordinieren.<br />
Mir ist bekannt, dass ich dieses Einverständnis jederzeit widerrufen kann. Im Falle meines<br />
Widerrufs werden alle Behandlungsdaten – nach Ablauf der gegebenenfalls bestehenden<br />
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen – gelöscht.<br />
_____________________ ___________ ____________________________________<br />
Ort Datum Unterschrift<br />
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<strong>SGB</strong> V Vdek Ab 01.01.2011 Gelb BUNTE SEITEN.Doc (gelb)
Preisliste zu § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
Vereinbarungen mit der IKK, BKK, B<strong>und</strong>esknappschaft<br />
(gültig ab 01.01.2011)<br />
1. Preise für die Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V:<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Verordnungsfähigkeit der Leistungen der Behandlungspflege bilden die<br />
„Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von<br />
häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“ in der jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
Die Leistungen der Behandlungspflege werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt. Die<br />
Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 1.<br />
1.1 Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlungen<br />
(§ 37.1) oder Sicherstellung der ärztlichen Behandlung<br />
(§ 37.2)<br />
1.1.1. Behandlungspflege je Hausbesuch<br />
Für die Leistungsgruppen I – III kommen folgende Preise zur Abrechnung:<br />
Leistungsgruppe I, Fachkräfte .............................................. 8,81 €<br />
Leistungsgruppe II ............................................................ 12,90 €<br />
Leistungsgruppe III ............................................................ 16,39 €<br />
Die Preise der Leistungsgruppe I - III gelten je Hausbesuch. Werden in einem<br />
Hausbesuch Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen erbracht,<br />
kommt der Preis der höheren Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
Für die Leistungen in Leistungsgruppe IV gilt:<br />
Die Preise für die Leistungen der Leistungsgruppe IV werden für den jeweiligen<br />
Einzelfall zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort<br />
vereinbart.<br />
1.1.2. Gr<strong>und</strong>pflege je Hausbesuch ........................................................ 19,12 €<br />
1.1.3. Hauswirtschaftliche Versorgung ................................................. 17,99 €<br />
1.2. Anleitung in der Behandlungspflege ............................................ 7,74 €<br />
Anleitung in der Gr<strong>und</strong>pflege ........................................................ 8,76 €<br />
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2011\Preise 37 <strong>SGB</strong> V IKK,BKK, B<strong>und</strong>esknappschaftab 01.01.2011 weiss.doc (weiß)<br />
1
1.3. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
in der Zeit von 20.00 – 6.00 Uhr erfolgt für einen Hausbesuch<br />
nach ärztlicher Verordnung ein Zuschlag von ................................... 1,97 €<br />
1.4. Bei häuslicher Krankenpflege<br />
an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, sowie am 24.12. oder 31.12. erfolgt<br />
für einen Hausbesuch ein Zuschlag von ........................................... 1,08 €<br />
1.5. Bei häuslicher Krankenpflege von Kindern <strong>im</strong> Alter von<br />
0 – 6 Jahren<br />
erfolgt pro Hausbesuch ein Zuschlag von ......................................... 1,70 €<br />
ACHTUNG!<br />
Erläuterungen zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aus den Leistungsgruppen I<br />
bis IV entnehmen Sie bitte der „Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung<br />
mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 01.01.2011.<br />
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2
Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen zu <strong>SGB</strong> V:<br />
Für § 37.1 U.2 <strong>SGB</strong> V<br />
Die Kosten für Einwegmaterial <strong>und</strong> Einwegspritzen (analog der Sprechst<strong>und</strong>enbedarfsregelung)<br />
sowie die Fahrtkosten sind mit dem Preis abgegolten<br />
HINWEIS:<br />
Bei allen zu erbringenden Leistungen gemäß § 37 <strong>SGB</strong> V, bei denen es erfahrungsgemäß zu<br />
Schwierigkeiten bei der Abrechnung kommen könnte, ist vor Leistungsaufnahme die<br />
Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse des Versicherten abzuklären.<br />
Ist die Krankenkasse zu keiner Kostenübernahme bereit, empfehlen wir Ihnen, dem Versicherten<br />
eine Rechnung auszustellen für die erbrachten Sachleistungen, die dieser wiederum bei seiner<br />
Krankenkasse einreichen kann.<br />
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3
Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen der jeweiligen Leistungsgruppen<br />
Leistungsgruppe I<br />
Alle Leistungen der Leistungsgruppe I können auch von einer Pflegekraft mit einjähriger Ausbildung (Krankenpflegehelfer/in,<br />
Altenpflegehelfer/in, jeweils mit staatlicher Anerkennung) erbracht werden.<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
1.1 10 Blutdruckmessung<br />
1.2 11 Blutzuckermessung<br />
1.3 18 Injektionen: s. c. Injektionen<br />
1.4 19 Richten von Injektionen<br />
1.5 21 Auflegen von Kälteträgern<br />
1.6 26 Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen,<br />
Instillationen, Inhalationen)<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Gilt auch für das Auflegen von Wärmeträgern.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ -<br />
„verabreichen“ verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Bäder zur Behandlung von Hautkrankheiten werden<br />
nach Leistungsgruppe II Nr.10 (medizinisches<br />
Teilbad) bzw. Leistungsgruppe III Nr. 11<br />
(medizinisches Vollbad) abgerechnet.<br />
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4
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
1.7 31 Verbände: An- <strong>und</strong> Ausziehen von<br />
Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der<br />
Kompressionsklassen II bis IV<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Abrechnungsfähig pro Hausbesuch.<br />
Kompressionsverbände: s. Leistungsgruppe II Nr. 1<br />
Kompressionsstrümpfe sind ausschließlich bei<br />
mobilen Patienten indiziert, bei liegenden Patienten<br />
müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck<br />
zu lokalen Druckschäden führen kann.<br />
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5
Leistungsgruppe II<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
2.1 31 Verbände:<br />
Anlegen eines Kompressionsverbandes<br />
2.2 9 Blasenspülung<br />
2.3 20<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Anlegen von stützenden <strong>und</strong> stabilisierenden<br />
Verbänden<br />
Instillation<br />
Kompressionsstrümpfe: s. Leistungsgruppe I<br />
Nr. 7<br />
2.4 12 Dekubitusbehandlung Grad 2 Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene<br />
technische Ausstattung zur Druckentlastung zu<br />
beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der<br />
Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie<br />
die durchgeführte W<strong>und</strong>behandlung zu<br />
dokumentieren.<br />
2.5 17 Inhalation<br />
2.6 18 Injektionen: i. m. Injektion<br />
2.7 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters<br />
Pflegekraft muss während der Maßnahme <strong>im</strong><br />
Haushalt bleiben<br />
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6
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
2.8 27 Versorgung bei PEG<br />
2.9 28 Stomabehandlung<br />
2.10 26 Richten von Medikamenten<br />
2.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Teilbad zur<br />
Behandlung bei Hautkrankheiten<br />
Der Basisplattenwechsel bei Anus praeter ist kein<br />
Verbandwechsel <strong>und</strong> ist somit eine Maßnahme der<br />
Gr<strong>und</strong>pflege.<br />
Die Abrechnung ist nur 1x wöchentlich möglich.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ – „richten“<br />
verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Medizinisches Vollbad: s. Leistungsgruppe III Nr. 11<br />
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7
Leistungsgruppe III<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
3.1 13 Versorgen <strong>und</strong> Überprüfen von Drainagen<br />
3.2 6 Absaugen<br />
3.3 12<br />
Dekubitusbehandlung Grad 3 <strong>und</strong> 4 Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene<br />
technische Ausstattung zur Druckentlastung zu<br />
beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der<br />
Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie<br />
die durchgeführte W<strong>und</strong>behandlung zu<br />
dokumentieren.<br />
3.4 14 Einlauf, Klysma, Klistier, digitale<br />
Enddarmausräumung<br />
3.5 16 i. v. Infusionen<br />
3.6 23 Katheterisierung der Harnblase<br />
Ohne Medikamentenzusatz<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse<br />
Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale sowie<br />
subcutane Infusion sind keine Leistungen der<br />
häuslichen Krankenpflege; für ihre Ausführung auf<br />
Basis einer ärztlichen Delegation bestehen<br />
gesonderte Regelungen.<br />
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8
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
3.7 25 Legen <strong>und</strong> Wechseln von<br />
Magensonden<br />
3.8 29 Wechsel <strong>und</strong> Pflege der Trachealkanüle<br />
3.9 30 Pflege des zentralen Venenkatheters<br />
3.10 31 Verbände: Anlegen <strong>und</strong> Wechseln von<br />
W<strong>und</strong>verbänden<br />
3.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Vollbad zur<br />
Behandlung bei Hautkrankheiten<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist<br />
Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung<br />
Medizinisches Teilbad: s. Leistungsgruppe II Nr. 11<br />
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9
Leistungsgruppe IV<br />
Nr.<br />
Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
4.1 15 Flüssigkeitsbilanzierung<br />
4.2 8 Bedienung <strong>und</strong> Überwachung des<br />
Beatmungsgerätes<br />
4.3 24 Spezielle Krankenbeobachtung<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
- Permanente Anwesenheit der Pflegefachkraft über<br />
den gesamten Versorgungszeitraum.<br />
- Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen<br />
Mit der Vergütung sind alle in diesem Zeitraum<br />
anfallenden pflegerischen Maßnahmen abgegolten.<br />
* Es gelten alle Bemerkungen aus dem „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege /<br />
Anlage der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“<br />
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weiss.doc (weiß)<br />
10
Anlage 2 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher<br />
Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 01.01.2011<br />
Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/ oder Behandlungspflege<br />
Die nachfolgenden Regelungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung<br />
„Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- bzw. Behandlungspflege in der Häuslichkeit" werden zwischen den<br />
Vertragspartnern verbindlich vereinbart.<br />
§ 1 Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/ oder Behandlungspflege<br />
in der Häuslichkeit"<br />
Zur Beschreibung der Inhalte <strong>und</strong> der Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>-<br />
<strong>und</strong>-/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit" wird auf die Richtlinien des<br />
B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher<br />
Krankenpflege nach § 92 <strong>SGB</strong> V verwiesen.<br />
§ 2 Anleitungsfähige Maßnahmen<br />
Prinzipiell sind alle verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach<br />
Verordnung des jeweiligen Arztes auch anleitungsfähig.<br />
§ 3 Voraussetzungen<br />
Bei der Leistung ,.Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“<br />
stehen prinzipiell der Versicherte selbst <strong>und</strong>/oder <strong>im</strong> Haushalt lebende Personen <strong>im</strong><br />
Vordergr<strong>und</strong> (vgl. § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> V). Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verantwortung<br />
muss jedoch bei der anzuleitenden Person ebenso gegeben sein, wie das Vorhandensein<br />
entsprechender Lernpotentiale, ausreichende seelische, geistige <strong>und</strong> physische Fähigkeiten.<br />
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des verordnenden Arztes.<br />
§ 4 Dokumentation<br />
Die Form der Dokumentation liegt in der Verantwortung des mit der Anleitung vom<br />
Versicherten beauftragten Pflegedienstes.<br />
§ 5 Qualifikation<br />
Die Anleitung von Behandlungspflege in der Häuslichkeit erfolgt durch dreijährig ausgebiIdete<br />
Pflegefachkräfte. Für die Anleitung von Leistungen der Leistungsgruppe I ist auch der Einsatz<br />
von 1-jährig ausgebildeten Pflegekräften möglich.<br />
§ 6 Abrechnungsverfahren <strong>und</strong> Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der<br />
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/ oder Behandlungspflege"<br />
Das Abrechnungsverfahren sowie der Nachweis de , Leistungen ergibt sich aus § 7 des<br />
Rahmenvertrages nach § 132 <strong>SGB</strong> V (a. F.) über die Versorgung mit häuslicher<br />
Krankenpflege, Haushaltshilfe <strong>und</strong> häuslicher Pflegehilfe. Darüber hinaus ist der Pflegedienst<br />
verpflichtet, die durchgeführte Anleitung jeweils von der angeleiteten Person schriftlich auf<br />
einem Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege"<br />
bestätigen zu lassen <strong>und</strong> dieses mit der Pflegedokumentation aufzubewahren. Das<br />
Unterschriftenblatt muss folgende Angaben enthalten:<br />
Name <strong>und</strong> Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten<br />
Anzuleitende Maßnahme(n)<br />
Datum der jeweiligen Anleitung<br />
Namenskürzel der anleitenden Pflege(fach-)kraft<br />
Unterschrift der angeleiteten Person je Anleitung<br />
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2011\Preise 37 <strong>SGB</strong> V IKK,BKK, B<strong>und</strong>esknappschaftab 01.01.2011 weiss.doc (weiß)<br />
11
Preisliste zu § 38 <strong>SGB</strong> V<br />
Vereinbarungen mit der AOK<br />
(gültig ab 01.06.2011)<br />
Haushaltshilfe gemäß § 38 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> § 199 RVO<br />
Für die Zeit ab 01.06.2011 gilt:<br />
1.a) Für den Einsatz einer hauptberuflich Haushaltshilfe<br />
beträgt der Preis je 60 Minuten ..................................................... 26,48 €<br />
Dies entspricht einem Preis je angefangene 15 Minuten von ......... 6,62 €<br />
1.b) Für den Einsatz einer nebenberuflich Haushaltshilfe<br />
beträgt der Preis je 60 Minuten ..................................................... 12,96 €<br />
Dies entspricht einem Preis je angefangener 15 Minuten von ...... 3,24 €<br />
Wegstreckenentschädigungen<br />
- Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.<br />
- Bei Benutzung eines Kraftfahrzuges 0,35 € pro gefahrener Kilometer. Dabei wird die<br />
Entfernung vom Dienstsitz der Einrichtung zur Einsatzstelle zugr<strong>und</strong>e gelegt, außer<br />
der Weg von der Wohnung der hauswirtschaftlichen Kraft zum Haushalt des<br />
Versicherten stellt den kürzeren Weg dar, dann ist diese Entfernung maßgebend.<br />
Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen<br />
- Die Einsatzdauer einer Haushaltshilfe berechnet sich nach der Anwesenheit <strong>im</strong><br />
Haushalt abzüglich der Pausen.<br />
- Die Abrechnung einer hauptberuflichen bzw. einer nebenberuflichen Haushaltshilfe<br />
erfolgt:<br />
zum jeweiligen Preis unter 1.a) bzw. 1.b) je angefangene 15 Minuten<br />
ansonsten be<strong>im</strong> Einsatz einer vollen St<strong>und</strong>e zum jeweiligen Preis unter<br />
1.a) bzw. 1.b) je 60 Minuten.<br />
- Notwendige Übernachtungen oder Nachtarbeitszeit sind bis max<strong>im</strong>al 3 St<strong>und</strong>en je<br />
Nacht zusätzlich abrechenbar. Zuschläge (auch Wochenende/ Überst<strong>und</strong>en) sind mit<br />
dem Preis abgegolten.<br />
- Pausen:<br />
Einsätze bis zu 6 St<strong>und</strong>en können ohne Pause erfolgen. Bei Einsätzen über 6<br />
St<strong>und</strong>en sind 30 Minuten*, bei Einsätzen über 9 St<strong>und</strong>en sind 45 Minuten Pause<br />
gesetzlich vorgeschrieben*.<br />
(* Diese Pausen können auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten<br />
aufgeteilt werden.)<br />
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2011\Preise 38 <strong>SGB</strong> V AOK ab 01.06.2011 blau BUNTE SEITEN.doc (blau)<br />
1
Preisliste zu § 38 <strong>SGB</strong> V<br />
Vereinbarungen mit dem vdek<br />
Für die Zeit ab 01.01.2011<br />
1. Haushaltshilfe gemäß § 38 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> § 199 RVO<br />
1.1 Für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe beträgt der Preis<br />
je Einsatz <strong>und</strong> je angefangener Viertelst<strong>und</strong>e ............................................... 6,48 €<br />
je Einsatz <strong>und</strong> je St<strong>und</strong>e ............................................................................. 25.92 €<br />
1.2 Für den Einsatz einer nebenberuflichen Haushaltshilfe beträgt der Preis<br />
je Einsatz <strong>und</strong> je angefangener Viertelst<strong>und</strong>e ............................................... 3,21 €<br />
Je Einsatz <strong>und</strong> je St<strong>und</strong>e ..................................................................................... 12,84 €<br />
1.3 Wegstreckenentschädigung<br />
Es wird empfohlen, folgende Wegstrecken-Entschädigung anzuerkennen:<br />
a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.<br />
b) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs den Betrag, der bei Benutzung eines PKW<br />
nach dem Landesreisekostenrecht pro gefahrenem Kilometer abrechenbar ist<br />
(derzeit € 0,35).<br />
c) Die Leistungserbringer unterliegen auch in Bezug auf die Wegstreckenentschädigung<br />
dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 <strong>SGB</strong> V, d.h. für nicht<br />
notwendige oder unwirtschaftliche Wegstrecken darf von der jeweiligen<br />
Ersatzkasse keine Wegstreckenentschädigung verlangt werden.<br />
Hinweise des Referates zu § 38 <strong>SGB</strong> V<br />
� Wegezeit ist keine Arbeitszeit.<br />
� Pausen:<br />
Einsätze bis zu 6 St<strong>und</strong>en können ohne Pause erfolgen.<br />
Bei Einsätzen über 6 St<strong>und</strong>en sind 30 Minuten*,<br />
bei Einsätzen über 9 St<strong>und</strong>en sind 45 Minuten Pause gesetzlich vorgeschrieben*.<br />
* Diese Pausen können auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten<br />
aufgeteilt werden.<br />
1<br />
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2011\Preise 38 <strong>SGB</strong> V Vdek Ab 01.01.2011 Gelb BUNTE SEITEN.Doc (gelb)
Preisliste zu § 38 <strong>SGB</strong> V<br />
Vereinbarungen mit der IKK/ BKK, B<strong>und</strong>esknappschaft<br />
Für die Zeit ab 01.04.2011 gilt:<br />
1. Haushaltshilfe gemäß § 38 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> § 199 RVO<br />
1.1 Für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe<br />
beträgt der Preis je 60 Minuten ............................................................... 25,56 €<br />
Dies entspricht einem Preis je angefangener 15 Minuten von.................. 6,39 €<br />
1.2 Für den Einsatz einer nebenberuflichen Haushaltshilfe<br />
beträgt der Preis je 60 Minuten ............................................................... 12,56 €<br />
Dies entspricht einem Preis je angefangener 15 Minuten von.................. 3,14 €<br />
Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen<br />
- Die Einsatzdauer einer Haushaltshilfe berechnet sich nach der Anwesenheit <strong>im</strong><br />
Haushalt abzüglich der Pausen.<br />
- Die Abrechnung einer hauptberuflichen bzw. einer nebenberuflichen Haushaltshilfe<br />
erfolgt:<br />
zum jeweiligen Preis unter 1.1 bzw. 1.2 je angefangene 15 Minuten<br />
ansonsten be<strong>im</strong> Einsatz einer vollen St<strong>und</strong>e zum jeweiligen Preis unter<br />
1.1.bzw. 1.2. je 60 Minuten.<br />
- Die Abrechnung der Einsatzst<strong>und</strong>en ist auf 38,5 St<strong>und</strong>en (= abrechenbare Zeit) pro<br />
Woche begrenzt. Erstreckt sich ein Einsatz bzw. die Anspruchsdauer über mehrere<br />
Wochen <strong>und</strong> fallen in einzelnen Wochen über 38,5 Einsatzst<strong>und</strong>en an, können diese<br />
in Wochen unter 38,5 Einsatzst<strong>und</strong>en ausgeglichen werden (innerhalb des Einsatzes;<br />
begrenzt auf 38,5 St<strong>und</strong>en je Woche).<br />
- Notwendige Übernachtungen oder Nachtarbeitszeit sind bis max<strong>im</strong>al 3 St<strong>und</strong>en je<br />
Nacht zusätzlich abrechenbar. Zuschläge (auch Wochenende/ Überst<strong>und</strong>en) sind mit<br />
dem Preis abgegolten.<br />
Wegstreckenentschädigungen<br />
- Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.<br />
- Bei Benutzung eines Kraftfahrzuges 0,35 € pro gefahrener Kilometer. Dabei wird die<br />
Entfernung vom Dienstsitz der Einrichtung zur Einsatzstelle zugr<strong>und</strong>e gelegt, außer<br />
der Weg von der Wohnung der hauswirtschaftlichen Kraft zum Haushalt des<br />
Versicherten stellt den kürzeren Weg dar, dann ist diese Entfernung maßgebend.<br />
© DW Baden/Fachgruppe Ges<strong>und</strong>heit, Alter <strong>und</strong> Pflege<br />
\\Dokumente-Server\Dokumente\Geschäftsbereich 2000\2600 Fachgruppe Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Alter\2650\Aktuelle Preise 6-<br />
2011\Preise 38 <strong>SGB</strong> V IKK BKK ab 1.4.2011 weiss BUNTE SEITEN.doc (weiß)<br />
1
Begrenzung der Abrechenbarkeit der Einsätze für hauptberufliche<br />
Haushaltshilfen:<br />
- ab dem 01.04.2011: 984,06 € je Kalenderwoche<br />
Sonstiges:<br />
Die Einsatzleitung hat den Versicherten auf die durch die tarifliche Arbeitszeit begrenzte<br />
Einsatzdauer hinzuweisen <strong>und</strong> auf eine sparsame Leistungsinanspruchnahme zu achten.<br />
Hinweise des Referates zu § 38 <strong>SGB</strong> V<br />
Wöchentliche tarifliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft <strong>im</strong> Haushalt: 39 St<strong>und</strong>en (TVöD).<br />
Wegezeit ist keine Arbeitszeit.<br />
Pausen:<br />
- Einsätze bis zu 6 St<strong>und</strong>en können ohne Pause erfolgen.<br />
- Bei Einsätzen über 6 St<strong>und</strong>en sind 30 Minuten*,<br />
- bei Einsätzen über 9 St<strong>und</strong>en sind 45 Minuten Pause gesetzlich vorgeschrieben*.<br />
* Diese Pausen können auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten<br />
aufgeteilt werden.<br />
Hinweis:<br />
Liegt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Einsatz über 38,5 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> gibt es keine<br />
Möglichkeit, diese zusätzlichen St<strong>und</strong>en innerhalb des Einsatzes auszugleichen, sollten Sie<br />
1. vor Einsatzbeginn eine Einzelfallregelung mit der Krankenkasse herbeiführen<br />
oder, wenn dies nicht möglich ist<br />
2. vor Einsatzbeginn Absprachen mit der Familie treffen, wie die „überzähligen“ St<strong>und</strong>en mit<br />
Nachbarn, Verwandten etc. abgedeckt werden können oder ob eine St<strong>und</strong>enreduzierung<br />
auf durchschnittlich 38,5 St<strong>und</strong>en/Woche möglich ist.<br />
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2011\Preise 38 <strong>SGB</strong> V IKK BKK ab 1.4.2011 weiss BUNTE SEITEN.doc (weiß)<br />
2
<strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
1. Beträge bei Pflegesachleistungen <strong>und</strong> Pflegegeldleistungen<br />
ab 01.01.2010<br />
Pflegesachleistungen EURO<br />
Pflegestufe I .................................................................................................. 440,-<br />
Pflegestufe II .............................................................................................. 1.040,-<br />
Pflegestufe III ............................................................................................. 1.510,-<br />
Pflegestufe III plus (Härtefallregelung) ....................................................... 1.918,-<br />
Pflegegeldleistungen EURO<br />
Pflegestufe I .................................................................................................. 225,-<br />
Pflegestufe II ................................................................................................. 430,-<br />
Pflegestufe III ............................................................................................... 685,-<br />
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ................................ 1.510,-<br />
Kurzzeitpflege ........................................................................................... 1.510,-<br />
Tagespflege/Nachtpflege EURO<br />
Pflegestufe I .................................................................................................. 440,-*<br />
bis zu 660,-<br />
Pflegestufe II .............................................................................................. 1.040,-*<br />
bis zu 1.560,-<br />
Pflegestufe III ............................................................................................. 1.510,-*<br />
bis zu 2.265,-<br />
Für Härtefälle werden keine höheren Leistungen gewährt.<br />
*Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege<br />
(§§ 36 bis 38) <strong>und</strong> den Leistungen der teilstationären Pflege (§ 41 Tages-/Nacht-<br />
pflege) beträgt das 1,5fache des Betrages für häusliche Pflege nach den<br />
§§ 36, 37, 38 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>.<br />
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bei Pflegesach- <strong>und</strong> -geldleistungen ab 01.01.2010.doc (grün)<br />
1
Wird die Sachleistung <strong>und</strong>/oder Geldleistung/ Kombileistung für die ambulante<br />
Versorgung zu Hause zu 100% in Anspruch genommen, kann die Tages-/<br />
Nachtpflege bis zu 50% ausgeschöpft werden.<br />
Wird die Sachleistungen <strong>und</strong>/oder Geldleistungen/ Kombileistungen für die<br />
ambulante Versorgung zu Hause nur zu 50% ausgeschöpft, besteht noch ein<br />
Anspruch auf 100% der Tagespflege.<br />
Folgende Kombinationen dieser Leistungen sind somit möglich:<br />
Leistungen bei häuslicher Pflege<br />
(Pflegesachleistung/Pflegegeld/<br />
Kombileistung)<br />
Leistungen der Tages-/ Nachtpflege<br />
100% 0% - 50%<br />
90% 60%<br />
80% 70%<br />
70% 80%<br />
60% 90%<br />
0% - 50% 100%<br />
Werden für Tages-/Nachtpflege bzw. für Leistungen in der häuslichen Pflege weniger<br />
als 50% aufgewendet, bleibt es trotzdem bei dem Anspruch von 100% für<br />
die jeweils andere Leistung. Es ist nicht möglich, für einen Leistungsbereich mehr<br />
als 100% zu erhalten.<br />
Berechnungsgr<strong>und</strong>lage ist die jeweilige Einstufung nach <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> (Pflegestufe I, II<br />
oder III).<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass die Leistungen der häuslichen Pflege Vorrang vor den<br />
Leistungen der Tages-/ Nachtpflege haben.<br />
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bei Pflegesach- <strong>und</strong> -geldleistungen ab 01.01.2010.doc (grün)<br />
2
2. Verschiedenes ................................................................. EURO<br />
� Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch<br />
best<strong>im</strong>mte Hilfsmittel: nicht mehr als monatlich .................................... 31,-<br />
� Zuzahlung je Hilfsmittel durch Versicherte über<br />
18 Jahre max<strong>im</strong>al ................................................................................. 25,-<br />
� Zuschüsse der Pflegekassen zu Maßnahmen zur<br />
Verbesserung des individuellen Umfeldes.<br />
Je Maßnahme nicht mehr als .......................................................... 2.557,-<br />
3. Leistungen nach dem<br />
Pflegeleistungsergänzungs-Gesetz<br />
ab 01.07.2008 EURO<br />
Versicherte, die in eine der Pflegestufen (I – III) bzw. in<br />
Pflegestufe „0“ eingestuft sind, haben die Möglichkeit<br />
– entsprechend der gesetzlich festgelegten Voraus-<br />
setzungen - die Inanspruchnahme dieser Leistungen<br />
mit ihrer Pflegekasse in Höhe von bis zu .............................. 100,-* bzw. 200,-*<br />
<strong>im</strong> Monat abzurechnen.<br />
* Der Betrag ist abhängig von der jeweiligen Pflegesituation auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
der bestehenden dauerhaften <strong>und</strong> regelmäßigen Fähigkeitsstörungen.<br />
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bei Pflegesach- <strong>und</strong> -geldleistungen ab 01.01.2010.doc (grün)<br />
3
Gültigkeitsdauer: 01.08.2010 bis 31.03.2012<br />
(Ergänzende Hilfen: bis 31.07.2011)<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist der Beitritt zur Vereinbarung über<br />
die Vergütung in der ambulanten Pflege nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 13.07.2010 mit den<br />
Pflegekassen in Baden-Württemberg<br />
4. Preisliste <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
Nr. Leistungsinhalt<br />
1. Große Toilette<br />
2. Kleine Toilette<br />
3. Transfer/ An-/Auskleiden<br />
4. Hilfe bei Ausscheidungen<br />
5. Einfache Hilfe bei<br />
Ausscheidungen<br />
6. Spezielles Lagern<br />
7. Mobilisation<br />
8. Einfache Hilfe bei der<br />
Nahrungsaufnahme<br />
9. Umfangreiche Hilfe bei der<br />
Nahrungsaufnahme<br />
10. Verabreichung von<br />
Sondennahrung mittels<br />
Spritze, Schwerkraft oder<br />
Pumpe<br />
11. Hilfestellung be<strong>im</strong> Verlassen<br />
<strong>und</strong> Wiederaufsuchen der<br />
Wohnung*<br />
Pflege-<br />
Fachkraft<br />
22,97 €<br />
15,33 €<br />
8,29 €<br />
10,19 €<br />
Vergütung<br />
Hausw.-<br />
Fachkraft<br />
19,69 €**<br />
13,16 €**<br />
7,10 €<br />
Ergänzende<br />
Hilfen<br />
15,75 €**<br />
10,53 €**<br />
5,68 €<br />
Zivildienst<br />
leistender<br />
8,12 €**<br />
5,39 €**<br />
2,91 €<br />
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SGV <strong>XI</strong> Ab 01.08.2010.Doc<br />
-<br />
5,10 €<br />
5,10 €<br />
5,10 €<br />
17,88 €<br />
15,69 €<br />
7,65 €*<br />
Hausw.<br />
Fachkraft<br />
-<br />
8,74 €<br />
4,36 €**<br />
4,36 €**<br />
4,36 €<br />
15,31 €**<br />
-<br />
-<br />
6,99 €<br />
3,49 €**<br />
3,49 €**<br />
3,49 €<br />
12,25 €**<br />
-<br />
5,26 €*<br />
Ergänzende<br />
HIlfen<br />
-<br />
3,60 €<br />
-<br />
-<br />
1,77 €<br />
6,34 €**<br />
-<br />
2,71 €*<br />
Zivildienst-<br />
leistender<br />
12. Zubereitung einer einfachen<br />
Mahlzeit<br />
13. Essen auf Rädern/stationärer<br />
11,25 €<br />
8,76 € 4,49 €<br />
Mittagstisch (daneben keine<br />
Wegepauschale abrechenbar)<br />
14. Zubereitung einer (i.d.R.<br />
2,44 €<br />
2,44 € 2,44 €<br />
warmen) Mahlzeit in der<br />
Häuslichkeit des<br />
Pflegebedürftigen<br />
15. Einkauf/ Besorgungen*<br />
22,50 €<br />
17,53 € 9,01 €<br />
16. Waschen, Bügeln, Putzen*<br />
6,75 €*<br />
5,26 €* 2,71 €*<br />
17. Vollständiges Ab- <strong>und</strong><br />
6,75 €*<br />
5,26 €* 2,71 €*<br />
Beziehen eines Bettes<br />
18. Beheizen<br />
4,49 €<br />
3,49 € 1,77 €<br />
6,75€<br />
5,26 € 2,71 €<br />
Anmerkungen: * = Abrechnung pro angefangener ¼ St<strong>und</strong>e<br />
** = Preise <strong>im</strong> Normaldruck: hier dürfen Ergänzende Hilfen <strong>und</strong>/oder Zivis bzw.<br />
Hauswirtschaftliche Fachkräfte in den Modulen 1 – 9 nur <strong>im</strong> Ausnahmefall<br />
eingesetzt werde.<br />
Geht aus der Anamnese <strong>und</strong> der Pflegeplanung hervor, dass der Einsatz einer „Ergänzenden Hilfe“ bzw. eines<br />
Zivildienstleistenden fachlich zu verantworten ist <strong>und</strong> werden diese Mitarbeiter/innen umfassend begleitet<br />
(Schriftlich nachweisbar: Anleitungen, Pflegevisiten der Pflegedienstleitung), ist gegen einen geplanten Einsatz<br />
<strong>im</strong> Einzelfall, dort wo diese laut Anlage zum Rahmenvertrag nach § 75 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> „nur ausnahmsweise“ eingesetzt<br />
1
Gültigkeitsdauer: 01.08.2010 bis 31.03.2012<br />
(Ergänzende Hilfen: bis 31.07.2011)<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist der Beitritt zur Vereinbarung über<br />
die Vergütung in der ambulanten Pflege nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 13.07.2010 mit den<br />
Pflegekassen in Baden-Württemberg<br />
werden können, nichts einzuwenden.<br />
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SGV <strong>XI</strong> Ab 01.08.2010.Doc<br />
2
Gültigkeitsdauer: 01.08.2010 bis 31.03.2012<br />
(Ergänzende Hilfen: bis 31.07.2011)<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist der Beitritt zur Vereinbarung über<br />
die Vergütung in der ambulanten Pflege nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 13.07.2010 mit den<br />
Pflegekassen in Baden-Württemberg<br />
Zuschläge für Einsätze in der Nacht<br />
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr<br />
erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,08 € vergütet.<br />
Zuschläge für Einsätze an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen<br />
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen erbracht, wird pro<br />
Hausbesuch ein Zuschlag von 2,15 € vergütet.<br />
Anmerkung: Gilt auch für Heiligabend <strong>und</strong> Silvester.<br />
Mehraufwand für den notwendigen Einsatz einer zweiten Pflegeperson<br />
Der Einsatz einer zweiten Pflegekraft ist zusätzlich mit der Hälfte des Preises der erbrachten<br />
Leistungspakete zu vergüten. Im Falle des Einsatzes eines ZDL als Pflegekraft beträgt der<br />
Zuschlag 30 v.H. des Preises der erbrachten Leistungspakete.<br />
Anmerkung:<br />
Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des<br />
Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus dem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber<br />
hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die<br />
Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person<br />
den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der<br />
Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese<br />
Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen.<br />
Einsatz von Hauswirtschaftlichen Fachkräften in der Gr<strong>und</strong>pflege<br />
Soweit hauswirtschaftliche Fachkräfte bei den Leistungspaketen 1 – 3 <strong>und</strong> 5 – 9 eingesetzt<br />
werden, gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen<br />
Leistungspaketes zuzüglich eines Zuschlages von 25%.<br />
Einsatz von Pflegefachkräften <strong>im</strong> Bereich der Hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
Soweit Pflegefachkräfte bei den Leistungspaketen 12, 14 bis 18 eingesetzt werden, kann der<br />
Preis für die Fachkraft des jeweiligen Leistungspaketes abgerechnet werden.<br />
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SGV <strong>XI</strong> Ab 01.08.2010.Doc<br />
3
Gültigkeitsdauer: 01.08.2010 bis 31.03.2012<br />
(Ergänzende Hilfen: bis 31.07.2011)<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist der Beitritt zur Vereinbarung über<br />
die Vergütung in der ambulanten Pflege nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 13.07.2010 mit den<br />
Pflegekassen in Baden-Württemberg<br />
Wegekosten<br />
Wegekosten pro Hausbesuch:<br />
Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 3,30 € pro Hausbesuch vergütet.<br />
Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> als auch<br />
Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 <strong>SGB</strong> V bei einem Hausbesuch, so beträgt die<br />
Wegepauschale für diesen Hausbesuch 1,85 €.<br />
Werden in Betreuten Wohnanlagen mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen<br />
Bewohnern/innen, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erbracht, so kann die<br />
Wegepauschale pro Bewohner/in <strong>und</strong> pro Tag abgerechnet werden:<br />
in der Pflegestufe I max<strong>im</strong>al 1 x<br />
in der Pflegestufe II max<strong>im</strong>al 2 x<br />
in der Pflegestufe III max<strong>im</strong>al 3 x<br />
Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> gleichzeitig als<br />
auch Leistungen nur nach dem <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für<br />
welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will. Es darf jedoch nicht die<br />
vereinbarte Höchstgrenze abrechnungsfähiger Wegepauschalen pro Tag überschritten<br />
werden.<br />
Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/innen Einsätze nach dem<br />
<strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage<br />
nicht unmittelbar zeitlich verb<strong>und</strong>en sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze<br />
– ohne Begrenzung – abgerechnet werden.<br />
(Definition „Betreutes Wohnen“ siehe Seite 4)<br />
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SGV <strong>XI</strong> Ab 01.08.2010.Doc<br />
4
Gültigkeitsdauer: 01.08.2010 bis 31.03.2012<br />
(Ergänzende Hilfen: bis 31.07.2011)<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist der Beitritt zur Vereinbarung über<br />
die Vergütung in der ambulanten Pflege nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 13.07.2010 mit den<br />
Pflegekassen in Baden-Württemberg<br />
Weitere Regelungen<br />
Betreutes Wohnen<br />
Definition „Betreutes Wohnen“:<br />
(Anlage 3 zur Vergütungsvereinbarung nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 9.07.2008)<br />
Betreute Wohnanlagen bieten barrierefreie, altengerechte Wohnungen mit<br />
Betreuungsservice. Bewohner/innen des betreuten Wohnens schließen zwei Verträge ab:<br />
einen Miet- oder Kaufvertrag für die Wohnung sowie einen Betreuungsvertrag.<br />
Gegenstand des Betreuungsvertrages ist ein Gr<strong>und</strong>service, der über eine<br />
Betreuungspauschale abgerechnet wird <strong>und</strong> ggf. zusätzliche entgeltpflichtige<br />
Wahlleistungen, die die Bewohner/innen je nach Bedarf abrufen können.<br />
Leistungen des Gr<strong>und</strong>services sind Vorhaltungen eines Hausnotrufdienstes, Vermittlung von<br />
Service- <strong>und</strong> Hilfsdiensten, individuelle Beratung, Förderung der Hausgemeinschaft <strong>und</strong> von<br />
sozialen Kontakten sowie regelmäßige Informationsveranstaltungen.<br />
Die Architektur der Wohnanlage <strong>und</strong> Gemeinschaftseinrichtungen soll Treffen <strong>und</strong><br />
Gespräche unter den Bewohner/innen fördern.<br />
Das Konzept des Betreuten Wohnens ist für Senioren geeignet, die selbständig leben, aber<br />
<strong>im</strong> Notfall schnell <strong>und</strong> zuverlässig Hilfe zur Verfügung haben wollen.<br />
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5
Gültigkeitsdauer: 01.08.2010 bis 31.03.2012<br />
(Ergänzende Hilfen: bis 31.07.2011)<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist der Beitritt zur Vereinbarung über<br />
die Vergütung in der ambulanten Pflege nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 13.07.2010 mit den<br />
Pflegekassen in Baden-Württemberg<br />
Altenpflegeausbildungsumlage<br />
Einmal jährlich wird der Betrag für die Altenpflegeausbildungsumlage vom KVJS neu<br />
festgelegt. Erstmalig geschah dies für das Jahr 2006.<br />
Die ambulanten Pflegedienste können den Ausgleichsbetrag, der sich - bezogen auf einen<br />
Hausbesuch mit Gr<strong>und</strong>pflegeleistungen nach den §§ 36, 38 <strong>und</strong> 39 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> – aus der<br />
Altenpflegeausbildungsumlage ergibt, in voller Höhe den Klienten bzw. den Kostenträgern in<br />
Rechnung stellen.<br />
Für das Jahr 2010 beträgt der Ausgleichsbetrag 0,35 € <strong>und</strong> kann den Pflegekassen bzw. den<br />
Klienten in Rechnung gestellt werden.<br />
Qualitätssicherungseinsätze gem. § 37 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> (ab 01.07.2008)<br />
Stufe I <strong>und</strong> II bis zu € 21,-<br />
Stufe III bis zu € 31,-<br />
(Diese Beträge werden mit der Pflegekasse direkt abgerechnet.)<br />
Bei Qualitätssicherungseinsätzen mit einem erheblichem Bedarf an allgemeiner<br />
Beaufsichtigung <strong>und</strong> Betreuung nach § 45a <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> besteht die Möglichkeit, diesen Einsatz<br />
2 x pro Halbjahr bei Vorliegen der Pflegestufe I oder II<br />
bzw.<br />
2 x pro Vierteljahr bei Pflegestufe III durchzuführen.<br />
Neue Regelung für Personen mit Pflegstufe „0“<br />
Die Qualitätssicherungseinsätze können ab dem 01.07.2008 einmal <strong>im</strong> Halbjahr auch bei<br />
Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung <strong>und</strong> Betreuung nach<br />
§ 45a <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> durchgeführt werden, selbst wenn sie noch nicht <strong>im</strong> Rahmen der<br />
Pflegeversicherung eingestuft sind.<br />
Vergütung: € 21,-<br />
Bei diesen Patienten kann die Beratung auch durch – von den Landesverbänden der<br />
Pflegekassen anerkannten – Beratungsstellen ohne pflegefachliche Kompetenzen<br />
durchgeführt werden.<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist ein abgeschlossener<br />
Versorgungsvertrag sowie der Einsatz von Mitarbeiter/innen mit Arbeitsverträgen.<br />
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Gültigkeitsdauer: 01.08.2010 bis 31.03.2012<br />
(Ergänzende Hilfen: bis 31.07.2011)<br />
Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Preisliste ist der Beitritt zur Vereinbarung über<br />
die Vergütung in der ambulanten Pflege nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom 13.07.2010 mit den<br />
Pflegekassen in Baden-Württemberg<br />
5. Ergänzungen zu <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
Investitionskostenzuschlag<br />
Der Investitionszuschlag ist je nach Anbietersituation <strong>und</strong> wirtschaftlicher Situation des<br />
jeweiligen Pflegedienstes individuell zu berechnen <strong>und</strong> dem jeweiligen Patienten in<br />
Rechnung zu stellen. Sollte der Investitionszuschlag nicht berechnet werden, so ist in der<br />
Rechnung an die Patienten der Gr<strong>und</strong> für diese Entscheidung deutlich zu machen.<br />
Ein Verzicht auf den Investitionszuschlag kann sich <strong>im</strong> Falle von Einzelverhandlungen nach<br />
§ 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> u.U. negativ auswirken.<br />
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SGV <strong>XI</strong> Ab 01.08.2010.Doc<br />
7
Rahmenvertrag über ambulante pflegerische Versorgung gem. § 75 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
für das Land Baden-Württemberg vom 01. April 2010<br />
zwischen den Landesverbänden<br />
- der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart,<br />
- den Ersatzkassen<br />
BARMER GEK<br />
Techniker Krankenkasse (TK)<br />
Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)<br />
KKH-Allianz (Ersatzkasse)<br />
HEK - Hanseatische Krankenkasse<br />
hkk<br />
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:<br />
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),<br />
vertreten durch den/die Leiter/in der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg<br />
- dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg<br />
- der IKK classic, Dresden<br />
- der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
- der Knappschaft, Regionaldirektion München<br />
unter Beteiligung<br />
- des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Baden-Württemberg,<br />
- des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.<br />
- der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger in Baden-Württemberg,<br />
vertreten durch den Städtetag Baden-Württemberg <strong>und</strong> den Landkreistag Baden-Württemberg<br />
<strong>und</strong><br />
- der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V., Karlsruhe,<br />
- der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg e.V., Stuttgart,<br />
- der Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V., Stuttgart,<br />
- dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V.,<br />
Stuttgart,<br />
- dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V., Stuttgart,<br />
- dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche Baden e.V., Karlsruhe,<br />
- dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V., Stuttgart,<br />
- dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., Freiburg,<br />
- dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V., Freiburg,<br />
- dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart,<br />
- der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs, Stuttgart,<br />
- der Israelitischen Religionsgemeinschaft Badens, Karlsruhe,<br />
- dem Arbeitgeber- <strong>und</strong> Berufsverband Privater Pflege e.V., B<strong>und</strong>esgeschäftsstelle, Hannover<br />
- der B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V., Landesverband Baden-Württemberg,<br />
Stuttgart-Vaihingen,<br />
- dem B<strong>und</strong>esverband Ambulante Dienste e.V., Landesverband Baden-Württemberg, Loßburg,<br />
- dem B<strong>und</strong>esverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Stuttgart,<br />
- dem Verband Deutscher Alten- <strong>und</strong> Behindertenhilfe Landesverband Baden-Württemberg e.V.,<br />
Kornwesthe<strong>im</strong>,<br />
- dem Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden-Württemberg e.V., Sindelfingen,<br />
- dem Städtetag Baden-Württemberg, Stuttgart,<br />
- dem Landkreistag Baden-Württemberg, Stuttgart,<br />
- dem Gemeindetag Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
Seite 1 von 38
Abschnitt I<br />
Inhalt der Pflegeleistungen<br />
gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
§1<br />
Inhalt der ambulanten Pflegeleistungen<br />
(1) 1 Inhalt der Pflegeleistungen sind <strong>im</strong> Rahmen der Gr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung die <strong>im</strong> Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung,<br />
der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen <strong>im</strong> Ablauf des<br />
täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen<br />
Übernahme dieser Verrichtungen in der anerkannten Pflegestufe. 2 lm<br />
Rahmen der Pflege sind die Angehörigen / die pflegende Bezugsperson zu beraten<br />
<strong>und</strong> anzuleiten. 3 Die Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung<br />
<strong>und</strong> Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sek<strong>und</strong>ärerkrankungen.<br />
(2) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen insbesondere die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen des § 37 <strong>SGB</strong> V erfüllt sind, sind nicht Inhalt der Leistungen<br />
nach dem <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>.<br />
(3) Die Durchführung <strong>und</strong> Organisation der Pflege gemäß dem allgemeinen Stand der<br />
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, die Einbeziehung aktivierender Pflege <strong>und</strong><br />
die Qualitätsvereinbarung nach § 113 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> sind Bestandteil der Pflegeleistungen.<br />
Protokollnotiz:<br />
Soweit <strong>im</strong> Vertrag auf § 113 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> verwiesen wird, gelten bis zu dessen Umsetzung<br />
die bisherigen Vereinbarungen nach § 80 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> alte Fassung weiter.<br />
(4) Zu den Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden<br />
Verrichtungen:<br />
Ziele der Körperpflege<br />
Körperpflege<br />
Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen.<br />
Die Int<strong>im</strong>sphäre ist zu schützen <strong>und</strong> der Zeitpunkt der Körperpflege ist mit<br />
dem Pflegebedürftigen <strong>und</strong> seinem sozialen Umfeld abzust<strong>im</strong>men. Die Pflegekraft unterstützt<br />
unter Wahrung der Int<strong>im</strong>sphäre den selbstverständlichen Umgang mit dem<br />
Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen“. Die Körperpflege umfasst <strong>im</strong> Einzelnen:<br />
– das Waschen, Duschen <strong>und</strong> Baden;<br />
dies beinhaltet gegebenenfalls auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur<br />
Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung<br />
Seite 2 von 38
für die Fußpflege, das Haare Waschen <strong>und</strong> Trocknen, gegebenenfalls Kontaktherstellung<br />
zum Friseur/Friseurin, Hautpflege,<br />
– die Zahnpflege;<br />
diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die M<strong>und</strong>hygiene,<br />
– das Kämmen<br />
einschließlich Herrichten der Tagesfrisur;<br />
– das Rasieren<br />
einschließlich der Gesichtspflege;<br />
– Darm- oder Blasenentleerung<br />
einschließlich der Pflege bei der Katheter- <strong>und</strong> Urinalversorgung sowie Pflege bei der<br />
physiologischen Blasen- <strong>und</strong> Darmentleerung (auch Stomaversorgung), Teilwaschen<br />
einschließlich der Hautpflege, gegebenenfalls Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen<br />
regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.<br />
Ziele der Ernährung<br />
Ernährung<br />
Im Rahmen der Planung von Mahlzeiten <strong>und</strong> der Hilfen bei der Nahrungszubereitung ist<br />
eine ausgewogene Ernährung anzustreben. Der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln ist<br />
zu fördern <strong>und</strong> zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens<strong>und</strong><br />
Getränkeauswahl, der Zubereitung <strong>und</strong> Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme<br />
zu beraten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang<br />
mit den zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Problemen erforderlich.<br />
Die Ernährung umfasst:<br />
– das m<strong>und</strong>gerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme<br />
der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung<br />
dienen <strong>und</strong> die die Aufnahme von fester <strong>und</strong> flüssiger Nahrung ermöglichen<br />
(z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck).<br />
– Hygienemaßnahmen wie z. B. M<strong>und</strong>pflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der<br />
Kleidung.<br />
– Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe (dazu<br />
gehört das Vorrichten der Sondennahrung, die Überprüfung der Lage der Sonde, die<br />
Verabreichung der Sondennahrung einschließlich deren Überwachung, das Spülen<br />
der Sonde nach Applikation <strong>und</strong> das Reinigen der Gebrauchsgegenstände).<br />
Seite 3 von 38
Ziele der Mobilität<br />
Mobilität<br />
Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit in der häuslichen Umgebung.<br />
Dazu gehört auch die Förderung einer sicheren Umgebung durch eine regelmäßige<br />
Überprüfung des Wohnumfeldes in Bezug auf erforderliche Veränderungen (z. B.<br />
Haltegriffe) <strong>und</strong> eine gezielte Beobachtung des Pflegebedürftigen in seiner Umgebung.<br />
Unter dem Sicherheitsaspekt ist gegebenenfalls eine Beratung über Vorkehrungen für<br />
Notfälle <strong>und</strong> ihren Einsatz (z. B. Notrufsystem, Schlüsseldepot) erforderlich. Die<br />
Anwendung angemessener Hilfsmittel erleichtert den Umgang mit Bewegungsdefiziten.<br />
Be<strong>im</strong> Aufstehen <strong>und</strong> Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse <strong>und</strong> eventuell<br />
Störungen angemessen zu berücksichtigen. Die Angehörigen sind auf fachgerechte<br />
<strong>und</strong> schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen.<br />
Die Mobilität umfasst:<br />
– das Aufstehen <strong>und</strong> Zubettgehen sowie das Betten <strong>und</strong> Lagern;<br />
das Aufstehen <strong>und</strong> Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung be<strong>im</strong> An- <strong>und</strong>/oder Ablegen<br />
von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten umfasst die Beurteilung<br />
für die sachgerechte Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen <strong>und</strong> Lagerungshilfen.<br />
Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper-<br />
<strong>und</strong> situationsgerechte Liegen <strong>und</strong> Sitzen innerhalb/außerhalb des Bettes ermöglichen,<br />
Sek<strong>und</strong>ärerkrankungen vorbeugen <strong>und</strong> Selbstständigkeit unterstützen,<br />
– das Gehen, Stehen, Treppensteigen;<br />
diese umfassen das Bewegen <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Verrichtungen <strong>im</strong> Bereich<br />
der Körperpflege, der Ernährung <strong>und</strong> der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehört<br />
beispielsweise die Ermunterung <strong>und</strong> Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den<br />
Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen <strong>und</strong> sich bewegen,<br />
– das Verlassen <strong>und</strong> Wiederaufsuchen der Wohnung;<br />
dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung zu unterstützen, die für die<br />
Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind <strong>und</strong> das persönliche<br />
Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren <strong>und</strong> Planen des<br />
Zahnarztbesuches),<br />
– das An- <strong>und</strong> Auskleiden;<br />
dies umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen<br />
sowie gegebenenfalls ein An- <strong>und</strong> Ausziehtraining.<br />
Hauswirtschaftliche Versorgung<br />
Ziel der hauswirtschaftlichen Versorgung ist die Förderung der Fähigkeit zur Selbstversorgung<br />
in einer hygienegerechten Umgebung.<br />
Seite 4 von 38
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst:<br />
– das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs,<br />
– das Kochen, einschließlich der Vor- <strong>und</strong> Zubereitung der Bestandteile der Mahlzeiten,<br />
– das Reinigen der Wohnung in Bezug auf den allgemein üblichen Lebensbereich des<br />
Pflegebedürftigen,<br />
– das Spülen einschließlich der Reinigung des Spülbereichs,<br />
– das Wechseln <strong>und</strong> Waschen der Wäsche <strong>und</strong> Kleidung; dies beinhaltet die Pflege<br />
der Wäsche <strong>und</strong> Kleidung,<br />
– das Beheizen der Wohnung einschließlich der Beschaffung <strong>und</strong> Entsorgung des<br />
Heizmaterials in der häuslichen Umgebung.<br />
(5) Ambulante Pflegeleistungen werden in der Form der in Anlage 1 beschriebenen<br />
Leistungspakete erbracht.<br />
(6) 1 Betreuungsleistungen können als Sachleistung <strong>im</strong> Sinne des § 36 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
erbracht werden. 2 Unter Betreuungsleistungen sind solche Leistungen zu verstehen,<br />
wie sie nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
als "besondere Angebote der allgemeinen Anleitung <strong>und</strong> Betreuung"<br />
von ambulanten Pflegediensten oder wie sie von Pflegehe<strong>im</strong>en als "soziale Betreuung"<br />
(§ 43 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>) erbracht werden. 3 Hierzu können in den Pflegeverträgen<br />
(§ 120 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>) des jeweiligen ambulanten Pflegedienstes mit den am "Pool" beteiligten<br />
Pflegebedürftigen konkrete Aussagen getroffen werden.<br />
(7) 1 Abweichend von Absatz 5 können ambulante Pflegedienste, die durch Versorgungsvertrag<br />
als ambulanter Pflegedienst zugelassen <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>esamt für den<br />
Zivildienst als Individuelle Schwerstbehinderten-Assistenz (ISA)-Stelle anerkannt<br />
sind, Leistungen der ISA erbringen. 2 Auf diese Dienste finden die §§ 13 Abs. 3 a)<br />
<strong>und</strong> 17 Abs. 7 oder 8 Anwendung.<br />
§ 2<br />
Formen der Hilfe<br />
(1) 1 Gegenstand der Unterstützung ist die Hilfe,<br />
- die der Pflegebedürftige braucht, um seine Fähigkeiten bei den Verrichtungen<br />
des täglichen Lebens zu erhalten oder diese Fähigkeiten (wieder) zu erlernen,<br />
damit er ein möglichst eigenständiges Leben führen kann,<br />
- die der Pflegebedürftige bei den Verrichtungen benötigt, die er nicht oder nur<br />
noch teilweise selber erledigen kann.<br />
Seite 5 von 38
2 Dabei soll die Hilfe auch zur richtigen Nutzung der dem Pflegebedürftigen überlassenen<br />
Pflegehilfsmittel anleiten. 3 Zur Unterstützung gehören ferner solche Tätigkeiten<br />
der Pflegeperson, durch die notwendige Maßnahmen so gestützt werden, dass<br />
bereits erreichte Eigenständigkeit gesichert wird oder lebenserhaltende Funktionen<br />
aufrechterhalten werden.<br />
(2) 1 Bei der vollständigen Übernahme der Verrichtungen handelt es sich um die unmittelbare<br />
Erledigung der Verrichtungen des täglichen Lebens durch die Pflegekraft.<br />
2 Eine teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflegekraft die Durchführung von Einzelhandlungen<br />
<strong>im</strong> Ablauf der Verrichtungen nach § 1 gewährleisten muss.<br />
(3) 1 Beaufsichtigung <strong>und</strong> Anleitung zielen darauf ab, dass die täglichen Verrichtungen in<br />
sinnvoller Weise vom Pflegebedürftigen selbst durchgeführt <strong>und</strong> Eigen- oder Fremdgefährdungen<br />
z. B durch unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser oder offenem<br />
Feuer vermieden werden. 2 Zur Anleitung gehört auch die Förderung der körperlichen,<br />
psychischen <strong>und</strong> geistigen Fähigkeiten zur selbstständigen Ausübung der Verrichtungen<br />
des täglichen Lebens. 3 Beaufsichtigung oder Anleitung kommen insbesondere<br />
bei psychisch Kranken sowie geistig <strong>und</strong> seelisch Behinderten in Betracht.<br />
(4) 1 Die Form des Hilfebedarfs orientiert sich an dem häuslichen <strong>und</strong> sozialen Umfeld<br />
des Pflegebedürftigen. 2 Dabei sind seine angemessenen Wünsche <strong>und</strong> Kommunikationsbedürfnisse<br />
zu berücksichtigen.<br />
§ 3<br />
Pflegehilfsmittel <strong>und</strong> technische Hilfen<br />
1 Zum Erhalt <strong>und</strong> zur Förderung einer selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen<br />
sind Pflegehilfsmittel gezielt einzusetzen <strong>und</strong> der Pflegebedürftige <strong>und</strong> dessen Angehörige<br />
zu ihrem Gebrauch anzuleiten. 2 Stellt der Pflegedienst bei der Pflege fest, dass<br />
Pflegehilfsmittel oder technische Hilfen erforderlich sind, informiert er hierüber die Pflegekasse,<br />
die das Weitere veranlasst. 3 Bei der Auswahl geeigneter Hilfsmittel ist der<br />
Pflegebedürftige zu beraten.<br />
§ 4<br />
Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
(1) 1 Die Pflegedienste führen Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> durch. 2 Der<br />
Pflegebedürftige beauftragt hierzu einen Pflegedienst seiner Wahl.<br />
(2) Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege <strong>und</strong> der regelmäßigen<br />
Hilfestellung <strong>und</strong> praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich<br />
Pflegenden.<br />
(3) 1 Die für diese Beratungseinsätze geltend zu machenden Vergütungen werden vom<br />
Pflegedienst direkt mit der zuständigen Pflegekasse bzw. mit dem Pflegebedürftigen<br />
Seite 6 von 38
(s. Protokollnotiz zu § 13 Abs. 2) abgerechnet. 2 Der Abrechnung ist das nach § 37<br />
Abs. 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vorgesehene Formular beizufügen.<br />
(4) Für Mitteilungen des Pflegedienstes an die Pflegekasse über das Ergebnis des Beratungseinsatzes<br />
gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.<br />
Abschnitt II<br />
Allgemeine Bedingungen der Pflege<br />
einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte<br />
<strong>und</strong> der hierzu erforderlichen Bescheinigungen <strong>und</strong> Berichte<br />
gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
§ 5 – entfällt ersatzlos<br />
§ 6<br />
Wahl des Pflegedienstes, Pflegevertrag<br />
(1) 1 Der Pflegebedürftige ist in der Wahl unter den zugelassenen Pflegediensten frei.<br />
2 Wählt er einen Pflegedienst außerhalb des örtlichen Versorgungsgebietes seines<br />
Wohn- bzw. Aufenthaltsortes, trägt er die entstehenden Mehrkosten.<br />
(2) Der Pflegebedürftige informiert den Pflegedienst über seinen Leistungsanspruch gegenüber<br />
der Pflegekasse.<br />
(3) 1 Bei dem Erstbesuch nach dem <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> wird mit dem Pflegebedürftigen, seinen pflegenden<br />
Angehörigen <strong>und</strong>/oder sonstigen Pflegepersonen der individuelle Pflegebedarf<br />
erhoben. 2 Dabei soll auch geprüft werden, ob Pflegehilfsmittel oder die Anpassung<br />
des Wohnraumes erforderlich sind.<br />
(4) 1 Der Pflegedienst ist verpflichtet, mit dem Pflegebedürftigen einen schriftlichen Pflegevertrag<br />
entsprechend § 120 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> abzuschließen. 2 Darin sind die Einzelheiten<br />
der gegenseitigen Leistungspflichten aufzunehmen. 3 Die Vorschriften nach <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
<strong>und</strong> der hierzu abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Entscheidungen der<br />
Pflegekasse sind dem Vertrag zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. 4 Wenn auf Wunsch des Pflegebedürftigen<br />
kein schriftlicher Pflegevertrag abgeschlossen wird, ist dies zu dokumentieren.<br />
Seite 7 von 38
§ 7<br />
Organisatorische Voraussetzungen<br />
Der Pflegedienst hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
a) Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden,<br />
b) Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft,<br />
c) ausreichende Versicherung über eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für<br />
Personen-, Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden,<br />
d) polizeiliches Führungszeugnis für die verantwortliche Pflegefachkraft.<br />
§ 8<br />
Qualitätsmaßstäbe<br />
Die vom Pflegedienst zu erbringenden Pflegeleistungen sind auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />
Gemeinsamen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Maßstäbe zur Sicherung <strong>und</strong> Weiterentwicklung der<br />
Pflegequalität nach § 113 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> i. V. mit § 112 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> zu erbringen.<br />
§ 9<br />
Leistungsfähigkeit<br />
(1) 1 Innerhalb ihres Einzugsbereiches sind die Pflegedienste <strong>im</strong> Rahmen ihrer personellen<br />
Möglichkeiten verpflichtet, die Pflegebedürftigen zu versorgen, die die Pflegeleistungen<br />
dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. 2 lm Rahmen des Versorgungsauftrages<br />
hat jeder Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen<br />
mit Pflegeleistungen jeder Zeit, bei Tag <strong>und</strong> Nacht einschließlich an Sonn- <strong>und</strong><br />
Feiertagen, zu gewährleisten. 3 Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen<br />
geschehen.<br />
(2) 1 Pflegedienste, die Leistungen nach diesem Vertrag in Kooperation mit anderen Einrichtungen<br />
erbringen, schließen mit ihrem Kooperationspartner einen Kooperationsvertrag<br />
ab. 2 Dieser ist den Landesverbänden der Pflegekassen vorzulegen, sofern<br />
ein Kooperationspartner keinen Versorgungsvertrag nach § 72 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> hat. ³Bei Kooperationen<br />
obliegt dem Pflegedienst die Fachaufsicht <strong>und</strong> Rechnungsstellung, der<br />
einen Pflegevertrag nach § 120 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> mit dem Pflegebedürftigen abgeschlossen<br />
hat.<br />
(3) Die Vereinbarung <strong>im</strong> Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Versorgung<br />
Pflegebedürftiger best<strong>im</strong>mter Pflegestufen enthalten.<br />
(4) 1 Die Annahme von Aufträgen <strong>und</strong> deren Weitergabe durch Vermittlung an Dritte gegen<br />
Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile gilt als Verstoß gegen diesen<br />
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Rahmenvertrag <strong>und</strong> kann zur Vertragskündigung berechtigen. ²Dies gilt insofern<br />
auch für die entgeltliche Vermittlung von Tätigkeiten sogenannter freier Mitarbeiter,<br />
die ausschließlich best<strong>im</strong>mte Pflegemaßnahmen für einen ambulanten Pflegedienst<br />
durchführen, wodurch ein Dritter (z.B. Lieferant von Sondennahrung) wirtschaftliche<br />
Vorteile erlangen könnte.<br />
(5) 1 Die mit den Kostenträgern nach § 89 i. V. m. § 85 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> zu vereinbarende Vergütung<br />
muss es dem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,<br />
seinen Versorgungsvertrag zu erfüllen. 2 Dabei ist jeweils der besondere Pflege- <strong>und</strong><br />
Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen,<br />
demenzbedingten Fähigkeitsstörungen <strong>und</strong> anderen Leiden des Nervensystems<br />
zu beachten.<br />
(6) Geltende Tarifverträge werden <strong>im</strong> Rahmen einer landesweit vergleichenden Betrachtung<br />
des jeweiligen Tarifvertragssystems berücksichtigt.<br />
Protokollnotiz:<br />
Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind Tarifverträge <strong>im</strong> Sinne dieser Regelung.<br />
§ 10<br />
Mitteilungen, Meldepflichten<br />
(1) Der Pflegedienst teilt der zuständigen Pflegekasse mit, wenn sich nach seiner Einschätzung<br />
der/die Pflegezustand/-situation des Pflegebedürftigen verändert hat<br />
(Wechsel der Pflegestufe).<br />
(2) Der Pflegedienst teilt <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen der zuständigen<br />
Pflegekasse mit, wenn nach seiner Einschätzung<br />
- Maßnahmen der Prävention angezeigt erscheinen,<br />
- die Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist,<br />
- der Einsatz von Pflegehilfsmitteln notwendig ist,<br />
- eine Anpassung des Wohnraumes erforderlich wird.<br />
(3) 1 Der Pflegedienst teilt einem Landesverband der Pflegekassen schriftlich innerhalb<br />
eines Monats mit, wenn<br />
1. die personelle Mindestausstattung eines Pflegedienstes für mehr als zwei Monate<br />
unterschritten ist oder<br />
2. die Person der verantwortlichen Pflegefachkraft gewechselt hat oder<br />
3. die Position der verantwortlichen Pflegefachkraft für mehr als drei Monate infolge<br />
Krankheit, Mutterschutz oder Kündigung unbesetzt ist oder<br />
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4. ein Kooperationsvertrag gekündigt oder geändert worden ist, wenn dieser Voraussetzung<br />
für den Abschluss eines Versorgungsvertrages war, oder<br />
5. die verantwortliche Pflegefachkraft unter 38,5 St<strong>und</strong>en wöchentlich beschäftigt ist<br />
oder die Funktion der verantwortlichen Pflegefachkraft auf zwei Personen verteilt<br />
ist.<br />
2 Dieser Landesverband informiert die anderen Beteiligten. 3 Sofern ein Gesamtversorgungsvertrag<br />
besteht, entfallen die Punkte 2, 3 <strong>und</strong> 5.<br />
(4) 1Der Pflegedienst teilt der Sammel- <strong>und</strong> Verteilungsstelle IK (SVI) der Arbeitsgemeinschaft<br />
Institutionskennzeichen schriftlich mit, wenn sich Daten, die unter dem IK<br />
gespeichert sind, ändern. 2 Darüber hinaus wird eine schriftliche Mitteilung über Änderungen<br />
der Daten an einen Landesverband der Pflegekassen gerichtet. 3 Dieser<br />
Landesverband informiert die anderen Beteiligten.<br />
§ 11<br />
Wirksamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit<br />
1 Die Pflegeleistungen müssen wirksam <strong>und</strong> wirtschaftlich sein. 2 Sie dürfen das Maß des<br />
Notwendigen nicht übersteigen. 3 Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,<br />
können Pflegebedürftige nicht beanspruchen <strong>und</strong> der Pflegedienst nicht zu Lasten der<br />
sozialen Pflegeversicherung bewirken.<br />
§ 12<br />
Dokumentation der Pflege<br />
1 Der Pflegedienst hat auf der Gr<strong>und</strong>lage der Qualitätsvereinbarung nach § 113 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
ein geeignetes Pflegedokumentationssystem vorzuhalten. 2 Die Pflegedokumentation ist<br />
sachgerecht <strong>und</strong> kontinuierlich zu führen <strong>und</strong> beinhaltet insbesondere:<br />
– die Pflegeanamnese,<br />
– die Pflegeplanung,<br />
– den Pflegebericht,<br />
– Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln,<br />
– Angaben über durchgeführte Pflegeleistungen.<br />
3 Aus den Unterlagen der Pflegedokumentation muss erkennbar sein, welche Person an<br />
welchem Tag die jeweilige Leistung erbracht hat (ausgewiesenes Handzeichen mit mindestens<br />
zwei Buchstaben bzw. bei elektronischer Erfassung über die Personalnummer<br />
oder in anderer geeigneter Weise). 4 Der Pflegedienst führt eine stets aktuelle Liste der<br />
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verwendeten Namenskürzel bzw. Personalnummern oder Kennzeichen, aus der die dazugehörigen<br />
Personen sowie deren Qualifikation eindeutig hervorgehen. 5 Aus den Unterlagen<br />
der Pflegedokumentation muss jederzeit der aktuelle Verlauf <strong>und</strong> Stand des<br />
Pflegeprozesses ablesbar sein. 6 Die Unterlagen sind 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres<br />
der Leistungserbringung aufzubewahren.<br />
§ 13*)<br />
Nachweis der Leistungen/Abrechnungsverfahren<br />
(1) 1 Die vom Pflegedienst durchgeführten Leistungen sind in der Regel unmittelbar nach<br />
Leistungserbringung von der durchführenden Pflegekraft zu erfassen. 2 Die so erfassten<br />
Leistungen sind durch den Pflegebedürftigen/Angehörigen/gesetzlichen Vertreter<br />
mindestens monatlich zu bestätigen.<br />
(2) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt,<br />
den der Versicherte für die Durchführung der Pflege beauftragt hat.<br />
Protokollnotiz (Verband der Privaten KV):<br />
Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen gem. § 23 Abs. 1<br />
Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> an die Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung in gleicher Höhe<br />
tritt, rechnet die Pflegeeinrichtung, die der Versicherte mit der Durchführung beauftragt<br />
hat, die Pflegeleistung mit dem Versicherten selbst ab.<br />
(3) 1 Als Gr<strong>und</strong>lage für die Abrechnung ist der Pflegedienst verpflichtet,<br />
a) die von ihm erbrachten Leistungen nach Art, Menge <strong>und</strong> Preis (entsprechend der<br />
Vergütungsvereinbarung nach § 89 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>) einschließlich des Tagesdatums der<br />
Leistungserbringung aufzuzeichnen. Erbringt der Pflegedienst Leistungen der Individuellen<br />
Schwerstbehinderten-Assistenz (ISA), sind ISA-Leistungen ausschließlich<br />
nach Zeiteinheiten abzurechnen,<br />
b) sein b<strong>und</strong>eseinheitliches Kennzeichen gemäß § 103 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> einzutragen<br />
<strong>und</strong><br />
c) den Namen sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen gem. § 101<br />
<strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> anzugeben.<br />
2 Diese Unterlagen sind der Pflegekasse ab 1. Januar 1996 maschinenlesbar zur Verfügung<br />
zu stellen (vgl. die §§ 105 <strong>und</strong> 106 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>).<br />
(4) 1 Mit der monatlichen Abrechnung ist der Pflegekasse der Nachweis über die erbrachten<br />
Pflegeleistungen gem. Absatz 3 einzureichen. 2 Im Rahmen des DTA werden<br />
die gemäß Absatz 3 zu machenden Angaben elektronisch übermittelt; ein darüber<br />
hinaus gehender Nachweis über die erbrachten Pflegeleistungen ist dann nicht<br />
einzureichen. 3 In diesem Fall können die Pflegekassen für die Pflegesachleistungen<br />
nach <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> max<strong>im</strong>al alle zwei Monate eine unter den Pflegekassen abgest<strong>im</strong>mte<br />
stichprobenartige Einsichtnahme vor Ort in die Leistungsnachweise der letzten zwölf<br />
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Monate vornehmen. 4 Die Einsichtnahme findet während der normalen Bürozeiten<br />
des Dienstes statt, in der Regel wird sie einen Arbeitstag vorher telefonisch angekündigt.<br />
(5) 1 Pflegedienste, die Leistungen für unterschiedliche Kostenträger (Krankenversicherung,<br />
Pflegeversicherung) erbringen, können diese Leistungen in einer Rechnung<br />
abrechnen. 2 Die Leistungen sind in der Rechnung nach den Versicherungszweigen<br />
gegliedert auszuweisen.<br />
(6) 1 Die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Verbänden<br />
der Leistungserbringer festgelegten Verfahren über Form <strong>und</strong> Inhalt der Abrechnungsunterlagen<br />
sowie die Einzelheiten des Datenträgeraustausches gemäß §<br />
105 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> sind Teil der Rahmenverträge auf Landesebene gemäß § 75<br />
Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>. 2 Ergänzende <strong>und</strong> abweichende Vereinbarungen werden in Anlage 2<br />
zum Rahmenvertrag geregelt.<br />
(7) 1 Zuzahlungen zu den Vertragsleistungen dürfen durch den Pflegedienst vom Pflegebedürftigen<br />
weder gefordert noch angenommen werden. 2 § 82 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
bleibt unberührt.<br />
(8) 1 Abrechnungsrelevante Unterlagen sind 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres<br />
aufzubewahren. 2 Abrechnungsrelevante Bestandteile der Pflegedokumentation nach<br />
§ 12 sind den Pflegekassen bei einer Abrechnungsprüfung auf Verlangen vorzulegen.<br />
§ 14<br />
Zahlungsweise<br />
(1) 1 Die Abrechnung der Pflegeleistungen erfolgt monatlich. 2 Die Rechnungen sind bei<br />
der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. 3 Die<br />
Bezahlung der Rechnungen erfolgt bei DTA spätestens innerhalb von 14 Tagen nach<br />
Eingang der jeweils zahlungsbegründenden Unterlagen gemäß § 13 Absatz 3 bei der<br />
Pflegekasse oder der von der Pflegekasse benannten Abrechnungsstelle. 4 Sofern<br />
kein DTA erfolgt, beträgt die Frist nach Satz 3 21 Tage. 5 Bei Zahlung durch Überweisung<br />
gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Frist dem Geldinstitut<br />
erteilt wurde. 6 Sollten Rechnungen später als 12 Monate nach Leistungserbringung<br />
eingereicht werden, kann die Pflegekasse die Bezahlung verweigern. 7 Die<br />
Pflegekasse informiert den Pflegedienst in geeigneter Weise (per Fax, Brief oder E-<br />
Mail), wenn es zu Abweichungen zwischen Rechnungsbetrag <strong>und</strong> Überweisungssumme<br />
kommt. 8 Hierbei sind die betroffenen Einzelrechnungen sowie die Gründe<br />
der Rechnungskürzung zu nennen.<br />
(2) 1 Überträgt der Pflegedienst die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat er die<br />
Pflegekasse unverzüglich schriftlich zu informieren. 2 Der Pflegekasse ist der Beginn<br />
<strong>und</strong> das Ende der Abrechnung <strong>und</strong> der Name der beauftragten Abrechnungsstelle<br />
mitzuteilen. 3 Es ist eine Erklärung des Pflegedienstes beizufügen, dass die Zahlung<br />
der Pflegekasse an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wir-<br />
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kung erfolgt. 4 Der Pflegedienst ist verpflichtet selbst dafür zu sorgen, dass mit dem<br />
der Pflegekasse mitgeteilten Ende der Abrechnung keine diesen Zeitpunkt überschreitende<br />
Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung zu Gunsten der der Pflegekasse<br />
gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht.<br />
(3) 1 Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Absatz 2 übertragen<br />
werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm<br />
getroffenen technischen <strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der<br />
Maßgaben dieses Vertrages <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz durch<br />
den Leistungserbringer auszuwählen. 2 Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz<br />
<strong>und</strong> Datensicherung be<strong>im</strong> Auftragnehmer (Abrechnungsstelle) ist der Pflegekasse<br />
vorzulegen.<br />
(4) Wurden Leistungen entgegen geltendem Recht bzw. der vertraglichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />
erbracht oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet,<br />
ist der Pflegedienst verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />
§ 15<br />
Beanstandungen<br />
Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang erhoben<br />
werden.<br />
§ 16<br />
Datenschutz<br />
1 Die Versicherten- <strong>und</strong> Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen<br />
nur <strong>im</strong> Rahmen der in § 104 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> genannten Zwecke verarbeitet <strong>und</strong> genutzt<br />
werden. 2 Der Pflegedienst verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten<br />
sicherzustellen. 3 Der Pflegedienst unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen<br />
der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen<br />
Pflegekasse <strong>und</strong> dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung,<br />
soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 4 Der Pflegedienst<br />
hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />
zu verpflichten. 5 Die §§ 35, 37 <strong>SGB</strong> I sowie §§ 67 - 85 <strong>SGB</strong> X bleiben unberührt.<br />
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Abschnitt III<br />
Maßstäbe <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze für eine wirtschaftliche <strong>und</strong><br />
leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte<br />
personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen<br />
nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
§ 17<br />
Personelle Mindestausstattung eines Pflegedienstes,<br />
Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals<br />
(1) Die personelle Ausstattung ambulanter Pflegeeinrichtungen muss eine bedarfsgerechte,<br />
gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand<br />
der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege <strong>und</strong> hauswirtschaftliche<br />
Versorgung der Pflegebedürftigen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Qualitätsvereinbarung<br />
nach § 113 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> gewährleisten.<br />
(2) 1 Ein Pflegedienst <strong>im</strong> Sinne des § 71 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> hat folgende Mindestvoraussetzungen<br />
zu erfüllen:<br />
1. 1 Pflegekräfte <strong>im</strong> Umfang von 3 Vollstellen (mindestens je 38,5 St<strong>und</strong>en/Woche).<br />
2 Diese Vollstellen können durch den Inhaber <strong>und</strong>/oder durch Arbeitsvertrag angestellte<br />
Mitarbeiter besetzt sein. 3 Für die Mitarbeiter müssen Beiträge zur Kranken-<br />
<strong>und</strong>/oder Rentenversicherung entrichtet werden.<br />
Protokollnotiz:<br />
Satz 3 gilt nicht für Mitglieder geistlicher Genossenschaften <strong>und</strong> Diakonissen.<br />
2. 1 Die verantwortliche Pflegefachkraft muss zum Zeitpunkt der Anerkennung die<br />
Voraussetzungen nach § 71 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> erfüllen. 2 Die verantwortliche Pflegefachkraft<br />
ist in der Regel 38,5 St<strong>und</strong>en/Woche tätig. 3 Diese Funktion kann auf<br />
max<strong>im</strong>al zwei Personen verteilt werden. 4 Bei Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages<br />
nach § 72 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> sind hiervon Abweichungen möglich.<br />
3. 1 Die Stellvertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft muss mindestens 28,5<br />
St<strong>und</strong>en/Woche tätig <strong>und</strong> Pflegefachkraft sein. 2 Diese Funktion kann auf max<strong>im</strong>al<br />
zwei Personen verteilt werden.<br />
4. 1 Neben den unter 2. <strong>und</strong> 3. genannten Personen müssen zusätzlich mindestens<br />
geeignete Pflegekräfte tätig sein, so dass insgesamt der in 1. genannte Umfang<br />
von 3 Vollstellen erreicht wird. 2 Die Beschäftigung von Teilzeitkräften ist möglich.<br />
2 Eine gleichzeitige Anrechnung der personellen Mindestausstattung für ambulante<br />
Pflegedienste nach §§ 132, 132a <strong>SGB</strong> V ist zulässig.<br />
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(3) 1 Der Träger des Pflegedienstes regelt <strong>im</strong> Rahmen seiner Organisationsgewalt die<br />
Verantwortungsbereiche <strong>und</strong> sorgt für eine sachgerechte Aufbau- <strong>und</strong> Ablauforganisation.<br />
2 Der Träger des Pflegedienstes ist verpflichtet, seinen Beschäftigten eine in<br />
Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung zu zahlen.<br />
(4) 1 Die fachliche Qualifikation des Personals richtet sich nach den Regelungen der<br />
Qualitätsvereinbarung nach § 113 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>. 2 Dabei sind be<strong>im</strong> Pflegebedürftigen <strong>und</strong><br />
seinen Pflegepersonen<br />
- die Fähigkeit zur selbstständigen Ausführung der Verrichtungen oder zur<br />
selbstständigen Unterstützung oder Beaufsichtigung der Ausführung der Verrichtungen,<br />
- die Versorgungsbedingungen <strong>und</strong> Risikopotentiale<br />
zu berücksichtigen. 3 Be<strong>im</strong> Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen,<br />
dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der<br />
Hilfskräfte <strong>und</strong> die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.<br />
(5) Der Träger des Pflegedienstes weist den Landesverbänden der Pflegekassen die<br />
fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft <strong>und</strong> ihrer Stellvertretung<br />
nach.<br />
(6) Änderungen des Hilfeangebots des Pflegedienstes sind den Pflegekassen mitzuteilen.<br />
(7) 1 Ein ambulanter Pflegedienst, der ausschließlich Leistungen der ISA erbringt, hat<br />
eine verantwortliche Pflegefachkraft <strong>und</strong> daneben ausschließlich Zivildienstleistende<br />
<strong>und</strong>/oder Teilnehmer/Innen am Freiwilligen Sozialen Jahr zu beschäftigen. 2 Sofern<br />
Zivildienstleistende <strong>und</strong>/oder Teilnehmer/Innen am Freiwilligen Sozialen Jahr nicht<br />
verfügbar sind, können andere geeignete Kräfte eingesetzt werden.<br />
(8) 1 Ein ambulanter Pflegedienst, der Pflegesachleistungen nach § 36 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> <strong>und</strong> ISA-<br />
Leistungen erbringt, hat die Voraussetzungen gem. Absatz 2 zu erfüllen. 2 Erfüllt ein<br />
ambulanter Pflegedienst die Voraussetzungen nach Absatz 2, hat einen Versorgungsvertrag<br />
nach § 72 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> <strong>und</strong> ist vom B<strong>und</strong>esamt für den Zivildienst als Beschäftigungsstelle<br />
anerkannt, genügt es, nur eine verantwortliche Pflegefachkraft für<br />
diesen Dienst zu beschäftigen.<br />
§ 18<br />
Arbeitshilfen<br />
Der Pflegedienst hat seinen Mitarbeitern <strong>im</strong> erforderlichen Umfang Arbeitshilfen bereitzustellen,<br />
um eine qualifizierte, bedarfsgerechte <strong>und</strong> wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten.<br />
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§ 19<br />
Nachweis des Personaleinsatzes<br />
1 Die kurz- <strong>und</strong> langfristigen Personaleinsatzpläne sind nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />
2 Bei der Einsatzplanung des Personals sind<br />
– die Arbeitszeit des Personals unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung <strong>und</strong><br />
Teambesprechungen sowie die Ausfallzeiten insbesondere durch Krankheit <strong>und</strong> Urlaub,<br />
– die Zeiten, die für die Versorgung der Pflegebedürftigen <strong>im</strong> Einzelfall einschließlich<br />
der dazu gehörenden Maßnahmen erforderlich sind,<br />
– leitende, administrative <strong>und</strong> organisatorische Aufgaben<br />
sowie<br />
– die <strong>im</strong> Rahmen der Kooperation auf regionaler Ebene wahrzunehmenden Aufgaben<br />
des Pflegedienstes<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
Abschnitt IV<br />
Überprüfung der Notwendigkeit <strong>und</strong> Dauer der Pflege<br />
nach § 75 Abs. 2 Nr. 4 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
§ 20<br />
Prüfung durch die Pflegekassen<br />
1 Der Pflegekasse obliegt die Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der<br />
Pflegebedürftigkeit. 2 Besteht aus Sicht der Pflegekasse in Einzelfällen Anlass, die Notwendigkeit<br />
<strong>und</strong> Dauer der Pflege zu überprüfen, so kann die Pflegekasse vor Beauftragung<br />
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung unter Angabe des Überprüfungsanlasses<br />
eine kurze Stellungnahme des Pflegedienstes zur Frage der Pflegebedürftigkeit<br />
anfordern.<br />
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§ 21<br />
Prüfung durch den Medizinischen Dienst<br />
der Krankenversicherung<br />
(1) Zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung<br />
berechtigt, Auskünfte <strong>und</strong> Unterlagen über Art, Umfang <strong>und</strong> Dauer der Hilfebedürftigkeit<br />
sowie über Pflegeziele <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen mit Einwilligung des<br />
Versicherten einzuholen.<br />
(2) Bestehen aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bedenken<br />
gegen den Fortbestand der leistungsrechtlichen Voraussetzungen bezüglich der<br />
Notwendigkeit <strong>und</strong> Dauer der Pflegebedürftigkeit, so sollen diese gegenüber der verantwortlichen<br />
Pflegefachkraft bzw. dem Träger des Pflegedienstes dargelegt <strong>und</strong> mit<br />
diesen erörtert werden.<br />
§ 22<br />
Information<br />
(1) Der Pflegedienst wird über das Ergebnis der Begutachtung <strong>und</strong> die daraus resultierende<br />
Entscheidung der Pflegekasse unverzüglich informiert.<br />
(2) 1 Sofern sich nach Einschätzung des Pflegedienstes die Pflegebedürftigkeit des betreuten<br />
Versicherten geändert hat (insbesondere hinsichtlich der Stufe der Pflegebedürftigkeit)<br />
<strong>und</strong>/oder aus sonstigen Gründen eine Änderung der bisher gewährten<br />
Versorgungsleistungen notwendig erscheint, weist er die Pflegekasse darauf hin.<br />
2 Die Pflegekasse leitet dann umgehend eine Prüfung nach § 18 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> ein.<br />
Abschnitt V<br />
Örtliche Prüfung<br />
§ 23<br />
Örtliche Prüfung<br />
1 Die Pflegeeinrichtungen haben gemäß § 114 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> dem Medizinischen Dienst<br />
der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten<br />
Sachverständigen die Prüfung der erbrachten Leistungen <strong>und</strong> deren Qualität durch<br />
Einzel-, Stichproben <strong>und</strong> vergleichende Prüfungen zu ermöglichen. 2 Gegenstand einer<br />
solchen Prüfung sind die in § 114 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> beschriebenen Inhalte. 3 Auf Verlangen<br />
sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers<br />
sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. an den Prüfungen<br />
zu beteiligen. 4 Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine Vereinigung,<br />
deren Mitglied er ist (Trägerverband), an der Prüfung nach § 114 Abs. 1 <strong>SGB</strong><br />
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<strong>XI</strong> beteiligt wird. 5 Ausgenommen ist eine Beteiligung nach den Sätzen 3 <strong>und</strong> 4, soweit<br />
dadurch die Durchführung einer Prüfung voraussichtlich verzögert wird.<br />
Protokollnotiz (Verband der Privaten KV):<br />
Die Befugnisse, die dieser Vertrag dem MDK einräumt, werden auch dem ärztlichen<br />
Dienst der privaten Pflegeversicherung eingeräumt.<br />
§ 24<br />
Zugang<br />
1 Zur Überprüfung der Erfüllung ihrer gesetzlichen <strong>und</strong> vertraglichen Verpflichtung ist<br />
dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einem von den Landesverbänden<br />
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen nach vorheriger Terminvereinbarung<br />
der Zugang zu den Pflegediensten zu gewähren. 2 Der Pflegedienst kann von den<br />
zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden Legit<strong>im</strong>ation verlangen.<br />
§ 25<br />
Mitwirkung des Pflegedienstes<br />
1 Die Prüfung findet in Gegenwart der verantwortlichen Pflegefachkraft oder einer von ihr<br />
beauftragten Person statt. 2 Der Träger des Pflegedienstes hat Anspruch auf Teilnahme<br />
an der Prüfung. 3 Der Pflegedienst stellt die Voraussetzungen für die Prüfung sicher. 4 Die<br />
bei der Prüfung gewonnenen Daten nach § 115 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> werden mit Zust<strong>im</strong>mung<br />
des Trägers an den jeweiligen Spitzenverband übermittelt. 5 Bei Nichtzust<strong>im</strong>mung erfolgt<br />
lediglich eine Meldung über die Durchführung der Prüfung an den Spitzenverband.<br />
Abschnitt VI<br />
Verfahrens- <strong>und</strong> Prüfungsgr<strong>und</strong>sätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />
einschließlich der Verteilung der Prüfungskosten<br />
nach § 75 Abs. 2 Nr. 7 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
§ 26<br />
Voraussetzungen zur Durchführung<br />
einer Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
1 Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Wirksamkeit<br />
der ambulanten Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen;<br />
vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der Pflegeeinrichtung zu hören.<br />
2 Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass<br />
der Pflegedienst die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> ganz oder teilweise<br />
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nicht oder nicht mehr erfüllt. 3 Die Anhaltspunkte sind dem Pflegedienst rechtzeitig vor<br />
der Anhörung mitzuteilen. 4 Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.<br />
§ 27<br />
Bestellung <strong>und</strong> Beauftragung des Sachverständigen<br />
(1) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen bestellen den Sachverständigen <strong>im</strong> Einvernehmen<br />
mit dem Träger des Pflegedienstes bzw. dem Verband, dem der Träger angehört.<br />
2 Kommt innerhalb einer Frist von 10 Werktagen keine Einigung zu Stande,<br />
können die Landesverbände der Pflegekassen den Sachverständigen alleine bestellen.<br />
(2) 1 Der Auftrag ist gegenüber dem Sachverständigen <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Träger<br />
des Pflegedienstes bzw. dem Verband, dem der Träger des Pflegedienstes angehört,<br />
schriftlich zu erteilen. 2 Sofern Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet, ist der Auftrag<br />
von den Landesverbänden der Pflegekassen zu erteilen. 3 Im Auftrag sind das Prüfungsziel,<br />
der Prüfungsgegenstand (vgl. § 28) <strong>und</strong> der Prüfungszeitraum zu konkretisieren.<br />
(3) 1 Der Sachverständige muss gewährleisten, dass die Prüfungsabwicklung eine hinreichend<br />
gründliche Aufklärung der prüfungsrelevanten Sachverhalte zur Abgabe eines<br />
sicheren Urteils ermöglicht. 2 Die Erteilung von Unteraufträgen bedarf der Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Auftraggeber.<br />
§ 28<br />
Prüfungsziel, Prüfungsgegenstand<br />
(1) Prüfungsziel ist die Klärung der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Wirksamkeit der Pflegeleistungen.<br />
(2) Gegenstand der Prüfungen sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich<br />
eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> bestehen.<br />
§ 29<br />
Abwicklung der Prüfung<br />
(1) Ausgangspunkt der Prüfung ist der <strong>im</strong> Versorgungsvertrag beschriebene Versorgungsauftrag<br />
des Pflegedienstes.<br />
(2) 1 Der Träger des Pflegedienstes hat dem Sachverständigen die für die Prüfung erforderlichen<br />
Unterlagen vorzulegen. 2 Einzelheiten zur Abwicklung der Prüfung sind zwischen<br />
dem Sachverständigen <strong>und</strong> dem Träger des Pflegedienstes abzusprechen.<br />
3 Zur notwendigen Einbeziehung der Pflegebedürftigen in die Prüfung ist deren Ein-<br />
verständnis einzuholen.<br />
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(3) Der Träger des Pflegedienstes benennt dem Sachverständigen für die zu prüfenden<br />
Bereiche Personen, die ihm <strong>und</strong> seinem Beauftragten auf Verlangen die für die Prüfung<br />
notwendigen Unterlagen vorlegen <strong>und</strong> Auskünfte erteilen.<br />
(4) Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />
zur Verschwiegenheit verpflichtet <strong>und</strong> haben die Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen einzuhalten.<br />
(5) 1 Vor Abschluss der Prüfung findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Träger des<br />
Pflegedienstes, dem Sachverständigen <strong>und</strong> den Landesverbänden der Pflegekassen<br />
statt. 2 Der Verband, dem der Pflegedienst angehört, ist auf Wunsch des Trägers des<br />
Pflegedienstes zum Abschlussgespräch hinzuzuziehen.<br />
§ 30<br />
Prüfungsbericht<br />
(1) 1 Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. 2 Dieser hat zu<br />
beinhalten<br />
- den Prüfungsauftrag,<br />
- die Vorgehensweise bei der Prüfung,<br />
- die Einzelergebnisse der Prüfung bezogen auf die Prüfungsgegenstände,<br />
- die Gesamtbeurteilung,<br />
- die Empfehlungen zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen. Diese Empfehlungen<br />
schließen die kurz-, mittel- <strong>und</strong> langfristige Realisierung der Prüfungsergebnisse<br />
einschließlich der Auswirkungen auf den Personal- <strong>und</strong> Sachaufwand sowie<br />
auf das Leistungsgeschehen des Pflegedienstes mit ein.<br />
3 Unterschiedliche Auffassungen, die <strong>im</strong> Abschlussgespräch nicht ausgeräumt werden<br />
konnten, sind <strong>im</strong> Prüfungsbericht darzustellen.<br />
(2) Der Prüfungsbericht ist innerhalb der <strong>im</strong> Prüfungsauftrag vereinbarten Frist nach Abschluss<br />
der Prüfung zu erstellen <strong>und</strong> den Landesverbänden der Pflegekassen sowie<br />
dem Träger des Pflegedienstes zuzuleiten.<br />
(3) Ohne Zust<strong>im</strong>mung des Trägers des Pflegedienstes darf der Prüfungsbericht über<br />
den Kreis der unmittelbar beteiligten <strong>und</strong> betroffenen Organisationen hinaus nicht an<br />
Dritte weitergegeben werden.<br />
Seite 20 von 38
§ 31<br />
Prüfungskosten<br />
1 Die notwendigen Kosten von Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind von dem Träger der geprüften<br />
Pflegeeinrichtung zu tragen. 2 Sie sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung<br />
zu berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume<br />
verteilt werden.<br />
§ 32<br />
Prüfungsergebnis<br />
Das Prüfergebnis ist, sofern nicht eine Kündigung des Versorgungsvertrages die Folge<br />
ist, bei der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung für die Zukunft zu berücksichtigen.<br />
Abschnitt VII<br />
Gr<strong>und</strong>sätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen<br />
Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege<br />
möglichst orts- <strong>und</strong> bürgernah anzubieten,<br />
nach § 75 Abs. 2 Nr. 8 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
§ 33<br />
Zielsetzung<br />
In den Versorgungsverträgen nach § 72 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> mit ambulanten Pflegeeinrichtungen<br />
gemäß § 72 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> sind die örtlichen Einzugsbereiche so festzulegen,<br />
dass eine orts- <strong>und</strong> bürgernahe sowie wirtschaftliche Versorgung durch Vermeidung<br />
langer Wege gewährleistet wird.<br />
§ 34<br />
Gr<strong>und</strong>sätze zur Festlegung des örtlichen oder regionalen<br />
Einzugsbereiches der Pflegedienste<br />
(1) Der örtliche oder regionale Einzugsbereich eines Pflegedienstes wird mit dem Träger<br />
des Pflegedienstes <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe <strong>im</strong> Versorgungsvertrag<br />
vor Ort vereinbart.<br />
(2) Der zu vereinbarende Einzugsbereich beträgt bei Landkreisen mindestens eine Gemeinde,<br />
bei Stadtkreisen mindestens einen Stadtbezirk; bei großen Kreisstädten<br />
können auch Einzugsbereiche von mindestens 20.000 Einwohnern vereinbart werden.<br />
Seite 21 von 38
§ 35<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Kündigung<br />
(1) 1 Der Rahmenvertrag nach § 75 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> tritt am 01.04.2010 in Kraft. 2 Er löst den<br />
Rahmenvertrag vom 28.02.2003, in Kraft ab 01.03.2003, ab.<br />
(2) 1 Er kann durch die Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.<br />
2 Teilkündigungen sind möglich. 3 Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die<br />
Vertragspartner unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag<br />
einzutreten.<br />
Stuttgart, 28.02.2010<br />
*) § 13 Abs. 4 festgesetzt durch die Schiedsstelle nach § 76 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> am 21.07.2010<br />
___________________________________<br />
AOK Baden-Württemberg<br />
Dr. Christopher Hermann<br />
Stv. Vorsitzender des Vorstandes<br />
___________________________________<br />
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)<br />
Der Leiter der vdek-Landesvertretung<br />
Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
IKK classic, Dresden<br />
___________________________________<br />
Landesverband der Betriebskrankenkassen<br />
Baden-Württemberg vertreten durch die<br />
IKK classic<br />
___________________________________<br />
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung<br />
in Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
Verband der Privaten Krankenversicherung<br />
e.V.<br />
___________________________________<br />
Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger<br />
in BW vertreten durch den Städtetag<br />
BW <strong>und</strong> Landkreistag BW<br />
___________________________________<br />
Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband<br />
Badisches Rotes Kreuz e.V.<br />
Seite 22 von 38
___________________________________<br />
Landwirtschaftliche Krankenkasse<br />
Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
Knappschaft, Regionaldirektion München<br />
___________________________________<br />
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband<br />
Baden e. V.<br />
___________________________________<br />
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg<br />
e.V.<br />
___________________________________<br />
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft<br />
e.V.<br />
___________________________________<br />
Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband<br />
Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
Israelitische Religionsgemeinschaft<br />
Württembergs<br />
___________________________________<br />
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden<br />
___________________________________<br />
Landkreistag Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
Gemeindetag Baden-Württemberg<br />
Seite 23 von 38
___________________________________<br />
Caritasverband der Diözese Rottenburg-<br />
Stuttgart e.V.<br />
___________________________________<br />
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg<br />
e.V.<br />
___________________________________<br />
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband<br />
Landesverband Baden Württemberg e.V.<br />
___________________________________<br />
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche<br />
in Württemberg e.V.<br />
___________________________________<br />
Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche<br />
in Baden e.V.<br />
___________________________________<br />
Städtetag Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
Arbeitgeber- <strong>und</strong> Berufsverband Privater Pflege<br />
e.V., B<strong>und</strong>esgeschäftsstelle Hannover<br />
___________________________________<br />
B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege<br />
e.V., Landesverband Baden-<br />
Württemberg<br />
___________________________________<br />
B<strong>und</strong>esverband Ambulante Dienste e.V.,<br />
Landesverband Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
B<strong>und</strong>esverband privater Anbieter sozialer<br />
Dienste e.V.<br />
Seite 24 von 38
___________________________________<br />
Verband Deutscher Alten- <strong>und</strong> Behindertenhilfe,<br />
Landesverband Baden-Württemberg e.V.<br />
___________________________________<br />
Verband der Krankenanstalt in privater Trägerschaft<br />
in Baden-Württemberg e.V.<br />
Seite 25 von 38
Anlage 1: Leistungspakete<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Leistungspakete <strong>im</strong> Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen<br />
1. Jedes Leistungspaket beinhaltet alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenspraxis<br />
oder nach fachlichem Standard damit verb<strong>und</strong>en sind.<br />
2. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann ein Leistungspaket gegebenenfalls auch<br />
mehr als einmal pro Tag vereinbart werden.<br />
3. Jeder Pflegedienst bietet sämtliche Leistungspakete gegebenenfalls in Kooperation<br />
mit anderen Diensten an.<br />
4. Für die Erbringung der Leistungspakete durch Zivildienstleistende (ZDL) gelten<br />
folgende Einschränkungen, sofern der jeweilige ZDL nicht über eine pflegerische<br />
Fachausbildung verfügt:<br />
� Für die Erbringung der Leistungspakete 4,6,7 ist der Einsatz eines ZDL generell<br />
ausgeschlossen.<br />
� Im begründeten Ausnahmefall kann ein ZDL bei der Erbringung der Leistungspakete<br />
1 <strong>und</strong> 2 eingesetzt werden.<br />
ZDL können in den zugelassenen Fällen eingesetzt werden, wenn dies nach der<br />
Entscheidung der verantwortlichen Pflegefachkraft fachlich vertretbar ist.<br />
1. Große Toilette<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 001<br />
beinhaltet:<br />
1. An-/Auskleiden<br />
2. Hautpflege<br />
3. Kämmen<br />
4. M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- <strong>und</strong> Soorprophylaxe<br />
5. Rasieren<br />
6. Waschen (<strong>im</strong> Bett oder am Waschbecken)/Duschen/Baden (umfasst gegebenenfalls<br />
Haarwäsche)<br />
7. Transfer aus dem Bett/ ins Bett<br />
8. Bett machen/richten<br />
Pflegefachkraft<br />
Seite 26 von 38
Nur ausnahmsweise<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistender<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
2. Kleine Toilette<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 002<br />
beinhaltet:<br />
1. An-/Auskleiden<br />
2. Hautpflege<br />
3. M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- <strong>und</strong> Soorprophylaxe<br />
4. Teilwäsche (<strong>im</strong> Bett oder am Waschbecken)<br />
5. Transfer aus dem Bett/ins Bett<br />
6. Bett machen/richten<br />
Pflegefachkraft<br />
Nur ausnahmsweise<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistender<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
3. Transfer/An-/Auskleiden<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 003<br />
beinhaltet:<br />
1. Transfer aus dem Bett/ins Bett<br />
2. An-/Auskleiden<br />
3. Bett machen/richten<br />
Nicht abrechenbar neben den Leistungspaketen Nr. 1, 2, 4, <strong>und</strong> 5<br />
Pflegefachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistender<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
Seite 27 von 38
4. Hilfen bei Ausscheidungen (Darm- <strong>und</strong> Blasenentleerung, Hilfe bei Erbrechen)<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 004<br />
beinhaltet ggf. alternativ:<br />
1. An-/Auskleiden<br />
2. Hilfe be<strong>im</strong> Gang zur Toilette<br />
3. Pflege bei Katheter- <strong>und</strong> Urinalversorgung<br />
4. Hilfe bei der Entsorgung von Erbrochenem (auch Entsorgung von Sekret über Magensonde)<br />
5. Hilfe <strong>und</strong> Pflege bei der Blasen- <strong>und</strong>/oder Darmentleerung (auch Stomaversorgung)<br />
6. Teilwaschen<br />
Protokollnotizen:<br />
A) zu 3. Instillation, Blasenspülung, Katheterwechsel sowie Verbandwechsel bei suprapubischem<br />
Katheter sind Maßnahmen der Behandlungspflege.<br />
B) zu 5. Ist <strong>im</strong> Rahmen der Stomaversorgung eine W<strong>und</strong>versorgung erforderlich, liegt<br />
auch eine Maßnahme der Behandlungspflege vor.<br />
Pflegefachkraft<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
5. Einfache Hilfen bei Ausscheidungen (Darm- <strong>und</strong> Blasenentleerung, Hilfe bei<br />
Erbrechen)<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 005<br />
beinhaltet ggf. alternativ:<br />
1. An-/Auskleiden<br />
2. Hilfe be<strong>im</strong> Gang zur Toilette<br />
3. Hilfe bei der Entsorgung von Erbrochenem<br />
4. Hilfe <strong>und</strong> Pflege bei der Blasen- <strong>und</strong>/oder Darmentleerung<br />
5. Teilwaschen<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistender<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
Seite 28 von 38
6. Spezielles Lagern<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 006<br />
beinhaltet in der Regel sowohl:<br />
1. Bett machen/richten<br />
2. Lagern<br />
3. Dekubitusprophylaxe (ggf. mit Hautpflege)<br />
Anmerkung: Nur abrechnungsfähig bei weitgehender Immobilität <strong>und</strong> Verwendung von<br />
Lagerungshilfsmitteln.<br />
Die Dekubitusprophylaxe umfasst <strong>im</strong> Rahmen der Gr<strong>und</strong>pflege auch Dekubitus Stadium<br />
I.<br />
Pflegefachkraft<br />
Nur ausnahmsweise<br />
Ergänzende Hilfen<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
7. Mobilisation<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 007<br />
beinhaltet:<br />
1. Vorbeugen von Gelenkversteifungen durch mehrmaliges Bewegen gefährdeter Gelenke<br />
2. Vorbeugen von Lungenentzündungen durch gezielte Atemübungen<br />
Pflegefachkraft<br />
Nur ausnahmsweise<br />
Ergänzende Hilfen<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
Seite 29 von 38
8. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 008<br />
beinhaltet:<br />
1. Aufrichten <strong>im</strong> Bett bzw. an den Tisch setzen<br />
2. M<strong>und</strong>gerechtes Portionieren<br />
3. Zubereitung eines Warm- bzw. Kaltgetränkes<br />
Pflegefachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistender<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
9. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 009<br />
beinhaltet:<br />
1. Aufrichten <strong>im</strong> Bett bzw. an den Tisch setzen<br />
2. M<strong>und</strong>gerechtes Portionieren<br />
3. Zubereitung eines Warm- bzw. Kaltgetränkes<br />
4. Essen <strong>und</strong> Trinken geben (löffelweise bzw. schluckweise)<br />
5. M<strong>und</strong>pflege bzw. Prothesenpflege<br />
6. Teilwaschen<br />
Pflegefachkraft<br />
Nur ausnahmsweise<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistender<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
Seite 30 von 38
10.Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 010<br />
beinhaltet:<br />
1. Vorrichten der Sondennahrung<br />
2. Überprüfung der Lage der Sonde<br />
3. Verabreichung der Sondennahrung einschließlich deren Überwachung<br />
4. Spülen der Sonde nach Applikation<br />
5. Reinigen der Gebrauchsgegenstände<br />
Pflegefachkraft<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
11.Hilfestellung be<strong>im</strong> Verlassen <strong>und</strong> Wiederaufsuchen der Wohnung (keine<br />
Spaziergänge, nicht zu kulturellen Veranstaltungen)<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 011<br />
beinhaltet:<br />
1. An-/Auskleiden <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der<br />
Wohnung<br />
2. Treppensteigen<br />
3. Begleitung zu(m) Behörden, Ärzten, Einkauf<br />
Anmerkung:<br />
1. Abrechnung pro angefangene ¼ St<strong>und</strong>e.<br />
2. Nicht abrechenbar neben Leistungspaket 15<br />
Pflegefachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistender<br />
– Gr<strong>und</strong>pflege –<br />
Seite 31 von 38
12.Zubereitung einer einfachen Mahlzeit<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 012<br />
beinhaltet ggf. alternativ:<br />
1. Vorbereitung <strong>und</strong> Zubereitung einer kalten Mahlzeit oder<br />
2. Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit<br />
3. Anrichten<br />
4. Tisch decken<br />
5. Aufräumen<br />
6. Spülen bezogen auf die Mahlzeit<br />
Hauswirtschaftliche Fachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistende<br />
– Hauswirtschaftliche Versorgung –<br />
13.Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 013<br />
beinhaltet bei Essen auf Rädern:<br />
Kosten der Zubereitung <strong>und</strong> Verteilung außerhalb der Wohnung <strong>und</strong> die Anlieferung in<br />
die Häuslichkeit.<br />
beinhaltet bei stationärem Mittagstisch:<br />
Kosten der Zubereitung <strong>und</strong> der Verteilung des Essens sowie Decken des Tisches <strong>und</strong><br />
Spülen.<br />
– Hauswirtschaftliche Versorgung –<br />
Seite 32 von 38
14.Zubereitung einer (i.d.R. warmen) Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 014<br />
beinhaltet:<br />
1. Kochen<br />
2. Spülen, Geschirr aufräumen<br />
3. Reinigen des Arbeitsbereiches<br />
Hauswirtschaftliche Fachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistende<br />
– Hauswirtschaftliche Versorgung –<br />
15.Einkauf/Besorgungen<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 015<br />
beinhaltet:<br />
1. Erstellung eines Einkaufs-/Speiseplanes<br />
2. Einkaufen von Lebensmitteln <strong>und</strong> sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der<br />
Hygiene <strong>und</strong> der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
3. Besorgung (Apotheke, Post, Reinigung)<br />
4. Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung<br />
Anmerkung: Abrechnung pro angefangene ¼ St<strong>und</strong>e<br />
Hauswirtschaftliche Fachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistende<br />
– Hauswirtschaftliche Versorgung –<br />
Seite 33 von 38
16.Waschen, Bügeln, Putzen<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 016<br />
beinhaltet:<br />
1. Die gesamte Pflege der Wäsche <strong>und</strong> Kleidung (auch Ausbessern)<br />
2. Bügeln <strong>und</strong> Einräumen der Wäsche<br />
3. Putzen beinhaltet auch:<br />
� Fenstervorhänge abnehmen, waschen, aufhängen<br />
� Fensterputzen<br />
� Reinigen <strong>und</strong> Abtauen des Kühlschrankes/der Gefriertruhe<br />
� Reinigen eines Haustierkäfigs<br />
� Trennung <strong>und</strong> Entsorgung des Abfalls<br />
� Reinigung des Bades, Toilette, Küche<br />
� Staubsaugen, Nassreinigen<br />
� Spülen (wenn nicht Teilleistung der Zubereitung einer warmen Mahlzeit)<br />
� Staubwischen<br />
� Reinigung des Treppenhauses (kleine Kehrwoche)<br />
Anmerkung: Abrechnung pro angefangene ¼ St<strong>und</strong>e<br />
Hauswirtschaftliche Fachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistende<br />
– Hauswirtschaftliche Versorgung –<br />
17.Vollständiges Ab- <strong>und</strong> Beziehen eines Bettes<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 017<br />
Hauswirtschaftliche Fachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistende<br />
– Hauswirtschaftliche Versorgung –<br />
Seite 34 von 38
18.Beheizen<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 018<br />
Voraussetzung:<br />
Befeuerung mit Holz, Kohle, Öl<br />
beinhaltet:<br />
auch die Beschaffung <strong>und</strong> Entsorgung des Heizmaterials<br />
� Heizmaterial herbeischaffen/aufschichten/einfüllen<br />
� Heizmaterial anzünden<br />
� Asche leeren<br />
� Ofen säubern<br />
Hauswirtschaftliche Fachkraft<br />
Ergänzende Hilfen<br />
Zivildienstleistende<br />
– Hauswirtschaftliche Versorgung –<br />
19.Betreuung (<strong>im</strong> Rahmen von § 36 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> als „Pool-Leistung“)<br />
Positionsnummer gemäß technische Anlage: Anlage 3 (2.7.1): 030<br />
Diese Leistung beinhaltet insbesondere <strong>und</strong> ggf. alternativ<br />
Beschäftigung wie z.B. Biographiearbeit, Gespräch, sonstige Beschäftigung (Vorlesen,<br />
Spielen usw.)<br />
Begleitung z.B. Begleitung zu kulturellen, kirchlichen, sportlichen, politischen oder<br />
sonstigen Veranstaltungen, Begleitung bei Spaziergang oder sonstigen Aktivitäten<br />
Anwesenheit / Beaufsichtigung<br />
Anmerkungen:<br />
Die Vereinbarung von Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die<br />
Gr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> die hauswirtschaftliche Versorgung <strong>im</strong> Einzelfall sichergestellt sind. Die<br />
Leistung kann <strong>im</strong> Rahmen von § 36 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> als Pool-Leistung angeboten werden.<br />
Betreuungsleistungen als Sachleistungen dürfen nicht zulasten der Pflegekasse in Anspruch<br />
genommen werden, wenn diese Leistungen <strong>im</strong> Rahmen der Eingliederungshilfe<br />
für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, durch den zuständigen Träger der<br />
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch oder nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />
finanziert werden.<br />
Seite 35 von 38
Abrechnung pro angefangene ¼ St<strong>und</strong>e<br />
Unabhängig davon besteht daneben der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen<br />
für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45 a <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>.<br />
(Pflege-)Fachkraft<br />
Ergänzende Hilfe<br />
Zivildienstleistende<br />
Seite 36 von 38
Anlage 2:<br />
Regelungen zur Umsetzung des Datenträgeraustausches (DTA) <strong>und</strong> zur Übermittlung<br />
der abrechnungsrelevanten Daten nach § 105 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> in Verbindung mit § 106<br />
<strong>SGB</strong> <strong>XI</strong><br />
1. Die Pflegekasse teilt den Pflegediensten <strong>und</strong> den Spitzenverbänden der Leistungserbringer<br />
mindestens 3 Monate <strong>im</strong> Voraus mit, ab welchem Zeitpunkt der DTA (zunächst<br />
mit einer Erprobungsphase) beginnt. Sie teilt auch mit, ob eine Anmeldung<br />
zum DTA erforderlich ist <strong>und</strong> wie sie zu erfolgen hat. Möchte ein Pflegedienst seinerseits<br />
per DTA abrechnen, bevor die Pflegekasse auf DTA-Abrechnung umgestellt<br />
hat, so hat er dies mit der jeweiligen Kasse abzust<strong>im</strong>men.<br />
2. Gr<strong>und</strong>lage für Form <strong>und</strong> Inhalt der zu übermittelnden Daten stellt die Technische<br />
Anlage für die Abrechnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Regelung<br />
der Datenübermittlung nach § 105 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong>, in der jeweils gültigen Fassung,<br />
dar.<br />
Die Leistungserbringer übermitteln für die Leistungspakete Zeitangaben <strong>im</strong> Feld<br />
„Uhrzeit der Beendigung der Leistungserbringung“. Diese spiegeln die Zeitkorridore<br />
vormittags, nachmittags, abends <strong>und</strong> nachts (zuschlagspflichtig) wider.<br />
3. Die zu verwendenden Positionsnummern für die Leistungspakete ergeben sich aus<br />
der Anlage 1 des Rahmenvertrages. Die Positionsnummern für die übrigen Abrechnungspositionen<br />
werden in der Pflegesatzkommission <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> ambulant oder – bei<br />
Einzelverhandlungen – zwischen den Vertragspartnern gemeinsam <strong>und</strong> einvernehmlich<br />
festgelegt. Leistungen ohne Positionsnummer werden nicht per DTA abgerechnet.<br />
4. Der Leistungserbringergruppenschlüssel geht in der Regel aus der zwischen Pflegekassen<br />
<strong>und</strong> Pflegedienst geschlossenen Vergütungsvereinbarung hervor. Ist dies<br />
nicht der Fall, so wird er dem jeweiligen Pflegedienst von der Pflegekasse in geeigneter<br />
Form mitgeteilt.<br />
5. Die Pflegekasse teilt den Pflegediensten mit, an welche Stelle die maschinell verwertbaren<br />
Daten zu senden sind <strong>und</strong> welches IK der Pflegekasse zu verwenden ist.<br />
Der Hinweis auf die konkrete Internet-Seite der Pflegekasse ist ausreichend.<br />
6. Übersendet der Pflegedienst die Daten per E-Mail, sendet die datenannehmende<br />
Stelle dem Dienst eine Empfangsbestätigung zu. Hierbei ist die Einhaltung des Datenschutzes<br />
sicherzustellen. Mit der Bestätigung ist keine Aussage über die Qualität<br />
<strong>und</strong> Verwertbarkeit verb<strong>und</strong>en.<br />
Seite 37 von 38
7. Die datenannehmende Stelle informiert den Pflegedienst schnellstmöglich über fehlerhafte<br />
Datensätze. Die Zahlungsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.<br />
8. Während der Erprobungsphase sendet der Pflegedienst die Abrechnungsdaten in<br />
Papierform <strong>und</strong> in maschinell verwertbarer Form (gem. der EF). Die Papier-<br />
Rechnung ist mit dem Zusatz „DTA-Test“ gekennzeichnet.<br />
9. Die Erprobungsphase endet mit der schriftlichen Zertifizierung des Pflegedienstes<br />
durch die Pflegekasse. Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt die Zertifizierung, wenn der Pflegedienst<br />
der datenannehmenden Stelle dre<strong>im</strong>al hintereinander technisch einwandfreie<br />
maschinelle Daten übermittelt hat. Mit der Zertifizierung entfällt die Zusendung einer<br />
Papierrechnung.<br />
Seite 38 von 38
Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> vom<br />
01. April 2010<br />
Inzwischen liegt uns der oben genannte Rahmenvertrag auch in schriftlicher Form vor.<br />
Das Unterschriftsverfahren läuft zur Zeit <strong>und</strong> dauert den bisherigen Erfahrungen nach<br />
sehr lang.<br />
Daher senden wir Ihnen den Rahmenvertrag nicht unterschrieben zu, damit Sie<br />
dennoch mit diesem arbeiten können.<br />
Bitte beachten Sie die diesbezügliche Anlage:<br />
� Rahmenvertrag <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> ambulant<br />
Fachgruppe<br />
Ges<strong>und</strong>heit,<br />
Alter <strong>und</strong> Pflege<br />
Das Diakonische Werk<br />
der Evangelischen<br />
Landeskirche in Baden e.V.<br />
Claudia Grosser<br />
Referat<br />
Gr<strong>und</strong>satzfragen<br />
Tel. 0721 9349-233<br />
Fax 0721 93496-233<br />
grosser@diakoniebaden.de<br />
\\Dokumente-Server\Dokumente\Geschäftsbereich 2000\2600 Fachgruppe Ges<strong>und</strong>heit Und Alter\2600 FG G U A\Informationsversand\Ata\17_14.10.2010\Diakonie-<br />
Portal\Rahmenvertrag § 75 Abs 1 <strong>SGB</strong> <strong>XI</strong> 01.04.2010.Doc
Anlage A<br />
zum Rahmenvertrag nach § 132 <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege<br />
zwischen<br />
der/dem nachstehend als Wohlfahrtsverbände bezeichnet<br />
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e. V., Karlsruhe<br />
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg e. V., Stuttgart<br />
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V., Stuttgart<br />
Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., Stuttgart<br />
Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V., Karlsruhe<br />
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V., Freiburg<br />
Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V., Stuttgart<br />
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg<br />
e. V., Stuttgart<br />
Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart<br />
Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e. V., Freiburg<br />
Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg, Stuttgart<br />
Oberrat der Israeliten Baden, Karlsruhe<br />
Landkreistag Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
Gemeindetag Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
Städtetag Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Stuttgart<br />
einerseits<br />
<strong>und</strong><br />
der/dem nachstehend als Krankenkasse genannt<br />
Seite 1 von 14<br />
IKK classic, Ludwigsburg<br />
Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden- Württemberg, Kornwesthe<strong>im</strong>,<br />
vertreten durch die IKK classic, Ludwigsburg<br />
Knappschaft, Verwaltungsstelle München
Seite 2 von 14<br />
Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher<br />
Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
I. Ab 01.01.2011 gilt folgende Regelung:<br />
Es wird folgende Vereinbarung als Anlage A (= Preisvereinbarung über die Versorgung mit<br />
häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V) zum Rahmenvertrag nach § 132 <strong>SGB</strong> V geschlossen:<br />
1. Preise für die Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V:<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Verordnungsfähigkeit der Leistungen der Behandlungspflege bilden die<br />
„Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von<br />
häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“ in der jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
Erfolgen Änderungen der Richtlinien (neue Leistungen, Veränderungen der Leistungen etc.)<br />
nehmen die Vertragspartner <strong>im</strong> Hinblick auf die Zuordnung der Leistungen zu den Leistungsgruppen<br />
Verhandlungen auf.<br />
Die Leistungen der Behandlungspflege werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt. Die Zuordnung<br />
ergibt sich aus der Anlage 1.<br />
Für die Leistungsgruppen I – III kommen folgende Preise zur Abrechnung:<br />
Leistungsgruppe I: 8,81 EUR<br />
Leistungsgruppe II: 12,90 EUR<br />
Leistungsgruppe III: 16,39 EUR<br />
Die Preise der Leistungsgruppe I - III gelten je Hausbesuch. Werden in einem Hausbesuch<br />
Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen erbracht, kommt nur der Preis der höheren<br />
Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
Für die Leistungen in Leistungsgruppe IV gilt:<br />
Die Preise für die Leistungen der Leistungsgruppe IV werden für den jeweiligen Einzelfall<br />
zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort vereinbart.<br />
2. Preis für die Gr<strong>und</strong>pflege nach § 37 Abs. 1 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> § 198 RVO:<br />
Der Preis für einen Hausbesuch <strong>im</strong> Sinne von § 2 Abs. 1b Rahmenvertrag nach<br />
§ 132 <strong>SGB</strong> V (a. F.) über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe <strong>und</strong><br />
häuslicher Pflegehilfe beträgt 19,12 EUR.<br />
3. Preis für die hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Abs. 1 <strong>SGB</strong> V:<br />
Der Preis für die hauswirtschaftliche Versorgung <strong>im</strong> Sinne von § 2 Abs. 1c Rahmenvertrag<br />
nach § 132 <strong>SGB</strong> V (a. F.) über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe<br />
<strong>und</strong> häuslicher Pflegehilfe beträgt je Leistungstag 17,99 EUR.
4. Preis für die Anleitung:<br />
Die "Anleitung in der Behandlungspflege" wird mit 7,74 EUR zusätzlich zum Preis der Behandlungspflege<br />
vergütet.<br />
Die "Anleitung in der Gr<strong>und</strong>pflege" wird mit 8,76 EUR zusätzlich zum Preis der Gr<strong>und</strong>pflege<br />
vergütet.<br />
Die Regelungen zur Erbringung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- bzw. Behandlungspflege<br />
in der Häuslichkeit“ sind zwischen den Vertragspartnern in der Anlage 2 verbindlich vereinbart.<br />
5. Zuschläge:<br />
Muss die häusliche Krankenpflege laut ärztlicher Verordnung in der Zeit von 20:00 Uhr bis<br />
06:00 Uhr erbracht werden, wird für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 1,97 EUR gezahlt.<br />
Wird häusliche Krankenpflege an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, am 24.12. oder 31.12. erbracht,<br />
wird für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 1,08 EUR gezahlt.<br />
Wird häusliche Krankenpflege bei Kindern <strong>im</strong> Alter von 0 bis 6 Jahren, die an schweren<br />
Erkrankungen (z. B. Krebs, AIDS, Mukoviszidose, Speiseröhrenmissbildung, Lungenreifestörung)<br />
leiden erbracht, wird ein Zuschlag für diesen Hausbesuch von 1,70 EUR gezahlt.<br />
6. Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen:<br />
Die Kosten für Einwegmaterial <strong>und</strong> Einwegspritzen (analog der Sprechst<strong>und</strong>enbedarfregelung)<br />
sowie Fahrtkosten sind mit dem Preis abgegolten.<br />
7. Laufzeit:<br />
Die Preisvereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft <strong>und</strong> endet zum 31.12.2011. Die Preise gelten<br />
bis zum Abschluss einer neuen Preisvereinbarung weiter.<br />
Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Ludwigsburg, Kornwesthe<strong>im</strong>, München, den<br />
_____________________________ _____________________________<br />
IKK classic Landesverband der Betriebskrankenkassen<br />
Baden-Württemberg vertreten durch<br />
die IKK classic<br />
_____________________________<br />
Knappschaft<br />
Seite 3 von 14
____________________________________ _________________________________<br />
Arbeiterwohlfahrt, Berzirksverband Baden e.V. Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband<br />
Württemberg e.V.<br />
_____________________________________ _________________________________<br />
Diakonisches Werk der Evangelischen Diakonisches Werk der evangelischen<br />
Landeskirche in Baden e.V. Kirche in Württemberg e.V.<br />
______________________________________ ________________________________<br />
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. Caritasverband der Diözese Rottenburg-<br />
Stuttgart e.V.<br />
______________________________________ ________________________________<br />
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Deutsches Rotes Kreuz<br />
Landesverband Baden-Württemberg e.V. Landesverband Baden-Württemberg<br />
e.V.<br />
________________________________________ _______________________________<br />
Deutsche Rotes Kreuz Israelitische Religionsgemeinschaft<br />
Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. Württemberg<br />
_______________________________________ ________________________________<br />
Oberrat der Israeliten Badens Städtetag Baden-Württemberg<br />
_____________________________________ ________________________________<br />
Gemeindetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg<br />
Seite 4 von 14
_________________________________________<br />
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft<br />
Seite 5 von 14
Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V zum 1.01.2011<br />
Leistungen der jeweiligen Leistungsgruppen<br />
Leistungsgruppe I<br />
Alle Leistungen der Leistungsgruppe I können auch von einer Pflegekraft mit einjähriger Ausbildung (Krankenpflegehelfer/in, Altenpflegehelfer/in,<br />
jeweils mit staatlicher Anerkennung) erbracht werden.<br />
Nr. Nr. der Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen*<br />
1.1 10 Blutdruckmessung<br />
1.2 11 Blutzuckermessung<br />
1.3 18 Injektionen: s. c. Injektionen<br />
1.4 19 Richten von Injektionen<br />
1.5 21 Auflegen von Kälteträgern<br />
1.6 26 Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen,<br />
Instillationen, Inhalationen)<br />
Seite 6 von 14<br />
Bemerkungen*<br />
Gilt auch für das Auflegen von Wärmeträgern.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ - „verabreichen“<br />
verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Bäder zur Behandlung von Hautkrankheiten werden<br />
nach Leistungsgruppe II Nr.10 (medizinisches Teilbad)<br />
bzw. Leistungsgruppe III Nr. 11 (medizinisches<br />
Vollbad) abgerechnet.
Nr. Nr. der Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
Seite 7 von 14<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
1.7 31 Verbände: An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen<br />
der Kompressionsklassen<br />
II bis IV<br />
1.8 31 Verbände: Ablegen von Kompressionsverbänden<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Abrechnungsfähig pro Hausbesuch.
Leistungsgruppe II<br />
Nr. Nr. der Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
Seite 8 von 14<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen*<br />
2.1 31 Verbände:<br />
Anlegen eines Kompressionsverbandes<br />
2.2 9 Blasenspülung<br />
2.3 20<br />
Anlegen von stützenden <strong>und</strong> stabilisierenden Verbänden<br />
Instillation<br />
2.4 12 Dekubitusbehandlung Grad 2<br />
2.5 17 Inhalation<br />
2.6 18 Injektionen: i. m. Injektion<br />
2.7 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters<br />
2.8 27 Versorgung bei PEG<br />
2.9 28 Stomabehandlung<br />
Bemerkungen*<br />
Kompressionsstrümpfe: s. Leistungsgruppe I<br />
Nr. 7<br />
Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische<br />
Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben.<br />
Im Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt,<br />
die Lagerungsposition sowie die durchgeführte<br />
W<strong>und</strong>behandlung zu dokumentieren.<br />
Pflegekraft muss während der Maßnahme <strong>im</strong> Haushalt<br />
bleiben<br />
Der Basisplattenwechsel bei Anus praeter ist kein<br />
Verbandwechsel <strong>und</strong> ist somit eine Maßnahme der
Nr. Nr. der Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Seite 9 von 14<br />
Leistungen*<br />
2.10 26 Richten von Medikamenten<br />
2.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Teilbad zur Behandlung<br />
bei Hautkrankheiten<br />
Gr<strong>und</strong>pflege.<br />
Bemerkungen*<br />
Die Abrechnung ist nur 1x wöchentlich möglich.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ – „richten“<br />
verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Medizinisches Vollbad: s. Leistungsgruppe III Nr. 11
Leistungsgruppe III<br />
Nr. Nr. der Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen*<br />
3.1 13 Versorgen <strong>und</strong> Überprüfen von Drainagen<br />
3.2 6 Absaugen<br />
3.3 12<br />
Seite 10 von 14<br />
Bemerkungen*<br />
Dekubitusbehandlung Grad 3 <strong>und</strong> 4 Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation,<br />
Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische<br />
Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben.<br />
Im Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt,<br />
die Lagerungsposition sowie die durchgeführte<br />
W<strong>und</strong>behandlung zu dokumentieren.<br />
3.4 14 Einlauf, Klysma, Klistier, digitale Enddarmausräumung<br />
3.5 16 i. v. Infusionen<br />
3.6 23 Katheterisierung der Harnblase<br />
3.7 25 Legen <strong>und</strong> Wechseln von<br />
Magensonden<br />
3.8 29 Wechsel <strong>und</strong> Pflege der Trachealkanüle<br />
Ohne Medikamentenzusatz<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme<br />
sowie die arterielle, intrathekale sowie subcutane<br />
Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege;<br />
für ihre Ausführung auf Basis einer ärztlichen<br />
Delegation bestehen gesonderte Regelungen.
Nr. Nr. der Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen*<br />
3.9 30 Pflege des zentralen Venenkatheters<br />
3.10 31 Verbände: Anlegen <strong>und</strong> Wechseln von W<strong>und</strong>verbänden<br />
3.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Vollbad zur Behandlung<br />
bei Hautkrankheiten<br />
Seite 11 von 14<br />
Bemerkungen*<br />
Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist<br />
Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung<br />
Medizinisches Teilbad: s. Leistungsgruppe II Nr. 11
Leistungsgruppe IV<br />
Nr. Nr. der Leistungsbeschreibung<br />
gemäß Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen*<br />
4.1 15 Flüssigkeitsbilanzierung<br />
4.2 8 Bedienung <strong>und</strong> Überwachung des Beatmungsgerätes<br />
4.3 24 Spezielle Krankenbeobachtung<br />
Seite 12 von 14<br />
Bemerkungen*<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
- Permanente Anwesenheit der Pflegefachkraft über<br />
den gesamten Versorgungszeitraum.<br />
- Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen<br />
Mit der Vergütung sind alle in diesem Zeitraum anfallenden<br />
pflegerischen Maßnahmen abgegolten.<br />
* Es gelten alle Bemerkungen aus dem „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege / Anlage der<br />
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“
Anlage 2 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach<br />
§ 37 GB V zum 01.01.2011<br />
Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> / oder Behandlungspflege<br />
Die nachfolgenden Regelungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung „Anleitung bei<br />
der Gr<strong>und</strong>- bzw. Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ werden zwischen den Vertragspartnern<br />
verbindlich vereinbart.<br />
§ 1 Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> / oder Behandlungspflege<br />
in der Häuslichkeit“<br />
Zur Beschreibung der Inhalte <strong>und</strong> der Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder<br />
Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ wird auf die Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte<br />
<strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 <strong>SGB</strong> V verwiesen.<br />
§ 2 Anleitungsfähige Maßnahmen<br />
Prinzipiell sind alle verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach Verordnung<br />
des jeweiligen Arztes auch anleitungsfähig.<br />
§ 3 Voraussetzungen<br />
Bei der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ stehen<br />
prinzipiell der Versicherte selbst <strong>und</strong>/oder <strong>im</strong> Haushalt lebende Personen <strong>im</strong> Vordergr<strong>und</strong><br />
(vgl. § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> V). Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verantwortung muss jedoch bei<br />
der anzuleitenden Person ebenso gegeben sein, wie das Vorhandensein entsprechender Lernpotentiale,<br />
ausreichende seelische, geistige <strong>und</strong> physische Fähigkeiten.<br />
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des verordnenden Arztes.<br />
§ 4 Dokumentation<br />
Die Form der Dokumentation liegt in der Verantwortung des mit der Anleitung vom Versicherten<br />
beauftragten Pflegedienstes.<br />
§ 5 Qualifikation<br />
Die Anleitung von Behandlungspflege in der Häuslichkeit erfolgt durch dreijährig ausgebildete<br />
Pflegefachkräfte. Für die Anleitung von Leistungen der Leistungsgruppe I ist auch der Einsatz von<br />
1-jährig ausgebildeten Pflegekräften möglich.<br />
§ 6 Abrechnungsverfahren <strong>und</strong> Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>-<br />
<strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
Das Abrechnungsverfahren sowie der Nachweis der Leistungen ergibt sich aus § 7 des Rahmenvertrages<br />
nach § 132 <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe<br />
<strong>und</strong> häuslicher Pflegehilfe. Darüber hinaus ist der Pflegedienst verpflichtet, die durchgeführte Anleitung<br />
jeweils von der angeleiteten Person schriftlich auf einem Unterschriftenblatt zur Leistung<br />
„Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“ bestätigen zu lassen <strong>und</strong> dieses mit der<br />
Pflegedokumentation aufzubewahren. Das Unterschriftenblatt muss folgende Angaben enthalten:<br />
Seite 13 von 14
�� Name <strong>und</strong> Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten<br />
�� Anzuleitende Maßnahme(n)<br />
�� Datum der jeweiligen Anleitung<br />
�� Namenskürzel der anleitenden Pflege(fach-)kraft<br />
�� Unterschrift der angeleiteten Person je Anleitung<br />
Seite 14 von 14
Anlage A<br />
zum Rahmenvertrag nach § 132 <strong>SGB</strong> V (a.F) bzw. § 132a <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit<br />
häuslicher Krankenpflege<br />
zwischen<br />
der/dem nachstehend als Wohlfahrtsverbände bezeichnet<br />
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e. V., Karlsruhe<br />
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg e. V., Stuttgart<br />
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V., Stuttgart<br />
Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., Stuttgart<br />
Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V., Karlsruhe<br />
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V., Freiburg<br />
Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V., Stuttgart<br />
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg<br />
e. V., Stuttgart<br />
Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg e. V., Stuttgart<br />
Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e. V., Freiburg<br />
Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg, Stuttgart<br />
Oberrat der Israeliten Baden, Karlsruhe<br />
Landkreistag Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
Gemeindetag Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
Städtetag Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
einerseits<br />
<strong>und</strong><br />
den nachfolgend benannten Ersatzkassen<br />
BARMER GEK<br />
Techniker Krankenkasse (TK)<br />
DAK-Ges<strong>und</strong>heit<br />
KKH-Allianz (Ersatzkasse)<br />
HEK - Hanseatische Krankenkasse<br />
hkk<br />
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:<br />
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),<br />
vertreten durch den/die Leiter/in der vdek-Landesvertretung …<br />
Seite 1 von 16
Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher<br />
Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V<br />
Mit Ausnahme der Vereinbarungen unter Ziffer 5 <strong>und</strong> 6d gilt ab 01.01.2012 nachfolgende<br />
Regelung.<br />
Die Vereinbarungen unter Ziffer 5 <strong>und</strong> 6 d treten zum 01.02.2012 in Kraft <strong>und</strong> können erst ab<br />
diesem Zeitpunkt abgerechnet werden.<br />
Es wird folgende Vereinbarung als Anlage A (= Preisvereinbarung über die Versorgung mit<br />
häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V) zum Rahmenvertrag nach § 132 <strong>SGB</strong> V (a. F.)<br />
bzw. nach § 132 a <strong>SGB</strong> V geschlossen:<br />
1. Preise für die Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V:<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Verordnungsfähigkeit der Leistungen der Behandlungspflege bilden die<br />
„Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von<br />
häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“ in der jeweils<br />
gültigen Fassung. 1<br />
Erfolgen Änderungen der Richtlinien (neue Leistungen, Veränderungen der Leistungen etc.)<br />
nehmen die Vertragspartner <strong>im</strong> Hinblick auf die Zuordnung der Leistungen zu den<br />
Leistungsgruppen Verhandlungen auf.<br />
Die Leistungen der Behandlungspflege werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt. Die<br />
Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 1.<br />
Für die Leistungsgruppen I – III kommen folgende Preise zur Abrechnung:<br />
Leistungsgruppe I: Fachkräfte 9,03 EUR<br />
Leistungsgruppe I: einjährig qualifizierte Pflegekräfte 7,65 EUR<br />
Leistungsgruppe II: 13,22 EUR<br />
Leistungsgruppe III: 16,79 EUR<br />
Die Preise der Leistungsgruppe I - III gelten je Hausbesuch. Werden in einem Hausbesuch<br />
Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen erbracht, kommt nur der Preis der<br />
höheren Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
Für die Leistungen in Leistungsgruppe IV gilt:<br />
Die Preise für die Leistungen der Leistungsgruppe IV werden für den jeweiligen Einzelfall<br />
zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger vor Ort vereinbart.<br />
Maßnahmen, die nicht <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind, sind in medizinisch<br />
begründeten Ausnahmefällen verordnungs- <strong>und</strong> genehmigungspflichtig, wenn sie Bestandteil<br />
des ärztlichen Behandlungsplanes sind, <strong>im</strong> Einzelfall erforderlich <strong>und</strong> wirtschaftlich sind <strong>und</strong><br />
von geeigneten Pflegekräften erbracht werden.<br />
In diesen Fällen wird mit der jeweiligen Krankenkasse der Preis <strong>im</strong> Einzelfall festgelegt.<br />
2. Preis für die Gr<strong>und</strong>pflege nach § 37 Abs. 1 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> § 198 RVO:<br />
Der Preis für einen Hausbesuch beträgt 19,43 EUR.<br />
1 Die Verbände der Leistungserbringer geben hierzu folgende Anmerkung zu Protokoll: Diese Vereinbarung wird von<br />
Seiten der Leistungserbringer ohne Anerkennung der Wirksamkeit der Richtlinien nach § 92 <strong>SGB</strong> V geschlossen.<br />
Seite 2 von 16
3. Preis für die hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Abs. 1 <strong>SGB</strong> V:<br />
Der Preis für die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt je Leistungstag 18,27 EUR.<br />
4. Preis für die Anleitung<br />
Die "Anleitung in der Behandlungspflege" wird mit 7,86 EUR zusätzlich zum Preis der<br />
Behandlungspflege vergütet.<br />
Die "Anleitung in der Gr<strong>und</strong>pflege" wird mit 8,90 EUR zusätzlich zum Preis der Gr<strong>und</strong>pflege<br />
vergütet.<br />
Die Regelungen zur Erbringung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- bzw.<br />
Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ sind zwischen den Vertragspartnern in der Anlage 2<br />
verbindlich vereinbart.<br />
5. Zusendung von Unterlagen<br />
Werden nach § 7 Abs. 3 des Rahmenvertrages vom Leistungserbringer Unterlagen vorgelegt,<br />
ist der dadurch entstandene Aufwand pauschal mit 6,00 EUR je Begutachtungsfall zu<br />
vergüten. Muss vom Leistungserbringer eine Stellungnahme schriftlich abgegeben werden,<br />
sind pauschal 10,00 EUR je Begutachtungsfall zu vergüten.<br />
6. Zuschläge<br />
a) Muss die häusliche Krankenpflege laut ärztlicher Verordnung in der Zeit von 20:00 Uhr<br />
bis 06:00 Uhr erbracht werden, wird für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 1,99 EUR<br />
gezahlt.<br />
b) Wird häusliche Krankenpflege an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, am 24.12. oder 31.12. erbracht,<br />
wird für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 1,11 EUR gezahlt.<br />
c) Wird häusliche Krankenpflege bei Kindern <strong>im</strong> Alter von 0 bis 6 Jahren, die an schweren<br />
Erkrankungen (z. B. Krebs, AIDS, Mukoviszidose, Speiseröhrenmissbildung,<br />
Lungenreifestörung) leiden erbracht, wird ein Zuschlag für diesen Hausbesuch von 1,72<br />
EUR gezahlt.<br />
d) Soweit aufgr<strong>und</strong> eines Krankheitsbildes eines Versicherten (z.B. Besiedelung mit<br />
multiresistenten Erregern) spezielle, über Einmalhandschuhe (unsteril) <strong>und</strong> Einmalschürzen<br />
hinausgehende Schutzkleidung notwendig ist, wird ein Zuschlag von 2,00 EUR je<br />
Hausbesuch gezahlt. Die Besiedelung mit entsprechenden Erregern muss auf der<br />
ärztlichen Verordnung vermerkt sein (vgl. § 7 Abs.3 des Rahmenvertrages über die<br />
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege gem. § 132 a <strong>SGB</strong> V).<br />
7. Abrechnungsbest<strong>im</strong>mungen:<br />
Folgende Materialien zur Behandlungspflege werden vom Pflegedienst vorgehalten <strong>und</strong> sind<br />
mit dem Preis für die Vergütung der Leistung der HKP abgegolten:<br />
Einmalspritzen, Kanülen, Einmalpinzetten, Alkoholtupfer, Tupfutensilien (unsteril), M<strong>und</strong>spatel,<br />
Heftpflaster, Fixierpflaster, Zellstoff, Händedesinfektionsmittel (keine Schle<strong>im</strong>haut-<br />
Desinfektionsmittel), Einmalhandschuhe (unsteril), Einmalschürzen.<br />
Die Parteien verpflichten sich eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, wenn neue Materialien<br />
zur Behandlungspflege (ergänzend) entwickelt <strong>und</strong> zum Einsatz vorgesehen sind, soweit diese<br />
nicht verordnungsfähig sind.<br />
Seite 3 von 16
Bis zum Abschluss der ergänzenden Vereinbarung bleibt es bei der Anwendung der<br />
aufgelisteten Materialien <strong>und</strong> dürfen neue Materialien dem Patienten nicht in Rechnung gestellt<br />
werden, es sei denn, auf seinen ausdrücklichen Wunsch <strong>und</strong> nach entsprechender Belehrung<br />
durch den Leistungserbringer über die Zahlungspflicht. Über die Auflistung hinausgehende <strong>und</strong><br />
nicht verordnungsfähige Materialien, die auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten zur<br />
Anwendung kommen sollen, können diesem - nach entsprechender Belehrung durch den<br />
Leistungserbringer über die Zahlungspflicht - in Rechnung gestellt werden.<br />
8. Laufzeit<br />
Die Preisvereinbarung tritt am 1.1.2012 in Kraft <strong>und</strong> kann mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />
Monatsende, frühestens zum 31.12.2012 gekündigt werden. Die Preise gelten bis zum<br />
Abschluss einer neuen Preisvereinbarung weiter.<br />
9. Positionsnummernverzeichnis<br />
In der Anlage 1 zu dieser Preisvereinbarung werden während der Laufzeit der Vereinbarung<br />
den Leistungen jeweils noch Positionsnummern für eine evtl. Abrechnung <strong>im</strong> Rahmen des<br />
Datenträgeraustausches zugeordnet.<br />
10. Vorbehalt<br />
Die Vereinbarungen unter Ziff.5 <strong>und</strong> 6d werden unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der<br />
Rahmenvertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach.§ 132a <strong>SGB</strong> V<br />
entsprechend dem Schiedsspruch von Herrn Dr. Fehringer vom 23.03.2011, mit Ausnahme<br />
des § 10 des Rahmenvertrages, der ersatzlos gestrichen wird, bis spätestens ab 01.04.2012 in<br />
Kraft tritt <strong>und</strong> die Parteien das Gerichtsverfahren für erledigt erklären.<br />
11. Beitrittsverfahren<br />
Die Vergütungsvereinbarung gilt für alle Träger der Pflegedienste in Mitgliedschaft der<br />
Verbände der Leistungserbringer, die den Beitritt zu diesem Rahmenvertrag bis zum<br />
31.03.2012 nach dem dort vorgesehenen Beitrittsverfahren erklären. Diese Träger von<br />
Krankenpflegediensten können bereits <strong>im</strong> Januar 2012 erbrachte Leistungen auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage dieser Vergütungsvereinbarung abrechnen.<br />
Seite 4 von 16
Stuttgart, den 3.1.2012<br />
Unterschriften<br />
_____________________________________<br />
Verband der Ersatzkrankenkassen e.V. (vdek)<br />
Landesvertretung Baden-Württemberg<br />
____________________________________ _________________________________<br />
Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Baden e.V. Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband<br />
Württemberg e.V.<br />
_____________________________________ _________________________________<br />
Diakonisches Werk der Evangelischen Diakonisches Werk der evangelischen<br />
Landeskirche in Baden e.V. Kirche in Württemberg e.V.<br />
______________________________________ ________________________________<br />
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. Caritasverband der Diözese Rottenburg-<br />
Stuttgart e.V.<br />
______________________________________ ________________________________<br />
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Deutsches Rotes Kreuz<br />
Landesverband Baden-Württemberg e.V. Landesverband Baden-Württemberg<br />
e.V.<br />
Seite 5 von 16
________________________________________ _______________________________<br />
Deutsche Rotes Kreuz Israelitische Religionsgemeinschaft<br />
Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. Württemberg<br />
_______________________________________ ________________________________<br />
Oberrat der Israeliten Badens Städtetag Baden-Württemberg<br />
_______________________________________ ________________________________<br />
Gemeindetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg<br />
_______________________________________<br />
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft<br />
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Anlage 1 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 37 <strong>SGB</strong> V vom 3.1.2012<br />
Leistungen der jeweiligen Leistungsgruppen<br />
Leistungsgruppe I<br />
Alle Leistungen der Leistungsgruppe I können auch von einer Pflegekraft mit einjähriger Ausbildung (Krankenpflegehelfer/in,<br />
Altenpflegehelfer/in, jeweils mit staatlicher Anerkennung) sowie von Haus- <strong>und</strong> Familienpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen,<br />
Hebammen/Entbindungspflegern <strong>und</strong> Arzthelfer/innen erbracht werden<br />
Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
1.1 10 Blutdruckmessung<br />
1.2 11 Blutzuckermessung<br />
1.3 18 Injektionen: s. c. Injektionen<br />
1.4 19 Richten von Injektionen<br />
1.5 21 Auflegen von Kälteträgern Gilt auch für das Auflegen von Wärmeträgern.<br />
1.6 26 Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen,<br />
Instillationen, Inhalationen)<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ –<br />
„verabreichen“ verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Bäder zur Behandlung von Hautkrankheiten werden<br />
nach Leistungsgruppe II Nr.10 (medizinisches<br />
Teilbad) bzw. Leistungsgruppe III Nr. 11<br />
(medizinisches Vollbad) abgerechnet.<br />
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Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
1.7 31 Verbände: An- oder Ausziehen von<br />
Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der<br />
Kompressionsklassen II bis IV<br />
1.8 31 Abnehmen eines Kompressionsverbandes<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Abrechnungsfähig pro Hausbesuch.<br />
Kompressionsverbände: s. Leistungsgruppe II Nr. 1<br />
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Leistungsgruppe II<br />
Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
2.1 31 Verbände:<br />
Anlegen eines Kompressionsverbandes<br />
2.2 9 Blasenspülung<br />
2.3 20 Instillation<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Anlegen von stützenden <strong>und</strong> stabilisierenden<br />
Verbänden<br />
2.4 12 Dekubitusbehandlung Grad 2<br />
Kompressionsstrümpfe: s. Leistungsgruppe I<br />
Nr. 7<br />
2.5 17 Inhalation Pflegekraft muss während der Maßnahme <strong>im</strong><br />
Haushalt bleiben<br />
2.6 18 Injektionen: i. m. Injektion<br />
2.7 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters Gilt entsprechend bei Versorgung<br />
Nephrostomie/Nierenfistel.<br />
2.8 27 Versorgung bei PEG<br />
2.9 28 Stomabehandlung Der Basisplattenwechsel bei Anus praeter ist kein<br />
Verbandwechsel <strong>und</strong> ist somit eine Maßnahme der<br />
Gr<strong>und</strong>pflege.<br />
2.10 26 Richten von Medikamenten Die Abrechnung ist nur 1x wöchentlich möglich.<br />
Der Preis bezieht sich auf das wöchentliche Richten<br />
der Medikamente.<br />
Auf Muster 12 muss „Medikamentengabe“ – „richten“<br />
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Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
2.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Teilbad zur<br />
Behandlung bei Hautkrankheiten<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
verordnet <strong>und</strong> genehmigt sein.<br />
Medizinisches Vollbad: s. Leistungsgruppe III Nr. 11<br />
2.12 16 i.v. Infusionen: Abhängen von Infusionen Ohne Medikamentenzusatz.<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Die i.v. Medikamentengabe, die venöse<br />
Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale sowie<br />
subcutane Infusion sind keine Leistungen der<br />
häuslichen Krankenpflege; für ihre Ausführung auf<br />
Basis einer ärztlichen Delegation bestehen teilweise<br />
gesonderte Regelungen.<br />
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Leistungsgruppe III<br />
Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
3.1 13 Versorgen <strong>und</strong> Überprüfen von Drainagen<br />
3.2 6 Absaugen<br />
3.3 12 Dekubitusbehandlung Grad 3 <strong>und</strong> 4<br />
3.4 14 Einlauf, Klysma, Klistier, digitale<br />
Enddarmausräumung<br />
3.5 16 i. v. Infusionen: Anhängen/Wechseln von Infusionen Ohne Medikamentenzusatz<br />
Verlaufsbogen erforderlich.<br />
Die i. v. Medikamentengabe, die venöse<br />
Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale sowie<br />
subcutane Infusion sind keine Leistungen der<br />
häuslichen Krankenpflege; für ihre Ausführung auf<br />
Basis einer ärztlichen Delegation bestehen<br />
gesonderte Regelungen.<br />
3.6 23 Katheterisierung der Harnblase Die intermittierende transurethrale<br />
Einmalkatheterisierung ist verordnungsfähig, wenn<br />
eine andere Methode der Harnableitung nicht zu<br />
besseren Ergebnissen führt bei Patienten, die wegen<br />
- einer so erheblichen Einschränkung der Groboder<br />
Feinmotorik oder<br />
- eingeschränkter Sehfähigkeit oder<br />
- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit<br />
oder eines Realitätsverlustes oder<br />
- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener<br />
Fähigkeiten<br />
die Katheteterisierung nicht erlernen oder nicht<br />
selbständig durchführen können.<br />
Seite 11 von 16
Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
3.7 25 Legen <strong>und</strong> Wechseln von<br />
Magensonden<br />
3.8 29 Wechsel <strong>und</strong> Pflege der Trachealkanüle<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.<br />
Sollte <strong>im</strong> Schiedsverfahren zwischen der AOK<br />
Baden-Württemberg bzw. der LKK Baden-<br />
Württemberg <strong>und</strong> dem bpa per Gerichtsbeschluss<br />
entschieden werden, dass diese Leistung der<br />
Leistungsgruppe II zuzuordnen ist, übernehmen auch<br />
die Ersatzkassen ab dem Tag, an dem dieses Urteil<br />
rechtskräftig wird, nur noch den Preis der LG II.<br />
3.9 30 Pflege des zentralen Venenkatheters Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist<br />
Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung<br />
3.10 31 Verbände: Anlegen <strong>und</strong> Wechseln von<br />
W<strong>und</strong>verbänden<br />
3.11 26 Medikamentengabe: Medizinisches Vollbad zur<br />
Behandlung bei Hautkrankheiten<br />
Medizinisches Teilbad: s. Leistungsgruppe II Nr. 11<br />
Seite 12 von 16
Leistungsgruppe IV<br />
Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
4.1 15 Flüssigkeitsbilanzierung Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
4.2 8 Bedienung <strong>und</strong> Überwachung des Beatmungsgerätes Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
4.3 24 Spezielle Krankenbeobachtung Der Preis wird für den jeweiligen Einzelfall zwischen<br />
dem Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Leistungsträger<br />
vor Ort vereinbart.<br />
- Permanente Anwesenheit der Pflegefachkraft über<br />
den gesamten Versorgungszeitraum.<br />
- Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen<br />
Mit der Vergütung sind alle in diesem Zeitraum<br />
anfallenden pflegerischen Maßnahmen abgegolten.<br />
4.4 Aufwändige W<strong>und</strong>behandlung Besteht seitens des Pflegedienstes die Einschätzung,<br />
dass eine W<strong>und</strong>behandlung den durchschnittlichen<br />
Aufwand deutlich überschreitet, kann folgendes<br />
Verfahren beschritten werden:<br />
Der Pflegedienst übersendet der zuständigen<br />
Ersatzkasse das abgest<strong>im</strong>mte Formular (Anlage 3)<br />
zur Beantragung der Feststellung einer aufwändigen<br />
W<strong>und</strong>behandlung. Die Ersatzkasse prüft den Antrag<br />
ggf. in Abst<strong>im</strong>mung mit dem MDK. Wird dabei ein<br />
zeitlicher Mehraufwand festgestellt, schließen die<br />
Ersatzkasse <strong>und</strong> der Pflegedienst hierzu eine<br />
Einzelvergütungsvereinbarung. Bis zur Entscheidung<br />
Seite 13 von 16
Nr. Nr. der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
gemäß<br />
Richtlinien<br />
§ 92 <strong>SGB</strong> V<br />
Leistungen* Bemerkungen*<br />
über den Mehraufwand <strong>und</strong> falls keine Einigung<br />
erzielt werden kann, kommt der für die jeweilige Art<br />
der W<strong>und</strong>behandlung vorgesehene Preis der<br />
Leistungsgruppe zur Abrechnung.<br />
* Es gelten alle Bemerkungen aus dem „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege / Anlage der<br />
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> Abs. 7 <strong>SGB</strong> V“<br />
Weiterhin gilt für sämtliche Leistungen der Leistungsgruppen 1 bis 3 dieser Vereinbarung:<br />
Aus dem Genehmigungsbescheid bzw. der Mitteilung der Krankenkasse haben die jeweils genehmigten einzelnen Leistungsarten <strong>und</strong> deren<br />
genehmigte Frequenzen hervorzugehen. Der Preis für die genehmigte Leistung ergibt sich aus dieser Anlage in Verbindung mit der<br />
Preisvereinbarung. Sofern dennoch <strong>im</strong> Bescheid bzw. der Mitteilung eine Leistungsgruppe angegeben ist, gilt dies als interner Hinweis für die<br />
Abrechnungsstelle.<br />
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Anlage 2 zur Preisvereinbarung über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach<br />
§ 37 <strong>SGB</strong> V vom 3.1.2012<br />
Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> / oder Behandlungspflege<br />
Die nachfolgenden Regelungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung „Anleitung bei<br />
der Gr<strong>und</strong>- bzw. Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ werden zwischen den Vertragspartnern<br />
verbindlich vereinbart.<br />
§ 1 Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> / oder<br />
Behandlungspflege in der Häuslichkeit“<br />
Zur Beschreibung der Inhalte <strong>und</strong> der Zielsetzung der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder<br />
Behandlungspflege in der Häuslichkeit“ wird auf die Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte<br />
<strong>und</strong> Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 <strong>SGB</strong> V<br />
verwiesen.<br />
§ 2 Anleitungsfähige Maßnahmen<br />
Prinzipiell sind alle verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach<br />
Verordnung des jeweiligen Arztes auch anleitungsfähig.<br />
§ 3 Voraussetzungen<br />
Bei der Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege in der Häuslichkeit“<br />
stehen prinzipiell der Versicherte selbst <strong>und</strong>/oder <strong>im</strong> Haushalt lebende Personen <strong>im</strong> Vordergr<strong>und</strong><br />
(vgl. § 37 Abs. 3 <strong>SGB</strong> V). Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verantwortung muss jedoch bei<br />
der anzuleitenden Person ebenso gegeben sein, wie das Vorhandensein entsprechender<br />
Lernpotentiale, ausreichende seelische, geistige <strong>und</strong> physische Fähigkeiten.<br />
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des verordnenden Arztes.<br />
§ 4 Dokumentation<br />
Die Form der Dokumentation liegt in der Verantwortung des mit der Anleitung vom Versicherten<br />
beauftragten Pflegedienstes.<br />
§ 5 Qualifikation<br />
Die Anleitung von Behandlungspflege in der Häuslichkeit erfolgt durch dreijährig ausgebildete<br />
Pflegefachkräfte. Für die Anleitung von Leistungen der Leistungsgruppe I ist auch der Einsatz von<br />
1-jährig ausgebildeten Pflegekräften möglich.<br />
§ 6 Abrechnungsverfahren <strong>und</strong> Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong><strong>und</strong>/oder<br />
Behandlungspflege“<br />
Das Abrechnungsverfahren sowie der Nachweis der Leistungen ergibt sich aus § 7 des<br />
Rahmenvertrages nach § 132 <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,<br />
Haushaltshilfe <strong>und</strong> häuslicher Pflegehilfe bzw. § 11 des Rahmenvertrages nach § 132 a <strong>SGB</strong> V<br />
über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege Darüber hinaus ist der Pflegedienst verpflichtet,<br />
die durchgeführte Anleitung jeweils von der angeleiteten Person schriftlich auf einem<br />
Unterschriftenblatt zur Leistung „Anleitung bei der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>/oder Behandlungspflege“<br />
bestätigen zu lassen <strong>und</strong> dieses mit der Pflegedokumentation aufzubewahren. Das<br />
Unterschriftenblatt muss folgende Angaben enthalten:<br />
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� Name <strong>und</strong> Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten<br />
� Anzuleitende Maßnahme(n)<br />
� Datum der jeweiligen Anleitung<br />
� Namenskürzel der anleitenden Pflege(fach-)kraft<br />
� Unterschrift der angeleiteten Person je Anleitung<br />
Seite 16 von 16
zwischen<br />
<strong>und</strong><br />
- Preisvereinbarung -<br />
zum Rahmenvertrag nach § 132 <strong>SGB</strong> V über die Versorgung mit<br />
häuslicher Krankenpflege <strong>und</strong> Haushaltshilfe vom 13.11.1990<br />
- Anlage B -<br />
Haushaltshilfe nach § 38 <strong>SGB</strong> V <strong>und</strong> § 199 RVO<br />
� BARMER GEK<br />
� Techniker Krankenkasse (TK)<br />
� DAK-Ges<strong>und</strong>heit<br />
� KKH-Allianz (Ersatzkasse)<br />
� HEK - Hanseatische Krankenkasse<br />
� hkk<br />
den nachfolgend benannten Ersatzkassen<br />
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:<br />
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),<br />
vertreten durch den/die Leiter/in der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg<br />
der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Baden e. V.<br />
der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Württemberg e. V.<br />
dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.<br />
dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.<br />
dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V.<br />
dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V.<br />
dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband<br />
Baden-Württemberg e. V.<br />
dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Württemberg e. V.<br />
dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e. V.<br />
der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs<br />
dem Oberrat der Israeliten Badens<br />
dem Städtetag Baden-Württemberg<br />
dem Gemeindetag Baden-Württemberg<br />
dem Landkreistag Baden-Württemberg<br />
der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e. V.<br />
Seite 1 von 4
1. Für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe beträgt<br />
der Preis ab 1.1.2012<br />
je Einsatz <strong>und</strong> je angefangener ¼ St<strong>und</strong>e 6,61 EURO.<br />
2. Für den Einsatz einer nebenberuflichen Haushaltshilfe beträgt<br />
der Preis ab 1.1.2012<br />
je Einsatz <strong>und</strong> je angefangener ¼ St<strong>und</strong>e 3,27 EURO.<br />
3. Wegstreckenentschädigung<br />
Es wird empfohlen, folgende Wegstrecken-Entschädigungen anzuerkennen:<br />
a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.<br />
b) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs der Betrag, der bei Benutzung eines PKW nach<br />
dem Landesreisekostenrecht pro gefahrenem Kilometer abrechenbar ist<br />
c) Die Leistungserbringer unterliegen auch in Bezug auf die Wegstreckenentschädigung<br />
dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 <strong>SGB</strong> V, d.h. für nicht notwendige oder<br />
unwirtschaftliche Wegstrecken darf von der jeweiligen Ersatzkasse keine<br />
Wegstreckenentschädigung verlangt werden.<br />
4. Inkrafttreten <strong>und</strong> Kündigung<br />
a) Diese Preisvereinbarung tritt am 1.1.2012 in Kraft <strong>und</strong> kann von jedem Vertragspartner<br />
mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt<br />
werden, frühestens zum 31.12.2012.<br />
b) Bei einer Kündigung bleiben die bisher vereinbarten Preise bis zum Abschluss einer<br />
Folge-Preisvereinbarung weiter bestehen.<br />
c) Diese Preisvereinbarung endet spätestens mit dem In-Kraft-Treten eines zwischen<br />
den Vertragspartnern abgeschlossenen neuen Rahmenvertrages gemäß § 132 <strong>SGB</strong><br />
V. Auch in diesem Fall gelten die bisher vereinbarten Preise bis zum Abschluss einer<br />
Folge-Preisvereinbarung weiter.<br />
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Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, den 3.1.2012<br />
_____________________________<br />
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.<br />
Landesvertretung Baden-Württemberg<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Baden e. V. Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband<br />
Württemberg e. V.<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Diakonisches Werk der Evangelischen Diakonisches Werk der evangelischen<br />
Landeskirche in Baden e. V. Kirche in Württemberg e. V.<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V. Caritasverband der Diözese Rottenburg-<br />
Stuttgart e. V.<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz<br />
Landesverband Baden-Württemberg e. V. Landesverband Baden-Württemberg e. V.<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Deutsches Rotes Kreuz Israelitische Religionsgemeinschaft<br />
Landesverband Badisches Rotes Kreuz e. V. Württemberg<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Oberrat der Israeliten Badens Städtetag Baden-Württemberg<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Gemeindetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg<br />
___________________________________<br />
Baden-Württembergische<br />
Krankenhausgesellschaft e. V.<br />
Seite 3 von 4
.<br />
Fachgruppe<br />
Ges<strong>und</strong>heit, Alter <strong>und</strong><br />
Pflege<br />
Helli Bettin/<br />
Jutta Kahlmeyer<br />
Referat<br />
Diakoniestationen/<br />
Nachbarschaftshilfe<br />
Tel. +49 (0)721 9349-223/312<br />
Fax +49 (0)721 93496-223/312<br />
bettin@diakonie-baden.de<br />
kahlmeyer@diakonie-baden.de<br />
Neue Preise vdek ab 1.1.2012 (HKP <strong>und</strong> HH) <strong>und</strong> LKK ab 1.1.2012 (nur<br />
HKP)<br />
Wir möchten Sie über die aktuellen Preisabschlüsse mit dem vdek <strong>und</strong> der LKK sowie über den<br />
aktuellen Verhandlungsstand mit den einzelnen Kassengruppen informieren.<br />
Mit vdek <strong>und</strong> LKK konnte eine lineare Erhöhung um 1,98% vereinbart werden. Dieser Prozentsatz<br />
entspricht der Gr<strong>und</strong>lohnsummenentwicklung für 2012. Ein b<strong>und</strong>esweiter Vergleich macht deutlich,<br />
dass die Krankenkassen in anderen B<strong>und</strong>esländern nicht einmal zur Erhöhung <strong>im</strong> Rahmen der<br />
Gr<strong>und</strong>lohnsummenentwicklung bereit sind.<br />
Wir freuen uns auch, dass es <strong>im</strong> Bereich der HKP zwei neue Abrechnungsbestandteile mit dem<br />
vdek <strong>und</strong> der LKK gibt, die wir auch in die Verhandlungen mit der AOK <strong>und</strong> der BKK/IKK<br />
eingebracht haben:<br />
Künftig kann ein Zuschlag für die Versorgung von MRE-besiedelten Versicherten<br />
abgerechnet werden (das ist in Deutschland <strong>im</strong> ambulanten Bereich einmalig);<br />
außerdem gibt es eine Regelung zur pauschalen Kostenerstattung für die Zusendung von<br />
Unterlagen.<br />
(Dies gibt es nur in ganz wenigen B<strong>und</strong>esländern.)<br />
Die Höhe der Pauschale liegt zwar deutlich unter unseren Forderungen. Wir haben uns dennoch<br />
für die Annahme entschieden, da die jüngsten Gerichtsverfahren in dieser Frage nicht zugunsten<br />
der Pflegedienste ausgefallen sind <strong>und</strong> unsere Verhandlungsposition somit nicht gestärkt haben.<br />
BITTE beachten Sie, dass diese beiden Komponenten erst ab 01.Februar 2012 abgerechnet<br />
werden können, da rückwirkend für den Januar die Rahmenbedingungen noch nicht geklärt <strong>und</strong><br />
kommuniziert waren.
Die Abschlüsse/Sachstände <strong>im</strong> Einzelnen:<br />
1. vdek<br />
Mit den Ersatzkassen konnte sowohl für die HKP als den Bereich der Haushaltshilfe eine<br />
Erhöhung von 1,98% vereinbart werden.<br />
Der neue Rahmenvertrag Häusliche Krankenpflege wird aller Voraussicht zum 1.4.2012<br />
in Kraft treten.<br />
(Hinweis: Hierüber werden wir Sie noch ausführlich gesondert informieren.)<br />
Einige Neuerungen des Rahmenvertrags werden aber schon vorher wirksam:<br />
� Zuschlag bei der Versorgung von Versicherten mit MRE<br />
Hier kann ab 1.2.2012 ein Zuschlag von 2 € je Hausbesuch abgerechnet werden,<br />
wenn besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Besiedelung muss aus<br />
der ärztlichen Verordnung hervorgehen.<br />
� Kostenerstattung bei Zusendung von Unterlagen<br />
Wenn auf Veranlassung des MDK oder der Krankenkasse Unterlagen an den MDK<br />
geschickt werden, so kann hierfür ebenfalls ab 01.02.2012 eine Pauschale<br />
gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden.<br />
Wenn keine Stellungnahme des Pflegedienstes angefordert wird, sondern lediglich<br />
Unterlagen, können als Pauschale 6 € abgerechnet werden.<br />
Wird der Pflegedienst zusätzlich um eine Stellungnahme gebeten, können 10 €<br />
abgerechnet werden.<br />
Bitte beachten Sie, dass die Pauschale nicht bei unaufgeforderter Zusendung<br />
abgerechnet werden kann.<br />
� Erweiterung der Qualifikationen für die LG 1<br />
Ab sofort können Leistungen der LG 1 auch von folgenden Personen erbracht<br />
werden: Haus- <strong>und</strong> Familienpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen,<br />
Hebammen/Entbindungspflegern <strong>und</strong> Arzthelfer/innen. Da es sich bei allen o.g.<br />
Berufsbildern um Ausbildungen mit mehr als einjähriger Dauer handelt, ist der<br />
Fachkraftpreis abzurechnen.<br />
Die Vergütungsvereinbarungen liegen noch nicht unterschrieben vor. Die beigefügten<br />
Vereinbarungen sind vorbehaltlich redaktioneller Änderungen. Die Preise entnehmen Sie<br />
bitte unserer Übersicht.<br />
Wichtig!<br />
Da die Hinterlegung der neuen Preise <strong>im</strong> EDV System bei den Ersatzkassen wohl<br />
leider einige Zeit in Anspruch n<strong>im</strong>mt, kann erst ab Anfang der nächsten Woche<br />
(13.02.2012) sicher davon ausgegangen werden, dass die neuen Preise kommuniziert<br />
sind <strong>und</strong> angewendet werden. Störungen können vermieden werden, wenn die<br />
Abrechung erst zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wird.<br />
2. LKK<br />
Mit der LKK konnte ebenfalls eine Erhöhung von 1,98% vereinbart werden. Bitte beachten<br />
Sie, dass es mit dieser Kasse keine Vergütungsvereinbarung für den Bereich § 38 <strong>SGB</strong> V<br />
gibt.
Ferner übern<strong>im</strong>mt die LKK folgende mit dem vdek getroffene Regelungen:<br />
� Zuschlag bei der Versorgung von Versicherten mit MRE<br />
Hier kann ab 01.02.2012 ein Zuschlag von 2 € je Hausbesuch abgerechnet werden,<br />
wenn besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Besiedelung muss aus<br />
der ärztlichen Verordnung hervorgehen.<br />
� Kostenerstattung bei Zusendung von Unterlagen<br />
Wenn auf Veranlassung des MDK oder der Krankenkasse Unterlagen an den MDK<br />
geschickt werden, so kann hierfür ebenfalls ab 01.02.2012 eine Pauschale<br />
gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden.<br />
Wenn keine Stellungnahme des Pflegedienstes angefordert wird, sondern lediglich<br />
Unterlagen, können als Pauschale 6 € abgerechnet werden.<br />
Wird der Pflegedienst zusätzlich um eine Stellungnahme gebeten, können 10 €<br />
abgerechnet werden.<br />
Bitte beachten Sie, dass die Pauschale nicht bei unaufgeforderter Zusendung<br />
abgerechnet werden kann.<br />
Außerdem hat die LKK die klarstellende Regelung aus der AOK Vereinbarung hinsichtlich<br />
der ärztlich delegierten Leistungen übernommen – d.h. delegierbare Leistungen,<br />
Verordnungs- wie Abrechnungsverfahren sind geklärt.<br />
Eine Erweiterung der Qualifikationen der LG 1 analog des vdek ist derzeit aus Sicht der<br />
LKK nicht möglich, ggf. aber zu einem späteren Zeitpunkt.<br />
Die Vergütungsvereinbarung liegt noch nicht unterschrieben vor. Die Preise entnehmen Sie<br />
bitte unserer Übersicht.<br />
Die Anlagen A (LKK) leiten wir an Sie weiter, sobald sie uns vorliegt!<br />
3. BKK/IKK<br />
Die Verhandlungen mit dieser Kassengruppe laufen noch. Somit gibt es keine<br />
Preisänderungen zum 1.1.2012. Wir hoffen, die Verhandlungen <strong>im</strong> Februar abschließen zu<br />
können.<br />
4. AOK<br />
Die Vergütungsvereinbarung endet zum 29.2.2012. Die Verhandlungen werden Mitte<br />
Februar sein.<br />
Karlsruhe, 07.02.2012<br />
Jutta Kahlmeyer Helli Bettin