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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 25 -(1) Schon unter dem Regime des Warenkorbmodells war im Zeitraum von 1963 bis1990 ein relatives Zurückbleiben des Sozialhilfeniveaus hinter der allgemeinenEinkommensentwicklung festzustellen gewesen, denn bei der Gegenüberstellung derEntwicklung des Regelsatzes einerseits und des Nettoeinkommens ausErwerbstätigkeit und Renten andererseits verschlechterten sich dieSozialhilfeempfänger in einer Größenordnung von ca. 10 Prozent des Regelsatzes. Beider ersten Regelsatzfestsetzung aufgrund des Statistikmodells wurden die aus derEVS 1983 stammenden Werte zudem aus Kostengesichtspunkten nichthochgerechnet, was eine Anpassung um 13,9 Prozent erfordert hätte (derselbe, aaO, S. 94). Seit dem 1. Juli 1993 wurde sodann die bedarfsbezogene Anhebungder Regelsätze mehrfach ausgesetzt, so dass sich die Absenkung desRegelsatzniveaus fortsetzte; für das Jahr 2001 wurde unter Berücksichtigung desKaufkraftverlustes eine reale Verringerung der Regelsätze festgestellt, die in den altenBundesländern mit 3,8 Prozent unter dem Wert des Jahres 1991 gelegen hätten(derselbe, aaO , S. 56 - mwN). Der Sachverständige Dr. Martens hat dazuweiter ausgeführt, dass seit der EVS 2003 bis zum Inkrafttreten des SGB II ein weitererKaufkraftverlust von 1,6 Prozent (= 5,- Euro) zu verzeichnen ist (S. 10 des Gutachtensvom 20. September 2008).(2) In der Literatur wurde diese Entwicklung zunehmend von Zweifeln begleitet, ob dieAufgabe der Sozialhilfe noch erfüllt werde, es „einem Hilfebedürftigen zu ermöglichen,in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben“ (vgl.BVerwGE 36, 256, 258), und ob die von der Rechtsprechung bemühte„Vertretbarkeitsformel“ zur Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahmen nochgreifen könne, wenn bei Gesamtbetrachtung der Entwicklung der letzten Jahrekeinerlei Verlässlichkeit mehr zu erkennen sei. Die rechtsstaatliche Gewährleistung, zuder z.B. im Steuerrecht selbstverständlich die Verlässlichkeit der Regelungen gehöre,verflüchtige sich zunehmend im Bereich der Regelsatzbestimmung und es erscheinemittlerweile angemessen, eine Verfassungsverletzung zu konstatieren, zumal immerhindas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bei seinen letzten Entscheidungen vorsichtigwarnend zu erkennen gegeben habe, dass es so wie bisher nicht beliebig weitergehenkönne, wenn dieses Gericht seine sogenannte Vertretbarkeitsformel mit der Klausel„jedenfalls für eine Übergangszeit“ relativiert habe (so, im Januar 2003, Roscher, in:Lehr- und Praxiskommentar - LPK- zum BSHG, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 54 mwN).- 26 -

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