14.08.2012 Aufrufe

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. Lesung<br />

2. Lesung<br />

<strong>BERICHT</strong> <strong>UND</strong> <strong><strong>AN</strong>TRAG</strong><br />

<strong>DER</strong> <strong>REGIERUNG</strong><br />

<strong>AN</strong> <strong>DEN</strong><br />

L<strong>AN</strong>DTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN<br />

BETREFFEND<br />

DIE ABÄN<strong>DER</strong>UNG DES FIN<strong>AN</strong>ZMARKTAUFSICHTSGESETZES (FMAG)<br />

Behandlung im Landtag<br />

<strong>UND</strong> DES SORGFALTSPFLICHTGESETZES (SPG)<br />

Datum<br />

Schlussabstimmung Nr. 123/2010


3<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

Zusammenfassung .................................................................................................. 4<br />

Zuständiges Ressort ................................................................................................ 6<br />

Betroffene Institution ............................................................................................. 6<br />

I. <strong>BERICHT</strong> <strong>DER</strong> <strong>REGIERUNG</strong>.........................................................................7<br />

1. Ausgangslage ................................................................................................. 7<br />

2. Notwendigkeit der Vorlage.......................................................................... 12<br />

3. Schwerpunkte der Vorlage .......................................................................... 16<br />

4. Vernehmlassung .......................................................................................... 27<br />

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen unter<br />

Berücksichtigung der Vernehmlassung ....................................................... 29<br />

5.1 Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes...... 29<br />

5.2 Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes................ 52<br />

6. Verfassungsmässigkeit / Rechtliches........................................................... 60<br />

7. Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen..... 65<br />

II. <strong><strong>AN</strong>TRAG</strong> <strong>DER</strong> <strong>REGIERUNG</strong>....................................................................... 67<br />

III. <strong>REGIERUNG</strong>SVORLAGE ........................................................................... 69


ZUSAMMENFASSUNG<br />

4<br />

Der Landtag hat im letzten Jahr im Rahmen der Einführung des neuen Corporate<br />

Governance‐Rahmengesetzes und der damit verbundenen Anpassung verschie‐<br />

dener Spezialgesetze die Finanzierung der Finanzmarktaufsicht (FMA) neu gere‐<br />

gelt. Der maximale Beitrag des Landes an die FMA wurde, mit einer Übergangs‐<br />

phase ins Jahr 2013, auf 8 Mio. Franken reduziert. Um die damit entstehende<br />

Finanzierungslücke bei der FMA zu decken wurde im Finanzmarktaufsichtsgesetz<br />

(FMAG) vorgesehen, eine jährliche Aufsichtsabgabe von den Beaufsichtigten zu<br />

erheben. Die Regierung hat in der Folge per 1. Januar 2010 die Bestimmungen zur<br />

Erhebung der Aufsichtsabgaben und Gebühren durch die FMA in der FMA‐<br />

Gebührenverordnung (FMA‐GebV) erlassen. Die Finanzierung der FMA war damit<br />

geregelt und gesichert. In den vergangenen Monaten haben der Staatsgerichts‐<br />

hof und die FMA‐Beschwerdekommission Urteile zu Bestimmungen im FMAG wie<br />

auch im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) erlassen, die unmittelbare Auswirkungen auf<br />

die Möglichkeiten der FMA haben, sich durch Gebühren und Abgaben zu finanzie‐<br />

ren.<br />

Am 29. Januar 2010 hat ein Advokaturbüro im Auftrag von rund 270 Stimmbe‐<br />

rechtigten Beschwerde (Popularbeschwerde) wegen Verletzung verfassungsmäs‐<br />

sig garantierter Rechte gegen die FMA‐GebV erhoben. Der Staatsgerichtshof hat<br />

in seinem Urteil vom 22. Juni 2010 (StGH 2010/24) Art. 30 Abs. 3 und Abs. 4<br />

FMAG als verfassungswidrig aufgehoben. In diesen Bestimmungen wurde die<br />

Regelung der FMA‐Gebühren und Abgaben an den Verordnungsgeber, d.h. die<br />

Regierung delegiert. Als Konsequenz fehlt der FMA‐Gebührenverordnung nun die<br />

rechtliche Grundlage; sie ist deshalb nicht mehr anwendbar.<br />

Ebenfalls am 22. Juni 2010 hat der StGH in einem weiteren Urteil (StGH<br />

2010/124) die Art. 24 Abs. 9 und Art. 25 SPG als verfassungswidrig erkannt und<br />

aufgehoben. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Verfügung der FMA, in wel‐<br />

cher die Kosten einer ausserordentlichen Kontrolle gemäss SPG dem betroffenen<br />

Finanzintermediär auferlegt wurden. Mit der Aufhebung der besagten Bestim‐<br />

mungen im SPG hat die FMA derzeit keine Möglichkeit mehr, Kosten für SPG‐<br />

Untersuchungen den jeweilig betroffenen Personen aufzuerlegen.


5<br />

Im Weiteren hat die FMA‐Beschwerdekommission (FMA‐BK) in ihrem Urteil vom<br />

7. Mai 2010 (FMA‐BK 2010/8) entschieden, dass die Kosten für Untersuchungen<br />

auf Grundlage von Art. 26 Abs. 1 FMAG (Verfahren zur Feststellung des Sachver‐<br />

halts) nicht den entsprechenden Beaufsichtigten auferlegt werden können, sofern<br />

diese kein Verschulden trifft. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die FMA entstande‐<br />

ne Untersuchungskosten grundsätzlich nicht weiterverrechnen kann. Das heisst,<br />

die FMA trägt das Kostenrisiko zur Gänze selber oder muss auf die Durchführung<br />

von aufsichtsrechtlich erforderlichen Untersuchungen verzichten.<br />

Die Finanzierung der FMA ist durch diese drei Urteile nicht mehr gesichert bzw.<br />

derzeit ohne Rechtsgrundlagen. Nach Abzug des Staatsbeitrages muss die FMA<br />

für das Jahr 2010 noch etwa CHF 6 Mio. an Gebühren und Abgaben einnehmen,<br />

um ihre Kosten zu decken. Dies ist aktuell nicht möglich. Schlussendlich müsste<br />

der Staat bzw. der Steuerzahler für die fehlenden Einnahmen aufkommen.<br />

Ziel dieser Vorlage ist es deshalb, die Finanzierung der FMA auf eine solide recht‐<br />

liche Basis zu stellen. Dazu sollen die entsprechenden Bestimmungen im FMAG<br />

und SPG so angepasst werden, dass sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />

genügen und keinen ungewollten Interpretationsspielraum zulassen.<br />

Aus Sicht der Regierung gelingt es der gegenständlichen Vorlage, die Anregungen<br />

der Vernehmlassungsteilnehmer aufzunehmen und ihren Bedenken Rechnung zu<br />

tragen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit der Einführung eines<br />

Systems zur laufenden Kontrolle der Kosten in Verfahren zur Feststellung des<br />

Sachverhaltes gem. Art. 26 FMAG sowie bei den ausserordentlichen Kontrollen<br />

gemäss Art. 25 SPG deutliche Verbesserungen hinsichtlich der geforderten Be‐<br />

stimmbarkeit und Vorhersehbarkeit eingeführt werden. Der gleichen Zielerrei‐<br />

chung dient auch, dass die Kosten von Kontrollen gem. Art. 26 FMAG und Art. 25<br />

SPG für den Fall, dass keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest‐<br />

gestellt werden konnte, durch den Staat getragen werden sollen. Dies hat zur<br />

Folge, dass solche im Vornherein nicht bezifferbare Kosten nicht via Aufsichtsab‐<br />

gabe zusätzlich auf die Beaufsichtigten umgelegt werden. Die Regierung trägt<br />

den anlässlich der Stellungnahmen geäusserten Bedenken Rechnung, indem da‐<br />

durch dem Kriterium der besseren Bestimmtheit und der Voraussehbarkeit der<br />

Aufsichtsabgaben deutlich mehr Gewicht beigemessen werden kann und kommt<br />

daher zur Ansicht, dass – anders als im Vernehmlassungstext vorgesehen die FMA


6<br />

– der Staat für diese Kosten aufkommen soll. Im Bereich der Gebühren wurde auf<br />

die Statuierung von Bandbreiten verzichtet. Auch diese Massnahme begünstigt<br />

die Transparenz für die Beaufsichtigten, welche eine gebührenpflichtige Leistung<br />

der FMA in Anspruch nehmen. Die Aufnahme eines Anhanges betreffend die Ge‐<br />

bühren im FMAG hat allerdings häufigere Abänderungen des FMAG infolge neuer<br />

Regulierungen wie bspw. das Geldspielgesetz oder auch die Umsetzung der Ab‐<br />

schlussprüfer‐Richtlinie zur Folge.<br />

ZUSTÄNDIGES RESSORT<br />

Ressort Präsidium<br />

BETROFFENE INSTITUTION<br />

Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein


Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,<br />

Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete<br />

7<br />

Vaduz, 2. November 2010<br />

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und<br />

Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG)<br />

und des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) zu unterbreiten.<br />

I. <strong>BERICHT</strong> <strong>DER</strong> <strong>REGIERUNG</strong><br />

1. AUSG<strong>AN</strong>GSLAGE<br />

1.1 Finanzierung der FMA<br />

Der Landtag hat im Rahmen der Einführung des Öffentliche‐Unternehmen‐<br />

Steuerungs‐Gesetz (ÖUSG) auch verschiedene Spezialgesetze, darunter das<br />

FMAG, angepasst. Die Finanzierung der FMA wurde anlässlich dieser Überarbei‐<br />

tung auf eine neue Grundlage gestellt. Die Mittel für die FMA sollten einerseits<br />

aus einem Staatsbeitrag von maximal 8 Mio. Franken (Übergangsphase bis 2013),<br />

andererseits aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten aufgebracht<br />

werden. Um den Anteil der einzelnen Beaufsichtigten, d.h. die jährliche Auf‐<br />

sichtsabgabe, zu bestimmen, wurde ein Abgabemodell analog dem System der<br />

FINMA und der meisten anderen europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden<br />

P


8<br />

entwickelt. In diesem Modell werden die Kosten der FMA, die am Ende eines<br />

Jahres nicht durch den Staatsbeitrag und durch Gebühreneinnahmen gedeckt<br />

sind, nach einem Schlüssel auf die Finanzintermediäre umgelegt. Dieser Schlüssel<br />

berücksichtigt einerseits die Verursachergerechtigkeit, andererseits die wirt‐<br />

schaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beaufsichtigten. Konkret bedeutet<br />

dies, dass z. B. der Beitrag der Banken sich an den Gesamtkosten für die Banken‐<br />

aufsicht bemisst, wobei jedoch eine kleine Bank eine geringere Abgabe als eine<br />

grosse Bank zu tragen hat.<br />

Das gesamte Jahresbudget der FMA liegt heute in einer Grössenordnung von 16<br />

– 18 Mio. Franken. Mit dem geplanten System hätten Staat und Finanzplatz die<br />

Kosten der FMA zu etwa gleichen Teilen getragen. In Bezug auf die Unabhängig‐<br />

keit, die die FMA für die Ausübung ihrer Tätigkeit zweifelsohne benötigt, ist diese<br />

Aufteilung nach Ansicht der Regierung sinnvoll.<br />

1.2 Urteil des StGH zu Art. 30 Abs. 3 und Abs. 4 FMAG<br />

Die Gebührenverordnung wurde im Januar 2010 von 272 Stimmberechtigten im<br />

Rahmen einer Popularbeschwerde beim Staatsgerichtshof (StGH) angefochten.<br />

Die FMA hat daraufhin als Sofortmassnahme umgehend auf die Rechnungsstel‐<br />

lung von Gebühren und Abgaben aufgrund der per 1. Januar 2010 in Kraft getre‐<br />

tenen Gebührenverordnung verzichtet, um das Urteil des StGH abzuwarten. Die‐<br />

ses wurde am 22. Juni 2010 gefällt. Der StGH hat in seinem Entscheid zwar nicht<br />

die FMA‐Gebührenverordnung, aber deren gesetzliche Grundlage, namentlich<br />

Art. 30 Abs. 3 und Abs. 4 FMAG als verfassungswidrig erkannt und aufgehoben.<br />

Der StGH vergleicht die Aufsichtsabgaben mit Steuern, da diese voraussetzungs‐<br />

los geschuldet seien. Er ist deshalb auch der Ansicht, dass es sich bei der Finan‐<br />

zierung staatlicher Leistungen mittels Steuern (oder eben im vorliegenden Fall<br />

Abgaben) um politische Fragestellungen handelt, „die nicht von der Regierung<br />

oder von einer Verwaltungsbehörde, sondern vom demokratisch legitimierten


9<br />

Gesetzgeber unter Beachtung des Verfassungsrechts, namentlich der Grundrech‐<br />

te und der daraus abgeleiteten Prinzipien entschieden werden müssen“. Der<br />

StGH legt weiter fest, dass hinsichtlich öffentlicher Abgaben der Abgabetatbe‐<br />

stand, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgabe hinrei‐<br />

chend bestimmt in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln seien. Ebenso sol‐<br />

len die Belastungen für die Betroffenen hinreichend bestimmbar und vorausseh‐<br />

bar sein. Bei den Abgaben ist der StGH der Meinung, dass deren Bestimmung in<br />

„weitem Mass eine politische Frage darstellt, die der Gesetzgeber zumindest in<br />

grundsätzlicher Weise regeln sollte“.<br />

In Bezug auf die Gebühren, welche durch die FMA erhoben werden, erklärte der<br />

StGH, dass eine Delegation der Regelung der Gebührenpflicht und der Gebüh‐<br />

renhöhe an den Verordnungsgeber nur dann verfassungsmässig sei, wenn der<br />

Gesetzgeber die wesentlichen Punkte regle.<br />

1.3 Urteil des StGH zu Art. 24 Abs. 9 und Art. 25 SPG<br />

Im Mai 2006 ordnete die FMA bei einem Finanzintermediär eine ausserordentli‐<br />

che Kontrolle gemäss SPG an und beauftragte eine Revisionsgesellschaft mit der<br />

Durchführung. Im Dezember 2008 legte die FMA die Kosten für die ausserordent‐<br />

liche Kontrolle mit 23'000 Franken fest und verfügte deren Zahlung durch die von<br />

der Untersuchung betroffene Gesellschaft. Die Kostentragungspflicht wurde vom<br />

Finanzintermediär bei der FMA‐Beschwerdekommission, beim Verwaltungsge‐<br />

richtshof und schlussendlich beim StGH angefochten. Der Beschwerdeführer hat<br />

dabei vorgebracht, dass seine Pflicht zur Tragung der Kosten der ausserordentli‐<br />

chen SPG‐Kontrolle gem. Art. 25 i.V.m. Art 24 Abs. 9 SPG gegen den Gleichheits‐<br />

grundsatz verstosse und deshalb verfassungswidrig sei.<br />

Der StGH hält dazu in seinem Urteil fest, dass die vom Beaufsichtigten zu tragen‐<br />

den Kosten eine Kausalabgabe darstellten. Diese sei am ehesten der Verwal‐


10<br />

tungsgebühr zuzuordnen. Ebenso hält das Gericht fest, dass nach ständiger<br />

Rechtsprechung des StGH der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen<br />

Abgaben ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht darstelle. Im Weiteren<br />

äussert sich das Gericht ähnlich wie im oben beschriebenen Urteil zum FMAG:<br />

Abgabetatbestand, Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben<br />

seien hinreichend in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. In vorliegendem<br />

Fall sei zwar der Kreis der Abgabepflichtigen klar, die Kosten der Kontrolle aber<br />

für den Betroffenen nicht im Vorhinein absehbar.<br />

1.4 Urteil der FMA‐Beschwerdekommission zu Art. 26 FMAG<br />

Die FMA hat auf Grundlage von Art. 26 Abs. 1 FMAG im Oktober 2008 ein Sach‐<br />

verhaltsfeststellung im Rahmen einer Untersuchung bei einem Finanzintermediär<br />

angeordnet. Mit der Durchführung wurde eine Revisionsgesellschaft beauftragt.<br />

Die Kosten der Sachverhaltsfeststellung von über 300'000 Franken wurden im<br />

Dezember 2009 durch die FMA mittels Verfügung dem betroffenen Finanzinter‐<br />

mediär auferlegt. Die FMA stützte sich dabei auf Art. 26 Abs. 2 FMAG. Demnach<br />

sind die Kosten durch die betroffene Person zu tragen, „sofern sie durch ihr Ver‐<br />

halten zum Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes Anlass gegeben haben“.<br />

Der betroffene Finanzintermediär gelangte an die FMA‐Beschwerdekommission<br />

(FMA‐BK) mit dem Antrag, die Verfügung der FMA aufzuheben.<br />

Die FMA‐BK hat die Frage der Auslegung des Art. 26 Abs. 2 FMAG in ihrem Urteil<br />

(FMA‐BK 2010/8) dahingehend beantwortet, dass das Argument, dass das objek‐<br />

tive Verhalten des Betroffenen zum Verfahren Anlass gegeben habe, nicht dafür<br />

ausreiche, dass diesem die Kosten auferlegt würden. Vielmehr müsse dazukom‐<br />

men, dass dessen Verhalten (oder Unterlassen) nicht rechtskonform oder unter<br />

ethischen Gesichtspunkten vorwerfbar, das heisst unredlich oder unseriös war.<br />

Das Verhalten des Betroffenen müsse vorsätzlich oder (zumindest leicht) fahrläs‐<br />

sig gesetzt werden. In betreffendem Fall konnte dies nicht festgestellt werden.


11<br />

Die Verfügung der FMA bzgl. Auferlegung der Kosten der Untersuchung auf den<br />

Betroffenen wurde deshalb von der FMA‐BK aufgehoben.<br />

1.5 Konsequenzen für die Finanzierung der FMA<br />

Die oben kurz zusammengefassten Urteile des StGH und der FMA‐BK haben un‐<br />

mittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung der FMA:<br />

• Durch das Urteil der FMA‐BK kann die FMA Kosten für Verfahren nach Art.<br />

26 FMAG nur noch weiterverrechnen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des<br />

Verursachers nachgewiesen werden kann. Damit entstehen der FMA er‐<br />

hebliche Zusatzkosten, die sich (so zeigt die Erfahrung der Vergangenheit)<br />

im grössten Fall im Rahmen von deutlich über einer Million Franken pro<br />

Jahr bewegen können.<br />

• Durch die Aufhebung von Art. 30 Abs. 3 und Abs. 4 FMAG durch den StGH<br />

ist die FMA zurzeit nicht in der Lage, Gebühren und Abgaben zu erheben.<br />

Es entsteht eine Finanzierungslücke von ca. 6 – 8 Mio. Franken pro Jahr.<br />

• Durch die Aufhebung von Art. 24 Abs. 9 und Art. 25 SPG ist es der FMA<br />

nicht mehr möglich, die Kosten für ordentliche sowie ausserordentliche<br />

SPG‐Kontrollen dem Verursacher aufzuerlegen. Die damit entstehenden<br />

Zusatzkosten für die FMA sind schwierig abzuschätzen, bewegen sich<br />

aber im Rahmen von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr.<br />

Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei einem jährlichen Mittelbedarf der FMA<br />

von insgesamt ca. 16 – 20 Mio. Franken unter den gegebenen Umständen nur<br />

etwa die Hälfte (durch den Staatsbeitrag) gedeckt ist.<br />

1.6 Konsequenzen für die Aufsichtstätigkeit der FMA<br />

Ausser Frage steht, dass die FMA ihren gesetzlichen Auftrag trotz der fehlenden<br />

Finanzierungsgrundlagen zu erfüllen hat. Die Regierung lässt nicht zu, dass die


12<br />

Finanzmarktaufsicht und der Schutz der Kunden in irgendeiner Art und Weise<br />

vernachlässigt werden und hat die FMA angewiesen, ihrem gesetzlichen Auftrag<br />

wie bis anhin umfassend nachzukommen.<br />

Die FMA finanziert die laufenden Geschäfte im Moment aus ihren noch vorhan‐<br />

denen liquiden Mitteln. Sie arbeitet eng mit der Stabsstelle Finanzen zusammen,<br />

um die finanzielle Situation des „Unternehmens FMA“ laufend zu beurteilen und<br />

gegebenenfalls Massnahmen zu treffen. Die FMA hat die Möglichkeit, beim Land<br />

Kredite aufzunehmen. Es ist nicht auszuschliessen, dass für das laufende Jahr<br />

aufgrund der ausbleibenden Einnahmen ein Nachtragskredit beantragt wird.<br />

2. NOTWENDIGKEIT <strong>DER</strong> VORLAGE<br />

2.1 Anlass der Vorlage<br />

Anlass zur Vorlage geben, wie oben ausgeführt, die verschiedenen Gerichtsurtei‐<br />

le, die direkte Auswirkungen auf die Finanzierung der FMA haben. Der Landtag<br />

hat bei der Einführung des ÖUSG und der damit verbundenen Anpassung des<br />

FMAG entschieden, dass die Kosten der Finanzmarktaufsicht gemeinsam vom<br />

Land und vom Finanzplatz getragen werden sollen. Die bestehenden Rechts‐<br />

grundlagen lassen dies nicht in der beabsichtigten Art und Weise zu.<br />

Soll das Ziel der etwa hälftigen Kostentragung von Land und Finanzplatz weiter‐<br />

hin erreicht werden, sind Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen, die den<br />

vom StGH dargelegten Anforderungen an die Verfassungsmässigkeit genügen,<br />

unumgänglich. Solange die Finanzierung der FMA nicht auf einer soliden Grund‐<br />

lage steht, aufgrund derer der Finanzplatz an den Kosten beteiligt werden kann,<br />

muss das Land die gesamte Finanzierung übernehmen. Die dadurch schlussend‐<br />

lich beim Steuerzahler entstehende Belastung wurde weiter oben bereits aufge‐<br />

zeigt.


2.2 Finanzierungssystem der FMA<br />

13<br />

Der Vollständigkeit halber sei hier nochmals das geplante Finanzierungssystem<br />

der FMA erklärt. Dieses orientiert sich an den Systemen der Finanzaufsichtsbe‐<br />

hörden in den meisten europäischen Staaten. Deren Finanzaufsichtsbehörden<br />

decken ihre Kosten vollständig (z.B. FINMA in der Schweiz, BAFIN in Deutschland)<br />

oder teilweise (z. B. FMA Österreich) durch Abgaben der Finanzmarktteilnehmer.<br />

Im Normalfall werden dabei die Kosten der Finanzmarktaufsicht durch ein Be‐<br />

rechnungssystem, das auf wirtschaftlichen Kennzahlen beruht, auf die einzelnen<br />

beaufsichtigten Unternehmen umgelegt.<br />

Die Finanzierung der FMA erfolgt über den Staatsbeitrag, die Gebühreneinnah‐<br />

men, die übrigen Erträge sowie die Aufsichtsabgaben. Um letztere zu ermitteln,<br />

wendet die FMA ein „Kostenmodell“ an. Dabei werden, etwas vereinfacht aus‐<br />

gedrückt, die Kosten der FMA ermittelt, die nach Abzug von Staatsbeitrag, Ge‐<br />

bühreneinnahmen und übrigen Erträgen pro einzelne „Finanzintermediärskate‐<br />

gorie“ (z.B. Banken, Vermögensverwalter, Treuhänder, Versicherungen) entstan‐<br />

den sind. Diese Kosten pro Finanzintermediärskategorie werden dann nach ei‐<br />

nem bestimmten Kriterium (Bemessungsgrundlage) auf die einzelnen Finanzin‐<br />

termediäre umgelegt. Die Ermittlung des verursachten Aufwandes pro Finanzin‐<br />

termediärskategorie erfolgt innerhalb der FMA durch eine Art Leistungserfas‐<br />

sungssystem.


14<br />

Ein vereinfachtes Beispiel soll diesen Ablauf verdeutlichen:<br />

Beispiel Umlage FMA‐Kosten (fiktive Zahlen und Beträge) 1<br />

In CHF<br />

Gesamtkosten der FMA für das Jahr 201X 16 Mio.<br />

‐ Staatsbeitrag 8 Mio.<br />

‐ Gebühreneinnahmen der FMA 2 Mio.<br />

Total ungedeckte Kosten 6 Mio.<br />

Die Finanzintermediärskategorie „Vermögensverwal‐<br />

ter“ verursacht gemäss Kostenmodell der FMA im Jahr<br />

201X 1% des Aufwandes. Dies entspricht CHF 60'000.<br />

�<br />

60’000<br />

Umlage und Berechnung der Aufsichtsabgabe pro Vermögensverwalter erfolgt<br />

gemäss gesetzlicher Bemessungsgrundlage (hier: verwaltetes Vermögen). Dies<br />

ergibt dann folgende Aufsichtsabgaben:<br />

Verwaltetes Vermögen Unternehmen A ‐> CHF 100 Mio. 10'000<br />

Verwaltetes Vermögen Unternehmen B ‐> CHF 200 Mio. 20'000<br />

Verwaltetes Vermögen Unternehmen C ‐> CHF 300 Mio. 30'000<br />

Ein grosser Vorteil des beschriebenen Umlagesystems ist es, dass die Finanzin‐<br />

termediäre die Kosten ihrer eigenen Finanzintermediärskategorie tragen (Verur‐<br />

sachergerechtigkeit), innerhalb derselben aber die Aufteilung der Abgaben nach<br />

1 Nicht berücksichtigt in diesem Beispiel ist die Unterteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grund‐ und<br />

eine variable Zusatzabgabe, die mögliche Kombination von mehreren Bemessungsgrundlagen und weitere<br />

Faktoren wie z.B. die Umlage von Gemeinkosten innerhalb der FMA oder verschiedene Möglichkeiten der<br />

Verteilung des Staatsbeitrages auf die Aufsichtsbereiche und Finanzintermediärskategorien.


15<br />

einem Bemessungskriterium erfolgt (Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leis‐<br />

tungsfähigkeit).<br />

2.3 Einfluss der Kosten von Untersuchungen und Kontrollen auf die Finanzie‐<br />

rung der FMA<br />

Wie in Kapitel 1 beschrieben, ist eine Umlage der Kosten von ordentlichen und<br />

ausserordentlichen Untersuchungen nach SPG oder Sachverhaltsfeststellungen<br />

nach FMAG nach den Entscheiden des StGH und der FMA‐BK nicht mehr oder nur<br />

noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Die FMA beauftragt für<br />

solche Untersuchungen, gestützt auf das geltende Aufsichtssystem (und wie auch<br />

in der Schweiz üblich), in der Regel Revisionsgesellschaften oder spezialisierte<br />

Beratungsunternehmen. Dadurch entstehen nicht nur FMA‐interne Kosten für<br />

Personal etc., sondern vor allem zusätzliche Ausgaben für externe Spezialisten.<br />

Die Konsequenz ist, dass die Aufwandseite der FMA‐Erfolgsrechnung dadurch<br />

grösser wird, solange die Weiterverrechnung an den Verursacher nicht zulässig<br />

ist. Dies wiederum heisst, dass diese zusätzlichen Kosten, bedingt durch das Um‐<br />

lageverfahren, von allen anderen Finanzintermediären oder alternativ vom Land<br />

zu tragen sind.<br />

2.4 Generelle Bemerkungen zur Finanzierung der FMA<br />

Die Finanz‐ und Wirtschaftskrise hat die Regulierungs‐ und Aufsichtsbehörden<br />

weltweit ins Licht der Öffentlichkeit gerückt. Ihrer Tätigkeit wird mehr Gewicht<br />

und Beachtung beigemessen. Nicht zuletzt wird für den Zugang zu anderen Fi‐<br />

nanzmärkten die Gleichwertigkeit der Finanzmarktaufsicht des Herkunftsstaates<br />

eines Finanzintermediärs verlangt. Die FMA muss deshalb glaubwürdig bleiben<br />

und international auf gleicher Augenhöhe mit anderen Behörden agieren kön‐<br />

nen. Dazu gehört auch eine gesicherte Finanzierungsgrundlage. Dies ist ein per‐<br />

manentes Erfordernis der verschiedenen internationalen Standardsetter und


16<br />

gewinnt im Zuge der Neustrukturierung der Europäischen Aufsichtsstellen zu‐<br />

sätzlich an Bedeutung. Aus Image‐ und Reputationsgründen wäre es bedenklich,<br />

wenn ein Finanzplatz, der international anerkannt sein und eine aktive Rolle spie‐<br />

len möchte, sich keine effektive und anerkannte Finanzmarktaufsicht leisten<br />

würde oder diese in ihrer Tätigkeit durch das nicht zur Verfügung Stellen der fi‐<br />

nanziellen Mittel beschränkt würde.<br />

3. SCHWERPUNKTE <strong>DER</strong> VORLAGE<br />

3.1 Zielsetzung der Vorlage<br />

Diese Vorlage verfolgt folgende Zielsetzung:<br />

1) Anpassung des FMAG und Schaffung verfassungsmässig korrekter<br />

Grundlagen zur Finanzierung der FMA durch das Land und den Finanzplatz.<br />

2) Anpassung des SPG zur Schaffung von Klarheit über die Kostentragung<br />

bei ordentlichen und ausserordentlichen SPG‐Kontrollen.<br />

3) Anpassung des FMAG zur Schaffung von Klarheit über die Kostentragung<br />

bei Untersuchungen gem. Art. 26 FMAG.<br />

3.2 Anpassung Art. 26 FMAG<br />

Die FMA‐BK hat in ihrem unter Kapitel 1.4 beschriebenen Urteil eine ausführliche<br />

Analyse der Landtags‐Debatte und des BuA bei der Einführung des Art. 26 FMAG<br />

vorgenommen und dabei richtigerweise festgestellt, dass es zum damaligen Zeit‐<br />

punkt der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers war, dass ein vorwerfbares Ver‐<br />

halten und somit ein Verschulden Voraussetzung zur Anwendung der Kosten‐<br />

norm von Art. 26 FMAG sein solle.


17<br />

Es muss befürchtet werden, dass dies im Kontext mit der Sachverhaltsfeststel‐<br />

lung gem. Art. 26 FMAG zu grossen Problemen in der Praxis führt. Die Vorausset‐<br />

zung des Nachweises des Verschuldens vor einer Untersuchung führt dazu, dass<br />

die FMA ihre Untersuchungen nur noch dann durchführt, wenn dessen Vorhan‐<br />

densein und Nachweisbarkeit vorab feststehen (was in der Regel nicht der Fall<br />

sein wird und auch nicht kann) und dass die ausserordentlichen Kosten durch<br />

den Staat d.h. die Steuerzahler oder durch die Finanzintermediäre via Aufsichts‐<br />

abgabe getragen werden. Es sei hier bemerkt, dass in Zusammenhang mit dem<br />

FMAG der Begriff des Verschuldens nicht der eigentlich korrekte Terminus ist.<br />

Das Konzept des Verschuldens wird in Zusammenhang mit dem Zivil‐ oder Straf‐<br />

recht verwendet. Die Untersuchungstätigkeit der FMA hat zum Ziel, Regelver‐<br />

stösse aufzudecken und diese zu sanktionieren, unabhängig davon, ob die Nicht‐<br />

Einhaltung einer Norm absichtlich oder fahrlässig erfolgte. Der Schutz der Kun‐<br />

den auf dem Finanzplatz soll in jedem Fall gewährleistet sein und nicht davon<br />

abhängen, ob eine Vorschrift von einem Finanzintermediär wissentlich und wil‐<br />

lentlich oder unabsichtlich verletzt wurde.<br />

Dass die FMA ihrem gesetzlichen Auftrag aus finanziellen Gründen nicht nach‐<br />

kommen würde steht selbstverständlich ausser Frage. Die Kostentragung durch<br />

das Land, die FMA oder den Finanzplatz ist denkbar und steht zur Diskussion.<br />

Schlussendlich soll soweit als möglich das Verursacherprinzip greifen und derje‐<br />

nige, der zu einer Untersuchung begründet Anlass gegeben hat, auch für die Kos‐<br />

ten aufkommen müssen. Dass die Kosten nicht auf den Betroffenen überwälzt<br />

werden sollten, falls die Untersuchung nicht zur Feststellung führt, dass ein Ver‐<br />

stoss gegen geltendes Recht vorliegt, ist für die Regierung eine nachvollziehbare<br />

Argumentation.<br />

Nach Ansicht der Regierung sollte das FMAG deshalb dahingehend abgeändert<br />

werden, dass die Kosten für eine Untersuchung auf Grundlage von Art. 26 FMAG


18<br />

dann vom Beaufsichtigten bzw. von der betroffenen Person getragen werden<br />

müssen, wenn die Untersuchung zum Ergebnis kommt, dass ein Verstoss gegen<br />

aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Sollte kein derartiger Verstoss vorlie‐<br />

gen, soll der Staat die Kosten tragen. Soll die FMA ihre Tätigkeit wirklich unab‐<br />

hängig durchführen können, so ist auch damit zu rechnen, dass es zu Fällen<br />

kommen wird, in denen keine Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmun‐<br />

gen festgestellt werden können und damit die Kosten nicht auf den oder die Be‐<br />

troffenen überwälzt werden können. Eine Einschätzung betreffend die Höhe die‐<br />

ser Kosten ist kaum möglich. Die Regierung betont, dass sie nur unter der Prä‐<br />

misse der Wahrung der Unabhängigkeit der FMA sowie der bestehenden auf‐<br />

sichtsrechtlichen Prozesse bereit ist, diese Kosten zu übernehmen. Dies wird da‐<br />

durch erreicht, dass die FMA wie im Gesetz vorgesehen im Entscheid über Einlei‐<br />

tung, Fortführung und Einstellung einer Untersuchung frei zu sein hat. Damit<br />

bleibt ihre Unabhängigkeit und Selbständigkeit gewahrt. Der Stabsstelle Finanzen<br />

ist durch die FMA keine Rechenschaft über die Untersuchungen abzulegen und<br />

somit ist auch klargestellt, dass keinerlei Informationen über die Untersuchung<br />

mitzuteilen sind, weder der Stabsstelle Finanzen noch der Regierung oder dem<br />

Landtag. Auf der anderen Seite besteht aufgrund des Bedürfnisses nach Planbar‐<br />

keit des Staatshaushaltes die Notwendigkeit, für solche Kosten eine separate<br />

Budgetposition zu schaffen. Die FMA und die Stabsstelle Finanzen arbeiten für<br />

die entsprechende Budgetierung eng zusammen, wobei das Budget aufgrund von<br />

Erfahrungswerten zu erstellen ist. Mit dieser Lösung soll die gesetzlich vorgese‐<br />

hene Aufsichtstätigkeit der FMA in keiner Art und Weise tangiert werden. Somit<br />

ist auch sichergestellt, dass die Entscheidungen der FMA über Einleitung, Fort‐<br />

führung und Einstellung von Untersuchungen zu keinen zusätzlichen Rechen‐<br />

schaftspflichten der FMA führen.


3.3 Anpassung Art. 30 FMAG<br />

19<br />

Die vom StGH als verfassungswidrig aufgehobenen Art. 30 Abs. 3 und Abs. 4<br />

FMAG delegieren die Regelung der Einzelheiten der Aufsichtsabgabe an die Re‐<br />

gierung. In Abs. 3 erhält die Regierung die Möglichkeit, die Aufsichtsabgabe in<br />

eine Grund‐ und eine Zusatzabgabe aufzuteilen. Gemäss Abs. 4 soll die Regierung<br />

die Einzelheiten der FMA‐Gebühren und Aufsichtsabgaben mit Verordnung re‐<br />

geln.<br />

Der vom StGH kritisierte Mangel an Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Ge‐<br />

bühren kann einerseits durch das Einführen von Obergrenzen und andererseits<br />

durch den Wegfall der bisher vorgesehen Bandbreiten bei einzelnen Gebühren<br />

behoben werden.<br />

Das Äquivalenzprinzip, sprich die Verhältnismässigkeit zwischen dem Wert der<br />

erbrachten (FMA‐)Dienstleistung und der Höhe der Gebühr wird selbstredend<br />

eingehalten. Die Regierung ist sich bewusst, dass der „Wert“ der durch Gebühren<br />

abgegoltenen Dienstleistungen der FMA für Dritte schwierig zu ermitteln ist. Die<br />

FMA hat ihren internen Aufwand für einzelne Dienstleistungen soweit möglich<br />

ermittelt. Dies liefert die Grundlage für die Festlegung der einzelnen Gebühren.<br />

Die einzelnen Gebühren sollen neu als Anhang im Gesetz geregelt werden. Der<br />

Gebührenkatalog der FMA ist zu umfangreich und beinhaltet zu viele verschie‐<br />

dene Arten von Gebühren, als dass im Gesetz ein Rahmen im Sinne von Ober‐<br />

grenzen und Kategorisierung der Arten von Gebühren möglich wäre.<br />

Die Regelung der Aufsichtsabgaben bedarf ebenfalls der Überarbeitung. Wie der<br />

StGH in seinem Entscheid aufzeigt, ist die Höhe der Aufsichtsabgaben im formel‐<br />

len Gesetz zu wenig bestimmt geregelt. Die Aufsichtsabgaben sollen nach dem<br />

Willen des Gerichts hinreichend bestimmbar und voraussehbar sein.


20<br />

Die weiter oben beschriebene Umlage der während eines Jahres aufgelaufenen<br />

Kosten der Finanzmarktaufsicht macht ‐ systembedingt ‐ die exakte Berechen‐<br />

barkeit der Aufsichtsabgabe eines einzelnen Finanzintermediärs im Vorhinein<br />

praktisch unmöglich. Es ist die eigentliche Idee des Umlagesystems, dass am En‐<br />

de eines Jahres die erst zu diesem Zeitpunkt bekannten Kosten gemäss einem<br />

Schlüssel verteilt werden. Die FMA kann nur so ihre Jahresrechnung immer aus‐<br />

geglichen abschliessen. Die exakte, also auf Franken und Rappen genaue Vorher‐<br />

sehbarkeit und Berechenbarkeit der Aufsichtsabgabe ist in diesem System nicht<br />

durchführbar. Die (im Vorhinein ja nicht bekannten) Gesamtkosten der FMA<br />

würden dann durch einen fixen Staatsbeitrag und durch nicht mit den Kosten der<br />

FMA im Zusammenhang stehenden Aufsichtsabgaben gedeckt werden, d.h. es<br />

entstünden jährlich Überschüsse oder Fehlbeträge bei der FMA. Für Fehlbeträge<br />

müsste dann wiederum der Staat aufkommen, was de facto die Erhöhung des<br />

Staatsbeitrages zur Folge hätte.<br />

Als mögliche Lösung für diese Problematik bietet sich nachfolgend beschriebenes<br />

System an. Die FMA gibt jeweils auf Basis des von der Regierung genehmigten<br />

Budgets und des vom Landtag festgelegten Staatsbeitrages und somit im Laufe<br />

des vierten Quartals des Jahres bekannt, wie gross der Beitrag, also die Auf‐<br />

sichtsabgabe, jeder einzelnen Finanzintermediärskategorie (z.B. Banken, Versi‐<br />

cherungen, Vermögensverwalter usw.) für das kommende Jahr ist. Zu Beginn des<br />

darauf folgenden Jahres erhält die FMA die Geschäftsberichte der Unternehmen<br />

für das letzte Jahr (oder Daten zum Stichtag 31. Dezember). Diese bilden die<br />

Grundlage für die definitive Berechnung der Aufsichtsabgabe. Zusammengefasst<br />

berechnet die FMA also die Aufsichtsabgabe aufgrund ihres Budgets für das lau‐<br />

fende Jahr anhand der Bemessungskriterien des vergangenen Jahres der Finanz‐<br />

intermediäre. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen.<br />

Beispiel Ablauf Berechnung Aufsichtsabgabe (fiktive Zahlen und Beträge)


21<br />

4. Quartal 2010 Der Landtag beschliesst den Staatsbeitrag der FMA. Das Bud‐<br />

get der FMA wird von der Regierung genehmigt. Das Budget<br />

sieht vor, dass der Anteil der Banken an der Aufsichtsabgabe<br />

2011 rund CHF 1 Mio. beträgt. Im Vorjahr betrug der Anteil<br />

der Banken CHF 0.9 Mio.<br />

4. Quartal 2010 Die Bank X hat 2010 eine Abgabe von CHF 100'000 bezahlt. Da<br />

der Bankensektor (Anzahl Unternehmen, Bilanzsummen etc.)<br />

sich nicht wesentlich verändert hat, kann die Bank davon aus‐<br />

gehen, dass ihr Anteil der Kostensteigerung von ca. 10% folgt.<br />

Sie budgetiert deshalb CHF 110'000 für die Aufsichtsabgabe<br />

für das Jahr 2011.<br />

1. Quartal 2011 Die Bank X übermittelt ihren Geschäftsbericht der FMA. Die<br />

FMA berechnet aus den Geschäftszahlen 2010 aller Banken<br />

und anhand ihres Budgets und des Staatsbeitrages für 2011<br />

die Aufsichtsabgabe der Bank X.<br />

2. Quartal 2011 Die Bank X erhält in der Folge eine Rechnung über CHF<br />

116'507.25 von der FMA.<br />

4. Quartal 2011 Die FMA erstellt ihr Budget für 2012. Zu diesem Zeitpunkt ist<br />

absehbar, dass die FMA im laufenden Jahr mehr Gebühren<br />

einnimmt, als im Budget 2011 vorgesehen waren. Der „Über‐<br />

schuss“ wird deshalb im Budget 2012 berücksichtigt. Die FMA<br />

gibt bekannt, dass der Anteil der Banken für das nächste Jahr<br />

nur noch CHF 0.8 Mio. beträgt.<br />

Auch hier ist eine Berechnung der Aufsichtsabgabe für einen unbeteiligten Drit‐<br />

ten für ein beliebiges Jahr nicht so möglich, wie dies z.B. bei den Einkommens‐<br />

steuern der Fall ist. Aber dadurch, dass die FMA frühestmöglich Budgetzahlen<br />

und die Anteile der Finanzintermediärskategorien bekannt gibt, ist ein Abschät‐<br />

zen der Belastung des einzelnen Unternehmens und die Budgetierung für das<br />

folgende Jahr möglich.<br />

Die Auswirkungen dieser Systemänderung auf die FMA sind vor allem buchhalte‐<br />

rischer Natur, da Überschüsse oder Fehlbeträge anfallen werden. Diese sind ins<br />

Budget des jeweils nächsten Jahres zu übertragen. Die FMA wird allerdings, li‐<br />

quiditätsbedingt, eine gewissen Spielraum benötigen, um die Schwankungen


22<br />

aufzufangen. Dies kann mit der Bildung von angemessenen Reserven erreicht<br />

werden.<br />

Der StGH kritisiert, dass die Regelungen der Budgetierung und Budgetkontrolle<br />

auf Gesetzesebene nicht hinreichend begrenzend wirken. Das Budget und die<br />

Rechnung der FMA werden von der Regierung genehmigt und auch von Auf‐<br />

sichtsrat und Finanzkontrolle geprüft. Damit stellen verschiedene Stellen sicher,<br />

dass mit den finanziellen Mitteln haushälterisch umgegangen wird. Die bisherige<br />

Regelung hat allerdings keine Begrenzung der Aufsichtsabgaben vorgesehen.<br />

Auch dies widerspricht auf den ersten Blick dem ursprünglichen Gedanken der<br />

nachträglichen Umlage der Kosten. Die Regierung hat verschiedene Möglichkei‐<br />

ten prüfen lassen, um eine obere Grenze der Aufsichtsabgaben für die Finanzin‐<br />

termediäre zu definieren. Eine Möglichkeit wäre es, die Aufsichtsabgabe pro Fi‐<br />

nanzintermediär gesetzlich zu begrenzen. In Modellrechnungen hat sich aber<br />

gezeigt, dass aufgrund der Heterogenität des Finanzplatzes (sowohl sehr kleine<br />

Unternehmen wie auch sehr grosse innerhalb derselben Finanzintermediärskate‐<br />

gorie) bei einer solchen Grenze, soll sie nicht in unrealistischer Höhe liegen, die<br />

Belastung der kleinen Unternehmen verhältnismässig zu‐ und die der grossen<br />

abnimmt. Als vernünftigste Variante hat sich nach Ansicht der Regierung die Be‐<br />

grenzung der gesamten Aufsichtsabgabe im Verhältnis zum Staatsbeitrag erwie‐<br />

sen. So sollten die Einnahmen aus den Aufsichtsabgaben das Doppelte des ma‐<br />

ximalen Staatsbeitrages nicht überschreiten. Der einzelne Betroffene ist damit<br />

doppelt geschützt. Einerseits ist die gesamte Aufsichtsabgabe begrenzt, anderer‐<br />

seits erfolgt die Berechnung der Abgabe ja aufgrund der Kosten der jeweiligen<br />

Finanzintermediärskategorie als weitere Schranke.<br />

Mit den beschriebenen Modifikationen kann nach Ansicht der Regierung das<br />

System der Kostenumlage der FMA beibehalten und trotzdem in ausreichendem


23<br />

Mass eine Vorhersehbarkeit und auch eine Begrenzung des gesamten Aufwandes<br />

der FMA erreicht werden.<br />

3.4 Anpassung von Art. 24 Abs. 9 und Art. 25 SPG<br />

Die Art. 24 Abs. 9 und Art. 25, welche vom StGH aufgehoben wurden, auferlegen<br />

die Kosten für SPG‐Kontrollen dem Beaufsichtigten. Konsequenz der Aufhebung<br />

ist, dass die FMA diese Kosten nun nicht mehr weiterverrechnen kann. Die Finan‐<br />

zierung der SPG‐Aufsicht der FMA müsste somit entweder direkt durch den Staat<br />

oder, bei Einführung eines wie in dieser Vorlage vorgeschlagen Abgabesystems,<br />

indirekt durch alle Finanzintermediäre, die eine Aufsichtsabgabe entrichten, si‐<br />

chergestellt werden.<br />

Der StGH hat aufgezeigt, wie auch schon unter 1.3. beschrieben, dass im Gesetz<br />

zwar der Kreis der Abgabepflichtigen klar geregelt, aber die Höhe der Kosten<br />

einer SPG‐Untersuchung nicht im Voraus hinreichend bestimmt ist. Ebenso wur‐<br />

de festgehalten, dass die Höhe der Kosten eines solchen Eingriffes begrenzt sein<br />

muss.<br />

Es liegt in der Natur der Sache, dass vor allem bei einer ausserordentlichen Un‐<br />

tersuchung unter Beizug einer Revisionsgesellschaft die Kosten erst im Nachhi‐<br />

nein feststehen. Das Ausmass einer Untersuchung kann sehr stark variieren und<br />

ist von der Komplexität des Geschäfts, der Grösse des Unternehmens, den benö‐<br />

tigten Spezialisten etc. abhängig. Die Bandbreite der Kosten von SPG‐<br />

Untersuchungen beginnt bei wenigen tausend und reicht bis hin zu mehreren<br />

hunderttausend Franken.<br />

Die Regierung verfolgt seit langem eine konsequente Null‐Toleranz‐Politik in Sa‐<br />

chen Missbrauchsbekämpfung, insbesondere im Geldwäschereibereich. Eine<br />

Einschränkung der SPG‐Kontrollen der FMA aus Kostengründen ist in diesem Fall


24<br />

‐ wie auch bei der Regelung zu Art. 26 FMAG ‐ nicht hinnehmbar und würde im<br />

In‐ und Ausland zu Irritationen mit nicht vorhersehbaren Folgen führen. Es sei<br />

angemerkt, dass eine solche Praxis international nicht akzeptiert würde und die<br />

FMA im Ausland Gefahr liefe, nicht mehr als gleichwertig zu gelten. Dies hätte<br />

enorme negative Folgen für den Finanzplatz, insbesondere für alle international<br />

tätigen Finanzintermediäre.<br />

Um den Anforderungen des StGH an die Verfassungsmässigkeit der Kostentra‐<br />

gung bei SPG‐Kontrollen gerecht zu werden, ist eine Anpassung der Regelung<br />

notwendig. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Kostentragung bei ordentli‐<br />

chen und ausserordentlichen SPG‐Kontrollen unterschiedlich gehandhabt wer‐<br />

den kann und soll.<br />

Ordentliche SPG‐Kontrollen finden regelmässig statt. Je nach Finanzintermediär<br />

kann dies z.B. jährlich oder auch alle drei Jahre sein. Ordentliche Kontrollen sind<br />

einerseits planbar und bewegen sich vom Umfang, also den Kosten her im Nor‐<br />

malfall im Rahmen der letzten Untersuchungen. Somit sind die Vorhersehbarkeit,<br />

die Bestimmbarkeit und die Kosten in keiner Art und Weise unbekannte Fakto‐<br />

ren. Überdies kommt dem Sorgfaltspflichtigen die Möglichkeit zu, einen Vor‐<br />

schlag zur Wahl der mit der Prüfung zu beauftragenden externen Stelle ab‐<br />

zugeben, welcher in aller Regel durch die FMA akzeptiert wird. Darüber hinaus<br />

sind sowohl die Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüferver‐<br />

einigung wie auch die Anzahl der zu prüfenden Geschäftsbeziehungen aufgrund<br />

der FMA‐Richtlinie 2009/1 den Sorgfaltspflichtigen bekannt. Die Regierung ist der<br />

Ansicht, dass aufgrund der Verursachergerechtigkeit die Kosten für ordentliche<br />

SPG‐Untersuchungen von den Kontrollierten zu tragen sind. Überdies ist zu be‐<br />

merken, dass die Kontrollen von Revisionsstellen durchgeführt werden, die staat‐<br />

lich zugelassen und beaufsichtigt sind. Üblicherweise wird die bereits vorhande‐<br />

ne Revisionsgesellschaft eines Unternehmens mit der Kontrolle betraut; es exis‐


25<br />

tiert schliesslich bereits eine Revisionsstellenpflicht. Der Kontrollierte kann zu<br />

diesem Zweck die Einsetzung einer bestimmten Revisionsgesellschaft beantra‐<br />

gen. Auch dies führt dazu, dass eine gewisse Beschränkung der Kosten für den<br />

Kontrollierten besteht. Dessen eigene Revisionsgesellschaft wird wohl kaum „u‐<br />

nerwarteterweise“ die Kosten für die Prüfung massiv erhöhen oder deren Fokus<br />

ausdehnen. In der Praxis werden die Kosten normalerweise im Voraus bespro‐<br />

chen und festgelegt, womit der Umfang und der Aufwand der Kontrolle grund‐<br />

sätzlich feststehen. Im internationalen Vergleich wäre es auch sehr unüblich,<br />

wenn die Kosten der ordentlichen SPG‐Kontrollen nicht von den SPG‐Pflichtigen<br />

getragen werden müssten.<br />

Anders stellt sich die Situation bei den ausserordentlichen SPG‐Kontrollen dar.<br />

Die Regierung ist der Ansicht, dass eine Regelung analog zur oben beschriebenen<br />

für Art. 26 FMAG getroffen werden sollte. Die ausserordentlichen Untersuchun‐<br />

gen sind ‐ systembedingt ‐ nicht voraussehbar. Eine Umlage der Kosten auf alle<br />

Beaufsichtigten der FMA via Aufsichtsabgabe würde die Kostenfrage lösen. Es<br />

erscheint aber als ungerecht, wenn wegen Verletzung von Geldwäschereibe‐<br />

kämpfungsvorschriften durch Einzelne die so entstehenden Kosten durch die<br />

übrigen Finanzintermediäre mitgetragen werden müssten. Zudem würde dies<br />

(z.B. aufgrund vieler und kostenintensiver Untersuchungen während eines Jah‐<br />

res) unter Umständen zu grossen Ausschlägen bei der Aufsichtsabgabe führen<br />

und damit deren (vom StGH geforderte) Vorhersehbarkeit negativ beeinflussen.<br />

Die Regierung ist deshalb der Meinung, dass die Kosten auch bei den ausseror‐<br />

dentlichen SPG‐Kontrollen von den Kontrollierten getragen werden sollen, sofern<br />

die Kontrolle ergibt, dass ein Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen<br />

vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so soll der Staat für die entstandenen Kos‐<br />

ten aufkommen müssen. Hierbei gilt analog das zu Ziff. 3.2 Ausgeführte. Die Re‐<br />

gierung betont, dass sie nur unter der Prämisse der Wahrung der Unabhängigkeit<br />

der FMA sowie der bestehenden aufsichtsrechtlichen Prozesse bereit ist, diese


26<br />

Kosten zu übernehmen. Dies wird dadurch erreicht, dass die FMA wie im Gesetz<br />

vorgesehen im Entscheid über Einleitung, Fortführung und Einstellung einer aus‐<br />

serordentlichen Kontrolle gemäss Sorgfaltspflichtgesetz frei zu sein hat. Damit<br />

bleibt ihre Unabhängigkeit und Selbständigkeit gewahrt. Der Stabsstelle Finanzen<br />

ist durch die FMA keine Rechenschaft über die Untersuchungen abzulegen und<br />

somit ist auch klargestellt, dass keinerlei Informationen über die ausserordentli‐<br />

che Kontrolle mitzuteilen sind, weder der Stabsstelle Finanzen noch der Regie‐<br />

rung oder dem Landtag. Auf der anderen Seite besteht aufgrund des Bedürfnis‐<br />

ses nach Planbarkeit des Staatshaushaltes die Notwendigkeit, für solche Kosten<br />

eine separate Budgetposition zu schaffen. Die FMA und die Stabsstelle Finanzen<br />

arbeiten für die entsprechende Budgetierung eng zusammen, wobei das Budget<br />

aufgrund von Erfahrungswerten zu erstellen ist. Mit dieser Lösung soll die gesetz‐<br />

lich vorgesehene Aufsichtstätigkeit der FMA in keiner Art und Weise tangiert<br />

werden. Somit ist auch sichergestellt, dass die Entscheidungen der FMA über<br />

Einleitung, Fortführung und Einstellung von ausserordentlichen Kontrollen zu<br />

keinen zusätzlichen Rechenschaftspflichten der FMA führen.<br />

Eine effiziente Aufsicht in Geldwäschereibelangen stellt einen nicht zu unter‐<br />

schätzenden Anteil an der Reputation für einen sauberen und glaubwürdigen<br />

Finanzplatz dar. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass in Liechtenstein in<br />

SPG‐Fragen die Aufsicht umfassend sichergestellt ist. Die Regierung schlägt vor,<br />

dass die Kosten für SPG‐Untersuchungen vollumfänglich vom Staat getragen<br />

werden müssen, falls dem Kontrollierten kein Verstoss gegen geltendes Recht<br />

nachgewiesen werden kann. Ist dies aber der Fall, so soll der von der SPG‐<br />

Kontrolle Betroffene die Kosten vollumfänglich selbst tragen.<br />

Aus Sicht der Regierung gelingt es der gegenständlichen Vorlage mit der Einfüh‐<br />

rung eines Systems zur laufenden Kontrolle der Kosten bei ausserordentlichen<br />

Kontrollen gemäss Art. 25 SPG, eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der ge‐


27<br />

forderten Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit zu erreichen. Man trägt da‐<br />

durch den anlässlich der Stellungnahmen geäusserten Bedenken Rechnung, in‐<br />

dem den Kriterien der besseren Bestimmtheit und der Voraussehbarkeit der Auf‐<br />

sichtsabgaben deutlich mehr Gewicht beigemessen werden kann und kommt<br />

daher zur Ansicht, dass – anders als im Vernehmlassungstext vorgesehen die<br />

FMA – der Staat für diese Kosten aufkommen soll.<br />

4. VERNEHMLASSUNG<br />

Der Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Finanzmarktauf‐<br />

sichtsgesetzes (FMAG) und des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) wurde von der Re‐<br />

gierung am 14. September 2010 genehmigt. Folgende Institutionen und Vereini‐<br />

gungen haben Stellung genommen:<br />

- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein<br />

- Liechtensteinische Treuhändervereinigung<br />

- Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer<br />

- Liechtensteinischer Versicherungsverband<br />

- Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung<br />

- Verband kaufmännisch Befähigter<br />

- Liechtensteinischer Anlagefondsverband<br />

- Liechtensteinischer Bankenverband<br />

- Liechtensteinische Industrie‐ und Handelskammer<br />

- Liechtensteinische Post<br />

- Landgericht<br />

- Grundbuch‐ und Öffentlichkeitsregisteramt<br />

- Stabsstelle FIU


- Stabsstelle Finanzen<br />

28<br />

Die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) sowie des Sorgfalts‐<br />

pflichtgesetzes (SPG) wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern im Grundsatz<br />

begrüsst. Insbesondere die Herstellung der Rechtssicherheit mit einer verfas‐<br />

sungskonformen Lösung für eine glaubwürdige, anerkannte Aufsicht, die grösse‐<br />

re Transparenz im vorliegenden Konzept sowie die relativ zeitnah durchgeführte<br />

Vernehmlassung zwecks Verhinderung eines Einnahmeverlustes infolge beste‐<br />

hender Rechtslücken wurden im Rahmen der Vernehmlassung hervorgehoben.<br />

Von Seiten der Wirtschaft wurde weiters darauf hingewiesen, dass auch die FMA<br />

in Zeiten sinkender Erträge und steigender Kosten ihr Budget durch Einsparun‐<br />

gen und Effizienzsteigerungen senken bzw. begrenzen müsse.<br />

Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung sowie der Verband kaufmännisch<br />

Befähigter ‐ welcher der Argumentation der Liechtensteinischen Treuhänderver‐<br />

einigung seine volle Unterstützung aussprach ‐ und der Liechtensteinische Versi‐<br />

cherungsverband sprachen sich für einen Systemwechsel aus und befürworteten<br />

eine Lösung, bei welcher die fixen Kosten der FMA durch die Beaufsichtigten und<br />

die variablen Kosten vom Staat getragen werden sollen und begründeten dies<br />

mit dem Umstand, dass eine solche Lösung sowohl die Anforderungen an die<br />

Budgetdisziplin als auch jene an die Solidität der gesetzlichen Grundlage unter<br />

grundrechtlichen Gesichtspunkten zu gewährleisten vermöge.<br />

Die FMA regte im Rahmen der Vernehmlassung an, das in gegenständlicher Vor‐<br />

lage ausgearbeitete System nach spätestens zwei Jahren einer eingehenden Ü‐<br />

berprüfung zu unterziehen, um allfällig notwendige Anpassungen, bspw. auf‐<br />

grund sich ändernder gesetzlicher Rahmenbedingungen, vornehmen zu können.<br />

Die Regierung erachtet diesen Vorschlag als sinnvoll und nimmt dies entspre‐<br />

chend auf. Dabei soll die FMA unter Berücksichtigung der Vorgaben der Eigner‐<br />

strategie der Regierung Bericht erstatten. Die Regierung wird ihrerseits den


29<br />

Landtag im Rahmen eines Gesamtberichtes über die gemachten Erfahrungen und<br />

allfälligen Handlungsbedarf orientieren, welcher sich womöglich aufgrund neuer<br />

Regulierungen und aus künftig wahrzunehmenden Aufgaben ergeben hat.<br />

5. ERLÄUTERUNGEN ZU <strong>DEN</strong> EINZELNEN BESTIMMUNGEN UNTER BERÜCK‐<br />

SICHTIGUNG <strong>DER</strong> VERNEHMLASSUNG<br />

5.1 Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes<br />

Zu Art. 26<br />

Der im Sinne der Verständlichkeit überarbeitete Abs. 1 hält zunächst fest, wann<br />

Anlass zu einer Untersuchung gegeben ist. Damit soll klargestellt werden, dass<br />

die FMA eben nicht nur bei vorhandenem Verschulden, sondern insbesondere<br />

dann, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, eine Untersuchung in die Wege<br />

leiten kann. Ein begründeter Verdacht ist dann gegeben, wenn die FMA glaub‐<br />

hafte Hinweise oder Informationen erhält, aufgrund derer es wahrscheinlich ist,<br />

dass ein Verstoss gegen ein von der FMA vollzogenes Spezialgesetz bzw. ein<br />

Missbrauch vorliegt. Die Hinweise und Informationen können durchaus auch aus<br />

öffentlichen Quellen stammen, z.B. aus Medienberichten. Neben einem begrün‐<br />

deten Verdacht können auch andere Faktoren zu einer Untersuchung durch die<br />

FMA führen. Vorstellbar ist, dass ein Finanzintermediär ein neues Geschäft oder<br />

Produkt anbietet, das ethisch zweifelhaft erscheint, dieses aber auf den ersten<br />

Blick rechtlich korrekt abgewickelt wird. In einem solchen Fall müsste die FMA<br />

die Reputation des Finanzplatzes schützen und den Sachverhalt sowie die Aus‐<br />

wirkungen auf den Finanzplatz genau abklären. Das zwingende Vorhandensein<br />

des Verschuldens als Voraussetzung zur Umlage der Kosten darf nicht dazu füh‐<br />

ren, dass die FMA bei Reputationsrisiken für das Land und den Finanzplatz oder<br />

in ähnlichen Situationen nicht einschreiten kann. Durch eine Untersuchung ist ja<br />

gerade festzustellen, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Die Aufsichtstätig‐


30<br />

keit hat zudem auch präventive Funktion, welche nur dann effizient wahrge‐<br />

nommen werden kann, wenn die FMA insbesondere bereits bei begründetem<br />

Verdacht im vorstehend ausgeführten Sinne, eingreifen kann. Das Verschulden<br />

sollte deshalb nur eine, wenn auch wichtige, Komponente in der Beurteilung der<br />

Situation durch die FMA darstellen. Der Verschuldensbegriff und seine Konse‐<br />

quenzen im Sinne von Art. 26 FMAG sind keinesfalls gleichzusetzen mit dem<br />

gleichlautenden strafrechtlichen Terminus und den dort statuierten Folgen.<br />

Die Regierung präzisiert, dass die FMA die Möglichkeit haben muss, Untersu‐<br />

chungen durchzuführen, wenn der Sorgfaltspflichtige / Beaufsichtigte Anlass da‐<br />

zu gegeben hat. Einen solchen Anlass stellt beispielsweise auch mangelnde Mit‐<br />

wirkung dar (insbesondere durch Nichteinhalten von Fristen oder schlichte Untä‐<br />

tigkeit), ohne dass eine Verletzung geltenden Rechts bereits vorliegt.<br />

Der überarbeitete Abs. 2 dient der Umschreibung der Kompetenz der FMA ge‐<br />

genüber nicht lizenzierten oder registrierten Personen und stellt diese, sofern<br />

der Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheint, den durch die FMA beaufsich‐<br />

tigten Personen gleich.<br />

Der Liechtensteinische Bankenverband regte im Rahmen der Vernehmlassung an,<br />

den Passus „…sofern sie durch ihr Verhalten zum Verfahren zur Feststellung des<br />

Sachverhaltes Anlass gegeben haben.“ wieder einzufügen, da Abs. 3 inhaltlich auf<br />

diesen Bezug nehme und sonst nicht klar sei, wie der Begriff „Anlass“ zu verste‐<br />

hen sei und bat die Regierung um nähere Erläuterungen.<br />

Dieser Anregung wird im Sinne einer Förderung der Verständlichkeit nachge‐<br />

kommen. So wird in gegenständlicher Vorlage auf den Terminus „Anlass geben“<br />

verzichtet und dafür der Abs. 1 wie eingangs beschrieben im Sinne der Klarheit<br />

neu formuliert.


31<br />

Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung regte im Rahmen der Vernehmlas‐<br />

sung an, den Anlassfall und die Höhe der Abgabe für Untersuchungen nach Art.<br />

26 FMAG mangels Solidität der Regelung aufgrund ungenügender Voraussehbar‐<br />

keit zu überarbeiten.<br />

Die Regierung ist der Ansicht, dass der Begriff des Anlassfalles aus Gründen des<br />

Schutzes des Rufes des Finanzplatzes grosszügig interpretiert werden muss. Eine<br />

Definition des Begriffes im Gesetz erscheint nicht weiter notwendig, da die ent‐<br />

sprechenden Ausführungen hierzu im gegenständlichen Bericht und Antrag Aus‐<br />

führungen und Beispiele liefern, welche der Auslegung in der Praxis dienlich sind.<br />

In Bezug auf die Festlegung einer Obergrenze für die Kosten einer Untersuchung<br />

nach Art. 26 FMAG ist auszuführen, dass diese aufgrund des Sinn und Zweckes<br />

einer anlassbezogenen Kontrolle wenig zielführend erscheint, da die Aufklärung<br />

des betreffenden Sachverhaltes oberstes Ziel einer solchen Kontrolle ist und des‐<br />

sen Erreichung nicht aufgrund finanzieller Aspekte verhindert werden darf. An‐<br />

dererseits bestehen auch aus Sicht der Regierung Gründe, die für die Einführung<br />

eines Kontrollsystems sprechen. Als gangbar wird das von der Liechtensteini‐<br />

schen Rechtsanwaltskammer vorgeschlagene System zur besseren Vorherseh‐<br />

barkeit der Kosten im Bereich der ausserordentlichen SPG‐Kontrollen erachtet.<br />

Entsprechend wird auch für die Kontrollen gemäss Art. 26 FMAG neu wie oben<br />

erwähnt ein Abs. 3 eingefügt, welcher die mit der Untersuchung beauftragte ex‐<br />

terne Stelle verpflichtet, eine anfängliche Kostenschätzung vorzunehmen und<br />

diese vor Beginn der Untersuchung der FMA zur Bewilligung vorzulegen. Dabei<br />

sind entsprechende Eckwerte zu definieren, bei deren Erreichen die FMA erneut<br />

über die Fortführung der Untersuchung zu entscheiden haben wird. Dieser Ent‐<br />

scheid ist – wie auch der Entscheid über die Anordnung der Untersuchung ‐ pro‐<br />

zessleitender Natur und entsprechend nicht anfechtbar. Somit besteht keine<br />

Gefahr der Verschleppung der Untersuchung. Die Kompetenzregelung betreffend<br />

die Anordnung einer ausserordentlichen Untersuchung durch die FMA sowie der


32<br />

Entscheid über die Fortführung der Untersuchung findet Niederschlag in der Ge‐<br />

schäftsordnung der FMA (FMA‐GO). Die FMA hält im Rahmen laufender Verfah‐<br />

ren und Untersuchungen regelmässig Rücksprache mit der Stabsstelle Finanzen,<br />

da ‐ sollte die Untersuchung keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

zum Ergebnis haben ‐ der Staat letztlich für diese Kosten aufzukommen hätte.<br />

Abs. 4 entspricht dem Abs. 2 des Vernehmlassungstextes und wurde aus syste‐<br />

matischen Gründen an neuer Stelle eingefügt. Inhaltlich bleibt er soweit unver‐<br />

ändert.<br />

Abs. 5 legt fest, dass die Kosten einer Untersuchung gemäss Art. 26 FMAG dann<br />

vom Betroffenen zu tragen sind, wenn die Untersuchung ergibt, dass ein Geset‐<br />

zesverstoss vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so trägt wie vorstehend in Ziff. 3.2<br />

ausgeführt der Staat die Kosten.<br />

Die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, der Liech‐<br />

tensteinische Versicherungsverband sowie die Treuhändervereinigung und mit ihr<br />

der Verband kaufmännisch befähigter Personen regten im Rahmen der Vernehm‐<br />

lassung an, dass die Kosten für durchgeführte ausserordentliche Untersuchungen,<br />

bei welchen keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt<br />

werden konnten, nicht wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen durch<br />

die FMA sondern durch den Staat zu tragen seien um damit zu verhindern, dass<br />

sämtliche Finanzintermediäre für das zu bezahlen hätten, was sich schlussendlich<br />

lediglich als unbegründeter Verdacht herausstellte. Ebenso stelle sich die Frage,<br />

wie die FMA die in Art. 30a Abs. 1 FMAG festgelegte Obergrenze einhalten könne,<br />

wenn erhebliche Zusatzkosten von ihr getragen werden müssten. Diesbezüglich<br />

anderer Ansicht zeigten sich der Liechtensteinische Anlagefondsverband sowie<br />

der Liechtensteinische Bankenverband. Letzterer bat die Regierung, alternative<br />

Kostenverteilungsschlüssel innerhalb des Aufsichtsbereiches Banken zu prüfen,<br />

welche auch Aspekte des Verursacherprinzips berücksichtigen.


33<br />

Es ist durchaus richtig, dass die Pflicht zur Tragung der Kosten durch die FMA zur<br />

Folge hätte, dass diese im Rahmen der Festlegung der Aufsichtsabgabe Berück‐<br />

sichtigung finden und auf die Finanzintermediäre umgelegt würden. Darunter<br />

leiden würde die Vorhersehbarkeit der Aufsichtsabgabe oder aber die Einhaltung<br />

der Obergrenze des der FMA zur Verfügung stehenden Budgets. Damit wären<br />

gewisse Risiken verbunden. So könnte dies zum falschen Anreiz für die FMA füh‐<br />

ren, aus finanziellen Gründen einen Gesetzesverstoss feststellen zu wollen resp.<br />

zu müssen, um das eigene Budget zu schonen. Im Weiteren könnten dadurch die<br />

Unabhängigkeit der FMA und die (selbst‐) kritische Haltung der Untersuchenden<br />

eingeschränkt werden. Diese nun vorgeschlagene Lösung kann zu Zusatzkosten<br />

für das Land führen, die nach Ansicht der Regierung jedoch akzeptabel und trag‐<br />

bar sind. Soll die FMA ihre Tätigkeit wirklich unabhängig durchführen können, so<br />

ist auch damit zu rechnen, dass es zu Fällen kommen wird, in denen kein Geset‐<br />

zesverstoss festgestellt werden kann und damit die Kosten nicht auf den oder die<br />

Betroffenen überwälzt werden können. Eine Einschätzung betreffend die Höhe<br />

dieser Kosten ist kaum möglich. Die Regierung wird aber zusammen mit der FMA<br />

bei der Beauftragung externer Wirtschaftsprüfer und anderer Spezialisten die<br />

Kostenfrage klar regeln und genau überwachen. Dabei ist ausdrücklich festzuhal‐<br />

ten, dass die Unabhängigkeit der FMA gewahrt bleiben muss. Dies wird dadurch<br />

erreicht, dass die FMA wie im Gesetz vorgesehen im Entscheid über Einleitung,<br />

Fortführung und Einstellung einer Untersuchung frei zu sein hat. Damit bleibt<br />

ihre Unabhängigkeit und Selbständigkeit gewahrt. Der Stabsstelle Finanzen ist<br />

durch die FMA keine Rechenschaft über die Untersuchungen abzulegen und so‐<br />

mit ist auch klargestellt, dass keinerlei Informationen über die Untersuchung<br />

mitzuteilen sind; weder der Stabsstelle Finanzen noch der Regierung oder dem<br />

Landtag. Auf der anderen Seite besteht aufgrund des Bedürfnisses nach Planbar‐<br />

keit des Staatshaushaltes die Notwendigkeit, für solche Kosten eine separate<br />

Budgetposition zu schaffen. Die FMA und die Stabsstelle Finanzen arbeiten für


34<br />

die entsprechende Budgetierung eng zusammen, wobei das Budget aufgrund von<br />

Erfahrungswerten zu erstellen ist. Mit dieser Lösung soll die gesetzlich vorgese‐<br />

hene Aufsichtstätigkeit der FMA in keiner Art und Weise tangiert werden. Somit<br />

ist auch sichergestellt, dass die Entscheidungen der FMA über Einleitung, Fort‐<br />

führung und Einstellung von Untersuchungen zu keinen zusätzlichen Rechen‐<br />

schaftspflichten der FMA führen. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Regie‐<br />

rung bereit, die Kosten für Untersuchungen zu übernehmen, bei denen kein Ver‐<br />

stoss gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen festgestellt werden konnte.<br />

Der Liechtensteinische Bankenverband regte im Rahmen der Vernehmlassung an,<br />

dass es nicht ein Ermessensentscheid der FMA sein sollte, ob die kontrollierten<br />

Personen die Kosten der Untersuchung tragen müssen, wenn eine Verletzung<br />

aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliege. Diese Kosten seien in jedem Fall von<br />

der kontrollierten Person zu tragen. In solchen Fällen sollte das Verursacherprin‐<br />

zip uneingeschränkt gelten, nicht zuletzt auch aus präventiven Überlegungen. Die<br />

Möglichkeit einer subsidiären Haftung durch andere Personen eines Aufsichtsbe‐<br />

reichs würde damit gleichzeitig ausgeschlossen.<br />

Die Regierung trägt den Bedenken des Liechtensteinischen Bankenverbandes<br />

Rechnung. Entsprechend wird in der gegenständlichen Vorlage Abs. 5 in dem<br />

Sinne angepasst, dass bei festgestellten Verletzungen aufsichtsrechtlicher Be‐<br />

stimmungen kein Spielraum betreffend die Auferlegung der entstandenen Kos‐<br />

ten bestehen soll.<br />

Die Regierung hält fest, dass, auch wenn dies im Vernehmlassungsbericht nicht<br />

zum Ausdruck kommt, wohl jegliche Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmun‐<br />

gen, die durch die Untersuchung festgestellt wird, die Kostenfolge nach sich<br />

zieht. Dies bedeutet, dass (was in der Praxis auch sehr sinnvoll ist), dann, wenn<br />

z.B. eine Untersuchung nach Art. 26 Abs. 1 und 3 FMAG angeordnet wird, etwa<br />

weil Umstände vorliegen, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefähr‐


35<br />

det erscheinen lassen, und eine Verletzung des SPG oder des BankG festgestellt<br />

wird, der Betroffene auch in diesem Fall für die Kosten aufzukommen hat. Glei‐<br />

ches gilt, wenn eine ausserordentliche Kontrolle nach Art. 25 Abs. 4 SPG ange‐<br />

ordnet wird und z.B. eine Verletzung der Bestimmungen des BankG oder sonsti‐<br />

ger aufsichtsrechtlicher Bestimmungen (ausserhalb des SPG) festgestellt werden.<br />

Zu Art. 30<br />

Der Gebührenkatalog der FMA‐GebV wurde vollumfänglich ins Gesetz über‐<br />

nommen und einige Gebühren wurden angepasst. Die Gebührenbestimmungen<br />

sollen künftig keine Bandbreiten, sondern ausschliesslich fixe Beträge vorsehen.<br />

Der StGH hat in seinem Entscheid befunden, dass die Gebühren nicht ausrei‐<br />

chend in einem formellen Gesetz geregelt seien. Da der Gebührenkatalog der<br />

FMA sehr viele verschiedene Gebühren in sehr unterschiedlicher Höhe enthält,<br />

wäre eine Aufnahme von Maximalhöhen in das Gesetz nach Ansicht der Regie‐<br />

rung nicht sinnvoll, sondern wurde die Gebührenregelung komplizierter gestal‐<br />

ten, da beinahe ebenso viele Maximalhöhen wie Gebühren aufgeführt werden<br />

müssten. Aus diesem Grund wurde der Gebührenkatalog vollumfänglich ins Ge‐<br />

setz aufgenommen. Dies hat auch den Vorteil, dass die demokratische Legitima‐<br />

tion, die vom StGH auch kritisiert wurde, eindeutig gegeben ist.<br />

Der Liechtensteinische Bankenverband und der Liechtensteinische Anlagefonds‐<br />

verband stellten im Rahmen der Vernehmlassung fest, dass sich die von der FMA<br />

zu erhebende Gebühr gemäss Art. 30 Abs. 3 FMAG für Verfügungen, Aufsichtsver‐<br />

fahren und Dienstleistungen, für die kein Ansatz im Anhang des FMAG festgelegt<br />

ist, nach dem Zeitaufwand bemesse. Zudem lege Art. 30 Abs. 4 FMAG fest, dass<br />

auch für besonders umfangreiche oder besondere schwierige Verfügungen und<br />

Verfahren die Gebühr anstatt anhand des gesetzlich festgelegten Gebührensatzes<br />

nach Zeitaufwand abgerechnet werden könne. Hier müsste präzisiert werden,<br />

welche Dienstleistungen oder Amtshandlungen der FMA nicht bereits durch die


36<br />

im Zusammenhang mit der Bewilligung bezahlten Gebühren oder den eigentli‐<br />

chen Aufsichtsgebühren gedeckt seien und somit den beaufsichtigten Personen<br />

separat und zusätzlich in Rechnung gestellt würden. Ferner solle die FMA inskünf‐<br />

tig auch berechtigt sein bei Amtshandlungen, die „einen aussergewöhnlichen<br />

Umfang" mit sich bringen oder durch "besondere Schwierigkeiten" gekennzeich‐<br />

net sind, statt des Gebührenansatzes nach Zeitaufwand abzurechnen. Man gehe<br />

davon aus, dass diese Bestimmungen analog zur Schweizerischen Regelung ge‐<br />

handhabt würden, d.h. nur wenn sich die Untersuchung in ihrem Umfang oder in<br />

ihrer Komplexität deutlich von den Durchschnittsverfahren abhebe. Auch der<br />

Liechtensteinische Anlagefondsverband nannte die Offenheit der erfassten Tatbe‐<br />

stände in Abs. 3 sowie die unbestimmten Begriffe in Abs. 4 und 5 eine mögliche<br />

Quelle der Rechtsunsicherheit. Überdies bedauerte der Anlagefondsverband, dass<br />

die Kostenbelastungen für die Betroffenen aus Fusionen, Liquidation und Side<br />

Pockets nicht ersichtlich seien. Ebenso ist es ihm ein Anliegen, dass sichergestellt<br />

ist, dass regulär anfallende Inanspruchnahmen, wie etwa im Kontext von Pros‐<br />

pektänderungen weiterhin „verträglich“ geprict blieben. Der Liechtensteinische<br />

Bankenverband bat die Regierung im Rahmen der Vernehmlassung um Konkreti‐<br />

sierung bezüglich Abs. 5. Dieser regle, dass die FMA „einen Zuschlag von bis zu 50<br />

% der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleis‐<br />

tungen erheben“ könne, „die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der<br />

normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet“. Es sei nicht klar, wann<br />

nun von der FMA Leistungen erbracht würden, die neben der in Art. 30 Abs. 5<br />

FMAG geforderten Dringlichkeit "ausserhalb der normalen Arbeitszeit" liegen<br />

würden.<br />

Nach durchgeführter Vernehmlassung erfuhr der Art. 30 FMAG gewisse Anpas‐<br />

sungen und präsentiert sich nun in der Version der gegenständlichen Vorlage.<br />

Insbesondere wurde dabei berücksichtigt, dass für Verfügungen, Aufsichtsverfah‐<br />

ren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, keine Ge‐


37<br />

bühr nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden soll, sondern dass die Kos‐<br />

ten für entsprechendes Tätigwerden der FMA im Rahmen der Aufsichtsabgabe<br />

mitabgegolten sind. Die Definition des Stundensatzes bleibt der Vorlage jedoch<br />

erhalten, da im Falle eines aussergewöhnlichen Umfanges oder bei besonderen<br />

Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von mit Gebühren bedachten Verfügungen,<br />

Aufsichtsverfahren oder Dienstleistungen die Gebühr anstatt des im Anhang auf‐<br />

geführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden kann. Wichtig<br />

erscheint die Betonung, dass der vorgesehene Zuschlag von bis zu 50% der or‐<br />

dentlichen Gebühr nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn Verfügungen,<br />

Aufsichtsverfahren oder Dienstleistungen nicht gem. Abs. 3 aufgrund ausserge‐<br />

wöhnlichen Umfanges oder besonderer Schwierigkeiten nach Zeitaufwand abge‐<br />

rechnet werden. Als Kriterium für die Begriffe „aussergewöhnlicher Umfang“<br />

sowie „besondere Schwierigkeiten“ eignet sich nach Ansicht der Regierung der<br />

vom Liechtensteinischen Bankenverband gemachte Vorschlag analog zur Schwei‐<br />

zerischen Regelung, wonach sich entsprechende Verfahren in ihrem Umfang o‐<br />

der in ihrer Komplexität deutlich von den Durchschnittsverfahren abheben. Ü‐<br />

berdies wurde die Gelegenheit wahrgenommen und der Anhang im Bereich der<br />

Gebührentatbestände nach dem Wertpapiergesetz (WPPG) redaktionell sowie<br />

teilweise materiell überarbeitet. Einerseits wurden die aus dem WPPG bekann‐<br />

ten Begrifflichkeiten konsequent übernommen. Andererseits wurde der Gebüh‐<br />

renkatalog um zwei in der Praxis regelmässig auftretende Anwendungsfälle<br />

(Nachträge und Einreichung endgültiger Bestimmungen zu einem Basisprospekt)<br />

ergänzt.<br />

Abs. 1 regelt die Grundsätze für die Gebührenerhebung und legt fest, dass die<br />

einzelnen Gebührensätze mit Anhang zum Gesetz aufgeführt werden.<br />

Abs. 2 definiert den Kreis der gebührenpflichtigen Leistungen der FMA abschlies‐<br />

send.


38<br />

Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung betonte anlässlich der Ver‐<br />

nehmlassung, dass sie und ihre Mitglieder auf eine gute Zusammenarbeit mit der<br />

FMA angewiesen seien und immer wieder Anfragen zu bestimmten Sachverhalten<br />

stellen müssen. Sie gab zu bedenken, dass, wenn nun jede Auskunft verrechnet<br />

würde, der Revisor sich allenfalls scheuen würde, „Quermeldungen“ an die FMA<br />

zu senden, da er nicht wisse, ob und wieviel an Kosten aus einer solchen Fra‐<br />

ge/Bemerkung möglicherweise anfalle.<br />

Es entspricht der Ansicht der Regierung, dass bspw. derjenige, der von einem<br />

Missstand Kenntnis hat und diesen der FMA zur Kenntnis bringt, worauf diese ein<br />

Aufsichtsverfahren einleite, das jedoch keinerlei Verletzung aufsichtsrechtlicher<br />

Bestimmungen feststellte, letztlich nicht gebührenpflichtig wird. Derartige Mit‐<br />

teilungen an die FMA ziehen auch weiterhin keine Kostenfolge nach sich; es sei<br />

denn, diese würden nachweislich wider besseres Wissen erstattet. Die Wendung<br />

„eine Verfügung veranlasst“ bezieht sich dabei auf die im Anhang aufgeführten<br />

Geschäfte, welche mit dem Erlass einer Verfügung erledigt werden. Es sind dies<br />

bspw. Anträge zur Erteilung einer Bewilligung oder auch Anträge zur Zulassung<br />

von Prüfungen. Aufsichtsverfahren, welche nicht mit dem Erlass einer Verfügung<br />

enden oder die eingestellt werden sind bspw. solche, welche entweder durch<br />

Verfügungsverzicht durch einfache Mitteilung oder durch Rückzug des Antrages<br />

des Gesuchstellers erledigt werden; ebenso können dies Eintragungen von Per‐<br />

sonen in bestehende Register sein.<br />

Abs. 3 legt fest, dass die Abrechnung gemäss Art. 19 Abs. 5 FMAG dann nach<br />

Zeitaufwand erfolgen kann, wenn sich eine in diesem Katalog aufgeführte Ge‐<br />

bühr im Einzelfall als zu niedrig erweist, weil sich die Verfügung bzw. Dienstlei‐<br />

tung der FMA im konkreten Fall durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder<br />

besondere Schwierigkeiten auszeichnet (beispielsweise umfangreiche Bewilli‐<br />

gungsgesuche, die ‐ aufgrund ihrer Komplexität ‐ nicht im Rahmen der durch‐


39<br />

schnittlichen Bearbeitungsdauer geprüft werden können). Dafür listet die FMA<br />

ihren Aufwand detailliert auf.<br />

Abs. 4 legt fest, dass für die Berechnung der konkreten Gebühr nebst der tat‐<br />

sächlich aufgewendeten Zeit die Funktionsstufe der ausführenden Person mass‐<br />

gebend ist. Innerhalb der FMA werden gebührenpflichtige Leistungen durch<br />

Sachbearbeiter, Abteilungsleiter sowie Bereichsleiter resp. Mitglieder der Ge‐<br />

schäftsleitung erbracht. Die vorgesehene Bandbreite von 100‐400 Franken soll<br />

den entsprechenden Funktionsstufen unter Berücksichtigung von privatwirt‐<br />

schaftlichen Tarifen Rechnung tragen, wobei die Bandbreite im Vergleich mit den<br />

privatwirtschaftlichen Ansätzen bewusst niedrig angesetzt ist.<br />

Abs. 5 berücksichtigt den bei dringlichen Angelegenheiten entstehenden zusätz‐<br />

lichen Ressourcenaufwand und legt einen Maximalsatz für entsprechende Zu‐<br />

schläge bei 50 % der ordentlichen Gebühr fest.<br />

Abs. 6 ermöglicht der FMA die Weiterbelastung von ihr entstehenden und nicht<br />

vermeidbaren Kosten insbesondere für beigezogene Experten, angefertigte Gut‐<br />

achten, sowie Reisespesen. Zusätzlich kann die FMA die ihr entstandenen Kosten<br />

für erteilte Rechtsauskünfte weiterbelasten, welche nicht von der Aufsichtsabga‐<br />

be mitabgegolten sind. Die FMA sieht sich wiederholt mit Anfragen konfrontiert,<br />

welche den Rahmen einer Rechtsauskunft für Beaufsichtigte sprengen und viel‐<br />

mehr eine Art Rechtsgutachten zur Beantwortung erfordern. Handelt es sich nun<br />

beim Auskunftsersuchenden nicht um einen Beaufsichtigten oder steht die Art<br />

der Auskunft in keinem Zusammenhang mit der Person oder Tätigkeit des Aus‐<br />

kunftsersuchenden, so muss die FMA nach Ansicht der Regierung die Möglichkeit<br />

haben, diese Dienstleistung gemäss ihrem tatsächlichen Aufwand nach den in<br />

Abs. 4 festgelegten Stundenansätzen dem Verursacher in Rechnung stellen zu<br />

können. Eine Umlage solcher Kosten mittels Aufsichtsabgabe auf sämtliche Be‐


40<br />

aufsichtigen hätte einerseits eine nicht vorhersehbare Erhöhung derselben zur<br />

Folge würde überdies dem Verursacherprinzip nicht gerecht werden.<br />

Abs. 7 ermächtigt die Regierung zur Regelung der Erhebungsmodalitäten mittels<br />

Verordnung.<br />

Der Liechtensteinische Anlagefondsverband stellte im Rahmen der Vernehmlas‐<br />

sung fest, dass die im Anhang festgelegten Gebühren und Bewilligungen von<br />

Fonds relativ hoch und möglicherweise im internationalen Kontext überteuert<br />

seien und bat um einen Standortvergleich. Im Gegenzug dazu bemerkte er, dass<br />

die Kosten für die Zulassung ausländischer Fonds in Liechtenstein, verglichen mit<br />

den Bestimmungen in anderen Ländern, auch höher sein könnten.<br />

Die Regierung weist hierfür darauf hin, dass ein entsprechender Ländervergleich<br />

durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass sich die Gebühren der Vorlage<br />

durchaus im Bereich des international Üblichen befänden.<br />

Im Weiteren sei gemäss Anlagefondsverband fraglich, weshalb in der Auflistung<br />

der Gebührensätze nicht „vollständiger“ und „vereinfachter“ Prospekt anstelle<br />

der Begriffe „Basisprospekt“ und „Einzelprospekt“ gesprochen werde. Ebenso<br />

unklar sei, ob im Falle einer Neulancierung eines Fonds Bewilligungskosten und<br />

die Wertpapierprospektgebühr anfallen würden.<br />

Die Regierung versteht diese Anmerkung des Anlagefondsverbandes als Bedürf‐<br />

nis nach Klarstellung technischer Vorgaben und beantwortet diese wie folgt: aus<br />

den verschiedenen gesetzlichen Grundlagen resultiert die Existenz verschiedener<br />

Prospekte; einerseits gibt es solche gemäss IUG, andererseits existieren Prospek‐<br />

te gemäss WPPG. Abschnitt C des Anhanges bezieht sich sowohl auf Investment‐<br />

unternehmen, Verwaltungsgesellschaften (nach IUG) und auf Wertpapierpros‐<br />

pekte (nach WPPG). Die Prospekte aber sind klar voneinander zu trennen. Die<br />

Ziff. 1 (Erteilung von Bewilligungen) und Ziff. 2 (Entzug und Widerruf von Bewilli‐


41<br />

gungen) bezieht sich ausschliesslich auf Investmentunternehmen und Verwal‐<br />

tungsgesellschaften. Bezüglich der nach IUG zu erstellenden vollständigen und<br />

vereinfachten Prospekte ist deren Prüfung und Bewilligung in den genannten<br />

Gebühren inbegriffen. Die Ziff. 3 bezüglich Wertpapierprospekte bezieht sich auf<br />

Prospekte für Wertpapiere (wie Anleihen, Aktien usw.), welche nach dem Wert‐<br />

papierprospektgesetz (WPPG) zu erstellen sind.<br />

Im Rahmen der Vernehmlassung gab die Liechtensteinische Rechtsanwaltskam‐<br />

mer zu bedenken, dass bestimmte Positionen unter K. Gebühren ihrer Ansicht<br />

nach zu hoch seien. Betroffen seien die Gebühren für die Eintragung in die<br />

Rechtsanwaltsliste und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwäl‐<br />

te im Betrag von CHF 2'000.00, was einer Verdoppelung der bisherigen Gebühr<br />

entspreche sowie die Gebühr von CHF 3'500.00 für die Eintragung in die Liste der<br />

Rechtsanwaltsgesellschaften.<br />

Die Regierung hält fest, dass die Festlegung der Gebührensätze durch eine detail‐<br />

lierte Analyse der Arbeitsprozesse und die Ermittlung der benötigten Mitarbei‐<br />

terkapazitäten in der FMA erstellt wurde. Die im Anhang zum FMAG ausgewie‐<br />

senen Beträge entsprechen somit nachweislich dem tatsächlich verursachten<br />

Aufwand unter Berücksichtigung internationaler Vergleichsgrössen. Die Senkung<br />

der Gebühren im Einzelfall hätte zur Folge, dass die so entstehenden Kosten auf<br />

andere Finanzintermediäre der gleichen Kategorie im Rahmen der Aufsichtsab‐<br />

gabe umgelegt würden und somit das Prinzip der Verursachergerechtigkeit ver‐<br />

letzt würde. Die höheren Gebühren für Rechtsanwälte ergeben sich daher, dass<br />

einerseits die Gebühren über die Jahre nie entsprechend angepasst wurden. Bei<br />

den Rechtsanwaltsgesellschaften ist der höhere Ansatz deshalb gerechtfertigt, da<br />

bspw. im Gegensatz zum Bewilligungsverfahren einer Treuhandgesellschaft deut‐<br />

lich mehr Unterlagen geprüft werden müssen (so bspw. Unterlagen sämtlicher


42<br />

Gesellschafter, Gesellschaftsverträge, Statuten und weitere Verträge gem. Art.<br />

10a Abs. 2 RAG).<br />

Art. 30a<br />

Abs. 1 begrenzt das gesamte Budget der FMA auf den Staatsbeitrag plus das<br />

Doppelte des maximalen Staatsbeitrages in Form von Aufsichtsabgaben plus Ge‐<br />

bühren plus übrige Einnahmen. Da der Staatsbeitrag im Gesetz festgelegt ist,<br />

kann der Anteil der Aufsichtsabgaben nicht über ein festgelegtes Mass hinaus<br />

anwachsen. Für den einzelnen Beaufsichtigten bedeutet dies wiederum, dass ‐<br />

wie vom StGH gefordert ‐ eine Begrenzung des FMA Budgets und damit der Ab‐<br />

gaben besteht.<br />

Der Liechtensteinische Bankenverband bat um nähere Erläuterungen hinsichtlich<br />

der Kriterien, aufgrund welcher die Regierung die Obergrenze der Aufsichtsabga‐<br />

ben auf das Doppelte des maximalen Staatsbeitrages festlege und hielt diesbe‐<br />

züglich fest, dass er die Erreichung des Zieles der hälftigen Kostentragung von<br />

Land und Finanzplatz bei Ausnützung dieser Obergrenze als fraglich erachte.<br />

Auch der Liechtensteinische Versicherungsverband hielt in seiner im Rahmen der<br />

Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme fest, dass zwar der Staatsbeitrag<br />

niedriger ausfalle, das Budget gemessen daran jedoch eine relativ hohe Ober‐<br />

grenze habe und die nicht gedeckten Kosten auf die Branchen überwälzt würden.<br />

Generell lasse sich sagen, dass die Höhe der Aufsichtsabgaben (Grundaufsicht<br />

gemäss Art. 30a FMAG) im Vergleich zur Schweiz überaus grosszügig bemessen<br />

sei und eine zu hoch angesetzte Höchstgrenze beinhalte (zweifache des maxima‐<br />

len Landeszuschusses). Die Beaufsichtigten würden damit die Kosten der FMA<br />

tragen, ohne diese Kosten beeinflussen zu können. Diese Lösung sei unbefriedi‐<br />

gend und führe letztlich zu einer Verteuerung der Bankdienstleistung für den<br />

Kunden.


43<br />

Die Regierung ist der Ansicht, dass mit dem im Bericht aufgezeigten Weg einer‐<br />

seits der Begrenzung der Aufsichtsabgaben im Verhältnis zum Staatsbeítrag und<br />

andererseits in Bezug auf die Planbarkeit der Aufsichtsabgaben für die von der<br />

FMA Beaufsichtigten die vom StGH geforderten Kriterien erfüllt werden können.<br />

Das in gegenständlicher Vorlage ausgearbeitete System soll nach spätestens zwei<br />

Jahren einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden, um allfällig notwen‐<br />

dige Anpassungen, bspw. aufgrund sich ändernder gesetzlicher Rahmenbedin‐<br />

gungen, vornehmen zu können. Dabei soll die FMA unter Berücksichtigung der<br />

Vorgaben der Eignerstrategie der Regierung Bericht erstatten. Die Regierung<br />

wird ihrerseits den Landtag im Rahmen eines Gesamtberichtes über die gemach‐<br />

ten Erfahrungen und allfälligen Handlungsbedarf orientieren, welcher sich wo‐<br />

möglich aufgrund neuer Regulierungen und aus künftig wahrzunehmen Aufga‐<br />

ben ergeben hat.<br />

Abs. 2 legt die Gliederung der FMA in vier derzeit bestehenden Aufsichtsbereiche<br />

Banken, Wertpapiere, Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen und Andere<br />

Finanzintermediäre fest. Die vier Aufsichtsbereiche untergliedern sich wiederum<br />

in die einzelnen Finanzintermediärskategorien. Die einzelne Finanzintermedi‐<br />

ärskategorie ist dabei ausschliesslich nur einem Aufsichtsbereich zugeordnet.<br />

Dadurch wird eine doppelte Zuteilung und somit eine Quersubventionierung<br />

konsequent ausgeschlossen.<br />

Abs. 3 legt fest, dass die FMA ein System zur Berechnung der ihr entstehenden<br />

Kosten pro Aufsichtsbereich führt (direkte Kosten). Damit wird sichergestellt,<br />

dass die Berechnung der Aufsichtsabgabe auf Basis der effektiv entstandenen<br />

Kosten erfolgt und so die einzelnen Finanzintermediäre für diese, nicht aber für<br />

die Kosten aus anderen Bereichen aufkommen müssen. Gemeinkosten sind die‐<br />

jenigen Aufwände, welche nicht einer Finanzintermediärskategorie respektive


44<br />

einem Aufsichtsbereich zuordenbar sind. Diese werden gemäss einem Verteil‐<br />

schlüssel nach Abs. 10 auf die Aufsichtsbereiche verteilt.<br />

Abs. 4 hält fest, wie die Kosten der einzelnen Aufsichtsbereiche aufzuteilen sind.<br />

Sie sind dabei zunächst durch den Beitrag des Landes sowie durch die Gebühren‐<br />

einnamen und übrigen Erträge und die Grundabgaben aus dem entsprechenden<br />

Aufsichtsbereich gedeckt. Innerhalb der einzelnen Aufsichtsbereiche erfolgt die<br />

Zuteilung auf die einzelnen Finanzintermediärskategorien gemäss einem geeig‐<br />

neten Verteilschlüssel.<br />

Im Rahmen der Vernehmlassung regte die Liechtensteinische Rechtsanwalts‐<br />

kammer an, dort wo nicht auf die einzelnen Personen oder Kanzleien bezogen<br />

Gebühren fällig würden, sondern generell, nach Köpfen abzurechnen. Nachdem<br />

Rechtsanwälte meistens nur in Belangen mit der FMA konfrontiert seien, wo di‐<br />

rekt auch Gebühren (Bewilligung, Eintragung etc.) geschuldet seien, dürften diese<br />

Bereiche relativ wenig ausmachen. Dabei sollten Rechtsanwaltsgesellschaften ‐<br />

egal in welcher Rechtsform ‐ nicht noch einmal zählen. Wenn nämlich eine<br />

Rechtsanwalts‐AG beispielsweise vier Rechtsanwälte beinhalte, so reiche es,<br />

wenn jeder von diesen einen entsprechenden Beitrag zahle; es mache keinen<br />

Sinn, dann die Rechtsanwalts‐AG als solche auch nochmals zu belasten. Im Ge‐<br />

genteil: Durch die Zusammenfassung in einer Kanzlei reduziere sich der Verwal‐<br />

tungsaufwand für die FMA.<br />

Der Anregung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist unter dem As‐<br />

pekt der Verursachergerechtigkeit nachzukommen. Die Anknüpfung für die Er‐<br />

hebung der Aufsichtsabgabe erfolgt über die Art der tatsächlichen Ausübung der<br />

bewilligungspflichtigen Tätigkeit.<br />

Abs. 5 definiert die Aufsichtsabgabe als bestehend aus zwei Teilen, der Grundab‐<br />

gabe sowie der variablen Zusatzabgabe. Dies hat zwei Gründe. Mit der Grundab‐


45<br />

gabe soll der Grundaufwand der FMA gedeckt werden, der durch jeden einzel‐<br />

nen Finanzintermediär verursacht wird, unabhängig von seiner Rechtsform,<br />

Grösse oder Ertragskraft. Dies sind z.B. Managementgespräche, das Führen von<br />

Registern u.ä. Zudem kann mit dieser Aufteilung in eine Grund‐ und eine Zusatz‐<br />

abgabe die „Abgabenkurve“ innerhalb einer Finanzintermediärskategorie geglät‐<br />

tet werden. Es lassen sich damit Ungerechtigkeiten, die entstehen können, wenn<br />

sich sehr kleine und sehr grosse Unternehmen in derselben Kategorie befinden,<br />

entschärfen. Auf die Aufsichtsabgabe insgesamt hat diese Aufteilung keinen Ein‐<br />

fluss.<br />

Abs. 6 listet die Kriterien für die Bemessung der Aufsichtsabgabe der Finanzin‐<br />

termediärskategorie auf. Mittels dieser Kriterien werden die Kosten der jeweili‐<br />

gen Kategorie auf die einzelnen Beaufsichtigten aufgeteilt. Die Betriebsgrösse<br />

gemäss Bst. i setzt sich zusammen aus der Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten<br />

Geschäftsbeziehungen sowie aus der Anzahl der an den sorgfaltspflichtrelevan‐<br />

ten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Mitarbeiter.<br />

Die Liechtensteinische Post regte im Rahmen der Vernehmlassung an, die für die<br />

Bestimmung der Betriebsgrösse relevanten Faktoren bereits im Gesetz festzule‐<br />

gen. Dabei dürften diese Bezugsgrössen von diversifiziert aufgestellten Unter‐<br />

nehmen nur für den dem SPG unterstellten Unternehmensteil herangezogen wer‐<br />

den. Für die Berechnung der Menge Mitarbeitenden nach SPG dürfe nicht die An‐<br />

zahl Köpfe massgebend sein, sondern die Summe der Beschäftigungsgrade bzw.<br />

die umgerechneten Full‐Time‐Äquivalente (FTE). Damit würde den modernen Ar‐<br />

beitsteilungen und den universell eingesetzten Beschäftigungsmodellen Rechnung<br />

getragen.<br />

Die Regierung begrüsst diesen Hinweis der Liechtensteinischen Post und ist der<br />

Ansicht, dass sich der Begriff des Mitarbeiters in der gegenständlichen Vorlage<br />

auf ein Full‐Time‐Äquivalent bezieht.


46<br />

Der Liechtensteinische Versicherungsverband regte im Rahmen der Vernehmlas‐<br />

sung an, für die Berechnung der Aufsichtsabgabe bei Versicherungsunternehmen<br />

nicht nur die Prämieneinnahmen, sondern auch die Kapitalanlagen und die Mit‐<br />

arbeiteranzahl zu berücksichtigen.<br />

Die Regierung empfiehlt, die Vorschläge des Liechtensteinischen Versicherungs‐<br />

verbandes zu berücksichtigen und hat den vorliegenden Gesetzesentwurf ent‐<br />

sprechend angepasst.<br />

Der Liechtensteinische Anlagefondsverband wünschte sich im Rahmen der Ver‐<br />

nehmlassung eine Definition der Begriffe zur Berechnung der variablen Zusatzab‐<br />

gabe zur Verhinderung einer Rechtsunsicherheit. Im Übrigen erachtete er die Hö‐<br />

he des verwalteten Vermögens für das ausschlaggebende Kriterium.<br />

Die Regierung erachtet die zusätzliche Definition der Begriffe auf Gesetzesstufe<br />

als unnötig und weist darauf hin, dass ihr mit Abs. 9 dieser Bestimmung die<br />

Kompetenz zur Regelung des Näheren im Rahmen einer Verordnung übertragen<br />

wird.<br />

Abs. 7 bestimmt, dass die FMA die definitive Rechnung bzw. Höhe der für die<br />

Aufsichtsabgabe auf Basis ihres (bereits im 4. Quartal des Vorjahres bekanntge‐<br />

gebenen) Budgets und anhand der für die Ermittlung der individuellen Aufsichts‐<br />

abgabe erforderlichen Daten des Vorjahres der Beaufsichtigten berechnet. Die<br />

Daten gemäss Abs. 6 Bst. h und i sind von den Finanzintermediären gemäss Art.<br />

30a Abs. 6 Bst. h und i jeweils per 31. Dezember des Abgabenjahres zu erheben<br />

und bis zum 31. Mai des Folgejahres der FMA zu melden.<br />

Abs. 8 bestimmt, dass der FMA die zur Berechnung der Aufsichtsabgabe erfor‐<br />

derlichen Daten bis spätestens 31. Mai des dem Abgabejahr folgenden Jahres<br />

unaufgefordert gemeldet werden müssen.


47<br />

Im Rahmen der Vernehmlassung gaben der Liechtensteinische Anlagefondsver‐<br />

band sowie der Bankenverband zu bedenken, dass die vorgesehene Frist für die<br />

Meldung der erforderlichen Daten zu kurz bemessen sei. Realistischer sei die Sta‐<br />

tuierung einer Meldepflicht per April (Anlagefondsverband) respektive Mai/Juni<br />

(Bankenverband).<br />

Diesen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, indem die Frist zur Bekannt‐<br />

gabe der erforderlichen Daten in gegenständlicher Vorlage bis zum 31. Mai ver‐<br />

längert wird.<br />

Abs. 9 umfasst die Verordnungskompetenz der Regierung zur Regelung der Aus‐<br />

führungsvorschriften. Dazu gehört insbesondere die Festlegung des Verteilungs‐<br />

schlüssels betreffend die Verteilung der Aufsichtsabgabe, die Höhe der Grundab‐<br />

gabe sowie die Verwendung des Staatsbeitrages innerhalb der FMA. Der Staats‐<br />

beitrag kommt allen Finanzintermediärskategorien bzw. den Beaufsichtigten zu<br />

Gute, indem das auf sie umgelegte FMA‐Budget damit reduziert wird. Die Regie‐<br />

rung kann aber festlegen, dass ein Teil des Staatsbeitrages anderweitig verwen‐<br />

det werden kann. Beispielsweise für den Aufbau neuer Geschäftsfelder, wenn die<br />

entstandenen Kosten nicht auf Unternehmen (bzw. noch nicht existente Unter‐<br />

nehmen oder bei noch sehr wenigen Unternehmen) dieser Branche umgelegt<br />

werden können. Die Regierung könnte zudem vorsehen, dass Kosten für not‐<br />

wendige Investitionen der FMA mit dem Staatsbeitrag finanziert werden. Im<br />

Weiteren soll Abs. 9 festlegen, dass die Regierung das Kostenmodell, das die<br />

FMA zur Umlage der Kosten auf die einzelnen Beaufsichtigten verwendet, detail‐<br />

liert regelt. Auch soll der administrative Ablauf der Rechnungsstellung noch per<br />

Verordnung detailliert geregelt werden.<br />

Der Liechtensteinische Anlagefondsverband wünschte sich im Rahmen der Ver‐<br />

nehmlassung eine grössere Sicherheit über die verwendeten Kriterien für die Aus‐


48<br />

gestaltung der Verteilungsschlüssel für die Umlage der ermittelten Kosten auf die<br />

einzelnen Finanzintermediärskategorien<br />

Die Regierung hat alle im Rahmen der Stellungnahme eingegangenen Vorschläge<br />

eingehend geprüft und wo nach eigener Ansicht möglich und sinnvoll in die ge‐<br />

genständliche Vorlage eingearbeitet. Die FMA hat zur Berechnung der konkreten<br />

Aufsichtsabgaben ein Kostenmodell entwickelt, auf welches an dieser Stelle<br />

nochmals verwiesen wird. Zur Funktionsweise wird oben unter Ziff. 2.2 ausge‐<br />

führt.<br />

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde von der Liechtensteinischen Treuhänder‐<br />

vereinigung, dem Verband kaufmännisch Befähigter sowie vom Liechtensteini‐<br />

schen Versicherungsverband zwecks Förderung der Budgetdisziplin und zur Schaf‐<br />

fung einer rechtssicheren Regelung ein Systemwechsel angeregt. Zur Budgetdis‐<br />

ziplin wurde von der Treuhändervereinigung ausgeführt, dass die vorgeschlagene<br />

Regelung damit aber bis zur Maximalausgabensumme von 24 Mio., die notabene<br />

ca. 7 Mio. über dem jetzigen Bedarf liege, von sich aus keinerlei Begrenzungswir‐<br />

kung habe. Über diesen Betrag hinaus sei die Begrenzungswirkung zudem stark<br />

abgeschwächt, da das Land als dasjenige, das über die Erhöhung des Budgets<br />

bestimmen könne, nur zu einem Drittel für die Kosten aufzukommen habe. Dies<br />

setzte naturgemäss den Widerstand gegen eine Zustimmung zu einer Erhöhung<br />

wesentlich hinab – der Wirkungsmechanismus sei etwa aus dem Anreizsystem<br />

des Subventionswesens hinlänglich bekannt. Gesamthaft gesehen sei die vorge‐<br />

schlagene Lösung aus Sicht der Begrenzungswirkung also alles andere als opti‐<br />

mal. Ganz anders sähe dies aus, wenn die Beaufsichtigen einen fixen noch zu be‐<br />

stimmenden Kostenblock und der Staat die restlichen Kosten übernähme. Die<br />

Begrenzungsfunktion wäre damit optimal umgesetzt, da die höheren Kosten auch<br />

vollumfänglich von dem zu tragen seien, der darüber entscheide und auch zeitnah<br />

darüber zu entscheiden sei. Selbstverständlich hiesse dies nicht, dass in Zukunft


49<br />

nur der Staat für Kostensteigerungen aufkommen solle – auch der fixe Betrag<br />

liesse sich in Zukunft, so dies nötig sein sollte, selbstverständlich noch erhöhen.<br />

Dazu ist anzumerken, dass nach dem Willen des Landtages anlässlich der Abän‐<br />

derung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes im<br />

Rahmen des Bericht und Antrages Nr. 53/2009 betreffend die Schaffung und<br />

Harmonisierung gesetzlicher Grundlagen zur Führung und Transparenz von öf‐<br />

fentlichen Unternehmen (Schaffung eines Rahmengesetzes und Abänderung der<br />

entsprechenden Spezialgesetze) bestimmt wurde, dass sich der Staat durch die<br />

Ausrichtung eines jährlichen Beitrages an den Kosten der FMA beteiligen wird. Es<br />

wurde ausgeführt, dass mit diesem Vorschlag das finanzielle Engagement des<br />

Staates deutlich stärker als z.B. in der Schweiz und Österreich sei und dass für<br />

alle anderen Kosten, welche nicht durch die Gebühren gedeckt sind, von den<br />

Beaufsichtigten eine jährliche Pauschalabgabe, die so genannte Aufsichtsabgabe,<br />

erhoben werden soll. Dieser bewusst gefällte Grundsatzentscheid ist Ausdruck<br />

des Willens des Gesetzgebers und bildet die Basis für die gegenständliche Vorla‐<br />

ge. Ziel dieser Vorlage ist es, auf dieser Basis eine Lösung zu finden, ohne bereits<br />

gefällte Entscheide in Frage zu stellen oder gar zu revidieren. Wie zuvor ausge‐<br />

führt erachtet die Regierung die gegenständliche Vorlage unter Beachtung des<br />

Willens des Gesetzgebers als die wohl einzige Variante, welche nicht mit diesem<br />

in Widerspruch steht. Ein wie von einzelnen Verbänden vorgeschlagener Sys‐<br />

temwechsel erscheint unter den bestehenden Vorgaben als nicht realisierbar.<br />

Zu Art. 30b<br />

Abs. 1 legt fest, dass die FMA zur Sicherstellung ihrer Aufsichtstätigkeit eine Re‐<br />

serve in der Höhe von 50 % des durchschnittlichen Jahresbudgets der letzten drei<br />

Jahre zu bilden hat. Dabei können gemäss Abs. 2 pro Jahr höchstens 5 % des Jah‐<br />

resbudgets den Reserven zugewiesen werden.


50<br />

Ein Unternehmen in der Grössenordnung der FMA soll aufgrund ihrer mit Risiken<br />

verbundenen Tätigkeit über angemessene Reserven verfügen. Diese dienen da‐<br />

zu, ausserordentliche Aufwendungen aufzufangen, ohne kurzfristig erhöhte Auf‐<br />

sichtsabgaben oder einen erhöhten Staatsbeitrag einfordern zu müssen. Vor al‐<br />

lem die Ertragsseite der FMA kann stärkeren Schwankungen unterliegen, wäh‐<br />

rend die Aufwandseite kurz‐ und mittelfristig nur in einem geringen Ausmass<br />

beeinfluss‐ und veränderbar ist.<br />

Zu II. Übergangsbestimmungen<br />

Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung führte aus, dass die vorgesehene<br />

Übergangsbestimmung als rechtsunsicher zu bezeichnen sei. Die Aufhebung der<br />

Gebührenverordnung habe, anders als im Vernehmlassungsbericht dargestellt,<br />

wohl kaum einfach das Wiederaufleben der alten Gebührenverordnung aus dem<br />

Jahre 2004 zur Folge. Sollte die hier betroffene Rechtsfrage der Aufhebung einer<br />

Aufhebung Rechtswirkungen entfalten, so müsse das der gezielte Sinn der Aufhe‐<br />

bung sein, was hier aber kaum der Fall sei. Es gebe deshalb wenig Grund, für die<br />

Erhebung der Abgaben gerade auf diese Verordnung abzustellen. Grundsätzlich<br />

handle es sich bei dieser Übergangsbestimmung um einen Rückwirkungssachver‐<br />

halt, der im Abgabenrecht an gewisse Bedingungen geknüpft und deshalb heikel<br />

sei. Eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik fehle komplett. Für die Gül‐<br />

tigkeit einer Rückwirkung sei aber gerade die ausdrückliche Anordnung resp. der<br />

klare Wille des Gesetzgebers erforderlich, was gerade eben nicht geschehe. Dies<br />

alles sei der Rechtssicherheit nicht unbedingt förderlich. Es gebe dabei durchaus<br />

Gründe, die dafür sprechen würden, dass diese Bedingungen erfüllt seien, wie<br />

etwa, dass die Betroffenen angesichts der verworrenen Lage mit dieser Klarstel‐<br />

lung rechnen hätten können (wenn auch nicht unbedingt mit dem Rückgriff auf<br />

die Verordnung von 2004, der doch etwas überraschend sei). Unter Umständen<br />

wäre der Sache auch eine aktive Kommunikation in dieser Hinsicht förderlich.


51<br />

Dieselbe Problematik ergebe sich bei den Übergangsbestimmungen zum SPG.<br />

Auch hier gehe es um einen Rückwirkungssachverhalt und auch hier fehlten Er‐<br />

läuterungen dazu, wieso die Rückwirkung für diese Abgaben hier erlaubt sein soll,<br />

komplett, obwohl die Rückwirkung hier möglicherweise noch heikler sei, als beim<br />

FMAG.<br />

Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer war im Rahmen der Vernehmlas‐<br />

sung der Ansicht, dass es sicherlich sinnvoll sei, eine Übergangsbestimmung vor‐<br />

zunehmen, um klarzustellen, was im Jahr 2010 zu passieren habe. Diese Rückwir‐<br />

kung sei verfassungsmässig unbedenklich. Es sei beispielsweise unbestritten, dass<br />

der Landtag keine Verordnung der Regierung abändern könne. Es sollte aber<br />

durchaus möglich sein, dass der Landtag einer Verordnung der Regierung, die ja<br />

entsprechend publiziert und kundgemacht sei, faktisch Gesetzesrang geben kön‐<br />

ne, wenn dies ausdrücklich getan werde. Somit solle diese Übergangsbestimmung<br />

auch Bestand haben. Es stelle sich zudem die Frage, ob nicht bestimmte Bestim‐<br />

mungen des neuen Gesetzes, die entlastend wirkten, rückwirkend in Kraft gesetzt<br />

werden sollten. Dies betreffe jene Aspekte, bei denen Gebühren für besondere<br />

Aufsichtsmassnahmen eben nicht belastet würden. Vermutlich dürfte aber die<br />

Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und der Beschwerdekommission der<br />

FMA ausreichen.<br />

Nachdem die gesetzliche Grundlage für die Verordnung vom 22. Dezember 2009<br />

über die Erhebung von Aufsichtsaufgaben und Gebühren nach dem Finanz‐<br />

marktaufsichtsgesetz (FMA‐Gebührenverordnung; FMA‐GebV) von StGH aufge‐<br />

hoben wurde, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die FMA die Gebühren<br />

und Abgaben für das Jahr 2010 erheben kann. Klar ist, dass sich aufgrund des im<br />

Hinblick auf das Inkrafttreten der aufgehobenen FMA‐GebV entsprechend redu‐<br />

zierten Staatsbeitrages eine Finanzierungslücke aufgrund nicht vorgesehener<br />

Aufsichtsabgaben insbesondere für den Bereich Andere Finanzintermediäre so‐


52<br />

wie verringerten Gebühren ergibt. Mit Urteil zu Art. 30 Abs. 3 und 4 FMAG hob<br />

der StGH die Abs. 3 und 4 des Art. 30 FMAG und somit die gesetzliche Grundlage<br />

der Gebührenverordnung vom 22. Dezember 2009 auf. Die Regierung begrüsst<br />

die Stellungnahme der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und gelangt<br />

nach eingehender Überprüfung zum Schluss, dass die publizierte und kundge‐<br />

machte FMA‐Gebührenverordnung vom 21. Dezember 2004 anwendbar ist,<br />

wenn dies vom Landtag ausdrücklich angeordnet wird. Es gilt zu erwähnen, dass<br />

damit eine moderatere Lösung für die betroffenen Beaufsichtigten erreicht wird,<br />

als wenn die aufgehobene FMA‐Gebührenverordnung vom 22. Dezember 2009<br />

für rückwirkend anwendbar erklärt würde. Der dadurch aber zu erwartende<br />

Fehlbetrag ist aufgrund des niedrigeren Staatsbeitrages für das Jahr 2010 mit 1,5<br />

bis 2 Mio. Franken zu beziffern und würde die FMA gegebenenfalls zur Stellung<br />

eines Antrages um Sprechung eines Nachtragkredites in entsprechender Höhe<br />

veranlassen. Würde die FMA‐Gebührenverordnung vom 21. Dezember 2004 kei‐<br />

ne Anwendung finden, würde der FMA ein Defizit von mehreren Mio. CHF dro‐<br />

hen. Unter Würdigung dieser Aspekte kommt die Regierung zum Schluss, dass<br />

eine echte Rückwirkung der gegenständlichen Vorlage zwar zulässig wäre, jedoch<br />

erscheint die Statuierung der Anwendbarkeit der FMA‐Gebührenverordnung<br />

vom 21. Dezember 2004 massvoller.<br />

Zu III. Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz soll am 1. Februar 2011 in Kraft treten.<br />

5.2 Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes<br />

Zu Art. 24<br />

Abs. 9 wurde so angepasst, dass klar ist, dass die Kostentragungspflicht bei den<br />

ordentlichen Kontrollen bei den Kontrollierten liegt.


53<br />

Bei der Überwälzung der Kosten von ordentlichen SPG‐Kontrollen auf die Sorg‐<br />

faltspflichtigen handelt es sich um eine verursachergerechte Zuordnung, welche<br />

all jene, die eine finanzintermediäre Tätigkeit ausüben, gleich behandelt. Die<br />

Regierung ist der Ansicht, dass bei einer Begrenzung der Kosten für die ordentli‐<br />

che Kontrolle der Umfang und/oder die Qualität der durchgeführten Kontrollen<br />

leiden könnten. Dem Vorwurf der mangelnden Voraussehbarkeit der Kosten für<br />

ordentliche Kontrollen wird dadurch entgegengetreten, indem einerseits der<br />

Sorgfaltspflichtige selber die Möglichkeit hat, die mit der Kontrolle zu beauftra‐<br />

gende externe Stelle mitzubestimmen und ihm die Honorarrichtlinien der Liech‐<br />

tensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung bekannt sind. Ein entsprechender<br />

Verweis wird in der gegenständlichen Vorlage in den Gesetzestext aufgenom‐<br />

men. Andererseits besteht aufgrund der FMA‐Richtlinie 2009/1 vom 1. Oktober<br />

2009 Klarheit über den Umfang der anlässlich der ordentlichen SPG‐Kontrolle zu<br />

prüfenden Geschäftsbeziehungen. Wie bereits im Bericht und Antrag 2004/64<br />

festgehalten steht fest, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die von den beauf‐<br />

tragten Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Re‐<br />

visionsstellen für die Kontrolltätigkeit in Rechnung gestellten Kosten erhebt. Sie<br />

kann und soll in diesem Zusammenhang summarisch überprüfen, ob der Auf‐<br />

wand für die Kontrolle offensichtlich übertrieben wurde, ob die zugrunde geleg‐<br />

ten Kostensätze marktgerecht sind und ob die in Rechnung gestellten Kosten in<br />

einem krassen Missverhältnis zum Aufwand stehen.<br />

Zu Art. 25<br />

Art. 25 regelt die ausserordentlichen Kontrollen, auf die grundsätzlich die Be‐<br />

stimmungen von Art. 24 zur Anwendung kommen. Sofern durch die Untersu‐<br />

chung eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird, kön‐<br />

nen gemäss Art. 25 Abs. 2 die Kosten den kontrollierten Sorgfaltspflichtigen auf‐<br />

erlegt werden. Auch hier besteht durch die „Kann“‐Vorschrift die Möglichkeit,


54<br />

dass einem Kontrollierten die gesamten Kosten oder auch nur Teile davon erlas‐<br />

sen werden.<br />

Die Finanzmarktaufsicht sowie der Liechtensteinische Versicherungsverband ver‐<br />

traten im Rahmen der Vernehmlassung die Ansicht, dass die Kosten für ausseror‐<br />

dentliche Kontrollen, welche keine Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bestim‐<br />

mungen festgestellt haben, nicht wie im Entwurf vorgesehen von der FMA, son‐<br />

dern vom Staat getragen werden sollen, da andernfalls infolge der Umlage auf<br />

sämtliche Finanzintermediäre die vom StGH geforderte Bestimmbarkeit und Vor‐<br />

hersehbarkeit nicht erfüllt werden könne. Ebenso stelle sich die Frage, wie die<br />

FMA die in Art. 30a Abs. 1 FMAG festgelegte Obergrenze einhalten könne, wenn<br />

erhebliche Zusatzkosten von ihr getragen werden müssten.<br />

Die Regierung gelangt nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichti‐<br />

gung vorstehender Kommentare zur Ansicht, dass eine Regelung analog zur oben<br />

beschriebenen für Art. 26 FMAG getroffen werden sollte. Die ausserordentlichen<br />

Kontrollen sind ‐ systembedingt ‐ nicht voraussehbar. Eine Umlage der Kosten<br />

auf alle Beaufsichtigten der FMA via Aufsichtsabgabe würde die Kostenfrage lö‐<br />

sen. Es erscheint aber als ungerecht, wenn wegen Verletzung von Geldwä‐<br />

schereibekämpfungsvorschriften durch Einzelne die so entstehenden Kosten<br />

durch die übrigen Finanzintermediäre mitgetragen werden müssten. Zudem<br />

würde dies (z.B. aufgrund vieler und kostenintensiver Untersuchungen während<br />

eines Jahres) unter Umständen zu grossen Ausschlägen bei der Aufsichtsabgabe<br />

führen und damit deren (vom StGH geforderte) Vorhersehbarkeit negativ beein‐<br />

flussen. Die Regierung ist deshalb der Meinung, dass die Kosten auch bei den<br />

ausserordentlichen SPG‐Kontrollen von den Kontrollierten getragen werden sol‐<br />

len, sofern die Kontrolle ergibt, dass ein Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Be‐<br />

stimmungen vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so soll das Land für die ent‐<br />

standenen Kosten aufkommen müssen. Wie schon oben in Sachen Art. 26 FMAG


55<br />

dargelegt, ist eine Kostenübernahme durch die FMA nicht sinnvoll, da diese aus<br />

finanziellen Gründen unter einem gewissen Druck stehen würde, einen Verstoss<br />

feststellen zu müssen. Ebenso ist festzuhalten, dass damit ein gewisses Kostenri‐<br />

siko für das Land besteht. Die beauftragten Revisionsgesellschaften sind in der<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit zu überwachen und Kostenrahmen oder Obergrenzen<br />

sind zu setzen, um beurteilen zu können, ob eine Untersuchung eingeleitet<br />

und/oder weitergeführt werden soll. Eine effiziente Aufsicht in Geldwäschereibe‐<br />

langen stellt einen nicht zu unterschätzenden Anteil an der Reputation für einen<br />

sauberen und glaubwürdigen Finanzplatz dar. Es dürfen keine Zweifel daran be‐<br />

stehen, dass in Liechtenstein in SPG‐Fragen die Aufsicht umfassend sichergestellt<br />

ist. Die Regierung ist deshalb zur Ansicht gelangt, dass die Kosten für SPG‐<br />

Untersuchungen vollumfänglich vom Land getragen werden müssen, falls dem<br />

Kontrollierten kein Verstoss gegen geltendes Recht nachgewiesen werden kann.<br />

Ist dies aber der Fall, so soll der von der SPG‐Kontrolle Betroffene die Kosten<br />

vollumfänglich selbst tragen. Die Regierung betont, dass sie nur unter der Prä‐<br />

misse der Wahrung der Unabhängigkeit der FMA sowie der bestehenden auf‐<br />

sichtsrechtlichen Prozesse der FMA bereit ist, diese Kosten zu übernehmen. Dies<br />

wird dadurch erreicht, dass die FMA wie im Gesetz vorgesehen im Entscheid ü‐<br />

ber Einleitung, Fortführung und Einstellung einer ausserordentlichen Kontrolle<br />

gemäss Sorgfaltspflichtgesetz frei zu sein hat. Damit bleibt ihre Unabhängigkeit<br />

und Selbständigkeit gewahrt. Der Stabsstelle Finanzen ist durch die FMA keine<br />

Rechenschaft über die Untersuchungen abzulegen und somit ist auch klargestellt,<br />

dass keinerlei Informationen über die ausserordentliche Kontrolle mitzuteilen<br />

sind; weder der Stabsstelle Finanzen noch der Regierung oder dem Landtag. Auf<br />

der anderen Seite besteht aufgrund des Bedürfnisses nach Planbarkeit des<br />

Staatshaushaltes die Notwendigkeit, für solche Kosten eine separate Budgetposi‐<br />

tion zu schaffen. Die FMA und die Stabsstelle Finanzen arbeiten für die entspre‐<br />

chende Budgetierung eng zusammen, wobei das Budget aufgrund von Erfah‐


56<br />

rungswerten zu erstellen ist. Mit dieser Lösung soll die gesetzlich vorgesehene<br />

Aufsichtstätigkeit der FMA in keiner Art und Weise tangiert werden. Somit ist<br />

auch sichergestellt, dass die Entscheidungen der FMA über Einleitung, Fortfüh‐<br />

rung und Einstellung von ausserordentlichen Kontrollen zu keinen zusätzlichen<br />

Rechenschaftspflichten der FMA führen.<br />

Im Rahmen der Vernehmlassung regte die Liechtensteinische Rechtsanwalts‐<br />

kammer an, einen Absatz in die Regelung des Art. 25 aufzunehmen, der die Vor‐<br />

ausschaubarkeit der zu erwartenden Kosten der ausserordentlichen Kontrollen<br />

entsprechend reflektiere. Eine Regelung könne beispielsweise dahingehend lau‐<br />

ten, dass die beauftragte externe Stelle (Revisionsstelle etc.) eine Kostenschät‐<br />

zung für die entsprechenden Massnahmen abzugeben habe. Wenn diese CHF<br />

10'000.‐ überschreite, so müsste die Zustimmung der FMA eingeholt werden. Bei<br />

jeweils weiteren Kostenüberschreitungen müsste wiederum die Zustimmung der<br />

FMA geholt werden. Diese müsste die entsprechenden Kosten jeweils dem unter‐<br />

worfenen Finanzintermediär mitteilen. Somit sei gewährleistet, dass die Kosten<br />

nicht aus dem Ruder laufen würden, und dass auch immer ein Blick auf die Ver‐<br />

hältnismässigkeit gelegt werden könne.<br />

Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung bemerkte im Rahmen der Ver‐<br />

nehmlassung, dass die Frage der Kostenregelung für ausserordentliche Kontrollen<br />

gemäss SPG für den Fall, dass eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

festgestellt werde, nicht im Sinne der angestrebten Rechtssicherheit gelöst sei<br />

und gab zu bedenken, dass auch diesfalls die Erwägungen des Staatsgerichtsho‐<br />

fes uneingeschränkt anwendbar seien. Der StGH habe dort festgestellt, dass so‐<br />

wohl die Höhe der Abgabe als auch der in Art. 28 Abs. 1 Bst. c SPG umschriebene<br />

Anlass, nicht hinreichend vorausberechenbar bestimmt seien. Da die vorliegende<br />

Revision weder an der Bestimmbarkeit der Höhe noch an der Bestimmbarkeit des<br />

Anlassfalles etwas ändere, sei nach wie vor von der gleichen Rechtslage auszuge‐


57<br />

hen. Einer Überprüfung auf Verfassungswidrigkeit könne diese Bestimmung des‐<br />

halb kaum standhalten. Es sei deshalb zum einen zu fordern, dass der Anlassfall,<br />

also die Bandbreite der Kosten verursachenden Interventionsmöglichkeiten näher<br />

umschrieben werde, zum anderen seien Kategorien zu bilden und Höchstgrenzen<br />

zu setzen. Was die Kostenregelung für die ordentliche Kontrollen betreffe, so sei<br />

die Argumentation im Vernehmlassungsbericht, wonach die Kosten für den Be‐<br />

troffenen nach einmal durchgeführter Kontrolle bestimmbar seien, zu wenig<br />

stichhaltig. Denn sie vermöge den vom StGH geforderten Anspruch nicht zu ge‐<br />

nügen, da die Kosten eben nicht im Voraus, d.h. anhand des Gesetzestextes und<br />

auch für den Stimmbürger in genügendem Masse voraussehbar seien. Die Tatsa‐<br />

che, dass der StGH Art. 24 Abs. 9 SPG ohne Weiteres aufgehoben habe in Verbin‐<br />

dung mit der Tatsache, dass viele der für die ausserordentlichen Kontrolle ange‐<br />

führten Gründe auch auf die ordentliche Kontrolle zuträfen, liessen auch die neue<br />

in dieser Hinsicht praktisch unveränderte Regelung der Kosten für ordentliche<br />

Kontrollen als unsicher ‐ da mit guten Erfolgschancen anfechtbar ‐ erscheinen.<br />

Eine mögliche Lösung wäre es die Kosten für ordentliche Kontrollen der THV‐<br />

Mitglieder auf die zuvor genannte Bemessungsgrundlage der Anzahl der der<br />

Sorgfaltspflicht unterstellten Mitarbeiter abzustellen mit oder ohne einem<br />

Grundbetrag sowie allenfalls weiteren sinnvollen Parameter. Im Sinne des Argu‐<br />

ments der moderaten Kostenüberwälzung wäre es als durchaus verkraftbar anzu‐<br />

sehen, wenn aufgrund der starreren aber dafür vorhersehbaren Regelung ein<br />

kleinerer Teil der Kosten allenfalls noch von der FMA übernommen werden müss‐<br />

te.<br />

Den Forderungen der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und der Liech‐<br />

tensteinischen Treuhändervereinigung ist insoweit Rechnung zu tragen, als die<br />

Bestimmung in gegenständlicher Vorlage um einen Passus zur Einführung einer<br />

Kontrolle durch anfängliche Kostenschätzung durch beauftragte externe Stelle<br />

und Zustimmung der FMA bei Überschreitung derselben ergänzt wird. Dieser


58<br />

Entscheid ist – wie auch der Entscheid über die Anordnung der ausserordentli‐<br />

chen Kontrolle – gemäss ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen<br />

Rechtsmittelinstanzen prozessleitender Natur und entsprechend nicht anfecht‐<br />

bar. Somit besteht keine Gefahr der Verschleppung der Untersuchung. Eine Be‐<br />

schränkung der Kosten für ausserordentliche Kontrollen im Sinne einer Imple‐<br />

mentierung einer Obergrenze ist aufgrund des Sinn und Zweckes dieser Kontrol‐<br />

len aus Sicht der Regierung nicht sinnvoll, da die Aufklärung der Vorgänge obers‐<br />

te Priorität haben muss und dies nicht durch finanzielle Aspekte verhindert wer‐<br />

den darf.<br />

Zu II. Übergangsbestimmungen<br />

Die Problematik im Zusammenhang mit der Aufhebung der Art. 24 Abs. 9 und 25<br />

SPG besteht darin, dass die FMA für im Jahr 2010 durchgeführte und noch nicht<br />

in Rechnung gestellte Kontrollen aufgrund der Aufhebung der entsprechenden<br />

Grundlage die Kosten den entsprechenden Finanzintermediären nicht überbin‐<br />

den kann. Zur Beseitigung dieser Problematik scheint es geboten, analog zur<br />

Problematik der Erhebung von Abgaben und Gebühren gemäss FMAG, die neuen<br />

Art. 24 Abs. 9 und 25 SPG im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf Sachver‐<br />

halte anzuwenden, welche sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts<br />

verwirklicht haben. Eine solche echte Rückwirkung ist grundsätzlich wie bereits<br />

zu den Übergangsbestimmungen zum Gesetz über die Abänderung des Finanz‐<br />

marktaufsichtsgesetzes unzulässig. Die Rückwirkung widerspricht dem Grundsatz<br />

der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutzprinzip. Sie ist jedoch zulässig,<br />

wenn verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zunächst muss eine<br />

echte Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses<br />

klar gewollt sein. Diese Voraussetzung wird erfüllt, indem der Gesetzgeber diese<br />

Rückwirkung ausdrücklich im Gesetz verankert. Die gegenständliche Vorlage ent‐<br />

hält den entsprechenden Passus in II. Übergangsbestimmungen. Im Weiteren<br />

muss die Rückwirkung zeitlich mässig erfolgen. Mit Aufhebung der gesetzlichen


59<br />

Grundlage durch den StGH wurde die Erhebung von Kosten für ausserordentliche<br />

Kontrollen gemäss dem Sorgfaltspflichtgesetz ab Inkrafttreten der FMA‐<br />

Gebührenverordnung am 1. Januar 2010 sistiert. Die – auch von den Vernehm‐<br />

lassungsteilnehmern gewürdigte – zeitliche Nähe der gegenständlichen Vorlage<br />

sowie der Umstand, dass sich die Rückwirkung ausdrücklich nur bis zum Inkraft‐<br />

treten des totalrevidierten Sorgfaltspflichtgesetz am 1. März 2009 auswirkt, las‐<br />

sen dieses Kriterium als erfüllt erscheinen; insbesondere deswegen, weil diese<br />

Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes für alle Beaufsichtigten voraussehbar<br />

war. Dies rührt daher, dass es bislang unbestrittener Wille des Gesetzgebers war,<br />

die infolge durchgeführter Kontrolle entstehenden Kosten den jeweils kontrol‐<br />

lierten Beaufsichtigten zu überbinden. Hierfür spricht die verursachergerechte<br />

Zuordnung, wonach diejenigen, welche eine besondere Gefahrenquelle eröffnen,<br />

auch für die zur Überwachung derselben erforderlichen Kosten zu tragen haben<br />

sollen. Damit ist auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt welcher besagt,<br />

dass wesentlich Gleiches nicht wesentlich ungleich behandelt werden darf. Denn<br />

gleich behandelt werden in diesem Zusammenhang all jene, die eine finanzin‐<br />

termediäre Tätigkeit ausüben und damit eine entsprechende Gefahrenquelle<br />

eröffnen. Hinzu kommt die durch die mangelnde Fähigkeit zur Überwälzung der<br />

Kosten entstandene die Gefahr für die öffentlichen Finanzen. Die Rückwirkung<br />

hätte offensichtlich und wie ausgeführt keine stossenden Rechtsungleichheiten<br />

zur Folge und ebensowenig besteht ein Eingriff des Staates in wohlerworbene<br />

Rechte. Nach Ansicht der Regierung sind die Kriterien in vorliegendem Fall vollin‐<br />

haltlich erfüllt.<br />

Zu III. Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz soll am 1. Februar 2011 in Kraft treten.


60<br />

6. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES<br />

Zu Art. 26 FMAG<br />

Keine Bemerkungen.<br />

Zu Art 30 FMAG<br />

Der StGH begründete die Verfassungswidrigkeit von Art. 30 Abs. 3 und Abs. 4 des<br />

FMAG in Bezug auf die Gebühren wie folgt: Abgabesubjekte und Abgabeobjekte<br />

müssen durch Auslegung des Gesetzes hinreichend bestimmbar sein. Der Ge‐<br />

setzgeber, nicht der Verordnungsgeber, solle das Wesentliche regeln. Durch die<br />

Aufnahme des Gebührenkatalogs in das Gesetz, wie weiter oben dargelegt wird,<br />

sind diese Anforderungen erfüllt. Zudem wird durch den Verzicht auf Bandbrei‐<br />

ten bei den Gebühren zusätzlich Rechtssicherheit geschaffen, da kein „Interpre‐<br />

tationsspielraum“ mehr besteht.<br />

In Bezug auf die Aufsichtsabgaben sieht der StGH die Verfassungsmässigkeit als<br />

nicht erfüllt, da die zu erwartende Abgabenlast nicht hinreichend bestimmbar<br />

und voraussehbar sei. Zudem sei das Budget der FMA durch die bestehenden<br />

Regelungen nicht hinreichend begrenzt. Diese Mängel wurden behoben, indem<br />

das System der Aufsichtsabgabe zeitlich umgekehrt wurde und die Finanzinter‐<br />

mediäre bereits im Vorjahr Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen,<br />

die Aufsichtsabgabe für das kommende Jahr in etwa abschätzen und budgetieren<br />

zu können. Damit sind die Anforderungen an die Bestimmbarkeit und die Vorher‐<br />

sehbarkeit gegeben. Zudem wurde mit der Regelung, dass die Aufsichtsabgaben<br />

insgesamt nicht mehr als das Doppelte des Staatsbeitrages betragen dürfen, eine<br />

Obergrenze für das FMA Budget gesetzt. Dies wiederum beschränkt auch die<br />

Aufsichtsabgabe für den Einzelnen.<br />

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit führte die Treuhändervereinigung an‐<br />

lässlich der Vernehmlassung aus, dass sich die Festschreibung der Gebühren und


61<br />

Abgaben im Bereich der Finanzmarktaufsicht, wie nicht zuletzt die im Vernehm‐<br />

lassungsbericht zitierten gerichtlichen Entscheidungen aufzeigten, in einem<br />

grundrechtlich heiklen Bereich abspielten. Eine besonders sorgfältige Ausgestal‐<br />

tung der Regelungen in grundrechtlicher Hinsicht sei deshalb geboten. Hier be‐<br />

stehe sogar die Gefahr eines Reputationsrisikos, sollte der Staatsgerichtshof er‐<br />

neut gezwungen sein, die Gebühren‐ oder Abgabebestimmungen wegen Verfas‐<br />

sungswidrigkeit aufheben zu müssen. Wohlgemerkt nicht darum, weil der Staats‐<br />

gerichtshof diese Bestimmungen aufhebe, sondern weil es befremdend anmuten<br />

würde, wenn es dem Gesetzgeber nicht gelänge, selbst im zweiten Anlauf eine<br />

grundrechtlich beständige Abgaben‐ und Gebührenordnung im Finanz‐<br />

marktaufsichtsbereich festzuschreiben. Zwar möge man argumentieren, dass den<br />

Grundrechten in Liechtenstein im Vergleich zu anderen Staaten ein zu grosses<br />

Gewicht zukomme, die Liechtensteinische Treuhändervereinigung sei hier aber,<br />

und stünde damit wohl nicht alleine, dezidiert anderer Ansicht. Es sei nicht nur ein<br />

Kultur‐ und Rechtsgut das aus vielerlei Gründen per se unbedingt hochzuhalten<br />

sei, sondern längerfristig betrachtet auch ein wichtiger Standortvorteil, den es zu<br />

bewahren gelte. Der Staatsgerichtshof als Hüter der Grundrechte habe sich klar<br />

dazu geäussert, dass je höher die Gebühren und Abgaben seien, desto bestimm‐<br />

ter die gesetzliche Grundlage sein müsse. Oder mit anderen Worten: Je höher die<br />

Eingriffsintensität sei, desto bestimmbarer und vorhersehbarer müssten die ge‐<br />

bühren‐ und abgabenbegründenden Regelungen sein. Das jetzige System eines<br />

fixen Staatsbeitrages mit variablen Beträgen für die Beaufsichtigten liesse sich<br />

mit dem Anliegen eines bestimmten und bestimmbaren Gebühren‐ und Abgabe‐<br />

betrages nur sehr schwer realisieren. Die verfassungsrechtliche Instabilität der<br />

Vernehmlassungsvorlage sei direkter Ausdruck davon. Ein Systemwechsel brächte<br />

demnach, da die Beiträge des Einzelnen wesentlich bestimmter und voraussehba‐<br />

rer fixiert werden könnten, einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit.<br />

Daneben sprechen gemäss Ansicht der Treuhändervereinigung auch die Grössen‐


62<br />

verträglichkeit, die Marktabhängigkeit, das Verursacherprinzip und die Wettbe‐<br />

werbsfähigkeit für eine eher moderate Kostenüberwälzung.<br />

Wenig Erwähnung finde im Vernehmlassungsbericht die Frage der Grössenver‐<br />

träglichkeit der Gebühren‐ und Abgabenregelung. Das vergleichende Heranziehen<br />

ausländischer Rechtsordnungen für die Frage der Kostenverteilung habe nämlich<br />

für Liechtenstein nur einen bedingten Aussagewert. Das Modell, die Kosten gänz‐<br />

lich oder zu wesentlichen Teilen auf die Beaufsichtigten zu überwälzen sei nur<br />

dort unproblematisch, wo diese auf eine genügend grosse Anzahl von Akteuren<br />

verteilt werden könnten. Aufgrund der relativ kleinen Zahl von Akteuren empfehle<br />

sich dieses Modell hier nicht resp. nur in einem moderaten Mass. Wolle man tat‐<br />

sächlich ausländische Regelungen zum Vergleich heranziehen, so müsste man bei<br />

einem solchen Vergleich vielmehr die tatsächliche Belastung einer vergleichbaren<br />

Geschäftseinheit zugrunde legen. Hier lägen zwar keine Erkenntnisse vor, es sei<br />

aber damit zu rechnen, dass eine solche Belastung rechtsvergleichend selbst dort,<br />

wo die Beaufsichtigten alle Kosten zu tragen hätten, merklich tiefer sei als die<br />

angestrebte Lösung dieser Vorlage. Da nach der in der Vernehmlassung geplan‐<br />

ten Ausgestaltung die Beaufsichtigten mit bis zu zwei Dritteln der Kosten belastet<br />

werden sollen, sei zwangsläufig eine relativ grosse Eingriffsintensität die Folge,<br />

was wiederum besonders hohe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage vor<br />

allem hinsichtlich der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit stelle. Eine grössenver‐<br />

trägliche und möglichst rechtssichere Lösung spreche deshalb ebenfalls für einen<br />

eher moderaten Kostenüberwälzungsfaktor.<br />

Je grösser der Anteil der Kostenübernahme durch die Beaufsichtigten sei, desto<br />

abhängiger werde die Finanzmarktaufsicht von den Finanzmarktakteuren. Dies<br />

bewirke also eine konjunkturelle Abhängigkeit und angesichts der relativen Klein‐<br />

heit des Finanzplatzes auch eine strukturelle Abhängigkeit. Auch das spreche für<br />

einen eher moderaten Kostenüberwälzungsfaktor.


63<br />

Der Grundgedanke hinter dem Verursacherprinzip sei eine faire Aufteilung der<br />

Kosten. Dieser Grundgedanke liesse sich auch auf die Verteilung der Aufsichtskos‐<br />

ten übertragen. Da ein erklecklicher Teil der Steuereinnahmen durch den Finanz‐<br />

markt generiert werde, liesse sich unter dem Aspekt der Fairness auch argumen‐<br />

tieren, dass die für die Leistungserbringung unabdingbaren staatlichen Leistun‐<br />

gen bis zu einem gewissen Grad auch aus dem Steuer‐Einnahmentopf entgolten<br />

werden sollten. Zu diesen für die Leistungserbringung unabdingbaren Leistungen<br />

gehörte im Finanzmarktbereich zweifelsohne auch die Aufsicht. Der dem Verursa‐<br />

cherprinzip zugrundeliegende Fairnessaspekt spreche demnach ebenfalls für eine<br />

nur moderate Kostenüberwälzung.<br />

Der Finanzsektor stehe bekanntlich im internationalen Wettbewerb. Die Überwäl‐<br />

zung merklich grösserer Kosten als diejenigen vergleichbarer Mitbewerber ver‐<br />

schafften einen eindeutigen Wettbewerbsnachteil. Auch dieser Aspekt spreche für<br />

eine nur moderate Kostenüberwälzung.<br />

Die Regierung ist der Ansicht, dass vorgenommenen Anpassungen in den Berei‐<br />

chen Gebühren und Aufsichtsabgaben die gegenständliche Vorlage die Bedenken<br />

in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit und Rechtssicherheit auszuräumen ver‐<br />

mögen. Insbesondere die Verbesserungen hinsichtlich der Voraussehbarkeit<br />

durch die Übernahme der Kosten von durchgeführten Kontrollen gemäss Art. 26<br />

FMAG in Fällen, in denen kein Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen<br />

festgestellt werden konnte, vermag die Vorhersehbarkeit der Aufsichtsabgaben<br />

deutlich zu verbessern. Daneben ist zu erwähnen, dass mit gegenständlicher Vor‐<br />

lage für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im An‐<br />

hang kein Ansatz festgelegt ist, keine Gebühr nach Zeitaufwand in Rechnung ge‐<br />

stellt werden soll, sondern dass diese Kosten für entsprechendes Tätigwerden<br />

der FMA im Rahmen der zu erhebenden Aufsichtsabgabe mitabgegolten sind.<br />

Hinsichtlich des angeregten Systemwechsels wird noch einmal auf die gemach‐


64<br />

ten Ausführungen zu Art. 30a FMAG hingewiesen und wiederholt, dass es der<br />

ausdrückliche Wille des Gesetzgebers war, den Staat zur Leistung eines jährlichen<br />

Beitrages zu verpflichten, während alle anderen Kosten, welche nicht durch die‐<br />

sen Beitrag oder Gebühren gedeckt sind, durch die Beaufsichtigten selber getra‐<br />

gen werden sollen.<br />

Zu Art. 24 Abs. 9 und Art. 25 SPG<br />

Die Art. 24 und Art. 25 SPG wurden so angepasst, dass sie die Anforderungen an<br />

die Verfassungsmässigkeit erfüllen. Die ordentlichen SPG‐Kontrollen sind den<br />

Beaufsichtigten bekannt und die Kosten dafür bewegen sich regelmässig im<br />

Rahmen der Kontrollen der Vorjahre. Die Kosten der ausserordentlichen Kontrol‐<br />

len müssen dann von den Kontrollierten getragen werden, wenn Verstösse ge‐<br />

gen Gesetzesbestimmungen festgestellt werden. Damit ist ein unvorhersehbarer<br />

und ungerechtfertigter Eingriff in keinem Fall mehr möglich.<br />

Die Regierung ist der Ansicht, dass die gegenständliche Vorlage die verfassungs‐<br />

rechtlichen Schwachstellen der vorgängigen Regelung auszuräumen und dank<br />

den wertvollen Hinweisen der Vernehmlassungsteilnehmer und den daraus resul‐<br />

tierenden Anpassungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf einer allfälli‐<br />

gen erneuten Überprüfung standzuhalten vermag. Zusammenfassend kann ge‐<br />

sagt werden, dass mit der Einführung eines Systems zur laufenden Kontrolle der<br />

Kosten in Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes gem. Art. 26 FMAG sowie<br />

ausserordentlichen Kontrollen gemäss Art. 25 SPG deutliche Verbesserungen hin‐<br />

sichtlich der geforderten Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit eingeführt wer‐<br />

den. Der gleichen Zielerreichung dient auch, dass die Kosten von Kontrollen gem.<br />

Art. 25 SPG für den Fall, dass keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

festgestellt werden konnte, durch den Staat getragen werden sollen. Dies hat ‐<br />

wie bereits einleitend festgestellt ‐ zur Folge, dass solche im Vornherein nicht be‐


65<br />

zifferbare Kosten nicht via Aufsichtsabgabe zusätzlich auf die Beaufsichtigten<br />

umgelegt werden.<br />

7. PERSONELLE, FIN<strong>AN</strong>ZIELLE, ORG<strong>AN</strong>ISATORISCHE <strong>UND</strong> RÄUMLICHE AUS‐<br />

WIRKUNGEN<br />

Die vorgeschlagenen Änderungen ziehen keine personellen, organisatorischen<br />

oder räumlichen Auswirkungen nach sich.<br />

Die finanziellen Konsequenzen der Vorlage werden in den vorstehenden Kapiteln<br />

dargestellt.


II. <strong><strong>AN</strong>TRAG</strong> <strong>DER</strong> <strong>REGIERUNG</strong><br />

67<br />

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land‐<br />

tag den<br />

Antrag,<br />

der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die<br />

beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen.<br />

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und<br />

Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.<br />

<strong>REGIERUNG</strong> DES<br />

FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN


III. <strong>REGIERUNG</strong>SVORLAGE<br />

69<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abänderung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanz‐<br />

marktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird<br />

wie folgt abgeändert:<br />

Art. 26<br />

Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts<br />

1) Besteht der begründete Verdacht, dass Bestimmungen eines Erlasses<br />

nach Art. 5 Abs. 1 verletzt wurden, oder liegen Umstände vor, die den Ruf des<br />

Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA ein<br />

Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts einleiten.


70<br />

2) Von Personen, die ohne erforderliche Lizenzierung oder Registrierung<br />

eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausüben, kann die FMA<br />

Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Per‐<br />

sonen handelte.<br />

3) Beauftragt die FMA Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spe‐<br />

zialgesetzliche Revisionsstellen mit der Durchführung eines Verfahrens, so haben<br />

diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmi‐<br />

gung einzureichen. Stellt sich während des laufenden Verfahrens heraus, dass die<br />

genehmigten Kosten überschritten werden, so hat der beauftragte Dritte bei der<br />

FMA einen begründeten Antrag zur Weiterführung des Verfahrens zu stellen.<br />

4) Die FMA kann im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 Auskünfte und<br />

Unterlagen selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften<br />

oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen.<br />

5) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen<br />

festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen aufer‐<br />

legt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.<br />

Art. 30<br />

Gebühren<br />

1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienst‐<br />

leistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind im Anhang aufgeführt.<br />

2) Gebührenpflichtig ist, wer:<br />

a) eine Verfügung veranlasst;


71<br />

b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet o‐<br />

der das eingestellt wird;<br />

c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht.<br />

3) Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich<br />

durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aus‐<br />

zeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang aufgeführten Gebührensatzes<br />

nach Zeitaufwand abgerechnet werden.<br />

4) Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der<br />

ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die ge‐<br />

bührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken.<br />

5) Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr<br />

für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf<br />

Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durch‐<br />

führt oder verrichtet.<br />

6) Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die<br />

Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Rei‐<br />

sespesen, in Rechnung stellen.<br />

7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit<br />

Verordnung.


72<br />

Art. 30a<br />

Aufsichtsabgaben<br />

1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und<br />

juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich pro Aufsichtsbereich eine Auf‐<br />

sichtsabgabe für die Kosten der FMA, die durch den Beitrag des Landes und die<br />

Gebühren nicht gedeckt sind. Die jährlichen Aufsichtsabgaben dürfen nicht mehr<br />

als das Zweifache des maximalen Beitrages des Landes nach Art. 29 Abs. 1 Bst. d<br />

betragen.<br />

2) Aufsichtsbereiche sind:<br />

a) Banken;<br />

b) Wertpapiere;<br />

c) Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen;<br />

d) Andere Finanzintermediäre.<br />

3) Die FMA ordnet die Gesamtkosten, bestehend aus den Kosten, die ihr<br />

aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstanden<br />

sind (direkte Kosten), und den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt<br />

zuordnen kann (Gemeinkosten), soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbe‐<br />

reichen zu. Sie teilt die Gemeinkosten und die zu bildenden Reserven im Verhält‐<br />

nis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.<br />

4) Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch<br />

den Beitrag des Landes sowie durch die Gebühreneinnahmen und übrigen Erträ‐<br />

ge und die fixen Grundabgaben aus dem entsprechenden Aufsichtsbereich ge‐<br />

deckt. Die so ermittelten Kosten sind nach Massgabe eines geeigneten Vertei‐


73<br />

lungsschlüssels auf die einzelnen Finanzintermediärskategorien eines Aufsichts‐<br />

bereichs aufzuteilen.<br />

5) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer<br />

variablen Zusatzabgabe zusammen. Die Grundabgabe deckt den Grundaufwand<br />

der FMA. Die variable Zusatzabgabe deckt die Kosten, welche nicht durch die<br />

Grundabgabe gedeckt sind.<br />

6) Für die Berechnung der variablen Aufsichtsabgabe sind folgende Krite‐<br />

rien massgebend:<br />

a) für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz, dem E‐Geldgesetz und<br />

dem Zahlungsdienstegesetz die Bilanzsumme und der Effektenumsatz;<br />

b) für die Beaufsichtigten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz die Höhe<br />

des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;<br />

c) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz für Investmentunternehmen die<br />

Höhe des verwalteten Vermögens;<br />

d) für die Beaufsichtigten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz die gebuch‐<br />

te Bruttoprämie, die Mitarbeiteranzahl, die Kapitalanlagen und die Bilanz‐<br />

summe;<br />

e) für die Beaufsichtigten nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz die Zahl<br />

der im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Personen;<br />

f) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvor‐<br />

sorge die Bilanzsumme;<br />

g) für die Beaufsichtigten nach dem Pensionsfondsgesetz das Bruttovermö‐<br />

gen;<br />

h) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und<br />

Revisionsgesellschaften die bei der Prüfung nach dem Sorgfaltspflichtge‐


74<br />

setz, dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften<br />

oder nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen für Revisionen und Ab‐<br />

schlussprüfungen erzielten Honorare;<br />

i) für die übrigen beaufsichtigten Finanzintermediäre nach dem Sorgfalts‐<br />

pflichtgesetz die Betriebsgrösse.<br />

7) Die FMA führt eine Kostenrechnung zur Feststellung der internen und<br />

externen Jahreskosten der einzelnen Finanzintermediärskategorien. Sie gibt die<br />

jährliche Aufsichtsabgabe pro Finanzintermediärskategorie für das folgende Jahr<br />

bekannt, sobald der Beitrag des Landes vom Landtag beschlossen und das Jah‐<br />

resbudget der FMA von der Regierung genehmigt wurde. Sie stellt Rechnung für<br />

die Aufsichtsabgabe auf der Grundlage ihres Budgets und der Geschäftsberichte<br />

des Vorjahres der Beaufsichtigten beziehungsweise der von den Beaufsichtigten<br />

per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten nach Abs. 8.<br />

8) Die Beaufsichtigten nach Abs. 6 Bst. h und i melden der FMA bis spätes‐<br />

tens 31. Mai des dem Abgabenjahr folgenden Jahres die zur Ermittlung der indi‐<br />

viduellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten.<br />

9) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabga‐<br />

ben, insbesondere den Verteilungsschlüssel innerhalb der Aufsichtsbereiche, die<br />

Rechnungsstellung und die Verwendung des jährlichen Staatsbeitrages, mit Ver‐<br />

ordnung.


75<br />

Art. 30b<br />

Reserven<br />

1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reser‐<br />

ven bis die Gesamtreserve 50 % des durchschnittlichen Jahresbudgets der letzten<br />

drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.<br />

2) Pro Jahr können höchstens 5 % des Jahresbudgets den Reserven zuge‐<br />

wiesen werden.


Es wird folgender Anhang hinzugefügt:<br />

77<br />

Gebührensätze<br />

Anhang<br />

(Art. 30)<br />

A. Banken, Wertpapierfirmen, E‐Geld‐Institute und Zahlungsinstitute<br />

1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder die Zulassung nach dem<br />

Bankengesetz, E‐Geld‐Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:<br />

a) Banken: 100 000 Franken;<br />

b) Wertpapierfirmen: 30 000 Franken;<br />

c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;<br />

d) Zweigstellen von Banken:<br />

aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;<br />

bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 30 000<br />

Franken;<br />

e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:<br />

aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;<br />

bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000<br />

Franken;


78<br />

f) vertraglich gebundene Vermittler:<br />

aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;<br />

bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;<br />

g) E‐Geld‐Institute: 30 000 Franken;<br />

h) Zweigstellen von E‐Geld‐Instituten: 5 000 Franken;<br />

i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;<br />

k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:<br />

aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;<br />

bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000<br />

l) Agenten:<br />

Franken;<br />

aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;<br />

bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;<br />

m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.<br />

2. Die Gebühr für das Erlöschen, den Entzug oder den Widerruf einer Bewilli‐<br />

gung oder die Aufhebung einer Zulassung nach dem Bankengesetz, E‐Geld‐<br />

Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:<br />

a) Banken: 30 000 Franken;<br />

b) Wertpapierfirmen: 15 000 Franken;<br />

c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;


d) Zweigstellen von Banken:<br />

79<br />

aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;<br />

bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 15<br />

000 Franken;<br />

e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:<br />

aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;<br />

bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5<br />

000 Franken;<br />

f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;<br />

g) E‐Geld‐Institute: 15 000 Franken;<br />

h) Zweigstellen von E‐Geld‐Instituten: 5 000 Franken;<br />

i) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;<br />

k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:<br />

aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;<br />

bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5<br />

000 Franken;<br />

l) Agenten: 1 000 Franken;<br />

m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 10 000 Franken.<br />

3. Die Gebühr für Massnahmen betreffend natürlicher oder juristischer Per‐<br />

sonen, welche eine Tätigkeit im Sinne des Bankengesetzes, des E‐Geld‐<br />

Gesetzes oder des Zahlungsdienstegesetzes vor Erfüllung der entsprechen‐<br />

den gesetzlichen Voraussetzungen ausüben, richtet sich nach den Ansätzen<br />

der Ziff. 2.


80<br />

B. Vermögensverwaltungsgesellschaften<br />

1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Vermögensverwal‐<br />

tungsgesetz beträgt für:<br />

a) Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;<br />

b) vertraglich gebundene Vermittler (einschliesslich Eintragung in das<br />

Register) für:<br />

aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;<br />

bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.<br />

2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach Ziff. 1<br />

Bst. a beträgt 5 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.<br />

C. Investmentunternehmen, Verwaltungsgesellschaften und<br />

Wertpapierprospekte<br />

1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Gesetz über In‐<br />

vestmentunternehmen beträgt für:<br />

a) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;<br />

b) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;<br />

c) segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken, zuzüglich<br />

2’000 Franken pro Segment;<br />

d) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer<br />

Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;


81<br />

e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewil‐<br />

ligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;<br />

f) Revisionsstellen nach IUG: 20 000 Franken;<br />

g) die Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine<br />

Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;<br />

h) Vertriebsberechtigte:<br />

aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;<br />

bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.<br />

2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem<br />

Gesetz über Investmentunternehmen beträgt für:<br />

a) Verwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;<br />

b) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;<br />

c) segmentierte Investmentunternehmen: 1 000 Franken pro Segment;<br />

d) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer<br />

Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;<br />

e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewil‐<br />

ligung bedürfen: 400 Franken pro Segment;<br />

f) Revisionsstellen nach IUG: 5 000 Franken;<br />

g) Vertriebsberechtigte: 1 000 Franken.<br />

3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapier‐<br />

prospektgesetz betragen für die:


82<br />

a) Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument bestehenden<br />

Wertpapierprospektes oder eines Basisprospektes: 5 000 Franken<br />

b) Billigung und Hinterlegung eines Registrierungsformulars: 3 500 Fran‐<br />

ken<br />

c) Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer<br />

Zusammenfassung: 1 500 Franken<br />

d) Billigung und Hinterlegung eines Wertpapierprospektes eines Emit‐<br />

tenten mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken<br />

e) Eintragung in die Liste für qualifizierte Anleger nach Art. 36 WPPG:<br />

500 Franken<br />

f) Billigung eines Nachtrags nach Art. 19 WPPG: 500 Franken<br />

g) Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots nach Art. 11<br />

Abs. 3 WPPG: 200 Franken<br />

D. Versicherungsunternehmen<br />

1. Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung nach dem Versicherungsauf‐<br />

sichtsgesetz beträgt für:<br />

a) Versicherungsunternehmen: 60 000 Franken;<br />

b) die Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungs‐<br />

zweige: 5 000 Franken pro Versicherungszweig;<br />

c) Eigenversicherungen (Captives): 30 000 Franken;<br />

d) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;<br />

e) die Anerkennung von leitenden Revisoren bei versicherungsaufsichts‐<br />

rechtlichen Revisionsstellen: 1 000 Franken;


83<br />

f) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.<br />

2. Die Gebühr für den Entzug oder Widerruf einer Bewilligung nach dem Ver‐<br />

sicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:<br />

a) Versicherungsunternehmen, einschliesslich Eigenversicherungen: 20<br />

000 Franken;<br />

b) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 1000 Franken;<br />

c) Zweckgesellschaften: 10 000 Franken.<br />

3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem<br />

Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:<br />

a) Übertragung von Versicherungsbeständen: 10 000 Franken;<br />

b) Zusammenlegung oder Sitzverlegung von Versicherungsunternehmen:<br />

20 000 Franken.<br />

E. Vorsorgeeinrichtungen<br />

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz<br />

über die betriebliche Personalvorsorge beträgt für die:<br />

a) Übernahme der Aufsicht (einschliesslich Urkundenprüfung): 10 000 Fran‐<br />

ken;<br />

b) Zusammenlegung oder Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: 5 000 Fran‐<br />

ken;<br />

c) Anerkennung von:<br />

aa) Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem<br />

VersAG verfügen: 5 000 Franken;


84<br />

bb) leitenden Revisoren bei Revisionsstellen nach BPVG: 1 000 Franken;<br />

cc) Pensionsversicherungsexperten: 2 000 Franken.<br />

F. Versicherungsvermittler<br />

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versi‐<br />

cherungsvermittlungsgesetz beträgt für:<br />

a) die Erteilung der Bewilligung als Versicherungsvermittler und die Eintra‐<br />

gung in das Register:<br />

aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;<br />

bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro<br />

Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;<br />

b) die Erweiterung der Versicherungsvermittlungstätigkeit um zusätzliche<br />

Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig;<br />

c) die Eintragung zusätzlicher natürlicher Personen in das Register: 200 Fran‐<br />

ken pro Person;<br />

d) den Entzug oder Widerruf einer Bewilligung: 500 Franken.<br />

G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)<br />

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensi‐<br />

onsfondsgesetz beträgt für:<br />

a) die Erteilung der Bewilligung als Pensionsfonds und die Eintragung in das<br />

Register: 30 000 Franken;


85<br />

b) den Widerruf oder Entzug der Bewilligung: 20 000 Franken;<br />

c) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Fran‐<br />

ken<br />

H. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz<br />

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Offenle‐<br />

gungsgesetz beträgt für:<br />

a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs.<br />

1 und 2 OffG:<br />

aa) für bis zu zehn Mitteilungen pro Kalenderjahr: 2 000 Franken;<br />

bb) für jeweils bis zu zehn weitere Mitteilungen pro Kalenderjahr: zusätz‐<br />

lich 1 000 Franken;<br />

b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs.<br />

3 OffG:<br />

aa) für eine elektronisch übermittelte Mitteilung: 50 Franken;<br />

bb) für eine in anderer Form übermittelte Mitteilung: 100 Franken;<br />

c) das Ausstellen einer Bestätigung über den Eingang von Informationen nach<br />

Art. 19 OffG: 50 Franken;<br />

d) das Ausstellen eines Registerauszuges: 50 Franken.<br />

I. Andere Finanzintermediäre<br />

1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem<br />

Rechtsanwaltsgesetz beträgt für die:


86<br />

a) Rechtsanwaltsprüfung: 2 000 Franken;<br />

b) Eignungsprüfung: 1 000 Franken;<br />

c) Eintragung in die Rechtsanwaltsliste: 2 000 Franken;<br />

d) Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsan‐<br />

wälte: 2 000 Franken;<br />

e) Eintragung in die Konzipientenliste: 500 Franken;<br />

f) Verlängerung von Konzipienten: 250 Franken;<br />

g) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 3 500 Fran‐<br />

ken;<br />

h) Änderung der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;<br />

i) Eintragung eines zusätzlichen Gesellschafters einer Rechtsanwaltsge‐<br />

sellschaft: 500 Franken;<br />

k) Eintragung als Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 3<br />

500 Franken;<br />

l) Zulassung eines Einzelfallvertreters: 1 000 Franken.<br />

2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem<br />

Treuhändergesetz beträgt für die:<br />

a) Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;<br />

b) Zusatzprüfung: 1 000 Franken;<br />

c) Eignungsprüfung: 1 000 Franken;<br />

d) Treuhänderbewilligung: 2 000 Franken;<br />

e) eingeschränkte Treuhänderbewilligung: 2 000 Franken;<br />

f) Bewilligung einer Treuhandgesellschaft: 2 500 Franken;


87<br />

g) eingeschränkte Bewilligung einer Treuhandgesellschaft: 2 500 Fran‐<br />

ken;<br />

h) Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;<br />

i) Geschäftsführerwechsel einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken.<br />

3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem<br />

Patentanwaltsgesetz beträgt für die:<br />

a) Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;<br />

b) Eignungsprüfung: 1 000 Franken;<br />

c) Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;<br />

d) Bewilligung einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;<br />

e) Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;<br />

f) Geschäftsführerwechsel einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Fran‐<br />

ken.<br />

4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem<br />

Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften beträgt für<br />

die:<br />

a) Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer: 1 000 Franken;<br />

b) Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer: 1 000 Franken;<br />

c) Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;<br />

d) Bewilligung eines Wirtschaftsprüfers im freien Dienstleistungsverkehr:<br />

2 000 Franken;<br />

e) Bewilligung einer Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;<br />

f) Bewilligung einer Revisionsgesellschaft im freien Dienstleistungsver‐<br />

kehr: 2 500 Franken;


88<br />

g) Änderung der Firma einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;<br />

h) Geschäftsführerwechsel einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken.<br />

K. Gebühren für allgemeine Erledigungen<br />

Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht abgabepflichtige natürliche und<br />

juristische Personen beträgt für:<br />

a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;<br />

b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.<br />

II.<br />

Übergangsbestimmung<br />

Auf die für das Jahr 2010 zu erhebenden Aufsichtsabgaben sowie Gebüh‐<br />

ren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen findet die Ver‐<br />

ordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und<br />

Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 288, in der Fas‐<br />

sung des LGBl. 2008 Nr. 365, Anwendung.<br />

III.<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.


89<br />

Gesetz<br />

vom …<br />

über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes<br />

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine<br />

Zustimmung:<br />

I.<br />

Abänderung bisherigen Rechts<br />

Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur<br />

Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfi‐<br />

nanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fas‐<br />

sung, wird wie folgt abgeändert:<br />

Art. 24 Abs. 9<br />

9) Die Kosten für die ordentliche Kontrolltätigkeit sowie die damit verbun‐<br />

denen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kontrollierten<br />

Sorgfaltspflichtigen. Diese richten sich nach den Honorarrichtlinien der Liechten‐<br />

steinischen Wirtschaftsprüfervereinigung.


90<br />

Art. 25<br />

Ausserordentliche Kontrollen<br />

1) Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) finden vor‐<br />

behaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen von Art. 24 sinngemäss Anwendung.<br />

2) Beauftragt die FMA Dritte mit der Durchführung einer ausserordentli‐<br />

chen Kontrolle, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kosten‐<br />

voranschlag zur Genehmigung einzureichen. Stellt sich während des laufenden<br />

Verfahrens heraus, dass die genehmigten Kosten überschritten werden, so hat<br />

der beauftragte Dritte bei der FMA einen begründeten Antrag zur Weiterführung<br />

des Verfahrens zu stellen.<br />

3) Die Kosten der ausserordentlichen Kontrollen werden den kontrollierten<br />

Sorgfaltspflichtigen auferlegt, falls durch die Untersuchung eine Verletzung auf‐<br />

sichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird. In allen anderen Fällen trägt<br />

die Kosten der Staat.<br />

II.<br />

Übergangsbestimmung<br />

Auf die Geltendmachung von Kostenersatz für Kontrollen, die vor Inkraft‐<br />

treten dieses Gesetzes durchgeführt wurden, findet das neue Recht Anwendung.


91<br />

III.<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!