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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 20 -seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, enthält dasSGB II nicht. In § 3 Abs. 3 SGB II hat der Gesetzgeber vielmehr bestimmt, dassLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden dürfen, soweit dieHilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann, und in § 5 Abs. 2 Satz 1SGB II heißt es, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des ZwölftenBuches ausschließt.b) Die Regelbedarfe und der Inhalt der Regelsätze nach dem SGB XIIFür die §§ 20, 28 des bereits am 24. Dezember 2003 verabschiedeten SGB IIübernahm der Gesetzgeber also die Regelsatzbemessung aus der Verordnung zurDurchführung des § 28 des am 27. Dezember 2003 verabschiedeten SGB XII (BGBl. I,S. 3022), die gemäß § 40 SGB XII vom Bundesministerium für Gesundheit und sozialeSicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und demBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jedoch erst am 12. März 2004 demBundesrat zugeleitet (BR-Drucks. 206/04) und mit Ausfertigung vom 3. Juni 2004erlassen wurde und zum 1. Januar 2005 in Kraft trat (RSV, BGBl. I, S. 1067), nachdemder Bundesrat der Empfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit undSozialpolitik (AS) und des Ausschusses für Frauen und Jugend (FJ) vom 4. Mai 2004,der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG nicht zuzustimmen, nicht gefolgt war (BR-Drucks 206 /1/ 04). Die Ausschüsse waren - mehr als vier Monate nach derVerabschiedung des SGB II und der darin bereits erfolgten Bezifferung derRegelleistung im Vorgriff auf die erst noch zu erlassende RSV - unter anderem nichtnur der Ansicht, die Verordnung überschreite mit der erstmaligen Festsetzung derRegelsätze zum 1. Januar die Verordnungsermächtigung, sondern hielten sie darüberhinaus für methodisch fehlerhaft und willkürlich (dazu siehe nachfolgend unter f) (4)).§ 28 Abs. 3 SGB XII schreibt eine Bemessung der Regelsätze dergestalt vor, dass derBedarf nach § 28 Abs. 1 SGB XII (in Verbindung mit § 27 SGB XII – „NotwendigerLebensunterhalt“) dadurch gedeckt werden kann (Satz 1) und dass dieRegelsatzbemessung Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Satz 2). Auch dasSGB XII bezieht somit in den Regelsatz den gesamten Bedarf für den notwendigenLebensunterhalt pauschal ein. § 28 Abs. 2 SGB XII eröffnet die Möglichkeit zurFestsetzung auf Länderebene.- 21 -

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