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VERWALTUNGSVERTRAG - WOHNUNGSEIGENTUM

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[Variante: Befristeter VerwaltungsvertragDer Verwaltungsvertrag beginnt mit ................... und wird auf die Dauer von 3 Jahren,sohin bis zum ................. abgeschlossen. Sofern von keiner Vertragspartei bislängstens 3 Monate vor Ende des Verwaltungsvertrages bekannt gegeben wird, dasssie eine Vertragsverlängerung ablehnt, verlängert sich der Verwaltervertrag automatischum jeweils drei weitere Jahre. Ist der Auftraggeber als Verbraucher im Sinne desKonsumentenschutzgesetzes anzusehen, tritt die automatische Verlängerung desVerwaltungsvertrages nur dann ein, wenn der Auftraggeber vom Verwalter vor Beginnder hiefür vorgesehenen Frist darauf hingewiesen wird, dass das Unterbleiben einerAblehnung der Vertragsverlängerung zu einer Erneuerung des Verwaltungsvertragesum weitere drei Jahre führt.]III. Vertretung vor Behörden1. Der Verwalter ist im Rahmen seiner Vollmacht berechtigt, dieEigentümergemeinschaft vor Gerichten und Behörden (z.B. Baubehörden,Finanzbehörden, Schlichtungsstellen, Landesregierung, Ministerien, etc.) zu vertreten.Zu diesem Zweck wird der Verwalter zum Machthaber im Umfang einerProzessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO bestellt sowie bevollmächtigt, berufsmäßigeParteienvertreter iSd § 31 ZPO und/oder anderer einschlägiger Verfahrensvorschriftenzu bestellen. Weiters ist der Verwalter berechtigt, Geld oder Geldwerte einschließlichder mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Steuerguthaben jedweder Art inEmpfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren.2. Der Verwalter ist gem. § 77 Abs 1 GBG berechtigt und bevollmächtigt, für denAuftraggeber sowie für die einzelnen Mit- bzw. WohnungseigentümerGrundbuchsgesuche in folgenden Angelegenheiten einzubringen:Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung und deren Löschung;Ersichtlichmachung der Bestellung eines Eigentümervertreters und deren Löschung;Eintragung bzw. Löschung von Vorzugspfandrechten nach § 27 WEG 2002,2©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com

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